Die Parteien streiten um die Anerkennung des Zeitraums vom 22. Februar 1978 bis 31. März 1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Der am ... 1958 geborene Kläger absolvierte nach Erwerb der Mittleren Reife vom 1. September 1975 bis zum 21. Februar 1978 eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker. Zum 22. Februar 1978 wurde der Kläger bei der Beklagten als vollbeschäftigter Arbeiter eingestellt. Am 23. November 1983 absolvierte er erfolgreich die Prüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst. Am 1. April 1985 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldesekretär (BesGr. A6) ernannt.
In der Zeit vom 1. September 1986 bis 31. März 1991 absolvierte der Kläger die Fachoberschule sowie die Fachhochschule unter Gewährung von (Weiterbildungs-) Urlaub ohne Besoldung und schloss das Studium erfolgreich als Diplom-Ingenieur (FH) ab. Auf Veranlassung der Beklagten beantragte der Kläger zum 31. März 1991 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im mittleren Dienst, woraufhin er zum 1. April 1991 als Technischer Fernmeldeinspektoranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im gehobenen Dienst übernommen wurde. Nach Bestehen der Prüfung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst wurde der Kläger zum 1. Dezember 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeoberinspektor ernannt.
Seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erfolgte zum 30. Dezember 2015.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge auf monatlich 2.409,23 Euro fest. Dabei wurde ein Ruhegehaltsatz von 51,99 v. H. zugrunde gelegt. In der Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (Anlagen A, B und C zum Bescheid) wurde als Beamtendienstzeit nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG jeweils der Zeitraum ab 1. April 1985 eingestellt und ausgehend von diesem Zeitpunkt die ruhegehaltfähigen Dienstjahre ermittelt.
Der hiergegen mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Laufbahn des gehobenen Dienstes andere Voraussetzungen als für den mittleren Dienst gegolten hätten. Für den gehobenen Dienst seien allein ein abgeschlossenes Studium und das erfolgreiche Ableisten des Vorbereitungsdienstes maßgebend gewesen. Weitere Laufbahnvoraussetzungen hätten nicht bestanden, insbesondere sei eine handwerkliche Vortätigkeit laufbahnrechtlich nicht erforderlich gewesen. Eine Kontinuität der Ämter sei ebenfalls nicht anzunehmen, weil der gehobene Dienst überwiegend in der Stellenleitung und in zentralen Planungsaufgaben tätig sei, wohingegen der mittlere Dienst im handwerklich operativen Bereich eingesetzt werde. Da der Vorbereitungsdienst vollständig durchlaufen worden sei und diese Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden seien, könnten weitere Zeiten mangels des hierfür erforderlichen zeitlichen und funktionellen Zusammenhangs mit der zweiten Ernennung nicht anerkannt werden. Im Übrigen müsste bei - unterstellter - Annahme eines Zusammenhangs der Ämter die Anerkennung der Studienzeiten entfallen. Es könnten nicht zu „beiden Bereichen“ die anerkennungsfähigen Zeiten kumuliert berücksichtigt werden.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 ließ der Kläger hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger im Zeitraum vom 22. Februar 1978 bis 31. März 1985 absolvierten Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2016 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht.
Zur Begründung wird unter dem 21. Juni 2016 vorgetragen, dass vorliegend ein innerer Zusammenhang zwischen den nacheinander bei demselben Dienstherrn eingegangenen Beamtenverhältnissen bestehe. Für das Studium sei ausdrücklich Sonderurlaub gewährt worden, weil - wie sich beispielsweise aus einem Schreiben vom 19. Mai 1987 an den Kläger ergebe - ein großer Personalbedarf im gehobenen technischen Dienst und das Bestreben, diesen schnellst möglich abzubauen, bestanden habe. Ferner sei der Kläger am 15. März 1991 ausdrücklich aufgefordert worden, seine Entlassung aus dem mittleren Dienst zu beantragen, um dann in den gehobenen Dienst wechseln zu können. Die Vordienstzeiten im Rahmen der Ausbildung zum mittleren Dienst stünden daher in einem sachlichen bzw. rechtlichen Zusammenhang mit der späteren Ernennung im gehobenen Dienst, da aufgrund des Personalfehlbestands ganz gezielt dafür geworben worden sei, durch ein entsprechendes Studium die Voraussetzungen für den gehobenen Dienst zu erlangen.
Unter dem 4. Juli 2016 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt,
die Klage abzuweisen.
Laufbahnvoraussetzung für den gehobenen Dienst sei ein erfolgreich abgeleistetes Studium und das Absolvieren des Vorbereitungsdienstes gewesen, insbesondere sei kein Beamtenverhältnis im mittleren Dienst vorgeschrieben gewesen. Insofern scheitere die Anerkennung sowohl am zeitlichen wie auch am funktionellen Zusammenhang im Sinne des § 10 BeamtVG. Ferner erklärte sich die Beklagte mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden.
Mit Schriftsätzen vom 14. und 26. Juli 2016 verzichtete der Kläger ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und vertiefte und ergänzte seinen bisherigen Vortrag.
Bezügliche der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Über die Klage konnte aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bestimmung des Ruhegehaltsatzes zur Festsetzung der Versorgungsbezüge die Zeit vom 22. Februar 1978 bis 31. März 1985 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird. Soweit dies im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2016 abgelehnt wurde, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Zeit vom 22. Februar 1978 bis zum 31. März 1985, in der der Kläger als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten beschäftigt war, kann nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angerechnet werden. Nach dieser Vorschrift sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat, wenn es sich entweder um Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder um Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2) gehandelt hat.
Hiernach kann die Tätigkeit des Klägers im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Arbeiter bei der Deutschen Bundespost im oben genannten Zeitraum nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit nicht zu seiner Ernennung geführt hat. Eine Tätigkeit hat nur dann zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Ernennung mit der vorher geleisteten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang, d. h. in einem Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht, gestanden hat. In funktioneller Hinsicht ist dies dann der Fall, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (BVerwG, B. v. 5.12.2011 - 2 B 103.11 - juris Rn. 8; U. v. 14.3.2002 - 2 C 4.01 - juris Rn. 13; U. v. 16.5.1961 - 2 C 192.58 - DÖD 1961, 154), d. h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich gewesen sein (NdsOVG, U. v. 20.3.2012 - 5 LB 198/10 - juris Rn. 53; VGH BW, U. v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 19 m. w. N.). Zeitlich besteht der innere Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht aufgrund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.1998 - 2 C 12.97 - DVBl 1998, 641; U. v. 16.5.1961 - 2 C 192.58 - DÖD 1961, 154; BayVGH, B. v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 18).
Beim Kläger besteht die Besonderheit, dass er unmittelbar nacheinander in zwei Beamtenverhältnissen stand. Der Wechsel vom mittleren in den gehobenen Dienst bei der Deutschen Bundespost erfolgte nicht im Wege einer Beförderung, bei der das bisherige Beamtenverhältnis im mittleren Dienst, ohne beendet zu werden, im gehobenen Dienst fortgesetzt wird, sondern durch Entlassung aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis im mittleren Dienst und unmittelbar anschließender Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im gehobenen Dienst. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, U. v. 28.2.2007 - 2 C 18.06 - NVwZ-RR 2007, 469; U. v. 25.10.1972 - VI C 4.70 - BVerwGE 41, 89). Die Tätigkeit des Klägers im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Arbeiter bei der Deutschen Bundespost kann daher nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie auch zur Ernennung des Klägers zum Technischen Fernmeldeoberinspektor in das Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen Dienst geführt hat (vgl. VGH BW, U. v. 28.1.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ernennung des Klägers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeoberinspektor mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 ist nicht wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen, die er durch die Tätigkeit als Fernmeldehandwerker erworben hat. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (OVG NW, U. v. 9.11.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 43 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 19).
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte oder Arbeiter über bestimmte Vorerfahrungen verfügen (OVG NW, U. v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 - juris Rn. 44 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.5.1998 - 3 ZB 98.642 - juris Rn. 19).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe beruhte maßgeblich auf der am 29. November 1991 bestandenen Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben für die Einstellungsvoraussetzungen für die Laufbahn im gehobenen technischen Dienst. Nach § 24 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 17. Mai 1991 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Weder aus § 5 und § 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Bereich der Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 14. Juli 1989 (Postlaufbahnverordnung - PostLV - BGBl I. 1989, S. 1469), noch aus der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Laufbahn-, Ausbildung- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes bei der Deutschen Bundespost - Telekom - vom 10. Dezember 1990 (LAPO), hier insbesondere § 4 LAPO, lassen sich Zulassungsvoraussetzungen dahingehend entnehmen, wonach ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis als Arbeiter (Fernmeldehandwerker) bei der Deutschen Bundespost (weitere) Bedingung zur Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe gewesen ist. Schließlich ergibt sich weder aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 1987, noch ist sonst ersichtlich, dass für die Ernennung des Klägers - abweichend von den rechtlichen Vorgaben ausnahmsweise - Gründe ausschlaggebend waren, die ihren Ursprung in den zuvor während seiner Arbeitertätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen fanden.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124, § 124a VwGO), liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 13.279,68 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.