Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2018 - 12 ZB 17.1509
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der 1991 geborene Kläger beantragte am 26.01.2012, sein im September 2012 beginnendes Studium an der Universität in Maastricht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu fördern. Gleichzeitig stellte er gemäß § 29 Abs. 3 BAföG den Antrag, zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein ihm gehörendes Hausgrundstück nicht als Vermögen anzurechnen. Hierzu trug er vor, er habe 2006 von seinem Vater ein 1996 u.a. mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebautes landwirtschaftliches Erbbaugrundstück geerbt. Der Verkehrswert liege bei 214.130,- EUR, das Haus habe 145 qm Wohnfläche, das Grundstück sei 5.000 qm groß. Die Einliegerwohnung sei für 420,- EUR vermietet, der Erbbauzins betrage 256,- EUR. Im Testament habe der Vater seiner Lebensgefährtin, der Mutter des Klägers, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt. Von den Mieteinnahmen bestreite sie die Erhaltung des Objekts und den Erbbauzins. Da er keinerlei Nutzen aus seinem Hausgrundstück ziehen könne, werde er ohne BAföG aller Voraussicht nach nicht anfangen können zu studieren. Aus dem vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszug ergibt sich, dass der Kläger 2007 aufgrund Erbscheins als neuer Eigentümer, 2009 ein Wohnungsrecht der Mutter gemäß § 1093 BGB und am 23.12.2011 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht der Mutter – bei Löschung des Wohnrechts - eingetragen wurde.
3Mit Bescheid vom 12.04.2013 lehnte die Beklagte den Förderantrag des Klägers wegen anzurechnenden Bar- und Immobilienvermögens in Höhe von 44.515,53 EUR für den Bewilligungszeitraum 9/2012 bis 8/2013 ab. Bei der Berechnung des Immobilienvermögens hatte die Beklagte den kapitalisierten Gesamtwert des lebenslänglichen Nutzungsrechts der Mutter nach § 14 BewG mit 165.743,53 EUR bestimmt und diesen Betrag vom Verkehrswert des Hausgrundstücks abgezogen. Den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers setzte die Beklagte mit 786,26 EUR an.
4Mit seiner am 10.05.2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Ausbildung sei gefährdet, weil er keine realistische Chance zur Verwertung seines Immobilienbesitzes habe. Dies betreffe die Frage einer Beleihung seines Grundstücks, weil er aufgrund seines niedrigen Monatseinkommens keine regelmäßigen Zins- und Tilgungsraten leisten könne. Gerade vor dem Hintergrund der Abkommen zu Basel I bis III werde er von keiner Bank ein Darlehen erhalten. Aber auch ein Verkauf eines mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht belasteten landwirtschaftlichen Erbbaugrundstücks erscheine unrealistisch, weil kein entsprechender Markt hierfür bestehe. Vor diesem Hintergrund bedürfe es auch nicht des Nachweises, dass der Kläger sich ernsthaft um eine Verwertung seines Grundstücks bemüht habe. Hierzu verweist der Kläger auf die Rechtsprechung insb. des VGH Baden-Württemberg zu § 29 Abs. 3 BAföG. Zwar habe der Kläger vorübergehend aus Verwandtschaftskreisen die fehlende finanzielle Unterstützung für sein Studium erhalten. Diese Unterstützung sei jedoch zeitlich begrenzt, so dass der Kläger zum Ende des Wintersemesters 2013/14 möglicherweise aus finanziellen Gründen zu einem Abbruch des Studiums gezwungen sein werde.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12.04.2013 zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium an der Universität Maastricht im Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung seines Hausgrundstücks in C. als Vermögen zu bewilligen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie trägt vor, der eingeräumte Nießbrauch hindere die Verwertung grundsätzlich nicht. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich ernsthaft um eine Verwertung des Hausgrundstücks bemüht habe. Insbesondere biete das unbelastete Hausgrundstück eine ausreichende Sicherheit, um ein zur Durchführung des Studiums benötigtes Darlehen zu erhalten. Auch müsse sich der Kläger um Darlehen innerhalb der Familie bemühen. Bei der Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG sei dessen Ausnahmecharakter zu berücksichtigen, damit Immobilieneigentümer gegenüber Inhabern von Barvermögen nicht unverhältnismäßig besser gestellt würden.
10In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Testament seines Vaters vorlegen lassen. Zudem wurde erklärt, der Kläger studiere nach wie vor in Maastricht. Er erhalte monatlich von einer Tante darlehensweise 250,- bis 300,- EUR sowie von seiner Mutter zuschussweise 150,- EUR. Im übrigen finanziere er seinen Bedarf aus Kindergeld, einer Halbwaisenrente und Nebenjobs. Letztere werde er nicht mehr so ausüben können, sobald die Prüfungen zum Bachelorabschluss anstünden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist unbegründet.
14Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Der Kläger hat keinen Anspruch, ihm für sein Studium an der Universität Maastricht im Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung seines Hausgrundstücks in C. als Vermögen zu bewilligen.
15Auf individuelle Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht gemäß § 1 BAföG nur dann ein Anspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ist auf den Bedarf des Auszubildenden u.a. sein Vermögen anzurechnen, für dessen Bestimmung die §§ 26 ff BAföG heranzuziehen sind.
16Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem mit einem Nießbrauchsrecht der Mutter belasteten Hausgrundstück des Klägers in C. um einen mit seinem Zeitwert grundsätzlich auf den BAföG-Anspruch anzurechnenden Vermögensgegenstand handelt, § 27 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG. Nicht angegriffen hat der Kläger darüber hinaus den von der Beklagten gemäß § 14 BewG berechneten kapitalisierten Gesamtwert des lebenslänglichen Nutzungsrechts der Mutter in Höhe von 165.743,53 EUR sowie den Abzug dieses Wertes vom Zeitwert des Hausgrundstücks gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG.
17Das sich so ergebende unbewegliche Vermögen des Klägers – abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG - hat die Beklagte zu Recht auf dessen Ausbildungsbedarf angerechnet. Zwar kann gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Vorliegend ist eine derartige Härte jedoch nicht gegeben.
18Eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG liegt u.a. dann vor, wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist. So dient die Vorschrift auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Dabei ist die Vorschrift eng auszulegen, da § 29 BAföG den in § 1 Halbs. 2 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung konkretisiert und ihm die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass es einem unverheirateten kinderlosen Auszubildenden in der Regel zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für seine Ausbildung – bis auf den Freibetrag – voll einzusetzen, weil die Ausbildung die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage bildet. Davon ausgehend ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zuzumuten ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Härtevorschriften nicht unterlaufen werden.
19Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10.4.2014 – 12 A 1157/13 – sowie BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 5 B 8/12 -, jeweils m.w.N. und zit. nach juris.
20Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt und belegt, dass sein landwirtschaftliches Hausgrundstück in C. in keiner Weise wirtschaftlich verwertet werden kann. Zum einen erscheint ein Verkauf des Hausgrundstücks nicht von vornherein ausgeschlossen. Dabei dürfte der Umstand, dass es sich um ein Erbbaugrundstück handelt, angesichts der langen Laufzeit des Erbbaurechts von 99 Jahren ab 1995 eine eher untergeordnete Bedeutung für die Verwertbarkeit des Grundstücks haben. Aber auch das auf dem Grundstück lastende lebenslange Nießbrauchsrecht der Mutter sowie die steuerrechtliche Einordnung als landwirtschaftliches Grundstück führen nicht dazu, dass eine Veräußerung von vornherein unmöglich erscheint. So wurde etwa nicht vorgetragen, dass das Grundstück einem der Eigentümer der benachbarten landwirtschaftlichen Grundflächen zum Verkauf angeboten worden wäre. Selbst wenn der hier zu erzielende Erlös möglicherweise eher gering gewesen wäre, so kann angesichts der grundsätzlichen Verpflichtung, sein Vermögen voll für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, nicht von vornherein von einer Unzumutbarkeit eines solchen Verwertungsversuchs ausgegangen werden. Tatsächlich hat der Kläger sich nach eigenen Angaben aber nie um einen Verkauf seines Grundstücks bemüht. Zum anderen erscheint auch eine Beleihung des Grundstücks nicht von vornherein unmöglich, und sei es auch gegen Beibringung einer entsprechenden Ausfallbürgschaft etwa durch Verwandte des Klägers. Dass der Kläger erfolglos versucht hat, auf diese Weise das Grundstück zu verwerten, ist nicht vorgebracht worden, auch nicht, dass er keinen Verwandten zur Übernahme einer solchen Bürgschaft bewegen konnte. Dass ein solches Darlehen, das zunächst zins- und tilgungsfrei sein müsste, nur zu wirtschaftlich ungünstigen Konditionen zu erhalten wäre, kann noch nicht als unbillige Härte angesehen werden, da andernfalls der insoweit häufig in Betracht zu ziehende Fall eines einkommenslosen Auszubildenden, der über Grundbesitz verfügt, generell von der Vermögensanrechnung ausgeschlossen wäre, was dem Grundgedanken der §§ 1, 29 BAföG widersprechen würde,
21vgl. OVG NW, Urteil vom 26.03.1993 – 16 A 2637/91 -, juris.
22Im Gegensatz zu der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
23Urteil vom 19.9.2005 – 7 S 2970/04 -; Urteil vom 7.7.2011 – 12 S 2872/10 -, juris
24gibt es vorliegend auch weder eine Rückauflassungsvormerkung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, die einen Verkauf unmöglich machen würde, noch liegen Bankauskünfte vor, dass eine Beleihung nicht möglich ist.
25Unabhängig von den vorgenannten Überlegungen scheitert ein Anspruch des Klägers, von einer Anrechnung seines Immobilienvermögens gemäß § 29 Abs. 3 BAföG freigestellt zu werden, auch deshalb, weil die Umstände vorliegend maßgeblich dafür sprechen, dass der Kläger sein Eigentum an dem geerbten Hausgrundstück in missbräuchlicher Weise entwertet und ausgehöhlt hat. Nach dem Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsrechts, der beinhaltet, dass eine Förderung erst nach der Verwertung des eigenen Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einsetzen soll, handelt ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung seines Vermögens zu vermeiden, Vermögen an Dritte überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und auf den Bedarf angerechnet wird,
26BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 103/80 -, juris.
27Der Kläger hat Vermögen an seine Mutter übertragen, indem er ihr ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem vom Vater geerbten Hausgrundstück eingeräumt hat. Zuvor hatte zu ihren Gunsten lediglich ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB bestanden. Die Einräumung des Nießbrauchs führte ohne Zweifel zu einer erheblichen Wertminderung der Immobilie und zumindest auch zu einer Einschränkung ihrer Verwertbarkeit. Dabei bestand zum Zeitpunkt der Bewilligung des Nießbrauchs keine Verpflichtung des Klägers, über sein Grundstück in dieser Weise zugunsten der Mutter zu verfügen. Insbesondere aus dem vorgelegten Testament des Vaters vom 13.02.1997 lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Mit der unter II. getroffenen Verfügung, die Mutter „solle uneingeschränktes Wohn- und Nutzungsrecht haben“, war ersichtlich ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, nicht aber ein umfassender Nießbrauch nach §§ 1030 ff BGB gemeint. Dies ergibt zum einen eine Auslegung der Urkunde selber, insbesondere der Umstand, dass die Mutter die Erbpachtkosten nur bis zur Volljährigkeit des Klägers übernehmen sollte. Eine Zahlung des Erbbauzinses durch den Kläger selber mit Eintritt seiner Volljährigkeit machte aus Sicht des Erblassers nur Sinn, wenn dem Kläger – zumindest ab diesem Zeitpunkt – dann auch die Mieteinnahmen der Einliegerwohnung zustanden. Dies ergibt sich zum anderen aber auch aus den weiteren Umständen des Falles. Der Kläger und seine Mutter selber sind ersichtlich von einem testamentarisch eingeräumten Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB ausgegangen, denn nur ein solches wurde der Mutter im Jahre 2009 bewilligt und ins Grundbuch eingetragen. Außerdem ist von Klägerseite wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich dargelegt worden, das Nießbrauchsrecht sei der Mutter deswegen eingeräumt worden, weil sich für den Kläger aus dem Eigentum am Grundstück erhebliche Unterhaltskosten ergaben, die nun die Mutter übernehmen sollte.
28Nach der Überzeugung des Gerichts hatte die Einräumung des Nießbrauchs durch den Kläger an seine Mutter – neben den von Klägerseite genannten Zielen - jedenfalls auch den Zweck, sein Eigentum an dem Hausgrundstück in C. soweit auszuhöhlen, dass eine deutliche Wertminderung und Einschränkung der Verwertbarkeit die Folge war, um auf diese Weise eine Anrechnung seines Immobilienvermögens auf einen BAföG-Anspruch nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür spricht der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Bewilligung des Nießbrauchsrechts am 20.12.2011 und der Beantragung von Ausbildungsförderung am 26.01.2012 sowie der Umstand, dass mit dem BAföG-Antrag von Beginn an ein ausdrücklicher Antrag nach § 29 Abs. 3 BAföG verbunden war. Ersichtlich war man sich also auf Klägerseite bereits bei Einräumung des Nießbrauchs darüber im klaren, dass das Immobilienvermögen des Klägers einer BAföG-Förderung seines Studiums im Wege stehen könnte. Dieser zeitliche Zusammenhang unterscheidet den vorliegenden Fall ebenfalls von den vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fällen.
29Die Einstufung der Bewilligung des Nießbrauchs als missbräuchlich i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts entfällt auch nicht deshalb, weil die Mutter im Gegenzug die Verpflichtung übernommen hat, auch nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks und seiner Bestandteile gehörende Ausbesserungen und Erneuerungen sowie sämtliche auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu übernehmen. Zwar waren die Kosten etwa der Dacherneuerung oder der neuen Fenster damit von der Mutter zu tragen. Diese Reparaturen waren nur 13 Jahre nach dem Bau des Hauses aber ersichtlich nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks und seiner Bestandteile erforderlich. Das Studium des Klägers indes stand im Jahr nach der Nießbrauchsbewilligung unmittelbar und konkret bevor. Aus förderungsrechtlicher Sicht hatte demnach die Verpflichtung Priorität, das bis Dezember 2011 nur mit einem Wohnungsrecht belastete Grundstück kurzfristig zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Andere mit der Nießbrauchbewilligung verfolgte Ziele hatten demgegenüber zurückzustehen.
30Folge der Einstufung der Nießbrauchbewilligung als förderungsrechtlich missbräuchlich ist, dass der Kläger vermögensrechtlich so zu behandeln ist, als wenn sein Hausgrundstück nach wie vor lediglich mit einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB belastet wäre. Das Gericht hat keine Zweifel, dass eine Verwertung des Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung in diesem Falle möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit einer Beleihung gegen Einräumung einer Bürgschaft durch Verwandte hat der Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Dass auch dann noch die wirtschaftlichen Konditionen einer Verwertung angesichts der dinglichen Belastung des Grundstücks und der mangelnden Bonität des Klägers wahrscheinlich nicht gut gewesen wären, ändert nichts daran, dass ihm eine Verwertung seines Immobilienvermögens für die Kosten seines Studiums dennoch zugemutet werden konnte.
31Gegen einen Anspruch des Klägers, sein Immobilienvermögen zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei zu lassen, spricht schließlich auch der Umstand, dass die Durchführung seiner Ausbildung trotz der Vermögensanrechnung und daraus folgenden BAföG-Versagung ersichtlich nicht ernsthaft gefährdet war. Zwar dürfte es für die Überprüfung der Prognose, ob eine Ausbildung bei Nichtförderung gefährdet sein wird oder nicht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen (wie in § 28 Abs. 2 BAföG). Zu diesem frühen Zeitpunkt hatte der Kläger lediglich erklärt, ohne BAföG könne er „aller Voraussicht nach“ nicht anfangen zu studieren, was bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den BAföG-Antrag widerlegt war. Indes kann es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sich im Verlaufe eines Klageverfahrens zeigt, dass die Durchführung der Ausbildung während des Bewilligungszeitraumes trotz Verweigerung von Fördermitteln tatsächlich nie gefährdet war. Im vorliegenden Fall haben die Erläuterungen der Klägerseite zur Art und Weise der Finanzierung des Studiums des Klägers zumindest bestätigt, dass die Zweifel der Beklagten, ob der Kläger sein Studium nicht durch (darlehensweise) Unterstützung von Verwandten werde finanzieren können, durchaus berechtigt waren. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 29 Abs. 3 BAföG war und ist die Anlegung derart strenger Maßstäbe auch zulässig. Demgegenüber greift der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, mit dem Eintritt in die Prüfungsphase zum Studienabschluss werde der Kläger Schwierigkeiten bekommen, seinen u.a. durch Nebenjobs finanzierten Bedarf als Auslandsstudent weiterhin zu decken, nicht durch. Da vorliegend nur der Bewilligungszeitraum 9/2012 bis 8/2013 in Streit steht, kann es auf diese Verschärfung der Situation des Klägers zum Studienende hin nicht ankommen. Bei der Entscheidung über anzurechnendes Vermögen handelt es sich nämlich nicht etwa um eine vorab zu treffende Entscheidung „dem Grunde nach“, die gemäß § 46 Abs. 5 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen wäre. Ob zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben kann, ist vielmehr für jeden Bewilligungszeitraum gesondert zu prüfen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der 1991 geborene Kläger beantragte am 26.01.2012, sein im September 2012 beginnendes Studium an der Universität in Maastricht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu fördern. Gleichzeitig stellte er gemäß § 29 Abs. 3 BAföG den Antrag, zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein ihm gehörendes Hausgrundstück nicht als Vermögen anzurechnen. Hierzu trug er vor, er habe 2006 von seinem Vater ein 1996 u.a. mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebautes landwirtschaftliches Erbbaugrundstück geerbt. Der Verkehrswert liege bei 214.130,- EUR, das Haus habe 145 qm Wohnfläche, das Grundstück sei 5.000 qm groß. Die Einliegerwohnung sei für 420,- EUR vermietet, der Erbbauzins betrage 256,- EUR. Im Testament habe der Vater seiner Lebensgefährtin, der Mutter des Klägers, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt. Von den Mieteinnahmen bestreite sie die Erhaltung des Objekts und den Erbbauzins. Da er keinerlei Nutzen aus seinem Hausgrundstück ziehen könne, werde er ohne BAföG aller Voraussicht nach nicht anfangen können zu studieren. Aus dem vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszug ergibt sich, dass der Kläger 2007 aufgrund Erbscheins als neuer Eigentümer, 2009 ein Wohnungsrecht der Mutter gemäß § 1093 BGB und am 23.12.2011 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht der Mutter – bei Löschung des Wohnrechts - eingetragen wurde.
3Mit Bescheid vom 12.04.2013 lehnte die Beklagte den Förderantrag des Klägers wegen anzurechnenden Bar- und Immobilienvermögens in Höhe von 44.515,53 EUR für den Bewilligungszeitraum 9/2012 bis 8/2013 ab. Bei der Berechnung des Immobilienvermögens hatte die Beklagte den kapitalisierten Gesamtwert des lebenslänglichen Nutzungsrechts der Mutter nach § 14 BewG mit 165.743,53 EUR bestimmt und diesen Betrag vom Verkehrswert des Hausgrundstücks abgezogen. Den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers setzte die Beklagte mit 786,26 EUR an.
4Mit seiner am 10.05.2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Ausbildung sei gefährdet, weil er keine realistische Chance zur Verwertung seines Immobilienbesitzes habe. Dies betreffe die Frage einer Beleihung seines Grundstücks, weil er aufgrund seines niedrigen Monatseinkommens keine regelmäßigen Zins- und Tilgungsraten leisten könne. Gerade vor dem Hintergrund der Abkommen zu Basel I bis III werde er von keiner Bank ein Darlehen erhalten. Aber auch ein Verkauf eines mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht belasteten landwirtschaftlichen Erbbaugrundstücks erscheine unrealistisch, weil kein entsprechender Markt hierfür bestehe. Vor diesem Hintergrund bedürfe es auch nicht des Nachweises, dass der Kläger sich ernsthaft um eine Verwertung seines Grundstücks bemüht habe. Hierzu verweist der Kläger auf die Rechtsprechung insb. des VGH Baden-Württemberg zu § 29 Abs. 3 BAföG. Zwar habe der Kläger vorübergehend aus Verwandtschaftskreisen die fehlende finanzielle Unterstützung für sein Studium erhalten. Diese Unterstützung sei jedoch zeitlich begrenzt, so dass der Kläger zum Ende des Wintersemesters 2013/14 möglicherweise aus finanziellen Gründen zu einem Abbruch des Studiums gezwungen sein werde.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12.04.2013 zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium an der Universität Maastricht im Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung seines Hausgrundstücks in C. als Vermögen zu bewilligen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie trägt vor, der eingeräumte Nießbrauch hindere die Verwertung grundsätzlich nicht. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich ernsthaft um eine Verwertung des Hausgrundstücks bemüht habe. Insbesondere biete das unbelastete Hausgrundstück eine ausreichende Sicherheit, um ein zur Durchführung des Studiums benötigtes Darlehen zu erhalten. Auch müsse sich der Kläger um Darlehen innerhalb der Familie bemühen. Bei der Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG sei dessen Ausnahmecharakter zu berücksichtigen, damit Immobilieneigentümer gegenüber Inhabern von Barvermögen nicht unverhältnismäßig besser gestellt würden.
10In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Testament seines Vaters vorlegen lassen. Zudem wurde erklärt, der Kläger studiere nach wie vor in Maastricht. Er erhalte monatlich von einer Tante darlehensweise 250,- bis 300,- EUR sowie von seiner Mutter zuschussweise 150,- EUR. Im übrigen finanziere er seinen Bedarf aus Kindergeld, einer Halbwaisenrente und Nebenjobs. Letztere werde er nicht mehr so ausüben können, sobald die Prüfungen zum Bachelorabschluss anstünden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist unbegründet.
14Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Der Kläger hat keinen Anspruch, ihm für sein Studium an der Universität Maastricht im Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung seines Hausgrundstücks in C. als Vermögen zu bewilligen.
15Auf individuelle Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht gemäß § 1 BAföG nur dann ein Anspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ist auf den Bedarf des Auszubildenden u.a. sein Vermögen anzurechnen, für dessen Bestimmung die §§ 26 ff BAföG heranzuziehen sind.
16Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem mit einem Nießbrauchsrecht der Mutter belasteten Hausgrundstück des Klägers in C. um einen mit seinem Zeitwert grundsätzlich auf den BAföG-Anspruch anzurechnenden Vermögensgegenstand handelt, § 27 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG. Nicht angegriffen hat der Kläger darüber hinaus den von der Beklagten gemäß § 14 BewG berechneten kapitalisierten Gesamtwert des lebenslänglichen Nutzungsrechts der Mutter in Höhe von 165.743,53 EUR sowie den Abzug dieses Wertes vom Zeitwert des Hausgrundstücks gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG.
17Das sich so ergebende unbewegliche Vermögen des Klägers – abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG - hat die Beklagte zu Recht auf dessen Ausbildungsbedarf angerechnet. Zwar kann gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Vorliegend ist eine derartige Härte jedoch nicht gegeben.
18Eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG liegt u.a. dann vor, wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist. So dient die Vorschrift auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Dabei ist die Vorschrift eng auszulegen, da § 29 BAföG den in § 1 Halbs. 2 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung konkretisiert und ihm die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass es einem unverheirateten kinderlosen Auszubildenden in der Regel zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für seine Ausbildung – bis auf den Freibetrag – voll einzusetzen, weil die Ausbildung die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage bildet. Davon ausgehend ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zuzumuten ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Härtevorschriften nicht unterlaufen werden.
19Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10.4.2014 – 12 A 1157/13 – sowie BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 5 B 8/12 -, jeweils m.w.N. und zit. nach juris.
20Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt und belegt, dass sein landwirtschaftliches Hausgrundstück in C. in keiner Weise wirtschaftlich verwertet werden kann. Zum einen erscheint ein Verkauf des Hausgrundstücks nicht von vornherein ausgeschlossen. Dabei dürfte der Umstand, dass es sich um ein Erbbaugrundstück handelt, angesichts der langen Laufzeit des Erbbaurechts von 99 Jahren ab 1995 eine eher untergeordnete Bedeutung für die Verwertbarkeit des Grundstücks haben. Aber auch das auf dem Grundstück lastende lebenslange Nießbrauchsrecht der Mutter sowie die steuerrechtliche Einordnung als landwirtschaftliches Grundstück führen nicht dazu, dass eine Veräußerung von vornherein unmöglich erscheint. So wurde etwa nicht vorgetragen, dass das Grundstück einem der Eigentümer der benachbarten landwirtschaftlichen Grundflächen zum Verkauf angeboten worden wäre. Selbst wenn der hier zu erzielende Erlös möglicherweise eher gering gewesen wäre, so kann angesichts der grundsätzlichen Verpflichtung, sein Vermögen voll für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, nicht von vornherein von einer Unzumutbarkeit eines solchen Verwertungsversuchs ausgegangen werden. Tatsächlich hat der Kläger sich nach eigenen Angaben aber nie um einen Verkauf seines Grundstücks bemüht. Zum anderen erscheint auch eine Beleihung des Grundstücks nicht von vornherein unmöglich, und sei es auch gegen Beibringung einer entsprechenden Ausfallbürgschaft etwa durch Verwandte des Klägers. Dass der Kläger erfolglos versucht hat, auf diese Weise das Grundstück zu verwerten, ist nicht vorgebracht worden, auch nicht, dass er keinen Verwandten zur Übernahme einer solchen Bürgschaft bewegen konnte. Dass ein solches Darlehen, das zunächst zins- und tilgungsfrei sein müsste, nur zu wirtschaftlich ungünstigen Konditionen zu erhalten wäre, kann noch nicht als unbillige Härte angesehen werden, da andernfalls der insoweit häufig in Betracht zu ziehende Fall eines einkommenslosen Auszubildenden, der über Grundbesitz verfügt, generell von der Vermögensanrechnung ausgeschlossen wäre, was dem Grundgedanken der §§ 1, 29 BAföG widersprechen würde,
21vgl. OVG NW, Urteil vom 26.03.1993 – 16 A 2637/91 -, juris.
22Im Gegensatz zu der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
23Urteil vom 19.9.2005 – 7 S 2970/04 -; Urteil vom 7.7.2011 – 12 S 2872/10 -, juris
24gibt es vorliegend auch weder eine Rückauflassungsvormerkung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, die einen Verkauf unmöglich machen würde, noch liegen Bankauskünfte vor, dass eine Beleihung nicht möglich ist.
25Unabhängig von den vorgenannten Überlegungen scheitert ein Anspruch des Klägers, von einer Anrechnung seines Immobilienvermögens gemäß § 29 Abs. 3 BAföG freigestellt zu werden, auch deshalb, weil die Umstände vorliegend maßgeblich dafür sprechen, dass der Kläger sein Eigentum an dem geerbten Hausgrundstück in missbräuchlicher Weise entwertet und ausgehöhlt hat. Nach dem Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsrechts, der beinhaltet, dass eine Förderung erst nach der Verwertung des eigenen Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einsetzen soll, handelt ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung seines Vermögens zu vermeiden, Vermögen an Dritte überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und auf den Bedarf angerechnet wird,
26BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 103/80 -, juris.
27Der Kläger hat Vermögen an seine Mutter übertragen, indem er ihr ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem vom Vater geerbten Hausgrundstück eingeräumt hat. Zuvor hatte zu ihren Gunsten lediglich ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB bestanden. Die Einräumung des Nießbrauchs führte ohne Zweifel zu einer erheblichen Wertminderung der Immobilie und zumindest auch zu einer Einschränkung ihrer Verwertbarkeit. Dabei bestand zum Zeitpunkt der Bewilligung des Nießbrauchs keine Verpflichtung des Klägers, über sein Grundstück in dieser Weise zugunsten der Mutter zu verfügen. Insbesondere aus dem vorgelegten Testament des Vaters vom 13.02.1997 lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Mit der unter II. getroffenen Verfügung, die Mutter „solle uneingeschränktes Wohn- und Nutzungsrecht haben“, war ersichtlich ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, nicht aber ein umfassender Nießbrauch nach §§ 1030 ff BGB gemeint. Dies ergibt zum einen eine Auslegung der Urkunde selber, insbesondere der Umstand, dass die Mutter die Erbpachtkosten nur bis zur Volljährigkeit des Klägers übernehmen sollte. Eine Zahlung des Erbbauzinses durch den Kläger selber mit Eintritt seiner Volljährigkeit machte aus Sicht des Erblassers nur Sinn, wenn dem Kläger – zumindest ab diesem Zeitpunkt – dann auch die Mieteinnahmen der Einliegerwohnung zustanden. Dies ergibt sich zum anderen aber auch aus den weiteren Umständen des Falles. Der Kläger und seine Mutter selber sind ersichtlich von einem testamentarisch eingeräumten Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB ausgegangen, denn nur ein solches wurde der Mutter im Jahre 2009 bewilligt und ins Grundbuch eingetragen. Außerdem ist von Klägerseite wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich dargelegt worden, das Nießbrauchsrecht sei der Mutter deswegen eingeräumt worden, weil sich für den Kläger aus dem Eigentum am Grundstück erhebliche Unterhaltskosten ergaben, die nun die Mutter übernehmen sollte.
28Nach der Überzeugung des Gerichts hatte die Einräumung des Nießbrauchs durch den Kläger an seine Mutter – neben den von Klägerseite genannten Zielen - jedenfalls auch den Zweck, sein Eigentum an dem Hausgrundstück in C. soweit auszuhöhlen, dass eine deutliche Wertminderung und Einschränkung der Verwertbarkeit die Folge war, um auf diese Weise eine Anrechnung seines Immobilienvermögens auf einen BAföG-Anspruch nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür spricht der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Bewilligung des Nießbrauchsrechts am 20.12.2011 und der Beantragung von Ausbildungsförderung am 26.01.2012 sowie der Umstand, dass mit dem BAföG-Antrag von Beginn an ein ausdrücklicher Antrag nach § 29 Abs. 3 BAföG verbunden war. Ersichtlich war man sich also auf Klägerseite bereits bei Einräumung des Nießbrauchs darüber im klaren, dass das Immobilienvermögen des Klägers einer BAföG-Förderung seines Studiums im Wege stehen könnte. Dieser zeitliche Zusammenhang unterscheidet den vorliegenden Fall ebenfalls von den vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fällen.
29Die Einstufung der Bewilligung des Nießbrauchs als missbräuchlich i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts entfällt auch nicht deshalb, weil die Mutter im Gegenzug die Verpflichtung übernommen hat, auch nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks und seiner Bestandteile gehörende Ausbesserungen und Erneuerungen sowie sämtliche auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu übernehmen. Zwar waren die Kosten etwa der Dacherneuerung oder der neuen Fenster damit von der Mutter zu tragen. Diese Reparaturen waren nur 13 Jahre nach dem Bau des Hauses aber ersichtlich nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks und seiner Bestandteile erforderlich. Das Studium des Klägers indes stand im Jahr nach der Nießbrauchsbewilligung unmittelbar und konkret bevor. Aus förderungsrechtlicher Sicht hatte demnach die Verpflichtung Priorität, das bis Dezember 2011 nur mit einem Wohnungsrecht belastete Grundstück kurzfristig zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Andere mit der Nießbrauchbewilligung verfolgte Ziele hatten demgegenüber zurückzustehen.
30Folge der Einstufung der Nießbrauchbewilligung als förderungsrechtlich missbräuchlich ist, dass der Kläger vermögensrechtlich so zu behandeln ist, als wenn sein Hausgrundstück nach wie vor lediglich mit einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB belastet wäre. Das Gericht hat keine Zweifel, dass eine Verwertung des Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung in diesem Falle möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit einer Beleihung gegen Einräumung einer Bürgschaft durch Verwandte hat der Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Dass auch dann noch die wirtschaftlichen Konditionen einer Verwertung angesichts der dinglichen Belastung des Grundstücks und der mangelnden Bonität des Klägers wahrscheinlich nicht gut gewesen wären, ändert nichts daran, dass ihm eine Verwertung seines Immobilienvermögens für die Kosten seines Studiums dennoch zugemutet werden konnte.
31Gegen einen Anspruch des Klägers, sein Immobilienvermögen zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei zu lassen, spricht schließlich auch der Umstand, dass die Durchführung seiner Ausbildung trotz der Vermögensanrechnung und daraus folgenden BAföG-Versagung ersichtlich nicht ernsthaft gefährdet war. Zwar dürfte es für die Überprüfung der Prognose, ob eine Ausbildung bei Nichtförderung gefährdet sein wird oder nicht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen (wie in § 28 Abs. 2 BAföG). Zu diesem frühen Zeitpunkt hatte der Kläger lediglich erklärt, ohne BAföG könne er „aller Voraussicht nach“ nicht anfangen zu studieren, was bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den BAföG-Antrag widerlegt war. Indes kann es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sich im Verlaufe eines Klageverfahrens zeigt, dass die Durchführung der Ausbildung während des Bewilligungszeitraumes trotz Verweigerung von Fördermitteln tatsächlich nie gefährdet war. Im vorliegenden Fall haben die Erläuterungen der Klägerseite zur Art und Weise der Finanzierung des Studiums des Klägers zumindest bestätigt, dass die Zweifel der Beklagten, ob der Kläger sein Studium nicht durch (darlehensweise) Unterstützung von Verwandten werde finanzieren können, durchaus berechtigt waren. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 29 Abs. 3 BAföG war und ist die Anlegung derart strenger Maßstäbe auch zulässig. Demgegenüber greift der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, mit dem Eintritt in die Prüfungsphase zum Studienabschluss werde der Kläger Schwierigkeiten bekommen, seinen u.a. durch Nebenjobs finanzierten Bedarf als Auslandsstudent weiterhin zu decken, nicht durch. Da vorliegend nur der Bewilligungszeitraum 9/2012 bis 8/2013 in Streit steht, kann es auf diese Verschärfung der Situation des Klägers zum Studienende hin nicht ankommen. Bei der Entscheidung über anzurechnendes Vermögen handelt es sich nämlich nicht etwa um eine vorab zu treffende Entscheidung „dem Grunde nach“, die gemäß § 46 Abs. 5 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen wäre. Ob zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben kann, ist vielmehr für jeden Bewilligungszeitraum gesondert zu prüfen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 geändert:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium im Masterstudiengang Master of Vocational Education/Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Wissenschaften) an der Universität Flensburg mit den Fächern Metalltechnik und Wirtschaft/Politik für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für die Eigentumswohnung in der...-Straße, ... zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung – Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein im Oktober 2009 begonnenes Lehramtsstudium (Master of Vocational Education) an der Universität Flensburg. Der Beklagte lehnt die Förderung ab, weil das Studium nicht förderungsfähig sei und der Student bei Beginn dieses Studiums bereits die Altersgrenze überschritten habe. Zudem stehe die Eigentumswohnung des Klägers als zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzender Vermögensgegenstand einer Bewilligung von Förderleistungen nach dem BAföG entgegen.
- 2
Der am ... 1970 geborene Kläger hatte 1987 den Realschulabschluss erlangt und danach erfolgreich eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker (Drehtechnik) absolviert (Abschlussprüfung im Januar 1991). Ab 1. April 1991 hatte er Wehrdienst geleistet und sich als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von 12 Jahren (bis 31. März 2003) verpflichtet. Er erlangte im Juni 2003 an der Bundeswehrfachschule Flensburg die Fachhochschulreife und studierte danach ab Wintersemester 2003/2004 Maschinenbau an der Fachhochschule Flensburg. Dieses Studium hat er am 16. Februar 2009 mit dem Diplom abgeschlossen. Zum 1. Oktober 2009 hat er den hier streitgegenständlichen Masterstudiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen mit der Fächerkombination Metalltechnik und Wirtschaft/Politik an der Universität Flensburg begonnen. Hierfür hat er bei dem Beklagten Ausbildungsförderung beantragt, zunächst im August 2009 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010. In seinem Antrag hat er angegeben, dass er seit Ende Februar 2009 deutschlandweit insgesamt 42 erfolglose Bewerbungen als Dipl.-Ing. Maschinenbau geschrieben habe. Um nicht weiterhin arbeitslos zu sein, habe er sich zu dem gewählten Aufbaustudium entschlossen; im Lehramt für berufliche Schulen sehe er eine gute Chance, einen Arbeitsplatz zu erlangen, da ein großer Bedarf an entsprechenden Berufsschullehrern im Metallbereich bestehe.
- 3
Der Kläger ist Eigentümer einer im Dachgeschoss einer Wohnanlage in ... belegenen Wohnung, erbaut 1994, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Garage und Kellerraum mit einer Wohnfläche von 82,93 m². Der Kaufpreis betrug im Jahr 2002 100.000,– €. Zur Zeit wird der Wert mit ca. 80.000,– € angegeben, wobei das Objekt noch mit einem Darlehen von ca. 40.000,– € belastet ist. Seit Aufnahme seines Studiums nutzt der Kläger die Wohnung selbst, der bis dahin erzielte Mietwert betrug monatlich ca. 500,– €. Seit Januar 2011 wohnt auch die Lebensgefährtin des Klägers in dieser Wohnung.
- 4
Der Beklagte lehnte die Bewilligung von BAföG-Leistungen mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 ab, da der Kläger nicht die Fördervoraussetzungen für einen Masterstudiengang gem. § 7 Abs. 1a BAföG erfülle. Ausbildungsförderung werde hiernach für einen Masterstudiengang nur geleistet, wenn der Auszubildende zuvor einen Bachelor-Studiengang erfolgreich absolviert habe. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe und dieser einem Bachelor-Studiengang nicht gleichstehe. Der Kläger erhob am 6. November 2009 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und machte geltend, es gehe ihm nicht um eine Förderung seines Studiums nach § 7 Abs. 1a BAföG (Bachelor/Master-Kombination), sondern um eine Förderung nach § 7 Abs. 2 BAföG als weitere erforderliche Zusatzausbildung. Ohne ein zusätzliches universitäres pädagogisches Studium könne er das angestrebte Berufsziel Berufsschullehrer nicht erreichen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Eine Förderung seines Studiums gem. § 7 Abs. 2 BAföG komme nicht in Betracht, da § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Sonderregelung für Masterstudiengänge darstelle.
- 5
Der Kläger hat daraufhin am 12. April 2010 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er macht weiterhin geltend, dass es ihm um eine Förderungsfähigkeit des Masterstudiums nach § 7 Abs. 2 BAföG als zusätzliche Ausbildung gehe, ohne die er die Qualifikation für die Einstellung als Berufsschullehrer nicht erlangen könne. Ein zusätzliches Studium, um nach einem Fachhochschulstudium die Voraussetzungen für das Lehramt an Berufsschulen zu erlangen, sei schon immer grundsätzlich förderungsfähig gewesen, wie auch in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG ausdrücklich ausgeführt werde. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung des § 7 Abs. 1a BAföG eine Verbesserung der Förderungsfähigkeit von Masterstudiengängen erreichen wollen, indem sie unter den dortigen Voraussetzungen sogar mit als Teil der Erstausbildung gewertet würden. Es hätten aber nach Einführung des Absatz 1a nicht Studiengänge nicht mehr förderungsfähig sein sollen, die vor der Gesetzesänderung – im Rahmen der sehr engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG – förderungsfähig gewesen seien.
- 6
Er erfülle auch die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung seines Studiums, insbesondere könne er nicht auf die Verwertung seiner selbstgenutzten Eigentumswohnung in ... zur Finanzierung seiner Ausbildung verwiesen werden. Diese Wohnung müsse über die Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben, da es sich um ein angemessenes Familienheim i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handle, dessen Verwertung nicht von ihm gefordert werden dürfe. Seine ursprünglich vorhandene zweite, kleinere Eigentumswohnung habe er bereits Mitte 2009 für 55.000,– € verkauft und seither den Erlös (nach Ablösung von Verbindlichkeiten) von etwa 10.000,– € für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes eingesetzt. Dieser Betrag sei inzwischen verbraucht, so dass keine Vermögensanrechnung mehr erfolgen könne.
- 7
Mit Beschluss vom 25. August 2010 hat der Senat auf die Beschwerde des Klägers den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes geändert und den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger ab dem Datum der Beschlussfassung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (30. September 2010) Ausbildungsförderung unter Anerkennung eines Härtefreibetrages für seine Eigentumswohnung zu gewähren.
- 8
Am 17. September 2010 hat der Kläger beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag für das dritte und vierte Semester (Oktober 2010 bis September 2011) gestellt. Der Beklagte hat daraufhin die Weiterzahlung vorläufiger Leistungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zugesagt.
- 9
Nachdem ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich über den Gesamtzeitraum des Studiums vom Beklagten widerrufen wurde,
- 10
hat der Kläger beantragt,
- 11
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, ihm für sein Masterstudium an der Universität Flensburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für seine Eigentumswohnung in... zu bewilligen.
- 12
Der Beklagte hat beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen
- 14
Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Gewährung von Förderleistungen nach § 7 Abs. 2 BAföG bei Masterstudiengängen von vornherein ausgeschlossen sei, da § 7 Abs. 1a BAföG insoweit eine abschließende Sonderregelung enthalte. Außerdem sei die Gewährung von BAföG-Leistungen auch gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, weil der Kläger das 30. Lebensjahr vollendet habe und keiner der Ausnahmetatbestände des Satz 2 greife.
- 15
Schließlich sei die Eigentumswohnung des Klägers bereits aufgrund der Überschreitung der Wohnfläche von 80 m² kein von der Anrechnung freizustellender schützenswerter Vermögensgegenstand. Zudem sei die Wohnung auch bislang gar nicht sein räumlicher Lebensmittelpunkt gewesen, so dass durch eine Verwertung keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage zu befürchten sei. Die Eigentumswohnung sei – ebenso wie die zweite inzwischen veräußerte Wohnung – langjährig fremd vermietet gewesen, auch während der Zeit des vorhergehenden Maschinenbaustudiums des Klägers in Flensburg. Dieser habe für sich während der Zeit eine Unterkunft in Flensburg angemietet gehabt. Erst nach der Veräußerung der kleineren Eigentumswohnung in ... und nach der Antragstellung auf BAföG-Leistungen sei der Kläger in seine verbliebene Eigentumswohnung eingezogen und habe die Funktion der Immobilie als Lebensmittelpunkt erzeugt. Es gehe daher vorliegend gar nicht um das Behalten einer in der Vergangenheit selbstbewohnten Immobilie und die Erhaltung der Wohnfunktion während der Dauer der Ausbildung.
- 16
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.03.2011 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG für sein Lehramtsstudium an der Universität Flensburg. Zwar sei die Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig und auch die Überschreitung der Altersgrenze unschädlich, da insoweit eine gesetzliche Ausnahmeregelung eingreife.
- 17
Der Bewilligung stehe jedoch die Eigentumswohnung des Klägers in ... als zu verwertendes Vermögen entgegen. Nach §§ 1, 26 BAföG habe der Kläger vorrangig sein eigenes Vermögens zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass über den allgemeinen Schonbetrag hinaus gem. § 29 Abs. 3 BAföG auch seine Eigentumswohnung anrechnungsfrei zu stellen sei. Eine besondere Härte sei laut Verwaltungsvorschrift zum BAföG entsprechend den Regelungen im Sozialhilferecht dann anzunehmen, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen selbst bewohnten Hausgrundstücks führe. Die Eigentumswohnung des Klägers stelle jedoch kein „angemessenes Hausgrundstück“ im Sinne des Sozialhilferechts dar. Sie sei angesichts ihrer Wohnfläche unangemessen. Hinsichtlich Lage, Ausstattung und Wert bestünden ansonsten keine Zweifel bezüglich der Angemessenheit. Die Kammer orientiere sich bezüglich der Angemessenheit der Wohnungsgröße an den vom Bundesverwaltungsgericht im Sozialhilferecht hergeleiteten Grundsätzen, denen sich das Bundessozialgericht ausdrücklich angeschlossen habe und nach denen die angemessene Größe nach wie vor nach den Wohnflächengrenzen des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu bestimmen sei (d.h. Einfamilienhäuser 130 m², Eigentumswohnungen 120 m²). Es sei ferner eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen geboten, und zwar nicht nur durch eine Erhöhung um 20 m² pro Person, falls mehr als 4 Personen zum Haushalt gehören (wie im 2. WoBauG vorgesehen), sondern auch durch eine entsprechende Verminderung der Werte bei Haushaltsgrößen von weniger als vier Personen. Bei einer Belegung der Wohnung mit 2 Personen seien daher 80 m² als Obergrenze anzusehen. Eine weitere Reduzierung auf 60 m² bei Belegung mit nur einer Person komme im Regelfall nicht in Betracht, weil auch schon ein in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf zu berücksichtigen sei und sonst geprüft werden müsse, ob dieser im Einzelfall ausgeschlossen werden könne (Verwaltungspraktikabilität). Die 80 m²-Grenze gelte daher für Ein- und Zweipersonenhaushalte. Beim Vorliegen besonderer Umstände bedürfe der Wert einer Anpassung nach oben, unter Umständen aber auch nach unten. Solche besonderen Umstände lägen jedoch nicht vor.
- 18
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergebe sich, dass die Wohnung des Klägers eine unangemessene Größe habe, unabhängig davon, ob der Kläger sie allein oder zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohne. Die Wohnungsgröße sei auch ausschlaggebend, obwohl die anderen Merkmale (Lage, Ausstattung, Zuschnitt, Grundstücksgröße) unauffällig seien. Die Wohnungsgröße sei nach allgemeiner Anschauung das wichtigste wertbildende Merkmal zur Beurteilung einer Eigentumswohnung, jedenfalls dann, wenn die anderen Merkmale unauffällig seien und nicht zu einem krassen Ausschlag in der einen oder anderen Richtung führten.
- 19
Es erscheine nicht angezeigt, eine allgemeine Überschreitung der Wohnflächengrenze um 10 % zuzulassen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei hinsichtlich eines solchen allgemeinen Toleranzbereichs nichts zu entnehmen. Die durch jahrzehntelange Rechtsfortbildung in höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Sozialhilferecht herausgebildeten Wohnflächengrenzen seien aus Gründen der Rechtssicherheit strikt durch die Behörden anzuwenden. Würden Obergrenzen überschritten, knüpfe hieran eben eine Rechtsfolge an, das Maß der Überschreitung sei nicht relevant. Die Grenzen lägen auch nicht so niedrig, dass nur eine Überschreitung um bestimmte Prozentwerte zu vertretbaren Ergebnissen führen würde – vielmehr sei eine Wohnung von 80 m² nach allgemeiner Anschauung durchaus schon recht groß für einen Alleinstehenden oder ein Paar. Eine größere Wohnung als unangemessen anzusehen und den Eigentümer damit vom Sozialleistungsbezug auszuschließen, erscheine weder weltfremd noch ungerecht. Die Vermögensanrechnung nach dem BAföG sei zudem eher noch strenger auszulegen als nach BSHG bzw. SGB XII – ein alleinstehender kinderloser Auszubildender habe grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen oberhalb des Schonbetrages in seine Ausbildung zu investieren. Eine generelle Ausnahme für Grundvermögen sehe das BAföG selbst gar nicht vor.
- 20
Der Kläger sei auch nicht in besonderer Weise (wie z.B. im Falle eines behindertengerechten Umbaus) auf das Behalten seines Wohneigentums angewiesen. Der Einsatz dieses Vermögensgegenstandes treffe ihn ersichtlich nicht härter als jeden anderen Studenten mit Vermögen, das ihn von der Gewährung von Ausbildungsförderung ausschließe. Ersparnisse in der Form von Sparvermögen oder Aktienfonds müssten in gleicher Weise für den Bedarf während der Ausbildung eingesetzt werden.
- 21
Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren (Schriftsätze vom 06.11.2009 und 01.02.2010), im Schriftsatz (Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) vom 08.04.2010, und in den (Beschwerde-)Schriftsätzen vom 31.05.2010, 12.06.2010 sowie vom 21.06.2010 und 28.06.2010, 07.07.2010 und 15.02.2011 und zweifelt ergänzend die vom Verwaltungsgericht vorgenommene strikte Anwendung der 80 m²-Grenze an.
- 22
Das Verwaltungsgericht habe sich weder mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass als Vermögen bei einer „zu großen Wohnung“ nur der Teil des Wertes der Eigentumswohnung angerechnet werde, der über dem zur Deckung des angemessen Wohnbedarfs hinausgehe (unter Bezugnahme auf VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2003 – 10 E 2121/02(1)), noch mit der Auffassung des Senats im Beschluss vom 08.06.2010 – 2 O 31/10 –, nach dem bei der Prüfung der Angemessenheit nicht alleine auf die Flächengröße abzustellen sei, sondern auch die Art der beantragten Sozialleistung zu berücksichtigen sei. Dabei müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass BAföG-Leistungen nur für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum und mit der Perspektive der anschließenden Unabhängigkeit von Sozialleistungen und zudem nach Maßgabe der §§ 17ff BAföG zumindest teilweise darlehensweise bezogen werden sollen.
- 23
ln seinem Fall sei zu berücksichtigen, dass Ausbildungsförderung nur nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 BAföG in Betracht komme, die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur als Bankdarlehen gewährt werde. Auch dieser Umstand wirke sich auf die Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte aus.
- 24
Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 07.11.2006 – B 7b 2/05 R) könnten die genannten Grenzwerte für die Wohnfläche nicht als quasi-normative Größen herangezogen werden. Es müsse Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben (unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 01.10.1992 – 5 C 28/89, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28 = NJW 1993, 1024). Die angenommenen Werte orientierten sich am „Durchschnittsfall“ und bedürften beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung. Bei der Wohnung handele es sich nicht nur um eine Kapitalanlage. Hätte er beide ursprünglich vorhandenen Wohnungen verkauft, sei Obdachlosigkeit oder die Zahlung einer die jetzige Belastung von 330,- € monatlich übersteigende Miete zu befürchten. Er habe keine Eltern mehr und keinen Bürgen für ein Mietverhältnis. Er habe zudem seinerzeit nur für die kleinere der beiden Wohnungen ein angemessenes Kaufpreisangebot erhalten. Sonst würde er die größere Wohnung verkauft und die kleinere, hinsichtlich der Angemessenheit unproblematische Wohnung bezogen haben.
- 25
Der Kläger beantragt,
- 26
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.03.2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2010 zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium im Masterstudiengang Master of Vocational Education/Lehramt an beruflichen Schulen (gewerblich-technische Wissenschaften) an der Universität Flensburg mit den Fächern Metalltechnik und Wirtschaft/Politik für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Anerkennung eines Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG für die Eigentumswohnung in der..., ... zu gewähren.
- 27
Der Beklagte beantragt,
- 28
die Berufung zurückzuweisen.
- 29
Er verteidigt seine angegriffene Entscheidung unter Verweis auf seine Weisungslage.
- 30
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 31
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Unmittelbar nach Gewährung der Prozesskostenhilfe mit Senatsbeschluss vom 25. Juli 2011 hat der Kläger Berufung eingelegt. Ihm ist daher wegen Versäumung der Berufungsfrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1, 2 VwGO). Die Berufung ist auch begründet, da die Klage zulässig und begründet ist. Dem Kläger steht der tenorierte Anspruch zu.
- 32
Hinsichtlich der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des klägerischen Studiums hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
- 33
„Das vom Kläger seit Oktober 2009 durchgeführte Studium an der Universität Flensburg ist eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung. Grundsätzlich wird zwar gem. § 7 Abs. 1 BAföG nur die erste schulische oder akademische Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss gefördert, die hier eindeutig nicht vorliegt, da der Kläger bereits ein Fachhochschulstudium der Richtung Maschinenbau absolviert hat. Es greift hier jedoch einer der Ausnahmetatbestände ein, nach denen noch eine weitere Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss förderungsfähig ist.
- 34
Die Prozessparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Förderungsfähigkeit des Lehramtsstudiums gem. § 7 Abs. 1a BAföG vorliegend ausscheidet. Nach dieser Vorschrift wird für einen Masterstudiengang BAföG geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudium aufbaut und der Auszubildende bisher ausschließlich ein Bachelorstudium abgeschlossen hat. Der Kläger hat in seinem Maschinenbaustudium ein Diplom (FH) und keinen Bachelor-Grad erreicht, so dass Abs. 1a vom Wortlaut her nicht einschlägig ist. Zwar könnte ein Diplom (FH) vom Studienumfang und den Prüfungsanforderungen möglicherweise ein etwa gleichwertiger Abschluss wie ein Bachelor sein, dennoch scheidet eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf den traditionellen Diplomstudiengang an der Fachhochschule aus, da dieser Studienabschluss nicht vom Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst ist. Der neu eingefügte Abs. 1a sollte Anwendung finden für die im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen neu geschaffenen Studiengänge, die sich in einen Grundlagenstudiengang – Abschluss: Bachelor – und einen darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang – Abschluss: Master – gliedern, diese sollten insgesamt als eine Ausbildung gefördert werden können (wie ein herkömmlicher Magister- oder Diplomstudiengang). Keinesfalls jedoch sollte für Absolventen eines traditionellen, nicht aufgegliederten Studienganges eine Erweiterung der Förderung von weiterführenden Studiengängen neu geschaffen werden. Auch das Gericht geht daher davon aus, dass das Studium des Klägers nicht gem. § 7 Abs. 1a BAföG förderungsfähig ist.
- 35
Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung BAföG gewährt, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser durch Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist (sog. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge). Dieser gesetzliche Tatbestand ist vorliegend erfüllt, da für den vom Kläger angestrebten Beruf (Berufsschullehrer für Metallberufe) neben dem Technikstudium ein ergänzendes pädagogisches Studium erforderlich und Einstellungsvoraussetzung ist. Die Verwaltungsvorschriften zum BAföG benennen auch in Ziffer 7.2.11 – worauf der Kläger zu Recht hinweist – ausdrücklich das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss als Beispiel für diese Förderungsalternative. Auch der Beklagte verkennt nicht, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, meint jedoch, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Zusatzstudium um einen Master-Studiengang handle, da insoweit § 7 Abs. 1a BAföG eine abschließende Sonderregelung sei. Er verweist auf ein Schreiben des Bundesbildungsministeriums an die Senatsverwaltung Berlin vom 26. November 2003. Hierin wird allerdings ausdrücklich nur die Förderung eines Masterstudiums nach § 7 Abs. 1a BAföG als lex specialis gegenüber der Förderung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG angesehen, nicht auch gegenüber der Förderung nach Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Auch das vom Beklagten angeführte Urteil des OVG Lüneburg befasst sich mit einem Fall, in dem eine Förderung einer fachlich weiterführenden Ausbildung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG zu prüfen war.
- 36
Die Kammer vertritt die Auffassung, dass durch die Einfügung von Abs. 1a nicht die zuvor mögliche Förderung nach Abs. 2 abgeschafft werden, sondern nur eine Privilegierung der neuen Bachelor/Master Kombinationen erfolgen sollte. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist weiterhin daneben grundsätzlich auch bei Masterstudiengängen anwendbar, wenn sie als Zusatzstudium erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzungen für einen Beruf zu erfüllen, was hier der Fall ist. Der gesetzgeberische Wille ergibt sich zweifelsfrei aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksachen 13/10241 Seite 8 und 14/4731 Seite 31) zur maßgeblichen Änderung des BAföG. Dort wird ausgeführt: „§ 7 Abs. 1a BAföG will dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt, kommt eine Förderung nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht“. Wenn das angestrebte Studium „nur“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG förderungsfähig ist, erhält der Auszubildende allerdings gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hierfür nur Ausbildungsförderung als Bankdarlehen gem. § 18c BAföG (Kreditanstalt für Wiederaufbau).“
- 37
Vor dem Hintergrund der Gründe seines Beschlusses vom 08.06.2010 – 2 O 31/10, die auszugsweise lauten
- 38
„Die Auslegung und Anwendung des § 7 BAföG hat sich an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu orientieren.
- 39
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf die Förderung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses verlangt zu berücksichtigen, dass der entsprechende Förderungsanspruch nur aufgrund eines sachlich gewichtigen Grundes eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.04.2009 – 1 BvR 818/09 -, BeckRS 2009, 33842). Während hochschulpolitische Überlegungen mit Blick auf den internationalen Wettbewerb und die Akzeptanz neuer Studienangebote (vgl. BT-Drucks. 13/10241 S. 7, 8 zur Einführung des § 7 Abs. 1a) eine Erweiterung des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1a BAföG unproblematisch begründen könnten, bestünden dagegen erhebliche Zweifel, ob das Argument der fehlenden „besonderen wechselseitigen Bezogenheit von Bachelor- und Masterstudiengang“ hinreichend gewichtig sei, um den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG und den Grundsatz der freien Wahl des Ausbildungsgangs nach Neigung, Eignung und Leistung im Vergleich zu anderen Studiengängen und auch im Vergleich zu Auszubildenden mit begüterten Eltern einzuschränken. Dem könne durch verfassungskonforme Auslegung von § 7 Abs. 1a BAföG dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Norm keine abschließende Regelung darstelle (BVerfG, a.a.O.).
- 40
Die Rechts- und Interessenlage des vorliegenden Sachverhalts ist dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen in den entscheidungserheblichen Überlegungen vergleichbar. Zwar geht es hier nicht um die erste berufsqualifizierende Ausbildung. Der Antragsteller besitzt bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und benötigt die aufgenommene Ausbildung (lediglich) zur Verwirklichung seines Berufswunsches. Zu bedenken ist jedoch, dass der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 2 BAföG eine weitere Ausbildung in einer Reihe von Fällen für förderungswürdig bestimmt hat und dass auch hier eine Ungleichbehandlung aus den vom Bundesverfassungsgericht dargestellten Gründen im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein müsste.
- 41
Die davon abweichende Auffassung, die vom Antragsgegner weisungsgemäß vertreten worden ist und die entscheidend darauf abstellt, dass § 7 Abs. 1a BAföG zur Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges eine abschließende Regelung darstellt, dürfte deshalb überdacht werden müssen.“
- 42
hat der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch angesichts des Umstands, dass der Beklagte im Berufungsverfahren keine die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschütternden Gesichtspunkte vorgetragen hat, nichts hinzuzufügen.
- 43
Hinsichtlich der Überschreitung der Altersgrenze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
- 44
„Eine Förderung des Studiums des Klägers scheitert auch nicht an der Überschreitung der Altersgrenze. Zwar wird gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger war bei Beginn des Masterstudiums bereits 39 Jahre alt. Eine Ausnahme von der Altersgrenze liegt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG allerdings vor, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder einer der anderen aufgezählten Schularten des 2. Bildungsweges erworben hat und die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen aufnimmt.
- 45
Stellt man – wie offenbar der Beklagte – auf den Erwerb des Fachhochschul-Diploms ab, das für den Kläger den Zugang zum Masterstudium unmittelbar eröffnet hat, so läge kein Ausnahmetatbestand für die Altersgrenze vor. Bei einer förderungsfähigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG muss jedoch (ebenso wie anerkanntermaßen bei einer Bachelor/Master-Kombination) auf den Erwerb der schulischen Zugangsvoraussetzungen für die (Gesamt-)Ausbildung abgestellt werden, da in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG von den Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung die Rede ist und nicht vom zu fördernden Ausbildungsabschnitt.
- 46
Der Kläger hat die Fachhochschulreife im Juni 2003 (Alter 32) an der Bundeswehrfachschule erworben. Es handelt sich hierbei offenbar um einen einjährigen Lehrgang, der den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Schulabschluss voraussetzt und eine abgeschlossene einschlägige (hier technische) Berufsausbildung oder mehrjährige einschlägige Tätigkeit oder entsprechende Verwendung in der Bundeswehr. Die Fachhochschulreife ist von ihm daher auf einer der § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gleichzustellenden Ausbildungsstätte des 2. Bildungsweges erworben worden, wenngleich eine abgeschlossene Ausbildung nicht unbedingt erforderlich war, sondern durch eine entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden konnte – ausgeschlossen war an dieser Ausbildungsstätte jedenfalls ein Erwerb der Fachhochschulreife allein aufgrund schulischer Vorbildung. Da sowohl die Aufnahme des Maschinenbaustudiums an der Fachhochschule Flensburg im August 2003 (Diplom im Februar 2009) als auch die Aufnahme des Masterstudiums für das Lehramt an Berufsschulen im Oktober 2009 (nur zum WS möglich) unverzüglich nach dem Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen erfolgten, ist die Überschreitung der Altersgrenze hier insgesamt unschädlich.“
- 47
Auch diesen Ausführungen ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
- 48
Allerdings ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die selbstgenutzte Eigentumswohnung des Klägers gem. § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu stellen. Nach dieser Vorschrift kann über die allgemeinen Freibeträge hinaus zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass jedenfalls dann ein Härtefall vorliegt, wenn entsprechend der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück eingesetzt oder verwertet werden müsste, das von dem Betroffenen bewohnt wird. Dies steht im Einklang mit Nr. 29.3.2 lit. a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG, die auf die Vorgängervorschrift verweist und nach der eine Härte insbesondere vorliegt,
- 49
„wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde“.
- 50
Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
- 51
Das Bundessozialgericht hat sich hinsichtlich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ ausdrücklich der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kombinationstheorie angeschlossen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 7/08 R, Rn. 16, NVwZ-RR 2010, 152). Diese auf dem sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatz gegründete Betrachtungsweise gebietet es, alle zuvor genannten Kriterien kombiniert zu berücksichtigen, sofern sich zu ihnen im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige Anhaltspunkte ergeben (BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 – 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278).
- 52
Dies führt dazu, dass nicht schon die Unangemessenheit eines einzelnen Kriteriums automatisch zur Unangemessenheit des Hausgrundstücks führt (BSG a.a.O. Rn. 17).
- 53
Vor diesem Hintergrund ist zwar die Bewertung, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Wohnungsgröße vorgenommen hat, für sich betrachtet nicht grundsätzlich zu beanstanden. Auch das Bundessozialgericht stellt wie das Verwaltungsgericht hinsichtlich der grundsätzlichen Wohnflächenbewertung weiter auf die Vorgaben des § 39 des zum 01.01.2002 aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes ab (BSG a.a.O. Rn. 19). Dessen Heranziehung hatte das Bundesverwaltungsgericht wegen der darin gegebenen typisierten Bedarfswerte seinerzeit als sachgerecht erachtet (BVerwG, Urteil vom 01.10.1992 – 5 C 28/89, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28 = NJW 1993, 1024). Allerdings sollte dabei nicht verkannt werden, dass bereits die Rückrechnung auf Haushalte mit weniger als vier Personen – Abzug von 20 m² pro Person, kein weiterer Abzug unterhalb des Zwei-Personen-Haushalts (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3) – nicht unmittelbar dem aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetz entnommen werden kann, sondern auf davon ausgehendem Richterrecht beruht.
- 54
Schon deshalb teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass 80 m² eine starre Obergrenze darstellen, an deren Überschreitung eine Rechtsfolge anknüpft, ohne dass das Maß der Überschreitung relevant wäre. Die Rechtsprechung hat lediglich ein Instrumentarium entwickelt, dass für den Regelfall heranzuziehen ist, jedoch nicht dazu führen kann, die gebotene Würdigung des Einzelfalls zu unterlassen.
- 55
Die Überschreitung der auf die geschilderte Weise ermittelten Regel-Höchstgrenze für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt von 80 m² im Falle des Klägers um 2,93 m² erweist sich mit 3,66 % schon selbst als geringfügig. Zudem sind Wohnungen in Gegenden, die von Ballungszentren eher entfernt liegen, häufig größer bemessen, als es in verdichtet besiedelten Lagen der Fall ist. Jedenfalls aber in kombinierter Betrachtung mit den weiteren wohnungsbezogenen Kriterien ist die Wohnungsgröße hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung als unkritisch zu bewerten. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass hinsichtlich Lage, Ausstattung und Wert der Wohnung keine Zweifel bezüglich der Angemessenheit bestehen. Hinsichtlich des Wertes der Wohnung ist zudem zu berücksichtigen, dass sie noch in hohem Maße mit Krediten belastet ist, was ihren wirtschaftlichen Wert und damit auch die Bedeutung ihrer Verwertung für eine Eigenfinanzierung des Studiums zusätzlich mindert. Mithin besteht nach der gebotenen kombinierten Betrachtung kein Anhalt, die Angemessenheit der Wohnung für den Kläger insgesamt anzuzweifeln.
- 56
Darüber hinaus ist der Senat auch der Auffassung, dass sich die Bewertung hinsichtlich eines Härtefalls nach dem BAföG von derjenigen eines Härtefalls im Sinne anderer Leistungsgesetze unterscheiden kann. BAföG-Leistungen werden nur für einen von vornherein überschaubaren Zeitraum und mit der Perspektive der anschließenden Unabhängigkeit von Sozialleistungen gewährt und zudem nach Maßgabe der §§ 17 ff BAföG zumindest teilweise darlehensweise bezogen. Das Bundessozialgericht hat hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II, das – insoweit vergleichbar – normativ davon ausgeht, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb angemessener Zeit (wieder) in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden, zu Recht angemerkt, dass Erwerbsfähigen Vermögenswerte unter Umständen eher belassen werden müssen als dauerhaft Erwerbsunfähigen (BSG 2009 a.a.O. Rn. 21).
- 57
Für den vorliegenden Fall ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Ausbildung, deren Förderung vom Kläger begehrt wird, bereits ihrer Natur nach (Masterstudiengang) auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum angelegt ist. Darüber hinaus steht für den Kläger gem. § 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18c BAföG nur eine Gewährung in Form eines verzinslichen Darlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Rede. Nach § 91 SGB XII wäre dagegen bei einer an sich gebotenen, aber nicht sofort zu realisierenden Verwertung des Vermögens oder im Falle einer Schonung infolge Härtefalls die Sozialhilfe ebenfalls als dann zinsloses Darlehen zu leisten.
- 58
In dieser Situation erwiese sich die Veräußerung seiner selbstgenutzten und hoch belasteten Wohnung für den Kläger als eine Härte, die sich angesichts des letztlich von der Solidargemeinschaft (vgl. die Überleitungsmöglichkeit des Darlehens auf den Bund gem. § 18c Abs. 10 BAföG) allein zu tragenden Kreditrisikos als unverhältnismäßig erweisen würde. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass Vermögensanlagen in anderer Form auch für die Ausbildung zu investieren seien und dass das BAföG keine generelle Ausnahme für Grundvermögen vorsehe, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Die Privilegierung einer angemessenen, selbstgenutzten Wohnimmobilie gegenüber anderen Vermögensgegenständen ist im BAföG (und anderen Leistungsgesetzen) durchaus angelegt.
- 59
Nach alledem war auf die Berufung des Klägers hin das angefochtene Urteil zu seinen Gunsten zu ändern und der Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 60
Die Revision wird zugelassen, weil der Rechtssache wegen der mit ihr aufgeworfenen Frage der Förderfähigkeit eines Masterstudiums außerhalb von § 7 Abs. 1a BAföG und der Auslegung von § 29 Abs. 3 BAföG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.