Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 15 ZB 13.417

published on 12/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 15 ZB 13.417
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Verwaltungsgericht Regensburg, 2 K 12.873, 10/01/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für den Neubau eines Pferdestalls mit Scheune, Garage und Reitplatz.

II.

Der Antrag auf Zulassung bleibt ohne Erfolg. Die fristgemäß (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) sind entweder nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen. Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

1.1 Der Kläger wendet ein, dass die Baugenehmigung unbestimmt sei. Ein Schreiben des Landratsamts vom 8. Januar 2013, welches der Sache nach einen Änderungsbescheid darstelle, sei nicht Streitgegenstand geworden, weil der Kläger es nicht in das gerichtliche Verfahren eingezogen habe.

Das Verwaltungsgericht hat zur inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung festgestellt, dass sich aus der mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplanung und der zuletzt mit Schreiben des Landratsamts vom 8. Januar 2013 in die Baugenehmigung vom 25. April 2012 einbezogenen Planvorlage zum Reitplatz sowie der Bau- und Betriebsbeschreibung vom 4. April 2012 ein nach Lage, Außenmaßen und Nutzung (fünf Pferdeboxen) für die bauplanungsrechtliche Beurteilung hinreichend umrissenes Vorhaben ergibt. Zudem ist eindeutig, dass das Bauvorhaben einer privaten Haltung von bis zu fünf Pferden (einschließlich Ponys) dient und keine gewerbliche Nutzungsabsicht (z. B. Pensionstierhaltung oder Pferdeverleih) dahinter steht. Der Standort des Reitplatzes ergibt sich aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan (Auszug aus dem Katasterwerk v. 9.12.2011), der die südöstliche Ecke des Reitplatzes in einer Entfernung von 20 m - gemessen von der fiktiven Ecke des mit Vorbescheid gesicherten weiteren Wohnhauses auf dem Klägergrundstück - festlegt, dessen Lage durch einen angenommenen Mindestabstand von 3 m in nördlicher und westlicher Richtung zu den Grundstücksgrenzen bestimmt wurde.

Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger nicht in Frage. In dem von ihm als Änderungsbescheid bezeichneten Schreiben des Landratsamts vom 8. Januar 2013, das seinen Prozessbevollmächtigten noch am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, wurde „der Genehmigungsbescheid vom 25.4.2012, Az.: 43-2012-0070 um die beiliegende genehmigte Planunterlage „Reitplatz“ ergänzt“. Dieses Vorgehen beinhaltet bei verständiger Würdigung allenfalls eine nochmalige Klarstellung, in welcher Mindestentfernung von der nächstgelegenen Grundstücks- oder Hausecke eines auf dem Klägergrundstück künftig eventuell noch zu errichtenden Wohnhauses der mit Bescheid vom 25. April 2012 in der Fassung des Bescheids vom 26. Juli 2012 genehmigte Reitplatz durch die Bauherrin angelegt werden kann. Die danach einzuhaltende Distanz von 20 m war allerdings schon auf S. 3 des Bescheids vom 25. April 2012 (Nebenbestimmung Umweltschutz U 2 samt Planskizze) in einer keine Zweifel offen lassenden Weise sowohl im Text festgelegt wie auch zeichnerisch dargestellt. Den so bestimmten Inhalt der Genehmigung sollte das Schreiben des Landratsamts vom 8. Januar 2013 erkennbar nicht ändern, sondern nur in einem wiederholenden Sinn erläutern.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger das von ihm als Änderungsbescheid bezeichnete Schreiben in das Verfahren „einbeziehen“ wollte oder nicht.

1.2 Der Kläger rügt ferner, dass die Nebenbestimmung U 3 des Ausgangsbescheids, wonach Pferde so zu halten sind, dass ein Umkreis von 20 m um das geplante Wohnhaus des Nachbarn (vgl. Planskizze) von Tieren grundsätzlich frei bleibt, unbestimmt sei und nicht vollstreckbar wäre.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass sich in dem noch als kritisch anzusehenden Bereich (erg.: Abstand von 10 m bis etwa 20 m zum nächsten Wohngebäude) im vorliegenden Fall jedoch grundsätzlich (abgesehen vielleicht bei einem kurzzeitigen Ver- und Entladen eines Pferdes) keine Pferde aufhalten (vgl. „Umweltschutz: U 3“).

Diesem lebensnahen und plausiblen Verständnis der streitigen Nebenbestimmung widerspricht der Kläger nur mit allgemeinen Ausführungen, die die Richtigkeit der damit verbundenen Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Maßgaben im Ergebnis ausreichend bestimmt sind, nicht ernstlich in Frage stellen können.

1.3 Der Kläger hält die Baugenehmigung für materiell rechtswidrig, weil die Pferdehaltung im vorliegenden Umfang die Grenze der Zumutbarkeit übersteige. Die nähere Umgebung sei von Wohnbebauung und nicht von dörflichen (landwirtschaftlichen) Nutzungen geprägt.

1.3.1 Das Verwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang u. a. aus, dass zutreffender Weise von Außenbereichsgrundstücken beim Kläger wie der Beigeladenen auszugehen sein wird, weil der K. in diesem Bebauungskomplex nach wie vor lediglich eine Splitterbebauung aufweist, die nicht den Charakter und die Qualität eines Ortsteils erreicht (UA S. 9).

Diese Einschätzung stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Vielmehr hält er die zitierten Ausführungen „wohl sogar zu Recht“ als nachhaltige Infragestellung einer Innenbereichslage.

1.3.2 Gleiches gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, ob ein faktisches Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO oder insgesamt eine Außenbereichslage anzunehmen ist, weil der Schutzstatus des Klägers nicht über die in einem Dorf- oder Mischgebiet einzuhaltenden Werte hinaus geht (UA S. 10).

Der Einwand, die nähere Umgebung sei von Wohnbebauung geprägt, ist nach Aktenlage nicht berechtigt. Auf FlNr. ... (Gemarkung T., vgl. dazu auch die Eintragungen „12 Schweine“ und „Rinderstall“ auf Bl. 20 d. Akte 2009-0366; Vorbescheid für einen Wohnhausneubau auf FlNr. 1098/1, 1098/2 für Richard Schön, erlassen am 2.2.2010) befinden sich beispielsweise nach wie vor ausgedehnte Stallgebäude, wenngleich sich der Schwerpunkt dieser landwirtschaftlichen Nutzungen auf die nordöstlich benachbarte, jenseits der Straße gelegene FlNr. ... verlagert haben soll (Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung v. 10.1.2013, Protokoll S. 2). Südlich an das Grundstück FlNr. ... schließt sich nach Angaben aller Beteiligten die Hofstelle eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs auf einer Teilfläche der FlNr. ... (Gemarkung T.) an. Schon die Grundflächen, die die auf den vorbezeichneten Grundstücken stehenden landwirtschaftlichen Zweckbauten einnehmen, übersteigen die Größen- und Lageverhältnisse auf den fünf Grundstücken (FlNr. .../1 und /2, .../1 und .../2), auf denen sich - soweit ersichtlich - nur Wohngebäude befinden, bei Weitem (vgl. dazu auch Bl. 59 d. Akte 2007-0341). Schon anhand dieser überschlägigen Betrachtung kann deshalb keine Rede davon sein, dass die „nähere Umgebung von Wohnbebauung geprägt“ sei. Auch auf dem Grundstück des Klägers selbst finden sich nach wie vor landwirtschaftliche Zweckbauten, deren Grundflächen mehr als dreimal so groß sind wie die des Wohnhauses.

1.3.3 Schließlich kritisiert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht zur problematischen Zufahrt zum Bauvorhaben nicht Stellung genommen habe; die Auflage U 1 sei nicht überprüfbar. Jedenfalls durch die 60 m lange Zufahrt unmittelbar westlich am Wohnhaus des Klägers vorbei seien schädliche Umwelteinwirkungen gegeben.

Zur Anbindung des Vorhabens an das öffentliche Verkehrsnetz hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Stall über die westliche Grundstücksseite zu ver- und entsorgen ist. Die Zufahrt über die östliche Grundstücksseite ist auf Fahrzeuge der Fahrzeugklassen B, BE, M, A und C 1 beschränkt („Umweltschutz: U 1“, erg.: Satz 2).

Die dagegen gerichtete Argumentation des Klägers lässt außer Acht, dass sich sein Grundstück nicht in einem entsprechend schutzwürdigen, ruhigen Wohnumfeld befindet. Nur bei einer solchen Ausgangssituation kann eine „überlange“ Zufahrt im Einzelfall den Anforderungen des Nachbarschutzes widersprechen (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2001 - 1 CS 00.3257 - juris Rn. 45 bis 48: Rücksichtslosigkeit einer insgesamt 75 m, entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin 40 m langen Zufahrt zu einer Doppelgarage in einem reinen Wohngebiet, die auch „nachbarschonend“ ausgestaltet werden konnte, dazu: BayVGH, B. v. 5.4.2001 -1 ZS 00.3257 - juris Rn. 6). Eine vergleichbar ruhige Wohnlage ist hier weder in der Nähe der Straße, wo sich das Haus (Nr. 8) des Klägers gegenwärtig befindet, noch im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks gegeben. Dort schließen vielmehr unbebaute, derzeit als Wiese genutzte Flächen an (vgl. die drei in den Akten enthaltenen Fotos, die vom Baugrundstück aus mit Blickrichtung nach Osten aufgenommen worden sind). Satz 1 der Auflage „U 1“ schreibt im Übrigen vor, dass die Ver- und Entsorgung des Stalls über die westliche Grundstückseite zu erfolgen hat. Dort führt ein öffentlicher Feld- und Waldweg (FlNr. ..., Gemarkung T.) vorbei, den die Bauherrin nach Aktenlage mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzen darf (vgl. Bl. 53 d. Bauakte 43-2012-0070).

Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des hier zu erwartenden Umfangs der auf dem Baugrundstück insgesamt erlaubten Nutzung (Scheune; Stall für maximal fünf Pferde; Garage; privater Reitplatz, der von Mutter und Tochter in der Regel jeden zweiten Tag für ca. eine Stunde benutzt wird) erscheinen die Befürchtungen des Klägers wegen unzumutbarer Verhältnisse auf der östlichen Zufahrt zu dem genannten Vorhaben nicht gerechtfertigt. Die Richtigkeit des Ergebnisses des Verwaltungsgerichts, dass durch die - im Einzelnen näher bezeichneten - Umstände hinreichend sichergestellt ist, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen die Schwelle der Erheblichkeit nicht zulasten des Klägers überschreiten und die Genehmigung nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. UA S. 10), wird durch die zuletzt geäußerten Befürchtungen des Klägers nicht in Frage gestellt.

2. Die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) versucht der Kläger durch einen Hinweis auf die zuvor zur Bestimmtheit der Genehmigung und zum Rücksichtnahmegebot gemachten Ausführungen zu erläutern. Nachdem diese - wie unter 1. Im Einzelnen ausgeführt - in keinem Punkt stichhaltig sind und die im Hinblick auf den Sachverhalt eindeutige Rechtssache auch keine greifbaren Anhaltspunkte für besondere rechtliche Schwierigkeiten bietet, ist dieser Zulassungsgrund weder ausreichend dargelegt noch gegeben.

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

3.1 Die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Verfahrensakten (§ 100 Abs. 1 VwGO) nicht Genüge getan worden sei und deshalb die gerügte Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gegeben sein könnte. Weitere Aktenstücke (Schreiben des LRA, Stellungnahmen seitens Fachstellen des LRA) als die, in die der Prozessbevollmächtigte des Klägers Einsicht nehmen konnte oder die ihm ausgehändigt wurden, gab es vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (vgl. dazu auch die Angaben des LRA im Schriftsatz v. 11.9.2012 an das VG, Bl. 64 der Gerichtsakte d. VG; Antwort auf eine Bitte, die Akten zum Änderungsbescheid v. 26.7.2012 vorzulegen).

Soweit der Kläger behauptet, er hätte sich nicht zu den in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht übergebenen Stellungnahmen äußern können, steht diese Einlassung in Widerspruch zu den Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (a. a. O. S. 16). Danach hat sich insbesondere die Stellungnahme des technischen Umweltschutzes vom 26. September 2012 in einem Hinweis auf vorangegangene fachliche Äußerungen (v. 27.2.2012 und v. 19.4.2012) erschöpft. Sie enthält keine neuen Tatsachen oder von den bisherigen abweichende Beurteilungen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Gewährung einer Frist für einen weiteren Schriftsatz des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.

3.2 Die Aufklärungsrüge des Klägers greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U. v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 - juris Rn. 22 m. w. N.) erfüllt.

Die bauliche Situation auf dem Baugrundstück und in dessen Umgebung konnte den beigezogenen Akten in einem für die Entscheidungsfindung ausreichenden Umfang sowie anhand der ergänzenden Ausführungen der Beteiligten im Verfahren zur aktuellen Lage mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die so festgestellte Tatsachengrundlage derart lückenhaft gewesen wäre, dass sich dem Gericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet - eine weitergehende Aufklärung, etwa durch einen Ortstermin, hätte aufdrängen müssen. Angesichts der aussagekräftigen Aktenlage erweist sich die in diesem Zusammenhang wiederholte Annahme des Klägers, dass „die nähere Umgebung eher einem Wohngebiet entspricht (jedenfalls der Schutzbedürftigkeit nach)“ vielmehr als abweichende rechtliche Würdigung der Fakten. Die Sachverhaltswürdigung gehört nicht zum Verfahrensrecht, sie ist dem materiellen Recht zuzurechnen; mit Angriffen auf die Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht lässt sich ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris Rn. 4). Das gilt auch hier.

3.3 Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Ablehnung des bedingten Beweisantrags vor (vgl. BVerwG, B. v. 4.12.2013 - 5 B 42/13 - juris Rn. 6 ff.).

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 11.250,- €
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.