vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, 9 K 15.31575, 09.09.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.

a) Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt zwar dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 6). Hat der Beteiligte - wie hier die Klägerin - aber einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, so wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt es Art. 103 Abs. 1 GG nicht durchgängig, dem Gehörberechtigten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Mai 2015, Art. 103 Rn. 109) oder gar dessen persönliches Erscheinen anzuordnen (§ 95 VwGO). Auch das Recht zu unmittelbaren Parteiausführungen gemäß § 137 Abs. 4 ZPO ist zwar eine sinnvolle Regelung des Gesetzes, aber keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit (vgl. Schmidt-Aßmann, a. a. O., ebd.). Der Anspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin auf Verletzung rechtlichen Gehörs wird deshalb nicht schon dann verletzt, wenn sie selbst verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sondern allenfalls dann, wenn die beantragte Terminsänderung trotz anwaltlicher Vertretung aus erheblichen Gründen geboten war (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin es versäumt hat, die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe dem Verwaltungsgericht substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.1982 - 9 C 912/80 - juris Rn. 11). Darüber hinaus hatte die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin hinreichend Gelegenheit, etwaige Verfolgungsgründe, die sie dem Bundesamt nicht genannt hatte, umfassend vorzubringen und ihr schriftliches Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung ggf. kurzfristig zu ergänzen. Es gehörte zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt, aus dem sie günstige Rechtsfolgen für sich ableiten wollte, vollständig darzulegen. Dazu, dass dies nur durch persönlichen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können, führt auch die Zulassungsbegründung nichts Näheres aus (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.1997 - 1 B 203/97 - juris Rn. 4). Der pauschale Vortrag, die Klägerin sei völlig verängstigt und könne sich nur auf Nachfrage umfassend und ausdrücklich mitteilen, lässt unbeantwortet, weshalb ihre Bevollmächtigten offenbar selbst davon abgesehen haben, derartige Nachfragen zu stellen und etwaiges neues Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen.

b) Auch im Asylprozess liegt ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht bereits dann vor, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, B. v. 4.2.2002 - 1 B 313/01, 1 PKH 41 PKH 40/01 - juris Rn. 5). Hiervon ausgehend ist die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags vom 4. September 2015 (Freitag) mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2015 (Montag) gegebenen Begründung, die ohnehin nicht angeordnete persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei für die weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet, weshalb das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung im konkreten Fall erforderlich gewesen sein sollte.

c) Dass weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben könnte, der die Unverzichtbarkeit der persönlichen Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung zumindest nahegelegt hätte, ergab sich für das Verwaltungsgericht auch nicht aus dem bisher Vorgetragenen. Weder das Vorbringen der Klägerin beim Bundesamt oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch der Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 oder die Gegenvorstellung vom 8. September 2015, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag zurückgewiesen hat (per Telefax am 8. September 2015 zugestellt), enthielten Anhaltspunkte für das Erfordernis einer weitergehenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Nach ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ihr Heimatland verlassen, weil sie für sich und ihre Kinder dort keine Zukunft gesehen und keine Sozialhilfe erhalten hat, das Einkommen ihres Mannes nicht gut gewesen ist und sie auch gern Gelegenheit hätte, sich in Deutschland weiter medizinisch behandeln zu lassen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin darauf berufen, sie befinde sich derzeit in stationärer Behandlung in einer Klinik sowie - im Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 - es bestehe ein Abschiebungsverbot wegen Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, sie leide an einer Erkrankung, deren Behandlung (Nachsorge) im Heimatland nicht möglich sei und habe sich außerdem (am 30.7.2015) eine Unterarmfraktur zugezogen, u. a. derentwegen die Klägerin reise- und verhandlungsunfähig sei. Auch mit der Gegenvorstellung vom 8. September 2015 erfolgte kein weiterer asylrelevanter Vortrag. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Entschluss der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist, und sich damit der Möglichkeit begab, ggf. Weiteres für die Klägerin vorzutragen, ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der Gegenvorstellung vom 8. September 2015, „nachdem Sie mit Beschluss vom 7. September 2015 den Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 abgelehnt (haben) und kurz vorher Akteneinsichtnahme in unseren Büroräumen ebenfalls versagten, wird zum Hauptverhandlungstermin 9. September 2015 niemand erscheinen“, genügen jedenfalls nicht, um ein unverschuldetes Ausbleiben i. S. v. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu begründen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte der Klägerin am 4. September 2015 zwar „Akteneinsichtnahme“ beantragt; diese hat ihm das Verwaltungsgericht durch die Gelegenheit zur Einsichtnahme der Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts aber ermöglicht. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden, für den 9. September 2015 anberaumten mündlichen Verhandlung hatte das Verwaltungsgericht - aus nachvollziehbaren Gründen - lediglich von einer Übersendung der Akten zwecks Einsichtnahme abgesehen (Telefax vom 7. September 2015). Den mithin erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen „letzten Auslöser“, der die Klägerin veranlasst haben soll, ihre Heimat zu verlassen, konnte das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags bei seiner Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag keiner „verständigen Wertung“ unterziehen. Dem Verwaltungsgericht kann deshalb nicht angelastet werden, es habe den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Angesichts dieser Umstände gab es auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein erheblicher Grund für eine Vertagung vorlag.

2. Von Vorstehendem abgesehen lassen die in der Zulassungsbegründung geschilderten Geschehnisse (Kampf des Sohnes im georgisch-russischen Krieg von 2008 gegen die russischen Truppen) auch nicht ansatzweise erkennen, dass der Klägerin im von der Zentralregierung kontrollierten Staatsgebiet von Georgien eine irgendwie geartete Verfolgungsgefahr drohen könnte oder dass die zuletzt in Tiflis wohnende Klägerin Georgien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 95


(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.