Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.317

bei uns veröffentlicht am19.06.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beklagten betreiben als Trägerinnen der freien Jugendhilfe verschiedene Einrichtungen, in denen Jugendhilfeleistungen erbracht werden. Nach Hinweisen auf von Betriebserlaubnissen bzw. Leistungsvereinbarungen abweichendem Personaleinsatz und erfolgloser Aufforderung zur Beibringung von Nachweisen und Erteilung von Auskünften zum Personaleinsatz erhob die Klägerin Klage auf Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung zum Verwaltungsgericht München. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO zu Recht verneint. Denn das Begehren der Klägerin dient dem Ziel, vermeintlich unberechtigte Forderungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Kosten von Jugendhilfeleistungen abwehren zu können. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung ist untrennbar mit dem Hauptanliegen – den Zahlungsansprüchen der Beklagten – verbunden und damit bürgerlich-rechtlicher Natur (BVerwG, U.v. 23.8.1991 – 8 C 61/90 –, juris), da diese Forderungen auf privatrechtlichen Schuldbeitritten der Klägerin zu den privatrechtlichen Verträgen zwischen den Hilfeempfängern und den Beklagten im Rahmen des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses beruhen, für die der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

1.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die zu dieser Fragestellung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und auch des erkennenden Senats auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt. Dieser Schuldbeitritt erfolgt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt, durch den der Leistungserbringer zugleich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger erwirbt. Dadurch wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um.

1.2 Der Senat kann sich – ebenso wie auch das Verwaltungsgericht – bei seiner Einschätzung, dass ein Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird, auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (U.v. 31.3.2016 – III ZR 267/15 – NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.) stützen. Mit Recht weisen die Bevollmächtigten der Beklagten darauf hin, dass sich die Entscheidung über die Frage des richtigen Rechtswegs maßgeblich nach dieser Aussage richtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. März 2016 sehr wohl auf das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis ein. Insbesondere hebt er die Besonderheit und zugleich Schwierigkeit bei der Beurteilung von Ansprüchen der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verbundenen Beteiligten hervor und betont, dass die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur sind. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten die Hilfe und erklärt die Entgeltübernahme (Kostenübernahme) durch Verwaltungsakt. Die Leistungserbringung selbst erfolgt dann durch den Leistungsträger aufgrund eines mit dem Leistungsberechtigten ausdrücklich oder konkludent geschlossenen – privatrechtlichen – Vertrages zu den Konditionen, die zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Einrichtung vereinbart wurden (§ 78b SGB VIII). Die Verpflichtung zur Übernahme des Entgelts besteht insoweit nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern gegenüber dem Leistungsberechtigten. Grundlage der Leistungserbringung bzw. –verschaffung ist damit allein der gesetzliche Leistungsanspruch des Hilfeberechtigten (Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 78b SGB VIII Rn. 13).

1.3 Aus den Entgeltvereinbarungen selbst ergibt sich kein Anspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Entgeltübernahme. Dieser folgt erst aus der ausdrücklichen Kostenzusage im Einzelfall. Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 – III ZR 267/15 –, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 – 12 ZB 17.1 – juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten kann der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, U.v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R – juris) nicht die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht entgegengehalten werden. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass die zitierten Entscheidungen schon keinen vergleichbaren Sachverhalt behandeln, sondern im Wesentlichen die Klassifizierung von Pflegesatzvereinbarungen im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen. Im Übrigen ergingen die zitierten Entscheidungen zu Fragen des vormals in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden, bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Bundessozialhilfegesetzes. Da seit dem 1. Januar 2005 für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG jedoch ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sind, kann die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu nicht mehr ohne weiteres herangezogen werden. Vielmehr ist auf die nunmehr vom Bundessozialgericht fortentwickelte Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, abzustellen, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht.

1.5 Soweit die Klägerin meint, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit im Anwendungsbereich des SGB VIII bei Schuldbeitritten des Jugendhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers zu einem Verlust der gesamten Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis führe, übersieht sie, dass sowohl die Beziehungen zwischen Jugendhilfeträger und Hilfeempfänger als auch zwischen Leistungsträger und Jugendhilfeträger öffentlich-rechtlicher Natur und damit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet sind. Daraus folgt zugleich, dass etwa im Hinblick auf die Verfahrensdauer oder auch in weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere den Belegungsstopp betreffend, eine Auseinandersetzung mit Rechtswegfragen oder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht notwendig gewesen ist. Ungeachtet dessen ist es auch nicht ungewöhnlich, dass im Hinblick auf denselben Lebenssachverhalt wegen der unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Beteiligten und deren unterschiedlicher Ansprüche verschiedene Rechtswege gegeben sind.

1.6 Mit dem Einwand, aufgrund fehlender Wortgleichheit zwischen § 78b Abs. 1 SGB VIII und § 75 Abs. 3 SGB X lasse sich eine Analogie zu den genannten Entscheidungen zum SGB XII nicht herstellen, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Zutreffend verweisen die Beklagtenbevollmächtigten auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/10330), in der ausdrücklich ausgeführt ist, dass die §§ 78a ff. SGB VIII den Regelungen des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (§§ 93 ff. BSGH und seit 1.1.2005: §§ 75 ff. SGB XII) nachgebildet sind. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin besteht auch zwischen den Begriffen „Entgelt“ in § 78b Abs. 1 SGB VIII und „Vergütung“ in § 75 Abs. 3 SGB XII kein eine Analogie verbietender Unterschied. Dies belegt schon der Umstand, dass der Begriff „Vergütung“ auch in den §§ 78a ff. SGB VIII vorkommt (s. § 78d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII; Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 78b SGB VIII Rn. 28). Die unterschiedliche Formulierung beruht lediglich darauf, dass nach der Intention des Gesetzgebers im Bereich der Jugendhilfe mit einem differenzierten Entgelt den spezifischen Besonderheiten der Jugendhilfe Rechnung getragen werden soll, da die Komplexität und Unterschiedlichkeit der Einzelfälle in besonderer Weise eine individuell zugeschnittene Entscheidungsfindung mit dem Ziel, die jeweils notwendige und geeignete Hilfe einzusetzen, erfordert, im Gegensatz zu der sich im Wesentlichen aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammengesetzten Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (vgl. hierzu Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 78b SGB VIII Rn. 29). Ein inhaltlicher Unterschied ergibt sich hieraus nicht.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Beschluss vom 11. Oktober 2017 auch zutreffend davon ausgegangen, dass sie durch Erklärung der Kostenübernahme im Rahmen der bewilligten Maßnahme dem zwischen dem leistungsberechtigten Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ausdrücklich oder jedenfalls konkludent geschlossenen privatrechtlichen Vertrag beigetreten ist. Für diese Annahme ist der die Gewährung von Jugendhilfe bewilligende Verwaltungsakt gegenüber dem Hilfeberechtigten zusammen mit der bewilligten Kostenübernahme sowie der entsprechenden Mitteilung an die Beklagten ausreichend. Ein fehlender Rechtsbindungswille und bloßer Hinweis auf eine rein verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs kann in den – wenn auch immer gleichlautenden – Schreiben der Klägerin nicht gesehen werden. Jedenfalls hat die Klägerseite sich nicht dazu verhalten, was gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens sprechen könnte.

3. Der Eröffnung des Zivilrechtswegs stehen auch nicht, wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls völlig zu Recht ausgeht, etwaige Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarungen entgegen.

3.1 Wie bereits ausgeführt, begründet allein die Entgeltvereinbarung selbst noch keine unmittelbare Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Entgeltübernahme gegenüber dem Leistungserbringer, vielmehr ergibt sich eine solche erst mit der ausdrücklichen Kostenzusage im Einzelfall. Zu Recht weisen deshalb die Beklagtenbevollmächtigten darauf hin, dass ein Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers erst entsteht, wenn der Jugendhilfeträger eine einzelfallbezogene Hilfeleistung in einer vom Hilfeempfänger gewählten Einrichtung nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB VIII gewährt, der Hilfeempfänger mit dem Einrichtungsträger einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag abschließt und der Jugendhilfeträger durch den Bewilligungsbescheid dieser privatrechtlichen Schuld beitritt. Die von den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche beruhen entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht auf – soweit überhaupt – abgeschlossenen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 77 bzw. § 78b SGB VIII. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass Gegenstand der Vereinbarung nach §§ 78a ff. SGB VIII nicht die Beschaffung von Dienstleistungen gegen Entgelt, sondern die Klärung der Bedingungen für die Leistungsabwicklung im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis im Einzelfall ist (Wiesner, SGB VIII, § 78b Rn. 7, m.w.N.). Gegenstand der Leistungsvereinbarung (Nr. 1) sind Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote, Gegenstand der Entgeltvereinbarung (Nr. 2) sind hingegen differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Wiesner, a.a.O., § 78b, Rn. 8, 10). Der Abschluss dieser Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII bildet mithin erst die Voraussetzung für die Übernahme des Leistungsentgelts (§ 78b Abs. 3 SGB VIII). Diese regeln deshalb andere Rechtsbeziehungen als die von den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche. Dies gilt dann auch für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten, insoweit akzessorischen Auskunfts- bzw. Rechenschaftslegungsanspruch der Klägerin. Die von ihr hierzu zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 –, BVerwGE 94, 202-211) ist insoweit unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen. Solche sind auch im gegenständlichen Verfahren nicht Streitgegenstand.

3.2 Mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 – juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Fehlende Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII führen lediglich dazu, dass eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nicht grundsätzlich besteht, sondern nur dann, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) im Einzelfall geboten ist (§ 78b Abs. 3 SGB VIII). Eine solche beeinflusst aber weder die Rechtsnatur der zwischen dem Leistungserbringer und dem Hilfeberechtigten aufgrund des Schuldbeitritts des Jugendhilfeträgers bestehenden Beziehungen noch des darauf beruhenden Rechenschaftslegungs- und Auskunftsanspruch.

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

4. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in den Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG).

6. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1994 – 4 B 223.93 –, NVwZ 1994, 782).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.317

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.317

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.317 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 75 Allgemeine Grundsätze


(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernom

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts


(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verba

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78d Vereinbarungszeitraum


(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. (2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben 1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung oder2. der Planung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.317 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.317 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 17.1

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Klägerin beansprucht von der Bekla

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - III ZR 267/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 267/15 Verkündet am: 31. März 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 4

Referenzen

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten als Jugendhilfeträger die Bezahlung von Legasthenie-Therapiestunden für insgesamt 11 Kinder infolge der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Leistungsklage mit Urteil vom 27. Juli 2016 abgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da die maßgeblichen Verträge zwischen den Hilfeempfängern, vertreten durch die jeweiligen Erziehungsberechtigten, und ihrem vormaligen Arbeitgeber, dem S.-Verlag, abgeschlossen worden seien, sie demgegenüber den Nachweis eines Eigengeschäfts nicht erbracht habe. Hiergegen richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie durch ihren Bevollmächtigten - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen lässt. Der Zulassungsantrag hat indes keinen Erfolg. Er erweist sich zwar als zulässig, ist jedoch in der Sache unbegründet, da die vorgebrachten Zulassungsgründe - ungeachtet von Mängeln in der nach § 124a Abs. 4 VwGO erforderlichen Darlegung - nicht durchgreifen.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist - trotz des Umstands, dass für den klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch der Zivilrechtsweg anstelle des Verwaltungsrechtswegs gegeben gewesen wäre - zulässig. Im sog. jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Jugendhilfeträger, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer, von dessen Vorliegen in der streitigen Fallkonstellation das Verwaltungsgericht vom Ansatz her zutreffend ausgeht, liegt zwischen dem leistungsberechtigten Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vor, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII als weiterer Schuldner beitritt. Durch diesen Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den der Leistungserbringer zugleich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger erwirbt, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-) Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (vgl. zu dieser Konstellation im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ausführlich BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 - NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.). Mangels Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und der Beklagten als zuständigem Jugendhilfeträger wäre daher im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet gewesen. Die Klägerin hätte ihren Zahlungsanspruch vielmehr im Zivilrechtsweg verfolgen müssen. Da das Verwaltungsgericht indes ohne nähere Prüfung den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet hat, ist der Senat hieran nach § 17a Abs. 1, Abs. 5 GVG gebunden.

2. Die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erweist sich unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht als im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten für geleistete Legasthenie-Therapiestunden trotz des Schuldbeitritts infolge der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht besteht, weil zwischen ihr und den durch ihre Erziehungsberechtigten vertretenen Hilfeempfängern kein privatrechtlicher Vertrag über Therapieleistungen zustande gekommen sei, vielmehr der entsprechende privatrechtliche Vertrag nach den Grundsätzen des „Geschäfts für den, den es angeht,“ mit dem seinerzeitigen Arbeitgeber der Klägerin, dem S.-Verlag, abgeschlossen wurde. Dies schließt das Verwaltungsgericht zunächst aus der Zeugenvernehmung der Erziehungsberechtigten der Leistungsempfänger, von denen keiner bekundet habe, die Klägerin sei bei Vertragsschluss in eigenem Namen aufgetreten. Weiter ergebe sich das Handeln der Klägerin für ihren vormaligen Arbeitgeber aus einem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober vorgelegten, nicht eigenhändig unterschriebenen Schreiben, das aufgrund des verwendeten Briefkopfs der Klägerin zuzurechnen sei und das auf das in der Vergangenheit bestehende Vertragsverhältnis zwischen den Hilfeempfängern und dem S.-Verlag hinweist, das durch die Erziehungsberechtigten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden könne. Weiter lasse sich aus den Zeugenaussagen der Erziehungsberechtigten entnehmen, dass diese zwar alle die Erbringung der Therapieleistungen durch die Klägerin wollten, ihnen indes die Person ihres Vertragspartners gleichgültig gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsfigur des „Geschäfts für den, den es angeht“ bei den streitgegenständlichen - von der Klägerin durchgeführten - Einzeltherapiemaßnahmen zutreffend vom Abschluss eines Vertrages zwischen dem jeweiligen Hilfeempfänger und dem S.-Verlag als dem Arbeitgeber der Klägerin ausgegangen. Zwar setzt rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertreter nach § 164 Abs. 2, Abs. 1 BGB nach dem Offenheitsgrundsatz grundsätzlich voraus, dass der Wille des Handelns für einen anderen entweder ausdrücklich geäußert wird oder sich zumindest aus den Umständen des Vertragsabschlusses ergibt. Für die Fallgruppe der sog. unternehmensbezogenen Geschäfte als Unterfall des verdeckten oder echten Geschäfts für den, den es angeht (vgl. hierzu Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Vorbemerkung zu §§ 164 ff. Rn. 51 ff, insb. Rn. 52 m.w.N.) gilt insoweit, dass für den Fall, dass der Handelnde sein Vertreterhandeln nicht offenlegt, er aber im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs seines Arbeitgebers Geschäfte abschließt, der wirkliche Geschäftsinhaber zum Vertragspartner des Dritten wird (Schilken, a.a.O., Rn. 52; vgl. hierzu auch Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 164 Rn. 2). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Dritte den tatsächlichen Geschäftsinhaber kennt, noch schadet es, wenn er den Handelnden als Geschäftsinhaber ansieht (Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 164 Rn. 5; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 164 Rn. 2). Will umgekehrt ein Angestellter im Rahmen des Betriebs seines Geschäftsherrn ein Eigengeschäft abschließen, muss er dies gegenüber seinem Vertragspartner erkennbar zum Ausdruck bringen, andernfalls bleibt es bei einem Vertragsschluss mit dem Geschäftsherrn (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 164 Rn. 1).

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht Eigengeschäfte der Klägerin über die streitgegenständlichen Einzeltherapiemaßnahmen zu Recht verneint. Nach ihrem Arbeitsvertrag war die Klägerin für den S.-Verlag als Leiterin des Forums Legasthenie in dessen Geschäftsräumen in der S.-Straße ... (angegliedert den Räumlichkeiten der S.-Schule) tätig und hat mit den Erziehungsberechtigten der Hilfeempfänger entsprechende Verträge über Therapieleistungen abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um Eigengeschäfte der Klägerin gehandelt hat, bestehen, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht. Insbesondere spricht das mit dem Ende der Tätigkeit für den S.-Verlag jedenfalls an einige der Erziehungsberechtigten übermittelte Schreiben der Klägerin, in dem sie von einem mit dem S.-Verlag bestehenden Vertragsverhältnis ausgeht und zur Fortsetzung der Therapie bei ihr eine unverzügliche Kündigung empfiehlt, für ihr Handeln als Stellvertreter im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäfts. Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass über die Einzeltherapiemaßnahme der Klägerin - jedenfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Juni 2014 - Verträge zwischen den Hilfeempfängern und dem S.-Verlag als Arbeitgeber der Klägerin zustande gekommen sind.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegenhält, dass sich aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin im Rahmen des Forums Legasthenie lediglich ihre Zuständigkeit für die „Aufnahme der Schüler entsprechend ihrem Leistungsstand in kleinen Gruppen“ ergebe, sie ferner ausweislich weiterer Unterlagen von ihrem vormaligen Arbeitgeber die Erlaubnis zur Einzeltherapie im Rahmen einer selbständigen Nebentätigkeit erhalten habe, mithin Verträge über Einzeltherapiestunden stets als Eigengeschäfte der Klägerin anzusehen seien, kann er damit ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht bewirken. Dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten steht entgegen, dass, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die Klägerin ausweislich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der wirtschaftlichen Jugendhilfe nicht nur im Rahmen ihrer genehmigten Nebentätigkeit unter ihrer eigenen Anschrift, ihrem eigenen Briefkopf und unter Angabe ihrer eigenen Kontonummer bei Einzeltherapien gegenüber der Beklagten aufgetreten ist (vgl. etwa Jugendhilfefall Florian L., Aktennummer WJH-04862/13, Bl. 49, 56), sondern auch im Rahmen von Einzeltherapien als Leiterin des Forums Legasthenie unter dessen Briefkopf und dessen Geschäftsanschrift (Jugendhilfefall Simge G., Aktennummer WJH-04862/13, Bl. 50; Jugendhilfefall Alejna-Madlen D., Bl. 11 d.A.; Jugendhilfefall Henrik M., WJH-04862/13, Bl. 10 ff.) aufgetreten ist. Damit lässt sich ein zwingender Schluss vom Vertragsgegenstand der Einzeltherapiemaßnahme auf das Eigengeschäft der Klägerin nicht ziehen.

Wenn darüber hinaus der Bevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsbegründung letztlich bestätigt, dass es eine „zu Anfang gehandhabte Praxis“ gegeben habe, dass die Klägerin über das Forum Legasthenie und das Konto des S.-Verlags auch Einzeltherapien abgerechnet habe und dass ihr ferner durch Herrn P. zugesagt worden sei, die abgerechneten Einzeltherapien direkt vom S.-Verlag ausbezahlt zu bekommen, kann dies ebenfalls nicht zu Zweifeln an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen, da letzterer Umstand ohne Beleg bleibt, im Übrigen die Abrechnung über das Forum Legasthenie und die anschließende Ausbezahlung an die Klägerin wohl eher auf deren Tätigwerden im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem S.-Verlag hindeutet, als auf ein Eigengeschäft.

Im Ergebnis legt die Klägerin daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, nicht dar.

2.2 Auch der weitere, selbständig tragende Begründungsansatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht geht nämlich für den unterstellten Fall, dass es offen bleibt, ob Vertragspartner der jeweiligen Hilfeempfänger die Klägerin persönlich oder aber der S.-Verlag als Arbeitgeber der Klägerin geworden ist, von einem nach Beweislastgrundsätzen zu entscheidenden non liquet aus. Da die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch geltend mache, sei sie für die Voraussetzungen der Leistungspflicht beweispflichtig, sodass sich die Nichterweislichkeit eines Vertragsschlusses mit ihr persönlich zu ihren Lasten auswirke und zur Abweisung der Leistungsklage führe. Diesem Ansatz tritt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht substantiiert entgegen. Ebenso wenig führt er mit der Zulassungsbegründung den Nachweis der von der Klägerin behaupteten Eigengeschäfte. Demzufolge scheidet auch deshalb, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel zur selbstständig tragenden, zweiten Begründung des streitbefangenen Urteils darlegt, die Zulassung der Berufung aus.

3. Schließlich liegen auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin behaupteten Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.

3.1 Sofern die Klägerin das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit die Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rügt, kann sie damit nicht durchdringen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Berücksichtigung eines „Schriftstücks, das die Beklagte ohne Unterschrift vorgelegt hat“ und von dem nicht nachgewiesen sei, „dass es irgendeinen der klagegegenständlichen Einzeltherapiepartner erreicht habe“. Ausgehend davon, dass es sich hierbei wohl um das von der Klägerin nicht unterschriebene, in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 (Bl. 208 ff. der VG-Akte) vom Beklagten übergebene Schreiben des „Forum Legasthenie“ handelt, ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2016 (Bl. 356 ff. der VG-Akte), dass das genannte Schreiben sämtlichen als Zeugen geladenen Eltern vom Gericht vorgelegt wurde und sie dazu befragt wurden, ferner, dass mehrere der Zeugen bestätigt haben, dieses Schriftstück auch erhalten zu haben. Weshalb angesichts dessen in der Berücksichtigung des Schreibens als Beweismittel eine Überraschungsentscheidung liegen soll, lässt sich nicht nachvollziehen.

3.2 Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßende Überraschungsentscheidung liegt ferner auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits die streitgegenständlichen Einzeltherapieverträge unter Berücksichtigung der Rechtsfigur des „Geschäfts für den, den es angeht“ bewertet, andererseits zugleich den Ausnahmecharakter dieser Rechtsfigur herausgestellt hat. Von einer Überraschungsentscheidung ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Dabei ist das Gericht im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist vielmehr nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20). Im vorliegenden Verfahren steht indes die nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des Vertretungsrechts zu beatwortende Frage, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit beim „Forum Legasthenie“ Eigen- oder Fremdgeschäfte getätigt hat, im Zentrum des Rechtsstreits. Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die maßgebliche Rechtsfigur des „Geschäfts für den, den es angeht“ bzw. als Unterfall hiervon des sog. „unternehmensbezogenen Geschäfts“ abstellt, ist daher nicht überraschend; hiermit musste die auch in erster Instanz anwaltlich vertretene Klägerin offensichtlich rechnen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb in der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts eine Gehörsverletzung in Form der Überraschungsentscheidung liegen soll.

3.3 Schließlich liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor, soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, das Gericht habe die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 vernommenen Zeugen, sie hätten „Verträge mit Frau K.“ dahingehend umformuliert, dass keiner der Zeugen ausgesagt habe, die Klägerin habe ausdrücklich erwähnt, sie handle im eigenen Namen. Mit diesem Vorbringen rügt der Bevollmächtigte der Klägerin der Sache nach jedoch keinen Gehörsverstoß in Form einer Überraschungsentscheidung, sondern greift vielmehr die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Er kann hiermit jedoch nicht durchdringen, da, entgegen seiner Darstellung, das Gericht habe die Zeugen diesbezüglich nicht befragt, Gegenstand der Zeugenbefragungen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 jeweils auch die Umstände des Vertragsschlusses über die Legasthenietherapiestunden, insbesondere die Vereinbarung eines bestimmten Stundensatzes zwischen Klägerin und den Eltern der Hilfeempfänger waren. Von daher trifft die Feststellung des Verwaltungsgericht, keiner der Zeugen habe bekundet, dass die Klägerin ausdrücklich erwähnt hätte, sie handle im eignen Namen, zu. Umgekehrt lässt sich die Behauptung des Klägerbevollmächtigten, jeder der Zeugen habe die Klägerin als Vertragspartner angesehen, anhand der protokollierten Zeugenaussagen gerade nicht verifizieren. Sie bleibt daher unsubstantiiert.

Im Ergebnis war daher mangels durchgreifender Zulassungsgründe der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

4. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 267/15
Verkündet am:
31. März 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus
dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung
eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt
mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem
Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.

b) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem
Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht
, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt
nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf
andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X).

c) Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44
ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Zahlungen
des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1
Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 7. Mai
2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260).
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2016:310316UIIIZR267.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist als Kommunalverband ein überörtlicher Sozialhilfeträger. Er nimmt den Beklagten, der Träger einer Förderschule ist, auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit der teilstationären Betreuung des mehrfach behinderten Kindes J. -P. P. entstanden sind (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII).
2
Nachdem das am 21. Februar 2002 geborene Kind (im Folgenden auch: Hilfeempfänger) zunächst den heilpädagogischen Sonderkindergarten des Beklagten besucht und der Kläger insoweit die Kosten übernommen hatte, sollte es nach dem Willen seiner Eltern mit Beginn der Schulpflicht in der angrenzenden , ebenfalls vom Beklagten getragenen S. -R. -Schule teilstationär betreut werden. Den entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme vom 3. Juni 2008 lehnte der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2008 ab, da die MichaelisSchule in G. die für den Förderbedarf des Kindes zuständige Einrichtung sei und durch Aufnahme in die S. -R. -Schule unverhältnismäßige Mehrkosten im Rahmen der Sozialhilfe entstehen würden. Gleichwohl erklärte sich der Kläger bereit, dem Kind den Besuch der S. -R. -Schule bis Ende 2008 zu ermöglichen. Für die Zeit danach lehnte er die weitere Betreuung des Kindes ohne gleichzeitige Klärung der Kostenfrage ab.
3
Auf Antrag des Kindes verpflichtete das Sozialgericht den Kläger mit Beschluss vom 24. November 2008 im Wege einstweiliger Anordnung, ab dem 1. Januar 2009 vorläufig die Kosten des Besuchs der S. -R. -Schule als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2009 Sozialhilfe für das Kind und übernahm vorläufig "entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts" für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2009 die Kosten der teilstationären Betreuung. Darüber hinaus wurden die Kosten "vorläufig für jeweils einen weiteren Monat bis zur weiteren Klärung" übernommen. Gleichzeitig wies der Kläger darauf hin, "dass die Übernahme ab dem 01.01.2009 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO, steht", die Kosten der Betreuung direkt an die Einrichtung bezahlt würden und diese darüber informiert werde. Dementsprechend unterrichtete der Kläger den Beklagten am selben Tag über den Inhalt des Bewilligungsbescheids.
4
Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landessozialgericht durch Beschluss vom 17. Mai 2010 die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts auf und wies den Antrag des Kindes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar zurück. Der Kläger teilte dem Beklagten die Entscheidung des Landessozialgerichts mit und beendete die vorläufige Kostenzusage zum 31. Mai 2010.
5
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. Mai 2011 wies das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren die Klage des Kindes auf Übernahme der Kosten für den Besuch der S. -R. -Schule ab. In der Folgezeit nahm der Kläger unter dem 16. Mai 2012 den Bescheid zur vorläufigen Kostenübernahme vom 7. Mai 2009 zurück und ordnete gegenüber dem Kind die Erstattung der Kosten für den Besuch der S. -R. -Schule in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 in Höhe von 35.009,92 € an. Mit Bescheid vom 18. Mai 2012 forderte er den Beklagten unter Berufung auf die Rechtsbeziehungen im so genannten "sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis" ebenfalls zur Rückzahlung der für den Schulbesuch aufgewendeten Kosten "nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts" auf, da der Kläger rechtsgrundlos geleistet habe. Am 1. Januar 2013 begannen die Eltern des Kindes mit der Rückerstattung der gewährten Sozialhilfeleistungen (monatliche Raten von je- weils 250 €) an den Kläger.
6
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten 35.009,92 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Rückerstattungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Rück- zahlung der geleisteten Sozialhilfe in Höhe von 35.009,92 €. Dieser Anspruch finde auch im Bereicherungsrecht keine rechtliche Grundlage. Der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte Grundsatz eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Hilfeempfänger, Sozialleistungsträger und Leistungserbringer führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Danach seien grundlegend zu unterscheiden das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Kind - gesetzlich vertreten durch seine Eltern - als Hilfeempfänger und dem Beklagten als Leistungserbringer sowie das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) zwischen dem Kind als Hilfeempfänger und dem Kläger als Sozialhilfeträger. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsver- pflichtung des Sozialhilfeträgers sei die "Übernahme" der dem Leistungserbringer (Einrichtungen beziehungsweise Dienste im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB XII) zustehenden Vergütung. Damit sei eine kumulative Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung gemeint. Der Schuldbeitritt habe dann einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Auf diese Weise trete der Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers.
10
Der Sozialhilfeträger könne zwar für die Dauer des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses wegen einer "schlichten Zuvielzahlung" mit der von ihm gegenüber dem Leistungserbringer geschuldeten zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung aufrechnen. Denn dabei bewege er sich in demselben rechtlichen Rahmen, wie er auch für den Hilfeempfänger als Vertragspartner des Leistungserbringers gelte. Diesen Rahmen verlasse der Sozialhilfeträger jedoch, soweit er Änderungen des Leistungsanspruchs auf Grund des öffentlichrechtlichen Grundverhältnisses geltend mache. Dann habe eine Rückabwicklung ausschließlich im Grundverhältnis nach §§ 45, 48 SGB X zu erfolgen. Weitergehende Rechte auf Rückzahlung stünden dem Sozialhilfeträger nach Beendigung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht zu. Da der Leistungserbringer nicht gleichzeitig dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialleistungsträger beitrete , könne er für überzahlte Sozialhilfe nicht unter dem Gesichtspunkt des öffentlich -rechtlichen Erstattungsanspruchs oder des privatrechtlichen Bereicherungsrechts in Anspruch genommen werden.
11
Für dieses Ergebnis spreche auch eine Gesamtbetrachtung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses in all seinen Auswirkungen. Könnte sich der Sozialhilfeträger im Falle einer Änderung des Leistungsanspruchs im Grundverhältnis beim Leistungserbringer nach Bereicherungsrecht schadlos halten, würden die sonst vom Sozialhilfeträger im Fall einer Rückforderung gegenüber dem Sozialhilfeempfänger zu beachtenden Regeln über die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten nach §§ 44 ff SGB X unterlaufen (insbesondere § 45 Abs. 2, 4 SGB X). Es komme hinzu, dass die Bejahung eines Rückforderungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer in den Fällen einer Überzahlung der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis stets dazu führen würde, dass der Leistungserbringer ohne Planungssicherheit im Rahmen einer Kalkulation der dienstvertraglichen Entgelte Vereinbarungen (nach § 75 Abs. 3 SGB XII) mit dem Sozialleistungsträger schließen müsste, ohne zu wissen, ob er das vereinbarte Entgelt trotz erbrachter Leistung später wieder zurückzahlen müsse. Soweit das Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger - wie vorliegend - durch eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts inhaltlich bestimmt werde, stehe dem Leistungserbringer die Entscheidung zur Aufnahme des Hilfeempfängers in seiner Einrichtung nicht frei.

II.


12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu. Er kann nach Rücknahme des Bewilligungsbe- scheids vom 7. Mai 2009 mit Wirkung für die Vergangenheit die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Dabei sind jedoch vom Hilfeempfänger bereits erstattete Beträge gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 362 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen , da dieser neben dem Beklagten als Gesamtschuldner haftet.
14
1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und dem Beklagten als Leistungserbringer im Rahmen des Schulverhältnisses ist zivilrechtlich zu beurteilen. Ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen des Sozialhilfeträgers sind nach Maßgabe der §§ 812 ff BGB auszugleichen.
15
a) Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der sozialen Dienste und Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 SGB XII) durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Dienst, Einrichtung) beschreibt (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff). Die Besonderheit und zugleich Schwierigkeit bei der Beurteilung von Ansprüchen der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verbundenen Beteiligten besteht darin, dass die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur sind.
16
aa) Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilt (hier: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII). Die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Das Grundverhältnis ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen des sozialhilferechtlichen Dreiecks. Diese dienen der Erfüllung der Ansprüche im Grundverhältnis. Das Grundverhältnis an sich und die dieses Verhältnis prägenden Vorschriften sind daher bei der Auslegung der übrigen Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses). Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Anspruch auf Sachleistungsverschaffung; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 21; Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 32, 38; Eicher, SGb 2013, 127, 128). Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm (im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht/Gewährleistungsverantwortung) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (BSG, NVwZ-RR 2015, 501 Rn. 14; vgl. auch BSGE aaO Rn. 19 f).
17
bb) Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen Ersterem und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks; hier: Schulvertrag mit dem Beklagten als Träger der S. -R. -Schule). Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 22; Jaritz/Eicher aaO Rn. 34; Eicher aaO).
18
cc) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern undden Sozialhilfeträgern werden in ihrem Rahmen durch die öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (öffentlichrechtliches Sachleistungsverschaffungsverhältnis; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23; Jaritz/Eicher aaO Rn. 36; Eicher aaO) bestimmt. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Dadurch wird den Hilfeempfängern die Sozialleistung verschafft (Senat aaO; BSGE 102, 1 Rn. 17). Zugleich modifizieren die Vereinbarungen das Grundverhältnis und beeinflussen ("überlagern") das Erfüllungsverhältnis (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23, 26; Jaritz/Eicher aaO Rn. 36, 40). Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Sachleistungsverschaffungsverhältnis verbindet somit das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung.
19
b) Nach dem Gesetzeskonzept ist die "Übernahme" der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII) untrennbarer ergänzender Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe.
20
aa) Rechtlich geschieht dies - bei unverändert fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme). Der Sozialhilfeträger tritt der Zahlungsverpflich- tung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer und somit einer privatrechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungserbringer bei. Dabei wird der Schuldbeitritt in dem im öffentlichrechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid über die Sozialhilfeleistung erklärt. Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers ) nach § 31 SGB X (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24; s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BSG, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 = juris Rn. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff; Jaritz/Eicher aaO Rn. 42, 46).
21
bb) Der Schuldbeitritt hat sowohl einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger als auch einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO). Dadurch, dass der Sozialhilfeträger mit dem Kostenübernahmebescheid der Schuld des Hilfeempfängers beitritt und der Leistungserbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14 und vom 7. Mai 2015 aaO; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16).
22
cc) Da der Sozialhilfeträger somit durch den Schuldbeitritt Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung wird, ist die Entscheidung des Sozialhilfeträgers im Grundverhältnis über die Schuldmitübernahme (Bewilligungsbescheid ) als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren (vgl. Jaritz/Eicher aaO Rn. 46 mwN), der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung entstehen lässt, so dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers begründet - wie Garantie oder Bürgschaft - eine eigene Schuld und stellt diese neben die des Schuldners. Zahlt der Beitretende an den Gläubiger, leistet er in der Regel auf diese Verpflichtung. Besteht sie nicht, hat er einen Anspruch aus Leistungskondiktion gegen den Gläubiger (vgl. Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl., § 812 Rn. 83 zur Konstellation bei der Bürgschaft ). Die Schuld des Beitretenden ist nicht akzessorisch zur Haupt-/Urschuld. Nach Inhalt und Umfang bemisst sie sich lediglich in der Sekunde ihrer Begründung (hier: durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) nach der Haupt-/Urschuld. Ab diesem Zeitpunkt liegen Einzelverpflichtungen vor, die nach allgemeinen Gesamtschuldgrundsätzen eine selbständige und durchaus unterschiedliche Entwicklung nehmen können, wenn nicht ein Fall der Wirkungserstreckung nach §§ 424 ff BGB vorliegt (MüKoBGB/Bydlinski, 7. Aufl., Vor § 414 Rn. 17; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Überblick vor § 414 Rn. 7; Staudinger/ Rieble, BGB, Neubearbeitung 2012, § 414 Rn. 25).
23
c) Aus den zu dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis entwickelten Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall, dass der Kläger durch den Leistungsbescheid vom 7. Mai 2009 in dem dort ausgewiesenen Umfang der Zahlungsverpflichtung des hilfebedürftigen Kindes aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Schulvertrag beigetreten ist. Auf Grund dieses Beitritts ist der Beklagte als Leistungserbringer Gläubiger eines den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegenden Zahlungsanspruchs gegen den Kläger als Gesamtschuldner geworden. Soweit das Berufungsgericht meint, der Bewilligungsbescheid vollziehe nur die einstweilige Anordnung vom 24. November 2008 und weise keinen eigenständigen Regelungscharakter im Sinne des § 31 SGB X auf, werden sowohl die privatrechtsgestaltende Drittwirkung des Bescheids als auch der Umstand außer Acht gelassen, dass die zu erbringenden Sozialhilfeleistungen durch den Bescheid näher konkretisiert wurden (vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 Rn. 53).
24
2. Durch die rückwirkende Aufhebung der Sozialhilfebewilligung mit Bescheid des Klägers vom 16. Mai 2012 ist der Rechtsgrund für die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 an den Beklagten geleisteten Zahlungen nachträglich weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB).
25
a) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht entgegen der der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Annahme, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende ) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X). Die Wirksamkeit des Schuldbeitritts hängt somit vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab. Um von seiner zivilrechtlichen Ver- pflichtung gegenüber dem Leistungserbringer frei zu werden, muss der Sozialhilfeträger den Bewilligungsbescheid insgesamt, das heißt auch den darin enthaltenen Schuldbeitritt, nach §§ 44 ff SGB XII aufheben (Jaritz/Eicher aaO Rn. 49). Insoweit strahlt das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis auf das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis aus, da der Schuldbeitritt aufgrund der privatrechtsgestaltenden Wirkung des Bewilligungsbescheids erfolgte. Ohne eine Entscheidung im Grundverhältnis nach §§ 44 ff SGB X bleibt der Schuldbeitritt grundsätzlich bindend. Soweit der Bewilligungsbescheid nicht widerrufen oder zurückgenommen ist, können Zahlungen des Sozialhilfeträgers an den Leistungserbringer deshalb nicht nach Bereicherungsrecht mit der Begründung zurückgefordert werden, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung seien nicht erfüllt. Werden hingegen der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für die Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid - ausnahmsweise - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 Satz 1 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen.
26
b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Sozialhilfebewilligung nebst Schuldbeitritt mit gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Beklagten bestandskräftigem Bescheid vom 16.Mai 2012 (in Verbindung mit dem Bescheid an den Beklagten vom 18. Mai 2012) gemäß 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X zurückgenommen. Dies erfolgte mit Wirkung für die Vergangenheit , wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sowohl der Hilfeempfänger als auch der Beklagte auf Erstattung der seit dem 1. Januar 2009 geleisteten Zahlungen in Anspruch genommen wurden.
27
3. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann der Beklagte sich nicht berufen (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er durfte nicht darauf vertrauen , dass die im vorläufigen Rechtsschutz erstinstanzlich ergangene Entscheidung , auf der der Bewilligungsbescheid beruhte, im Rechtsmittelverfahren und später im Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Der Bescheid ist zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung ergangen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 29 f; KassKomm/Steinwedel, SGB X, 88. EL Dezember 2015, § 50 Rn. 39; Keller in Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 22, 49). Es kommt hinzu, dass der Beklagte den Schulvertrag in Kenntnis der ungesicherten Finanzierung und vor Erlass der einstweiligen Anordnung vom 24. November 2008 abgeschlossen hat, also bewusst auf Planungssicherheit verzichtete.
28
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Frage, ob der Leistungserbringer und der Hilfeempfänger als Gesamtschuldner nach § 421 BGB haften, offen gelassen. Dies ist zu bejahen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten und der öffentlich -rechtliche Erstattungsanspruch aus § 50 Abs. 1 beziehungsweise § 50 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB X gegen den Hilfeempfänger stehen gleichstufig nebeneinander. Denn nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecks hat der Kläger seine gegenüber dem Hilfeempfänger bestehende Sachleistungsverschaffungspflicht dadurch erfüllt, dass er das aus dem Schulvertrag geschuldete Entgelt an den Beklagten gezahlt hat. Der Hilfeempfänger hat wiederum eine diesen Zahlungen entsprechende Sachleistung erhalten, ohne das hierfür vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen. Die Gleichstufigkeit der Rückerstattungsverpflichtungen ergibt sich daraus, dass der Beklagte und der Hilfeempfänger in gleichem Umfang bereichert und beide zur Rückzahlung verpflichtet sind, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär o- der vorläufig für die andere Verbindung einstehen muss. Insoweit wird ein inhaltsgleiches Gläubigerinteresse befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, NJW 2012, 1071 Rn. 18; Palandt/Grüneberg aaO § 421 Rn. 7 mwN). Unerheblich ist, dass der Beklagte zivilrechtlich haftet, während sich die Haftung des Hilfeempfängers nach öffentlichem Recht richtet (vgl. Palandt /Grüneberg aaO Rn. 10).
29
Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner. Die von den Eltern des Hilfeempfängers seit dem 1. Januar 2013 erstatteten Beträge kommen deshalb auch dem Beklagten zugute (§ 362 Abs. 1 BGB). Zur konkreten Höhe dieser Zahlungen fehlen bislang nähere Feststellungen.

III.


30
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat nunmehr insbesondere die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der bislang geleisteten Rückzahlungen nachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten noch besteht.
Herrmann Wöstmann Seiters
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 04.03.2015 - 10 O 1371/14 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.07.2015 - 14 U 22/15 -

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 267/15
Verkündet am:
31. März 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus
dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung
eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt
mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem
Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.

b) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem
Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht
, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt
nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf
andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X).

c) Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44
ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Zahlungen
des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1
Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 7. Mai
2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260).
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2016:310316UIIIZR267.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist als Kommunalverband ein überörtlicher Sozialhilfeträger. Er nimmt den Beklagten, der Träger einer Förderschule ist, auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit der teilstationären Betreuung des mehrfach behinderten Kindes J. -P. P. entstanden sind (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII).
2
Nachdem das am 21. Februar 2002 geborene Kind (im Folgenden auch: Hilfeempfänger) zunächst den heilpädagogischen Sonderkindergarten des Beklagten besucht und der Kläger insoweit die Kosten übernommen hatte, sollte es nach dem Willen seiner Eltern mit Beginn der Schulpflicht in der angrenzenden , ebenfalls vom Beklagten getragenen S. -R. -Schule teilstationär betreut werden. Den entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme vom 3. Juni 2008 lehnte der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2008 ab, da die MichaelisSchule in G. die für den Förderbedarf des Kindes zuständige Einrichtung sei und durch Aufnahme in die S. -R. -Schule unverhältnismäßige Mehrkosten im Rahmen der Sozialhilfe entstehen würden. Gleichwohl erklärte sich der Kläger bereit, dem Kind den Besuch der S. -R. -Schule bis Ende 2008 zu ermöglichen. Für die Zeit danach lehnte er die weitere Betreuung des Kindes ohne gleichzeitige Klärung der Kostenfrage ab.
3
Auf Antrag des Kindes verpflichtete das Sozialgericht den Kläger mit Beschluss vom 24. November 2008 im Wege einstweiliger Anordnung, ab dem 1. Januar 2009 vorläufig die Kosten des Besuchs der S. -R. -Schule als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2009 Sozialhilfe für das Kind und übernahm vorläufig "entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts" für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2009 die Kosten der teilstationären Betreuung. Darüber hinaus wurden die Kosten "vorläufig für jeweils einen weiteren Monat bis zur weiteren Klärung" übernommen. Gleichzeitig wies der Kläger darauf hin, "dass die Übernahme ab dem 01.01.2009 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO, steht", die Kosten der Betreuung direkt an die Einrichtung bezahlt würden und diese darüber informiert werde. Dementsprechend unterrichtete der Kläger den Beklagten am selben Tag über den Inhalt des Bewilligungsbescheids.
4
Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landessozialgericht durch Beschluss vom 17. Mai 2010 die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts auf und wies den Antrag des Kindes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar zurück. Der Kläger teilte dem Beklagten die Entscheidung des Landessozialgerichts mit und beendete die vorläufige Kostenzusage zum 31. Mai 2010.
5
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. Mai 2011 wies das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren die Klage des Kindes auf Übernahme der Kosten für den Besuch der S. -R. -Schule ab. In der Folgezeit nahm der Kläger unter dem 16. Mai 2012 den Bescheid zur vorläufigen Kostenübernahme vom 7. Mai 2009 zurück und ordnete gegenüber dem Kind die Erstattung der Kosten für den Besuch der S. -R. -Schule in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 in Höhe von 35.009,92 € an. Mit Bescheid vom 18. Mai 2012 forderte er den Beklagten unter Berufung auf die Rechtsbeziehungen im so genannten "sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis" ebenfalls zur Rückzahlung der für den Schulbesuch aufgewendeten Kosten "nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts" auf, da der Kläger rechtsgrundlos geleistet habe. Am 1. Januar 2013 begannen die Eltern des Kindes mit der Rückerstattung der gewährten Sozialhilfeleistungen (monatliche Raten von je- weils 250 €) an den Kläger.
6
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten 35.009,92 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Rückerstattungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Rück- zahlung der geleisteten Sozialhilfe in Höhe von 35.009,92 €. Dieser Anspruch finde auch im Bereicherungsrecht keine rechtliche Grundlage. Der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte Grundsatz eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Hilfeempfänger, Sozialleistungsträger und Leistungserbringer führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Danach seien grundlegend zu unterscheiden das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Kind - gesetzlich vertreten durch seine Eltern - als Hilfeempfänger und dem Beklagten als Leistungserbringer sowie das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) zwischen dem Kind als Hilfeempfänger und dem Kläger als Sozialhilfeträger. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsver- pflichtung des Sozialhilfeträgers sei die "Übernahme" der dem Leistungserbringer (Einrichtungen beziehungsweise Dienste im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB XII) zustehenden Vergütung. Damit sei eine kumulative Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung gemeint. Der Schuldbeitritt habe dann einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Auf diese Weise trete der Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers.
10
Der Sozialhilfeträger könne zwar für die Dauer des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses wegen einer "schlichten Zuvielzahlung" mit der von ihm gegenüber dem Leistungserbringer geschuldeten zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung aufrechnen. Denn dabei bewege er sich in demselben rechtlichen Rahmen, wie er auch für den Hilfeempfänger als Vertragspartner des Leistungserbringers gelte. Diesen Rahmen verlasse der Sozialhilfeträger jedoch, soweit er Änderungen des Leistungsanspruchs auf Grund des öffentlichrechtlichen Grundverhältnisses geltend mache. Dann habe eine Rückabwicklung ausschließlich im Grundverhältnis nach §§ 45, 48 SGB X zu erfolgen. Weitergehende Rechte auf Rückzahlung stünden dem Sozialhilfeträger nach Beendigung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht zu. Da der Leistungserbringer nicht gleichzeitig dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialleistungsträger beitrete , könne er für überzahlte Sozialhilfe nicht unter dem Gesichtspunkt des öffentlich -rechtlichen Erstattungsanspruchs oder des privatrechtlichen Bereicherungsrechts in Anspruch genommen werden.
11
Für dieses Ergebnis spreche auch eine Gesamtbetrachtung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses in all seinen Auswirkungen. Könnte sich der Sozialhilfeträger im Falle einer Änderung des Leistungsanspruchs im Grundverhältnis beim Leistungserbringer nach Bereicherungsrecht schadlos halten, würden die sonst vom Sozialhilfeträger im Fall einer Rückforderung gegenüber dem Sozialhilfeempfänger zu beachtenden Regeln über die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten nach §§ 44 ff SGB X unterlaufen (insbesondere § 45 Abs. 2, 4 SGB X). Es komme hinzu, dass die Bejahung eines Rückforderungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer in den Fällen einer Überzahlung der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis stets dazu führen würde, dass der Leistungserbringer ohne Planungssicherheit im Rahmen einer Kalkulation der dienstvertraglichen Entgelte Vereinbarungen (nach § 75 Abs. 3 SGB XII) mit dem Sozialleistungsträger schließen müsste, ohne zu wissen, ob er das vereinbarte Entgelt trotz erbrachter Leistung später wieder zurückzahlen müsse. Soweit das Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger - wie vorliegend - durch eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts inhaltlich bestimmt werde, stehe dem Leistungserbringer die Entscheidung zur Aufnahme des Hilfeempfängers in seiner Einrichtung nicht frei.

II.


12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu. Er kann nach Rücknahme des Bewilligungsbe- scheids vom 7. Mai 2009 mit Wirkung für die Vergangenheit die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Dabei sind jedoch vom Hilfeempfänger bereits erstattete Beträge gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 362 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen , da dieser neben dem Beklagten als Gesamtschuldner haftet.
14
1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und dem Beklagten als Leistungserbringer im Rahmen des Schulverhältnisses ist zivilrechtlich zu beurteilen. Ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen des Sozialhilfeträgers sind nach Maßgabe der §§ 812 ff BGB auszugleichen.
15
a) Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der sozialen Dienste und Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 SGB XII) durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Dienst, Einrichtung) beschreibt (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff). Die Besonderheit und zugleich Schwierigkeit bei der Beurteilung von Ansprüchen der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verbundenen Beteiligten besteht darin, dass die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur sind.
16
aa) Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilt (hier: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII). Die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Das Grundverhältnis ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen des sozialhilferechtlichen Dreiecks. Diese dienen der Erfüllung der Ansprüche im Grundverhältnis. Das Grundverhältnis an sich und die dieses Verhältnis prägenden Vorschriften sind daher bei der Auslegung der übrigen Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses). Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Anspruch auf Sachleistungsverschaffung; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 21; Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 32, 38; Eicher, SGb 2013, 127, 128). Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm (im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht/Gewährleistungsverantwortung) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (BSG, NVwZ-RR 2015, 501 Rn. 14; vgl. auch BSGE aaO Rn. 19 f).
17
bb) Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen Ersterem und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks; hier: Schulvertrag mit dem Beklagten als Träger der S. -R. -Schule). Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 22; Jaritz/Eicher aaO Rn. 34; Eicher aaO).
18
cc) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern undden Sozialhilfeträgern werden in ihrem Rahmen durch die öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (öffentlichrechtliches Sachleistungsverschaffungsverhältnis; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23; Jaritz/Eicher aaO Rn. 36; Eicher aaO) bestimmt. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Dadurch wird den Hilfeempfängern die Sozialleistung verschafft (Senat aaO; BSGE 102, 1 Rn. 17). Zugleich modifizieren die Vereinbarungen das Grundverhältnis und beeinflussen ("überlagern") das Erfüllungsverhältnis (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23, 26; Jaritz/Eicher aaO Rn. 36, 40). Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Sachleistungsverschaffungsverhältnis verbindet somit das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung.
19
b) Nach dem Gesetzeskonzept ist die "Übernahme" der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII) untrennbarer ergänzender Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe.
20
aa) Rechtlich geschieht dies - bei unverändert fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme). Der Sozialhilfeträger tritt der Zahlungsverpflich- tung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer und somit einer privatrechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungserbringer bei. Dabei wird der Schuldbeitritt in dem im öffentlichrechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid über die Sozialhilfeleistung erklärt. Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers ) nach § 31 SGB X (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24; s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BSG, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 = juris Rn. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff; Jaritz/Eicher aaO Rn. 42, 46).
21
bb) Der Schuldbeitritt hat sowohl einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger als auch einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO). Dadurch, dass der Sozialhilfeträger mit dem Kostenübernahmebescheid der Schuld des Hilfeempfängers beitritt und der Leistungserbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14 und vom 7. Mai 2015 aaO; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16).
22
cc) Da der Sozialhilfeträger somit durch den Schuldbeitritt Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung wird, ist die Entscheidung des Sozialhilfeträgers im Grundverhältnis über die Schuldmitübernahme (Bewilligungsbescheid ) als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren (vgl. Jaritz/Eicher aaO Rn. 46 mwN), der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung entstehen lässt, so dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers begründet - wie Garantie oder Bürgschaft - eine eigene Schuld und stellt diese neben die des Schuldners. Zahlt der Beitretende an den Gläubiger, leistet er in der Regel auf diese Verpflichtung. Besteht sie nicht, hat er einen Anspruch aus Leistungskondiktion gegen den Gläubiger (vgl. Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl., § 812 Rn. 83 zur Konstellation bei der Bürgschaft ). Die Schuld des Beitretenden ist nicht akzessorisch zur Haupt-/Urschuld. Nach Inhalt und Umfang bemisst sie sich lediglich in der Sekunde ihrer Begründung (hier: durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) nach der Haupt-/Urschuld. Ab diesem Zeitpunkt liegen Einzelverpflichtungen vor, die nach allgemeinen Gesamtschuldgrundsätzen eine selbständige und durchaus unterschiedliche Entwicklung nehmen können, wenn nicht ein Fall der Wirkungserstreckung nach §§ 424 ff BGB vorliegt (MüKoBGB/Bydlinski, 7. Aufl., Vor § 414 Rn. 17; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Überblick vor § 414 Rn. 7; Staudinger/ Rieble, BGB, Neubearbeitung 2012, § 414 Rn. 25).
23
c) Aus den zu dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis entwickelten Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall, dass der Kläger durch den Leistungsbescheid vom 7. Mai 2009 in dem dort ausgewiesenen Umfang der Zahlungsverpflichtung des hilfebedürftigen Kindes aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Schulvertrag beigetreten ist. Auf Grund dieses Beitritts ist der Beklagte als Leistungserbringer Gläubiger eines den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegenden Zahlungsanspruchs gegen den Kläger als Gesamtschuldner geworden. Soweit das Berufungsgericht meint, der Bewilligungsbescheid vollziehe nur die einstweilige Anordnung vom 24. November 2008 und weise keinen eigenständigen Regelungscharakter im Sinne des § 31 SGB X auf, werden sowohl die privatrechtsgestaltende Drittwirkung des Bescheids als auch der Umstand außer Acht gelassen, dass die zu erbringenden Sozialhilfeleistungen durch den Bescheid näher konkretisiert wurden (vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 Rn. 53).
24
2. Durch die rückwirkende Aufhebung der Sozialhilfebewilligung mit Bescheid des Klägers vom 16. Mai 2012 ist der Rechtsgrund für die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 an den Beklagten geleisteten Zahlungen nachträglich weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB).
25
a) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht entgegen der der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Annahme, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende ) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X). Die Wirksamkeit des Schuldbeitritts hängt somit vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab. Um von seiner zivilrechtlichen Ver- pflichtung gegenüber dem Leistungserbringer frei zu werden, muss der Sozialhilfeträger den Bewilligungsbescheid insgesamt, das heißt auch den darin enthaltenen Schuldbeitritt, nach §§ 44 ff SGB XII aufheben (Jaritz/Eicher aaO Rn. 49). Insoweit strahlt das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis auf das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis aus, da der Schuldbeitritt aufgrund der privatrechtsgestaltenden Wirkung des Bewilligungsbescheids erfolgte. Ohne eine Entscheidung im Grundverhältnis nach §§ 44 ff SGB X bleibt der Schuldbeitritt grundsätzlich bindend. Soweit der Bewilligungsbescheid nicht widerrufen oder zurückgenommen ist, können Zahlungen des Sozialhilfeträgers an den Leistungserbringer deshalb nicht nach Bereicherungsrecht mit der Begründung zurückgefordert werden, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung seien nicht erfüllt. Werden hingegen der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für die Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid - ausnahmsweise - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 Satz 1 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen.
26
b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Sozialhilfebewilligung nebst Schuldbeitritt mit gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Beklagten bestandskräftigem Bescheid vom 16.Mai 2012 (in Verbindung mit dem Bescheid an den Beklagten vom 18. Mai 2012) gemäß 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X zurückgenommen. Dies erfolgte mit Wirkung für die Vergangenheit , wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sowohl der Hilfeempfänger als auch der Beklagte auf Erstattung der seit dem 1. Januar 2009 geleisteten Zahlungen in Anspruch genommen wurden.
27
3. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann der Beklagte sich nicht berufen (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er durfte nicht darauf vertrauen , dass die im vorläufigen Rechtsschutz erstinstanzlich ergangene Entscheidung , auf der der Bewilligungsbescheid beruhte, im Rechtsmittelverfahren und später im Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Der Bescheid ist zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung ergangen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 29 f; KassKomm/Steinwedel, SGB X, 88. EL Dezember 2015, § 50 Rn. 39; Keller in Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 22, 49). Es kommt hinzu, dass der Beklagte den Schulvertrag in Kenntnis der ungesicherten Finanzierung und vor Erlass der einstweiligen Anordnung vom 24. November 2008 abgeschlossen hat, also bewusst auf Planungssicherheit verzichtete.
28
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Frage, ob der Leistungserbringer und der Hilfeempfänger als Gesamtschuldner nach § 421 BGB haften, offen gelassen. Dies ist zu bejahen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten und der öffentlich -rechtliche Erstattungsanspruch aus § 50 Abs. 1 beziehungsweise § 50 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB X gegen den Hilfeempfänger stehen gleichstufig nebeneinander. Denn nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecks hat der Kläger seine gegenüber dem Hilfeempfänger bestehende Sachleistungsverschaffungspflicht dadurch erfüllt, dass er das aus dem Schulvertrag geschuldete Entgelt an den Beklagten gezahlt hat. Der Hilfeempfänger hat wiederum eine diesen Zahlungen entsprechende Sachleistung erhalten, ohne das hierfür vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen. Die Gleichstufigkeit der Rückerstattungsverpflichtungen ergibt sich daraus, dass der Beklagte und der Hilfeempfänger in gleichem Umfang bereichert und beide zur Rückzahlung verpflichtet sind, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär o- der vorläufig für die andere Verbindung einstehen muss. Insoweit wird ein inhaltsgleiches Gläubigerinteresse befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, NJW 2012, 1071 Rn. 18; Palandt/Grüneberg aaO § 421 Rn. 7 mwN). Unerheblich ist, dass der Beklagte zivilrechtlich haftet, während sich die Haftung des Hilfeempfängers nach öffentlichem Recht richtet (vgl. Palandt /Grüneberg aaO Rn. 10).
29
Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner. Die von den Eltern des Hilfeempfängers seit dem 1. Januar 2013 erstatteten Beträge kommen deshalb auch dem Beklagten zugute (§ 362 Abs. 1 BGB). Zur konkreten Höhe dieser Zahlungen fehlen bislang nähere Feststellungen.

III.


30
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat nunmehr insbesondere die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der bislang geleisteten Rückzahlungen nachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten noch besteht.
Herrmann Wöstmann Seiters
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 04.03.2015 - 10 O 1371/14 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.07.2015 - 14 U 22/15 -

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten als Jugendhilfeträger die Bezahlung von Legasthenie-Therapiestunden für insgesamt 11 Kinder infolge der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Leistungsklage mit Urteil vom 27. Juli 2016 abgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da die maßgeblichen Verträge zwischen den Hilfeempfängern, vertreten durch die jeweiligen Erziehungsberechtigten, und ihrem vormaligen Arbeitgeber, dem S.-Verlag, abgeschlossen worden seien, sie demgegenüber den Nachweis eines Eigengeschäfts nicht erbracht habe. Hiergegen richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie durch ihren Bevollmächtigten - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen lässt. Der Zulassungsantrag hat indes keinen Erfolg. Er erweist sich zwar als zulässig, ist jedoch in der Sache unbegründet, da die vorgebrachten Zulassungsgründe - ungeachtet von Mängeln in der nach § 124a Abs. 4 VwGO erforderlichen Darlegung - nicht durchgreifen.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist - trotz des Umstands, dass für den klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch der Zivilrechtsweg anstelle des Verwaltungsrechtswegs gegeben gewesen wäre - zulässig. Im sog. jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Jugendhilfeträger, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer, von dessen Vorliegen in der streitigen Fallkonstellation das Verwaltungsgericht vom Ansatz her zutreffend ausgeht, liegt zwischen dem leistungsberechtigten Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vor, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII als weiterer Schuldner beitritt. Durch diesen Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den der Leistungserbringer zugleich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger erwirbt, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-) Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (vgl. zu dieser Konstellation im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ausführlich BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 - NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.). Mangels Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und der Beklagten als zuständigem Jugendhilfeträger wäre daher im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet gewesen. Die Klägerin hätte ihren Zahlungsanspruch vielmehr im Zivilrechtsweg verfolgen müssen. Da das Verwaltungsgericht indes ohne nähere Prüfung den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet hat, ist der Senat hieran nach § 17a Abs. 1, Abs. 5 GVG gebunden.

2. Die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erweist sich unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht als im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten für geleistete Legasthenie-Therapiestunden trotz des Schuldbeitritts infolge der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht besteht, weil zwischen ihr und den durch ihre Erziehungsberechtigten vertretenen Hilfeempfängern kein privatrechtlicher Vertrag über Therapieleistungen zustande gekommen sei, vielmehr der entsprechende privatrechtliche Vertrag nach den Grundsätzen des „Geschäfts für den, den es angeht,“ mit dem seinerzeitigen Arbeitgeber der Klägerin, dem S.-Verlag, abgeschlossen wurde. Dies schließt das Verwaltungsgericht zunächst aus der Zeugenvernehmung der Erziehungsberechtigten der Leistungsempfänger, von denen keiner bekundet habe, die Klägerin sei bei Vertragsschluss in eigenem Namen aufgetreten. Weiter ergebe sich das Handeln der Klägerin für ihren vormaligen Arbeitgeber aus einem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober vorgelegten, nicht eigenhändig unterschriebenen Schreiben, das aufgrund des verwendeten Briefkopfs der Klägerin zuzurechnen sei und das auf das in der Vergangenheit bestehende Vertragsverhältnis zwischen den Hilfeempfängern und dem S.-Verlag hinweist, das durch die Erziehungsberechtigten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden könne. Weiter lasse sich aus den Zeugenaussagen der Erziehungsberechtigten entnehmen, dass diese zwar alle die Erbringung der Therapieleistungen durch die Klägerin wollten, ihnen indes die Person ihres Vertragspartners gleichgültig gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsfigur des „Geschäfts für den, den es angeht“ bei den streitgegenständlichen - von der Klägerin durchgeführten - Einzeltherapiemaßnahmen zutreffend vom Abschluss eines Vertrages zwischen dem jeweiligen Hilfeempfänger und dem S.-Verlag als dem Arbeitgeber der Klägerin ausgegangen. Zwar setzt rechtsgeschäftliches Handeln als Stellvertreter nach § 164 Abs. 2, Abs. 1 BGB nach dem Offenheitsgrundsatz grundsätzlich voraus, dass der Wille des Handelns für einen anderen entweder ausdrücklich geäußert wird oder sich zumindest aus den Umständen des Vertragsabschlusses ergibt. Für die Fallgruppe der sog. unternehmensbezogenen Geschäfte als Unterfall des verdeckten oder echten Geschäfts für den, den es angeht (vgl. hierzu Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Vorbemerkung zu §§ 164 ff. Rn. 51 ff, insb. Rn. 52 m.w.N.) gilt insoweit, dass für den Fall, dass der Handelnde sein Vertreterhandeln nicht offenlegt, er aber im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs seines Arbeitgebers Geschäfte abschließt, der wirkliche Geschäftsinhaber zum Vertragspartner des Dritten wird (Schilken, a.a.O., Rn. 52; vgl. hierzu auch Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 164 Rn. 2). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Dritte den tatsächlichen Geschäftsinhaber kennt, noch schadet es, wenn er den Handelnden als Geschäftsinhaber ansieht (Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 164 Rn. 5; Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 164 Rn. 2). Will umgekehrt ein Angestellter im Rahmen des Betriebs seines Geschäftsherrn ein Eigengeschäft abschließen, muss er dies gegenüber seinem Vertragspartner erkennbar zum Ausdruck bringen, andernfalls bleibt es bei einem Vertragsschluss mit dem Geschäftsherrn (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 164 Rn. 1).

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht Eigengeschäfte der Klägerin über die streitgegenständlichen Einzeltherapiemaßnahmen zu Recht verneint. Nach ihrem Arbeitsvertrag war die Klägerin für den S.-Verlag als Leiterin des Forums Legasthenie in dessen Geschäftsräumen in der S.-Straße ... (angegliedert den Räumlichkeiten der S.-Schule) tätig und hat mit den Erziehungsberechtigten der Hilfeempfänger entsprechende Verträge über Therapieleistungen abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um Eigengeschäfte der Klägerin gehandelt hat, bestehen, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht. Insbesondere spricht das mit dem Ende der Tätigkeit für den S.-Verlag jedenfalls an einige der Erziehungsberechtigten übermittelte Schreiben der Klägerin, in dem sie von einem mit dem S.-Verlag bestehenden Vertragsverhältnis ausgeht und zur Fortsetzung der Therapie bei ihr eine unverzügliche Kündigung empfiehlt, für ihr Handeln als Stellvertreter im Rahmen eines unternehmensbezogenen Geschäfts. Demzufolge ist vorliegend davon auszugehen, dass über die Einzeltherapiemaßnahme der Klägerin - jedenfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Juni 2014 - Verträge zwischen den Hilfeempfängern und dem S.-Verlag als Arbeitgeber der Klägerin zustande gekommen sind.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegenhält, dass sich aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin im Rahmen des Forums Legasthenie lediglich ihre Zuständigkeit für die „Aufnahme der Schüler entsprechend ihrem Leistungsstand in kleinen Gruppen“ ergebe, sie ferner ausweislich weiterer Unterlagen von ihrem vormaligen Arbeitgeber die Erlaubnis zur Einzeltherapie im Rahmen einer selbständigen Nebentätigkeit erhalten habe, mithin Verträge über Einzeltherapiestunden stets als Eigengeschäfte der Klägerin anzusehen seien, kann er damit ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht bewirken. Dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten steht entgegen, dass, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die Klägerin ausweislich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten der wirtschaftlichen Jugendhilfe nicht nur im Rahmen ihrer genehmigten Nebentätigkeit unter ihrer eigenen Anschrift, ihrem eigenen Briefkopf und unter Angabe ihrer eigenen Kontonummer bei Einzeltherapien gegenüber der Beklagten aufgetreten ist (vgl. etwa Jugendhilfefall Florian L., Aktennummer WJH-04862/13, Bl. 49, 56), sondern auch im Rahmen von Einzeltherapien als Leiterin des Forums Legasthenie unter dessen Briefkopf und dessen Geschäftsanschrift (Jugendhilfefall Simge G., Aktennummer WJH-04862/13, Bl. 50; Jugendhilfefall Alejna-Madlen D., Bl. 11 d.A.; Jugendhilfefall Henrik M., WJH-04862/13, Bl. 10 ff.) aufgetreten ist. Damit lässt sich ein zwingender Schluss vom Vertragsgegenstand der Einzeltherapiemaßnahme auf das Eigengeschäft der Klägerin nicht ziehen.

Wenn darüber hinaus der Bevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsbegründung letztlich bestätigt, dass es eine „zu Anfang gehandhabte Praxis“ gegeben habe, dass die Klägerin über das Forum Legasthenie und das Konto des S.-Verlags auch Einzeltherapien abgerechnet habe und dass ihr ferner durch Herrn P. zugesagt worden sei, die abgerechneten Einzeltherapien direkt vom S.-Verlag ausbezahlt zu bekommen, kann dies ebenfalls nicht zu Zweifeln an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen, da letzterer Umstand ohne Beleg bleibt, im Übrigen die Abrechnung über das Forum Legasthenie und die anschließende Ausbezahlung an die Klägerin wohl eher auf deren Tätigwerden im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem S.-Verlag hindeutet, als auf ein Eigengeschäft.

Im Ergebnis legt die Klägerin daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, nicht dar.

2.2 Auch der weitere, selbständig tragende Begründungsansatz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht geht nämlich für den unterstellten Fall, dass es offen bleibt, ob Vertragspartner der jeweiligen Hilfeempfänger die Klägerin persönlich oder aber der S.-Verlag als Arbeitgeber der Klägerin geworden ist, von einem nach Beweislastgrundsätzen zu entscheidenden non liquet aus. Da die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Leistungsanspruch geltend mache, sei sie für die Voraussetzungen der Leistungspflicht beweispflichtig, sodass sich die Nichterweislichkeit eines Vertragsschlusses mit ihr persönlich zu ihren Lasten auswirke und zur Abweisung der Leistungsklage führe. Diesem Ansatz tritt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht substantiiert entgegen. Ebenso wenig führt er mit der Zulassungsbegründung den Nachweis der von der Klägerin behaupteten Eigengeschäfte. Demzufolge scheidet auch deshalb, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel zur selbstständig tragenden, zweiten Begründung des streitbefangenen Urteils darlegt, die Zulassung der Berufung aus.

3. Schließlich liegen auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin behaupteten Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.

3.1 Sofern die Klägerin das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit die Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rügt, kann sie damit nicht durchdringen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Berücksichtigung eines „Schriftstücks, das die Beklagte ohne Unterschrift vorgelegt hat“ und von dem nicht nachgewiesen sei, „dass es irgendeinen der klagegegenständlichen Einzeltherapiepartner erreicht habe“. Ausgehend davon, dass es sich hierbei wohl um das von der Klägerin nicht unterschriebene, in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 (Bl. 208 ff. der VG-Akte) vom Beklagten übergebene Schreiben des „Forum Legasthenie“ handelt, ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2016 (Bl. 356 ff. der VG-Akte), dass das genannte Schreiben sämtlichen als Zeugen geladenen Eltern vom Gericht vorgelegt wurde und sie dazu befragt wurden, ferner, dass mehrere der Zeugen bestätigt haben, dieses Schriftstück auch erhalten zu haben. Weshalb angesichts dessen in der Berücksichtigung des Schreibens als Beweismittel eine Überraschungsentscheidung liegen soll, lässt sich nicht nachvollziehen.

3.2 Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßende Überraschungsentscheidung liegt ferner auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits die streitgegenständlichen Einzeltherapieverträge unter Berücksichtigung der Rechtsfigur des „Geschäfts für den, den es angeht“ bewertet, andererseits zugleich den Ausnahmecharakter dieser Rechtsfigur herausgestellt hat. Von einer Überraschungsentscheidung ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Dabei ist das Gericht im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist vielmehr nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20). Im vorliegenden Verfahren steht indes die nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des Vertretungsrechts zu beatwortende Frage, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit beim „Forum Legasthenie“ Eigen- oder Fremdgeschäfte getätigt hat, im Zentrum des Rechtsstreits. Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die maßgebliche Rechtsfigur des „Geschäfts für den, den es angeht“ bzw. als Unterfall hiervon des sog. „unternehmensbezogenen Geschäfts“ abstellt, ist daher nicht überraschend; hiermit musste die auch in erster Instanz anwaltlich vertretene Klägerin offensichtlich rechnen. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb in der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts eine Gehörsverletzung in Form der Überraschungsentscheidung liegen soll.

3.3 Schließlich liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor, soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, das Gericht habe die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 vernommenen Zeugen, sie hätten „Verträge mit Frau K.“ dahingehend umformuliert, dass keiner der Zeugen ausgesagt habe, die Klägerin habe ausdrücklich erwähnt, sie handle im eigenen Namen. Mit diesem Vorbringen rügt der Bevollmächtigte der Klägerin der Sache nach jedoch keinen Gehörsverstoß in Form einer Überraschungsentscheidung, sondern greift vielmehr die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Er kann hiermit jedoch nicht durchdringen, da, entgegen seiner Darstellung, das Gericht habe die Zeugen diesbezüglich nicht befragt, Gegenstand der Zeugenbefragungen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 jeweils auch die Umstände des Vertragsschlusses über die Legasthenietherapiestunden, insbesondere die Vereinbarung eines bestimmten Stundensatzes zwischen Klägerin und den Eltern der Hilfeempfänger waren. Von daher trifft die Feststellung des Verwaltungsgericht, keiner der Zeugen habe bekundet, dass die Klägerin ausdrücklich erwähnt hätte, sie handle im eignen Namen, zu. Umgekehrt lässt sich die Behauptung des Klägerbevollmächtigten, jeder der Zeugen habe die Klägerin als Vertragspartner angesehen, anhand der protokollierten Zeugenaussagen gerade nicht verifizieren. Sie bleibt daher unsubstantiiert.

Im Ergebnis war daher mangels durchgreifender Zulassungsgründe der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

4. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben

1.
der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung oder
2.
der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben
und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, ihre Einwilligung einzuholen. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermittelt werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde ist ein Datenschutzkonzept vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 eine Forschungsfrage, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit diesem steht, können hierzu auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 zur Verarbeitung der erforderlichen Sozialdaten verlängert oder eine neue Frist festgelegt und weitere erforderliche Sozialdaten übermittelt werden.

(3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 an einen Dritten übermittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten verarbeitet werden, sieht dieser bei der Verarbeitung angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Ergänzend zu den dort genannten Maßnahmen sind die besonderen Kategorien von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.

(4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung sowie die Übermittlung nach Absatz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zuständig ist. Die oberste Bundesbehörde kann das Genehmigungsverfahren bei Anträgen von Versicherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches oder von deren Verbänden auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Verarbeitung durch diese nach Absatz 2 darf nur genehmigt werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle gegenüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den vorgesehenen Zweck zu verarbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 4a nicht vorliegen. Sie muss

1.
den Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
2.
die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den Kreis der betroffenen Personen,
3.
die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu der die übermittelten Sozialdaten verarbeitet werden dürfen, und
4.
den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten verarbeitet werden dürfen,
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können die verarbeiteten Daten bis zu zehn Jahre lang gespeichert werden, um eine Nachprüfung der Forschungsergebnisse auf der Grundlage der ursprünglichen Datenbasis sowie eine Verarbeitung für weitere Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermöglichen.

(4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten zu einem bestimmten Forschungsvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 kann die Verarbeitung dieser Sozialdaten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich zusammenhängende Forschungsvorhaben des gleichen Forschungsbereiches beantragt werden. Die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen, wenn sich der Datenempfänger gegenüber der genehmigenden Stelle verpflichtet, auch bei künftigen Forschungsvorhaben im Forschungsbereich die Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten. Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer unabhängigen Begutachtung des Datenschutzkonzeptes verlangen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde jedes innerhalb des genehmigten Forschungsbereiches vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen. Mit dem Forschungsvorhaben darf acht Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde begonnen werden, sofern nicht die Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das angezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich ist.

(5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht-öffentlichen Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, dass die der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a gesetzten Grenzen beachtet werden.

(6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt werden, eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.

(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.

(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.