Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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06/06/2017 12:53
Nach dem Konsum von Cannabis ist ein Kraftfahrer verpflichtet sicherzustellen, dass er nicht unter Einfluss einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration am Straßenverkehr teilnimmt.
15/12/2011 16:27
Räderwechsel in Autowerkstatt - Hinweispflicht, dass Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist-LG Heidelberg vom 27.07.11-Az: 1 S 9/10
SubjectsKaufrecht
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(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn 1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,2. gültige Nachweise übe
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betr
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug
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published on 06/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 220/06 Verkündet am: 6. November 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 06/03/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 669/07 vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen Veröffentlichung: ja BGHSt: ja BGHR: ja StGB §§ 13, 222 Zur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt in Bezug auf Gefahren, die aus
published on 17/05/2018 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.800,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rec
published on 09/01/2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.325,- Euro festgesetzt.
Gründe
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