Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 4.279,-- € wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.

Der am ... 1988 geborene Kläger ließ sich von September 2006 bis Januar 2009 zum IT-Systemelektroniker bei der ... ausbilden und war von Januar 2009 bis September 2009 als IT-Systemelektroniker bei der Landeshauptstadt M. mit einem Nettolohn von ca. 1.200,-- € beschäftigt.

Am ... August 2009 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule (Fachrichtung Technik) in ... für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010.

Mit Bescheid vom ... September 2009 hat der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 389,-- € bewilligt. Dieser hatte ein Vermögen in Höhe von insgesamt 4.422,99 € angegeben, davon 139,30 € (Girokonto) und 450,-- € (Geschäftsguthaben) bei der A... Bank und 4.210,82 € (Bausparvertrag) bei der Bausparkasse ... ...

Im Rahmen des Datenabgleiches mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45 d EStG wurde dem Beklagten am... April 2013 bekannt, dass der Kläger im Jahre 2009 Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 114,-- € erzielt hatte, davon 54,-- € bei der B... Bank und 60,-- € bei der Raiffeisenbank ...

Auf Aufforderung des Beklagten, die Höhe seines Vermögens zum Antragsstichtag am ... August 2009 mitzuteilen und zu belegen, führte der Kläger in seinem Schreiben vom ... April 2013 aus, er habe am ... März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen. Er habe dieses Geld im Laufe des Jahres für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt benötigt, unter anderem für zwei Urlaube mit Kosten von 1.370,-- € bzw. 700,-- € (Mai und Juni 2009), für ein Rennrad zu 2.300,-- € (Juni 2009), für die Renovierung seines Zimmers, die 1.500,-- € gekostet habe (März/April 2009) sowie für öffentliche Verkehrsmittel. Von März bis August 2009 habe er monatlich 250,-- € „Wohngeld“ an seinen Vater überwiesen.

Der Kläger legte Kontoauszüge der A. Bank von Januar 2009 bis einschließlich ... August 2009 zusammen mit einer Erläuterung seiner Ausgaben vor.

Mit Bescheid vom ... Mai 2013 hat der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum 09/2009 - 07/2010 unter Berücksichtigung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 € auf 0,-- Euro festgesetzt und vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert. Der Datenabgleich 2009 habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von 114,-- € ergeben. Dieser habe angegeben, im März 2009 10.587,88 € von seinem Tagesgeldkonto bei der B... Bank auf das Referenzkonto bei der A... Bank überwiesen und im Verlauf des Jahres 2009 das Geld für diverse Anschaffungen und seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Ab ... Februar 2009 habe er Abhebungen an Geldautomaten (sog. GA-Abhebungen) in Höhe von 13.745,-- € getätigt. Da er die einzelnen Zwecke der Abhebungen nicht habe nachweisen können, sei das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 10.587,88 € auf das Vermögen angerechnet worden und die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückgefordert worden.

Hiergegen hat der Kläger am ... Juni 2013 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,

den Bescheid über Ausbildungsförderung vom ... Mai 2013 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2009 aufzuheben.

Der Kläger habe im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung nur über das im Antrag angegebene Vermögen verfügt. Auch habe er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung Teile seines Vermögen an Dritte übertragen, wie dies bei dem Konstrukt der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung gefordert werde. Er habe vielmehr einen Teil seines Vermögens vor der BAföG-Antragstellung für Urlaube, den Besuch von Festivals oder Ähnlichem verbraucht. Dabei habe es sich immer um normale Rechtsgeschäfte mit Dritten und einer adäquaten Gegenleistung gehandelt. Das Wohngeld in Höhe von monatlich 250,-- € habe er ohne schriftlichen Mietvertrag an seinem Vater gezahlt. Zu den in bar getätigten Ausgaben könnten nach fast vier Jahren keine vollständigen Nachweise mehr erbracht werden, da Belege für Tankrechnungen, Bahntickets, Geschenke und Kantinenessen gewöhnlich nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt würden. Im Übrigen liege nach § 45 Abs. 1 SGB X die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides bei der Behörde (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit treffe die Behörde.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auch wenn der Vermögenswert in Höhe von 10.587,88 € am Tag der BAföG-Antragstellung nicht mehr auf dem Konto des Klägers gewesen sei, sei ihm dieser weiterhin zuzurechnen, da der Kläger nicht zu entkräften vermocht habe, dass dieser Betrag auch am ... August 2009 entweder bei ihm in anrechenbarer Form noch vorhanden gewesen oder rechtsmissbräuchlich verwendet („Luxusausgaben“) bzw. weggegeben worden sei (vgl. VG Ansbach, Az. 2 K 07.00772). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe der Kläger den Verbleib des Vermögens nicht substantiiert darlegen und nachweisen können. Dies gehe zu seinen Lasten. Ohne ausreichende Vorlage von Nachweisen müsse davon ausgegangen werden, dass das Geld entweder noch in seinem Besitz oder rechtsmissbräuchlich verwendet bzw. weggegeben worden sei, um sein Vermögen zu schmälern und so in den Genuss von Ausbildungsförderung zu kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid für den Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 15.010,87 auf 0,-- € festgesetzt und gemäß § 50 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von 4.279,-- € zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 ist § 45 SGB X. Danach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

1. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2009 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200,-- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.

Zwar waren im Zeitpunkt des BAföG-Antrags auf den Namen des Klägers nur Vermögenswerte in Höhe von 4.422,99 € angelegt. Der Beklagte hat jedoch zu Recht zusätzlich zu diesem Betrag noch weiteres Vermögen des Klägers als sein Vermögen gewertet.

Wegen des Wortlauts des § 28 Abs. 2 BAföG und der möglicherweise entstehenden Rechtsunsicherheit hat zwar eine Anrechnung von Vermögen, das vor BAföG-Antragstellung ausgegebenen worden ist, die Ausnahme zu bleiben (VG München, U.v. 28.6.2007 - M 15 K 06.1966 - juris). Grundsätzlich steht es einem Auszubildenden frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62). Behauptet ein Auszubildender jedoch - wie hier - in einem Zeitraum von weniger als fünf Monaten insgesamt fast 17.000,-- € für seine allgemeine Lebenshaltung ausgegeben zu haben, ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch das im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf dem Girokonto vorhandene Vermögen insoweit anzurechnen, als der Auszubildende nicht plausibel dargelegt und nachgewiesen hat, dass und wofür er sein Vermögen konkret verwendet hat.

a) So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 sukzessive Vermögen in Höhe von 10.515,-- € in bar von seinem Girokonto abgehoben, ohne glaubwürdig zu begründen oder gar zu belegen, wofür er dieses Geld verwendet hat. In seinen Erläuterungen begründete er seine Barabhebungen zwar damit, dass er dieses Geld für „Bahntickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und diverse alltägliche Ausgaben“ verbraucht haben will. Eine Konkretisierung dieser Freizeitaktivitäten - z. B. Art und Zeitpunkt der Konzerte, Festivals oder Partys - hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen und hierfür auch keine Nachweise vorgelegt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger allein im Zeitraum vom ... April 2009 bis zum ... Mai 2009 insgesamt 4.370,-- € für „Bahntickets, Konzert- und Festivaltickets, Partys, Verpflegung, Geburtstagsgeschenke und Benzin“ ausgegeben haben will.

Bei der Plausibilitätsprüfung fällt im Weiteren auf, dass der Kläger kurz nach seiner Anmeldung bei der Berufsoberschule sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto auf sein Referenzkonto überwiesen hat, obwohl er ab Januar 2009 Lohnzahlungen erhalten hat und auf einem Festgeldkonto in der Regel höhere Zinsen erzielt werden. Einen Grund für die Übertragung seines Vermögens auf das Referenzkonto hat er nicht angegeben. Fast denselben Betrag, den er im März 2009 auf sein Konto übertragen hat, hat der Kläger im Zeitraum bis zur Antragstellung nach und nach abgehoben, ohne Nachweise für die Verwendung dieses Geldes vorzulegen. Und schließlich hat der Kläger - wieder ohne besonderen Anlass - kurz vor BAföG-Antragstellung noch 900,-- € von seinem Konto abgehoben und hierdurch sein Vermögen auf einen Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG reduziert. Zudem ist auffällig, dass der Kläger im Januar 2009 und Februar 2009 deutlich geringere Ausgaben hatte und diese erst Ende Februar 2009, also zeitgleich mit dem Anmeldezeitraum für die BOS, sprunghaft angestiegen sind.

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände entsteht der Eindruck, dass der Kläger sein Bankvermögen nur deshalb reduziert hat, um dessen Anrechnung bei einer zukünftigen Ausbildungsförderung zu vermeiden. Das Gericht bezweifelt, ob der Kläger die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat, da er diese nicht nachgewiesen hat und das Gericht auch die Erläuterungen des Klägers zur Verwendung seiner in bar abgehobenen Summen für unglaubwürdig hält und vermutet, dass sich das in bar abgehobene Geld im Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung tatsächlich noch im Vermögen des Klägers befunden hat.

b) Die im Zeitraum vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 getätigten Überweisungen (Clever-Fit, T-Mobile, MVG, Amazon etc.) des Klägers in einer Höhe von 7.303,82 € hat der Beklagte nicht zum Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hinzugerechnet. Der Kläger hat diese Ausgaben durch Vorlage seiner Kontoauszüge nachgewiesen.

Ob die Zahlung von Wohngeld im Zeitraum von März bis Juli 2009 in Höhe von monatlich 250,-- € an den Vater des Klägers geeignet ist, das Vermögen des Klägers zu reduzieren, oder ob die Eltern des Klägers insoweit unterhaltspflichtig sind, kann dahingestellt bleiben.

c) Zwar trägt im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht insoweit zu ihren Lasten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Leistungsempfänger zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt. Davon ist dann auszugehen, wenn es der Auszubildende unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 ff.; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610 ff.). In einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB09. 407 - juris; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 29). Der für den Auszubildende förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre; die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht damit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392; BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 12 ZB 09.1512 - juris).

Nach alledem ist dem Kläger das Geld als Vermögen zuzurechnen, das er vom ... März 2009 bis zum ... August 2009 in bar von seinem Girokonto abgehoben hat

Im Übrigen würde eine Anrechnung von nur 5.056,61 € - dies entspricht ungefähr der Hälfte des Betrages in Höhe von 10.515,-- €, den der Kläger im Zeitraum von März bis Anfang August 2009 in bar abgehoben hat - ausreichen, um einen Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung auszuschließen. Denn bei einem Grundbedarf in Höhe von monatlich 389,-- € hat dieser einen Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum 09/2009 - 07/2010 in Höhe von 4.279,-- €. Bei Berücksichtigung des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,-- € hat der Kläger somit ab einem Vermögen von 9.479,-- € keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Kläger hat in seinem BAföG-Antrag ein Vermögen in Höhe von 4.422,99 € angegeben, so dass bereits zusätzliches Vermögen in Höhe von 5.056,61 € eine Förderung nach dem BAföG ausschließen würde.

2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom ... September 2009 war nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreichend substantiiert angegeben und belegt hat, wofür er den von seinem Konto abgehobenen Betrag in Höhe von 10.515,-- € verwendet hat und dadurch offenbleibt, inwieweit er in seinem BAföG-Antrag Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09. 407 - juris).

3. Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom ... Mai 2013 zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 4.279,-- € zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 12 C 17.678

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Februar 2017 - AN 2 K 16.587 - wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … Ȃ

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.