Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2016 - Au 2 K 16.644

bei uns veröffentlicht am01.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm aufgegeben wurde, eine ca. 22 Meter breite Teilfläche eines umgebrochenen Grundstücks durch Einsaat (wieder) in eine Wiesenfläche umzuwandeln, sowie gegen die Verpflichtung zur Unterhaltung und regelmäßigen Räumung von zwei Sedimentfängen auf diesem und dem benachbarten Grundstück.

Der Kläger ist Landwirt und erwarb 2012 das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Dieses grenzt an das FFH-Gebiet ... „Bachmuschelbestände bei ...“, das u. a. aus dem parallel zur Grundstückgrenze verlaufenden ...-graben besteht. Daraufhin übte der Beklagte für eine Teilfläche von ca. 7.200 m² entlang des ...-grabens ein Vorkaufsrecht aus. In der Folge wurde von dem o.-g. Grundstück das neue Grundstück Fl.Nr. ... abgetrennt. Es befindet sich im Eigentum des Landkreises ... und weist eine durchschnittliche Breite von 25 Metern auf.

Zum seinerzeit beabsichtigten Grundankauf führt das Büro ..., ..., in einer Stellungnahme vom 10. April 2012 u. a. aus, dass Bachmuscheln sehr empfindlich auf Nährstoff- und Sedimenteinträge reagierten und im Rahmen des FFH-Managementplanes festgestellt worden sei, dass die Schlammanteile im ...-graben zum Teil eine Mächtigkeit von bis zu 50 cm erreichten. Durch die Einrichtung von Uferschutzstreifen könne eine Verringerung schädlicher Stoffeinträge erreicht werden, wobei für einen wirksamen Schutz die Breite - insbesondere vor dem Hintergrund der Hanglänge des nördlich gelegenen, intensiv bewirtschafteten Grünlandes - mindestens 20 Meter betragen solle.

Der Kläger brach das bis dahin als Grünland genutzte Grundstück Fl.Nr. ... im Jahr 2014 um, um es zur Maiseinsaat zu nutzen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 wies der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf eine mündliche Absprache von Dezember 2014 darauf hin, dass der von ihm auf dem Grundstück Fl.Nr. ... errichtete Schlammfang auf seine Wirksamkeit überprüft worden, er aber unterdimensioniert sei. Selbst bei schwächeren Regenereignissen könne Sediment von der umgebrochenen Fläche in den ...-graben gelangen. Der Kläger werde gebeten, den Sedimentfang in Abstimmung mit dem Beklagten zu vergrößern und durch eine gezielte Einsaat der stark geneigten (Teil-)Flächen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Sedimenteintrag in großem Umfang zu verhindern.

Am 23. Februar 2015 wurde dem Kläger für die Vergrößerung des Sedimentfangs eine Frist bis zum 31. März 2015 gesetzt, andernfalls werde eine Grünlandeinsaat angeordnet. Am 27. Februar 2015 teilte der Kläger telefonisch mit, zur Vergrößerung des Sedimentfangs bereit zu sein und eine Firma für die erforderlichen Baggerarbeiten zu beauftragen.

Am 22. und 27. April 2015 fanden Begehungen statt, bei denen Möglichkeiten zur Verringerung des Sedimenteintrags am Oberlauf des ...-grabens ausgearbeitet wurden.

Am 30. April 2015 fand ein Ortstermin statt, bei dem neben der unteren Naturschutzbehörde auch der Kläger beteiligt war. Mit Schreiben vom selben Tag wurde das Ergebnis zusammengefasst und ausgeführt, dass die bisherigen Maßnahmen zur Verhinderung des Sedimenteintrags nicht ausreichten, um eine erhebliche Schädigung des Bachmuschelbestandes im angrenzenden FFH-Gebiet auszuschließen. Es sollten weitere Präventionsmaßnahmen ergriffen werden, u. a. eine begrenzte Grünlandeinsaat, eine Vergrößerung des bestehenden und die Errichtung eines weiteren Sedimentfangs sowie die Untersaat im Bereich einer Geländemulde. Die Maßnahmen seien bis spätestens 22. Mai 2015 umzusetzen. Solle sich allerdings danach herausstellen, dass weiterhin Erosionseintrag in den ...-graben erfolge, so bleibe als letzte Konsequenz nur eine Wiedereinsaat.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 wurde der Kläger zur Errichtung eines neuen fünf Mal zehn Meter großen Schlammfangs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sowie zur Vergrößerung des bestehenden Schlammfangs auf ebenfalls fünf Mal zehn Meter auf dem Grundstück Fl.Nr. ... verpflichtet (Ziffer 1). Ferner wurde die Ausbringung einer Untersaat in der westlichen und östlichen Ecke der Grundstücks Fl.Nr. ... angeordnet (Ziffer 2).

Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 ordnete der Beklagte die Ersatzvornahme der dem Kläger auferlegten Pflichten in Ziffer 1 des Bescheids vom 4. Mai 2015 an, da der Kläger die Maßnahmen entgegen seiner Zusage nicht fristgerecht umgesetzt habe. Diese Maßnahmen wurden am 13. Mai und 11. Juni 2015 ausgeführt und die Kosten hierfür dem Kläger mit Bescheid vom 3. August 2015 in Rechnung gestellt.

Mit weiterem Bescheid vom 13. August 2015 ordnete der Beklagte die Wiedereinsaat auf dem Grundstück Fl.Nr. ... in einer parallel zum Grundstück Fl.Nr. ... verlaufenden Teilfläche mit einer Breite von ca. 22 Meter sowie die Räumung beider Schlammfänge an. Das hiergegen erhobene Klageverfahren (...) sowie das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (...) wurden mit Beschlüssen vom 4. Januar 2016 bzw. 1. Februar 2016 eingestellt, nachdem der Beklagte am 27. November 2015 angekündigt hatte, diesen Bescheid aufzuheben.

Mit Bescheid vom 23. März 2016 wurde dem Kläger aufgegeben, die in der Anlage 1 des Bescheids rot eingezeichnete umgebrochene Ackerfläche bis spätestens 30. April 2016 durch Einsaat in eine Dauergrünfläche umzuwandeln (Ziffer 1) und hierbei eine Saatgutmischung zu verwenden, die für die Herstellung von Dauergrünland geeignet ist. Die zur Ansaat verwendete Saatgutmischung ist dem Landratsamt ... gegenüber durch Vorlage des Lieferscheins bis spätestens 30. Mai 2016 nachzuweisen (Ziffer 2). Ferner wurde der Kläger verpflichtet, die beiden Sedimentfänge auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ..., Gemarkung ..., zu unterhalten und deren dauerhafte Funktionsfähigkeit sicherzustellen, insbesondere durch deren regelmäßige Räumung. Diese Auflage besteht solange fort, wie auf der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., Ackerbau betrieben wird (Ziffer 3). Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. August 2015 wurde aufgehoben (Ziffer 4) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids angeordnet (Ziffer 5) sowie Zwangsgelder für den Fall der nicht fristgerechten oder vollständigen Erfüllung der jeweiligen Pflichten angedroht (Ziffern 6 bis 8).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der ursprünglichen auf Stellungnahmen des Büros ..., ..., und des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestützten Annahme der Grünlandpufferstreifen von 25 Meter Breite entlang des ...-grabens nicht ausreiche, um Beeinträchtigungen der Bachmuscheln bei Starkregenereignissen - auch nicht in Verbindung mit einem zu gering dimensionierten Sedimentfang - abzumildern. Zwar sei zunächst eine Vergrößerung der Sedimentfänge und eine Untersaat in den besonders steil geneigten Flächen für ausreichend erachtet worden. Diese Einschätzung habe sich aber nach den Erfahrungen nach weiteren Starkregenereignissen nicht bestätigt, so dass eine Wiedereinsaat für notwendig erachtet und zunächst mit Bescheid vom 13. August 2015 angeordnet worden sei. Die Anordnung der Wiederherstellung von Grünland im bezeichneten Umfang stütze sich auf § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Der ...-graben sei Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Bachmuschel und damit einer besonders und streng geschützten Art. Hauptursachen für Bestandsverluste seien die Eutrophierung bzw. die Verschlechterung der Gewässergüte durch Nährstoff- und Düngereinträge sowie die Veränderungen der Gewässersohle und Zusetzen des Interstitials durch Schwebstoffe und Sedimente. Der hohe Nährstoffeintrag erfolge v.a. durch landwirtschaftliche Nutzung. Verschlammungen, welche durch Sedimenteintrag verursacht werden würden, führten zur Sauerstoffarmut und damit zum Ersticken von Jungmuscheln. Nach einer aktuellen Bestandserfassung durch die TU München, Lehrstuhl für Aquatische Systembiologie, habe sich die Zahl der Individuen von über 12.000 im Jahr 2010 auf 6.000 bis 8.000 reduziert. Als Ursache hierfür sei neben dem zu schmalen oder fehlenden Pufferstreifen in erster Linie der zu hohe Sedimenteintrag angeführt worden. Da sich im maßgeblichen Zeitraum von 2010 bis 2015 im Einzugsgebiet des ...-grabens nur die Nutzung des gegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. ... von Grünland- zur Ackernutzung geändert habe, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der hohe Sedimenteintrag auf die veränderte Nutzung zurückzuführen. Verschärft werde die Situation noch durch die Lage des Flurstücks im Oberlauf des Gewässers, so dass Abtrag und Einschwemmung des Oberbodens auf die gesamte Länge des Schutzgebietes wirke. Die Anordnungen erwiesen sich als verhältnismäßig, weil zur Zweckerreichung kein gleich geeignetes und für den Adressaten milderes Mittel zur Verfügung stehe. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass der erworbene Grünstreifen und die beiden Sedimentfänge nicht geeignet gewesen seien, den Lebensraum der Bachmuscheln wirkungsvoll ganzjährig und bei allen Wetterereignissen zu schützen. Die vom Landesamt für Landwirtschaft (LfL) gefertigte Bodenerosionskarte definiere den Bereich mit besonders hohem Bodenabtrag und damit die Erforderlichkeit einer Einsaat auf der gesamten Länge des Grundstücks in einer Breite von 25 Meter. Der Kläger sei als Bewirtschafter und Eigentümer der Fläche sowohl Handlungs- wie auch Zustandsstörer.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte am 30. Juni 2016 mit, dass das streitgegenständliche Grundstück als erosionsgefährdet einzustufen sei. Bei der bisherigen Beurteilung der Erosionsgefahr im Jahr 2014 auf Grundlage der Berechnung mit der Formel aus der Arbeitshilfe des LfL vom 4. Juli 2013 und selbst ermittelten bzw. Daten der Landwirtschaftsverwaltung ... habe sich ein Ergebnis knapp unter dem kritischen Wert von 30 ergeben, so dass das Grundstück als nicht erosionsgefährdet einzustufen gewesen sei. Der L-Faktor werde mit 2,1 und der S-Faktor mit 0,7 angegeben.

Hiergegen ließ der Kläger am 25. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist zuletzt beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. März 2016 - mit Ausnahme der Ziffer 4 - mit der Maßgabe, dass der Ergänzungsbescheid vom 14. November 2016 miteinbezogen wird, aufzuheben.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 8. August 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt und im Übrigen hinsichtlich der Ermessensausübung sowie der Störerauswahl fehlerhaft sei. Richtige Rechtsgrundlage sei § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG, der als speziellere Befugnisnorm § 3 Abs. 2 BNatSchG verdränge. Die Voraussetzungen jener Norm seien jedoch nicht erfüllt, insbesondere fehle es an einer gezielten Prüfung der vorrangig heranzuziehenden Maßnahmen. Die Ermessensfehlerhaftigkeit liege in der nicht vollständigen Ermittlung des Sachverhalts. So werde im Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Behörde in dem Bereich keinerlei Erfahrungswerte über Regenwasseranfall und Bodenabtrag bei entsprechend offener Bodenkrume habe. Da es sich um einen Acker längs eines Grabens und einer im Hinblick auf die Neigung hinreichend kartierten Fläche handle, hätte es der unteren Naturschutzbehörde möglich sein müssen, bei hinreichender Sachverhaltsermittlung die Umstände richtig einzuschätzen. Sodann gehe die Behörde von einer Gefährdung des Muschelbestands durch eine Veränderung der Umstände aus. Allerdings ergebe sich sowohl aus dem Management-Plan für das FFH-Gebiet als auch aus dem vorläufigen Bericht der TU München, dass bei früheren Kartierungen eine geringe Anzahl juveniler Muscheln im Bestand vorhanden gewesen sei und deswegen mit einem erheblichen Bestandsrückgang (50 bis 70%) zu rechnen sei. Gegenüber dieser Prognose erscheine der im Bescheid angeführte Rückgang noch als glücklicher Umstand. Ohnehin erschienen die Zahlen aufgrund der Abweichungen, die sich aus den verschiedenen Berechnungsmethoden ergeben würden, als fragwürdig.

Unstimmig seien auch die Ausführungen zur Erosionsgefahr, da nach der Mitteilung des Beklagten vom 30. Juni 2016 zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und damit im Vorfeld der durchzuführenden Ermessensausübung das Grundstück nicht als erosionsgefährdet eingestuft worden sei. Dennoch sei die Behörde von einem erheblichen Bodenabtrag ausgegangen und gründe diese Annahme allein auf die Bodenerosionskarte. Daraus ließen sich aber die Erosionsrichtungen nicht hinreichend sicher ablesen. Die Gegebenheiten vor Ort ließen vielmehr den Schluss zu, dass ein eventueller Abtrag weit überwiegend nicht zum ...-graben hin erfolgen könne. Im Ergebnis erscheine sowohl die Ermittlung einer Gefährdung der Bachmuschelbestände durch neu hinzutretende Umstände als auch die Ermittlung einer grundsätzlich bestehenden Erosionsgefahr als fehlerhaft.

Die Störerauswahl sei ebenfalls fehlerhaft. Der Bescheid gründe die Verantwortlichkeit darauf, dass sich im Zeitraum 2010 bis 2014 im Einzugsgebiet des ...-grabens angeblich nur die Nutzung des klägerischen Grundstücks geändert habe. Aus dem Bericht der TU München gehe hingegen vor, dass nach Angaben der Anwohner der Wasserstand sowie die Fließgeschwindigkeit in der Vergangenheit deutlich höher gewesen seien. Dies impliziere eine Änderung der Wasserführung. Laut Management-Plan sei das Wasserwirtschaftsamt ... mit der Erstellung eines Hochwasserrisikominimierungskonzepts befasst gewesen. Zusätzlich verweise der Bericht der TU München auf eine fehlende Hochwasserdynamik. Es erscheine jedenfalls wahrscheinlich, dass sich hier Änderungen am Ablauf des ...-grabens ergeben hätten, die auf die Sedimentbelastung erheblich höheren Einfluss haben dürften als ein möglicher Eintrag von einem Teil der Ackerfläche des Klägers. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich auf der gegenüberliegenden Seite des ...-grabens ebenfalls eine große Ackerfläche befinde, welche augenscheinlich eine gleiche Neigung zum ...-graben hin habe wie das klägerische Grundstück. Diesbezüglich seien Schutzmaßnahmen jedoch nicht veranlasst worden. § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG lasse Maßnahmen gegenüber Landwirten nur subsidiär zu.

Der zusätzliche 25 Meter breite Schutzstreifen zum bereits vorhandenen 25 Meter breiten Schutzstreifen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... sei unverhältnismäßig, weil der Management-Plan zum FFH-Gebiet von einer Mindestbreite für die Pufferzone von 10 Metern ausgehe. Des Weiteren erscheine der Bescheid inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil sich die Herstellungspflicht aus der bloßen Umrandung in der Anlage ohne jegliche Maß- oder sonstige Angaben ergeben solle. Hinsichtlich der festgesetzten Räumungspflicht sei vollkommen unklar, wann der Kläger diese hinreichend erfüllt habe, da die genaue Position und Größe jeweils vor Ort abgesteckt und nie konkret definiert worden sei. Schließlich erlege der Bescheid dem Kläger auch eine Räumungspflicht hinsichtlich des Sedimentfangs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... auf, welches sich nicht in seinem Eigentum befinde. Ihm werde damit eine öffentlich-rechtliche Pflicht aufgebürdet, die er privatrechtlich nicht erfüllen könne.

Am 14. November 2016 erließ der Beklagte einen Ergänzungsbescheid, wonach der Bescheid vom 23. März 2016 durch eine weitere Anlage (1A) ergänzt wird. In dieser sind die Außengrenzen der einzusäenden Fläche (6.805 m²) bemaßt.

Mit Schreiben vom 17. November 2016 korrigierte der Kläger seinen Klageantrag dahingehend, dass der streitgegenständliche Bescheid - mit Ausnahme der Ziffer 4 - aufgehoben werden solle. Es handle sich dabei weder um eine Klageänderung noch um eine Klagerücknahme, wie sich aus dem erkennbaren Klageziel und der Klagebegründung ergebe. Im Übrigen habe die Einbeziehung von Ziffer 4 keine zusätzlichen Kosten verursacht, so dass gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Beklagten die gesamte Kostenlast aufzuerlegen sei.

Unter dem 21. November 2016 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, sofern davon ausgegangen werde, dass § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht die richtige Rechtsgrundlage sei, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG ebenfalls erfüllt seien. Der Erhaltungszustand der lokalen Art verschlechtere sich durch die Bewirtschaftung des Klägers. Anderweitige Maßnahmen seien nicht geeignet, den Schutz zu gewährleisten. Insbesondere hätten Maßnahmen des Gebietsschutzes keinen Erfolg versprochen. Dem Kläger sei die Teilnahme an einem Vertragsnaturschutzprogramm angeboten worden. Auch habe er der Heranziehung seines Grundstücks als Ausgleichsfläche nicht zugestimmt. Im Rahmen des Verfahrens sei der Kläger wiederholt über die Bedeutung der Bachmuschel und die erforderlichen Schutzmaßnahmen aufgeklärt worden. Die Einordnung des Klägers als Handlungsstörer sei ermessensfehlerfrei erfolgt, da der Sedimenteintrag aufgrund der geänderten Nutzung mehrfach habe beobachtet werden können. Darüber hinaus entwässere das gesamte klägerische Grundstück zum ... hin, wie sich der vor Ort eindeutig ablesbaren Topographie entnehmen lasse.

Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Ausführungen werde ergänzend Bezug genommen auf die Stellungnahme des zuständigen Naturschutzreferenten vom 20. September 2016. Bezüglich des angeblich nicht validen Zahlenmaterials als Beleg für die Bestandsänderung beziehe sich die vom Kläger angeführte Aussage aus dem FFH-Managementplan ausdrücklich auf den ...-bach bei .... Auch wenn bis zur Kartierung 2009/2010 kein Bestandsrückgang, sondern tendenziell sogar eine Bestandsverbesserung zu verzeichnen gewesen sei, bzw. wenn die Verhältnisse im ...-graben schon vorher suboptimal für die Reproduktion gewesen wären, so folge aus dem Verschlechterungsverbot des § 34 BNatSchG, dass der Kläger kein Recht habe, diesen Zustand weiter zu verschlechtern. Im Gegenteil sei aufgrund der von den Fachexperten beschriebenen schwierigen Situation bereits bei drohender geringfügiger Verschlechterung ein Einschreiten geboten. Hinsichtlich der Erosionsrichtung habe sich aufgrund der vor Ort ablesbaren Topographie zweifelsfrei ergeben, dass das gesamte Grundstück zum ...-graben hin entwässere. Die Erosionsgefährdung als solche bestehe auch schon unter dem festgesetzten Schwellenwert, auch wenn jene zumindest aufgrund der anfangs zur Verfügung stehenden Daten nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können. Veränderungen der Wasserführung im Rahmen des Hochwasserrisikominimierungskonzepts seien noch nicht eingetreten, da hierfür noch keine Maßnahmen umgesetzt worden seien. Im Übrigen wäre davon auch keine Änderung der Wasserführung außer bei Hochwasserereignissen zu erwarten gewesen. Ausweislich der Begehungen seit 2008 seien Veränderungen der Wasserführung nicht festzustellen gewesen. Auch die Gemeindeverwaltung habe solche nicht bestätigen können.

Mit Telefax vom 24. November 2016 legte der Beklagte eine im Wege der Amtshilfe eingeholte Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, ..., vom 18. Juli 2016 vor. Danach sei das Grundstück des Klägers auch nach der seit dem 12. April 2016 anzuwendenden Berechnungsmethode als erosionsgefährdet einzustufen. Bei der Berechnung sei ein KSL-Wert von 0,7 ermittelt worden. Eine Fläche gelte als erosionsgefährdet, wenn der KSL-Wert von 0,6 erreicht oder überschritten werde.

Am 1. Dezember 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erörtert.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

A) Soweit die Klage mit Schriftsatz vom 17. November 2016 zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nachdem sich der ursprüngliche Klageantrag vom 25. April 2016 ausdrücklich gegen den gesamten Bescheid des Beklagten vom 23. März 2016 gerichtet hatte und die Antragstellung auch keinem weiteren Schriftsatz vorbehalten worden war, ist in der „Korrektur“ des Klageantrags eine Teilklagerücknahme hinsichtlich Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids zu erblicken.

B) Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die verfahrensgegenständliche Verpflichtungen des Klägers zur Wiederherstellung von Dauergrünland unter Vorlage entsprechender Nachweise nach den Ziffern 1 und 2 sowie die unter Ziffer 3 verfügte Unterhaltungspflicht finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. § 3 Abs. 2 BNatSchG ermächtigt die sachlich und örtlich zuständige - staatliche - untere Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO) im Rahmen der ihr obliegenden allgemeinen gesetzlichen Überwachungspflichten dazu, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierzu zählen auch die Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (§§ 44 ff. BNatSchG), insbesondere der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für wildlebende besonders geschützte Arten normierte Lebensstättenschutz. Unter den Status der besonders geschützten Arten fallen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b BNatSchG nicht unter Buchst. a fallende Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind bzw. die als streng geschützte Arten im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG per se besonders geschützte Arten sind. Die Bachmuschel (unio crassus) gehört nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Unterbuchst. aa bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG i. V. m. dem Anhang IV der Richtlinie RL 92/43/EWG zu den besonders geschützten Arten i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Anwendung der Befugnisnorm des § 3 Abs. 2 BNatSchG ausscheidet, weil sie als Auffangnorm grundsätzlich subsidiär zu speziellen Eingriffsbefugnissen, etwa hinsichtlich der Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG, ist (vgl. hierzu: Hendrischke in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 3 Rn. 43; Müller-Walter in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 3 und 7; a.A. wohl Krohn in GK-BNatSchG, 2012, § 3 Rn. 17). Zwar enthält § 44 Abs. 4 BNatSchG eine gesetzliche Privilegierung für bestimmte Handlungen und normiert eine tatbestandsausschließende Regelung zu den sonst strikt geltenden Verboten des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG (Müller-Walter in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 44 Rn. 35; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 36; Schüttel/Gerbig in GK-BNatSchG, 2012, § 44 Rn. 44). Allerdings wird hiervon ausschließlich die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erfasst. Andere Bewirtschaftungsformen oder Tätigkeiten unterfallen nicht dem Tatbestand der Sonderregelung. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung muss zudem den in § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG bzw. Art. 3 BayNatSchG genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 BBodSchG und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen der guten fachlichen Praxis entsprechen. Diesen Vorgaben genügen beispielsweise nicht standortangepasste Nutzungen wie ein Grünlandumbruch in einer erosionsgefährdeten Hanglage nicht (Müller-Walter in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 44 Rn. 36 f.; Schüttel/Gerbig in GK-BNatSchG, 2012, § 44 Rn. 44; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 30). Vorliegend erfolgte der Umbruch auf einem erosionsgefährdeten Standort, wie der Beklagte mit Schriftsätzen vom 30. Juni und 24. November 2016 bestätigt hat und sich aus den von der Landesanstalt für Landwirtschaft vorgelegten Daten (siehe Bl. 186 - 190 der Behördenakte; Bl. 44 - 49 der Gerichtsakte) ermitteln lässt. Danach überschreitet der Regenfaktor (R) 83, der Bodenfaktor (K) 0,45, der Hangneigungsfaktor (S) 0,7 und der Hanglängenfaktor (L) 2,1 im Produkt den kritischen Wert von 30. Aber auch nach der seit 12. April 2016 anzuwendenden Berechnungsmethode ist das klägerische Grundstück als erosionsgefährdet einzustufen (vgl. Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, ..., vom 18.7.2016). Grünland soll dort grundsätzlich erhalten bleiben (vgl. Arbeitshilfe LfU/LfL zum Grünlanderhalt vom 4.7.2013 - www.lfl.-bayern.de/mam/cms07/verschiedenes/dateien/iab_jahresbericht_ 2013.pdf, S. 16). Der Umbruch von Dauergrünland zu Ackerland unterfällt nicht der landwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne der Urproduktion (Müller-Walter in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 44 Rn. 36 f.) und ist demnach - wie in anderen vergleichbaren Vorschriften - nicht von der Landwirtschaftsklausel gedeckt (BVerwG, B. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 - juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 2.2.2106 - 14 ZB 15.147 - juris Rn. 9; U. v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 - NuR 1989, 182; in Bezug auf Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG: Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2016, Art. 6 Rn. 24). Aus dem Umstand, dass der Beklagte das Grundstück bei Bescheiderlass zunächst nicht zweifelsfrei als erosionsgefährdet eingestuft hatte, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Denn bei der Gefahr von Bodenerosion handelt es sich um eine Tatsache, die unabhängig davon besteht, ob bzw. wann sie amtlich überprüft oder festgestellt worden ist (VG Augsburg, U. v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 32).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten lagen vor, denn der Kläger hat durch den von ihm im Jahr 2014 vorgenommenen Grünlandumbruch der Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zuwider gehandelt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Der ...-graben ist Lebensraum für Bachmuscheln, einer besonders geschützten Art (s.o.), und damit deren Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne der vorgenannten Vorschrift.

Ein Beschädigen der Lebensstätte ist die Herbeiführung einer Mangelhaftigkeit, d. h. jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (VG Stade, U. v. 15.4.2014 - 1 A 2638/13 - juris Rn. 31 f.; Müller-Walter in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 44 Rn. 23). Hierzu können auch graduelle und indirekte Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionalität der Lebensstätte zählen (Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 18). Durch die Ackernutzung auf dem klägerischen Grundstück und dem damit einhergehenden Bodenabtrag kommt es, wie es sich aus dem vorgelegten Bildmaterial (vgl. Bl. 6, 173 - 177, 210 - 212 der Behördenakte) entnehmen lässt und in den Schreiben des Beklagten u. a. vom 7. Januar 2015, 23. Februar 2015 und 30. April 2015 anlässlich mehrerer Vor-Orttermine bestätigt wurde (siehe auch Stellungnahme des Naturschutzreferenten vom 20.9.2016, S. 3), insbesondere bei stärkeren Regenereignissen zu einem nicht unerheblichen Sedimenteintrag in den ...-graben. Nach dem Managementplan der Regierung von ... für das FFH-Gebiet „Bachmuschelbestände bei ...“ ... vom Dezember 2010 (S. 6), der Stellungnahme des Büros ..., ..., vom 10. April 2012 und dem Bericht der TU München (S. 74) führt der Eintrag von Sedimenten zu einer mittel bis schlechten Bewertung des Erhaltungszustands hinsichtlich der Substratqualität. Bachmuscheln reagieren sehr empfindlich auf Nährstoff- und Feinsedimenteinträge, so dass durch den vom klägerischen Grundstück ausgehenden Sedimenteintrag zumindest eine „schleichende“ Verschlechterung hervorgerufen wird, welche ebenfalls eine Beschädigung darstellt und damit unter das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fallen kann (vgl. D. Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 38). Insofern kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht weiter darauf an, ob die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte bereits nachweislich zu einem Bestandsrückgang geführt hat. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Änderungen im Ablauf des Grabens einen erheblich höheren Einfluss auf die Sedimentbelastung gehabt haben könnten oder von einem dem ...-graben gegenüber liegenden Grundstück eines Dritten ebenfalls ein Sedimenteintrag zu besorgen sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, entbindet dies den Kläger nicht von dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Damit ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 BNatSchG eröffnet, da die Befugnis zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften nicht erst bei der eingetretenen und andauernden Störung in Form einer erfolgten oder gegenwärtigen Rechtsverletzung einsetzt, sondern bereits bei einer konkreten Gefahr (Hendrischke in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 3 Rn. 32; Krohn in GK-BNatSchG, 2012, § 3 Rn. 20; VG Augsburg, U. v. 17.12.2015 - Au 2 K 15.1343 - juris Rn. 28).

3. Ermessensfehler liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG hat der Beklagte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen, das er nach Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die gesetzlichen Grenzen einzuhalten hat. Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens ist allerdings darauf beschränkt, zu prüfen, ob die in § 114 Satz 1 VwGO genannten besonderen Voraussetzungen eingehalten sind (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 4).

a) Ob die Behörde von ihrer Befugnis aus § 3 Abs. 2 BNatSchG Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen (Entschließungsermessen). Allerdings sind das Einschreiten gegen rechts- oder ordnungswidrige Zustände oder das Nichteinschreiten keine gleichwertigen Alternativen, sondern das Einschreiten ist die Regel. Der Beklagte musste daher vorliegend nicht weiter begründen, warum er gegen seiner Meinung nach rechtswidrige Zustände vorgeht (Fischer-Hüflte/Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 8 m. w. N.; Krohn in GK-BNatSchG, 2012, § 3 Rn. 23 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist insofern auch kein Ermessensfehler wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung gegeben. Denn der Beklagte geht - im Ergebnis zu Recht - von einer Zuwiderhandlung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aus (s.o.) und hat dies seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt.

b) Das vom Beklagten vorgenommene Auswahlermessen hält ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand. Dieses besteht hinsichtlich der in Anspruch zu nehmenden Person sowie der anzuordnenden Maßnahme. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Der Kläger ist richtiger Adressat der Wiederherstellungsanordnung; ein Auswahlermessen zwischen mehreren Verantwortlichen bestand für den Beklagten nicht. Der Kläger hat den Wiesenumbruch durchgeführt und ist damit Verursacher. Wie oben dargelegt kommt es insofern nicht weiter darauf an, ob zum Sedimenteintrag und der damit einhergehenden Sedimentbelastung im ...-graben weitere, andere Umstände oder Dritte (mit)beigetragen haben. Selbst wenn von dem gegenüberliegenden Grundstück ebenfalls ein Sedimenteintrag zu besorgen wäre, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht bzw. die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands besonders dringlich erscheint (OVG Lüneburg, U. v. 29.10.1993 - 6 L 72/92 - UPR 1994, 395 m. w. N.).

Die ergriffene Maßnahme ist verhältnismäßig, da kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht. Vielmehr haben sich die bisher getroffenen Maßnahmen, namentlich die Errichtung der Sedimentfänge wie auch die begrenzte Ausbringung einer Untersaat gemäß der behördlichen Anordnung vom 4. Mai 2015, als nicht ausreichend erwiesen. Der zusätzliche Pufferstreifen mit einer Breite von ca. 22 Metern auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist auch nicht überdimensioniert, da nach der Mitteilung des Büros ..., ..., vom 10. April 2012 eine Mindestbreite von 20 Meter als notwendig erachtet wird. Allerdings wurde seinerzeit von einem intensiv bewirtschafteten Grünland ausgegangen. Die Verhältnisse insbesondere in Bezug auf den Bodenabtrag stellen sich aber durch die Umwandlung des Grünlands in Ackerland grundlegend anders dar. Im Hinblick auf die bestehende Erosionsgefahr ist es jedenfalls als angemessen anzusehen, wenn statt der vollständigen Wiedereinsaat des klägerischen Grundstücks nur die Umwandlung eines ca. 22 Meter breiten Streifens - neben der Unterhaltung der Sedimentfänge - gefordert wird. Nach dem Managementplan für das FFH-Gebiet „Bachmuschelbestände bei ... stellen extensiv genutzte Gewässerrandstreifen einen wirksamen Schutz der Fließgewässer vor Schadstoff- und Sedimenteinträgen dar. Je breiter die Pufferzone, umso besser ist der Abschirmungseffekt. Da nach der naturschutzfachlichen Einschätzung bei Grünland die beste Schutzwirkung erzielt wird, ist der Beklagte auch nicht darauf zu verweisen, auf dem Grundstück Fl.Nr. ... des Landkreises ... anderweitige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Insofern verkennt die Klagepartei, dass sie - und nicht der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... - durch den Grünlandumbruch auf einem erosionsgefährdeten Standort die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass der ursprüngliche Pufferstreifen nicht mehr ausreichend dimensioniert ist.

4. Schließlich kommt, sofern entgegen obigen Ausführungen (siehe 1.) vom Vorrang speziellerer Eingriffsbefugnisse ausgegangen wird, eine Aufrechterhaltung der Anordnungen in Ziffer 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids auf anderer rechtlicher Grundlage - hier von § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG - in Betracht. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356; U. v. 19.8.1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96/98; U. v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - juris Rn. 10). So liegt der Fall hier. Der Austausch beider Normen ließe den Tenor der Grundverfügung unberührt. Er erfordert auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Erwägungen im Rahmen des Auswahlermessens. Zwar hebt § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG ausdrücklich mögliche kooperative und informationelle Instrumente hervor. Andererseits verpflichtet diese Vorschrift die zuständige Behörde aber zur Anordnung der notwendigen Bewirtschaftungsvorgaben, wenn diese Instrumente im Einzelfall nicht sicherstellen können, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der betreffenden Art nicht verschlechtert. Anders als der Kläger meint, besteht zwischen kooperativen und informationellen Instrumenten einerseits und ordnungsrechtlichen Mitteln andererseits kein Rangverhältnis dergestalt, dass die Behörde gehalten ist, zuvor alle in Betracht kommenden anderweitigen Schutzmaßnahmen zu treffen, ehe sie hoheitlich einschreitet (Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 40; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 33; Schüttel/Gerbig in GK-BNatSchG, 2012, § 44 Rn. 48 f.). Dies zugrunde gelegt stehen den unter Ziffer 1 bis 3 getroffenen Anordnungen keine rechtlichen Bedenken entgegen, zumal der Beklagte im Vorfeld des Erlasses des hier streitgegenständlichen Bescheids konkret versucht hat, mittels kooperativer und informationeller Elemente geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Auch im Übrigen hält das vom Beklagten vorgenommene Auswahlermessen einer rechtlichen Prüfung stand (s.o. 3.).

Schließlich spricht viel dafür, dass die Anordnung auch auf § 3 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 8 (zum Meinungsstreit siehe: NdsOVG26.5.2015 - 4 ME 229/15 - juris Rn. 54) i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG - wegen Eingriffs in Natur und Landschaft durch den Grünlandumbruch auf einem erosionsgefährdeten Standort - sowie auf § 3 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG gestützt werden kann, da der vom Kläger durchgeführte Grünlandumbruch ein Projekt darstellt, das jedenfalls im Zusammenwirken mit den anderen (erfolgten) Wiesenumbrüchen geeignet ist, das FFH-Gebiet „Bachmuschelbestände bei...“ ... im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Augsburg, B. v. 31.3.2014 - Au 2 S 14.81 - juris Rn. 22 f.). Da diese Eingriffsbefugnisse nicht auf den Artenschutz (vgl. Art. 44 ff. BNatSchG) abstellen, besteht insofern auch kein Vorrang- bzw. Subsidiaritätsverhältnis. Die getroffene Ermessensentscheidung würde schließlich auch den Zwecken der im Wege des Austausches der Rechtsgrundlage herangezogenen Befugnisnormen entsprechen. Insbesondere wäre die angeordnete Wiedereinsaat auf nur einer Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstücks schon deswegen als verhältnismäßig einzustufen, weil auf erosionsgefährdeten Standorten grundsätzlich die Wiedereinsaat des gesamten Grundstücks gefordert werden kann (vgl. VG Augsburg, U. v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 33 m. w. N.).

5. Die Anordnungen erweisen sich auch als hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Lage, Größe und Umgriff der umzuwandelnden Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., lassen sich aus der dem Ergänzungsbescheid vom 14. November 2016 beigefügten Anlage 1A eindeutig entnehmen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die unter Ziffer 3 verfügte Unterhaltungspflicht und Verpflichtung zur Sichererstellung der Funktionsfähigkeit. Durch die gewählte Formulierung wird hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger dieser Verpflichtung durch regelmäßige Räumung nachkommt, weil damit die Funktionsfähigkeit der Sedimentfänge gewährleistet wird.

6. Die unter den Ziffern 6 bis 8 des Bescheids erfolgte Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtungen beruht auf Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 i. V. m. Art. 36 VwZVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insofern folgt das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger ist privatrechtlich hinsichtlich des auf dem Grundstück Fl.Nr. ... errichteten Sedimentfanges nicht gehindert, seiner Unterhalts- und Erhaltungspflicht aus Ziffer 3 des Bescheids nachzukommen. Dieses Grundstück befindet sich im Eigentum des Landkreises. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Auferlegung dieser Verpflichtung ein Betretungsrecht für den Kläger impliziert.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 124, § 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2016 - Au 2 K 16.644

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Es ist verboten,

1.
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2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß

1.
die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2.
die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3.
Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4.
Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
5.
die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6.
die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
7.
der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.

(3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 verfügte vorläufige Untersagung von Arbeiten zum Umbruch von Grünland in Ackerland als unbegründet abgewiesen, da der Bescheid rechtmäßig sei. Der Beklagte habe seine Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger, dem Pächter der streitgegenständlichen Grundstücke, zu Recht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG gestützt. Insbesondere aus den Gründen des Bescheids werde deutlich, dass mit der darin enthaltenen Anordnung eine vorübergehende Einstellung von Maßnahmen zum Umbruch des Grünlands „Stiftswiese“ in Ackerland bis zur Klärung der artenschutzrechtlichen Wertigkeit der Flächen beabsichtigt sei. Der Erlass der Anordnung sei zur Verhinderung unumkehrbarer artenschutzwidriger Zustände veranlasst gewesen, da der Kläger bereits (erneut) mit Umbruchmaßnahmen begonnen habe. Die vom Kläger eingeleiteten Maßnahmen seien als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten, da sie eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bewirkten, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen könnte. Auf die landwirtschaftliche Privilegierungsklausel könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese nur die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen wolle. Sie gelte jedoch nicht für Veränderungen der Landschaft, durch die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglicht werden solle. Der Beklagte habe zu Recht bei Erlass des Bescheids die erhebliche Beeinträchtigung des Naturraums durch diese Maßnahme erwarten können, weil bisher keine intensive landwirtschaftliche Nutzung stattgefunden habe. Das streitgegenständliche Gebiet sei bis 1989 als „Senderwiese“ genutzt worden, anschließend habe allenfalls extensive Weidewirtschaft durch eine zweimal jährliche Stoßbeweidung durch Schafe vorgelegen. Das von der Eigentümerin im Nachhinein in Auftrag gegebene spezielle artenschutzrechtliche Gutachten habe bestätigt, dass zahlreiche geschützte Brutvögel als Durchzügler und als wahrscheinlicher und zum Teil sogar sicherer Brutvogel festgestellt worden seien. Das Landratsamt habe sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Vortrag, der Beklagte habe seine Anordnung zu Unrecht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG gestützt, da diese nicht (nur) eine vorübergehende Einstellung des Wiesenumbruchs bezwecke, sondern eine dauerhafte Regelung; infolgedessen sei die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids an Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG zu messen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG als Befugnisnorm für die Untersagungsverfügung angesehen und deren Rechtmäßigkeit entsprechend an dieser Norm gemessen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 hatte der Beklagte den Kläger im Tenor verpflichtet, sämtliche Tätigkeiten auf den maßgeblichen Grundstücken zu unterlassen, die den Zustand der Erdoberfläche verändern oder die Vegetation beeinträchtigen könnten. Der Begründung ist zu entnehmen, dass nach Beobachtungen der Unteren Naturschutzbehörde das Vorkommen von Wiesenbrütern auf den Grundstücken belegt sei. Die konkrete Wertigkeit der betroffenen Flächen und ggf. die Zulässigkeit bzw. das Ausmaß möglicher Veränderungen könnten jedoch erst nach Vorlage eines Gutachtens über eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beurteilt werden. Zur Vorlage dieses Gutachtens sei die Eigentümerin der betreffenden Flächen bereits im Jahr 2012 aufgefordert worden.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Vorläufigkeit der Untersagung nicht explizit dem Tenor der Verfügung zu entnehmen ist. Allerdings ist die Frage, welcher Regelungsgehalt einem Verwaltungsakt zukommt, nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen, wobei zwar maßgeblich auf den Tenor des Verwaltungsakts abzustellen ist, ergänzend aber auch die Begründung des Verwaltungsakts herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 3 C 7.13 - juris Rn. 18). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus der Begründung ohne Zweifel, dass die Untersagung der Veränderung der Grundstücke, durch die gleichzeitig die Einstellung der durch den Kläger bereits begonnenen Maßnahmen verfügt wird, lediglich eine vorläufige Regelung darstellt, bis eine entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung vorliegt. Ziel der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG geregelten Ermächtigung ist es, bei Vorliegen einer entsprechenden Prognose auch ohne gesicherte Entscheidungsgrundlage ein schnelles Handeln der Unteren Naturschutzbehörde zu ermöglichen und damit der Schaffung vollendeter Tatsachen entgegenzuwirken. Entgegen der Auffassung des Klägers war damit auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) Genüge geleistet.

b) Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten, weil er nach Vorliegen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung keine endgültige Entscheidung getroffen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es der Kläger selbst in der Hand hat, für Klarheit zu sorgen. Das Bayerische Naturschutzgesetz sieht zwar - im Gegensatz zu § 17 Abs. 3 BNatSchG - kein eigenständiges Genehmigungsverfahren für Eingriffe vor, die - wie hier - nicht nach sonstigem Fachrecht zulassungs- oder anzeigepflichtig sind und nicht von einer Behörde durchgeführt werden (Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; vgl. LT-Drs. 16/5872 S. 23). Es bleibt dem Kläger aber unbenommen, bei der Unteren Naturschutzbehörde ein fakultatives Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG zu beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens wäre zu klären, ob der Grünlandumbruch - wie vom Kläger vorgetragen - bei Beachtung geeigneter Maßnahmen mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Einklang steht.

c) Nicht gefolgt werden kann der klägerischen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Umwandlung von Grünland zu Ackerland nicht der sog. „Landwirtschaftsklausel“ unterfalle. Nach Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht für solche Veränderungen der Landschaft, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 - ZfBR 2004, 390 zum gleichlautenden § 8 BNatSchG i. d. F. vom 21.9.1998 - BNatSchG a. F.; BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 19; B. v. 18.9.2014 - 14 ZB 11.603 - juris Rn. 10). Die sog. Landwirtschaftsklausel will die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen; dazu gehört der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart nicht (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 - ZfBR 2004, 390; OVG RhPf, U. v. 20.9.2000 - 8 A 12418/99 - NuR 2001, 287). Eben dies ist aber bei der vom Kläger in Angriff genommenen Maßnahme der Fall: Durch den Umbruch der langjährig allenfalls extensiv durch einen Wanderschäfer landwirtschaftlich genutzten Wiesenfläche soll das für eine nunmehr intensive landwirtschaftliche Nutzung erforderliche Ackerland erst geschaffen werden. Es handelt sich dabei nicht um die im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG privilegierte landwirtschaftliche Nutzung, sondern um deren Vorbereitung. Eine Privilegierung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die streitgegenständlichen Wiesengrundstücke bisher zweimal jährlich durch Schafe beweidet worden sind und es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Nutzung (lediglich) um eine Änderung der Nutzungsart innerhalb des Betätigungsfelds der Landwirtschaft handeln würde. Zwar kann auch Weidewirtschaft, die auf unmittelbare Bodenertragsnutzung zur Schafhaltung ausgerichtet ist, die Merkmale der Landwirtschaft erfüllen. Die sog. Wanderschäferei stellt aber - im Gegensatz zur sonstigen Weidewirtschaft - eine ganz besondere Form der Landwirtschaft dar, bei der der Schäfer mit seiner Herde von Pachtfläche zu Pachtfläche zieht, um dort - gegen Zahlung des Pachtzinses - seine Schafe weiden zu lassen (BVerwG, U. v. 13.4.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 816). Für einen Wanderschäfer gehört es nicht zur „täglichen Wirtschaftsweise“, Wiesen umzubrechen, weil sie als Futtergrundlage für seine Schafe dienen. Die vom Kläger beabsichtigte Aufnahme von Ackerbau stellt damit eine völlig andersartige und wesentlich intensivere landwirtschaftliche Nutzung im Vergleich zur Weidewirtschaft eines Wanderschäfers dar. Auf eine bereits bestehende Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks im Rahmen von Weidewirtschaft kann sich der Kläger mithin nicht berufen. Infolgedessen stellt der vom Kläger in Angriff genommene Wiesenumbruch einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, da die beabsichtigte Nutzung als Ackerfläche, nicht zuletzt auch wegen der Größe des Grundstücks von ca. 76 ha, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, d. h., das Funktionieren der auf den Grundflächen entstandenen ökologischen Systeme, beeinträchtigen kann. Die Beeinträchtigungen sind auch erheblich, wie sich nachträglich durch die Ergebnisse des speziellen artenschutzrechtlichen Prüfberichts gezeigt hat.

d) Der vom Kläger gezogene Schluss, nach der „guten fachlichen Praxis“ sei nach Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen, was bedeute, dass ein Grünlandumbruch an anderen Standorten nicht der „guten fachlichen Praxis“ und daher kraft gesetzlicher Vermutung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG) auch nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspreche, würde schon voraussetzen, dass er sich auf die sog. Landwirtschaftsklausel berufen kann. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

e) Schließlich zeigt auch der Vortrag des Klägers, die Einstellungsverfügung wäre nur dann rechtmäßig, wenn der Beklagte den Nachweis erbracht hätte, dass die Bodennutzung nicht die Ziele des Naturschutzes berücksichtige, keine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Für die im Rahmen der streitgegenständlichen Einstellungsverfügung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG anzustellende Prognose genügen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Belange des Artenschutzes durch den Grünlandumbruch beeinträchtigt werden können. Diese Anhaltspunkte waren aufgrund der Beobachtungen der Unteren Naturschutzbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung, wonach auf dem streitgegenständlichen Grundstück Wiesenbrüter vorkommen, vorhanden. Sie haben sich im Übrigen auch durch die im Nachhinein vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die das Vorkommen zahlreicher geschützter Brutvögel belegt, bestätigt.

f) Die Rüge des Klägers, die Gestattung der extensiven Beweidung durch Schafe sei zu unbestimmt und könne deshalb die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung nicht begründen, lässt schon die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vermissen, welche Gesichtspunkte der Beklagte bei der Ermessensentscheidung bzw. bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit aus der Sicht des Klägers hätte berücksichtigen müssen.

2. Der Kläger hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.; BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 5 ZB 13.1366 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine Rechtsfrage.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 15.448

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1023

Hauptpunkte:

Naturschutzrecht; Umbruch von Dauergrünland in Ackerland; erosionsgefährdeter Standort; Verhältnis von § 3 Abs. 2 BNatSchG - § 17 Abs. 8 BNatSchG, Rechtsfolgenverweisung; Biotopschutz; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands; Verhältnismäßigkeit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen Vollzugs des Bayerischen Naturschutzgesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung

am 24. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm aufgegeben wurde, eine umgebrochene Ackerfläche durch Einsaat (wieder) in eine Wiesenfläche umzuwandeln und auf einer Teilfläche hiervon ein Biotop wiederherzustellen.

Der Kläger ist Landwirt und Pächter des rund 4,06 ha großen Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., welches sich in der Schutzzone des „Naturparks ... (...)“ befindet. Das Grundstück war bis einschließlich 2008 als Dauergrünland codiert und wies im östlichen Randbereich ein 449,39 m² großes, amtlich kartiertes Biotop ... „Nasswiesenreste westlich der ...“ auf.

Anlässlich einer Vorortkontrolle am 31. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass das Grundstück umgebrochen wurde. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. November 2012 mitgeteilt. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass mit dem Umbruch auch das Biotop zerstört worden sei und dies dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsamt) gemeldet werden müsse.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 kürzte das Landwirtschaftsamt die dem Kläger zu gewährende Betriebsprämie um drei Prozent wegen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance Regelungen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Staatliche Führungsakademie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013 zurück. Die Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juni 2014 abgewiesen (Au 3 K 14.7). Das Gericht gelangte u. a. zu dem Ergebnis, dass kein Zweifel daran bestehe, dass das Biotop im Jahre 2008 noch existiert habe und im Zuge des Grundstücksumbruchs zerstört worden sei. Die Zerstörung des Biotops sei dem Kläger auch zuzurechnen. Er habe fahrlässig gehandelt. Von einem Landwirt müsse erwartet werden, dass er anhand des Bewuchses erkenne, es hier mit einem Restbestand der früheren Nasswiese zu tun zu haben und sich bei Unsicherheit über die Bewertung beraten zu lassen. Die betriebswirtschaftliche Beratung dahingehend, das Grundstück umzubrechen, könne die sich aufdrängende Problematik, es könnte sich um einen geschützten Landschaftsbestandteil handeln, nicht klären (UA Rn. 24, 27 und 32).

Mit Schreiben vom 22. April 2014 bestätigte das Landwirtschaftsamt die Erosionsgefährdung der Fläche, welche mit einer Hangneigung von neun Prozent abfalle und damit den in der Arbeitshilfe Grünlanderhalt vom 4. Juli 2013 enthaltenen „kritischen Wert von 30“ mit 58,0 übersteige. Ergänzend wurde aber darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Umbruchs im Jahr 2009 die Erosion von keiner Seite festgestellt worden sei. Die Aufforderung in der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Cross-Compliance 2013, wonach sich ein Landwirt, bevor er Dauergrünland umbreche, mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen habe, habe damals nicht bestanden. Auch die in der Arbeitshilfe unter Punkt 1.7 enthaltene Empfehlung, wonach bei Erfüllung der Kriterien für Erosionsgefährdung im Regelfall Grünland- und nicht Ackernutzung der guten fachlichen Praxis entspreche, habe dem Landwirt seinerzeit nicht bekannt sein können.

Mit Bescheid vom 3. März 2015 hat das Landratsamt ... den Kläger verpflichtet, bis spätestens 31. Mai 2015 das Grundstück unter Verwendung einer Saatgutmischung für Dauergrünland einzusäen. Für den Fall einer Anfechtung ist der Verpflichtung bis spätestens vier Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachzukommen (Ziffer 1 des Bescheids). Die zur Ansaat kommende Saatgutmischung ist durch Vorlage des Lieferscheins nachzuweisen (Ziffer 2 des Bescheids). Ab Wiedereinsaat sind die biotopkartierten Flächen mit einem Puffer von 15 m extensiv zu bewirtschaften (Ziffer 3 des Bescheids). In Ziffer 4 des Bescheids wurden Zwangsgelder für den Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtungen angedroht. Nach Ziffer 5 des Bescheids wurde die Eigentümerin verpflichtet, die unter Ziffer 1 und 3 des Bescheids angeordneten Maßnahmen ab sofort zu dulden. Insofern wurden die sofortige Vollziehung angeordnet und Zwangsgelder angedroht (Ziffer 6 und 7 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung zur Wiedereinsaat beruhe auf Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG sowie auf § 3 Abs. 2 BNatSchG. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG solle Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen erhalten bleiben. Die Erosionsgefährdung habe das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 22. April 2014 festgestellt. Nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG habe die Landwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der Naturschutzgesetze zu beachten. Die Umwandlung von Dauergrünland zu Ackerland auf erosionsgefährdeten Nass- und Feuchtwiesen gehöre nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit nicht zur guten fachlichen Praxis. Sie unterliege damit auch nicht der Landwirtschaftsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen vom Gebot des Grünlanderhalts seien nicht ersichtlich, insbesondere belaste die Anordnung den Bewirtschafter nicht unzumutbar. Bei der Störerauswahl entspreche es dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr, regelmäßig den Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen.

Der Grünlandumbruch verstoße zudem gegen § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der Naturparkverordnung „... (...)“, so dass eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ferner aus § 3 Abs. 2 BNatSchG folge. Bei der umgebrochenen Wiese habe es sich um eine Nass- und Feuchtwiese gehandelt, v.a. im Nordteil seien zahlreiche Hangwasseraustritte mit Feuchtflächen vorhanden gewesen. Diese Flächen seien in der Biotopkartierung von 1988 noch als seggen- und binsenreiche Nassweisen ausgewiesen. Der Verlust des Grünlandes, die Zerstörung eines Biotops sowie die Zerstörung von Arten auf der Nasswiese, wie Binsen und Seggen, und damit verbunden die Gefahr von Nährstoffeinträgen in den unmittelbar in der Talsohle angrenzenden ... veränderten sowohl das Landschaftsbild als auch den Naturhaushalt nachhaltig. Damit einhergehend trete auch eine Veränderung des Charakters des unter Schutz gestellten Gebietes ein. Die Anordnung der Wiedereinsaat entspreche pflichtgemäßem Ermessen, zumal das Einschreiten gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände die Regel sei. Besondere Ausnahmegründe seien nicht ersichtlich.

Die Anordnung der Wiederherstellung des zerstörten Biotops beruhe auf § 3 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 3 BNatSchG. Das amtlich kartierte Feuchtbiotop sei vom Kläger zerstört und bis jetzt nicht wieder hergestellt worden. Es sei zumindest mit hinreichender Sicherheit bekannt, dass es sich bei der umgebrochenen Wiese um eine Mähwiese in einem mindestens guten Erhaltungszustand gehandelt habe. Die Wiederherstellung einer solchen Wiese durch Neueinsaat unter Verwendung entsprechenden Saatguts sei geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu beseitigen. Die Anordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen.

Die Duldungsanordnung erfolge ebenfalls in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und sei gegenüber der Eigentümerin zur Durchsetzung der Pflichten erforderlich.

Hiergegen ließ der Kläger am 2. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

der Bescheid des Landratsamts ... vom 3. März 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Umbruch sei 2008 erfolgt, als insbesondere nach der Arbeitshilfe „Grünlanderhalt“ die rechtliche Situation eine völlig andere gewesen sei als heute. Zudem sei die Fläche bereits im Zuge der Flurneuordnung vor Jahren drainiert worden, so dass ein Pflanzenbewuchs auf einer Nasswiesengrundlage nicht mehr gegeben gewesen wäre. Das angebliche Biotop sei weder erkennbar, noch tatsächlich vorhanden gewesen. Der im Grundstück diagonal verlaufende offene Graben sei verfüllt und damit der gesamte zur Nässe neigende Bereich vollständig ausdrainiert worden. Der Kläger bewirtschafte die Fläche seit 1996 und bereits damals seien keine Nässestellen mehr erkennbar gewesen. Aus der Cross-Compliance Broschüre 2009 gehe hervor, dass es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf eine Genehmigungspflicht des Umbruchs in Bayern gegeben habe. Es sei lediglich empfohlen worden, sich in Zweifelsfällen an das zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten zu wenden, was der Kläger auch getan habe. Der Kläger wäre aber bereit, im Bereich der Mulde, in der vormals der Graben verlaufen sei, eine Fläche von ca. 4.000 m² einzusäen.

Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2015, dass dem Vergleichsvorschlag des Klägers nicht näher getreten werden könne. Auf die Kenntnis des Klägers von der Einordnung einer Fläche als Biotopfläche komme es nicht an. Im Übrigen habe der Kläger im Dezember 2012 einen Luftbildausdruck vorgelegt, aus dem neben der hier gegenständlichen Feuchtfläche noch weitere, bereits verschwundene Biotope ersichtlich gewesen seien. Auch die Biotopkartierung vom 27. Oktober 1988 weise die Fläche als Feuchtfläche mit gesetzlichem Schutzcharakter aus. Bis zur Zweitkartierung im Jahr 2008 sei ein Schwund der Feuchtflächen bis auf das im Bescheid genannte Biotop festzustellen gewesen. Nachdem der Kläger das Grundstück aber bereits seit 1996 bewirtschafte, habe er eine deutlich größere Biotopfläche zerstört. Ferner befinde sich in der Cross-Compliance Broschüre 2008 der Hinweis, dass die Zerstörung von Biotopen einen Cross-Compliance relevanten Verbotstatbestand erfülle. Auch habe sich bereits im Bayerischen Naturschutzgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2005 die Vorschrift befunden, wonach auf erosionsgefährdeten Hängen Grünland erhalten bleiben solle (Art. 2b Abs. 3 Satz 1). Demnach könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Unter dem 18. Juni 2015 trug der Kläger ergänzend vor, dass § 7 Abs. 1 Nr. 6 der Naturparkverordnung nicht einschlägig sei, weil zum Zeitpunkt des Umbruchs keine Nass- oder Feuchtwiese mehr vorgelegen habe. Schon im Zuge der Dränung und Verrohrung in den 1960er und 1970er Jahren sei der Zustand einer Feuchtwiese vollständig zerstört worden. Auf § 7 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung könne sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen, da sich die umgebrochene Fläche nicht in einer Talsohle befinde, weil der bis in die 1960er Jahre vorhandene Bach verrohrt worden sei und somit als Tal nicht mehr existiere. Zudem laufe der Umbruch den Erhaltungszielen des Landschaftsschutzgebiets nicht zuwider. Den Kläger treffe auch kein Verschulden an der Zerstörung des angeblichen Biotops, da das Landwirtschaftsamt im Rahmen seiner Beratung ausdrücklich einen Grünlandumbruch empfohlen habe. Auch für das Landwirtschaftsamt sei das Biotop nicht erkennbar gewesen. Insofern genieße der Kläger Vertrauensschutz hinsichtlich des durchgeführten Umbruchs und das Verhalten des Beklagten erweise sich als widersprüchlich.

Eine Erosionsgefährdung habe zum Zeitpunkt des Umbruchs nicht vorgelegen, wie aus dem Schreiben das Landwirtschaftsamts vom 22. April 2014 hervorgehe. Zudem werde bestritten, dass es sich beim streitgegenständlichen Grundstück im Jahr 2009 um einen Standort mit hohem Grundwasserstand gehandelt habe, wofür der Beklagte auch keinerlei Belege liefere. Dem Kläger sei hierzu nichts bekannt.

Schließlich sei der Bescheid auch unverhältnismäßig, weil dem Kläger die Wiedereinsaat für die gesamte Fläche von 40.600 m² aufgegeben werde, obwohl das angebliche Biotop lediglich eine Fläche von 449 m² aufweise. Bei einer direkt angrenzenden Fläche habe sich das Landratsamt ebenfalls mit einer teilweisen Wiedereinsaat begnügt. Sofern der Kläger der Anordnung nachkomme, hätte dies zur Folge, dass rund zehn Prozent seiner Ackerflächen wegfallen würden und er seinen Bestand von durchschnittlich ca. 250 Mastrindern entsprechend reduzieren müsste, weil keine anderen Flächen zur Verfügung stünden und ein Zukauf mangels Angebots nicht möglich sei.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015 entgegen. Für ihn ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Grünlandfläche befinde sich in der Schutzzone des „Naturparks ... (...)“, in der nach § 6 Abs. 1 der Verordnung bzw. nach § 26 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten seien, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen würden. Es sei naturschutzfachlich unstreitig, dass ein Umbruch einer (Nass)Wiese in intensiv genutztes Ackerland sowie die Zerstörung eines Biotops den Charakter des Standorts veränderten. Nach den Luftbildern aus den Jahren 2003 und 2009 seien die Feuchtflächen noch zu erahnen. Ferner sei die Fläche erosionsgefährdet. Von Sediment- und Nährstoff-eintrag in den angrenzenden ... sei auszugehen, dessen Ursache nach Darstellung des Wasserwirtschaftsamts in der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen im Oberlauf liegen würde.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wurde die Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... zu dem Verfahren beigeladen.

Am 17. Juli 2015 fand durch den Berichterstatter ein Ortstermin statt, bei dem das streitgegenständliche Grundstück in Augenschein genommen wurde und der Beklagte den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärte.

Unter dem 17. Juli 2015 legte der Beklagte Stellungnahmen des Fachbereichs Wasserrechts des Landratsamts ... (ohne Datum) sowie des Wasserwirtschaftsamts ... vom 21. Oktober 2013 zu einem Verfahren der Stadt ... zur Sanierung des ... vor.

Mit Schreiben vom 12. und 15. August 2015 erklärten die Klagepartei sowie die Beigeladene, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Beigeladene wies ergänzend auf den wirtschaftlichen Schaden hin, der ihr in Folge der verfügten Wiedereinsaat entstünde.

Unter dem 28. August 2015 führte der Beklagte weiter aus, dass auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... nur deswegen eine Teilfläche zur Wiedereinsaat verlangt worden sei, weil seinerzeit die Erst-Biotopkartierung im EDV-System noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Nachdem diese Daten nunmehr vorlägen, werde die Möglichkeit einer weitergehenden Verpflichtung des Nachbarn geprüft.

Der Kläger ließ hierzu ergänzend vortragen, dass der Umfang der Wiedereinsaatverpflichtung auf dem Nachbargrundstück im Rahmen der Gleichbehandlung und Selbstbindung der Verwaltung auf das streitgegenständliche Verfahren Auswirkung haben könne.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.Die verfahrensgegenständliche Verpflichtung zur Wiederherstellung von Dauergrünland unter Vorlage entsprechender Nachweise (Ziffern 1 und 2 des Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG. In Abweichung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, wonach ein Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen zu unterlassen ist, bestimmt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG, dass unter anderem auf einem solchen Standort Grünland erhalten bleiben soll. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend. Gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, sollen entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet werden. Da die Beseitigung von Grünland auf den in Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG genannten Standorten den Tatbestand des Eingriffs i. S. des § 14 Abs. 1 BayNatSchG erfüllen kann, aber auch kleinere Veränderungen, die für sich gesehen keinen Eingriff darstellen, unterbunden werden sollen, enthält die Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG keine Rechtsgrundverweisung, sondern eine Rechtsfolgenverweisung für den Fall, dass der Betroffene die den Regelfall bildende „Betreiberpflicht“ des Erhalts von Grünland nicht einhält (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand November 2014, Art. 3 Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 8.4.2014 - RO 4 K 13.1557 - juris Rn. 51; VG Augsburg, U.v. 13.5.2015 - Au 3 K 13.1642 - juris Rn. 26). Hieraus folgt, dass unabhängig davon, ob ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt oder nicht, Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG die Erhaltung von Grünland fordert und das behördliche Einschreiten gegen eine Rückumwandlung nicht voraussetzt, dass es sich um einen Eingriff handelt.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Landwirtschaftsamt) hat am 22. April 2014 aufgrund der Hangneigung und Bodenart die Erosionsgefährdung der Fläche bestätigt. Diese fachliche Einschätzung wird vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Umbruchs „die Erosionsgefährdung noch von keiner Seite festgestellt“ worden ist - wie das Landwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme ergänzend anmerkt -, kann für sich genommen zu keiner anderen Bewertung führen. Denn bei der Gefahr von Bodenerosion handelt es sich um eine Tatsache, die unabhängig davon besteht, ob bzw. wann sie amtlich überprüft oder festgestellt worden ist.

Mit seiner Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Sollverpflichtung in Art 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG als Regelverpflichtung zur Erhaltung des Grünlands vorbehaltlich einer Ausnahme im Einzelfall versteht (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a. a. O. Art. 3 Rn. 14). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Jedenfalls kann allein die Tatsache, dass die Erosionsgefährdung erst Jahre nach dem erfolgten Umbruch fachlich festgestellt wird, keine Ausnahme von der Sollverpflichtung begründen. Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unverhältnismäßig, da lediglich aufgegeben wird, die Fläche des umgebrochenen Grünlands wieder einzusäen. Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist aber der Standardfall, da auch eine Kompensation in aller Regel auf einen Ausgleich durch die Schaffung von Grünland hinausliefe (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a. a. O. Art. 3 Rn. 13). Schließlich erweist sich die Verpflichtung zur Wiederherstellung von Grünland auf der gesamten Grundstücksfläche auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht als unverhältnismäßig, da der Verpflichtung zur Wiedereinsaat auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt die erforderlichen Daten (noch) nicht vor, so dass die Möglichkeit zu einer weitergehenden Verpflichtung erst jetzt geprüft werden könne.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen folgt ebenfalls aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG und erweist sich nicht als unverhältnismäßig, da sie zum Nachweis der Wiedereinsaat geeignet, erforderlich und angemessen ist.

2.Daneben kommt als weitere Rechtsgrundlage für die Anordnung der Wiedereinsaat auch § 3 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der konkrete Grünlandumbruch einen Eingriff i. S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt. Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach u. a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG wird die Eingriffsregelung grundsätzlich im Rahmen von fachrechtlichen Anzeige- oder Zulassungsverfahren geprüft. Zwar ist die landwirtschaftliche Bodennutzung nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Der Begriff der Bodennutzung ist dabei auf die unmittelbare Urproduktion beschränkt und begünstigt nur eine bereits bestehende bzw. vorhandene landwirtschaftliche Nutzung, ermöglicht aber weder ihre erstmalige Aufnahme noch einen Wechsel in der Nutzungsart eines Grundstücks; der Umbruch von Dauergrünland zu Ackerland ist demnach nicht von der Landwirtschaftsklausel gedeckt (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt, a. a. O. Art. 6 Rn. 24; BayVGH, U.v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 - NuR 1989, 182; HessVGH, B.v. 6.9.1991 - 3 TH 1077/91 - NuR 1992, 86).

Der Grünlandumbruch der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ist auch geeignet die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich zu beeinträchtigen. Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung verlangt insofern eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation (NdsOVG, B.v. 28.5.2015 - 4 LA 275/14 - juris Rn. 10). Vorliegend ist in den Blick zu nehmen, dass für das streitgegenständliche Grundstück ein Gebietsschutz (§§ 20 ff. BNatSchG) besteht, da es sich in der Schutzzone des „Naturparks ... (...)“ befindet. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über den „Naturpark... (...)“ (Naturschutzpark-VO) ist es Zweck der Schutzzone u. a., die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts der unterschiedlichen Teillandschaften insgesamt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern (Nr. 1), die Vielfalt an wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tieren sowie deren Lebensgemeinschaften zu sichern (Nr. 5), bzw. erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern (Nr. 6). Wie sich aus den Stellungnahmen des Fachbereichs Wasserrechts des Landratsamts ... (ohne Datum) sowie des Wasserwirtschaftsamts ... vom 21. Oktober 2013 in dem Verfahren zur Sanierung des ... - der sich im Unterlauf zum ... befindet, an dem das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar angrenzt - ergibt, wurden als Ursachen für den erhöhten Nährstoffeintrag in den ... die Grünlandumbrüche und die intensive landwirtschaftliche Nutzung der umgebrochenen Flächen im Oberlauf des Sees ausgemacht. Daraus ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der Grünlandumbruch wegen zumindest seiner in der Summe und auf Dauer nachteiligen Wirkungen im Hinblick auf die in der Naturschutzpark-VO normierten Schutzzwecke die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ohne dass es maßgeblich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt des Umbruchs noch eine Feucht- oder Nasswiese vorgelegen hat. Insofern hat aber der sachkundige Mitarbeiter des Beklagten im Augenscheinstermin nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück feuchtere Bereiche weiterhin eindeutig feststellbar seien. Er hat zudem dargelegt, dass auf dem in östlicher Richtung benachbarten Grundstück Pflanzen vorhanden wären, welche eindeutig Indikatoren für feuchte Standorte seien, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass diese auch auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., vorgekommen seien bzw. vorkommen würden. Der Kläger hat dem substantiiert nichts entgegengesetzt, so dass aus Sicht des Gerichts beachtliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass zumindest auf einem nicht unerheblichen Teil des Grundstücks vor dem Umbruch noch eine Feucht- bzw. Nasswiese bestand. Hieraus folgt aber auch, dass der vom Kläger durchgeführte Grünlandumbruch nicht mehr vom Landwirtschaftsprivileg nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG erfasst ist, da die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des § 1 BNatSchG nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Insofern ist zudem einzustellen, dass - wie oben dargelegt - der Umbruch auf einem erosionsgefährdenden Hang (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG) erfolgte.

Die Störerauswahl erfolgte ermessensfehlerfrei, da der Kläger als Handlungsstörer, der den Umbruch vorgenommen hat, in Anspruch genommen wird. Insofern kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm seinerzeit vom Landwirtschaftsamt zum Umbruch geraten worden sei. Eine Bindungswirkung wie etwa im Fall einer schriftlichen Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, welche zudem der Schriftform bedarf (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG), kommt dieser Empfehlung jedenfalls nicht zu. Sollte dem Kläger tatsächlich, wie von ihm behauptet, vom Landwirtschaftsamt unter Außerachtlassen der (naturschutzrechtlichen) Vorgaben zum Umbruch geraten worden sein, so vermag dies allenfalls haftungsrechtliche Fragen aufzuwerfen, ändert aber auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nichts an der Rechtsmäßigkeit der Störerauswahl.

Nachdem sich die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Dauergrünlands sowohl nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG als auch nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG als rechtmäßig erweist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Anordnung zudem auch auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 Naturpark-VO gestützt hätte werden können.

3.Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des zerstörten Biotops (Ziffer 3 des Bescheids) beruht auf § 3 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG.

Das streitgegenständliche Grundstück weist im östlichen Randbereich ein 449,39 m² großes, amtlich kartiertes Biotop ... „Nasswiesenreste westlich der ...“ auf. Der Kläger dringt mit dem Vortrag, dass die Fläche bereits im Zuge der Flurneuordnung vor Jahren drainiert worden sei, so dass ein Pflanzenbewuchs auf einer Nasswiesengrundlage nicht mehr gegeben gewesen wäre und das angebliche Biotop weder erkennbar, noch tatsächlich vorhanden gewesen sei, nicht durch. Es besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass das Biotop im Jahre 2008 noch existierte und im Zuge des Grundstücksumbruchs zerstört wurde (vgl. ausführlich: VG Augsburg, U.v. 3.6.2015 - Au 3 K 14.7 - UA Rn. 25 ff.). Die nach § 30 Abs. 7 BNatSchG vorzunehmende Biotopkartierung hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, d. h. es kommt auf den tatsächlichen Zustand in der Natur an. Die Biotopkartierung ist aber als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen. Gegen diese Urkunde kann zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 13). Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Vielmehr belegen die vom Beklagten vorgelegten Bilder aus den Jahren 2003 und 2009, dass im maßgeblichen Bereich zumindest Restbestände von früheren Feuchtflächen vorhanden waren. Ungeachtet dessen kommt es für den gesetzlichen Schutz auch nicht darauf an, ob der Betroffene von der Biotopkartierung Kenntnis erlangt (BayVGH, B.v. 9.8.2012 a. a. O.).

Durch den Umbruch des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., hat der Kläger das im östlichen Randbereich gelegene Biotop zerstört. Bedenken hinsichtlich des ausgeübten Einschreitens- wie auch des Auswahlermessens bestehen nicht. Die Verpflichtung, den früheren Zustand auf der Biotopfläche wiederherzustellen, erweist sich als rechtmäßig. Insofern geht die Ermächtigung in § 3 Abs. 2 BNatSchG, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, über die Gefahrenabwehr hinaus und bedeutet, dass die Behörde nicht nur die Befugnis hat, materiell rechtswidrige Handlungen zu untersagen, sondern darüber hinaus die Wiederherstellung des früheren, entgegen den Vorschriften veränderten Zustands anzuordnen. Bei illegalen Eingriffen wie hier ist somit die Veränderung auf der betroffenen Grundfläche selbst, also der Stelle des Eingriffs, rückgängig zu machen. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Zustand und damit hier das Biotop wiederherzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012, a. a. O. Rn. 24 m. w. N.).

Die Störerauswahl erfolgte - wie oben unter 2. ausführlich dargelegt - auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Biotops ermessensfehlerfrei, da der Kläger als Handlungsstörer, der den Umbruch vorgenommen hat, in Anspruch genommen wird.

4.Die unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgte Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtungen beruht auf Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 i. V. m. Art. 36 VwZVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insofern folgt das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Duldungsanordnung gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ist der Kläger auch nicht gehindert, den Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid nachzukommen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 154 Rn. 8).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 124, § 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 2 K 15.1343

Im Namen des Volkes

Urteil

17. Dezember 2015

2. Kammer

Sachgebiets - Nr. 1023

Hauptpunkte: Naturschutzrecht; bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigte Windkraftanlagen; Gefahrerforschungsmaßnahme; nachträgliche artenschutzrechtlich begründete Anordnung der Kartierung der Raumnutzung durch Rotmilane (milvus milvus) und Schwarzmilane (milvus migrans) eines vorhandenen, aber im Genehmigungsverfahren nicht bekannt gewordenen nur im Herbst genutzten Schlaf- und Sammelplatzes; Amtsermittlung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Anordnung nach dem Bundesnaturschutzgesetz

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2015 folgendes

Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 11. August 2015 wird in Nr. I. und Nr. II. aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt auf Fl.Nr. ... bzw. Fl.Nr. ... jeweils Gemarkung ..., Landkreis ..., zwei Windkraftanlagen (WKA). Die auf Fl.Nr. ... errichtete WKA wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Januar 2014 und (Ergänzungs-)Bescheiden vom 15. April bzw. 30. Oktober 2015 immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die auf Fl.Nr. ... betriebene WKA wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Januar 2014 und (Ergänzungs-)Bescheid vom 15. April 2015 immissionsschutzrechtlich genehmigt. Alle Bescheide haben Bestandskraft erlangt.

Nachdem dem Landratsamt ... - untere Naturschutzbehörde - mitgeteilt worden war, dass sich in etwa 1,5 km Entfernung zur WKA auf Fl.Nr. ... im Bereich des Naturschutzgebietes (NSG) „...“ ein alljährlich besetzter Schlaf- und Sammelplatz von Milanen befinde, dessen Existenz im Genehmigungsverfahren nicht bekannt war und der deshalb in dem von der Klägerin vorgelegten Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) keine Berücksichtigung gefunden hat, erfolgte mit Scheiben des Landratsamts vom 7. Juli 2015 eine Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Anordnung, von ihr eine auf Flugbewegungskartierungen beruhende Analyse hinsichtlich der Nutzung des Nahbereichs um die WKA durch die sich im Bereich des NSG „...“ sammelnden Rot- und Schwarzmilane erstellen zu lassen.

Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 6. August 2015 gegen die beabsichtigte Kartierungsverfügung.

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 11. August 2015 wurde angeordnet, dass die Klägerin die Raumnutzung der sich alljährlich in der Zeit zwischen August und Oktober im Bereich des NSG „...“ sammelnden Rot- und Schwarzmilane um die beiden genehmigten und errichteten WKA auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu kartieren hat (Nr. I.). Der Anordnung wurden verschiedene Auflagen und Hinweise beigefügt, die die konkrete Durchführung der Kartierung vor Ort betreffen (Nr. II.). Im Übrigen wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet (Nr. III.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unteren Naturschutzbehörde Informationen darüber vorlägen, dass im Bereich des NSG „...“ ein Schlaf- und Sammelplatz von Milanen existiere, der jährlich von vielen Exemplaren aufgesucht werde. Nach Aussage des Landesbundes für Vogelschutz (LBV) seien dort im Jahr 2007 etwa 70 Tiere gesehen worden. Nach Informationen durch den zuständigen Gebietsbetreuer des LBV belaufe sich die Zahl der regelmäßig anzutreffenden Exemplare auf 30 bis 60. Es seien in einem Jahr auch bereits bis zu 130 Tiere beobachtet worden. Von einer Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde seien anlässlich einer Ortseinsicht am 23. September 2014 innerhalb von 70 Minuten bei konservativer Zählweise 26 Rotmilane gezählt worden. Schwarzmilane hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beobachtet worden können. Nach Aussage von ortskundigen Personen hätten sich im Jahr 2014 jedoch auch bis zu 30 Schwarzmilane dort aufgehalten. Die Existenz des Schlaf- und Sammelplatzes der Rot- und Schwarzmilane beim NSG „...“ habe im Fachbeitrag zur saP keine Erwähnung gefunden. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der WKA sei der Sammelplatz der unteren Naturschutzbehörde auch nicht bekannt gewesen. Bei einer Untersuchung des Prüfbereichs für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate nach Anlage 2 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20. Dezember 2011 (sog. Windkrafterlass) oder eventuell zusätzlicher zu Rateziehung von örtlichen Experten, wie den Gebietsbetreuern des LBV, hätte dieser Schlaf- und Sammelplatz dem Gutachterbüro jedoch bekannt sein und im Fachbeitrag zumindest Erwähnung finden müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Fachbeitrag die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht vollumfänglich abgebildet habe und in Bezug auf den Schlaf- und Sammelplatz am NSG „...“ folglich unvollständig gewesen sei, so dass eine Abschätzung bzw. eine naturschutzfachliche Beurteilung bezüglich des von den WKA ausgehenden Tötungsrisikos für Rot- und Schwarzmilane nicht abschließend habe erfolgen können. Es sei deshalb notwendig, in der Zeit von Mitte August bis Mitte Oktober 2015 viermal je WKA für mindestens acht Stunden die Raumnutzung der Milane zu kartieren. Die Bewegungsmuster seien entsprechend der vorgegebenen Beobachtungszeiten in Karten festzuhalten und durch Minutenprotokolle zu dokumentieren. Es seien mindestens zwei Beobachter pro WKA einzusetzen. Um keine Verfälschung der Daten, etwa durch Verunsicherung der Vögel, zu bewirken, dürften die Beobachter nicht im Gefahrenbereich von 250 m um die WKA positioniert werden. Bei der nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) gebotenen Abwägung sei das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von maßgeblicher Bedeutung. Der Tötungstatbestand sei auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursache, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibe, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden sei, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art würden. Zur Klärung der Frage, ob das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ausreichend beachtet worden sei, sei es unerlässlich, die verfügte Nachkartierung vorzunehmen.

Die Anordnung könne sich auf § 3 Abs. 2 BNatSchG stützen. Für das behördliche Tätigwerden genüge eine abstrakte Gefahr. Die Anordnung beachte die Grenzen des behördlichen Ermessens. Die verfügte Nachholung der Kartierung sei geeignet, um die Raumnutzung durch die Rot- und Schwarzmilane zu erfassen. Die Maßnahme sei auch erforderlich, da nur mittels ausreichender Datengrundlagen eine Gefährdungsabschätzung hinsichtlich eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos ermöglicht werde. Angemessen sei die Maßnahme deswegen, weil es dem Eingriffsverursacher obliege, die für die Beurteilung des Eingriffes notwendigen Unterlagen und Daten bereitzustellen und dies in Bezug auf den hier betroffenen Schlaf- und Sammelplatz im Genehmigungsverfahren nicht erfolgt sei. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da bei einer Untersuchung des Prüfbereichs für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate nach Anlage 2 zum Windkrafterlass oder zusätzlicher Einbeziehung von örtlichen Experten der fragliche Schlaf- und Sammelplatz dem mit der Erstellung des Fachbeitrages zur saP beauftragten Gutachterbüro hätte bekannt sein müssen. Ein milderes Mittel zur Erfassung der Raumnutzung und zur Beurteilung des Tötungsrisikos sei nicht ersichtlich, zumal die Kartierung bei laufendem Betrieb der WKA vorgenommen werden könne und es sich vorliegend lediglich um die Nachholung eines Versäumnisses im Rahmen der Erstellung des Fachbeitrages im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren handle und nicht etwa um eine weitere Maßnahme zur Eigenüberwachung.

Da die Beachtung des sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden artenschutzrechtlichen Tötungsverbots im öffentlichen Interesse liege, einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben stets zwingend entgegenstehe und der Schlaf- und Sammelplatz alljährlich nur in der Zeit zwischen Mitte August und Mitte Oktober besetzt sei, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus Gründen der fortgeschrittenen Jahreszeit notwendig, um die diesjährige Ansammlung kartieren und die Gefährdung zahlreicher geschützter Individuen beurteilen zu können.

Mit am 11. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. September 2015 erhob die Klägerin hiergegen Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 11. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass sich die WKA auf Fl.Nr. ... ca. 1,5 km nordöstlich des NSG „...“ befinde. Der Abstand zwischen dem NSG „...“ und der anderen WKA betrage ca. 2,4 km. Da der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt worden sei, habe man unverzüglich mit der unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufgenommen und sich dahingehend abgestimmt, dass anstatt der beauflagten vier Personen, die für die Kartierungsarbeiten vorgesehen seien, lediglich zwei anwesend sein müssten. Im Gegenzug sei zugesagt worden, eine Hebebühne zu stellen, die auf 18 m hochgefahren werden könne. Dadurch sei es möglich, das Gelände besser zu übersehen. Die Details der Abstimmungsgespräche seien in der E-Mail vom 25. August 2015 festgehalten. Am 27. August 2015 sei die erste Kartierung durchgeführt worden. Mit E-Mail vom 1. September 2015 habe die untere Naturschutzbehörde eine Änderung des Kartierungsprogramms verlangt. Daraufhin sei dem Landratsamt mitgeteilt worden, dass dem Änderungsverlangen zwar Folge geleistet werde, jedoch beabsichtigt sei, die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde rechtlich überprüfen zu lassen. Es habe sich der Eindruck verfestigt, dass sich das Landratsamt sehr stark von Windkraftgegnern beeinflussen lasse und sein Verhalten an den Wünschen dieses Personenkreises ausrichte. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei der Fachbeitrag zur saP am 21. November 2012 erstellt worden. Es hätten sich dabei keine vermehrten Durchflüge des Gefahrenbereichs der WKA ergeben. Zur Abklärung einer Gefährdung von Rotmilanen habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2013 in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und der Regierung von Schwaben umfangreiche weitere Kartierungen durchführen lassen. Auch diese hätten gezeigt, dass eine Gefährdung dieser Greifvogelart nicht bestehe. Im Jahr 2014 sei nach Meldungen über Flugbeobachtungen in der Nähe der WKA in Abstimmung mit dem Landratsamt eine nochmalige Kartierung von Rotmilan-Flugbewegungen um die Anlagen erfolgt. Da auch diese keine Gefährdung der Art habe erkennen lassen, sei eine weitere Kartierung nicht veranlasst.

Das Landratsamt besitze für die streitgegenständliche Anordnung keine Rechtsgrundlage. § 3 Abs. 2 BNatSchG decke die Anordnung nicht. Die Regelung ermächtige die untere Naturschutzbehörde zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Verpflichtungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz. Die Behörden müssten zur Durchsetzung von Vorgaben handeln, die dem Einzelnen Verhaltenspflichten in Form von Ge- oder Verboten auferlegten. Bei den aufgegebenen Kartierungen handle es sich aber lediglich um Maßnahmen zur Gewinnung von Erkenntnissen darüber, welche möglichen Auswirkungen der Betrieb der WKA auf die Vogelwelt in der Umgebung habe. Die angewandte Bestimmung ermächtige jedoch nicht zur Anordnung von Maßnahmen der Eigenüberwachung. Das Gesetz sehe keine Monitoring-Pflichten des Betreibers von WKA vor. Nachträgliche Kartierungs- oder Monitoring-Auflagen seien insbesondere nicht dazu geeignet und deswegen auch nicht erforderlich, die Gefahr eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu reduzieren. Durch die Kartierung von Flügen könne nämlich eine Tötung nicht verhindert werden. Zur Anordnung solcher Maßnahmen bedürfe es grundsätzlich einer konkreten Ermächtigung, die hier nicht existiere. Im Übrigen bestehe auch in der Sache kein Grund für die Anordnung der Nachkartierung. Die Behauptung, dass im Bereich des NSG „...“ ein Schlaf- und Sammelplatz von Milanen existiere, der jährlich von zahlreichen Exemplaren aufgesucht werde, sei erstmals nach Genehmigungserteilung durch ein Mitglied des LBV vorgetragen worden. Der Verband sei jedoch in das Genehmigungsverfahren eingebunden gewesen und schriftlich um Stellungnahme gebeten worden. Die damaligen Kartierungsarbeiten zur Erstellung des Fachbeitrags seien sogar durch ein Mitglied des LBV nach detaillierter Abstimmung mit den Naturschutzbehörden in den Jahren 2012 und 2013 erbracht worden. Der im Genehmigungsverfahren erstellte Fachbeitrag habe plausibel verneint, dass im Bereich der WKA vermehrte Flugbewegungen von Milanen auftreten würden.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landratsamts ... vom 5. Oktober 2015 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da durch den Bau und den Betrieb von WKA artenschutzrechtliche Belange betroffen sein könnten, würden diese im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Bezug auf die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG geprüft. Ob dabei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Vögel und Fledermäuse bestehe, könne nur durch eine saP festgestellt werden. Hierzu habe ein Planungsbüro im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2012 Freilanderhebungen durchgeführt. Im Jahr 2013 seien nochmals sieben Fixpunktuntersuchungen durchgeführt worden, um den unklaren Status zur Rohrweihe zu klären. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens seien der unteren Naturschutzbehörde dann Informationen darüber zugeleitet worden, dass im Bereich des NSG „...“ ein Schlaf- und Sammelplatz von Milanen existiere, der jährlich von vielen Exemplaren aufgesucht werde, der aber im Fachbeitrag keine Erwähnung gefunden habe. Hieraus hätten sich Zweifel an der Richtigkeit des Fachbeitrages ergeben und eine nachträgliche Dokumentation der Raumnutzung notwendig gemacht. Soweit die Klägerin ausführe, dass weder die Kartierungen zur Erstellung des Fachbeitrages zur saP noch die in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Nachkartierungen eine Gefährdung des Rotmilans hätten erkennen lassen, sei darauf hinzuweisen, dass die Kartierungen bereits Mitte August beendet worden seien. Die für die Beurteilung eines eventuell bestehenden Tötungsrisikos für die sich alljährlich im Bereich des NSG „...“ sammelnden Milane relevante Zeit werde jedoch dabei nicht abgebildet. Insofern könnten die Aussagen des Fachbeitrags nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die Gefahr eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht bestehe. Die Kartierungen im Jahr 2013 seien lediglich von Frühjahr bis Sommer und damit ebenfalls nicht im relevanten Zeitraum erfolgt. Im Jahr 2014 seien zwei verschiedene Kartierungen vorgesehen gewesen. Zum einen habe es sich um eine Kartierung der Raumnutzung eines neu gefundenen Schwarzmilan-Horstes in einer Entfernung von knapp über 1.000 m zu den hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen gehandelt. Die Kartierung sei ausschließlich für den erwähnten Schwarzmilan-Horst durchgeführt und weitere windkraftsensible Arten seien deshalb nicht erfasst worden. Darüber hinaus sei die Kartierung in den Monaten Juni und Juli erfolgt, so dass der für die Beurteilung des Tötungsrisikos bezüglich der Milane des Sammelplatzes am NSG „...“ maßgebliche Zeitraum nicht erfasst worden sei. Zum anderen seien die für den Herbst 2014 geplanten Nachkartierungen, die den entscheidenden Zeitraum betroffen hätten, nicht durchgeführt worden. Es sei also festzuhalten, dass keine der bisher erfolgten Kartierungen den relevanten Zeitraum zwischen Mitte August und Mitte Oktober eines Jahres abgebildet habe.

Nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung falle die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlichrechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden zurück. Deshalb sei es der unteren Naturschutzbehörde grundsätzlich erlaubt gewesen, Anordnungen auf der Grundlage von naturschutzrechtlichen Regelungen zu erlassen. § 3 Abs. 2 BNatSchG decke die streitgegenständliche Anordnung. Diese diene dazu, die „Einhaltung der Vorschriften“ im Sinn des § 3 Abs. 2 BNatSchG sicherzustellen und sei sowohl handlungs- als auch zustandsbezogen zu verstehen. Die Vorschrift beziehe sich auf die Gefahrenabwehr, biete jedoch auch die Möglichkeit, rechtswidrige Handlungen zu untersagen und gegebenenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzuordnen. Aufgabe der Naturschutzbehörden sei die Sicherstellung der Einhaltung des Naturschutzrechts. Nicht erforderlich sei daher eine konkrete Gefahr oder gar eine bereits eingetretene Störung. Es genüge eine abstrakte Gefahr. Die Anordnung sei ermessensgerecht. Die Kartierungen seien zwar nicht geeignet, die Gefahr eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot zu reduzieren, bildeten jedoch die Grundlage für die Abschätzung, ob ein solcher Verstoß vorliege und seien deshalb in der Folge unerlässlich für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zu einer Vermeidung oder Verminderung des Tötungsrisikos zu ergreifen seien.

Die Klägerin führte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 ergänzend aus, dass § 3 Abs. 2 BNatSchG die Anordnung nicht decken könne, da überhaupt nicht feststehe, ob der Betrieb der Windenergieanlagen ein naturschutzrechtliches Verbot missachte. Die Maßnahme diene lediglich der Ermittlung des Sachverhalts, um damit die Frage beantworten zu können, ob ein Verstoß vorliege oder nicht. In den Kommentierungen zu § 3 Abs. 2 BNatSchG werde die Anordnung der Erstellung eines eigenen Gutachtens oder der Sachverhaltsermittlung durch den Betreiber nicht als hiernach zulässige Maßnahme benannt. Dies vor dem Hintergrund, dass Unsicherheiten darüber, ob naturschutzrechtliche Vorgaben eingehalten würden, nicht selten seien und die Anordnung einer eigenen Gefahrerforschung durch den Anlagenbetreiber für die Behörde ein einfaches und vor allem billiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts darstellen würde. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Anordnung von eigenen Untersuchungen durch den Anlagenbetreiber zum Standard-Repertoire des naturschutzfachlichen Gefahrabwehrrechts gehöre. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.

Auch die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts verlangten eine Sachverhaltsermittlung auf der Grundlage des in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes. Nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht bestehe ausdrücklich nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen sei. Die Behörde sei hier also gehalten gewesen, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und habe kein (Fremd-)Gutachten in Auftrag geben können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass zum Teil Gefahrerforschungseingriffe gestützt auf § 3 Abs. 2 BNatSchG für zulässig erachtet würden. Der Betreiber habe möglicherweise zu dulden, dass die Behörde Eingriffe zur Gefahrerforschung durchführe. So müsse er unter Umständen den Zutritt zur Anlage verschaffen. Er sei aber nicht verpflichtet, die Gefahrerforschung selbst durchzuführen. Es handle sich im Ergebnis auch nicht um einen Gefahrerforschungseingriff. Der Beklagte hätte die Kartierung der Flugbewegungen problemlos selbst durchführen können. Es gehe nicht an, die allgemeine behördliche Sachverhaltsaufklärungspflicht dem Betroffenen im Kleide eines angeblichen Gefahrerforschungseingriffs aufzubürden. Die Klägerin habe im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmte methodisch korrekte saP erstellen lassen, die von diesen auch akzeptiert worden sei. Die beauftragten Ornithologen seien ortskundig gewesen. Die Klägerin habe alle Unterlagen beigebracht, die nach den Vorgaben des Windkrafterlasses erforderlich gewesen seien. Von einer Lückenhaftigkeit der saP könne daher keine Rede sein. Im Übrigen seien die Genehmigungsverfahren abgeschlossen und die Genehmigungen bestandskräftig. Der Beklagte könne nicht gleichsam die im Genehmigungsverfahren verordnungsrechtlich speziell geregelten Beibringungserfordernisse in den Zeitraum nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens fortschreiben.

Am 5. November 2015 fand ein nichtöffentlicher Erörterungstermin statt. Dabei wurde das von der Klägerin gleichzeitig mit der Klageerhebung angestrengte und unter dem Aktenzeichen Au 2 S 15.1344 geführte Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 9. November 2015 eingestellt. Die Parteien erklärten im Erörterungstermin darüber hinaus ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 nahm die Klägerin zum Verfahren abschließend Stellung. Der typische Wesensgehalt eines Gefahrerforschungseingriffes sei die Pflicht des Betroffenen zur Duldung der erforderlichen Gefahrerforschungsmaßnahmen. Nicht von der Eingriffsbefugnis des Gefahrenabwehrrechts umfasst sei es hingegen, einem Projektträger die Aufklärung eines Sachverhalts aufzugeben. Dieser habe die Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen lediglich hinzunehmen. Eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Sinne einer Kartierungspflicht bestehe im vorliegenden Fall daher nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage war gemäß § 88 VwGO unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels und des Parteivorbringens dahingehend auszulegen, dass (nur) die Aufhebung der Nr. I und der Nr. II des Bescheids des Landratsamts... vom 11. August 2015 begehrt wird, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. III des Bescheids Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war und mangels Verwaltungsaktqualität mit der Anfechtungsklage auch nicht in rechtlich zulässiger Weise angreifbar wäre.

Die in dieser Auslegung statthafte (Anfechtungs-)Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin der Kartierungsanordnung nachgekommen ist. Eine Erledigung des Verwaltungsakts (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) ist damit nicht verbunden, da der Beklagten die Ergebnisse der Kartierung noch nicht vorgelegt wurden und im Übrigen auch die von der Klägerin getragenen Kosten der Maßnahme noch eine rechtlich relevante Beschwer darstellen (s. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 81 m. w. N.).

Die Klage ist auch begründet. Nr. I und Nr. II des Bescheids des Landratsamts ... vom 11. August 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die vom Landratsamt ... verfügte (Kartierungs-)Anordnung ist nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt. Der im Bescheid vom 11. August 2015 zur Begründung des Verwaltungsakts herangezogene § 3 Abs. 2 BNatSchG begründet keine Befugnis, der Klägerin aufzuerlegen, die Raumnutzung durch Rot- und Schwarzmilane des Sammel- und Schlafplatzes am NSG „...“ dokumentieren zu lassen.

Diese Regelung ermächtigt die sachlich und örtlich zuständige - staatliche - untere Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO) im Rahmen der ihr obliegenden allgemeinen gesetzlichen Überwachungspflichten dazu, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierzu zählen auch die Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (§§ 44 ff. BNatSchG), insbesondere das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für wildlebende besonders geschützte Arten normierte Tötungsverbot. Unter den Status der besonders geschützten Arten fallen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG Tier- und Pflanzenarten, die im Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, genannt bzw. die als streng geschützte Arten im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG per se besonders geschützte Arten sind, Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG Erwähnung finden, europäische Vogelarten, sowie Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind. Bei den in Abhang I der Richtlinie 79/409/EWG, geändert durch Richtlinie 2009/147/EG, aufgeführten Arten Rotmilan (milvus milvus) bzw. Schwarzmilan (milvus migrans) handelt es sich um besonders geschützte Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b Unterbuchst. bb BNatSchG.

Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot gilt unabhängig von der konkreten Art und Weise der Tötungshandlung und unabhängig von Aspekten der Finalität oder der Motive der Tötungshandlung (Gellermann in Landmann/Rohmer, BNatSchG, Stand August 2015, § 44 Rn. 6). Es gilt für jedes Individuum der geschützten Art (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274) und ist keiner populationsbezogenen Relativierung zugänglich (Gellermann a. a. O. Rn. 9). Für nicht finale Tötungshandlungen sind im Rahmen von anlagenbezogenen Eingriffen Erleichterungen vorgesehen, da nicht jede - manchmal unvermeidbare - Tötung eines Einzelexemplars zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen kann (BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373). Ein Eingreifen des Tötungsverbots ist erst dann anzunehmen, wenn sich das Risiko kollisionsbedingter Verluste durch die Anlage signifikant erhöht (BVerwG, U. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40). Nicht signifikant erhöht ist das Tötungsrisiko u. a. dann, wenn sich das durch die Anlage verursachte Kollisionsrisiko in einem Risikobereich bewegt, das dem „allgemeinen Lebensrisiko“ des betroffenen Exemplars - etwa dem Risiko, einem Fressfeind zum Opfer zu fallen - entspricht (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274). Maßgeblich für die Bemessung einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos sind artenspezifische Verhaltensweisen, die Häufigkeit der Frequentierung des einwirkungsbetroffenen Raums und die Effektivität von Vermeidungsmaßnahmen (BVerwG, U. v. 23.1.2015 - 7 VR 6.14 - NVwZ-RR 2015, 250).

Dem Artenschutzrecht sind keine - untergesetzlichen - Vorgaben für die Klärung der Frage zu entnehmen, welche konkreten quantifizierbaren Maßstäbe eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bedingen oder durch welche Untersuchungsmethoden ein solches Risiko festzustellen ist (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274). Dabei besteht die naturschutzfachliche Untersuchung, die der rechtlichen Bewertung des signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos zugrunde liegt, zum einen aus der Aufnahme des Bestands der möglicherweise betroffenen Arten und zum anderen aus der Bewertung der aus der Realisierung der geplanten Anlage zu folgernden Risiken. Für beide Elemente besitzt die Genehmigungsbehörde - mangels geregelter Vorgaben - eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative (BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - NVwZ 2014, 524).

Da die Sicherstellung der Beachtung des Tötungsverbots für wildlebende besonders geschützte Arten zu den Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde zählt und der Betrieb von WKA in räumlicher Nähe zu einem aller Wahrscheinlichkeit nach bestehenden zwischen Ende August und Ende Oktober durch die Arten Schwarz- und Rotmilan stärker frequentierten Schlaf- und Sammelplatzes zumindest eine abstrakte Gefahr der Tötung von Einzeltieren begründet, ist der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich eröffnet.

Die in Ausübung des Entschließungsermessens getroffene Entscheidung des Landratsamts, eine Klärung der als offen anzusehenden Gefährdungssituation vorzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da aufgrund der von fachkundigen Dritten erhaltenen hinreichend substantiierten Informationen zur Existenz und zur Nutzung des Schlaf- und Sammelplatzes durch Milane sowie der vor Ort selbst gewonnenen Erkenntnisse sowohl von einem mehrmonatigen Auftreten zahlreicher Individuen der geschützten Arten im Bereich des NSG „...“ als auch mit dem Aufsuchen des räumlichen Umfelds um die im Streifbereich der Milane gelegenen WKA ausgegangen werden konnte, ohne dass auf Beobachtungen vor Ort beruhende genaue Erkenntnisse über die Zahl der sich dort aufhaltenden Tiere, deren Aufenthaltszeiten und deren Raumnutzung vorlagen, war die Aufklärung des Sachverhalts und das Gewinnen von belastbaren Daten veranlasst, um im Hinblick auf das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot das Kollisionsrisiko zuverlässig einschätzen zu können (sog. Gefahrerforschung).

Der hierzu erfolgte Erlass der streitgegenständlichen (Kartierungs-)Anordnung gegenüber der Klägerin erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft. Sie lässt sich weder damit begründen, dass die Anordnung lediglich nachträglich festgestellte Defizite der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführenden saP kompensieren soll, noch vermag sie sich auf § 3 Abs. 2 BNatSchG zu stützen.

Soweit der Beklagte den Erlass der Anordnung damit begründet, dass die nunmehr verlangte Kartierung der Raumnutzung durch die Rot- und Schwarzmilane des Schlaf- und Sammelplatzes beim NSG „...“ lediglich ein der Klägerin zurechenbares Defizit des im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erstellten Fachbeitrags zur saP korrigiert, da dieser Schlaf- und Sammelplatz bei naturschutzfachlich ordnungsgemäßer Vorgehensweise nicht unberücksichtigt geblieben wäre, vermag dies rechtlich nicht zu überzeugen. Der von einem anerkannten Gutachterbüro erstellte Fachbeitrag zur saP wurde mit der unteren und der höheren Naturschutzbehörde abgestimmt, als fachlich ausreichend betrachtet und den Genehmigungsentscheidungen zugrunde gelegt. Nach Abschluss der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelten die speziellen für die Durchführung von Genehmigungsverfahren statuierten Vorlage- und Beibringungspflichten nach § 4 Abs. 2 9. BImSchV i. V. m. Nr. 9.4 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20. Dezember 2011 nicht fort, d. h. die untere Naturschutzbehörde kann sich in einem der bestandskräftigen Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung nachfolgenden, auf den Erlass einer (isolierten) naturschutzrechtlichen Anordnung abzielenden Verwaltungsverfahren nicht mehr auf die nur für die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vorgesehenen verfahrensrechtlichen Unterlagenbeibringungs- und Vorlagepflichten berufen.

Der Abschluss des Genehmigungsverfahrens stellt hier eine verfahrensrechtliche Zäsur dar, die zur Folge hat, dass die in § 13 BImSchG angeordnete Konzentrationswirkung nach Genehmigungserteilung nicht mehr gilt und die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlichrechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die jeweiligen Fachbehörden zurückfällt (vgl. ThürOVG, B.v. 10.2.2015 - 1 EO 356/14 - juris Rn. 54; NdsOVG, B.v. 25.7.2011 - 4 ME 175/11 - NuR 2011, 891; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 17 Rn. 20; a.A. Wemdzio, NuR 2011, 464/468). Ab diesem Zeitpunkt gilt für den Anlagenbetrieb grundsätzlich (nur noch) der allgemeine - vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unabhängige - fachgesetzlich geregelte Pflichtenkanon. Dies wird durch den Wortlaut von § 17 Abs. 1 BImSchG bestätigt, der den Erlass von Anordnungen nach Erteilung der Genehmigung nur „zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten“ erlaubt. Dabei kann auch die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften, zu denen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zählt, nicht durch eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG durchgesetzt werden (vgl. z. B. Jarass, a. a. O., § 17 Rn. 20).

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn in den Genehmigungsbescheid gestützt auf § 12 Abs. 1 BImSchG eine entsprechende spezielle Pflichten enthaltende Auflage oder ein konkreter Auflagenvorbehalt aufgenommen wurde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da weder den Genehmigungs- noch den Ergänzungsbescheiden für die WKA ein entsprechender den rechtlichen Anforderungen genügender (Auflagen-)Vorbehalt beigefügt ist. Ein lediglich allgemeiner Auflagenvorbehalt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG) ist hierfür nicht ausreichend.

Den gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (Anlagen-)Genehmigung kann im Übrigen auch nicht entnommen werden, dass der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage zeitlich unbefristet das Risiko zu tragen hat, nach Genehmigungserteilung unter Bezugnahme auf die (nur) im Genehmigungsverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Vorlage- und Beibringungspflichten weiterhin zur Aufklärung von artenschutzbezogenen Gefährdungssituationen herangezogen zu werden, die im Genehmigungsverfahren unberücksichtigt geblieben sind, obwohl sie bereits (lange) vor und auch noch während der Durchführung des Genehmigungsverfahrens vorhanden, dem vom Antragsteller beauftragen Fachbüro, der Genehmigungs- und den beteiligten Fachbehörden sowie den in das Verfahren einbezogenen Naturschutzverbänden aber nicht bekannt waren bzw. mitgeteilt wurden.

Eine Verpflichtung zur Durchführung der im Bescheid vom 11. August 2015 verlangten Maßnahmen ergibt sich auch nicht aus der in § 3 Abs. 2 BNatSchG enthaltenen Anordnungsbefugnis. Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von der Klägerin betriebenen WKA bestandskräftig genehmigt sind, da kein - über den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz in den bestandskräftig zugelassenen Betrieb der Anlagen hinaus - Anspruch darauf besteht, dass die Genehmigungen auf Dauer unverändert fortgelten (s. hierzu z. B. VG Oldenburg, B.v. 7.7.2011 - 5 B 1433/11 - NuR 2011, 746). Der Betreiber hat vielmehr wegen der Dynamik der im Immissionsschutz- und Naturschutzrecht geregelten Lebenssachverhalte stets mit der Einschränkung und Anpassung seiner Genehmigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechnen. Insbesondere dann, wenn gegenüber der Sachlage im Genehmigungsverfahren nachträglich Umstände eintreten, die die Genehmigungsvoraussetzungen in Frage stellen, kann sich ein Genehmigungsinhaber nicht pauschal und uneingeschränkt auf Bestandsschutz berufen (VG Oldenburg, B.v. 10.6.2011 - 5 B 1246/11 - NuR 2011, 742).

§ 3 Abs. 2 BNatSchG lässt im Übrigen prinzipiell auch Maßnahmen und Eingriffe in Rechte Dritter zur Gefahrerforschung zu (vgl. NdsOVG, B.v. 26.10.2015 - 4 ME 229/15 - juris Rn. 6; Krohn in Schlacke, GK-BNatSchG, § 3 Rn. 20; Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, BNatSchG, § 3 Rn. 20; Frenz/Müggenburg, BNatSchG, § 3 Rn. 22). In welchem Umfang dabei in die Rechte Dritter eingegriffen werden kann, ist im Einzelnen umstritten (vgl. Wapler, DVBl 2012, 86; Erbguth, LKV 1997, 233/235). Ob insoweit allenfalls Duldungsanordnungen möglich sein sollen (s. hierzu z. B. BayVGH, B.v. 13.5.1986 - 20 CS 86.338 - NVwZ 1986, 942; OVG RhPf, U.v. 7.5.1991 - 1 A 10297/89 - NVwZ 1992, 31), oder ob in diesem rechtlichen Rahmen auch darüber hinausgehende Eingriffe zulässig sind (s. hierzu z. B. VGH BW, U.v. 8.2.1993 - 8 S 515/92 - ZfW 1994, 407), bedarf hier keiner Entscheidung, da die vorliegend streitgegenständliche Anordnung die rechtlichen Grenzen der nach dieser Vorschrift rechtlich zulässigen Eingriffsbefugnis jedenfalls überschreitet.

Diese ermächtigt die untere Naturschutzbehörde in der vorliegenden Konstellation nicht zu Anordnungen, die einer - gesetzlich nicht vorgesehenen - Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs gleichkommen bzw. die dazu führen, dass die der Behörde nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG von Amts wegen obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung einschließlich der damit einhergehenden Kostenlast auf den hier als sog. „Nichtstörer“ anzusehenden Anlagenbetreiber abgewälzt wird (vgl. BayVGH, U. v. 19.2.2009 - 22 BV 08.1164 - BayVBl 2009, 430; OVG NW, B.v. 21.1.2002 - 21 A 5820/00 - UPR 2003, 195; OVG RhPf, U.v. 7.5.1991 - 1 A 10297/89 - NVwZ 1992, 31; VG Halle (Saale), U. v. 23.11.2010 - 4 A 34/10 - NuR 2011, 600; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 24 Rn. 10e; Erbguth, LKV 1997, 233/235).

Damit kann zum einen dahinstehen, ob die Anordnung auch deshalb als rechtswidrig anzusehen ist, weil die zur Sachverhaltsaufklärung angeordnete Kartierung der Raumnutzung durch die geschützten Vogelarten allein nicht in der Lage ist, einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen Anlagenbetrieb und Gesetzesverstoß zu unterbrechen und damit kein geeignetes Mittel darstellt, um eine Verletzung des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltenen artenschutzrechtlichen Tötungsverbots zu verhindern (s. hierzu z. B. OVG LSA, U.v. 13.3.2014 - 2 L 215/11 - NuR 2014, 578). Zum anderen kann auch offen bleiben, ob die Ermessensausübung den rechtlichen Anforderungen (§ 114 Satz 1 VwGO) genügen kann, wenn die Behörde bei der Begründung ihrer Entscheidung - S. 9 des Bescheids vom 11. August 2015 - die einen gewichtigen abwägungsrelevanten Belang darstellende Legalisierungswirkung der bestandskräftigen Anlagengenehmigung unberücksichtigt lässt (vgl. VG Oldenburg, B.v. 10.6.2011 - 5 B 1246/11 - NuR 2011, 742).

Da der Beklagte die Kartierungsanordnung mangels diese Eingriffsmaßnahme erlaubender Rechtsgrundlage nicht durch Verwaltungsakt der Klägerin auferlegen konnte, erweisen sich Nr. I und Nr. II des Bescheids vom 11. August 2015 als rechtswidrig und waren, da sie die Klägerin auch in ihren Rechten verletzen, vom Gericht aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus dem mit der Klage verbundenen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, das sich an den voraussichtlichen Kosten der Kartierungsmaßnahme in Höhe von 10.000,00 bis 12.000,00 EUR orientiert (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 15.448

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1023

Hauptpunkte:

Naturschutzrecht; Umbruch von Dauergrünland in Ackerland; erosionsgefährdeter Standort; Verhältnis von § 3 Abs. 2 BNatSchG - § 17 Abs. 8 BNatSchG, Rechtsfolgenverweisung; Biotopschutz; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands; Verhältnismäßigkeit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen Vollzugs des Bayerischen Naturschutzgesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung

am 24. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm aufgegeben wurde, eine umgebrochene Ackerfläche durch Einsaat (wieder) in eine Wiesenfläche umzuwandeln und auf einer Teilfläche hiervon ein Biotop wiederherzustellen.

Der Kläger ist Landwirt und Pächter des rund 4,06 ha großen Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., welches sich in der Schutzzone des „Naturparks ... (...)“ befindet. Das Grundstück war bis einschließlich 2008 als Dauergrünland codiert und wies im östlichen Randbereich ein 449,39 m² großes, amtlich kartiertes Biotop ... „Nasswiesenreste westlich der ...“ auf.

Anlässlich einer Vorortkontrolle am 31. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass das Grundstück umgebrochen wurde. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. November 2012 mitgeteilt. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass mit dem Umbruch auch das Biotop zerstört worden sei und dies dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsamt) gemeldet werden müsse.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 kürzte das Landwirtschaftsamt die dem Kläger zu gewährende Betriebsprämie um drei Prozent wegen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance Regelungen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Staatliche Führungsakademie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013 zurück. Die Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juni 2014 abgewiesen (Au 3 K 14.7). Das Gericht gelangte u. a. zu dem Ergebnis, dass kein Zweifel daran bestehe, dass das Biotop im Jahre 2008 noch existiert habe und im Zuge des Grundstücksumbruchs zerstört worden sei. Die Zerstörung des Biotops sei dem Kläger auch zuzurechnen. Er habe fahrlässig gehandelt. Von einem Landwirt müsse erwartet werden, dass er anhand des Bewuchses erkenne, es hier mit einem Restbestand der früheren Nasswiese zu tun zu haben und sich bei Unsicherheit über die Bewertung beraten zu lassen. Die betriebswirtschaftliche Beratung dahingehend, das Grundstück umzubrechen, könne die sich aufdrängende Problematik, es könnte sich um einen geschützten Landschaftsbestandteil handeln, nicht klären (UA Rn. 24, 27 und 32).

Mit Schreiben vom 22. April 2014 bestätigte das Landwirtschaftsamt die Erosionsgefährdung der Fläche, welche mit einer Hangneigung von neun Prozent abfalle und damit den in der Arbeitshilfe Grünlanderhalt vom 4. Juli 2013 enthaltenen „kritischen Wert von 30“ mit 58,0 übersteige. Ergänzend wurde aber darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Umbruchs im Jahr 2009 die Erosion von keiner Seite festgestellt worden sei. Die Aufforderung in der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Cross-Compliance 2013, wonach sich ein Landwirt, bevor er Dauergrünland umbreche, mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen habe, habe damals nicht bestanden. Auch die in der Arbeitshilfe unter Punkt 1.7 enthaltene Empfehlung, wonach bei Erfüllung der Kriterien für Erosionsgefährdung im Regelfall Grünland- und nicht Ackernutzung der guten fachlichen Praxis entspreche, habe dem Landwirt seinerzeit nicht bekannt sein können.

Mit Bescheid vom 3. März 2015 hat das Landratsamt ... den Kläger verpflichtet, bis spätestens 31. Mai 2015 das Grundstück unter Verwendung einer Saatgutmischung für Dauergrünland einzusäen. Für den Fall einer Anfechtung ist der Verpflichtung bis spätestens vier Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachzukommen (Ziffer 1 des Bescheids). Die zur Ansaat kommende Saatgutmischung ist durch Vorlage des Lieferscheins nachzuweisen (Ziffer 2 des Bescheids). Ab Wiedereinsaat sind die biotopkartierten Flächen mit einem Puffer von 15 m extensiv zu bewirtschaften (Ziffer 3 des Bescheids). In Ziffer 4 des Bescheids wurden Zwangsgelder für den Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtungen angedroht. Nach Ziffer 5 des Bescheids wurde die Eigentümerin verpflichtet, die unter Ziffer 1 und 3 des Bescheids angeordneten Maßnahmen ab sofort zu dulden. Insofern wurden die sofortige Vollziehung angeordnet und Zwangsgelder angedroht (Ziffer 6 und 7 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung zur Wiedereinsaat beruhe auf Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG sowie auf § 3 Abs. 2 BNatSchG. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG solle Grünland auf erosionsgefährdeten Hängen erhalten bleiben. Die Erosionsgefährdung habe das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 22. April 2014 festgestellt. Nach Art. 3 Abs. 2 BayNatSchG habe die Landwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der Naturschutzgesetze zu beachten. Die Umwandlung von Dauergrünland zu Ackerland auf erosionsgefährdeten Nass- und Feuchtwiesen gehöre nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit nicht zur guten fachlichen Praxis. Sie unterliege damit auch nicht der Landwirtschaftsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG. Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen vom Gebot des Grünlanderhalts seien nicht ersichtlich, insbesondere belaste die Anordnung den Bewirtschafter nicht unzumutbar. Bei der Störerauswahl entspreche es dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr, regelmäßig den Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen.

Der Grünlandumbruch verstoße zudem gegen § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der Naturparkverordnung „... (...)“, so dass eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ferner aus § 3 Abs. 2 BNatSchG folge. Bei der umgebrochenen Wiese habe es sich um eine Nass- und Feuchtwiese gehandelt, v.a. im Nordteil seien zahlreiche Hangwasseraustritte mit Feuchtflächen vorhanden gewesen. Diese Flächen seien in der Biotopkartierung von 1988 noch als seggen- und binsenreiche Nassweisen ausgewiesen. Der Verlust des Grünlandes, die Zerstörung eines Biotops sowie die Zerstörung von Arten auf der Nasswiese, wie Binsen und Seggen, und damit verbunden die Gefahr von Nährstoffeinträgen in den unmittelbar in der Talsohle angrenzenden ... veränderten sowohl das Landschaftsbild als auch den Naturhaushalt nachhaltig. Damit einhergehend trete auch eine Veränderung des Charakters des unter Schutz gestellten Gebietes ein. Die Anordnung der Wiedereinsaat entspreche pflichtgemäßem Ermessen, zumal das Einschreiten gegen rechts- und ordnungswidrige Zustände die Regel sei. Besondere Ausnahmegründe seien nicht ersichtlich.

Die Anordnung der Wiederherstellung des zerstörten Biotops beruhe auf § 3 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 3 BNatSchG. Das amtlich kartierte Feuchtbiotop sei vom Kläger zerstört und bis jetzt nicht wieder hergestellt worden. Es sei zumindest mit hinreichender Sicherheit bekannt, dass es sich bei der umgebrochenen Wiese um eine Mähwiese in einem mindestens guten Erhaltungszustand gehandelt habe. Die Wiederherstellung einer solchen Wiese durch Neueinsaat unter Verwendung entsprechenden Saatguts sei geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu beseitigen. Die Anordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen.

Die Duldungsanordnung erfolge ebenfalls in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und sei gegenüber der Eigentümerin zur Durchsetzung der Pflichten erforderlich.

Hiergegen ließ der Kläger am 2. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

der Bescheid des Landratsamts ... vom 3. März 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Umbruch sei 2008 erfolgt, als insbesondere nach der Arbeitshilfe „Grünlanderhalt“ die rechtliche Situation eine völlig andere gewesen sei als heute. Zudem sei die Fläche bereits im Zuge der Flurneuordnung vor Jahren drainiert worden, so dass ein Pflanzenbewuchs auf einer Nasswiesengrundlage nicht mehr gegeben gewesen wäre. Das angebliche Biotop sei weder erkennbar, noch tatsächlich vorhanden gewesen. Der im Grundstück diagonal verlaufende offene Graben sei verfüllt und damit der gesamte zur Nässe neigende Bereich vollständig ausdrainiert worden. Der Kläger bewirtschafte die Fläche seit 1996 und bereits damals seien keine Nässestellen mehr erkennbar gewesen. Aus der Cross-Compliance Broschüre 2009 gehe hervor, dass es keinerlei Einschränkungen in Bezug auf eine Genehmigungspflicht des Umbruchs in Bayern gegeben habe. Es sei lediglich empfohlen worden, sich in Zweifelsfällen an das zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten zu wenden, was der Kläger auch getan habe. Der Kläger wäre aber bereit, im Bereich der Mulde, in der vormals der Graben verlaufen sei, eine Fläche von ca. 4.000 m² einzusäen.

Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2015, dass dem Vergleichsvorschlag des Klägers nicht näher getreten werden könne. Auf die Kenntnis des Klägers von der Einordnung einer Fläche als Biotopfläche komme es nicht an. Im Übrigen habe der Kläger im Dezember 2012 einen Luftbildausdruck vorgelegt, aus dem neben der hier gegenständlichen Feuchtfläche noch weitere, bereits verschwundene Biotope ersichtlich gewesen seien. Auch die Biotopkartierung vom 27. Oktober 1988 weise die Fläche als Feuchtfläche mit gesetzlichem Schutzcharakter aus. Bis zur Zweitkartierung im Jahr 2008 sei ein Schwund der Feuchtflächen bis auf das im Bescheid genannte Biotop festzustellen gewesen. Nachdem der Kläger das Grundstück aber bereits seit 1996 bewirtschafte, habe er eine deutlich größere Biotopfläche zerstört. Ferner befinde sich in der Cross-Compliance Broschüre 2008 der Hinweis, dass die Zerstörung von Biotopen einen Cross-Compliance relevanten Verbotstatbestand erfülle. Auch habe sich bereits im Bayerischen Naturschutzgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2005 die Vorschrift befunden, wonach auf erosionsgefährdeten Hängen Grünland erhalten bleiben solle (Art. 2b Abs. 3 Satz 1). Demnach könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Unter dem 18. Juni 2015 trug der Kläger ergänzend vor, dass § 7 Abs. 1 Nr. 6 der Naturparkverordnung nicht einschlägig sei, weil zum Zeitpunkt des Umbruchs keine Nass- oder Feuchtwiese mehr vorgelegen habe. Schon im Zuge der Dränung und Verrohrung in den 1960er und 1970er Jahren sei der Zustand einer Feuchtwiese vollständig zerstört worden. Auf § 7 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung könne sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen, da sich die umgebrochene Fläche nicht in einer Talsohle befinde, weil der bis in die 1960er Jahre vorhandene Bach verrohrt worden sei und somit als Tal nicht mehr existiere. Zudem laufe der Umbruch den Erhaltungszielen des Landschaftsschutzgebiets nicht zuwider. Den Kläger treffe auch kein Verschulden an der Zerstörung des angeblichen Biotops, da das Landwirtschaftsamt im Rahmen seiner Beratung ausdrücklich einen Grünlandumbruch empfohlen habe. Auch für das Landwirtschaftsamt sei das Biotop nicht erkennbar gewesen. Insofern genieße der Kläger Vertrauensschutz hinsichtlich des durchgeführten Umbruchs und das Verhalten des Beklagten erweise sich als widersprüchlich.

Eine Erosionsgefährdung habe zum Zeitpunkt des Umbruchs nicht vorgelegen, wie aus dem Schreiben das Landwirtschaftsamts vom 22. April 2014 hervorgehe. Zudem werde bestritten, dass es sich beim streitgegenständlichen Grundstück im Jahr 2009 um einen Standort mit hohem Grundwasserstand gehandelt habe, wofür der Beklagte auch keinerlei Belege liefere. Dem Kläger sei hierzu nichts bekannt.

Schließlich sei der Bescheid auch unverhältnismäßig, weil dem Kläger die Wiedereinsaat für die gesamte Fläche von 40.600 m² aufgegeben werde, obwohl das angebliche Biotop lediglich eine Fläche von 449 m² aufweise. Bei einer direkt angrenzenden Fläche habe sich das Landratsamt ebenfalls mit einer teilweisen Wiedereinsaat begnügt. Sofern der Kläger der Anordnung nachkomme, hätte dies zur Folge, dass rund zehn Prozent seiner Ackerflächen wegfallen würden und er seinen Bestand von durchschnittlich ca. 250 Mastrindern entsprechend reduzieren müsste, weil keine anderen Flächen zur Verfügung stünden und ein Zukauf mangels Angebots nicht möglich sei.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015 entgegen. Für ihn ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Grünlandfläche befinde sich in der Schutzzone des „Naturparks ... (...)“, in der nach § 6 Abs. 1 der Verordnung bzw. nach § 26 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten seien, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen würden. Es sei naturschutzfachlich unstreitig, dass ein Umbruch einer (Nass)Wiese in intensiv genutztes Ackerland sowie die Zerstörung eines Biotops den Charakter des Standorts veränderten. Nach den Luftbildern aus den Jahren 2003 und 2009 seien die Feuchtflächen noch zu erahnen. Ferner sei die Fläche erosionsgefährdet. Von Sediment- und Nährstoff-eintrag in den angrenzenden ... sei auszugehen, dessen Ursache nach Darstellung des Wasserwirtschaftsamts in der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen im Oberlauf liegen würde.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wurde die Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... zu dem Verfahren beigeladen.

Am 17. Juli 2015 fand durch den Berichterstatter ein Ortstermin statt, bei dem das streitgegenständliche Grundstück in Augenschein genommen wurde und der Beklagte den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärte.

Unter dem 17. Juli 2015 legte der Beklagte Stellungnahmen des Fachbereichs Wasserrechts des Landratsamts ... (ohne Datum) sowie des Wasserwirtschaftsamts ... vom 21. Oktober 2013 zu einem Verfahren der Stadt ... zur Sanierung des ... vor.

Mit Schreiben vom 12. und 15. August 2015 erklärten die Klagepartei sowie die Beigeladene, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Beigeladene wies ergänzend auf den wirtschaftlichen Schaden hin, der ihr in Folge der verfügten Wiedereinsaat entstünde.

Unter dem 28. August 2015 führte der Beklagte weiter aus, dass auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... nur deswegen eine Teilfläche zur Wiedereinsaat verlangt worden sei, weil seinerzeit die Erst-Biotopkartierung im EDV-System noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Nachdem diese Daten nunmehr vorlägen, werde die Möglichkeit einer weitergehenden Verpflichtung des Nachbarn geprüft.

Der Kläger ließ hierzu ergänzend vortragen, dass der Umfang der Wiedereinsaatverpflichtung auf dem Nachbargrundstück im Rahmen der Gleichbehandlung und Selbstbindung der Verwaltung auf das streitgegenständliche Verfahren Auswirkung haben könne.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.Die verfahrensgegenständliche Verpflichtung zur Wiederherstellung von Dauergrünland unter Vorlage entsprechender Nachweise (Ziffern 1 und 2 des Bescheids) findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG. In Abweichung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, wonach ein Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen zu unterlassen ist, bestimmt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG, dass unter anderem auf einem solchen Standort Grünland erhalten bleiben soll. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend. Gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, sollen entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet werden. Da die Beseitigung von Grünland auf den in Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG genannten Standorten den Tatbestand des Eingriffs i. S. des § 14 Abs. 1 BayNatSchG erfüllen kann, aber auch kleinere Veränderungen, die für sich gesehen keinen Eingriff darstellen, unterbunden werden sollen, enthält die Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG keine Rechtsgrundverweisung, sondern eine Rechtsfolgenverweisung für den Fall, dass der Betroffene die den Regelfall bildende „Betreiberpflicht“ des Erhalts von Grünland nicht einhält (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand November 2014, Art. 3 Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 8.4.2014 - RO 4 K 13.1557 - juris Rn. 51; VG Augsburg, U.v. 13.5.2015 - Au 3 K 13.1642 - juris Rn. 26). Hieraus folgt, dass unabhängig davon, ob ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt oder nicht, Art. 3 Abs. 3 BayNatSchG die Erhaltung von Grünland fordert und das behördliche Einschreiten gegen eine Rückumwandlung nicht voraussetzt, dass es sich um einen Eingriff handelt.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Landwirtschaftsamt) hat am 22. April 2014 aufgrund der Hangneigung und Bodenart die Erosionsgefährdung der Fläche bestätigt. Diese fachliche Einschätzung wird vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Umbruchs „die Erosionsgefährdung noch von keiner Seite festgestellt“ worden ist - wie das Landwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme ergänzend anmerkt -, kann für sich genommen zu keiner anderen Bewertung führen. Denn bei der Gefahr von Bodenerosion handelt es sich um eine Tatsache, die unabhängig davon besteht, ob bzw. wann sie amtlich überprüft oder festgestellt worden ist.

Mit seiner Bezugnahme auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Sollverpflichtung in Art 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG als Regelverpflichtung zur Erhaltung des Grünlands vorbehaltlich einer Ausnahme im Einzelfall versteht (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a. a. O. Art. 3 Rn. 14). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Jedenfalls kann allein die Tatsache, dass die Erosionsgefährdung erst Jahre nach dem erfolgten Umbruch fachlich festgestellt wird, keine Ausnahme von der Sollverpflichtung begründen. Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unverhältnismäßig, da lediglich aufgegeben wird, die Fläche des umgebrochenen Grünlands wieder einzusäen. Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist aber der Standardfall, da auch eine Kompensation in aller Regel auf einen Ausgleich durch die Schaffung von Grünland hinausliefe (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, a. a. O. Art. 3 Rn. 13). Schließlich erweist sich die Verpflichtung zur Wiederherstellung von Grünland auf der gesamten Grundstücksfläche auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht als unverhältnismäßig, da der Verpflichtung zur Wiedereinsaat auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt die erforderlichen Daten (noch) nicht vor, so dass die Möglichkeit zu einer weitergehenden Verpflichtung erst jetzt geprüft werden könne.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen folgt ebenfalls aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG und erweist sich nicht als unverhältnismäßig, da sie zum Nachweis der Wiedereinsaat geeignet, erforderlich und angemessen ist.

2.Daneben kommt als weitere Rechtsgrundlage für die Anordnung der Wiedereinsaat auch § 3 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der konkrete Grünlandumbruch einen Eingriff i. S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellt. Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach u. a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG wird die Eingriffsregelung grundsätzlich im Rahmen von fachrechtlichen Anzeige- oder Zulassungsverfahren geprüft. Zwar ist die landwirtschaftliche Bodennutzung nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Der Begriff der Bodennutzung ist dabei auf die unmittelbare Urproduktion beschränkt und begünstigt nur eine bereits bestehende bzw. vorhandene landwirtschaftliche Nutzung, ermöglicht aber weder ihre erstmalige Aufnahme noch einen Wechsel in der Nutzungsart eines Grundstücks; der Umbruch von Dauergrünland zu Ackerland ist demnach nicht von der Landwirtschaftsklausel gedeckt (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt, a. a. O. Art. 6 Rn. 24; BayVGH, U.v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 - NuR 1989, 182; HessVGH, B.v. 6.9.1991 - 3 TH 1077/91 - NuR 1992, 86).

Der Grünlandumbruch der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ist auch geeignet die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich zu beeinträchtigen. Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung verlangt insofern eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation (NdsOVG, B.v. 28.5.2015 - 4 LA 275/14 - juris Rn. 10). Vorliegend ist in den Blick zu nehmen, dass für das streitgegenständliche Grundstück ein Gebietsschutz (§§ 20 ff. BNatSchG) besteht, da es sich in der Schutzzone des „Naturparks ... (...)“ befindet. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über den „Naturpark... (...)“ (Naturschutzpark-VO) ist es Zweck der Schutzzone u. a., die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts der unterschiedlichen Teillandschaften insgesamt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern (Nr. 1), die Vielfalt an wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tieren sowie deren Lebensgemeinschaften zu sichern (Nr. 5), bzw. erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern (Nr. 6). Wie sich aus den Stellungnahmen des Fachbereichs Wasserrechts des Landratsamts ... (ohne Datum) sowie des Wasserwirtschaftsamts ... vom 21. Oktober 2013 in dem Verfahren zur Sanierung des ... - der sich im Unterlauf zum ... befindet, an dem das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar angrenzt - ergibt, wurden als Ursachen für den erhöhten Nährstoffeintrag in den ... die Grünlandumbrüche und die intensive landwirtschaftliche Nutzung der umgebrochenen Flächen im Oberlauf des Sees ausgemacht. Daraus ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der Grünlandumbruch wegen zumindest seiner in der Summe und auf Dauer nachteiligen Wirkungen im Hinblick auf die in der Naturschutzpark-VO normierten Schutzzwecke die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ohne dass es maßgeblich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt des Umbruchs noch eine Feucht- oder Nasswiese vorgelegen hat. Insofern hat aber der sachkundige Mitarbeiter des Beklagten im Augenscheinstermin nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück feuchtere Bereiche weiterhin eindeutig feststellbar seien. Er hat zudem dargelegt, dass auf dem in östlicher Richtung benachbarten Grundstück Pflanzen vorhanden wären, welche eindeutig Indikatoren für feuchte Standorte seien, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass diese auch auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., vorgekommen seien bzw. vorkommen würden. Der Kläger hat dem substantiiert nichts entgegengesetzt, so dass aus Sicht des Gerichts beachtliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass zumindest auf einem nicht unerheblichen Teil des Grundstücks vor dem Umbruch noch eine Feucht- bzw. Nasswiese bestand. Hieraus folgt aber auch, dass der vom Kläger durchgeführte Grünlandumbruch nicht mehr vom Landwirtschaftsprivileg nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG erfasst ist, da die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des § 1 BNatSchG nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Insofern ist zudem einzustellen, dass - wie oben dargelegt - der Umbruch auf einem erosionsgefährdenden Hang (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG) erfolgte.

Die Störerauswahl erfolgte ermessensfehlerfrei, da der Kläger als Handlungsstörer, der den Umbruch vorgenommen hat, in Anspruch genommen wird. Insofern kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm seinerzeit vom Landwirtschaftsamt zum Umbruch geraten worden sei. Eine Bindungswirkung wie etwa im Fall einer schriftlichen Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, welche zudem der Schriftform bedarf (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG), kommt dieser Empfehlung jedenfalls nicht zu. Sollte dem Kläger tatsächlich, wie von ihm behauptet, vom Landwirtschaftsamt unter Außerachtlassen der (naturschutzrechtlichen) Vorgaben zum Umbruch geraten worden sein, so vermag dies allenfalls haftungsrechtliche Fragen aufzuwerfen, ändert aber auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nichts an der Rechtsmäßigkeit der Störerauswahl.

Nachdem sich die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Dauergrünlands sowohl nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 8 BNatSchG als auch nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG als rechtmäßig erweist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Anordnung zudem auch auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 Naturpark-VO gestützt hätte werden können.

3.Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des zerstörten Biotops (Ziffer 3 des Bescheids) beruht auf § 3 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG.

Das streitgegenständliche Grundstück weist im östlichen Randbereich ein 449,39 m² großes, amtlich kartiertes Biotop ... „Nasswiesenreste westlich der ...“ auf. Der Kläger dringt mit dem Vortrag, dass die Fläche bereits im Zuge der Flurneuordnung vor Jahren drainiert worden sei, so dass ein Pflanzenbewuchs auf einer Nasswiesengrundlage nicht mehr gegeben gewesen wäre und das angebliche Biotop weder erkennbar, noch tatsächlich vorhanden gewesen sei, nicht durch. Es besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass das Biotop im Jahre 2008 noch existierte und im Zuge des Grundstücksumbruchs zerstört wurde (vgl. ausführlich: VG Augsburg, U.v. 3.6.2015 - Au 3 K 14.7 - UA Rn. 25 ff.). Die nach § 30 Abs. 7 BNatSchG vorzunehmende Biotopkartierung hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, d. h. es kommt auf den tatsächlichen Zustand in der Natur an. Die Biotopkartierung ist aber als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen. Gegen diese Urkunde kann zwar gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 13). Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Vielmehr belegen die vom Beklagten vorgelegten Bilder aus den Jahren 2003 und 2009, dass im maßgeblichen Bereich zumindest Restbestände von früheren Feuchtflächen vorhanden waren. Ungeachtet dessen kommt es für den gesetzlichen Schutz auch nicht darauf an, ob der Betroffene von der Biotopkartierung Kenntnis erlangt (BayVGH, B.v. 9.8.2012 a. a. O.).

Durch den Umbruch des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., hat der Kläger das im östlichen Randbereich gelegene Biotop zerstört. Bedenken hinsichtlich des ausgeübten Einschreitens- wie auch des Auswahlermessens bestehen nicht. Die Verpflichtung, den früheren Zustand auf der Biotopfläche wiederherzustellen, erweist sich als rechtmäßig. Insofern geht die Ermächtigung in § 3 Abs. 2 BNatSchG, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, über die Gefahrenabwehr hinaus und bedeutet, dass die Behörde nicht nur die Befugnis hat, materiell rechtswidrige Handlungen zu untersagen, sondern darüber hinaus die Wiederherstellung des früheren, entgegen den Vorschriften veränderten Zustands anzuordnen. Bei illegalen Eingriffen wie hier ist somit die Veränderung auf der betroffenen Grundfläche selbst, also der Stelle des Eingriffs, rückgängig zu machen. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Zustand und damit hier das Biotop wiederherzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012, a. a. O. Rn. 24 m. w. N.).

Die Störerauswahl erfolgte - wie oben unter 2. ausführlich dargelegt - auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Biotops ermessensfehlerfrei, da der Kläger als Handlungsstörer, der den Umbruch vorgenommen hat, in Anspruch genommen wird.

4.Die unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgte Androhung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtungen beruht auf Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 i. V. m. Art. 36 VwZVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insofern folgt das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Duldungsanordnung gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., ist der Kläger auch nicht gehindert, den Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid nachzukommen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 154 Rn. 8).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 124, § 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.