Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 18. Apr. 2018 - 2 LA 367/18

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0418.2LA367.18.00
bei uns veröffentlicht am18.04.2018

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 2. März 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des Vorliegens eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es nicht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ein solches Einverständnis hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Klageschrift vom 24. November 2016 erklärt. Die Beklagte hat ihr Einverständnis vorab durch Globalerklärung vom 27. Juni 2017 mitgeteilt. Die Einverständniserklärung ist eine Prozesshandlung mit Dauerwirkung, die grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 – 7 B 90.05 – juris, Rn. 13; Urteil vom 20. November 2008 – 4 C 8.07 – juris, Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 – 9 B 199.95 – juris, Rn. 2 ff und vom 14. Februar 2003 – 4 B 11.03 – juris, Rn. 11). Dies ist anzunehmen, wenn der Partei ein Festhalten an der Einverständniserklärung nicht mehr zugemutet werden kann, weil sich seit der Erklärung der entscheidungserhebliche Sachverhalt oder die für die Urteilsfällung maßgebliche materielle Rechtslage wesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003, a.a.O.).

4

Die Klägerin ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte nach der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 23. November 2016 (Az. 3 LB 17/16) erneut den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung einholen müssen. Die mit der Klageschrift abgegeben Verzichtserklärung habe auf der damaligen Situation beruht, dass das Verwaltungsgericht Schleswig Verbesserungsklagen von syrischen Staatsangehörigen wegen ihrer Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland in der Regel stattgegeben habe. Einer weiteren Begründung hätte es nicht bedurft. Diese Situation hätte sich durch die benannte Entscheidung geändert.

5

Ob durch die Entscheidung des 3. Senats eine wesentliche Änderung der Prozesslage im dargestellten Sinne eingetreten ist, welche die Klägerin zum Widerruf ihrer Einverständniserklärung berechtigt hätte, kann offen bleiben. Selbst die wesentliche Änderung der Prozesslage führt nicht zu einem „Unwirksamwerden“ oder Verbrauch der abgegeben Einverständniserklärungen, sondern allenfalls zu deren Widerruflichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 – 7 B 90.05 – juris, Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 1328/08 – juris, Rn. 26, m.w.N.). Ein solcher Widerruf der Klägerin liegt jedoch nicht vor. Bis zur gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 2. März 2018 hatte die Klägerin mehr als ein Jahr und damit ausreichend Zeit, das bereits mit der Klageerhebung erteilte Einverständnis zu widerrufen und sich auf die vom 3. Senat [des erkennenden Gerichts] geäußerte Auffassung zur Flüchtlingsanerkennung von syrischen Staatsangehörigen einzustellen. Des Weiteren hat die Klägerin ihr Einverständnis einen Tag nach der – medial begleiteten – Entscheidung des 3. Senats erteilt. Selbst wenn die Entscheidung bei Abfassung und Versand der Klageschrift beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch nicht bekannt gewesen sein sollte, wäre damit zu rechnen gewesen, dass ein Widerruf alsbald nach der Klageerhebung erfolgt. Aus diesen Gründen liegt in der Art und Weise der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kein Verfahrensfehler (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation, VGH München, Beschluss vom 21. September 2017 – 4 ZB 17.31091 – juris, Rn. 1).

6

Im Übrigen hat der Senat Zweifel daran, dass die Entscheidung vom 23. November 2016 tatsächlich zu einer Änderung der Prozesslage geführt hat. In Frage kommt insoweit allein eine Änderung der materiellen Rechtslage. Allerdings hat sich die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts materielle Rechtslage, insbesondere die Vorgaben im Asylgesetz, während des Verfahrens nicht geändert. Die Entscheidung des 3. Senats stellt vielmehr eine Bewertung des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts anhand der maßgeblichen Vorschriften dar. Für die vom Sinngehalt beispielsweise vergleichbare Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist anerkannt, dass eine Änderung der Rechtslage nur bei einem Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber bei einer Änderung der Norminterpretation anzunehmen ist. Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung stellen im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 – juris, Rn. 27 m.w.N.).

7

Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu den von ihr geschilderten Zwangsverheiratungen in Syrien und deren Fluchtrelevanz nicht zutreffend gewürdigt, liegt darin keine hinreichende Darlegung eines Verfahrensfehlers.

8

Nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 15 ZB 18.30240 – juris, Rn. 6 m.w.N.)

9

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Eine prozessrechtswidrige Vereitelung neuen Vortrags liegt ebenfalls nicht vor. Die Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.).

10

Soweit die Klägerin geltend gemacht, dass Verwaltungsgericht hätte ihr bei Glaubhaftigkeitszweifeln die Möglichkeit geben müssen, ihren Vortrag zu erläutern, wird hiermit ebenfalls kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler dargelegt. Es ist schon nicht erkennbar, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung in tragender Weise auf die fehlende Glaubhaftigkeit der klägerischen Aussagen gestützt hat. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der klägerische Vortrag zu den Zwangsverheiratungen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei (Seite 5 der Urteilsabschrift). Darüber hinaus erfordert die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge grundsätzlich substantiierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 5 B 41.13 – juris, Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 8. August 2017 – 15 ZB 17.30494 – juris, Rn. 24 m.w.N.). Ausführungen hierzu enthält die Zulassungsbegründung nicht.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels noch gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es nicht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (§ 101 Abs. 1 VwGO). Denn mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Ein solches Einverständnis hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 (Bl. 27 der VG-Akte) erklärt. Die Einverständniserklärung ist eine Prozesshandlung, die grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 7). Ob ein Widerruf möglich ist, wenn sich die Prozesslage wesentlich ändert, kann offen bleiben, weil weder ein Widerruf noch eine wesentliche Änderung der Prozesslage hier vorliegt.

Zwar muss das Gericht unter bestimmten Umständen trotz erklärten Verzichts eine mündliche Verhandlung durchführen. Auch in einem solchen Fall liegt aber bei Erlass einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da die Beteiligten haben auch im schriftlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit haben, das aus ihrer Sicht für ihre Rechtsverfolgung Notwendige sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen vorzutragen.

Auch der in der Zulassungsbegründung geltend gemachte Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO kann zwar auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Hierzu gehören allerdings regelmäßig nicht Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder gegen das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann bei solchen Mängeln im Einzelfall allenfalls verletzt sein, wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – NVwZ-RR 1996, 359). Derartige gravierende Mängel sind aber hier weder dargelegt, noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Kläger hätten sich vor dem Bundesamt in Widersprüche verwickelt, so dass das Gericht die vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht glaube. So habe der Kläger (zu 1) angegeben, er sei nach der Bedrohung zu einem Onkel gegangen, die Klägerin (zu 2) hingegen, der Kläger sei zu ihr gekommen. Unabhängig von der Frage, wann der Kläger zu seinem Onkel gegangen sein will, weichen die Angaben von Kläger und Klägerin zu dem Verhalten des Klägers nach der vorgebrachten Bedrohung ausweislich der Niederschriften über die Anhörungen der Kläger vor dem Bundesamt (jeweils S. 4) gravierend voneinander ab, so dass die Annahme einer Widersprüchlichkeit der Aussagen keinesfalls willkürlich ist.

Auf Widersprüche zwischen den Angaben von Kläger und Klägerin hierzu wurde bereits im Bescheid der Beklagten (S. 3 unten) hingewiesen, so dass insoweit auch keine Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt. Eine solche liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 36; B.v. 31.5.1995 – 2 BvR 736/95 – juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 1.2.1999 – 10 B 4.98 – juris Rn. 6; B.v. 26.2.2013 – 4 B 53.12 – juris Rn. 4; B.v. 1.7.2013 – 8 BN 1.13 – juris Rn. 10; B.v. 15.5.2014 – 9 B 57.13 – NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 19).

Im Übrigen war die mangelnde Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte des Klägers nicht entscheidungserheblich für die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht. Denn dieses hat unabhängig davon – selbstständig tragend – eine drohende Verfolgung der Kläger auch deshalb verneint, weil den Klägern im Irak eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Auch gebe es in Bagdad Stadtviertel mit sunnitischer Bevölkerung (UA S. 5 f.).

2. Eine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), jedenfalls aber liegt sie nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann a.a.O. § 124a Rn. 72).

Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris m.w.N.).

Die Kläger halten die grundsätzliche Tatsachenfrage für klärungsbedürftig,

„ob eine Gruppenverfolgung von Personen mit Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung im Irak stattfindet“.

Unabhängig davon, ob die Kläger tatsächlich eine Gruppenverfolgung aller Personen mit Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung im Irak (also auch der kurdischen Sunniten) oder nur der arabischen Sunniten geltend machen, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, sondern bereits durch die Rechtsprechung geklärt. Sie ist – auch wenn sich nach Medienberichten die Verhältnisse im Irak insbesondere durch das Zurückdrängen des sog. „IS“ auch mit Hilfe schiitischer Milizen im Vergleich zur Auskunftslage (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 und Amnesty International, Amnesty Report 2017 Irak vom 22.2.2017) geändert haben – nach wie vor zu verneinen.

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11.08 – AuAs 2009, 173; v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 = BayVBl 2007, 151).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen (BayVGH, U.v. 9.1.2017 – 13a ZB 16.30740 – juris m.w.N.). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Das gilt auch, wenn man nur die Zahl der arabischen Sunniten betrachtet. Die irakische Bevölkerung setzt sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7.2.2017 S. 7). Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern (vgl. www.auswaertiges-amt.de – Länderinfos Stand März 2017) würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak im oben geschilderten Sinn als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gibt es nicht annähernd ausreichende Hinweise.

Jedenfalls aber legen die Ausführungen in der Zulassungsbegründung der Kläger eine solche Verfolgungsdichte nicht dar (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Soweit es sich nicht ohnehin um Quellen handelt, die in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits berücksichtigt wurden, ergibt sich daraus nicht annähernd eine kritische Verfolgungsdichte, wie sie für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 (ein Bescheid gerichtet an den Kläger zu 1, ein Bescheid gemeinsam gerichtet an die Klägerin zu 2 sowie den Kläger zu 3), mit dem ihnen jeweils die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde (Nr. 1), ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt wurden (Nr. 2), der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurden, die Bunderepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bescheidbekanntgabe bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Ihre Klagen, mit denen sie beantragt hatten, das Bundesamt – insofern unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Mai 2017 – zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihnen „die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 bis 7 AufenthG vorliegen“, wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 13. Dezember 2017 ab. In den Entscheidungsgründen wird hierzu u.a. unter Bezugnahme auf einen ärztlichen Bericht der … vom 2. November 2017 ausgeführt, der Gesundheitszustand des Klägers zu 3 habe sich nach der operativen Entfernung eines Hirntumors und weiteren medizinischen Behandlungen inzwischen so weit gebessert, dass für ihn von einer akuten Lebensgefahr keine Rede mehr sein könne. Wegen der erforderlichen Nachsorgemaßnahmen sei der Kläger zu 3 – wie bereits das Bundesamt detailliert und überzeugend ausgeführt habe – auf das Gesundheitssystem seines Herkunftslandes zu verweisen. Auch soweit der Kläger zu 3 als Folge der Gehirnoperation mit Maßnahmen der Physiotherapie, der Logotherapie und der Heilpädagogik behandelt werde, rechtfertige dies keine anderweitige Entscheidung. Solche Maßnahmen seien im ärztlichen Bericht vom 2. November 2017 nicht erwähnt und seien folglich nicht als lebenswichtig anzusehen. Selbst wenn vergleichbare Leistungen in Georgien nicht oder nicht auf ähnlichem Niveau wie in Deutschland zu erlangen wären, würde dies an der hier zu treffenden Entscheidung nichts ändern. Dass erforderliche Medikamente für die Kläger in Georgien nicht erschwinglich wären, sei mit der entsprechenden, erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 aufgestellten und nicht näher erläuterten gegenteiligen Behauptung von den Klägern nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden; insbesondere seien von den Klägern die Ausführungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungssituation in Georgien im angefochtenen Bescheid (bezüglich der Kläger zu 2 und zu 3) nicht konkret und substanziiert in Zweifel gezogen worden.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Bezug auf den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 (insbes. Abs. 7 Satz 1 bis Satz 4) AufenthG aufgrund der Gesundheitssituation des Klägers zu 3 liegt nicht vor.

Nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall spricht aber nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger ignoriert und bei seiner Entscheidung nicht verwertet hat, im Gegenteil: Die Kläger hatten nicht nur Gelegenheit zu schriftsätzlichem Vortrag, ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 13. Dezember 2017 wurde dort der Gesundheitszustand des Klägers zu 3 einschließlich der medizinischen Behandlungen umfangreich thematisiert. Auch im Tatbestand des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils wird auf die Krankheit und seinen Behandlungsverlauf und auf die hierauf bezogenen Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts (an die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3) eingegangen sowie auf den ärztlichen Bericht der … … … … … … vom 2. November 2017 Bezug genommen.

Mit ihrem Vorbringen, dass beim Kläger zu 3 trotz gut verlaufender Behandlung für weitere ein oder zwei Jahre ein erhöhtes Risiko einer Wiedererkrankung bestehe, dieser in Deutschland (auch aufgrund einer Entwicklungsverzögerung) noch weiterbehandelt werde, ihm im Fall der Wiedererkrankung in Georgien nicht geholfen werden könne und geeignete Medikament in Georgien nicht ohne weiteres zu erlangen bzw. nicht zu finanzieren seien und dass deshalb hinsichtlich des Klägers zu 3 zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen der angegriffenen Entscheidung noch Abschiebungshindernisse vorlägen, wenden sich die Kläger gegen die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Subsumtion durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall – ohne dass hier geklärt werden müsste, ob diese mit Blick auf die ausführliche Begründung im erstinstanzlichen Urteil am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend substanziiert wurde – kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 9 ZB 17.31969 – juris Rn. 9; B.v. 6.11.2017 – 15 ZB 17.31393 – juris Rn. 7; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.: keine Geltung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Asylrecht).

Das rechtliche Gehör wäre insofern allenfalls dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht im Sinne einer Überraschungsentscheidung den Sachverhalt oder das Vorbringen des Klägers in einer Weise gewürdigt hätte, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 m.w.N.; BVerwG, B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4; B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386 = juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 2, 4; B.v. 5.1.2018 – 9 ZB 17.31969 – juris Rn. 9). Das ist hier aber entgegen der Behauptung in der Zulassungsbegründung nicht der Fall. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine generelle Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Die Sachverhaltswürdigung und die hieraus zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen bleiben in aller Regel der abschließenden Urteilsfindung des Gerichts vorbehalten und entziehen sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 2, 4). Hier kommt hinzu, dass es angesichts der Begründung des Bundesamtsbescheids vom 8. Mai 2017 (bezüglich der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3) als auch aufgrund des vorgelegten Befundberichts der … … … … … … vom 2. November 2017, aus dem sich keine akute Lebensgefahr des Klägers zu 3 ergibt, nicht völlig überraschend für die Kläger sein konnte, dass das Verwaltungsgericht zu demselben Ergebnis bei der Rechtsanwendung gelangte wie das Bundesamt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden (Nr. 1 und Nr. 2), ihr Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bunderepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Ein Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. VG Regensburg B.v. 22.6.2016 – RO 9 S. 16.31044; B.v. 19.7.2016 – RO 9 S. 16.31398). Im Anschluss an die Zustellung eines klageabweisenden Gerichtsbescheids vom 5. Januar 2017 ließ die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.

Am 24. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg statt. Die geladene und anwesende Dolmetscherin übersetzte für die Klägerin in die russische Sprache. Eingangs erklärte die Klägerin, „ein wenig Russisch zu sprechen, sich aber mit der Dolmetscherin verständigen zu können.“ In der Niederschrift ist sodann Folgendes vermerkt:

„Der Klägervertreter ergänzt: Auf dreimalige Nachfrage habe die Klägerin (...) nicht zusammenfassen können, was bisher erörtert worden sei. Sie habe lediglich mitgeteilt, dass sie die Dolmetscherin ein wenig verstehe.

Der Klägervertreter beantragt (…), das Verfahren auszusetzen und neu zu laden mit einem Dolmetscher mit der georgisch-deutschen Sprachkombination.

Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts erklärt die Klägerin (…), sie habe alles, was gesprochen und von der Dolmetscherin übersetzt worden sei, verstanden.

Die Dolmetscherin erklärt, die Klägerin (…) spreche gebrochenes und grammatikalisch nicht korrektes Russisch. Die Klägerin könne sie zwar verstehen, könne aber Gesprochenes selbst nur schwer auf Russisch wiedergeben.

Die Dolmetscherin ergänzt, sie gehe davon aus, die Klägerin nur eingeschränkt verstehen zu können.

Die Klägerin (…) erklärt, sie spreche besser Georgisch und ihre Muttersprache sei Jesidisch.“

Nach kurzer Sitzungsunterbrechung lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss den Vertagungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin ab. Dieser verwies sodann auf Art. 6 EMRK. Das rechtliche Gehör sei durch die Klägerin selbst auszuüben. Eine informatorische Anhörung allein des Prozessbevollmächtigten mache keinen Sinn, da dieser die Anknüpfungstatsachen, an die das Asylvorbringen geknüpft sei, nicht erlebt habe. Nur die Klägerin selbst sei in der Lage, ihr Asylvorbringen zu schildern. Im Übrigen verkenne das Gericht, dass die Klägerin zuvor erklärt habe, dass die Anhörung beim Bundesamt durch einen der georgischen Sprache mächtigen Dolmetscher durchgeführt worden sei und dass dieser die wesentlichen Teile auch in georgischer Sprache übersetzt habe. Das Verwaltungsgericht erließ sodann einen weiteren Beschluss, nach dem am vorherigen Beschluss, die mündliche Verhandlung nicht zu vertagen, festgehalten wurde. Hierauf erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin zu Protokoll, dass er sich außer Stande sehe, an einer rechtswidrigen Verhandlung teilzunehmen; er lege das Mandat nieder. Laut der Niederschrift nahm die mündliche Verhandlung sodann folgenden Verlauf:

„Auf Nachfrage des Gerichts, ob sie die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten verstanden habe, erklärt die Klägerin (...): ‚Ich habe verstanden, dass ich mit der Richterin reden soll. (...)

Der wesentliche Akteninhalt (…) wird vorgetragen und der Klägerin von der Dolmetscherin übersetzt.

Die Klägerin (...) erklärt zur Frage, ob der Akteninhalt richtig und vollständig wiedergegeben sei, sie habe die eine Hälfte verstanden, die andere Hälfte nicht. Das, was sie verstanden habe, sei richtig.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. (...)

Auf die Frage des Gerichts erklärt die Klägerin (…), dass sie nichts vortragen möchte. Ob die Ausführungen des Gerichts im Gerichtsbescheid zutreffend seien, könne sie nicht sagen. (...)

Die Klägerin (...) sieht sich nicht in der Lage, einen Antrag zu stellen. Sie erklärt, sie verstehe nicht, was für einen Antrag sie stellen solle.“

Mit Urteil vom 24. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab, die es nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen dahingehend ausgelegt hatte, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie weiter hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der in der Sache allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO) ist von der Klägerin nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Nach § 55 VwGO i.V. mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass der Anspruch eines Rechtsschutzsuchenden – hier der Klägerin – auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verkürzt sein kann, wenn die Sprachmittlung über einen zugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung gestört ist (BVerwG, B.v. 26.8.1988 – 9 B 104.88 – BeckRS 1988, 31275201; VGH BW, B.v. 22.7.1997 – A 12 S 3092/96 – juris Rn. 5; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rn. 12 f.). Denn wenn der Betroffene der mündlichen Verhandlung nicht folgen kann und der Dolmetscher aufgrund von Verständigungsproblemen einen Kläger nicht versteht, besteht die Gefahr einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2017 – 13a ZB 16.30368 – juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 6.8.2003 – 11 A 1381/03.A – BeckRS 2015, 48674). Die Klägerseite ist vorliegend auch der Obliegenheit nachgekommen, die Verständigungsschwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung zu rügen und die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.1988 a.a.O.; BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 10; B.v. 4.11.2014 – 10 ZB 14.1768 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2017 a.a.O. OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 26 ff.).

Vorliegend bestehen aber bereits erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich außerstande war, sich mit der Dolmetscherin zu verständigen. Zwar hat einerseits die Dolmetscherin ausweislich der gerichtlichen Niederschrift in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, die Klägerin spreche „gebrochenes und grammatikalisch nicht korrektes Russisch“; sie könne sie – die Dolmetscherin – zwar verstehen, könne aber Gesprochenes selbst nur schwer auf Russisch wiedergeben. Ferner erklärte die Dolmetscherin, die Klägerin nur eingeschränkt verstehen zu können. Die Klägerin gab aber andererseits im Rahmen ihrer Asylantragstellung am 22. Mai 2013 selbst Russisch als erste Sprache (neben Georgisch als zweiter Sprache) an; ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter gab zudem in der Klageschrift vom 15. Juni 2016 an, für die mündliche Verhandlung werde „ein Übersetzer für die russische oder kurdische Sprache benötigt“. Laut Niederschrift in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Klägerin zudem auf Nachfrage des Gerichts zunächst, sie habe alles, was gesprochen und von der Dolmetscherin übersetzt worden sei, verstanden. Ausweislich der Asylverfahrensakte des Bundesamts gab es im behördlichen Asylverfahren mit russischen Dolmetschern keine Verständigungsprobleme, vgl. Bl. 18 ff.: Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG a.F. am 22. Mai 2013, Bl. 28 f.: „Wichtige Mitteilung (Belehrung nach § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylVfG)“ vom 10. Mai 2013, Bl. 31 ff.: Fragen-Katalog zur Identitätsklärung vom 13. Mai 2013, Bl. 47 ff.; Anhörung gem. § 25 AsylVfG (a.F.) am 23. Mai 2013.

Der Senat muss diesen Zweifel nicht weiter nachgehen und insbesondere die Frage, ob die Verständigung zwischen der Klägerin und der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht möglich war, im Zulassungsverfahren nicht weiter aufklären (zur Aufklärungspflicht im Zulassungsverfahren in Bezug auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 50, § 124a Rn. 77). Auch wenn bei unterstellten sprachbedingten Kommunikationsstörungen mit der Dolmetscherin von einem Verfahrensverstoß gegen § 55 VwGO i.V. mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG auszugehen sein sollte, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag einen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

Nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt daher nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 19, 29 m.w.N.). Zur Bezeichnung einer Gehörsverletzung gehört in Fällen wie dem vorliegenden daher eine substantiierte Darlegung, dass noch etwas zur Klärung des Streitgegenstands Geeignetes vorgetragen worden wäre, aber mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht vorgetragen werden konnte (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Daher muss der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist m.a.W. nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert daher nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG grundsätzlich substanziierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 5.9.2016 a.a.O. juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 22.7.1997 – A 12 S 3092/96 – juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 – 9 B 104.88 – BeckRS 1988, 31275201; BayVGH, B.v. 25.2.2004 – 2 ZB 03.30207 – juris Rn. 3; B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 9; B.v. 4.11.2014 – 10 ZB 14.1768 – juris Rn. 8; B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17).

Zwar muss der Rechtsschutzsuchende ausnahmsweise nicht näher dartun, was er vorgetragen hätte und inwiefern dies zu für ihn günstigeren Ergebnissen geführt hätte, wenn der Gehörsverstoß nicht einzelne Feststellungen, sondern den gesamten Prozessstoff bzw. die gesamten Verfahrensgrundlagen umfasst (BVerwG, U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – BVerwGE 96, 368 = juris Rn. 46; B.v. 8.3.1999 – 6 B 121.98 – NVwZ-RR 1999, 567 = juris Rn. 4; B.v. 9.8.2007 – 5 B 10.07 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35 = juris Rn. 5; B.v. 9.6.2008 – 5 B 204.07 u.a. – BayVBl. 2009, 29 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.12.2006 – 1 ZB 05.616 – BayVBl. 2007, 699 = juris Rn. 23 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 124a Rn. 114; Roth in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124a Rn. 79.1; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 138 Rn. 28). Diese Ausnahme ist vorliegend aber nicht einschlägig. Ein vergleichbar gravierender Mangel wie in den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgestaltungen, dass der Rechtsmittelführer oder sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht hat teilnehmen können, ist vorliegend nicht gegeben. Selbst das Fehlen eines Dolmetschers für die Muttersprache in der mündlichen Verhandlung ist, sofern eine anwaltliche Vertretung anwesend war, nicht mit dem völligen Unterbleiben einer gebotenen mündlichen Verhandlung gleichzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 6). Auch im vorliegenden Fall ist das Gericht – anders als in den Fällen einer schuldlosen Verhinderung des Klägers oder seines Bevollmächtigten an der Teilnahme – ordnungsgemäß in die mündliche Verhandlung eingestiegen. Das Verwaltungsgericht konnte sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben der Klägerin in ihrem Asylantrag, ihre erste Sprache sei Russisch, sowie die Angaben des (vormaligen) Bevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift vom 15. Juni 2016, es werde in der mündlichen Verhandlung „ein Übersetzer für die russische oder kurdische Sprache benötigt“, korrekt waren. Hinzu kommt, dass es im asylrechtlichen Gerichtsverfahren mit Blick auf § 74 Abs. 2 AsylG zu den prozessualen Obliegenheiten eines Rechtsschutzsuchenden gehört, den Sachverhalt, aus dem er günstige Rechtsfolgen für sich ableitet, frühzeitig und vollständig schriftsätzlich darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17; B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3). Es versteht sich daher nicht von selbst, dass – unabhängig von der Frage, inwiefern eine eventuelle Sprachbarriere aufgrund einer anwaltlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung kompensiert wird – die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen relevanten neuen, ergänzenden Sachvortrag vorgebracht hätte. Dass ihr schriftsätzlicher Vortrag vor der mündlichen Verhandlung unvollständig gewesen wäre und dass sie aus irgendeinem Grund daran gehindert gewesen wäre, den vollständigen relevanten Sachverhalt vor der mündlichen Verhandlung vorzutragen, ergibt sich jedenfalls aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Hinzukommt, dass das Verwaltungsgericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Zurückweisungsmöglichkeiten gem. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO sowie § 74 Abs. 2 AsylG mit einem (ihrem Bevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 6. Februar 2017 zugestellten) Schreiben vom 2. Februar 2017 eine Frist bis zum 17. Februar 2017 für die Angabe (weiterer) Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Asylverfahren sich die Klagepartei beschwert fühle, sowie für die Angabe von Beweismitteln zur politischen Verfolgung bzw. zu Abschiebungshindernissen gesetzt hat. Weder hat die Klägerin hiervon Gebrauch gemacht noch hat sie im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass ihr ein neuer, ergänzender Vortrag aus bestimmten Gründen nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre.

Dass der Bevollmächtigte im Laufe der mündlichen Verhandlung sein Mandat niedergelegt hat, kann – unabhängig von der Frage, ob die Mandatsniederlegung wirksam war oder nicht – nicht dazu führen, dass der Gehörsverstoß – wie bei einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung bzw. einer zu Unrecht unterlassenen Vertagung wegen schuldloser Verhinderung der Teilnahme an der geladenen mündlichen Verhandlung – den gesamten Prozessstoff umfasst. Es verbleibt damit bei dem Grundsatz, dass im Berufungszulassungsverfahren zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensverstoßes wegen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO neben der Darlegung der den Gehörsverstoß begründenden Tatsachen auch die substanziierte Darlegung dessen gehört, was der Betroffene – hier die Klägerin – bei ausreichender Gehörsgewährung noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Zur Begründung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt die Klägerin im Wesentlichen die Geschehnisse, wie sie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben, wieder: In der mündlichen Verhandlung sei – so die Zulassungsbegründung – offenbar geworden, dass die Klägerin, deren Muttersprache yezidisch sei, russisch nur rudimentär spreche. Die Klägerin sei auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, das durch die Vorsitzende Mitgeteilte bzw. Gefragte und durch die Dolmetscherin Übersetzte wiederzugeben. Der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin, das Verfahren zu vertagen sei abgelehnt worden. Auch die Gegenvorstellung des Unterzeichners habe nicht zu einer grundrechtsgemäßen Verhandlung geführt. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe daher sein Mandat niederlegen müssen, da er ansonsten an einem rechtswidrigen Zustand hätte mitwirken müssen. Das Gericht habe mit der Klägerin alleine verhandelt, obgleich diese angegeben habe, nur die Hälfte zu verstehen. Es sei ungeklärt, welche Hälfte von was verstanden worden sei. Auf diesem Mangel beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts. Hätte sich die Klägerin artikulieren können, hätte sie ihr individuelles Verfolgungsschicksal dargetan. Die Klägerin sei in ihrem Heimatland Georgien so zusammengeschlagen worden, dass ihr operativ die Gebärmutter habe entfernt werden müssen. Welche weiteren Umstände die Klägerin zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal habe vortragen wollen, habe mangels geeigneten Dolmetschers nicht geklärt werden können. Der die Zulassungsbegründung verfassende Bevollmächtigte sei bei den Ereignissen in Georgien nicht anwesend gewesen und könne diese Anknüpfungstatsachen vom eigenen Erleben her nicht berichten.

Der körperliche Übergriff, in dessen Folge ihr die Gebärmutter habe entfernt werden müssen, war Gegenstand des bisherigen Vortrags (Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Mai 2013, Klageschrift vom 15. Juni 2016) und wurde im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2016, im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts 22. Juni 2016, im Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2017 sowie im angegriffenen Urteil vom 24. Februar 2016 – ohne dass dabei jeweils auf Fragen der Glaubwürdigkeit der Klägerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegung abgestellt wurde – berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Sachverhalt wird im Zulassungsverfahren von der Klägerin nicht vorgebracht. Weder wurde von ihr im Zulassungsantrag dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, was sie noch vorgetragen hätte, wenn zusätzlich ein aus ihrer Sicht „geeigneter“ Dolmetscher anwesend gewesen wäre. Die Klägerin ist daher ihren Substanziierungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht geworden.

Dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Verhaltens in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 GG nicht so, wie es im Urteil ausgelegt wurde (§ 88 VwGO), hätte aufgefasst werden dürfen, wird im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.