Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2017 - AN 2 K 16.371, AN 2 K 17.30

bei uns veröffentlicht am20.04.2017

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Bewilligungszeiträume 10/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 ohne Anrechnung eines Miteigentumsanteils an einem geerbten Hausgrundstück.

Der am … 1995 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2015/2016 physische Geographie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Am 25. September 2015 stellte er einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 09/2016. Der Kläger beerbte zu einem Viertel seinen am … gestorbenen Vater. Teil des Nachlasses ist ein Miteigentumsanteil zu 1/2 an einem Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Gegenüber dem Beklagten gab der Kläger durch Wohnraumerklärung vom 26. September 2015 an, dass die Wohnfläche des Einfamilienhauses 150 qm betrage und das Haus von seiner Mutter, seinem Bruder und von ihm selbst bewohnt werde. Die Grundstücksfläche betrage 1.590 qm. Den Verkehrswert des Einfamilienhauses schätzte der Kläger auf 140.000,00 EUR, den Verkehrswert des Grundstücks ohne Gebäude auf 30.000,00 EUR. Zudem gab der Kläger Barvermögen in Höhe von 120,00 EUR und Bank- und Sparguthaben in Höhe von 1.584,77 EUR an. Der Kläger legte dem Beklagten ein Schreiben der Sparkasse … vom 2. Oktober 2015 vor, in dem ihm bestätigt wurde, dass er auf Grund seiner momentanen Einkünfte, derzeit kein Darlehen bei der Sparkasse … in Anspruch nehmen könne.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2016, zur Post gegeben am 4. Februar 2016, setzte der Beklagte Ausbildungsförderung bei einem Bedarf von monatlich 597,00 EUR in Höhe von 0,00 EUR unter Anrechnung von Vermögen in Höhe von 17.754,77 EUR fest. Das angerechnete Vermögen wurde wie folgt bestimmt: 120,00 EUR Barvermögen, 1.584,77 EUR Bank- und Sparguthaben, 21.250,00 EUR Anteil am Hausgrundstück (1/8 von 170.000,00 EUR) abzüglich 5.200,00 EUR Freibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2016, eingegangen bei Gericht am 7. März 2016, ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 erheben und beantragen,

Unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2016 wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger BAföG in Höhe von monatlich 538,24 EUR (ohne anrechenbares Vermögen) im Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 zu gewähren.

Der Anteil des Klägers an dem bebauten Grundstück sei geschütztes Vermögen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte müsse das Vermögen nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vermögenswert in einer vom Kläger selbst und seiner Familie genutzten Immobilie liege.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 und beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Grundvermögen könne nicht außer Acht gelassen werden. Es liege kein rechtliches Verwertungshindernis vor. Als Miteigentümer könne der Kläger über seinen Anteil verfügen, ihn also Dritten übertragen oder ihn belasten. Er könne zudem jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Auch wenn es sich um eine ungeteilte Erbengemeinschaft handle, könne der Kläger über seinen Anteil am Nachlass insgesamt verfügen, ihn abtreten, verkaufen oder verpfänden. Die Voraussetzungen für eine Freistellung des Anteils nach § 29 Abs. 3 BAföG seien nicht gegeben, da die Grundstücksfläche und die Wohnfläche für drei Bewohner nicht mehr angemessen seien, vgl. Tz. 29.3.2 BAföGVwV. Angemessen sei eine Wohnfläche von 110 qm. Die Wohnfläche des Einfamilienhauses betrage jedoch 150 qm. Dem Kläger sei es im Hinblick auf die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zuzumuten, seinen Miteigentumsanteil beziehungsweise seinen Anteil an der Erbengemeinschaft zu verwerten oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeizuführen. Lediglich für den Fall, dass eine solche Teilungsversteigerung nachweislich ernsthaft betrieben werde, könne das Grundvermögen vorübergehend freigestellt werden. Bemühungen des Klägers dahingehend seien aber nicht ersichtlich. Es wäre in den meisten Fällen unmöglich, zur Berücksichtigung eines ererbten Anteils an einem bewohnten Hausgrundstück zu kommen, wenn der Auszubildende nur einwenden müsste, bei einer Teilungsversteigerung würden die anderen Erben ihr Haus oder ihre Wohnung verlieren.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 nahm die Klägerseite Stellung zur Klageerwiderung. In der Rechtsprechung zu § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII werde regelmäßig darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung, ob eine Wohnraumfläche angemessen ist, keine strikte Obergrenze gebe. Der Beklagte habe im angefochtenen Bescheid kein Ermessen ausgeübt, sondern erstmals ansatzweise in der Klageerwiderung. Der Beklagte hätte auch Aspekte anbringen müssen, die für eine unbillige Härte und eine Unverwertbarkeit sprechen könnten. Es hätte insbesondere berücksichtigt werden müssen, dass lediglich der Kläger einen Antrag auf Leistung gestellt habe und die übrigen Familienmitglieder weder Ausbildungsförderung noch Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten.

Am 29. September 2016 stellte der Kläger erneut Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2016 bis 09/2017. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016, zur Post gegeben am 13. Dezember 2016, setzte der Beklagte Ausbildungsförderung bei einem Bedarf von 649,00 EUR unter Anrechnung von monatlichem Einkommen in Höhe von 60,28 EUR und Vermögen in Höhe von insgesamt 14.969,32 EUR in Höhe von 0,00 EUR fest. Das angerechnete Vermögen wurde wie folgt bestimmt: 20,00 EUR Barvermögen, 1.199,32 EUR Bank- und Sparguthaben, 21.250,00 EUR Anteil am Hausgrundstück (1/8 von 170.000,00 EUR) abzüglich 7.200,00 EUR Freibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2016 erheben und beantragen,

Unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2016 wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger BAföG ohne Anrechnung von Vermögen in Höhe von monatlich 649,00 EUR im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 zu gewähren.

Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren betreffend den Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 09/2016 verwiesen.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 auf die Klageerwiderung im gerichtlichen Verfahren betreffend den Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 09/2016 und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Februar 2017 wurde der Kläger aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob das Hausgrundstück trotz Anmietung einer eigenen Wohnung am Studienort selbstbewohnt ist, inwiefern sich der Kläger um eine Krediterlangung bemüht hat und ob seine Mutter oder sein Bruder finanziell in der Lage waren beziehungsweise sind, ihm seinen Miteigentumsanteil abzukaufen.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2017 gab der Kläger an, dass er mit Erstwohnsitz im Ort des Hausgrundstücks gemeldet sei. Da er nicht täglich pendeln könne, habe er zusätzlich eine Wohnung am Studienort angemietet. Es handle sich daher um eine selbstbewohnte Immobilie. Zu den anderen beiden Punkten sei somit keine Stellungnahme erforderlich.

Die Verfahren AN 2 K 16.00371 und AN 2 K 17.00030 wurden mit Beschluss vom 20. April 2017 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klagen kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Parteien (die Klägerseite mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016) auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klagen in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO sind zulässig aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 4. Februar 2016 und vom 12. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger kommt für die Bewilligungszeiträume 10/2015 bis 9/2016 und 10/2016 bis 9/2017 kein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung zu, § 113 Abs. 5 VwGO.

Ein Anspruch des Klägers besteht nicht, da das in den Bewilligungszeiträumen anzurechnende Vermögen den Bedarf des Klägers übersteigt. Der Beklagte hat zu Recht jeweils den Anteil des Klägers an dem Hausgrundstück zusätzlich zu dem sonstigen Vermögen des Klägers angerechnet und das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG verneint.

Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden sein Vermögen anzurechnen. Der Erbanteil des Klägers ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Vermögen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts. Ein rechtliches Verwertungshindernis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG besteht nicht, da der Kläger über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen kann. Er kann entweder nach § 2042 Abs. 1 BGB Auseinandersetzung verlangen oder seinen Anteil nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB an eine Dritte Person übertragen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 11). Der Wert des Erbanteils des Klägers kann gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG mit 21.250,00 EUR bestimmt werden, da das Erbe, vom dem der Kläger ein Viertel erhalten hat, im Wesentlichen aus einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück besteht und der Kläger als Wert des bebauten Grundstücks in der Wohnraumerklärung vom 26. September 2015 170.000 EUR angegeben hat.

Der Erbanteil des Klägers kann nicht gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben, da eine unbillige Härte diesbezüglich nicht vorliegt. Bei dem bebauten Hausgrundstück handelt es sich weder um ein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück noch liegt ein wirtschaftliches Verwertungsverbot vor.

§ 29 Abs. 3 BAföG soll Härten abfedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Es ist unzumutbar, den Auszubildenden auf Vermögen zu verweisen, das ihm zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht zur Verfügung steht (BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 5 B 8/12 - juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - Rn. 14). Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen des Auszubildenden konkretisieren den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung gemäß § 1 Halbsatz 2 BAföG, der besagt, dass Auszubildende ihr Vermögen für ihre Ausbildung voll einsetzen müssen und eine weite Auslegung des § 29 Abs. 3 BAföG verbietet (BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 5 B 8/12; BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 12 C 11.1343 - juris Rn. 24).

Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Gefahr eines Verwertungszugriffs auf ein selbstbewohntes kleines Hausgrundstück besteht und entweder die Veräußerung oder aber zumindest eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks und damit sein tatsächlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, B.v. 21.7.2006 - 5 B 102/05 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 14). Diese Fallgruppe hat zum Ziel, dem Auszubildenden die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks zu erhalten (BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 22).

Das bebaute Hausgrundstück stellt jedoch im Hinblick auf den Kläger kein selbstbewohntes kleines Hausgrundstück dar. Das in Frage stehende Hausgrundstück wird nicht durch den Kläger selbst bewohnt, sondern lediglich durch seine Mutter und seinen Bruder. Der Kläger bewohnt eine Wohnung in der Nähe seines Studienortes. Dabei kann es nicht allein darauf ankommen, an welchem Ort der Kläger seinen formellen Erstwohnsitz hat. Vielmehr ist darauf abzustellen, wo sich der Kläger überwiegend aufhält, also seine tatsächliche Wohnstatt hat. Ziel der Freistellung von selbstbewohnten Grundstücken ist es, zu verhindern, dass der Auszubildende obdachlos wird beziehungsweise dass durch die Anmietung einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses weitere Kosten anfallen, die sich gegebenenfalls in der Höhe der Ausbildungsförderung niederschlagen. Diese Gesichtspunkte kommen beim Kläger hingegen nicht zum Tragen. Ein Zugriff auf das bebaute Hausgrundstück führt nicht dazu, dass der Kläger obdachlos wird, da er eine Wohnung am Studienort hat, die im Rahmen der Bewilligungsbescheide bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger überwiegend an seinem Studienort aufhält und allenfalls zu Besuch bei seiner Mutter und bei seinem Bruder wohnt. Die Freistellung der selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücke bezweckt jedoch nicht den Schutz einer Besuchsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst bei der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum 10/2016 bis 9/2017 in der Wohnraumerklärung vom 29. September 2016 angegeben hat, dass das Haus nur von seiner Mutter und seinem Bruder bewohnt werde.

Darüber hinaus handelt es sich jedenfalls nicht mehr um ein kleines, angemessenes Hausgrundstück. Das Haus hat laut Angaben des Klägers eine Wohnfläche von ca. 150 qm. Nach Tz. 29.3.2b) BAföGVwV ist für einen Drei-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 110 qm angemessen. Selbst unter der für den Kläger günstigen Betrachtungsweise, dass er selbst das Haus bewohnt, überschreitet die vorhandene Wohnfläche die ausbildungsförderrechtlich angemessene Wohnfläche deutlich, so dass es auf die Frage, ob eine strikte Obergrenze gilt, nicht ankommt. Dass die Größe des Hausgrundstücks eine Rolle spielt, ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der bestimmt wird, dass nur selbst bewohnte kleine Hausgrundstücke von einer Anrechnung freigestellt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2006 - 5 B 102/05 - juris Rn. 3).

Hinsichtlich des Erbanteils des Klägers besteht auch kein wirtschaftliches Verwertungshindernis. Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Verwertungsverbots kann eine unbillige Härte angenommen werden, unabhängig davon, ob das Hausgrundstück vom Auszubildenden bewohnt wird oder die Wohnfläche angemessen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 12 C 11.1343). Hierbei kann dann auch berücksichtigt werden, wenn die Lebensgrundlage von Angehörigen des Klägers gefährdet ist. Ein wirtschaftliches Verwertungsverbot ist gegeben, wenn trotz rechtlicher Verfügungsmöglichkeit im konkreten Fall tatsächlich keine Verwertungschance im Bewilligungszeitraum gegeben ist (BVerwG, B.v. 21.7.2006 - 5 B 102/05 - juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 12; Tz. 29.3.2c BAföGVwV). Die Umsetzung des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung gebietet es jedoch, vom Auszubildenden einige Anstrengungen im Hinblick auf die Vermögensverwertung zu verlangen. Es kann nicht jede wirtschaftliche Verwertungsschwierigkeit zu einer unbilligen Härte führen. (BVerwG, U.v. 13.6.1991 - 5 C 33/87 - juris Rn. 19).

Dabei verkennt das Gericht nicht, das es dem Kläger kaum möglich sein wird, seinen Erbanteil, der im Wesentlichen aus einem Anteil an dem Hausgrundstück besteht, an einen Dritten zu veräußern (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 12 C 11.1343 - juris Rn. 28). Es erscheint fernliegend, dass eine dritte, außerhalb der Familie des Klägers stehende, Person Interesse an dem Erbanteil des Klägers hat. Ebenso wenig erscheint es realistisch, dass der Kläger seinen Erbanteil als Sicherheit für einen Bankkredit verwertet, solange der Kläger nicht einmal die laufenden Zinsen für einen Kredit aus seinem Einkommen decken kann. Zudem hat der Kläger ein Schreiben der Sparkasse … vom 2. Oktober 2015 vorgelegt, in dem bestätig wird, dass der Kläger auf Grund seiner Einkünfte kein Kredit von der Sparkasse … in Anspruch nehmen könnte.

Es ist jedoch nicht von vornherein unzumutbar für den Kläger seinen Erbanteil an seine Mutter oder an seinen Bruder zu übertragen beziehungsweise gemäß § 2042 BGB die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, um auf diese Weise sein Vermögen in Form des Erbteils wirtschaftlich zu verwerten und für die Deckung seines Lebens- und Ausbildungsbedarfs zu verwenden. Die Gefahr, dass der Kläger seine Wohnstatt verliert, besteht - wie dargestellt - nicht, da der Kläger eine eigene Wohnung an seinem Studienort gemietet hat. Dass seine Mutter oder sein Bruder nicht in der Lage sind, seinen Erbanteil zu übernehmen, um eine Auseinandersetzung und den Verlust des Hausgrundstückes zu verhindern, ist aus der Akte nicht ersichtlich und hat der Kläger, trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Gerichts mit Schreiben vom 21. Februar 2017, nicht vorgetragen. Es ist dem Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger überhaupt Anstrengungen unternommen hat, die Erbauseinandersetzung zu betreiben oder seinen Erbteil an seine Mutter oder seinen Bruder zu übertragen.

Da somit bereits keine unbillige Härte vorliegt, stand dem Beklagten kein Ermessen zu, so dass es auf die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nicht ankommt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Aspekt, dass der Bruder und die Mutter des Klägers keine staatlichen Sozialleistungen beziehen, bei der Entscheidung, ob der Kläger seinen Erbanteil als Vermögen zur Deckung seines Lebensbedarfs heranziehen muss, relevant ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2033 Verfügungsrecht des Miterben


(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Referenzen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.