Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - 10 ZB 18.1413

bei uns veröffentlicht am14.01.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. August 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, die Abschiebung nach Afghanistan angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung befristet wurden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist hier in Bezug auf die gegenüber dem Kläger erfolgte Ausweisung nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig erachtet, weil sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiege. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe, da er keine bzw. nur eingeschränkt Einsicht in seine Taten zeige, deren Aufarbeitung bislang unterblieben sei. Unabhängig davon sei der Kläger bereits kurz nach seiner Einreise und im Folgenden wiederholt polizeilich wegen Übergriffe auf die körperliche Unversehrtheit seiner damaligen Ehefrau und Dritter in Erscheinung getreten, auch wenn es diesbezüglich zu keiner Verurteilung gekommen sei. Die bislang erfolgten Therapiebestrebungen des Klägers änderten nichts an der Einschätzung der Wiederholungsgefahr. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Kläger in ein stabiles soziales Umfeld zurückkehre, sondern von seinem sozialen Empfangsraum in seiner frauenfeindlichen Haltung eher noch bestärkt werde. So sei ein Schwager, der Bruder der geschiedenen Ehefrau, Mittäter einer Straftat des Klägers gewesen. Seine Schwiegereltern hätten den Kontakt zu ihrer Tochter abgebrochen, würden aber den Kläger willkommen heißen. Das Ausweisungsinteresse wiege schwer. Das in den Taten zu Tage getretene Aggressionspotential sei enorm. Das diesen zugrundeliegende Frauenbild könne nicht akzeptiert werden und rechtfertige die Ausweisung selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen werde, dass seine Kinder zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Kläger angewiesen wären, wobei hiervon aufgrund der Angaben des Klägers und der Stellungnahmen der eingebundenen Fachbehörden ohnehin nicht auszugehen sei. Auch die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen führten zu keinem anderen Abwägungsergebnis; von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration könne beim Kläger nicht gesprochen werden. Die Befristungsentscheidung erweise sich als ermessensfehlerfrei.

b) Demgegenüber macht der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognoseentscheidung rechtsfehlerhaft sei. Außer der Verurteilung durch das Landgericht München I vom 16. März 2017 lägen keine weiteren, vorangegangenen Verurteilungen vor. Mittlerweile habe die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg mit Beschluss vom 18. Juli 2018 den Kläger auf Bewährung aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit sei auf drei Jahre festgesetzt worden. Dem Beschluss liege ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. Juni 2018 zugrunde, das zur Einschätzung gelangt sei, dass beim Kläger eine relativ geringe Gefahr des Fortbestehens der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit vorliege. Ferner habe der Kläger mittlerweile erfolgreich eine Gewalt-Präventions-Therapie abgeschlossen. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Integrität der geschiedenen Ehefrau des Klägers, was zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie geführt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern letztlich unbeachtlich sei. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass er sich um Kontakt zu seinen Kindern bemühe, an einem Job-Coaching teilgenommen habe und aus Sicht des Bewährungshelfers kein Bedarf für eine weiterführende Interventionsmaßnahme bestehe, da er die Rückfallwahrscheinlichkeit als eher gering einschätze. Der Kläger zeige eine hohe Motivation zur künftig straffreien Lebensführung. Er habe sich zu einem Elternseminar angemeldet. Ferner legte er seine (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnisse dar.

c) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist - sofern es wie vorliegend nach dem materiellen Recht auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt - daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 256 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744).

Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung und auch unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen ist unter Anwendung des § 53 Abs. 1 AufenthG weiterhin davon auszugehen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung und sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Kläger hat diese Annahme in seiner Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 14; B.v. 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 - juris Rn. 6).

Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung - kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; dabei bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.6.2017 - 10 ZB 17.588 - juris Rn. 5; B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 20 f.; B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris Rn. 9).

Gemessen hieran spricht zwar zugunsten des Klägers neben der Teilnahme an einer Gewalt-Präventions-Therapie, dass auf der Grundlage des forensisch-psycholo-gischen Sachverständigengutachtens vom 30. Juni 2018 die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18. Juli 2018 die weitere Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat; der Kläger wurde am 19. Juli 2018 aus der Haft entlassen. Auch bemühte er sich in der Folgezeit darum, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung des Kontakts zu seinen Kindern zu schaffen und nahm Angebote der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft wahr. Die Bewährungshilfe sieht aktuell keinen Bedarf einer weiterführenden Interventionsmaßnahme und bescheinigte dem Kläger in der aktuellsten Stellungnahme eine hohe Motivation zur künftig straffreien Lebensführung.

Gleichwohl kann auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen des Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. Im Rahmen der längerfristig anzulegenden Prognose fällt zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Beurteilung, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit negativ aus.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst vor wenigen Monaten aus der Haft entlassen wurde und damit noch ganz am Anfang der vom Strafvollstreckungsgericht festgesetzten Bewährungszeit von drei Jahren steht. Das Strafvollstreckungsgericht hält u.a. die Weisungen für erforderlich, wonach sich der Kläger unverzüglich nach der Entlassung an die Bewährungshilfe zur Weiter- und Durchführung eines Gewaltpräventionsprogramms wendet und sich monatlich bei der Bewährungshilfe meldet. Der Umgang mit seinen drei Kindern darf nur nach den Vorgaben der festgelegten Umgangsregelung erfolgen. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine relevante Rückfallgefahr keineswegs zu verneinen ist, sondern es lediglich als verantwortbar erachtet wird, zu erproben, ob der Kläger sich künftig straffrei führen wird. Ferner sind auch dem forensisch-psychologischen Sachverständigengutachten weiterhin Tendenzen des Klägers zu entnehmen, wonach er nur bedingt Einsicht in seine Taten zeigt. Dies war für das Erstgericht mitunter maßgeblich für die Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr (s. UA S. 22 ff.). So wird von ihm auch jetzt noch bestritten, dass er gegenüber der Ehefrau - gemeint ist wohl vor der Trennung im September 2014 - gewalttätig gewesen sei (S. 21 des Gutachtens). Die Angaben zum Schuldvorwurf (S. 22-27 des Gutachtens) sind teils ausweichend bzw. verharmlosend („weiß nicht, was danach gewesen ist“, „das könne durchaus sein […] erinnert er nicht“). Mehrere konkrete Tatumstände der jeweiligen Anlasstaten werden erst auf entsprechende Vorhalte eingeräumt. Im Rahmen des Persönlichkeitsquerschnitts gelangte der Gutachter folglich zur Einschätzung, dass der Kläger bemüht gewesen sei, „seine Erfahrungen und seine Auffassung darzustellen, wobei er das Tatgeschehen sicher etwas aus seiner subjektiven Sichtweise, wenn auch nicht ganz unplausibel dargestellt hat, zumindest mit authentisch bedauerndem, und auch nicht übertreiben wirkendem Tonfall ohne dramatisierende Komponente“. Was den eigentlichen Tatablauf angehe, schildere er ihn jetzt analog der Verurteilung, bestreite aber weiterhin, dass es im Vorfeld zu Aggressionshandlungen gekommen sei (S. 39 des Gutachtens). Dies widerspricht jedenfalls den tatsächlichen Feststellungen, wie sie der vorliegenden Aktenlage zu entnehmen ist (s. bspw. Urteil des Amtsgerichts München, Schöffengericht, v. 13.12.2016, S. 18, Bl. 544 der Behördenakte; Stellungnahme der ambulanten Jugendhilfe v. 23.2.2014, Bl. 503 f. der Behördenakte; Stellungnahme Kriminalfachdezernat 2 München v. 8.6.2015, Bl. 505 ff. der Behördenakten).

Auffällig ist zudem, dass der Kläger hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes seine Handlungen damit erklärte, dass es „sein Ziel“ gewesen sei, dass seine Ehefrau „quasi durch seine Augen sieht und ihre Schuld erkennt“ (S. 25 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Erstgericht die Wiederholungsgefahr wegen der unbearbeiteten Gewaltproblematik gerade auch an dem sozialen Empfangsraum, in den Kläger nach seiner Haftentlassung voraussichtlich zurückkehren wird und der ihn in seiner frauenfeindlichen Gesinnung eher noch bestärkt, festgemacht hat. Der Gutachter geht ebenfalls davon aus, dass „eine gewisse Handlungsweise unter Gruppendruck gerade (…) bei soziokulturell sozial-mental streng tradierten Normen mehr als denkbar“ ist (S. 58 des Gutachtens) und der Kläger genügend soziale Bindungen zur Großfamilie habe (S. 63 des Gutachtens). Dass der Kläger sein bei den Straftaten zu Tage getretenes und auf tradierte Denkweisen beruhendes Frauen- und Familienbild (nachhaltig) geändert hätte, lässt sich den Ausführungen des Gutachters nicht entnehmen. Auch wenn dieser in Bezug auf Einsicht und Motivation dem Kläger eine aussichtsvolle postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt und ihn „als ausreichend günstig jedenfalls für eine Entlassung“ einstuft, so nimmt er dennoch eine Rückfallwahrscheinlichkeit von acht bzw. zehn Prozent nach sieben bzw. zehn Jahren an. Die vom Gutachter zu erwartende „rasche“ berufliche Integration des Klägers (S. 64 des Gutachtens), auf die die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung mit abstellte, ist ebenfalls noch nicht eingetreten.

Inwiefern die in der Zulassungsbegründung geltend gemachten Zweifel an der Integrität der geschiedenen Ehefrau ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Schließlich kann der Kläger auch mit dem Einwand, dass neben der bisherigen Straffreiheit, den Zweifeln an der Integrität der Kindsmutter und der fehlenden Wiederholungsgefahr wegen der nicht „umkehrbaren, schweren Beeinträchtigung der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern“ ein überwiegendes Bleibeinteresse des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK abzuleiten sei und das Verwaltungsgericht rechtfehlerhaft die vorgenannten Belange nicht abgewogen habe, nicht durchdringen. Entgegen dem Vorbringen hat das Gericht die Bindungen des Klägers eingehend gewürdigt und sogar zu seinen Gunsten ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern vor der Inhaftierung unterstellt (s. UA S. 27, 29). Das Verwaltungsgericht hat allerdings nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zu der Auffassung gelangte, dass die Kinder nicht zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Verbundenheit zum Kläger angewiesen sind (s. UA S. 30 f.). Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Vielmehr besteht nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten derzeit kein Umgang mit den Kindern, auch wenn sich der Kläger um eine Wiederherstellung des Kontakts bemüht.

d) Unabhängig davon bestehen auch deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil sich die Ausweisung jedenfalls aufgrund ihrer auch generalpräventiven Zielsetzung als rechtmäßig erweist. Zu den generalpräventiven Begründungselementen der Ausweisungsentscheidung verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, obwohl die Beklagte zur Begründung des Ausweisungsinteresses neben spezialpräventiven auch generalpräventive Belange herangezogen hat (s. Bescheid S. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und zudem generalpräventive Aspekte bei seiner Entscheidung (s. UA S. 27, 29) eingestellt. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16 ff.) ist davon auszugehen, dass auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts - Schöffengericht - München im Urteil vom 13. Dezember 2016 waren die Gewalttaten des Klägers gegenüber seiner damaligen Ehefrau von seinen kulturell bedingten Vorstellungen, wie sich Frauen zu verhalten haben und wie auf deren „Verfehlungen“ zu reagieren sei (s. Bl. 543, 546 f. der Behördenakte), getragen. Die bei den Anlasstaten zu Tage getretenen Denkweisen weisen nicht derartig singuläre Züge auf, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte. Angesichts der Schwere der Taten und auch aus integrationspolitischen Erwägungen besteht ein hohes öffentliches Interesse für eine ordnungsrechtliche Prävention. Schließlich ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Maßstäben (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23) zum maßgeblichen Zeitpunkt noch aktuell; die absolute Verjährungsfrist bei der vom Kläger u.a. begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB beträgt zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB). Demzufolge bestehen im Hinblick auf das (auch) generalpräventiv zu begründende Ausweisungsinteresse jedenfalls keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der Entscheidung.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

a) Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO, wie sie der Kläger u.a. erhoben hat, setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7).

Der Kläger trägt insoweit vor, dass präsente Zeugen Auskunft über die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern vor seiner Inhaftierung hätten geben können. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern dessen Vortrag zu seinen Gunsten unterstellt (s. UA S. 29 f.) und damit seiner Erörterung und Bewertung zugrunde gelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der klägerische Sachvortrag unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollte, so dass sich insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht aufgedrängt hätte. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht - aus seiner Sicht unnötige - Ermittlungen anstellt, deren Ergebnis nach seinem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6; B.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, das Erstgericht hätte sich die rechtliche Auffassung des Klägers zu Eigen machen müssen, verkennt er, dass Rechtsfragen grundsätzlich einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich sind, weil der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO nur für die Ermittlung und Bewertung von Tatsachen gilt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 19. Aufl. 2019, § 86 Rn. 28).

b) Auch im Übrigen lässt die Würdigung des Tatsachenstoffes durch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht erkennen. Das Gericht darf nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 - 6 B 59.14 - juris Rn. 53). Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt.

c) Schließlich sind auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensmangels etwa unter dem Aspekt der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages (§ 86 Abs. 2 VwGO) ersichtlich.

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10; B.v. 8.3.2006 - 1 B 84.05 - juris Rn. 7), das heißt ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 10 ZB 17.31099 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 11.9.2018 - 10 ZB 18.437 - juris Rn. 19).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers schon deswegen nicht, weil er den Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht konkret bezeichnet hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 74; Roth in BeckOK, Posser/Wolf, VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 79 f.). Jedenfalls vermochte der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen, dass die Ablehnung seines Beweisantrags als für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich im Prozessrecht keine Stütze findet. Denn das Verwaltungsgericht durfte den gestellten Beweisantrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ablehnen, weil es nach seiner maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung davon ausgehen konnte, dass im Fall des Klägers ein überwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a. AufenthG selbst dann besteht, wenn er bis zu seiner Inhaftierung eine innige und gute Beziehung zu seinen Kindern gehabt und sich um sie gekümmert hätte.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - 10 ZB 17.1386

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2016 - 10 CS 16.2215

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - 10 ZB 17.31099

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2017 - 10 ZB 17.588

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2017 - 10 ZB 15.2062

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 09. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - 10 ZB 18.1413.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2019 - 10 ZB 18.2598

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 10 ZB 18.2195

bei uns veröffentlicht am 04.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 10 ZB 18.2494

bei uns veröffentlicht am 01.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2019 - 10 ZB 18.2272

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 17. Dezember 2014 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seine Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf sechs Jahre befristet wurden. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 5. August 2015 zwar die Befristung auf vier Jahre verkürzt, die Klage aber im Übrigen abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) für rechtmäßig erachtet. Die Rechtmäßigkeit beurteile sich nach § 55 AufenthG (a.F.) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sowie nach Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie; deshalb könne der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Zudem müssten sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gewahrt werden. Der Kläger könne sich auch auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (a.F.) berufen, erfahre den gleichen Schutz aber über Art. 7 und 14 ARB 1/80. Zu Recht habe der Beklagte deshalb eine Ermessensentscheidung getroffen.

Zutreffend sei der Beklagte von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen, er habe dabei umfassend die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und die mangelnde therapeutische Aufarbeitung seiner Sexualdelinquenz und seines Gewaltpotentials gewürdigt. Weiterhin sei der Kläger Bewährungsversager mit auffallend hoher Rückfallgeschwindigkeit.

Die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Ausweisung sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Insbesondere stehe die Beziehung des Klägers zu seinen beiden Kindern der Ausweisung nicht entgegen.

b) Mit seinem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung, im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744).

Der Senat hat daher das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 5. August 2015 unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens - mangels entgegenstehender Übergangsregelung - anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung zu überprüfen. Eine - wie hier - nach altem Recht verfügte Ausweisung ist nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Da dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht, darf er gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht der Sache nach (bei etwas anderer Formulierung) seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

c) Der Kläger macht zunächst geltend, die Ermessensentscheidung der Beklagten sei fehlerhaft, weil vom Kläger keine Gefahr mehr ausgehe. Insbesondere wegen der in der Haft erfolgten erfolgreichen Therapiemaßnahmen könne die Rückfallprognose nicht mehr aufrechterhalten werden.

Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die vom Aufenthalt des Ausländers ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht (mehr) im Rahmen der Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde zu prüfen ist, sondern im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG.

Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung und auch unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen ist auch unter Anwendung des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG weiterhin davon auszugehen, dass von dem vom Kläger zu erwartenden persönlichen Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht. Der Kläger hat diese Annahme in seiner Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Im Fall des Klägers bestehen Gefahren für Rechtsgüter von hohem Rang, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Er ist zuletzt mit Urteil vom 17. Juli 2013 zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten sowie von fünf Jahren verurteilt worden, im Wesentlichen wegen mehrerer Gewalttaten und einer Vergewaltigung, die sich gegen seine damalige Lebensgefährtin Frau N. richteten. Mehrere Tathandlungen der Körperverletzungen bestanden in der potentiell lebensgefährlichen Handlung des Würgens des Opfers, das in einem Fall infolgedessen das Bewusstsein verlor. Die körperliche Unversehrtheit bzw. Leben und Gesundheit von Personen ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet; dem Staat obliegt eine besondere Schutzpflicht für diese Rechtsgüter (vgl. BVerfG, U.v.16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160, juris Rn. 11). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Kläger neben diesen Straftaten gegen eine nahstehende Person auch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung, also Straftaten, die eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten, verurteilt wurde.

Die abgeurteilten Straftaten offenbaren eine außerordentlich hohe Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit des Klägers und seine Neigung, bereits wegen Kleinigkeiten oder auch grundlos gewalttätig zu werden. Im Verlauf der Jahre 2011 und 2012 hat der Kläger seine damalige Lebensgefährtin N. mehrfach bedroht, geschlagen, getreten und gewürgt und sie im Dezember 2012 schließlich vergewaltigt, wodurch diese, wie von ihm beabsichtigt, schwanger wurde. Im Januar 2012 überholte er bei einer Autofahrt mehrfacht riskant, um seiner Lebensgefährtin N. als Beifahrerin Angst einzuflößen; Zusammenstöße konnten nur durch Glück und das fahrerische Können der anderen Verkehrsteilnehmer verhindert werden. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch noch eine Vielzahl von polizeilichen Maßnahmen wegen Bedrohungen und häuslicher Gewalt zu Lasten seiner früheren Lebensgefährtin Frau D. (der Mutter seiner Kinder), in denen es soweit erkennbar nur mangels Strafantrags bzw. wegen späterer Aussageverweigerungen nicht zu Verurteilungen kam. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits am 23. August 2006 wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist, wobei ihm das Gericht „nicht unerhebliche kriminelle Energie“ bescheinigte.

Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie bereits das Strafgericht darauf abgestellt, dass der Kläger bei der letzten strafgerichtlichen Verurteilung unter offener Bewährung stand und mehrere verhängte Freiheitstrafen, deren Vollstreckung immer wieder zur Bewährung ausgesetzt worden war, ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben; auffallend war auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit.

Zugunsten des Klägers spricht ohne Zweifel, dass er in Lauf des Strafvollzugs an einem Anti-Gewalt-Training teilgenommen und eine Sozialtherapie in der Sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter der Justizvollzugsanstalt durchlaufen und abgeschlossen hat. Auf der Grundlage eines forensisch-psychologischen Sachverständigengutachtens vom 24. November 2016 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 2. Januar 2017 die weitere Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt; am 9. Januar 2017 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre, der Kläger wurde unter anderem angewiesen, eine ambulante Psychotherapie bei einer psychotherapeutischen Fachambulanz für Sexualstraftäter zu absolvieren.

Gleichwohl kann aus diesen - durchaus positiven - Entwicklungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass sie im vorliegenden Fall nicht mehr als schwerwiegende, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende, Gefahr anzusehen wäre.

Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt - kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu, doch sind Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte für die Frage der Wiederholungsgefahr nicht daran gebunden. Es bedarf jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21).

Hier ist aber auch zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung eines assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10/12 - juris Rn. 19).

Im Rahmen dieser längerfristig angelegten Prognose fällt zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Beurteilung, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit negativ aus.

Denn der Kläger ist erst seit wenigen Wochen (seit 9. Januar 2017) wieder in Freiheit, er steht damit noch ganz am Anfang der vom Strafvollstreckungsgericht festgesetzten Bewährungszeit von fünf Jahren; mit fünf Jahren hat dieses die höchstzulässige Dauer der Bewährungszeit festgesetzt (§ 57 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch hält das Strafvollstreckungsgericht die Weisung für erforderlich, „die therapeutische Arbeit fortzusetzen und den erreichten Behandlungsstatus zu sichern und zu festigen und insbesondere in der heterosexuellen Beziehungsgestaltung weitere Problematiken zu bearbeiten, um eventuell auftretenden Stressoren therapeutisch entgegenzuwirken“; es ist insoweit den Empfehlungen des eingeholten forensisch-psychologischen Sachverständigengutachtens gefolgt. Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine relevante Rückfallgefahr keineswegs zu verneinen ist, sondern eine Entlassung des Klägers aus der Haft lediglich im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB „verantwortbar“ ist, und auch dieses lediglich unter Ausschöpfung der höchstzulässigen Bewährungszeit und unter Verpflichtung zu einer weiteren Verhaltenstherapie.

Ferner sind auch in dem forensisch-psychologischen Sachverständigengutachten Tendenzen des Klägers, seine Straftaten weiterhin zu verharmlosen, erkennbar. So bezeichnet er die Geldfälschung, wegen der er am 23. August 2006 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung verurteilt worden war, weiterhin als „dummen Streich“ und „Jux“ (S. 29 des Gutachtens), obwohl seinerzeit das Strafgericht angesichts des planmäßigen Vorgehens beim Inverkehrbringen der gefälschten Geldscheine von „erheblicher krimineller Energie“ gesprochen hatte. Auch die Verurteilung vom 4. Mai 2010 zu 90 Tagessätzen wegen Beleidigung deutet auf eine leichte Reizbarkeit bei geringfügigen Anlässen hin: er hat sich nach seinen Angaben von zwei Männern bei einem Abbiegevorgang mit dem Pkw behindert gefühlt. Nach seiner in dem Gutachten (S. 29) wiedergegebenen Stellungnahme fühlt er sich offensichtlich weiterhin ungerecht behandelt.

Bezeichnend ist auch seine Bemerkung gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin Frau D. am 20. Dezember 2014 bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt. Auch wenn man seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 zugrunde legt, Frau D. habe sich nur durch ein „Missverständnis“ durch seine Worte „nicht dass ich einen Mord begehen muss, wenn ich herauskomme“ bedroht gefühlt, das sei „nur eine so dahingesagte Redewendung gewesen“, offenbart dies doch eine andauernde Verhaftung in Denkweisen, die eben gerade in der laufenden Therapie hätten beseitigt werden müssen.

Angesichts der hohen Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter und des Ausmaßes des dadurch eintretenden Schadens rechtfertigt die vom Kläger immer noch ausgehende Rückfallgefahr seine Ausweisung.

d) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 13.3.2017 - 10 ZB 17.226 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG - allerdings nicht abschließend - aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat bei der vom Kläger angegriffenen Entscheidung sämtliche entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, die auch in diese Interessenabwägung einzustellen sind, und sie im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet.

Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ist beim Kläger nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG aufgrund seiner Verurteilungen gegeben; sein Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls besonders schwer.

Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, begegnet auch unter dem Blickwinkel der Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Die vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

e) Der Kläger bringt in seiner Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Anwesenheit des Klägers in Deutschland und die Folgen seiner Ausweisung für seine Kinder nicht konkret beurteilt. In dieser Hinsicht ergebe sich nämlich die Rechtswidrigkeit der Ausweisung. Es sei absolut unvertretbar, den Kindern den Vater zu entziehen. Diese Problematik hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Eine Interessenabwägung aus der Sichtweise der Kinder habe jedenfalls nicht stattgefunden.

Damit werden jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sehr wohl eine eingehende Erörterung des Gewichts der persönlichen Bindungen des Klägers an seine beiden Kinder vorgenommen (UA Rn. 38-42) und darauf aufbauend in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig ist. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt nämlich nicht von vornherein einen Schutz vor Ausweisung, sondern verpflichtet dazu, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (siehe z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207, Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Kinder für ihre weitere Entwicklung nicht zwingend auf ihren Vater angewiesen sind. Sie lebten bereits seit Mitte 2012 ohne ihren Vater mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter zusammen; aufgrund der langjährigen Haftstrafe des Klägers sei die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater ohnehin auf telefonische Kontakte und sporadische, kurze Besuche beschränkt. Derartige Kontakte können auch über moderne Kommunikationsmittel von der Türkei aus aufrechterhalten werden; zur Abfederung von Härten kommt daneben auch die Erteilung von Betretenserlaubnissen zu besonderen Ereignissen in Betracht (BayVGH, U.v. 15.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 49).

Einer weiteren Aufklärung bedurfte es nicht. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht die ausführlichen eigenen Angaben des Klägers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015, „an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat“ (UA Rn. 41), seiner Erörterung und Bewertung zugrunde gelegt.

f) Keine ernsthaften Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ausweisung hat der Kläger auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK dargelegt. Er hat hierzu vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er in Deutschland geboren sei und seither hier lebe. Er empfinde Deutschland als sein Heimatland, sämtliche sozialen Bindungen lägen hier. Er habe auch eine sehr enge Bindung an seine Kinder, denen es nicht zumutbar sei, ihm in die Türkei zu folgen.

Entgegen diesem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht die Rechtsstellung des Klägers als „faktischer Inländer“ zutreffend gewürdigt. Diese Position führt nämlich nicht dazu, dass eine Ausweisung unzulässig wäre. Als „faktischer Inländer“ wird ein Ausländer bezeichnet, der sich lange im Bundesgebiet aufgehalten und seine wesentliche Prägung und Entwicklung hier erfahren hat (BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 21). Jedoch verhindert die Stellung als „faktischer Inländer“ die Ausweisung nicht von vornherein, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall (vgl. EGMR, U.v. 13.10.2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - juris Rn. 53; BayVGH, B.v. 26.1.2015 - 10 ZB 13.808 - juris Rn. 37). Diese Abwägung hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei vorgenommen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das Gericht auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ein (UA Rn. 45-46), stellt aber zugleich fest, dass der Kläger in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte habe, die türkische Sprache beherrsche und in der Türkei seinen Lebensunterhalt sicherzustellen vermöge. Angesichts der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten sei deshalb der Umstand, dass er in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sei und hier einen Großteil seines Lebens verbracht habe, nicht so gewichtig, dass er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Ausweisung entgegenstehen könnte.

Der Kläger behauptet (im Schriftsatz vom 2. Dezember 2015) im Hinblick auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, er besitze in der Türkei Anknüpfungspunkte, beherrsche die türkische Sprache und sei im türkischen Kulturkreis verwurzelt (UA Rn. 46), es sei nicht ersichtlich, woher das Gericht diese - noch dazu falschen - Informationen beziehe. Er übersieht dabei aber, dass diese Informationen aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 stammen, wonach er mit seinem Vater und mit seiner Mutter nur türkisch spreche, seine Schwester in der Türkei lebe und auch seine Eltern sich bis zu seiner Inhaftierung jeweils mehrere Monate im Jahr in ihrer Wohnung in Ankara aufgehalten hätten sowie er selbst mehrfach in der Türkei gewesen sei.

Auch im Hinblick auf die Kinder des Klägers liegt ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK nicht vor. Zwar hat das Wohl des Kindes hier besonderes Gewicht, ist aber nicht allein entscheidend; vielmehr ist zu beurteilen, ob im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr seine Ausweisung und Abschiebung verhältnismäßig ist (vgl. zu Art. 8 EMRK zuletzt z.B.: EGMR, U.v. 2.4.2015 - Sarközi u. Mahran/Österreich, Nr. 27945/10 - NVwZ 2016, 1235, Rn. 64 ff.; ferner BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.1499 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 15.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 49). Auch insoweit ist das Verwaltungsgericht bei der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der erheblichen Gefahr weiterer schwerwiegender, vor allem auch gegen die körperliche Unversehrtheit sowie die sexuelle Selbstbestimmung und damit besonders bedeutsame Schutzgüter (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) gerichteter Straftaten durch den Kläger das öffentliche Interesse an seiner Ausreise seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (s. § 53 Abs. 1 AufenthG). Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es den Kindern zumutbar ist, ihrem Vater in die Türkei zu folgen, nicht; diese leben nämlich bei ihrer Mutter, die das alleinige Sorgerecht besitzt.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO, wie sie der Kläger erhoben hat, setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7).

Der Kläger trägt insoweit vor, über die Intensität der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern hätte nur deren Mutter fundiert Auskunft geben können, die deshalb als Zeugin hätte angehört werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern dessen ausführliche eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015, „an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat“ (UA Rn. 41), seiner Erörterung und Bewertung zugrunde gelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern diese eigenen Angaben des Klägers unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollten, so dass sich insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht aufgedrängt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2015 weiter. Mit diesem Bescheid wurde er sofort vollziehbar aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seine Abschiebung aus der Haft heraus angeordnet und für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, unter Fristsetzung die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf bzw. der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

Der Antragsgegner hat am 18. November 2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller am 17. November 2016 in den Kosovo abgeschoben worden ist.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen unabhängig von der Frage der Zulässigkeit seines unveränderten Eilrechtsschutzantrags nach bereits vollzogener Abschiebung (vgl. dazu Discher in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: August 2016, II - Vor §§ 53 ff. Rn. 1592 ff.) nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege, weil die Klage des Antragstellers gegen den Ausweisungsbescheid voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Die Ausweisung erweise sich gemessen an den Bestimmungen der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) voraussichtlich als rechtmäßig, weil die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei gegeben. Beim Antragsteller bestehe eine erhebliche konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten gegen das Eigentum, aber auch gegen die körperliche Unversehrtheit. Er sei in den Jahren 1993 bis 1998 insgesamt 9 Mal wegen verschiedener Delikte wie Diebstahl, gefährliche Körperverletzung, versuchte Nötigung, versuchte Strafvereitelung und vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden. Trotz der gegen ihn verhängten Maßnahmen (Geld- und Bewährungsstrafen) sei er immer wieder straffällig geworden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts L. vom 19. September 2012 sei er dann u. a. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Delikte hätten der Antragsteller und seine Mittäter im Rahmen organisierter Kriminalität begangen; dabei hätten sie eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und über einen langen Zeitraum arbeitsteilig und professionell zusammengewirkt. Die insbesondere von schwerem Bandendiebstahl aber auch gefährlicher Körperverletzung ausgehenden Gefahren seien schwerwiegend und berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr stehe nicht entgegen, dass zwischen den Vorverurteilungen und dem Strafurteil des Landgerichts ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liege. Zum einen sei für die vorliegende Prognose der Nachweis lückenloser Verurteilungen nicht notwendig. Zum anderen reichten für die angestellte Gefahrenprognose allein schon die vom Antragsteller ab 2010 verwirklichten Delikte aus. Die Teilnahme des Antragstellers an Maßnahmen zur Tataufbereitung und Rückfallvermeidung führe ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Bei der somit anzustellenden Gesamtabwägung erweise sich die Ausweisung des Antragstellers trotz seiner schwerwiegenden Bleibeinteressen voraussichtlich als rechtmäßig. Einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 Buchst. a AufenthG stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüber. Nach der Haftentlassung habe er die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, wiederhergestellt. Im Hinblick auf die Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten und wegen der konkreten Gefahr der Begehung erneuter schwerer Diebstahlsdelikte sei jedoch dem Ausweisungsinteresse der Vorrang einzuräumen. Auch generalpräventive Gründe sprächen für die Ausweisung. Gerade bei Straftaten der organisierten Kriminalität wie denjenigen des Antragstellers bestehe ein dringendes Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer vor ähnlichen Straftaten. Auch die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid sei nicht zu beanstanden.

Demgegenüber rügt der Antragsteller mit der Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefahrenprognose sei fehlerhaft, weil das Gericht wesentliche Aspekte außer Acht gelassen habe. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er lediglich einmal wegen eines Aggressionsdeliktes im August 1994 - also vor über 22 Jahren - verurteilt worden sei und die in den Jahren 1993 bis 1995 weiter begangenen Straftaten von geringem Gewicht gewesen seien. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass er sich dann bis zum Jahr 2010 straffrei geführt habe, was positiv zu würdigen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die zuletzt abgeurteilten Straftaten schon mehr als sechs Jahre zurücklägen und er sich in der zwischenzeitlichen Haft gut geführt habe. Zudem habe die zuständige Strafvollstreckungskammer den Rest der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit Beschluss vom 5. November 2016 zur Bewährung ausgesetzt. Die Beurteilung der Strafvollstreckungskammer sei für die Gefahrenprognose von erheblichem tatsächlichem Gewicht. Unter Berücksichtigung der durch die Strafvollstreckungskammer in die Beurteilung eingestellten, für ihn günstigen Umstände (insbesondere beanstandungsfreie Führung im Strafvollzug, Teilnahme am Behandlungsangebot, geklärte Entlassungssituation) könnte auch hinsichtlich der Begehung von Eigentumsdelikten nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Bei der von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eigenständig zu treffenden Prognose zur Wiederholungsgefahr sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 11 m. w. N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B. v. 3.3.2016 a. a. O.; BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Gemessen daran kommt auch der Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung zu der Bewertung, dass nach dem Verhalten des Antragstellers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass er erneut jedenfalls durch vergleichbare gravierende Eigentumsdelikte die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen wird. Dahinstehen kann daher, ob insbesondere mit Blick auf die durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 10. April 1995 abgeurteilte gefährliche Körperverletzung - der Antragsteller hatte mit einem Mittäter den Geschädigten auf brutale Weise zusammengeschlagen und dabei mit seinem Fuß mit erheblicher Wucht gegen den Kopf des Geschädigten getreten - auch hinsichtlich Körperverletzungsdelikten aktuell (noch) von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung berücksichtigt, dass der Antragsteller schon in der Vergangenheit wiederholt und nicht nur mit Bagatelledelikten straffällig geworden ist und sich trotz zahlreicher - auch einschlägiger - Verurteilungen letztlich uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt hat und als einer der führenden Köpfe einer organisierten Bande arbeitsteilig, professionell und mit hoher krimineller Energie über einen langen Zeitraum gravierende Einbruchsdiebstähle mit sehr hohem Beute- und Sachschaden beging. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist insoweit auch nach Auffassung des Senats nicht „positiv zu würdigen“, dass es beim Antragsteller in der Zwischenzeit nicht zu weiteren strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist. Der Einwand, die zuletzt abgeurteilten Straftaten lägen selbst schon über sechs Jahre zurück, geht schon deshalb ins Leere, weil sich der Antragsteller deswegen bis Anfang November 2016 in Strafhaft befand. Dieser Gefahrenprognose steht schließlich nicht entgegen, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27. August 2016 die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe (von 7 Jahren 6 Monaten) aus dem Urteil des Landgerichts ab dem 5. November 2016 zur Bewährung (Bewährungszeit 5 Jahre) ausgesetzt hat. Auch wenn solche Entscheidungen - jenseits der Frage einer nicht gegebenen Bindungswirkung - grundsätzlich ein wesentliches Indiz auch bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 3.3.2016 a. a. O. Rn. 13) ist die Annahme einer Wiederholungsgefahr beim Antragsteller gleichwohl (noch) gerechtfertigt. Denn die Strafvollstreckungskammer hat insbesondere aufgrund einer „im Wesentlichen beanstandungsfreien“ Führung während des Strafvollzugs, seiner Teilnahme am Behandlungsangebot der Vollzugsbehörde, der geklärten „Entlassungssituation“ sowie des glaubhaft vernünftigen Eindrucks während der Anhörungen die Auffassung vertreten, „dass der Verurteilte nochmals eine Bewährungschance verdient hat“. Auch wenn die Strafvollstreckungskammer damit beim Antragsteller die vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit unter den im Beschluss aufgeführten Auflagen als im Sinne einer nochmaligen Bewährungschance verantwortbar ansieht, fällt zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Beurteilung, ob es dem Antragsteller langfristig gelingen wird, auch über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit negativ aus. Entscheidend dafür ist, dass er trotz mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung und entsprechender „Warnschüsse“ sowie einer 1995 erfolgten Abschiebung (nach Albanien) auch nach einem längeren Zeitraum und der Geburt weiterer Söhne wieder in alte Verhaltensmuster zurückgefallen ist und - im Übrigen ohne Rücksicht auf seine familiäre Situation - nunmehr sogar mit erheblich gesteigerter krimineller Energie massive Eigentumsdelikte als führender Kopf einer organisierten Bande begangen hat.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiter geltend macht, auch die Gewichtung des Bleibeinteresses durch das Verwaltungsgericht erweise sich bei der vorgenommenen Gesamtabwägung als rechtsfehlerhaft, weil der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und seinen Kindern unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ausschlaggebende Bedeutung zukomme, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Entgegen diesem Vorbringen ist die angefochtene Ausweisung weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG (nicht abschließend) aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Dazu hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller seine Interessen am Profit aus seinen Straftaten in der Vergangenheit über das Wohl seiner Familie gestellt und diese (Ehefrau) teilweise sogar für strafrechtliche Zwecke instrumentalisiert habe. Zutreffend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die 1996, 2001 und 2003 geborenen Söhne des Antragstellers (mit deutscher Staatsangehörigkeit) hätten aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers schon bisher wesentliche Abschnitte ihrer Kindheit bzw. Jugend (räumlich) getrennt von ihrem Vater verbringen müssen und könnten - im Gegensatz zu noch sehr kleinen Kindern - die Folgen der Ausweisung und der damit verbundenen räumlichen Trennung begreifen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Familie jedenfalls so mobil sei, um den Kontakt zum Ehemann und Vater - von Telefonaten und anderen Kommunikationsmedien abgesehen - auch durch Besuche zu halten, weshalb eine Fortsetzung der - schon während der Haft auf Besuchskontakte reduzierten - familiären Beziehungen „länderübergreifend“ möglich sei. Eine Fehlgewichtung der schützenswerten Belange aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vermag auch der Senat nach alledem nicht zu erkennen.

Schließlich sprechen beim Antragsteller nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts vor allem unter Berücksichtigung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten auch generalpräventive Erwägungen für die verfügte Ausweisung. Dieser Zweck, andere Ausländer von der Begehung ähnlicher (Banden-)Straftaten abzuhalten, fällt nicht etwa schon deshalb weg, weil seit der Begehung dieser Straftaten ein Zeitraum von inzwischen mehr als sechs Jahren verstrichen ist.

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er nicht bosnisch-herzegowinischen Staatsangehöriger, sondern vielmehr staatenlos sei, weshalb seiner Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina auch ein rechtliches Hindernis entgegenstehe, verhilft auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn der Antragsteller ist inzwischen nicht nach Bosnien-Herzegowina, sondern in den Kosovo und damit in einen anderen aufnahmebereiten Staat (s. § 59 Abs. 2 AufenthG) abgeschoben worden. Der Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung kommt insoweit keine Bindungswirkung zu (vgl. Kluth in Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 15.8.2016, AufenthG § 59 Rn. 29). Ist - wie der Antragsteller geltend macht - seine Staatsangehörigkeit vielmehr ungeklärt, kann (noch) im Verfahren der Abschiebung geklärt werden, welcher Staat zur Übernahme bereit bzw. verpflichtet ist (vgl. Kluth, a. a. O., AufenthG § 59 Rn. 30).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids der Beklagten vom 30. Juli 2015 weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nach Auffassung des Klägers deshalb, weil das Verwaltungsgericht bei ihm zu Unrecht noch von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehe. Er sei zwar wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Allerdings bestehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er erneut Gewaltdelikte begehen werde. Er befinde sich erstmals in Haft, weshalb davon auszugehen sei, dass diese einen solchen Eindruck auf ihn hinterlasse, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Bei der abgeurteilten Straftat habe es sich um eine einmalige Affekttat gehandelt, was auch das Landgericht München I im Strafurteil festgestellt habe. Schon deshalb könne daraus auf keine beachtliche Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Er habe sich mit seiner Ehefrau, dem Opfer dieser Straftat, inzwischen versöhnt und beabsichtige, nach der Haftentlassung wieder mit ihr zusammenzuleben. Er werde von der Ehefrau regelmäßig in der Haft besucht. Auch die bei ihm bestehende Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und sein (fortgeschrittenes) Alter sprächen gegen die Begehung weiterer Straftaten. Eine Suchterkrankung (bezüglich Alkohol und Medikamente) bestehe nicht mehr. Er habe in der Haft regelmäßig Gespräche mit dem psychiatrischen Dienst wahrgenommen, um die Hintergründe der Tat aufzuarbeiten. Die zuständige Strafvollstreckungskammer sei grundsätzlich bereit, seine Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, und habe diesbezüglich ein Prognosegutachten eingeholt, welches nachgereicht werde.

Damit hat der Kläger jedoch keine Umstände aufgezeigt, die die vom Erstgericht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG angestellte Gefahrenprognose und die Annahme einer beachtlichen Wiederholungsgefahr erneuter Gewaltdelikte ernstlich in Zweifel ziehen könnten. Bei der von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung zu treffenden eigenständigen Prognose zur Wiederholungsgefahr sind nach ständiger Rechtsprechung die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 ZB 15.2310 - Rn. 14, B.v. 28.4.2017 - 10 ZB 15.2066 - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die hinreichende (konkrete) Gefahr der Begehung erneuter Gewaltdelikte durch den Kläger zu Recht bejaht. Es hat dabei in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass es sich bei der Anlasstat des Klägers um ein Verbrechen im Bereich der Schwerkriminalität handle, als dieser im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau über die beengten finanziellen Verhältnisse der Familie auf diese eingestochen, sie lebensbedrohlich verletzt und sich anschließend auch nicht um seine erkennbar schwer verletzte Ehefrau gekümmert habe. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger diese Tat nicht aus einer einmaligen emotional ausweglosen Ausnahmesituation heraus, sondern nach den strafgerichtlichen Feststellungen lediglich „spontan“, also aufgrund eines plötzlichen Entschlusses oder Impulses, begangen hat. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit erneuter Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehefrau trotz des vom Kläger für sich in Anspruch genommenen „Affektzustands“ hat das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise zum einen damit begründet, dass die sehr schwierige finanzielle Situation und damit das bisherige erhebliche Konfliktpotenzial der Eheleute unverändert fortbestehe, zumal der Kläger nun auch noch seinen Arbeitsplatz verloren habe. Zum anderen hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Kläger bisher keine ausreichende Bereitschaft festzustellen ist, sich mit seiner Tat und seinem - auch testpsychologisch festgestellten - erhöhten Aggressionspotenzial ernsthaft auseinanderzusetzen. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten sich bisher zu den Umständen der Tat näher geäußert, vielmehr habe der Kläger diese wiederholt lediglich als einen „Unfall“ bezeichnet. Regelmäßige Gespräche mit dem psychiatrischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt zur Aufarbeitung der Tat, wie sie der Kläger nunmehr geltend macht, sind ausweislich der - unwidersprochen gebliebenen - Antragserwiderung der Beklagten auf deren telefonische Nachfrage am 9. Mai 2017 durch die Justizvollzugsanstalt gerade nicht bestätigt worden. Ohne eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Tat und ihren Ursachen ist aber auch nach Auffassung des Senats die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei erneuten Ehestreitigkeiten auch aufgrund der schwierigen finanziellen Verhältnisse wieder „spontan“ seinen Aggressionen freien Lauf lässt, als hoch einzuschätzen.

Ob das Strafvollstreckungsgericht nach Vorliegen des beauftragten Prognosegutachtens unter Resozialisierungsgesichtspunkten eine vorzeitige Entlassung des Klägers aus der Haft als verantwortbar ansehen wird, ist derzeit offen. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer und dem zugrunde liegenden Gutachten zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zukommt, diese wegen des unterschiedlichen Prognosezeitraums und -maßstabs aber gerade keine Bindungswirkung entfalten. Denn bei der der Ausweisung zugrunde liegenden Prognoseentscheidung geht es vor allem um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 20 f.).

Nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig ist der Einwand des Klägers, seine Schwerbehinderung und sein Alter sprächen gegen die Begehung weiterer Straftaten, zumal ihn beides nicht von Anlasstat abgehalten hat.

Soweit der Kläger - allerdings im Rahmen einer Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - weiter geltend macht, seine Ausweisung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig und verletze daher Art. 8 EMRK, zeigt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Der Kläger beruft sich hier insbesondere auf seinen vom Verwaltungsgericht nicht anerkannten Status als faktischer Inländer, der seit 1975 in Deutschland lebe und dessen gesamte Familie (Ehefrau und zwei erwachsene Söhne) hier integriert sei. Wiege man die von ihm begangene Straftat mit der Dauer des Aufenthalts in Deutschland, seiner familiären Situation und den ernsthaften Schwierigkeiten seiner Ehefrau im Falle der Abschiebung ihres Ehemanns ab, müsse diese Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Seine Ehefrau (aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse) und er selbst (aufgrund seiner Schwerbehinderung) seien auf ihre gegenseitige Lebenshilfe angewiesen. Die Ausweisung eines in Deutschland nachhaltig verwurzelten Ausländers könne nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (v. 18.3.2011 - 11 S 2/11) entgegen der Auffassung des Erstgerichts wegen Art. 8 EMRK regelmäßig auch nicht mehr tragend generalpräventiv begründet werden.

Das Verwaltungsgericht ist jedoch bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen (s. § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und die Ausweisung somit nicht unverhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat dabei weder das Gewicht des im Fall des Klägers streitenden (gesetzlich typisierten) besonders schwerwiegenden Ausweisungs- (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und Bleibeinteresses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) verkannt noch bei der umfassenden Gesamtabwägung (§ 53 Abs. 2 AufenthG) besonders schutzwürdige Bleibeinteressen im Sinne des Art. 8 EMRK nicht beachtet oder fehlgewichtet. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend festgestellt, dass auch im Fall der (unterstellten) Annahme des Status eines faktischen Inländers beim Kläger angesichts der von ihm begangenen schweren Gewalttat und der konkreten Gefahr der Begehung weiterer Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit die Ausweisung nicht unzumutbar ist. Das Verwaltungsgericht hat zudem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in seine Abwägung eingestellt, dass die Ausweisung in die verfassungsrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe des Klägers eingreift, die dieser seit über 35 Jahren mit seiner Ehefrau führt, welche ihm nach der Straftat verziehen hat und die Ehe fortsetzen will. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht aber auch davon ausgegangen, dass die Ehefrau, die selbst erwerbstätig ist und dadurch ihren Lebensunterhalt sichert, auf einen unmittelbaren Beistand durch den Kläger nicht angewiesen und ihr während der Dauer der verfügten 4-jährigen Wiedereinreisesperre die Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung mittels Brief- und Telefonkontakten oder über neue Medien zumutbar ist. Die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, seine Ehefrau, die immerhin seit fast 30 Jahren im Bundesgebiet lebt und (aktuell) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sei aufgrund fehlender Deutschkenntnisse auf seine Lebenshilfe angewiesen, vermag diese Bewertung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger noch Beziehungen in seinen Herkunftsstaat Mazedonien besitzt, neben seiner Muttersprache Türkisch auch Mazedonisch spricht, in Mazedonien den Wehrdienst abgeleistet hat und dort über Verwandte seiner Ehefrau noch über familiäre Beziehungen verfügt. Zwar hat das Verwaltungsgericht ebenfalls angenommen, dass der Kläger aufgrund seines Alters und seiner Schwerbehinderung in Mazedonien wohl keinen Arbeitsplatz finden werde, gleichzeitig aber auch seine Chancen auf einen Arbeitsplatz im Bundesgebiet nach der Haftentlassung als äußerst gering eingeschätzt. Zudem ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Kläger mit Unterstützung der Familienangehörigen seiner Ehefrau in Mazedonien und seiner in Deutschland lebenden Familie sein Existenzminimum in Mazedonien sichern könne und im Übrigen nach einer Rückkehr auch Zugang zum dortigen Sozialsystem und Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.

Der unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2011 (11 S 2/11) auf die Zulässigkeit generalpräventiver Erwägungen bei seiner Ausweisung bezogene Einwand des Klägers greift hier aus zwei Gründen nicht durch. Zum einen handelt es sich in seinem Fall nicht um eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (1 C 7.11) die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (insoweit) aufgehoben und die grundsätzliche Zulässigkeit einer allein aus generalpräventiven Gründen erfolgten Ausweisung eines in Deutschland „verwurzelten“ Ausländers ausdrücklich bestätigt.

2. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Vom Kläger darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wäre insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.5.2017 - 10 ZB 17.617 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers, der im Zusammenhang mit der behaupteten fehlenden Verhältnismäßigkeit seiner Ausweisung lediglich pauschal auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (v. 12.1.2010, 47486/06) sowie des Oberverwaltungsgerichts Bremen und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verweist, nicht ansatzweise.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 17. Dezember 2014 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seine Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf sechs Jahre befristet wurden. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 5. August 2015 zwar die Befristung auf vier Jahre verkürzt, die Klage aber im Übrigen abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) für rechtmäßig erachtet. Die Rechtmäßigkeit beurteile sich nach § 55 AufenthG (a.F.) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sowie nach Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie; deshalb könne der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Zudem müssten sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gewahrt werden. Der Kläger könne sich auch auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (a.F.) berufen, erfahre den gleichen Schutz aber über Art. 7 und 14 ARB 1/80. Zu Recht habe der Beklagte deshalb eine Ermessensentscheidung getroffen.

Zutreffend sei der Beklagte von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen, er habe dabei umfassend die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und die mangelnde therapeutische Aufarbeitung seiner Sexualdelinquenz und seines Gewaltpotentials gewürdigt. Weiterhin sei der Kläger Bewährungsversager mit auffallend hoher Rückfallgeschwindigkeit.

Die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Ausweisung sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Insbesondere stehe die Beziehung des Klägers zu seinen beiden Kindern der Ausweisung nicht entgegen.

b) Mit seinem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung, im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744).

Der Senat hat daher das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 5. August 2015 unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens - mangels entgegenstehender Übergangsregelung - anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung zu überprüfen. Eine - wie hier - nach altem Recht verfügte Ausweisung ist nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Da dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht, darf er gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht der Sache nach (bei etwas anderer Formulierung) seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

c) Der Kläger macht zunächst geltend, die Ermessensentscheidung der Beklagten sei fehlerhaft, weil vom Kläger keine Gefahr mehr ausgehe. Insbesondere wegen der in der Haft erfolgten erfolgreichen Therapiemaßnahmen könne die Rückfallprognose nicht mehr aufrechterhalten werden.

Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die vom Aufenthalt des Ausländers ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht (mehr) im Rahmen der Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde zu prüfen ist, sondern im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG.

Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung und auch unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen ist auch unter Anwendung des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG weiterhin davon auszugehen, dass von dem vom Kläger zu erwartenden persönlichen Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht. Der Kläger hat diese Annahme in seiner Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Im Fall des Klägers bestehen Gefahren für Rechtsgüter von hohem Rang, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Er ist zuletzt mit Urteil vom 17. Juli 2013 zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten sowie von fünf Jahren verurteilt worden, im Wesentlichen wegen mehrerer Gewalttaten und einer Vergewaltigung, die sich gegen seine damalige Lebensgefährtin Frau N. richteten. Mehrere Tathandlungen der Körperverletzungen bestanden in der potentiell lebensgefährlichen Handlung des Würgens des Opfers, das in einem Fall infolgedessen das Bewusstsein verlor. Die körperliche Unversehrtheit bzw. Leben und Gesundheit von Personen ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet; dem Staat obliegt eine besondere Schutzpflicht für diese Rechtsgüter (vgl. BVerfG, U.v.16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160, juris Rn. 11). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Kläger neben diesen Straftaten gegen eine nahstehende Person auch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung, also Straftaten, die eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten, verurteilt wurde.

Die abgeurteilten Straftaten offenbaren eine außerordentlich hohe Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit des Klägers und seine Neigung, bereits wegen Kleinigkeiten oder auch grundlos gewalttätig zu werden. Im Verlauf der Jahre 2011 und 2012 hat der Kläger seine damalige Lebensgefährtin N. mehrfach bedroht, geschlagen, getreten und gewürgt und sie im Dezember 2012 schließlich vergewaltigt, wodurch diese, wie von ihm beabsichtigt, schwanger wurde. Im Januar 2012 überholte er bei einer Autofahrt mehrfacht riskant, um seiner Lebensgefährtin N. als Beifahrerin Angst einzuflößen; Zusammenstöße konnten nur durch Glück und das fahrerische Können der anderen Verkehrsteilnehmer verhindert werden. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch noch eine Vielzahl von polizeilichen Maßnahmen wegen Bedrohungen und häuslicher Gewalt zu Lasten seiner früheren Lebensgefährtin Frau D. (der Mutter seiner Kinder), in denen es soweit erkennbar nur mangels Strafantrags bzw. wegen späterer Aussageverweigerungen nicht zu Verurteilungen kam. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits am 23. August 2006 wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist, wobei ihm das Gericht „nicht unerhebliche kriminelle Energie“ bescheinigte.

Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie bereits das Strafgericht darauf abgestellt, dass der Kläger bei der letzten strafgerichtlichen Verurteilung unter offener Bewährung stand und mehrere verhängte Freiheitstrafen, deren Vollstreckung immer wieder zur Bewährung ausgesetzt worden war, ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben; auffallend war auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit.

Zugunsten des Klägers spricht ohne Zweifel, dass er in Lauf des Strafvollzugs an einem Anti-Gewalt-Training teilgenommen und eine Sozialtherapie in der Sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter der Justizvollzugsanstalt durchlaufen und abgeschlossen hat. Auf der Grundlage eines forensisch-psychologischen Sachverständigengutachtens vom 24. November 2016 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 2. Januar 2017 die weitere Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt; am 9. Januar 2017 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre, der Kläger wurde unter anderem angewiesen, eine ambulante Psychotherapie bei einer psychotherapeutischen Fachambulanz für Sexualstraftäter zu absolvieren.

Gleichwohl kann aus diesen - durchaus positiven - Entwicklungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass sie im vorliegenden Fall nicht mehr als schwerwiegende, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende, Gefahr anzusehen wäre.

Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt - kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu, doch sind Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte für die Frage der Wiederholungsgefahr nicht daran gebunden. Es bedarf jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21).

Hier ist aber auch zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung eines assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10/12 - juris Rn. 19).

Im Rahmen dieser längerfristig angelegten Prognose fällt zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Beurteilung, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit negativ aus.

Denn der Kläger ist erst seit wenigen Wochen (seit 9. Januar 2017) wieder in Freiheit, er steht damit noch ganz am Anfang der vom Strafvollstreckungsgericht festgesetzten Bewährungszeit von fünf Jahren; mit fünf Jahren hat dieses die höchstzulässige Dauer der Bewährungszeit festgesetzt (§ 57 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch hält das Strafvollstreckungsgericht die Weisung für erforderlich, „die therapeutische Arbeit fortzusetzen und den erreichten Behandlungsstatus zu sichern und zu festigen und insbesondere in der heterosexuellen Beziehungsgestaltung weitere Problematiken zu bearbeiten, um eventuell auftretenden Stressoren therapeutisch entgegenzuwirken“; es ist insoweit den Empfehlungen des eingeholten forensisch-psychologischen Sachverständigengutachtens gefolgt. Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine relevante Rückfallgefahr keineswegs zu verneinen ist, sondern eine Entlassung des Klägers aus der Haft lediglich im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB „verantwortbar“ ist, und auch dieses lediglich unter Ausschöpfung der höchstzulässigen Bewährungszeit und unter Verpflichtung zu einer weiteren Verhaltenstherapie.

Ferner sind auch in dem forensisch-psychologischen Sachverständigengutachten Tendenzen des Klägers, seine Straftaten weiterhin zu verharmlosen, erkennbar. So bezeichnet er die Geldfälschung, wegen der er am 23. August 2006 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung verurteilt worden war, weiterhin als „dummen Streich“ und „Jux“ (S. 29 des Gutachtens), obwohl seinerzeit das Strafgericht angesichts des planmäßigen Vorgehens beim Inverkehrbringen der gefälschten Geldscheine von „erheblicher krimineller Energie“ gesprochen hatte. Auch die Verurteilung vom 4. Mai 2010 zu 90 Tagessätzen wegen Beleidigung deutet auf eine leichte Reizbarkeit bei geringfügigen Anlässen hin: er hat sich nach seinen Angaben von zwei Männern bei einem Abbiegevorgang mit dem Pkw behindert gefühlt. Nach seiner in dem Gutachten (S. 29) wiedergegebenen Stellungnahme fühlt er sich offensichtlich weiterhin ungerecht behandelt.

Bezeichnend ist auch seine Bemerkung gegenüber seiner früheren Lebensgefährtin Frau D. am 20. Dezember 2014 bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt. Auch wenn man seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 zugrunde legt, Frau D. habe sich nur durch ein „Missverständnis“ durch seine Worte „nicht dass ich einen Mord begehen muss, wenn ich herauskomme“ bedroht gefühlt, das sei „nur eine so dahingesagte Redewendung gewesen“, offenbart dies doch eine andauernde Verhaftung in Denkweisen, die eben gerade in der laufenden Therapie hätten beseitigt werden müssen.

Angesichts der hohen Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter und des Ausmaßes des dadurch eintretenden Schadens rechtfertigt die vom Kläger immer noch ausgehende Rückfallgefahr seine Ausweisung.

d) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 13.3.2017 - 10 ZB 17.226 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG - allerdings nicht abschließend - aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat bei der vom Kläger angegriffenen Entscheidung sämtliche entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, die auch in diese Interessenabwägung einzustellen sind, und sie im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet.

Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ist beim Kläger nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG aufgrund seiner Verurteilungen gegeben; sein Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls besonders schwer.

Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, begegnet auch unter dem Blickwinkel der Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Die vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

e) Der Kläger bringt in seiner Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Anwesenheit des Klägers in Deutschland und die Folgen seiner Ausweisung für seine Kinder nicht konkret beurteilt. In dieser Hinsicht ergebe sich nämlich die Rechtswidrigkeit der Ausweisung. Es sei absolut unvertretbar, den Kindern den Vater zu entziehen. Diese Problematik hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Eine Interessenabwägung aus der Sichtweise der Kinder habe jedenfalls nicht stattgefunden.

Damit werden jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sehr wohl eine eingehende Erörterung des Gewichts der persönlichen Bindungen des Klägers an seine beiden Kinder vorgenommen (UA Rn. 38-42) und darauf aufbauend in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig ist. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt nämlich nicht von vornherein einen Schutz vor Ausweisung, sondern verpflichtet dazu, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (siehe z.B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207, Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Kinder für ihre weitere Entwicklung nicht zwingend auf ihren Vater angewiesen sind. Sie lebten bereits seit Mitte 2012 ohne ihren Vater mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter zusammen; aufgrund der langjährigen Haftstrafe des Klägers sei die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater ohnehin auf telefonische Kontakte und sporadische, kurze Besuche beschränkt. Derartige Kontakte können auch über moderne Kommunikationsmittel von der Türkei aus aufrechterhalten werden; zur Abfederung von Härten kommt daneben auch die Erteilung von Betretenserlaubnissen zu besonderen Ereignissen in Betracht (BayVGH, U.v. 15.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 49).

Einer weiteren Aufklärung bedurfte es nicht. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht die ausführlichen eigenen Angaben des Klägers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015, „an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat“ (UA Rn. 41), seiner Erörterung und Bewertung zugrunde gelegt.

f) Keine ernsthaften Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ausweisung hat der Kläger auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK dargelegt. Er hat hierzu vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er in Deutschland geboren sei und seither hier lebe. Er empfinde Deutschland als sein Heimatland, sämtliche sozialen Bindungen lägen hier. Er habe auch eine sehr enge Bindung an seine Kinder, denen es nicht zumutbar sei, ihm in die Türkei zu folgen.

Entgegen diesem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht die Rechtsstellung des Klägers als „faktischer Inländer“ zutreffend gewürdigt. Diese Position führt nämlich nicht dazu, dass eine Ausweisung unzulässig wäre. Als „faktischer Inländer“ wird ein Ausländer bezeichnet, der sich lange im Bundesgebiet aufgehalten und seine wesentliche Prägung und Entwicklung hier erfahren hat (BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 21). Jedoch verhindert die Stellung als „faktischer Inländer“ die Ausweisung nicht von vornherein, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall (vgl. EGMR, U.v. 13.10.2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - juris Rn. 53; BayVGH, B.v. 26.1.2015 - 10 ZB 13.808 - juris Rn. 37). Diese Abwägung hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei vorgenommen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das Gericht auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ein (UA Rn. 45-46), stellt aber zugleich fest, dass der Kläger in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte habe, die türkische Sprache beherrsche und in der Türkei seinen Lebensunterhalt sicherzustellen vermöge. Angesichts der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten sei deshalb der Umstand, dass er in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sei und hier einen Großteil seines Lebens verbracht habe, nicht so gewichtig, dass er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Ausweisung entgegenstehen könnte.

Der Kläger behauptet (im Schriftsatz vom 2. Dezember 2015) im Hinblick auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, er besitze in der Türkei Anknüpfungspunkte, beherrsche die türkische Sprache und sei im türkischen Kulturkreis verwurzelt (UA Rn. 46), es sei nicht ersichtlich, woher das Gericht diese - noch dazu falschen - Informationen beziehe. Er übersieht dabei aber, dass diese Informationen aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 stammen, wonach er mit seinem Vater und mit seiner Mutter nur türkisch spreche, seine Schwester in der Türkei lebe und auch seine Eltern sich bis zu seiner Inhaftierung jeweils mehrere Monate im Jahr in ihrer Wohnung in Ankara aufgehalten hätten sowie er selbst mehrfach in der Türkei gewesen sei.

Auch im Hinblick auf die Kinder des Klägers liegt ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK nicht vor. Zwar hat das Wohl des Kindes hier besonderes Gewicht, ist aber nicht allein entscheidend; vielmehr ist zu beurteilen, ob im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr seine Ausweisung und Abschiebung verhältnismäßig ist (vgl. zu Art. 8 EMRK zuletzt z.B.: EGMR, U.v. 2.4.2015 - Sarközi u. Mahran/Österreich, Nr. 27945/10 - NVwZ 2016, 1235, Rn. 64 ff.; ferner BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.1499 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 15.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 49). Auch insoweit ist das Verwaltungsgericht bei der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der erheblichen Gefahr weiterer schwerwiegender, vor allem auch gegen die körperliche Unversehrtheit sowie die sexuelle Selbstbestimmung und damit besonders bedeutsame Schutzgüter (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) gerichteter Straftaten durch den Kläger das öffentliche Interesse an seiner Ausreise seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (s. § 53 Abs. 1 AufenthG). Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es den Kindern zumutbar ist, ihrem Vater in die Türkei zu folgen, nicht; diese leben nämlich bei ihrer Mutter, die das alleinige Sorgerecht besitzt.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO, wie sie der Kläger erhoben hat, setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7).

Der Kläger trägt insoweit vor, über die Intensität der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern hätte nur deren Mutter fundiert Auskunft geben können, die deshalb als Zeugin hätte angehört werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern dessen ausführliche eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015, „an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat“ (UA Rn. 41), seiner Erörterung und Bewertung zugrunde gelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern diese eigenen Angaben des Klägers unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollten, so dass sich insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht aufgedrängt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29. April 2016 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre (unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit) bzw. auf neun Jahre befristet und seine Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Die Einwendungen gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Gefahrenprognose greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger seit 2004 kontinuierlich Straftaten begangen habe, die sowohl gegen Vermögenswerte als auch gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen gerichtet gewesen seien und die Prognose der fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG rechtfertigten, und insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Sodann geht es ausführlich auf den vom Kläger vorgelegten Bericht der Therapieeinrichtung, in der der Kläger untergebracht war, vom 22. Februar 2017 ein und kommt zu dem Ergebnis, dass sich an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der seit Bescheidserlass eingetretenen Entwicklung nichts geändert habe (UA S. 15-17).

Der Kläger bringt zur Begründung seines Zulassungsantrages mit Schriftsatz vom 22. August 2017 hiergegen vor, von ihm gehe keine erhebliche konkrete Gefahr mehr aus. Seine Therapie sei mittlerweile abgeschlossen; nach dem abschließenden Gutachten der Therapieeinrichtung vom 22. Juni 2017 sei Sinn und Zweck der Maßregel erfüllt und vom Kläger gehe nach abgeschlossener stationärer Therapie eine konkrete Gefahr für Dritte nicht aus. Dementsprechend habe die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 17. Juli 2017 die Vollstreckung der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und des Restes der Freiheitsstrafe ab 20. Juli 2017 zur Bewährung ausgesetzt.

Damit hat der Kläger die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts jedoch nicht ernsthaft im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (z.B. B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 16.2199 – juris Rn. 6 f.; B.v. 3.5.2017 – 10 ZB 15.2310 – juris Rn. 14) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung – kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; dabei bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB oder – wie hier – nach § 67d Abs. 2 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 10 C 10/12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.6.2017 – 10 ZB 17.588 – juris Rn. 5; B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – juris Rn. 20 f.).

Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 ZB 16.1437 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 mw.N.). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Strafbzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BavVGH, B.v. 13.10.2017 – 10ZB 17.1469 – juris Rn. 12; B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11).

Im vorliegenden Fall ist der Kläger am 20. Juli 2017 entlassen worden. Die Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht wurde durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf jeweils fünf Jahre festgesetzt. Die seither verstrichene Zeit ist damit allein noch nicht geeignet, eine künftige straffreie Lebensführung glaubhaft zu machen. Hinzu kommt, dass gegen den Kläger inzwischen bereits zwei weitere Anklageschriften wegen des Vorwurfs der Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Vorfall vom 3.10.2017) sowie wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Vorfall vom 14.10.2017) vorliegen. Auch wenn der Ausgang dieser Strafverfahren noch nicht feststeht, belegen sie jedenfalls, dass eine Prognose, dass vom Kläger nunmehr keine konkrete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG mehr ausgeht, derzeit nicht getroffen werden kann.

2. Auch soweit sich der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung seines Bleibeinteresses und gegen dessen Gewichtung in der Abwägung mit dem Ausweisungsinteresse wendet, ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Bleibeinteresse des Klägers schon aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer wiege, aber das auch für das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gelte. Die gemäß § 53 AufenthG gebotene Abwägung falle angesichts der (trotz der zwischenzeitlichen Entwicklung der Therapie) fortbestehenden erheblichen Gefährlichkeit des Klägers für höchstrangige Rechtsgüter anderer Menschen zugunsten des Ausweisungsinteresses aus, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der im Bundesgebiet geborene Kläger ein Ausländer zweiter Generation und im Bundesgebiet verwurzelt sei. Das Gericht nahm gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die betreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.

Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht sich auf Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten bezogen habe, die zum Zeitpunkt der Urteilsabfassung schon nahezu ein Jahr alt gewesen seien. Die zwischenzeitliche Entwicklung der Therapie sei nicht berücksichtigt worden. Die bis dahin bereits erfolgreiche Therapie hätte anders bewertet werden müssen, denn der Kläger sei zum Zeitpunkt des Urteils bereits in der letzten Stufe der Therapie und berechtigt gewesen, die Klinik allein zu verlassen. Er habe auch an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, was aber wegen einer Terminsverwechslung in der Kanzlei seiner Bevollmächtigten gescheitert sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Entwicklung der Therapie (seit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids) ausdrücklich berücksichtigt hat; die Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom 22. Februar 2017 wurde in dem Urteil vom 16. März 2017 eingehend erörtert. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche weiteren Entwicklungen in Bezug auf das Bleibeinteresse des Klägers und dessen Gewichtung in der Abwägung das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen haben könnte.

Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass die charakterlichen Fehler, die bei ihm zu den Straftaten geführt hätten, mit seiner ausländischen Staatsangehörigkeit in keiner Beziehung stünden. Es habe zwar festgestellt, dass der Kläger faktischer Inländer sei, aber nicht berücksichtigt, dass die schwierige Sozialisation des Klägers auf die Sozialbedingungen im Bundesgebiet und nicht auf die Einflüsse der Türkei zurückzuführen seien. Aus diesem Vorbringen ergeben sich jedoch keine Aspekte, die eine andere Bewertung des Bleibeinteresses des Klägers und seiner Gewichtung in der Abwägung erfordern würden, zumal unklar bleibt, inwieweit Gründe für eine Straffälligkeit mit der ausländischen Staatsangehörigkeit des Betreffenden in Beziehung stehen könnten.

Schließlich beanstandet der Kläger zu Unrecht, dass das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass er in der Türkei keine familiären Kontakte erwarten könne, weil seine Familie in Deutschland als deutsche Staatsangehörige integriert sei. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung in seinem Schreiben vom 31. Januar 2016 selbst dargelegt, dass mehrere seiner Verwandten in der Türkei leben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten weiter, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung ihres Beweisantrags sei den Klägern das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn 10), d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB. 31318 – juris Rn. 4).

Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt für eine Rüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zunächst, dass der Kläger gegenüber dem Berufungsgericht das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat er darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 10 ZB 16.30102 – juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 18.10.2017 – 13 A 2430/17.A – juris Rn. 16).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen im vorliegenden Fall nicht, weil die Kläger nicht darzulegen vermögen, dass die Ablehnung des Beweisantrags als unsubstantiiert im Prozessrecht keine Stütze findet.

Die Bevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) psychisch schwer erkrankt und auf ständige Behandlung angewiesen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO), weil nicht substantiiert dargelegt worden sei, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als die bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen, und weil ein konkreter Sachverhalt nicht unter Beweis gestellt worden sei.

Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich mit keinem Wort mit der im Protokoll niedergelegten Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags auseinander, sondern wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Unglaubhaftigkeit der Schilderung der traumaauslösenden Ereignisse durch die Klägerin zu 1). Insoweit geht die Begründung des Zulassungsantrags daher bereits an der Sache vorbei.

Die Kläger legen mit ihren Ausführungen auch nicht dar, welcher für die Entscheidung wesentliche Sachvortrag durch die Ablehnung des bedingten Beweisantrags nicht mehr vorgetragen werden konnte bzw. weshalb die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft war. Die Glaubhaftigkeit des das Trauma auslösenden Ereignisses ist nicht Gegenstand eines fachärztlichen Gutachtens zum Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Das Vorbringen, das Gericht habe sich über ärztliche Stellungnahmen hinweggesetzt, geht somit ins Leere. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses unterliegt vielmehr der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BayVGH, B.v. 16.1.2018 – 10 ZB 17.30223 – Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 18). Angebliche Fehler in der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind daher nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung (BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 1 B 39.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Verstöße, die insoweit einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO – und damit Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG – begründen könnten, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 weiter. Mit diesem Bescheid wurde die dem Kläger am 18. Juni 2015 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Nr. 1.), sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 28. April 2016 abgelehnt (Nr. 2.) und festgestellt, dass bei ihm keine Zeiten vorliegen, in denen sein Aufenthalt in Deutschland erlaubt war (Nr. 3.) Weiter wurde er verpflichtet, die ihm mit Gültigkeit bis 25. November 2016 ausgestellte Fiktionsbescheinigung zurückzugeben (Nr. 4.) und das Bundesgebiet bis 18. Dezember 2016 zu verlassen (Nr. 5.). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurden ihm die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von einem Jahr (Nr. 6.) sowie die Abschiebung nach Frankreich bei Vorliegen der Zustimmung Frankreichs zur Rückübernahme angedroht (Nr. 7.).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; nachfolgend 1.), noch liegen die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; nachfolgend 2.) oder eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; nachfolgend 3.), vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Die umfangreichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung vermögen jedoch keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der gegen die in Nr. 1 des Bescheids verfügten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit Wirkung ex tunc gerichteten Anfechtungsklage darauf gestützt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der (ursprünglichen) Geltungsdauer des befristeten Aufenthaltstitels des Klägers am 1. Mai 2016 die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG vorgelegen hätten und die von der Beklagten insoweit getroffene Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die dem Kläger am 18. Juni 2015 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum minderjährigen deutschen Kind sei von Anfang an und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Mai 2016 rechtswidrig gewesen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zwingend zu versagen gewesen, weil der Kläger den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. bzw. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt habe; da er wegen vorsätzlicher Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung in Frankreich sogar verurteilt worden sei, rechtfertigten Tatsachen die Schlussfolgerung, dass der Kläger die PKK unterstützt habe. Darüber hinaus liege bei ihm ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse sowohl gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1a) AufenthG a.F. bzw. § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG wegen falscher oder unvollständiger Angaben im Verwaltungsverfahren zur Erlangung seines deutschen Aufenthaltstitels als auch gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. AufenthG a.F. bzw. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wegen der vorsätzlichen Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung vor, einer auch im Bundesgebiet vorsätzlichen Straftat gemäß § 129a Abs. 5 StGB. Eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei nicht möglich gewesen, weil sich der Kläger gegenüber den zuständigen Behörden weder offenbart noch glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen habe; letzteres ergebe sich auch weder aus dem Schreiben des Klägers vom 16. Dezember 2016 noch aus dem in der mündlichen Verhandlung angefertigten und vorgelegten Schreiben des Klägers vom 7. September 2017. Denn damit versuche der Kläger lediglich, sich in einem positiven Licht darzustellen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, distanziere sich aber nicht unter Angabe von Einzelheiten zu seiner Unterstützung der terroristischen Vereinigung von dieser Ideologie.

1.1. Soweit anknüpfend an gerichtliche Feststellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung in der Begründung des Zulassungsantrags die Zugrundelegung eines fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhalts im Hinblick auf die politische Tätigkeit des Klägers für eine legale kurdische Partei, die gerade zur Anerkennung als Flüchtling in Frankreich geführt habe, die Gründe der ein Auslieferungsgesuch der Türkei für unzulässig erklärenden Entscheidung des OLG München, der Verurteilung des Klägers in Frankreich zugrunde liegende Straftaten, die in Frankreich bis 16. Mai 2020 erfolgte Verlängerung seines GFK-Passes, die (falschen) Angaben des Klägers auf dem Antragsformular zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, den möglichen Rücknahmezeitraum und die persönlichen Distanzierungserklärungen des Klägers gerügt wird, werden weder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen noch daran anknüpfende Bewertungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Insbesondere wird dabei verkannt, dass das Verwaltungsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung den Sach- und Streitstand (s. § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) im Wesentlichen durch auszugsweise Wiedergabe des Inhalts der Behördenakten darstellt, es für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aber entscheidend auf materielle Fehler bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und der darauf bezogenen Rechtsanwendung in den Entscheidungsgründen des Urteils (s. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ankommt. Solche materiellen Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen allerdings nicht auf.

1.2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG für die Rücknahme der dem Kläger erteilten familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer dieses befristeten Aufenthaltstitels (1.5.2016) vorlagen, weil der Erteilung der für alle Aufenthaltstitel geltende zwingende Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der bis zur Neufassung (zum 1.8.2018) durch Art. 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) vom 12. Juli 2018 (BGBl I S. 1147) geltenden Fassung entgegen stand.

Die darauf bezogenen Einwände des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses fehlerhaft (auch) anhand des „alten“ Ausweisungsrechts (§ 54 Nr. 5 AufenthG a.F.) geprüft, ohne umfassende und konkrete Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Klägers zu Unrecht ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG infolge der französischen strafrechtlichen Verurteilung des Klägers angenommen, zu Unrecht eine gegenwärtige Gefährdung durch den Kläger angenommen und dabei nicht berücksichtigt, dass das französische Strafgericht eine hälftige Strafaussetzung zur Bewährung verfügt habe, die erlittene Haft und die Heirat des Klägers im Jahr 2010 in seinem Leben eine deutliche Zäsur bewirkt hätten, der Kläger bei seiner Straftat keine Gewalt ausgeübt habe und seine Anerkennung als Flüchtling in Frankreich jedenfalls Indizwirkung, wenn nicht sogar rechtliche Bindungswirkung im Rahmen dieser Beurteilung entfalte, greifen allesamt nicht durch. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass im Fall des Klägers ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht (s. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Von der in dieser Bestimmung vorausgesetzten Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist unter anderem dann auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die (selbst) den Terrorismus unterstützt. Solche Anhaltspunkte hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Tribunal Correctionnel de Paris - 16Ch - vom 4. März 2015 wegen vorsätzlicher Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung gesehen. Es hat dabei entgegen der Auffassung des Klägers weder den Begriff der individuellen Unterstützung verkannt, die - wie bereits nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. - alle Verhaltensweisen, nicht nur Gewaltanwendung, umfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 ff.). Selbst die vom Kläger in seiner gegenüber dem Verwaltungsgericht am 7. September 2017 abgegebenen persönlichen Erklärung eingeräumte „psychische Unterstützung“ der PKK, einer terroristischen Vereinigung im Sinne dieser Bestimmung, wäre danach eine tatbestandsmäßige individuelle Unterstützung. Neben der Sache liegt deshalb der unter anderem erhobene Einwand, die Unterstützung der PKK durch den Kläger sei eine reine Behauptung des Verwaltungsgerichts, ohne dass in diesem Zusammenhang noch näher beleuchtet werden müsste, in welcher Weise der Kläger als (Mit-) Täter konkret an der Erpressung von Geldern, Gewaltanwendung und Freiheitsberaubung innerhalb der kurdischen Gemeinschaft in Marseille zwecks Finanzierung der Terroraktionen der PKK in der Türkei innerhalb dieser Organisation beteiligt war. Die gegenwärtige Gefährlichkeit oder fortbestehende Gefahr, die auch nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich ist (vgl. BVerwG a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht zu Recht deshalb bejaht, weil sich der Kläger gerade nicht, wie es schon nach der Vorgängerbestimmung des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. erforderlich war, von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln glaubhaft distanziert bzw. im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Hs. AufenthG erkennbar und glaubhaft Abstand genommen hat. Der Verweis des Klägers auf eine Teilaussetzung der durch das französische Strafgericht verhängten Haftstrafe zur Bewährung führt deshalb hier ebenso wenig weiter wie die von ihm behauptete Zäsur durch die Haft und seine Heirat im Jahr 2010. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die vom Kläger im Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, vorgelegten Schreiben vom 16. Dezember 2016 und 7. September 2017 in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und ein ernsthaftes und glaubhaftes Abstandnehmen des Klägers von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln (vgl. dazu BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53 f.) sowohl im Sinne dieses Ausweisungsinteresses als auch von § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in der bis zum 1. August 2018 geltenden Fassung zu Recht verneint.

Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG lex specialis zu § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei und der Rechtsanspruch des Klägers auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 (richtig: Abs. 2) AufenthG nur entfallen solle, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei. Zum einen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 AufenthG den (zwingenden) Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG nicht verdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 8.11 - juris Ls. 1 und Rn. 19). Zum anderen misst der Kläger seiner Anerkennung als Flüchtling in Frankreich und der dortigen Statusentscheidung (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) zu Unrecht eine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland zu; eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus Unionsrecht, hier insbesondere den Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EU-Qualifikations-RL). Über die durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnete begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung hinaus besteht kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29).

Auf das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht daneben angenommenen schwerwiegenden Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a) und Nr. 9 AufenthG, die allgemeine (negative) Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und die diesbezüglichen in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Einwände des Klägers kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

1.3. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Klägers auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte das ihr in Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen ordnungsgemäß bzw. fehlerfrei (s. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt und dabei auch den Gesichtspunkt des im Fall des Klägers nicht gegebenen Vertrauensschutzes (s. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG) gesehen hat. Insbesondere hat es sich in nicht zu beanstandender Weise mit den schutzwürdigen Belangen des Klägers auseinandergesetzt und gerade auch mit Blick auf seine familiären Interessen und die Auswirkungen dieser Entscheidung die Zumutbarkeit der Rücknahme des familienbezogenen Aufenthaltstitels bejaht. Schließlich ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen anderweitigen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat.

1.4. Zu Unrecht beruft sich der Kläger schließlich auf die Ausschlussfrist für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Denn ungeachtet der Ausnahme nach Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG ist für den Beginn dieser sogenannten Entscheidungsfrist die positive Kenntnis der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erforderlich, also die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhalts (vgl. J. Müller in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018, § 48 Rn. 111 f. m.w.N.). Diese erforderliche Kenntnis der zuständigen Behörde lag aber entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht bereits am 10. oder 17. November 2015, sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - frühestens mit dem Bekanntwerden der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers in Frankreich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die entsprechenden Vermerke des Bundeskriminalamts im Februar bzw. März 2016 vor. In den vom Kläger angeführten Vermerken vom 10. und 17. November 2015 werden lediglich eine Bitte der Türkei um Ausschreibung des Klägers zur Fahndung wegen „Terrorismus“ und ein Telefongespräch mit der Bundespolizei über beim BKA vorliegende und erfragbare „Erkenntnisse zur Person“ des Klägers festgehalten.

1.5. Durchgreifende Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung der weiteren Verfügungen des streitbefangenen Bescheids werden mit dem Zulassungsantrag des Klägers nicht erhoben.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Dem genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, „ob Art. 23 Abs. 1 bis 4 Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen ist, dass der Familiennachzug eines anerkannten Flüchtlings zu seinen Familienangehörigen aus Gründen der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung nicht abgelehnt werden kann, wenn bereits eine Entscheidung des anerkennenden Mitgliedstaates in derselben Sache bezüglich der Gefährdung der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung durch diesen negativ ausfällt.“, ist nicht klärungsbedürftig. Denn die den Kläger betreffende Statusentscheidung der französischen Behörden entfaltet keine Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland und die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU sieht eine in der ganzen Union gültige und damit verbindliche Statusentscheidung nicht vor (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29). Die vom Kläger angeführte Bestimmung des Art. 23 Richtlinie 2011/95/EU vermag - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des Kapitels zum Inhalt des internationalen Schutzes (Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU) offensichtlich und eindeutig ergibt - daher keine Verpflichtung bzw. Bindung der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Aufrechterhaltung des Familienverbands des Klägers, dem in einem anderen Mitgliedstaat (Frankreich) der internationale Schutz zuerkannt und der entsprechende Aufenthaltstitel (s. Art. 24 Richtlinie 2011/95/EU) erteilt worden ist, zu begründen. Auf den Umstand, dass die Bedeutung der Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling in einem anderen Staat der Europäischen Union bereits hinreichend klar bzw. geklärt ist, hat der Senat im Übrigen bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren des Klägers 10 AS 18.442 vom 23. April 2018 hingewiesen (dort Rn. 6).

3. Schließlich ist auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

3.1. Die Gehörsrüge des Klägers bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich auf die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten unbedingten Beweisanträge bezüglich der Beiziehung der französischen Strafakten des Klägers und der Einholung einer Auskunft der französischen Staatsanwaltschaft zu Einzelheiten (Beteiligung an Erpressungen) dieser strafrechtlichen Verurteilung bezieht.

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10), das heißt ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 10 ZB 17.31099 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen vermocht, dass die Ablehnung seiner Beweisanträge als für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich im Prozessrecht keine Stütze findet. Denn das Verwaltungsgericht durfte die gestellten Beweisanträge wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ablehnen, weil es - ohne Rechtsfehler (vgl. dazu oben 1.2.) - davon ausgegangen ist, dass im Fall des Klägers ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht (s. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die dafür erforderlichen konkreten Anhaltspunkte hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in der (nachweislich und unstreitig) rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Tribunal Correctionnel de Paris - 16Ch - vom 4. März 2015 wegen vorsätzlicher Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung (PKK) auch ohne Kenntnis der näheren Einzelheiten der Strafakten und des französischen Strafurteils gesehen.

3.2. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, „indem das Gericht die Beweisanregung bezüglich der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH in seiner Urteilsbegründung nur zum Teil berücksichtigt“ habe, legt keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Die vom Kläger gemäß Art. 267 AEUV angeregte bzw. beantragte Vorlage von Fragen zur Auslegung und Anendung des Art. 23 Richtlinie 2011/95/EU war bereits aus den oben dargelegten Gründen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich (s. Art. 267 Abs. 2 AEUV).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.