Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 12 C 17.678
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … … aus … beigeordnet.
Gründe
I.
II.
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus ... beigeordnet.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... ... aus ... beigeordnet.
Gründe
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
Tenor
Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.
Tatbestand
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 4.279,-- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.
Der am ... 1988 geborene Kläger ließ sich von September 2006 bis Januar 2009 zum IT-Systemelektroniker bei der ... ausbilden und war von Januar 2009 bis September 2009 als IT-Systemelektroniker bei der Landeshauptstadt M. mit einem Nettolohn von ca. 1.200,-- € beschäftigt.
Am ... August 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule (Fachrichtung Technik) in ... für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010.
Mit Bescheid vom ... September 2009 hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 389,-- € bewilligt. Dieser hatte ein Vermögen in Höhe von insgesamt 4.422,99 € angegeben, davon 139,30 € (Girokonto) und 450,-- € (Geschäftsguthaben) bei der A... Bank und 4.210,82 € (Bausparvertrag) bei der Bausparkasse ... ...
Im Rahmen des Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d EStG wurde dem Beklagten am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Jahre 2009 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 114,-- € erzielt hatte, davon 54,-- € bei der B... Bank und 60,-- € bei der Raiffeisenbank ...
Auf Aufforderung des Beklagten, die Höhe seines Vermögens zum Antragsstichtag am ... August 2009 mitzuteilen und zu belegen, führte der Kläger in seinem Schreiben vom ... April 2013 aus, er habe am ... März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen. Er habe dieses Geld im Laufe des Jahres für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt benötigt, unter anderem für zwei Urlaube mit Kosten von 1.370,-- € bzw. 700,-- € (Mai und Juni 2009), für ein Rennrad zu 2.300,-- € (Juni 2009), für die Renovierung seines Zimmers, die 1.500,-- € gekostet habe (März/April 2009) sowie für öffentliche Verkehrsmittel. Von März bis August 2009 habe er monatlich 250,-- € „Wohngeld“ an seinen Vater überwiesen.
Der Kläger legte Kontoauszüge der A. Bank von Januar 2009 bis einschließlich ... August 2009 zusammen mit einer Erläuterung seiner Ausgaben vor.
Mit Bescheid vom ... Mai 2013 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09/2009 - 07/2010 unter Berücksichtigung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 € auf 0,-- Euro festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert. Der Datenabgleich 2009 habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von 114,-- € ergeben. Dieser habe angegeben, im März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen und im Verlauf des Jahres 2009 das Geld für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Ab ... Februar 2009 habe er Abhebungen an Geldautomaten (sog. GA-Abhebungen) in Höhe von 13.745,-- € getätigt. Da er die einzelnen Zwecke der Abhebungen nicht habe nachweisen können, sei das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 10.587,88 € auf das Vermögen angerechnet worden und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückgefordert worden.
Hiergegen hat der Kläger am ... Juni 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,
den Bescheid über Ausbildungsförderung vom ... Mai 2013 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2009 aufzuheben.
Der Kläger habe im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung nur über das im Antrag angegebene Vermögen verfügt. Auch habe er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Teile seines Vermögen an Dritte übertragen, wie dies bei dem Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung gefordert werde. Er habe vielmehr einen Teil seines Vermögens vor der BAföG-Antragstellung für Urlaube, den Besuch von Festivals oder Ähnlichem verbraucht. Dabei habe es sich immer um normale Rechtsgeschäfte mit Dritten und einer adäquaten Gegenleistung gehandelt. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 250,-- € habe er ohne schriftlichen Mietvertrag an seinem Vater gezahlt. Zu den in bar getätigten Ausgaben könnten nach fast vier Jahren keine vollständigen Nachweise mehr erbracht werden, da Belege für Tankrechnungen, Bahntickets, Geschenke und Kantinenessen gewöhnlich nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt würden. Im Übrigen liege nach § 45 Abs. 1 SGB X die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Behörde (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit treffe die Behörde.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Auch wenn der Vermögenswert in Höhe von 10.587,88 € am Tag der BAföG-Antragstellung nicht mehr auf dem Konto des Klägers gewesen sei, sei ihm dieser weiterhin zuzurechnen, da der Kläger nicht zu entkräften vermocht habe, dass dieser Betrag auch am ... August 2009 entweder bei ihm in anrechenbarer Form noch vorhanden gewesen oder rechtsmissbräuchlich verwendet („Luxusausgaben“) bzw. weggegeben worden sei (vgl. VG Ansbach,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 auf 0,-- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
1. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.
Zwar waren im Zeitpunkt des BAföG-Antrags auf den Namen des Klägers nur Vermögenswerte in Höhe von 4.422,99 € angelegt. Der Beklagte hat jedoch zu Recht zusätzlich zu diesem Betrag noch weiteres Vermögen des Klägers als sein Vermögen gewertet.
Wegen des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BAföG und der möglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit hat zwar eine Anrechnung von Vermögen, das vor BAföG-Antragstellung ausgegebenen worden ist, die Ausnahme zu bleiben (VG München, U.v. 28.6.2007 - M 15 K 06.1966 - juris). Grundsätzlich steht es einem Auszubildenden frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62). Behauptet ein Auszubildender jedoch - wie hier - in einem Zeitraum von weniger als fünf Monaten insgesamt fast 17.000,-- € für seine allgemeine Lebenshaltung ausgegeben zu haben, ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch das im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf dem Girokonto vorhandene Vermögen insoweit anzurechnen, als der Auszubildende nicht plausibel dargelegt und nachgewiesen hat, dass und wofür er sein Vermögen konkret verwendet hat.
a) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 sukzessive Vermögen in Höhe von 10.515,-- € in bar von seinem Girokonto abgehoben, ohne glaubwürdig zu begründen oder gar zu belegen, wofür er dieses Geld verwendet hat. In seinen Erläuterungen begründete er seine Barabhebungen zwar damit, dass er dieses Geld für „Bahntickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und diverse alltägliche Ausgaben“ verbraucht haben will. Eine Konkretisierung dieser Freizeitaktivitäten - z. B. Art und Zeitpunkt der Konzerte, Festivals oder Partys - hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger allein im Zeitraum vom ... April 2009 bis zum ... Mai 2009 insgesamt 4.370,-- € für „Bahntickets, Konzert- und Festivaltickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und Benzin“ ausgegeben haben will.
Bei der Plausibilitätsprüfung fällt im Weiteren auf, dass der Kläger kurz nach seiner Anmeldung bei der Berufsoberschule sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto auf sein Referenzkonto überwiesen hat, obwohl er ab Januar 2009 Lohnzahlungen erhalten hat und auf einem Festgeldkonto in der Regel höhere Zinsen erzielt werden. Einen Grund für die Übertragung seines Vermögens auf das Referenzkonto hat er nicht angegeben. Fast denselben Betrag, den er im März 2009 auf sein Konto übertragen hat, hat der Kläger im Zeitraum bis zur Antragstellung nach und nach abgehoben, ohne Nachweise für die Verwendung dieses Geldes vorzulegen. Und schließlich hat der Kläger - wieder ohne besonderen Anlass - kurz vor BAföG-Antragstellung noch 900,-- € von seinem Konto abgehoben und hierdurch sein Vermögen auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG reduziert. Zudem ist auffällig, dass der Kläger im Januar 2009 und Februar 2009 deutlich geringere Ausgaben hatte und diese erst Ende Februar 2009, also zeitgleich mit dem Anmeldezeitraum für die BOS, sprunghaft angestiegen sind.
Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Bankvermögen nur deshalb reduziert hat, um dessen Anrechnung bei einer zukünftigen Ausbildungsförderung zu vermeiden. Das Gericht bezweifelt, ob der Kläger die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, da er diese nicht nachgewiesen hat und das Gericht auch die Erläuterungen des Klägers zur Verwendung seiner in bar abgehobenen Summen für unglaubwürdig hält und vermutet, dass sich das in bar abgehobene Geld im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung tatsächlich noch im Vermögen des Klägers befunden hat.
b) Die im Zeitraum vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 getätigten Überweisungen (Clever-Fit, T-Mobile, MVG, Amazon etc.) des Klägers in einer Höhe von 7.303,82 € hat der Beklagte nicht zum Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet. Der Kläger hat diese Ausgaben durch Vorlage seiner Kontoauszüge nachgewiesen.
Ob die Zahlung von Wohngeld im Zeitraum von März bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 250,-- € an den Vater des Klägers geeignet ist, das Vermögen des Klägers zu reduzieren, oder ob die Eltern des Klägers insoweit unterhaltspflichtig sind, kann dahingestellt bleiben.
c) Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Davon ist dann auszugehen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff.; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29). Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).
Nach alledem ist dem Kläger das Geld als Vermögen zuzurechnen, das er vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 in bar von seinem Girokonto abgehoben hat
Im Übrigen würde eine Anrechnung von nur 5.056,61 € - dies entspricht ungefähr der Hälfte des Betrages in Höhe von 10.515,-- €, den der Kläger im Zeitraum von März bis Anfang August 2009 in bar abgehoben hat - ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung auszuschließen. Denn bei einem Grundbedarf in Höhe von monatlich 389,-- € hat dieser einen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 in Höhe von 4.279,-- €. Bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € hat der Kläger somit ab einem Vermögen von 9.479,-- € keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Kläger hat in seinem BAföG-Antrag ein Vermögen in Höhe von 4.422,99 € angegeben, so dass bereits zusätzliches Vermögen in Höhe von 5.056,61 € eine Förderung nach dem BAföG ausschließen würde.
2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- € verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).
3. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,-- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
Tenor
Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.
Tatbestand
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 4.279,-- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.
Der am ... 1988 geborene Kläger ließ sich von September 2006 bis Januar 2009 zum IT-Systemelektroniker bei der ... ausbilden und war von Januar 2009 bis September 2009 als IT-Systemelektroniker bei der Landeshauptstadt M. mit einem Nettolohn von ca. 1.200,-- € beschäftigt.
Am ... August 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule (Fachrichtung Technik) in ... für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010.
Mit Bescheid vom ... September 2009 hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 389,-- € bewilligt. Dieser hatte ein Vermögen in Höhe von insgesamt 4.422,99 € angegeben, davon 139,30 € (Girokonto) und 450,-- € (Geschäftsguthaben) bei der A... Bank und 4.210,82 € (Bausparvertrag) bei der Bausparkasse ... ...
Im Rahmen des Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d EStG wurde dem Beklagten am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Jahre 2009 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 114,-- € erzielt hatte, davon 54,-- € bei der B... Bank und 60,-- € bei der Raiffeisenbank ...
Auf Aufforderung des Beklagten, die Höhe seines Vermögens zum Antragsstichtag am ... August 2009 mitzuteilen und zu belegen, führte der Kläger in seinem Schreiben vom ... April 2013 aus, er habe am ... März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen. Er habe dieses Geld im Laufe des Jahres für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt benötigt, unter anderem für zwei Urlaube mit Kosten von 1.370,-- € bzw. 700,-- € (Mai und Juni 2009), für ein Rennrad zu 2.300,-- € (Juni 2009), für die Renovierung seines Zimmers, die 1.500,-- € gekostet habe (März/April 2009) sowie für öffentliche Verkehrsmittel. Von März bis August 2009 habe er monatlich 250,-- € „Wohngeld“ an seinen Vater überwiesen.
Der Kläger legte Kontoauszüge der A. Bank von Januar 2009 bis einschließlich ... August 2009 zusammen mit einer Erläuterung seiner Ausgaben vor.
Mit Bescheid vom ... Mai 2013 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09/2009 - 07/2010 unter Berücksichtigung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 € auf 0,-- Euro festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert. Der Datenabgleich 2009 habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von 114,-- € ergeben. Dieser habe angegeben, im März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen und im Verlauf des Jahres 2009 das Geld für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Ab ... Februar 2009 habe er Abhebungen an Geldautomaten (sog. GA-Abhebungen) in Höhe von 13.745,-- € getätigt. Da er die einzelnen Zwecke der Abhebungen nicht habe nachweisen können, sei das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 10.587,88 € auf das Vermögen angerechnet worden und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückgefordert worden.
Hiergegen hat der Kläger am ... Juni 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,
den Bescheid über Ausbildungsförderung vom ... Mai 2013 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2009 aufzuheben.
Der Kläger habe im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung nur über das im Antrag angegebene Vermögen verfügt. Auch habe er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Teile seines Vermögen an Dritte übertragen, wie dies bei dem Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung gefordert werde. Er habe vielmehr einen Teil seines Vermögens vor der BAföG-Antragstellung für Urlaube, den Besuch von Festivals oder Ähnlichem verbraucht. Dabei habe es sich immer um normale Rechtsgeschäfte mit Dritten und einer adäquaten Gegenleistung gehandelt. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 250,-- € habe er ohne schriftlichen Mietvertrag an seinem Vater gezahlt. Zu den in bar getätigten Ausgaben könnten nach fast vier Jahren keine vollständigen Nachweise mehr erbracht werden, da Belege für Tankrechnungen, Bahntickets, Geschenke und Kantinenessen gewöhnlich nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt würden. Im Übrigen liege nach § 45 Abs. 1 SGB X die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Behörde (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit treffe die Behörde.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Auch wenn der Vermögenswert in Höhe von 10.587,88 € am Tag der BAföG-Antragstellung nicht mehr auf dem Konto des Klägers gewesen sei, sei ihm dieser weiterhin zuzurechnen, da der Kläger nicht zu entkräften vermocht habe, dass dieser Betrag auch am ... August 2009 entweder bei ihm in anrechenbarer Form noch vorhanden gewesen oder rechtsmissbräuchlich verwendet („Luxusausgaben“) bzw. weggegeben worden sei (vgl. VG Ansbach,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 auf 0,-- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
1. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.
Zwar waren im Zeitpunkt des BAföG-Antrags auf den Namen des Klägers nur Vermögenswerte in Höhe von 4.422,99 € angelegt. Der Beklagte hat jedoch zu Recht zusätzlich zu diesem Betrag noch weiteres Vermögen des Klägers als sein Vermögen gewertet.
Wegen des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BAföG und der möglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit hat zwar eine Anrechnung von Vermögen, das vor BAföG-Antragstellung ausgegebenen worden ist, die Ausnahme zu bleiben (VG München, U.v. 28.6.2007 - M 15 K 06.1966 - juris). Grundsätzlich steht es einem Auszubildenden frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62). Behauptet ein Auszubildender jedoch - wie hier - in einem Zeitraum von weniger als fünf Monaten insgesamt fast 17.000,-- € für seine allgemeine Lebenshaltung ausgegeben zu haben, ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch das im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf dem Girokonto vorhandene Vermögen insoweit anzurechnen, als der Auszubildende nicht plausibel dargelegt und nachgewiesen hat, dass und wofür er sein Vermögen konkret verwendet hat.
a) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 sukzessive Vermögen in Höhe von 10.515,-- € in bar von seinem Girokonto abgehoben, ohne glaubwürdig zu begründen oder gar zu belegen, wofür er dieses Geld verwendet hat. In seinen Erläuterungen begründete er seine Barabhebungen zwar damit, dass er dieses Geld für „Bahntickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und diverse alltägliche Ausgaben“ verbraucht haben will. Eine Konkretisierung dieser Freizeitaktivitäten - z. B. Art und Zeitpunkt der Konzerte, Festivals oder Partys - hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger allein im Zeitraum vom ... April 2009 bis zum ... Mai 2009 insgesamt 4.370,-- € für „Bahntickets, Konzert- und Festivaltickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und Benzin“ ausgegeben haben will.
Bei der Plausibilitätsprüfung fällt im Weiteren auf, dass der Kläger kurz nach seiner Anmeldung bei der Berufsoberschule sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto auf sein Referenzkonto überwiesen hat, obwohl er ab Januar 2009 Lohnzahlungen erhalten hat und auf einem Festgeldkonto in der Regel höhere Zinsen erzielt werden. Einen Grund für die Übertragung seines Vermögens auf das Referenzkonto hat er nicht angegeben. Fast denselben Betrag, den er im März 2009 auf sein Konto übertragen hat, hat der Kläger im Zeitraum bis zur Antragstellung nach und nach abgehoben, ohne Nachweise für die Verwendung dieses Geldes vorzulegen. Und schließlich hat der Kläger - wieder ohne besonderen Anlass - kurz vor BAföG-Antragstellung noch 900,-- € von seinem Konto abgehoben und hierdurch sein Vermögen auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG reduziert. Zudem ist auffällig, dass der Kläger im Januar 2009 und Februar 2009 deutlich geringere Ausgaben hatte und diese erst Ende Februar 2009, also zeitgleich mit dem Anmeldezeitraum für die BOS, sprunghaft angestiegen sind.
Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Bankvermögen nur deshalb reduziert hat, um dessen Anrechnung bei einer zukünftigen Ausbildungsförderung zu vermeiden. Das Gericht bezweifelt, ob der Kläger die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, da er diese nicht nachgewiesen hat und das Gericht auch die Erläuterungen des Klägers zur Verwendung seiner in bar abgehobenen Summen für unglaubwürdig hält und vermutet, dass sich das in bar abgehobene Geld im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung tatsächlich noch im Vermögen des Klägers befunden hat.
b) Die im Zeitraum vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 getätigten Überweisungen (Clever-Fit, T-Mobile, MVG, Amazon etc.) des Klägers in einer Höhe von 7.303,82 € hat der Beklagte nicht zum Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet. Der Kläger hat diese Ausgaben durch Vorlage seiner Kontoauszüge nachgewiesen.
Ob die Zahlung von Wohngeld im Zeitraum von März bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 250,-- € an den Vater des Klägers geeignet ist, das Vermögen des Klägers zu reduzieren, oder ob die Eltern des Klägers insoweit unterhaltspflichtig sind, kann dahingestellt bleiben.
c) Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Davon ist dann auszugehen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff.; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29). Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).
Nach alledem ist dem Kläger das Geld als Vermögen zuzurechnen, das er vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 in bar von seinem Girokonto abgehoben hat
Im Übrigen würde eine Anrechnung von nur 5.056,61 € - dies entspricht ungefähr der Hälfte des Betrages in Höhe von 10.515,-- €, den der Kläger im Zeitraum von März bis Anfang August 2009 in bar abgehoben hat - ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung auszuschließen. Denn bei einem Grundbedarf in Höhe von monatlich 389,-- € hat dieser einen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 in Höhe von 4.279,-- €. Bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € hat der Kläger somit ab einem Vermögen von 9.479,-- € keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Kläger hat in seinem BAföG-Antrag ein Vermögen in Höhe von 4.422,99 € angegeben, so dass bereits zusätzliches Vermögen in Höhe von 5.056,61 € eine Förderung nach dem BAföG ausschließen würde.
2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- € verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).
3. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,-- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
Tenor
Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 09.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.11.2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 4.279,-- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.
Der am ... 1988 geborene Kläger ließ sich von September 2006 bis Januar 2009 zum IT-Systemelektroniker bei der ... ausbilden und war von Januar 2009 bis September 2009 als IT-Systemelektroniker bei der Landeshauptstadt M. mit einem Nettolohn von ca. 1.200,-- € beschäftigt.
Am ... August 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule (Fachrichtung Technik) in ... für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010.
Mit Bescheid vom ... September 2009 hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 389,-- € bewilligt. Dieser hatte ein Vermögen in Höhe von insgesamt 4.422,99 € angegeben, davon 139,30 € (Girokonto) und 450,-- € (Geschäftsguthaben) bei der A... Bank und 4.210,82 € (Bausparvertrag) bei der Bausparkasse ... ...
Im Rahmen des Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d EStG wurde dem Beklagten am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Jahre 2009 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 114,-- € erzielt hatte, davon 54,-- € bei der B... Bank und 60,-- € bei der Raiffeisenbank ...
Auf Aufforderung des Beklagten, die Höhe seines Vermögens zum Antragsstichtag am ... August 2009 mitzuteilen und zu belegen, führte der Kläger in seinem Schreiben vom ... April 2013 aus, er habe am ... März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen. Er habe dieses Geld im Laufe des Jahres für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt benötigt, unter anderem für zwei Urlaube mit Kosten von 1.370,-- € bzw. 700,-- € (Mai und Juni 2009), für ein Rennrad zu 2.300,-- € (Juni 2009), für die Renovierung seines Zimmers, die 1.500,-- € gekostet habe (März/April 2009) sowie für öffentliche Verkehrsmittel. Von März bis August 2009 habe er monatlich 250,-- € „Wohngeld“ an seinen Vater überwiesen.
Der Kläger legte Kontoauszüge der A. Bank von Januar 2009 bis einschließlich ... August 2009 zusammen mit einer Erläuterung seiner Ausgaben vor.
Mit Bescheid vom ... Mai 2013 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09/2009 - 07/2010 unter Berücksichtigung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 € auf 0,-- Euro festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert. Der Datenabgleich 2009 habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von 114,-- € ergeben. Dieser habe angegeben, im März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen und im Verlauf des Jahres 2009 das Geld für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Ab ... Februar 2009 habe er Abhebungen an Geldautomaten (sog. GA-Abhebungen) in Höhe von 13.745,-- € getätigt. Da er die einzelnen Zwecke der Abhebungen nicht habe nachweisen können, sei das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 10.587,88 € auf das Vermögen angerechnet worden und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückgefordert worden.
Hiergegen hat der Kläger am ... Juni 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,
den Bescheid über Ausbildungsförderung vom ... Mai 2013 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2009 aufzuheben.
Der Kläger habe im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung nur über das im Antrag angegebene Vermögen verfügt. Auch habe er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Teile seines Vermögen an Dritte übertragen, wie dies bei dem Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung gefordert werde. Er habe vielmehr einen Teil seines Vermögens vor der BAföG-Antragstellung für Urlaube, den Besuch von Festivals oder Ähnlichem verbraucht. Dabei habe es sich immer um normale Rechtsgeschäfte mit Dritten und einer adäquaten Gegenleistung gehandelt. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 250,-- € habe er ohne schriftlichen Mietvertrag an seinem Vater gezahlt. Zu den in bar getätigten Ausgaben könnten nach fast vier Jahren keine vollständigen Nachweise mehr erbracht werden, da Belege für Tankrechnungen, Bahntickets, Geschenke und Kantinenessen gewöhnlich nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt würden. Im Übrigen liege nach § 45 Abs. 1 SGB X die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Behörde (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit treffe die Behörde.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Auch wenn der Vermögenswert in Höhe von 10.587,88 € am Tag der BAföG-Antragstellung nicht mehr auf dem Konto des Klägers gewesen sei, sei ihm dieser weiterhin zuzurechnen, da der Kläger nicht zu entkräften vermocht habe, dass dieser Betrag auch am ... August 2009 entweder bei ihm in anrechenbarer Form noch vorhanden gewesen oder rechtsmissbräuchlich verwendet („Luxusausgaben“) bzw. weggegeben worden sei (vgl. VG Ansbach,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 auf 0,-- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
1. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.
Zwar waren im Zeitpunkt des BAföG-Antrags auf den Namen des Klägers nur Vermögenswerte in Höhe von 4.422,99 € angelegt. Der Beklagte hat jedoch zu Recht zusätzlich zu diesem Betrag noch weiteres Vermögen des Klägers als sein Vermögen gewertet.
Wegen des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BAföG und der möglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit hat zwar eine Anrechnung von Vermögen, das vor BAföG-Antragstellung ausgegebenen worden ist, die Ausnahme zu bleiben (VG München, U.v. 28.6.2007 - M 15 K 06.1966 - juris). Grundsätzlich steht es einem Auszubildenden frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62). Behauptet ein Auszubildender jedoch - wie hier - in einem Zeitraum von weniger als fünf Monaten insgesamt fast 17.000,-- € für seine allgemeine Lebenshaltung ausgegeben zu haben, ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch das im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf dem Girokonto vorhandene Vermögen insoweit anzurechnen, als der Auszubildende nicht plausibel dargelegt und nachgewiesen hat, dass und wofür er sein Vermögen konkret verwendet hat.
a) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 sukzessive Vermögen in Höhe von 10.515,-- € in bar von seinem Girokonto abgehoben, ohne glaubwürdig zu begründen oder gar zu belegen, wofür er dieses Geld verwendet hat. In seinen Erläuterungen begründete er seine Barabhebungen zwar damit, dass er dieses Geld für „Bahntickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und diverse alltägliche Ausgaben“ verbraucht haben will. Eine Konkretisierung dieser Freizeitaktivitäten - z. B. Art und Zeitpunkt der Konzerte, Festivals oder Partys - hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger allein im Zeitraum vom ... April 2009 bis zum ... Mai 2009 insgesamt 4.370,-- € für „Bahntickets, Konzert- und Festivaltickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und Benzin“ ausgegeben haben will.
Bei der Plausibilitätsprüfung fällt im Weiteren auf, dass der Kläger kurz nach seiner Anmeldung bei der Berufsoberschule sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto auf sein Referenzkonto überwiesen hat, obwohl er ab Januar 2009 Lohnzahlungen erhalten hat und auf einem Festgeldkonto in der Regel höhere Zinsen erzielt werden. Einen Grund für die Übertragung seines Vermögens auf das Referenzkonto hat er nicht angegeben. Fast denselben Betrag, den er im März 2009 auf sein Konto übertragen hat, hat der Kläger im Zeitraum bis zur Antragstellung nach und nach abgehoben, ohne Nachweise für die Verwendung dieses Geldes vorzulegen. Und schließlich hat der Kläger - wieder ohne besonderen Anlass - kurz vor BAföG-Antragstellung noch 900,-- € von seinem Konto abgehoben und hierdurch sein Vermögen auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG reduziert. Zudem ist auffällig, dass der Kläger im Januar 2009 und Februar 2009 deutlich geringere Ausgaben hatte und diese erst Ende Februar 2009, also zeitgleich mit dem Anmeldezeitraum für die BOS, sprunghaft angestiegen sind.
Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Bankvermögen nur deshalb reduziert hat, um dessen Anrechnung bei einer zukünftigen Ausbildungsförderung zu vermeiden. Das Gericht bezweifelt, ob der Kläger die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, da er diese nicht nachgewiesen hat und das Gericht auch die Erläuterungen des Klägers zur Verwendung seiner in bar abgehobenen Summen für unglaubwürdig hält und vermutet, dass sich das in bar abgehobene Geld im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung tatsächlich noch im Vermögen des Klägers befunden hat.
b) Die im Zeitraum vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 getätigten Überweisungen (Clever-Fit, T-Mobile, MVG, Amazon etc.) des Klägers in einer Höhe von 7.303,82 € hat der Beklagte nicht zum Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet. Der Kläger hat diese Ausgaben durch Vorlage seiner Kontoauszüge nachgewiesen.
Ob die Zahlung von Wohngeld im Zeitraum von März bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 250,-- € an den Vater des Klägers geeignet ist, das Vermögen des Klägers zu reduzieren, oder ob die Eltern des Klägers insoweit unterhaltspflichtig sind, kann dahingestellt bleiben.
c) Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Davon ist dann auszugehen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff.; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29). Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).
Nach alledem ist dem Kläger das Geld als Vermögen zuzurechnen, das er vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 in bar von seinem Girokonto abgehoben hat
Im Übrigen würde eine Anrechnung von nur 5.056,61 € - dies entspricht ungefähr der Hälfte des Betrages in Höhe von 10.515,-- €, den der Kläger im Zeitraum von März bis Anfang August 2009 in bar abgehoben hat - ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung auszuschließen. Denn bei einem Grundbedarf in Höhe von monatlich 389,-- € hat dieser einen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 in Höhe von 4.279,-- €. Bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € hat der Kläger somit ab einem Vermögen von 9.479,-- € keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Kläger hat in seinem BAföG-Antrag ein Vermögen in Höhe von 4.422,99 € angegeben, so dass bereits zusätzliches Vermögen in Höhe von 5.056,61 € eine Förderung nach dem BAföG ausschließen würde.
2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- € verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).
3. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,-- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 4.279,-- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.
Der am ... 1988 geborene Kläger ließ sich von September 2006 bis Januar 2009 zum IT-Systemelektroniker bei der ... ausbilden und war von Januar 2009 bis September 2009 als IT-Systemelektroniker bei der Landeshauptstadt M. mit einem Nettolohn von ca. 1.200,-- € beschäftigt.
Am ... August 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule (Fachrichtung Technik) in ... für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010.
Mit Bescheid vom ... September 2009 hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 389,-- € bewilligt. Dieser hatte ein Vermögen in Höhe von insgesamt 4.422,99 € angegeben, davon 139,30 € (Girokonto) und 450,-- € (Geschäftsguthaben) bei der A... Bank und 4.210,82 € (Bausparvertrag) bei der Bausparkasse ... ...
Im Rahmen des Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d EStG wurde dem Beklagten am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Jahre 2009 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 114,-- € erzielt hatte, davon 54,-- € bei der B... Bank und 60,-- € bei der Raiffeisenbank ...
Auf Aufforderung des Beklagten, die Höhe seines Vermögens zum Antragsstichtag am ... August 2009 mitzuteilen und zu belegen, führte der Kläger in seinem Schreiben vom ... April 2013 aus, er habe am ... März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen. Er habe dieses Geld im Laufe des Jahres für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt benötigt, unter anderem für zwei Urlaube mit Kosten von 1.370,-- € bzw. 700,-- € (Mai und Juni 2009), für ein Rennrad zu 2.300,-- € (Juni 2009), für die Renovierung seines Zimmers, die 1.500,-- € gekostet habe (März/April 2009) sowie für öffentliche Verkehrsmittel. Von März bis August 2009 habe er monatlich 250,-- € „Wohngeld“ an seinen Vater überwiesen.
Der Kläger legte Kontoauszüge der A. Bank von Januar 2009 bis einschließlich ... August 2009 zusammen mit einer Erläuterung seiner Ausgaben vor.
Mit Bescheid vom ... Mai 2013 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09/2009 - 07/2010 unter Berücksichtigung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 € auf 0,-- Euro festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert. Der Datenabgleich 2009 habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von 114,-- € ergeben. Dieser habe angegeben, im März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen und im Verlauf des Jahres 2009 das Geld für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Ab ... Februar 2009 habe er Abhebungen an Geldautomaten (sog. GA-Abhebungen) in Höhe von 13.745,-- € getätigt. Da er die einzelnen Zwecke der Abhebungen nicht habe nachweisen können, sei das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 10.587,88 € auf das Vermögen angerechnet worden und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückgefordert worden.
Hiergegen hat der Kläger am ... Juni 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,
den Bescheid über Ausbildungsförderung vom ... Mai 2013 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2009 aufzuheben.
Der Kläger habe im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung nur über das im Antrag angegebene Vermögen verfügt. Auch habe er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Teile seines Vermögen an Dritte übertragen, wie dies bei dem Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung gefordert werde. Er habe vielmehr einen Teil seines Vermögens vor der BAföG-Antragstellung für Urlaube, den Besuch von Festivals oder Ähnlichem verbraucht. Dabei habe es sich immer um normale Rechtsgeschäfte mit Dritten und einer adäquaten Gegenleistung gehandelt. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 250,-- € habe er ohne schriftlichen Mietvertrag an seinem Vater gezahlt. Zu den in bar getätigten Ausgaben könnten nach fast vier Jahren keine vollständigen Nachweise mehr erbracht werden, da Belege für Tankrechnungen, Bahntickets, Geschenke und Kantinenessen gewöhnlich nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt würden. Im Übrigen liege nach § 45 Abs. 1 SGB X die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Behörde (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit treffe die Behörde.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Auch wenn der Vermögenswert in Höhe von 10.587,88 € am Tag der BAföG-Antragstellung nicht mehr auf dem Konto des Klägers gewesen sei, sei ihm dieser weiterhin zuzurechnen, da der Kläger nicht zu entkräften vermocht habe, dass dieser Betrag auch am ... August 2009 entweder bei ihm in anrechenbarer Form noch vorhanden gewesen oder rechtsmissbräuchlich verwendet („Luxusausgaben“) bzw. weggegeben worden sei (vgl. VG Ansbach,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 auf 0,-- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
1. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.
Zwar waren im Zeitpunkt des BAföG-Antrags auf den Namen des Klägers nur Vermögenswerte in Höhe von 4.422,99 € angelegt. Der Beklagte hat jedoch zu Recht zusätzlich zu diesem Betrag noch weiteres Vermögen des Klägers als sein Vermögen gewertet.
Wegen des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BAföG und der möglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit hat zwar eine Anrechnung von Vermögen, das vor BAföG-Antragstellung ausgegebenen worden ist, die Ausnahme zu bleiben (VG München, U.v. 28.6.2007 - M 15 K 06.1966 - juris). Grundsätzlich steht es einem Auszubildenden frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62). Behauptet ein Auszubildender jedoch - wie hier - in einem Zeitraum von weniger als fünf Monaten insgesamt fast 17.000,-- € für seine allgemeine Lebenshaltung ausgegeben zu haben, ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch das im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf dem Girokonto vorhandene Vermögen insoweit anzurechnen, als der Auszubildende nicht plausibel dargelegt und nachgewiesen hat, dass und wofür er sein Vermögen konkret verwendet hat.
a) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 sukzessive Vermögen in Höhe von 10.515,-- € in bar von seinem Girokonto abgehoben, ohne glaubwürdig zu begründen oder gar zu belegen, wofür er dieses Geld verwendet hat. In seinen Erläuterungen begründete er seine Barabhebungen zwar damit, dass er dieses Geld für „Bahntickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und diverse alltägliche Ausgaben“ verbraucht haben will. Eine Konkretisierung dieser Freizeitaktivitäten - z. B. Art und Zeitpunkt der Konzerte, Festivals oder Partys - hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger allein im Zeitraum vom ... April 2009 bis zum ... Mai 2009 insgesamt 4.370,-- € für „Bahntickets, Konzert- und Festivaltickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und Benzin“ ausgegeben haben will.
Bei der Plausibilitätsprüfung fällt im Weiteren auf, dass der Kläger kurz nach seiner Anmeldung bei der Berufsoberschule sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto auf sein Referenzkonto überwiesen hat, obwohl er ab Januar 2009 Lohnzahlungen erhalten hat und auf einem Festgeldkonto in der Regel höhere Zinsen erzielt werden. Einen Grund für die Übertragung seines Vermögens auf das Referenzkonto hat er nicht angegeben. Fast denselben Betrag, den er im März 2009 auf sein Konto übertragen hat, hat der Kläger im Zeitraum bis zur Antragstellung nach und nach abgehoben, ohne Nachweise für die Verwendung dieses Geldes vorzulegen. Und schließlich hat der Kläger - wieder ohne besonderen Anlass - kurz vor BAföG-Antragstellung noch 900,-- € von seinem Konto abgehoben und hierdurch sein Vermögen auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG reduziert. Zudem ist auffällig, dass der Kläger im Januar 2009 und Februar 2009 deutlich geringere Ausgaben hatte und diese erst Ende Februar 2009, also zeitgleich mit dem Anmeldezeitraum für die BOS, sprunghaft angestiegen sind.
Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Bankvermögen nur deshalb reduziert hat, um dessen Anrechnung bei einer zukünftigen Ausbildungsförderung zu vermeiden. Das Gericht bezweifelt, ob der Kläger die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, da er diese nicht nachgewiesen hat und das Gericht auch die Erläuterungen des Klägers zur Verwendung seiner in bar abgehobenen Summen für unglaubwürdig hält und vermutet, dass sich das in bar abgehobene Geld im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung tatsächlich noch im Vermögen des Klägers befunden hat.
b) Die im Zeitraum vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 getätigten Überweisungen (Clever-Fit, T-Mobile, MVG, Amazon etc.) des Klägers in einer Höhe von 7.303,82 € hat der Beklagte nicht zum Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet. Der Kläger hat diese Ausgaben durch Vorlage seiner Kontoauszüge nachgewiesen.
Ob die Zahlung von Wohngeld im Zeitraum von März bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 250,-- € an den Vater des Klägers geeignet ist, das Vermögen des Klägers zu reduzieren, oder ob die Eltern des Klägers insoweit unterhaltspflichtig sind, kann dahingestellt bleiben.
c) Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Davon ist dann auszugehen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff.; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29). Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).
Nach alledem ist dem Kläger das Geld als Vermögen zuzurechnen, das er vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 in bar von seinem Girokonto abgehoben hat
Im Übrigen würde eine Anrechnung von nur 5.056,61 € - dies entspricht ungefähr der Hälfte des Betrages in Höhe von 10.515,-- €, den der Kläger im Zeitraum von März bis Anfang August 2009 in bar abgehoben hat - ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung auszuschließen. Denn bei einem Grundbedarf in Höhe von monatlich 389,-- € hat dieser einen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 in Höhe von 4.279,-- €. Bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € hat der Kläger somit ab einem Vermögen von 9.479,-- € keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Kläger hat in seinem BAföG-Antrag ein Vermögen in Höhe von 4.422,99 € angegeben, so dass bereits zusätzliches Vermögen in Höhe von 5.056,61 € eine Förderung nach dem BAföG ausschließen würde.
2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- € verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).
3. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,-- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.