Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 5 ZB 13.1366

published on 17/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 5 ZB 13.1366
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2013 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht den Erfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wurden nicht aufgezeigt. Die Klägerin, die mit dem im luxemburgischen Auszug aus dem Geburtseintrag vom 12. August 2010 aufgeführten Namen in das Melderegister eingetragen werden will, beruft sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008 (Grunkin und Paul, C-353/06 - Slg. 2008, I-7639). Sie hat jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass ihre Fallgestaltung mit der entschiedenen vergleichbar wäre.

Der Europäische Gerichtshof stellt bereits im Leitsatz der Entscheidung klar, dass Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegensteht, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind - das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt - geboren wurde und seitdem wohnt. Der Gesetzgeber hat dieser Entscheidung mit der Einführung des am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 48 EGBGB Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 17/11049 S. 12). Danach scheidet eine Namenswahlmöglichkeit schon deshalb aus, weil die Klägerin zwar in Luxemburg geboren ist, für einen gewöhnlichen Aufenthalt dort indes nichts ersichtlich ist, sondern davon auszugehen ist, dass die Klägerin unmittelbar nach der Geburt mit ihrer Familie nach Deutschland zurückgekehrt ist, wo ihr Vater sie ausweislich der Klage am 27. August 2010 mit dem Adelsnamen anmelden wollte.

Eine weitergehende Anwendung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erscheint hier nicht geboten:

Zum Einen fällt die Situation der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts (vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 24. April 2008 Slg. 2008. I-7642 Rn. 52-59), weil ein gewöhnlicher Aufenthalt in Luxemburg nicht feststellbar ist und die Klägerin ihr Recht auf Freizügigkeit nicht dergestalt ausgeübt hat, dass sie nacheinander in Luxemburg und Deutschland gewohnt und wiederholt von einem Land in das andere gereist ist.

Zum Anderen ist es gerechtfertigt, die Anerkennung eines Namens abzulehnen, der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde, zu dem ein Kind aufgrund seiner Geburt, nicht jedoch aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, einen Bezug hat, wenn nachgewiesen wird, dass der Geburtsort nur zu dem Zweck gewählt wurde die Vorschriften des Mitgliedsstaats der Staatsangehörigkeit zu umgehen, ohne dass irgendeine andere echte Verbindung zu diesem Ort besteht (Sharpston, a. a. O., Rn. 86). Das ist hier aufgrund folgender Umstände anzunehmen: Die Eltern haben im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin gegenüber dem Standesamt Luxemburg angegeben, sie seien allein weißrussische Staatsangehörige, die in Minsk wohnten, obwohl damals beide Elternteile auch deutsche Staatsangehörige waren und ihren Wohnsitz in Mittelfranken hatten. Die Eltern hatten schon bei der Geburt ihrer 2004 geborenen Tochter der zuständigen Hebamme ihre Namen mit dem Adelsnamen angegeben, obwohl sie wussten, dass die Stadt Nürnberg diesen nicht anerkannte (Strafurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. September 2005 - 45 Cs 204 Js 17976/04 p). Der Wunsch der beiden 1996 und 1999 in Nürnberg geborenen Schwestern der Klägerin, ihre Geburtseinträge dergestalt zu berichtigen, dass sie den Adelsnamen tragen, ist ebenso erfolglos geblieben (AG Nürnberg, B. v. 30.5.2012 - UR III 217/11, UR III 218/11; OLG Nürnberg, B. v. 25.9.2012 - 11 W 1293/12) wie der Antrag auf Namensänderung des Vaters (Bescheid des LRA Fürth vom 16.11.2007; VG Ansbach, U. v. 22.10.2008 - AN 15 K 08.01571; BayVGH, B. v. 15.12.2008 - 5 ZB 08.3167) und derjenige der Eltern (Bescheid der Stadt Nürnberg vom 30.4.2013; VG Ansbach, U. v.24.6.2013 - AN 4 K 12.01685; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 5 ZB 13.1497). In der Gesamtschau liegt demnach hier ein Umgehungsfall vor, der die Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ausschließt.

2. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Die Klägerin beruft sich zwar auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sie formuliert aber weder eine Rechtsfrage, noch zeigt sie auf inwieweit trotz der angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weiterer Klärungsbedarf bestehen soll.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 14/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.233,50 Euro festgesetzt.
published on 24/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.516,80 Euro festgesetzt.
published on 02/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 193,59 Euro festgesetzt. Grün
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.