Tenor

I. Das Abänderungsverfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wandte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M, S und T.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 (11 CS 17.312) hatte der Senat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2017 (M 6 S. 16.4526) abgeändert, soweit hiermit die aufschiebende Wirkung der Klage (M 6 K 16.4525) wiederhergestellt bzw. angeordnet worden war, und den Eilantrag insgesamt abgelehnt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 ließ der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2017 die Berufung zu (11 ZB 17.370), die die Beteiligten mittlerweile übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Nachdem der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes München ein weiteres medizinisches Fahreignungsgutachten vorgelegt und auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2 verzichtet hatte, beantragte er am 17. August 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die Aufhebung des ablehnenden Eilbeschlusses vom 3. Mai 2017.

Mit Bescheid vom 13. September 2017 widerrief die Fahrerlaubnisbehörde den angefochtenen Entziehungsbescheid hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, L, M S und T mit Wirkung für die Zukunft und stellte dem Antragsteller einen entsprechenden neuen Führerschein aus. Daraufhin erklärte dieser mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, der der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 15. Oktober 2017 vorab zugestimmt hatte.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO) gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, d.h. der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 16 f.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75 ff., 83 m.w.N.). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2). Dabei befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht jedoch davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, a.a.O.), Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 15; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2010 – 20 BV 10.2130 – juris Rn. u. B.v. 11.11.2016 – 15 B 16.1239 – juris Rn. 2). Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. Schmidt, a.a.O. § 161 Rn. 18; Kopp/ Schenke, a.a.O. § 161 Rn. 17; BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 3).

Demgemäß entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, auch wenn ihn der Antragsgegner durch den Teilwiderruf des Entziehungsbescheides teilweise klaglos gestellt hat. Denn dies beruhte nicht auf einer Änderung der Rechtsauffassung des Antragsgegners, sondern einer der Sphäre des Antragstellers zuzurechnenden Änderung der Sachlage, die durch Beibringung eines notwendigen weiteren Fahreignungsgutachtens und seinen Verzicht auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2 entstanden ist. Im Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (11 CS 17.312) war der Antragsteller noch unterlegen, weil aufgrund bestehender Folgeschäden seiner Diabeteserkrankung und eines bekannt gewordenen Erstgutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt waren (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Mai 2017).

Der Eilbeschluss vom 3. Mai 2017 ist infolge der Erledigung nicht entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz Hs. 1 ZPO wirkungslos geworden, denn das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren; vielmehr wird über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung aktuell neu entschieden (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 105). Allerdings entfaltet er gemäß § 80b Abs. 1 VwGO keine Wirkung mehr, da auch das Berufungsverfahren (11 B 17.870) durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO) beendet worden ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47, 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 bis 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (11 CS 17.312), gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es der Klage stattgegeben hat. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden R

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Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1945 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C (einschließlich Unterklassen).

Er beantragte bei der Fahrerlaubnisbehörde am 4. Januar 2016 die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis u.a. der Klasse CE und legte hierfür eine Bescheinigung über eine ärztliche Augenuntersuchung vom 30. Dezember 2015, die ausreichendes Sehvermögen bestätigt, sowie den Untersuchungsbericht des betriebs- und verkehrsmedizinischen Zentrums BDF Dr. H … vom 30. Dezember 2015 vor. Darin ist u.a. unter der Überschrift „Eine weitergehende Untersuchung wegen …“ vermerkt: „Diabetes mell.“ (d.h. Diabetes mellitus).

Das nahm die Behörde zum Anlass, vom Antragsteller ohne vorherige Anhörung mit Verfügung vom 26. Januar 2016 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu fordern, das bis zum 26. März 2016 (später verlängert bis 26. April 2016) vorzulegen sei. Mit diesem Gutachten solle u.a. geklärt werden, welcher Typ der Diabeteserkrankung vorliege (Frage Nr. 1), ob die Diabeteserkrankung behandlungsbedürftig sei und wenn ja, um welche Behandlungsmethode es sich handle (Nr. 2), ob eine ausgeglichene Stoffwechsellage ohne Gefahr von Hyperglykämie oder Hypoglykämie vorliege (Nr. 3) und ob krankheitsbedingte Komplikationen gegeben oder zu erwarten seien wie Retinopathia diabetika, Nephropathia diabetika, kardiale und zerebrale Angiopathien oder periphere Neuropathie. Außerdem wird in den insgesamt neun Fragen nicht nur eine Klärung der Fahreignung bezüglich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, sondern auch der Gruppe 2 (Nr. 8) gefordert sowie nach der Notwendigkeit von Nachuntersuchungen gefragt.

Mit Schreiben vom 16. März 2016 hörte die Behörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nachdem am 29. März 2016 der vom Antragsteller unterzeichnete Gutachtensauftrag eingegangen war, übersandte die Behörde mit Schreiben vom 30. März 2016 die Akte an die benannte Begutachtungsstelle, von wo sie mit Schreiben vom 22. Juli 2016 wieder zurückgesandt wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, es sei zu Differenzen seines Mandanten mit der Begutachtungsstelle gekommen. Da sich Forderungen nach einer Nachbesserung gegenüber Begutachtungsstellen regelmäßig als nutzlos erwiesen, um die Fahreignungszweifel auszuräumen, werde um die Beauftragung einer anderen Begutachtungsstelle gebeten. Mit Schriftsätzen vom 30. Juli und 24. August 2016 ergänzte er, dass der Antragsteller und dessen Ehefrau alles unternommen hätten, um die Zweifel auszuräumen und die verlangten Unterlagen vorzulegen. Die p … GmbH (im Folgenden: p) habe am 22. Juli 2016 das Gutachten erstellt, ohne darauf hinzuweisen, dass die nachgereichten Unterlagen nicht ausreichend seien.

Daraufhin entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. September 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids, den Führerschein abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheids drohte ihm die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4).

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller am 6. Oktober 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 6 K 16.4525) verbunden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 vor, wonach der Antragsteller wegen einer Erkrankung (Diabetes mellitus), die nach Anlage 4 Nr. 5 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Zwar liege ein mit Insulin behandelter, stabil eingestellter Diabetes mellitus vor. Folgeschäden wie „Retinopathie diabetika, kardiale Angiopathie“ hätten „nicht in den Untersuchungen der Augen, des EKG und Belastungs-EKG sowie der Ultraschalluntersuchung des Herzens ausgeschlossen werden“ können. Eine periphere Neuropathie könne nicht beurteilt werden. Hierzu seien vom Antragsteller keine Befunde nachgereicht worden. Es bestehe eine chronische Niereninsuffizienz im Sinne einer diabetischen Nephropathie. Außerdem sei der Antragsteller nicht ausreichend mit sämtlichen Vorsorgemaßnahmen, die ein autofahrender Diabetiker beachten müsse, vertraut. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gutachten, dass die p … eine psychische Leistungstestung beim Antragsteller durchgeführt hat. Hyperglykämiebedingt könne die für die sichere Teilnahme am Verkehr unabdingbar notwendige Aufmerksamkeit wie das Konzentrations- und Reaktionsvermögen beeinträchtigt sein, sodass im Einzelfall die Kraftfahreignung eingeschränkt oder auch nicht mehr gegeben sein könne. Die Ergebnisse der Leistungstestung lägen unterhalb der für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2 erforderlichen Prozentränge. Damit bestünden in diesem Bereich Bedenken an der Fahreignung. Die psychophysische Leistungstestung sei von einer Dipl.-Psychologin durchgeführt worden.

Im Erörterungstermin zum Klage- und Antragsverfahren am 19. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 rechtlich nicht von Bedeutung sei, weil bei einer Anfechtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung sei; hiervon abgesehen merke das Gericht an, dass es im vorliegenden Gutachten mehrere gravierende Mängel gebe, die es aus Sicht des Gerichts als zumindest nicht nachvollziehbar erscheinen ließen.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2016 hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wieder her, ordnete sie hinsichtlich der Nr. 5 (Kostenentscheidung) an, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung sei rechtswidrig. Das bloße Vorliegen eines Diabetes mellitus rechtfertige für sich allein noch nicht die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Aus Nr. 5.3 der Anlage 4 zur FeV ergebe sich, dass der Diabetes mellitus nur bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Fahrungeeignetheit führe. Ob diese Umstände vorlägen, müsse die Behörde vor der Anordnung eines Gutachtens zunächst auf andere Weise aufklären. Auch seien die Gutachtensfragen jedenfalls teilweise rechtswidrig, weil sie vom Antragsteller oder seinen behandelnden Ärzten beantwortet werden könnten, ohne eine Begutachtung durchzuführen. Im Übrigen habe die Behörde das in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorgesehene Ermessen nicht einzelfallbezogen ausgeübt, sondern - mangels Kenntnis von der Situation des Antragstellers infolge des Fehlens einer Anhörung - nur allgemeine Erwägungen genannt.

Mit Urteil vom 20. Januar 2017 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 1. September 2016 in den Nrn. 1, 2 und 5 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen hat der Antragsgegner Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Verfahren Az. 11 ZB 17.370).

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die vom Senat daher vorzunehmende Interessenabwägung führt hier dazu, den einstweiligen Rechtsschutzantrag abzulehnen, weil es mit der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht vereinbar wäre, den Antragsteller vorläufig trotz der von einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor Erlass des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids festgestellten Fahrungeeignetheit des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, auch wenn sich offene Fragen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und auch hinsichtlich der Verwertbarkeit der vorgenommenen psychischen Leistungstestung stellen.

1.1 Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach allein das Vorliegen eines Diabetes mellitus ohne vorherige Abklärung hinsichtlich Art und Schwere der Erkrankung nicht die sofortige Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Zwar kann die Diagnose einer solchen Erkrankung eine Tatsache sein im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), die Bedenken gegen die körperliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründet. Denn solche bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Eine solche Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet, ergibt sich bereits daraus, dass eine in der Überschrift eines Kapitels der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung diagnostiziert wurde.

Die sofortige Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann jedoch unverhältnismäßig sein. Denn es sind die Differenzierungen in den Unterpunkten zu beachten (hier Nrn. 5.1 bis 5.3 der Anlage 4 zur FeV). Danach ist die Fahreignung hinsichtlich der Gruppen 1 und 2 bei Vorliegen eines Diabetes mellitus nur dann nicht gegeben, wenn eine Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen besteht (vgl. Nr. 5.1). Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ist die Fahreignung nach Einstellung für beide Gruppen wieder gegeben (Nr. 5.2). Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ist die Fahreignung hinsichtlich der Gruppe 1 und hinsichtlich der Gruppe 2 bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate gegeben (Nr. 5.3).

Mit diesen Vorschriften stimmen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185] Nr. 3.5) überein. Danach können gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen sicher führen. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit geht beim Diabetes mellitus in erster Linie vom Auftreten einer Hypoglykämie mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen aus. Eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung ist Voraussetzung für die Fahreignung. Zur Begründung hierzu wird in den Begutachtungsleitlinien (Seite 37) ausgeführt, die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes erfülle die Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen. Die Fahreignung könne jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten seien. Diese Menschen mit Diabetes bedürften der individuellen Beurteilung in der Frage, ob ihre Fähigkeiten den Mindestanforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprächen.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer Erkrankung anzuordnen ist, die wie Diabetes mellitus in einer Mehrzahl oder Vielzahl der Fälle eine Fahrungeeignetheit nicht begründet, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde vorher Kenntnisse über Tatsachen verschafft, die ausreichende Anhaltspunkte dafür begründen können, dass eine Ungeeignetheit nach den Nrn. 5.1 bis 5.3 der Anlage 4 zur FeV vorliegen könnte. Solche Tatsachen können vom Betroffenen erfragt werden, zumal eine Anhörung vor Erlass der Gutachtensbeibringungsanordnung entsprechend Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ohnehin geboten sein dürfte. Dabei kann auch Gelegenheit gegeben werden, ärztliche Bescheinigungen (Laborergebnisse) und Atteste der behandelnden Ärzte vorzulegen. Nach den Begutachtungsleitlinien (Seite 37) soll insbesondere auch geklärt werden, wie viele fremdhilfebedürftige Hypoglykämien in den vergangenen zwölf Monaten zu verzeichnen waren, ob der Patient Unterzuckerungen erkennt und hierauf adäquat reagieren kann, ob bzw. in welchem Umfang der Patient selbst Kontrollmessungen vornimmt, ob der Patient über die besonderen Risiken einer Unterzuckerung im Straßenverkehr aufgeklärt und informiert ist, ob der Patient seinen Stoffwechselverlauf dokumentiert und ob bzw. durch welche Maßnahmen der Patient im Umgang mit seiner Diabeteserkrankung hinreichend geschult ist. Viele dieser Informationen können nur vom Patienten selbst und von seinen behandelnden Ärzten erfragt und bestätigt werden. Das kann die Fahrerlaubnisbehörde zunächst selbst aufklären. Einer Begutachtung bedarf es hierfür noch nicht.

Wird eine solche Vorabklärung vorgenommen, kann sich, da die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes fahrgeeignet ist, ergeben, dass eine weitere ärztliche Untersuchung und ein ärztliches Gutachten nicht erforderlich sind. Unabhängig von der (hohen) Zahl der Erkrankungen an Diabetes mellitus wäre es daher unverhältnismäßig, allein auf Grund dieser Diagnose sogleich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich nur, wenn der Betroffene nicht hinreichend mitwirkt oder wenn aufgrund seiner Auskünfte und der vorgelegten ärztlichen Atteste noch Bedenken bestehen oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Betroffenen gegebenen Auskünfte oder der von den behandelnden Ärzten ausgestellten Atteste bestehen. Ggf. kann zur Beurteilung dieser Frage, ob noch Zweifel verbleiben, auch das Gesundheitsamt bzw. die Gesundheitsabteilung der Behörde eingeschaltet werden.

Eine solche Vorabklärung hat entgegen der Beschwerdebegründung nichts damit zu tun, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV der das Gutachten erstellende Arzt nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll. Denn diese Auskünfte des Betroffenen und der behandelnden Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar, sondern sind nur Grundlage für die Entscheidung, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle notwendig ist. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht verlangt, dass das ärztliche Gutachten vom behandelnden Arzt erstellt werden soll.

Auch der Umstand, dass auf dem Untersuchungsbericht des betriebs- und verkehrsmedizinischen Zentrums BDF Dr. H … vom 30. Dezember 2015 vermerkt ist, dass eine weitergehende Untersuchung wegen Diabetes mellitus erforderlich ist, rechtfertigt nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde. Vielmehr ist vorher zu klären, ob solche weitergehenden Untersuchungen nicht bereits vorgenommen worden sind und ob sich hieraus Erkenntnisse ergeben.

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass hier auch einzelne Fragen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzulässig sind und dass insoweit - mangels Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Anordnung und mangels Kenntnis leicht zu erfragender Tatsachen und ärztlicher Stellungnahmen - auch die Ermessensausübung fragwürdig erscheint. Das kann im Einzelnen jedoch offen bleiben.

1.2 Ist die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens - wie hier - rechtswidrig, ist der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen, bringt er das angeordnete Gutachten nicht fristgerecht bei, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht zulässig. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis in solchen Fällen stets rechtswidrig ist.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.). Daher kann ein auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützter Bescheid, der einem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens entzieht, auf der Grundlage der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV rechtmäßig und daher aufrechtzuerhalten sein, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt feststeht. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV und § 11 Abs. 7 FeV sind keine Ermessensvorschriften, sondern zwingendes Recht. Die Rechtsgrundlagen sind daher insoweit austauschbar.

1.3 Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht darin, dass das Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 rechtlich nicht von Bedeutung sei, weil der Antragsteller es erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt habe.

Zwar ist richtig, dass grundsätzlich - abhängig von den Besonderheiten des materiellen Rechts - der maßgebliche Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also mangels Widerspruchseinlegung der Erlass des Ausgangsbescheids vom 1. September 2016 ist. Jedoch war der Antragsteller bereits bei Erlass dieses Bescheids nach dem vorgelegten Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 fahrungeeignet. Dass das Gutachten und die sich daraus ergebenden Tatsachen und Bewertungen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erlass ihres Bescheids nicht bekannt waren, führt nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Ein Bescheid, der ohne ausreichende Tatsachengrundlage ergeht, aber bezüglich dessen sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids bereits zum Erlasszeitpunkt vorlagen, muss, wenn es sich um zwingende Rechtsvorschriften ohne Ermessen handelt, nicht aufgehoben werden, weil er sofort wieder erlassen werden müsste.

Insoweit spricht gemäß dem Gutachten der p … vom 22. Juli 2016, das auf einer Untersuchung des Antragstellers am 12. April 2016 beruht, nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung vieles dafür, dass der Antragsteller bereits bei Erlass des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids fahrungeeignet war.

Zwar bestehen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, gewisse Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, weil eine medikamentöse Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin) wohl nicht ausreicht, um eine Fahrungeeignetheit zu begründen. Jedoch sind nach dem Gutachten bereits Folgeschäden der Diabeteserkrankung des Antragstellers festzustellen. Es bestehe eine chronische Niereninsuffizienz im Sinne einer diabetischen Nephropathie. Die in der Leistungstestung festgestellten Leistungsmängel wiesen auf eine zerebrale Angiopathie hin. Darüber hinaus konnten „Folgeschäden wie Retinopathie Diabetika, kardiale Angiopathie nicht in den Untersuchungen der Augen, des EKG und Belastungs-EKG sowie der Ultraschalluntersuchung des Herzens“ ausgeschlossen werden. Eine periphere Neuropathie habe nicht beurteilt werden können. Hierzu seien vom Antragsteller keine Befunde nachgereicht worden. Auch habe der Antragsteller nicht darstellen können, dass er mit sämtlichen Vorsorgemaßnahmen, die ein autofahrender Diabetiker beachten müsse, vertraut sei.

Zwar hat der Antragsteller ärztliche Befunde im gerichtlichen Verfahren nachgereicht, welche belegen sollen, dass seine Kraftfahreignung gegeben sei. Diese Befunde können vom Senat jedoch nicht danach beurteilt werden, ob sich daraus in der Gesamtbetrachtung die Kraftfahreignung des Antragstellers ergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde weist zudem (Schreiben vom 10.10.2016 an das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) zu Recht darauf hin, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden auch ergibt, dass der Antragsteller versucht hat, seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zu verbergen bzw. geschönt darzustellen. Laut dem ärztlichen Befund des Dr. E … vom 4. September 2016 besteht beim Antragsteller seit dem Jahr 2004 eine insulinpflichtige Diabeteserkrankung. Bei der Begutachtung durch die p … hatte der Antragsteller jedoch angegeben, dass die Diabeteserkrankung erst im Jahr 2015 bekannt geworden wäre. Zum anderen ergibt sich aus der Medikamentenliste des Dr. E …, dass der Antragsteller verschiedenste Arzneistoffe aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen einnehmen müsse. Bei der Begutachtung der p … hatte der Antragsteller jedoch die Frage nach der regelmäßigen Einnahme weiterer Medikamente neben dem Langzeitinsulin verneint. Die nunmehr vorliegende Tatsachen und ärztlichen Stellungnahmen sind im Kontext erneut auszuwerten.

Unter diesen Umständen kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers aufgrund seiner Diabeteserkrankung durch die p …, einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, nicht infrage gestellt werden.

1.4 Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gutachten der p … weitere erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller fahrgeeignet ist. Die von der p … durchgeführte psychophysische Leistungstestung erbrachte keine ausreichenden Ergebnisse. Hinweise auf Leistungsmängel ergaben sich „in den Bereichen der reaktiven Belastbarkeit (DT: Median Reaktionszeit = PR 5, Zeitgerechte PR 4 und Richtige = PR 1)“. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit liegt nach den Begutachtungsleitlinien (a.a.O. Nr. 2.5) vor, wenn hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 ein Prozentrang von 16 und hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 ein Prozentrang von 33 oder mehr erreicht und ein Prozentrang von 16 in keinem Testverfahren unterschritten wird.

Insoweit führt das Gutachten der p … allerdings nur aus, dass in diesem Bereich Bedenken an der Fahreignung bestehen. Insoweit stellt sich ohnehin die Frage der Verwertbarkeit dieser Leistungstestung durch die p …, da eine solche in der Gutachtensbeibringungsanordnung nicht verlangt wurde. Die p … hat diese Testung ohne eine Beauftragung durchgeführt und sich damit nicht an die Fragestellung des Gutachtensauftrags (vgl. Nr. 1 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV) gehalten. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.594 - juris) die psychische Leistungsfähigkeit entsprechend Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (a.a.O.) nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung oder ggf. einer isolierten psychologischen Begutachtung und nicht im Rahmen eines angeordneten ärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer Diabeteserkrankung überprüft werden. Das ärztliche Gutachten kann auf entsprechende Frage hin lediglich eine ergänzende Begutachtung empfehlen.

1.5 Da die erheblichen Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers auch bezüglich der Gruppe 1 bestehen, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller, wie in der Beschwerdeerwiderung vom 10. April 2017 ausgeführt, den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Gruppe 2 ggf. zurückgenommen hätte oder er auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen verzichten würde oder hiervon mangels Verlängerung keinen Gebrauch machen kann.

Bevor dem Antragsteller wieder die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug gestattet werden kann, müssen die bestehenden erheblichen Bedenken gegen seine Fahreignung durch ein ergänzendes Gutachten, hinsichtlich der noch offenen Fragen der Diabeteserkrankung durch ein ärztliches Gutachten und ggf. hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit durch ein psychologisches Gutachten ausgeräumt werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Behörde, ob das Gutachten von einem in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Arzt oder von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wird (Nr. 5). Fachärztliche Gutachten, die die Bedenken gegen die Fahreignung vollständig und - auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar - eindeutig ausräumen würden (vgl. den in der Beschwerdeerwiderung zitierten Beschluss des Senats vom 4.10.2016 - 11 ZB 16.1535 - juris; vgl. auch B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - juris), hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt.

Legt der Antragsteller ein positives Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, das die Bedenken ausräumt, kann er einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache stellen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 2015 ist wirkungslos geworden.

III.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin die Hälfte; der Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wobei der Beigeladene die (andere) Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien (Schriftsätze vom 12. Oktober 2016 und vom 19. Oktober 2016) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 2015 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2).

Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits als offen zu werten: Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Haltung von Aufzucht- bzw. Mastwachteln und Wachtelelterntieren existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht (vgl. auch Seiten 2 ff. des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 17. Juni 2016 - 15 ZB 15.644). Zwar sprechen gewichtige Erwägungen dafür, dass die ursprüngliche (streitgegenständliche) Baugenehmigung dem Bestimmtheitsgebot in Bezug auf nachbarschutzrelevante Umstände (Rücksichtnahmegebot) nicht genügt haben könnte (vgl. jeweils m. w. N.: BayVGH, B. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 27.5.2011 - 14 B 10.773 - juris Rn. 24 ff.; B. v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1495 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U. v. 24.11.2005 - 1 KO 531/02 - juris Rn. 31 ff.), weil diverse Umstände (bis zum Erlass des Ergänzungsbescheids vom 16. September 2016) sich weder einer von der erteilten Baugenehmigung umfassten Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV noch Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Baugenehmigung entnehmen ließen (vgl. Seite 5 des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 17. Juni 2016 - 15 ZB 15.644). Gleichwohl erscheint es nach Aktenlage jedenfalls ebenso möglich, dass eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots unzumutbare Geruchsbelastung auch bei anfänglich weiter Variationsbreite nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung (also ohne die Konkretisierungen durch den Bescheid vom 16. September 2016) im Sinne einer „Worst-Case-Betrachtung“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 19. Oktober 2016) unter keinen Umständen eingetreten wäre. Die abschließende Klärung dieser Frage hätte aber der weiteren Sachaufklärung im Berufungsverfahren bedurft, die im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nach § 162 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht kommt (vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15 m. w. N.).

Von Vorstehendem ausgehend entspricht es angesichts der Umstände (offene Erfolgsaussichten) billigem Ermessen, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zur Hälfte zur Last fallen. Die andere Hälfte der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene (jeweils ein Viertel). Die Beteiligung des Beigeladenen an den Gerichtskosten erscheint insoweit billig, weil der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren einen (Klageabweisungs-) Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da sich der Beigeladene aufgrund dieses Antrags am Prozessrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, die Klägerin entsprechend ihrer Quote auch mit der Hälfte an den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu beteiligen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 22 AS 10.40042 - juris Rn. 8).

Für das Berufungsverfahren wird angesichts der offenen Erfolgsaussichten eine jeweils hälftige Kostenverteilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als ermessensgerecht erachtet. Da der Beigeladene weder Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt noch einen Sachantrag im Berufungsverfahren gestellt hat, konnten ihm für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden (§154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO); weil der Beigeladene im Berufungsverfahren nicht an der Kostenlast zu beteiligen ist, hat er seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2015 - 15 B 13.1951 - juris Rn. 11).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1945 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C (einschließlich Unterklassen).

Er beantragte bei der Fahrerlaubnisbehörde am 4. Januar 2016 die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis u.a. der Klasse CE und legte hierfür eine Bescheinigung über eine ärztliche Augenuntersuchung vom 30. Dezember 2015, die ausreichendes Sehvermögen bestätigt, sowie den Untersuchungsbericht des betriebs- und verkehrsmedizinischen Zentrums BDF Dr. H … vom 30. Dezember 2015 vor. Darin ist u.a. unter der Überschrift „Eine weitergehende Untersuchung wegen …“ vermerkt: „Diabetes mell.“ (d.h. Diabetes mellitus).

Das nahm die Behörde zum Anlass, vom Antragsteller ohne vorherige Anhörung mit Verfügung vom 26. Januar 2016 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu fordern, das bis zum 26. März 2016 (später verlängert bis 26. April 2016) vorzulegen sei. Mit diesem Gutachten solle u.a. geklärt werden, welcher Typ der Diabeteserkrankung vorliege (Frage Nr. 1), ob die Diabeteserkrankung behandlungsbedürftig sei und wenn ja, um welche Behandlungsmethode es sich handle (Nr. 2), ob eine ausgeglichene Stoffwechsellage ohne Gefahr von Hyperglykämie oder Hypoglykämie vorliege (Nr. 3) und ob krankheitsbedingte Komplikationen gegeben oder zu erwarten seien wie Retinopathia diabetika, Nephropathia diabetika, kardiale und zerebrale Angiopathien oder periphere Neuropathie. Außerdem wird in den insgesamt neun Fragen nicht nur eine Klärung der Fahreignung bezüglich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, sondern auch der Gruppe 2 (Nr. 8) gefordert sowie nach der Notwendigkeit von Nachuntersuchungen gefragt.

Mit Schreiben vom 16. März 2016 hörte die Behörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nachdem am 29. März 2016 der vom Antragsteller unterzeichnete Gutachtensauftrag eingegangen war, übersandte die Behörde mit Schreiben vom 30. März 2016 die Akte an die benannte Begutachtungsstelle, von wo sie mit Schreiben vom 22. Juli 2016 wieder zurückgesandt wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, es sei zu Differenzen seines Mandanten mit der Begutachtungsstelle gekommen. Da sich Forderungen nach einer Nachbesserung gegenüber Begutachtungsstellen regelmäßig als nutzlos erwiesen, um die Fahreignungszweifel auszuräumen, werde um die Beauftragung einer anderen Begutachtungsstelle gebeten. Mit Schriftsätzen vom 30. Juli und 24. August 2016 ergänzte er, dass der Antragsteller und dessen Ehefrau alles unternommen hätten, um die Zweifel auszuräumen und die verlangten Unterlagen vorzulegen. Die p … GmbH (im Folgenden: p) habe am 22. Juli 2016 das Gutachten erstellt, ohne darauf hinzuweisen, dass die nachgereichten Unterlagen nicht ausreichend seien.

Daraufhin entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. September 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids, den Führerschein abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheids drohte ihm die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4).

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller am 6. Oktober 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 6 K 16.4525) verbunden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 vor, wonach der Antragsteller wegen einer Erkrankung (Diabetes mellitus), die nach Anlage 4 Nr. 5 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Zwar liege ein mit Insulin behandelter, stabil eingestellter Diabetes mellitus vor. Folgeschäden wie „Retinopathie diabetika, kardiale Angiopathie“ hätten „nicht in den Untersuchungen der Augen, des EKG und Belastungs-EKG sowie der Ultraschalluntersuchung des Herzens ausgeschlossen werden“ können. Eine periphere Neuropathie könne nicht beurteilt werden. Hierzu seien vom Antragsteller keine Befunde nachgereicht worden. Es bestehe eine chronische Niereninsuffizienz im Sinne einer diabetischen Nephropathie. Außerdem sei der Antragsteller nicht ausreichend mit sämtlichen Vorsorgemaßnahmen, die ein autofahrender Diabetiker beachten müsse, vertraut. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gutachten, dass die p … eine psychische Leistungstestung beim Antragsteller durchgeführt hat. Hyperglykämiebedingt könne die für die sichere Teilnahme am Verkehr unabdingbar notwendige Aufmerksamkeit wie das Konzentrations- und Reaktionsvermögen beeinträchtigt sein, sodass im Einzelfall die Kraftfahreignung eingeschränkt oder auch nicht mehr gegeben sein könne. Die Ergebnisse der Leistungstestung lägen unterhalb der für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2 erforderlichen Prozentränge. Damit bestünden in diesem Bereich Bedenken an der Fahreignung. Die psychophysische Leistungstestung sei von einer Dipl.-Psychologin durchgeführt worden.

Im Erörterungstermin zum Klage- und Antragsverfahren am 19. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 rechtlich nicht von Bedeutung sei, weil bei einer Anfechtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung sei; hiervon abgesehen merke das Gericht an, dass es im vorliegenden Gutachten mehrere gravierende Mängel gebe, die es aus Sicht des Gerichts als zumindest nicht nachvollziehbar erscheinen ließen.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2016 hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wieder her, ordnete sie hinsichtlich der Nr. 5 (Kostenentscheidung) an, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung sei rechtswidrig. Das bloße Vorliegen eines Diabetes mellitus rechtfertige für sich allein noch nicht die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Aus Nr. 5.3 der Anlage 4 zur FeV ergebe sich, dass der Diabetes mellitus nur bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Fahrungeeignetheit führe. Ob diese Umstände vorlägen, müsse die Behörde vor der Anordnung eines Gutachtens zunächst auf andere Weise aufklären. Auch seien die Gutachtensfragen jedenfalls teilweise rechtswidrig, weil sie vom Antragsteller oder seinen behandelnden Ärzten beantwortet werden könnten, ohne eine Begutachtung durchzuführen. Im Übrigen habe die Behörde das in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorgesehene Ermessen nicht einzelfallbezogen ausgeübt, sondern - mangels Kenntnis von der Situation des Antragstellers infolge des Fehlens einer Anhörung - nur allgemeine Erwägungen genannt.

Mit Urteil vom 20. Januar 2017 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 1. September 2016 in den Nrn. 1, 2 und 5 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen hat der Antragsgegner Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Verfahren Az. 11 ZB 17.370).

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die vom Senat daher vorzunehmende Interessenabwägung führt hier dazu, den einstweiligen Rechtsschutzantrag abzulehnen, weil es mit der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht vereinbar wäre, den Antragsteller vorläufig trotz der von einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor Erlass des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids festgestellten Fahrungeeignetheit des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, auch wenn sich offene Fragen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und auch hinsichtlich der Verwertbarkeit der vorgenommenen psychischen Leistungstestung stellen.

1.1 Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach allein das Vorliegen eines Diabetes mellitus ohne vorherige Abklärung hinsichtlich Art und Schwere der Erkrankung nicht die sofortige Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Zwar kann die Diagnose einer solchen Erkrankung eine Tatsache sein im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), die Bedenken gegen die körperliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründet. Denn solche bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Eine solche Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet, ergibt sich bereits daraus, dass eine in der Überschrift eines Kapitels der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung diagnostiziert wurde.

Die sofortige Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann jedoch unverhältnismäßig sein. Denn es sind die Differenzierungen in den Unterpunkten zu beachten (hier Nrn. 5.1 bis 5.3 der Anlage 4 zur FeV). Danach ist die Fahreignung hinsichtlich der Gruppen 1 und 2 bei Vorliegen eines Diabetes mellitus nur dann nicht gegeben, wenn eine Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen besteht (vgl. Nr. 5.1). Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ist die Fahreignung nach Einstellung für beide Gruppen wieder gegeben (Nr. 5.2). Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ist die Fahreignung hinsichtlich der Gruppe 1 und hinsichtlich der Gruppe 2 bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate gegeben (Nr. 5.3).

Mit diesen Vorschriften stimmen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185] Nr. 3.5) überein. Danach können gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen sicher führen. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit geht beim Diabetes mellitus in erster Linie vom Auftreten einer Hypoglykämie mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen aus. Eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung ist Voraussetzung für die Fahreignung. Zur Begründung hierzu wird in den Begutachtungsleitlinien (Seite 37) ausgeführt, die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes erfülle die Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen. Die Fahreignung könne jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten seien. Diese Menschen mit Diabetes bedürften der individuellen Beurteilung in der Frage, ob ihre Fähigkeiten den Mindestanforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprächen.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer Erkrankung anzuordnen ist, die wie Diabetes mellitus in einer Mehrzahl oder Vielzahl der Fälle eine Fahrungeeignetheit nicht begründet, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde vorher Kenntnisse über Tatsachen verschafft, die ausreichende Anhaltspunkte dafür begründen können, dass eine Ungeeignetheit nach den Nrn. 5.1 bis 5.3 der Anlage 4 zur FeV vorliegen könnte. Solche Tatsachen können vom Betroffenen erfragt werden, zumal eine Anhörung vor Erlass der Gutachtensbeibringungsanordnung entsprechend Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ohnehin geboten sein dürfte. Dabei kann auch Gelegenheit gegeben werden, ärztliche Bescheinigungen (Laborergebnisse) und Atteste der behandelnden Ärzte vorzulegen. Nach den Begutachtungsleitlinien (Seite 37) soll insbesondere auch geklärt werden, wie viele fremdhilfebedürftige Hypoglykämien in den vergangenen zwölf Monaten zu verzeichnen waren, ob der Patient Unterzuckerungen erkennt und hierauf adäquat reagieren kann, ob bzw. in welchem Umfang der Patient selbst Kontrollmessungen vornimmt, ob der Patient über die besonderen Risiken einer Unterzuckerung im Straßenverkehr aufgeklärt und informiert ist, ob der Patient seinen Stoffwechselverlauf dokumentiert und ob bzw. durch welche Maßnahmen der Patient im Umgang mit seiner Diabeteserkrankung hinreichend geschult ist. Viele dieser Informationen können nur vom Patienten selbst und von seinen behandelnden Ärzten erfragt und bestätigt werden. Das kann die Fahrerlaubnisbehörde zunächst selbst aufklären. Einer Begutachtung bedarf es hierfür noch nicht.

Wird eine solche Vorabklärung vorgenommen, kann sich, da die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes fahrgeeignet ist, ergeben, dass eine weitere ärztliche Untersuchung und ein ärztliches Gutachten nicht erforderlich sind. Unabhängig von der (hohen) Zahl der Erkrankungen an Diabetes mellitus wäre es daher unverhältnismäßig, allein auf Grund dieser Diagnose sogleich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich nur, wenn der Betroffene nicht hinreichend mitwirkt oder wenn aufgrund seiner Auskünfte und der vorgelegten ärztlichen Atteste noch Bedenken bestehen oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Betroffenen gegebenen Auskünfte oder der von den behandelnden Ärzten ausgestellten Atteste bestehen. Ggf. kann zur Beurteilung dieser Frage, ob noch Zweifel verbleiben, auch das Gesundheitsamt bzw. die Gesundheitsabteilung der Behörde eingeschaltet werden.

Eine solche Vorabklärung hat entgegen der Beschwerdebegründung nichts damit zu tun, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV der das Gutachten erstellende Arzt nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll. Denn diese Auskünfte des Betroffenen und der behandelnden Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar, sondern sind nur Grundlage für die Entscheidung, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle notwendig ist. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht verlangt, dass das ärztliche Gutachten vom behandelnden Arzt erstellt werden soll.

Auch der Umstand, dass auf dem Untersuchungsbericht des betriebs- und verkehrsmedizinischen Zentrums BDF Dr. H … vom 30. Dezember 2015 vermerkt ist, dass eine weitergehende Untersuchung wegen Diabetes mellitus erforderlich ist, rechtfertigt nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde. Vielmehr ist vorher zu klären, ob solche weitergehenden Untersuchungen nicht bereits vorgenommen worden sind und ob sich hieraus Erkenntnisse ergeben.

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass hier auch einzelne Fragen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzulässig sind und dass insoweit - mangels Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Anordnung und mangels Kenntnis leicht zu erfragender Tatsachen und ärztlicher Stellungnahmen - auch die Ermessensausübung fragwürdig erscheint. Das kann im Einzelnen jedoch offen bleiben.

1.2 Ist die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens - wie hier - rechtswidrig, ist der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen, bringt er das angeordnete Gutachten nicht fristgerecht bei, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht zulässig. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis in solchen Fällen stets rechtswidrig ist.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.). Daher kann ein auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützter Bescheid, der einem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens entzieht, auf der Grundlage der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV rechtmäßig und daher aufrechtzuerhalten sein, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt feststeht. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV und § 11 Abs. 7 FeV sind keine Ermessensvorschriften, sondern zwingendes Recht. Die Rechtsgrundlagen sind daher insoweit austauschbar.

1.3 Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht darin, dass das Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 rechtlich nicht von Bedeutung sei, weil der Antragsteller es erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt habe.

Zwar ist richtig, dass grundsätzlich - abhängig von den Besonderheiten des materiellen Rechts - der maßgebliche Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also mangels Widerspruchseinlegung der Erlass des Ausgangsbescheids vom 1. September 2016 ist. Jedoch war der Antragsteller bereits bei Erlass dieses Bescheids nach dem vorgelegten Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 fahrungeeignet. Dass das Gutachten und die sich daraus ergebenden Tatsachen und Bewertungen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erlass ihres Bescheids nicht bekannt waren, führt nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Ein Bescheid, der ohne ausreichende Tatsachengrundlage ergeht, aber bezüglich dessen sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids bereits zum Erlasszeitpunkt vorlagen, muss, wenn es sich um zwingende Rechtsvorschriften ohne Ermessen handelt, nicht aufgehoben werden, weil er sofort wieder erlassen werden müsste.

Insoweit spricht gemäß dem Gutachten der p … vom 22. Juli 2016, das auf einer Untersuchung des Antragstellers am 12. April 2016 beruht, nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung vieles dafür, dass der Antragsteller bereits bei Erlass des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids fahrungeeignet war.

Zwar bestehen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, gewisse Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, weil eine medikamentöse Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin) wohl nicht ausreicht, um eine Fahrungeeignetheit zu begründen. Jedoch sind nach dem Gutachten bereits Folgeschäden der Diabeteserkrankung des Antragstellers festzustellen. Es bestehe eine chronische Niereninsuffizienz im Sinne einer diabetischen Nephropathie. Die in der Leistungstestung festgestellten Leistungsmängel wiesen auf eine zerebrale Angiopathie hin. Darüber hinaus konnten „Folgeschäden wie Retinopathie Diabetika, kardiale Angiopathie nicht in den Untersuchungen der Augen, des EKG und Belastungs-EKG sowie der Ultraschalluntersuchung des Herzens“ ausgeschlossen werden. Eine periphere Neuropathie habe nicht beurteilt werden können. Hierzu seien vom Antragsteller keine Befunde nachgereicht worden. Auch habe der Antragsteller nicht darstellen können, dass er mit sämtlichen Vorsorgemaßnahmen, die ein autofahrender Diabetiker beachten müsse, vertraut sei.

Zwar hat der Antragsteller ärztliche Befunde im gerichtlichen Verfahren nachgereicht, welche belegen sollen, dass seine Kraftfahreignung gegeben sei. Diese Befunde können vom Senat jedoch nicht danach beurteilt werden, ob sich daraus in der Gesamtbetrachtung die Kraftfahreignung des Antragstellers ergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde weist zudem (Schreiben vom 10.10.2016 an das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) zu Recht darauf hin, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden auch ergibt, dass der Antragsteller versucht hat, seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zu verbergen bzw. geschönt darzustellen. Laut dem ärztlichen Befund des Dr. E … vom 4. September 2016 besteht beim Antragsteller seit dem Jahr 2004 eine insulinpflichtige Diabeteserkrankung. Bei der Begutachtung durch die p … hatte der Antragsteller jedoch angegeben, dass die Diabeteserkrankung erst im Jahr 2015 bekannt geworden wäre. Zum anderen ergibt sich aus der Medikamentenliste des Dr. E …, dass der Antragsteller verschiedenste Arzneistoffe aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen einnehmen müsse. Bei der Begutachtung der p … hatte der Antragsteller jedoch die Frage nach der regelmäßigen Einnahme weiterer Medikamente neben dem Langzeitinsulin verneint. Die nunmehr vorliegende Tatsachen und ärztlichen Stellungnahmen sind im Kontext erneut auszuwerten.

Unter diesen Umständen kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers aufgrund seiner Diabeteserkrankung durch die p …, einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, nicht infrage gestellt werden.

1.4 Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gutachten der p … weitere erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller fahrgeeignet ist. Die von der p … durchgeführte psychophysische Leistungstestung erbrachte keine ausreichenden Ergebnisse. Hinweise auf Leistungsmängel ergaben sich „in den Bereichen der reaktiven Belastbarkeit (DT: Median Reaktionszeit = PR 5, Zeitgerechte PR 4 und Richtige = PR 1)“. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit liegt nach den Begutachtungsleitlinien (a.a.O. Nr. 2.5) vor, wenn hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 ein Prozentrang von 16 und hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 ein Prozentrang von 33 oder mehr erreicht und ein Prozentrang von 16 in keinem Testverfahren unterschritten wird.

Insoweit führt das Gutachten der p … allerdings nur aus, dass in diesem Bereich Bedenken an der Fahreignung bestehen. Insoweit stellt sich ohnehin die Frage der Verwertbarkeit dieser Leistungstestung durch die p …, da eine solche in der Gutachtensbeibringungsanordnung nicht verlangt wurde. Die p … hat diese Testung ohne eine Beauftragung durchgeführt und sich damit nicht an die Fragestellung des Gutachtensauftrags (vgl. Nr. 1 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV) gehalten. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.594 - juris) die psychische Leistungsfähigkeit entsprechend Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (a.a.O.) nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung oder ggf. einer isolierten psychologischen Begutachtung und nicht im Rahmen eines angeordneten ärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer Diabeteserkrankung überprüft werden. Das ärztliche Gutachten kann auf entsprechende Frage hin lediglich eine ergänzende Begutachtung empfehlen.

1.5 Da die erheblichen Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers auch bezüglich der Gruppe 1 bestehen, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller, wie in der Beschwerdeerwiderung vom 10. April 2017 ausgeführt, den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Gruppe 2 ggf. zurückgenommen hätte oder er auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen verzichten würde oder hiervon mangels Verlängerung keinen Gebrauch machen kann.

Bevor dem Antragsteller wieder die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug gestattet werden kann, müssen die bestehenden erheblichen Bedenken gegen seine Fahreignung durch ein ergänzendes Gutachten, hinsichtlich der noch offenen Fragen der Diabeteserkrankung durch ein ärztliches Gutachten und ggf. hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit durch ein psychologisches Gutachten ausgeräumt werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Behörde, ob das Gutachten von einem in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Arzt oder von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wird (Nr. 5). Fachärztliche Gutachten, die die Bedenken gegen die Fahreignung vollständig und - auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar - eindeutig ausräumen würden (vgl. den in der Beschwerdeerwiderung zitierten Beschluss des Senats vom 4.10.2016 - 11 ZB 16.1535 - juris; vgl. auch B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - juris), hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt.

Legt der Antragsteller ein positives Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, das die Bedenken ausräumt, kann er einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache stellen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es der Klage stattgegeben hat.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 17. bzw. 15. Oktober 2017 beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO) gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, d.h. der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 16 f.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75 ff., 83 m.w.N.). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 2). Dabei befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht jedoch davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, a.a.O.), Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke, a.a.O Rn. 15; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 15 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2010 – 20 BV 10.2130 – juris Rn. u. B.v. 11.11.2016 – 15 B 16.1239 – juris Rn. 2). Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. Schmidt, a.a.O. § 161 Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. § 161 Rn. 17; BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5/07 – juris Rn. 3).

Demgemäß entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn ihn der Beklagte durch den Teilwiderruf des Entziehungsbescheides teilweise klaglos gestellt hat. Denn dies beruhte nicht auf einer Änderung der Rechtsauffassung des Beklagten, sondern einer der Sphäre des Klägers zuzurechnenden Änderung der Sachlage, die durch Beibringung eines notwendigen weiteren Fahreignungsgutachtens und seinen Verzicht auf eine Verlängerung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2 entstanden ist. Es wird auf den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2017 (11 CS 17. 312) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen, in dem der Kläger noch unterlegen war, weil aufgrund bestehender Folgeschäden seiner Diabeteserkrankung und eines bekannt gewordenen Erstgutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung gerechtfertigt waren.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.2 bis 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1945 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C (einschließlich Unterklassen).

Er beantragte bei der Fahrerlaubnisbehörde am 4. Januar 2016 die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis u.a. der Klasse CE und legte hierfür eine Bescheinigung über eine ärztliche Augenuntersuchung vom 30. Dezember 2015, die ausreichendes Sehvermögen bestätigt, sowie den Untersuchungsbericht des betriebs- und verkehrsmedizinischen Zentrums BDF Dr. H … vom 30. Dezember 2015 vor. Darin ist u.a. unter der Überschrift „Eine weitergehende Untersuchung wegen …“ vermerkt: „Diabetes mell.“ (d.h. Diabetes mellitus).

Das nahm die Behörde zum Anlass, vom Antragsteller ohne vorherige Anhörung mit Verfügung vom 26. Januar 2016 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu fordern, das bis zum 26. März 2016 (später verlängert bis 26. April 2016) vorzulegen sei. Mit diesem Gutachten solle u.a. geklärt werden, welcher Typ der Diabeteserkrankung vorliege (Frage Nr. 1), ob die Diabeteserkrankung behandlungsbedürftig sei und wenn ja, um welche Behandlungsmethode es sich handle (Nr. 2), ob eine ausgeglichene Stoffwechsellage ohne Gefahr von Hyperglykämie oder Hypoglykämie vorliege (Nr. 3) und ob krankheitsbedingte Komplikationen gegeben oder zu erwarten seien wie Retinopathia diabetika, Nephropathia diabetika, kardiale und zerebrale Angiopathien oder periphere Neuropathie. Außerdem wird in den insgesamt neun Fragen nicht nur eine Klärung der Fahreignung bezüglich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, sondern auch der Gruppe 2 (Nr. 8) gefordert sowie nach der Notwendigkeit von Nachuntersuchungen gefragt.

Mit Schreiben vom 16. März 2016 hörte die Behörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nachdem am 29. März 2016 der vom Antragsteller unterzeichnete Gutachtensauftrag eingegangen war, übersandte die Behörde mit Schreiben vom 30. März 2016 die Akte an die benannte Begutachtungsstelle, von wo sie mit Schreiben vom 22. Juli 2016 wieder zurückgesandt wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, es sei zu Differenzen seines Mandanten mit der Begutachtungsstelle gekommen. Da sich Forderungen nach einer Nachbesserung gegenüber Begutachtungsstellen regelmäßig als nutzlos erwiesen, um die Fahreignungszweifel auszuräumen, werde um die Beauftragung einer anderen Begutachtungsstelle gebeten. Mit Schriftsätzen vom 30. Juli und 24. August 2016 ergänzte er, dass der Antragsteller und dessen Ehefrau alles unternommen hätten, um die Zweifel auszuräumen und die verlangten Unterlagen vorzulegen. Die p … GmbH (im Folgenden: p) habe am 22. Juli 2016 das Gutachten erstellt, ohne darauf hinzuweisen, dass die nachgereichten Unterlagen nicht ausreichend seien.

Daraufhin entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. September 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids, den Führerschein abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheids drohte ihm die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4).

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller am 6. Oktober 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 6 K 16.4525) verbunden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 vor, wonach der Antragsteller wegen einer Erkrankung (Diabetes mellitus), die nach Anlage 4 Nr. 5 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Zwar liege ein mit Insulin behandelter, stabil eingestellter Diabetes mellitus vor. Folgeschäden wie „Retinopathie diabetika, kardiale Angiopathie“ hätten „nicht in den Untersuchungen der Augen, des EKG und Belastungs-EKG sowie der Ultraschalluntersuchung des Herzens ausgeschlossen werden“ können. Eine periphere Neuropathie könne nicht beurteilt werden. Hierzu seien vom Antragsteller keine Befunde nachgereicht worden. Es bestehe eine chronische Niereninsuffizienz im Sinne einer diabetischen Nephropathie. Außerdem sei der Antragsteller nicht ausreichend mit sämtlichen Vorsorgemaßnahmen, die ein autofahrender Diabetiker beachten müsse, vertraut. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gutachten, dass die p … eine psychische Leistungstestung beim Antragsteller durchgeführt hat. Hyperglykämiebedingt könne die für die sichere Teilnahme am Verkehr unabdingbar notwendige Aufmerksamkeit wie das Konzentrations- und Reaktionsvermögen beeinträchtigt sein, sodass im Einzelfall die Kraftfahreignung eingeschränkt oder auch nicht mehr gegeben sein könne. Die Ergebnisse der Leistungstestung lägen unterhalb der für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2 erforderlichen Prozentränge. Damit bestünden in diesem Bereich Bedenken an der Fahreignung. Die psychophysische Leistungstestung sei von einer Dipl.-Psychologin durchgeführt worden.

Im Erörterungstermin zum Klage- und Antragsverfahren am 19. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 rechtlich nicht von Bedeutung sei, weil bei einer Anfechtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung sei; hiervon abgesehen merke das Gericht an, dass es im vorliegenden Gutachten mehrere gravierende Mängel gebe, die es aus Sicht des Gerichts als zumindest nicht nachvollziehbar erscheinen ließen.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2017 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2016 hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wieder her, ordnete sie hinsichtlich der Nr. 5 (Kostenentscheidung) an, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung sei rechtswidrig. Das bloße Vorliegen eines Diabetes mellitus rechtfertige für sich allein noch nicht die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Aus Nr. 5.3 der Anlage 4 zur FeV ergebe sich, dass der Diabetes mellitus nur bei Vorliegen bestimmter Umstände zur Fahrungeeignetheit führe. Ob diese Umstände vorlägen, müsse die Behörde vor der Anordnung eines Gutachtens zunächst auf andere Weise aufklären. Auch seien die Gutachtensfragen jedenfalls teilweise rechtswidrig, weil sie vom Antragsteller oder seinen behandelnden Ärzten beantwortet werden könnten, ohne eine Begutachtung durchzuführen. Im Übrigen habe die Behörde das in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorgesehene Ermessen nicht einzelfallbezogen ausgeübt, sondern - mangels Kenntnis von der Situation des Antragstellers infolge des Fehlens einer Anhörung - nur allgemeine Erwägungen genannt.

Mit Urteil vom 20. Januar 2017 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 1. September 2016 in den Nrn. 1, 2 und 5 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen hat der Antragsgegner Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Verfahren Az. 11 ZB 17.370).

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die vom Senat daher vorzunehmende Interessenabwägung führt hier dazu, den einstweiligen Rechtsschutzantrag abzulehnen, weil es mit der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht vereinbar wäre, den Antragsteller vorläufig trotz der von einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor Erlass des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids festgestellten Fahrungeeignetheit des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, auch wenn sich offene Fragen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und auch hinsichtlich der Verwertbarkeit der vorgenommenen psychischen Leistungstestung stellen.

1.1 Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach allein das Vorliegen eines Diabetes mellitus ohne vorherige Abklärung hinsichtlich Art und Schwere der Erkrankung nicht die sofortige Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Zwar kann die Diagnose einer solchen Erkrankung eine Tatsache sein im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), die Bedenken gegen die körperliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründet. Denn solche bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Eine solche Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet, ergibt sich bereits daraus, dass eine in der Überschrift eines Kapitels der Anlage 4 zur FeV genannte Erkrankung diagnostiziert wurde.

Die sofortige Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann jedoch unverhältnismäßig sein. Denn es sind die Differenzierungen in den Unterpunkten zu beachten (hier Nrn. 5.1 bis 5.3 der Anlage 4 zur FeV). Danach ist die Fahreignung hinsichtlich der Gruppen 1 und 2 bei Vorliegen eines Diabetes mellitus nur dann nicht gegeben, wenn eine Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen besteht (vgl. Nr. 5.1). Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ist die Fahreignung nach Einstellung für beide Gruppen wieder gegeben (Nr. 5.2). Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ist die Fahreignung hinsichtlich der Gruppe 1 und hinsichtlich der Gruppe 2 bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate gegeben (Nr. 5.3).

Mit diesen Vorschriften stimmen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185] Nr. 3.5) überein. Danach können gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen sicher führen. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit geht beim Diabetes mellitus in erster Linie vom Auftreten einer Hypoglykämie mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen aus. Eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung ist Voraussetzung für die Fahreignung. Zur Begründung hierzu wird in den Begutachtungsleitlinien (Seite 37) ausgeführt, die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes erfülle die Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen. Die Fahreignung könne jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten seien. Diese Menschen mit Diabetes bedürften der individuellen Beurteilung in der Frage, ob ihre Fähigkeiten den Mindestanforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprächen.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer Erkrankung anzuordnen ist, die wie Diabetes mellitus in einer Mehrzahl oder Vielzahl der Fälle eine Fahrungeeignetheit nicht begründet, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde vorher Kenntnisse über Tatsachen verschafft, die ausreichende Anhaltspunkte dafür begründen können, dass eine Ungeeignetheit nach den Nrn. 5.1 bis 5.3 der Anlage 4 zur FeV vorliegen könnte. Solche Tatsachen können vom Betroffenen erfragt werden, zumal eine Anhörung vor Erlass der Gutachtensbeibringungsanordnung entsprechend Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ohnehin geboten sein dürfte. Dabei kann auch Gelegenheit gegeben werden, ärztliche Bescheinigungen (Laborergebnisse) und Atteste der behandelnden Ärzte vorzulegen. Nach den Begutachtungsleitlinien (Seite 37) soll insbesondere auch geklärt werden, wie viele fremdhilfebedürftige Hypoglykämien in den vergangenen zwölf Monaten zu verzeichnen waren, ob der Patient Unterzuckerungen erkennt und hierauf adäquat reagieren kann, ob bzw. in welchem Umfang der Patient selbst Kontrollmessungen vornimmt, ob der Patient über die besonderen Risiken einer Unterzuckerung im Straßenverkehr aufgeklärt und informiert ist, ob der Patient seinen Stoffwechselverlauf dokumentiert und ob bzw. durch welche Maßnahmen der Patient im Umgang mit seiner Diabeteserkrankung hinreichend geschult ist. Viele dieser Informationen können nur vom Patienten selbst und von seinen behandelnden Ärzten erfragt und bestätigt werden. Das kann die Fahrerlaubnisbehörde zunächst selbst aufklären. Einer Begutachtung bedarf es hierfür noch nicht.

Wird eine solche Vorabklärung vorgenommen, kann sich, da die Mehrzahl der Menschen mit Diabetes fahrgeeignet ist, ergeben, dass eine weitere ärztliche Untersuchung und ein ärztliches Gutachten nicht erforderlich sind. Unabhängig von der (hohen) Zahl der Erkrankungen an Diabetes mellitus wäre es daher unverhältnismäßig, allein auf Grund dieser Diagnose sogleich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich nur, wenn der Betroffene nicht hinreichend mitwirkt oder wenn aufgrund seiner Auskünfte und der vorgelegten ärztlichen Atteste noch Bedenken bestehen oder Zweifel an der Richtigkeit der vom Betroffenen gegebenen Auskünfte oder der von den behandelnden Ärzten ausgestellten Atteste bestehen. Ggf. kann zur Beurteilung dieser Frage, ob noch Zweifel verbleiben, auch das Gesundheitsamt bzw. die Gesundheitsabteilung der Behörde eingeschaltet werden.

Eine solche Vorabklärung hat entgegen der Beschwerdebegründung nichts damit zu tun, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV der das Gutachten erstellende Arzt nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll. Denn diese Auskünfte des Betroffenen und der behandelnden Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar, sondern sind nur Grundlage für die Entscheidung, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle notwendig ist. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht verlangt, dass das ärztliche Gutachten vom behandelnden Arzt erstellt werden soll.

Auch der Umstand, dass auf dem Untersuchungsbericht des betriebs- und verkehrsmedizinischen Zentrums BDF Dr. H … vom 30. Dezember 2015 vermerkt ist, dass eine weitergehende Untersuchung wegen Diabetes mellitus erforderlich ist, rechtfertigt nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde. Vielmehr ist vorher zu klären, ob solche weitergehenden Untersuchungen nicht bereits vorgenommen worden sind und ob sich hieraus Erkenntnisse ergeben.

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass hier auch einzelne Fragen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzulässig sind und dass insoweit - mangels Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Anordnung und mangels Kenntnis leicht zu erfragender Tatsachen und ärztlicher Stellungnahmen - auch die Ermessensausübung fragwürdig erscheint. Das kann im Einzelnen jedoch offen bleiben.

1.2 Ist die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens - wie hier - rechtswidrig, ist der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen, bringt er das angeordnete Gutachten nicht fristgerecht bei, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht zulässig. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis in solchen Fällen stets rechtswidrig ist.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.). Daher kann ein auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützter Bescheid, der einem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens entzieht, auf der Grundlage der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV rechtmäßig und daher aufrechtzuerhalten sein, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt feststeht. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV und § 11 Abs. 7 FeV sind keine Ermessensvorschriften, sondern zwingendes Recht. Die Rechtsgrundlagen sind daher insoweit austauschbar.

1.3 Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht darin, dass das Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 rechtlich nicht von Bedeutung sei, weil der Antragsteller es erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt habe.

Zwar ist richtig, dass grundsätzlich - abhängig von den Besonderheiten des materiellen Rechts - der maßgebliche Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also mangels Widerspruchseinlegung der Erlass des Ausgangsbescheids vom 1. September 2016 ist. Jedoch war der Antragsteller bereits bei Erlass dieses Bescheids nach dem vorgelegten Gutachten der p … vom 22. Juli 2016 fahrungeeignet. Dass das Gutachten und die sich daraus ergebenden Tatsachen und Bewertungen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erlass ihres Bescheids nicht bekannt waren, führt nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Ein Bescheid, der ohne ausreichende Tatsachengrundlage ergeht, aber bezüglich dessen sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids bereits zum Erlasszeitpunkt vorlagen, muss, wenn es sich um zwingende Rechtsvorschriften ohne Ermessen handelt, nicht aufgehoben werden, weil er sofort wieder erlassen werden müsste.

Insoweit spricht gemäß dem Gutachten der p … vom 22. Juli 2016, das auf einer Untersuchung des Antragstellers am 12. April 2016 beruht, nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung vieles dafür, dass der Antragsteller bereits bei Erlass des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids fahrungeeignet war.

Zwar bestehen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, gewisse Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens, weil eine medikamentöse Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin) wohl nicht ausreicht, um eine Fahrungeeignetheit zu begründen. Jedoch sind nach dem Gutachten bereits Folgeschäden der Diabeteserkrankung des Antragstellers festzustellen. Es bestehe eine chronische Niereninsuffizienz im Sinne einer diabetischen Nephropathie. Die in der Leistungstestung festgestellten Leistungsmängel wiesen auf eine zerebrale Angiopathie hin. Darüber hinaus konnten „Folgeschäden wie Retinopathie Diabetika, kardiale Angiopathie nicht in den Untersuchungen der Augen, des EKG und Belastungs-EKG sowie der Ultraschalluntersuchung des Herzens“ ausgeschlossen werden. Eine periphere Neuropathie habe nicht beurteilt werden können. Hierzu seien vom Antragsteller keine Befunde nachgereicht worden. Auch habe der Antragsteller nicht darstellen können, dass er mit sämtlichen Vorsorgemaßnahmen, die ein autofahrender Diabetiker beachten müsse, vertraut sei.

Zwar hat der Antragsteller ärztliche Befunde im gerichtlichen Verfahren nachgereicht, welche belegen sollen, dass seine Kraftfahreignung gegeben sei. Diese Befunde können vom Senat jedoch nicht danach beurteilt werden, ob sich daraus in der Gesamtbetrachtung die Kraftfahreignung des Antragstellers ergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde weist zudem (Schreiben vom 10.10.2016 an das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) zu Recht darauf hin, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden auch ergibt, dass der Antragsteller versucht hat, seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zu verbergen bzw. geschönt darzustellen. Laut dem ärztlichen Befund des Dr. E … vom 4. September 2016 besteht beim Antragsteller seit dem Jahr 2004 eine insulinpflichtige Diabeteserkrankung. Bei der Begutachtung durch die p … hatte der Antragsteller jedoch angegeben, dass die Diabeteserkrankung erst im Jahr 2015 bekannt geworden wäre. Zum anderen ergibt sich aus der Medikamentenliste des Dr. E …, dass der Antragsteller verschiedenste Arzneistoffe aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen einnehmen müsse. Bei der Begutachtung der p … hatte der Antragsteller jedoch die Frage nach der regelmäßigen Einnahme weiterer Medikamente neben dem Langzeitinsulin verneint. Die nunmehr vorliegende Tatsachen und ärztlichen Stellungnahmen sind im Kontext erneut auszuwerten.

Unter diesen Umständen kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers aufgrund seiner Diabeteserkrankung durch die p …, einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, nicht infrage gestellt werden.

1.4 Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gutachten der p … weitere erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller fahrgeeignet ist. Die von der p … durchgeführte psychophysische Leistungstestung erbrachte keine ausreichenden Ergebnisse. Hinweise auf Leistungsmängel ergaben sich „in den Bereichen der reaktiven Belastbarkeit (DT: Median Reaktionszeit = PR 5, Zeitgerechte PR 4 und Richtige = PR 1)“. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit liegt nach den Begutachtungsleitlinien (a.a.O. Nr. 2.5) vor, wenn hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 ein Prozentrang von 16 und hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 ein Prozentrang von 33 oder mehr erreicht und ein Prozentrang von 16 in keinem Testverfahren unterschritten wird.

Insoweit führt das Gutachten der p … allerdings nur aus, dass in diesem Bereich Bedenken an der Fahreignung bestehen. Insoweit stellt sich ohnehin die Frage der Verwertbarkeit dieser Leistungstestung durch die p …, da eine solche in der Gutachtensbeibringungsanordnung nicht verlangt wurde. Die p … hat diese Testung ohne eine Beauftragung durchgeführt und sich damit nicht an die Fragestellung des Gutachtensauftrags (vgl. Nr. 1 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV) gehalten. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.594 - juris) die psychische Leistungsfähigkeit entsprechend Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (a.a.O.) nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung oder ggf. einer isolierten psychologischen Begutachtung und nicht im Rahmen eines angeordneten ärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer Diabeteserkrankung überprüft werden. Das ärztliche Gutachten kann auf entsprechende Frage hin lediglich eine ergänzende Begutachtung empfehlen.

1.5 Da die erheblichen Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers auch bezüglich der Gruppe 1 bestehen, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller, wie in der Beschwerdeerwiderung vom 10. April 2017 ausgeführt, den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Gruppe 2 ggf. zurückgenommen hätte oder er auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen verzichten würde oder hiervon mangels Verlängerung keinen Gebrauch machen kann.

Bevor dem Antragsteller wieder die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug gestattet werden kann, müssen die bestehenden erheblichen Bedenken gegen seine Fahreignung durch ein ergänzendes Gutachten, hinsichtlich der noch offenen Fragen der Diabeteserkrankung durch ein ärztliches Gutachten und ggf. hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit durch ein psychologisches Gutachten ausgeräumt werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Behörde, ob das Gutachten von einem in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Arzt oder von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wird (Nr. 5). Fachärztliche Gutachten, die die Bedenken gegen die Fahreignung vollständig und - auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar - eindeutig ausräumen würden (vgl. den in der Beschwerdeerwiderung zitierten Beschluss des Senats vom 4.10.2016 - 11 ZB 16.1535 - juris; vgl. auch B.v. 24.3.2016 - 11 CS 16.260 - juris), hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt.

Legt der Antragsteller ein positives Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, das die Bedenken ausräumt, kann er einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache stellen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.