Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - 10 ZB 14.1768

bei uns veröffentlicht am04.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. März 2014 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG weiter.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den weiteren Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich des behaupteten Anspruchs der Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht aus dem Aufenthaltsrecht seiner Mutter ableiten könne, weil jener, wie im Urteil vom 23. Juli 2014 (Au 6 K 14.571) festgestellt, eine Aufenthaltserlaubnis nicht zustehe und somit die Anspruchsvoraussetzung des § 34 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG, wonach der personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen müsse, nicht vorliege. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 Alt. 2 AufentG zu. Ein Wiederkehrrecht aus § 37 Abs. 1 AufenthG scheide aus, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Aber auch aus § 37 Abs. 2 AufenthG ergebe sich kein Wiederkehrrecht. Eine besondere Härte liege nicht vor, weil der Kläger erst im Alter von knapp sechs Jahren mit seiner Mutter in das Bundesgebiet eingereist sei, er seine Heimatsprache noch spreche und auch andere Kinder, die sich länger im Ausland aufgehalten hätten, sich wieder in das Schulsystem der Heimat einfinden müssten. Zudem sei die persönliche Betreuung des Klägers nicht gewährleistet, weil die Mutter des Klägers keine Aufenthaltserlaubnis besitze (§ 37 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).

Demgegenüber macht der Kläger im Zulassungsverfahren geltend, dass er ein von seiner Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht habe, weil ihr ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG zustehe. Insoweit wiederholt er das Zulassungsvorbringen aus dem Parallelverfahren seiner Mutter 10 ZB 14.1769. Zu seinem behaupteten Aufenthaltsrecht aus § 37 Abs. 2 AufenthG bringt der Kläger vor, dass er zwar nicht dem Typus des gesetzlichen Wiederkehrers im Sinne von § 37 Abs. 1 AufenthG entspreche, eine entsprechende Kompensation aber durch seine Aufenthaltsverfestigung, Integration und Integrationsfähigkeit erreicht worden sei. Die anfänglichen sprachlichen und schulischen Schwierigkeiten habe er überwunden. Auch die breite Zustimmung seitens der Bevölkerung, die sich in Petitionen für einen weiteren Verbleib des Klägers und seiner Mutter ausgesprochen habe, zeige seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit der Kläger den behaupteten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus dem Aufenthaltsrecht seiner Mutter ableitet, wird vollumfänglich auf die Ausführungen im den Beteiligten gleichzeitig bekannt gegebenen Beschluss des Senats vom 3. November 2014 (10 ZB 14.1769) verwiesen. Nach Auffassung des Senats hat das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die Klage der Mutter des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu Recht abgewiesen. Das Zulassungsvorbringen der Mutter hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 begründet.

Aber auch in Bezug auf den behaupteten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 Alt. 2 AufenthG zeigt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf. Der Kläger bringt zwar vor, er stehe hinsichtlich seiner Aufenthaltsverfestigung, Integration und Integrationsfähigkeit einem Wiederkehrer gleich, obwohl er die Kriterien des in § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzlich geregelten Typus des Wiederkehrers nicht erfülle. Es fehlt jedoch an einer substantiierten Darlegung, durch welche besonderen Integrationsleistungen er den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen 8-jährigen Mindestaufenthalt und 6-jährigen Schulbesuch ausgeglichen haben will. Der Kläger hielt sich bis zum Bescheidserlass nur 3 Jahre im Bundesgebiet auf und besuchte nur 2 Jahre die Grundschule. Er bleibt damit weit hinter den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zurück. Aufgrund der in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG festgesetzten Altersgrenzen wird die gesetzgeberische Wertung deutlich, dass es sich bei einem Wiederkehrer typischerweise um einen Jugendlichen oder Heranwachsenden handelt, der sich längere Zeit in Deutschland aufgehalten hat, so dass ihm ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht mehr zumutbar erscheint (vgl. VGH BW, U.v. 30.8.1993 – 1 S 1044/93 – juris Rn. 23). Bezüglich der Aufenthaltsverfestigung hat das Verwaltungsgericht somit zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger den weit überwiegenden Teil seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht hat und er sich nach seiner Rückkehr wieder in sein Umfeld einfügen kann, ihm eine Rückkehr also zumutbar ist. Es versteht sich von selbst, dass die Beliebtheit des Klägers oder seiner Mutter nichts über die Integration oder Integrationsfähigkeit im Sinne einer Gleichwertigkeit mit dem Typus des Wiederkehrers, wie ihn die gesetzliche Regelung voraussetzt, aussagt. Maßgeblich sind nach der Wertung des Gesetzgebers ausschließlich Aufenthaltszeiten oder messbare, überobligatorische Integrationsleitungen.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erfordert, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet wird. Darzulegen ist auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger führt insoweit nur aus, dass die Dolmetscherin ihn mehrmals mit dem Namen „Dominik“ bezeichnet hat. Es müsse deshalb eine Unfähigkeit zu einer originalgetreuen oder zumindest sinngemäßen Übersetzung angenommen werden. Damit bezeichnet der Kläger jedoch keinen konkreten Verfahrensmangel. Sinngemäß rügt er mit seinem Vorbringen wohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Mutter, von der er ein Aufenthaltsrecht ableiten will. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen jedoch nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 3. November 2014 (10 ZB 14.1769) wird verwiesen. Insbesondere hat der Kläger auch in seinem Zulassungsverfahren nicht vorgetragen, welche Tatsachen in Bezug auf seine Person noch vorgetragen worden wären, die das Erstgericht wegen der behaupteten unrichtigen oder unvollständigen Übersetzung seinem Urteil nicht zugrunde legen konnte.

Zudem kann der Kläger die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unrichtiger oder unvollständiger Übersetzung durch einen Dolmetscher im Zulassungsverfahren nicht mehr geltend machen, weil er die angeblichen Übersetzungsmängel nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt hat. Ein Prozessbeteiligter kann seinen Zulassungsantrag nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stützen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht weder gerügt, dass es bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass der Kläger einen anderen Dolmetscher wünsche (vgl. OVG NRW, B.v. 30.11.2009 – 12 A 1115/08 – juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 24.7.2006 – 5 LA 306/05 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 6.8.2003 – 11 A 381/03.A – juris Rn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 34 Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daue

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten u

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2014 - Au 6 K 14.571

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamt

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(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die am ... 1968 geborene Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, hatte am 12. Oktober 2010 auf den Philippinen die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen. Am 28. Januar 2011 reiste sie im Wege des Ehegattennachzugs gemeinsam mit ihrem Sohn (Kläger im Verfahren Au 6 K 14.572), der aus einer gescheiterten Beziehung stammt, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie übt das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn aus.

Am 16. Juni 2011 wurde der Klägerin eine bis zum 15. Juni 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 15. Juni 2014 verlängert.

Am 7. November 2013 teilte der Ehemann der Klägerin dem Landratsamt mit, dass er sich von ihr am 5. November 2013 getrennt habe.

Mit Schreiben vom 20. November 2013 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis ihres Sohnes angehört.

Die Klägerin sprach daraufhin am 28. November 2013 bei der Ausländerbehörde vor. Sie bestätigte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 5. November 2013 nicht mehr bestehe, weil der Ehemann nicht mehr nach Hause gekommen sei. Ihr Ehemann habe ihr die Gründe für seinen Auszug nicht genannt. Die Ehe sei zunächst gut gewesen. Nach einem Jahr etwa sei es aber zu Streitigkeiten gekommen, weil der Ehemann ihren Sohn nicht gut behandelt habe. Dies habe auch zu Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten geführt. Ihr Ehemann habe sie wie eine Haushälterin, nicht wie eine Ehefrau behandelt. Sie selbst habe sich schon gut integriert. Sie habe Deutsch gelernt und sei bereits erwerbstätig gewesen. Ihr Sohn habe sich im Kinderhort gut eingelebt, er spreche auch gut Deutsch. Seine Heimatsprache habe er schon teilweise verlernt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, dieser ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ehe nahezu drei Jahre bestanden habe. Der Ehemann habe sich offensichtlich nur seiner Unterhaltspflicht entziehen wollen. Er habe den Sohn der Klägerin auch nicht akzeptiert, sondern ihn des Öfteren auf den Kopf geschlagen, gezupft und psychisch gequält.

Mit Bescheid vom 27. März 2014 wurde der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen abgelehnt. Die Frist zur Ausreise wurde auf den 15. Juli 2014 festgesetzt. Die Abschiebung wurde angedroht. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht. Die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit sei noch nicht erfüllt. Der weitere Aufenthalt sei auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Im Rahmen der Anhörungen habe das Landratsamt zwar den Eindruck einer Ehe gewonnen, von der jeder wohl ganz andere Vorstellungen als Partner gehabt habe. Anzeichen einer psychischen Gewalt seien jedoch nicht erkennbar. Hierzu fehle es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten. Zudem gehe die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die Initiative des Ehemannes zurück. Von einer physischen oder psychischen Misshandlung des Kindes der Klägerin könne nicht ausgegangen werden. Zudem sei das Verhalten des Ehemannes offensichtlich nicht der Grund der Trennung gewesen. Hätten Übergriffe auf den Sohn der Klägerin vorgelegen, welche die Grenze zur häuslichen Gewalt überschritten, hätte die Klägerin eine Pflicht zum Schutz des Kindes gehabt. Außerdem ergebe sich aus einer Stellungnahme der Grundschule ... vom 27. November 2013, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes zusehend gebessert hätten. Allein aus der Rückkehrverpflichtung ergebe sich keine besondere Härte. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin den Lebensverhältnissen auf den Philippinen so entfremdet sei, dass sie nicht mehr zurückkehren könne. Außerdem würden die fünf Brüder der Klägerin noch dort leben, so dass die Klägerin bei ihrer Wiedereingliederung Hilfe finden könne. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Rechtsgründen sei nicht ersichtlich.

Hiergegen ließ die Klägerin am 14. April 2014 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über den 15. Juni 2014 hinaus zu verlängern bzw. der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe zum Zeitpunkt der Trennung nahezu drei Jahre bestanden. Der Ehemann der Klägerin habe die Trennung nur vollzogen, um etwaigen Unterhaltsansprüchen zu entgehen. Der Klägerin stehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen besonderer Härte zu. Sie sei von ihrem Ehemann psychisch misshandelt worden. Er habe sie systematisch erniedrigt. Außerdem habe die dauernde erhebliche Verletzung ihres Sohnes durch ihren Ehemann zu einer eigenen psychischen Misshandlung der Klägerin als Mutter geführt. Das Kind sei vom Ehemann der Klägerin wiederholt auf den Kopf geschlagen oder an den Haaren gezogen worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 27. März 2014 verwiesen. Neue Darlegungen seien seitens der Klägerin nicht vorgebracht worden.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2014 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gewährt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Juli 2014 und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG. Ein entsprechender (konkludenter) Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist bereits in der Vorsprache der Klägerin beim Landratsamt am 28. November 2013 im Rahmen der Anhörung zu sehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/129). Darüber hinaus beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ausdrücklich, der Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin ist am 28. Januar 2011 im Wege des Ehegattennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 5. November 2013 zog ihr Ehemann aus der gemeinsamen Ehewohnung mit dem Entschluss aus, sich endgültig von seiner Frau zu trennen. Dies ergibt sich sowohl aus der Erklärung des Ehemannes der Klägerin zum dauernden Getrenntleben als auch aus den Angaben der Klägerin selbst anlässlich ihrer Vorsprache beim Landratsamt am 28. November 2013. Damit ist die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit im Bundesgebiet nicht erfüllt.

b) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 HSAufenthGnthG). Zu den schutzwürdigen Belangen zählt nach § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33).

aa) Eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG ist nicht gegeben. Von dieser Regelung sind nur ehebezogene Nachteile erfasst, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (s. dazu ausführlich BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - NVwZ 2009, 1432/1435).

Derartige ehebezogene Nachteile hat die Klägerin bei einer Rückkehr auf die Philippinen nicht zu befürchten. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin wirtschaftliche Schwierigkeiten befürchtet, weil sie wegen ihres Alters ihre frühere Tätigkeit nicht mehr aufnehmen könne. Die Klägerin hat auf den Philippinen zehn Jahre lang die Schule besucht. Anschließend hat sie ihren Lebensunterhalt als Haushälterin und als Verkäuferin in einem ... in ... selbst erwirtschaftet. Auch ihren Sohn hat sie als Alleinerziehende mitversorgt. Die mittlerweile 46 Jahre alte Klägerin ist erwerbsfähig, sie arbeitet derzeit Teilzeit als Verpackerin und an den Wochenenden zusätzlich als Reinigungskraft. Es ist deshalb zu erwarten, dass es ihr nach ihrer Rückkehr gelingen wird, wieder eine Beschäftigung zu finden. Nach wie vor leben auch fünf Brüder der Klägerin auf den Philippinen. Auch wenn diese ihre eigenen Familien zu versorgen haben, ist doch davon auszugehen, dass sie die Klägerin in der ersten Zeit nach der Rückkehr etwa bei der Arbeitssuche unterstützen können. Das Problem, bei einer Rückkehr wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer. Besondere, ehebezogene Benachteiligungen sind darin nicht zu sehen.

Auch die vorgetragene gute Integration der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland begründet keine ehebezogene, erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange im Falle einer Rückkehr. Die Klägerin hat den Großteil ihres Lebens auf den Philippinen verbracht und ist erst im Alter von 42 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Sie spricht nach wie vor ihre Heimatsprache und hat dort ihre Familie. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Lebensverhältnissen in ihrer Heimat in einer Weise entfremdet wäre, die eine Rückkehr unzumutbar machen würden, gibt es nicht. Vielmehr hatte die Klägerin ursprünglich geplant, nach der Verrentung des Ehemannes gemeinsam mit ihm und mit ihrem Sohn auf die Philippinen zurückzukehren.

bb) Der Klägerin war ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht unzumutbar i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG.

(1) Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (VG Regensburg, B.v. 12.12.2012 - RO 9 S 12.1679 - juris Rn. 26). Bei der Beurteilung, ob dem Ehepartner ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war oder nicht, bedarf es einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten sind dabei vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit. Die Beeinträchtigung dieser Belange muss objektiv betrachtet eine gewisse Intensität aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen (BayVGH, B.v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4). Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen demnach das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris Rn. 24). Eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG ist unter anderem anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben wurde (BayVGH, B.v. 6.3.2006 - 24 C 06.371 - juris Rn. 15). Ein besonderer Härtefall ist dabei nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben, eine Beschränkung nur auf „gravierende Misshandlungen“ lässt sich nicht rechtfertigen (VG Augsburg, U.v. 30.11.2011 - 6 K 11.1339 - juris Rn. 25). Ausreichend ist, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheint (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33; Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Aufl. 2010 § 31 Rn.14).

(2) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG erworben. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht, dass der Klägerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen wäre.

Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit der Befragung der Klägerin und Zeugeneinvernahme ihres Ehemannes sowie unter Berücksichtigung der beigezogenen Behördenakten der Überzeugung, dass eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG nicht vorlag. Aus den Schilderungen der Klägerin ergibt sich das Bild einer Ehe, die offensichtlich von verschiedenen Vorstellungen über das gemeinsame Leben in Deutschland geprägt war. Die Klägerin hatte ihren Ehemann vor der Heirat fünfmal auf den Philippinen getroffen. Nach der Hochzeit verließ sie ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Sohn, ohne mit ihrem Ehemann über ihre Vorstellungen über das gemeinsame Leben in Deutschland gesprochen zu haben. Sie hatte sich darüber nach eigenen Angaben auch keine Gedanken gemacht. Während die Klägerin bestrebt war, bald auch einer Arbeit nachgehen zu können, ging ihr Ehemann davon aus, dass sie sich zuhause um ihren Sohn kümmern werde. Hinzu kam, dass der Ehemann der Klägerin offensichtlich konkrete Vorstellungen von der aus seiner Sicht nötigen Anpassung an die hiesigen Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten hatte, die die Klägerin nicht in vollem Umfang erfüllte und - aus Sicht ihres Ehemannes - auch nicht ausreichend wichtig nahm. Auch wegen des Sohnes der Klägerin kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Die Klägerin trug jedoch vor, dass ihr Ehemann sie nie beleidigt oder gar geschlagen habe. Er sei aber manchmal eifersüchtig gewesen, weil sie sich immer auf die Seite ihres Sohnes gestellt habe. Beim letzten Streit im November 2013 habe er gesagt, sie sei nicht seine Frau, sondern seine Haushälterin. Sie habe sich von ihrem Mann nicht ernstgenommen und respektiert gefühlt. Die geschilderten Kränkungen und Streitigkeiten mögen zwar für die Klägerin belastend gewesen sein, sie überschreiten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Zudem bewogen sie die Klägerin auch nicht dazu, eine Trennung von ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen. Sie betonte vor Gericht, dass sie immer gehofft habe, dass es besser werde. Der Auszug ihres Mannes im November 2013 sei für sie vollkommen überraschend gekommen, sie selbst habe nicht vorgehabt, sich von ihrem Mann zu trennen. Dies wurde vom Ehemann der Klägerin bei seiner Zeugeneinvernahme bestätigt. Er berichtet, seiner Frau schon ein Jahr vor seinem Auszug gesagt zu haben, dass sich etwas ändern müsse, weil er so nicht weitermachen könne. Seine Frau habe aber nicht an Trennung gedacht, ihr Verhalten aber auch nicht geändert.

Auch das Verhalten des Ehemannes der Klägerin gegenüber ihrem Sohn erfüllt die Voraussetzungen der besonderen Härte nicht. Zwar zählt zu den schutzwürdigen Belangen i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch das Wohl des mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Nach der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen ist das Gericht auch der Überzeugung, dass die Probleme des Ehemannes der Klägerin mit dem von ihr in die Ehe mitgebrachten Sohn hauptursächlich für die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten waren. Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte, ergibt sich bei objektiver Betrachtung daraus jedoch nicht. Aus den beigezogenen Behördenakten, aber auch aus seiner Zeugenaussage lässt sich entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin sich für die Erziehung des Kindes verantwortlich fühlte. Er war dem Kind gegenüber auch nicht grundsätzlich negativ eingestellt. So schilderte er den Jungen sowohl bei seiner Anhörung vor dem Landratsamt, aber auch vor Gericht als sehr intelligentes Kind. Er sei ein netter Junge gewesen, dem aber jede Disziplin gefehlt habe. An sich habe er ihn ganz gern gehabt. Es seien auch gemeinsame Ausflüge unternommen worden, die dem Jungen Freude gemacht hätten. Allerdings war der Zeuge mit der Erziehung des Kindes, die er für erforderlich hielt, um die Integration im Bundesgebiet zu ermöglichen, wohl überfordert. Der Sohn der Klägerin ist, wie sich aus den Schulzeugnissen und Vermerken der Hortleitung ergibt, ein äußerst lebhaftes und aufgewecktes Kind, das nur sehr langsam an Regeln zu gewöhnen war. Im Jahreszeugnis 2012/2013 ist von einem „ungebremsten, extrem störenden Verhalten“ die Rede. Dies deckt sich mit den Schilderungen des Zeugen, wonach die Schule oder der Hort ständig zuhause angerufen hätten, um über Probleme mit dem Kind zu berichten. Dem Zeugen war die Entwicklung des Kindes offensichtlich auch nicht gleichgültig, denn er führte sowohl Gespräche mit der Hortleitung als auch mit der Klassleiterin. Auch schilderte er Schulpsychologen seine Probleme und fragte um Rat. Dennoch gelang es dem Zeugen, der nicht auf Erfahrungen mit eigenen Kindern zurückgreifen konnte, nicht, einen vertrauensvollen Zugang zu dem Kind zu finden. Er musste erkennen, dass die von ihm gewählten Methoden der Erziehung allesamt aus seiner Sicht keinen Erfolg brachten, was zum Teil sicherlich auch an der Art der Methoden lag. So forderte er den Jungen immer wieder auf, das Essen genau zu benennen, damit er sich die Begriffe einpräge. Wenn das Kind sich dem verweigerte, kam es einige Male vor, dass es ohne Essen ins Bett geschickt wurde. Auch hat der Zeuge den Jungen nach eigenen Angaben ein paarmal mit der flachen Hand auf den Hinterkopf „geklapst“, wenn er sich nicht an Regeln gehalten habe. Einmal habe er das Kind mit dem Essen vor die Tür geschickt, weil er sich bei Tisch unmöglich benommen habe und er ihn an Tischmanieren gewöhnen wollte. Zudem bestätigte der Zeuge die Angaben der Klägerin, wonach ihr Sohn auch einige Male Essensreste vom Vortag aufessen musste. Der Zeuge wollte ihn dadurch dazu bewegen, alles zu probieren, was auf den Teller kam.

Insgesamt waren die Erziehungsmethoden des Zeugen, wie er sich selbst eingestehen musste, ungeeignet und in keiner Weise kindgerecht. Dabei sind insbesondere die unstreitig dem Sohn der Klägerin verabreichten „Klapse“ auf den Hinterkopf, auch wenn sie vom Zeugen selbst nicht als körperliche Gewalt eingeordnet wurden, körperliche Übergriffe und deshalb zu missbilligen. Dennoch erreichten diese Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau nicht ein Maß, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst. Obwohl sie sich nach eigenen Angaben über das Verhalten ihres Mannes ärgerte, führte sie mit ihm keine Gespräche über die Erziehung des Kindes. Möglichkeiten, ausgleichend zu wirken, suchte sie nicht. Die Klägerin nahm die Probleme ihres Mannes bei der Erziehung ihres Sohnes auch nicht zum Anlass, sich deswegen Rat bei Dritten, etwa einer Beratungsstelle zu suchen. Dies wäre ihr nach Auffassung des Gerichts durchaus möglich gewesen, da sie regelmäßige Kontakte sowohl zur Schule als auch zur Leiterin des Hortes hatte und dort stets Unterstützung fand. Dennoch suchte sie erst im Jahr 2014, deutlich nach der Trennung, eine psychologische Beratungsstelle auf. Auch hier war Anlass jedoch nicht die häusliche Problematik, sondern die Probleme des Jungen in Schule und Hort. Die Notwendigkeit, während des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam mit dem Ehemann wegen dessen Verhältnis zu ihrem Sohn Hilfe zu suchen, sah die Klägerin offensichtlich nicht. Dass ein solcher Versuch von vorneherein aussichtslos gewesen wäre, kann das Gericht nicht erkennen. Der Zeuge vermittelte vielmehr durchaus den Eindruck, dass ihm zumindest in den ersten Jahren viel an einem guten Zusammenleben gelegen war und er seinen Teil dazu beitragen wollte. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, dass sich die Lage mit der Zeit von selbst bessern werde. Sie empfand das Verhalten ihres Ehemannes gegenüber ihrem Sohn offensichtlich nicht als derart unzumutbar, dass sie deshalb eine Trennung überhaupt in Betracht gezogen hätte. Zudem spricht nach Auffassung des Gerichts auch nichts dafür, wie der Bevollmächtigte der Klägerin meint, dass erst das Verhalten des Zeugen die Probleme des Kindes hervorgerufen habe. Der Sohn der Klägerin wird in den Zeugnissen, aber auch von der Leiterin des Hortes als äußerst lebhaft und schwierig eingeschätzt. Es fiel ihm offensichtlich schwer, sich an Regeln zu halten. Anhaltspunkte dafür, dass die Verhaltensauffälligkeiten ihre Ursache in den häuslichen Problemen hätten, ergeben sich aus den beigezogenen Akten nicht. Vielmehr bestätigte die Grundschule ... am 27. November 2013, dass die Hilfestellungen, die dem Jungen in Schule und Hort geboten wurden, sich zusehends positiv auf sein Verhalten auswirken würden. Damit haben die offensichtlich bereits vor dem Auszug des Zeugen ergriffenen Maßnahmen eine allmähliche Verbesserung gebracht, das Zusammenleben mit ihm konnte demnach nicht (alleinige) Ursache für die Probleme sein.

Die häusliche Situation der Klägerin war demnach, wie eine Gesamtschau ergibt, nicht durch regelmäßige Angst vor physischer und psychischer Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt. Enttäuschte Erwartungen, Lieblosigkeiten und die völlig unterschiedlichen Vorstellungen von der Erziehung des Kindes haben die Klägerin zwar offensichtlich belastet, jedoch nicht derart schwer, dass sie an eine Trennung auch nur gedacht hätte. Nach einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls war der Klägerin demnach ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt deshalb nicht vor.

2. Nach alldem war die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1.
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1.
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. März 2014 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG weiter.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den weiteren Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht gegeben sei, weil die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen ehebezogene Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zu befürchten habe. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin auch ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände. Die geschilderten Kränkungen und Streitigkeiten mögen zwar für die Klägerin belastend gewesen sein, sie hätten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten. Zudem hätten sie die Klägerin auch nicht dazu bewogen, eine Trennung von ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen. Auch das Verhalten des Ehemannes gegenüber dem Sohn der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. Insgesamt seien zwar die Erziehungsmethoden des Ehemannes der Klägerin ungeeignet und in keiner Weise kindgerecht gewesen. Dennoch erreichten diese Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau nicht das Maß, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst. Sie habe das Verhalten ihres Ehemannes gegenüber dem Sohn offensichtlich nicht als derart unzumutbar empfunden, dass sie deshalb die Trennung überhaupt in Betracht gezogen hätte. Die häusliche Situation der Klägerin sei demnach nicht durch regelmäßige Angst vor psychischer und physischer Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt gewesen. Enttäuschte Erwartungen, Lieblosigkeiten und die völlig unterschiedlichen Vorstellungen von der Erziehung des Kindes hätten die Klägerin zwar offensichtlich belastet, jedoch nicht derart schwer, dass sie an eine Trennung auch nur gedacht hätte.

Demgegenüber macht die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich ihre spezifisch philippinische Mentalität verkannt habe, die dadurch geprägt sei, dass keinerlei öffentliche Vorwürfe gegenüber dem deutschen Ehemann üblich seien. So sei insbesondere die noch gegenüber dem Beklagten in einer Anhörung geäußerte Beleidigung der Klägerin durch den deutschen Ehemann mit den Worten „dumme kleine Philippinin“ vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigt worden. Es dürfe nicht maßgeblich sein, dass, wiederum der besonderen Mentalität der Philippinen geschuldet, an einer Lebensgemeinschaft festgehalten werde, an welcher bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen festzuhalten wäre. Das Verwaltungsgericht habe auch den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des körperlichen und auch des seelischen Wohls des Kindes der Klägerin durch den deutschen Ehemann und das dadurch bedingte erheblich beeinträchtigte Wohl der Klägerin verkannt. Die Klägerin habe schließlich mit ansehen müssen, dass ihr Sohn durch den Ehemann physisch durch Schläge auf den Kopf und Zupfen an den Haaren traktiert und schikaniert worden sei. Sie habe sich nicht getraut, hiergegen einzuschreiten. Zudem drohe der Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Sie werde mit inzwischen 46 Jahren auf den Philippinen kaum mehr eine Arbeit finden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr der Arbeitsmarkt verschlossen sein werde.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz zu finden, führen zu keiner besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Eine solche liegt nur dann vor, wenn dem rückkehrpflichtigen Ehegatten Nachteile drohen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, nicht aber bei sämtlichen sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 24, 28). Sollte die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen tatsächlich Probleme bei der Arbeitssuche haben, so handelt es sich hierbei um keine besondere Benachteiligung, die aus der Auflösung der Ehe resultiert. Das Problem, bei einer Rückkehr in das Heimatland nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer.

Auch das Vorbringen der Klägerin zur Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Erstgericht hat zu Recht entschieden, dass die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht beeinträchtigt waren. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 B 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus, dass bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen an der Lebensgemeinschaft festzuhalten gewesen wäre, an jeglicher konkreten Darlegung, welche Art von Übergriffen seitens des Ehemanns objektiv zur Beeinträchtigung der körperlichen oder auch der psychischen Integrität der Klägerin geführt haben sollte. Angeführt ist lediglich eine Äußerung des Ehegatten, wonach er die Klägerin als „dumme kleine Philippinin“ bezeichnet habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, führt diese einmalige Beleidigung der Klägerin nicht zu einer derartigen Herabwürdigung ihrer Person, dass sie dadurch über die subjektiv empfundene Herabsetzung hinaus in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wäre. Andere Vorfälle, die die Klägerin aufgrund ihrer „besonderen philippinischen Mentalität“ vor Gericht nicht habe öffentlich machen wollen, benennt sie auch im Zulassungsverfahren nicht.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren vorbringt, ihre schützenswerten Belange seien dadurch beeinträchtigt worden, dass sie mit ansehen habe müssen, wie ihr Ehemann ihren Sohn schikaniert und traktiert habe, setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst ergebe, dass diese Beeinträchtigungen nicht ein Maß erreicht hätten, das der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte. Die Klägerin beruft sich wiederum nur auf ihre Mentalität, aufgrund derer sie sich nicht getraut habe, gegen die Schikanen des Ehemannes einzuschreiten. Das Verwaltungsgericht hat aber diesbezüglich insbesondere aufgezeigt, dass es ihr durchaus möglich gewesen wäre, sich an die Schule, den Hort oder eine psychologische Beratungsstelle zu wenden, um dort um Unterstützung nachzusuchen. Auch habe sie nie in Erwägung gezogen, sich wegen des Verhaltens des Ehemannes gegenüber ihrem Sohn scheiden zu lassen.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erfordert, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet wird. Darzulegen ist auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin führt insoweit nur aus, dass die Dolmetscherin mehrmals den Sohn der Klägerin mit dem falschen Vornamen benannt habe. Es müsse deshalb eine Unfähigkeit zu einer originalgetreuen oder zumindest sinngemäßen Übersetzung angenommen werden. Damit bezeichnet die Klägerin jedoch schon keinen konkreten Verfahrensmangel. Sinngemäß rügt sie mit ihrem Vorbringen wohl die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie Übersetzungsfehler unterstellt, die zu unrichtigen oder unvollständigen Wiedergaben der von ihr in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt haben. Macht die Klägerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, obliegt ihr außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch die Darlegung dessen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 34). Es hätte folglich eines Vortrags bedurft, welche Tatsachen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragen worden seien bzw. wären, die das Erstgericht wegen der Unfähigkeit der Dolmetscherin seinem Urteil nicht zugrunde legen konnte.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unrichtiger oder unvollständiger Übersetzung durch einen Dolmetscher geht zudem verloren, wenn die angeblichen Übersetzungsmängel nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 13). Ein Prozessbeteiligter kann nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht gerügt, dass es bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass die Klägerin einen anderen Dolmetscher wünsche (vgl. OVG NRW, B. v. 30.11.2009 - 12 A 1115/08 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 24.7.2006 - 5 LA 306/05 - juris Rn. 5; OVG NRW, B. v. 6.8.2003 - 11 A 381/03.A - juris Rn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1.
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. März 2014 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG weiter.

Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den weiteren Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bezüglich des behaupteten Anspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG nicht gegeben sei, weil die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen ehebezogene Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, nicht zu befürchten habe. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin auch ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände. Die geschilderten Kränkungen und Streitigkeiten mögen zwar für die Klägerin belastend gewesen sein, sie hätten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten. Zudem hätten sie die Klägerin auch nicht dazu bewogen, eine Trennung von ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen. Auch das Verhalten des Ehemannes gegenüber dem Sohn der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte. Insgesamt seien zwar die Erziehungsmethoden des Ehemannes der Klägerin ungeeignet und in keiner Weise kindgerecht gewesen. Dennoch erreichten diese Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau nicht das Maß, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst. Sie habe das Verhalten ihres Ehemannes gegenüber dem Sohn offensichtlich nicht als derart unzumutbar empfunden, dass sie deshalb die Trennung überhaupt in Betracht gezogen hätte. Die häusliche Situation der Klägerin sei demnach nicht durch regelmäßige Angst vor psychischer und physischer Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt gewesen. Enttäuschte Erwartungen, Lieblosigkeiten und die völlig unterschiedlichen Vorstellungen von der Erziehung des Kindes hätten die Klägerin zwar offensichtlich belastet, jedoch nicht derart schwer, dass sie an eine Trennung auch nur gedacht hätte.

Demgegenüber macht die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich ihre spezifisch philippinische Mentalität verkannt habe, die dadurch geprägt sei, dass keinerlei öffentliche Vorwürfe gegenüber dem deutschen Ehemann üblich seien. So sei insbesondere die noch gegenüber dem Beklagten in einer Anhörung geäußerte Beleidigung der Klägerin durch den deutschen Ehemann mit den Worten „dumme kleine Philippinin“ vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr bestätigt worden. Es dürfe nicht maßgeblich sein, dass, wiederum der besonderen Mentalität der Philippinen geschuldet, an einer Lebensgemeinschaft festgehalten werde, an welcher bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen festzuhalten wäre. Das Verwaltungsgericht habe auch den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des körperlichen und auch des seelischen Wohls des Kindes der Klägerin durch den deutschen Ehemann und das dadurch bedingte erheblich beeinträchtigte Wohl der Klägerin verkannt. Die Klägerin habe schließlich mit ansehen müssen, dass ihr Sohn durch den Ehemann physisch durch Schläge auf den Kopf und Zupfen an den Haaren traktiert und schikaniert worden sei. Sie habe sich nicht getraut, hiergegen einzuschreiten. Zudem drohe der Klägerin aufgrund der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Sie werde mit inzwischen 46 Jahren auf den Philippinen kaum mehr eine Arbeit finden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr der Arbeitsmarkt verschlossen sein werde.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz zu finden, führen zu keiner besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Eine solche liegt nur dann vor, wenn dem rückkehrpflichtigen Ehegatten Nachteile drohen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, nicht aber bei sämtlichen sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 24, 28). Sollte die Klägerin bei ihrer Rückkehr auf die Philippinen tatsächlich Probleme bei der Arbeitssuche haben, so handelt es sich hierbei um keine besondere Benachteiligung, die aus der Auflösung der Ehe resultiert. Das Problem, bei einer Rückkehr in das Heimatland nach längerer Abwesenheit wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer.

Auch das Vorbringen der Klägerin zur Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Erstgericht hat zu Recht entschieden, dass die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht beeinträchtigt waren. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssten auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 B 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Im Zulassungsvorbringen fehlt es über die bloße Behauptung hinaus, dass bei objektiver Betrachtung eigentlich unter keinen Umständen an der Lebensgemeinschaft festzuhalten gewesen wäre, an jeglicher konkreten Darlegung, welche Art von Übergriffen seitens des Ehemanns objektiv zur Beeinträchtigung der körperlichen oder auch der psychischen Integrität der Klägerin geführt haben sollte. Angeführt ist lediglich eine Äußerung des Ehegatten, wonach er die Klägerin als „dumme kleine Philippinin“ bezeichnet habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, führt diese einmalige Beleidigung der Klägerin nicht zu einer derartigen Herabwürdigung ihrer Person, dass sie dadurch über die subjektiv empfundene Herabsetzung hinaus in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wäre. Andere Vorfälle, die die Klägerin aufgrund ihrer „besonderen philippinischen Mentalität“ vor Gericht nicht habe öffentlich machen wollen, benennt sie auch im Zulassungsverfahren nicht.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren vorbringt, ihre schützenswerten Belange seien dadurch beeinträchtigt worden, dass sie mit ansehen habe müssen, wie ihr Ehemann ihren Sohn schikaniert und traktiert habe, setzt sie sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst ergebe, dass diese Beeinträchtigungen nicht ein Maß erreicht hätten, das der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte. Die Klägerin beruft sich wiederum nur auf ihre Mentalität, aufgrund derer sie sich nicht getraut habe, gegen die Schikanen des Ehemannes einzuschreiten. Das Verwaltungsgericht hat aber diesbezüglich insbesondere aufgezeigt, dass es ihr durchaus möglich gewesen wäre, sich an die Schule, den Hort oder eine psychologische Beratungsstelle zu wenden, um dort um Unterstützung nachzusuchen. Auch habe sie nie in Erwägung gezogen, sich wegen des Verhaltens des Ehemannes gegenüber ihrem Sohn scheiden zu lassen.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erfordert, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet wird. Darzulegen ist auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin führt insoweit nur aus, dass die Dolmetscherin mehrmals den Sohn der Klägerin mit dem falschen Vornamen benannt habe. Es müsse deshalb eine Unfähigkeit zu einer originalgetreuen oder zumindest sinngemäßen Übersetzung angenommen werden. Damit bezeichnet die Klägerin jedoch schon keinen konkreten Verfahrensmangel. Sinngemäß rügt sie mit ihrem Vorbringen wohl die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie Übersetzungsfehler unterstellt, die zu unrichtigen oder unvollständigen Wiedergaben der von ihr in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt haben. Macht die Klägerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, obliegt ihr außer der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch die Darlegung dessen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 34). Es hätte folglich eines Vortrags bedurft, welche Tatsachen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragen worden seien bzw. wären, die das Erstgericht wegen der Unfähigkeit der Dolmetscherin seinem Urteil nicht zugrunde legen konnte.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unrichtiger oder unvollständiger Übersetzung durch einen Dolmetscher geht zudem verloren, wenn die angeblichen Übersetzungsmängel nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rdnr. 13). Ein Prozessbeteiligter kann nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht gerügt, dass es bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass die Klägerin einen anderen Dolmetscher wünsche (vgl. OVG NRW, B. v. 30.11.2009 - 12 A 1115/08 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 24.7.2006 - 5 LA 306/05 - juris Rn. 5; OVG NRW, B. v. 6.8.2003 - 11 A 381/03.A - juris Rn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.