Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 12 C 17.678

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Februar 2017 - AN 2 K 16.587 - wird aufgehoben.

II. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … … aus … beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre gegen einen Rückforderungsbescheid nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gerichtete Klage.

1. Die 1989 geborene Klägerin besuchte nach Abschluss einer Ausbildung zur Bankkauffrau im Schuljahr 2012/2013 die Vorklasse der Berufsoberschule F… Am 11. Juli 2012 beantragte sie bei der Beklagten Ausbildungsförderung und gab im Formblattantrag an, über folgendes Vermögen zu verfügen:

Barvermögen 100,00 Euro

Bank- und Sparguthaben 3.555,00 Euro

Altersvorsorgevermögen 300,00 Euro.

Außerdem habe sie Schulden in Höhe von 147,- Euro. Vorgelegt wurden von der Klägerin Unterlagen für folgende Kontostände:

Sparkasse F* … Sichteinlagen (4 Verträge) 713,77 Euro

Normalsparen Sparkasse F* … 3.105,47 Euro

LBS Bausparen (2 Verträge) 2.237,39 Euro.

Hieraus errechnete die Beklagte - unter Abzug von 10% auf die Bausparverträge - ein Reinvermögen von 5.932,89 Euro und damit ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 732,89 Euro, woraus sich bei einem Bewilligungszeitraum von elf Monaten ein monatlich anrechenbarer Betrag in Höhe von 66,62 Euro ergab.

2. Mit Bescheid vom 19. November 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 324,00 Euro monatlich für den Zeitraum 09.2012 bis 07.2013 (Gesamtbedarf in Höhe von 391,00 - 66,62 Euro). Für die Bewilligungszeiträume 08.2013 bis 07.2014 und 08.2014 bis 07.2015 wurden der Klägerin jeweils 397,00 Euro monatlich an Ausbildungsförderung bewilligt (Bescheide vom 2.9.2013 und 31.10.2014), ohne dass Vermögen angerechnet wurde.

3. Im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 45 d Einkommensteuergesetz wurde im Dezember 2014 bekannt, dass die Klägerin im Jahr 2012 106,00 Euro Kapitalerträge freigestellt hatte, darunter 12,00 Euro bei der LBS M* …, 36,00 Euro bei der Raiffeisenbank G* … und 58,00 Euro bei der Sparkasse F* … Zu den Zinseinnahmen bei der Raiffeisenbank legte die Klägerin eine Erklärung ihrer Mutter vom 9. Februar 2015 vor, wonach Genossenschaftsanteile im Wert von 900,00 Euro ausschließlich von deren Geld erworben wurden und deshalb Eigentum der Mutter seien. Mit Schreiben vom 4. März 2015 wurde eine Kopie des Sparbuches der Klägerin bei der Sparkasse F* … vorgelegt mit einem Kontostand zum 1. März 2012 in Höhe von 7.405,47 Euro und 3.105,47 Euro zum 6. Juni 2012. Ausgewiesen sind eine Umbuchung in Höhe von 1.000,00 Euro am 1. März 2012 und sieben Barabhebungen zu je 500,00 Euro für den 19., 24. und 26. April, 14. und 16. Mai und zweimal für den 6. Juni 2012.

4. Mit Schreiben vom 9. April 2015 erklärte der Vater der Klägerin, dass die Genossenschaftsanteile bei der Raiffeisenbank von ihm und seiner Frau am 16. Oktober 1990 gezeichnet worden seien und die Tochter keinerlei Eigentum daran habe. Die Barabhebungen seiner Tochter erklärte er wie folgt:

"Aufenthalt im Europapark in R* … 504,00 Euro

Reise nach Paris 282,00 Euro

Reise nach New York 1.700,00 Euro

Lounge-Set 299,00 Euro

Kfz-Reparatur 142,00 Euro

Reisefundgrube 560,00 Euro

Buena Vista Social Club 88,00 Euro

Kreditkartenabrechnung 103,00 Euro

Reisefundgrube 413,00 Euro

M… Schmuckzeit (Uhr) 149,00 Euro

Gesamt 4.240,00 Euro

5. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 legte die Klägerin eine an sie gerichtete Rechnung des Europaparks Resort vom 2. März 2012 über eine Bezahlung in Höhe von 504,00 Euro und Kassenbons von M* … Schmuckzeit vom 3. Januar 2012 in Höhe von 39,95 Euro und vom 15. Februar 2012 in Höhe von 149,00 Euro sowie mehrere Kontoauszüge ihres Girokontos mit folgenden Abbuchungen vor:

Kfz-Technik H… 4. Juni 2012 142,43 Euro

Reisefundgrube N… 5. Juni 2012 168,00 Euro

Reisefundgrube N… 21. Juni 2012 392,00 Euro

Kreditkartenabrechnung, 5. Juli 2012 282,00 Euro

Kreditkartenabrechnung, 5. April 2012 45,00 Euro

Kartenzahlung Norma, 11. April 2012 299,00 Euro

Kreditkartenabrechnung, 6. Juni 2012 103,98 Euro

Reisefundgrube, 15. Februar 2012 413,00 Euro

Reisefundgrube, 13. April 2012 963,00 Euro

Überweisung Sparkasse F… 13. April 2012 88,00 Euro.“

Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wurde eine an die Klägerin adressierte Finanzübersicht der Raiffeisenbank G… vom 18. Juni 2015 vorgelegt mit einem Geschäftsanteil von 900,00 Euro und einer „Beitrittserklärung/Beteiligungserklärung“ vom 16. Oktober 1990.

6. Mit Bescheid vom 4. September 2015 setzte die Beklagte die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09.2012 bis 07.2013 neu auf 0,00 Euro fest, nachdem die sie von einem Reinvermögen von 9.432,89 Euro und damit einem monatlich anrechenbaren Vermögen von 384,80 Euro ausging. Gleichzeitig wurde eine Überzahlung in Höhe von 3.564,00 Euro zurückgefordert. In einem erläuternden Schreiben vom 23. November 2015 legte die Beklagte das errechnete Reinvermögen wie folgt zugrunde:

Sichteinlagen lt. Kundenfinanzstatus Sparkasse F… v. 3.8.2012 713,77 Euro

Sparbuch lt. Kundenfinanzstatus Sparkasse F… v. 3.8.2012 3.105,47 Euro

Bausparverträge lt. Kundenfinanzstatus Spark. F… v. 3.8.2012 2.013,65 Euro

Bargeld lt. Antrag vom 11.7.2012 100,00 Euro

Barabhebung vom Sparbuch im Zeitraum 19.4. - 6.6.2012 3.500,00 Euro

Reinvermögen lt. Berechnung 9.432,89 Euro

7. Mit Bescheid vom 11. März 2016 wies die Regierung von Niederbayern den hiergegen mit Schreiben vom 25. September 2015 erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück. Es sei (zuzüglich der Geschäftsanteile bei der Raiffeisenbank G* … in Höhe von 900,00 Euro) von 4.400,00 Euro rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügung auszugehen, so dass sich ein Vermögen in Höhe von 10.332,89 Euro ergebe und damit ein den Bedarf übersteigendes monatliches anzurechnendes Vermögen.

8. Hiergegen ließ die Klägerin am 6. April 2016 Klage erheben. Gleichzeitig beantragte sie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe im Februar 2012 ihre Prüfung zur Bankkauffrau abgelegt und sei bis zum 30. April 2012 bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Erst nach dem Ergebnis der Prüfungen und einer weiteren Überlegungsfrist habe sie sich entschlossen, wieder zur Schule zu gehen. Im Frühjahr 2012 habe sie mehrere Reisen unternommen, die teilweise schon Monate vorher gebucht worden seien. Die unstreitigen Abbuchungen in Höhe von ca. 4.500,00 Euro seien nicht in der Absicht erfolgt, ihr Vermögen zu schmälern. Die Abbuchung am 1. März 2012 in Höhe von 1.000,00 Euro sei für die Reise in den Europapark R* … vom 2. bis 4. März 2012 verwendet worden. Bereits im Oktober 2011 sei eine Reise nach New York gebucht worden, worüber es keinerlei Unterlagen mehr gebe. Ebenfalls im Frühjahr 2012 habe sie eine Reise nach Paris unternommen. Auch hierfür gebe es keinerlei Unterlagen mehr. Als Zeugin hierfür werde jedoch ihre Schwester, Frau … …, benannt. Die weiteren Abhebungen seien für den Lebensunterhalt verwendet worden, nachdem sie ab 1. Mai 2015 keine Einkünfte mehr gehabt habe. Demgegenüber wies die Beklagte darauf hin, dass die Anmeldefristen bei den Berufsoberschulen zwischen Mitte Februar und Anfang März lägen.

9. Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Die Neuberechnung der BAföG-Leistungen für die Zeit von September 2012 bis Juli 2013 und die Rückforderung der danach zu viel entrichteten Leistungen in Höhe von 3.564,00 Euro nach §§ 45 Abs. 2, 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Bescheid vom 4. September 2015 begegne keinen Bedenken. Der Bewilligungsbescheid vom 19. November 2012 sei rechtswidrig, weil Vermögen der Klägerin in Höhe von mindestens 3.500,00 Euro nicht zusätzlich angerechnet worden sei. Die Barabhebungen der Klägerin von ihrem Sparbuch bei der Sparkasse F* … vom 19., 24. und 26. April, 14. und 16. Mai und 6. Juni 2012 minderten das Vermögen der Klägerin rechtlich nicht. Es sei davon auszugehen, dass dieses Vermögen bei der Antragstellung am 11. Juli 2012 entweder noch bei der Klägerin vorhanden und von ihr verschwiegen oder durch rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügungen an dritte Personen übertragen worden sei. Ein Verbrauch der abgehobenen 3.500,00 Euro bis zur BAföG-Antragstellung am 11. Juli 2012 könne der Klägerin nicht geglaubt werden. Jedenfalls seien die bisher abgegebenen Erklärungen hierzu, insbesondere durch das Schreiben des Vaters vom 9. April 2015, unglaubhaft. Die Klägerin habe zwar nachgewiesen, dass sie am 2. März 2012 eine Rechnung über 504,00 Euro für einen Besuch des Europaparks Rust in bar beglichen habe, die erste Abhebung vom Sparbuch sei jedoch erst am 19. April 2012 erfolgt, so dass der Betrag von 504,00 Euro nicht aus diesen Abhebungen herrühren könne. Die Beklagte habe die Ausgabe für diese Reise im Übrigen gleichwohl anerkannt und sei davon ausgegangen, dass das Geld aus einer Umbuchung von ihrem Sparbuch auf das Girokonto vom 1. März 2012 in Höhe von 1.000,00 Euro herrühre.

Im Gegensatz zu dieser Reise habe die Klägerin für die angeblichen weiteren Auslandsaufenthalte im Frühjahr 2012, nämlich in Paris und in New York, keinerlei Unterlagen vorlegen und hierzu nicht einmal den genauen Reisezeitpunkt benennen können. Dass überhaupt keine Belege mehr für diese Reisen aufzufinden seien (etwa Buchungsbestätigungen, Flugtickets oder Hotelrechnungen), sei schwerlich nachzuvollziehen. Eine Reise nach New York, die 1.700,00 Euro gekostet habe, werde kaum gänzlich in bar abgewickelt worden sein. Im Übrigen trage die Klägerin selbst vor, diese bereits im Oktober 2011 gebucht zu haben, so dass vollkommen unklar sei, für was die 1.700,00 Euro dann 2012 noch ausgegeben worden seien. Alles in allem sei der Vortrag zu den Reisen der Klägerin zu pauschal und unstimmig und könne ihr als Grund für die Barabhebungen nicht abgenommen werden. Hieran ändere auch das Beweisangebot der Zeugeneinvernahme der Schwester der Klägerin nichts, da diese letztlich nicht zum Beweis für die Verwendung der Barabhebung benannt worden sei.

Als Grund für die Barabhebungen ebenso wenig plausibel und glaubhaft seien die übrigen im Schreiben vom 9. April 2015 benannten Posten. Wie die Klägerin durch Vorlage von Kontoauszügen mit Schreiben vom 5. Mai 2015 selbst belege, seien die Positionen Lounge-Set (Norma), Kfz-Rechnung (H* …*), Kreditkartenabrechnung, Bueno Vista Social Club und Reisefundgrube N* … (insoweit aber unstimmiger Betrag) vom Girokonto bei der Sparkasse F* … bezahlt worden. Eine Einzahlung des vom Sparbuch abgehobenen Geldes auf das Girokonto sei jedoch weder nachgewiesen, noch annähernd plausibel. Der übliche Weg des Geldtransfers in diesem Fall sei eine Umbuchung. Was die weiteren Ausgaben (Reisefundgrube vom 15.2.2012 und Schmuckrechnungen vom 3.1. und 15.2.2012) anbetreffe, lägen diese zeitlich deutlich vor den Barabhebungen und ließen deshalb keinerlei Zusammenhang mit diesen erkennen.

Nach allem stellten sich die Barabhebungen als typische Vermögensminderung im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme einer Ausbildung und BAföG-Antragstellung dar. Der zeitliche Zusammenhang von Ausbildungsaufnahme und Barabhebungen von nur wenigen Monaten bzw. Wochen sei klar ersichtlich. Den Ausführungen der Beklagten, die Anmeldung zur Berufsoberschule F… habe bereits im Zeitraum Februar/März 2012 erfolgen müssen, habe die Klägerseite nichts entgegengesetzt. Der Einlassung der Klägerin, sie habe sich erst spät (nach den Barabhebungen) zur Aufnahme der Ausbildung entschlossen, könne deshalb nicht geglaubt werden. Nachdem somit von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung und auch von einem Verschulden (Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit) der Klägerin im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X auszugehen sei, sei der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 nicht zu beanstanden. Dabei könne dahinstehen, ob über die 3.500,00 Euro hinaus weitere Vermögenswerte dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen seien (etwa die Umbuchung in Höhe von 1.000,00 Euro vom Sparbuch auf das Girokonto am 1.3.2012 oder die Genossenschaftsanteile bei der Raiffeisenbank G… in Höhe von 900,00 Euro), wie dies die Widerspruchsbehörde angenommen habe. Bereits die Anrechnung von 3.500,00 Euro führe zu einer Rückforderung der ursprünglichen Bewilligung in voller Höhe.

10. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sie das vom Sparbuch abgehobene Geld im Zeitraum bis zur Antragstellung tatsächlich verbraucht. Es seien diverse Ausflüge und Reisen unternommen worden, zudem sei sie an jedem Wochenende in der Disco gewesen. Vom 21. bis zum 22. April 2012 habe sie sich erneut im Europapark R… befunden. Zum Beleg hierfür verweist sie auf eine beigefügte Rechnung des Hotels C… vom 22. April 2012. Fahrtkosten, Getränke und Verpflegung anlässlich dieses Aufenthaltes seien in bar von dem zuvor abgehobenen Geld bezahlt worden. Für einen Brunch in besagtem Hotel am 22. April 2012 habe sie in ihren Unterlagen noch einen ebenfalls vorzulegenden Zahlungsbon über 108 Euro aufgefunden. In der Zeit vom 10. bis 17. Mai 2012 sei sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester auf Mallorca gewesen. Zum Beleg hierfür werde auf die Buchungsbestätigung und Rechnung vom 5. Februar 2012 verwiesen, die am 11. April 2017 nochmals vom Reisebüro ausgedruckt worden sei. Die Reise sei auch tatsächlich durchgeführt worden, wie sich aus der ebenfalls vorzulegenden Bordkarte für den Rückflug am 17. Mai 2012 ergebe. Auch wenn Halbpension gebucht gewesen sei, seien Getränke, die übrige Verpflegung und einige Einkäufe bar bezahlt worden. Zwar könne sie sich nach nunmehr 5 Jahren nicht mehr genau erinnern, wie viel sie zusätzlich ausgegeben habe. Es müsse sich jedoch um einen Betrag von insgesamt rd. 450 Euro gehandelt haben. Am 15. und 16. Juni 2012 sei sie zusammen mit ihrer Schwester in M* … zum Einkaufen gewesen. Dabei sei vor allem Kleidung erworben worden. Bedauerlicherweise existierten hierüber keine Belege mehr. Vom 29. Juni 2012 bis 2. Juli 2012 habe sie eine Reise nach S* … in Frankreich unternommen. Dort habe sie im Hotel E… gewohnt. Das Hotel sei zwar mit Kreditkarte bezahlt worden, wie sich aus der ebenfalls vorzulegenden Kreditkartenlastschrift ergebe. Fahrtkosten, Verpflegung und Getränke seien jedoch in bar beglichen worden. Am 25. Mai 2012 habe sie zusammen mit ihrer Schwester und zwei Freundinnen eine weitere Reise in den Europapark Rust gebucht. Der auf sie entfallende Anteil habe sich auf 140 Euro belaufen. Die Buchung selbst sei von ihrer Schwester vorgenommen worden. Die ebenfalls vorzulegende Bestätigung und Rechnung vom 25. Mai 2012 sei vom Reisebüro am 11. April 2017 nochmals ausgedruckt worden. Der auf sie entfallende Anteil sei der Schwester Ende Mai 2012 in bar übergeben worden. Im Europapark R… seien für Kurtaxe und Eintritt 161,20 Euro angefallen, die bar bezahlt worden seien, wie sich aus der ebenfalls vorzulegenden Rechnung ergebe. Die Buchung selbst habe nur das Frühstück umfasst. Die weitere Verpflegung und die Getränke seien in bar bezahlt worden, ebenso wie die Fahrtkosten. Darüber hinaus habe sie im angegebenen Zeitraum noch eine Reise ins Disneyland Paris gebucht und hierfür eine Jahres-Eintrittskarte erworben, wie sich aus der ebenfalls vorzulegenden Karte ergebe. Für all die genannten Reisen und Ausflüge seien erhebliche Barmittel aufgebracht worden. Desgleichen für die Discobesuche an den Wochenenden. Es sei daher durchaus nachzuvollziehen, dass sie die abgehobenen Geldbeträge auch tatsächlich ausgegeben habe. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Barabhebungen vom 14. und 16. Mai 2012 in Höhe von 1000 Euro ohne ihre Kenntnis von ihrem Vater vorgenommen und von diesem entsprechend dessen Erklärung vom 25. April 2017 zur Tilgung privater Spielschulden (850 Euro) bzw. für sich selbst (150 Euro) verwendet worden seien.

Die Beklagte hat von der eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 8 m.w.N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offensteht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - Rn. 10; B.v. 9.1.2017 - 12 C 16.2411 - juris, Rn. 12 jeweils m.w.N.).

2. Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden:

a) Nach § 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur (aber auch stets dann) geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung). Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dienen auch die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§§ 11 Abs. 2, 26 - 30 BAföG). Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG). In welcher Weise der Auszubildende sein anrechenbares Vermögen verwertet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 13/08 -, FamRZ 1983, 1174).

Setzt die Gewährung von Ausbildungsförderung danach erst nach der Verwertung des angerechneten Vermögens für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden ein, handelt der Auszubildende grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26 - 30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ 1983, 1174; BayVGH, U.v. 23.4.2008 - 12 B 06.1397 -, BayVBl 2009, 22 [23] Rn. 30; st.Rspr.).

Von einem solchen Fall rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung abgesehen, steht es einem potentiell Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21). Eine Obliegenheit, eigenes Vermögen für die Finanzierung der Ausbildung bereitzustellen und es „nicht ohne zwingenden Grund“ anderweitig zu verwenden, kennt das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht. Dieses geht vielmehr von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG) aus (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; siehe auch Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 31. Lfg, Mai 2009, § 27 Rn. 8.3). Lediglich im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ 1983, 1174, vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21). Ferner kann auch bei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgten unentgeltlichen Verfügungen u.a. ein Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks oder Rückgabe des rechtsgrundlos Erlangten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB bestehen, das als Forderung zum Vermögen des Auszubildenden im Sinne des § 27 BAföG gehört. Von einer allgemeinen Beschränkung der Verfügungsbefugnis schon vor Aufnahme der Ausbildung kann jedoch keine Rede sein (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26). Der potentiell Auszubildende ist deshalb auch nicht gehalten, vor Antragstellung über die Verwendung seines Vermögens Buch zu führen und entsprechende Belege aufzubewahren.

Im Falle der beabsichtigten Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid entweder arglistig erwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]) oder zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9). Von Letzterem kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Auszubildende es unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 27). Nur in einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 29 m.w.N.). Treffen den Auszubildenden für den Zeitraum vor Antragstellung mangels Beschränkung der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen keine Buchführungspflichten und ist er infolge dessen auch nicht gehalten, Rechnungen und Belege über den Verbrauch seines Vermögens aufzubewahren, dürfen ihm später Nachteile hieraus nicht erwachsen. Vielmehr muss insoweit das ernsthafte Bemühen um Aufklärung nach bestem Wissen und Gewissen genügen.

b) In Anwendung dieser Maßstäbe und Grundsätze bleibt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung der Klägerin vor - jedenfalls nach derzeitigem Sachstand - ohne Grundlage.

Die Klägerin hat - soweit derzeit ersichtlich - weder Vermögen einem Dritten unentgeltlich zugewandt noch ihren Eltern oder einem Elternteil über Pflicht- und Anstandsschenkungen hinausreichende Vermögenswerte freiwillig überlassen, ohne eine Gegenleistung hierfür zu erhalten. Insoweit fehlt nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt - jedenfalls derzeit - jeder Anhaltspunkt. Die Vermögensangaben der Klägerin waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) - nach ihrem damaligen Erkenntnisstand - zutreffend. Von den von ihren Eltern auf ihren Namen gezeichneten Genossenschaftsanteilen bei der Raiffeisenbank im Wert von 900,00 Euro hatte sie keine Kenntnis (vgl. Bl. 91 der Behördenakten). Gleiches dürfte - das Vorbringen der Klägerbevollmächtigten als zutreffend unterstellt - hinsichtlich der von ihrem Vater ohne ihre Kenntnis getätigten Barabhebungen vom 14. und 16. Mai 2012 in Höhe von insgesamt 1000 Euro gelten (vgl. hierzu jedoch näher unter c).

Desgleichen erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Barabhebungen vom Sparbuch der Klägerin bei der Sparkasse F… vom 19., 24. und 26. April, 14. und 16. Mai und 6. Juni 2012 hätten sich bei Antragstellung am 11. Juli 2012 noch in ihren Händen befunden und seien von ihr verschwiegen worden, als eine – jedenfalls derzeit - durch nichts zu rechtfertigende, unbelegte Spekulation. Bloße Mutmaßungen können jedoch weder die Versagung von Prozesskostenhilfe noch die Annahme der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides tragen, ganz abgesehen davon, dass sie sich in der Entscheidung eines Gerichts verbieten. Gleiches gilt für eine antizipierte Beweiswürdigung unter Vorwegnahme der Hauptsache bereits im Prozesskostenhilfeverfahren („ein Verbrauch kann … der Klägerin nicht geglaubt werden…., vgl. Umdruck, S. 7).

Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht lassen unberücksichtigt, dass es der Klägerin freistand, mit ihrem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach eigenem Belieben zu verfahren, ohne dass sie dadurch ihren möglichen Förderungsanspruch gefährdete. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz kennt keine Obliegenheit, eigenes Vermögen für die Finanzierung der Ausbildung bereitzustellen und es „nicht ohne zwingenden Grund“ anderweitig zu verwenden. Vielmehr stellt das Bundesausbildungsförderungsgesetz allein auf das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ab (§ 28 Abs. 2 BAföG). Eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen bereits vor Aufnahme der Ausbildung besteht - wie bereits dargelegt - ausdrücklich nicht (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 21.2.1984 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]). Die Klägerin war demzufolge auch nicht gehalten, über die Verwendung ihres Vermögen vor Antragstellung Buch zu führen und entsprechende Belege zu sammeln, um - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht offenbar meinen - gegebenenfalls auch noch nach vielen Jahren nachweisen zu können, dass und zu welchem Zweck sie ihr Vermögen vor Antragstellung verbraucht hat.

Vielmehr trägt - wie bereits erwähnt - im Falle der Rücknahme eines (vermeintlich) rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Feststellungslast für die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides - hier der Bewilligung von Ausbildungsförderung. Die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid arglistig erwirkt hat oder zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe, das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Nur in einem solchen Fall ist ihm das Risiko der Unaufklärbarkeit zuzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; s. auch Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 29 m.w.N.).

Dafür bestehen indes im hier vorliegenden Fall - jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand - keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat ihr Vermögen mit Ausnahme der ihr nicht bekannten, von ihren Eltern lediglich auf ihren Namen gezeichneten Genossenschaftsanteile im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) zutreffend angegeben und über ihre Vermögensverwendung im Zeitraum vor Antragstellung - soweit nach über fünf Jahren überhaupt noch möglich - in detaillierter - und soweit derzeit ersichtlich - auch in umfassender Weise Auskunft gegeben. Sie hat den Anlass der jeweiligen Verwendungen benannt, das tatsächliche Bestehen des Verwendungsereignisses (Reisen) - soweit noch möglich - durch Buchungsbestätigungen und Rechnungen belegt und noch in ihren Händen sich befindende Belege über entsprechende Ausgaben vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass sie Informationen zurückhält oder wider besseres Wissen unzutreffend vorträgt, sind - jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnislage - nicht ersichtlich.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht gehalten war, rund sechs Monate vor Aufnahme der Ausbildung und erstmaliger Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderleistungen Vermögen für die Finanzierung ihrer Ausbildung bereitzuhalten und es nur aus zwingendem Grund anderweitig zu verwenden. Ebenso wenig war sie verpflichtet, über die Verwendung ihres Vermögens Buch zu führen, um der Bewilligungsbehörde - gegebenenfalls auch noch nach Jahren - Auskunft erteilen und entsprechende Belege vorweisen zu können. Der Umstand, dass sie entsprechende Nachweise über den Verbrauch ihres Vermögens nicht (mehr) vorzulegen vermag, darf ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Für eine Umkehr der Beweislast im vorgenannten Sinne ist angesichts des nach - derzeitigem Sachstand - redlichen und anerkennenswerten Bemühens der Klägerin um Aufklärung nach so langer Zeit kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin irgendwelche in ihrem Besitz befindliche beweiskräftige Unterlagen zurückhält, obgleich ihr deren Vorlage möglich und auch zumutbar wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]), sind nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich.

Ebenso wenig besteht Grund zu der Annahme, dass die Klägerin nicht nach bestem Wissen und Gewissen um Aufklärung bemüht wäre. Zwar muss die Klägerin sich entgegenhalten lassen, dass die von ihrem Vater mit Schreiben vom 9. April 2015 und von ihr selbst mit Schreiben vom 5. Mai 2015 geltend gemachten Ausgaben einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Barabhebungen vom 19., 21. und 26. April, 14. und 16. Mai und zweimal am 6. Juni 2012 nicht ohne weiteres erkennen lassen, weil diese Ausgaben - jedenfalls teilweise - vom Girokonto bezahlt wurden und Einzahlungen des vom Sparbuch abgehobenen Geldes - mit Ausnahme der Umbuchung vom 1. März 2012 - nicht nachgewiesen wurden. Indes stehen diese Angaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung an Dritte, dem die Klägerin durch Vorlage noch in ihren Händen befindlicher Belege über ihr Ausgabeverhalten entgegenzutreten suchte. Einem Verbrauch der abgehobenen Beträge im Rahmen der unternommenen zahlreichen Reisen, zum allgemeinen Lebensunterhalt ab Mai 2012, anlässlich einer Shoppingtour nach M* … und den Discobesuchen am Wochenende, wie insbesondere im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, stehen die Ausführungen daher nicht entgegen. Die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorhandensein weiteren Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung liegt damit nach wie vor bei der Behörde.

Ungeachtet dessen ist der Klägerin - nach derzeitigem Erkenntnisstand - auch nicht zu widerlegen, dass die Barabhebungen vom 19., 21. und 26. April sowie zweimal am 6. Juni 2012 tatsächlich in Zusammenhang mit den von ihr angegebenen Reisen und der Bewältigung ihres Lebensunterhaltes standen, nachdem sie ab dem 1. Mai 2012 über keine Einkünfte mehr verfügte. Insoweit ist erneut zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) nicht gehalten war, den Verbrauch eigenen Vermögens „auf Heller und Pfennig“ zu erfassen und zu belegen, um diesen später durch Vorlage entsprechender Rechnungen jederzeit nachweisen zu können. Ebenso wenig kann von ihr gefordert werden, dass sie mehr als fünf Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt - gleichsam aus dem Gedächtnis heraus - eine detaillierte Aufstellung ihrer Ausgaben beibringt, welche den Verbrauch des abgehobenen Betrages im Einzelnen belegt. War die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht verpflichtet, eine solche Aufzeichnung zu führen, kommt eine entsprechende Verpflichtung zum jetzigen Zeitpunkt - ungeachtet des zweifelhaften Beweiswerts einer solchen Aufstellung - erst recht nicht in Betracht.

Hätte die Klägerin, wie die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht annehmen, tatsächlich rechtsmissbräuchlich über ihr Vermögen verfügen oder dieses der Anrechnung durch Verschweigen entziehen wollen, so hätte es nahe gelegen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen unter den Freibetrag von damals 5.200,00 Euro abzuschmelzen und dadurch die Anrechnung von Vermögen in Höhe von insgesamt 732,89 Euro bzw. 66,62 Euro monatlich zu vermeiden (vgl. Bescheid vom 19. November 2012). Der Umstand, dass die Klägerin dies unterlassen hat, bildet ein nicht ungewichtiges Indiz für ihre Redlichkeit.

Schließlich entbehrt auch der Verbrauch eigenen Vermögens vor Antragstellung im Umfang von rund 2.500,00 Euro (1000 Euro wurden vom Vater ohne ihre Kenntnis abgehoben) über mehrere Monate hinweg nicht jeder Plausibilität. Vor allem liegt es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass sich junge Menschen nach Abschluss einer ersten und dem Beginn einer zweiten Ausbildung eine oder mehrere Reisen gönnen und die in diesem Zusammenhang über den eigentlichen Reisepreis hinaus entstehenden Zusatzausgaben (Getränke, Verpflegung, Eintrittsgelder, Einkäufe usw.) durch vom Sparbuch abgehobene Beträge finanziert werden, insbesondere dann, wenn diese andernfalls für die Ausbildung einzusetzen wären. Gleiches gilt hinsichtlich des Erwerbs von Kleidung im Rahmen einer Shoppingtour nach München und den Ausgaben für den regelmäßigen Besuch der Disco am Wochenende.

Berechtigte Zweifel an einem Verbrauch eigenen Vermögens können allenfalls - „ausnahmsweise“ - dann berechtigt sein, wenn es sich um einen exorbitanten „Vermögensverbrauch“ binnen weniger Monate handelt, ohne dass hierfür eine plausible Erklärung gegeben werden könnte, so dass ein Missbrauch gleichsam auf der Hand liegt (vgl. etwa VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21 - 24: Verbrauch von 17.000,00 Euro binnen weniger als 5 Monaten ohne nachvollziehbare Darlegung des Verwendungszwecks und der Verwendungshöhe). Lediglich in einem solchen - extremen - Fall hat der Auszubildende, der jedes Bemühen um eine plausible Aufklärung verweigert, das Risiko der Unaufklärbarkeit zu tragen, weil der förderungsrechtlich günstige Umstand des Nichtvorhandenseins weiteren Vermögens letztlich seine Sphäre betrifft und die Nichterweislichkeit der insoweit maßgeblichen Tatsachen zu seinen Lasten geht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris, Rn. 7 m.w.N.). Von einer solchen Fallgestaltung kann jedoch vorliegend – jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand - keine Rede sein.

Würde man auch in Fällen wie dem vorliegenden eine grundsätzliche Umkehr der Darlegungs- und Beweislast annehmen, so liefe dies - ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden wäre - auf eine nachträgliche faktische (Verfügungs-)Beschränkung hinsichtlich des Verbrauchs eigenen Vermögens vor Antragstellung hinaus, weil der künftige Auszubildende in Unkenntnis einer solchen Obliegenheit ohne vorherige Sammlung und Aufbewahrung entsprechender Belege zu einem späteren Beweisantritt regelmäßig außer Stande wäre. Eine solche Annahme kommt daher vor dem Hintergrund, dass der betroffene Auszubildende vor Antragstellung einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung nicht unterworfen ist, nicht in Betracht.

Da die Klägerin von der Existenz der lediglich auf ihren Namen gezeichneten, sich jedoch offenbar weiterhin in der Verfügungsbefugnis ihrer Eltern befindenden Genossenschaftsanteile bei der Raiffeisenbank keine Kenntnis hatte, kann auch insoweit eine Vermögenszurechnung nicht in Frage kommen (vgl. hierzu VG München, U.v. 17.1.2008 - M 15 K 06.1553 - juris, Rn. 25 ff. u. 37 ff.). Jedenfalls wären die Genossenschaftsanteile mit dem Herausgabeanspruch der Eltern der Klägerin belastet, der als abzugsfähige Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395 [396] Rn. 17; siehe auch Hartmann, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 37 Lfg., Mai 2014, § 27 Rn. 8.2 u. § 28 Rn. 10.2). Die Erträge aus den Anteilen wurden auf das Konto der Mutter der Klägerin überwiesen. Dementsprechend hat auch bereits die Beklagte selbst von einer Zurechnung abgesehen (vgl. Bl. 92 der Behördenakten).

Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch eine rechtsmissbräuchliche Verfügung Vermögen auf dritte Personen übertragen oder ihr im Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Juli 2012 bekanntes, sich in ihren Händen befindendes weiteres Vermögen verschwiegen hätte (zur eigenmächtigen Verfügung des Vaters der Klägerin vgl. unten c), das entgegen ihren Angaben nicht verbraucht und damit noch vorhanden war, sie den Bewilligungsbescheid also mit anderen Worten arglistig erwirkt hätte. Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Feststellungslast insoweit bislang nicht nachgekommen.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Sie kann die Kosten der Prozessführung nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht aufbringen.

c) Kritischer Prüfung im Rahmen des anstehenden Hauptsacheverfahrens bedarf allerdings die nach dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren ohne Kenntnis ihrer Mandantin erfolgte Abhebung von insgesamt 1000 Euro am 14. und 16. Mai 2012 durch deren Vater. Insoweit kommt - je nachdem welcher Rechtsgrund dieser offenbar eigenmächtigen Verfügung des Vaters der Klägerin letztlich zugrunde zu legen ist - entweder ein Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 528 Abs. 1 BGB in Höhe des nach Kenntniserlangung schenkweise überlassenen Betrages oder ein Anspruch aus Eingriffskondiktion infolge rechtsgrundlosen Erwerbs des Vaters aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in Betracht. Eine entsprechende Forderung gegen den Vater müsste die Klägerin sich im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bezogen auf den Zeitpunkt des § 28 Abs. 2 BAföG als Vermögen zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2007 - 12 B 06.2380 - juris, Rn. 26 ff. u. 33 ff.). Dementsprechend wird der streitgegenständliche Bescheid gegebenenfalls im Vergleichswege zu ändern sein.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

3. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 12 C 17.678 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 26 Umfang der Vermögensanrechnung


Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2014 - M 12 K 13.5408 - wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus ... beigeordnet.

Gründe

I.

Der schwerbehinderte (GdB 60 v. H.) Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine noch zu erhebende Klage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, erneut über seinen Antrag auf Vormerkung für eine Sozialwohnung zu entscheiden.

1. Auf seinen Antrag vom 25. Juni 2013 wurde der Kläger, zu dessen Familie seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder (12, 11 und 5 Jahre) gehören, mit Bescheid vom 9. August 2013 unter der Vorgangsnummer 1... als Haushalt mit insgesamt fünf Personen vorgemerkt (Nr. 1). Als angemessene Wohnungsgröße wurden vier Wohnräume mit einer Fläche ab 10 m² festgesetzt (Nr. 2). Der Bescheid ist bis zum 9. August 2014 gültig (Nr. 3). Mangels Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren wurde die Dringlichkeit jedoch mit lediglich 18 Punkten in Rangstufe IV festgesetzt (Nr. 4). Da die Familie gemäß den Meldedaten erst am 5. Juli 2010 von F. zugezogen sei, laufe die Wartezeit nicht vor dem 4. Juli 2015 ab.

2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 beantragte der Kläger eine 4-Zimmer-Wohnung. Er habe eine Gehbehinderung und Asthmaanfälle und benötige eine Wohnung im Erdgeschoss. Zudem sei seine bisherige, aus den Büro- und Sozialräumen eines Waschsalons bestehende 60 m² Wohnung gekündigt worden. Zum Beleg hierfür legte er ein Schreiben der Vermieterin vom 24. Oktober 2013 vor, das mit Kündigung/Mietvertrag vom 18. September 2010 überschrieben ist. Darin ist ausgeführt, dass der Mietvertrag ordnungsgemäß zum 31. März 2014 aufgehoben werden solle, weil die Räumlichkeiten über den Geschäftsräumen zur Selbstnutzung benötigt würden.

3. Nachdem die Beklagte hierauf lediglich mit Verweis auf ihren Bescheid vom 9. August 2013 reagierte, ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2013 Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und einen Klageentwurf vorlegen, der unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2013 auf die (Neu-)Bescheidung seines Antrags gerichtet ist. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die zum 31. März 2014 erfolgende Kündigung vorgetragen, der Kläger bewohne mit seiner Familie den Büroraum und die Sozialräume eines Waschsalons, durch den auch der Zugang zur Wohnung führe. Seine Familie müsse in einem Raum (die älteren Kinder in einem Etagenbett, das 5-jährige Kind im Doppelbett der Eltern) schlafen. - Demgegenüber führte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 aus, die Vormerkung des Klägers sei nicht zu beanstanden, da er die Mindestwartezeit nicht erfülle. Auch für einen Härtefall fänden sich keine Anhaltspunkte. Die Kündigung durch die Vermieterin sei nicht als wirksam anzusehen, weil der Eigenbedarf nicht ausreichend begründet sei.

4. Mit Beschluss vom 22. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Einem Anspruch auf erneute Entscheidung stehe bis zum Ablauf seiner Gültigkeit am 9. August 2014 die Bestandskraft des Bescheids vom 9. August 2013 entgegen. Ein Anspruch auf erneute Verbescheidung aus Art. 51 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bestehe ebenfalls nicht, weil sich die Sachlage nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 9. August 2013 zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger und seine Familie noch nicht fünf Jahre in München wohnten und damit die Wartezeit nach Nr. 1 der Dienstanweisung Wartezeiten der Beklagten vom 1. August 2003 (DA Wartezeit) nicht erfüllt sei. Eine Ausnahme nach Nr. 2 DA Wartezeit könne nicht festgestellt werden, da der Kläger weder in einer Pension oder Notunterkunft (Nr. 2.1 DA Wartezeit) noch in einer betreuten Einrichtung der Obdachlosenhilfe (Nr. 2.2 DA Wartezeit) lebe. Auch ein Härtefall nach Nr. 4 DA Wartezeit liege nicht vor. Entsprechend Nr. 5.2 DA Wartezeit seien deshalb lediglich 16 Grundpunkte vergeben worden. Diese Verwaltungspraxis begegne aufgrund der Knappheit sozialen Wohnraums im Zuständigkeitsbereich der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Mit seinem Schreiben vom 28. Oktober 2013 habe der Kläger keine Änderung der Sachlage geschildert, die sich zu seinen Gunsten auswirken könne. Eine solche Änderung sei allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Sachverhalt vorliege, der einen Ausnahmefall von der fünfjährigen Wartezeit nach Nr. 1 der DA Wartezeit oder einen außerordentlichen Härtefall nach Nr. 4 DA Wartezeit darstelle. Solche Umstände habe der Kläger indes nicht vorgetragen, denn er wohne weiterhin nicht in einer der in Nr. 2 DA Wartezeit genannten Einrichtungen und ein außerordentlicher Härtefall sei ebenfalls nicht gegeben. Die Kündigung vom 24. Oktober 2013 sei voraussichtlich nicht rechtmäßig, da aus dem Kündigungsschreiben nicht zu erkennen sei, ob die Räume von der Vermieterin tatsächlich als Wohnung für sich selbst, ihre Familienangehörigen oder Angehörige ihres Haushalts benötigt würden (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es sei daher Sache des Klägers, sich gegen diese Kündigung zur Wehr zu setzen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG sei deshalb erst bei Vorliegen eines Räumungstitels erforderlich. Nach der Punktetabelle der Beklagten liege beim Bestehen eines entsprechenden Titels mit 97 Grundpunkten eine vergleichbare Dringlichkeit wie für Wohnungslose in Pensionen, Notunterkünften usw. vor, die 96 Grundpunkte erhielten und bei denen nach Nr. 2 DA Wartezeit Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Wartezeit zu machen seien. Erst nach Vorliegen eines Räumungstitels sei deshalb zu prüfen, ob insbesondere wegen den dann von Obdachlosigkeit bedrohten Kindern des Klägers ein Härtefall nach Nr. 4 DA Wartezeit anzunehmen und eine Ausnahme von der fünfjährigen Wartefrist zu gewähren sei.

5. Mit der Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Dienstanweisung Wartezeiten der Beklagten vom 1. August 2003, auf der der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts maßgeblich beruhe, sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, namentlich § 5a Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i. V. m. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts (DVWoR), unbeachtlich und die Ermessensausübung der Beklagten deshalb rechtswidrig.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und tritt dem Vorbringen des Klägers unter Verweis auf ihre bisherige Verwaltungspraxis, die grundsätzlich von einer einzuhaltenden Wartezeit von fünf Jahren ausgeht, entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - ; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden:

aa) Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung über die Wohnraumberechtigung für eine öffentlich geförderte Wohnung ist Art. 5 Satz 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) vom 23. Juli 2007 (GVBl 2007, 562, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011, GVBl 752). Danach ist das Bayerische Staatsministerium des Innern ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte (Vermieter) eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Art. 5 Sätze 3 und 4 BayWoBindG regeln, welche Personengruppen bevorzugt zu berücksichtigen sind. Nach Art. 5 Satz 5 BayWoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl 2007, 326) hat die zuständige Stelle Wohnungssuchende nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung, bei gleicher Dringlichkeit nach der Dauer der Bewerbung für eine freie oder bezugsfertig werdende Wohnung zu benennen. Die Dringlichkeit der Bewerbung bestimmt sich im Grundsatz nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs und (lediglich) ergänzend danach, wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis wohnt (Hauptwohnsitz), wo er sich um eine Wohnung bewirbt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 DVWoR). Bei der Einstufung der Bewerbungen nach ihrer sozialen Dringlichkeit hat die zuständige Stelle sachnotwendig ein (Auswahl-)Ermessen (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 -, Rn. 12).

Die beklagte Landeshauptstadt München rechnet zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf im Sinne von Art. 5 BayWoBindG. Sie hat daher als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG sind bei der Benennung insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Stelle aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BayVGH, U. v. 23.9.1987, DWW 1988, 55; B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn. 13).

Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Dabei handelt es sich um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle stellt ein geeignetes Mittel dar, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 14.4.1999 - 24 S 99.110 - ; B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - , Rn. 13).

Nachdem in der Landeshauptstadt München ein großer Bedarf an Sozialwohnungen für einkommensschwache Personen, die bereits in München wohnen, besteht, ist es zwar nicht in jedem Fall von vorneherein unsachgemäß, Personen, die nicht bzw. erst seit kurzem in München wohnen, in der Rangliste hinter bereits seit längerem in München ansässige Personen zurückzustufen (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2006 - 24 C 05.3012 - , Rn. 17); allerdings gilt dies nur dann, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3 und 5, 2. Halbsatz BayWoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 DVWoR verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt. Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit „in erster Linie“ nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. Nr. 6.4 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, geändert durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2013, AllMBl S. 133); wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVWoR nur „ergänzend“ berücksichtigt werden (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn. 13).

Das ergänzende Kriterium der Verweildauer soll lediglich ausschließen, dass ein Bewerber anderen Wohnungssuchenden mit längerer Verweildauer vorgezogen wird, obwohl sein Wohnbedarf nur ein unwesentlich höheres oder gar nur gleiches soziales Gewicht besitzt (vgl. Nr. 6.4 Satz 2 VVWoBindR); es darf aber nicht dazu führen, dass Personen, deren Wohnbedarf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DVWoR erhebliches soziales Gewicht zukommt, entgegen der in Art. 5 Satz 3 BayWoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 DVWoR ausdrücklich angeordneten vorrangigen Berücksichtigung des Kriteriums der sozialen Dringlichkeit aufgrund der Nichterfüllung wie auch immer ausgestalteter „Wartezeiten“ von der Benennung für eine Sozialwohnung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde das „Hilfskriterium“ der Verweildauer entgegen der Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers zum Hauptkriterium erhoben, obwohl es lediglich ergänzend, nämlich nur bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Bedürftigkeit und Dringlichkeit, zum Tragen kommen soll (vgl. Nr. 6.4 Satz 2 VVWoBindR).

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) haben alle Gemeindeeinwohner die gleichen Rechte. Ausnahmen bedürften eines besonderen Rechtstitels (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayGO), der in Bezug auf die Einhaltung einer generellen Wartezeit aber gerade nicht vorliegt. Vielmehr hat die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis, auch soweit diese auf ermessenslenkenden Richtlinien gründet, die als reines Innenrecht - anders als Rechtsnormen - einer eigenständigen richterlichen Interpretation nicht unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 -, BayVBl. 2006, 731 m. w. N.), sicherzustellen, dass ihre Ermessensausübung im konkreten Einzelfall den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Art. 5 Sätze 3 und 5, 2. Halbsatz WoBindG i. V. m. § 3 Abs. 3 DVWoR entspricht. Ein genereller Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete „Wartezeitregelungen“ kommt danach nicht in Betracht.

bb) Einen solchen hat die Beklagte jedoch mutmaßlich vorgenommen, als sie den Kläger in Nr. 4 des Bescheides vom 9. August 2013 wegen Nichterfüllung der in Nr. 1 der ihrer Dienstanweisung vom 1. August 2003 vorgesehenen Wartezeit von fünf Jahren lediglich mit 16 Grundpunkten in der Rangstufe IV registriert und damit bis zum 4. Juli 2015 generell von jeglichen Wohnungsangeboten ausgeschlossen hat (vgl. hierzu auch S. 2 der Begründung des Bescheids vom 9.8.2013), ohne eine weitere Prüfung und Bewertung der Dringlichkeit der Bewerbung entsprechend dem sozialen Gewicht des Wohnbedarfs des Klägers und seiner Familie (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 DVWoR) durchgeführt zu haben.

Der Bescheid vom 9. August 2013 wird daher unabhängig von der Frage einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG aller Wahrscheinlichkeit nach bereits gemäß Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG aufzuheben sein, um der Beklagten eine erneute (erstmalige) ermessensfehlerfreie Entscheidung in der Sache zu ermöglichen. Mit dem generellen Ausschluss von mutmaßlich im Sinne von Art. 5 Satz 3 WoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung aufgrund einer allenfalls ergänzend und damit lediglich subsidiär zulässigen Berücksichtigung von „Wartezeiten“ hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Auswahlermessen in einer nicht mehr dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dies macht die Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheides vom 9. August 2013 erforderlich, um der Beklagten (erstmals) eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in der Sache zu eröffnen.

cc) Ungeachtet dessen erscheint auch zweifelhaft, ob hier nicht bereits nach Nr. 2.1 der DA Wartezeit der Beklagten vom 1. August 2003 ein Fall vorliegt, der einer Unterbringung in einer „Notunterkunft“ der dort näher bezeichneten Art gleich zu erachten ist. Für diesen Fall ist eine Wartezeit von lediglich drei Jahren vorgesehen, die der Kläger bereits erfüllt. Schließlich wohnt die fünfköpfige Familie nach ihren von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben in den Büro- bzw. Sozialräumen eines „Waschsalons“ und die Eltern schlafen mit den drei Kindern in einem einzigen Raum, das jüngste Kind sogar mit den Eltern in einem Bett. Letzteres dürfte - vorbehaltlich einer im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden weiteren Prüfung - den Verhältnissen in einer Notunterkunft der Beklagten bzw. der eines freien Trägers kaum nachstehen, weshalb sich ernsthaft die Frage stellt, warum die Beklagte nicht bereits auf der Grundlage ihrer derzeitigen - mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehenden - Verwaltungspraxis Abhilfe geschaffen hat. Fälle wie der vorliegende dürfen die Gerichte gar nicht erst erreichen.

Dem Kläger ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen. Er kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn. 13) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

3. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. Oktober 2016 - M 18 K 16.2310 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... ... aus ... beigeordnet.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten einer ihr gewährten Hilfe für junge Volljährige aus ihrem Vermögen.

1. Die am 22. Januar 1998 geborene Klägerin wurde am 10. Dezember 2010 gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Geschwistern in Obhut genommen, nachdem ihr Stiefvater an diesem Tag ihre Mutter getötet hatte. Im Anschluss an die Inobhutnahme gewährte der Beklagte ihr ab dem 1. August 2011 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für ihre Unterbringung im Kinderhaus ... in .... Seit September 2014 besucht die Klägerin die Fachakademie für Sozialpädagogik in ... mit dem Ziel der Ausbildung zur Erzieherin.

2. Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 gewährte der Beklagte der nunmehr volljährigen Klägerin ab 22. Januar 2016 Jugendhilfe in Form der Übernahme der Heimkosten als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bis maximal zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

3. Aufgrund der Tötung ihrer Mutter erhält die Klägerin, bei der mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 26. März 2012 wegen der psychischen Folgen der Gewalttat ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 festgestellt wurde, vom Versorgungsamt eine Waisenausgleichsrente sowie eine Waisengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Schreiben vom 10. November 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin ab Volljährigkeit zu den Kosten der Jugendhilfe durch einen Kostenbeitrag in Höhe von 75% ihres Einkommens heranzuziehen sei und zusätzlich ihr Vermögen, soweit es einen Freibetrag von 2.600,00 € übersteige, als Kostenbeitrag beansprucht werde. Mit Email vom 14. Dezember 2015 teilte die Vormündin der Klägerin mit, das vorhandene Vermögen in Höhe von 16.466,82 € sei aus ererbtem Schmerzensgeldanteil in Höhe von 3.024,83 €, monatlicher Opferentschädigungsrente in Höhe von 132,00 €, Waisenrente von 220,00 € und Kinderanteil von 46,00 € entstanden.

4. Nach vorheriger Anhörung setzte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. April 2016 einen aus dem Vermögen der Klägerin zu leistenden Kostenbeitrag in Höhe von 8.652,86 € fest. Er ging dabei von einem durch Kontoauszüge nachgewiesenen Vermögensstand zum 20. Januar 2016 von 16.869,77 € aus, einschließlich einer noch als Barbetrag vorhandenen Abhebung von 3.000,00 €, deren Verwendung nicht erklärt worden sei. Der Vermögensfreibetrag von 2.600,00 € wurde auf das Doppelte erhöht, um der Klägerin einen Einstieg in eine eigenständige Lebensführung zu ermöglichen.

5. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München (M 12 K 16.2310) mit dem Ziel der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 25. April 2016 erheben. Gleichzeitig beantragte sie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen, Waisengrundrenten nach dem OEG seien für Leistungen der Jugendhilfe nicht einzusetzen. Dies gelte auch für angesparte Leistungen. Damit liege ein Härtefall im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII vor, weil die Verdoppelung des Schonbetrags nur allgemeine Härtegründe berücksichtige und nicht zwischen der Grund- und Ausgleichsrente unterscheide, die der Abdeckung immaterieller Bedürfnisse diene und nicht als Einsatz für die wirtschaftliche Jugendhilfe verlangt werden könne.

6. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren (M 12 K 16.2310) ab. In der Forderung des Beklagten sei weder eine Härte nach § 90 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII zu sehen. Der Gesetzgeber habe in Reaktion auf eine zuvor ergangene, gegenteilige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 27.5.2010 - 5 C 7/09 -, BVerwGE 137, 85) für den Vermögenseinsatz im Bereich der Kriegsopferfürsorge durch Novellierung des § 25f BVG ausdrücklich klargestellt, dass zum verwertbaren Vermögen auch Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, vor allem auch aus angesparter Grundrente, gehörten und insoweit näher ausgeführt, dass die monatlich ausbezahlte Grundrente nicht zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden solle. An der besagten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nach Änderung bzw. Klarstellung in § 25f Abs. 1 BVG nicht mehr festgehalten werden. Die Verwertung angesparter Grundrenten dürfe nicht mehr automatisch aus Härtegründen unterbleiben. Aufgrund der Parallelen der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch müsse diese Wertung des Gesetzgebers auch im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und damit aufgrund der entsprechenden Verweisung in § 92 Abs. 1a SGB VIII zugleich auch im Kostenbeitragsrecht der Jugendhilfe Berücksichtigung finden. Damit stehe weder die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII der Forderung des Beklagten entgegen, noch liege einer der Tatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII vor, der einem Einsatz des geforderten Vermögens entgegenstünde. Auch eine Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII liege nicht inmitten. Der Beklagte habe der Klägerin, im Hinblick auf das Ziel der Hilfe, ihre Verselbstständigung zu erreichen, sogar den doppelten geschützten Vermögensfreibetrag belassen. Anzeichen dafür, dass durch die Forderung des Beklagten Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, seien nicht vorhandenen.

7. Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Gesetzesänderung im Recht der Kriegsopferfürsorge lasse sich nicht ohne Weiteres auf die Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Vielmehr müssten die Maßstäbe aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und aus dem Bundesversorgungsgesetz stets den jugendhilferechtlichen Besonderheiten angepasst werden. Infolgedessen sei zu prüfen, ob durch die Heranziehung Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden (§ 92 Abs. 5 SGB VIII). Die nach der Änderung des § 25f BVG maßgeblichen Rechtsfragen seien vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden und damit höchstrichterlich ungeklärt. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Grundrente wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen für die staatliche Gemeinschaft erbrachten Sonderopfers geprägt sei und damit immateriellen Zwecken diene. Letzteres habe zur Folge, dass im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe auch das aus der Grundrente angesparte Vermögen zu schützen sei. Insbesondere gelte dies im Fall der Klägerin, die als Folge der Tötung ihrer Mutter durch ihren Stiefvater - wie nunmehr mit Bescheid des Versorgungsamts vom 9. September 2016 festgestellt - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dieser Umstand rechtfertige die Abdeckung immaterieller Bedarfe über die monatlichen Leistungen hinaus gerade auch im Prozess der Betreuung, Therapie und Verselbstständigung. Außerdem habe die Antragstellerin ihre Ausbildung zur Erzieherin vor zwei Wochen abgebrochen. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung habe sie die Konfrontation mit Kindern in der Ausbildung nicht aushalten können, weil Retraumatisierungen aufgetreten seien. Damit würden die schweren psychischen Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt, so dass ein individueller Härtefall vorliege.

Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Durch den Einsatz der angesparten Grundrente sei keine besondere Härte erkennbar. Besondere Härtegründe seien auch nicht vorgebracht worden. Insbesondere sei nicht bekannt, dass die Klägerin infolge etwaiger durch die Tötung der Mutter hervorgerufener psychischer Beeinträchtigungen zukünftig nicht in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Der Lebenssituation der Klägerin und der Mittelherkunft sei durch eine Verdoppelung des Freibetrages Rechnung getragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - aufgrund des Vorbringens im Beschwerdeverfahren eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht abgesprochen werden (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - ; B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - ; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn.10 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen. Nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren kann nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass im Fall der Klägerin eine besondere Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bzw. § 92 Abs. 5 SGB VIII vorliegt, die der Heranziehung ihres aus angesparter Grundrente entstandenen Vermögens auch oberhalb des vom Beklagten belassenen Freibetrages entgegensteht:

aa) Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII sind junge Volljährige zu den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen unter anderem der Heimerziehung im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 SGB VIII aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. Bei vollstationären Leistungen haben gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge 75 v. H. ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Gemäß § 92 Abs. 1a SGB VIII sind junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII zu den Kosten vollstationärer Leistungen zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) heranzuziehen.

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen mit Ausnahme der in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Vermögensgegenstände einzusetzen. Eine Verwertung des Vermögens darf gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII indes dann nicht erfolgen, wenn dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff der Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, SGb 2011, 571). Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen. § 90 Abs. 3 SGB XII kommt deshalb nur dann zum Tragen, wenn eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen (atypischen) wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, SGb 2011, 571).

Der Einsatz des Vermögens der Klägerin stellt daher ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände noch keine von § 90 Abs. 3 SGB XII erfasste atypische Fallgestaltung dar. Zwar stammt das Vermögen der Klägerin teilweise aus angesparter Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes geleistet wird und daher weder zum Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört, noch gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als zweckgleiche Leistung zur Deckung von Kosten der Jugendhilfe einzusetzen ist (vgl. hierzu BayVGH, Urteil v. 22.1.2013 - 12 BV 12.2351 -, JAmt 2013, 648). Dieser Umstand vermag die Annahme der Klägerin, dass auch Vermögen, das aus angesparter Grundrente stamme, grundsätzlich nicht einzusetzen sei, jedoch nicht zu tragen. Hätte der Gesetzgeber ein solches Vermögen von einer Verwertung grundsätzlich ausnehmen wollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in § 90 Abs. 2 SGB XII, der typische Lebenssachverhalte erfasst, geregelt hätte. Eine derartige Regelung fehlt jedoch (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 4 PA 184/13 - juris, Rn. 6).

Der Einsatz von Vermögen, das aus nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht zum Einkommen gehörenden Einkünften wie der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz stammt, stellt mithin nicht generell eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Erforderlich ist vielmehr auch in diesem Fall, dass sich die Härte aus besonderen, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffenden Umständen ergibt, da § 90 Abs. 3 SGB XII nur atypische Fallgestaltungen erfasst (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 4 PA 184/13 - juris, Rn. 6; siehe zum Ganzen auch Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]). Insoweit liegt, weil sich die Beantwortung der Fragestellung bereits unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergibt, entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf inmitten, der eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen würde.

bb) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Einsatz einer angesparten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz als Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs grundsätzlich eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeute und deshalb regelmäßig nicht verlangt werden könne. Indes hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2011 in § 25f Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVG eigens eine Novellierung vorgenommen, um klarzustellen, dass die Anrechnung angesparter Beschädigtengrundrente als Vermögen in Bezug auf Leistungen der Kriegsopferentschädigung im Grundsatz nicht (mehr) in Betracht kommt. Die Neuregelung in § 25f Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVG i. d. F.v. 20.6.2011 (BGBl I S. 1114) hat folgenden Wortlaut:

„Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.“ [Hervorhebung durch den Senat]

Mit dieser Neufassung von § 25f Abs. 1 BVG bestätigt der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Verwerfung der gegenteiligen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in derEntscheidung vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 -, BVerwGE 137, 85, dass Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zum verwertbaren und einzusetzenden Vermögen gehören (vgl. BT-Drs. 17/5311, S. 13). Der amtlichen Begründung sind im Hinblick auf die Neuregelung in § 25f Abs. 1 Satz 2 BVG folgende weitere Ausführungen (vgl. BT-Drs. 17/5311, S. 17) zu entnehmen:

„[§ 25 f Abs. 1] Satz 2 regelt, dass alle Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG bei nicht ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen als verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensschongrenzen gelten. Dies gilt auch für Ansparungen aus der Grundrente. Diese Regelung entspricht dem in der bisherigen Praxis der Kriegsopferfürsorge und in der bisher langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass eine angesparte Grundrente verwertbares Vermögen in der Kriegsopferfürsorge darstellt. Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich. […] Die in der Urteilsbegründung vorgenommene Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Ansparungen aus Beschädigtengrundrenten in der Kriegsopferfürsorge als Vermögen stets anrechnungsfrei bleiben sollen, verkennt den Willen des Gesetzgebers. Die Grundrente soll Mehraufwendungen ersetzen, die ein gesunder Mensch nicht hätte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die monatlich gezahlte Grundrente zu diesem Zweck genutzt wird und dem Berechtigten entsprechend zugute kommt. Sie soll weder zur Bestreitung des Lebensunterhalts noch zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden.“ [Hervorhebung des Senats]

Bezogen auf Leistungen der Kriegsopferentschädigung scheidet damit die regelhafte Annahme einer besonderen Härte ausdrücklich aus, sofern angesparte Beschädigtengrundrente oberhalb des Schonbetrags als Vermögen berücksichtigt wird (vgl. Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]). Diese Wertung ist auf die Anwendung von § 90 Abs. 3 SGB XII zu übertragen, so dass die Anrechnung von angesparter Beschädigtengrundrente als Vermögen nicht (mehr) grundsätzlich als besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen werden kann. Vielmehr ist angesparte Beschädigtengrundrente oberhalb der Vermögensschongrenze regelmäßig einzusetzen (so zutreffend: SG Braunschweig, Urteil v. 19.9.2014 - S 32 SO 198/12 - juris, Rn. 45 ff.; s.a. bereits BayVGH, Beschluss v. 22.2.2016 - 12 C 16.65 - juris, Rn. 3; vgl. zum Ganzen auch Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]). Regelhaft freigestellt ist nur das Vermögen, für das der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Regelung in § 90 Abs. 2 SGB XII getroffen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 4 PA 184/13 - juris, Rn. 6; ebenso Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]).

Durch die ausdrückliche Inbezugnahme der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 rechtlich nicht mehr möglich ist, weiterhin an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, wonach der Einsatz eines Vermögens aus der Ansparung einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht als Vermögen einzusetzen sei. Der Einsatz von Vermögen aus der Ansparung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kann infolgedessen seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr generell als eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII gewertet werden (ebenso SG Braunschweig, Urteil v. 19.9.2014 - S 32 SO 198/12 - juris, Rn. 45 ff.; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 7; Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2014, 194).

Dies hat zur Folge, dass angesparte Beschädigtengrundrente im Hinblick auf die Berücksichtigung als Vermögen anders als angespartes Schmerzensgeld zu bewerten ist. Die Berücksichtigung von angesparter Beschädigtengrundrente, die das Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) übersteigt, stellt mithin nur dann eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn sich diese aus besonderen, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffenden Umständen ergibt, mit anderen Worten eine atypische Fallgestaltung vorliegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 4 PA 184/13 - juris, Rn. 6). Gleiches gilt für die Bewertung des Einsatzes von angesparter Grundrente in Bezug auf die Heranziehung aus dem Vermögen nach § 92 Abs. 1a SGB VIII bei Bezug von vollstationären Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe durch junge Volljährige (ebenso Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2012, 156 [157] a.E.).

Letzteres folgt unmittelbar aus der (Neu-)Bewertung der Beschädigtengrundrente durch den Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung des § 25f Abs. 1 BVG, die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzieht. Die insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich anhand des bislang erreichten Klärungsstands in der Rechtsprechung und des dargelegten, allgemein anerkannten Meinungsstands im Schrifttum ohne weiteres beantworten. Eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Sache liegt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin alleine deshalb nicht inmitten. Soweit in der älteren Fachliteratur unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 noch immer eine abweichende Rechtsauffassung vertreten wird, beruht dies erkennbar darauf, dass Bedeutung und Tragweite der Novellierung des § 25f Abs. 1 BVG noch nicht erfasst wurden.

cc) Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bei der Heranziehung eines jungen Volljährigen aus seinem Vermögen zu prüfen, ob durch eine Heranziehung Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden (vgl. näher OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 34 ff.; OVG Bremen, Beschluss v. 8.11.2011 - 2 A 203/09 - juris, Rn. 16 ff.).

Eine „Gefährdung“ im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 1. Variante SGB VIII ist anzunehmen, wenn berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass Ziel und Zweck der Leistung bei der Erhebung eines Kostenbeitrags nicht erreicht werden. Ziel und Zweck der Maßnahme ergeben sich aus der der Leistungsgewährung zugrunde liegenden Rechtsgrundlage und aus den allgemeinen Zielvorstellungen der Jugendhilfe, wie sie insbesondere in § 1 SGB VIII umschrieben sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36 m. w. N.). Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts junge Menschen insbesondere in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Es liegt auf der Hand, dass ein bei einem jungen Volljährigen vorhandenes Vermögen eine finanzielle Sicherheit darstellt, die den Start in die Selbstständigkeit erleichtert und die Chancen auf eine Verselbstständigung verbessert (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil v. 19.6.2003 - 4 A 4/02 - juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).

Dieser Umstand rechtfertigt für sich genommen jedoch noch nicht, von einem Einsatz des Vermögens für entstehende bzw. entstandene Kosten wegen der Gewährung von Jugendhilfe für junge Volljährige - gleichsam automatisch - abzusehen, weil dann - entgegen der Entscheidung des Gesetzgebers - eine Heranziehung junger Volljähriger aus ihrem Vermögen regelmäßig ausscheiden würde (so zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36). Es müssen deshalb weitere Umstände in der Person des jungen Volljährigen und in seinem Umfeld hinzutreten, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass durch eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus seinem Vermögen eine „Destabilisierung“ des jungen Volljährigen eintritt, dadurch die Persönlichkeitsentwicklung, die durch die Hilfe für junge Volljährige gefördert werden soll, erheblich beeinträchtigt und eine eigenverantwortliche Lebensführung wesentlich erschwert wird (so zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).

Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn zu befürchten ist, dass die Heranziehung zu den Kosten zu einem Abbruch der Jugendhilfe führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.1.2011 - 4 LA 190/10 - juris, Rn. 2). Eine Gefährdung von Ziel und Zweck der Maßnahme kann aber auch dann vorliegen, wenn diese gerade abgeschlossen ist und berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass eine bereits eingetretene Stabilisierung des jungen Volljährigen durch die (nachträgliche) Heranziehung zu den Kosten (wieder) verloren geht (so zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36).

Damit ist zusammenfassend Folgendes festzustellen: Mit Ausnahme einer Schonung bestimmter Vermögenswerte nach § 90 Abs. 2 SGB XII ist in § 92a Abs. 1a SGB VIII i. V. m. § 90 SGB XII eine Einschränkung des Vermögenseinsatzes weder im Hinblick auf die Herkunft des Vermögens noch auf dessen Zweckbestimmung vorgesehen. Insoweit wird einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Vermögens, die sich im Einzelfall aus der Herkunft oder der Zweckbestimmung des Vermögens ergeben kann, allein im Rahmen der Härtefallregelungen des § 90 Abs. 3 SGB XII und des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII Rechnung getragen (so zutreffend auch bereits VG Augsburg, Urteil vom 21.7.2015 - Au 3 K 14.1578 - juris, Rn. 40). Diese Möglichkeit stellt das Korrektiv zum umfassenden Vermögensbegriff in § 90 Abs. 1 SGB XII dar. Der Gesetzgeber hat insbesondere keinen oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegenden großzügigeren Betrag von der Vermögensanrechnung freigelassen (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss v. 8.11.2011 - 2 A 203/09 - juris, Rn. 17 bis 20), was den Träger der Jugendhilfe indes - wie vorliegend geschehen - nicht hindert, den sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1b VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergebenden Betrag in Höhe von derzeit 2.600,00 € in Anlehnung an § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu erhöhen, um dem jungen Volljährigen eine Verselbstständigung im eigenen Haushalt zu ermöglichen (so zutreffend Hoffmann, JAmt 2015, 421 [425]). Im Ergebnis vermag daher ausschließlich eine besondere individuelle Lage des Leistungsberechtigten eine besondere Härte zu begründen, die eine Heranziehung und Verwertung des Vermögens ausschließt (so auch bereits DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2014, 194 [195]).

c) Entsprechend diesen Maßstäben und Grundsätzen hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren eine Sachlage aufgezeigt, die die Annahme einer besonderen, individuellen Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bzw. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen lässt, so dass eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung geboten ist:

aa) Die Klägerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes vom 9. September 2016 vortragen lassen, sie leide infolge der Tötung ihrer Mutter durch ihren Stiefvater an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens habe sie ihre Ausbildung zur Erzieherin abbrechen müssen, weil Retraumatisierungen aufgetreten seien und sie die Konfrontation mit Kindern in der Ausbildung nicht mehr habe aushalten können. Infolgedessen kann - jedenfalls derzeit - nicht (mehr) ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, nämlich der vom Versorgungsamt festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung und den damit einhergehenden, bis zur Aufgabe der Ausbildung reichenden Beeinträchtigungen, in einer besonderen Situation befindet, in der eine (zunächst) typische Vermögenslage zu einer besonderen (atypischen) wird, weil die soziale Stellung der hilfebedürftigen Klägerin infolge Behinderung und Krankheit nachhaltig beeinträchtigt ist und sie sich deshalb von anderen Hilfebedürftigen unterscheidet (vgl. BSG, U.v. 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R -, SGb 2011, 571). Ob Letzteres der Fall ist, mit anderen Worten eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII vorliegt, ist im Hauptsacheverfahren unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den konkreten Auswirkungen der bereits festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung zu klären. Erst daran anschließend kann beurteilt werden, ob es aufgrund von § 90 Abs. 3 SGB XII geboten ist, der Klägerin aus der Grundrente angespartes Vermögen auch oberhalb des vom Beklagten bereits eingeräumten Freibetrages zu belassen.

bb) Darüber hinaus besteht gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nunmehr zugleich auch hinreichender Anlass zu der Prüfung, ob aufgrund des Ausbildungsabbruchs in der Person der Klägerin besondere Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass durch eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Vermögen eine weitere „Destabilisierung“ eintritt, ihre Persönlichkeitsentwicklung hierdurch erheblich beeinträchtigt und eine eigenverantwortliche Lebensführung wesentlich erschwert wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.1.2011 - 4 LA 190/10 - juris, Rn. 2; Beschluss v. 22.5.2012 - 4 LC 266/09 - juris, Rn. 36). Auch dies ist unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, sofern der Beklagte sich angesichts der dargetanen Umstände nicht bereits selbst in der Lage sehen sollte, auf die Heranziehung des Vermögens der Klägerin in vollem Umfang zu verzichten.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) zu bewilligen. Sie kann die Kosten der Prozessführung ohne Einsatz des streitgegenständlichen, staatlichem Zugriff unterliegenden Vermögens nicht aufbringen. Vermögen unterhalb der vom Beklagten gewährten Freigrenze ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht einzusetzen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

3. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

Tenor

Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Die am ... geborene Klägerin beantragte am 01.07.2004 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den zum 08.09.2003 aufgenommenen Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Bei Antragstellung gab sie an, über kein Vermögen zu verfügen.
Aus den im Rahmen der Antragsbearbeitung angeforderten Vermögensnachweisen ergab sich, dass der am 17.03.1990 verstorbene Vater der Klägerin einen Anteil des Mietwohngrundstücks B.-straße in S. hinterlassen hat. Der Vater der Klägerin war zu einem Bruchteil von zwei Dritteln bisheriger Eigentümer dieses Mietwohngrundstücks. An diesem Mietwohngrundstück hat die Klägerin einen Miteigentumsanteil von einem Sechstel geerbt. Laut dem Grundbuchauszug des Grundbuchamts S. vom 20.06.1990 ist seit 11.12.1974 für dieses Mietwohngrundstück ein Nießbrauchrecht für die Großmutter der Klägerin eingetragen.
Nach dem von der Gemeinde S. am 02.08.2004 vorgelegten Hilfsgutachten beträgt der Verkehrswert des Mietwohngrundstücks B.-straße in S. nach Abzug des Kapitalwerts des auf dem Grundstück lastenden Nießbrauchrechts noch 337.410,-- EUR.
Mit Schreiben vom 25.11.2004 brachte die Klägerin vor, der Erbanteil an dem Mietwohngrundstück in S. sei wirtschaftlich nicht verwertbar. Es sei außerdem eine unbillige Härte, dieses Vermögen aus der Erbengemeinschaft zu veräußern. Auch sei es nicht zumutbar, die Zwangsvollstreckung zur Auflösung der Erbengemeinschaft herbeizuführen. Eine Erbauseinandersetzung sei nie gewollt gewesen.
Die Mutter der Klägerin erklärte am 05.07.2004, sie habe einen Teil aus Immobilienbesitz geerbt. Im Februar 2001 habe die Erbengemeinschaft ein in der Reutlinger Straße in S.-D. gelegenes Haus veräußert. Die Klägerin sei gemäß ihrem Anteil ausbezahlt worden und habe diese Geldmittel für ihren Lebensunterhalt verwendet.
Mit Bescheid vom 09.12.2004 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab und führte zur Begründung aus, das anzurechnende Vermögen übersteige den Gesamtbetrag der Förderung. Die Klägerin habe aus der Veräußerung des Wohngebäudes in S.-D. einen ihrem Erbanteil entsprechenden Erlös erhalten. Es sei davon auszugehen, dass ihr auch 3 ½ Jahr später noch ein ausreichendes Vermögen zur Deckung ihres Lebensunterhalts und der Ausbildung zur Verfügung stehe.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2004 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, sie habe den ihr zugeflossenen Erlös aus der Veräußerung der Immobilie in S.-D. in Höhe von 65.343,-- EUR zwischenzeitlich vollständig verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Konto der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch einen Guthabensbetrag in Höhe von 4.542,95 EUR ausgewiesen. Der sonstige Erlös aus der Veräußerung der Immobilie sei zwischenzeitlich verbraucht gewesen. Förderungsrechtlich sei dennoch von einem den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erheblich übersteigenden Geldvermögen auszugehen, da die Verwertung des Guthabens rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Ein Auszubildender handele rechtsmissbräuchlich, wenn er in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der zu fördernden Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe seiner Ausbildung Teile seines Vermögens anderweitig verwerte oder unentgeltlich an Dritte übertrage. Ein Vermögensverbrauch sei jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn nach Aufnahme der Ausbildung in einem das übliche Maß erheblich übersteigenden Umfang Ausgaben getätigt würden, die nicht der ausbildungsbedingt notwendigen persönlichen Lebensführung dienten, sondern der alleinigen Befriedigung privater Bedürfnisse. Der Klägerin seien im Jahre 2001 aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks der Erbengemeinschaft in S.-D. ein Erlös in Höhe von 65.343,-- EUR zugeflossen. Dieses Guthaben habe die Klägerin im ersten Jahr der zu fördernden Ausbildung (Schuljahr 2003/04) u. a. für eine Urlaubsreise sowie für die Anschaffung eines Personenkraftwagens zum Preis von 9.500,-- EUR verwendet. Die Ausgaben für die Urlaubsreise überschritten den zuzubilligenden Bedarf für private Unternehmungen und der Erwerb des Kraftfahrzeugs habe nicht der Deckung des Ausbildungsbedarfs gedient, da die Klägerin die besuchte Ausbildungsstätte von ihrer Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können. Der Lebenshaltungsaufwand in dem der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Zeitraum und nach Aufnahme der zu fördernden Ausbildung habe den für einen Auszubildenden üblichen Rahmen erheblich überschritten. Zwar habe die Klägerin für den Besuch der 1. Klasse der Technischen Oberschule im Schuljahr 2003/04 keine Förderungsleistungen beantragt. Durch ihr Ausgabeverhalten habe die Klägerin jedoch gegen die einem Auszubildenden obliegende Verpflichtung verstoßen, vorhandenes Vermögen nach Aufnahme der zu fördernden Ausbildung zu deren Finanzierung vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung und hierdurch bedingte Bedürftigkeit im Laufe der Ausbildung herbeizuführen. Deshalb seien zumindest die von der Klägerin im Laufe des Schuljahres 2003/04 für die Urlaubsreise und das Fahrzeug aus ihrem Vermögen entnommenen Geldbeträge von insgesamt 14.127,-- EUR wegen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverwertung förderungsrechtlich weiterhin ihrem Vermögen zuzurechnen. Dies führe zu einem anrechenbaren monatlichen Vermögensbetrag in Höhe von mindestens 1.122,-- EUR und überschreite den monatlichen Gesamtbedarf von maximal 562,-- EUR.
10 
Am 06.09.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei nach dem Tod ihres Vaters mit der Verwaltung ihres Vermögens überfordert gewesen. Dies rechtfertige aber nicht die Versagung der Ausbildungsförderung. Der Vermögensverbrauch sei nicht in der Absicht erfolgt, Ausbildungsförderung zu erlangen. Zur Finanzierung ihrer Ausbildung habe sie zwei Darlehen aufnehmen müssen. Außerdem habe sie von ihrer Mutter mehrmals je 500,-- EUR erhalten. Am 04.08.2005 habe sie aus dem Verkauf ihres Pkw einen Erlös von 8.000,-- EUR erzielt.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht daran, dass das nach §§ 27 ff. BAföG zu berechnende Vermögen der Klägerin ihren monatlichen Grundbedarf im Sinne des § 30 BAföG übersteigt.
18 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 864).
19 
Die Beklagte ist im Bescheid vom 09.12.2004 zu Recht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück in S. (Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen, wovon eine von der Großmutter der Klägerin bewohnt ist und zwei vermietet sind) als Bestandteil des Nachlasses zum gesamten Vermögen der Erben und der Anteil der Klägerin als Miterbin daran zum Vermögen der Klägerin i. S. der §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 BAföG gehört. Zwar sind vom Vermögensbegriff, der auch den Anteil eines Miterben am Nachlass erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse in diesem Sinne begründen jedoch weder der Umstand, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag am 01.07.2004 (§ 28 Abs. 2 BAföG) gemeinschaftliches Vermögen der Klägerin und weiterer Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft war, noch die Belastung des Hauses mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Großmutter der Klägerin. Denn der Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Auch der am Grundstück B.-straße in S. bestehende Nießbrauch der Großmutter der Klägerin verbietet eine Verwertung des Grundvermögens der Klägerin nicht. Bei einer eventuellen Zwangsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (§ 2042, § 753 Abs. 1 BGB) würde das Nießbrauchrecht am Haus zwar bestehen bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 ZVG), die Veräußerung des Grundstücks aber nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541; Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, 304 = NJW 1991, 3047 = FamRZ 1992, 237).
20 
Das Vermögen der Klägerin bleibt zur Vermeidung einer unbilligen Härte jedoch anrechnungsfrei. Eine unbillige Härte i. S. des § 29 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a. a. O.).
21 
Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann folglich auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 aaO). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).
22 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Möglichkeit der Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin vorgelegten Bankauskünften. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, da sie über kein Einkommen verfügt. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen; die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Im Übrigen wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
23 
Eine realistische Verwertungschance besteht auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin am Grundstück B.-straße in S.. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück B.-straße in S. verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
24 
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohntes Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem Vorliegendem allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
25 
Eine Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Da diese vorliegend gegen den Willen der Miterben erzwungen und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen müsste, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Lasten der unbeteiligten Miteigentümer führt, liegt auch hierin eine unbillige Härte (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl., § 29 Anm. 15).
26 
Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung war dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2004 in Höhe von 4.242,95 EUR nicht der für die Urlaubsreise im Laufe des Schuljahres 2003/04 und für das Fahrzeug aus dem Vermögen entnommenen Geldbetrag in Höhe von 14.127,00 EUR hinzuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, die Klägerin habe während des Besuchs der 1. Klasse der Technischen Oberschule, für den sie keine Förderungsleistungen beantragt hat, gegen die Obliegenheit verstoßen, vorhandenes Vermögen vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Wertfeststellung und damit die Vermögensanrechnung maßgebliche Stichtag ist das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Lediglich vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Von einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Verfügung kann aber vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht ausgegangen werden.
27 
Der Auszubildende handelt (nur) rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 aaO). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
29 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht daran, dass das nach §§ 27 ff. BAföG zu berechnende Vermögen der Klägerin ihren monatlichen Grundbedarf im Sinne des § 30 BAföG übersteigt.
18 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 864).
19 
Die Beklagte ist im Bescheid vom 09.12.2004 zu Recht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück in S. (Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen, wovon eine von der Großmutter der Klägerin bewohnt ist und zwei vermietet sind) als Bestandteil des Nachlasses zum gesamten Vermögen der Erben und der Anteil der Klägerin als Miterbin daran zum Vermögen der Klägerin i. S. der §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 BAföG gehört. Zwar sind vom Vermögensbegriff, der auch den Anteil eines Miterben am Nachlass erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse in diesem Sinne begründen jedoch weder der Umstand, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag am 01.07.2004 (§ 28 Abs. 2 BAföG) gemeinschaftliches Vermögen der Klägerin und weiterer Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft war, noch die Belastung des Hauses mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Großmutter der Klägerin. Denn der Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Auch der am Grundstück B.-straße in S. bestehende Nießbrauch der Großmutter der Klägerin verbietet eine Verwertung des Grundvermögens der Klägerin nicht. Bei einer eventuellen Zwangsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (§ 2042, § 753 Abs. 1 BGB) würde das Nießbrauchrecht am Haus zwar bestehen bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 ZVG), die Veräußerung des Grundstücks aber nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541; Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, 304 = NJW 1991, 3047 = FamRZ 1992, 237).
20 
Das Vermögen der Klägerin bleibt zur Vermeidung einer unbilligen Härte jedoch anrechnungsfrei. Eine unbillige Härte i. S. des § 29 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a. a. O.).
21 
Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann folglich auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 aaO). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).
22 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Möglichkeit der Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin vorgelegten Bankauskünften. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, da sie über kein Einkommen verfügt. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen; die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Im Übrigen wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
23 
Eine realistische Verwertungschance besteht auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin am Grundstück B.-straße in S.. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück B.-straße in S. verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
24 
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohntes Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem Vorliegendem allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
25 
Eine Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Da diese vorliegend gegen den Willen der Miterben erzwungen und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen müsste, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Lasten der unbeteiligten Miteigentümer führt, liegt auch hierin eine unbillige Härte (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl., § 29 Anm. 15).
26 
Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung war dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2004 in Höhe von 4.242,95 EUR nicht der für die Urlaubsreise im Laufe des Schuljahres 2003/04 und für das Fahrzeug aus dem Vermögen entnommenen Geldbetrag in Höhe von 14.127,00 EUR hinzuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, die Klägerin habe während des Besuchs der 1. Klasse der Technischen Oberschule, für den sie keine Förderungsleistungen beantragt hat, gegen die Obliegenheit verstoßen, vorhandenes Vermögen vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Wertfeststellung und damit die Vermögensanrechnung maßgebliche Stichtag ist das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Lediglich vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Von einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Verfügung kann aber vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht ausgegangen werden.
27 
Der Auszubildende handelt (nur) rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 aaO). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
29 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 4.279,-- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.

Der am ... 1988 geborene Kläger ließ sich von September 2006 bis Januar 2009 zum IT-Systemelektroniker bei der ... ausbilden und war von Januar 2009 bis September 2009 als IT-Systemelektroniker bei der Landeshauptstadt M. mit einem Nettolohn von ca. 1.200,-- € beschäftigt.

Am ... August 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule (Fachrichtung Technik) in ... für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010.

Mit Bescheid vom ... September 2009 hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 389,-- € bewilligt. Dieser hatte ein Vermögen in Höhe von insgesamt 4.422,99 € angegeben, davon 139,30 € (Girokonto) und 450,-- € (Geschäftsguthaben) bei der A... Bank und 4.210,82 € (Bausparvertrag) bei der Bausparkasse ... ...

Im Rahmen des Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d EStG wurde dem Beklagten am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Jahre 2009 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 114,-- € erzielt hatte, davon 54,-- € bei der B... Bank und 60,-- € bei der Raiffeisenbank ...

Auf Aufforderung des Beklagten, die Höhe seines Vermögens zum Antragsstichtag am ... August 2009 mitzuteilen und zu belegen, führte der Kläger in seinem Schreiben vom ... April 2013 aus, er habe am ... März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen. Er habe dieses Geld im Laufe des Jahres für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt benötigt, unter anderem für zwei Urlaube mit Kosten von 1.370,-- € bzw. 700,-- € (Mai und Juni 2009), für ein Rennrad zu 2.300,-- € (Juni 2009), für die Renovierung seines Zimmers, die 1.500,-- € gekostet habe (März/April 2009) sowie für öffentliche Verkehrsmittel. Von März bis August 2009 habe er monatlich 250,-- € „Wohngeld“ an seinen Vater überwiesen.

Der Kläger legte Kontoauszüge der A. Bank von Januar 2009 bis einschließlich ... August 2009 zusammen mit einer Erläuterung seiner Ausgaben vor.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09/2009 - 07/2010 unter Berücksichtigung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 € auf 0,-- Euro festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert. Der Datenabgleich 2009 habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von 114,-- € ergeben. Dieser habe angegeben, im März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen und im Verlauf des Jahres 2009 das Geld für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Ab ... Februar 2009 habe er Abhebungen an Geldautomaten (sog. GA-Abhebungen) in Höhe von 13.745,-- € getätigt. Da er die einzelnen Zwecke der Abhebungen nicht habe nachweisen können, sei das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 10.587,88 € auf das Vermögen angerechnet worden und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückgefordert worden.

Hiergegen hat der Kläger am ... Juni 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,

den Bescheid über Ausbildungsförderung vom ... Mai 2013 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2009 aufzuheben.

Der Kläger habe im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung nur über das im Antrag angegebene Vermögen verfügt. Auch habe er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Teile seines Vermögen an Dritte übertragen, wie dies bei dem Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung gefordert werde. Er habe vielmehr einen Teil seines Vermögens vor der BAföG-Antragstellung für Urlaube, den Besuch von Festivals oder Ähnlichem verbraucht. Dabei habe es sich immer um normale Rechtsgeschäfte mit Dritten und einer adäquaten Gegenleistung gehandelt. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 250,-- € habe er ohne schriftlichen Mietvertrag an seinem Vater gezahlt. Zu den in bar getätigten Ausgaben könnten nach fast vier Jahren keine vollständigen Nachweise mehr erbracht werden, da Belege für Tankrechnungen, Bahntickets, Geschenke und Kantinenessen gewöhnlich nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt würden. Im Übrigen liege nach § 45 Abs. 1 SGB X die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Behörde (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit treffe die Behörde.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auch wenn der Vermögenswert in Höhe von 10.587,88 € am Tag der BAföG-Antragstellung nicht mehr auf dem Konto des Klägers gewesen sei, sei ihm dieser weiterhin zuzurechnen, da der Kläger nicht zu entkräften vermocht habe, dass dieser Betrag auch am ... August 2009 entweder bei ihm in anrechenbarer Form noch vorhanden gewesen oder rechtsmissbräuchlich verwendet („Luxusausgaben“) bzw. weggegeben worden sei (vgl. VG Ansbach, Az. 2 K 07.00772). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe der Kläger den Verbleib des Vermögens nicht substantiiert darlegen und nachweisen können. Dies gehe zu seinen Lasten. Ohne ausreichende Vorlage von Nachweisen müsse davon ausgegangen werden, dass das Geld entweder noch in seinem Besitz oder rechtsmissbräuchlich verwendet bzw. weggegeben worden sei, um sein Vermögen zu schmälern und so in den Genuss von Ausbildungsförderung zu kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 auf 0,-- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

1. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.

Zwar waren im Zeitpunkt des BAföG-Antrags auf den Namen des Klägers nur Vermögenswerte in Höhe von 4.422,99 € angelegt. Der Beklagte hat jedoch zu Recht zusätzlich zu diesem Betrag noch weiteres Vermögen des Klägers als sein Vermögen gewertet.

Wegen des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BAföG und der möglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit hat zwar eine Anrechnung von Vermögen, das vor BAföG-Antragstellung ausgegebenen worden ist, die Ausnahme zu bleiben (VG München, U.v. 28.6.2007 - M 15 K 06.1966 - juris). Grundsätzlich steht es einem Auszubildenden frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62). Behauptet ein Auszubildender jedoch - wie hier - in einem Zeitraum von weniger als fünf Monaten insgesamt fast 17.000,-- € für seine allgemeine Lebenshaltung ausgegeben zu haben, ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch das im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf dem Girokonto vorhandene Vermögen insoweit anzurechnen, als der Auszubildende nicht plausibel dargelegt und nachgewiesen hat, dass und wofür er sein Vermögen konkret verwendet hat.

a) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 sukzessive Vermögen in Höhe von 10.515,-- € in bar von seinem Girokonto abgehoben, ohne glaubwürdig zu begründen oder gar zu belegen, wofür er dieses Geld verwendet hat. In seinen Erläuterungen begründete er seine Barabhebungen zwar damit, dass er dieses Geld für „Bahntickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und diverse alltägliche Ausgaben“ verbraucht haben will. Eine Konkretisierung dieser Freizeitaktivitäten - z. B. Art und Zeitpunkt der Konzerte, Festivals oder Partys - hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger allein im Zeitraum vom ... April 2009 bis zum ... Mai 2009 insgesamt 4.370,-- € für „Bahntickets, Konzert- und Festivaltickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und Benzin“ ausgegeben haben will.

Bei der Plausibilitätsprüfung fällt im Weiteren auf, dass der Kläger kurz nach seiner Anmeldung bei der Berufsoberschule sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto auf sein Referenzkonto überwiesen hat, obwohl er ab Januar 2009 Lohnzahlungen erhalten hat und auf einem Festgeldkonto in der Regel höhere Zinsen erzielt werden. Einen Grund für die Übertragung seines Vermögens auf das Referenzkonto hat er nicht angegeben. Fast denselben Betrag, den er im März 2009 auf sein Konto übertragen hat, hat der Kläger im Zeitraum bis zur Antragstellung nach und nach abgehoben, ohne Nachweise für die Verwendung dieses Geldes vorzulegen. Und schließlich hat der Kläger - wieder ohne besonderen Anlass - kurz vor BAföG-Antragstellung noch 900,-- € von seinem Konto abgehoben und hierdurch sein Vermögen auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG reduziert. Zudem ist auffällig, dass der Kläger im Januar 2009 und Februar 2009 deutlich geringere Ausgaben hatte und diese erst Ende Februar 2009, also zeitgleich mit dem Anmeldezeitraum für die BOS, sprunghaft angestiegen sind.

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Bankvermögen nur deshalb reduziert hat, um dessen Anrechnung bei einer zukünftigen Ausbildungsförderung zu vermeiden. Das Gericht bezweifelt, ob der Kläger die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, da er diese nicht nachgewiesen hat und das Gericht auch die Erläuterungen des Klägers zur Verwendung seiner in bar abgehobenen Summen für unglaubwürdig hält und vermutet, dass sich das in bar abgehobene Geld im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung tatsächlich noch im Vermögen des Klägers befunden hat.

b) Die im Zeitraum vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 getätigten Überweisungen (Clever-Fit, T-Mobile, MVG, Amazon etc.) des Klägers in einer Höhe von 7.303,82 € hat der Beklagte nicht zum Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet. Der Kläger hat diese Ausgaben durch Vorlage seiner Kontoauszüge nachgewiesen.

Ob die Zahlung von Wohngeld im Zeitraum von März bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 250,-- € an den Vater des Klägers geeignet ist, das Vermögen des Klägers zu reduzieren, oder ob die Eltern des Klägers insoweit unterhaltspflichtig sind, kann dahingestellt bleiben.

c) Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Davon ist dann auszugehen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff.; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29). Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).

Nach alledem ist dem Kläger das Geld als Vermögen zuzurechnen, das er vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 in bar von seinem Girokonto abgehoben hat

Im Übrigen würde eine Anrechnung von nur 5.056,61 € - dies entspricht ungefähr der Hälfte des Betrages in Höhe von 10.515,-- €, den der Kläger im Zeitraum von März bis Anfang August 2009 in bar abgehoben hat - ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung auszuschließen. Denn bei einem Grundbedarf in Höhe von monatlich 389,-- € hat dieser einen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 in Höhe von 4.279,-- €. Bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € hat der Kläger somit ab einem Vermögen von 9.479,-- € keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Kläger hat in seinem BAföG-Antrag ein Vermögen in Höhe von 4.422,99 € angegeben, so dass bereits zusätzliches Vermögen in Höhe von 5.056,61 € eine Förderung nach dem BAföG ausschließen würde.

2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- € verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).

3. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,-- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Tenor

Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Die am ... geborene Klägerin beantragte am 01.07.2004 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den zum 08.09.2003 aufgenommenen Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Bei Antragstellung gab sie an, über kein Vermögen zu verfügen.
Aus den im Rahmen der Antragsbearbeitung angeforderten Vermögensnachweisen ergab sich, dass der am 17.03.1990 verstorbene Vater der Klägerin einen Anteil des Mietwohngrundstücks B.-straße in S. hinterlassen hat. Der Vater der Klägerin war zu einem Bruchteil von zwei Dritteln bisheriger Eigentümer dieses Mietwohngrundstücks. An diesem Mietwohngrundstück hat die Klägerin einen Miteigentumsanteil von einem Sechstel geerbt. Laut dem Grundbuchauszug des Grundbuchamts S. vom 20.06.1990 ist seit 11.12.1974 für dieses Mietwohngrundstück ein Nießbrauchrecht für die Großmutter der Klägerin eingetragen.
Nach dem von der Gemeinde S. am 02.08.2004 vorgelegten Hilfsgutachten beträgt der Verkehrswert des Mietwohngrundstücks B.-straße in S. nach Abzug des Kapitalwerts des auf dem Grundstück lastenden Nießbrauchrechts noch 337.410,-- EUR.
Mit Schreiben vom 25.11.2004 brachte die Klägerin vor, der Erbanteil an dem Mietwohngrundstück in S. sei wirtschaftlich nicht verwertbar. Es sei außerdem eine unbillige Härte, dieses Vermögen aus der Erbengemeinschaft zu veräußern. Auch sei es nicht zumutbar, die Zwangsvollstreckung zur Auflösung der Erbengemeinschaft herbeizuführen. Eine Erbauseinandersetzung sei nie gewollt gewesen.
Die Mutter der Klägerin erklärte am 05.07.2004, sie habe einen Teil aus Immobilienbesitz geerbt. Im Februar 2001 habe die Erbengemeinschaft ein in der Reutlinger Straße in S.-D. gelegenes Haus veräußert. Die Klägerin sei gemäß ihrem Anteil ausbezahlt worden und habe diese Geldmittel für ihren Lebensunterhalt verwendet.
Mit Bescheid vom 09.12.2004 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab und führte zur Begründung aus, das anzurechnende Vermögen übersteige den Gesamtbetrag der Förderung. Die Klägerin habe aus der Veräußerung des Wohngebäudes in S.-D. einen ihrem Erbanteil entsprechenden Erlös erhalten. Es sei davon auszugehen, dass ihr auch 3 ½ Jahr später noch ein ausreichendes Vermögen zur Deckung ihres Lebensunterhalts und der Ausbildung zur Verfügung stehe.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2004 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, sie habe den ihr zugeflossenen Erlös aus der Veräußerung der Immobilie in S.-D. in Höhe von 65.343,-- EUR zwischenzeitlich vollständig verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Konto der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch einen Guthabensbetrag in Höhe von 4.542,95 EUR ausgewiesen. Der sonstige Erlös aus der Veräußerung der Immobilie sei zwischenzeitlich verbraucht gewesen. Förderungsrechtlich sei dennoch von einem den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erheblich übersteigenden Geldvermögen auszugehen, da die Verwertung des Guthabens rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Ein Auszubildender handele rechtsmissbräuchlich, wenn er in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der zu fördernden Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe seiner Ausbildung Teile seines Vermögens anderweitig verwerte oder unentgeltlich an Dritte übertrage. Ein Vermögensverbrauch sei jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn nach Aufnahme der Ausbildung in einem das übliche Maß erheblich übersteigenden Umfang Ausgaben getätigt würden, die nicht der ausbildungsbedingt notwendigen persönlichen Lebensführung dienten, sondern der alleinigen Befriedigung privater Bedürfnisse. Der Klägerin seien im Jahre 2001 aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks der Erbengemeinschaft in S.-D. ein Erlös in Höhe von 65.343,-- EUR zugeflossen. Dieses Guthaben habe die Klägerin im ersten Jahr der zu fördernden Ausbildung (Schuljahr 2003/04) u. a. für eine Urlaubsreise sowie für die Anschaffung eines Personenkraftwagens zum Preis von 9.500,-- EUR verwendet. Die Ausgaben für die Urlaubsreise überschritten den zuzubilligenden Bedarf für private Unternehmungen und der Erwerb des Kraftfahrzeugs habe nicht der Deckung des Ausbildungsbedarfs gedient, da die Klägerin die besuchte Ausbildungsstätte von ihrer Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können. Der Lebenshaltungsaufwand in dem der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Zeitraum und nach Aufnahme der zu fördernden Ausbildung habe den für einen Auszubildenden üblichen Rahmen erheblich überschritten. Zwar habe die Klägerin für den Besuch der 1. Klasse der Technischen Oberschule im Schuljahr 2003/04 keine Förderungsleistungen beantragt. Durch ihr Ausgabeverhalten habe die Klägerin jedoch gegen die einem Auszubildenden obliegende Verpflichtung verstoßen, vorhandenes Vermögen nach Aufnahme der zu fördernden Ausbildung zu deren Finanzierung vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung und hierdurch bedingte Bedürftigkeit im Laufe der Ausbildung herbeizuführen. Deshalb seien zumindest die von der Klägerin im Laufe des Schuljahres 2003/04 für die Urlaubsreise und das Fahrzeug aus ihrem Vermögen entnommenen Geldbeträge von insgesamt 14.127,-- EUR wegen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverwertung förderungsrechtlich weiterhin ihrem Vermögen zuzurechnen. Dies führe zu einem anrechenbaren monatlichen Vermögensbetrag in Höhe von mindestens 1.122,-- EUR und überschreite den monatlichen Gesamtbedarf von maximal 562,-- EUR.
10 
Am 06.09.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei nach dem Tod ihres Vaters mit der Verwaltung ihres Vermögens überfordert gewesen. Dies rechtfertige aber nicht die Versagung der Ausbildungsförderung. Der Vermögensverbrauch sei nicht in der Absicht erfolgt, Ausbildungsförderung zu erlangen. Zur Finanzierung ihrer Ausbildung habe sie zwei Darlehen aufnehmen müssen. Außerdem habe sie von ihrer Mutter mehrmals je 500,-- EUR erhalten. Am 04.08.2005 habe sie aus dem Verkauf ihres Pkw einen Erlös von 8.000,-- EUR erzielt.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht daran, dass das nach §§ 27 ff. BAföG zu berechnende Vermögen der Klägerin ihren monatlichen Grundbedarf im Sinne des § 30 BAföG übersteigt.
18 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 864).
19 
Die Beklagte ist im Bescheid vom 09.12.2004 zu Recht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück in S. (Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen, wovon eine von der Großmutter der Klägerin bewohnt ist und zwei vermietet sind) als Bestandteil des Nachlasses zum gesamten Vermögen der Erben und der Anteil der Klägerin als Miterbin daran zum Vermögen der Klägerin i. S. der §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 BAföG gehört. Zwar sind vom Vermögensbegriff, der auch den Anteil eines Miterben am Nachlass erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse in diesem Sinne begründen jedoch weder der Umstand, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag am 01.07.2004 (§ 28 Abs. 2 BAföG) gemeinschaftliches Vermögen der Klägerin und weiterer Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft war, noch die Belastung des Hauses mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Großmutter der Klägerin. Denn der Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Auch der am Grundstück B.-straße in S. bestehende Nießbrauch der Großmutter der Klägerin verbietet eine Verwertung des Grundvermögens der Klägerin nicht. Bei einer eventuellen Zwangsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (§ 2042, § 753 Abs. 1 BGB) würde das Nießbrauchrecht am Haus zwar bestehen bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 ZVG), die Veräußerung des Grundstücks aber nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541; Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, 304 = NJW 1991, 3047 = FamRZ 1992, 237).
20 
Das Vermögen der Klägerin bleibt zur Vermeidung einer unbilligen Härte jedoch anrechnungsfrei. Eine unbillige Härte i. S. des § 29 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a. a. O.).
21 
Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann folglich auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 aaO). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).
22 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Möglichkeit der Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin vorgelegten Bankauskünften. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, da sie über kein Einkommen verfügt. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen; die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Im Übrigen wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
23 
Eine realistische Verwertungschance besteht auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin am Grundstück B.-straße in S.. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück B.-straße in S. verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
24 
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohntes Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem Vorliegendem allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
25 
Eine Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Da diese vorliegend gegen den Willen der Miterben erzwungen und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen müsste, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Lasten der unbeteiligten Miteigentümer führt, liegt auch hierin eine unbillige Härte (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl., § 29 Anm. 15).
26 
Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung war dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2004 in Höhe von 4.242,95 EUR nicht der für die Urlaubsreise im Laufe des Schuljahres 2003/04 und für das Fahrzeug aus dem Vermögen entnommenen Geldbetrag in Höhe von 14.127,00 EUR hinzuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, die Klägerin habe während des Besuchs der 1. Klasse der Technischen Oberschule, für den sie keine Förderungsleistungen beantragt hat, gegen die Obliegenheit verstoßen, vorhandenes Vermögen vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Wertfeststellung und damit die Vermögensanrechnung maßgebliche Stichtag ist das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Lediglich vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Von einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Verfügung kann aber vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht ausgegangen werden.
27 
Der Auszubildende handelt (nur) rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 aaO). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
29 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht daran, dass das nach §§ 27 ff. BAföG zu berechnende Vermögen der Klägerin ihren monatlichen Grundbedarf im Sinne des § 30 BAföG übersteigt.
18 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 864).
19 
Die Beklagte ist im Bescheid vom 09.12.2004 zu Recht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück in S. (Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen, wovon eine von der Großmutter der Klägerin bewohnt ist und zwei vermietet sind) als Bestandteil des Nachlasses zum gesamten Vermögen der Erben und der Anteil der Klägerin als Miterbin daran zum Vermögen der Klägerin i. S. der §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 BAföG gehört. Zwar sind vom Vermögensbegriff, der auch den Anteil eines Miterben am Nachlass erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse in diesem Sinne begründen jedoch weder der Umstand, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag am 01.07.2004 (§ 28 Abs. 2 BAföG) gemeinschaftliches Vermögen der Klägerin und weiterer Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft war, noch die Belastung des Hauses mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Großmutter der Klägerin. Denn der Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Auch der am Grundstück B.-straße in S. bestehende Nießbrauch der Großmutter der Klägerin verbietet eine Verwertung des Grundvermögens der Klägerin nicht. Bei einer eventuellen Zwangsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (§ 2042, § 753 Abs. 1 BGB) würde das Nießbrauchrecht am Haus zwar bestehen bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 ZVG), die Veräußerung des Grundstücks aber nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541; Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, 304 = NJW 1991, 3047 = FamRZ 1992, 237).
20 
Das Vermögen der Klägerin bleibt zur Vermeidung einer unbilligen Härte jedoch anrechnungsfrei. Eine unbillige Härte i. S. des § 29 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a. a. O.).
21 
Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann folglich auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 aaO). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).
22 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Möglichkeit der Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin vorgelegten Bankauskünften. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, da sie über kein Einkommen verfügt. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen; die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Im Übrigen wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
23 
Eine realistische Verwertungschance besteht auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin am Grundstück B.-straße in S.. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück B.-straße in S. verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
24 
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohntes Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem Vorliegendem allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
25 
Eine Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Da diese vorliegend gegen den Willen der Miterben erzwungen und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen müsste, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Lasten der unbeteiligten Miteigentümer führt, liegt auch hierin eine unbillige Härte (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl., § 29 Anm. 15).
26 
Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung war dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2004 in Höhe von 4.242,95 EUR nicht der für die Urlaubsreise im Laufe des Schuljahres 2003/04 und für das Fahrzeug aus dem Vermögen entnommenen Geldbetrag in Höhe von 14.127,00 EUR hinzuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, die Klägerin habe während des Besuchs der 1. Klasse der Technischen Oberschule, für den sie keine Förderungsleistungen beantragt hat, gegen die Obliegenheit verstoßen, vorhandenes Vermögen vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Wertfeststellung und damit die Vermögensanrechnung maßgebliche Stichtag ist das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Lediglich vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Von einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Verfügung kann aber vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht ausgegangen werden.
27 
Der Auszubildende handelt (nur) rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 aaO). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
29 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 4.279,-- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.

Der am ... 1988 geborene Kläger ließ sich von September 2006 bis Januar 2009 zum IT-Systemelektroniker bei der ... ausbilden und war von Januar 2009 bis September 2009 als IT-Systemelektroniker bei der Landeshauptstadt M. mit einem Nettolohn von ca. 1.200,-- € beschäftigt.

Am ... August 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule (Fachrichtung Technik) in ... für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010.

Mit Bescheid vom ... September 2009 hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 389,-- € bewilligt. Dieser hatte ein Vermögen in Höhe von insgesamt 4.422,99 € angegeben, davon 139,30 € (Girokonto) und 450,-- € (Geschäftsguthaben) bei der A... Bank und 4.210,82 € (Bausparvertrag) bei der Bausparkasse ... ...

Im Rahmen des Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d EStG wurde dem Beklagten am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Jahre 2009 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 114,-- € erzielt hatte, davon 54,-- € bei der B... Bank und 60,-- € bei der Raiffeisenbank ...

Auf Aufforderung des Beklagten, die Höhe seines Vermögens zum Antragsstichtag am ... August 2009 mitzuteilen und zu belegen, führte der Kläger in seinem Schreiben vom ... April 2013 aus, er habe am ... März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen. Er habe dieses Geld im Laufe des Jahres für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt benötigt, unter anderem für zwei Urlaube mit Kosten von 1.370,-- € bzw. 700,-- € (Mai und Juni 2009), für ein Rennrad zu 2.300,-- € (Juni 2009), für die Renovierung seines Zimmers, die 1.500,-- € gekostet habe (März/April 2009) sowie für öffentliche Verkehrsmittel. Von März bis August 2009 habe er monatlich 250,-- € „Wohngeld“ an seinen Vater überwiesen.

Der Kläger legte Kontoauszüge der A. Bank von Januar 2009 bis einschließlich ... August 2009 zusammen mit einer Erläuterung seiner Ausgaben vor.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09/2009 - 07/2010 unter Berücksichtigung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 € auf 0,-- Euro festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert. Der Datenabgleich 2009 habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von 114,-- € ergeben. Dieser habe angegeben, im März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen und im Verlauf des Jahres 2009 das Geld für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Ab ... Februar 2009 habe er Abhebungen an Geldautomaten (sog. GA-Abhebungen) in Höhe von 13.745,-- € getätigt. Da er die einzelnen Zwecke der Abhebungen nicht habe nachweisen können, sei das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 10.587,88 € auf das Vermögen angerechnet worden und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückgefordert worden.

Hiergegen hat der Kläger am ... Juni 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,

den Bescheid über Ausbildungsförderung vom ... Mai 2013 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2009 aufzuheben.

Der Kläger habe im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung nur über das im Antrag angegebene Vermögen verfügt. Auch habe er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Teile seines Vermögen an Dritte übertragen, wie dies bei dem Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung gefordert werde. Er habe vielmehr einen Teil seines Vermögens vor der BAföG-Antragstellung für Urlaube, den Besuch von Festivals oder Ähnlichem verbraucht. Dabei habe es sich immer um normale Rechtsgeschäfte mit Dritten und einer adäquaten Gegenleistung gehandelt. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 250,-- € habe er ohne schriftlichen Mietvertrag an seinem Vater gezahlt. Zu den in bar getätigten Ausgaben könnten nach fast vier Jahren keine vollständigen Nachweise mehr erbracht werden, da Belege für Tankrechnungen, Bahntickets, Geschenke und Kantinenessen gewöhnlich nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt würden. Im Übrigen liege nach § 45 Abs. 1 SGB X die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Behörde (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit treffe die Behörde.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auch wenn der Vermögenswert in Höhe von 10.587,88 € am Tag der BAföG-Antragstellung nicht mehr auf dem Konto des Klägers gewesen sei, sei ihm dieser weiterhin zuzurechnen, da der Kläger nicht zu entkräften vermocht habe, dass dieser Betrag auch am ... August 2009 entweder bei ihm in anrechenbarer Form noch vorhanden gewesen oder rechtsmissbräuchlich verwendet („Luxusausgaben“) bzw. weggegeben worden sei (vgl. VG Ansbach, Az. 2 K 07.00772). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe der Kläger den Verbleib des Vermögens nicht substantiiert darlegen und nachweisen können. Dies gehe zu seinen Lasten. Ohne ausreichende Vorlage von Nachweisen müsse davon ausgegangen werden, dass das Geld entweder noch in seinem Besitz oder rechtsmissbräuchlich verwendet bzw. weggegeben worden sei, um sein Vermögen zu schmälern und so in den Genuss von Ausbildungsförderung zu kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 auf 0,-- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

1. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.

Zwar waren im Zeitpunkt des BAföG-Antrags auf den Namen des Klägers nur Vermögenswerte in Höhe von 4.422,99 € angelegt. Der Beklagte hat jedoch zu Recht zusätzlich zu diesem Betrag noch weiteres Vermögen des Klägers als sein Vermögen gewertet.

Wegen des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BAföG und der möglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit hat zwar eine Anrechnung von Vermögen, das vor BAföG-Antragstellung ausgegebenen worden ist, die Ausnahme zu bleiben (VG München, U.v. 28.6.2007 - M 15 K 06.1966 - juris). Grundsätzlich steht es einem Auszubildenden frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62). Behauptet ein Auszubildender jedoch - wie hier - in einem Zeitraum von weniger als fünf Monaten insgesamt fast 17.000,-- € für seine allgemeine Lebenshaltung ausgegeben zu haben, ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch das im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf dem Girokonto vorhandene Vermögen insoweit anzurechnen, als der Auszubildende nicht plausibel dargelegt und nachgewiesen hat, dass und wofür er sein Vermögen konkret verwendet hat.

a) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 sukzessive Vermögen in Höhe von 10.515,-- € in bar von seinem Girokonto abgehoben, ohne glaubwürdig zu begründen oder gar zu belegen, wofür er dieses Geld verwendet hat. In seinen Erläuterungen begründete er seine Barabhebungen zwar damit, dass er dieses Geld für „Bahntickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und diverse alltägliche Ausgaben“ verbraucht haben will. Eine Konkretisierung dieser Freizeitaktivitäten - z. B. Art und Zeitpunkt der Konzerte, Festivals oder Partys - hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger allein im Zeitraum vom ... April 2009 bis zum ... Mai 2009 insgesamt 4.370,-- € für „Bahntickets, Konzert- und Festivaltickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und Benzin“ ausgegeben haben will.

Bei der Plausibilitätsprüfung fällt im Weiteren auf, dass der Kläger kurz nach seiner Anmeldung bei der Berufsoberschule sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto auf sein Referenzkonto überwiesen hat, obwohl er ab Januar 2009 Lohnzahlungen erhalten hat und auf einem Festgeldkonto in der Regel höhere Zinsen erzielt werden. Einen Grund für die Übertragung seines Vermögens auf das Referenzkonto hat er nicht angegeben. Fast denselben Betrag, den er im März 2009 auf sein Konto übertragen hat, hat der Kläger im Zeitraum bis zur Antragstellung nach und nach abgehoben, ohne Nachweise für die Verwendung dieses Geldes vorzulegen. Und schließlich hat der Kläger - wieder ohne besonderen Anlass - kurz vor BAföG-Antragstellung noch 900,-- € von seinem Konto abgehoben und hierdurch sein Vermögen auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG reduziert. Zudem ist auffällig, dass der Kläger im Januar 2009 und Februar 2009 deutlich geringere Ausgaben hatte und diese erst Ende Februar 2009, also zeitgleich mit dem Anmeldezeitraum für die BOS, sprunghaft angestiegen sind.

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Bankvermögen nur deshalb reduziert hat, um dessen Anrechnung bei einer zukünftigen Ausbildungsförderung zu vermeiden. Das Gericht bezweifelt, ob der Kläger die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, da er diese nicht nachgewiesen hat und das Gericht auch die Erläuterungen des Klägers zur Verwendung seiner in bar abgehobenen Summen für unglaubwürdig hält und vermutet, dass sich das in bar abgehobene Geld im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung tatsächlich noch im Vermögen des Klägers befunden hat.

b) Die im Zeitraum vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 getätigten Überweisungen (Clever-Fit, T-Mobile, MVG, Amazon etc.) des Klägers in einer Höhe von 7.303,82 € hat der Beklagte nicht zum Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet. Der Kläger hat diese Ausgaben durch Vorlage seiner Kontoauszüge nachgewiesen.

Ob die Zahlung von Wohngeld im Zeitraum von März bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 250,-- € an den Vater des Klägers geeignet ist, das Vermögen des Klägers zu reduzieren, oder ob die Eltern des Klägers insoweit unterhaltspflichtig sind, kann dahingestellt bleiben.

c) Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Davon ist dann auszugehen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff.; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29). Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).

Nach alledem ist dem Kläger das Geld als Vermögen zuzurechnen, das er vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 in bar von seinem Girokonto abgehoben hat

Im Übrigen würde eine Anrechnung von nur 5.056,61 € - dies entspricht ungefähr der Hälfte des Betrages in Höhe von 10.515,-- €, den der Kläger im Zeitraum von März bis Anfang August 2009 in bar abgehoben hat - ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung auszuschließen. Denn bei einem Grundbedarf in Höhe von monatlich 389,-- € hat dieser einen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 in Höhe von 4.279,-- €. Bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € hat der Kläger somit ab einem Vermögen von 9.479,-- € keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Kläger hat in seinem BAföG-Antrag ein Vermögen in Höhe von 4.422,99 € angegeben, so dass bereits zusätzliches Vermögen in Höhe von 5.056,61 € eine Förderung nach dem BAföG ausschließen würde.

2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- € verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).

3. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,-- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Tenor

Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Die am ... geborene Klägerin beantragte am 01.07.2004 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den zum 08.09.2003 aufgenommenen Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Bei Antragstellung gab sie an, über kein Vermögen zu verfügen.
Aus den im Rahmen der Antragsbearbeitung angeforderten Vermögensnachweisen ergab sich, dass der am 17.03.1990 verstorbene Vater der Klägerin einen Anteil des Mietwohngrundstücks B.-straße in S. hinterlassen hat. Der Vater der Klägerin war zu einem Bruchteil von zwei Dritteln bisheriger Eigentümer dieses Mietwohngrundstücks. An diesem Mietwohngrundstück hat die Klägerin einen Miteigentumsanteil von einem Sechstel geerbt. Laut dem Grundbuchauszug des Grundbuchamts S. vom 20.06.1990 ist seit 11.12.1974 für dieses Mietwohngrundstück ein Nießbrauchrecht für die Großmutter der Klägerin eingetragen.
Nach dem von der Gemeinde S. am 02.08.2004 vorgelegten Hilfsgutachten beträgt der Verkehrswert des Mietwohngrundstücks B.-straße in S. nach Abzug des Kapitalwerts des auf dem Grundstück lastenden Nießbrauchrechts noch 337.410,-- EUR.
Mit Schreiben vom 25.11.2004 brachte die Klägerin vor, der Erbanteil an dem Mietwohngrundstück in S. sei wirtschaftlich nicht verwertbar. Es sei außerdem eine unbillige Härte, dieses Vermögen aus der Erbengemeinschaft zu veräußern. Auch sei es nicht zumutbar, die Zwangsvollstreckung zur Auflösung der Erbengemeinschaft herbeizuführen. Eine Erbauseinandersetzung sei nie gewollt gewesen.
Die Mutter der Klägerin erklärte am 05.07.2004, sie habe einen Teil aus Immobilienbesitz geerbt. Im Februar 2001 habe die Erbengemeinschaft ein in der Reutlinger Straße in S.-D. gelegenes Haus veräußert. Die Klägerin sei gemäß ihrem Anteil ausbezahlt worden und habe diese Geldmittel für ihren Lebensunterhalt verwendet.
Mit Bescheid vom 09.12.2004 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab und führte zur Begründung aus, das anzurechnende Vermögen übersteige den Gesamtbetrag der Förderung. Die Klägerin habe aus der Veräußerung des Wohngebäudes in S.-D. einen ihrem Erbanteil entsprechenden Erlös erhalten. Es sei davon auszugehen, dass ihr auch 3 ½ Jahr später noch ein ausreichendes Vermögen zur Deckung ihres Lebensunterhalts und der Ausbildung zur Verfügung stehe.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2004 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, sie habe den ihr zugeflossenen Erlös aus der Veräußerung der Immobilie in S.-D. in Höhe von 65.343,-- EUR zwischenzeitlich vollständig verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Konto der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch einen Guthabensbetrag in Höhe von 4.542,95 EUR ausgewiesen. Der sonstige Erlös aus der Veräußerung der Immobilie sei zwischenzeitlich verbraucht gewesen. Förderungsrechtlich sei dennoch von einem den Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG erheblich übersteigenden Geldvermögen auszugehen, da die Verwertung des Guthabens rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Ein Auszubildender handele rechtsmissbräuchlich, wenn er in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der zu fördernden Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe seiner Ausbildung Teile seines Vermögens anderweitig verwerte oder unentgeltlich an Dritte übertrage. Ein Vermögensverbrauch sei jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn nach Aufnahme der Ausbildung in einem das übliche Maß erheblich übersteigenden Umfang Ausgaben getätigt würden, die nicht der ausbildungsbedingt notwendigen persönlichen Lebensführung dienten, sondern der alleinigen Befriedigung privater Bedürfnisse. Der Klägerin seien im Jahre 2001 aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks der Erbengemeinschaft in S.-D. ein Erlös in Höhe von 65.343,-- EUR zugeflossen. Dieses Guthaben habe die Klägerin im ersten Jahr der zu fördernden Ausbildung (Schuljahr 2003/04) u. a. für eine Urlaubsreise sowie für die Anschaffung eines Personenkraftwagens zum Preis von 9.500,-- EUR verwendet. Die Ausgaben für die Urlaubsreise überschritten den zuzubilligenden Bedarf für private Unternehmungen und der Erwerb des Kraftfahrzeugs habe nicht der Deckung des Ausbildungsbedarfs gedient, da die Klägerin die besuchte Ausbildungsstätte von ihrer Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte erreichen können. Der Lebenshaltungsaufwand in dem der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Zeitraum und nach Aufnahme der zu fördernden Ausbildung habe den für einen Auszubildenden üblichen Rahmen erheblich überschritten. Zwar habe die Klägerin für den Besuch der 1. Klasse der Technischen Oberschule im Schuljahr 2003/04 keine Förderungsleistungen beantragt. Durch ihr Ausgabeverhalten habe die Klägerin jedoch gegen die einem Auszubildenden obliegende Verpflichtung verstoßen, vorhandenes Vermögen nach Aufnahme der zu fördernden Ausbildung zu deren Finanzierung vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung und hierdurch bedingte Bedürftigkeit im Laufe der Ausbildung herbeizuführen. Deshalb seien zumindest die von der Klägerin im Laufe des Schuljahres 2003/04 für die Urlaubsreise und das Fahrzeug aus ihrem Vermögen entnommenen Geldbeträge von insgesamt 14.127,-- EUR wegen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverwertung förderungsrechtlich weiterhin ihrem Vermögen zuzurechnen. Dies führe zu einem anrechenbaren monatlichen Vermögensbetrag in Höhe von mindestens 1.122,-- EUR und überschreite den monatlichen Gesamtbedarf von maximal 562,-- EUR.
10 
Am 06.09.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei nach dem Tod ihres Vaters mit der Verwaltung ihres Vermögens überfordert gewesen. Dies rechtfertige aber nicht die Versagung der Ausbildungsförderung. Der Vermögensverbrauch sei nicht in der Absicht erfolgt, Ausbildungsförderung zu erlangen. Zur Finanzierung ihrer Ausbildung habe sie zwei Darlehen aufnehmen müssen. Außerdem habe sie von ihrer Mutter mehrmals je 500,-- EUR erhalten. Am 04.08.2005 habe sie aus dem Verkauf ihres Pkw einen Erlös von 8.000,-- EUR erzielt.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht daran, dass das nach §§ 27 ff. BAföG zu berechnende Vermögen der Klägerin ihren monatlichen Grundbedarf im Sinne des § 30 BAföG übersteigt.
18 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 864).
19 
Die Beklagte ist im Bescheid vom 09.12.2004 zu Recht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück in S. (Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen, wovon eine von der Großmutter der Klägerin bewohnt ist und zwei vermietet sind) als Bestandteil des Nachlasses zum gesamten Vermögen der Erben und der Anteil der Klägerin als Miterbin daran zum Vermögen der Klägerin i. S. der §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 BAföG gehört. Zwar sind vom Vermögensbegriff, der auch den Anteil eines Miterben am Nachlass erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse in diesem Sinne begründen jedoch weder der Umstand, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag am 01.07.2004 (§ 28 Abs. 2 BAföG) gemeinschaftliches Vermögen der Klägerin und weiterer Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft war, noch die Belastung des Hauses mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Großmutter der Klägerin. Denn der Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Auch der am Grundstück B.-straße in S. bestehende Nießbrauch der Großmutter der Klägerin verbietet eine Verwertung des Grundvermögens der Klägerin nicht. Bei einer eventuellen Zwangsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (§ 2042, § 753 Abs. 1 BGB) würde das Nießbrauchrecht am Haus zwar bestehen bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 ZVG), die Veräußerung des Grundstücks aber nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541; Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, 304 = NJW 1991, 3047 = FamRZ 1992, 237).
20 
Das Vermögen der Klägerin bleibt zur Vermeidung einer unbilligen Härte jedoch anrechnungsfrei. Eine unbillige Härte i. S. des § 29 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a. a. O.).
21 
Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann folglich auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 aaO). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).
22 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Möglichkeit der Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin vorgelegten Bankauskünften. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, da sie über kein Einkommen verfügt. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen; die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Im Übrigen wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
23 
Eine realistische Verwertungschance besteht auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin am Grundstück B.-straße in S.. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück B.-straße in S. verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
24 
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohntes Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem Vorliegendem allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
25 
Eine Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Da diese vorliegend gegen den Willen der Miterben erzwungen und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen müsste, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Lasten der unbeteiligten Miteigentümer führt, liegt auch hierin eine unbillige Härte (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl., § 29 Anm. 15).
26 
Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung war dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2004 in Höhe von 4.242,95 EUR nicht der für die Urlaubsreise im Laufe des Schuljahres 2003/04 und für das Fahrzeug aus dem Vermögen entnommenen Geldbetrag in Höhe von 14.127,00 EUR hinzuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, die Klägerin habe während des Besuchs der 1. Klasse der Technischen Oberschule, für den sie keine Förderungsleistungen beantragt hat, gegen die Obliegenheit verstoßen, vorhandenes Vermögen vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Wertfeststellung und damit die Vermögensanrechnung maßgebliche Stichtag ist das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Lediglich vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Von einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Verfügung kann aber vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht ausgegangen werden.
27 
Der Auszubildende handelt (nur) rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 aaO). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
29 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Der geltend gemachte Ausbildungsförderungsanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht daran, dass das nach §§ 27 ff. BAföG zu berechnende Vermögen der Klägerin ihren monatlichen Grundbedarf im Sinne des § 30 BAföG übersteigt.
18 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 864).
19 
Die Beklagte ist im Bescheid vom 09.12.2004 zu Recht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück in S. (Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen, wovon eine von der Großmutter der Klägerin bewohnt ist und zwei vermietet sind) als Bestandteil des Nachlasses zum gesamten Vermögen der Erben und der Anteil der Klägerin als Miterbin daran zum Vermögen der Klägerin i. S. der §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 BAföG gehört. Zwar sind vom Vermögensbegriff, der auch den Anteil eines Miterben am Nachlass erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), Gegenstände ausgenommen, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Rechtliche Verwertungshindernisse in diesem Sinne begründen jedoch weder der Umstand, dass das Hausgrundstück zum maßgeblichen Stichtag am 01.07.2004 (§ 28 Abs. 2 BAföG) gemeinschaftliches Vermögen der Klägerin und weiterer Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft war, noch die Belastung des Hauses mit einem Nießbrauchrecht zu Gunsten der Großmutter der Klägerin. Denn der Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), insbesondere ihn als Sicherheit im Rahmen eines Darlehensvertrages verpfänden (§§ 1273, 1258 BGB). Auch der am Grundstück B.-straße in S. bestehende Nießbrauch der Großmutter der Klägerin verbietet eine Verwertung des Grundvermögens der Klägerin nicht. Bei einer eventuellen Zwangsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung (§ 2042, § 753 Abs. 1 BGB) würde das Nießbrauchrecht am Haus zwar bestehen bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 ZVG), die Veräußerung des Grundstücks aber nicht hindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, NVwZ 1985, 585 = FamRZ 1985, 541; Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, 304 = NJW 1991, 3047 = FamRZ 1992, 237).
20 
Das Vermögen der Klägerin bleibt zur Vermeidung einer unbilligen Härte jedoch anrechnungsfrei. Eine unbillige Härte i. S. des § 29 Abs. 3 BAföG ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a. a. O.).
21 
Eine Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann folglich auch dadurch begründet werden, dass einem Vermögenseinsatz wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 aaO). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -).
22 
Eine solche realistische Chance zur Vermögensverwertung besteht im vorliegenden Fall nicht. Die Möglichkeit der Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin scheidet aus. Dies ergibt sich zunächst aus den von der Klägerin vorgelegten Bankauskünften. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, da sie über kein Einkommen verfügt. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen; die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechenden Einnahmen fehlt, aus denen diese Zahlungen erbracht werden könnten. Im Übrigen wäre die Bestellung eines Grundpfandrechts wirtschaftlich unsinnig, da sie mangels Zinszahlung allenfalls zur Zwangsversteigerung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
23 
Eine realistische Verwertungschance besteht auch nicht in einer Veräußerung der Anteile der Klägerin am Grundstück B.-straße in S.. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer realistischen und lebensnahen Betrachtungsweise kein Markt und kein Bedarf. Die Klägerin kann nach § 2033 Abs. 1 BGB lediglich über ihren Anteil am Nachlass oder - nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - über ihren Miteigentumsanteil am Grundstück B.-straße in S. verfügen. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint fern liegend, weil der Erwerber keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
24 
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, einen Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbst bewohntes Grundstücks oder einer selbst bewohnten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen und ihm die Wohnstattfunktion seines Grundstücks oder seiner Wohnung zu erhalten. Vielmehr findet die Bejahung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG in Fällen wie dem Vorliegendem allein darin ihre Begründung, dass es dem Auszubildenden ermöglicht werden soll, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2005 - 7 S 3012/04 -).
25 
Eine Verwertungsmöglichkeit besteht auch nicht in einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Da diese vorliegend gegen den Willen der Miterben erzwungen und somit im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen müsste, was in aller Regel zu einer Veräußerung erheblich unter Marktwert und zu Lasten der unbeteiligten Miteigentümer führt, liegt auch hierin eine unbillige Härte (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl., § 29 Anm. 15).
26 
Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung war dem Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2004 in Höhe von 4.242,95 EUR nicht der für die Urlaubsreise im Laufe des Schuljahres 2003/04 und für das Fahrzeug aus dem Vermögen entnommenen Geldbetrag in Höhe von 14.127,00 EUR hinzuzurechnen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung ist für jeden Bewilligungszeitraum zu prüfen, ob vorhandenes Vermögen der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht. Dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrages noch vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 2 BAföG). Vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Förderungsleistungen steht es einem potentiellen Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, ESVGH 44, 204 = FamRZ 1995, 62). Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung, die Klägerin habe während des Besuchs der 1. Klasse der Technischen Oberschule, für den sie keine Förderungsleistungen beantragt hat, gegen die Obliegenheit verstoßen, vorhandenes Vermögen vorzuhalten und nicht durch eine unangemessene hohe Lebensführung eine Entreicherung herbeizuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn der für die Wertfeststellung und damit die Vermögensanrechnung maßgebliche Stichtag ist das tatsächlich vorhandene Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Lediglich vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen. Von einer derartigen rechtsmissbräuchlichen Verfügung kann aber vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht ausgegangen werden.
27 
Der Auszubildende handelt (nur) rechtsmissbräuchlich, wenn er - um eine Anrechnung von Vermögen im Bewilligungszeitraum zu vermeiden - Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 aaO). Eine derartige unentgeltliche Vermögensübertragung an einen Dritten ist vorliegend jedoch weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
29 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 4.279,-- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.

Der am ... 1988 geborene Kläger ließ sich von September 2006 bis Januar 2009 zum IT-Systemelektroniker bei der ... ausbilden und war von Januar 2009 bis September 2009 als IT-Systemelektroniker bei der Landeshauptstadt M. mit einem Nettolohn von ca. 1.200,-- € beschäftigt.

Am ... August 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule (Fachrichtung Technik) in ... für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010.

Mit Bescheid vom ... September 2009 hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 389,-- € bewilligt. Dieser hatte ein Vermögen in Höhe von insgesamt 4.422,99 € angegeben, davon 139,30 € (Girokonto) und 450,-- € (Geschäftsguthaben) bei der A... Bank und 4.210,82 € (Bausparvertrag) bei der Bausparkasse ... ...

Im Rahmen des Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d EStG wurde dem Beklagten am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Jahre 2009 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 114,-- € erzielt hatte, davon 54,-- € bei der B... Bank und 60,-- € bei der Raiffeisenbank ...

Auf Aufforderung des Beklagten, die Höhe seines Vermögens zum Antragsstichtag am ... August 2009 mitzuteilen und zu belegen, führte der Kläger in seinem Schreiben vom ... April 2013 aus, er habe am ... März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen. Er habe dieses Geld im Laufe des Jahres für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt benötigt, unter anderem für zwei Urlaube mit Kosten von 1.370,-- € bzw. 700,-- € (Mai und Juni 2009), für ein Rennrad zu 2.300,-- € (Juni 2009), für die Renovierung seines Zimmers, die 1.500,-- € gekostet habe (März/April 2009) sowie für öffentliche Verkehrsmittel. Von März bis August 2009 habe er monatlich 250,-- € „Wohngeld“ an seinen Vater überwiesen.

Der Kläger legte Kontoauszüge der A. Bank von Januar 2009 bis einschließlich ... August 2009 zusammen mit einer Erläuterung seiner Ausgaben vor.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09/2009 - 07/2010 unter Berücksichtigung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 € auf 0,-- Euro festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert. Der Datenabgleich 2009 habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von 114,-- € ergeben. Dieser habe angegeben, im März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen und im Verlauf des Jahres 2009 das Geld für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Ab ... Februar 2009 habe er Abhebungen an Geldautomaten (sog. GA-Abhebungen) in Höhe von 13.745,-- € getätigt. Da er die einzelnen Zwecke der Abhebungen nicht habe nachweisen können, sei das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 10.587,88 € auf das Vermögen angerechnet worden und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückgefordert worden.

Hiergegen hat der Kläger am ... Juni 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,

den Bescheid über Ausbildungsförderung vom ... Mai 2013 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2009 aufzuheben.

Der Kläger habe im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung nur über das im Antrag angegebene Vermögen verfügt. Auch habe er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Teile seines Vermögen an Dritte übertragen, wie dies bei dem Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung gefordert werde. Er habe vielmehr einen Teil seines Vermögens vor der BAföG-Antragstellung für Urlaube, den Besuch von Festivals oder Ähnlichem verbraucht. Dabei habe es sich immer um normale Rechtsgeschäfte mit Dritten und einer adäquaten Gegenleistung gehandelt. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 250,-- € habe er ohne schriftlichen Mietvertrag an seinem Vater gezahlt. Zu den in bar getätigten Ausgaben könnten nach fast vier Jahren keine vollständigen Nachweise mehr erbracht werden, da Belege für Tankrechnungen, Bahntickets, Geschenke und Kantinenessen gewöhnlich nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt würden. Im Übrigen liege nach § 45 Abs. 1 SGB X die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Behörde (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit treffe die Behörde.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auch wenn der Vermögenswert in Höhe von 10.587,88 € am Tag der BAföG-Antragstellung nicht mehr auf dem Konto des Klägers gewesen sei, sei ihm dieser weiterhin zuzurechnen, da der Kläger nicht zu entkräften vermocht habe, dass dieser Betrag auch am ... August 2009 entweder bei ihm in anrechenbarer Form noch vorhanden gewesen oder rechtsmissbräuchlich verwendet („Luxusausgaben“) bzw. weggegeben worden sei (vgl. VG Ansbach, Az. 2 K 07.00772). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe der Kläger den Verbleib des Vermögens nicht substantiiert darlegen und nachweisen können. Dies gehe zu seinen Lasten. Ohne ausreichende Vorlage von Nachweisen müsse davon ausgegangen werden, dass das Geld entweder noch in seinem Besitz oder rechtsmissbräuchlich verwendet bzw. weggegeben worden sei, um sein Vermögen zu schmälern und so in den Genuss von Ausbildungsförderung zu kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 auf 0,-- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

1. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.

Zwar waren im Zeitpunkt des BAföG-Antrags auf den Namen des Klägers nur Vermögenswerte in Höhe von 4.422,99 € angelegt. Der Beklagte hat jedoch zu Recht zusätzlich zu diesem Betrag noch weiteres Vermögen des Klägers als sein Vermögen gewertet.

Wegen des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BAföG und der möglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit hat zwar eine Anrechnung von Vermögen, das vor BAföG-Antragstellung ausgegebenen worden ist, die Ausnahme zu bleiben (VG München, U.v. 28.6.2007 - M 15 K 06.1966 - juris). Grundsätzlich steht es einem Auszubildenden frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62). Behauptet ein Auszubildender jedoch - wie hier - in einem Zeitraum von weniger als fünf Monaten insgesamt fast 17.000,-- € für seine allgemeine Lebenshaltung ausgegeben zu haben, ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch das im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf dem Girokonto vorhandene Vermögen insoweit anzurechnen, als der Auszubildende nicht plausibel dargelegt und nachgewiesen hat, dass und wofür er sein Vermögen konkret verwendet hat.

a) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 sukzessive Vermögen in Höhe von 10.515,-- € in bar von seinem Girokonto abgehoben, ohne glaubwürdig zu begründen oder gar zu belegen, wofür er dieses Geld verwendet hat. In seinen Erläuterungen begründete er seine Barabhebungen zwar damit, dass er dieses Geld für „Bahntickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und diverse alltägliche Ausgaben“ verbraucht haben will. Eine Konkretisierung dieser Freizeitaktivitäten - z. B. Art und Zeitpunkt der Konzerte, Festivals oder Partys - hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger allein im Zeitraum vom ... April 2009 bis zum ... Mai 2009 insgesamt 4.370,-- € für „Bahntickets, Konzert- und Festivaltickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und Benzin“ ausgegeben haben will.

Bei der Plausibilitätsprüfung fällt im Weiteren auf, dass der Kläger kurz nach seiner Anmeldung bei der Berufsoberschule sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto auf sein Referenzkonto überwiesen hat, obwohl er ab Januar 2009 Lohnzahlungen erhalten hat und auf einem Festgeldkonto in der Regel höhere Zinsen erzielt werden. Einen Grund für die Übertragung seines Vermögens auf das Referenzkonto hat er nicht angegeben. Fast denselben Betrag, den er im März 2009 auf sein Konto übertragen hat, hat der Kläger im Zeitraum bis zur Antragstellung nach und nach abgehoben, ohne Nachweise für die Verwendung dieses Geldes vorzulegen. Und schließlich hat der Kläger - wieder ohne besonderen Anlass - kurz vor BAföG-Antragstellung noch 900,-- € von seinem Konto abgehoben und hierdurch sein Vermögen auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG reduziert. Zudem ist auffällig, dass der Kläger im Januar 2009 und Februar 2009 deutlich geringere Ausgaben hatte und diese erst Ende Februar 2009, also zeitgleich mit dem Anmeldezeitraum für die BOS, sprunghaft angestiegen sind.

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Bankvermögen nur deshalb reduziert hat, um dessen Anrechnung bei einer zukünftigen Ausbildungsförderung zu vermeiden. Das Gericht bezweifelt, ob der Kläger die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, da er diese nicht nachgewiesen hat und das Gericht auch die Erläuterungen des Klägers zur Verwendung seiner in bar abgehobenen Summen für unglaubwürdig hält und vermutet, dass sich das in bar abgehobene Geld im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung tatsächlich noch im Vermögen des Klägers befunden hat.

b) Die im Zeitraum vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 getätigten Überweisungen (Clever-Fit, T-Mobile, MVG, Amazon etc.) des Klägers in einer Höhe von 7.303,82 € hat der Beklagte nicht zum Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet. Der Kläger hat diese Ausgaben durch Vorlage seiner Kontoauszüge nachgewiesen.

Ob die Zahlung von Wohngeld im Zeitraum von März bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 250,-- € an den Vater des Klägers geeignet ist, das Vermögen des Klägers zu reduzieren, oder ob die Eltern des Klägers insoweit unterhaltspflichtig sind, kann dahingestellt bleiben.

c) Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Davon ist dann auszugehen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff.; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29). Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).

Nach alledem ist dem Kläger das Geld als Vermögen zuzurechnen, das er vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 in bar von seinem Girokonto abgehoben hat

Im Übrigen würde eine Anrechnung von nur 5.056,61 € - dies entspricht ungefähr der Hälfte des Betrages in Höhe von 10.515,-- €, den der Kläger im Zeitraum von März bis Anfang August 2009 in bar abgehoben hat - ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung auszuschließen. Denn bei einem Grundbedarf in Höhe von monatlich 389,-- € hat dieser einen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 in Höhe von 4.279,-- €. Bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € hat der Kläger somit ab einem Vermögen von 9.479,-- € keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Kläger hat in seinem BAföG-Antrag ein Vermögen in Höhe von 4.422,99 € angegeben, so dass bereits zusätzliches Vermögen in Höhe von 5.056,61 € eine Förderung nach dem BAföG ausschließen würde.

2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- € verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).

3. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,-- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 4.279,-- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.

Der am ... 1988 geborene Kläger ließ sich von September 2006 bis Januar 2009 zum IT-Systemelektroniker bei der ... ausbilden und war von Januar 2009 bis September 2009 als IT-Systemelektroniker bei der Landeshauptstadt M. mit einem Nettolohn von ca. 1.200,-- € beschäftigt.

Am ... August 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule (Fachrichtung Technik) in ... für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010.

Mit Bescheid vom ... September 2009 hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 389,-- € bewilligt. Dieser hatte ein Vermögen in Höhe von insgesamt 4.422,99 € angegeben, davon 139,30 € (Girokonto) und 450,-- € (Geschäftsguthaben) bei der A... Bank und 4.210,82 € (Bausparvertrag) bei der Bausparkasse ... ...

Im Rahmen des Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d EStG wurde dem Beklagten am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Jahre 2009 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 114,-- € erzielt hatte, davon 54,-- € bei der B... Bank und 60,-- € bei der Raiffeisenbank ...

Auf Aufforderung des Beklagten, die Höhe seines Vermögens zum Antragsstichtag am ... August 2009 mitzuteilen und zu belegen, führte der Kläger in seinem Schreiben vom ... April 2013 aus, er habe am ... März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen. Er habe dieses Geld im Laufe des Jahres für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt benötigt, unter anderem für zwei Urlaube mit Kosten von 1.370,-- € bzw. 700,-- € (Mai und Juni 2009), für ein Rennrad zu 2.300,-- € (Juni 2009), für die Renovierung seines Zimmers, die 1.500,-- € gekostet habe (März/April 2009) sowie für öffentliche Verkehrsmittel. Von März bis August 2009 habe er monatlich 250,-- € „Wohngeld“ an seinen Vater überwiesen.

Der Kläger legte Kontoauszüge der A. Bank von Januar 2009 bis einschließlich ... August 2009 zusammen mit einer Erläuterung seiner Ausgaben vor.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09/2009 - 07/2010 unter Berücksichtigung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 € auf 0,-- Euro festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert. Der Datenabgleich 2009 habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von 114,-- € ergeben. Dieser habe angegeben, im März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen und im Verlauf des Jahres 2009 das Geld für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Ab ... Februar 2009 habe er Abhebungen an Geldautomaten (sog. GA-Abhebungen) in Höhe von 13.745,-- € getätigt. Da er die einzelnen Zwecke der Abhebungen nicht habe nachweisen können, sei das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 10.587,88 € auf das Vermögen angerechnet worden und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückgefordert worden.

Hiergegen hat der Kläger am ... Juni 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,

den Bescheid über Ausbildungsförderung vom ... Mai 2013 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2009 aufzuheben.

Der Kläger habe im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung nur über das im Antrag angegebene Vermögen verfügt. Auch habe er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Teile seines Vermögen an Dritte übertragen, wie dies bei dem Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung gefordert werde. Er habe vielmehr einen Teil seines Vermögens vor der BAföG-Antragstellung für Urlaube, den Besuch von Festivals oder Ähnlichem verbraucht. Dabei habe es sich immer um normale Rechtsgeschäfte mit Dritten und einer adäquaten Gegenleistung gehandelt. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 250,-- € habe er ohne schriftlichen Mietvertrag an seinem Vater gezahlt. Zu den in bar getätigten Ausgaben könnten nach fast vier Jahren keine vollständigen Nachweise mehr erbracht werden, da Belege für Tankrechnungen, Bahntickets, Geschenke und Kantinenessen gewöhnlich nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt würden. Im Übrigen liege nach § 45 Abs. 1 SGB X die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Behörde (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit treffe die Behörde.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auch wenn der Vermögenswert in Höhe von 10.587,88 € am Tag der BAföG-Antragstellung nicht mehr auf dem Konto des Klägers gewesen sei, sei ihm dieser weiterhin zuzurechnen, da der Kläger nicht zu entkräften vermocht habe, dass dieser Betrag auch am ... August 2009 entweder bei ihm in anrechenbarer Form noch vorhanden gewesen oder rechtsmissbräuchlich verwendet („Luxusausgaben“) bzw. weggegeben worden sei (vgl. VG Ansbach, Az. 2 K 07.00772). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe der Kläger den Verbleib des Vermögens nicht substantiiert darlegen und nachweisen können. Dies gehe zu seinen Lasten. Ohne ausreichende Vorlage von Nachweisen müsse davon ausgegangen werden, dass das Geld entweder noch in seinem Besitz oder rechtsmissbräuchlich verwendet bzw. weggegeben worden sei, um sein Vermögen zu schmälern und so in den Genuss von Ausbildungsförderung zu kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 auf 0,-- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

1. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.

Zwar waren im Zeitpunkt des BAföG-Antrags auf den Namen des Klägers nur Vermögenswerte in Höhe von 4.422,99 € angelegt. Der Beklagte hat jedoch zu Recht zusätzlich zu diesem Betrag noch weiteres Vermögen des Klägers als sein Vermögen gewertet.

Wegen des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BAföG und der möglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit hat zwar eine Anrechnung von Vermögen, das vor BAföG-Antragstellung ausgegebenen worden ist, die Ausnahme zu bleiben (VG München, U.v. 28.6.2007 - M 15 K 06.1966 - juris). Grundsätzlich steht es einem Auszubildenden frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62). Behauptet ein Auszubildender jedoch - wie hier - in einem Zeitraum von weniger als fünf Monaten insgesamt fast 17.000,-- € für seine allgemeine Lebenshaltung ausgegeben zu haben, ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch das im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf dem Girokonto vorhandene Vermögen insoweit anzurechnen, als der Auszubildende nicht plausibel dargelegt und nachgewiesen hat, dass und wofür er sein Vermögen konkret verwendet hat.

a) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 sukzessive Vermögen in Höhe von 10.515,-- € in bar von seinem Girokonto abgehoben, ohne glaubwürdig zu begründen oder gar zu belegen, wofür er dieses Geld verwendet hat. In seinen Erläuterungen begründete er seine Barabhebungen zwar damit, dass er dieses Geld für „Bahntickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und diverse alltägliche Ausgaben“ verbraucht haben will. Eine Konkretisierung dieser Freizeitaktivitäten - z. B. Art und Zeitpunkt der Konzerte, Festivals oder Partys - hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger allein im Zeitraum vom ... April 2009 bis zum ... Mai 2009 insgesamt 4.370,-- € für „Bahntickets, Konzert- und Festivaltickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und Benzin“ ausgegeben haben will.

Bei der Plausibilitätsprüfung fällt im Weiteren auf, dass der Kläger kurz nach seiner Anmeldung bei der Berufsoberschule sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto auf sein Referenzkonto überwiesen hat, obwohl er ab Januar 2009 Lohnzahlungen erhalten hat und auf einem Festgeldkonto in der Regel höhere Zinsen erzielt werden. Einen Grund für die Übertragung seines Vermögens auf das Referenzkonto hat er nicht angegeben. Fast denselben Betrag, den er im März 2009 auf sein Konto übertragen hat, hat der Kläger im Zeitraum bis zur Antragstellung nach und nach abgehoben, ohne Nachweise für die Verwendung dieses Geldes vorzulegen. Und schließlich hat der Kläger - wieder ohne besonderen Anlass - kurz vor BAföG-Antragstellung noch 900,-- € von seinem Konto abgehoben und hierdurch sein Vermögen auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG reduziert. Zudem ist auffällig, dass der Kläger im Januar 2009 und Februar 2009 deutlich geringere Ausgaben hatte und diese erst Ende Februar 2009, also zeitgleich mit dem Anmeldezeitraum für die BOS, sprunghaft angestiegen sind.

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Bankvermögen nur deshalb reduziert hat, um dessen Anrechnung bei einer zukünftigen Ausbildungsförderung zu vermeiden. Das Gericht bezweifelt, ob der Kläger die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, da er diese nicht nachgewiesen hat und das Gericht auch die Erläuterungen des Klägers zur Verwendung seiner in bar abgehobenen Summen für unglaubwürdig hält und vermutet, dass sich das in bar abgehobene Geld im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung tatsächlich noch im Vermögen des Klägers befunden hat.

b) Die im Zeitraum vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 getätigten Überweisungen (Clever-Fit, T-Mobile, MVG, Amazon etc.) des Klägers in einer Höhe von 7.303,82 € hat der Beklagte nicht zum Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet. Der Kläger hat diese Ausgaben durch Vorlage seiner Kontoauszüge nachgewiesen.

Ob die Zahlung von Wohngeld im Zeitraum von März bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 250,-- € an den Vater des Klägers geeignet ist, das Vermögen des Klägers zu reduzieren, oder ob die Eltern des Klägers insoweit unterhaltspflichtig sind, kann dahingestellt bleiben.

c) Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Davon ist dann auszugehen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff.; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29). Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).

Nach alledem ist dem Kläger das Geld als Vermögen zuzurechnen, das er vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 in bar von seinem Girokonto abgehoben hat

Im Übrigen würde eine Anrechnung von nur 5.056,61 € - dies entspricht ungefähr der Hälfte des Betrages in Höhe von 10.515,-- €, den der Kläger im Zeitraum von März bis Anfang August 2009 in bar abgehoben hat - ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung auszuschließen. Denn bei einem Grundbedarf in Höhe von monatlich 389,-- € hat dieser einen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 in Höhe von 4.279,-- €. Bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € hat der Kläger somit ab einem Vermögen von 9.479,-- € keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Kläger hat in seinem BAföG-Antrag ein Vermögen in Höhe von 4.422,99 € angegeben, so dass bereits zusätzliches Vermögen in Höhe von 5.056,61 € eine Förderung nach dem BAföG ausschließen würde.

2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- € verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).

3. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,-- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.