Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2017 - 14 ZB 16.1585

published on 13/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2017 - 14 ZB 16.1585
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.279‚68 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers dahingehend‚ bei der Bestimmung des Ruhegehaltssatzes zur Festsetzung seiner Versorgungsbezüge die Zeit vom 22. Februar 1978 bis 31. März 1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen‚ als unbegründet abgewiesen‚ da der Kläger hierauf keinen Anspruch habe. Diese Zeitspanne‚ in der der Kläger als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei‚ könne nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angerechnet werden‚ da diese Tätigkeit nicht zu seiner Ernennung zum Beamten geführt habe. Eine solche privatrechtliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst führe nur dann zur Ernennung zum Beamten‚ wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang‚ d.h. in einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht‚ stehe. Beim Kläger bestehe die Besonderheit‚ dass er bei der Beklagten unmittelbar nacheinander in zwei Beamtenverhältnissen gestanden habe‚ nämlich zunächst im mittleren Dienst und danach – nach Entlassung – im gehobenen Dienst. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse komme es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an‚ aus dem der Beamte in den Ruhestand trete‚ hier also das Beamtenverhältnis (auf Probe) im gehobenen Dienst (zum Technischen Fernmeldeoberinspektor) mit Wirkung 1. Dezember 1991. Die Tätigkeit als Fernmeldehandwerker habe nicht zur Ernennung des Klägers zum Technischen Fernmeldeoberinspektor geführt. Es sei vielmehr grundsätzlich davon auszugehen‚ dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen würden. Kenntnisse und Erfahrungen‚ die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben worden seien‚ träten dann regelmäßig in den Hintergrund und stünden nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt‚ die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Kläger wendet gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein‚ es stütze sich bei seiner Auffassung insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 28. Januar 2008 – 4 S 444/06 – (juris). Die Situation des Klägers stelle sich jedoch anders als dort dar. Beim Kläger hätten – anders als dort – sowohl seine Tätigkeit als Fernmeldehandwerker als auch seine Tätigkeiten als Beamter im mittleren sowie sodann im gehobenen Dienst beim selben Dienstherrn stattgefunden. Hier liege eine aufeinander aufbauende berufliche Entwicklung vor‚ die letztlich zur Übernahme in das Beamtenverhältnis im gehobenen Dienst geführt habe. Der Kläger sei mit Schreiben vom 15. März 1991 ausdrücklich aufgefordert worden‚ seine Entlassung aus dem mittleren Dienst zu beantragen‚ um in den gehobenen Dienst wechseln zu können. Dies sowie der Umstand‚ dass dem Kläger im Rahmen seines Beamtenverhältnisses im mittleren Dienst für seine Weiterbildung Urlaub ohne Besoldung gewährt worden sei‚ begründe die entsprechende Verknüpfung der beiden Beamtenverhältnisse. Das Verwaltungsgericht habe eine nicht gerechtfertigte Aufspaltung der beiden beamtenrechtlichen Zeiträume vorgenommen. Es sei der – vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim aufgehobenen – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Januar 2006 sowie der Kommentarliteratur zu folgen‚ wonach Vordienstzeiten‚ die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen‚ aus dem heraus der Versorgungsfall nicht eingetreten sei‚ dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten‚ wenn sie für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllten und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei.

Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in durchgreifender Weise in Frage stellen. Es ist schon nicht richtig, dass bei der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2008 zugrunde liegenden Fallgestaltung die Beamtenverhältnisse im mittleren und gehobenen Dienst bei jeweils einem anderen Dienstherrn bestanden haben. Dort wie hier war Dienstherr jeweils der Bund (vgl. § 2 BBG); anders als dort waren die Beamtenverhältnisse nur bei unterschiedlichen Bundesbehörden ausgeübt worden und die Vortätigkeit hatte außerhalb des öffentlichen Dienstes stattgefunden. Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit der Umstand, dass in seinem Fall sämtliche berufliche Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost ausgeübt worden sind, von maßgeblicher Bedeutung sein könnte. Es wird insbesondere nicht dargelegt, inwieweit seine Tätigkeit als Fernmeldehandwerker noch ein wesentlicher Grund für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis im gehobenen Dienst gewesen sein könnte. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, kommt es nach ständiger Rechtsprechung (nur) auf die Anforderungen des Beamtenverhältnisses an, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, da aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2007 – 2 C 18.06 – NVwZ-RR 2007, 469 Rn. 19 m.w.N.). In Bezug auf dieses Beamtenverhältnis im gehobenen Dienst hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Anforderungen an die Ernennung eines Beamten (auf Probe) im Wesentlichen durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erfüllt werden. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa BayVGH, B.v. 11.5.1998 – 3 ZB 98.642 – juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 9.5.2011 – 1 A 88/08 – juris Rn. 41); sie wird auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt, das es ebenfalls für plausibel hält, dass erst durch den Vorbereitungsdienst die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Bereich des gehobenen Dienstes erworben werden (BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 10 zur Nichtberücksichtigung einer dem mittleren Dienst vergleichbaren vordienstlichen Tätigkeit als Verwaltungsangestellter bei einem Beamtenverhältnis im gehobenen Dienst). Allein mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, dessen Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aufgehoben worden ist, bzw. auf andere Auffassungen in der Literatur wird die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage gestellt. Es wird insbesondere nicht herausgearbeitet, inwieweit gegenüber dem vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst die Tätigkeit als Fernmeldehandwerker noch irgendeine Bedeutung für die spätere Ernennung des Klägers zum Beamten (auf Probe) im gehobenen Dienst gehabt haben könnte.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 28/01/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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published on 05/07/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urte
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.