Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 11 CS 18.2334

bei uns veröffentlicht am10.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 S 18.1185, 08.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1931 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihr vor 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Anfang August 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts W.-G. durch eine polizeiliche Mitteilung bekannt, dass die Antragstellerin am 14. Juli 2017 ein entgegenkommendes Fahrzeug gestreift hatte, weil sie zu weit links gefahren war, und ohne anzuhalten weiterfahren war, obwohl das hinter ihr fahrende Fahrzeug laut gehupt hatte. Bei einer Befragung durch die Polizei hatte die Antragstellerin einen altersbedingt verlangsamten geistigen Eindruck gemacht, was Anlass zu Zweifeln an ihrer Reaktionsfähigkeit gab.

Daraufhin forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 8. August 2017 die Antragstellerin auf, ein Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes vorzulegen. Dieser stellte in einem Bericht vom 23. Oktober 2017 fest, dass bei der Antragstellerin eine beginnende Demenz vorliege, die durch unzureichende Ergebnisse beim Uhrentest, Mini-Mental Status-Test und DemTect bestätigt werde. Daneben lägen eine Herz- und Nierenleistungsschwäche sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen vor. Die Erkrankungen stellten nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage. Die Antragstellerin sei nicht mehr in der Lage, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, L, und S) gerecht zu werden.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2017 wurde der Antragstellerin angekündigt, dass öffentliche Klage wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Az.: 1091 Js 7123/17) erhoben werde, wenn sie mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO nicht einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu verschiedenen durch die amtsärztlich festgestellten Erkrankungen aufgeworfenen Fragen an.

Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Mai 2018 vortragen, dass hohes Alter, eine sehr vorsichtige Fahrweise und ein unerklärlicher Verkehrsunfall einer 85jährigen nach der Rechtsprechung nicht die Annahme fehlender Fahreignung rechtfertigen würden. Dies und eine beginnende Demenz würden keine Gutachtensanordnung tragen. Die Fahrerlaubnis sei von absolut überragender Bedeutung für die selbständige Lebensführung der Antragstellerin.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 entzog das Landratsamt der Antragstellerin gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis, gab ihr unter Androhung der polizeilichen Einziehung auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids, beim Landratsamt abzugeben und ordnete jeweils die sofortige Vollziehung an. Das amtsärztliche Gutachten, das der Antragstellerin die Fahreignung nicht eindeutig abgesprochen habe, habe Zweifel begründet, denen die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung eines weiteren Gutachtens habe nachgehen dürfen. Nachdem die Antragstellerin das Gutachten nicht beigebracht habe, habe auf das Fehlen der Fahreignung geschlossen werden dürfen. Am 1. Juni 2018 gab die Antragstellerin ihren Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 14. Juni 2018 ließ sie durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und am 9. August 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Bescheid vom 13. September 2018, zugestellt am 18. September 2018, wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung ab, das Landratsamt habe zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet und nach dessen Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. In der Aufforderung werde nach Eignungsmängeln hinsichtlich der amtsärztlich festgestellten Krankheiten der Antragstellerin gefragt. Diese Fragestellungen seien anlassbezogen. Mit dem amtsärztlichen Bericht seien konkrete Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Fahreignung der Antragstellerin begründeten. Insoweit reiche aus, wenn konkrete Tatsachen einen Verdacht begründeten, denn eine Gutachtensanordnung diene der weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Stünde bereits fest dass die Fahreignung fehle, sei diese Aufklärungsmaßnahme nicht mehr erforderlich. Auch die behördliche Fragestellung sei anlassbezogen. Mängel seien insoweit nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Ferner sei das behördliche Ermessen hinreichend ausgeübt worden. Ergebe die Würdigung, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel seien, werde ohne das Vorliegen besonderer Umstände kaum Anlass dafür bestehen, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklichen als solchen bezeichneten Ermessensausübung wiederhole. Auch sei die Fragestellung verhältnismäßig. In Anbetracht des Vortrags der Antragstellerin sei festzustellen, dass weder ihr Alter noch der Verkehrsunfall zur Begründung der Gutachtensanforderung herangezogen worden seien, sondern vielmehr der von der Antragstellerin vorgelegte und damit auch verwertbare amtsärztliche Bericht Anlass hierzu gegeben habe. Zu Recht weise die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer den privaten Interessen der Antragstellerin vorgehe, auch wenn sie wie behauptet unfallfrei gefahren sei.

Am 17. Oktober 2018 ließ die Antragstellerin Anfechtungsklage (AN 10 K 18.02022) beim Verwaltungsgericht Ansbach erheben, über die noch nicht entschieden ist.

Gegen den gerichtlichen Eilbeschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn sie habe zu Recht die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verweigert. Bereits die aufgrund des Alters der Antragstellerin erfolgte Gutachtensanordnung vom 8. August 2017 sei rechtswidrig gewesen. Altersbedingte Leistungsminderungen würden bei älteren Fahrerlaubnisinhabern durch langjährige Verkehrserfahrungen und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungserfahrungen ausgeglichen. Hohes Alter und eine sehr vorsichtige Fahrweise dürften noch keinen Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung bieten, insbesondere wenn der Fahrerlaubnisinhaber bislang in keiner Weise verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch die Unerklärlichkeit eines Verkehrsunfalls eines 85-jährigen Fahrerlaubnisinhabers berechtige nicht zum Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Es müssten stets konkrete Eignungsmängeln und nicht nur ein bloßer Verdacht vorliegen. Auch die subjektive Wertung eines Polizeibeamten im Hinblick auf das Alter der Antragstellerin begründe keinen hinreichenden Anlass für eine Gutachtensanordnung. Die amtsärztliche Untersuchung habe nicht vollumfänglich das Ergebnis erbracht, dass die Fahreignung tatsächlich wegen schwerer Demenz im Sinne von Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV fehle. Vielmehr sei nur eine Demenz im Anfangsstadium festgestellt worden. Es müssten ausgeprägte Leistungsmängel und schwere Persönlichkeitsveränderungen bestehen und nachgewiesen werden, damit die Fahreignung betroffen sei. Die amtsärztliche Feststellung sei somit kein tauglicher Anhaltspunkt für eine weitere Gutachtensanordnung. Dieser stünden auch Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Zwischen den beiden Anordnungen hätten knapp vier Monate bzw. mehr als 300 Tage gelegen; die Entziehung der Fahrerlaubnis sei weitere fünf Monate danach erfolgt. In diesem Zeitraum habe die Antragstellerin täglich ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen und daher darauf vertrauen können, keiner weiteren Begutachtung mehr unterzogen zu werden. Schließlich sei die Fahrerlaubnisentziehung unverhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin verkehrsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten sei, sei im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose kein Umstand ersichtlich, der eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Gefahrenabwehr rechtfertigen würde. Die Fahrerlaubnis sei für die Antragstellerin von absolut überragender Bedeutung für ihre Lebensführung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 wurde noch ein Arztbericht eines akutgeriatrischen Krankenhauses vom 30. August 2018 in Auszügen vorgelegt, wo die Antragstellerin nach einem Sturz vom 16. bis 31. August 2018 stationär behandelt worden ist. Hieraus ergibt sich, dass eine Demenz oder anderweitige kognitive Störung nicht diagnostiziert und der Antragstellerin der Pflegegrad 2 zuerkannt wurde sowie eine Tagespflege geplant ist.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 - juris Rn. 13).

Das Verwaltungsgericht hat die testgestützten Feststellungen des Amtsarztes zu Recht als ausreichende konkrete Tatsachen gewertet, um Bedenken gegen die Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV zu begründen. Der Umstand, dass die tatsächlichen Feststellungen (unzureichende Ergebnisse in drei Demenztests, beginnende Demenz; Herz- und Nierenleistungsschwäche, Diabetes mit Folgeerkrankungen) nicht ausgereicht haben, um gemessen an Nr. 4, 5, 7.3. und 10 der Anlage 4 zur FeV die Einschätzung des Amtsarztes nachzuvollziehen, eine Fahreignung sei nicht gegeben, bedeutet nicht, dass sie nicht geeignet waren, Anlass zu aufklärungsbedürftigen Zweifeln an der Fahreignung zu geben. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine weitere Aufklärungsmaßnahme nicht mehr erforderlich und damit gemäß § 11 Abs. 7 FeV unzulässig gewesen wäre, wenn aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen die fehlende Fahreignung bereits festgestanden hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die amtsärztlichen Feststellungen fehlerhaft sein könnten, sind nicht ersichtlich, auch nicht aufgrund des - im Übrigen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 22) am 1. Dezember 2017 und nur in Auszügen - vorgelegten Arztberichts des Krankenhauses vom 30. August 2018. Denn dieser lässt nicht erkennen, ob die kognitive Leistungsfähigkeit der wegen eines Sturzes behandelten Antragstellerin überhaupt getestet worden ist oder ob die Feststellung dazu lediglich auf einer allgemeinen gesprächsweisen Einschätzung beruht.

Weiter ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der amtsärztliche Bericht verwertet werden durfte. Nachdem die Antragstellerin den Bericht vorgelegt hat, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2018 - 11 CS 18.1027 - juris Rn. 9 m.w.N.). Somit kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 8. August 2017 nicht mehr an.

Dessen ungeachtet ist mit Blick auf die Einwände der Antragstellerin zu ergänzen, dass der von einem geschulten Polizeibeamten gewonnene Eindruck, sie habe einen „teilweise verlangsamten geistigen Eindruck“ gemacht, in Verbindung mit dem vorangegangenen von ihr nicht bemerkten Unfallgeschehen ausreichenden Anlass für eine Aufklärung von Fahreignungszweifeln bot. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt hat und die Verursachung des Verkehrsunfalls durch die Antragstellerin damit nicht gerichtlich festgestellt worden ist. Zunächst setzt die Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB lediglich eine nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Anschein des Unfalls zu folgernde Möglichkeit voraus, dass das Verhalten des Fahrers den Unfall mitverursacht hat (vgl. § 142 Abs. 5 StGB; Zopfs in MünchKomm zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 142 Rn. 36), so dass eine Klärung der Ursache im Strafverfahren auch nicht zwangsläufig zu erwarten gewesen wäre. Davon abgesehen verbietet es die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2016 - 11 CS 16.175 - juris Rn. 12 f.; B.v. 5.3.2009 - 11 CS 09.228 - juris Rn. 26). Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht, ohne an dessen Bewertung gebunden zu sein (BayVGH, a.a.O.). Ferner genügt für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also - wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird - das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Im Verwaltungsverfahren gilt ebenso wie im Verwaltungsprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 24 VwVfG Rn. 41; BayVGH, B.v. 21.11.2018 - 11 CS 18.1237 - juris Rn. 15). Eine allgemeingültige Regel, wann ein Sachverhalt als erwiesen angesehen werden darf, gibt es nicht (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 20). Grundsätzlich ausreichend ist ein Maß an Gewissheit, das den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 14; Schwarz, a.a.O.), bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O.). In Anbetracht der detailreichen und schlüssigen Zeugenaussage, der Spuren am Fahrzeug der Antragstellerin und des Umstands, dass sie einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO zugestimmt hat, bestehen vorliegend keine vernünftigen Zweifel daran, dass sie bei ihrer Fahrt am 14. Juli 2017 mit ihrem Außenspiegel das entgegenkommende Fahrzeug gestreift, aber nicht angehalten hat, was auf Aufmerksamkeits-, Wahrnehmungs- bzw. Reaktionsdefizite hinweist (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 13). Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen einen möglicherweise Unschuldigen ist unzulässig. Vielmehr setzt sie einen hinreichenden Tatverdacht voraus bzw., dass keine Zweifel an der Erfüllung des Straftatbestands bestehen und nach dem Verfahrensstand mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 153a Rn. 2 m.w.N.; Beukelmann in Beck-OK, StPO, § 153a Rn. 14).

Ferner folgt aus dem Umstand, dass der Polizeibeamte seiner Beobachtung die aus seiner Sicht nächstliegende in Betracht kommende Ursache („aufgrund ihres Alters“) hinzugefügt hat, nicht, dass das Gutachten aufgrund des Alters der Antragstellerin angeordnet worden ist. Hierfür oder dafür, dass es aufgrund einer besonders vorsichtigen Fahrweise oder der Unerklärlichkeit des Verkehrsunfalls angeordnet worden ist, bietet die Gutachtensanordnung vom 8. August 2017 nach ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt. Die Zeugin schildert keine vorsichtige Fahrweise, sondern eine Fahrweise unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn.

Schließlich stehen der Gutachtensanforderung vom 1. Dezember 2017 auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, hier in Form der allein in Betracht kommenden Rechtsfigur der Verwirkung, entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 11 ZB 18.2066 - juris Rn. 22; B.v. 22.10.2014 - 11 C 14.386 - juris Rn. 20). Voraussetzung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukämen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Fahrerlaubnisbehörde die Hinauszögerung des Verfahrens nicht zu verantworten hatte und nie den Eindruck erweckt hat, sie werde von einer Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand nehmen, wenn die Fahreignung der Antragstellerin ungeklärt bleibt. Der zeitliche Abstand zwischen den Gutachtensanordnungen ergibt sich daraus, dass das amtsärztliche Gutachten erst am 23. Oktober 2017 gefertigt und am 7. November 2017 vorgelegt worden ist. Aus den behördlichen Schreiben vom selben Tag und vom 15. Februar 2018 konnte die Antragstellerin ersehen, dass ein Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet worden war und der Antragsgegner von der Maßnahme im Falle nicht ausreichender Mitwirkung auch nicht absehen würde. Die Zeitverzögerung, die dadurch entstanden ist, dass das amtsärztliche Gutachten nicht hinreichend nachvollziehbar war und weiteren Aufklärungsbedarf verursacht hat, kann der Fahrerlaubnisbehörde, die der Antragstellerin mit der Beauftragung des staatlichen Gesundheitsamts die kostengünstigste Möglichkeit einer Einschätzung ihrer Fahreignung eröffnet hat, ohne dass hierauf ein rechtlicher Anspruch bestanden hätte, ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Da die Untersuchung nicht ergeben hat, dass eine weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr unbedenklich ist, musste sie mit weiteren Aufklärungsmaßnahmen und ggf. einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Die weiteren Zeitverzögerungen hat die Antragstellerin selbst verursacht, indem sie zur Einholung von Rechtsrat um eine Fristverlängerung nachgesucht, sodann längere Zeit nicht reagiert und schließlich um Akteneinsicht gebeten hat und ihr rechtliches Gehör zu gewähren war. Allein die schlichte Teilnahme eines fahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers am Straßenverkehr kann keinen Vertrauensschutz begründen. Abgesehen davon, dass die Behauptung einer regelmäßigen Verkehrsteilnahme nicht nachprüfbar ist, ist auch nicht feststellbar, ob und wie oft es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen und ein Schadenseintritt nur durch deren Umsicht vermieden worden ist.

Auch der Einwand, eine Fahrerlaubnisentziehung sei im Hinblick auf eine langjährige beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme unverhältnismäßig, geht fehl. Die einmal gegebene Fahreignung hängt von körperlichen und geistigen Fähigkeiten ab, die sich im Laufe des Lebens bei jedem Fahrerlaubnisinhaber aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses verschlechtern. Sie kann daher nicht unverändert Grundlage für eine gleichbleibende positive Prognose sein. In Anbetracht des Verkehrsunfalls am 14. Juli 2017, den die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit verursacht hat, ist auch die Behauptung nicht nachvollziehbar, sie sei bislang in keiner Weise verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Fehlt die Fahreignung, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter hat das Mobilitätsbedürfnis der Antragstellerin und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für ihre Lebensführung dahinter zurückzustehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris Rn. 7).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 11 CS 18.2334.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - 11 CS 19.1041

bei uns veröffentlicht am 04.07.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jewe

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ...67 geborene Antragstellerin, der am 30. Juni 1993 die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis.

Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg erhielt das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 12. Mai 2011 versucht haben soll, eine Nachbarin daran zu hindern, das Grundstück mit ihrem Fahrrad zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Nötigung mangels Gewaltanwendung oder Drohung am 17. Juni 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Durch eine weitere Mitteilung der Polizeiinspektion Starnberg vom 26. Oktober 2012 erfuhr das Landratsamt, dass die Antragstellerin von mehreren Nachbarn wegen Beleidigung am 21. August 2012 und wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in der Zeit vom 23. November 2010 bis 31. Januar 2012 angezeigt wurde. Die Staatsanwaltschaft München II stellte das Ermittlungsverfahren am 9. November 2012 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Aus den Schilderungen der Polizeibeamten und der Einlassung der Antragstellerin zum Tatvorwurf ergäben sich Hinweise, dass die Antragstellerin zumindest im Zustand eingeschränkter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit gehandelt habe. Dies wäre nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, was jedoch nicht verhältnismäßig erscheine.

Mit Beschluss vom 22. März 2013 lehnte das Amtsgericht Starnberg eine Betreuung der Antragstellerin ab und stellte das Verfahren ein. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei.

Ein vom Landratsamt zur Überprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin angefordertes Führungszeugnis vom 29. Oktober 2013 enthält ebenso wie eine angeforderte Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 30. Oktober 2013 keine Eintragung.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte das Landratsamt die Antragstellerin zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass bei ihr eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. Diese könne sich auch in unangemessenen Affekten niederschlagen. Auch ihre wirren Stellungnahmen zu den Vorfällen könnten ein Indiz für eine schizophrene Psychose sein. Daher bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung. In dem Gutachten sei zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle; bejahendenfalls ob die Antragstellerin (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob bei ihr eine ausreichende Compliance vorliege, ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig sei und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nachdem die Antragstellerin die Untersuchung mit Schreiben vom 13. März und vom 18. Juli 2014 abgelehnt hatte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. August 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), drohte ihr für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 4). Aufgrund ihrer Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, da gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin ungeeignet sei und während des noch schwebenden Verfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.

Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, über die das Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2015 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Die Gutachtensaufforderung genüge den formellen Anforderungen und enthalte zulässige Fragestellungen zu der bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheit. Das Landratsamt habe zu Recht Bedenken gegen die geistige Eignung der Antragstellerin als Fahrerlaubnisinhaberin. Die Auffälligkeiten ihrer schriftlichen Äußerungen zu den Vorfällen seien mit einem Nachbarschaftsstreit oder bloß persönlichkeitsbedingten Eigenschaften nicht zu erklären. Die von ihr ausgesprochenen Verdächtigungen gegenüber ihren Nachbarn - unter anderem, dass diese Stromnetz, Geräte und Auto manipulierten, vom Geheimdienst auf sie angesetzt seien und Mordabsichten, etwa durch Auslegen von Zeckennestern, hätten - ließen keinen realen Hintergrund erkennen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass eine wahnhafte Störung und/oder ein gestörtes Realitätsurteil vorliege. Die von den Nachbarn geschilderten Vorfälle und verbalen Angriffe sowie die von ihnen geäußerte Vermutung hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben mit den eigenen Äußerungen der Antragstellerin ein in sich stimmiges Bild, das ohne Weiteres den Schluss zulasse, dass die Antragstellerin an einer psychischen Erkrankung, namentlich einer schizophrenen Psychose, erkrankt sein könne. Die angeblich unfallfreie Fahrpraxis der Antragstellerin stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ausgang des Klageverfahrens lässt sich zwar nicht hinreichend sicher prognostizieren. Insbesondere wird noch näher zu prüfen sein, ob für die Annahme einer schizophrenen Psychose in der Aufforderung des Landratsamts zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden war (1.). Die Interessenabwägung fällt aber zu Ungunsten der Antragstellerin aus (2.).

1. a) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer an einer akuten schizophrenen Psychose leidet (Anlage 4 Nr. 7.6.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Nach Ablauf einer schizophrenen Psychose besteht für Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T die erforderliche Eignung, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (Anlage 4 Nr. 7.6.2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sie ihn hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

Zwar setzt die Gutachtensanordnung nicht voraus, dass das Vorliegen einer Erkrankung oder eines Mangels im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits feststeht. Die Beibringung des Gutachtens darf allerdings nur aufgrund konkreter Tatsachen und nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden. Ob ausreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV), ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421/422).

b) Gemessen daran wird im Klageverfahren noch näher der Frage nachzugehen sein, ob die Vermutung des Antragsgegners, die Antragstellerin könne an einer schizophrenen Psychose leiden, zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht hat. Zwar kann das auffällige Verhalten der Antragstellerin trotz der Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Betreuungsverfahrens durchaus auf eine eignungsrelevante psychische Störung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hindeuten und deshalb Anlass sein, das Vorliegen eines Eignungsmangels abzuklären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer wiederholten, auch gegenüber der Polizei geäußerten und auf keiner realen Grundlage beruhenden Einlassungen, ihre Nachbarn würden Mordabsichten gegen sie hegen, sie im Auftrag von Geheimdiensten beobachten, Zeckennester auslegen, ihr Auto und Hausgeräte manipulieren und das Haus unter Strom setzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher im Straßenverkehr nicht aufgefallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 14, B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15).

Allerdings sind in den vorgelegten Behördenakten weder die ärztliche Diagnose einer schizophrenen Psychose noch sonstige Hinweise auf eine derartige Diagnose, etwa eigenes Bekunden der Antragstellerin oder Äußerungen dritter Personen, enthalten, die das Krankheitsbild entsprechend eingrenzen würden. Für den Schluss von den aktenkundigen Vorfällen und dem Verhalten der Antragstellerin auf eine schizophrene Psychose fehlt der Fahrerlaubnisbehörde die fachliche Kompetenz. Das Verhalten könnte - wovon offenbar auch das Landratsamt in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung ausgeht - auch auf einer anderen Erkrankung im Sinne der Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruhen, wobei jedoch von der Fragestellung umfasste Eignungsmängel nach Nr. 7.3 (schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse) und Nr. 7.4 (schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung) wohl nicht in Betracht kommen dürften. Es hätte deshalb nahe gelegen, zunächst einen Amtsarzt im Wege der Amtshilfe unter Schilderung der Vorkommnisse und ggf. anonymisierter Übermittlung der vorliegenden Unterlagen um eine Einschätzung zu bitten, ob und ggf. welche der in Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter dem Sammelbegriff ‚Psychische (geistige) Störungen‘ aufgeführten Erkrankungen hier vorliegen könnten, um der Antragstellerin auf dieser Grundlage den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV entsprechend die konkreten Zweifel an ihrer Fahreignung mitzuteilen und die im Gutachten zu klärenden Fragen festzulegen.

2. Ob für die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auch ohne eine solche amtsärztliche Einschätzung ausreichende Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorlagen, kann hier jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren ein persönlich verfasstes Schreiben mit 93 Seiten Anlagen eingereicht. Darunter befindet sich unter anderem eine Bescheinigung des Klinikums Starnberg vom 23. Juni 2009, wonach die Antragstellerin von der behandelnden Ärztin „auf die Grunderkrankung einer Schizophrenie und die damit verbundenen Gefahren“ hingewiesen worden sei. Die Antragstellerin, die nach einer ebenfalls von ihr vorgelegten Aufenthaltsbestätigung vom 18. bis 23. Juni 2009 im Klinikum Starnberg stationär behandelt wurde, habe aber nicht bleiben wollen und einen Krankenhausaufenthalt abgelehnt. Damit sind nunmehr jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schizophrenie und fehlende Krankheitseinsicht der Antragstellerin im Jahr 2009 aktenkundig. Das Verhalten und die Einlassungen der Antragstellerin in der Folgezeit sprechen dafür, dass sich daran bis heute nichts geändert hat. Somit besteht zumindest jetzt eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine ärztliche Abklärung von Eignungsmängeln im Sinne von Anlage 4 Nr. 7.6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Insoweit bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unbenommen, von der Antragstellerin mit entsprechender Fragestellung und Begründung (§ 11 Abs. 6 FeV) ggf. nochmals die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen. Die Antragstellerin ist solange zur Mitwirkung verpflichtet, bis die Frage einer etwaigen Fahrungeeignetheit geklärt ist. Sollte sie sich erneut weigern, sich untersuchen zu lassen oder ein Gutachten beizubringen, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Bei dieser Sachlage kann es aufgrund der jetzigen Kenntnislage jedoch nicht verantwortet werden, der Antragstellerin trotz der erheblichen Zweifel an ihrer Fahreignung ohne ärztliche Abklärung die weitere Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) und entspricht dem erstinstanzlichen Ansatz. Nach Abschnitt A I Nr. 19 der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zur FeV umfasst eine 1993 erworbene Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B eine erheblich umfangreichere Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I Nr. 19, vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und der Verpflichtung zur Vorlage seines nationalen sowie seines internationalen Führerscheins.

Durch eine polizeiliche Mitteilung vom 22. September 2016 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass der Antragsteller am 19. August 2016 auf dem Festivalgelände Echelon in Bad Aibling, Mietraching auf polizeiliche Nachfrage angab, Betäubungsmittel mitzuführen, und bei der körperlichen Durchsuchung dann in seinem rechten Schuh vier XTC-Tabletten (Ecstasy) und 5,96 g (brutto) Marihuana gefunden wurden. Der Antragsteller erklärte weiter, sein letzter Betäubungsmittelkonsum sei vor ca. vier bis fünf Wochen gewesen, er stehe nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und sei körperlich auch nicht abhängig. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit seit 8. November 2016 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Im Rahmen der Anhörung zur Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens ließ er durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 2. November 2016 vortragen, er sei an einem Wochenende im Juli 2016 abends mit dem Zug von Westheim in die Innenstadt gefahren und spontan auf eine Hausparty eingeladen worden. Dort sei ein Joint herumgereicht worden, an dem er ebenfalls einmal gezogen habe. Der Joint habe ihm aber nicht geschmeckt.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 gab das Landratsamt Augsburg dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf, bis 29. Januar 2017 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu der Frage beizubringen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Substanzen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einnehme, die seine Fahreignung nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV in Frage stellten. Zur Erstellung des Gutachtens sei eine Haaranalyse über 6 cm durchzuführen.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens bis Ende 2017/Anfang 2018 und trug unter Vorlage einer eidesstaatlichen Versicherung vor, er studiere zur Zeit in den USA. Von ihm gehe aktuell keinerlei Gefährdung aus. Nachdem das Landratsamt eine entsprechende Fristverlängerung abgelehnt hatte, trug der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 und 10. Januar 2017 vor, er werde seinen internationalen Führerschein in amtliche Verwahrung geben und sich, sobald er Ende 2017 wieder in Deutschland sei, einer fachärztlichen Begutachtung unterziehen. Er sei im Besitz einer amerikanischen Fahrerlaubnis, da der Führerschein das wichtigste Ausweispapier darstelle, fahre dort aber nur mit Uber-Taxi. Die behördliche Befürchtung, er könne in den USA ein Fahrzeug führen und Dritte gefährden, sei nicht von § 46 Abs. 6 FeV gedeckt. Nach dieser Vorschrift führe die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht zum Entzug der amerikanischen Fahrerlaubnis, mit der er im europäischen Ausland oder in der Schweiz ein Fahrzeug führen könne. Für den geringeren Eingriff der Überprüfung der Fahreignung könnten daher keine höheren Anforderungen als beim Entzug der Fahrerlaubnis gelten. Es bestehe kein Anlass bzw. keine Dringlichkeit, dem Antragsteller wegen einer aktuell unmöglich zu erbringenden Leistung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Verhältnismäßigkeit wäre nicht mehr gewahrt. Das Studium lasse keine Besuchsaufenthalte in Deutschland zu.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, sich bis 14. Februar 2017 zu äußern, ob er ein Fahreignungsgutachten vorlege oder auf die Fahrerlaubnis verzichte.

Daraufhin machte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Februar 2017 geltend, er verweigere nicht die Beibringung eines Gutachtens, sondern könne die gesetzte Frist nicht einhalten, weil er die USA wegen des Strafbefehls auch nicht kurzzeitig verlassen könne. Bei Wiedereinreise müsse er eine Erklärung abgeben, ob wegen eines Drogenvergehens ein Strafverfahren anhängig oder eine Verurteilung erfolgt sei, womit die Fortsetzung des Studiums nicht mehr möglich wäre. Eine Fortsetzung des Studiums sei auch in Deutschland nicht möglich, weil er weder über die allgemeine Hochschulreife noch eine Zugangsberechtigung zu Fachhochschulen verfüge. Er studiere seit 2015 Kunst und Design in Michigan und beabsichtige, das Studium bis Ende 2017 abzuschließen. Ein in den USA erstelltes Gutachten sei nicht geeignet, die Zweifel an seiner Fahreignung zu entkräften. Es werde eine Fristverlängerung zunächst bis August 2017 vorgeschlagen, die auf begründeten Antrag bis 31. Dezember 2017 verlängert werden könne. Den deutschen Führerschein habe er nicht mit nach USA genommen. Er fahre ausschließlich Taxi. Er habe den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt, den Einfluss von Betäubungsmitteln oder eine körperliche Abhängigkeit aber ausdrücklich verneint. Die sichergestellten Tabletten seien nicht für den Eigengebrauch bestimmt gewesen. Er habe keinerlei Erfahrung mit harten Drogen und nur einmal Cannabis getestet.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. April 2017 gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den am 24. Mai 2012 ausgestellten Führerschein sowie den internationalen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Zur Begründung ist ausgeführt, das angeordnete Gutachten habe das Konsumverhalten des Antragstellers zeitnah abklären sollen. Ein Zuwarten bis zur Beendigung des Studiums komme nicht in Betracht. Der Antragsteller könne seinen EU-Führerschein in Michigan jederzeit umtauschen. Er sei das Risiko eines Wiedereinreisehindernisses von sich aus eingegangen. Bereits jetzt sei durch eine Haaranalyse nicht mehr aufklärbar, ob der Antragsteller im Juli/August 2016 harte Drogen konsumiert habe.

In der Folge lieferte der Antragsteller die beiden Dokumente beim Landratsamt ab und erhob mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Widerspruch, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 zurückwies.

Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Au 7 K 17.1685) erheben. Nachdem mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, beantragte der Antragsgegner nach Rückkehr des Antragstellers in die Bundesrepublik mit Schreiben vom 9. Juli 2018 die Fortsetzung des Verfahrens (nunmehr Au 7 K 18.1418).

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 13. August 2018 wurde eine Haaranalyse der TÜV SÜD Service L. GmbH vom 23. Juli 2018 vorgelegt, die THC „im eher niedrigen Bereich“ (0,7 ng/mg) nachwies. Der positive Nachweis belege Umgang mit THC, beweise aber nicht zwingend einen aktiven Konsum, da es auch bei intensiver passiver Exposition mit Cannabisrauch auf bzw. in das Haar gelangen könne.

Mit Beschluss vom 14. August 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Gutachtensanordnung sei zu Recht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt worden. Der Antragsteller müsse sich an den Feststellungen des Strafbefehls festhalten lassen. Da er dies im Strafverfahren nicht geltend gemacht habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass es sich mangels Laboranalyse bei den bei ihm aufgefundenen Substanzen nicht um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt habe. Der Prozessbevollmächtigte stelle insoweit lediglich Vermutungen auf. Die Fahrerlaubnisbehörde habe auch ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe die Anordnung des Gutachtens insbesondere deshalb für erforderlich gehalten, weil der Antragsteller keine Stellung zum Konsum harter Drogen genommen habe, ein solcher jedoch regelmäßig zum Verlust der Fahreignung führe. Keine Rolle spiele es in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller im Ausland aufgehalten habe. Die Anordnung begegne auch keinen formellen Bedenken. Die Fahrerlaubnisbehörde habe innerhalb der Fragestellung nicht zwischen Cannabis und harten Drogen differenzieren müssen, da der Antragsteller beides in Besitz gehabt habe und es darum gegangen sei zu klären, ob er überhaupt Betäubungsmittel konsumiere. Auch sei die dem Antragsteller gesetzte Frist, die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen sei, angemessen. Sie sei nicht danach auszurichten, wieviel Zeit der Betroffene noch zur Wiederherstellung seiner Fahreignung benötige. Der Antragsgegner habe die beantragte Fristverlängerung von einem Jahr ablehnen dürfen, weil damit der Sinn und Zweck der Gutachtensanordnung verfehlt worden wäre. Eine zügige Klärung der Fahreignung sei im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt nicht entbehrlich, da der Antragsteller - auch entgegen seiner Absicht - jederzeit nach Deutschland hätte zurückkehren können bzw. dazu hätte gezwungen sein können. Dieses von Umständen aus seinem Einflussbereich abhängige Risiko könne nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den Auslandsaufenthalt bei der Fristsetzung auch tatsächlich berücksichtigt. Eine Begutachtung wäre innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen. Der Antragsteller habe eine Auswahl zwischen etlichen Begutachtungsstellen gehabt, wobei eine Begutachtung bei einer anderen Stelle als der des Servicecenter Augsburg des TÜV Süddeutschland nicht unzumutbar gewesen wäre. Nicht zu berücksichtigen sei das vom Antragsteller selbst zu verantwortende Problem einer Wiedereinreise in die USA bzw. Einreisebestimmungen im Ausland, insbesondere wenn deren Verletzung auf eigenem Verschulden beruhe. Die entsprechende zeitliche Organisation obliege dem Betroffenen selbst und nicht der Fahrerlaubnisbehörde, solange die Begutachtung innerhalb des durch die Frist gesetzten Rahmens grundsätzlich möglich sei. In Zeiten des E-Mail-Verkehrs und Akteneinsicht durch Bereitstellung einer Cloud spielten die Postlaufzeiten keine entscheidende Rolle, zumal der Antragsteller einen Bevollmächtigten im Inland gehabt habe. Auch die Festlegung des Fristendes auf einen Sonntag führe nicht dazu, dass die Frist als unangemessen kurz anzusehen sei. Die Umstände, die zur Verweigerung der Begutachtung geführt hätten, hingen nicht mit der Angemessenheit der Frist zusammen. So habe der Antragsteller auch nach Fristablauf und bei Gelegenheit der Anhörung zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis unter erneuter Fristsetzung bis 14. Februar 2017 nicht signalisiert, zeitnah ein Gutachten erstellen zu lassen oder ein solches vorzulegen oder nur eine angemessene Fristverlängerung zu beantragen. Beim Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf das Fehlen der Fahreignung stehe der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthalte einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der durch die persönlichen Motive des Antragstellers nicht widerlegt werde. Der nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorgelegte Befundbericht vom 23. Juli 2018 sei nicht mehr geeignet, die seinerzeit bestehenden Eignungszweifel aufzuklären. Zudem handle es sich um ein Privatgutachten, das ohne Beiziehung der Fahrerlaubnisakte erstellt worden sei und das der Antragsgegner auch im Wiedererteilungsverfahren nicht als ausreichend ansehen müsste. Beim Antragsteller sei zwar kein Konsum von harten Drogen, wohl aber der Umgang mit THC nachgewiesen worden. Da er eingeräumt habe, einmal aktiv Cannabis konsumiert zu haben, bedürfe es auch hinsichtlich des nachgewiesenen sehr niedrigen Werts zumindest der Klärung, ob es sich beim Antragsteller möglicherweise um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handle. Auch eine Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, der von seiner Fahrerlaubnis ungeachtet des nicht dauerhaften Auslandsaufenthalts Gebrauch machen könne und der möglicherweise gelegentlich Cannabis konsumiere.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe einen der Aktenlage widersprechenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt oder verweigert, sondern nur auf die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falls und eine diesen angemessene Frist zur Gutachtenvorlage hingewiesen. Auch die Chronologie des Antragsgegners sei unvollständig und teilweise fehlerhaft, da sie nicht die im Schreiben vom 31. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 gewährte Frist berücksichtige. Mit fristgerechtem Schreiben vom 13. Februar 2017 werde nicht die Unmöglichkeit der Gutachtensvorlage geltend gemacht, sondern zum wiederholten Mal auf die fehlende Gefährdung des inländischen Straßenverkehrs und die Erschwernisse bei der Wiedereinreise nach USA dargestellt. Außerdem fehle, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2017 neben der Anforderung der Abgabeverfügung eine weitere ausführliche Stellungnahme angekündigt und gleichzeitig das Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeregt habe. Auch das Schreiben des Antragstellers vom 5. August 2017, mit dem umfassend zur Versagung des rechtlichen Gehörs im Widerspruchsverfahren Stellung genommen werde, sei nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht habe weder dies noch die erfolgte Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens im Schreiben vom 31. Januar 2017 und die nochmalige Fristverlängerung im Rahmen des Klageverfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers aus den USA im Sommer 2017 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtswidrig. Die Fristsetzung in dem am 1. Dezember 2016 zugegangenen Schreiben vom 29. November 2016 sei ermessensfehlerhaft zu kurz bemessen. Das Landratsamt Augsburg gewähre regelmäßig statt der deutschlandweit üblichen Praxis einer Dreimonatsfrist nur eine jeweils kurze Frist von zwei Monaten, die durch die Postlaufzeiten und die Zeit zur Sichtung und Weiterleitung des Gutachtens und hier zusätzlich um die Feiertage zum Jahreswechsel und die üblichen Betriebsurlaube nochmals verkürzt werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der weihnachtliche Betriebsurlaub in Bayern allgemein üblich und betreffe nicht nur den TÜV SÜD. Vorliegend handle es sich zudem um einen Sonderfall mit Auslandsstudium, was dem Antragsgegner auch aufgrund der vorgelegten Vollmacht bekannt gewesen sei. Er habe durch die Verwendung gerichtsbekannter, immer gleicher Textbausteine zur Begründung der Ermessensausübung deutlich gemacht, dass gerade keine am Einzelfall orientierte Ermessensausübung vorgenommen worden sei. Die Fristsetzung auf einen Sonntag mache besonders deutlich, dass die Frist schematisch an der bisherigen Praxis orientiert gewesen sei. Der Satz „Bei der Gutachtenerstellung wurde berücksichtigt, dass sich Ihr Mandant im Ausland aufhält.“ sei erst nachträglich im Begleitschreiben enthalten. Es seien weder die längeren Postlaufzeiten noch die notwendige Anreise zur Gutachtenserstellung berücksichtigt worden. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass vom Antragsteller während seines Auslandsaufenthalts gerade keine Gefahr für den inländischen Straßenverkehr ausgehe. Die unangemessene, nicht am Einzelfall orientierte Frist verlängere sich auch nicht automatisch zu einer angemessenen Frist. Darüber hinaus habe das Landratsamt nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere die rechtlichen Konsequenzen aufgrund des Auslandsaufenthalts seien völlig unberücksichtigt geblieben und nicht zum Gegenstand der Anhörung vor Erlass der Gutachtensanordnung gemacht worden. Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die mit Schreiben vom 31. Januar 2017 verlängerte Frist ebenfalls unangemessen kurz sei. Mit Schreiben vom 13. März 2017 habe das Landratsamt erstmals Zweifel an einem Auslandsaufenthalt geäußert, obwohl dieser doch angeblich bei der Fristsetzung berücksichtigt worden sei. Richtigerweise hätte nochmals eine Fristverlängerung gewährt werden müssen. Es sei beabsichtigt gewesen, durch Vorlage eines in den USA eingeholten Drogengutachtens die Vermutung des Konsums harter Drogen zu widerlegen. Um keine unnötigen Kosten zu produzieren, habe abgewartet werden müssen, ob das Landratsamt dem Widerspruch nicht abhelfe. Durch die willkürliche Verweigerung der Abgabemitteilung aus rein verfahrens- und prozesstaktischen Gründen sei der Antragsteller in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden und der Bescheid aus diesem Grunde rechtswidrig, da eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Ergehen des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren nicht mehr möglich sei. Zudem sei zu prüfen, ob dieses Vorgehen nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfülle. Entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und in dem Entziehungsbescheid sowie dem Schreiben vom 29. November 2016 habe der Antragsteller auch umfassend Stellung zum Konsum harter Drogen genommen. Er habe in der polizeilichen Vernehmung eine Abhängigkeit zutreffend verneint. Die Ausführungen zum letzten Konsum und der Hinweis auf einen Erstkonsum von Drogen in Form von Cannabis schlössen den Nichtkonsum harter Drogen mit ein. Weitere Ausführungen seien nicht erforderlich gewesen, was bei der Anordnung des Gutachtens ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Das Landratsamt hätte im Rahmen des Entzugsverfahrens durch eine Laboruntersuchung abklären müssen, ob es sich bei den polizeilich sichergestellten Tabletten tatsächlich um harte Drogen gehandelt habe. Der Verweis auf notwendige Tatbestandsmerkmale einer Norm könne nicht als Schutzbehauptung abgetan werden. Diese seien von Amts wegen zu prüfen. Der Strafbefehl sei allein aus prozessökonomischen Gründen akzeptiert worden, da die Durchführung einer Hauptverhandlung nochmals Anwalts- und Gerichtskosten und ggf. umfangreiche Reisekosten verursacht hätte. Der Antragsteller habe die Beibringung des Gutachtens nicht verweigert. Die Nichtvorlage sei nicht ohne ausreichenden Grund erfolgt, sondern wegen eines beruflich bedingten USA-Aufenthalts. Aus der Nichtvorlage sei nur dann auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, wenn bei grundloser Weigerung die Vermutung gerechtfertigt sei, dass der Betroffene einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen wolle. Dies habe der Antragsteller nicht gewollt, sondern darauf hingewiesen, dass er unproblematisch jederzeit einen Drogentest in den USA durchführen lassen könne. Darüber hinaus stelle eine nicht offensichtlich willkürliche Beschreitung des Rechtswegs ebenfalls keine rechtsgrundlose Weigerung dar. Auch die Kammervorsitzende habe in der Frist ein Problem gesehen und eine Rücknahme des Entzugsbescheids empfohlen. Die Behörde könne jederzeit auch noch im Rahmen eines Klageverfahrens die Frist verlängern. Das Landratsamt habe die Frist bis zur geplanten Rückkehr des Antragstellers aus den USA im Sommer 2018 verlängert. Es werde auf die Aktennotiz vom 14. Dezember 2017 verwiesen, wobei sich die Formulierung auf das anhängige Klageverfahren bezog. Die Vorsitzende Richterin habe in einem Telefonat mit dem Vertreter des Antragstellers am 8. Januar 2018 auf der Grundlage dieser Aktennotiz das Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers eingeholt. Das Landratsamt habe wenige Minuten später die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens und damit auch zur Verlängerung der Vorlagefrist erteilt. Dies sei an keine Form gebunden und damit auch mündlich bindend. Eine Rücknahme einer einmal eingeräumten Frist sei nicht zulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs mit dem sofortigen Ausschluss des Antragstellers von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer begründet werde. Wäre diese Gefahrenlage tatsächlich gegeben, dann hätten Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgericht und das Landratsamt das Verfahren umfassend beschleunigen müssen, um diese Gefahr möglichst kurzfristig zu beenden. Bis zur Gutachtensanforderung habe es jedoch vier Monate gedauert. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller sich im Ausland befinde und aufgrund seines amerikanischen Führerscheins sowohl in den USA als auch im europäischen Ausland zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt sei. Durch das vorgelegte Gutachten werde nachgewiesen, dass der Antragsteller keinerlei harte Drogen konsumiere. Die nachgewiesene THC-Konzentration belege nur einen Umgang mit THC, aber keinen aktiven Konsum von Cannabis. Der Wert sei so gering, dass vom Antragsteller keinerlei Gefährdung für den Straßenverkehr ausgehe. Hieraus ergebe sich auch kein Hinweis auf einen gelegentlichen Konsum. Der erste und letzte Konsum sei im Juli 2016 vor nunmehr über zwei Jahren erfolgt. Bei dem Gutachten handle es sich auch nicht um ein unbeachtliches Privatgutachten, da alle im Entzugsverfahren vorzulegenden Gutachten reine Privatgutachten seien. Auftraggeber und Empfänger sei immer der Antragsteller. Nachdem sich das Landratsamt in dem laufenden Verfahren geweigert habe, die Akten zur Begutachtung an den TÜV SÜD zu übersenden, habe nur ein Drogengutachten erstellt werden können. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller zu dem Festival mit der Bahn angereist sei, obwohl er Zugriff auf mehrere Fahrzeuge gehabt habe, habe bei der Festsetzung und Abwägung der Dringlichkeit der Gutachtensanordnung keine Berücksichtigung gefunden. Zu beachten sei auch, dass sich der Antragsteller umgehend nach seiner Rückkehr aus den USA beim Landratsamt gemeldet habe sowie wenige Tage später bereits ein Gutachten bei einer anerkannten Begutachtungsstelle in Auftrag gegeben und nach Zugang vorgelegt habe. Die gerichtlichen Ausführungen zu rein hypothetischen Verhaltensweisen entbehrten daher jeder Grundlage.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 55) rechtmäßig war.

Der vom Antragsteller gerügte Anhörungsmangel liegt nicht vor. Das Landratsamt hat den Antragsteller sowohl vor der Anordnung des Gutachtens als auch vor dem Erlass des Entziehungsbescheids förmlich angehört und damit seinen Anhörungspflichten genügt. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung vor Anordnung eines Gutachtens, die keinen Verwaltungsaktscharakter hat (BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 17), ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, allerdings geboten, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls in Erfahrung zu bringen, die die Erforderlichkeit eines Gutachtens in Frage stellen oder die gutachtlich zu klärenden Fragen beeinflussen können (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 11 CS 18.1809 - juris Rn. 13). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das Landratsamt habe die rechtlichen Konsequenzen seines Auslandsaufenthalts bei der Anordnung des Gutachtens unberücksichtigt gelassen, wäre dies allenfalls für die Fristsetzung entscheidungserheblich. Außerdem trifft dieser Vorwurf, wie sich aus dem Begleitschreiben vom 29. November 2016 ergibt, nicht zu. In Wahrheit bemängelt der Antragsteller, dass die Behörde seinem Einwand in der Sache nicht gefolgt ist. Dazu ist sie nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG allerdings auch nicht verpflichtet. Der Anhörungspflicht ist genügt, wenn die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht (vgl. BVerwG v. 17.8.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111 = juris Rn. 18; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 38). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Behörde, wie die Gerichte, den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakt deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, was z.B. dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den wesentlichen Kern neuen Tatsachenvorbringens insgesamt außer Betracht lässt (Kallerhoff/Mayen, a.a.O. m.w.N.).

Nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein (BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 11 CS 16.2605 - juris Rn. 11; B.v. 31.5.2011 - 11 CS 11.459 - juris Rn. 10 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 14 FeV Rn. 17). Dies ist hier nach den strafgerichtlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Strafurteil gleichsteht, der Fall. Eine Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2016 - 3 B 68.14 - ZInsO 2016, 795 = juris Rn. 20; B.v. 16.7.2010 - 5 B 2.10 - juris Rn. 18; B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 22.4.1992 - 1 B 61.92 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - juris Rn. 19; B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 = juris Rn. 10; B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12, 20; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 108 Rn. 21). Sie ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2010 und B.v. 22.4.1992 a.a.O.). Vorliegend haben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, die sich mit den ursprünglichen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei decken, ergeben, insbesondere nicht aus den erstmals mit der Beschwerde vorgetragenen finanziellen Erwägungen, die den anwaltlich beratenen Antragsteller vorgeblich dazu motiviert haben, von einem Einspruch gegen den Strafbefehl abzusehen. Im Übrigen genügt es nicht, die strafgerichtlichen Feststellungen lediglich unsubstantiiert in Zweifel zu ziehen oder zu bestreiten oder die Hypothese aufzustellen, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte als in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt, ohne dass der abweichende Geschehensablauf positiv behauptet und im Einzelnen stimmig geschildert wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 a.a.O.).

In seiner Gutachtensanordnung vom 29. November 2016 hat der Antragsgegner auf den Besitz einer sog. harten Droge (Ecstasy) abgestellt, die in Anlage I des BtMG als Betäubungsmittel (Methylendioxymethylamfetamin) geführt wird. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem keine Anhaltspunkte vorlagen, die gegen einen beabsichtigten Eigenkonsum sprachen. So war auch in dem Formularprotokoll über die polizeiliche Vernehmung nur die Rubrik “Besitz“ und nicht „Handel“ markiert. Über den Besitz hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme setzt eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich nicht voraus (OVG NW, B.v. 22.11.2001 - 19 B 814/01 - NZV 2002, 427 = juris Rn. 10; Dauer, a.a.O.). Nur im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen (vgl. VGH BW, B.v. 20.4.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323 = juris Rn. 5; Dauer, a.a.O.). Denn im Gegensatz zum Konsum sog. harter Drogen entfällt die Fahreignung nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nicht schon bei einer einmaligen Einnahme von Cannabis, sondern erst bei regelmäßigem Cannabiskonsum oder bei gelegentlichem Konsum, wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt oder das Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren fehlt. Außerdem ist die Gutachtensanordnung nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann nicht ermessensgerecht, wenn besondere Umstände einen Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäubungsmitteln ausschließlich Handel getrieben hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1999 - 3 B 145.98 - juris Rn. 3; B.v. 30.12.1999 - 3 B 150.99 - NZV 2000, 345 = juris Rn. 4). Davon war, wie dargelegt, hier indes nicht auszugehen.

Der Einwand, es habe kein Aufklärungsbedarf bestanden, weil der Antragsteller zum Konsum harter Drogen Stellung genommen habe, trifft nicht zu. Denn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung hatte sich der Antragsteller lediglich dazu eingelassen, wie es zu dem auf entsprechende polizeiliche Nachfrage eingeräumten letzten Drogenkonsum gekommen sein und dass es sich dabei lediglich um Cannabis gehandelt haben soll. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht geschlossen werden, was er erst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2016 hat vortragen lassen, dass nämlich die bei ihm aufgefundenen XTC-Tabletten nicht zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen seien und er keinerlei Erfahrung mit harten Drogen und nur einmal Cannabis getestet habe. Im Übrigen erscheint dieser nachträgliche Vortrag auch nicht glaubhaft. Denn es wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller, der bereits vor der körperlichen Durchsuchung durch die Polizei zugab, Betäubungsmittel mit sich zu führen, diesen wesentlich zu seinen Gunsten sprechenden Sachverhalt bereits in dieser Situation oder spätestens nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur Gutachtensanordnung offenbart hätte. Auch hat er keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er ohne jede Erfahrung mit Betäubungsmitteln in deren Besitz gelangen konnte und zu welchem sonstigen Zweck er sich diese besorgt hat.

Es liegen keine Ermessensfehler vor. Das Landratsamt war sich des bestehenden Ermessens bewusst und hat die ihm vorliegenden Informationen verwertet. Es hat sich - wie sich aus der Gutachtensanordnung ergibt - im Hinblick darauf, dass der einmalige Konsum harter Drogen zum Verlust der Fahreignung führt, harte Drogen regelmäßig zum Eigenkonsum erworben werden und der Antragsteller im Rahmen der Anhörung hierzu keine Angaben gemacht hat, im öffentlichen Interesse zur Aufklärung seines Konsumverhaltens entschlossen. Besondere Umstände, die einen Eigenkonsum ausgeschlossen erscheinen ließen, waren nicht ersichtlich. Für die Ausübung des Entschließungsermessens ist entgegen der Meinung des Antragstellers unerheblich, dass er zu dem Festival ohne eigenes Fahrzeug angereist ist, also nicht vorhatte, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu fahren. Denn nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2018 - 11 CS 18.2351 - juris Rn. 10; B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Unschädlich wäre, wenn - so die Kritik des Antragtellers - das Landratsamt bei der Formulierung der Gutachtensanordnung vorformulierte Textbestandteile verwendet haben sollte. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG genügt, wenn die aus Sicht der Behörde wesentlichen entscheidungserheblichen Gründe angegeben sind und damit der Zweck der Begründung, den Betroffenen über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Gründe zu unterrichten, um ihn entweder zu überzeugen oder ihm die Möglichkeit zu geben, über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu entscheiden (vgl. zur Begründung eines Verwaltungsakts: Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 39 Rn. 4, 18 f.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 39 Rn. 1 jeweils m.w.N.) im Einzelfall erreicht wird. Soweit der Fall keine Besonderheiten aufweist, die ihn aus vielen gleich gelagerten Fällen herausheben, ist gegen eine Verwendung einschlägiger Textbausteine oder Formularbegründungen nichts einzuwenden (Ramsauer, a.a.O. Rn. 18). Ob die mitgeteilten Gründe stichhaltig sind, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bzw. hier der Gutachtensanordnung.

Die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Einholung eines Gutachtens war ausreichend. Ein Ermessensausfall hinsichtlich der Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts ist nicht gegeben. Der Sachbearbeiter, der die Gutachtensanordnung vom 29. November 2016 erstellt hat, hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Begleitschreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass er eine Begutachtung trotz des Auslandsaufenthalts innerhalb der gesetzten Frist für möglich halte. Dies ist entgegen der Meinung des Antragstellers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG auf einen Nicht-Verwaltungsakt wie die Gutachtensanordnung ohne weiteres zu übertragen sind. Denn aus dem Begleitschreiben wird jedenfalls deutlich, dass sich die Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung und nicht etwa nachträglich überlegt hat, ob dem Antragsteller eine Begutachtung innerhalb der Beibringungsfrist tatsächlich möglich wäre. Damit war ihm die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bekannt, so dass insoweit eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG jedenfalls entbehrlich gewesen wäre.

Auch wenn sich die Festlegung der Frist an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 45), bedeutet dies nicht, dass hierfür die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend sind. Insbesondere hätte das Landratsamt nicht die Beendigung des Auslandsstudiums durch den Antragsteller abwarten müssen. Das angeordnete Fahreignungsgutachten sollte dem Zweck dienen festzustellen, ob der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtig fahrgeeignet war. Daher konnte die Beibringungsfrist nur so bemessen werden, dass das Gutachten diesen Zweck nicht von vornherein verfehlen würde. Nachdem der Antragsteller am 19. August 2016 im Besitz von Ecstasy und Marihuana war und eine Haaranalyse regelmäßig nur für das vergangene halbe Jahr in Betracht kommt (vgl. die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl S. 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführten Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 252 ff., 257), wäre die von ihm gewünschte Begutachtung erst Ende 2017/Anfang 2018 nicht mehr zweckgerecht und zielführend gewesen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch die vom Antragsteller zu verantwortenden Folgen seines Handelns nach den USamerikanischem Einreisebestimmungen oder das ebenfalls in seinen Verantwortungsbereich fallende Fehlen von Bildungsmöglichkeiten im Inland nicht daran gehindert ist, überhaupt eine noch zielführende Fristsetzung vorzunehmen. Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2013 - 11 CS 13.219 - juris Rn. 20; Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 45). Den Eignungszweifeln ist in diesem Fall so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, a.a.O.). Dagegen kann aus den vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht ins Feld geführt werden, der Antragsteller habe wegen seines Studienaufenthalts im Ausland damals keine Gefahr für den inländischen Straßenverkehr dargestellt. Denn insofern kann es nicht auf die im Einzelfall kaum nachprüfbare Wahrscheinlichkeit ankommen, mit der ein Fahrerlaubnisinhaber von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch macht bzw. etwa wegen eines Auslandsaufenthalts, einer Erkrankung oder einer Inhaftierung keinen Gebrauch machen kann, sondern auf das tatsächliche Können und rechtliche Dürfen, d.h. die durch die Fahrerlaubnis vermittelte Möglichkeit, im Inland hiervon Gebrauch zu machen.

Dem Antragsteller standen seit Zugang der Gutachtensanordnung etwas mehr als acht Wochen zur Einholung eines Gutachtens zur Verfügung. Dieser Zeitraum hätte auch einem im Ausland Studierenden unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationswege, der Anreise und der Feiertage um den Jahreswechsel grundsätzlich die Gelegenheit geboten, sich begutachten zu lassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller während der laufenden Beibringungsfrist überhaupt darum bemüht hat. Nach Aktenlage hat er lediglich auf einer Begutachtung Ende 2017 bzw. nach Beendigung seines Studienaufenthalts bestanden und sich auf wiederholte Forderungen nach einer entsprechenden Fristverlängerung beschränkt, später dann vorgetragen, weshalb er vor Beendigung des Studiums nicht in das Inland reisen könne bzw. wolle. Auch mit seiner Beschwerde hat er nicht substantiiert dargetan, dass er sich bei den zur Verfügung stehenden Begutachtungsstellen vergeblich um einen Begutachtungstermin bemüht, aber wegen der Feiertage keinen erhalten hat. Wäre die Einhaltung der Frist tatsächlich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten, dem Fehlen ärztlicher Kapazität, einer zögerlichen Bearbeitung durch die Begutachtungsstelle oder dergleichen unmöglich gewesen, hätte das Landratsamt über einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu entscheiden gehabt. Ein derart begründeter Fristverlängerungsantrag des Antragstellers lag jedoch nicht vor.

Weder aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 - 11 CS 17.1483 - juris Rn. 5, 26; B.v. 21.10.2015 - 11 C 15.2036 - juris Rn. 18; B.v. 23.4.2013 - 11 CS 13.219 - juris Rn. 20: jeweils zwei Monate für ausreichend erachtet) noch aus der Verwaltungspraxis anderer Hoheitsträger lässt sich eine behördliche Verpflichtung ableiten, regelmäßig drei Monate zur Beibringung eines Gutachtens einzuräumen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, hier dem Landratsamt Augsburg, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2014 - 3 CN 4.13 - juris Rn. 52, U.v. 18.9.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 = juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 = juris Rn 76, B.v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 = juris Rn. 35).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landratsamt die gesetzte Beibringungsfrist nicht verlängert. Vielmehr hat es ihn mit Schreiben vom 31. Januar 2017 lediglich zu einer abschließenden Erklärung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert, ob er ein Fahreignungsgutachten vorlegen oder auf die Fahrerlaubnis verzichten wolle, um das weitere Vorgehen bestimmen zu können. Da der Antragsteller die geforderte Erklärung nicht abgegeben hat, war über eine im ersteren Fall in Betracht kommende Fristverlängerung zur Vorlage eines - in zeitlicher Hinsicht noch zweckdienlichen - Gutachtens nicht mehr zu entscheiden. Die weitere Frage, welche Fristverlängerung mit Blick auf die durch den Fristablauf eintretende Rechtsfolge (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2015 - 11 C 15.2036 - juris Rn. 18) in diesem Fall angemessen gewesen wäre, hat sich hier somit nicht mehr gestellt. Ebenso wenig liegt in der Zustimmung des Landratsamts zum Ruhen des Klageverfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers aus den USA oder dem gegenüber dem Gericht zunächst gezeigten Einverständnis mit einer erneuten Begutachtung eine Verlängerung der Vorlagefrist. Letzteres ist nach Erlass eines auf § 11 Abs. 8 FeV gestützten Entziehungsbescheids - und im Falle eines Widerspruchs nach der Zurückweisung des Widerspruchsbescheids - ausgeschlossen. Die im Rahmen des Klageverfahrens entfalteten Bemühungen des Verwaltungsgerichts um ein einverständliches Ruhen des Verfahrens konnten allenfalls einer Einigung der Beteiligten dienen, die eine Aufhebung des Bescheids gegen den Nachweis der gegenwärtigen Fahreignung zum Gegenstand gehabt hätte, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestand oder eine entsprechende Zusicherung gegeben worden wäre. Nichts anderes ist dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 14. Dezember 2017 zu entnehmen. Zu einer Einigung kam es indes nicht. Nach einem Aktenvermerk vom 10. Juli 2018 haben das Landratsamt und die Regierung von Schwaben die vom Verwaltungsgericht während des Verfahrens zunächst geäußerten Bedenken gegen die Beibringungsfrist letztlich nicht geteilt, was dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 12. Juli 2018 persönlich mitgeteilt worden ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Haaranalyse vom 23. Juli 2018 für im Entziehungsverfahren unbeachtlich gehalten, zum einen, weil sie nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017, beigebracht worden ist, zum andern, weil die Haaranalyse nichts über den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis aussagt. Sie kann damit lediglich im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 - 11 CS 17.1483 - juris Rn. 27). Erlangt der Betroffene seine Fahreignung nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.). Außerdem steht ohne Kenntnis des Konsumverhaltens nicht fest, dass ein Abstinenznachweis ein ausreichender Beleg für eine Wiedererlangung der Fahreignung wäre (vgl. S. 169 ff. der Beurteilungskriterien; BayVGH, B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - juris Rn. 11).

Nachdem der Antragsteller die von ihm geforderte Mitwirkungshandlung ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht erbracht hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl der Schluss auf das Fehlen der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als auch die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hieraus folgende Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend sind. Der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - juris Rn. 47 m.w.N.).

Der Entziehungsbescheid weist auch keine sonstigen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Abgabe des Verwaltungsverfahrens an die Widerspruchsbehörde nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden. Wie ausgeführt hatte der Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ausreichend Gelegenheit, vor Erlass des Entziehungsbescheids zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen. Zu einer Anhörung vor einzelnen Verfahrensschritten, die nicht in die Rechte des Betroffenen eingreifen, wie die Abgabe des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an die Widerspruchsbehörde, ist die Behörde nicht verpflichtet. Abgesehen davon ist dem Antragsteller eine Information über die bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2017 erfolgte Abgabe des Verfahrens auch nicht willkürlich vorenthalten worden. Das Interesse an einer vorherigen Ankündigung der Abgabe des Verfahrens ist dem Landratsamt erst nachträglich mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 20. Juli 2017 bekannt geworden. Mit einem derartigen Interesse ist im Regelfall auch nicht zu rechnen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, welche dem Landratsamt noch nicht bekannten und entscheidungserheblichen Tatsachen im Abhilfeverfahren noch hätten vorgebracht werden sollen. Ferner bestand bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 5. Oktober 2017 noch ausreichend Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Im Widerspruchsverfahren selbst war eine weitere Anhörung nicht erforderlich, da die Regierung den Widerspruch zurückgewiesen hat. Nach § 71 VwGO soll eine Anhörung erfolgen, wenn eine Aufhebung oder Änderung des Ausgangsbescheids beabsichtigt ist, die eine Beschwer des Widerspruchsführers herbeiführt. Soll eine im Ausgangsbescheid enthaltene Beschwer lediglich aufrechterhalten werden, bedarf es einer Anhörung nur dann, wenn - anders als hier - die Widerspruchsentscheidung auf neue tatsächliche Umstände oder eine neue Rechtsgrundlage gestützt werden soll (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 71 Rn. 4).

Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit seinen Einwänden gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht maßgebend, wie schwerwiegend seine Motive für den Auslandsaufenthalt waren, sondern wiederum nur, ob er tatsächlich und rechtlich von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen konnte. Wäre davon auszugehen, dass der Antragsteller überhaupt nicht in der Lage ist, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, würde sich im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Übrigen die Frage nach der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Antragsteller noch im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, von der er im Ausland Gebrauch machen kann. Die grundsätzliche Beschränkung des Handelns einer nationalen Behörde auf den eigenen Hoheitsbereich kann nicht zum Wegfall des öffentlichen Sicherheitsinteresses an der sofortigen Durchsetzung einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung führen. Da der Verdacht eines Konsums sog. harter Drogen nicht ansatzweise aufgeklärt werden konnte und keinerlei Erkenntnisse über die Einstellung des Antragstellers und einen eventuellen Einstellungswandel vorliegen, kommt angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass dem Antragsteller bisher noch keine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Betäubungsmitteln nachgewiesen wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ferner ist die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gehalten, vom Vollzug eines rechtmäßigen Entziehungsbescheides abzusehen, um einem Betroffenen die Gelegenheit einzuräumen, die (zukünftige) Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen (BayVGH, B.v. 6.11.2018 - 11 CS 18.821 - juris Rn. 18).

Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E und CE79.

Mit Gutachten vom 30. Januar 2018 stellte die TÜV T. F. GmbH & Co. KG fest, dass bei der Antragstellerin ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei. Angesichts der Vorgeschichte sei für die Annahme von Fahreignung von der Notwendigkeit eines auf Dauer angelegten Alkoholverzichts auszugehen. Da sie nicht auf Alkohol verzichte, sei zu erwarten, dass sie in Zukunft ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Nach Anhörung entzog ihr das Landratsamt Sch. (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 22. Februar 2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an. Am 6. März 2018 gab die Antragstellerin ihren Führerschein beim Landratsamt ab.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 22. Februar 2018 (Az. W 6 K 18.384) hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da das Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Antragstellerin fahrungeeignet sei. Ob die Gutachtensanordnung rechtmäßig gewesen sei, habe keine Bedeutung, da die Antragstellerin das Gutachten vorgelegt habe.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei am 7. Juli 2015 nicht betrunken Auto gefahren. Sie habe nach dem Unfall im Rahmen eines Sturztrunkes Alkohol konsumiert und damit 2,38 Promille Blutalkoholkonzentration erreicht. Sie habe Stimmungsschwankungen gehabt und teilweise laut herumgeschrien. Dies lasse nicht auf Alkoholgewöhnung schließen. Das eingeleitete Strafverfahren sei auch nach § 153 StPO eingestellt worden. Es treffe auch nicht zu, dass sie sich vom 12. Juli 2016 bis 9. August 2016 in der psychiatrischen Universitätsklinik in W* … befunden habe, denn am 1. August 2016 habe sie ihren Führerschein persönlich abgeholt. Sie habe dann ihren Alkoholkonsum erheblich reduziert. Die Diagnose eines Alkoholmissbrauchs stehe auch nicht im Zusammenhang mit der Fahreignung, da der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Diagnose der Führerschein nach § 111a StPO vorläufig entzogen gewesen sei. Sie trenne stets zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr. Sie sei bereit, ein Alkoholabstinenzprogramm zu absolvieren. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass die Gutachtensanordnung nicht rechtmäßig gewesen sei. Sie sei auf jeden Fall auch nicht verhältnismäßig gewesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtswidrig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet, denn die Klage gegen den Bescheid vom 22. Februar 2018 wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne, d.h. wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, keine Fahreignung vor. Das Gutachten vom 30. Januar 2018 stellt schlüssig und nachvollziehbar fest, dass bei der Antragstellerin keine Fahreignung vorliegt, da sie nicht in der Lage ist, den Alkoholkonsum vom Führen eines Fahrzeugs sicher zu trennen, weil sie dafür auf den Konsum von Alkohol vollständig verzichten müsste (vgl. Hypothese A2 der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, S. 133 ff.).

Soweit die Antragstellerin meint, das Gutachten könne nicht verwertet werden, da die Anordnung nicht rechtmäßig gewesen sei, kann sie damit nicht gehört werden. Hat ein Kraftfahrer ein von ihm gefordertes Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – BayVBl 2013, 408/410; BayVGH, B.v. 26.7.2017 – 11 ZB 17.1199 – juris Rn. 19; B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418 – juris Rn. 18, B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris Rn. 11; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 26).

Durchgreifende Argumente, aus welchen Gründen das Fahreignungsgutachten vom 30. Januar 2018 nicht nachvollziehbar sein soll, hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Ausführungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22. Februar 2018 zu begründen. Das Gutachten vom 30. Januar 2018 legt nicht zugrunde, dass der Antragstellerin eine Fahrt unter Alkoholeinfluss am 7. Juli 2015 nachgewiesen werden konnte, sondern bezieht sich nur auf die damals ermittelte Blutalkoholkonzentration von 2,38 Promille. Auch die Frage, ob sich die Antragstellerin tatsächlich bis 9. August 2016 oder nur bis 31. Juli 2016 im Universitätsklinikum befunden hat, spielte keine entscheidungserhebliche Rolle. Der Umstand, dass die Diagnose des Alkoholmissbrauchs im medizinischen Sinne während der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO erfolgt ist, führt ebenfalls nicht zur Mangelhaftigkeit des Fahreignungsgutachtens, denn zum einen bezog sich das rechtsmedizinische Gutachten vom 7. Juni 2016 auf den Vorfall vom 7. Juli 2015, also einen Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin noch im Besitz ihres Führerscheins war. Zum anderen ist dort nicht von einem einmaligen, sondern von einem regelmäßigen Alkoholmissbrauch die Rede, der sich damit über einen gewissen Zeitraum erstreckt haben muss. Das Fahreignungsgutachten kam angesichts der mangelnden Offenheit der Antragstellerin hinsichtlich ihres früheren Alkoholkonsums und den Widersprüchen in den Untersuchungsgesprächen zu dem Ergebnis, dass ein kontrollierter Alkoholkonsum nicht möglich erscheint und damit zur Herstellung der Fahreignung vollständige Abstinenz erforderlich ist. Diese Feststellungen konnte die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht erschüttern.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Durch polizeiliche Mitteilung vom 12. Juli 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Schweinfurt bekannt, dass der Antragsteller sich nach Verkehrsunfällen am 14. Juni und am 27. März 2017 gegenüber der Polizei sehr aufbrausend bzw. aggressiv verhalten hatte; ferner, dass ihn das Landgericht Schweinfurt mit rechtskräftigem Urteil vom 26. November 2013 von Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Beleidung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen hatte, nachdem ein psychiatrischer Gutachter eine paranoide wahnhafte Störung mit querulatorischer Ausprägung und fehlende Einsichtsfähigkeit festgestellt hatte. Unter Bezug hierauf stellte die Staatsanwaltschaft nachfolgend eine Reihe weiterer Ermittlungsverfahren ein, in deren Rahmen es zu einer weiteren psychiatrischen Begutachtung kam. Mit Gutachten vom 4. Januar 2016 bestätigte der Gutachter sein Erstgutachten und stellte eine Ausbreitung der wahnhaften Symptomatik fest. Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfall am 27. März 2017 unter Verweis auf die festgestellte wahnhafte Störung gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

Nach der Aufforderung, ein Attest des behandelnden Arztes vorzulegen, und drei persönlichen Vorsprachen des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde im Dezember 2017 forderte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 9. Januar 2018 unter Hinweis auf das im November 2017 eingestellte Ermittlungsverfahren und die gutachterlich festgestellte wahnhafte Störung auf, ein psychiatrisches Eignungsgutachten zur Beantwortung der Fragen beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, wenn ja, ob er dennoch in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklasse 3) gerecht zu werden, ob eine ausreichende Adhärenz (Compliance, z.B. Krankheitseinsicht, regelmäßig/überwachte Medikamenteneinnahme) vorliege, ob Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich seien, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs (je Fahrerlaubnisklassengruppe) weiterhin gerecht zu werden, ob insbesondere (eine) fachliche einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 zur FeV (z.B. ärztliche Kontrolle) erforderlich sei(en), in welchem Abstand und wie lange, was regelmäßig kontrolliert werden solle, ob die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen seien, wenn ja, warum, ob eine einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung im Sinne einer Nachbegutachtung erforderlich sei und falls ja, in welchem Abstand.

Obwohl der Antragsteller zunächst seine Bereitschaft zu einer Begutachtung erklärt hatte, legte er nachfolgend kein Gutachten vor. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gab er am 22. März 2018 zur Niederschrift an, dass ihm die finanziellen Mittel für eine Begutachtung fehlten, und überbrachte am darauffolgenden Tag schriftliche Unterlagen, darunter ärztliche Atteste.

Mit Bescheid vom 26. März 2018 entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass aufgrund der gutachterlich festgestellten wahnhaften Störung Zweifel an der Kraftfahreignung bestünden. Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, sei rechtmäßig, insbesondere im Hinblick auf die finanziellen und zeitlichen Aufwendungen verhältnismäßig gewesen. Der Antragsteller sei ohne berechtigten Grund seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Am 9. April 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 30. April 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten Klage (W 6 K 18.571) erheben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat, und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 26. März 2018 wiederherzustellen. Das Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sei durch eine nicht rechtsmittelfähige Verfügung ohne Tatnachweis wegen geringer Schuld eingestellt worden, nicht aber wegen Schuldunfähigkeit, wie das Landratsamt in seiner Gutachtensanordnung angenommen habe. Ein Zusammenhang der Feststellungen in dem psychiatrischen Gutachten zur Fahreignung des Antragstellers oder zum Verkehrsgeschehen bestehe nicht. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht durch die weiteren Ermittlungsergebnisse gerechtfertigt. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Gleichwohl habe sich der Antragsteller zu einer Begutachtung bereiterklärt, sei jedoch nicht in der Lage, deren Kosten zu tragen. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergäben sich die in der Gutachtensanordnung zugrunde gelegten Leiden nicht.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte dazu aus, die Klage habe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Mitteilung der Polizeiinspektion Schweinfurt vom 12. Juli 2017 in Zusammenschau mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 2. November 2017 und dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Januar 2016 habe hinreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung geboten. Das im Polizeibericht dargestellte Verhalten des Antragstellers bei den Unfällen am 27. März und 16. Juni 2017 zeige, dass sich die diagnostizierte wahnhafte Störung sehr wohl in Zusammenhang mit der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr auswirken könne. Auch wenn sie nicht in der insoweit nicht abschließenden Anlage 4 zur FeV aufgeführt werde, sei eine wahnhafte Störung geeignet, Fahreignungszweifel zu begründen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste hätten zum Teil orthopädische Probleme zum Gegenstand und könnten somit keinen Aufschluss über die psychische Gesundheit des Antragstellers geben. Das Attest vom 8. Januar 2016 beschreibe Schlafstörungen und Aggressionen wegen der Wohnsituation des Antragstellers, die zum Ergebnis der Begutachtung vom 4. Januar 2016 passten. Sie ließen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller an keiner psychischen Krankheit leide. Außerdem sei aktenkundig, dass er seinen Hausarzt nicht über die diagnostizierte wahnhafte Störung in Kenntnis gesetzt habe. Dass das Landratsamt den Grund für die Einstellung eines Strafverfahrens in der Gutachtensanordnung falsch bezeichnet habe, sei unschädlich, da dem Antragsteller die hierfür ausschlaggebenden Tatsachen bekannt gewesen seien. Außerdem sei ihm mehrfach mündlich die Erforderlichkeit zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens erläutert worden. Auch die sonstigen Voraussetzungen lägen vor; insbesondere sei die Fragestellung anlassbezogen und verhältnismäßig.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in dem psychiatrischen Gutachten eine eindeutige Diagnose gestellt worden sei. Demgegenüber habe der Gutachter nur festgestellt, dass „aller Voraussicht nach eine wahnhafte Störung bestehe“. Es treffe auch nicht zu, dass eine Schuldunfähigkeit aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit bestanden habe. Vielmehr werde im Gutachten ausgeführt, dass sich die Frage nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht mehr stelle. Auch habe das Gericht verkannt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Straßenverkehr und diesen Sachverhalten nicht bestehe, ebenso dass das Gutachten keine Einschränkungen für den Straßenverkehr ausweise, hierzu auch keinen Anlass gebe und nicht geeignet sei, auf Bedenken der Fahreignung zu kommen. Ferner lege das Gericht den Sachverhalt aus einem gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren und einem gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Strafverfahren zugrunde. Straftaten und Bußgelder könnten nur verwertet werden, wenn sie im Fahreignungsregister oder im Führungszeugnis noch nicht zu tilgen seien. Eintragungen im Register, die im Führungszeugnis rechtlich nicht mehr aufgeführt werden dürften, dürften im Fahrerlaubnisverfahren regelmäßig nicht verwertet werden. Somit seien Ermittlungsverfahren, die nicht zur Anklage gekommen seien, nicht zu berücksichtigen. Es handle sich nicht um Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen könnten, sondern um Vermutungen und Behauptungen. Ob sich der Antragsteller „aufbrausend“ gezeigt habe, was bestritten werde, sei weder griffig bestimmt noch als Tatsache feststehend. Die Tatsache des vorliegenden Gutachtens sei nicht geeignet, auf Bedenken gegen die Fahreignung zu kommen. Die Schuldunfähigkeit auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens sei im Rahmen von konkreten Strafverfahren jeweilig gesondert angenommen worden, und wäre für weitere Verfahren gesondert festzustellen gewesen. Das Vorliegen einer wahnhaften Störung müsse in Abrede gestellt werden. Weiter hätten das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller ein ärztliches Attest vorgelegt habe, obwohl die Behörde dessen Vorlage zunächst gefordert habe. Ohne sachliche Rechtfertigung habe das Landratsamt dann ein Gutachten gefordert. Der reine Zeitablauf ohne das Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertige aber kein Gutachten. Außerdem habe das Gericht unzutreffend spekuliert, dass der Antragsteller seinen Arzt nicht informiert habe. Richtig sei zwar, dass er den Arzthelferinnen nichts von dem psychiatrischen Gutachten und der wahnhaften Störung gesagt habe, seinem Arzt allerdings schon. Ferner sei das Gericht davon ausgegangen, dass die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Gründe für die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in und aus dem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort irrelevant sei. Entsprechende Verteidigungshandlungen hätten in den jeweiligen Sachverhalten mit der Einstellung der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts nicht vorgenommen werden können. Es verbiete sich eine Verwertung der Behauptungen der Staatsanwaltschaft, wenn diese nicht feststünden. Auch würden Feststellungen von Polizeibeamten, die zum vorgeblichen Tatzeitpunkt nicht anwesend gewesen seien, keine gerichtlichen Feststellungen ersetzen. Die Gutachtensanordnung solle auf dem Umweg gerechtfertigt werden, dass eine Nichtkatalogerkrankung rein zufällig im Kontext mit einem verkehrsrechtlichen Sachverhalt erwähnt werde, der aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht belastbar festgestellt worden sei. Weiter erschließe sich nicht, weshalb fehlende finanzielle Mittel keinen Grund darstellten, eine Begutachtung nicht durchzuführen. Ein Behördenmitarbeiter habe es abgelehnt, ihm vier Wochen Zeit einzuräumen, um die erforderlichen Geldmittel aufzubringen. Unzutreffend sei in Anbetracht der mehrfachen Vorsprachen des Antragstellers beim Landratsamt und seiner Anmeldung bei der Begutachtungsstelle auch die Annahme mangelnder Mitwirkung. Auch habe sich das Landratsamt nicht mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern den Bescheid nur floskelhaft begründet. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller trotz zahlreicher Ermittlungsverfahren seit Jahrzehnten ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilnehme und faktisch an der Beibringung des Gutachtens gehindert gewesen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 - juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Inhalt der polizeilichen Mitteilung vom 12. Juli 2017 und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017 sowie das dort in Bezug genommene Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens vom 4. Januar 2016 eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung vom 9. Januar 2018 boten.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die mitgeteilten Sachverhalte bestreitet und bemängelt, dass sie Gegenstand eingestellter Ermittlungsverfahren gewesen bzw. nicht erwiesen seien. Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also - wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird - das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Im Verwaltungsverfahren gilt ebenso wie im Verwaltungsprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 24 VwVfG Rn. 41). Eine allgemeingültige Regel, wann ein Sachverhalt als erwiesen angesehen werden darf, gibt es nicht (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 20). Grundsätzlich ausreichend ist ein Maß an Gewissheit, das den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 14; Schwarz, a.a.O.), bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O.). Hiernach bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Antragsteller am 27. März und 14. Juni 2017 in Unfallgeschehen verwickelt war und sein Verhalten von besonders geschulten Polizeibeamten als „aufbrausend“ oder „aggressiv“ beurteilt worden ist, was sich mit der Wahrnehmung Dritter deckte. Diese Umschreibungen seines Verhaltens sind nicht zu unbestimmt. Aus der Kurzmitteilung vom 12. Juli 2017 ergibt sich, dass damit insbesondere unbeherrschtes, erregtes Verhalten wie unangemessene Lautstärke sowie Aussteigen aus dem Fahrzeug und von Geschrei begleitetes Klopfen an die Fensterscheibe des Unfallgegners gemeint war. Weiter steht fest, dass ein psychiatrischer Gutachter eine wahnhafte Symptomatik beim Antragsteller diagnostiziert hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller diese Symptomatik bestreitet. Denn bereits die ausführlich und nachvollziehbar begründete medizinische Einschätzung eines Fachgutachters, die im Übrigen durch die Meinung eines weiteren Psychiaters gestützt wird (vgl. Gutachten Seite 32), bietet einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Gutachtensanordnung (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 11 CS 07.2731 - juris Rn. 22); zumal der Umstand, dass der Gutachter von einem Fehlen der Schuldfähigkeit und nicht lediglich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist, sogar auf ein erhebliches Ausmaß der wahnhaften Symptomatik hinweist.

Da eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV nicht die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit voraussetzt, sondern „nur“ die Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens, gilt auch keine vom Antragsteller behauptete Regel, wonach nur im Bundeszentralregister eingetragene bzw. rechtskräftig geahndete Straftaten verwertet werden dürften, wie dies etwa bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems der Fall ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG).

Unerheblich ist, dass der psychiatrische Gutachter festgestellt hat, beim Antragsteller liege eine wahnhafte Störung „aller Wahrscheinlichkeit“ nach vor (Gutachten vom 4.1.2016, Seite 36), da er hiermit nicht das Bestehen einer wahnhaften Symptomatik relativiert hat. Der gewählten Formulierung lag zugrunde, dass der Gutachter ursprünglich - wie sich aus der in dem Gutachten in Auszügen wiedergegebenen Erstbegutachtung vom 15. September 2013 ergibt - eine von einem weiteren Psychiater angenommene wahnhafte (paranoide) Persönlichkeitsstörung differentialdiagnostisch für möglich erachtet, wegen des späten Krankheitsbeginns aber ausgeschieden hat (Seite 15). Im Rahmen der Neubegutachtung hielt er an dem Ergebnis seines Erstgutachtens fest, wonach beim Antragsteller eine die Einsichtsfähigkeit ausschließende paranoid getönte wahnhafte Symptomatik bestehe, die sich seither ausgebreitet habe (Seite 36 ff.). Insofern stellt er lediglich klar, dass er in dem Erstgutachten diese Symptomatik nicht auf „staatliche Verfolger“ habe einengen wollen, und wiederholt unter Zitat eines Standardwerks zur forensischen Psychiatrie, dass es auf die Steuerungsfähigkeit bei Fehlen der Einsichtsfähigkeit nicht mehr ankomme (vgl. auch Streng in MünchKomm zum StGB, § 20 Rn. 51 m.w.N. zur logisch vorrangigen Erfüllung des Einsichtserfordernisses). Entgegen der Darstellung des Antragstellers wird in dem Gutachten (Seite 37) nicht behauptet, dass es auch auf die Einsichtsfähigkeit nicht ankomme. Abgesehen davon ist die gutachterliche Feststellung, dass der Antragsteller bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sei, für die Anordnung des Gutachtens allenfalls insofern von Bedeutung, als sich hieraus ein Hinweis auf das Ausmaß seiner Erkrankung ergibt. Im Hinblick auf die Fahreignung ist entscheidend, dass die diagnostizierte wahnhafte Symptomatik vorliegt, auch ohne deren sichere Einordnung in eines der in der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) definierten Krankheitsbilder, bei denen sich ohnehin Überschneidungen und unscharfe Abgrenzungen zeigen (vgl. ICD-10 F22.0: wahnhafte Störung und ICD F.60.0: wahnhafte [paranoide] Persönlichkeitsstörung). Desgleichen ist unerheblich, ob die wahnhafte Symptomatik, für die der Gutachter keine organische Ursache feststellen konnte, in den nicht abschließenden (vgl. Vorbemerkung 1.) Untergliederungen der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich aufgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 11 CS 07.2731 - juris Rn. 22). Auch eine dort nicht benannte psychische Störung kann sich auf die Bewältigung der Anforderungen des motorisierten Straßenverkehrs in einem Maße auswirken, dass nicht mehr von einer (unbedingten) Fahreignung ausgegangen werden kann.

Ein Verkehrsbezug der Umstände, die auf eine in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung hinweisen, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers regelmäßig nicht erforderlich, da durch die Anordnung des ärztlichen Gutachtens gerade geklärt werden soll, ob eine psychische Erkrankung besteht, die Auswirkungen auf die Fahreignung hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 - 11 ZB 18.1810 - juris Rn. 16). Ebenso wenig setzt die Anordnung des Gutachtens voraus, dass der Betroffene im Straßenverkehr bereits auffällig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 12.11.2014 - 16 A 2711/13 - juris Rn. 15). Im Übrigen hatten die in der polizeilichen Kurzmitteilung vom 12. Juli 2017 berichteten Vorfälle einen Verkehrsbezug. Zudem birgt aggressives Verhalten allgemein die Gefahr emotionalen impulsiven Handelns auch in konflikthaften Verkehrssituationen, etwa bei Fahrfehlern anderer, und die rücksichtlose Durchsetzung eigener Bedürfnisse im Straßenverkehr (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 C 12.874 - juris Rn. 24). Ebenso kann eine nicht auf bestimmte „Verfolger“ eingeengte wahnhafte Symptomatik mit paranoiden Zügen das inhaltliche Denken, die Realitätswahrnehmung und damit auch das Urteilsvermögen bei der Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen. Sowohl die Vorfälle vom März 2017 als auch das Ergebnis des Gutachtens lassen negative Rückschlüsse auf die Fahreignung zu.

Ohne rechtliche Bedeutung ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungsbemühungen mit Schreiben vom 23. November 2017 zunächst ein Attest des behandelnden Arztes gefordert hatte, bevor es im Januar 2018 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat. Denn wie dargelegt waren die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung erfüllt. Abgesehen davon hatte sich die Behörde im Schreiben vom 23. November 2017 die Anordnung weiterer Maßnahmen vorbehalten und der Antragsteller nachfolgend bekundet, kein Attest vorlegen zu wollen. Die ihm gesetzte Frist ließ er ungenutzt verstreichen. Im Übrigen ist der behandelnde Arzt wegen des bei ihm anzunehmenden Interessenkonflikts nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV regelmäßig nicht dazu berufen, sich zur Fahreignung seines Patienten zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2012 - 11 CS 12.1321 - juris Rn. 26). Was ihm der Antragsteller über seine psychische Störung mitgeteilt hat, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls ohne Belang.

Von der Anordnung des Gutachtens war auch nicht wegen fehlender finanzieller Mittel des Antragstellers abzusehen. Als Folge der Beibringungslast mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung grundsätzlich ebenso zu wie die notwendigen Kosten zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 4.9.2015 - 3 D 45/15 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 7.3.2014 - 16 A 1386/13 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.2.2011 - 1 S 19.11, 1 M 6.11 M 6.11 - juris Rn. 8). Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 - 11 C 16.319, 11 C 1611 C 16.320 - juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller aber schon nicht hinreichend dargetan.

Im Übrigen ist er durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, wie etwa die verweigerte Einräumung eines weiteren Monats zur Aufbringung der Gutachtenskosten, auch nicht an der Beibringung des Gutachtens gehindert worden. So griff das Landratsamt erst im Januar 2018 auf das in der FeV vorgesehene mildeste Aufklärungsmittel, ein ärztliches Gutachten anzuordnen, zurück, nachdem anderweitige Ermittlungsbemühungen (Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Attests) und zeitaufwendige Erklärungsversuche im Rahmen von drei Vorsprachen des Antragstellers im Dezember 2017 gescheitert waren. Daraufhin beschwerte sich dieser über die gesetzliche Kostentragungspflicht, ohne jedoch geltend zu machen, dass er hierzu nicht in der Lage sei, erklärte sich nachfolgend zu einer Begutachtung bereit und beschwerte sich über das Verhalten der Sachbearbeiterin. Erstmals im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller am 22. März 2018 mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit geltend, ohne dies weiter zu substantiieren oder glaubhaft zu machen und ohne Gründe dafür darzulegen, dass er auf seine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sei.

Nicht nachvollziehen lässt sich anhand der Beschwerdebegründung, ob sich der Antragsteller auch gegen die wiedergegebene Würdigung des Verwaltungsgerichts auf Seite 18/19 des Beschlusses wendet, die vom Landratsamt in seiner Gutachtensaufforderung falsch bezeichneten Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft seien unschädlich. Denn die nachfolgenden Einwände der Beschwerde richten sich nicht gegen die hiermit vorgenommene Auslegung von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, sondern ausschließlich gegen die Verwertung von Behauptungen der Staatsanwaltschaft bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Indizien. Dessen ungeachtet bleibt festzustellen, dass das Landratsamt im Schreiben vom 9. Januar 2018 (Seite 1) zutreffend dargelegt hat, dass die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung fehlender Schuldfähigkeit aufgrund einer wahnhaften Störung eingestellt habe. Aus den Ausführungen im vierten Absatz auf Seite 2 des Schreibens wird deutlich, dass Anknüpfungspunkt für die Gutachtensanordnung die diagnostizierte wahnhafte Störung als psychische Erkrankung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 7 zur FeV sein sollte, die wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nicht genauer habe eingeordnet werden können. Damit sind die Gründe für die Gutachtensanordnung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hinreichend dargelegt worden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - juris Rn. 21 f.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung, wonach der am … … 1938 geborene Antragsteller beim Ausparken mit seinem PKW an anderen Fahrzeugen Sachschäden verursacht und gegenüber der Polizei angegeben habe, dies nicht bemerkt zu haben, und eines in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft vorhandenen Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 15. Januar 2016, wonach dem Antragsteller wegen diversen Gesundheitsstörungen ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt wurde, forderte das Landratsamt Fürstenfeldbruck (im Folgenden: Landratsamt) ihn mit Schreiben vom 7. Juni 2016 zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf.

Dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der DEKRA vom 3. August 2016 zufolge ist er hinsichtlich des Diabetes mellitus und der Schwerhörigkeit in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden, hinsichtlich der Polyneuropathie bestehe Fahreignung nur für Fahrzeuge der Gruppe 1. Aufgrund der Dauertherapie mit verschiedenen Medikamenten habe die Begutachtungsstelle noch die Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch eine Diplom-Psychologin veranlasst. Die durchgeführte Leistungsdiagnostik habe Defizite in den Bereichen Reaktionsfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 ergeben. Sofern der Antragsteller diese Defizite kompensieren könne, sei er in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Nachdem die DEKRA dem Landratsamt auf Rückfrage mit Schreiben vom 23. August 2016 mitgeteilt hatte, aus medizinischer Sicht sei eine Kompensation der festgestellten Leistungsdefizite möglich, forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2016 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Das Gutachten solle zur Frage Stellung nehmen, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens der aktenkundigen Erkrankungen und unter Berücksichtigung der in dem Gutachten vom 3. August 2016 festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Insbesondere sei zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 ausreiche. Des Weiteren sei zu prüfen, ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere persönliche Voraussetzungen möglich sei.

Nachdem der Antragsteller das Gutachten innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Januar 2017 die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur Ablieferung des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. März 2017 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage – beschränkt auf die Entziehung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 1 – einreichen, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2017 statt, stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids wieder her und verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller unverzüglich vorläufig einen Führerschein auszustellen und auszuhändigen, der die Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE und L dokumentiere. Der Bescheid vom 10. Januar 2017 sei rechtswidrig, soweit er die Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge der Gruppe 1 betreffe. Die Nichteignung des Antragstellers stehe auch nicht bereits aufgrund des Gutachtens vom 3. August 2016 fest. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei mit der Fragestellung im Schreiben vom 24. August 2016 nicht anlassbezogen und nicht verhältnismäßig. In medizinischer Hinsicht sei die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bereits durch das ärztliche Gutachten vom 3. August 2016 hinreichend geklärt. Gleiches gelte für die im Gutachten bejahten psychophysischen Leistungsbeeinträchtigungen. Daher habe nur noch Anlass zur Klärung der Frage bestanden, ob der Antragsteller die festgestellten Leistungsmängel kompensieren könne. Hierzu biete sich eine Fahrverhaltensbeobachtung an, die entweder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abgenommen werden könne. Dann hätte das Landratsamt jedoch die Begutachtung auf die Klärung der Kompensation der Leistungsmängel beschränken müssen. Die vom Landratsamt gewählte Fragestellung gehe darüber hinaus und beziehe erneut medizinische Feststellungen und die Prüfung der Leistungsfähigkeit in die Begutachtung mit ein.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit der konkreten Fragestellung sei sowohl anlassbezogen als auch verhältnismäßig. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV sehe die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausdrücklich vor, wenn dies nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich sei. Die Frage der Kompensation der festgestellten Leistungsdefizite lasse sich zuverlässig nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beantworten. Das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr sei hierfür nicht geeignet. Der Untersuchungsauftrag habe auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Kompensationsfähigkeit beschränkt werden müssen. Die medizinisch-psychologische Untersuchung sei als Einheit anzusehen und umfasse den gesamten Eignungsbereich im Sinne einer ganzheitlichen Befunderhebung. Dass hierbei unter Umständen einzelne Aspekte einer mehrfachen Begutachtung unterliegen können, werde vom Verordnungsgeber gerade vorausgesetzt. Selbst wenn man jedoch die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansehen wollte, gebiete es die Folgenabschätzung, den Antragsteller aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache einstweilen nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Landratsamts und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Klage trotz der noch nicht ausgeräumten Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers voraussichtlich stattzugeben sein wird, weil die maßgebliche Aufforderung vom 24. August 2016 zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens über die allein noch zu klärende Frage hinausgeht, ob der Antragsteller die festgestellten Leistungsdefizite kompensieren kann, und daher insoweit weder anlassbezogen noch verhältnismäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher nicht auf eine dem Antragsteller vorwerfbare Verweigerung der Gutachtensbeibringung gestützt werden.

1. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr., zuletzt BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

a) Zwar war das Landratsamt aufgrund der polizeilichen Mitteilung über den Vorfall am 13. März 2016, wonach der Antragsteller angab, die beim Ausparken verursachten Schäden an zwei anderen Fahrzeugen nicht bemerkt zu haben, weil die Batterie in seinem Hörgerät leer gewesen sei, und des Änderungsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 15. Januar 2016 über den Grad der Behinderung von 100 (unter anderem wegen Schwerhörigkeit beidseits, Polyneuropathie und Zuckerkrankheit) zunächst berechtigt, von ihm gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Insoweit lagen hinreichende Tatsachen vor, die Bedenken gegen die körperliche Fahreignung des Antragstellers begründeten.

Allerdings ist das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der DEKRA vom 3. August 2016 insoweit über den Gutachtensauftrag hinausgegangen, als es – offenbar ohne Abstimmung mit dem Landratsamt – nicht nur die medizinischen Fragen hinsichtlich der Erkrankungen beantwortet, sondern zusätzlich die Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit dem Testsystem Corporal Plus am Computer überprüft hat. Die Feststellung von Leistungsdefiziten ist nicht Teil der (hier zunächst ausschließlich angeordneten) medizinischen Untersuchung. Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit werden als Bestandteile der psychischen Leistungsfähigkeit mit psychologischen Testverfahren und daher nur im Rahmen einer von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnenden medizinisch-psychologischen Untersuchung geprüft (Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; BayVGH U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 19, B.v. 4.1.2017 – 11 ZB 16.2285 – juris Rn. 14, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33, B.v. 15.12.2017 – 11 CS 17.2201 – juris Rn. 21).

Eine solche Untersuchung der Leistungsfähigkeit war nicht Gegenstand der dem Antragsteller vom Landratsamt mit Schreiben vom 7. Juni 2016 und der DEKRA mit Schreiben vom 27. Juni 2016 mitgeteilten Fragestellung. Die Fragen zur Schwerhörigkeit, zur Polyneuropathie und zum Diabetes mellitus hat das Gutachten dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller trotz dieser Erkrankungen – soweit für dieses Verfahren relevant – in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Falls die Ärztin der Begutachtungsstelle, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, gleichwohl aufgrund der Mehrfachmedikation mit nicht genau einzuschätzenden Wechselwirkungen Zweifel hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hatte, hätte sie eine dahingehende medizinisch-psychologische Begutachtung lediglich empfehlen können, jedoch nicht eigenmächtig anordnen dürfen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV; BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 33).

b) Die von der Begutachtungsstelle über die medizinische Untersuchung hinaus eigenmächtig durchgeführte Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit ist zwar verwertbar, da der Antragsteller sich ihr – wenn auch mutmaßlich in der Annahme, dies sei Bestandteil der von ihm verlangten Untersuchung – nicht widersetzt und das Gutachten dem Landratsamt vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 24 f.). Allerdings bestand unter Würdigung des vorgelegten Gutachtens vom 3. August 2016 einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung der Leistungsfähigkeit kein Anlass, vom Antragsteller – wie mit Schreiben des Landratsamts vom 24. August 2016 geschehen – nochmals ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen.

Sowohl aus dem vorgelegten Gutachten als auch aus der vom Landratsamt hierzu eingeholten Stellungnahme der Begutachtungsstelle vom 23. August 2016 geht hervor, dass der Antragsteller die festgestellten Leistungsdefizite möglicherweise kompensieren kann. Nachdem die Beeinträchtigung der Fahreignung sowohl hinsichtlich der Erkrankungen als auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bereits grundsätzlich geklärt war, bestand insoweit kein Anlass für eine nochmalige Abklärung. Aufgrund der festgestellten Leistungsdefizite war lediglich noch die Kompensationsmöglichkeit durch den Antragsteller zu klären. Hierfür bot sich unter den gegebenen Umständen in erster Linie die Durchführung einer Fahrverhaltensbeobachtung an. Diese kann insbesondere bei älteren Fahrerlaubnisinhabern zur Klärung beitragen, ob sie Leistungsdefizite durch ihre Verkehrserfahrungen und gewohnheitsmäßig geprägten Bedienungshandlungen ausgleichen können (Nr. 3.12.3 der Begutachtungsleitlinien; BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16).

Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine solche Fahrverhaltensbeobachtung grundsätzlich sowohl im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV) als auch im Rahmen einer Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV) durchgeführt werden kann. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kommt jedoch vor allem dann in Betracht, wenn noch keine psychologischen Leistungstests durchgeführt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 11 ZB 15.1994 – juris Rn. 19). Ist jedoch – wie hier – bereits bekannt, dass Leistungsdefizite vorliegen, beschränkt sich die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung auf die etwaigen Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen einer Farbprobe. Hierfür ist eine Fahrverhaltensbeobachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die den Betreffenden im Vergleich zu einer (nochmaligen) medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht zuletzt auch kostenmäßig weniger belastet, grundsätzlich ausreichend (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16). Dass darüber hinaus noch eine weitere medizinisch-psychologische Abklärung notwendig gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vom Antragsgegner ausreichend vorgetragen. Allenfalls dann, wenn bei einer Fahrverhaltensbeobachtung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV neue medizinische oder psychologische Fragen aufgetreten wären, hätte das Landratsamt anschließend insoweit eine medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen können.

c) Die Anordnung einer (nochmaligen) medizinisch-psychologischen Untersuchung erweist sich auch als unverhältnismäßig. Eine über die Frage der Kompensationsmöglichkeit hinausgehende Abklärung der Fahreignung des Antragstellers war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich. Außerdem würde sie den Antragsteller im Vergleich zur Begutachtung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV stärker belasten, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Kompensationsmöglichkeiten hier nur im Rahmen einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung überprüft werden könnten. Insoweit liegt auch ein Ermessensausfall vor. Obwohl beide grundsätzlich möglichen Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 FeV im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehen und die vorliegenden Umstände die Beschränkung auf eine Fahrverhaltensbeobachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nahe legen, geht weder aus der Untersuchungsanordnung des Landratsamts vom 24. August 2016 noch aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2016 an den Antragsteller hervor, dass das Landratsamt dies zur Abklärung der Kompensationsmöglichkeiten überhaupt in Erwägung gezogen hat.

2. Da die Klage aus den dargelegten Gründen voraussichtlich erfolgreich sein wird, bleibt für die von der Landesanwaltschaft Bayern angeregte Folgenabschätzung im Rahmen einer Interessenabwägung im Hinblick auf die festgestellten Leistungsdefizite des Antragstellers kein Raum mehr.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14). Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) am 29. Oktober 1971 erteilt worden. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und den insoweit angeordneten Sofortvollzug wendet er sich nur insoweit, als hiervon die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 (Klassen A1, AM, B, BE und L) betroffen ist. Die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind daher nur die Klassen B und BE, für die nach dem Streitwertkatalog insgesamt der Auffangwert anzusetzen ist, sowie die Klasse A1, die aufgrund der Erteilung der Klasse 3 (alt) vor dem 1. April 1980 nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 nach Anlage 9 zur FeV versehen und daher nicht auf dreirädrige Fahrzeuge beschränkt ist. Der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert von 7.500,- Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3.750,- Euro zu halbieren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2014 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt ist. Jedenfalls rechtfertigt der Beschwerdevortrag keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Dazu gehört angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Schmidt, a. a. O., Rn. 36).

Auch die von den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage geleitete Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Wie dieses bereits zutreffend ausführte (BA S. 10), ist die etwaige Tatsache, dass der Blutdruck des Antragstellers inzwischen wieder eingestellt sei, nicht ausreichend, um die aus dem Vorfall vom 3. März 2014 resultierenden Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers auszuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Der Antragsteller besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1970. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014, a. a. O. Rn. 21 ff.). Hingegen ist die Fahrerlaubnisklasse A1 beim Abschnitt A I, Nr. 17 (erteilt vor dem 1.4.1980) im Gegensatz zum Abschnitt A I, Nr. 18 (erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, sondern mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen, und gilt daher (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 55) für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, so dass für die frühere Fahrerlaubnisklasse 3, erteilt vor dem 1.1.1980, zusätzlich der Streitwert nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs (2.500 Euro) anzusetzen ist. Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 12.500 Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.