Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 15 ZB 13.417

bei uns veröffentlicht am12.02.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, 2 K 12.873, 10.01.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für den Neubau eines Pferdestalls mit Scheune, Garage und Reitplatz.

II.

Der Antrag auf Zulassung bleibt ohne Erfolg. Die fristgemäß (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) sind entweder nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen. Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

1.1 Der Kläger wendet ein, dass die Baugenehmigung unbestimmt sei. Ein Schreiben des Landratsamts vom 8. Januar 2013, welches der Sache nach einen Änderungsbescheid darstelle, sei nicht Streitgegenstand geworden, weil der Kläger es nicht in das gerichtliche Verfahren eingezogen habe.

Das Verwaltungsgericht hat zur inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung festgestellt, dass sich aus der mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplanung und der zuletzt mit Schreiben des Landratsamts vom 8. Januar 2013 in die Baugenehmigung vom 25. April 2012 einbezogenen Planvorlage zum Reitplatz sowie der Bau- und Betriebsbeschreibung vom 4. April 2012 ein nach Lage, Außenmaßen und Nutzung (fünf Pferdeboxen) für die bauplanungsrechtliche Beurteilung hinreichend umrissenes Vorhaben ergibt. Zudem ist eindeutig, dass das Bauvorhaben einer privaten Haltung von bis zu fünf Pferden (einschließlich Ponys) dient und keine gewerbliche Nutzungsabsicht (z. B. Pensionstierhaltung oder Pferdeverleih) dahinter steht. Der Standort des Reitplatzes ergibt sich aus dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan (Auszug aus dem Katasterwerk v. 9.12.2011), der die südöstliche Ecke des Reitplatzes in einer Entfernung von 20 m - gemessen von der fiktiven Ecke des mit Vorbescheid gesicherten weiteren Wohnhauses auf dem Klägergrundstück - festlegt, dessen Lage durch einen angenommenen Mindestabstand von 3 m in nördlicher und westlicher Richtung zu den Grundstücksgrenzen bestimmt wurde.

Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger nicht in Frage. In dem von ihm als Änderungsbescheid bezeichneten Schreiben des Landratsamts vom 8. Januar 2013, das seinen Prozessbevollmächtigten noch am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, wurde „der Genehmigungsbescheid vom 25.4.2012, Az.: 43-2012-0070 um die beiliegende genehmigte Planunterlage „Reitplatz“ ergänzt“. Dieses Vorgehen beinhaltet bei verständiger Würdigung allenfalls eine nochmalige Klarstellung, in welcher Mindestentfernung von der nächstgelegenen Grundstücks- oder Hausecke eines auf dem Klägergrundstück künftig eventuell noch zu errichtenden Wohnhauses der mit Bescheid vom 25. April 2012 in der Fassung des Bescheids vom 26. Juli 2012 genehmigte Reitplatz durch die Bauherrin angelegt werden kann. Die danach einzuhaltende Distanz von 20 m war allerdings schon auf S. 3 des Bescheids vom 25. April 2012 (Nebenbestimmung Umweltschutz U 2 samt Planskizze) in einer keine Zweifel offen lassenden Weise sowohl im Text festgelegt wie auch zeichnerisch dargestellt. Den so bestimmten Inhalt der Genehmigung sollte das Schreiben des Landratsamts vom 8. Januar 2013 erkennbar nicht ändern, sondern nur in einem wiederholenden Sinn erläutern.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger das von ihm als Änderungsbescheid bezeichnete Schreiben in das Verfahren „einbeziehen“ wollte oder nicht.

1.2 Der Kläger rügt ferner, dass die Nebenbestimmung U 3 des Ausgangsbescheids, wonach Pferde so zu halten sind, dass ein Umkreis von 20 m um das geplante Wohnhaus des Nachbarn (vgl. Planskizze) von Tieren grundsätzlich frei bleibt, unbestimmt sei und nicht vollstreckbar wäre.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass sich in dem noch als kritisch anzusehenden Bereich (erg.: Abstand von 10 m bis etwa 20 m zum nächsten Wohngebäude) im vorliegenden Fall jedoch grundsätzlich (abgesehen vielleicht bei einem kurzzeitigen Ver- und Entladen eines Pferdes) keine Pferde aufhalten (vgl. „Umweltschutz: U 3“).

Diesem lebensnahen und plausiblen Verständnis der streitigen Nebenbestimmung widerspricht der Kläger nur mit allgemeinen Ausführungen, die die Richtigkeit der damit verbundenen Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Maßgaben im Ergebnis ausreichend bestimmt sind, nicht ernstlich in Frage stellen können.

1.3 Der Kläger hält die Baugenehmigung für materiell rechtswidrig, weil die Pferdehaltung im vorliegenden Umfang die Grenze der Zumutbarkeit übersteige. Die nähere Umgebung sei von Wohnbebauung und nicht von dörflichen (landwirtschaftlichen) Nutzungen geprägt.

1.3.1 Das Verwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang u. a. aus, dass zutreffender Weise von Außenbereichsgrundstücken beim Kläger wie der Beigeladenen auszugehen sein wird, weil der K. in diesem Bebauungskomplex nach wie vor lediglich eine Splitterbebauung aufweist, die nicht den Charakter und die Qualität eines Ortsteils erreicht (UA S. 9).

Diese Einschätzung stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Vielmehr hält er die zitierten Ausführungen „wohl sogar zu Recht“ als nachhaltige Infragestellung einer Innenbereichslage.

1.3.2 Gleiches gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht darauf ankommt, ob ein faktisches Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO oder insgesamt eine Außenbereichslage anzunehmen ist, weil der Schutzstatus des Klägers nicht über die in einem Dorf- oder Mischgebiet einzuhaltenden Werte hinaus geht (UA S. 10).

Der Einwand, die nähere Umgebung sei von Wohnbebauung geprägt, ist nach Aktenlage nicht berechtigt. Auf FlNr. ... (Gemarkung T., vgl. dazu auch die Eintragungen „12 Schweine“ und „Rinderstall“ auf Bl. 20 d. Akte 2009-0366; Vorbescheid für einen Wohnhausneubau auf FlNr. 1098/1, 1098/2 für Richard Schön, erlassen am 2.2.2010) befinden sich beispielsweise nach wie vor ausgedehnte Stallgebäude, wenngleich sich der Schwerpunkt dieser landwirtschaftlichen Nutzungen auf die nordöstlich benachbarte, jenseits der Straße gelegene FlNr. ... verlagert haben soll (Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung v. 10.1.2013, Protokoll S. 2). Südlich an das Grundstück FlNr. ... schließt sich nach Angaben aller Beteiligten die Hofstelle eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebs auf einer Teilfläche der FlNr. ... (Gemarkung T.) an. Schon die Grundflächen, die die auf den vorbezeichneten Grundstücken stehenden landwirtschaftlichen Zweckbauten einnehmen, übersteigen die Größen- und Lageverhältnisse auf den fünf Grundstücken (FlNr. .../1 und /2, .../1 und .../2), auf denen sich - soweit ersichtlich - nur Wohngebäude befinden, bei Weitem (vgl. dazu auch Bl. 59 d. Akte 2007-0341). Schon anhand dieser überschlägigen Betrachtung kann deshalb keine Rede davon sein, dass die „nähere Umgebung von Wohnbebauung geprägt“ sei. Auch auf dem Grundstück des Klägers selbst finden sich nach wie vor landwirtschaftliche Zweckbauten, deren Grundflächen mehr als dreimal so groß sind wie die des Wohnhauses.

1.3.3 Schließlich kritisiert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht zur problematischen Zufahrt zum Bauvorhaben nicht Stellung genommen habe; die Auflage U 1 sei nicht überprüfbar. Jedenfalls durch die 60 m lange Zufahrt unmittelbar westlich am Wohnhaus des Klägers vorbei seien schädliche Umwelteinwirkungen gegeben.

Zur Anbindung des Vorhabens an das öffentliche Verkehrsnetz hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Stall über die westliche Grundstücksseite zu ver- und entsorgen ist. Die Zufahrt über die östliche Grundstücksseite ist auf Fahrzeuge der Fahrzeugklassen B, BE, M, A und C 1 beschränkt („Umweltschutz: U 1“, erg.: Satz 2).

Die dagegen gerichtete Argumentation des Klägers lässt außer Acht, dass sich sein Grundstück nicht in einem entsprechend schutzwürdigen, ruhigen Wohnumfeld befindet. Nur bei einer solchen Ausgangssituation kann eine „überlange“ Zufahrt im Einzelfall den Anforderungen des Nachbarschutzes widersprechen (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2001 - 1 CS 00.3257 - juris Rn. 45 bis 48: Rücksichtslosigkeit einer insgesamt 75 m, entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin 40 m langen Zufahrt zu einer Doppelgarage in einem reinen Wohngebiet, die auch „nachbarschonend“ ausgestaltet werden konnte, dazu: BayVGH, B. v. 5.4.2001 -1 ZS 00.3257 - juris Rn. 6). Eine vergleichbar ruhige Wohnlage ist hier weder in der Nähe der Straße, wo sich das Haus (Nr. 8) des Klägers gegenwärtig befindet, noch im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks gegeben. Dort schließen vielmehr unbebaute, derzeit als Wiese genutzte Flächen an (vgl. die drei in den Akten enthaltenen Fotos, die vom Baugrundstück aus mit Blickrichtung nach Osten aufgenommen worden sind). Satz 1 der Auflage „U 1“ schreibt im Übrigen vor, dass die Ver- und Entsorgung des Stalls über die westliche Grundstückseite zu erfolgen hat. Dort führt ein öffentlicher Feld- und Waldweg (FlNr. ..., Gemarkung T.) vorbei, den die Bauherrin nach Aktenlage mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen benutzen darf (vgl. Bl. 53 d. Bauakte 43-2012-0070).

Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des hier zu erwartenden Umfangs der auf dem Baugrundstück insgesamt erlaubten Nutzung (Scheune; Stall für maximal fünf Pferde; Garage; privater Reitplatz, der von Mutter und Tochter in der Regel jeden zweiten Tag für ca. eine Stunde benutzt wird) erscheinen die Befürchtungen des Klägers wegen unzumutbarer Verhältnisse auf der östlichen Zufahrt zu dem genannten Vorhaben nicht gerechtfertigt. Die Richtigkeit des Ergebnisses des Verwaltungsgerichts, dass durch die - im Einzelnen näher bezeichneten - Umstände hinreichend sichergestellt ist, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen die Schwelle der Erheblichkeit nicht zulasten des Klägers überschreiten und die Genehmigung nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. UA S. 10), wird durch die zuletzt geäußerten Befürchtungen des Klägers nicht in Frage gestellt.

2. Die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) versucht der Kläger durch einen Hinweis auf die zuvor zur Bestimmtheit der Genehmigung und zum Rücksichtnahmegebot gemachten Ausführungen zu erläutern. Nachdem diese - wie unter 1. Im Einzelnen ausgeführt - in keinem Punkt stichhaltig sind und die im Hinblick auf den Sachverhalt eindeutige Rechtssache auch keine greifbaren Anhaltspunkte für besondere rechtliche Schwierigkeiten bietet, ist dieser Zulassungsgrund weder ausreichend dargelegt noch gegeben.

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

3.1 Die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Verfahrensakten (§ 100 Abs. 1 VwGO) nicht Genüge getan worden sei und deshalb die gerügte Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gegeben sein könnte. Weitere Aktenstücke (Schreiben des LRA, Stellungnahmen seitens Fachstellen des LRA) als die, in die der Prozessbevollmächtigte des Klägers Einsicht nehmen konnte oder die ihm ausgehändigt wurden, gab es vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (vgl. dazu auch die Angaben des LRA im Schriftsatz v. 11.9.2012 an das VG, Bl. 64 der Gerichtsakte d. VG; Antwort auf eine Bitte, die Akten zum Änderungsbescheid v. 26.7.2012 vorzulegen).

Soweit der Kläger behauptet, er hätte sich nicht zu den in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht übergebenen Stellungnahmen äußern können, steht diese Einlassung in Widerspruch zu den Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (a. a. O. S. 16). Danach hat sich insbesondere die Stellungnahme des technischen Umweltschutzes vom 26. September 2012 in einem Hinweis auf vorangegangene fachliche Äußerungen (v. 27.2.2012 und v. 19.4.2012) erschöpft. Sie enthält keine neuen Tatsachen oder von den bisherigen abweichende Beurteilungen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Gewährung einer Frist für einen weiteren Schriftsatz des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.

3.2 Die Aufklärungsrüge des Klägers greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U. v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 - juris Rn. 22 m. w. N.) erfüllt.

Die bauliche Situation auf dem Baugrundstück und in dessen Umgebung konnte den beigezogenen Akten in einem für die Entscheidungsfindung ausreichenden Umfang sowie anhand der ergänzenden Ausführungen der Beteiligten im Verfahren zur aktuellen Lage mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die so festgestellte Tatsachengrundlage derart lückenhaft gewesen wäre, dass sich dem Gericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet - eine weitergehende Aufklärung, etwa durch einen Ortstermin, hätte aufdrängen müssen. Angesichts der aussagekräftigen Aktenlage erweist sich die in diesem Zusammenhang wiederholte Annahme des Klägers, dass „die nähere Umgebung eher einem Wohngebiet entspricht (jedenfalls der Schutzbedürftigkeit nach)“ vielmehr als abweichende rechtliche Würdigung der Fakten. Die Sachverhaltswürdigung gehört nicht zum Verfahrensrecht, sie ist dem materiellen Recht zuzurechnen; mit Angriffen auf die Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht lässt sich ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris Rn. 4). Das gilt auch hier.

3.3 Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Ablehnung des bedingten Beweisantrags vor (vgl. BVerwG, B. v. 4.12.2013 - 5 B 42/13 - juris Rn. 6 ff.).

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 11.250,- €

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren als Erbeserbinnen nach ihrem Vater Ausgleichsleistungen für den Verlust von Miteigentumsanteilen an mehreren in Berlin belegenen Grundstücken.

2

Ihr Rechtsvorgänger war als Rechtsanwalt und Notar tätig. Im Juli 1933 trat er in die SA (Motorstaffel) ein, in der er seit April 1935 den Rang eines Truppführers bekleidete. Im Mai 1937 trat er der NSDAP bei. Er wurde im Februar 1940 als Kriegsgerichtsrat z.V. in den Heeresjustizdienst beordert und bei dem Gericht der Gruppe XXI eingesetzt, das im Dezember 1941 durch Umbenennung des Stabes die Bezeichnung "Gericht des Armeeoberkommandos Norwegen" erhielt. In einer im Dezember 1943 erstellten Beurteilung wurde ihm u.a. attestiert, "die absolute Gewähr" zu bieten, "dass er sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetz". In einer schriftlichen Erklärung aus demselben Monat stimmte er der Ernennung zum Kriegsgerichtsrat d.R. und dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Offizier des Beurlaubtenstandes zu. Nach der Übernahme in den Truppensonderdienst zum Mai 1944 verrichtete er seinen Dienst im Rang eines Oberstabsrichters d.R.

3

Im jeweils hälftigen Miteigentum des Rechtsvorgängers der Klägerinnen und seines Bruders standen sechs Grundstücke in Berlin. Deren Sequestration im Jahr 1947 wie auch die Wiederholung der Beschlagnahme im Jahr 1948 wurden u.a. damit begründet, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen im Krieg als "Oberster Militärrichter für Fahnenfluchtfälle in Norwegen" fungiert habe und (daher einflussreiches) Mitglied der NSDAP gewesen sei. Aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 "zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" (VOBl für Groß-Berlin I S. 34) wurden die Grundstücke durch die Bekanntmachung des sogenannten "Demokratischen Magistrats von Groß-Berlin" vom 14. November 1949 "über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" (VOBl für Groß-Berlin I S. 425) entschädigungslos eingezogen und in der Folge in Volkseigentum überführt.

4

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen wurde im Dezember 1949 vom Kriegstribunal der Truppen des sowjetischen Innenministeriums im Bezirk Nowgorod zu zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Nach Rückkehr in die Bundesrepublik war er als Notar tätig. Im Februar 1995 rehabilitierte ihn die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auf der Grundlage des russischen Gesetzes über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen.

5

Den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Entziehung der Grundstücke lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen habe durch seine richterliche Tätigkeit dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, so dass ein Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) vorliege.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Beklagten verpflichtet, den Klägerinnen eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Eigentums an den Grundstücken nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes zu gewähren. Die Gewährung sei nicht nach § 1 Abs. 4 Alt. 1 und 3 AusglLeistG ausgeschlossen. Erkenntnisse über die Art und Weise der Ausübung der militärrichterlichen Tätigkeit lägen in Bezug auf den Rechtsvorgänger der Klägerinnen nicht vor. Es deute nichts darauf hin, dass weitere Aufklärungsbemühungen erfolgreich wären. § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründe weder eine gesetzliche Vermutung zu Lasten des Betroffenen, noch lasse sich aus der Tätigkeit als Wehrmachtrichter im Wege des Anscheinsbeweises auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes schließen. Der Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems stehe entgegen, dass die Förderung der Eroberung fremden Territoriums keine spezifische Unterstützung des nationalsozialistischen Systems sei. Ebenso wenig lasse sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit tatsächlich vermuten. Einer solchen Vermutung stehe etwa die hohe Anzahl eingestellter Verfahren entgegen. Ebenso wenig komme dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile die Funktion einer Beweislastregel für den Fall der Unaufklärbarkeit der konkreten Tätigkeit eines auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Wehrmachtrichters zu.

7

Der Beklagte stützt seine Revision auf einen Aufklärungsmangel sowie auf die Verletzung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe es das Verwaltungsgericht versäumt, alle ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, Erkenntnisse über die wehrmachtrichterliche Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen zu gewinnen. Es habe sich ihm aufdrängen müssen, eine Auskunft des Bundesarchivs - Militärarchiv - einzuholen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Reichweite des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verkannt, indem es die Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als Wehrmachtrichter zu Unrecht nicht als Ausschlussgrund gewertet habe. Es sei tatsächlich zu vermuten, dass Wehrmachtrichter bei ihrer Tätigkeit in der Regel gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen hätten. Eine Tätigkeit als Wehrmachtrichter begründe des Weiteren regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen Unrechtsystem erheblichen Vorschub geleistet worden ist. Die Wehrmachtgerichtsbarkeit sei als Teil der nationalsozialistischen (Unrechts-)Justiz ein tragender Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems gewesen. Dass kriegsgerichtliche Entscheidungen im Einzelfall auch rechtstaatlichen Kriterien entsprochen haben könnten, widerstreite der Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht.

8

Die Klägerinnen verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

10

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass den Klägerinnen als Erbeserbinnen ihres Vaters Ausgleichsleistungen für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage bewirkte entschädigungslose Enteignung der betreffenden Grundstücke zu gewähren sind.

11

Der Anspruch gründet auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1665), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl I S. 450). Er ist nicht gemäß § 1 Abs. 4 Alt. 1 oder 3 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nach diesem Gesetz unter anderem nicht gewährt, wenn der nach Absatz 1 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen (1.) oder dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat (2.).

12

1. Ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen Leistungen nach diesem Gesetz nicht wegen eines Verstoßes ihres Rechtvorgängers gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (a) zu versagen sind. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, der Betroffene habe die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes durch die Art und Weise seiner Amtsausübung erfüllt (b). Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit tatsächlich zu vermuten (c).

13

a) Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG gründen in dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten des Einzelnen, die auch unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft fortgalten. Sie finden ihre Ausprägung insbesondere in den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Verwirklichung des Ausschlussgrundes setzt voraus, dass den Grundsätzen in erheblicher Weise zuwidergehandelt wird, wobei die Zuwiderhandlung einen gewissen Systembezug aufweisen muss. Für dessen Annahme genügt ein allgemeiner Zusammenhang mit dem Staats- und Gesellschaftssystem. Das Verhalten muss dem Betroffenen zurechenbar und vorwerfbar sein. Dieser muss wissentlich und willentlich an dem Verstoß gegen die genannten Grundsätze mitgewirkt haben. Die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch obrigkeitliche Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war. Maßgeblich ist nicht die formale Gesetzmäßigkeit, sondern der materielle Unrechtscharakter des Verhaltens. Die Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfolgt das Ziel, die Hauptverantwortlichen für die Unrechtsmaßnahmen bzw. deren Rechtsnachfolger von der Leistungsgewährung auszuschließen (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336 <338 f.>, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9, jeweils Rn. 35 und 37 ff. und - BVerwG 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 <72> sowie vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.). Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

14

b) Es gelangt im Rahmen der Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass Tatsachen, die auf eine individuelle Verwirklichung des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG in der Person des Rechtsvorgängers der Klägerinnen schließen ließen, nicht vorlägen (aa). An diese tatrichterlichen Feststellungen und deren Würdigung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (bb).

15

aa) Ob das individuelle Verhalten des Berechtigten die Anforderungen an einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfüllt, ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Würdigung ist vom Standpunkt eines mit den gesamten Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers vorzunehmen und obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht (Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19, jeweils Rn. 13 und 16 m.w.N. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 5 B 38.09 - ZOV 2009, 316).

16

Das Verwaltungsgericht vermochte nicht festzustellen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG erfüllt hat. Es hat in diesem Zusammenhang insbesondere angenommen, die dienstliche Beurteilung des Rechtsvorgängers der Klägerinnen einschließlich der darin gewählten Formulierung, er biete die absolute Gewähr, dass er sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetze, sage nichts Greifbares aus. Nichts anderes folge aus seiner Dienstlaufbahn, seinem beruflichen Aufstieg und seiner Parteimitgliedschaft sowie aus der im Enteignungsverfahren wiedergegebenen Aussage, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen sei "Oberster Militärrichter für Fahnenfluchtfälle in Norwegen" gewesen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es davon ausgehe, dass jener in seiner Funktion als Kriegsrichter unter anderem mit der Bearbeitung von Fahnenfluchtdelikten befasst gewesen sei.

17

bb) Der Senat hat von den vorstehenden tatsächlichen Feststellungen und der darauf aufbauenden Würdigung auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen (1). Die Feststellungen und deren Würdigung entfalten gemäß § 137 Abs. 2 VwGO Bindungswirkung, weil der Beklagte insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat (2).

18

(1) Dem Bundesverwaltungsgericht ist es grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - NVwZ-RR 1996, 359 <360>).

19

Gemessen an diesen Maßstäben wie auch an dem Zweck der Unwürdigkeitsklausel, die Hauptverantwortlichen von der Leistungsgewährung auszuschließen, ist die verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung nicht zu beanstanden. Das Tatgericht hat seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Die unter aa) wiedergegebene Formulierung aus der dienstlichen Beurteilung allein zwingt nicht zu der Annahme, das rückhaltlose Sicheinsetzen für den nationalsozialistischen Staat sei denknotwendig mit der Begehung von Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verbunden gewesen. Mit der Würdigung, diese als üblich zu wertende Formulierung beinhalte nichts Greifbares, hat das Verwaltungsgericht in knapper Form deutlich gemacht, dass es sich zu einer entsprechenden Schlussfolgerung nicht in der Lage sah. Dass es bei der Überzeugungsbildung einzelne zum Prozessstoff gehörende Umstände außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist es revisionsgerichtlich zu beanstanden, dass es gleichsam im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als richterlicher Militärjustizbeamter aus dem Umstand, dass über die Bearbeitung einzelner Verfahren nichts bekannt sei, auf die Nichterfüllung des Ausschlussgrundes geschlossen hat.

20

(2) Der Beklagte hat keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben.

21

(a) Soweit er eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts mit der Begründung rügt, die Vorinstanz habe es versäumt zu ermitteln, ob sich bei dem Bundesarchiv - Militärarchiv - weitere Unterlagen befänden, die näheren Aufschluss über die Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerinnen gegeben hätten, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers.

22

Nach § 86 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO obliegt dem Tatsachengericht die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für den Rechtsstreit erforderlich ist (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und Beschluss vom 2. Mai 2006 - BVerwG 6 B 53.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 206 Rn. 21). Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. Beschluss vom 4. November 2008 - BVerwG 2 B 19.08 - Buchholz 301 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 11 m.w.N.). Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge gestellt, überschreitet das Gericht die Grenzen seines Aufklärungsermessens nur, wenn es eine Sachverhaltsermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60 Rn. 24 f. und Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 sowie vom 2. November 2007 - BVerwG 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Insbesondere ist ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus ohne nähere Anhaltspunkte in Archiven allgemein nach Unterlagen zu forschen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Streitgegenstand von Bedeutung sein könnten (vgl. Beschluss vom 24. Juli 1998 - BVerwG 8 B 22.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 292 S. 40). Daran gemessen war die von der Beklagten vermisste weitere Aufklärung nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO geboten, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen musste.

23

Den von dem Beklagten aus den Archivbeständen übermittelten Personalaktenbestandteilen ließ sich nicht entnehmen, dass eine erneute und ggf. erweiterte Recherche weitere Aktenbestandteile, insbesondere auch Verfahrensakten, zu Tage fördern würde. Hiervon durfte das Verwaltungsgericht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Wehrmachtsakten zerstört wurde und die Erfassung und Zuordnung des erhaltenen wehrmachtsgerichtlichen Aktenbestandes bei Weitem nicht abgeschlossen ist, ausgehen.

24

(b) Soweit dem Vorbringen des Beklagten die Rüge entnommen werden könnte, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft versäumt, zwei sich im Bestand des Bundesarchivs - Militärarchiv - befindende näher bezeichnete Verfahrensakten, in denen der Rechtsvorgänger der Klägerinnen in Erscheinung trete, beizuziehen, kann er damit nicht gehört werden. Der Umstand des Vorhandenseins der beiden Akten wurde erstmals in der Revisionsinstanz vorgebracht. Es liegt keiner der Fälle vor, in denen das Revisionsgericht ausnahmsweise neues tatsächliches Vorbringen selbst würdigen kann (vgl. dazu Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 8 Rn.16 f.). Insbesondere ist der in Rede stehende Umstand nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, dass die beiden Akten erst nach Abschluss der Tatsacheninstanz im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO "aufgefunden" wurden. Dazu gehören u.a. solche Urkunden nicht, die sich in von öffentlichen Stellen geführten Archiven befinden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 17). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass das Auffinden der Akten in der Vorinstanz auch bei gehörigem Bemühen nicht möglich war (vgl. § 582 ZPO).

25

c) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß des Rechtsvorgängers der Klägerinnen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit lasse sich nicht auf eine tatsächliche Vermutung stützen, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist für eine solche Vermutung auch im Rahmen des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG grundsätzlich Raum (aa). Nach dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung ist jedoch eine entsprechende tatsächliche Vermutung in Bezug auf die Personengruppe, der der Rechtsvorgänger der Klägerinnen angehörte, nicht anzunehmen (bb).

26

aa) Die Beurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer tatsächlichen Vermutung (Indizwirkung) auf die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann, ist nicht nur eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatsächliche Würdigung, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des in § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19 jeweils Rn. 21 m.w.N.).

27

Ebenso wie im Anwendungsbereich der dritten Alternative ist auch im Rahmen der ersten Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG grundsätzlich Raum für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung. Der Ausschlussgrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist in gleicher Weise wie derjenige des erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG dadurch gekennzeichnet, dass sich die ihm zugrunde liegenden Handlungen aufgrund des Zeitablaufs oft nicht (mehr) nachweisen lassen. Ebenso wie in bestimmten Situationen aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen auf ein erhebliches Vorschubleisten geschlossen werden kann, können entsprechende Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen auch ein gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßendes Handeln indizieren (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 jeweils Rn. 42).

28

Allerdings unterliegt die Annahme einer tatsächlichen Vermutung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG engen Voraussetzungen. Dies folgt sowohl aus der Zweckrichtung der Unwürdigkeitsklausel, die abschließend diejenigen Gründe normiert, die der Gewährung einer Ausgleichsleistung zwingend entgegenstehen, als auch aus der mit der Anerkennung einer solchen Indizwirkung einhergehenden Umkehr der Feststellungslast. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist daher zu Lasten eines einzelnen Mitglieds einer Personengruppe nur dann tatsächlich zu vermuten, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Geschehensablaufes aufgrund hinreichender zeithistorisch belegbarer Erkenntnisse und Erfahrungstatsachen mit der gebotenen Gewissheit anzunehmen ist, dass grundsätzlich jedes Mitglied dieser Personengruppe gegen die vorbezeichneten Grundsätze verstoßen hat. Der Einzelne hat die Möglichkeit, die tatsächliche Vermutung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu erschüttern (vgl. Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16 Rn. 24 m.w.N.).

29

bb) Gemessen daran scheidet die tatsächliche Vermutung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit hier aus, da die hierfür erforderliche Typizität nicht feststellbar ist. Sie lässt sich mit der insoweit gebotenen Gewissheit nicht aus zeitgeschichtlichem Erfahrungswissen, wie es allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmen ist, ableiten.

30

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen gehörte zur Gruppe der bei Feldkriegsgerichten des Heeres in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten im Sinne des § 7 der Verordnung vom 17. August 1938 über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung - KStVO - RGBl 1939 S. 1457). Eine Gesamtwürdigung des von den Angehörigen dieser Gruppe anzuwendenden Kriegsstraf-, -strafverfahrens- und -gerichtsorganisationsrechts (1) im Lichte der feldkriegsgerichtlichen Straf- und Strafzumessungspraxis (2) und der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres zugänglichen Erkenntnisse der militärgeschichtlichen Forschung (3) rechtfertigt nicht die Annahme, grundsätzlich jedes Mitglied dieser Personengruppe habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen (4).

31

(1) Das von den Feldkriegsgerichten anzuwendende Straf- und Strafzumessungsrecht unterlag nicht erst mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs einem tiefgreifenden Wandel. Bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RGBl I S. 839) war das Analogieverbot aufgehoben worden. Nach § 2 StGB wurde fortan bestraft, wer eine Tat beging, die das Gesetz für strafbar erklärte oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdiente; fand auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wurde die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutraf. Das Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (RGBl S. 174) wurde mehrfach den veränderten staats- und wehrrechtlichen Bestimmungen angepasst. Tatbestände wurden allgemeiner gefasst. Strafandrohungen wurden erhöht, soweit es die "Aufrechterhaltung der Manneszucht und die Sicherheit der Truppe" gebot. Mit der am 26. August 1939 in Kraft gesetzten Verordnung vom 17. August 1938 über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung - KSSVO - RGBl 1939 I S. 1455) wurden weitere Straftatbestände geschaffen, darunter die grundsätzlich mit der Todesstrafe zu ahndende so genannte "Zersetzung der Wehrkraft" nach § 5 KSSVO. Es folgten weitere Neuerungen, so die Einführung und spätere Anpassung des § 5a KSSVO, der die Möglichkeit der Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens vorsah und es so ermöglichte, "zur Aufrechterhaltung der Manneszucht" bei jedem Tatbestand auf die Todesstrafe zu erkennen, die Neufassung des § 6 KSSVO, der unter anderem die Straftatbestände der unerlaubten Entfernung und der Fahnenflucht regelte, und die Aufnahme des "gesunden Volksempfindens" als Abwägungskriterium auch in die Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Infolge dieser Anpassungen stieg die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden konnte, von drei im Jahr 1933 auf 46 im Jahr 1944.

32

Daneben wurde auch das Kriegsstrafverfahrensrecht wiederholt "den Kriegsnotwendigkeiten angepasst". An die Stelle der Militärstrafgerichtsordnung trat mit Wirkung ebenfalls vom 26. August 1939 die Kriegsstrafverfahrensordnung. Mit ihr ging eine "Vereinfachung" des Strafverfahrens einher. Das Recht zur Wahl oder Bestellung eines Verteidigers in "Kriegsverfahren" wurde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 KStVO auf strafbare Handlungen beschränkt, die mit dem Tode bedroht waren; in den übrigen Verfahren wurde ein Verteidiger beigezogen, sofern es der Gerichtsherr für sachdienlich hielt.

33

Im Verlaufe des Krieges wuchs die Anzahl der Kriegsgerichte der Wehrmacht auf deutlich über 1 000 an (Messerschmidt/Wüllner, Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus, 1987, S. 49). Die Anzahl der Richter belief sich zeitweise auf mehr als 3 000 (Wüllner, Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung, 1991, S. 110). Der Bedarf an Wehrmachtrichtern wurde zunächst nach Möglichkeit durch Juristen gedeckt, die bereits im Ersten Weltkrieg als Kriegsrichter oder Frontoffiziere gedient hatten oder zu Reserveoffizieren ausgebildet worden waren. Mit dem wachsenden Bedarf an Wehrmachtrichtern im Verlaufe des Krieges wurden vor allem junge Assessoren verpflichtet, die teils freiwillig, teils unter Druck der Partei beigetreten waren (Thomas, Wehrmachtjustiz und Widerstandsbekämpfung, Diss. Baden-Baden 1990, S. 42 f.; Rass/Quadflieg, in: Kirschner , Deserteure, Wehrkraftzersetzer und ihre Richter, 2010, S. 39 <54>; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , "Mit reinem Gewissen": Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer, 2011, S. 184 <188>). In Friedenszeiten wurden die Wehrmachtsjuristen auf Lebenszeit ernannt. Mit Beginn des Krieges wurden sie nur noch als Kriegsrichter der Reserve auf Zeit einberufen. Als "Kriegsgerichtsräte" waren sie keine Soldaten, sondern Beamte. Im Jahre 1944 wurden die Wehrmachtbeamten in den Stand von Offizieren im Truppensonderdienst überführt. Fortan unterstanden sie als Soldaten den jeweiligen Truppen- und Fachvorgesetzten.

34

Als Gerichtsherr fungierte der jeweilige militärische Vorgesetzte des übergeordneten Truppenverbandes, was zwar der vordemokratischen preußisch-deutschen Militärtradition, nicht aber dem rechtsstaatlichen Gebot der Gewaltentrennung entsprach. Der Gerichtsherr war - jedenfalls außerhalb der Hauptverhandlung - Herr des Verfahrens. Er bestimmte, welcher Justizbeamte in welchem Verfahren die Verhandlungsleitung übernehmen sollte. Er war zugleich Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörde. In seinen Aufgaben wurde er von den richterlichen Militärjustizbeamten unterstützt. Diese konnten daher sowohl als ermittelnde bzw. untersuchungsführende Beamte als auch als erkennende Richter tätig werden mit der Einschränkung, dass dem im Vorverfahren ermittelnden richterlichen Militärjustizbeamten die Tätigkeit in derselben Sache als Richter des Spruchgerichts verwehrt war. Die Gerichtsherren waren in der Regel für die Bestätigung von Urteilen der Kriegsgerichte zuständig, während das Aufhebungsrecht dem vorgesetzten Befehlshaber oblag.

35

(2) Die ganz überwiegend rigide Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten spiegelt sich in der Wehrmachtkriminalstatistik wider, die allerdings gravierende Mängel aufweist, welche zum einen auf Nachlässigkeit gründen und zum anderen auf kriegsbedingte Aktenverluste zurückgehen. In der militärgeschichtlichen Forschung wird davon ausgegangen, dass von den Kriegsparteien bis zu vier Millionen Verfahren durchgeführt wurden. Die Anzahl der durchgeführten Strafverfahren wird auf 2,4 bis 3 Millionen taxiert. In 50 % bis 60 % der Verfahren sollen Urteile gefällt oder Strafverfügungen erlassen worden sein, wobei etwa 800 000 bis 900 000 Urteilen ungefähr 500 000 bis 600 000 Strafverfügungen gegenübergestanden haben sollen. Die Freispruchsquote wird auf 8 % bis 10 % geschätzt. Hiernach wären etwa eineinhalb Millionen Personen verurteilt worden. Die Schätzungen hinsichtlich der Anzahl der gefällten Todesurteile sind uneinheitlich: Sie wird je nach Quelle mit 10 000 bis 50 000 überwiegend jedoch mit 30 000 angegeben. Allein die Anzahl der wegen Fahnenflucht ergangenen Todesurteile wird auf 20 000 bis 25 000 taxiert. Etwa 85 % der Todesurteile sollen von Heeresgerichten gefällt worden sein. Insgesamt wird die Anzahl der hingerichteten Angehörigen der Wehrmacht nebst Gefolge auf 20 000 bis 25 000 geschätzt (vgl. zum Ganzen: Kalmbach, Wehrmachtjustiz, 2012, S. 323; Messerschmidt/Wüllner, a.a.O. S. 51, 63 f., 67 - 70, 73 - 131; Wüllner, a.a.O. S. 77, 116, 160 - 70, 173, 202, 270 - 294 und 476; Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939 - 1945, 1999, S. 27 und 41 - 44; Hennicke, Auszüge aus der Wehrmachtsstatistik, Zeitschrift für Militärgeschichte 1966, 438 <445>; Schnackenberg, "Ich wollte keine Heldentaten mehr vollbringen", 1997, S. 19 f.; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 192).

36

Die Strafpraxis der Feldkriegsgerichte war durch verschiedene Faktoren beeinflusst. So ließen die Auswirkungen des Krieges, die nationalsozialistische "Schädlingsmetaphorik" und der allgemeine Verlust an humanistischen Werten auch die Wehrmachtjustiz nicht unbeeindruckt. Gleiches galt für den verbreiteten und von Hitler aufgegriffenen Vorwurf, die zu nachsichtige Militärgerichtsbarkeit trage Schuld an der militärischen Niederlage des Deutschen Reichs im Ersten Weltkrieg. Hinzu kam das tradierte Selbstverständnis der Militärgerichtsbarkeit, weniger als Bestrafungs- als vielmehr als Abschreckungsinstanz zu fungieren (Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933 - 1945, 2005, S. 19 - 22; Schnackenberg, a.a.O. S. 64 - 71 und 79; Haase, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 47; Garbe, in: Pirker/Wenninger , Wehrmachtsjustiz, 2011, S. 29 <31>; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 187).

37

(3) Die Aufarbeitung der Rolle der Wehrmachtjustiz im Allgemeinen und der bei Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten im Besonderen ist bei Weitem nicht abgeschlossen. Dementsprechend kann eine Bewertung dieser Rolle nur auf dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung gründen. Sie steht stets unter dem Vorbehalt, dass etwa die voranschreitende Zusammenführung von Personal- und Verfahrensakten bei dem Bundesarchiv - Militärarchiv - neue Erkenntnisse zu Tage fördert.

38

Die militärhistorische Forschung zeichnet ein heterogenes, vielschichtiges Bild der der richterlichen Militärjustizbeamten und ihrer Straf- und Strafzumessungspraxis. Einerseits wird ausgeführt, dass jene in der Masse und als organisatorische Gesamtheit mit dem Regime konform gegangen seien und sich in ihrer großen Mehrheit so verhalten hätten, wie es das nationalsozialistische Regime es von ihnen erwartet habe. Manche seien bestrebt gewesen, den Krieg mit rigiden Strafurteilen zu begleiten (Kalmbach, a.a.O. S. 323; Seidler, Fahnenflucht, 1993, S. 151). Für andere hätten Beförderungswünsche, Karrieresucht, aber auch die Sorge um die eigene Familie im Vordergrund ihres Handelns gestanden (Thomas, a.a.O. S. 48; Gribbohm, NJW 1988, 2842 <2845 f.>). Andererseits wird darauf hingewiesen, dass sich das Gros der richterlichen Militärjustizbeamten nicht als Nationalsozialisten, sondern als nationalkonservative Deutsche empfunden habe, die dem "Recht" verbunden und bereit gewesen seien, dem "Vaterland in schwerer Stunde zu dienen" (Thomas, a.a.O. S. 43; Wulfhorst, BT, 13. WP, RA, 31. Sitzung vom 29. November 1995, Protokoll Nr. 31 S. 87; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 188). Daneben habe es auch richterliche Militärjustizbeamte gegeben, die im Widerstand gegen Hitler und die NSDAP gestanden hätten (Kalmbach, a.a.O. S. 323; de Zayas, Humanitäres Völkerrecht 1996, 18 <19>). Allerdings entspräche es nicht der historischen Realität anzunehmen, die Kriegsgerichtsbarkeit sei ein gleichsam "unbefleckter" Teil der nationalsozialistischen Justiz gewesen und habe gegen die Ziele des Nationalsozialismus Widerstand geleistet. Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der richterlichen Militärjustizbeamten strengstes, vielfach übermäßig hartes Kriegsrecht praktiziert hätten, das formeller und materieller Gerechtigkeit nicht selten in unerträglichem Maße widersprochen habe (Dietz, Das Primat der Politik in kaiserlicher Armee, Reichswehr, Wehrmacht und Bundeswehr, 2011, S. 492; Messerschmidt/Wüllner, a.a.O. S. 307; Thomas, a.a.O. S. 194). Selbst Richter, die nicht mit dem nationalsozialistischen Regime sympathisiert hätten, hätten - zumeist befangen in den Denkstrukturen ihrer Zeit - mit aller Härte gerichtet, wenn sie die Wehrkraft oder die Disziplin der Truppe gefährdet gesehen hätten (Schnackenberg, a.a.O. S. 67). Zugleich finden sich jedoch Hinweise auf richterliche Militärjustizbeamte, die es in ihrem Amt abgelehnt hätten, sich dem Unrechtssystem zu unterwerfen, die um Ausgewogenheit bemüht gewesen seien, die ihr Amt mit Augenmaß ausgeübt und die Auslegungsspielräume zugunsten der Angeklagten ausgeschöpft hätten (Thomas, a.a.O. S. 46 - 49, 191 und 194; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 192; Möller, BT, 13. WP, RA, 31. Sitzung vom 29. November 1995, Protokoll Nr. 31 S. 60). Einem schmalen Segment sei es gelungen, ihren Dienst zu verrichten, ohne ein Todesurteil zu fällen, bzw. nur wenige Todesurteile zu verhängen (Wüllner, a.a.O. S. 157 f.) Eine vergleichsweise kleine Gruppe habe überdurchschnittlich viele Todesurteile erlassen, während eine größere Anzahl der Richter durchschnittlich oft auf Todesstrafe erkannt habe (Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 190). Viele Entscheidungen seien als Unrechtsurteile zu qualifizieren. Dennoch habe es auch Entscheidungen gegeben, die auch heutigen rechtsstaatlichen Wertmaßstäben entsprochen hätten (Gribbohm, Das Reichskriegsgericht, 2003, Rn. 333; Thomas, a.a.O. S. 191; Steinkamm, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 2 f., 72 f.). Konstatiert wird, dass auch ein Vergleich der Straf- bzw. Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den verschiedenen besetzten Gebieten deutliche Unterschiede offenbar werden lasse (Thomas, a.a.O. S. 191 f.; Rüping, SGb 1992, 429 <431>; vgl. auch Bohn, Reichskommissariat Norwegen, 2000, S. 107).

39

(4) Eine Auswertung der für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen rechtfertigt derzeit nicht die Annahme einer tatsächlichen Vermutung, dass grundsätzlich jeder bei Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten eingesetzte richterliche Militärjustizbeamte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

40

Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bewirkte eine gleichsam zur Normalität gewordene Perversion nicht nur der Rechtsordnung, sondern auch des Rechtsdenkens und der Rechtsprechung. Diese spiegelte sich in oftmals drakonischen und übermäßigen Strafen und insbesondere in der exzessiven Verhängung der Todesstrafe durch die Kriegsgerichte wider. Zweifelsohne widersprach dieser Teil der Straf- und Strafzumessungspraxis in unerträglichem Maße den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit (BSG, Urteil vom 11. September 1991 - 9a RV 11/90 - BSGE 69, 211 <216 und 218>; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - 5 StR 747/94 - BGHSt 41, 317 <326, 329 f. und 339>; Dietz, a.a.O. S. 485). Indes griffe es für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung zu kurz, die Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten auf diese Aspekte zu reduzieren. Den Erkenntnissen der historischen Forschung ist auch zu entnehmen, dass neben Unrechtsurteilen auch rechtsstaatlich vertretbare Entscheidungen gefällt wurden und ein Teil der richterlichen Militärjustizbeamten - wenn auch eine Minderheit - bestrebt war, Unrecht zu vermeiden und Gerechtigkeit sowie Ausgewogenheit walten zu lassen. Allerdings fehlen hinreichend fundierte Erkenntnisse über die Größenordnung dieser Ausnahmen. Weder lässt sich mit der gebotenen Gewissheit feststellen, dass die Gruppe der die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit wahrenden richterlichen Militärjustizbeamten nur aus wenigen und im vorliegenden Zusammenhang zu vernachlässigenden Personen bestand, so dass von der Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines Verstoßes gegen die betreffenden Grundsätze auszugehen wäre, noch ist mit gleicher Gewissheit auszuschließen, dass die Anzahl der betreffenden Personen eine Größenordnung erreichte, die der Annahme einer Regelhaftigkeit entgegenstünde. Der Zweck der Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Unrechtsmaßnahmen tragen bzw. deren Rechtsnachfolger, von der Leistungsgewährung auszuschließen, wie auch der Umstand, dass das Gesetz der zuständigen Behörde die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussmerkmals zuweist, schließen es aus, auf dieser Grundlage von einer tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Rechtsvorgängers der Klägerinnen auszugehen. Nichts anderes ergäbe sich im vorliegenden Fall, wenn statt der Maßstäbe der "tatsächlichen Vermutung" diejenigen des Anscheinsbeweises angelegt würden.

41

2. Ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG ist das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass der Gewährung einer Ausgleichsleistung auch ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems (a) nicht entgegensteht. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermögen die Annahme, der Rechtsvorgänger der Klägerinnen habe durch sein Handeln dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet, nicht zu stützen (b). Ebenso wenig ist ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems tatsächlich zu vermuten (c).

42

a) Die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens erfordert in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. In subjektiver Hinsicht muss die betreffende Person in dem Bewusstsein agiert haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 9 f.). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen.

43

b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht festzustellen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen in seiner Person einen Ausschlussgrund im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG verwirklicht habe, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

44

Das Verwaltungsgericht hat insoweit allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht verletzt.

45

Es hat seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Der in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Hinweis auf die Bereitschaft des Rechtsvorgängers der Klägerinnen, sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzusetzen, zwingt nicht zu der Annahme eines erheblichen Vorschubleistens. Dies hat das Verwaltungsgericht mit seiner Würdigung, diese als üblich zu wertende Formulierung beinhalte nichts Greifbares, in knapper Form zum Ausdruck gebracht.

46

Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung auch die einfache Mitgliedschaft des Rechtsvorgängers der Klägerinnen in der NSDAP und dessen Rang als Truppführer in der Motorstaffel der SA berücksichtigt hat. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, jener sei seit 1933 Mitglied der SA/Motorstaffel gewesen und habe seit 1935 den Rang eines Truppführers bekleidet. Zudem sei er seit 1937 Mitglied der NSDAP gewesen. Dass die Tätigkeit in der Motorstaffel der SA in den Entscheidungsgründen nicht gesondert gewürdigt wurde, zwingt nicht zu einer abweichenden Wertung. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht auch der einfachen Mitgliedschaft des Rechtsvorgängers der Klägerinnen in der NSDAP keine maßgebliche Bedeutung für die individuelle Verwirklichung des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG beigemessen hat.

47

Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist es schließlich, dass das Verwaltungsgericht gleichsam im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch insoweit aus dem Umstand, dass über die Bearbeitung einzelner Verfahren durch den Rechtsvorgänger der Klägerinnen nichts bekannt sei, auf das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes geschlossen hat.

48

Der Senat ist an die hier in Rede stehenden tatsächlichen Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Beklagte insoweit aus den unter 1. b) bb) (2) dargelegten Gründen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat.

49

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht zudem angenommen, ein erhebliches Vorschubleisten des Rechtsvorgängers der Klägerinnen zugunsten des nationalsozialistischen Systems lasse sich nicht auf eine tatsächliche Vermutung stützen. Dass eine tatsächliche Vermutung grundsätzlich die Annahme eines Verstoßes gegen den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG rechtfertigen kann, ist - wovon auch das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen ist - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach dem gegenwärtigen Stand der militärgeschichtlichen Forschung ist eine solche tatsächliche Vermutung jedoch in Bezug auf richterliche Militärjustizbeamte, die bei einem Feldkriegsgericht in den besetzten Gebieten Dienst leisteten, nicht anzunehmen.

50

Eine solche Anerkennung ist weder unter dem Gesichtspunkt, dass die richterlichen Militärjustizbeamten durch ihr Wirken die Eroberung des Gebiets fremder Staaten durch die Wehrmacht unterstützt hätten (aa) noch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass ihre rigide Straf- und Strafzumessungspraxis maßgeblich dazu beigetragen hat, Widerstand gegen das nationalsozialistische System zu unterdrücken (bb).

51

(aa) Der Zweite Weltkrieg war ein von dem nationalsozialistischen Deutschland ausgelöster Eroberungs- und Vernichtungskrieg, mit dem sowohl machtpolitische als auch rassenideologische Ziele verfolgt wurden. Die Wehrmacht sah sich vor die Aufgabe gestellt, die ihr politisch vorgegebenen spezifisch nationalsozialistischen Ziele, darunter die Ausdehnung des "natürlichen Siedlungsraums des deutschen Volkes", militärisch zu realisieren. Wenngleich die an den Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten Dienst leistenden richterlichen Militärjustizbeamten Teil der Wehrmacht waren, war die Ausübung ihres Amts nicht gerade auf die Unterstützung dieser spezifischen Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems gerichtet (vgl. zum Maßstab Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 <146> = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5 S. 11 unter Hinweis auf Urteil vom 9. Mai 1962 - BVerwG 5 C 99.61 - BVerwGE 14, 142 <144>). Hiervon ist auf der Grundlage des für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens auszugehen.

52

Aufgabe der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten war es, die so genannte "Manneszucht", d.h. die Disziplin der Soldaten, und damit den inneren Zusammenhalt der Truppe, die Schlagkraft und Sicherheit der Wehrmacht wie auch den Wehrwillen und die Wehrkraft der Bevölkerung zu erhalten und zu stärken (vgl. Nr. I. der Erläuterungen vom 17. August 1938 zur Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz, abgedruckt bei Absolon, Das Wehrmachtstrafrecht im 2. Weltkrieg, 1958, S. 179; vgl. ferner Garbe, in: Pirker/Wenninger , a.a.O. S. 43 f.). Die rigide Straf- und Strafzumessungspraxis diente insoweit als mächtiges Disziplinierungsinstrument (Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 187; Steinbach, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 63). Sie trug wesentlich zum Gehorsam der Soldaten bei. Erfüllten die Angehörigen der Wehrmachtjustiz auf diese Art die ihnen von dem nationalsozialistischen Regime gestellte Aufgabe (Dietz, a.a.O. S. 491 f.) und wirkten sie hierdurch daran mit, das nationalsozialistische System zu stabilisieren (Messerschmidt/Wüllner, a.a.O. S. 305; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 190), so war die Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten nicht gleichsam gerade, mithin spezifisch dazu bestimmt, die mit dem Eroberungs- und Vernichtungskrieg verbundenen nationalsozialistische Ziele zu verwirklichen. Dies mag die Alliierten dazu bewogen haben, die Feldkriegsgerichte anders als die übrigen Kriegsgerichte nicht bereits durch Art. I des Gesetzes Nr. 153 der Militärregierung Deutschland vom 4. Mai 1945 (ABl der Militärregierung S. 32) abzuschaffen, sondern erst durch Art. I des Gesetzes Nr. 34 des Kontrollrates vom 20. August 1946 (ABl des Kontrollrats in Deutschland S. 172) als Teil der Streitkräfte zu Lande, zur See und in der Luft aufzulösen. Dass die richterlichen Militärjustizbeamten zudem nicht als Hauptschuldige im Sinne des Art. II der Direktive Nr. 38 des Kontrollrates vom 12. Oktober 1946 (ABl des Kontrollrats in Deutschland S. 184) eingestuft wurden, während die Richter, Staatsanwälte und Beamten der Partei-, SS- und SA-Gerichte einer sorgfältigen Prüfung auf ihre Hauptbelastung unterlagen (Anhang "A" Abschnitt I N. 4 der Direktive Nr. 38 des Kontrollrates vom 12. Oktober 1946), steht dieser Sicht zumindest nicht entgegen.

53

(bb) Zweifelsohne hat die rigide Straf- und Strafzumessungspraxis der Feldkriegsgerichte in den besetzten Gebieten maßgeblich dazu beigetragen, als Widerstand gegen das System gewertete Verhaltensweisen innerhalb der Wehrmacht wie auch innerhalb der zivilen Strukturen in den besetzten Gebieten zu bekämpfen und zu unterbinden. Ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems ist gleichwohl auch insoweit nicht tatsächlich zu vermuten.

54

Zwar kann als gesicherte Erkenntnis der militärgeschichtlichen Forschung angesehen werden, dass sich das Gros der an den Feldkriegsgerichten des Heeres in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten größtenteils durch das nationalsozialistische System hat instrumentalisieren lassen (Dietz, a.a.O. S. 492; Thomas, a.a.O. S. 194 f.; Rass/Quadflieg, in: Wette/Perels , a.a.O. S. 190). Jedoch wird - wie unter 1. c) bb) (4) dargelegt - in der militärgeschichtlichen Forschung in gleicher Weise angenommen, dass eine Minderheit bemüht war, ihr Amt nach rechtsstaatlichen Maßstäben auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, Recht und Gesetz unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles auszulegen und das angemessene Maß zu wahren (vgl. Thomas, a.a.O. S. 46 und 195; de Zayas, Humanitäres Völkerrecht 1996, 18 <19>; Steinkamm, BT, 14. WP, RA, 126. Sitzung vom 24. April 2002, Protokoll Nr. 126 S. 2 f., 72 f.; ferner BT, 13. WP, 238. Sitzung vom 28. Mai 1998, StenBer S. 21948 , 14. WP, 221. Sitzung vom 28. Februar 2002, Plenarprotokoll 14/221 S. 21979 und 21980 , 237. Sitzung vom 17. Mai 2002, Plenarprotokoll 14/237 S. 23736 u. S. 23741 ).

55

Ebenso wie mit Blick auf den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG lässt sich auf der Grundlage des allgemein zugänglichen zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens gegenwärtig nicht mit der gebotenen Gewissheit bestimmen, wie groß der Anteil derjenigen richterlichen Militärjustizbeamten war, die es ablehnten, eine dem Nationalsozialismus und seinen Zielen dienende Rechtsprechung zu praktizieren. Das Fehlen verlässlicher Daten schließt daher auch die Annahme einer tatsächlichen Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens durch an den Feldkriegsgerichten in den besetzten Gebieten eingesetzten richterlichen Militärjustizbeamten zugunsten des nationalsozialistischen Systems aus.

Gründe

1

1. Dem Kläger ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse war er ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihm durch Beschluss des Senats vom 20. März 2013 (zugestellt am 27. März 2013) Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, hat er durch den ihm beigeordneten Rechtsanwalt am 9. April 2013, und damit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwerde hat der Kläger durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt am 29. April 2013 und damit ebenfalls fristgerecht innerhalb eines Monats begründet.

2

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3

a) Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem Rechtssatz abgewichen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris). Dies ist nicht der Fall.

4

Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Februar 2012 (- B 8 SO 5/10 R - NJW 2012, 2540) vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil das Bundessozialgericht in der Vorschrift nicht genannt ist (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 - BVerwG 4 B 4.10 - juris Rn. 7 bezüglich des Bundesgerichtshofs). Darüber hinaus rügt der Kläger zu Unrecht eine Divergenz im Hinblick auf die Aussage des Bundessozialgerichts, dass § 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialsystem sicherstellen wolle und es deshalb schon ausreichend (aber auch erforderlich) sei, dass überhaupt die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar sei, nicht aber in welchem Umfang Hilfe geleistet werden müsse (BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 a.a.O.). Von diesem Rechtssatz ist das Berufungsgericht nicht durch Aufstellung eines entgegenstehenden Rechtssatzes abgewichen. Vielmehr hat es (UA S. 20) diese Aussage des Bundessozialgerichts seinen Ausführungen (alternativ) als Maßstab vorangestellt und ist im Rahmen der einzelfallbezogenen Subsumtion zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dieses Rechtssatzes nicht erfüllt seien. Soweit die Beschwerde dies beanstandet, macht sie in erster Linie einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht zu rechtfertigen vermag. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

5

Aus dem vorbezeichneten Grund käme eine Revisionszulassung auch dann nicht in Betracht, wenn die Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) umgedeutet würde. Über die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - ZOV 2010, 31).

6

b) Das Berufungsurteil leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass - wie die Beschwerde geltend macht - das Berufungsgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2012 gestellten drei Beweisanträgen nicht nachgegangen ist. Die Ablehnung von Beweisanträgen (im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO) verstößt zwar gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung unter Verwendung des angebotenen Beweismittels aufdrängen musste. Zudem liegt in der Ablehnung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - juris und vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 - NVwZ 1992, 659 <660>; BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302). Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

7

aa) Ein Verfahrensmangel des Berufungsgerichts liegt zunächst nicht in der Ablehnung des ersten Beweisantrags, mit dem der Kläger begehrt hat, "ein ergänzendes Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. H. einschließlich dafür notwendiger labordiagnostischer Untersuchungen insbesondere zur Frage, ob beim Kläger über das Vermeiden von Fructose und Sorbit weitere Vermeidungsschritte notwendig sind, und welcher zusätzliche Bedarf für Krankenkost sich dadurch ergibt, einzuholen sowie Prof. Dr. H. mündlich anzuhören."

8

(1) Diese Ablehnung findet im Prozessrecht eine Stütze. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Dementsprechend entscheidet das Tatsachengericht über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten nach seinem Ermessen (stRspr, z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Das gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) von einem Beteiligten angeregt oder - wie hier - im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO beantragt worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 87.11 - juris Rn. 6).

9

Die Erwägungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens des genannten Gutachters abgelehnt hat, lassen eine Überschreitung des ihm eingeräumten Ermessens nicht erkennen. Es hat zur Ablehnung dieses Antrags ausgeführt (UA S. 24), das von der Vorinstanz zum streitigen Beweisthema eingeholte Sachverständigengutachten desselben Arztes vom 13. April 2006 beschränke sich auf die Darstellung der beim Kläger diagnostizierten Krankheiten, seiner Beschwerden und bestimmter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ernährung und der Körperpflege. Es enthalte jedoch keine näheren Ausführungen zu dem nach dem materiellrechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts entscheidungserheblichen Beweisthema, ob und inwieweit der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden und diagnostizierten Krankheiten eine bestimmte Krankenkost, Nahrungsergänzungsmittel, besonderes Mineralwasser und Körperpflegemittel benötigte und welche Kosten hierfür anfielen.

10

Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht bereits selbst eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 20. April 2011 eingeholt hat. Es ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass auch diese ergänzende Stellungnahme erhebliche inhaltliche Unzulänglichkeiten aufweise und für das entscheidungserhebliche Beweisthema nicht weiterführend sei (UA S. 25). Dass das Berufungsgericht vor dem Hintergrund dieser Bewertung, die auch von der Beschwerde nicht erheblich in Zweifel gezogen worden ist, von einer weiteren Beauftragung desselben Gutachters abgesehen hat, hält sich innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums.

11

Gleiches gilt, soweit es das Berufungsgericht unterlassen hat, den besagten Gutachter - wie vom Kläger beantragt - in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Denn dem Tatsachengericht ist auch im Hinblick darauf ein Ermessen eingeräumt, ob es das Erscheinen eines Sachverständigen anordnet, damit dieser das schriftliche Gutachten erläutere (§ 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO). Dieses Ermessen hat das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht überschritten, weil es aufgrund des aus seiner Sicht ungenügenden schriftlichen Gutachtens desselben Sachverständigen davon ausgehen durfte, dass dessen Anhörung nicht dazu geeignet sein würde, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln.

12

(2) Die Ablehnung des ersten Beweisantrags durch das Berufungsgericht verstößt auch nicht gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht. Zwar ergibt sich aus § 86 Abs. 1 VwGO eine umfassende Verpflichtung des Tatsachengerichts, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Daraus folgt auch, dass Beweisanträge grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden dürfen; so etwa wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden darf (Beschluss vom 7. September 1993 - BVerwG 9 B 509.93 - juris Rn. 3; Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111 m.w.N.).

13

Dieser Grundsatz wird jedoch für die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dadurch modifiziert, dass die Bestimmung der Anzahl und die Auswahl der Gutachter gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO eine Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts darstellt (Beschlüsse vom 7. September 1993 a.a.O. und vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Rn. 60 = juris Rn. 23). Sieht es von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann eine verfahrensfehlerhafte Ausübung seines Ermessens und ein Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme aufdrängen musste (Beschlüsse vom 7. September 1993 a.a.O., vom 15. September 2011 - BVerwG 5 B 23.11 - juris Rn. 7, vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 87.11 - juris Rn. 6 und vom 4. September 2013 - BVerwG 5 B 55.13 - juris Rn. 10). Dies war hier im Hinblick auf den ersten Beweisantrag nicht der Fall, weil das Berufungsgericht - wie oben ausgeführt - aus nachvollziehbaren Erwägungen bereits das erste schriftliche Gutachten wie auch das Ergänzungsgutachten des genannten Sachverständigen für unzureichend hielt.

14

bb) Ein Verfahrensfehler ist ferner nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei den beiden weiteren in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2012 gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen, mit welchen der Kläger begehrt hat, "ein Gutachten zu den Fragen im Beweisbeschluss vom 07.12.2010 durch den Arzt Dr. Peter O." sowie "ein dermatologisches Gutachten unter umweltmedizinischen Gesichtspunkten zur Frage der Notwendigkeit von Hautpflegemitteln beim Kläger einzuholen." Auch die Ablehnung dieser Beweisanträge findet im Prozessrecht eine Stütze, und die entsprechende Beweiserhebung musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr - ohne dass dies zu beanstanden ist - im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO) dafür entschieden, den Arbeits- und Sozialmediziner Prof. Dr. med. Hans D. als Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu den beweiserheblichen Fragen zu beauftragen und ist seiner Sachaufklärungspflicht nachgekommen, indem es den dahin gehenden Beweisbeschluss vom 7. September 2011 gefasst hat.

15

(1) Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die angestrebte Begutachtung durch Prof. Dr. D. schon deshalb nicht als Grund für die Ablehnung der Beweisanträge auf weitergehende Begutachtung verwenden dürfen, weil es den diesbezüglichen Antrag des Klägers, diesen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, zu Unrecht zurückgewiesen und damit gleichfalls einen Verfahrensfehler begangen habe, greift nicht durch.

16

(a) Soweit der Kläger damit den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2012, mit dem es sein Ablehnungsgesuch gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen zurückgewiesen hat, unmittelbar angreifen will, ist die Verfahrensrüge unzulässig (Beschlüsse vom 16. Februar 1988 - BVerwG 5 B 13.88 - Buchholz 303 § 548 ZPO Nr. 4 und vom 22. Dezember 2011 a.a.O.). Denn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts könnte insoweit einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht unterzogen werden. Nach § 557 Abs. 2 ZPO, der nach § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie unanfechtbar sind. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Oberverwaltungsgericht nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 ZPO die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt. Denn eine solche Vorentscheidung kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

17

(b) Demgegenüber ist eine im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung erhobene Verfahrensrüge insoweit zulässig, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet. Als ein derartiger Mangel kann die Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen (Beschluss vom 12. Juni 2012 - BVerwG 3 B 88.11 - juris Rn. 6 m.w.N.). Soweit der Vortrag der Beschwerde darauf zielt, verhilft ihr dies jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Dem Berufungsgericht brauchte sich die Notwendigkeit der Heranziehung des vom Kläger benannten bzw. eines anderen Sachverständigen nicht im Hinblick darauf aufzudrängen, dass der Kläger den vom Gericht ausgewählten Gutachter Prof. Dr. D. für befangen hielt. Denn die Würdigung des Berufungsgerichts im Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 30. Januar 2012, dass der Kläger Gründe, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen besorgen lassen, nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe (§ 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 3 ZPO), ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Gegenvorstellung des Klägers vom 8. März 2012 und über die weitere Gegenvorstellung vom 26. März 2012.

18

Insbesondere hat es das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, aus dem vom Kläger vorgebrachten Umstand, dass Prof. Dr. D. Gutachten für zahlreiche Berufsgenossenschaften erstellt habe, auf die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu schließen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Befangenheitsgrund nicht aus der allgemeinen Behauptung des Klägers entnommen hat, der Sachverständige sei als ehemaliger Assistent von Prof. Dr. Dr. L. "ein Exponent der sog. Erlanger Schule der Arbeitsmedizin", welche die Interessen der Arbeitgeber und der chemischen Industrie verfolge. Konkrete und ernsthafte Gründe, die auf Unzulänglichkeiten oder eine Unparteilichkeit in der Person des Sachverständigen hätten schließen lassen oder darauf hindeuteten, dass sich dessen Begutachtungen (vor dem Hintergrund einer etwaigen Interessengeleitetheit) als fachlich oder wissenschaftlich unzureichend darstellen, waren weder diesem noch dem sonstigen Vorbringen des Klägers zu entnehmen.

19

(2) In Ansehung des Umstands, dass die Heranziehung von Prof. Dr. D. als Sachverständigen nicht aus den vorgenannten Gründen verfahrensfehlerhaft war, ist es ferner nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht gegen die vom Kläger mit seinen Beweisanträgen begehrte Bestellung des Dr. med. O. und - im Hinblick auf die dermatologischen Fragen - gegen die Beauftragung eines anderen (weiteren) Gutachters entschieden hat. Das Tatsachengericht befindet auch über die Auswahl der Gutachter nach seinem Ermessen und ist nicht an die Anregungen der Beteiligten gebunden (vgl. Beschluss vom 7. September 1993 - BVerwG 9 B 509.93 - juris); das gilt auch für die Einschätzung, ob ein bestimmter Gutachter über bessere oder überlegene Erkenntnismittel verfügt (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = juris Rn. 23). Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der vorgenannte Arzt oder ein anderer Gutachter hinsichtlich der beweiserheblichen Fragen derart über eine höhere Fachkompetenz oder über bessere Erkenntnisse verfügt, dass sich seine Heranziehung dem Gericht aufdrängen musste. Die mit der Bestellung von Prof. Dr. D. verbundene Gutachterauswahl war auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft.

20

(a) Der Einwand der Beschwerde, der Arbeits- und Sozialmediziner Prof. Dr. D. habe nicht als Gutachter bestimmt werden dürfen, weil er für die Beantwortung von ernährungswissenschaftlichen und dermatologischen Fragen nicht über die nötige Fachkompetenz verfüge, verfängt nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat das ihm zustehende (Auswahl-)Ermessen insoweit nicht überschritten. Denn es hat dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, dass - was auch der Kläger nicht in erheblicher Weise in Abrede gestellt hat - "Fragen zum MCS-Syndrom und CFS-Syndrom (chronisches Erschöpfungssyndrom) in das Fachgebiet von Prof. Dr. D." (UA S. 28) fallen und er deshalb über die für die Beantwortung der inmitten stehenden Beweisfragen erforderliche Fachkompetenz verfüge. Allein der Umstand, dass er im Rahmen der Begutachtung gegebenenfalls teilweise auch Informationen anderer Stellen einholen oder (etwa wegen dermatologischer Fragen) die Hilfe sonstiger Dritter in Anspruch nehmen müsse, stelle seine erforderliche Sachkunde im Hinblick auf das zentrale Beweisthema nicht in Frage. Diese Wertung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal dem Kläger ohnehin noch die Möglichkeit verblieben wäre, etwaige Unzulänglichkeiten einer Begutachtung durch Prof. Dr. D. nach Erstellung der Expertise anzugreifen und gegebenenfalls auf eine weitere oder ergänzende Begutachtung zu drängen.

21

(b) Der Beschwerde verhilft es schließlich nicht zum Erfolg, soweit sie vorbringt, es sei auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Ermessens "bereits deshalb verfahrensfehlerhaft, den Beweisanträgen des Klägers nicht nachzugehen, weil der Kläger von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch gemacht ... und in die Weitergabe seiner Krankenunterlagen etc. an den Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht eingewilligt" habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist darin ein beachtlicher Fehler des Tatsachengerichts bei der Ausübung des ihm im Hinblick auf die Gutachterauswahl eingeräumten Ermessens nicht zu sehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

22

Zwar ist mit einer medizinischen Begutachtung durch einen sachverständigen Arzt in aller Regel eine Weitergabe von Krankenunterlagen und daher - und so auch hier - eine Betroffenheit des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbunden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens gerade der von Gesetzes wegen gebotenen Wahrheitserforschung (§ 86 Abs. 1 VwGO) dienen soll. Um seiner gesetzlichen Verpflichtung, den Sachverhalt aufzuklären, gerecht zu werden, ist das Tatsachengericht im Falle der Erforderlichkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig auf ein entsprechendes Mitwirken des Betroffenen - nämlich die Einwilligung in die Weitergabe seiner Krankenunterlagen etc. - angewiesen. Hier ist überdies in Ansatz zu bringen, dass das Berufungsgericht den Beweisbeschluss, Prof. Dr. D. mit der Begutachtung zu beauftragen, auch vor dem Hintergrund gefasst hat, dass die mangelnde Aufklärbarkeit der Beweisfrage zu Lasten des Klägers gehen könnte. Dabei ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht grundsätzlich dort ihre Grenze findet, wo die Beteiligten ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen (Beschluss vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122; Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 181).

23

Von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundrechts des Klägers könnte vor diesem Hintergrund nur ausgegangen werden, wenn die Begutachtung durch den genannten Sachverständigen unzumutbar gewesen wäre. Das ist jedoch - wie das Berufungsgericht (UA S. 28 ff.) zutreffend dargelegt hat - nicht der Fall gewesen. Objektive Gründe, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Prof. Dr. D. bzw. die Annahme rechtfertigen könnten, er werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten, lagen - wie oben ausgeführt - nicht vor. Dass der Kläger, wie die Beschwerde vorbringt, "jedenfalls subjektiv die massive Besorgnis" im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Gutachters hegte, genügt nicht. Müsste das Gericht den subjektiven Befindlichkeiten der jeweiligen Prozesspartei im Hinblick auf die Auswahl der Gutachter folgen, würde sich das ihm eingeräumte Ermessen letztlich in Richtung auf eine Bindung an die Anregungen der Partei wandeln und - entgegen der gesetzlichen Anordnung (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO) - die Gutachterauswahl in deren Hände legen.

24

c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.