Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Feb. 2017 - AN 2 K 16.00587

bei uns veröffentlicht am22.02.2017

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Rückforderungsbescheid nach dem Bun-desausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügung.

Die 1989 geborene Klägerin besuchte nach Abschluss einer Ausbildung zur Bankkauffrau im Schuljahr 2012/2013 die Vorklasse der Berufsoberschule Am 11. Juli 2012 beantragte sie bei der Beklagten Ausbildungsförderung und gab im Formblattantrag an, folgendes Vermögen zu haben:

Barvermögen

100,00 EUR

Bank und Sparguthaben

3.555,00 EUR

Altersvorsorgevermögen

300,00 EUR.

Außerdem habe sie Schulden in Höhe von 147,00 EUR.

Vorgelegt wurden von der Klägerin Unterlagen für folgende Kontostände:

Sparkasse …, Sichteinlagen (4 Verträge)

713,77 EUR

Normalsparen Sparkasse …

3.105,47 EUR

… Bausparen (2 Verträge)

2.237,39 EUR.

Hieraus errechnete die Beklagte - unter Abzug von 10% auf die Bausparverträge - ein Reinvermögen von 5.932,89 EUR und damit ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 732,89 EUR, bei einem Bewilligungszeitraum von 11 Monaten ein monatliches anrechenbares Vermögen in Höhe von 66,62 EUR und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19. November 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 324,00 EUR monatlich für den Zeitraum 09.2012 bis 07.2013 (Gesamtbedarf in Höhe von 391,00 minus 66,62 EUR).

Für die Bewilligungszeiträume 08.2013 bis 07.2014 und 08.2014 bis 07.2015 wurden der Klägerin jeweils 397,00 EUR monatlich an Ausbildungsförderung bewilligt (Bescheide vom 2.9.2013 und 31.10.2014), ohne dass Vermögen angerechnet wurde.

Im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 45 d Einkommenssteuergesetz wurde im Dezember 2014 bekannt, dass die Klägerin im Jahr 2012 106,00 EUR Kapitalerträge freigestellt hatte, darunter 12,00 EUR bei der LBS 36,00 EUR bei der Raiffeisenbank … und 58,00 EUR bei der Sparkasse …

Zu den Zinseinnahmen bei der Raiffeisenbank legte die Klägerin eine Erklärung ihrer Mutter vom 9. Februar 2015 vor, wonach Genossenschaftsanteile im Wert von 900,00 EUR ausschließlich von deren Geld erworben worden und deshalb Eigentum der Mutter seien. Mit Schreiben vom 4. März 2015 wurde eine Kopie des Sparbuches der Klägerin bei der Sparkasse … vorgelegt mit einem Kontostand zum 1. März 2012 in Höhe von 7.405,47 EUR und 3.105,47 EUR zum 6. Juni 2012. Ausgewiesen sind eine Umbuchung in Höhe von 1.000,00 EUR am 1. März 2012 und sieben Barabhebungen zu je 500,00 EUR für den 19., 24. und 26. April, 14. und 16. Mai und zweimal für den 6. Juni 2012.

Mit Schreiben vom 9. April 2015 erklärte der Vater der Klägerin, dass die Genossenschaftsanteile bei der Raiffeisenbank von ihm und seiner Frau am 16. Oktober 1990 gezeichnet worden seien und die Tochter keinerlei Eigentum daran habe. Die Barabhebungen seiner Tochter erklärte er wie folgt:

Aufenthalt im EP in Rust

504,00 EUR

Reise nach Paris

282,00 EUR

Reise nach NY

1.700,00 EUR

Loungeset

299,00 EUR

Kfz-Reparatur

142,00 EUR

Reisefundgrube

560,00 EUR

Buena Vista Social Club

88,00 EUR

Kreditkartenabrechnung

103,00 EUR

Reisefundgrube

413,00 EUR

… Schmuckzeit (Uhr)

149,00 EUR

Gesamt

4.240,00 EUR

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 legte die Klägerin eine an sie gerichtete Rechnung des Europaparks Resort vom 2. März 2012 über eine Barzahlung in Höhe von 504,00 EUR und Kassenbons von … Schmuckzeit vom 3. Januar 2012 in Höhe von 39,95 EUR und vom 15. Februar 2012 in Höhe von 149,00 EUR sowie mehrere Kontoauszüge des Girokontos der Klägerin vor mit folgenden Abbuchungen:

Kfz-Technik …, 4. Juni 2012

142,43 EUR

Reisefundgrube …, 5. Juni 2012

168,00 EUR

Reisefundgrube …, 21. Juni 2012

292,00 EUR

Kreditkartenabrechnung, 5. Juli 2012

284,00 EUR

Kreditkartenabrechnung, 5. April 2012

45,00 EUR

Kartenzahlung Norma, 11. April 2012

299,00 EUR

Kreditkartenabrechnung, 6. Juni 2012

103,98 EUR

Reisefundgrube, 15. Februar 2012

413,00 EUR

Reisefundgrube, 13. April 2012

963,00 EUR

Überweisung Sparkasse …, 13. April 2012

88,00 EUR.

Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wurde eine an die Klägerin adressierte Finanzübersicht der Raiffeisenbank … vom 18. Juni 2015 vorgelegt mit einem Geschäftsanteil von 900,00 EUR und eine „Beitrittserklärung/Beteiligungserklärung“ vom 16. Oktober 1990.

Mit Bescheid vom 4. September 2015 wurde Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09.2012 bis 07.2013 neu auf 0,00 EUR festgesetzt, nachdem die Klägerin von einem Reinvermögen von 9.432,89 EUR und damit einem monatlich anrechenbaren Vermögen von 384,80 EUR ausgegangen ist.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2015 Widerspruch.

In einem erläuternden Schreiben vom 23. November 2015 legte die Beklagte das errechnete Reinvermögen wie folgt zugrunde:

Sichteinlagen laut Kundenfinanzstatus Sparkasse … vom 3.8.2012

713,77 EUR

Sparbuch laut Kundenfinanzstatus Sparkasse … vom 3.8.2012

3.105,47 EUR

Bausparverträge laut Kundenfinanzstatus Sparkasse … vom 3.8.2012

2.013,65 EUR

Bargeld laut Antrag vom 11.7.2012

100,00 EUR

Barabhebung von Sparbuch im Zeitraum 19.4. - 6.6.2012

3.500,00 EUR

Reinvermögen laut Berechnung

9.432,89 EUR

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2016 wurde der Widerspruch der Klägerin von der Regierung von … zurückgewiesen.

Es sei von 4.400,00 EUR rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügung auszugehen, so dass sich ein Vermögen in Höhe von 10.332,89 EUR ergebe und damit ein den Bedarf übersteigendes monatliches anzurechnendes Vermögen.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 6. April 2016 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage und beantragte überdies,

der Klägerin Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2016 wurde zur Klagebegründung vorgetragen, dass die Klägerin im Februar 2012 ihre Prüfung zur Bankkauffrau abgelegt habe und bis zum 30. April 2012 bei ihrer Arbeitgeberin weiterbeschäftigt gewesen sei. Erst nach dem Ergebnis der Prüfungen und einer weiteren Überlegungsfrist habe sich die Klägerin entschlossen, wieder zur Schule zu gehen. Im Frühjahr 2012 habe sie mehrere Reisen unternommen, die teilweise schon Monate vorher gebucht worden seien. Die unstreitigen Abbuchungen in Höhe von ca. 4.500,00 EUR seien nicht in der Absicht erfolgt, ihr Vermögen zu schmälern. Die Abbuchung am 1. März 2012 in Höhe von 1.000,00 EUR sei für die Reise in den Europapark Rust vom 2. bis 4. März 2012 verwendet worden. Im Oktober 2011 sei eine Reise nach New York gebucht worden, worüber es keinerlei Unterlagen mehr gebe. Ebenfalls im Frühjahr 2012 habe sie eine Reise nach Paris unternommen. Auch hierfür gebe es keinerlei Unterlagen mehr. Als Zeugin hierfür werde jedoch Frau … … benannt. Die weiteren Abhebungen seien für den Lebensunterhalt verwendet worden, nachdem die Klägerin ab 1. Mai 2015 keine Einkünfte mehr gehabt habe. Ein Kundenfi-nanzstatus der Sparkasse … sei am 3. August 2012, wie von der Beklagten gefordert, vorgelegt worden. Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, mehrere Monate vor der Aufnahme der Ausbildung und Antragstellung ihr Vermögen zur Finanzierung der Ausbildung bereitzuhalten und nur aus zwingenden Gründen anderweitig zu verwenden.

Die Beklagte wendete sich mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 gegen die Klage und verwies darauf, dass die Anmeldefristen bei den Berufsoberschulen zwischen Mitte Februar und Anfang März lägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zukommen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ankommt.

Die Klage der Klägerin wird nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach abzuweisen sein. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 stellt sich nach Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der Parteien derzeit als rechtmäßig dar.

Die Neuberechnung der BAföG-Leistungen für die Zeit von September 2012 bis Juli 2013 und die Rückforderung der danach zu viel entrichteten Leistungen in Höhe von 3.564,00 EUR nach §§ 45 Abs. 2, 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begegnet keinen Bedenken.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf eine begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein solcher Verwaltungsakt dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand dieses Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Er kann sich aber nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Der Bewilligungsbescheid vom 19. November 2012 ist rechtswidrig, weil Vermögen der Klägerin in Höhe von mindestens 3.500,00 EUR nicht zusätzlich angerechnet wurde. Die Barabhebungen der Klägerin von ihrem Sparbuch bei der Sparkasse … vom 19., 24. und 26. April, 14. und 16. Mai und 6. Juni 2012 mindern das Vermögen der Klägerin rechtlich nicht. Es ist davon auszugehen, dass dieses Vermögen bei der Antragstellung am 11. Juli 2016 entweder noch bei der Klägerin vorhanden war und von ihr verschwiegen wurde oder durch rechtsmiss-bräuchliche Vermögensverfügungen an eine dritte Person übertragen wurde. Eine solche Vermögensverfügung wird nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 13.1.1983, NJW 1983, 2829, BayVGH, B.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - juris) ausbildungsförderungsrechtlich nicht als Vermögensminderung anerkannt. Ein Auszubildender handelt in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich, wenn er Vermögen ohne gleichwertige Gegenleistung an einen Dritten im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen.

Ein Verbrauch der abgehobenen 3.500,00 EUR bis zur BAföG-Antragstellung kann der Klägerin nicht geglaubt werden, jedenfalls sind die bisher abgegebenen Erklärungen hierzu, insbesondere durch das Schreiben des Vaters der Klägerin vom 9. April 2015, unglaubhaft.

Zwar hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie am 2. März 2012 eine Rechnung über 504,00 EUR für einen Besuch des Europaparks Rust in bar beglichen hat, die erste Abhebung vom Sparbuch erfolgte jedoch erst am 19. April 2012, sodass der Betrag von 504,00 EUR nicht aus diesen Abhebungen herrühren kann. Die Beklagte hat die Ausgabe für diese Reise im Übrigen auch anerkannt und ist davon ausgegangen, dass das Geld aus einer Umbuchung von ihrem Sparbuch auf das Girokonto vom 1. März 2012 in Höhe von 1000,00 EUR kommt. Dies entspricht auch dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2016, der aber dem ursprünglichen Vorbringen (Erklärung des Vaters vom 9.4.2015) widerspricht.

Im Gegensatz zu dieser Reise konnte die Klägerin für die angeblichen weiteren Auslandsaufenthalte im Frühjahr 2012, nämlich in Paris und in New York, keinerlei Unterlagen vorlegen und hat hierzu nicht einmal den genauen Reisezeitpunkt benannt. Dass überhaupt keine Belege mehr für diese Reisen aufzufinden sind (etwa Buchungsbestätigungen, Flugtickets oder Hotelrechnung), ist schwerlich nachzuvollziehen. Eine Reise nach New York, die 1.700,00 EUR gekostet hat, wird auch kaum gänzlich in bar abgewickelt worden sein. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, diese bereits im Oktober 2011 gebucht zu haben, so dass vollkommen unklar ist, für was die 1.700,00 EUR dann 2012 noch ausgegeben worden sind. Alles in allem ist der Vortrag zu den Reisen der Klägerin zu pauschal und unstimmig und kann ihr als Grund für die Barabhebungen nicht abgenommen werden. Hieran ändert auch das Beweisangebot der Zeugeneinvernahme der Schwester der Klägerin nichts, da diese letztlich nicht zum Beweis für die Verwendung der Barabhebung benannt worden ist.

Als Grund der Barabhebungen ebenso wenig plausibel und glaubhaft sind die übrigen im Schreiben vom 9. April 2015 benannten Posten. Wie die Klägerin durch Vorlage von Kontoauszügen mit Schreiben vom 5. Mai 2015 selbst belegt, sind die Positionen Loungeset (Norma), KfZ-Rechnung (* …*), Kreditkartenabrechnung, Buena Vista Social Club und Reisefundgrube … (insoweit aber unstimmiger Betrag) vom Girokonto bei der Sparkasse … bezahlt worden. Eine Einzahlung des vom Sparbuch abgehobenen Geldes auf das Girokonto ist weder nachgewiesen, noch annähernd plausibel. Der übliche Weg des Geldtransfers in diesem Fall ist eine Umbuchung. Was die weiteren Ausgaben (Reisefundgrube vom 15. Februar 2012 und Schmuckrechnungen vom 3. Januar und 15. Februar 2012) betrifft, so liegen diese zeitlich deutlich vor den Barabhebungen und lassen deshalb keinerlei Zusammenhang mit diesen erkennen.

Nach alledem stellen sich die Barabhebungen bisher als typische Vermögensminderung im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme einer Ausbildung und BAföG-Antragstellung dar. Der zeitliche Zusammenhang ist mit nur wenigen Monaten bzw. Wochen zu den Barabhebungen dabei klar gegeben. Der Ausführung der Beklagten, dass die Anmeldung zur Berufsoberschule … bereits im Zeitraum Februar/März 2012 zu erfolgen hatte und deshalb dem Vortrag der Klägerin, dass diese sich erst spät (nach den Barabhebungen) zu dieser Ausbildung entschlossen hat, nicht geglaubt werden kann, hat die Klägerseite nichts mehr entgegengesetzt.

Nachdem somit von einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung und auch von einem Verschulden (Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit) der Klägerin im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X auszugehen ist, ist der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2015 nicht zu beanstanden.

Es kann dahinstehen, ob über die 3.500,00 EUR hinaus weitere Vermögenswerte dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen sind (etwa die Umbuchung in Höhe von 1.000,00 EUR vom Sparbuch auf das Girokonto am 1.3.2012 oder die Genossenschaftsanteile bei der Raiffeisen-bank … in Höhe von 900,00 EUR), wie dies die Widerspruchsbehörde angenommen hat. Bereits die Anrechnung von 3.500,00 EUR führt zu einer Rückforderung der ursprünglichen Bewilligung in voller Höhe. Entsprechend der Berechnung der Beklagten (vgl. Darlegungen im Schreiben vom 20.11.2015) ergibt sich ein Reinvermögen von 9.432,89 EUR und damit ein monatlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von gerundet 385,00 EUR (4.232,89 : 11 = 384,81 EUR). Bei einem Gesamtbedarf der Klägerin von 391,00 EUR ergibt sich rechnerisch somit ein Bewilligungsbetrag von 6,00 EUR, der jedoch gemäß § 51 Abs. 4 BAföG nicht ausgezahlt worden wäre und auch bei einer Rückforderung der Klägerin bei summarischer Betrachtung nicht verbleibt (so auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 51 Rn. 14).

Der Rückforderungsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist mit 3.564,00 EUR korrekt ermittelt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet somit aus.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Feb. 2017 - AN 2 K 16.00587 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 51 Zahlweise


(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen. (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Festste

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.