Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Jan. 2017 - M 6 S 16.4526

bei uns veröffentlicht am19.01.2017

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. M 6 K 16.4525) gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 1. September 2016 wird hinsichtlich Nrn. 1 und 2 des Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der Nr. 5 wird sie angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller beantragte bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners am ... Januar 2016 die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klasse CE samt Unterklassen und legte hierfür Unterlagen vor, darunter eine Bescheinigung über eine ärztliche Augenuntersuchung vom ... Dezember 2015, die ausreichendes Sehvermögen bestätigt, sowie den Untersuchungsbericht des ... Zentrums ... Dr. A... vom ... Dezember 2015. Darin ist u. a. unter der Überschrift „Eine weitergehende Untersuchung wegen…“ vermerkt: „Diabetes mell.“ (d. h. Diabetes mellitus). Das nahm die Behörde zum Anlass, vom Antragsteller ohne vorherige Anhörung mit Verfügung vom ... Januar 2016 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 46 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV i. V. m. der Anlage 4 Nr.5 der FeV zu fordern, das bis zum ... März 2016 vorzulegen sei. Mit diesem Gutachten solle u. a. geklärt werden, welcher Typ der Diabetes-Erkrankung vorliege (Frage Nr. 1), ob die Diabetes-Erkrankung behandlungsbedürftig sei und wenn ja, um welche Behandlungsmethode es sich handle (Nr. 2), ob eine ausgeglichene Stoffwechsellage ohne Gefahr von Hyperglykämie oder Hypoglykämie vorliege (Nr. 3) und ob krankheitsbedingte Komplikationen gegeben oder zu erwarten seien wie Retinopathia-Diabetika, Nephropathia-Diabetika oder kardiale und zerebrale Angiopathie. Außerdem wird in den insgesamt 9 Fragen nicht nur eine Klärung der Fahreignung bezüglich Kraftfahrzeugen der Gruppe II, sondern auch der Gruppe I (Nr. 8) gefordert sowie nach der Notwendigkeit von Nachuntersuchungen gefragt.

Auf der Gutachtensanordnung ist auf Seite 2 (Blatt 18 der Akte) neben dem eingerückt gesetzten Termin zur Vorlage handschriftlich vermerkt, „verlängert bis ...4.2016“, ohne dass der Akte entnommen werden kann, worauf diese Anmerkung Bezug nimmt oder wer sie warum veranlasst hat. Trotz dieser Fristverlängerung hörte die Behörde den Antragsteller bereits mit Schreiben vom ... März 2016, zugestellt am ... März 2016, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nachdem am ... März 2016 dann der vom Antragsteller unterzeichnete Gutachtensauftrag eingegangen war, übersandte die Behörde mit Schreiben vom ... März 2016 die Akte an die benannte Begutachtungsstelle, von wo sie mit Schreiben vom ... Juli 2016 wieder zurückgesandt wurde.

Mit Schreiben vom ... Juli 2016 bestellte sich sodann der Bevollmächtigte des Antragstellers und teilte mit, es sei zu Differenzen seines Mandanten mit der Begutachtungsstelle gekommen. Da sich Forderungen nach einer Nachbesserung gegenüber Begutachtungsstellen regelmäßig als nutzlos erweisen, werde um die Beauftragung einer anderen Begutachtungsstelle gebeten. Außerdem solle die Begutachtung auf Fahrzeuge der Gruppe II beschränkt werden, da sein Mandant Fahrzeuge der Gruppe I nicht mehr führen wolle. Dieses Ansinnen wies die Behörde mit Schreiben vom ... August 2016 zurück, hörte zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens an und gab dem Antragsteller letztmals Gelegenheit, einen kostenpflichtigen Bescheid über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Verzicht hierauf abzuwenden.

Hierzu trug der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... August 2016, der am selben Tag bei der Behörde einging, für diesen umfangreich dazu vor, was er bzw. dessen Ehefrau unternommen habe, um die Fahreignungszweifel auszuräumen, warum man das Fahreignungsgutachten, das ein negatives Ergebnis habe, nicht vorlegen sondern eine erneute Begutachtung durchführen wolle und weshalb es zu Verzögerungen bei der Behandlung der Angelegenheit gekommen sei. Außerdem wird angegeben, der Mandant wolle keine Fahrzeuge der Klasse A mehr führen.

Daraufhin entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. September 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4 des Bescheids) die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr.2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a... Euro an (Nr.3). Nr. 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung. Der insbesondere auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Bescheid ist mit der Nichtvorlage des Gutachtens begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil der Antragsteller die wegen seiner Diabetes-Erkrankung an seiner Fahreignung bestehenden Zweifel nicht mittels Vorlage des geforderten Gutachtens ausgeräumt habe. Weil eine solche Erkrankung zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, etwa infolge Bewusstseinsverlusts, führen könnten, müsse die weitere Verkehrsteilnahme des Antragstellers sofort unterbunden werden. Dieser hat seinen Führerschein am ... September 2016 abgeliefert.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als Anlage zu Antragsschrift vom ... Oktober 2016 u. a. das Gutachten der ... GmbH vom ... Juli 2016 vor, das mit einem insgesamt negativen Ergebnis endet, jedoch feststellt, es liege ein mit Insulin behandelter, stabil eingestellter Diabetes mellitus vor. Daneben wird u. a. festgestellt, es lägen krankheitsbedingte Komplikationen wie Nephropathia-Diabetika und zerebrale Angiopathie vor. Eine Retinopathia Diabetika, eine kardiale Angiopathie und eine periphere Neuropathie könne nicht bewertet werden, da die erforderlichen Befunde nicht vorgelegt worden seien. Außerdem sei der Antragsteller nicht ausreichend mit sämtlichen Vorsorgemaßnahmen, die ein autofahrender Diabetiker beachten müsse, vertraut. Er sei wegen einer Erkrankung (Diabetes mellitus), die nach Anlage 4 Nr. 5 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe I und II gerecht zu werden.

Gegen den am ... September 2016 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten durch Schriftsatz vom ... Oktober 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 6 K 16.4525) mit dem Antrag, den Bescheid vom 1. September 2016 aufzuheben und außerdem

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid anzuordnen.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016, eingegangen am 24. Oktober 2016, seine Akte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Am 16. Januar 2017 führte der Berichterstatter einen Erörterungstermin durch, wobei beide Parteien erschienen waren, sich der Antragsgegner jedoch einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits verweigerte.

Durch Beschluss vom 17. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich derjenigen im Verfahren M 6 K 16.4525 sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin am 16. Januar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

II.

Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) im Bescheid vom 1. September 2016 richtet. Im Übrigen ist er zulässig und begründet. Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid insbesondere bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig, so dass die hiergegen gerichtete Klage Erfolg haben wird. In einem solchen Fall besteht kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Sofortvollzugs.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat seinen Führerschein bereits vor Klageerhebung abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids vom 1. September 2016 ist rechtswidrig, da sie entgegen der Auffassung des Antragsgegners in § 11 Abs. 8 FeV vorliegend keine Rechtsgrundlage findet. Die Voraussetzung einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung gegenüber dem Antragsteller ist aus mehreren, selbsttragend nebeneinander stehenden Gründen nicht erfüllt, so dass die Behörde aus der Nichtvorlage des somit zu Unrecht geforderten Gutachtens nicht auf die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte.

2.1 Die Gutachtensanordnung vom ... Januar 2016 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der Behörde war zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt, dass der Antragsteller an Diabetes mellitus erkrankt ist, was er offensichtlich dem untersuchenden Arzt am ... Dezember 2016 selbst offenbart hat. Dies für sich genommen ist jedoch keinesfalls eine Information, die eine Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtigt, sogleich ein ärztliches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Das ergibt sich eindeutig aus den unterschiedlichen Konsequenzen, welche in Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV hinsichtlich der Fahreignung aus den verschiedenen Formen und Intensitäten der Diabeteserkrankung gezogen werden, wobei diese auch noch unterschiedlich ausfallen je nachdem, ob es um Fahrzeuge der Gruppe I oder der Gruppe II geht. So ist etwa nach Nr. 5.3 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe I uneingeschränkt gegeben, wenn eine ausgeglichene Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko vorliegt; auch für Kraftfahrzeuge der Gruppe II besteht in diesem Fall Fahreignung, wenn eine stabile Stoffwechselführung besteht und in den letzten 3 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann und muss die Behörde zunächst durch die Aufforderung zur Vorlage geeigneter Bescheinigungen des den Diabetes behandelnden Arztes abklären. Werden solche vorgelegt und geht aus ihnen hervor, dass ein Fall der Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV gegeben ist, so darf die Behörde hinsichtlich Kraftfahrzeugen der Gruppe I keinerlei weitere Maßnahmen ergreifen, ohne dass ihr weitere Tatsachen hierzu Anlass geben. Wird eine stabile Stoffwechsellage sowie keine Hypoglykämie in den vergangenen 3 Monaten bescheinigt, wonach der Betroffene seitens der Behörde ausdrücklich zu fragen ist, sind in Fällen, in denen es auch um Kraftfahrzeuge der Gruppe II geht, ebenfalls keine weiteren Maßnahmen mehr veranlasst, sofern nicht zusätzliche Tatsachen hierfür ausreichend Anlass geben.

Dieses Vorgehen der Behörde ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schon deshalb geboten, weil es den Betroffenen weniger stark belastet als ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle, indem es weniger (oder sogar nichts) kostet und weniger stark in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreift. Zugleich ist es aber auch ein geeignetes Mittel, um abzuklären, ob weitergehende Maßnahmen veranlasst sind, weil ein anderer als ein Fall der Nr. 5.3 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde nicht einmal versucht, durch weniger einschneidende Maßnahmen erst einmal zu klären, welche Art einer Diabeteserkrankung beim Antragsteller vorliegt, wie sie behandelt wird und mit welchem Ergebnis. Sie hat noch nicht einmal in Erwägung gezogen, dass ein Fall der Nr. 5.3 der Anlage 4 zur FeV vorliegen könnte. Das Vorgehen der Behörde war also weder verhältnismäßig noch erforderlich, zumal sie nicht zwischen Maßnahmen in Bezug auf Fahrzeuge der Gruppen I und II unterschieden hat.

Bei einer als „Volkskrankheit“ bezeichneten Erkrankung wie Diabetes mellitus Typ 2 kann es offensichtlich nicht richtig sein, jedermann ohne Kenntnis von weiteren konkreten Umständen des Falles seitens der Fahrererlaubnisbehörden mit einem ärztlichen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu überziehen. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland aktuell mehr als sechs Millionen behandelte und noch einmal so viele unerkannte und damit unbehandelte Diabeteserkrankungen (Angaben des Deutschen Diabetes-Zentrums, Newsletter vom 19. Januar 2017, http://www.diabetes-heute.uni-duesseldorf.de/fachthemen/entstehungausbreitungverbreitung/index.html?TextID=3836). Bei diesem Personenkreis müssen zunächst die Umstände des jeweiligen Falles mit den mildesten Mitteln so weit wie möglich abgeklärt und sodann auf Basis der so gewonnenen Erkenntnisse unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden werden, ob und ggf. welche Fragen einer Beantwortung durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zugeführt werden sollen. Das ist vorliegend unterblieben, was allein für sich schon zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung, damit zur Rechtswidrigkeit des auf ihr beruhenden Bescheids vom 1. September 2016 und letztlich zum (überwiegenden) Erfolg des vorliegenden Antrags führt.

2.2 Unabhängig hiervon - und insoweit selbsttragend - hat der vorliegende Antrag allein schon deshalb Erfolg, weil die Gutachtensfragen jedenfalls teilweise rechtswidrig sind, so dass die Gutachtensanordnung insgesamt als rechtswidrig anzusehen ist. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Gutachtensanordnung insgesamt als rechtswidrig anzusehen ist, wenn sie aus mehreren Fragen besteht, von denen zumindest eine unzulässig ist; denn es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, selbst herauszufinden, welchem Teil einer Gutachtensanordnung er Folge leisten muss (st. Rspr. etwa VG München B. v. 13.9.2013, M 6b S 13.2756 m. w. N.).

Vorliegend ist bereits die Frage 1 unzulässig, weil diese mittels Vorlage einfacher Atteste des den Diabetes behandelnden Arztes (so der Diabetes überhaupt behandlungsbedürftig ist) hätte beantwortet werden können. Dasselbe gilt für die Fragen 2-4. Gerade der behandelnde Arzt müsste neben Angaben zu Art und Intensität des Diabetes, seiner Behandlung und der Stoffwechsellage auch Auskunft über die Gefahr von Unter- oder Überzuckerung und den Stand der Einstellung des Diabetes sowie dazu geben können, ob solche Stoffwechselprobleme innerhalb der vergangenen 3 Monate aufgetreten sind (relevant für Kraftfahrzeuge der Gruppe II). Jedenfalls teilweise müsste der behandelnde Arzt auch die Fragen 5 und 6 beantworten können, etwa weil er den Patienten mit den Möglichkeiten und Vorkehrungen zur Erkennung einer Unterzuckerung und den Vorsichtsmaßnahmen für diabeteserkrankte Autofahrer bekannt und vertraut gemacht hat. Fraglich ist hier, warum Motorad- oder LKW-Fahrer nach Ansicht der Behörde mit diesen Maßnahmen nicht vertraut sein müssen (sie kommen in Frage 6 nicht vor). Schließlich lassen sich diese Fragen ggf. auch anhand des Diabetikerpasses und des Zuckertagebuchs beantworten.

Erst nach Abklärung dieser Fragen im Vorfeld hätte geprüft und entschieden werden können und müssen, was von den nachfolgenden Fragen 7 und 8 noch Gegenstand einer Begutachtung sein soll bzw. muss. Schließlich ist es unzulässig, wenn die Behörde, die lediglich von der Existenz einer Diabetes-Erkrankung weiß, nach möglichen Folgeerkrankungen „forscht“, ohne für deren Vorliegen irgendeinen konkreten Anhaltspunkt zu haben. Unzulässig war vorliegend auch die Frage nach einer Retinopathia diabetica, weil der Antragsteller eine Bescheinigung über eine Augenuntersuchung vom ... Dezember 2015 vorgelegt hat, die ihm voll ausreichendes Sehvermögen bestätigt, so dass keinerlei Anlass für die Frage nach dieser Folgeerkrankung bestand.

2.3 Da die Gutachtensanordnung sich somit als insgesamt rechtlich nicht haltbar erweist, konnte die Behörde aufgrund der Nichtvorlage des zu Unrecht geforderten Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen und durfte ihm die Fahrerlaubnis nicht entziehen. Dem Antrag war daher, soweit er zulässig ist, statt zu geben.

2.4 Der Bescheid ist aus einem weiteren (selbsttragenden) Grund rechtswidrig, der für sich allein ebenfalls dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren nach sich ziehen wird und daher zum Erfolg des vorliegenden Antrags führt. Zutreffend geht die Behörde davon aus, dass die Gutachtensanordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV in ihrem Ermessen stand. Zu den Interessen des Antragstellers finden sich in der Gutachtensanordnung auf deren Seite 2 Ausführungen. Diese sind so gehalten, dass sie in jeder beliebigen Gutachtensanordnung verwendet werden könnten. Ein Bezug zum vorliegenden Fall und den Interessen des Antragstellers, die eventuell gegen den Erlass der Gutachtensanordnung sprechen könnten, ist nicht erkennbar. Das erklärt sich mit der unterbliebenen Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Gutachtensanordnung. Die Behörde hatte also keinerlei Kenntnis von den Interessen und der Situation des Antragstellers, weshalb sie dessen Belange auch nicht in ihre Ermessensentscheidung hat einbeziehen können. Folglich leidet diese Ermessensentscheidung an einem schweren Mangel, der zu ihrer Fehlerhaftigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung (Gutachtensanordnung) insgesamt führt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei ist das Unterliegen des Antragstellers hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins unabhängig vom Streitwert und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen als derart gering anzusehen, dass es gegenüber dem Obsiegen des Antragstellers nicht nennenswert ins Gewicht fällt, so dass der Antragsgegner die Kosten insgesamt zu tragen hat, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Antragsteller zur Meidung des Zwangsgeldes nichts anderes übrig blieb, als seinen Führerschein abzuliefern.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2017 - M 6 K 16.4525

bei uns veröffentlicht am 20.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 wird in den Nrn. 1,2 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostene
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Jan. 2017 - M 6 S 16.4526.

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2017 - M 6 K 16.4525

bei uns veröffentlicht am 20.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 wird in den Nrn. 1,2 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostene

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Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 wird in den Nrn. 1,2 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2017 im Verfahren M 6 S 16.4526 (dort I.) Bezug genommen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 bezüglich Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich Nr. 5 wurde sie angeordnet, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Im vorliegenden Klageverfahren ließ der Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016, eingegangen am 24. Oktober 2016, seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Am 16. Januar 2017 führte der Berichterstatter einen Erörterungstermin durch, wobei beide Parteien erschienen waren, sich der Antragsgegner jedoch einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits verweigerte. Im Verlauf dieses Termins erklärten sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Durch Beschluss vom 17. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich derjenigen im Verfahren M 6 S 16.4526 sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin am 16. Januar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Parteien übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Soweit sich die Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 1. September 2016 richtet, ist sie unzulässig und daher abzuweisen, weil insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger hat seinen Führerschein bereits vor Klageerhebung abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es der Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

3. Im Übrigen ist die Klage gegen die Nrn. 1,2 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids zulässig und begründet, weil dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wie im Beschluss vom 19. Januar 2017 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 6 S 16.4526) ausgeführt (dort II 2) und ausführlich begründet war die Gutachtensanordnung vom ... Januar 2016 rechtswidrig, so dass sie nicht als Grundlage herangezogen werden durfte, um dem Kläger nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung wird auf Nr. II 2 des Beschlusses vom 19. Januar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und werden die dortigen Ausführungen zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei ist das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins unabhängig vom Streitwert und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen als derart gering anzusehen, dass es gegenüber dem Obsiegen des Klägers nicht nennenswert ins Gewicht fällt, so dass der Beklagte die Kosten insgesamt zu tragen hat, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Kläger zur Meidung des Zwangsgeldes nichts anderes übrig blieb, als seinen Führerschein abzuliefern.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt

(§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

... ...

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 wird in den Nrn. 1,2 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2017 im Verfahren M 6 S 16.4526 (dort I.) Bezug genommen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 bezüglich Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich Nr. 5 wurde sie angeordnet, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Im vorliegenden Klageverfahren ließ der Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016, eingegangen am 24. Oktober 2016, seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Am 16. Januar 2017 führte der Berichterstatter einen Erörterungstermin durch, wobei beide Parteien erschienen waren, sich der Antragsgegner jedoch einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits verweigerte. Im Verlauf dieses Termins erklärten sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Durch Beschluss vom 17. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich derjenigen im Verfahren M 6 S 16.4526 sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin am 16. Januar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Parteien übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Soweit sich die Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 1. September 2016 richtet, ist sie unzulässig und daher abzuweisen, weil insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger hat seinen Führerschein bereits vor Klageerhebung abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es der Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

3. Im Übrigen ist die Klage gegen die Nrn. 1,2 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids zulässig und begründet, weil dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wie im Beschluss vom 19. Januar 2017 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 6 S 16.4526) ausgeführt (dort II 2) und ausführlich begründet war die Gutachtensanordnung vom ... Januar 2016 rechtswidrig, so dass sie nicht als Grundlage herangezogen werden durfte, um dem Kläger nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung wird auf Nr. II 2 des Beschlusses vom 19. Januar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und werden die dortigen Ausführungen zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei ist das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins unabhängig vom Streitwert und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen als derart gering anzusehen, dass es gegenüber dem Obsiegen des Klägers nicht nennenswert ins Gewicht fällt, so dass der Beklagte die Kosten insgesamt zu tragen hat, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Kläger zur Meidung des Zwangsgeldes nichts anderes übrig blieb, als seinen Führerschein abzuliefern.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt

(§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

... ...

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 wird in den Nrn. 1,2 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2017 im Verfahren M 6 S 16.4526 (dort I.) Bezug genommen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 bezüglich Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich Nr. 5 wurde sie angeordnet, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Im vorliegenden Klageverfahren ließ der Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016, eingegangen am 24. Oktober 2016, seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Am 16. Januar 2017 führte der Berichterstatter einen Erörterungstermin durch, wobei beide Parteien erschienen waren, sich der Antragsgegner jedoch einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits verweigerte. Im Verlauf dieses Termins erklärten sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Durch Beschluss vom 17. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich derjenigen im Verfahren M 6 S 16.4526 sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin am 16. Januar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Parteien übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Soweit sich die Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 1. September 2016 richtet, ist sie unzulässig und daher abzuweisen, weil insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger hat seinen Führerschein bereits vor Klageerhebung abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es der Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

3. Im Übrigen ist die Klage gegen die Nrn. 1,2 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids zulässig und begründet, weil dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wie im Beschluss vom 19. Januar 2017 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 6 S 16.4526) ausgeführt (dort II 2) und ausführlich begründet war die Gutachtensanordnung vom ... Januar 2016 rechtswidrig, so dass sie nicht als Grundlage herangezogen werden durfte, um dem Kläger nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung wird auf Nr. II 2 des Beschlusses vom 19. Januar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und werden die dortigen Ausführungen zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei ist das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins unabhängig vom Streitwert und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen als derart gering anzusehen, dass es gegenüber dem Obsiegen des Klägers nicht nennenswert ins Gewicht fällt, so dass der Beklagte die Kosten insgesamt zu tragen hat, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass dem Kläger zur Meidung des Zwangsgeldes nichts anderes übrig blieb, als seinen Führerschein abzuliefern.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt

(§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

... ...

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.