Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 11 ZB 17.30041

bei uns veröffentlicht am08.02.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige, zuletzt wohnhaft in C …, und begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Die Kläger reisten am 1. Juli 2014 mit ab 30. Juni 2014 gültigen spanischen Schengen-Visa auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 3. September 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 12. Juli 2016 gaben die Kläger an, die Familie werde durch höhergestellte Personen bedroht. Der Kläger zu 1 sei im März 2014 gezwungen worden, seinen Bus für die Streitkräfte zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe er Probleme mit den prorussischen Organisationen bekommen. Deshalb sei er abgehauen und gelte nunmehr als fahnenflüchtig. Zu Zeiten Janukowitschs habe er bei der Firma E … gearbeitet. Nach der Entmachtung Janukowitschs seien führende Persönlichkeiten dieser Firma verhaftet worden. Er habe schon im Dezember 2013 gekündigt. Ab da hätten die Schikanen begonnen. Es seien mehrmals maskierte Männer zur Wohnung der Kläger gekommen, die erzwingen wollten, dass die Kläger ihre Eigentumswohnung für Rechtsradikale zur Verfügung stellten. Am 27. April 2014 sei die Klägerin zu 3 alleine zu Hause gewesen, als die Männer gegen die Tür geschlagen hätten‚ und habe aufgrund der Vorfälle einen längeren Zeitraum nicht mehr gesprochen. Am 8. Juni 2014 sei die Familie gezwungen worden, die Wohnung zu verlassen. Die Männer hätten der Klägerin zu 2 auf den Kopf geschlagen, bis diese geblutet habe. Die Haustüre sei von den Nachbarn mit deutschen und jüdischen Hassparolen beschmiert worden und der Mercedes Sprinter des Klägers zu 1 sei am 25. oder 26. Mai 2014 in Brand gesetzt worden, während er sich darin befunden habe. Sie befürchteten, von ihren Nachbarn umgebracht zu werden. Sie hätten einen offiziellen Aufruf erhalten, sich als prorussiche Patrioten zu bekennen und die russische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Sie erhielten sogar in Deutschland Drohbriefe. Sie hätten keine Verwandten in der Ukraine, zu denen sie ziehen könnten. Fast die ganze Familie lebe in Deutschland.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu, lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Zugleich wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Verfolgungsmaßnahmen erwachse daraus kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da die Kläger in andere Landesteile der Ukraine zurückkehren könnten.

Am 3. November 2016 erhoben die Kläger gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2016 Klage. Mit Schreiben vom 7. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Kläger darauf hin, dass nach § 74 Abs. 2 AsylG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung angegeben werden müssen und verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden können. Mit Schreiben vom 15. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Kläger zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 geladen und für die Angabe weiterer Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung die Klagepartei sich beschwert fühle sowie weiterer Beweismittel, eine Frist bis 30. November 2016 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2016 begründeten die Kläger ihre Klage und bezogen sich dabei auf die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt. Sie nannten keine weiteren Tatsachen oder Beweismittel. Mit Beschluss vom 29. November 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, da die Rechtssache keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 beantragten die Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Klinikums Nürnberg vom 30. November 2016 Terminsverlegung. Aus dem Attest ergibt sich, dass sich die Klägerin zu 2 seit 18. Oktober 2016 wegen einer Risikoschwangerschaft in stationärer Behandlung befinde. Der Entbindungstermin sei der 21. März 2017. Die Patientin dürfe lediglich zur Toilette aufstehen und könne einen Gerichtstermin nicht persönlich wahrnehmen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Terminsverlegung ab. Die Klägerin zu 2 habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe umfassen darzulegen und sei seit Beginn des Asylverfahrens anwaltlich vertreten. Sollte es die Klägerin für unerlässlich halten, persönlich vor Gericht zu erscheinen, bedürfe es substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2016 beantragten die Kläger erneut Terminsverlegung. Zur Begründung gaben sie an, die Klägerin zu 2 wolle das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass ihr eine Rückkehr in die Ukraine nicht möglich sei. Sie halte es für unverzichtbar, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Terminsverlegungsantrag erneut ab. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt habe die Klägerin zu 2 deckungsgleich mit dem Kläger zu 1 vorgetragen und trotz der mit der Ladung verbundenen Fristsetzung nach § 87b VwGO mit der Klagebegründung nur das bisherige Vorbringen wiederholt. Auch im Schreiben vom 11. Dezember 2016 finde sich kein Sachvortrag. Es sei damit nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Anwesenheit der Klägerin zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung notwendig sei.

Bei der Gerichtsakte befindet sich ein Aktenvermerk über einen Anruf des Prozessbevollmächtigten bei Gericht vom 12. Dezember 2016. Daraus geht hervor, der Prozessbevollmächtigte habe erwartet, dass dem Verlegungsantrag stattgegeben werde und deshalb einen anderen Termin auf den 13. Dezember 2016 gelegt. Er könne deshalb zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen.

Am 12. Dezember 2016 (Eingang bei Gericht per Telefax um 19:27 Uhr) stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Terminsverlegung. Sie führten aus, die Klägerin zu 2 werde im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreiche Angaben zu den Vorkommnissen mit der Nachbarschaft machen. Dieses Geschehen habe nur sie erlebt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Verlegung des Termins erneut ab. Der im Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 wiedergegebene Vortrag stamme vom Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 sei sowohl bei der Anhörung als auch im Klageverfahren nicht gehindert, sondern gehalten gewesen, über den gemeinsamen Vortrag hinausgehend schriftsätzlich vorzutragen.

Zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 ist für die Klagepartei niemand erschienen. Mit Urteil vom 13. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes. Sie könnten auch nicht als Asylberechtigte anerkannt werden. Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die mündliche Verhandlung nicht verlegt worden sei. Die Klägerin zu 2 habe sich noch in stationärer Behandlung befunden und auch die übrigen Kläger hätten keine Möglichkeit gehabt, den Termin persönlich wahrzunehmen. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung die genauen Umstände und zeitlichen Geschehnisse aufklären wollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist.

Die Kläger haben eine Verletzung von Verfahrensrecht im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Mit dem Berufungszulassungsantrag wird zum einen nur der Vortrag vor dem Bundesamt und der Klagebegründung wiederholt. Zum anderen wird entsprechend dem dritten Terminsverlegungsantrag vom 12. Dezember 2016 ausgeführt, die Klägerin zu 2 habe darauf hingewiesen, dass die Hetze und Bedrohungen nebst Beschimpfungen der Nachbarschaft gerade vor ihrer Ausreise ein unerträgliches Maß erreicht hätten und sie wegen der fehlenden Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung diese Geschehnisse nicht im Einzelnen habe vortragen können. Damit bleibt aber der in der mündlichen Verhandlung tatsächlich beabsichtigte, über das bisherige Vorbringen hinausgehende Vortrag weiterhin im Ungewissen und das Berufungsgericht ist somit nicht in der Lage zu überprüfen, ob das Urteil den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnten. Verhinderungsgründe wurden für sie nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Behauptung, es habe keine realistische Möglichkeit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben, ist nicht nachvollziehbar.

Hat ein Rechtsmittelführer tatsächlich nicht an der mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilnehmen können - so wie es die Klägerin zu 2 aufgrund ihrer Erkrankung geltend macht -‚ muss auch dargelegt werden‚ dass das Erstgericht einen Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9/06 - NJW 2006, 2648 = juris Rn. 9). Hier ist demgegenüber nicht substantiiert vorgetragen‚ dass der Antrag auf Terminsverlegung vom Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben abgelehnt worden wäre.

Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Hat der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann (vgl. Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ § 102 Rn. 6). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig‚ GG‚ Stand September 2016‚ Art. 103 Abs. 1 Rn. 109). Gründe, aus denen der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Dass der Bevollmächtigte anscheinend ohne die Entscheidung über den Verlegungsantrag abzuwarten, einen anderen Termin auf den 13. Dezember 2016 gelegt und diesen dann wahrgenommen hat, kann ihn nicht entschuldigen.

Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 - 9 C 1/81 - DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12). Die Klägerin zu 2 hat es aber vorliegend versäumt‚ die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zu beantragen und dabei dem Verwaltungsgericht die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 12; BayVGH‚ B.v. 25.11.2015 - 15 ZB 15.30229 - juris Rn. 3 m.w.N.), obwohl sie mehrfach auf die Erforderlichkeit einer solchen Darlegung hingewiesen worden ist. Selbst mit dem dritten Terminsverlegungsantrag vom 12. Dezember 2016 hat sie nur vage Ausführungen dazu gemacht, dass sie umfangreiche Angaben über die Vorkommnisse mit der Nachbarschaft machen wolle. Um welche Art von Angaben und Vorkommnisse es sich genau handelt, hat sie - auch im Zulassungsverfahren - nicht weiter ausgeführt. Die seit Beginn des Asylverfahrens anwaltlich vertretenen Kläger hatten aber hinreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Es gehört zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig mitzuteilen, aus dem sie für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1982 a.a.O. Rn. 11). Die Ablehnung des Verlegungsantrags durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.

a) Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt zwar dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 6). Hat der Beteiligte - wie hier die Klägerin - aber einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, so wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt es Art. 103 Abs. 1 GG nicht durchgängig, dem Gehörberechtigten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Mai 2015, Art. 103 Rn. 109) oder gar dessen persönliches Erscheinen anzuordnen (§ 95 VwGO). Auch das Recht zu unmittelbaren Parteiausführungen gemäß § 137 Abs. 4 ZPO ist zwar eine sinnvolle Regelung des Gesetzes, aber keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit (vgl. Schmidt-Aßmann, a. a. O., ebd.). Der Anspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin auf Verletzung rechtlichen Gehörs wird deshalb nicht schon dann verletzt, wenn sie selbst verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sondern allenfalls dann, wenn die beantragte Terminsänderung trotz anwaltlicher Vertretung aus erheblichen Gründen geboten war (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin es versäumt hat, die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe dem Verwaltungsgericht substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.1982 - 9 C 912/80 - juris Rn. 11). Darüber hinaus hatte die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin hinreichend Gelegenheit, etwaige Verfolgungsgründe, die sie dem Bundesamt nicht genannt hatte, umfassend vorzubringen und ihr schriftliches Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung ggf. kurzfristig zu ergänzen. Es gehörte zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt, aus dem sie günstige Rechtsfolgen für sich ableiten wollte, vollständig darzulegen. Dazu, dass dies nur durch persönlichen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können, führt auch die Zulassungsbegründung nichts Näheres aus (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.1997 - 1 B 203/97 - juris Rn. 4). Der pauschale Vortrag, die Klägerin sei völlig verängstigt und könne sich nur auf Nachfrage umfassend und ausdrücklich mitteilen, lässt unbeantwortet, weshalb ihre Bevollmächtigten offenbar selbst davon abgesehen haben, derartige Nachfragen zu stellen und etwaiges neues Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen.

b) Auch im Asylprozess liegt ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht bereits dann vor, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, B. v. 4.2.2002 - 1 B 313/01, 1 PKH 41 PKH 40/01 - juris Rn. 5). Hiervon ausgehend ist die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags vom 4. September 2015 (Freitag) mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2015 (Montag) gegebenen Begründung, die ohnehin nicht angeordnete persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei für die weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet, weshalb das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung im konkreten Fall erforderlich gewesen sein sollte.

c) Dass weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben könnte, der die Unverzichtbarkeit der persönlichen Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung zumindest nahegelegt hätte, ergab sich für das Verwaltungsgericht auch nicht aus dem bisher Vorgetragenen. Weder das Vorbringen der Klägerin beim Bundesamt oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch der Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 oder die Gegenvorstellung vom 8. September 2015, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag zurückgewiesen hat (per Telefax am 8. September 2015 zugestellt), enthielten Anhaltspunkte für das Erfordernis einer weitergehenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Nach ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ihr Heimatland verlassen, weil sie für sich und ihre Kinder dort keine Zukunft gesehen und keine Sozialhilfe erhalten hat, das Einkommen ihres Mannes nicht gut gewesen ist und sie auch gern Gelegenheit hätte, sich in Deutschland weiter medizinisch behandeln zu lassen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin darauf berufen, sie befinde sich derzeit in stationärer Behandlung in einer Klinik sowie - im Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 - es bestehe ein Abschiebungsverbot wegen Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, sie leide an einer Erkrankung, deren Behandlung (Nachsorge) im Heimatland nicht möglich sei und habe sich außerdem (am 30.7.2015) eine Unterarmfraktur zugezogen, u. a. derentwegen die Klägerin reise- und verhandlungsunfähig sei. Auch mit der Gegenvorstellung vom 8. September 2015 erfolgte kein weiterer asylrelevanter Vortrag. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Entschluss der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist, und sich damit der Möglichkeit begab, ggf. Weiteres für die Klägerin vorzutragen, ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der Gegenvorstellung vom 8. September 2015, „nachdem Sie mit Beschluss vom 7. September 2015 den Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 abgelehnt (haben) und kurz vorher Akteneinsichtnahme in unseren Büroräumen ebenfalls versagten, wird zum Hauptverhandlungstermin 9. September 2015 niemand erscheinen“, genügen jedenfalls nicht, um ein unverschuldetes Ausbleiben i. S. v. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu begründen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte der Klägerin am 4. September 2015 zwar „Akteneinsichtnahme“ beantragt; diese hat ihm das Verwaltungsgericht durch die Gelegenheit zur Einsichtnahme der Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts aber ermöglicht. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden, für den 9. September 2015 anberaumten mündlichen Verhandlung hatte das Verwaltungsgericht - aus nachvollziehbaren Gründen - lediglich von einer Übersendung der Akten zwecks Einsichtnahme abgesehen (Telefax vom 7. September 2015). Den mithin erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen „letzten Auslöser“, der die Klägerin veranlasst haben soll, ihre Heimat zu verlassen, konnte das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags bei seiner Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag keiner „verständigen Wertung“ unterziehen. Dem Verwaltungsgericht kann deshalb nicht angelastet werden, es habe den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Angesichts dieser Umstände gab es auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein erheblicher Grund für eine Vertagung vorlag.

2. Von Vorstehendem abgesehen lassen die in der Zulassungsbegründung geschilderten Geschehnisse (Kampf des Sohnes im georgisch-russischen Krieg von 2008 gegen die russischen Truppen) auch nicht ansatzweise erkennen, dass der Klägerin im von der Zentralregierung kontrollierten Staatsgebiet von Georgien eine irgendwie geartete Verfolgungsgefahr drohen könnte oder dass die zuletzt in Tiflis wohnende Klägerin Georgien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.