Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2017 - 15 ZB 17.30494
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
3Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N.
4Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage recht-licher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn.2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑.
6Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen bereits deswegen nicht, weil die Kläger keine konkrete Frage formuliert haben. Die Kläger haben nur ausgeführt: „Über den Einzelfall hinaus ist diese Problematik von grundsätzlicher Bedeutung. Daher ist die Berufung diesbezüglich zuzulassen.“
7Soweit mit „diese Problematik“ wohl die Erkrankungen der Kläger, die vorgelegten ärztlichen Atteste über ambulante Behandlungen der Kläger zu 1. und zu 2., die stationäre Behandlung des Klägers zu 2. sowie die Behauptung, die in den Unterlagen ausgewiesenen Medikamente seien in Afghanistan nicht erhältlich, angesprochen sind und damit sinngemäß die Fragen enthalten sein sollten,
8ob die psychischen Erkrankungen der Kläger in Afghanistan behandelbar sind und
9ob die in den Attesten ausgewiesenen Medikamente in Afghanistan erhältlich sind,
10sind diese vorliegend nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
11Die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil diese Frage erstinstanzlich nicht entscheidungserheblich war und sich auch in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt, dass mit Blick auf die konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. bei seiner Rückkehr nach Afghanistan alsbald wesentlich verschlechtern werde. Keiner der eingereichten Unterlagen (ärztliche Bescheinigungen und Atteste) sei eine derartige Prognose entnehmbar. Die Vermutung, die psychische Erkrankung sei auf die langjährigen Schikanen nach seiner Eheschließung zurückzuführen, finde in den ärztlichen Bescheinigungen keine Bestätigung. Die Ausführungen im vorläufigen Arztbericht des B. Krankenhauses L. vom 18. Mai 2016 sowie seine eigenen Angaben deuteten darauf hin, dass die Beschwerden jedenfalls ihre Ursache auch in der derzeitigen Lebenssituation und damit in inlandsbezogenen Umständen habe. Schließlich sei davon auszugehen, dass aufgrund der zu erwartenden bestehenden familiären und finanziellen Unterstützung es dem Kläger zu 1. möglich sein werde, die zur Sicherung seines Gesundheitszustandes auf einem rechtlich hinnehmbaren Niveau notwendigen Medikamente zu beschaffen. Gleiches nimmt das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für die Klägerin zu 2. an, deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen es für noch weniger stark ausgeprägt erachtet. Entscheidungserheblich war somit nicht die Behandlungsfähigkeit der psychischen Erkrankung als solches, sondern nur, ob Medikamente (Antidepressiva bzw. Beruhigungsmittel) für die Kläger verfügbar sind. Soweit die Frage der Verfügbarkeit derartiger Medikamente (in Kabul) grundsätzlicher Klärung zugänglich ist, ist sie nicht klärungsbedürftig, da sie bereits geklärt ist. Landesweit sind Medikamente zwar weiterhin unzureichend verfügbar; es gibt allerdings bedeutende Unterschiede in der medizinischen Versorgung innerhalb des Landes. Dabei ist die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Südostprovinzen. Insbesondere in Kabul ist die medizinische Versorgung und die Medikamentenverfügbarkeit im Vergleich mit den übrigen Landesteilen besser. Medikamente sind allerdings - trotz der in der afghanischen Verfassung verankerten Kostenfreiheit der primären Gesundheitsversorgung - zu einem beachtlichen Teil nur gegen Bezahlung erhältlich, sie entsprechen zudem teilweise auch nicht den (dortigen) Qualitätsanforderungen.
12Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 24 f.; AA, Afghanistan Reisewarnung, medizinische Hinweise, Stand 31. August 2016 (online abrufbar), Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 21. Januar 2016, S. 175ff, Republik Österreich, Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, Sicherheitslage in Kabul, 16. Oktober 2012, S. 7, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zum Gesundheitswesen in Kabul sowie in Afghanistan allgemein, 9. Dezember 2014, m.w.N.
13Mit Blick auf das Vorstehende und unter Berücksichtigung, dass Antidepressiva/Beruhigungsmittel keine Spezialmedikamente oder solche Medikamente sind, die besondere Lagerungsbedingungen (z.B. Kühlung) erfordern, und der Tatsache, dass Psychopharmaka auch in die Liste der wichtigsten Medikamente in Afghanistan aufgenommen wurden,
14vgl. WHO, Building Back Better, Sustainable Mental Health Care after Emergencies, 2013, S. 30,
15ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls in Kabul (ggfs. gegen Bezahlung) erhältlich sind.
16Darüber hinaus gehende Umstände, so die Einbindung der Kläger zu 1. und zu 2. in ein entsprechendes familiäres Umfeld, die finanziellen Möglichkeiten einschließlich der entsprechenden Unterstützung durch Familienangehörige sowohl in Afghanistan (auch in Kabul) als auch im Ausland sind Fragen des Einzelfalles, die einer generellen Klärung nicht zugänglich sind.
17Für die Klägerin zu 2.) würde sich die Frage der Verfügbarkeit von Antidepressiva in Afghanistan in der Berufungsinstanz auch deshalb voraussichtlich nicht stellen, weil sie bereits das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht glaubhaft gemacht hat. Das von ihr vorgelegte Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 10. Februar 2015 erfüllt bereits in keiner Weise die Darlegungsanforderungen an ein ärztliches Attest (vgl. § 60a Abs. 2 lit. c AufenthG). Es enthält weder die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch die Methode der Tatsachenerhebung, noch eine Aussage zur Schwere der Erkrankung und über die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Im Übrigen ist das Attest zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits 1 ½ Jahre alt.
182. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
19Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014
21-13 A 2557/13.A -, juris, Rn. 3.
22Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes-verfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011
24- 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2.
25Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvor-bringens nicht feststellbar.
26Der Vortrag der Kläger zum Dolmetscher und zur Verständigung in der mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen. Insoweit rügen die Kläger, es sei ein Paschtune als Dolmetscher anwesend gewesen, der nicht für die persische Sprache bzw. Dari geeignet gewesen sei und bei dem die Kläger Angst vor einer „falschen Einmischung in die Übersetzung“ gehabt hätten. Deshalb habe zunächst ein Kleinkind versucht zu übersetzen und als das nicht ausgereicht habe, sei der Prozessbevollmächtigte gezwungen gewesen, zu übersetzen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei fehlerhaft, soweit darin ausgewiesen sei, die Kläger hätten auf die Übersetzungsdienste wegen ausreichender eigener Deutschkenntnisse verzichtet. Eine Anregung, das Verfahren zu vertagen und einen Dolmetscher für die Sprache Dari zu laden, habe kein Gehör gefunden.
27All das findet zunächst im Protokoll der mündlichen Verhandlung keine Stütze. Hinsichtlich der behaupteten Fehlerhaftigkeit der protokollierten Erklärung der Kläger: „…wir möchten die Hilfe des Dolmetschers nicht länger in Anspruch nehmen. Wir können selbst deutsch sprechen und werden dem Gericht daher die Fragen in deutscher Sprache beantworten“, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Protokollberichtigungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO gestellt haben. Dass die Kläger die Vertagung und Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari angeregt hätten, ist im Protokoll ebenfalls nicht vermerkt. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein etwaiger Protokollierungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt wurde. Übersetzungsversuche eines „Kleinkindes“ ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Protokoll, wohl aber die Zuhilfenahme des Sohnes der Kläger, der bereits 15 Jahre alt ist und ganz sicher nicht mehr als „Kleinkind“ einzustufen ist.
28Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, kann im Übrigen nur dann erfolgreich sein, wenn die nach Lage der Sache gegebenen zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.
30Dies ist hier nicht der Fall. Den anwaltlich vertretenen Klägern wäre es nämlich sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, einen Vertagungsantrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht wäre - selbst wenn der durch das Gericht geladene Dolmetscher nicht die zur Übersetzung nötigen Sprachkenntnisse in Dari hatte und die Kläger die protokollierte Erklärung nicht abgegeben haben sollten - angesichts des bereits längeren Aufenthalts der Kläger und ihrer Kinder in Deutschland (4 Jahre) und des Vorhandenseins eines aus Afghanistan stammenden Prozessbevollmächtigten, der die deutsche Sprache beherrscht und zudem muttersprachlich Dari spricht, auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von sich aus zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu vertagen. Auch eine etwaige Anregung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, unter Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari zu vertagen, wäre nicht geeignet gewesen, eine entsprechende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts anzunehmen.
31Darüber hinaus liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur dann vor, wenn das Gericht Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen, oder dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war. Daher muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte, wobei die Anforderungen an die Darlegungen nicht überspannt werden dürfen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006
33- 1 A 4015/06.A -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.
34Hier ist weder im Zulassungsantrag dargelegt, noch sonst ersichtlich, was die Kläger, die sich mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung umfassend geäußert haben, darüber hinaus noch vorgetragen hätten, wenn zusätzlich ein „geeigneter“ Dolmetscher anwesend gewesen wäre.
35Das Zulassungsvorbringen, die Einzelrichterin habe in ihrem Urteil Tatsachen für die Ablehnung der Klage benutzt, die niemals in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen.
36Das von den Klägern damit geltend gemachte Vorliegen einer Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt.
37BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 6 B 70.97 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 13a ZB 14.30123 - juris Rn. 7
38Für das Tatsachengericht besteht aber keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag der Kläger bewertet, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
40Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung nicht festgestellt werden. Die Kläger haben nämlich bereits nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, aber im Urteil zur Klageabweisung geführt haben sollen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ausweislich des Protokolls sowohl die von den Klägern vorgetragenen Verfolgungsschicksale als auch die geltend gemachten Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. und etwaige sonstige Gefahren im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Sicherung des Existenzminimums) gewesen.
41Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht deshalb vor, weil das Gericht Umstände, die die Kläger zur Existenzgefährdung und zu den Erkrankungen beim Gericht dargelegt haben, nicht berücksichtigt hat. Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sowohl die Erkrankungen als auch die sonstigen Gefahren bei einer Rückkehr nach Afghanistan berücksichtigt wurden. Im Ergebnis wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag gegen dessen rechtliche Bewertung, die mit der Gehörsrüge nicht angreifbar ist. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 8.
43Letzteres haben die Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. Dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan dort keiner extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden, wurde im angefochtenen Urteil begründet. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere abgestellt auf das Vorhandensein einer Unterkunft sowie eines familiären Netzwerkes in Afghanistan und im Ausland, das in der Lage ist, die Kläger sowohl tatsächlich als auch finanziell zu unterstützen, so dass diese trotz einer gegebenenfalls eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 1., der Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. sowie dem Vorhandensein von drei minderjährigen Kindern im Falle einer Rückkehr keiner extremen Gefahrenlage im o.g. Sinne ausgesetzt seien. Eine von Willkür geprägte Beweiswürdigung kann darin nicht gesehen werden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
45Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
3Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124, Rn. 127 m. w. N.; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Stand Dezember 2015, § 78, Rn. 88 m. w. N.
4Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage recht-licher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, Rn.2 und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑.
6Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen bereits deswegen nicht, weil die Kläger keine konkrete Frage formuliert haben. Die Kläger haben nur ausgeführt: „Über den Einzelfall hinaus ist diese Problematik von grundsätzlicher Bedeutung. Daher ist die Berufung diesbezüglich zuzulassen.“
7Soweit mit „diese Problematik“ wohl die Erkrankungen der Kläger, die vorgelegten ärztlichen Atteste über ambulante Behandlungen der Kläger zu 1. und zu 2., die stationäre Behandlung des Klägers zu 2. sowie die Behauptung, die in den Unterlagen ausgewiesenen Medikamente seien in Afghanistan nicht erhältlich, angesprochen sind und damit sinngemäß die Fragen enthalten sein sollten,
8ob die psychischen Erkrankungen der Kläger in Afghanistan behandelbar sind und
9ob die in den Attesten ausgewiesenen Medikamente in Afghanistan erhältlich sind,
10sind diese vorliegend nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
11Die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil diese Frage erstinstanzlich nicht entscheidungserheblich war und sich auch in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt, dass mit Blick auf die konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. bei seiner Rückkehr nach Afghanistan alsbald wesentlich verschlechtern werde. Keiner der eingereichten Unterlagen (ärztliche Bescheinigungen und Atteste) sei eine derartige Prognose entnehmbar. Die Vermutung, die psychische Erkrankung sei auf die langjährigen Schikanen nach seiner Eheschließung zurückzuführen, finde in den ärztlichen Bescheinigungen keine Bestätigung. Die Ausführungen im vorläufigen Arztbericht des B. Krankenhauses L. vom 18. Mai 2016 sowie seine eigenen Angaben deuteten darauf hin, dass die Beschwerden jedenfalls ihre Ursache auch in der derzeitigen Lebenssituation und damit in inlandsbezogenen Umständen habe. Schließlich sei davon auszugehen, dass aufgrund der zu erwartenden bestehenden familiären und finanziellen Unterstützung es dem Kläger zu 1. möglich sein werde, die zur Sicherung seines Gesundheitszustandes auf einem rechtlich hinnehmbaren Niveau notwendigen Medikamente zu beschaffen. Gleiches nimmt das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für die Klägerin zu 2. an, deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen es für noch weniger stark ausgeprägt erachtet. Entscheidungserheblich war somit nicht die Behandlungsfähigkeit der psychischen Erkrankung als solches, sondern nur, ob Medikamente (Antidepressiva bzw. Beruhigungsmittel) für die Kläger verfügbar sind. Soweit die Frage der Verfügbarkeit derartiger Medikamente (in Kabul) grundsätzlicher Klärung zugänglich ist, ist sie nicht klärungsbedürftig, da sie bereits geklärt ist. Landesweit sind Medikamente zwar weiterhin unzureichend verfügbar; es gibt allerdings bedeutende Unterschiede in der medizinischen Versorgung innerhalb des Landes. Dabei ist die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Südostprovinzen. Insbesondere in Kabul ist die medizinische Versorgung und die Medikamentenverfügbarkeit im Vergleich mit den übrigen Landesteilen besser. Medikamente sind allerdings - trotz der in der afghanischen Verfassung verankerten Kostenfreiheit der primären Gesundheitsversorgung - zu einem beachtlichen Teil nur gegen Bezahlung erhältlich, sie entsprechen zudem teilweise auch nicht den (dortigen) Qualitätsanforderungen.
12Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, S. 24 f.; AA, Afghanistan Reisewarnung, medizinische Hinweise, Stand 31. August 2016 (online abrufbar), Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 21. Januar 2016, S. 175ff, Republik Österreich, Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation Afghanistan, Sicherheitslage in Kabul, 16. Oktober 2012, S. 7, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zum Gesundheitswesen in Kabul sowie in Afghanistan allgemein, 9. Dezember 2014, m.w.N.
13Mit Blick auf das Vorstehende und unter Berücksichtigung, dass Antidepressiva/Beruhigungsmittel keine Spezialmedikamente oder solche Medikamente sind, die besondere Lagerungsbedingungen (z.B. Kühlung) erfordern, und der Tatsache, dass Psychopharmaka auch in die Liste der wichtigsten Medikamente in Afghanistan aufgenommen wurden,
14vgl. WHO, Building Back Better, Sustainable Mental Health Care after Emergencies, 2013, S. 30,
15ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls in Kabul (ggfs. gegen Bezahlung) erhältlich sind.
16Darüber hinaus gehende Umstände, so die Einbindung der Kläger zu 1. und zu 2. in ein entsprechendes familiäres Umfeld, die finanziellen Möglichkeiten einschließlich der entsprechenden Unterstützung durch Familienangehörige sowohl in Afghanistan (auch in Kabul) als auch im Ausland sind Fragen des Einzelfalles, die einer generellen Klärung nicht zugänglich sind.
17Für die Klägerin zu 2.) würde sich die Frage der Verfügbarkeit von Antidepressiva in Afghanistan in der Berufungsinstanz auch deshalb voraussichtlich nicht stellen, weil sie bereits das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht glaubhaft gemacht hat. Das von ihr vorgelegte Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 10. Februar 2015 erfüllt bereits in keiner Weise die Darlegungsanforderungen an ein ärztliches Attest (vgl. § 60a Abs. 2 lit. c AufenthG). Es enthält weder die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch die Methode der Tatsachenerhebung, noch eine Aussage zur Schwere der Erkrankung und über die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Im Übrigen ist das Attest zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits 1 ½ Jahre alt.
182. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
19Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014
21-13 A 2557/13.A -, juris, Rn. 3.
22Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundes-verfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011
24- 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2.
25Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvor-bringens nicht feststellbar.
26Der Vortrag der Kläger zum Dolmetscher und zur Verständigung in der mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen. Insoweit rügen die Kläger, es sei ein Paschtune als Dolmetscher anwesend gewesen, der nicht für die persische Sprache bzw. Dari geeignet gewesen sei und bei dem die Kläger Angst vor einer „falschen Einmischung in die Übersetzung“ gehabt hätten. Deshalb habe zunächst ein Kleinkind versucht zu übersetzen und als das nicht ausgereicht habe, sei der Prozessbevollmächtigte gezwungen gewesen, zu übersetzen. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei fehlerhaft, soweit darin ausgewiesen sei, die Kläger hätten auf die Übersetzungsdienste wegen ausreichender eigener Deutschkenntnisse verzichtet. Eine Anregung, das Verfahren zu vertagen und einen Dolmetscher für die Sprache Dari zu laden, habe kein Gehör gefunden.
27All das findet zunächst im Protokoll der mündlichen Verhandlung keine Stütze. Hinsichtlich der behaupteten Fehlerhaftigkeit der protokollierten Erklärung der Kläger: „…wir möchten die Hilfe des Dolmetschers nicht länger in Anspruch nehmen. Wir können selbst deutsch sprechen und werden dem Gericht daher die Fragen in deutscher Sprache beantworten“, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger einen Protokollberichtigungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO gestellt haben. Dass die Kläger die Vertagung und Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari angeregt hätten, ist im Protokoll ebenfalls nicht vermerkt. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein etwaiger Protokollierungsantrag nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt wurde. Übersetzungsversuche eines „Kleinkindes“ ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Protokoll, wohl aber die Zuhilfenahme des Sohnes der Kläger, der bereits 15 Jahre alt ist und ganz sicher nicht mehr als „Kleinkind“ einzustufen ist.
28Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, kann im Übrigen nur dann erfolgreich sein, wenn die nach Lage der Sache gegebenen zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.
30Dies ist hier nicht der Fall. Den anwaltlich vertretenen Klägern wäre es nämlich sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, einen Vertagungsantrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht wäre - selbst wenn der durch das Gericht geladene Dolmetscher nicht die zur Übersetzung nötigen Sprachkenntnisse in Dari hatte und die Kläger die protokollierte Erklärung nicht abgegeben haben sollten - angesichts des bereits längeren Aufenthalts der Kläger und ihrer Kinder in Deutschland (4 Jahre) und des Vorhandenseins eines aus Afghanistan stammenden Prozessbevollmächtigten, der die deutsche Sprache beherrscht und zudem muttersprachlich Dari spricht, auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von sich aus zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu vertagen. Auch eine etwaige Anregung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, unter Ladung eines anderen Dolmetschers für die Sprache Dari zu vertagen, wäre nicht geeignet gewesen, eine entsprechende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts anzunehmen.
31Darüber hinaus liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur dann vor, wenn das Gericht Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen, oder dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war. Daher muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte, wobei die Anforderungen an die Darlegungen nicht überspannt werden dürfen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006
33- 1 A 4015/06.A -, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.
34Hier ist weder im Zulassungsantrag dargelegt, noch sonst ersichtlich, was die Kläger, die sich mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung umfassend geäußert haben, darüber hinaus noch vorgetragen hätten, wenn zusätzlich ein „geeigneter“ Dolmetscher anwesend gewesen wäre.
35Das Zulassungsvorbringen, die Einzelrichterin habe in ihrem Urteil Tatsachen für die Ablehnung der Klage benutzt, die niemals in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen.
36Das von den Klägern damit geltend gemachte Vorliegen einer Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt.
37BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 6 B 70.97 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 13a ZB 14.30123 - juris Rn. 7
38Für das Tatsachengericht besteht aber keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag der Kläger bewertet, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Eine Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
40Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung nicht festgestellt werden. Die Kläger haben nämlich bereits nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden seien, aber im Urteil zur Klageabweisung geführt haben sollen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ausweislich des Protokolls sowohl die von den Klägern vorgetragenen Verfolgungsschicksale als auch die geltend gemachten Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. und etwaige sonstige Gefahren im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Sicherung des Existenzminimums) gewesen.
41Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht deshalb vor, weil das Gericht Umstände, die die Kläger zur Existenzgefährdung und zu den Erkrankungen beim Gericht dargelegt haben, nicht berücksichtigt hat. Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sowohl die Erkrankungen als auch die sonstigen Gefahren bei einer Rückkehr nach Afghanistan berücksichtigt wurden. Im Ergebnis wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag gegen dessen rechtliche Bewertung, die mit der Gehörsrüge nicht angreifbar ist. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 8.
43Letzteres haben die Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich. Dass die Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan dort keiner extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wären, dass sie dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden, wurde im angefochtenen Urteil begründet. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere abgestellt auf das Vorhandensein einer Unterkunft sowie eines familiären Netzwerkes in Afghanistan und im Ausland, das in der Lage ist, die Kläger sowohl tatsächlich als auch finanziell zu unterstützen, so dass diese trotz einer gegebenenfalls eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 1., der Erkrankungen der Kläger zu 1. und zu 2. sowie dem Vorhandensein von drei minderjährigen Kindern im Falle einer Rückkehr keiner extremen Gefahrenlage im o.g. Sinne ausgesetzt seien. Eine von Willkür geprägte Beweiswürdigung kann darin nicht gesehen werden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
45Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.