Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2016 - Au 2 K 16.602

bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anerkennung des Zeitraums vom 22. Februar 1978 bis 31. März 1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Der am ... 1958 geborene Kläger absolvierte nach Erwerb der Mittleren Reife vom 1. September 1975 bis zum 21. Februar 1978 eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker. Zum 22. Februar 1978 wurde der Kläger bei der Beklagten als vollbeschäftigter Arbeiter eingestellt. Am 23. November 1983 absolvierte er erfolgreich die Prüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst. Am 1. April 1985 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldesekretär (BesGr. A6) ernannt.

In der Zeit vom 1. September 1986 bis 31. März 1991 absolvierte der Kläger die Fachoberschule sowie die Fachhochschule unter Gewährung von (Weiterbildungs-) Urlaub ohne Besoldung und schloss das Studium erfolgreich als Diplom-Ingenieur (FH) ab. Auf Veranlassung der Beklagten beantragte der Kläger zum 31. März 1991 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im mittleren Dienst, woraufhin er zum 1. April 1991 als Technischer Fernmeldeinspektoranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im gehobenen Dienst übernommen wurde. Nach Bestehen der Prüfung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst wurde der Kläger zum 1. Dezember 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeoberinspektor ernannt.

Seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erfolgte zum 30. Dezember 2015.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge auf monatlich 2.409,23 Euro fest. Dabei wurde ein Ruhegehaltsatz von 51,99 v. H. zugrunde gelegt. In der Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (Anlagen A, B und C zum Bescheid) wurde als Beamtendienstzeit nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG jeweils der Zeitraum ab 1. April 1985 eingestellt und ausgehend von diesem Zeitpunkt die ruhegehaltfähigen Dienstjahre ermittelt.

Der hiergegen mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Laufbahn des gehobenen Dienstes andere Voraussetzungen als für den mittleren Dienst gegolten hätten. Für den gehobenen Dienst seien allein ein abgeschlossenes Studium und das erfolgreiche Ableisten des Vorbereitungsdienstes maßgebend gewesen. Weitere Laufbahnvoraussetzungen hätten nicht bestanden, insbesondere sei eine handwerkliche Vortätigkeit laufbahnrechtlich nicht erforderlich gewesen. Eine Kontinuität der Ämter sei ebenfalls nicht anzunehmen, weil der gehobene Dienst überwiegend in der Stellenleitung und in zentralen Planungsaufgaben tätig sei, wohingegen der mittlere Dienst im handwerklich operativen Bereich eingesetzt werde. Da der Vorbereitungsdienst vollständig durchlaufen worden sei und diese Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden seien, könnten weitere Zeiten mangels des hierfür erforderlichen zeitlichen und funktionellen Zusammenhangs mit der zweiten Ernennung nicht anerkannt werden. Im Übrigen müsste bei - unterstellter - Annahme eines Zusammenhangs der Ämter die Anerkennung der Studienzeiten entfallen. Es könnten nicht zu „beiden Bereichen“ die anerkennungsfähigen Zeiten kumuliert berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 ließ der Kläger hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger im Zeitraum vom 22. Februar 1978 bis 31. März 1985 absolvierten Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2016 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht.

Zur Begründung wird unter dem 21. Juni 2016 vorgetragen, dass vorliegend ein innerer Zusammenhang zwischen den nacheinander bei demselben Dienstherrn eingegangenen Beamtenverhältnissen bestehe. Für das Studium sei ausdrücklich Sonderurlaub gewährt worden, weil - wie sich beispielsweise aus einem Schreiben vom 19. Mai 1987 an den Kläger ergebe - ein großer Personalbedarf im gehobenen technischen Dienst und das Bestreben, diesen schnellst möglich abzubauen, bestanden habe. Ferner sei der Kläger am 15. März 1991 ausdrücklich aufgefordert worden, seine Entlassung aus dem mittleren Dienst zu beantragen, um dann in den gehobenen Dienst wechseln zu können. Die Vordienstzeiten im Rahmen der Ausbildung zum mittleren Dienst stünden daher in einem sachlichen bzw. rechtlichen Zusammenhang mit der späteren Ernennung im gehobenen Dienst, da aufgrund des Personalfehlbestands ganz gezielt dafür geworben worden sei, durch ein entsprechendes Studium die Voraussetzungen für den gehobenen Dienst zu erlangen.

Unter dem 4. Juli 2016 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Laufbahnvoraussetzung für den gehobenen Dienst sei ein erfolgreich abgeleistetes Studium und das Absolvieren des Vorbereitungsdienstes gewesen, insbesondere sei kein Beamtenverhältnis im mittleren Dienst vorgeschrieben gewesen. Insofern scheitere die Anerkennung sowohl am zeitlichen wie auch am funktionellen Zusammenhang im Sinne des § 10 BeamtVG. Ferner erklärte sich die Beklagte mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden.

Mit Schriftsätzen vom 14. und 26. Juli 2016 verzichtete der Kläger ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und vertiefte und ergänzte seinen bisherigen Vortrag.

Bezügliche der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bestimmung des Ruhegehaltsatzes zur Festsetzung der Versorgungsbezüge die Zeit vom 22. Februar 1978 bis 31. März 1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird. Soweit dies im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2016 abgelehnt wurde, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Zeit vom 22. Februar 1978 bis zum 31. März 1985, in der der Kläger als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten beschäftigt war, kann nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angerechnet werden. Nach dieser Vorschrift sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat.

Hiernach kann die Tätigkeit des Klägers im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Arbeiter bei der Deutschen Bundespost im oben genannten Zeitraum nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu seiner Ernennung geführt hat. Eine Tätigkeit hat nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang, d. h. in einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht, gestanden hat. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, B. v. 5.12.2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 8; U. v. 14.3.2002 - 2 C 4.01 - juris Rn. 13; U. v. 16.5.1961 - 2 C 192.58 - DÖD 1961, 154), d. h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (NdsOVG, U. v. 20.3.2012 - 5 LB 198/10 - juris Rn. 53; VGH BW, U. v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 19 m. w. N.). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht aufgrund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.1998 - 2 C 12.97 - DVBl 1998, 641; U. v. 16.5.1961 - 2 C 192.58 - DÖD 1961, 154; BayVGH, B. v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 18).

Beim Kläger besteht die Besonderheit, dass er unmittelbar nacheinander in zwei Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel vom mittleren in den gehobenen Dienst bei der Deutschen Bundespost erfolgte nicht im Wege einer Beförderung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis im mittleren Dienst, ohne beendet zu werden, im gehobenen Dienst fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis im mittleren Dienst und unmittelbar anschließender Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im gehobenen Dienst. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, U. v. 28.2.2007 - 2 C 18.06 - NVwZ-RR 2007, 469; U. v. 25.10.1972 - VI C 4.70 - BVerwGE 41, 89). Die Tätigkeit des Klägers im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Arbeiter bei der Deutschen Bundespost kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung des Klägers zum Technischen Fernmeldeoberinspektor in das Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen Dienst geführt hat (vgl. VGH BW, U. v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 20 ff. m. w. N.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ernennung des Klägers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeoberinspektor mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 ist nicht wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen, die er durch die Tätigkeit als Fernmeldehandwerker erworben hat. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (OVG NW, U. v. 9.11.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 43 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 19).

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte oder Arbeiter über bestimmte Vorerfahrungen verfügen (OVG NW, U. v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 44 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 19).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe beruhte maßgeblich auf der am 29. November 1991 bestandenen Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben für die Einstellungsvoraussetzungen für die Laufbahn im gehobenen technischen Dienst. Nach § 24 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 17. Mai 1991 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Weder aus § 5 und § 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Bereich der Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 14. Juli 1989 (Postlaufbahnverordnung - PostLV - BGBl I. 1989, S. 1469), noch aus der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Laufbahn-, Ausbildung- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 10. Dezember 1990 (LAPO), hier insbesondere § 4 LAPO, lassen sich Zulassungsvoraussetzungen dahingehend entnehmen, wonach ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis als Arbeiter (Fernmeldehandwerker) bei der Deutschen Bundespost (weitere) Bedingung zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe gewesen ist. Schließlich ergibt sich weder aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 1987, noch ist sonst ersichtlich, dass für die Ernennung des Klägers - abweichend von den rechtlichen Vorgaben ausnahmsweise - Gründe ausschlaggebend waren, die ihren Ursprung in den zuvor während seiner Arbeitertätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen fanden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124, § 124a VwGO), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 13.279,68 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2016 - Au 2 K 16.602 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst


Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu ve

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung


(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2008 - 4 S 444/06

bei uns veröffentlicht am 28.01.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

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(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgenommen hat.
Die Klägerin absolvierte nach Erlangung des Hauptschulabschlusses eine Lehre als Einzelhandelskauffrau und war in der Zeit danach in diesem Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig. Am 01.01.1990 wurde sie von der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte in den mittleren Fernmeldedienst eingestellt. Mit Wirkung vom 01.11.1994 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Fernmeldeassistentin ernannt. Zur selben Zeit bewarb sie sich erfolgreich auf eine Stelle bei der Wehrbereichsverwaltung der Beklagten und wurde in der Bundeswehrverwaltung am 02.01.1995 mit Urkunde vom 12.12.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsassistentenanwärterin ernannt, nachdem sie zuvor auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31.12.1994 aus dem früheren Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - entlassen worden war. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1997 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Regierungsassistentin zur Anstellung ernannt. Ihre Tätigkeit als Angestellte und als Beamtin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.12.1994 wurde auf ihre regelmäßige Probezeit angerechnet. Mit Urkunde vom 27.06.1997 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und 1998 zur Regierungssekretärin und 1999 zur Regierungsobersekretärin befördert.
Mit Bescheid vom 02.03.1999 erkannte die Wehrbereichsverwaltung V die von der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbrachte Vordienstzeit vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit an.
Anlässlich der Ehescheidung der Klägerin und des dabei vorzunehmenden Versorgungsausgleichs leitete die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2003 eine Überprüfung der Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten ein. Die Deutsche Telekom AG teilte hierzu auf Anfrage mit Schreiben vom 20.11.2003 mit, dass die Zeit im Angestelltenverhältnis vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Nachdem innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd zur Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten unterschiedliche Ansichten vertreten wurden, bat das Bundesministerium der Verteidigung mit Erlass vom 18.05.2004, den Bescheid vom 02.03.1999 zurückzunehmen, da für die Beurteilung der Ruhegehaltfähigkeit sogenannter Vordienstzeiten wegen der Unterbrechung des Dienstverhältnisses aufgrund des Entlassungsantrags der Klägerin nur das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung neu begründete Beamtenverhältnis maßgeblich sei.
Mit Bescheid vom 21.10.2004 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd nach Anhörung der Klägerin den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 zurück und führte zur Begründung aus, die Zeit ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 hätte nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden dürfen, weil diese Tätigkeit weder zu der erneuten Ernennung zur Beamtin auf Widerruf als Laufbahnbewerberin für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geführt habe noch für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes förderlich gewesen sei. Die Klägerin habe die gesamte Laufbahnausbildung durchlaufen. Allein aufgrund der hierbei erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten sei sie zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides vom 02.03.1990 bestehe nicht. Eine rechtsverbindliche Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erfolge erst mit der Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Auf diesen gesetzlichen Vorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG sei sie hingewiesen worden. Schon aus diesem Grunde habe sie mit Veränderungen der Rechtslage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles und damit auch mit einer Änderung von Bescheiden rechnen müssen. Ihr Vorbringen, dass ihr beim Vorstellungsgespräch bei der Wehrbereichsverwaltung V im Jahre 1994 die Anerkennung ihrer im Angestelltenverhältnis verbrachten Zeit bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert worden sei, sei nicht relevant. Für eine wie auch immer geartete Kausalität zwischen dem Vorstellungsgespräch im Jahr 1994 und dem Bescheid von 1999 fehlten jegliche Anhaltspunkte. Selbst wenn sie eine entsprechende Zusicherung erhalten haben sollte, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Denn mündlich erteilte Zusagen seien rechtsunwirksam. Abgesehen davon seien auch der Form des § 38 VwVfG genügende Zusicherungen im Bereich des Versorgungsrechts gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG generell unwirksam. Der Bescheid vom 02.03.199 könne daher nicht als schriftliche Bestätigung eines zuvor mündlich ergangenen Verwaltungsaktes angesehen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei auch dann nicht entstanden, falls sie wegen der Verbeamtung auf eine Abfindung verzichtet habe, die ihr im Falle einer Entlassung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte zugestanden hätte. Eine Vermögensdisposition im Hinblick auf einen existenten Bescheid sei nicht zu erkennen, weil es an einer wirksamen Zusicherung fehle.
Mit Schreiben vom 10.11.2004 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Rücknahme des Bescheides vom 02.03.1999 sei rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seiner Aufhebung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Aufhebung des Bescheides nicht entgegen. Die Jahresfrist sei erst mit Eingang des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 in Gang gesetzt worden. Erst aufgrund dieses Schreibens habe der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 02.03.1999 erlangt. Auch im Übrigen sei der Rücknahmebescheid nicht zu beanstanden.
Der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor, da der zurückgenommene Bescheid vom 02.03.1999 rechtmäßig sei. Die Vordienstzeiten der Klägerin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - seien zu Recht nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG seien zwar nicht in Hinblick auf das Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben, wohl aber in Hinblick auf das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom -. Denn für die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin seien die Vordienstzeiten maßgeblich und förderlich gewesen. Dies habe die Deutsche Telekom AG auf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung mitgeteilt. Beim Bestehen mehrerer Beamtenverhältnisse nacheinander könnten Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG gegeben seien und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht als erfüllt an. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.01.2006 zugestellt.
Am 09.02.2006 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, die Zeit der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 sei zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden, da Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten ausschließlich dasjenige Beamtenverhältnis sei, aus dem nach gegenwärtiger Kenntnislage der konkrete Versorgungsfall eintreten werde. Die in einem früheren Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sei zwar gemäß § 6 BeamtVG ruhegehaltfähig. Es werde gesetzlich aber nicht bestimmt, dass ein Beamter nach seiner Entlassung aus einem früheren Beamtenverhältnis abweichend von § 34 BBG noch weitere versorgungsrechtliche Ansprüche habe. In § 10 Satz 1 BeamtVG sei dies dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass von der „Berufung in das Beamtenverhältnis“ die Rede sei, nicht aber von der „Berufung in ein Beamtenverhältnis“. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschriften des § 10 BeamtVG bzw. der §§ 6 BeamtVG, 34 BBG sei zu entnehmen, dass wegen der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses die in Bezug auf die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Angestelltentätigkeit wieder an Bedeutung gewinne. Es komme vielmehr allein auf das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründete Beamtenverhältnis an. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob die in § 10 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG normierten Voraussetzungen vorlägen. Im Falle eines Dienstherrenwechsels könne von dem vorausgehenden Beamtenverhältnis nur dann ausgegangen werden, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete, mit dem früheren Beamtenverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehe. Dies setze voraus, dass das für den Ruhestand maßgebliche Beamtenverhältnis auf dem früheren Beamtenverhältnis aufbaue und gleichsam dessen Fortsetzung darstelle. Im Falle der Klägerin bestehe ein derartiger innerer Zusammenhang zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründeten Beamtenverhältnis nicht.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, nach § 6 Abs. 1 BeamtVG seien auch die beiden Monate als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, in denen sie vor ihrer Entlassung Beamtin im Bereich der Deutschen Bundespost - Telekom - gewesen sei. Die Beendigung dieses Beamtenverhältnisses und der Dienstherrenwechsel stünden dem nicht entgegen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem heraus der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten, wenn sie für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllten und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG müsse die Tätigkeit des Beamten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor der Berufung in das Beamtenverhältnis gelegen sein, sie müsse aber nicht zu dieser Berufung geführt haben. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sie zu einer Ernennung des Beamten geführt habe. Der funktionelle Zusammenhang der Vordienstzeit müsse zu der Ernennung, nicht aber zwingend zur Berufung in das Beamtenverhältnis bestehen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 BeamtVG enthalte keine Beschränkung auf eine bestimmte Ernennung, vielmehr sei jede beamtenrechtliche Ernennung ausreichend. Ihre Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.10.1994 sei auf die Probezeit angerechnet worden und habe somit eine schnellere Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit bewirkt. Somit sei ein funktioneller Zusammenhang zu bejahen.
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Dem Senat liegen die Personalgrundakte der Klägerin sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
30 
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
30 
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgenommen hat.
Die Klägerin absolvierte nach Erlangung des Hauptschulabschlusses eine Lehre als Einzelhandelskauffrau und war in der Zeit danach in diesem Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig. Am 01.01.1990 wurde sie von der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte in den mittleren Fernmeldedienst eingestellt. Mit Wirkung vom 01.11.1994 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Fernmeldeassistentin ernannt. Zur selben Zeit bewarb sie sich erfolgreich auf eine Stelle bei der Wehrbereichsverwaltung der Beklagten und wurde in der Bundeswehrverwaltung am 02.01.1995 mit Urkunde vom 12.12.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsassistentenanwärterin ernannt, nachdem sie zuvor auf eigenen Antrag mit Ablauf des 31.12.1994 aus dem früheren Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - entlassen worden war. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1997 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Regierungsassistentin zur Anstellung ernannt. Ihre Tätigkeit als Angestellte und als Beamtin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.12.1994 wurde auf ihre regelmäßige Probezeit angerechnet. Mit Urkunde vom 27.06.1997 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und 1998 zur Regierungssekretärin und 1999 zur Regierungsobersekretärin befördert.
Mit Bescheid vom 02.03.1999 erkannte die Wehrbereichsverwaltung V die von der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbrachte Vordienstzeit vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit an.
Anlässlich der Ehescheidung der Klägerin und des dabei vorzunehmenden Versorgungsausgleichs leitete die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2003 eine Überprüfung der Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten ein. Die Deutsche Telekom AG teilte hierzu auf Anfrage mit Schreiben vom 20.11.2003 mit, dass die Zeit im Angestelltenverhältnis vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 für das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Nachdem innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd zur Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten unterschiedliche Ansichten vertreten wurden, bat das Bundesministerium der Verteidigung mit Erlass vom 18.05.2004, den Bescheid vom 02.03.1999 zurückzunehmen, da für die Beurteilung der Ruhegehaltfähigkeit sogenannter Vordienstzeiten wegen der Unterbrechung des Dienstverhältnisses aufgrund des Entlassungsantrags der Klägerin nur das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung neu begründete Beamtenverhältnis maßgeblich sei.
Mit Bescheid vom 21.10.2004 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd nach Anhörung der Klägerin den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 zurück und führte zur Begründung aus, die Zeit ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 hätte nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden dürfen, weil diese Tätigkeit weder zu der erneuten Ernennung zur Beamtin auf Widerruf als Laufbahnbewerberin für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geführt habe noch für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes förderlich gewesen sei. Die Klägerin habe die gesamte Laufbahnausbildung durchlaufen. Allein aufgrund der hierbei erworbenen und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten sei sie zur Beamtin auf Probe ernannt worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides vom 02.03.1990 bestehe nicht. Eine rechtsverbindliche Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erfolge erst mit der Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen bei Eintritt des Versorgungsfalles. Auf diesen gesetzlichen Vorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG sei sie hingewiesen worden. Schon aus diesem Grunde habe sie mit Veränderungen der Rechtslage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles und damit auch mit einer Änderung von Bescheiden rechnen müssen. Ihr Vorbringen, dass ihr beim Vorstellungsgespräch bei der Wehrbereichsverwaltung V im Jahre 1994 die Anerkennung ihrer im Angestelltenverhältnis verbrachten Zeit bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert worden sei, sei nicht relevant. Für eine wie auch immer geartete Kausalität zwischen dem Vorstellungsgespräch im Jahr 1994 und dem Bescheid von 1999 fehlten jegliche Anhaltspunkte. Selbst wenn sie eine entsprechende Zusicherung erhalten haben sollte, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Denn mündlich erteilte Zusagen seien rechtsunwirksam. Abgesehen davon seien auch der Form des § 38 VwVfG genügende Zusicherungen im Bereich des Versorgungsrechts gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG generell unwirksam. Der Bescheid vom 02.03.199 könne daher nicht als schriftliche Bestätigung eines zuvor mündlich ergangenen Verwaltungsaktes angesehen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei auch dann nicht entstanden, falls sie wegen der Verbeamtung auf eine Abfindung verzichtet habe, die ihr im Falle einer Entlassung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als Angestellte zugestanden hätte. Eine Vermögensdisposition im Hinblick auf einen existenten Bescheid sei nicht zu erkennen, weil es an einer wirksamen Zusicherung fehle.
Mit Schreiben vom 10.11.2004 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Rücknahme des Bescheides vom 02.03.1999 sei rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seiner Aufhebung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Aufhebung des Bescheides nicht entgegen. Die Jahresfrist sei erst mit Eingang des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 in Gang gesetzt worden. Erst aufgrund dieses Schreibens habe der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 02.03.1999 erlangt. Auch im Übrigen sei der Rücknahmebescheid nicht zu beanstanden.
Der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor, da der zurückgenommene Bescheid vom 02.03.1999 rechtmäßig sei. Die Vordienstzeiten der Klägerin bei der Deutschen Bundespost - Telekom - seien zu Recht nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 BeamtVG seien zwar nicht in Hinblick auf das Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben, wohl aber in Hinblick auf das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom -. Denn für die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin seien die Vordienstzeiten maßgeblich und förderlich gewesen. Dies habe die Deutsche Telekom AG auf Anfrage der Wehrbereichsverwaltung mitgeteilt. Beim Bestehen mehrerer Beamtenverhältnisse nacheinander könnten Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG gegeben seien und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht als erfüllt an. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.01.2006 zugestellt.
Am 09.02.2006 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, die Zeit der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 sei zu Unrecht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden, da Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten ausschließlich dasjenige Beamtenverhältnis sei, aus dem nach gegenwärtiger Kenntnislage der konkrete Versorgungsfall eintreten werde. Die in einem früheren Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sei zwar gemäß § 6 BeamtVG ruhegehaltfähig. Es werde gesetzlich aber nicht bestimmt, dass ein Beamter nach seiner Entlassung aus einem früheren Beamtenverhältnis abweichend von § 34 BBG noch weitere versorgungsrechtliche Ansprüche habe. In § 10 Satz 1 BeamtVG sei dies dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass von der „Berufung in das Beamtenverhältnis“ die Rede sei, nicht aber von der „Berufung in ein Beamtenverhältnis“. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschriften des § 10 BeamtVG bzw. der §§ 6 BeamtVG, 34 BBG sei zu entnehmen, dass wegen der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses die in Bezug auf die Ernennung der Klägerin zur Fernmeldeassistentin als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Angestelltentätigkeit wieder an Bedeutung gewinne. Es komme vielmehr allein auf das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründete Beamtenverhältnis an. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob die in § 10 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG normierten Voraussetzungen vorlägen. Im Falle eines Dienstherrenwechsels könne von dem vorausgehenden Beamtenverhältnis nur dann ausgegangen werden, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand trete, mit dem früheren Beamtenverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehe. Dies setze voraus, dass das für den Ruhestand maßgebliche Beamtenverhältnis auf dem früheren Beamtenverhältnis aufbaue und gleichsam dessen Fortsetzung darstelle. Im Falle der Klägerin bestehe ein derartiger innerer Zusammenhang zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung begründeten Beamtenverhältnis nicht.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.01.2006 - 1 K 791/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, nach § 6 Abs. 1 BeamtVG seien auch die beiden Monate als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, in denen sie vor ihrer Entlassung Beamtin im Bereich der Deutschen Bundespost - Telekom - gewesen sei. Die Beendigung dieses Beamtenverhältnisses und der Dienstherrenwechsel stünden dem nicht entgegen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass Vordienstzeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis lägen, aus dem heraus der Versorgungsfall nicht eintrete, dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten, wenn sie für dieses die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllten und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig sei. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG müsse die Tätigkeit des Beamten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor der Berufung in das Beamtenverhältnis gelegen sein, sie müsse aber nicht zu dieser Berufung geführt haben. Es sei vielmehr ausreichend, wenn sie zu einer Ernennung des Beamten geführt habe. Der funktionelle Zusammenhang der Vordienstzeit müsse zu der Ernennung, nicht aber zwingend zur Berufung in das Beamtenverhältnis bestehen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 BeamtVG enthalte keine Beschränkung auf eine bestimmte Ernennung, vielmehr sei jede beamtenrechtliche Ernennung ausreichend. Ihre Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - in der Zeit vom 19.08.1992 bis 31.10.1994 sei auf die Probezeit angerechnet worden und habe somit eine schnellere Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit bewirkt. Somit sei ein funktioneller Zusammenhang zu bejahen.
15 
Dem Senat liegen die Personalgrundakte der Klägerin sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
30 
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme des Bescheids vom 02.03.1999 ist nicht zu beanstanden.
17 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
18 
1. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 über die Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat. Hiernach kann die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 01.01.1990 bis 31.10.1994 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu ihrer Ernennung geführt hat.
19 
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hat die Tätigkeit nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden hat, d.h. einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - 2 C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 Nr. 10; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Teil D § 10 BeamtVG RdNr. 17), d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (Plog/Wiedow, u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 10 BeamtVG RdNr. 47; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.10.2007 - 4 S 1824/06 -). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht auf Grund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O., und vom 19.02.1998 - 2 C 12/97 -, DVBl 1998, 641; Senatsurteil vom 22.03.1988 - 4 S 673/86 -; Hessischer VGH, Urteil vom 13.03.1991- 1 UE 1254/93 -, Juris; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 10 BeamtVG RdNr. 58f.).
20 
Bei der Klägerin besteht die Besonderheit, dass sie nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel von der Deutschen Bundespost - Telekom - zur Bundeswehrverwaltung erfolgte nicht im Wege einer Versetzung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis, ohne beendet zu werden, mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis mit der Deutschen Bundespost - Telekom - und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteile vom 25.10.1972 - VI C 4.70 -, BVerwGE 41, 89, vom 04.06.1980 - 6 B 38.79 -, Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469 m.w.N; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Die Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom -, die wohl unstreitig zu ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - geführt hat, kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung der Klägerin als Regierungsassistentenanwärterin in der Bundeswehrverwaltung geführt hat.
21 
Der Senat teilt nicht die auf die Kommentarliteratur gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach generell auch Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn sie im Hinblick auf das frühere Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllen und die Dienstzeit dieses Beamtenverhältnisses selbst ruhegehaltfähig ist (so Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 18 f; GKÖD, a.a.O. § 10 BeamtVG RdNr. 8, Schütz/Maiwald, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 10). Denn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig richtet sich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, weil aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, a.a.O.). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit; entsprechend der Dauer dieses öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sehen §§ 10 und 11 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher Vordienstzeiten hat Ausnahmecharakter (BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.). Ihre Berücksichtigung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen. Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben. Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sog. "Nur"-Beamten ausgeglichen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38.03 -, DVBl 2005, 511 m.w.N., Plog/Wiedow u.a., a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 1). Diesem Zweck würde es widersprechen, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen. Denn für den Versorgungsdienstherrn besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderlichen Qualifikationen durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
22 
Dem steht nicht entgegen, dass das Beamtenrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) von der Einheit der Beamtenverhältnisse ausgeht und grundsätzlich die gesamte Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähig ansieht. Denn die Berücksichtigung der außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachten Vordienstzeiten ist insoweit systemwidrig und kann deshalb nur nach Maßgabe besonderer Regelungen, hier des § 10 Abs. 1 BeamtVG, erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972, a.a.O.).
23 
Etwas anderes mag gelten, wenn dem Beamten aus dem früheren Beamtenverhältnis ebenfalls ein Versorgungsanspruch zusteht und hierfür bereits Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1972. a.a.O., unklar Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2004, § 10 BeamtVG Anm. 9) oder wenn zwischen den nacheinander eingegangenen Beamtenverhältnissen ein innerer Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). Hierfür bestehen im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Weder sind ihre Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestandskräftig anerkannt worden noch steht ihr aus diesem Beamtenverhältnis ein Anspruch auf Versorgung zu. Vielmehr hat sie gemäß § 34 Satz 1 BBG wegen der auf ihren Antrag hin erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - einen ihr gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf Versorgung verloren. Auch ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost - Telekom - und dem derzeitigen Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die Annahme, dass die Klägerin in die Bundeswehrverwaltung nur oder zumindest auch deshalb übernommen worden ist, weil sie zuvor bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ist gemäß § 1 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vom 12. Juni 1989 - LAPO - mntD BWV - (VMBl 1989 S. 211) neben dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Nr. 1) und der Eignung für die Laufbahn (Nr. 2) nur der Nachweis eines Realschulabschlusses (Nr. 3 a) oder eines erfolgreichen Hauptschulbesuches und einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung (Nr. 3 b) oder eines im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstands (Nr. 3 c) erforderlich. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin, die einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung ebenso wie allen anderen Bewerbern offen gestanden hat, die die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt haben, ohne dass es auf ihre Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - ankam. Abweichendes behauptet auch die Klägerin nicht. Zwar hat sie im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte angedeutet, dass die Bundeswehrverwaltung ihr zu verstehen gegeben habe, dass man sie bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Vordienstzeiten anerkennen werde, wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamten lasse. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Bundeswehrverwaltung sie nicht eingestellt hätte, wenn sie nicht vorher bei der Deutschen Bundespost - Telekom - verbeamtet worden wäre. Ihr insoweit sehr vages Vorbringen hat die Klägerin weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren weiter substantiiert.
24 
Innerhalb des für die Anerkennung von Vordienstzeiten somit allein maßgeblichen Beamtenverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung kommt es für die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig darauf an, ob diese Tätigkeit zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt hat. Zwar heißt es in § 10 BeamtVG lediglich, dass die Vortätigkeit des Beamten „zu seiner Ernennung geführt“ haben muss, ohne dass an dieser Stelle genauer bezeichnet wird, welche Ernennung des Beamten gemeint ist. Einer Ernennung bedarf es gemäß § 6 Abs. 1 BBG sowohl zur Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (z. B. ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe), zur ersten Verleihung eines Amtes, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (z.B. Beförderung vom Amt der Regierungssekretärin zur Regierungsobersekretärin) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Trotz dieser unterschiedlichen Tatbestände, die einer Ernennung bedürfen, wird der Begriff der Ernennung im Sinne von § 10 BeamtVG in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nahezu einhellig dahingehend verstanden, dass es hier nur auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis ankommt, also auf die erstmalige Ernennung in Form der Begründung eines Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteile vom 16.05.1961, a.a.O. zum früheren § 115 BBG, vom 25.10.1972, a.a.O., zum früheren § 116a BBG und vom 04.06.1980, a.a.O., zu § 12 BeamtVG; Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O., Plog/Wiedow, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 47; Schmalhofer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 2007, § 10 RdNr. 8; GKÖD, a.a.O., BeamtVG § 10 RdNr. 58 ff.; siehe auch Tz. 10.1.11 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG; vgl. zur weitgehend gleichlautenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG auch bereits Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, Bd. II, 1951, § 85 S. 774 ff.; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
25 
Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen der Wortlaut der Vorschrift selbst, denn die Tätigkeit, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt worden ist, muss zur „Ernennung geführt“ haben. Diese Formulierung legt es nahe, dass mit der „Ernennung“ die Berufung in das Beamtenverhältnis gemeint ist. Zum anderen setzt der geforderte innere Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit und der Ernennung in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegten Zeiten der Ernennung ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechungen vorangegangen sind. Insoweit wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass in dieser Hinsicht auf die Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen ist, die sich unmittelbar an die vorangegangene Tätigkeit anschließen muss (vgl. GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 61, BVerwG, Urteil vom 16.05.1961 - II C 192.58 -, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10; so auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001). Ein einleuchtender Grund für die Auffassung, beim Zusammenhang in funktioneller Hinsicht sei ein anderer Anknüpfungspunkt maßgebend, ist nicht ersichtlich (so aber VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2001 - 8 E 383/93(V) -, Juris).
26 
Für die Annahme, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG auf die erstmalige Ernennung zum Beamten ankommt, spricht im Übrigen auch die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift soll die Frage, ob Zeiten auf Grund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Das setzt notwendig voraus, dass auch zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar ist, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 BeamtVG vorliegen. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG ist dies ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigungsfähig, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist. Nur dieser Zeitpunkt kann auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 BeamtVG maßgebend sein.
27 
Zwischen der danach maßgeblichen Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, d.h. ihrer Ernennung zur Regierungsassistentenanwärterin am 02.01.1995, und ihrer Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - bestand in funktioneller Hinsicht nicht der erforderliche innere Zusammenhang. Denn genauso wie die frühere Verwendung der Klägerin als Beamtin (siehe oben) war auch ihrer frühere Verwendung als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - nicht Grundlage für das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bundeswehrverwaltung. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Akten ist zu entnehmen, dass die Zulassung zum Vorbereitungsdienst früheren Angestellten oder Arbeitern im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn vorbehalten war oder dass die Klägerin nur - oder jedenfalls auch - wegen der vorher geleisteten Tätigkeit als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurde (vgl. hierzu GKÖD, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 59). Selbst wenn sich die Vortätigkeit der Klägerin als förderlich erwiesen haben sollte, weil diese Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe zu einer Abkürzung der Probezeit geführt hat, so fehlt es doch an der notwendigen Kausalität für die Übernahme in das Beamtenverhältnis am 02.01.1995 mit der Folge, dass der zurückgenommene Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 02.03.1999 rechtswidrig war.
28 
2. Die Beklagte war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die rechtswidrige Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG). Nach dieser Bestimmung darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
29 
Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - Voraussetzung für den laufenden Bezug von Geldleistungen (Versorgungsbezügen) ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1985, ZBR 1986, 274 m.w.N.). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Dem Vorbringen der Klägerin sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihrem Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der von Anfang an rechtswidrigen Festsetzung. Zwar ist ihre Berufung auf Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen; insbesondere kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin kann sich jedoch auch nicht auf das Regelbeispiel der Schutzwürdigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie im Vertrauen auf die in dem zurückgenommenen Bescheid als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten am 14.09.2004 hat sie geltend gemacht, man habe ihr beim Vorstellungsgespräch versichert, man werde sie - wenn sie sich bei der Deutschen Bundespost verbeamten lasse - bei der Bundeswehrverwaltung einstellen und ihre Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellte bei der Deutschen Bundespost - Telekom - als ruhegehaltfähig anerkennen. Aus diesem Grund habe sie auf eine Abfindung verzichtet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in das Beamtenverhältnis zu wechseln. Ob dieses sehr vage Vorbringen hinsichtlich des Verzichts auf eine ihr zustehende Abfindung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn sie wegen ihrer Verbeamtung bei der Deutschen Bundespost - Telekom - auf eine Abfindung verzichtet haben sollte, kann dies nicht als eine Vermögensdisposition angesehen werden, die sie im Vertrauen auf die mit Bescheid vom 02.03.1999 ausgesprochene Anerkennung ihrer Vordienstzeiten getätigt hat. Ihren vagen und im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt näher substantiierten Angaben lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ihr hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs tatsächlich eine verbindliche - dem Verbot in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG widersprechende - Zusicherung gemacht worden ist. Noch weniger spricht für ihre Auffassung, dass die mündliche Zusicherung, die mangels Schriftform gemäß § 38 VwVfG unwirksam war, durch den späteren Anerkennungsbescheid vom 02.03.1999 schriftlich bestätigt worden sei. Denn der entsprechende Bescheid wurde erst mehrere Jahre nach der angeblich mündlich erfolgten Zusicherung erlassen. Im Übrigen verweist die Beklagte zu Recht auf § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung, ob Zeiten aufgrund von §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Beklagte folgert hieraus zu Recht, dass die Klägerin mit einer Änderung des Bescheids habe rechnen müssen. Denn eine Entscheidung, die durch eine Gesetzesänderung jederzeit obsolet werden kann, kann schon grundsätzlich nur in sehr beschränktem Umfang Vertrauen begründen.
30 
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für die Rücknahme hat die Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin eingehalten. Die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auch dann Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil des Senats vom 17.01.2006 - 4 S 2580/03 -). Diese Frist, bei der es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist handelt, beginnt, sobald die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356; Urteil vom 24.01.2001, BVerwGE 112, 360). Dabei muss die Kenntnis bei der zuständigen Behörde, das heißt grundsätzlich von einem für diese handelnden, mit der Sache befassten und für die Rücknahme zuständigen Amtsträger erlangt sein (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999, BVerwGE 110, 226; Urteil des Senats vom 17.01.2006, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48 RdNr. 158). Diese Kenntnis lag frühestens mit Erhalt des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18.05.2004 vor, durch den die unterschiedlichen Rechtsauffassungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltung Süd geklärt wurden und der zuständige Sachbearbeiter des Dezernats I 2, der bis dahin von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 02.03.1999 ausgegangen war, angewiesen wurde, den Bescheid zurückzunehmen. Der Rücknahmebescheid vom 21.10.2004 ist der Klägerin am 04.11.2004 und damit noch innerhalb der Jahresfrist zugestellt worden.
31 
4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wehrbereichsverwaltung hat die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 14.09.2004 geltend gemachten Gesichtspunkte in den angefochtenen Bescheiden zwar lediglich im Rahmen der Erörterung eines etwaigen Vertrauensschutzes berücksichtigt. Angesichts der in diesem Zusammenhang sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin und im Hinblick darauf, dass die Rücknahme nicht mit einer Rückforderung verbunden war, bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall keiner weitergehenden ausdrücklichen Ermessenserwägungen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
34 
Beschluss
35 
vom 28. Januar 2006
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.

(3) Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.