Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2014 - 22 K 3368/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der 1991 geborene Kläger beantragte am 26.01.2012, sein im September 2012 beginnendes Studium an der Universität in Maastricht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu fördern. Gleichzeitig stellte er gemäß § 29 Abs. 3 BAföG den Antrag, zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein ihm gehörendes Hausgrundstück nicht als Vermögen anzurechnen. Hierzu trug er vor, er habe 2006 von seinem Vater ein 1996 u.a. mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebautes landwirtschaftliches Erbbaugrundstück geerbt. Der Verkehrswert liege bei 214.130,- EUR, das Haus habe 145 qm Wohnfläche, das Grundstück sei 5.000 qm groß. Die Einliegerwohnung sei für 420,- EUR vermietet, der Erbbauzins betrage 256,- EUR. Im Testament habe der Vater seiner Lebensgefährtin, der Mutter des Klägers, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt. Von den Mieteinnahmen bestreite sie die Erhaltung des Objekts und den Erbbauzins. Da er keinerlei Nutzen aus seinem Hausgrundstück ziehen könne, werde er ohne BAföG aller Voraussicht nach nicht anfangen können zu studieren. Aus dem vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszug ergibt sich, dass der Kläger 2007 aufgrund Erbscheins als neuer Eigentümer, 2009 ein Wohnungsrecht der Mutter gemäß § 1093 BGB und am 23.12.2011 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht der Mutter – bei Löschung des Wohnrechts - eingetragen wurde.
3Mit Bescheid vom 12.04.2013 lehnte die Beklagte den Förderantrag des Klägers wegen anzurechnenden Bar- und Immobilienvermögens in Höhe von 44.515,53 EUR für den Bewilligungszeitraum 9/2012 bis 8/2013 ab. Bei der Berechnung des Immobilienvermögens hatte die Beklagte den kapitalisierten Gesamtwert des lebenslänglichen Nutzungsrechts der Mutter nach § 14 BewG mit 165.743,53 EUR bestimmt und diesen Betrag vom Verkehrswert des Hausgrundstücks abgezogen. Den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers setzte die Beklagte mit 786,26 EUR an.
4Mit seiner am 10.05.2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Ausbildung sei gefährdet, weil er keine realistische Chance zur Verwertung seines Immobilienbesitzes habe. Dies betreffe die Frage einer Beleihung seines Grundstücks, weil er aufgrund seines niedrigen Monatseinkommens keine regelmäßigen Zins- und Tilgungsraten leisten könne. Gerade vor dem Hintergrund der Abkommen zu Basel I bis III werde er von keiner Bank ein Darlehen erhalten. Aber auch ein Verkauf eines mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht belasteten landwirtschaftlichen Erbbaugrundstücks erscheine unrealistisch, weil kein entsprechender Markt hierfür bestehe. Vor diesem Hintergrund bedürfe es auch nicht des Nachweises, dass der Kläger sich ernsthaft um eine Verwertung seines Grundstücks bemüht habe. Hierzu verweist der Kläger auf die Rechtsprechung insb. des VGH Baden-Württemberg zu § 29 Abs. 3 BAföG. Zwar habe der Kläger vorübergehend aus Verwandtschaftskreisen die fehlende finanzielle Unterstützung für sein Studium erhalten. Diese Unterstützung sei jedoch zeitlich begrenzt, so dass der Kläger zum Ende des Wintersemesters 2013/14 möglicherweise aus finanziellen Gründen zu einem Abbruch des Studiums gezwungen sein werde.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12.04.2013 zu verpflichten, dem Kläger für sein Studium an der Universität Maastricht im Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung seines Hausgrundstücks in C. als Vermögen zu bewilligen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie trägt vor, der eingeräumte Nießbrauch hindere die Verwertung grundsätzlich nicht. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich ernsthaft um eine Verwertung des Hausgrundstücks bemüht habe. Insbesondere biete das unbelastete Hausgrundstück eine ausreichende Sicherheit, um ein zur Durchführung des Studiums benötigtes Darlehen zu erhalten. Auch müsse sich der Kläger um Darlehen innerhalb der Familie bemühen. Bei der Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG sei dessen Ausnahmecharakter zu berücksichtigen, damit Immobilieneigentümer gegenüber Inhabern von Barvermögen nicht unverhältnismäßig besser gestellt würden.
10In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger das Testament seines Vaters vorlegen lassen. Zudem wurde erklärt, der Kläger studiere nach wie vor in Maastricht. Er erhalte monatlich von einer Tante darlehensweise 250,- bis 300,- EUR sowie von seiner Mutter zuschussweise 150,- EUR. Im übrigen finanziere er seinen Bedarf aus Kindergeld, einer Halbwaisenrente und Nebenjobs. Letztere werde er nicht mehr so ausüben können, sobald die Prüfungen zum Bachelorabschluss anstünden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist unbegründet.
14Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Der Kläger hat keinen Anspruch, ihm für sein Studium an der Universität Maastricht im Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung seines Hausgrundstücks in C. als Vermögen zu bewilligen.
15Auf individuelle Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht gemäß § 1 BAföG nur dann ein Anspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ist auf den Bedarf des Auszubildenden u.a. sein Vermögen anzurechnen, für dessen Bestimmung die §§ 26 ff BAföG heranzuziehen sind.
16Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem mit einem Nießbrauchsrecht der Mutter belasteten Hausgrundstück des Klägers in C. um einen mit seinem Zeitwert grundsätzlich auf den BAföG-Anspruch anzurechnenden Vermögensgegenstand handelt, § 27 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG. Nicht angegriffen hat der Kläger darüber hinaus den von der Beklagten gemäß § 14 BewG berechneten kapitalisierten Gesamtwert des lebenslänglichen Nutzungsrechts der Mutter in Höhe von 165.743,53 EUR sowie den Abzug dieses Wertes vom Zeitwert des Hausgrundstücks gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG.
17Das sich so ergebende unbewegliche Vermögen des Klägers – abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG - hat die Beklagte zu Recht auf dessen Ausbildungsbedarf angerechnet. Zwar kann gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Vorliegend ist eine derartige Härte jedoch nicht gegeben.
18Eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG liegt u.a. dann vor, wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist. So dient die Vorschrift auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Dabei ist die Vorschrift eng auszulegen, da § 29 BAföG den in § 1 Halbs. 2 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung konkretisiert und ihm die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass es einem unverheirateten kinderlosen Auszubildenden in der Regel zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für seine Ausbildung – bis auf den Freibetrag – voll einzusetzen, weil die Ausbildung die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage bildet. Davon ausgehend ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zuzumuten ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Härtevorschriften nicht unterlaufen werden.
19Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10.4.2014 – 12 A 1157/13 – sowie BVerwG, Beschluss vom 4.9.2012 – 5 B 8/12 -, jeweils m.w.N. und zit. nach juris.
20Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt und belegt, dass sein landwirtschaftliches Hausgrundstück in C. in keiner Weise wirtschaftlich verwertet werden kann. Zum einen erscheint ein Verkauf des Hausgrundstücks nicht von vornherein ausgeschlossen. Dabei dürfte der Umstand, dass es sich um ein Erbbaugrundstück handelt, angesichts der langen Laufzeit des Erbbaurechts von 99 Jahren ab 1995 eine eher untergeordnete Bedeutung für die Verwertbarkeit des Grundstücks haben. Aber auch das auf dem Grundstück lastende lebenslange Nießbrauchsrecht der Mutter sowie die steuerrechtliche Einordnung als landwirtschaftliches Grundstück führen nicht dazu, dass eine Veräußerung von vornherein unmöglich erscheint. So wurde etwa nicht vorgetragen, dass das Grundstück einem der Eigentümer der benachbarten landwirtschaftlichen Grundflächen zum Verkauf angeboten worden wäre. Selbst wenn der hier zu erzielende Erlös möglicherweise eher gering gewesen wäre, so kann angesichts der grundsätzlichen Verpflichtung, sein Vermögen voll für den Ausbildungsbedarf einzusetzen, nicht von vornherein von einer Unzumutbarkeit eines solchen Verwertungsversuchs ausgegangen werden. Tatsächlich hat der Kläger sich nach eigenen Angaben aber nie um einen Verkauf seines Grundstücks bemüht. Zum anderen erscheint auch eine Beleihung des Grundstücks nicht von vornherein unmöglich, und sei es auch gegen Beibringung einer entsprechenden Ausfallbürgschaft etwa durch Verwandte des Klägers. Dass der Kläger erfolglos versucht hat, auf diese Weise das Grundstück zu verwerten, ist nicht vorgebracht worden, auch nicht, dass er keinen Verwandten zur Übernahme einer solchen Bürgschaft bewegen konnte. Dass ein solches Darlehen, das zunächst zins- und tilgungsfrei sein müsste, nur zu wirtschaftlich ungünstigen Konditionen zu erhalten wäre, kann noch nicht als unbillige Härte angesehen werden, da andernfalls der insoweit häufig in Betracht zu ziehende Fall eines einkommenslosen Auszubildenden, der über Grundbesitz verfügt, generell von der Vermögensanrechnung ausgeschlossen wäre, was dem Grundgedanken der §§ 1, 29 BAföG widersprechen würde,
21vgl. OVG NW, Urteil vom 26.03.1993 – 16 A 2637/91 -, juris.
22Im Gegensatz zu der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
23Urteil vom 19.9.2005 – 7 S 2970/04 -; Urteil vom 7.7.2011 – 12 S 2872/10 -, juris
24gibt es vorliegend auch weder eine Rückauflassungsvormerkung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, die einen Verkauf unmöglich machen würde, noch liegen Bankauskünfte vor, dass eine Beleihung nicht möglich ist.
25Unabhängig von den vorgenannten Überlegungen scheitert ein Anspruch des Klägers, von einer Anrechnung seines Immobilienvermögens gemäß § 29 Abs. 3 BAföG freigestellt zu werden, auch deshalb, weil die Umstände vorliegend maßgeblich dafür sprechen, dass der Kläger sein Eigentum an dem geerbten Hausgrundstück in missbräuchlicher Weise entwertet und ausgehöhlt hat. Nach dem Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsrechts, der beinhaltet, dass eine Förderung erst nach der Verwertung des eigenen Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einsetzen soll, handelt ein Auszubildender grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung seines Vermögens zu vermeiden, Vermögen an Dritte überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und auf den Bedarf angerechnet wird,
26BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 103/80 -, juris.
27Der Kläger hat Vermögen an seine Mutter übertragen, indem er ihr ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem vom Vater geerbten Hausgrundstück eingeräumt hat. Zuvor hatte zu ihren Gunsten lediglich ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB bestanden. Die Einräumung des Nießbrauchs führte ohne Zweifel zu einer erheblichen Wertminderung der Immobilie und zumindest auch zu einer Einschränkung ihrer Verwertbarkeit. Dabei bestand zum Zeitpunkt der Bewilligung des Nießbrauchs keine Verpflichtung des Klägers, über sein Grundstück in dieser Weise zugunsten der Mutter zu verfügen. Insbesondere aus dem vorgelegten Testament des Vaters vom 13.02.1997 lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Mit der unter II. getroffenen Verfügung, die Mutter „solle uneingeschränktes Wohn- und Nutzungsrecht haben“, war ersichtlich ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, nicht aber ein umfassender Nießbrauch nach §§ 1030 ff BGB gemeint. Dies ergibt zum einen eine Auslegung der Urkunde selber, insbesondere der Umstand, dass die Mutter die Erbpachtkosten nur bis zur Volljährigkeit des Klägers übernehmen sollte. Eine Zahlung des Erbbauzinses durch den Kläger selber mit Eintritt seiner Volljährigkeit machte aus Sicht des Erblassers nur Sinn, wenn dem Kläger – zumindest ab diesem Zeitpunkt – dann auch die Mieteinnahmen der Einliegerwohnung zustanden. Dies ergibt sich zum anderen aber auch aus den weiteren Umständen des Falles. Der Kläger und seine Mutter selber sind ersichtlich von einem testamentarisch eingeräumten Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB ausgegangen, denn nur ein solches wurde der Mutter im Jahre 2009 bewilligt und ins Grundbuch eingetragen. Außerdem ist von Klägerseite wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich dargelegt worden, das Nießbrauchsrecht sei der Mutter deswegen eingeräumt worden, weil sich für den Kläger aus dem Eigentum am Grundstück erhebliche Unterhaltskosten ergaben, die nun die Mutter übernehmen sollte.
28Nach der Überzeugung des Gerichts hatte die Einräumung des Nießbrauchs durch den Kläger an seine Mutter – neben den von Klägerseite genannten Zielen - jedenfalls auch den Zweck, sein Eigentum an dem Hausgrundstück in C. soweit auszuhöhlen, dass eine deutliche Wertminderung und Einschränkung der Verwertbarkeit die Folge war, um auf diese Weise eine Anrechnung seines Immobilienvermögens auf einen BAföG-Anspruch nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür spricht der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Bewilligung des Nießbrauchsrechts am 20.12.2011 und der Beantragung von Ausbildungsförderung am 26.01.2012 sowie der Umstand, dass mit dem BAföG-Antrag von Beginn an ein ausdrücklicher Antrag nach § 29 Abs. 3 BAföG verbunden war. Ersichtlich war man sich also auf Klägerseite bereits bei Einräumung des Nießbrauchs darüber im klaren, dass das Immobilienvermögen des Klägers einer BAföG-Förderung seines Studiums im Wege stehen könnte. Dieser zeitliche Zusammenhang unterscheidet den vorliegenden Fall ebenfalls von den vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fällen.
29Die Einstufung der Bewilligung des Nießbrauchs als missbräuchlich i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts entfällt auch nicht deshalb, weil die Mutter im Gegenzug die Verpflichtung übernommen hat, auch nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks und seiner Bestandteile gehörende Ausbesserungen und Erneuerungen sowie sämtliche auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu übernehmen. Zwar waren die Kosten etwa der Dacherneuerung oder der neuen Fenster damit von der Mutter zu tragen. Diese Reparaturen waren nur 13 Jahre nach dem Bau des Hauses aber ersichtlich nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks und seiner Bestandteile erforderlich. Das Studium des Klägers indes stand im Jahr nach der Nießbrauchsbewilligung unmittelbar und konkret bevor. Aus förderungsrechtlicher Sicht hatte demnach die Verpflichtung Priorität, das bis Dezember 2011 nur mit einem Wohnungsrecht belastete Grundstück kurzfristig zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Andere mit der Nießbrauchbewilligung verfolgte Ziele hatten demgegenüber zurückzustehen.
30Folge der Einstufung der Nießbrauchbewilligung als förderungsrechtlich missbräuchlich ist, dass der Kläger vermögensrechtlich so zu behandeln ist, als wenn sein Hausgrundstück nach wie vor lediglich mit einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB belastet wäre. Das Gericht hat keine Zweifel, dass eine Verwertung des Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung in diesem Falle möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit einer Beleihung gegen Einräumung einer Bürgschaft durch Verwandte hat der Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Dass auch dann noch die wirtschaftlichen Konditionen einer Verwertung angesichts der dinglichen Belastung des Grundstücks und der mangelnden Bonität des Klägers wahrscheinlich nicht gut gewesen wären, ändert nichts daran, dass ihm eine Verwertung seines Immobilienvermögens für die Kosten seines Studiums dennoch zugemutet werden konnte.
31Gegen einen Anspruch des Klägers, sein Immobilienvermögen zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei zu lassen, spricht schließlich auch der Umstand, dass die Durchführung seiner Ausbildung trotz der Vermögensanrechnung und daraus folgenden BAföG-Versagung ersichtlich nicht ernsthaft gefährdet war. Zwar dürfte es für die Überprüfung der Prognose, ob eine Ausbildung bei Nichtförderung gefährdet sein wird oder nicht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen (wie in § 28 Abs. 2 BAföG). Zu diesem frühen Zeitpunkt hatte der Kläger lediglich erklärt, ohne BAföG könne er „aller Voraussicht nach“ nicht anfangen zu studieren, was bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den BAföG-Antrag widerlegt war. Indes kann es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sich im Verlaufe eines Klageverfahrens zeigt, dass die Durchführung der Ausbildung während des Bewilligungszeitraumes trotz Verweigerung von Fördermitteln tatsächlich nie gefährdet war. Im vorliegenden Fall haben die Erläuterungen der Klägerseite zur Art und Weise der Finanzierung des Studiums des Klägers zumindest bestätigt, dass die Zweifel der Beklagten, ob der Kläger sein Studium nicht durch (darlehensweise) Unterstützung von Verwandten werde finanzieren können, durchaus berechtigt waren. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 29 Abs. 3 BAföG war und ist die Anlegung derart strenger Maßstäbe auch zulässig. Demgegenüber greift der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, mit dem Eintritt in die Prüfungsphase zum Studienabschluss werde der Kläger Schwierigkeiten bekommen, seinen u.a. durch Nebenjobs finanzierten Bedarf als Auslandsstudent weiterhin zu decken, nicht durch. Da vorliegend nur der Bewilligungszeitraum 9/2012 bis 8/2013 in Streit steht, kann es auf diese Verschärfung der Situation des Klägers zum Studienende hin nicht ankommen. Bei der Entscheidung über anzurechnendes Vermögen handelt es sich nämlich nicht etwa um eine vorab zu treffende Entscheidung „dem Grunde nach“, die gemäß § 46 Abs. 5 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen wäre. Ob zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben kann, ist vielmehr für jeden Bewilligungszeitraum gesondert zu prüfen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2014 - 22 K 3368/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2014 - 22 K 3368/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2014 - 22 K 3368/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
- 1.
bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre, - 2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre, - 3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre, - 4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre, - 5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre, - 6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre, - 7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre, - 8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre, - 9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren nicht mehr als 2 Jahre, - 10.
von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
- 1.
bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre, - 2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre, - 3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre, - 4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre, - 5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre, - 6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre, - 7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre, - 8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre, - 9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren nicht mehr als 2 Jahre, - 10.
von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil sie über Immobilienvermögen verfüge, das nach den §§ 26 ff. BAföG auf ihren Ausbildungsbedarf anzurechnen sei; dieses Vermögen könne nicht zur Vermeidung unbilliger Härten gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben.
5Eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG liegt allgemein dann vor, wenn der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist oder wenn eine Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Die Regelung des § 29 Abs. 3 BAföG dient daher auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012
7- 5 B 8.12 -, juris; Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267, juris, und vom 13. Juni 1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 12 A 1937/07 -, juris; Beschlüsse vom 29. April 2010 - 12 A 2306/07 -, juris, und vom 22. April 2010 - 12 B 120/10 -; BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 12 BV 07.1595 -, juris; Beschluss vom 10. März 2010 - 12 ZB 08.3003 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 29 Rn. 9.
8Dabei ist - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - der Anwendungsbereich der Norm durch deren systematische Stellung und ihren Sinn und Zweck eng begrenzt. Denn § 29 BAföG konkretisiert den in § 1 Halbs. 2 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung. Ihm ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es einem unverheirateten kinderlosen Auszubildenden in der Regel zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für seine Ausbildung im Grundsatz - bis auf den in § 29 Abs. 1 BAföG vorgesehenen Freibetrag - voll einzusetzen. Der Nachranggrundsatz widerstreitet einem weiten Verständnis des § 29 Abs. 3 BAföG. Der Annahme einer unbilligen Härte hat eine die widerstreitenden Interessen wägende Einzelfallentscheidung vorauszugehen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012, a. a. O., m. w. N.
10Davon ausgehend ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Eine unbillige Härte liegt u. a. dann nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führt.
11Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 12 C 11.1343 -, juris, m. w. N.
12Mit Blick auf die hiernach entscheidungserheblichen Möglichkeiten wirtschaftlicher Verwertung ist das angegriffene Urteil in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass sowohl eine Darlehensaufnahme unter dinglicher Belastung des Grundeigentums als auch dessen Veräußerung möglich erscheine. In Anbetracht dessen muss für jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.
13Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973
14- IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007
15- 12 A 3962/06 -, juris; Beschluss vom 19. Februar 2010 - 12 A 1791/09 -, juris; Beschluss vom 30. März 2012 - 12 A 2897/11 -; juris; Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 12 A 1858/12 -, juris; Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 A 2501/12 -, juris.
16Daran fehlt es hier. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend belegt, dass ihr die Aufnahme eines dinglich zu sichernden Darlehens, gegebenenfalls auch von Verwandten, unmöglich sei, wendet sich die Zulassungsbegründung nicht, die im gegebenen Kontext nur auf die Unzumutbarkeit einer Veräußerung des Vermögensgegenstandes eingeht. Dass die Klägerin erstinstanzlich zur Frage einer Beleihung ihrer Immobilie und der Inanspruchnahme eines Familiendarlehens vorgetragen hat, befreit sie nicht von der aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abzuleitenden Obliegenheit, sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch zur Darlehensaufnahme auseinanderzusetzen.
17Angesichts dieses Darlegungsdefizits greifen auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe von vornherein nicht durch. Denn die Klägerin macht das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) allein an dem Aspekt des Wertverlusts im Falle der Veräußerung der Immobilie fest, der aber auf der Prüfungsebene des § 29 Abs. 3 BAföG die - das Ergebnis nach der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts gleichfalls tragende - Begründungssäule, eine Verwertung im Wege der Besicherung eines aufzunehmenden Darlehens erscheine möglich, unberührt lässt. Gleiches gilt für den materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt der auf die Ablehnung beantragter Beweiserhebung gestützten Verfahrensrüge, die insofern nicht die von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorausgesetzte Erheblichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels
18vgl. hierzu nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 219 f.
19zu erkennen gibt.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
21Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5, - 2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, - 3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, - 4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, - 5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.