Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Mit Urteil vom 18. Oktober 2007 sprach das Amtsgericht Aichach den Kläger der Nötigung im Straßenverkehr in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung schuldig, verhängte eine Geldstrafe, entzog die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Wiedererteilung an. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Kläger am 31. Mai 2006 auf der Autobahn vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt und hatte dann grundlos eine Vollbremsung eingeleitet, wodurch das hinter ihm fahrende Fahrzeug massiv abbremsen musste. Am 12. Juli 2006 fuhr er auf der linken Fahrspur der Autobahn mit hoher Geschwindigkeit zunächst dicht auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, überholte dieses dann rechts, scherte anschließend vor dem Fahrzeug ein und bremste dann ohne ersichtlichen Grund ab. Am 14. Juli 2006 überholte er auf einer mehrspurigen Bundesstraße ein Fahrzeug auf der rechten Fahrspur, wechselte dann wieder auf die linke Spur und beleidigte anschließend den Fahrer dieses Fahrzeugs durch eine Geste. Am 28. August 2006 überholte der Kläger erneut auf der Autobahn ein Fahrzeug auf der rechten Spur, wechselte vor diesem Fahrzeug wieder auf die linke Spur und bremste dann unvermittelt und grundlos sehr stark ab. Das Amtsgericht sah den vom Kläger bestrittenen Sachverhalt aufgrund der Einvernahme von Zeugen und der Inaugenscheinnahme von Videoaufzeichnungen des Verkehrsgeschehens als erwiesen an, die der Kläger mit einer in seinem Fahrzeug angebrachten Kamera während der Fahrt aufgenommen hatte. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil hatte lediglich hinsichtlich einer Reduzierung der Anzahl der Tagessätze und einer Verkürzung der Sperrfrist Erfolg (Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.6.2008).

Nachdem die Beklagte den Kläger mehrfach zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgefordert und der Kläger daraufhin zwei seine Fahreignung verneinende Gutachten der DEKRA (Untersuchung am 25.6.2009) und der IAS (Untersuchung am 16.6.2011) vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, L, M und S mit Bescheid vom 8. Februar 2012 ab. Der hiergegen eingereichte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 22.1.2014).

Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 22. Januar 2014 zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, L, M und S zu verpflichten, abgewiesen. Die Beklagte sei wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers berechtigt gewesen, von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Ein positives Fahreignungsgutachten habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Die Sachverhaltsfeststellungen und der Schuldspruch im Strafverfahren hätten den Gutachtensaufforderungen und den vorgelegten Gutachten uneingeschränkt zugrunde gelegt werden können. Die im strafgerichtlichen Verfahren bereits berücksichtigten Videoaufnahmen des Klägers könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel und von der Beklagten und vom Gericht nicht zu prüfen. Eine vollständige Wiederholung der Beweisaufnahme des Strafprozesses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei nicht vorgesehen. Außerdem wäre die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen durch das Verwaltungsgericht wegen des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen unzulässig. Schließlich habe sich der Kläger durch die Akzeptanz der strafgerichtlichen Urteile und Verzicht auf ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel der Möglichkeit beraubt, die Videoaufnahmen zu seiner Entlastung zu verwenden. Daher müsse er sich an der Verurteilung festhalten lassen. Im Übrigen ergebe die verbale Beschreibung des Klägers zum Vorfall vom 28. August 2006, dass sich dieser Vorfall tatsächlich wie im strafgerichtlichen Verfahren angenommen abgespielt habe und vom Kläger lediglich abweichend bewertet werde.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sie dürfen unter anderem nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] i. d. F. d. Bek. vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2014 [BGBl I S. 1802]; § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).

Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Klägers wegen Nötigung im Straßenverkehr und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs Zweifel an seiner Fahreignung begründet und daher die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Erteilungsverfahren rechtfertigt. Soweit der Kläger vortragen lässt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen abgelehnt habe, kann er damit nicht durchdringen. Zwar gilt die Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 4 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde zum einen ausdrücklich nur in einem Entziehungsverfahren und zum anderen lediglich für Abweichungen zum Nachteil des Betroffenen. Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m. w. N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.). Trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht den in einem Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt jedoch nicht jeweils neu ermitteln. Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).

Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts Aichach und des Landgerichts Augsburg ausgegangen und hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ohne die Videoaufzeichnungen des Klägers in Augenschein zu nehmen. Neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO sind nur solche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Urteil im Strafverfahren eingetreten oder dem erkennenden Gericht zuvor nicht bekannt gewesen sind (Schmidt in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 359 Rn. 24). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr lagen die Videoaufzeichnungen bereits im Strafverfahren vor, wurden von den Gerichten in beiden Rechtszügen eingesehen und bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Es handelt sich dabei somit nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel i. S.v. § 359 Nr. 5 StPO. Von der erneuten Verwertung konnte das Verwaltungsgericht daher ohne Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und unabhängig von der Frage, ob die Inaugenscheinnahme und Berücksichtigung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der ohne ihr Wissen aufgezeichneten anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu VG Ansbach U.v. 12.8.2014 - AN 4 K 13.01634 - DAR 2014, 663; AG München, B.v. 13.8.2014 - 345 C 5551.14 - ZD 2014, 530), absehen.

Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des strafrichterlich festgestellten Sachverhalts ergeben sich auch nicht daraus, dass das Geständnis des Verurteilten und das Ergebnis des Verfahrens auf einer Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1992 a. a. O. und BayVGH, B.v. 12.8.2013 a. a. O.). Anderes gilt allenfalls dann, wenn neue Erkenntnisse dafür vorliegen, dass der Verurteilte aufgrund einer solchen Verständigung die ihm zur Last gelegten Verstöße der Wahrheit zuwider auf sich genommen hat. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten auch nach seiner Verurteilung beispielsweise bei einer verkehrspsychologischen Einzeltherapie zumindest teilweise eingeräumt. In der vom Kläger selbst der Beklagten vorgelegten Bestätigung vom 17. Juni 2009 führt die Fachpsychologin für Verkehrstherapie hierzu aus, der Kläger nehme das Überholen auf der rechten Spur und anschließende Ausbremsen des Fahrzeugs rückblickend sehr kritisch wahr. Sein Ärger über den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer habe zu einem äußerst impulsiven Handeln geführt. Im DEKRA-Gutachten (Untersuchungsdatum 25.6.2009) wird der Kläger unter anderem wie folgt zitiert (S. 7 f.): „Im Jahr 2006, bei mir hat sich ein schlechter Fahrstil eingeschlichen, das heißt rechts überholen. Ich habe gelernt, dass das Ausbremsen keine belehrende Wirkung hat, keinen Effekt hat. … Dass ich Fehler gemacht habe, die sich im Laufe der Jahre langsam eingeschlichen haben. Ich habe erkannt, was zu tun ist, damit es nicht mehr passiert. Ja, diese Kette aufbrechen. Diese Kette besteht aus Lichthupe, rechts überholen, ausbremsen und Kopfschusszeichen geben. Ich werde das nicht mehr tun, es ist gefährlich und verboten.“

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger - ausgehend von der Richtigkeit der Feststellungen im Strafverfahren - gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 7 FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgefordert und aufgrund der von ihm vorgelegten und nachvollziehbaren negativen Gutachten der DEKRA und der IAS seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder unterbliebener Aufklärung des Sachverhalts sind auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht allein tragend auf diesen Gesichtspunkt gestützt, sondern die Inaugenscheinnahme - wie bereits ausgeführt zu Recht - auch deshalb abgelehnt, weil die Videoaufzeichnungen bereits im Strafverfahren berücksichtigt worden waren und es sich bei ihnen somit nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel i. S.v. § 359 Nr. 5 StPO handelt, die die strafgerichtlichen Feststellungen im Verfahren hinsichtlich der Erteilung der Fahrerlaubnis in Frage stellen können. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzt jedoch voraus, dass der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011.10 - NVwZ 2011, 546; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36). Auch wegen eines Verfahrensmangels kann die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen und der Verfahrensmangel somit für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen sein kann. Daran fehlt es hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als nicht neu i. S.v. § 359 Nr. 5 StPO angesehenen und abgelehnten Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen. Auf die ebenfalls verneinte Zulässigkeit ihrer Berücksichtigung kam es für die Klageabweisung nicht entscheidungserheblich an.

c) Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die hierzu in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob Behörden und Verwaltungsgerichte sich „unbesehen auf die Rechtskraft von Deal-Urteilen“ stützen dürfen, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht „unbesehen“ auf die Feststellungen des Amtsgerichts Aichach und des Landgerichts Augsburg gestützt. Es hat diese vielmehr (auch) deshalb seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil die Videoaufzeichnungen, mit denen der Kläger die Unrichtigkeit des angenommenen Sachverhalts belegen will, bereits im Strafverfahren berücksichtigt wurden und damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel sind, mit denen die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil belegt werden könnte. Abgesehen davon ist die Frage der Berücksichtigung strafrichterlicher Feststellungen in einem Urteil, das auf einer Absprache beruht, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr kann diese Frage im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1992 (11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26) dahingehend als geklärt angesehen werden, dass sich der Verurteilte den in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalt auch im Falle einer Verständigung bei der Prüfung seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis jedenfalls dann entgegenhalten lassen muss, wenn er - wie hier - gegen das Strafurteil weder Berufung eingelegt noch später ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben hat und auch keine hinreichenden und nachvollziehbaren Gründe dafür vorträgt, warum er die ihm zur Last gelegten Verstöße der Wahrheit zuwider auf sich genommen haben könnte.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

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(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

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Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 BV 15.1589 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. März 2016 (VG München, Entscheidung vom 26. Juni 2015, Az.: M 6a K 15.1122) 11. Senat Sachgebietsschlüssel: 551

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.8.2013, Az. ..., wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-te kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Beklagten durch das Bayerische Lan-desamt für Datenschutzaufsicht vom 13. August 2013, in dem ihm unter anderem untersagt wurde, mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen.

Mit Schreiben vom 15. November 2012, eingegangen am 26. November 2012, teilte die Polizei-inspektion ... dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 BDSG des Klägers mit. Der Kläger habe in seinem Pkw eine Videokamera installiert, mit der das Verkehrsgeschehen im öffentlichen Straßenverkehr aufgenommen werden könne.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 wandte sich das Landesamt für Datenschutzaufsicht an den Kläger. Es habe Mitteilung erhalten, dass der Kläger in seinem Kfz mit dem Kennzeichen ... eine Videokamera installiert habe, mit der er den Verkehr auf den öffentlichen Bereichen überwache. Eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen, also zum Beispiel des Gehsteigs oder der Straße, sei gemäß § 6 b Abs. 1 BDSG nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen des Kamerabetreibers erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Es wurde um die Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme gebeten, in der auf die nachfolgenden Fragen einzugehen sei: Welche Bereiche werden von den Videokameras erfasst? Wird öffentlich zugänglicher Bereich erfasst? Welchem Zweck dient die durchgeführte Videoüberwachung? Wie viele Kameras werden für diesen Zweck eingesetzt? Wie wird die Videoüberwachung bei Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen gerechtfertigt? Weshalb sind keine anderen (milderen) Mittel zum Erreichen des Zwecks möglich? Werden Aufzeichnungen gefertigt? Wer hat unter welchen Bedingungen Zugriff auf die Aufzeichnungen? Wann und wie erfolgt eine Löschung der Aufzeichnungen? Werden auch Tonaufzeichnungen durchgeführt?

Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 teilte der Kläger mit, dass die Videokamera den vor dem Fahrzeug des Klägers sichtbaren Verkehrsraum erfasse. Es handele sich um eine einzige Frontscheiben-Kamera, die zu Beweiszwecken im Falle eines Verkehrsunfalls oder bei behaupteten Ordnungswidrigkeiten des Fahrers diene. Die Interessen der Betroffenen seien nicht tangiert, es würden im Wesentlichen nur Fahrzeuge von der Heckseite her erfasst, Personen nur beiläufig, falls diese zufällig in das Bild liefen, wobei Personen nicht identifizierbar seien. Da der Kläger seine gesamten zahlreichen Fahrten alleine zurücklege, stünden im Falle eines Verkehrsunfalls keine anderweitigen Möglichkeiten zur Verfügung. Es würden vom Kläger keine Aufzeichnungen gefertigt, auch Tonaufzeichnungen würden nicht durchgeführt. Die Bildaufzeichnungen würden immer wieder überschrieben und dadurch gelöscht.

Daraufhin antwortete das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung von öffentlich zugänglichem Raum in § 6 b BDSG geregelt seien. Danach sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) für private Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgestellte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Sofern der Umstand der Beobachtung und die Aufnahmen ausschließlich im privaten Bereich verblieben und damit nur eigene Zwecke verfolgt würden, könne eine private Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG angenommen werden. Da die Videoaufzeichnungen jedoch zur Beweissicherung für ein nicht normgerechtes Verhalten Dritter angefertigt würden, werde der Kreis der ausschließlich privaten bzw. familiären Tätigkeit überschritten. Ziel der Beweisführung sei dabei ja gerade auch, dass ein Personenbezug hergestellt werden könne (zumindest die Haltereigenschaft über ein Kfz-Kennzeichen). Auch das regelmäßige Aufzeichnen von Verkehrssituationen auf öffentlichen Verkehrsflächen zur eigenen rechtlichen Verteidigung könne nicht mehr als persönliche Tätigkeit angesehen werden. Eine umfassende filmische Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraumes werde deshalb für unzulässig gehalten. Die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer, nicht permanent durch Videokameras aufgenommen zu werden, würden dabei die Interessen des Klägers an einer Dokumentation von möglichen Verkehrsverstößen überwiegen. Deren Aufklärung obliege allein der Polizei bzw. entsprechender Gutachter. Die Erforderlichkeit von Videoaufnahmen durch Privatpersonen werde hierbei nicht erkannt. Die Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums werde beanstandet. Der Kläger werde aufgefordert, zukünftig keine Videoaufnahmen mehr anzufertigen, eventuell bestehende Filme umgehend zu löschen und dies bis spätestens 18. März 2013 schriftlich zu bestätigen. Außerdem werde dem Kläger geraten, die Kamera abzumontieren.

Mit Anordnung vom 13. August 2013, zugestellt am 19. August 2013, untersagte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht dem Kläger, mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen (Ziffer 1.a)). Gleichzeitig wurde er verpflichtet, Aufnahmen, die er mit seiner in Ziffer 1.a) genannten Kamera gemacht habe, innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu löschen (Ziffer 1.b)). Darüber hinaus wurde er verpflichtet, die in Ziffer 1.b) angeordnete Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides schriftlich gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht zu bestätigen. Unter Ziffer 2 des Bescheides erließ das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht Zwangsgeldandrohungen bei Verstößen gegen die Anordnung in Ziffer 1 in Höhe von 2.000 EUR (bei Verstoß gegen die Anordnung unter 1.a)), in Höhe von 1.000 EUR (bei einem Verstoß gegen Ziffer 1.b)) und in Höhe von 500 EUR (bei einem Verstoß gegen Ziffer 1.c)). Außerdem wurde angeordnet, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, eine Bescheidsgebühr festgesetzt und Auslagen in Rechnung gestellt (Ziffer 3 des Bescheides).

Rechtsgrundlage der Anordnungen unter Ziffer 1 des Bescheids sei § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG. Die von der eingebauten Videokamera gemachten Aufnahmen seien nicht mehr einer persönlichen oder familiären Tätigkeit zuzuordnen, da die Kamera den Zweck habe, das Geschehen eines Verkehrsunfalls oder behaupteter Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren. Deshalb seien die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes anwendbar. Die Aufnahme anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Videokamera stelle eine Erhebung, die Speicherung auf der SD-Karte eine Verarbeitung und die Verwendung der Aufnahmen zur Glaubhaftmachung der Straf- und Ordnungswidrigkeitenanzeigen eine Nutzung personenbezogener Daten dar. Eine Einwilligung aller ins Blickfeld der Kamera geratenen Personen liege offensichtlich nicht vor. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des, allein infrage kommenden, § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG lägen nicht vor. Die Videoüberwachung diene nicht der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu konkret festgelegten Zwecken. Selbst wenn man aber vom Vorliegen berechtigter Interessen ausgehen würde, überwögen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.

Der Anwendungsbereich des BDSG sei eröffnet, da der Kläger mit seiner Kamera personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG erhebe, bearbeite und nutze. Die Herstellung eines Personenbezuges sei nötig und auch möglich, um mittels der Aufnahmen einen Beweis für bestimmte Sachverhalte erbringen zu können. Passanten, die sich unmittelbar vor der Kamera bewegten, seien ebenso erkennbar wie Kfz-Kennzeichen vorausfahrender Kraftfahrzeuge, so dass die Haltereigenschaft festgestellt werden könne. Da es sich bei dem Aufnehmen, Abspeichern und Nutzen der Aufnahmen nicht um eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit handele, seien die Vorschriften des BDSG und hier konkret die Vorschrift des § 6 b BDSG anwendbar. Der Bereich der ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit werde deshalb verlassen, weil die Aufnahmen zu Beweiszwecken bei Unfällen oder behaupteten Ordnungswidrigkeiten anderer Fahrzeugführer dienten und die Aufnahmen der Polizei oder gegebenenfalls anderen Stellen vorgelegt würden.

Die Videoaufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraumes sei unzulässig, da sie die Voraussetzungen des § 6 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BDSG nicht erfülle. Die durchgeführte Videoüberwachung erfolge nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Mit der Formulierung der berechtigten Interessen habe sich der Gesetzgeber an der gleichlautenden Formulierung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG orientiert. Mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel, die ausufernde Verwendungspraxis der Videoüberwachung einzuschränken und die hohe Relevanz in diesem Bereich, sei eine möglichst restriktive Auslegung des Begriffs angezeigt. Würde man ganz allgemein als berechtigtes Interesse anerkennen, dass man permanent von dem Umfeld, in dem man sich bewege, Kameraaufnahmen fertige, um bei einem möglichen Unfall oder einem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer als Geschädigter über Beweismaterial zu verfügen, würde das bedeuten, dass man damit generell eine permanente Videoüberwachung aller Personen, die sich im öffentlichen Bereich bewegten, als berechtigt ansehen müsse, da es keinen Bereich auf der Welt gebe, wo mit absoluter Sicherheit ein Unfall oder rechtswidriges Verhalten ausgeschlossen werden könne.

Selbst wenn man von der Wahrnehmung berechtigter Interessen ausginge, sei die Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn sie für konkret festgelegte Zwecke erfolge. Voraussetzung sei eine präzise Benennung der jeweiligen Zweckbestimmung. Allgemeine Umschreibungen, wie "zur Gefahrenabwehr" oder "zur Verfolgung von Straftaten" seien nicht ausreichend, um der Kontrollfunktion des Tatbestandsmerkmals gerecht zu werden. Eine Verschaffung von Bildmaterial für künftige, nicht weiter definierte Ziele oder eine Erfassung unbeteiligter Dritter sei damit ausgeschlossen.

Schließlich sei eine derartige Videoüberwachung nur soweit zulässig, wie sie erforderlich sei. Insoweit könne zunächst dahinstehen, ob von einer Zulässigkeit auszugehen sei, wenn die Angaben des Klägers zuträfen, dass Personen nicht erkannt werden könnten, da diese Angaben im Widerspruch zu dem von dem Kläger angegebenen Zwecke stünden, diese Aufnahmen zu Beweiszwecken zur Vorlage bei der Polizei zu verwenden. Zu Beweiszwecken könnten diese Aufnahmen nämlich nur dann verwendet werden, wenn Personen und/oder Fahrzeugkennzeichen erkannt werden könnten, was nach den Erkenntnissen der Polizei der Fall sei. Erforderlich sei die permanente Videoüberwachung aber schon deshalb nicht, da für den Fall eines Unfalls diese durch konkrete Aufnahmen dokumentiert werden könne. Nach Mitteilung der Polizeiinspektion ... habe der Kläger jedoch im Rahmen seiner Anzeigen nur die Sequenz vorgelegt, die die zu seinem Nachteil begangenen Ordnungswidrigkeiten zeigen sollten, während die vorangegangenen Abläufe sich nicht auf den Aufzeichnungen befunden hätten. Der Polizei sei keine andere Person bekannt, die so viele Anzeigen wegen verkehrsordnungswidrigen Verhaltens erstattete. Das Ermitteln und Verfolgen solcher Verhaltensweisen sei aber Aufgabe der Polizei und nicht von Privatleuten.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die permanente Videoüberwachung zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei, ergebe sich die Unzulässigkeit der Videoüberwachung jedenfalls daraus, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen, nicht in den Fokus der Kamera zu geraten, überwögen. Betroffen seien nach § 3 Abs. 1 BDSG nicht nur die Personen, deren Identität bestimmt werden könne, sondern auch die lediglich mit zusätzlichen Informationen bestimmbaren Personen. Die Videoüberwachung dürfe schon dann nicht erfolgen, wenn ein Überwiegen der Interessen der Betroffenen zwar nicht positiv festgestellt werden könne, aber Anhaltspunkte für ein Überwiegen dieser Interessen nicht ausgeräumt seien. Die Zulässigkeitsprüfung erfordere eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Abwägung zwischen den durch die Zwecke der Videoüberwachung bestimmten grundrechtlich geschützten Positionen der Anwender von Videotechnik und den durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützten Interessen derjenigen, die Objekt der Videoüberwachung seien. Dabei verlange das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, dass die Identität der aus der Überwachungsmaßnahmen resultierenden Beschränkung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe stehe. Käme man vorliegend im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis, dass das klägerische Interesse an einer permanenten Videoüberwachung des befahrenen öffentlichen Raumes überwiege, würde dies auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer gelten, mit der Folge, dass es jedenfalls in dichter besiedelten Bereichen keine Möglichkeit mehr gäbe, sich unbeobachtet von Videokameras im öffentlichen Bereich zu bewegen. Eine Videoüberwachung sei allgemein als erheblicher Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen zu werten, wenn diese hierfür keinen ihnen zurechenbaren Anlass geschaffen hätten, sondern als Unbeteiligte betroffen seien. Aus diesem Grunde ergebe sich als Ergebnis dieser Abwägung, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen, die zufällig in den Fokus der Kamera geraten und aufgenommen würden, die klägerischen Interessen überwiege.

Gemäß § 6 b Abs. 2 BDSG seien der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Eine heimliche Videoüberwachung sei damit grundsätzlich ausgeschlossen. Der Hinweis solle dazu dienen, dass Betroffene die Möglichkeit hätten, einen Bereich, der videoüberwacht werde, nicht zu betreten. Bei der hier praktizierten Videoüberwachung gebe es keine Möglichkeit eines angemessenen Hinweises und auch keine Möglichkeit der Betroffenen, dem Fokus der Kamera auszuweichen. Es handele sich deshalb um eine heimliche Videoüberwachung, die lediglich in extremen Ausnahmefällen, die hier offensichtlich nicht gegeben seien, als zulässig angesehen werden könne.

Die Anforderungen an die durchzuführende Ermessensentscheidung seien in dem hier vorliegenden Fall des intendierten Ermessens reduziert. Die ermessenseinräumende Vorschrift des § 38 Abs. 5 BDSG sei dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne, nämlich der Angemessenheit der Anordnung von Maßnahmen zur Unterbindung der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ausgehe. Es müssten deshalb besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Läge kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, verstehe sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nachvollziehbare Interessen des Klägers, die über die Möglichkeit, im Falle eines Unfalls ein Beweisvideo zu haben, hinausgingen, seien nicht vorgetragen oder auch sonst nicht erkennbar.

Die angeordneten Maßnahmen in Ziffer 1 des Tenors würden dabei berücksichtigen, dass in die Rechte des Klägers so gering wie möglich eingegriffen werde. Es werde lediglich die permanente Videoüberwachung untersagt sowie die Löschung der unzulässig erhobenen Aufnahmen angeordnet. Dies schließe es nicht aus, dass im Falle eines Unfalls oder einer sonstigen besonderen Situation unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen einzelne Bilder aufgenommen werden könnten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2013, eingegangen am 6. September 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,

1. Der Bescheid des Beklagten durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht vom 13.8.2013, Aktenzeichen ..., wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Zur Begründung führte der Kläger an, dass die Ziffer 1.a) des Bescheides bereits unklar sei, da diese das Kennzeichen des entsprechenden Fahrzeuges nicht enthalte. Lediglich in der Begründung des Bescheides werde das Kennzeichen genannt.

Die Kamera sei nicht fest installiert, sondern klebe lediglich mittels eines Klebestreifens an der Frontscheibe. Es sei unzutreffend, dass der Kläger die von ihm gefertigten Kameraaufnahmen für 22 angeblich konkrete dokumentierte Ordnungswidrigkeiten oder Strafanzeigen verwendet habe. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger möglicherweise in 22 Fällen Anzeigen gegen andere Verkehrsteilnehmer erstattet habe, allerdings nicht als Denunziant, sondern ausschließlich in Fällen, in denen er selbst entweder geschnitten, ausgebremst, beleidigt oder von sonstigen Verkehrsverstößen betroffen gewesen sei. Richtig sei vielmehr, dass ausschließlich in fünf verschiedenen Fällen Videoaufnahmen dazu verwendet worden seien, entsprechende Anzeigen zu erstatten, davon eine, bei denen nachweislich ein Verkehrsteilnehmer ohne ersichtlichen Anlass dem Kläger den Stinkefinger gezeigt habe, ebenso in einem in der Begründung genannten Fall eines Motorradfahrers, damit mittels der Kamera ebenfalls dokumentiert habe werden können, dass eine Beleidigung gegenüber dem Kläger vorgelegen habe. Im weiteren Fall vom 9. Oktober 2012 sei der Kläger angegriffen worden und durch eine vorsätzliche Sachbeschädigung sei dem Kläger ein Schaden von über 5.000 EUR zugefügt worden. Darüber hinaus möge es noch drei weitere Fälle von Anzeigen gegeben haben, die mittels der Videokamera untermauert worden seien. Soweit behauptet werde, in 22 Fällen seien mittels Videoaufnahmen Anzeigen erfolgt, sei dies abwegig. Dementsprechend habe auch gegen die absolut übereifrige zuständige Polizeibeamtin zwischenzeitlich Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung erstattet werden müssen.

Die Tätigkeit des Klägers sei selbstverständlich dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen. Falsch sei, dass Passanten, die sich unmittelbar vor der Kamera bewegten, erkennbar seien, ebenso sei grob falsch, dass die Kennzeichen vorausfahrender Fahrzeuge erkennbar seien. Vielmehr seien Personen durch die Kameraaufnahmen gerade nicht identifizierbar. Selbst bei unmittelbar vorausfahrenden Kraftfahrzeugen seien Kennzeichen nicht ablesbar. Es liege daher bereits keine unzulässige Aufzeichnung eines öffentlichen Verkehrsraums vor, vielmehr liege analog der Fertigung von Aufnahmen mit dem Handy eine Tätigkeit vor, die nicht zu einer Identifizierung der aufgenommenen Personen führen könne. Wenn insoweit eine Vorlage zu Beweiszwecken erfolgen solle, müsse der Kläger vielmehr die betroffene Person selbst identifizieren oder sich das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeuges merken bzw. dieses notieren. Hiervon abgesehen überwiege selbstverständlich das berechtigte Interesse des Klägers an den vorgenommenen, absolut vorübergehenden Aufzeichnungen, die sofort wieder überspielt würden, wenn sich keine relevanten Vorkommnisse ereigneten. Selbstverständlich würden die Aufnahmen nur für den Kläger verwendet. Falls er in verkehrsrechtliche Streitigkeiten verwickelt werde, sei er selbstverständlich berechtigt, die entsprechenden Beweismittel den zuständigen Behörden vorzulegen. Es liege kein Denunziantentum vor, sondern das Bildmaterial werde nur dafür verwendet, dass der Kläger selbst entsprechende Verhaltensweisen anderweitiger Verkehrsteilnehmer dokumentieren oder sich gegen Behauptungen anderweitiger Verkehrsteilnehmer schützen könne, sofern solche vorlägen. Das Ermitteln und Verfolgen von Verhaltensweisen, die gegen den Kläger selbst gerichtet würden, sei das gute Recht des Klägers und das gute Recht auch von sonstigen Privatleuten. Im Übrigen werde der Kläger keinesfalls dafür sorgen, dass möglichst oft verkehrsordnungswidriges Verhalten geahndet werde. Er laufe und fahre nicht herum, um andere Verkehrsteilnehmer bei Ordnungswidrigkeiten zu ertappen, sondern sichere nur dann Beweise, wenn er selbst und sein eigenes Fahrzeug davon betroffen seien, und zwar ausschließlich dann, wenn grobe Verkehrsverstöße oder Beleidigungen vorlägen.

Darüber hinaus habe es bereits in der Vergangenheit einen Vorfall gegeben, bei dem, ohne Verwendung der Videoaufzeichnungen, der Kläger verschiedene Anzeigen erstattet habe, die mit Gegenanzeigen beantwortet worden seien. Personen, die keinen zurechenbaren Anlass gegeben hätten, seien als Unbeteiligte weder identifizierbar noch irgendwie betroffen. Sie seien nichts Weiteres als Schatten, die auf den Videoaufnahmen ersichtlich, aber nicht identifizierbar seien. Darüber hinaus veröffentliche der Kläger keinesfalls solche Aufnahmen oder speichere sie. Vielmehr würden sie unverzüglich gelöscht, sofern nicht irgendein konkreter Verkehrsteilnehmer im Ausnahmefall betroffen sei. Für die Anwendbarkeit der Vorschriften des BDSG fehle es an einem Personenbezug. Bei dem vorliegenden Fall, der durch eine Aufzeichnung ohne Verbreitungsabsicht gekennzeichnet sei, habe die Aufzeichnung von individualisierbaren Merkmalen, sofern überhaupt eine solche stattfinde, im fließenden Verkehr naturgemäß auch nur einen flüchtigen Charakter. Selbst wenn im Übrigen eine Aufzeichnung eines Kfz-Kennzeichens erfolgen würde, könnte hierdurch ein Personenbezug nicht begründet werden. Kfz-Kennzeichen seien zur Identifizierung von Fahrzeugen gesetzlich vorgeschrieben und für jedermann öffentlich wahrnehmbar. Darüber hinaus sei die Aufzeichnung des fließenden Verkehrs nicht von einer solchen mittelbaren Verknüpfung geprägt. Im Rahmen der Diskussion über den Geodatendienst Google Street View sei sogar die Veröffentlichung von Hausfassaden mit Einblendung der Namens-/Klingelschilder als zulässig angesehen worden, sofern der Name für einen auf der Straße anwesenden Betrachter offen erkennbar sei und nicht erst ausgespäht werden müsse. Die Videoaufzeichnung eines Kfz-Kennzeichens, die mangels Auswertungssoftware keinen Rückschluss auf den Fahrer oder Halter des Autos ermögliche, müsse vor diesem Hintergrund erst recht als zulässig betrachtet werden. Es werde allerdings nochmals wiederholt, dass es hierauf gar nicht ankomme, da gar keine Kennzeichen aufgezeichnet würden. Bei der Aufzeichnung durch eine fest installierte Kamera würden nur diejenigen Verkehrsteilnehmer von der Kamera erfasst, die kurzzeitig und gleichsam zufällig in den Aufzeichnungsbereich der Kamera gerieten, ohne dass ein Überwachungsdruck entstehen könne. Generell werde auch auf das Amtsgericht München, AZ. 343 C 4445/13 verwiesen, welches darauf abstelle, dass zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen werde, der Aufnehmende noch keinen bestimmten Zweck verfolge. Die Personen, die vom Video aufgenommen würden, gerieten rein zufällig ins Bild, so wie es auch sei, wenn man Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit abgebildet würden, mit denen man nichts zu tun habe. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne. Nachdem die abgebildete Person den Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei insofern allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt werde, auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme dann gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde. In einem Fall, in dem der Kläger von einer Videoaufnahme in einem gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren Gebrauch machen wolle, habe sich die Interessenlage der Beteiligten aber auch geändert. Der Kläger habe nämlich nunmehr ein Interesse daran, entsprechende Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung anerkannt. Es werde für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner mache, um solche Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen würden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit bestimmter Zielrichtung verwertet würden. Der angegriffene Bescheid sei daher absolut willkürlich und verletze den Kläger in seinen Rechten.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 ergänzte der Kläger seine Ausführungen. Was die fehlende Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids betreffe, sei darauf hingewiesen, dass lediglich der Tenor der Anordnung selbst in Rechtskraft erwachsen könne, nicht jedoch die beigefügten Gründe. Sollte auch eine Anordnung gewollt gewesen sein, dass die Kamera auch in einem anderen Fahrzeug nicht betrieben werden dürfe, so gehe dies aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Eine nicht ortsfest installierte Kamera sei jedem verwendeten modernen Fotoapparat gleichzusetzen, mit dem irgendwelche Schnappschüsse gefertigt würden und bei dem auch anderweitige Personen oder Fahrzeuge ins Bild gelangten, bei denen die entsprechenden Gesichter oder Kennzeichen möglicherweise sogar erkennbar seien. Treffe die Argumentation des Beklagten zu, dürften auch derartige Fotoapparate nicht verwendet werden. Die Videoüberwachung sei ausschließlich dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen und diene ausschließlich dessen privaten Zwecken. Es bleibe das Geheimnis des Beklagten, weshalb der persönliche Bereich verlassen werden solle, nur weil die Vorfälle an die zuständigen Behörden übermittelt würden. Dies sei gerade der Zweck der entsprechenden Aufzeichnung, die damit selbstverständlich nach wie vor im privaten Bereich des Klägers verbleibe.

Es stehe fest, dass die Aufzeichnungen Kfz-Kennzeichen und Gesichter der jeweiligen Verkehrsteilnehmer gerade nicht erkennen ließen. Dass darüber hinaus der Kläger das jeweilige Kfz-Kennzeichen ablesen könne, sei einem Verkehrszeichen immanent, welches gerade dazu diene, dass es öffentlich zur Schau gestellt werde, damit im Falle eines Ärgernisses jedermann das entsprechende Kennzeichen ablesen und sich merken könne und auch für etwaige Anzeigen verwenden könne. Eine permanente Überwachung aller Personen, die sich im öffentlichen Bereich bewegten, erfolge nicht. Es werde wiederholt, dass man nur zufällig in den Aufnahmebereich gelange. Auch die Behauptung, bei einem Verkehrsunfall könne eine Beweissicherung auch durch Fotoaufnahmen erfüllt werden, sei ebenfalls eine rein zweckorientierte Argumentation. Auch eine Fotoaufnahme zeige das Kennzeichen eines beteiligten Fahrzeugs, im Gegensatz zur Videoaufnahme zeige sie möglicherweise auch beteiligte Personen, die nach einem Unfall um das Auto herumstünden. Im Übrigen könne durch eine derartige Fotodokumentation nur der Endstand der Fahrzeuge dokumentiert werden, nicht der Unfallhergang selbst. Gerade beim Kläger, der sein Fahrzeug nahezu zu 100 % alleine nutze und demzufolge bei Unfällen oder sonstigen verkehrsrechtlichen Auseinandersetzungen zu keinem Zeitpunkt über einen Zeugen verfüge, während andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise über einen oder mehrere Beifahrer verfügten, sei es demzufolge erforderlich, entsprechende Beweismittel zu schaffen. Die Behauptung, der Kläger könne sich Kameraaufzeichnungen immer wieder ansehen, sei unzutreffend, da diese gerade überschrieben würden. Was das Amtsgericht München betreffe, so sollte der Beklagte zumindest zur Kenntnis nehmen, dass auch dort eine entsprechende Interessenabwägung stattgefunden habe, die auch im vorliegenden Fall vorzunehmen sei. Das Amtsgericht München sei aber eindeutig zum Ergebnis gekommen, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen würden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit einer bestimmten Zielrichtung verwertet werden könnten.

Der Beklagte ist mit Schriftsatz vom 27. September 2013 der Klage entgegengetreten. Er beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird angeführt, dass eine hinreichende Bestimmtheit, welches Fahrzeug ge-meint sei, gegeben sei, da im vorherigen Schriftverkehr zwischen dem Landesamt und dem Kläger immer nur vom Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Rede gewesen sei und auch in der Begründung des Bescheides dieses Kennzeichen genannt werde. Im Übrigen wäre eine ständige Videoüberwachung, die der Kläger mit seiner Kamera in einem anderen Fahrzeug vornehmen würde, ebenso unzulässig und zu untersagen. Dass die Kamera lediglich mit einem Klebestreifen an der Frontscheibe fixiert werde, ändere an der Anwendbarkeit des BDSG nichts, da auch nicht ortsfeste Kameras vom Anwendungsbereich des § 6 b BDSG erfasst würden. Es werde darauf hingewiesen, dass im Bescheid nicht ausgeführt worden sei, dass Videoaufzeichnungen in 22 konkreten Fällen vorgelegt worden seien, sondern dass bei diesen Fällen unter anderem Videoaufnahmen zur Glaubhaftmachung vorgelegt worden seien. Die Videoüberwachung sei nicht mehr dem persönlichen bzw. familiären Bereich zuzuordnen, wie im Bescheid ausgeführt. Die Daten sollten ja gerade zur Verfolgung der aufgezeichneten Vorfälle an Dritte (Strafverfolgungsbehörden) übermittelt werden und verließen damit den persönlichen Bereich. Der notwendige Personenbezug sei in jedem Fall immer auch dadurch gegeben, dass der Kläger das jeweilige Kfz-Kennzeichen mit bloßem Auge lesen und notieren könne und dieses Datum mit demjenigen der Videoaufzeichnung für die Anzeige verknüpfe. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht fehle es bereits an der Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn eine permanente Videoüberwachung aller Personen, die sich im öffentlichen Bereich bewegten, erfolge. Auch die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 b BDSG seien nicht erfüllt. So sei der vom Kläger genannte Zweck nicht konkret festgelegt. Außerdem sei die Videoüberwachung nicht erforderlich, weil ein Unfall, der sich ereignet habe, durch Aufnahmen dokumentiert werden könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass alle bisher genannten Voraussetzungen erfüllt wären, würde das Interesse des Klägers nicht gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Würde man das Interesse des Klägers als überwiegend einstufen, müsse man allen anderen Verkehrsteilnehmern auch eine Videoüberwachung in dieser Art gestatten, was zur Folge hätte, dass es in dichter besiedelten Gebieten praktisch nicht mehr möglich wäre, sich unbeobachtet im öffentlichen Raum zu bewegen. Außerdem werde bei der permanenten Videoüberwachung eine große Zahl von Personen aufgenommen, die durch ihr normgerechtes Verhalten für eine solche Überwachung keinerlei Anlass gegeben hätte. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass der Kläger in keinem der Fälle, in denen er der Polizei Videoaufzeichnungen vorgelegt habe, in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Es habe sich immer nur um Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer ohne weitere Folgen oder um sonstige unerlaubte Handlungen gehandelt, einen materiellen Schaden habe der Kläger nur in einem Fall vorgetragen. Es handele sich um eine heimliche Überwachung, da auf den Umstand der Videoüberwachung in geeigneter Weise nicht hingewiesen werden könne. Eine solche heimliche Überwachung sei nur in einem extremen, hier nicht gegebenen, Ausnahmefall zulässig. Ein Verweis auf Namensschilder an Hausfassaden, sei hier nicht zielführend. Denn die Namen auf den Namensschildern, sofern sie offen erkennbar seien, seien öffentlich zugängliche Daten. Dies sei bei den Videoaufzeichnungen nicht der Fall. Der Kläger könne sich diese als Kamerabetreiber zu einem späteren Zeitpunkt immer wieder ansehen, wenn dies für die Allgemeinheit nicht mehr möglich sei, weil die aufgezeichnete Situation in der Realität nicht mehr bestehe. Auch der Vergleich mit den Urlaubsfotos, auf denen zufällig Personen, mit denen man nichts zu tun habe, abgebildet werden, sei ungeeignet. Die Urlaubsfotos verwende der Fotografierende nämlich nur für sich, mit der Folge, dass es sich um persönliche Tätigkeit handle und das BDSG nicht anwendbar sei. Bei der Vorlage der Videoaufzeichnungen bei den zuständigen Behörden handele es sich gerade nicht um eine persönliche Tätigkeit. Es bestehe auch ein großer Unterschied, ob eine permanente Videoaufzeichnung erfolge oder ob nur Fotos von einem Unfall gemacht würden, nachdem er sich ereignet habe. Auch der Verweis auf das mittlerweile rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München führe zu keiner anderen Entscheidung. Die Tatsache, dass das Amtsgericht München die vorgelegten Videoaufnahmen zur Kenntnis genommen und offensichtlich als Grundlage für seine Entscheidung mit verwendet habe, sage nichts darüber aus, ob diese Videoaufnahme datenschutzrechtlich zulässig erstellt worden sei, sondern nur, dass diese Aufnahme jedenfalls nicht einem Beweisverwertungsverbot unterlegen habe.

Das Bundesdatenschutzgesetz sei grundsätzlich bei allen Aufnahmen mit einer digitalen Kamera anwendbar. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit solcher Aufnahmen mache es aber einen erheblichen Unterschied, ob jemand mittels der digitalen Kamera einige Aufnahmen mache, bei denen Unbeteiligte zufällig ins Bild gerieten oder ob er mit einer On-Board-Kamera gezielt und permanent die anderen Verkehrsteilnehmer überwache. Bei letzterer Vorgehensweise würden außerdem die Persönlichkeitsrechte einer wesentlich größeren Zahl von Personen beeinträchtigt. Da während der Fahrt der jeweils vor dem Fahrzeug des Klägers befindliche Verkehrsraum aufgenommen werde, um eben über entsprechendes Bildmaterial zu verfügen, handele es sich dabei um ein gezieltes Aufnehmen und nicht darum, dass die sich vor dem Fahrzeug aufhaltenden Personen zufällig in den Erfassungsbereich der Kameras gerieten. Wenn Fotos nach einem Unfall von der Unfallstelle gemacht würden, handele es sich dabei um Situationen, bei denen tatsächlich ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Fotografierenden vorhanden sein dürfte. Der wesentliche Unterschied sei aber eher, dass hier nur nach einem Unfall fotografiert werde und nicht, wie im Fall des Klägers, permanent das Verkehrsgeschehen aufgenommen werde. Der Vortrag, dass sich der Kläger Aufzeichnungen immer wieder ansehen könne, werde für zutreffend gehalten, weil der Kläger selbst die Möglichkeit habe, seine Kamera so einzurichten, dass die Aufzeichnungen nicht überschrieben würden. Dabei genüge es, die Aufnahmen mittels eines Knopfdrucks zu sichern.

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG setze die insofern gleich lautende Regelung in Art. 3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) um. Diese sei im Lichte der Grundrechte auszulegen. Im Antrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-212/13 habe dieser erklärt, dass es sich bei den persönlichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 95/46 um Tätigkeiten handele, die in enger und objektiver Verbindung mit dem Privatleben einer Person stünden und die Privatsphäre anderer nicht spürbar berührten. Eine Videoüberwachung, die sich auf öffentlichen Raum erstrecke, könne nach Auffassung des Generalanwalts nicht als eine ausschließlich familiäre Tätigkeit angesehen werden, weil sie auch Personen erfasse, die keine Verbindung zu der betreffenden Familie hätten und ihre Anonymität wahren möchten. Wie der Gerichtshof entschieden habe, sei der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen würden, ohne dass der jeweils betroffene Personenkreis darüber informiert werde, geeignet, bei dem Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass sein Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung sei. Die systematische Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch natürliche Personen sei damit nicht von Anforderungen ausgenommen, die sich aus dem Schutz personenbezogener Daten ergeben und die für die Videoüberwachung durch juristische Personen und staatliche Behörden gelten würden. Selbst wenn es sich in dem hier vorliegenden Fall nicht um eine fest an einem Haus angebrachte Kamera handele, hätten die tragenden Argumente der Schlussanträge auch im Hinblick darauf, dass durch die im Fahrzeug des Klägers angebrachte Kamera eine systematische Überwachung von Orten mittels einer Vorrichtung, die ein Videosignal zum Zwecke der Identifizierung von Personen aufzeichne, auch in diesem Fall Bedeutung. Es spreche deshalb viel dafür, im hier vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Videoüberwachung des Klägers ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten erfolge.

Sollte man im Übrigen zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger als Rechtsanwalt in möglicherweise einem steuerrechtlich als dienstlich zu bewertenden Fahrzeug, das er nach seinen Angaben nahezu 100 % alleine nutze, unterwegs sei und dort alles aufnehme, was in den Fokus seiner Kamera komme, könne dies schon zum Ausschluss einer familiären Tätigkeit und damit zur Anwendbarkeit des BDSG führen.

Soweit der Kläger vortrage, auf den auf der CD vorgelegten Aufnahmen seien Personen und/oder Fahrzeugkennzeichen nicht erkennbar, könne dies dahinstehen. Ausreichend für den Personenbezug sei vielmehr, dass Einzelangaben einer bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden könnten. Der Kläger sei selbst der Überzeugung, dass seine Videokamera geeignet sei, Personen, die nach seiner Auffassung einen zurechenbaren Anlass gegeben hätten, von ihm auch identifiziert werden könnten. Dass dies auch im Ergebnis so sei, ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Kläger in einigen Fällen bei der Polizei eine konkrete Anzeige erstattet habe und dort zumindest Angaben über bestimmbare Personen habe machen können, die dann in der Folgezeit auch konkret hätten bestimmt werden können. Es sei deshalb insoweit festzuhalten, dass der Kläger durch seine Videokamera personenbezogene Daten erhebe und damit der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eröffnet sei. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2014 vortragen lasse, dass es zulässig sei, Lichtbilder völlig fremder Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, wenn die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei die datenschutzrechtlich unzulässige Erhebung personenbezogener Daten und nicht die Frage, unter welchen Rechtsvoraussetzungen Bildnisse verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Im Übrigen sei das Vorbringen des Klägers schon deshalb widersprüchlich, weil der Zweck der Aufnahme nach seinen eigenen Angaben nicht sei, eine Landschaft oder sonstige Örtlichkeiten zu dokumentieren, sondern das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, so dass insoweit die Landschaft und sonstige Örtlichkeiten als Beiwerk im Sinn des Kunsturheberrechts angesehen werden müssten. Darüber hinaus habe der Düsseldorfer Kreis, regelmäßiger Treffpunkt der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, in seiner Sitzung vom 25. und 26. Februar 2014 zur Videoüberwachung aus Fahrzeugen festgestellt, dass diese im permanenten Betrieb datenschutzrechtlich unzulässig sei. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 4. November 2013 und 17. Juli 2014 Bezug genommen.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Anordnung in Ziffer 1.a) des Bescheids (I.) und die Anordnungen in Ziffer 1.b) und c) (II.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 2 und die Nebenentscheidungen in Ziffer 3 des Bescheids (III.).

I.

Die Anordnung des Beklagten in Ziffer 1.a) des Bescheids, mit der dem Kläger untersagt wurde, mit der im Fahrzeug des Klägers eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist § 38 Abs. 5 BDSG vorliegend anwendbar (1)), die Anordnung ist aber rechtsfehlerhaft ergangen (2)).

1)

Der Beklagte stützt diese Anordnung auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG.

An der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 38 Abs. 5 BDSG bestehen im vorliegenden Fall gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 BDSG keine Bedenken. Danach findet § 38 Abs. 5 BDSG Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durch nicht-öffentliche Stellen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

a)

Die Aufnahmen mit der klägerischen On-Board-Kamera in der vom Kläger gewählten Betriebsform enthalten personenbezogene Daten i.S.d § 3 Abs. 1 BDSG. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Grundsätzlich ist die Bestimmbarkeit einer Person dann zu bejahen, wenn deren Gesicht auf den Aufnahmen erkennbar wird. Allerdings können auch zusätzliche Kriterien zu einer Bestimmbarkeit führen. Dies gilt vor allem für das sonstige Körperbild einer Person, wie die Körperhaltung, die Kleidung oder die mitgeführten Gegenstände. Darüber hinaus sind auch Zeitpunkt und Ort der Aufnahme geeignet, um Rückschlüsse auf eine Person ziehen zu können. Eine Identifizierung muss zumindest mit weiteren Hilfsmitteln mit noch verhältnismäßigem Aufwand möglich sein (vgl. dazu auch Scholz in Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 6 b Rn. 67). Dies ist vorliegend der Fall. Die Aufnahmen des Klägers mit seiner On-Board-Kamera enthalten personenbezogene Daten. Durch die im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen der On-Board-Kamera wurde für das Gericht ersichtlich, dass jedenfalls Aufschriften auf Autos und Lastwägen lesbar sind und Personen zumindest bestimmbar waren.

b)

Die personenbezogenen Daten wurden zwar vorliegend nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben, da die On-Board-Kamera des Klägers nicht als Datenverarbeitungsanlage einzustufen ist. Datenverarbeitungsanlagen sind Anlagen zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 3 Abs. 1 Alt. 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) (ABl EG Nr. L 281 S. 39). Dies wird auch aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG deutlich, wonach automatisierte Verarbeitung die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist. Daher ist das bloße Aufzeichnen und Abspielen von Videosequenzen keine automatisierte Verarbeitung, solange dies nicht im Rahmen eines automatischen Verarbeitungssystems erfolgt, das zwischen den Daten verschiedener Personen unterscheiden und darauf aufbauend die Verarbeitung steuern kann (Scholz in Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 6 b Rn. 18). Vorliegend stellt die On-Board-Kamera des Klägers keine Datenverarbeitungsanlage dar, da diese nicht zwischen den Daten verschiedener Personen unterscheiden und darauf aufbauend die Verarbeitung steuern kann.

c)

Die personenbezogenen Daten werden aber durch die klägerische On-Board-Kamera in nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt und dafür erhoben.

Vorliegend sind die Aufnahmen nicht automatisierte Dateien gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG. Danach ist eine nicht automatisierte Datei jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. Bei reinen Videoaufzeichnungen ohne ergänzende Informationen wird es wohl an einer Zugänglichkeit nach bestimmten Merkmalen fehlen. Werden allerdings den Bildaufzeichnungen weitere Informationen, wie Uhrzeit, Datum oder eventuell Standort, beigefügt, hat man von einer Zugänglichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG auszugehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die verschiedenen klägerischen Aufzeichnungen stellen eine Sammlung personenbezogener Daten dar. Auf den im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Videoaufzeichnungen mit der On-Board-Kamera des Klägers sind den Bildaufnahmen Datum und Uhrzeit beigefügt. Bei einer Verbindung zum Internet werden außerdem der Fahrtroutenverlauf und der momentane Standort grafisch angezeigt. Es werden damit der reinen Videoaufzeichnung weitere Informationen hinzugefügt. Die Daten sind somit gleich aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich, eine Auswertung kann folglich erfolgen. Daher liegen nicht automatisierte Dateien vor.

d)

Die personenbezogenen Daten werden in den nicht automatisierten Dateien sowohl verarbeitet als auch genutzt als auch dafür erhoben. Ein Verarbeiten i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG liegt hier gem. § 3 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BDSG vor. Danach ist Verarbeiten u.a. das Speichern personenbezogener Daten. Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. Vorliegend speichert der Kläger personenbezogene Daten durch die Sicherung der Aufnahmen auf der externen SD-Speicherkarte der On-Board-Kamera des Klägers. Der Kläger nutzt darüber hinaus die personenbezogenen Daten gem. § 3 Abs. 5 BDSG. Danach ist nutzen jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Durch die Vorlage bei Polizei und anderen Behörden nutzt der Kläger die mit seiner On-Board-Kamera aufgenommenen Aufzeichnungen, denn die Vorlage stellt keine Verarbeitung i.S.d. § 3 Abs. 4 BDSG dar. Außerdem erhebt der Kläger die personenbezogenen Daten auch für die Verarbeitung und Nutzung gem. § 3 Abs. 3 BDSG, da er sich bewusst und gewollt Daten über Betroffene beschafft.

e)

Der Kläger ist als natürliche Person eine nicht-öffentliche Stelle gem. § 2 Abs. 4 BDSG, da er keine hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

f)

Die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG ist auch nicht gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausgeschlossen. Danach ist die Norm nicht anwendbar, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Werden, wie hier, die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten bereits unter dem erklärten Zweck vorgenommen, ein Beweismittel im straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren zu haben und die Aufnahmen im Bedarfsfall bei Behörden vorzulegen, wird dadurch der persönliche und familiäre Bereich verlassen. Der Kläger zeichnet die Verkehrsvorgänge gerade deshalb permanent auf, um die Aufzeichnungen, wenn auch nicht jede einzelne, bei Behörden abzuliefern. Dass dadurch möglicherweise eigene Rechte geschützt werden sollen, reicht für die Bejahung einer Erhebung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten nicht aus. Eine Erhebung von personenbezogenen Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten ist nur dann anzunehmen, wenn die personenbezogenen Daten den geschützten persönlichen oder familiären Bereich grundsätzlich nicht verlassen.

g)

Ein Ausschluss des § 38 Abs. 5 BDSG ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 2 BDSG. Danach gilt die Norm nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die personenbezogenen Daten nicht außerhalb von nicht automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 38 Abs. 5 BDSG ist damit vorliegend gegeben.

2)

Die Anordnung ist aber rechtsfehlerhaft ergangen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG liegen schon nicht vor. Danach kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Die Norm bezieht sich auf die Mängelbeseitigung bei Verfahren (Petri in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 73). Ein Verfahrensmangel ist hier aber nicht ersichtlich.

Rechtsgrundlage bei einer Untersagung kann daher hier nur § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG sein. Danach kann die Aufsichtsbehörde bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Folglich sieht § 38 Abs. 5 BDSG grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren vor. Erst bei Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG kann es zur Untersagung nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG kommen. Jedoch kann in Ausnahmefällen auch dann eine umgehende Untersagungsanordnung ergehen, insbesondere dann, wenn eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG offensichtlich nicht in Betracht kommt. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG zum Erfolg geführt hätte. Daher ist hier ausnahmsweise eine umgehende Heranziehung des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG möglich.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG liegen zwar vor (a)), die Anordnung ist jedoch zu unbestimmt (b)) und erging ermessensfehlerhaft (c)).

a)

Die Verwendung der On-Board-Kamera des Klägers stellt einen schwerwiegenden (2.) Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften dar (1.).

1.

Der Kläger hat durch den Betrieb seiner On-Board-Kamera in der von ihm gewählten Betriebsform gegen das datenschutzrechtliche Verbot, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) unzulässig ist, verstoßen, da eine Ausnahme gem. § 6 b BDSG, der den allgemeinen Zulässigkeitsnormen (insbes. § 28 BDSG) als lex specialis vorgeht (Scholz in Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 6 b Rn. 147), hier nicht gegeben ist. Gem. § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung (cc)) öffentlich zugänglicher Räume (aa)) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung)(bb)) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (dd)) erforderlich (ee)) ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (ff)). Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen (§ 6 b Abs. 2 BDSG) (gg)).

Die Voraussetzungen des § 6 b BDSG liegen hier nicht vor.

aa)

Bei den Straßen, die von dem Kläger mit seinem Fahrzeug befahren werden, handelt es sich um öffentlich zugängliche Räume.

bb)

Die On-Board-Kamera des Klägers stellt eine optisch-elektronische Einrichtung dar. Zwar wird teilweise diesbezüglich vertreten, dass als optisch-elektronische Einrichtungen in § 6b BDSG nur Einrichtungen zu verstehen seien, die fest angebracht sind. Mobile Kameras habe der Gesetzgeber nicht regeln wollen. Diese Auslegung ist dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei der gewählten Formulierung der optisch-elektronischen Einrichtung gerade um einen wertneutralen Begriff, der jegliche Form der Videoüberwachung erfassen soll. § 6 b BDSG verfolgt den Zweck die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zu gestatten, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu wahren. Durch den Klammerzusatz in § 6 b Abs. 1 BDSG ("Videoüberwachung") hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass jegliches technisches Gerät, das Videos aufzeichnen kann, grundsätzlich als optisch-elektronische Einrichtung im Sinne dieser Norm zu verstehen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Auflage 2012, § 6b Rn. 13a zu digitalen Fotoapparaten und Mobiltelefonen).

cc)

Durch die Benutzung der On-Board-Kamera in der gewählten Betriebsform beobachtet der Kläger öffentlich zugängliche Räume. Unter Beobachtung ist die Sichtbarmachung von Geschehnissen und Personen mit Hilfe technischer Einrichtungen zu verstehen. Beobachten setzt eine optische Erfassung voraus und ist schon nach seinem Wortsinn durch eine gewisse Dauer gekennzeichnet (Scholz in Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 6 b Rn. 64). Dies ist vorliegend der Fall. Hier verwendet der Kläger seine On-Board-Kamera in der von ihm gewählten Betriebsform gerade dazu, die gefertigten Aufnahmen möglicherweise in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren als Beweismittel vorlegen zu können. Diese sollen ihm helfen, Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer aufzudecken, um beweisen zu können, nicht für Unfälle verantwortlich zu sein. Dies hat natürlich zur Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer unweigerlich kontrolliert werden. Die Kontrolle erfolgt dabei über eine Überwachung des vor dem klägerischen Fahrzeug befindlichen Verkehrsraumes, die auch das nötige zeitliche Moment besitzt, da sie nicht von nur unerheblicher Dauer ist. Zwar unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von den Fällen, bei denen eine Kamera auf einen bestimmten, festen Ort gerichtet ist. Dort wird ein Ausschnitt des öffentlichen Bereichs durchgehend beobachtet. Hier wird aufgrund der Befestigung der On-Board-Kamera auf einem fahrbaren Untersatz gerade ein weiter, sich wechselnder, öffentlich zugänglicher Bereich ins Visier genommen. Die Anzahl der Betroffenen ist dadurch um ein Vielfaches höher. Dass die Beobachtungsintensität möglicherweise unterschiedlich ist, weil je nach Fahrgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs die Aufnahmequalität und damit die Identifizierbarkeit einzelner Personen schwerer oder leichter sein kann, ist hier nicht von Bedeutung. Denn vorliegend geht es gerade um den Betrieb der On-Board-Kamera des Klägers in der von ihm gewählten Betriebsform. Er selbst bestimmt die Geschwindigkeit seiner Fahrt und damit mittelbar auch die Qualität der Aufzeichnungen des von ihm befahrenen Bereichs. Je nachdem wie lange sich die Betroffenen in seinem Aufzeichnungsbereich aufhalten, ist der Eingriff intensiver oder weniger intensiv. Die Benutzung der On-Board-Kamera des Klägers unterscheidet sich insoweit nicht von der Verwendung einer fest installierten, auf einen Ort ausgerichteten Kamera.

dd)

Zwar wurden die Zwecke der Verwendung durch den Kläger nicht vorher festgelegt. Er hat aber im behördlichen und gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass er die Kamera deshalb verwendet, um mögliche Beweismittel bei einem Verkehrsunfall oder bei einem anderen verkehrsrechtlichen Sachverhalt vorlegen zu können. Dies ist wohl als berechtigtes Interesse anzuerkennen.

ee)

Die Anordnung war auch erforderlich. Mildere Mittel unter Beibehaltung der gewählten, permanenten Betriebsform (z.B. mit Hilfe eines kleineren Speichers, der nur eine sehr kurze Aufzeichnungsdauer ermöglicht) sind nicht ersichtlich, da der Beklagte das Ziel verfolgt, die dauerhafte Beobachtung des öffentlichen Raums zu unterbinden. Dies ist unabhängig von der Größe der eingesetzten externen Speicherkarte.

ff)

Es bestehen, im Sinne des Gesetzes, Anhaltspunkte dafür, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Interessen des Klägers auf Beschaffung von Beweismitteln überwiegen. Bildaufnahmen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Nicht jeder Eingriff ist jedoch ungerechtfertigt. So ist klar, dass Abbildungen von Passanten auf öffentlichen Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes oder von baulichen Anlagen mit erfasst werden, von diesen auch ohne weiteres hinzunehmen sind (BGH, U.v. 25.4.1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955). Geht es jedoch um die gezielte und heimliche Fertigung von Bildaufnahmen, muss dann etwas anderes gelten, wenn die Betroffenen nicht absehen können, ob Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger macht mit seiner On-Board-Kamera umfassende heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens vor seinem Fahrzeug. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die permanente Aufzeichnung mit der On-Board-Kamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird. Auf den jeweiligen Videofilmen wird festgehalten, wann ein Betroffener die jeweilige Straße mit welchem Verkehrsmittel und gegebenenfalls auch in welcher Begleitung passiert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich nur kurzzeitig, wie bei einer auf einen bestimmten, festen Ort gerichteten Kamera, im Aufzeichnungsbereich aufhält, da es der Kläger selbst in der Hand hat, wie lange er einen Betroffenen aufzeichnet. Auch wenn der Kläger erklärt, dass die Videoaufzeichnungen dann wieder gelöscht würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereignet hätten, ändert dies an der Beurteilung nichts, da es nicht dem Kläger überlassen bleiben kann, wie er mit derart hergestellten Videoaufnahmen verfährt. Allein der Kläger entscheidet, welche Sequenzen der Videoaufzeichnung er durch die Betätigung des Knopfes manuell sichert oder welche er, ohne Betätigung des Knopfes, dadurch längerfristig speichert, dass er die Daten frühzeitig von der Speicherkarte auf einen anderen Datenträger überträgt, um ein Überschreiben der Daten zu verhindern.

Zwar möchte der Kläger mithilfe der On-Board-Kamera seine verfassungsrechtlich garantierten Rechte (Eigentum, Ehre) schützen, trotzdem überwiegen die Interessen der Betroffenen, die keine Anhaltspunkte für eine Beobachtung liefern, erheblich.

gg)

Der Kläger hat den Umstand der Beobachtung und sich als verantwortliche Stelle nicht durch geeignete Maßnahme gem. § 6 b Abs. 2 BDSG kenntlich gemacht. Ob es sich bei § 6 b Abs. 2 BDSG um eine Zulässigkeitsvoraussetzungen (ArbG Frankfurt a. M., U. v. 25.1.2006 - 7 Ca 3342/05 – juris Rn. 53) oder um eine Ordnungsvorschrift (BAG, U.v. 21.6.2012 - 2 AZR 153/11 – juris) handelt kann vorliegend dahinstehen. Allerdings wird man wohl nicht annehmen können, dass ein Verstoß gegen die Hinweispflicht per se die Beobachtung rechtswidrig macht, da Fallkonstellationen denkbar sind, unter denen nur eine heimliche Videoüberwachung sinnvoll erscheint. Außerdem wird im Bericht des Innenausschusses die Hinweispflicht als Ergänzung der nach dem Gesetz bestehenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten betrachtet (BT-Drucks. 14/5793 S. 62), die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien den Abs. 1, 3 und 5 für die verschiedenen Verarbeitungsphasen zu entnehmen (BT-Drucks. 14/5793 S. 61).

2.

Der datenschutzrechtliche Verstoß ist auch als schwerwiegend anzusehen. Bei einer permanenten Überwachung des Verkehrsraums und der damit angesammelten Daten über Verkehrsteilnehmer ist vorliegend von einem schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auszugehen, da ein besonders schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen gegeben ist.

b) Bestimmtheit

Jedoch ist die Anordnung in Ziff. 1.a) des Bescheides gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich zu unbestimmt. Eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass der wesentliche Inhalt der Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteilstenors zusammengefasst ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt (BVerwG, U.v. 29.09.1992 - 1 C 36/89 - GewArch 1993, 117). Die Anordnung in Ziffer 1.a) erfüllt die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit nicht. Darin wird dem Kläger untersagt, mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zwar bestehen keine Bedenken an der Umschreibung "permanente Aufnahmen", da damit die Verwendung der On-Board-Kamera in der momentan gewählten Betriebsform untersagt werden soll, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Dass allein auf die momentane Betriebsform abzustellen ist, ergibt sich aus der Bescheidsbegründung, in der der Beklagte erklärt, dass die Kamera mit der Zündung des PKW verbunden ist und bei eingeschalteter Zündung permanent Filmaufnahmen macht und auf einer SD-Karte speichert, bis deren Kapazität erschöpft ist. Es ist für den Kläger erkennbar, dass er keine permanenten Aufnahmen des von ihm befahrenen öffentlichen Bereichs fertigen darf. Außerdem bestehen keine rechtlichen Bedenken dahingehend, dass das Fahrzeugkennzeichen im Tenor des Bescheids nicht enthalten ist, da im Rahmen der Auslegung auch die Begründung des Bescheids heranzuziehen ist und in dieser das Kennzeichen des Fahrzeugs des Klägers genannt wird.

Jedoch ist die On-Board-Kamera des Klägers, auf die sich die Anordnung bezieht, nicht hinreichend bestimmt. Diese ist in der Anordnung nicht genauer umschrieben, sodass eine Vollstreckung aussichtslos wäre. Es fehlen bestimmende Angaben, wie z.B. Herstellername, Modellbezeichnung, Fabrikationsnummer etc. Für den Kläger muss klar erkennbar sein auf welche On-Board-Kamera sich die Anordnung erstreckt, da für ihn erst dann ersichtlich wird, wann ein Zwangsgeld verwirkt und wann ein Handeln bußgeldbewehrt ist. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beklagtenvertreters, bezieht sich die Anordnung in Ziffer 1.a) ausweislich des Wortlauts der Regelung ("mit Ihrer in Ihrem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera") ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses eingebaute On-Board-Kamera und nicht auf jede in seinem Fahrzeug genutzte Dashcam.

c) Ermessen

Die Anordnung ist darüber hinaus ermessensfehlerhaft ergangen.

Sowohl Anordnungen nach § 38 Abs. 5 Satz 1 als auch Anordnungen nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG stehen im Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO). Liegt eine Ermessensentscheidung vor bedeutet dies grundsätzlich, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (Art. 40 BayVwVfG). Teilweise werden als allgemeine Ermessensermächtigungen gefasste Vorschriften dahin ausgelegt, dass sie die Ermessensausübung grds. in eine bestimmte Richtung festlegen, sie somit wie Sollvorschriften zu verstehen sind (sog. gelenktes bzw. intendiertes Ermessen). Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und es bedarf insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.7.1985 - 8 C 22.83 - BVerwGE 72, 1, BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - NJW 1998, 2233). Bei Annahme eines intendierten Ermessens ist jedoch Zurückhaltung geboten. Geht die Behörde irrtümlich davon aus, dass es sich bei der Befugnisnorm um eine Norm mit intendiertem Ermessen handelt, so liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Übt die Behörde ihr Ermessen nicht aus, so führt dieser Ermessensfehler zur Rechtswidrigkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes (§ 114 S. 1 VwGO). Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewirkt in diesem Fall nicht die Heilung des vorher ermessensfehlerhaften Verwaltungsaktes mit Rückwirkung. Vielmehr wird mit dem Auswechseln oder Nachschieben von Ermessenserwägungen auch die Entscheidung geändert, womit es sich in Wirklichkeit um den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes handelt (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 8 C 48/88 - BVerwGE 85, 163). Der neue Verwaltungsakt kann im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO in ein anhängiges Verfahren eingeführt werden, wobei immer eine entsprechende Erklärung des Klägers erforderlich ist (Kothe in Redeker/von Oetzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 91 Rn. 1).

Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Anordnung rechtswidrig ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht ersichtlich. Daher war grundsätzlich von dem Beklagten eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dieser hat aber keinerlei Ermessen ausgeübt. Er geht vielmehr davon aus, dass es sich bei der Befugnisnorm des § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG, auf die er seine Anordnung stützt, um eine Vorschrift mit intendiertem Ermessen handelt. Da aber die Intensität von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften sehr unterschiedlich sein kann, sind für das Gericht keine Anzeichen ersichtlich, dass es sich bei der Regelung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG um eine Vorschrift mit intendiertem Ermessen handelt. Eine Ermessensabwägung war daher vorzunehmen. Es erscheint nicht uneingeschränkt denkbar, dass jeder datenschutzrechtliche Verstoß eine Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG nach sich zieht, zumal es sich bei der Befugnisnorm um eine Generalnorm handelt und damit deren Anwendungsbereich sehr weit ist. Gleiches gilt auch für Befugnisnorm des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG, auf die wohl hätte abgestellt werden müssen. Auch dort ist nicht undenkbar, dass trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen doch keine (vollständige) Untersagung angezeigt ist. Daher ist bei der Anwendung des § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG von der Aufsichtsbehörde ebenfalls eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung enthält der Bescheid nämlich auch keine ausreichenden (Hilfs-)Ausführungen zur Ermessensausübung. Vielmehr wird aus der Begründung unter 2.3. des Bescheids erkennbar, dass sich der Beklagte lediglich damit auseinandergesetzt hat, ob ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt gegeben ist, der ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Folglich liegt ein Ermessensausfall vor, der auch durch die Ausführung in der mündlichen Verhandlung nicht geheilt wurde. Der Beklagtenvertreter ging vielmehr davon aus, dass der Bescheid ausreichende Ausführungen zur Ermessensausübung enthalte. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass durch die Ausführungen des Beklagtenvertreters Ermessenserwägungen nachgeschoben wurden, hätte dies keine rückwirkende Heilung zur Folge. Jedenfalls hat sich die Anordnung durch die Ausführungen auch nicht erledigt, da der Beklagte an dem Bescheid festhalten wollte und keine konkludente Aufhebungsabsicht zu erkennen war.

Daher handelte der Beklagte ermessensfehlerhaft. Die Anordnung in Ziff. 1.a) ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben.

II.

Die weiteren Anordnungen in Ziffer 1. des Bescheids, mit denen der Kläger verpflichtet wurde, die mit seiner in seinem Fahrzeug eingebauten On-Board-Kamera gemachten Aufnahmen zu löschen (Ziffer 1.b)) und die Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids schriftlich zu bestätigen, sind aus oben genannten Gründen ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

III.

Da die Hauptanordnungen in Ziffer 1 des Bescheids rechtswidrig sind, erstreckt sich die Rechtswidrigkeit ebenfalls auf die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 2 und die Nebenentscheidungen in Ziffer 3 des Bescheids. Diese Anordnungen verletzen den Kläger ebenfalls in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da ein Vorverfahren nicht stattgefunden hat, war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

V.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob § 38 Abs. 5 BDSG eine Norm mit intendiertem Ermessen ist, gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.