Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 10 ZB 18.2494

bei uns veröffentlicht am01.03.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung mit Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die geltend gemachten Zweifel bezüglich des vom Verwaltungsgericht herangezogenen rechtlichen Rahmens für die Überprüfung der Ausweisungsentscheidung führen nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung an §§ 53 ff. AufenthG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz (FZA, ABl. EG Nr. L 114 S. 6 ff.) zu messen ist, es sich bei Art. 5 Abs. des Anhangs I um eine statische Verweisung handelt und die Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) und die Daueraufenthaltsrichtlinie (2003/109/EG) daher auf die Ausweisung von Staatsbürgern der Schweiz keine Anwendung finden.

Es hat seine Rechtsauffassung umfassend unter Heranziehung allgemeiner Auslegungsregeln anhand des Wortlauts der Bestimmungen, des historischen Willens des Gesetzgebers, der gegenwärtigen Rechtsauffassung der Vertragsparteien, Sinn und Zweck und systematischer Erwägungen begründet (UA S. 14-19) und ist dabei ausführlich auf die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, hierzu ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Kommentarliteratur eingegangen. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich dem gegenüber auf den Verweis auf die allgemeinen Auslegungsregeln der Wiener Vertragsrechtskonvention. Insbesondere geht der Kläger nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, wonach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 FZA die zu berücksichtigende Rechtsprechung zum Freizügigkeitsrechts einfriert, der Gemischte Ausschuss von der in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 FZA vorgesehenen Dynamisierungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und die Schweiz im Jahr 2011 ausdrücklich auf Verhandlungen zur Übernahme der Freizügigkeitsrichtlinie verzichtet hat. Damit genügt sein Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordern diese eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht die entscheidungstragende Rechtsfrage unrichtig entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem wird der Kläger nicht gerecht, weil er lediglich seine Auffassung zur dynamischen Verweisung darstellt, ohne sich mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinanderzusetzen.

Auch die Ausführungen des Klägers zu den behaupteten unzutreffenden Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass es trotz der mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht M. I vom 4. April 2018 erfolgten Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausgehe. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte seien nicht an die Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer gebunden. Es bedürfe aber einer Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen werde. Die indizielle Wirkung der Entscheidung, den Vollzug der Unterbringung vorzeitig zur Bewährung auszusetzen, sei maßgeblich herabgemindert. Das der Aussetzungsentscheidung zugrunde liegende Gutachten vom 2. Februar 2018 gehe nicht von einer uneingeschränkt positiven Sozialprognose für den Kläger aus. Es sehe Bedingungen zur Suchtmittelkarenz und zur therapeutischen Weiterbehandlung vor. In der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 27. März 2018 werde auf die Alkoholkarenz verzichtet, ohne sich insoweit mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Zudem erwiesen sich die Annahmen des Gutachtens zu einem gut strukturierten sozialen Empfangsraum in Form eines Arbeitsplatzes und einer Wohnmöglichkeit bei der Lebensgefährtin nicht als tragfähig. Schließlich sei in dem Gutachten nicht erwähnt, dass der Kläger Schulden in Höhe von 142.024, 33 Euro gegenüber der Staatskasse habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Führungsaufsicht von 5 Jahren gegenüber dem Kläger und damit die Höchstfrist festgesetzt worden und die maximale Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelaufen gewesen sei.

Der Kläger bringt dagegen vor, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Beschäftigung, seinem Mietverhältnis, bei der Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin und seinen Schulden von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Daher habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Ermessensausübung der Beklagten fehlerhaft und der Bescheid aufzuheben gewesen sei.

Damit zieht er jedoch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, vom Kläger gehe weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten aus, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühren, nicht ernsthaft in Zweifel. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.11.2018 - 10 ZB 18.1710 - juris Rn. 9 m.w.N.) legt das Verwaltungsgericht dar, dass strafgerichtliche Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung für die Prognose der Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich von Bedeutung seien. Auch vor dem Hintergrund, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde lägen, könne von der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abgewichen werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgten und deshalb unterschiedlichen Regeln unterlägen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB gehe es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden müsse oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden könne. Demgegenüber gehe es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden müsse. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung beziehe sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern habe einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es gehe hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen werde, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 10 ZB 18.1413 - juris Rn. 14 ff.).

Strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen, durch die - wie vorliegend - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen positiver Prognose (vorläufig) beendet wird, haben eine der Strafrestaussetzungsentscheidung vergleichbare Bedeutung. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat nicht das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit längerfristig zu unterbinden. Für eine Anordnung dieser Maßregel genügt die hinreichend konkrete Aussicht (ein vertretbares Risiko ist einzugehen, vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 67d Rn. 11), dass durch sie der Verurteilte über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird (§ 64 Satz 2 StGB), wobei „eine erhebliche Zeit“ in der Regel bereits ab einem Jahr angenommen werden kann (Schöch in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2008, § 64 Rn. 136). Eine langfristige Bewahrung vor dem Rückfall kann bereits deshalb nicht Ziel einer Unterbringung sein, weil dann entsprechend lange Unterbringungszeiten erforderlich wären. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als freiheitsentziehende Maßnahme darf jedoch nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich (vorbehaltlich des Satzes 3 der Bestimmung) zwei Jahre nicht übersteigen, muss in jedem Fall verhältnismäßig sein (§ 62 StGB) und insoweit umso strengeren Voraussetzungen genügen, je länger die Unterbringung dauert (BVerfG, B.v. 19.11.2012 - 2 BvR 193/12 - StV 2014,148 ff.). Die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, „wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen“, ist somit bereits dann vorzunehmen, wenn für eine - im Vergleich zum ausländerrechtlichen Prognosehorizont - relativ kurze Zeitspanne die konkrete Aussicht (unter Eingehung eines vertretbaren Risikos) auf das Unterbleiben rechtswidriger Taten besteht. Nichts anderes gilt für die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, „wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, denn auch bei dieser strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sowie bei der Erstellung eines Prognosegutachtens hierfür sind die begrenzte Zielsetzung der Unterbringung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 19 ZB 16.2636 - juris Rn. 21).

Mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung entfällt damit ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr nicht zwangsläufig. Das Verwaltungsgericht hat auf den Kläger bezogen eine Reihe von Faktoren aufgeführt, weshalb trotz des Gutachtens vom 2. Februar 2018, der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 27. März 2018 und dem darauf beruhenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 4. April 2018 zur Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausländerrechtlich eine positive Gefahrenprognose beim Kläger noch nicht gerechtfertigt ist. Die in der Begründung des Zulassungsantrags dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die beträchtlichen Schulden des Klägers in dem Gutachten und der Stellungnahme zur Sozialprognose nicht erwähnt werden. Die Schulden gegenüber der Staatskasse bestehen nach wie vor. Der Kläger hat zwar Einwände gegen die Höhe der Gerichtskosten erhoben, eine Stundung oder ein Erlass sind bislang aber nicht erfolgt. Mit der Anmietung einer eigenen Wohnung verstößt der Kläger jedenfalls gegen die Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB in Nr. 6 b) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 4. April 2018. Zudem war gerade das Zusammenleben mit der langjährigen Partnerin, die keinen Suchtmittelmissbrauch betreibt, ein wesentlicher Faktor für die positive Prognose über den unterstützenden sozialen Empfangsraum, der jedenfalls deutlich an Gewicht verliert, wenn der Kläger nunmehr zeitweise bei seiner Tochter oder in der eigenen Wohnung lebt. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auch darauf hin, dass der erhebliche Alkoholkonsum, den der Kläger nach seinen eigenen Angaben mit 20 Jahren begonnen (1986) und bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2013 ununterbrochen fortgesetzt habe (bis zur Einreise nach Deutschland im Jahr 2003 sechs Halbe Bier und eine halbe Flasche Wodka, danach vier bis sechs Halbe Bier am Tag), im Beschluss vom 4. April 2018 zur Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung vollkommen ausgeblendet wird, obwohl das Gutachten vom 2. Februar 2018 noch diesbezügliche Weisungen enthielt. Dies ist insofern problematisch, weil der Drogenkonsum und der übermäßige Alkoholgenuss beim Kläger in engem Zusammenhang standen. Zudem darf bei der Gefahrenprognose nicht außer Betracht bleiben, dass die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung mit einer fünfjährigen Führungsaufsicht unter diversen strafbewehrten Weisungen verbunden ist. Insofern steht der Kläger unter einem strafbewehrten Legalbewährungsdruck und muss sich zudem einer ambulanten Suchttherapie und Blutkontrollen zur Überprüfung eines etwaigen Betäubungsmittelkonsums stellen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 19 ZB 16.2336 - juris Rn. 35). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. B.v. 2.1.2019 - 10 ZB 18.1638 - juris Rn. 6, B.v. 14.6.2018 - 10 ZB 18.794 - juris Rn. 6; B.v. 20.10.2017 - 10 ZB 17.993 - juris Rn. 6, B.v. 20.3.2018 - 10 ZB 17.2512 - Rn. 5) davon aus, dass von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Betroffene nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Daran fehlt es hier, weil der Kläger zum einen noch unter dem Druck der Führungsaufsicht steht und zum anderen noch kein auseichend langer Zeitraum außerhalb des Maßregelvollzugs verstrichen ist, um beurteilen zu können, ob er tatsächlich den erforderlichen Einstellungswandel vollzogen hat. Insoweit fehlt es auch an einem hinreichend substantiierten Vorbringen im Zulassungsverfahren. Demgegenüber kommt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger werde seine Tätigkeit bei dem Gartenbaubetrieb wegen der Entfernung und seiner anderweitigen beruflichen Pläne nicht fortsetzen und damit ein (weiterer) Faktor der günstigen Sozialprognose entfallen, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Es liegen anderweitig hinreichend gewichtige rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte vor, die die Indizwirkung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I für die ausländerrechtliche Prognose zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr entkräften.

An der Sache vorbei geht der Einwand des Klägers, aufgrund der fehlerhaften Ermittlung des Sachverhalts sei die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft, das Verwaltungsgericht hätte sich der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Gefährdungsprognose auch im Ausweisungsrecht anschließen müssen. Denn bei dieser Prognoseentscheidung handelt es sich um keine Ermessensentscheidung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. B.v. 8.11.2017 - 10 ZB 16.2199 - juris Rn. 6 f.; B.v. 3.5.2017 - 10 ZB 15.2310 - juris Rn. 14) bei der gerichtlichen Überprüfung von spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.

Soweit der Kläger meint, dass die Beziehungen zur Lebensgefährtin und zur Tochter nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, auch wenn die Beklagte ihre „Ermessensentscheidung“ in der mündlichen Verhandlung ergänzt habe, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffenden Ausweisungsentscheidung, handelt es sich um keine Ermessensentscheidung, sondern um eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 20 ff.) Der Kläger legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die zur Ausweisung führende Abwägungsentscheidung fehlerhaft sein sollte. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass es von einer schützenswerten Beziehung zwischen dem Kläger und seiner erwachsenen Tochter ausgehe, dem Verhältnis von Eltern zu ihren erwachsenen Kindern aber in der Regel ein geringeres Gewicht beigemessen werde, da sie nicht auf den elterlichen Beistand angewiesen seien. Der Kläger habe hierzu nichts vorgetragen. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es auch im Zulassungsverfahren. Die Beziehung zur Lebensgefährtin hat das Verwaltungsgericht trotz der spärlichen Kontakte in der Haft als gelebte Nähebeziehung gewertet, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf die bestehenden Bindungen in die Schweiz, die vom Kläger begangenen schwerwiegenden Straftaten und die noch bestehende Wiederholungsgefahr sowie die räumliche Nähe zur Schweiz geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Ausweisung trotz dieser Beziehung verhältnismäßig ist. Mit dieser Abwägungsentscheidung hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Bezüglich des Einwands des Klägers, es bestehe schon keine Wiederholungsgefahr mehr, weil das Verwaltungsgericht das Abweichen von der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von falschen Tatsachen abhängig gemacht habe, wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 10 ZB 18.2494

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 10 ZB 18.2494

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 10 ZB 18.2494 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafgesetzbuch - StGB | § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit


Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 10 ZB 18.2494 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 10 ZB 18.2494 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2019 - 10 ZB 18.1413

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 10 ZB 17.1343

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Jan. 2019 - 10 ZB 18.1638

bei uns veröffentlicht am 02.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2017 - 10 ZB 17.993

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2017 - 10 ZB 16.2199

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2018 - 10 ZB 18.794

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - 10 ZB 15.2310

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2018 - 10 ZB 18.1710

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 09. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 19. Nov. 2012 - 2 BvR 193/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2012

Tenor Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden vom 26. September 2011 - 1 StVK 42/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 10 ZB 18.2494.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2019 - 10 ZB 19.723

bei uns veröffentlicht am 14.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 12. September 2016 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Wiedereinreise auf drei Jahre untersagt und seine Abschiebung nach Italien angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht, wie geltend gemacht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, jedenfalls aber liegen sie nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).

Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (siehe dazu Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 72 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.).

Der Kläger geht bei seinen Ausführungen, warum der Klage nach seiner Meinung hätte stattgegeben werden müssen, allein auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten ein, nicht aber auf die darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Selbst wenn man den Vortrag zugunsten des Klägers dahin auslegt, dass er geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe unrichtigen Tatsachenvortrag der Beklagten fehlerhaft gewürdigt, ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

Der Kläger beanstandet, im Ausweisungsbescheid werde behauptet, er sei gar nicht beschäftigt und habe seine Arbeitsstelle verloren. Dies entspreche jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen. Auch wenn der Kläger im Strafverfahren behauptet haben sollte, dass er seine Arbeit verloren habe, um eine mildere Strafe zu erlangen, sei dies eine straflose Selbstbegünstigung.

Zutreffend ist insoweit lediglich, dass die Beklagte bei der Einsicht in die Strafakte das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten an das Amtsgericht vom 7. März 2016 vorgefunden hatte, in dem vorgetragen wurde, der Kläger habe aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis seine Arbeit verloren, weshalb eine Reduzierung der Tagessatzhöhe beantragt werde. In der Stellungnahme im Anhörungsverfahren vom 19. Juli 2016 hatte der Kläger lediglich den ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2014 vorgelegt. Daher hat die Beklagte in dem Bescheid vom 12. September 2016 den Verlust seiner Arbeitsstelle zugrunde gelegt, allerdings nur in einer Randfrage, nämlich mit der - im Übrigen zutreffenden - Bemerkung, dass sich aus dem vorgetragenen Arbeitsverhältnis kein gesetzlich umschriebenes Bleibeinteresse gemäß § 55 AufenthG ergebe. Belege, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers - entgegen der Behauptung im Strafverfahren - weiterhin fortbestand, wurden erst im Klageverfahren vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses seiner Entscheidung zugrunde gelegt und in die Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG eingestellt. Es ist dann allerdings - zu Recht - zu dem Ergebnis gekommen, dass das sich aus den Straftaten des Klägers und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr ergebende Ausweisungsinteresse das „geringe Bleibeinteresse des Klägers, welches sich vor allem im wirtschaftlichen Interesse an einer Arbeitsstelle in Deutschland erschöpft“, überwiege.

2. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 75 m.w.N.).

Insoweit sind der Begründung des Zulassungsantrags keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar.

3. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist eine bestimmte ober- oder höchstrichterlich noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren, ferner die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Frage im Berufungsverfahren aufzuzeigen sowie anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Es ist dabei in Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Oberverwaltungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetze (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124a Rn. 76 m.w.N.).

Auch in dieser Hinsicht ist in der Begründung des Zulassungsantrags nichts dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung in dem Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Die Einwendungen gegen die durch das Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose (§ 53 Abs. 1 AufenthG) führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Kläger verweist hier lediglich darauf, dass die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 20. April 2018 die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe (von drei Jahren und vier Monaten) zur Bewährung ausgesetzt hat. Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21) der Meinung, somit könne eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bejaht werden.

Damit setzt er sich jedoch mit den umfassenden und ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es seine Prognose einer fortdauernden Gefährlichkeit des Klägers begründet hat, nicht ausreichend auseinander (zu den Anforderungen vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2018, § 124a Rn. 73 f.).

Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei vor allem die Verurteilungen vom 12. Oktober 2016 und vom 23. März 2017 wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Blick zu nehmen seien. Er habe sich, obwohl gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte geführt worden sei, das in die Verurteilung vom 12. Oktober 2016 gemündet habe, nicht davon abhalten lassen, weiterhin gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sogar an einen Minderjährigen abzugeben. Zwar verbüße er erstmalig eine Haftstrafe, doch könne seinem Vorbringen, insbesondere auch dem in der mündlichen Verhandlung, nicht entnommen werden, dass seine Inhaftierung zu einem dauerhaften Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung geführt hätte. Auch die Beziehung zu seiner Verlobten und nunmehrigen Ehefrau habe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Seine abgeschlossene Berufsausbildung lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da der Kläger den Handel mit Betäubungsmitteln nicht aus wirtschaftlicher Not begangen habe, sondern zumindest auch zur Anschaffung von Luxusgegenständen. Dieser habe gerade nicht der Finanzierung seines eigenen Konsums gedient, sondern zur finanziellen Unterstützung seiner in Afghanistan oder Pakistan lebenden Mutter und zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils.

Eine Wiederholungsgefahr entfalle auch nicht deswegen, weil mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20. April 2018 die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris Rn. 9) führt das Verwaltungsgericht aus, strafgerichtliche Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung seien für die Prognose der Wiederholungsgefahr zwar grundsätzlich von Bedeutung. Allerdings bestehe keine Bindung von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung eines Strafgerichts, also auch nicht an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Vielmehr hätten diese über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden. Die strafgerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sei aber von tatsächlicher Bedeutung für die behördliche und verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung dahingehend, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Gefahr gegeben sei. Auch vor dem Hintergrund, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen, könne von der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abgewichen werden. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass nicht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden sei, sondern nur die Vollstreckung des Rests der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB, nachdem der Kläger bereits zwei Drittel hiervon verbüßt habe. Zwar komme auch einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung - eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgten und deshalb unterschiedlichen Regeln unterlägen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB gehe es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden müsse oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden könne. Bei dieser Entscheidung stünden naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln sei, ob der Täter das Potenzial habe, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber gehe es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden müsse. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung beziehe sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern habe einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es gehe hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen werde, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose komme dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies habe aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfalle. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen könne; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, sei nur ein solcher Faktor, genüge aber für sich genommen nicht.

Mit diesen differenzierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Prognose der Wiederholungsgefahr und zu dem in diese Prognose einzustellenden Umstand der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung setzt sich der Kläger mit der pauschalen Behauptung, nach der Strafaussetzung könne eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bejaht werden, nicht hinreichend substantiiert und fallbezogen auseinander. Er legt nicht dar, warum diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts falsch sein sollten.

2. Auch soweit sich der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung seines Bleibeinteresses und gegen dessen Gewichtung in der Abwägung mit dem Ausweisungsinteresse wendet, ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kein in § 55 AufenthG typisiertes Bleibeinteresse entgegenstehe. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG könne der Kläger nicht in Anspruch nehmen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein eheliches Zusammenleben im Sinne einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgelegen habe. Der Kläger befinde sich seit dem 31. Mai 2016 in Haft und habe seine deutsche Ehefrau am 25. Mai 2018 in der Haft geheiratet. Jedoch sei unabhängig davon, dass der Kläger sich auf keinen der in § 55 AufenthG normierten Regeltatbestände berufen könne, die geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genieße, als ein Bleibeinteresse zu berücksichtigen.

Im Rahmen der umfassenden Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen berücksichtigte das Verwaltungsgericht zu Lasten des Klägers, dass die Ehe erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und seiner durch die Ausländerbehörde bereits angekündigten Ausweisung, also im Wissen um eine unsichere Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden sei.

Der Kläger macht hiergegen geltend, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe eine Beistandsgemeinschaft bestanden, so dass trotz der haftbedingten örtlichen Trennung eine familiäre Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. Er und seine nunmehrige Ehefrau seien bereits seit vielen Jahren ein Paar und hätten bereits vor seiner Haft in seiner Wohnung zusammengewohnt und einen gemeinsamen Alltag gehabt. Die Ehefrau habe ihn regelmäßig in der Haft besucht und sei während seiner Haft gegenüber der Ausländerbehörde und in Bezug auf die Beschaffung der für die Heirat erforderlichen Unterlagen tätig geworden. Seit seiner Haftentlassung lebten sie wieder wie vorher zusammen.

Bei der Abwägung habe das Verwaltungsgericht darüber hinaus nicht beachtet, dass es der Ehefrau als deutscher Staatsangehöriger ohne afghanischen Migrationshintergrund und westlich geprägter Frau nicht zuzumuten sei, mit nach Afghanistan auszureisen. Das junge Ehepaar könne sich daher mindestens vier Jahre nicht sehen, was die Ausweisung unverhältnismäßig mache. Auch erschließe sich nicht, warum ihre Ehe weniger schützenswert sei, weil sie im Wissen um die begangene Straftat und die angekündigte Ausweisung geschlossen worden sei.

Damit ist die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Eine Ausweisung greift nur dann in eine bestehende eheliche Lebensgemeinschaft ein, wenn diese im Fall einer Inhaftierung eines Ehepartners bereits vor der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (HessVGH, B.v. 15.7.2013 - 3 B 1429/13 - juris Rn 9; Tanneberger in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.5.2018, § 55 AufenthG Rn. 18; jew. m.w.N.). Im Fall des Klägers wurde die Ehe erst in der Haft geschlossen, so dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bis zu seiner Haftentlassung nicht bestand.

Aber auch wenn man berücksichtigt, dass die Haftentlassung des Klägers und die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und auch vorgetragen worden sind, so dass sie als neue Tatsachen zu berücksichtigen sind (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2018, § 124 Rn. 28 ff.), ergibt sich daraus keine Fehlgewichtung durch das Verwaltungsgericht. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt weiterhin die Interessen des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 AufenthG).

Das Verwaltungsgericht hat - unabhängig von dem Fehlen eines typisierten besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - der Ehe des Klägers im Hinblick auf den Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG ein entsprechendes Gewicht beigemessen; dieses Gewicht hat es aber in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (siehe BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 18) relativiert, weil die Eheschließung erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und die angekündigte und hier auch bereits erfolgte Ausweisung, somit im Wissen um eine unsichere Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden ist. Das Gericht hat auch durchaus gesehen, dass der Ehefrau eine Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Afghanistan nicht zuzumuten ist, und deshalb die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als ermessensfehlerhaft aufgehoben und die Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet. Dem ist die Beklagte mittlerweile durch den Bescheid vom 26. September 2018 nachgekommen (Befristung auf 36 Monate). Im Hinblick auf die von ihm immer noch ausgehende erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten sind dem Kläger und seiner Ehefrau auch vor dem Hintergrund des Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK die sich aus der Ausweisung ergebenden, zeitlich begrenzten Einschränkungen für die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zuzumuten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. August 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, die Abschiebung nach Afghanistan angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung befristet wurden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist hier in Bezug auf die gegenüber dem Kläger erfolgte Ausweisung nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig erachtet, weil sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Interesse des Klägers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiege. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe, da er keine bzw. nur eingeschränkt Einsicht in seine Taten zeige, deren Aufarbeitung bislang unterblieben sei. Unabhängig davon sei der Kläger bereits kurz nach seiner Einreise und im Folgenden wiederholt polizeilich wegen Übergriffe auf die körperliche Unversehrtheit seiner damaligen Ehefrau und Dritter in Erscheinung getreten, auch wenn es diesbezüglich zu keiner Verurteilung gekommen sei. Die bislang erfolgten Therapiebestrebungen des Klägers änderten nichts an der Einschätzung der Wiederholungsgefahr. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Kläger in ein stabiles soziales Umfeld zurückkehre, sondern von seinem sozialen Empfangsraum in seiner frauenfeindlichen Haltung eher noch bestärkt werde. So sei ein Schwager, der Bruder der geschiedenen Ehefrau, Mittäter einer Straftat des Klägers gewesen. Seine Schwiegereltern hätten den Kontakt zu ihrer Tochter abgebrochen, würden aber den Kläger willkommen heißen. Das Ausweisungsinteresse wiege schwer. Das in den Taten zu Tage getretene Aggressionspotential sei enorm. Das diesen zugrundeliegende Frauenbild könne nicht akzeptiert werden und rechtfertige die Ausweisung selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen werde, dass seine Kinder zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Kläger angewiesen wären, wobei hiervon aufgrund der Angaben des Klägers und der Stellungnahmen der eingebundenen Fachbehörden ohnehin nicht auszugehen sei. Auch die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen führten zu keinem anderen Abwägungsergebnis; von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration könne beim Kläger nicht gesprochen werden. Die Befristungsentscheidung erweise sich als ermessensfehlerfrei.

b) Demgegenüber macht der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognoseentscheidung rechtsfehlerhaft sei. Außer der Verurteilung durch das Landgericht München I vom 16. März 2017 lägen keine weiteren, vorangegangenen Verurteilungen vor. Mittlerweile habe die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg mit Beschluss vom 18. Juli 2018 den Kläger auf Bewährung aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit sei auf drei Jahre festgesetzt worden. Dem Beschluss liege ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. Juni 2018 zugrunde, das zur Einschätzung gelangt sei, dass beim Kläger eine relativ geringe Gefahr des Fortbestehens der durch die Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit vorliege. Ferner habe der Kläger mittlerweile erfolgreich eine Gewalt-Präventions-Therapie abgeschlossen. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Integrität der geschiedenen Ehefrau des Klägers, was zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie geführt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern letztlich unbeachtlich sei. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass er sich um Kontakt zu seinen Kindern bemühe, an einem Job-Coaching teilgenommen habe und aus Sicht des Bewährungshelfers kein Bedarf für eine weiterführende Interventionsmaßnahme bestehe, da er die Rückfallwahrscheinlichkeit als eher gering einschätze. Der Kläger zeige eine hohe Motivation zur künftig straffreien Lebensführung. Er habe sich zu einem Elternseminar angemeldet. Ferner legte er seine (aktuellen) wirtschaftlichen Verhältnisse dar.

c) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist - sofern es wie vorliegend nach dem materiellen Recht auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt - daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 256 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744).

Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung und auch unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen ist unter Anwendung des § 53 Abs. 1 AufenthG weiterhin davon auszugehen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung und sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Kläger hat diese Annahme in seiner Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 14; B.v. 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 - juris Rn. 6).

Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer - und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung - kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; dabei bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.6.2017 - 10 ZB 17.588 - juris Rn. 5; B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 20 f.; B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris Rn. 9).

Gemessen hieran spricht zwar zugunsten des Klägers neben der Teilnahme an einer Gewalt-Präventions-Therapie, dass auf der Grundlage des forensisch-psycholo-gischen Sachverständigengutachtens vom 30. Juni 2018 die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18. Juli 2018 die weitere Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat; der Kläger wurde am 19. Juli 2018 aus der Haft entlassen. Auch bemühte er sich in der Folgezeit darum, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung des Kontakts zu seinen Kindern zu schaffen und nahm Angebote der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft wahr. Die Bewährungshilfe sieht aktuell keinen Bedarf einer weiterführenden Interventionsmaßnahme und bescheinigte dem Kläger in der aktuellsten Stellungnahme eine hohe Motivation zur künftig straffreien Lebensführung.

Gleichwohl kann auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen des Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. Im Rahmen der längerfristig anzulegenden Prognose fällt zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Beurteilung, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit negativ aus.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst vor wenigen Monaten aus der Haft entlassen wurde und damit noch ganz am Anfang der vom Strafvollstreckungsgericht festgesetzten Bewährungszeit von drei Jahren steht. Das Strafvollstreckungsgericht hält u.a. die Weisungen für erforderlich, wonach sich der Kläger unverzüglich nach der Entlassung an die Bewährungshilfe zur Weiter- und Durchführung eines Gewaltpräventionsprogramms wendet und sich monatlich bei der Bewährungshilfe meldet. Der Umgang mit seinen drei Kindern darf nur nach den Vorgaben der festgelegten Umgangsregelung erfolgen. Bereits hieraus ergibt sich, dass eine relevante Rückfallgefahr keineswegs zu verneinen ist, sondern es lediglich als verantwortbar erachtet wird, zu erproben, ob der Kläger sich künftig straffrei führen wird. Ferner sind auch dem forensisch-psychologischen Sachverständigengutachten weiterhin Tendenzen des Klägers zu entnehmen, wonach er nur bedingt Einsicht in seine Taten zeigt. Dies war für das Erstgericht mitunter maßgeblich für die Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr (s. UA S. 22 ff.). So wird von ihm auch jetzt noch bestritten, dass er gegenüber der Ehefrau - gemeint ist wohl vor der Trennung im September 2014 - gewalttätig gewesen sei (S. 21 des Gutachtens). Die Angaben zum Schuldvorwurf (S. 22-27 des Gutachtens) sind teils ausweichend bzw. verharmlosend („weiß nicht, was danach gewesen ist“, „das könne durchaus sein […] erinnert er nicht“). Mehrere konkrete Tatumstände der jeweiligen Anlasstaten werden erst auf entsprechende Vorhalte eingeräumt. Im Rahmen des Persönlichkeitsquerschnitts gelangte der Gutachter folglich zur Einschätzung, dass der Kläger bemüht gewesen sei, „seine Erfahrungen und seine Auffassung darzustellen, wobei er das Tatgeschehen sicher etwas aus seiner subjektiven Sichtweise, wenn auch nicht ganz unplausibel dargestellt hat, zumindest mit authentisch bedauerndem, und auch nicht übertreiben wirkendem Tonfall ohne dramatisierende Komponente“. Was den eigentlichen Tatablauf angehe, schildere er ihn jetzt analog der Verurteilung, bestreite aber weiterhin, dass es im Vorfeld zu Aggressionshandlungen gekommen sei (S. 39 des Gutachtens). Dies widerspricht jedenfalls den tatsächlichen Feststellungen, wie sie der vorliegenden Aktenlage zu entnehmen ist (s. bspw. Urteil des Amtsgerichts München, Schöffengericht, v. 13.12.2016, S. 18, Bl. 544 der Behördenakte; Stellungnahme der ambulanten Jugendhilfe v. 23.2.2014, Bl. 503 f. der Behördenakte; Stellungnahme Kriminalfachdezernat 2 München v. 8.6.2015, Bl. 505 ff. der Behördenakten).

Auffällig ist zudem, dass der Kläger hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes seine Handlungen damit erklärte, dass es „sein Ziel“ gewesen sei, dass seine Ehefrau „quasi durch seine Augen sieht und ihre Schuld erkennt“ (S. 25 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Erstgericht die Wiederholungsgefahr wegen der unbearbeiteten Gewaltproblematik gerade auch an dem sozialen Empfangsraum, in den Kläger nach seiner Haftentlassung voraussichtlich zurückkehren wird und der ihn in seiner frauenfeindlichen Gesinnung eher noch bestärkt, festgemacht hat. Der Gutachter geht ebenfalls davon aus, dass „eine gewisse Handlungsweise unter Gruppendruck gerade (…) bei soziokulturell sozial-mental streng tradierten Normen mehr als denkbar“ ist (S. 58 des Gutachtens) und der Kläger genügend soziale Bindungen zur Großfamilie habe (S. 63 des Gutachtens). Dass der Kläger sein bei den Straftaten zu Tage getretenes und auf tradierte Denkweisen beruhendes Frauen- und Familienbild (nachhaltig) geändert hätte, lässt sich den Ausführungen des Gutachters nicht entnehmen. Auch wenn dieser in Bezug auf Einsicht und Motivation dem Kläger eine aussichtsvolle postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt und ihn „als ausreichend günstig jedenfalls für eine Entlassung“ einstuft, so nimmt er dennoch eine Rückfallwahrscheinlichkeit von acht bzw. zehn Prozent nach sieben bzw. zehn Jahren an. Die vom Gutachter zu erwartende „rasche“ berufliche Integration des Klägers (S. 64 des Gutachtens), auf die die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung mit abstellte, ist ebenfalls noch nicht eingetreten.

Inwiefern die in der Zulassungsbegründung geltend gemachten Zweifel an der Integrität der geschiedenen Ehefrau ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen sollten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Schließlich kann der Kläger auch mit dem Einwand, dass neben der bisherigen Straffreiheit, den Zweifeln an der Integrität der Kindsmutter und der fehlenden Wiederholungsgefahr wegen der nicht „umkehrbaren, schweren Beeinträchtigung der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern“ ein überwiegendes Bleibeinteresse des Klägers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK abzuleiten sei und das Verwaltungsgericht rechtfehlerhaft die vorgenannten Belange nicht abgewogen habe, nicht durchdringen. Entgegen dem Vorbringen hat das Gericht die Bindungen des Klägers eingehend gewürdigt und sogar zu seinen Gunsten ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern vor der Inhaftierung unterstellt (s. UA S. 27, 29). Das Verwaltungsgericht hat allerdings nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zu der Auffassung gelangte, dass die Kinder nicht zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Verbundenheit zum Kläger angewiesen sind (s. UA S. 30 f.). Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Vielmehr besteht nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten derzeit kein Umgang mit den Kindern, auch wenn sich der Kläger um eine Wiederherstellung des Kontakts bemüht.

d) Unabhängig davon bestehen auch deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil sich die Ausweisung jedenfalls aufgrund ihrer auch generalpräventiven Zielsetzung als rechtmäßig erweist. Zu den generalpräventiven Begründungselementen der Ausweisungsentscheidung verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, obwohl die Beklagte zur Begründung des Ausweisungsinteresses neben spezialpräventiven auch generalpräventive Belange herangezogen hat (s. Bescheid S. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und zudem generalpräventive Aspekte bei seiner Entscheidung (s. UA S. 27, 29) eingestellt. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16 ff.) ist davon auszugehen, dass auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts - Schöffengericht - München im Urteil vom 13. Dezember 2016 waren die Gewalttaten des Klägers gegenüber seiner damaligen Ehefrau von seinen kulturell bedingten Vorstellungen, wie sich Frauen zu verhalten haben und wie auf deren „Verfehlungen“ zu reagieren sei (s. Bl. 543, 546 f. der Behördenakte), getragen. Die bei den Anlasstaten zu Tage getretenen Denkweisen weisen nicht derartig singuläre Züge auf, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte. Angesichts der Schwere der Taten und auch aus integrationspolitischen Erwägungen besteht ein hohes öffentliches Interesse für eine ordnungsrechtliche Prävention. Schließlich ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Maßstäben (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23) zum maßgeblichen Zeitpunkt noch aktuell; die absolute Verjährungsfrist bei der vom Kläger u.a. begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB beträgt zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB). Demzufolge bestehen im Hinblick auf das (auch) generalpräventiv zu begründende Ausweisungsinteresse jedenfalls keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der Entscheidung.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

a) Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO, wie sie der Kläger u.a. erhoben hat, setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7).

Der Kläger trägt insoweit vor, dass präsente Zeugen Auskunft über die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern vor seiner Inhaftierung hätten geben können. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern dessen Vortrag zu seinen Gunsten unterstellt (s. UA S. 29 f.) und damit seiner Erörterung und Bewertung zugrunde gelegt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern der klägerische Sachvortrag unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollte, so dass sich insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht aufgedrängt hätte. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht - aus seiner Sicht unnötige - Ermittlungen anstellt, deren Ergebnis nach seinem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 5.8.2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6; B.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, das Erstgericht hätte sich die rechtliche Auffassung des Klägers zu Eigen machen müssen, verkennt er, dass Rechtsfragen grundsätzlich einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich sind, weil der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO nur für die Ermittlung und Bewertung von Tatsachen gilt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 19. Aufl. 2019, § 86 Rn. 28).

b) Auch im Übrigen lässt die Würdigung des Tatsachenstoffes durch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht erkennen. Das Gericht darf nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 - 6 B 59.14 - juris Rn. 53). Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt.

c) Schließlich sind auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensmangels etwa unter dem Aspekt der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages (§ 86 Abs. 2 VwGO) ersichtlich.

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10; B.v. 8.3.2006 - 1 B 84.05 - juris Rn. 7), das heißt ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 10 ZB 17.31099 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 11.9.2018 - 10 ZB 18.437 - juris Rn. 19).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers schon deswegen nicht, weil er den Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht konkret bezeichnet hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 74; Roth in BeckOK, Posser/Wolf, VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 79 f.). Jedenfalls vermochte der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen, dass die Ablehnung seines Beweisantrags als für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich im Prozessrecht keine Stütze findet. Denn das Verwaltungsgericht durfte den gestellten Beweisantrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ablehnen, weil es nach seiner maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung davon ausgehen konnte, dass im Fall des Klägers ein überwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a. AufenthG selbst dann besteht, wenn er bis zu seiner Inhaftierung eine innige und gute Beziehung zu seinen Kindern gehabt und sich um sie gekümmert hätte.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Tenor

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden vom 26. September 2011 - 1 StVK 42/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 3 Ws 1097/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

...

Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Sch.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an einen Beschluss zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. April 1992 wegen Brandstiftung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Bereits zuvor war der Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt lediglich zweimal im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten in Erscheinung getreten war, durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Juni 1991 wegen Brandstiftung, vier Fällen der versuchten Brandstiftung, Tierquälerei und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Gießen vom 14. April 1992 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und der Beschwerdeführer in der Klinik für forensische Psychiatrie H. untergebracht.

3

2. Nach einer erfolgreich verlaufenen Erprobung des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 17. März 1997 die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Vollstreckung des Restes der verhängten Freiheitsstrafe mit Wirkung zum 31. März 1997 zur Bewährung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beschlusses unter anderem aufgegeben, Alkohol und andere berauschende Mittel, deren Konsum jeweils der Begehung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten vorausgegangen war, strikt zu meiden.

4

3. Trotz der erteilten Weisung konsumierte der Beschwerdeführer in der Folgezeit immer wieder Alkohol, was zu erneutem aggressiven Verhalten führte. Im März 1998 verletzte er unter Alkoholeinfluss vorsätzlich eine Kuh eines Nachbarn mit einer Mistgabel. Aufgrund der fortbestehenden Alkoholerkrankung unterzog sich der Beschwerdeführer in der Zeit von 1998 bis 2001 zweimal einer stationären Entgiftung, was allerdings weder zu einer dauerhaften Krankheitseinsicht noch zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Alkoholsucht führte.

5

4. Aufgrund der gröblichen und beharrlichen Verstöße des Beschwerdeführers gegen die erteilte Weisung, keinen Alkohol zu konsumieren, wurde die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schließlich durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 19. März 2002 widerrufen. Eine weitere Erprobung zur Vorbereitung einer möglichen bedingten Entlassung aus der Klinik für forensische Psychiatrie H. in der Zeit von Oktober 2005 bis Mai 2006 musste aufgrund von Weisungsverstößen des Beschwerdeführers, der im Verdacht stand, wiederum Alkohol konsumiert und eine Tierquälerei begangen zu haben, abgebrochen werden. Der Behandlungsverlauf war in der Folge durch eine stark ablehnende Grundhaltung des Beschwerdeführers gegenüber therapeutischen Angeboten geprägt. Eine kriminaltherapeutische Behandlung sowie die Aufarbeitung der beiden gescheiterten Entlassungsversuche waren aufgrund der passiv-vermeidenden Grundhaltung des Beschwerdeführers nicht möglich. Am 6. Mai 2010 wurde er schließlich in die Klinik für forensische Psychiatrie nach E. verlegt.

6

5. Nachdem der Beschwerdeführer auch dort zunächst durch eine verweigernd-passive Haltung gegenüber therapeutischen Angeboten aufgefallen war und bis August 2010 die Teilnahme an arbeitstherapeutischen, ergotherapeutischen und sporttherapeutischen Angeboten verweigert hatte, nahm er ab diesem Zeitpunkt jeweils einen arbeits- und einen ergotherapeutischen Termin pro Woche wahr und steigerte die Teilnahme seit März 2011 auf drei Termine pro Woche. Eine kriminaltherapeutische Behandlung und eine damit verbundene Reflexion und kritische Auseinandersetzung mit den gescheiterten Entlassungsversuchen sowie eine Deliktsaufarbeitung lehnte der Beschwerdeführer - mit Ausnahme einer kurzfristigen Teilnahme an entsprechenden Gesprächen im August und September 2010 - weiterhin ab.

7

6. Im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Prognosegutachtens vom 26. April 2011 führte die Klinik für forensische Psychiatrie in E. aus, der Beschwerdeführer weise eine mangelhafte Krankheitseinsicht auf. Er externalisiere Verantwortung und lehne jegliche Art der Eigenverantwortung ab. Er begebe sich immer wieder in eine ängstlich-vermeidende Verweigerungshaltung. Im Falle einer Entlassung aus der Klinik für forensische Psychiatrie könne von einer erneuten Überforderung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die psychisch emotionale Drucksituation lasse den erneuten Alkohol- und Substanzkonsum ebenso wie das Ausagieren über Handlungen im Sinne der Indexdelinquenz erwarten.

8

7. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden ordnete daraufhin nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft mit angegriffenem Beschluss vom 26. September 2011 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Ausweislich der Stellungnahme der Klinik für forensische Psychiatrie E. fehle es weiterhin an einem Therapieerfolg und einer darauf beruhenden positiven Kriminalprognose. Im Falle einer Entlassung seien infolge von Überforderung erneut Alkoholkonsum sowie ein Ausagieren über Handlungen im Sinne der Indexdelinquenz zu erwarten. Die Kammer sei daher - auch nach Anhörung des Beschwerdeführers - zu der Überzeugung gelangt, dass der bestehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Taten durch den Beschwerdeführer gegenwärtig nur durch die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung begegnet werden könne. Die Verhältnismäßigkeit sei weiterhin gewahrt.

9

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien. Zudem sei keine zureichende Befassung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung erfolgt. Die Strafvollstreckungskammer habe kritiklos die Stellungnahme der Klinik für forensische Psychiatrie E. übernommen und diese in keiner Weise hinterfragt.

10

9. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf die sofortige Beschwerde mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 13. Dezember 2011 als unbegründet. Die Tatsache, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der angegriffenen Entscheidung vom 26. September 2011 nicht näher ausgeführt habe, welche Straftaten von dem Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung zu erwarten seien, sei unschädlich. Es verstehe sich von selbst, dass es sich dabei um Taten im Sinne des Einweisungsdelikts (Brandstiftung, Tierquälerei) handele, da der Beschwerdeführer schon vor der Anlassverurteilung mehrfach solche Taten begangen habe und deswegen verurteilt worden sei. Zudem stehe er im Verdacht, während der beiden gescheiterten Entlassungsversuche deliktnahes Verhalten gezeigt zu haben. Die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus sei zudem auch verhältnismäßig. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Güterabwägung sei die verweigernde Haltung des Beschwerdeführers, der nahezu jegliche, auf die Vermeidung künftiger Delinquenz abzielende Behandlung abgelehnt habe, mit einzustellen.

II.

11

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Den angegriffenen Beschlüssen sei keine zureichende Sachverhaltsaufklärung vorausgegangen. Weder die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden noch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hätten sich mit der Art der zu erwartenden weiteren Straftaten, deren Erheblichkeit oder dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit welchem weitere Straftaten zu erwarten seien, befasst. Die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers sei zudem nicht mehr verhältnismäßig. Die insofern durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main angestellten Erwägungen seien nicht geeignet, eine Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers zu begründen, nachdem dieser angesichts einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nunmehr insgesamt fast 16 Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sei. Das Gericht stelle pauschal fest, dass weiterhin Brandstiftungs- und Tierquälereidelikte zu erwarten seien, mache aber keinerlei Ausführungen dazu, auf welche Erkenntnisse sich diese Annahme stütze. Dies sei aber erforderlich, nachdem der Beschwerdeführer letztmalig im Jahr 1991 im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten in Erscheinung getreten sei. Die Gefahr der Begehung weiterer Delikte der Tierquälerei durch den Beschwerdeführer sei nicht geeignet, die Annahme einer Gefahr weiterer erheblicher Straftaten zu begründen. Die weitere Unterbringung sei daher nicht verhältnismäßig.

III.

12

1. Das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa hat sich zur Unterbringung des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht geäußert und im Übrigen von einer Stellungnahme abgesehen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen trügen den Anforderungen an die Begründung entsprechender Entscheidungen Rechnung und wahrten insbesondere die an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellenden Anforderungen. Die verfassungsrechtlich geforderte Konkretisierung der Art und der Wahrscheinlichkeit der im Falle einer Entlassung zu erwartenden rechtswidrigen Taten sei in der gebotenen Ausführlichkeit vorgenommen worden. In Anbetracht der Schwere der zu erwartenden Taten und des bestehenden Gefährdungspotentials sei es zudem vertretbar, den Beschwerdeführer weiterhin in der Maßregel unterzubringen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die durch das Gutachten belegte erhebliche Wahrscheinlichkeit für künftige vergleichbare Delinquenz. Der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung stehe vor diesem Hintergrund auch nicht die Dauer des bisherigen Maßregelvollzugs entgegen.

13

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 403 Js 14245/91 BS der Staatsanwaltschaft Gießen vorgelegen.

B.

14

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

15

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

16

1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.

17

b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).

18

Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67d Abs. 2 StGB). Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.

19

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Entscheidung über die Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>).

20

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2, §§ 68a, 68b StGB) - nicht genügen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>).

21

d) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dies erfordert, dass der Richter seine Entscheidung eingehend begründet, sich also nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Maßstäbe substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>).

22

2. Die angegriffenen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main genügen diesen Anforderungen nicht.

23

Angesichts der Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie des Charakters der Anlass zur Unterbringung gebenden Taten hätten in den Beschlüssen die einzelnen, die Fortdauer der Unterbringung tragenden Umstände substantiiert dargelegt und gewichtet werden müssen, um festzustellen, ob diese das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers auch zukünftig aufwiegen können.

24

a) Die angegriffenen Beschlüsse sind unzureichend begründet und werden bereits hierdurch dem Gewicht des fortdauernden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht gerecht. Weder die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden noch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben hinreichende Ausführungen dahingehend gemacht, welche Art erheblicher rechtswidriger Taten vom Beschwerdeführer drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer erschöpft sich in der Feststellung, dass "Handlungen im Sinne der Indexdelinquenz" weiterhin zu erwarten seien. Insoweit wird die Stellungnahme der V. Klinik für forensische Psychiatrie E. vom 26. April 2011 wortgleich wiedergegeben. Durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolgte auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich eine Konkretisierung insoweit, dass es sich bei "Handlungen im Sinne der Indexdelinquenz" um Taten im Sinne des Einweisungsdelikts (Brandstiftung, Tierquälerei) handeln würde.

25

aa) Dem Urteil des Landgerichts Gießen, in dem die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, lag ausschließlich eine Brandstiftung zugrunde. Die durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main angeführte Tierquälerei war zwar Gegenstand einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1991, nicht aber Gegenstand der der Einweisung zugrundeliegenden Verurteilung, auch wenn durch die abgeurteilte Tat Tiere zu Schaden gekommen sind. Vor diesem Hintergrund hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers mit der Begehung weiterer Brandstiftungen zu rechnen ist. Hierzu bestand insbesondere wegen des insoweit unauffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers während der mehrjährigen Entlassungszeiträume Veranlassung.

26

Zwar musste sowohl die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 17. März 1997 dem Beschwerdeführer gewährte Bewährung widerrufen als auch ein erneuter Entlassungsversuch im Zeitraum Oktober 2005 bis Mai 2006 abgebrochen werden. Anlass für den Widerruf beziehungsweise den Abbruch der Maßnahme waren aber nicht erneute Handlungen im Sinne des Einweisungsdelikts. Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung erfolgte aufgrund des weisungswidrigen Alkoholkonsums des Beschwerdeführers, der unter Alkoholeinfluss eine Kuh mit einer Mistgabel verletzt hatte. Im Fall des Abbruchs der Erprobungsmaßnahme war Anlass eine lediglich vermutete erneute Tierquälerei, die der Beschwerdeführer bestreitet. Darüber hinaus war Ursache für den Abbruch wiederum der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und dessen dadurch bedingtes aggressives Verhalten, welches allerdings nicht näher konkretisiert wird. Sowohl während der Bewährungsentlassung von April 1997 bis zum Januar 2002 als auch während der Erprobungsphase von Oktober 2005 bis Mai 2006 ist der Beschwerdeführer in Bezug auf Brandstiftungsdelikte nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Die pauschale Annahme einer fortbestehenden Gefahr erneuter Brandstiftungen ist daher nicht ausreichend. Stattdessen hätte eine konkrete Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Brandstiftungsdelikte erfolgen müssen. Soweit die zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen hierfür unzureichend waren, hätte es weiterer Sachverhaltsaufklärung bedurft.

27

bb) Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch mit der Gefahr der Begehung weiterer Delikte der Tierquälerei begründet, mag zwar eine höhere Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten aufgrund der dargestellten Vorkommnisse gegeben sein. Es handelt sich bei der Tierquälerei allerdings um eine Straftat, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird und allenfalls dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist. Da auch insoweit die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr weiterer Delikte nicht konkretisiert wird, genügt vorliegend - ungeachtet der Frage, ob der Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz generell als Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 StGB angesehen werden kann - der bloße Verweis auf die Möglichkeit der Begehung weiterer Tierquälereien nicht, die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus zu begründen.

28

b) Darüber hinaus wäre es angesichts der langjährigen Unterbringung erforderlich gewesen, im Rahmen der angegriffenen Beschlüsse eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit vorzunehmen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden hat eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen, sondern lediglich festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründet die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers mit dessen verweigernder Haltung im Rahmen der Unterbringung und dem damit verbundenen Ausbleiben einer Aufarbeitung des Geschehenen. Diese Ausführungen sind jedoch aufgrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat, für die der Beschwerdeführer - unter Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, sowie der Tatsache, dass der Vollzug der Unterbringung die verhängte Freiheitsstrafe bereits um mehr als das Zehnfache übersteigt, nicht ausreichend, um die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung zu begründen. Insoweit wäre darzulegen gewesen, warum trotz des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts der langandauernden Unterbringung unverändert das Interesse an einer Fortdauer der Unterbringung überwiegt.

II.

29

1. Die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

30

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2017 erfolgte Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland, das auf fünf Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung in die Niederlande weiter.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die den Verurteilungen des Klägers, insbesondere der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten wegen des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten des Klägers erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Der Kläger sei mehrfacher Wiederholungstäter. Seine langjährige Drogensucht sei derzeit noch nicht erfolgreich therapiert. Trotz der guten Ansätze für eine erfolgreiche Absolvierung der Therapie und des bisherigen erfolgreichen Verlaufs sei die Therapie noch nicht abgeschlossen. Es fehle auch noch die notwendige Nachsorgebehandlung.

Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angestellten negativen Gefahrenprognose. Das Bezirkskrankenhaus bescheinige dem Kläger, dass er erfolgreich an seinen Problemen arbeite. Er habe auch eine Krise in seiner Beziehung ohne Rückfall in den Suchtmittelkonsum überstanden. Seit 10. August 2018 wohne er bei seiner Freundin und führe die Therapie nur noch ambulant fort. Auch sei er beruflich erfolgreich reintegriert. Aufgrund der gezeigten Therapiefähigkeit und -bereitschaft sei nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. Die von der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU angestellte Gefahrenprognose hält einer rechtlichen Überprüfung stand. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 mit Nachweisen der Rspr. des EuGH und des EGMR). Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Insbesondere hat es die Gefahr der Wiederholung weiterer schwerwiegender Straftaten des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu Recht bejaht. Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH B.v. 14.6.2018 - 10 ZB 18.794 - juris Rn. 6; B.v. 20.10.2017 - 10 ZB 17.993 - juris Rn. 6, B.v. 20.3.2018 - 10 ZB 17.2512 - Rn. 5) zu Recht davon ausgegangen, dass von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Hiervon kann beim Kläger trotz seines positiven Therapieverlaufs bis heute nicht ausgegangen werden. Denn er konnte sich bislang nicht eine ausreichend lange Zeit außerhalb des Maßregelvollzugs bewähren. Er befindet sich derzeit in der Phase der Beurlaubung vom Maßregelvollzug, in der seine Abstinenzfähigkeit im Rahmen des bestehenden Empfangsraums unter alltagsnahen Bedingungen weiter erprobt werden soll (Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 3. Oktober 2018 über die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt). Auch das Bezirkskrankenhaus geht in seiner Stellungnahme gemäß § 67e StGB vom 31. August 2018 bei der Kriminalprognose davon aus, dass das erreichte Behandlungsergebnis noch nicht hinreichend unter alltagsnahen Bedingungen erprobt sei, so dass aktuell aus sachverständiger Sicht noch nicht erwartet werden könne, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine weiteren rechtswidrigen Taten infolge seines Hanges begehen werde. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine „rechtliche Absicherung“ - wie der Kläger meint -, sondern um eine neben der Behandlungs- und Sozialprognose selbständige Prognose zum Risiko der Begehung weiterer Straftaten, der für die Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr bei einer Verlustfeststellung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Daher wird in der Stellungnahme auch die Empfehlung ausgesprochen, durch eine Beurlaubung von mindestens sechs Monaten die Abstinenzfähigkeit zu erproben. Dieser Zeitraum ist aktuell noch nicht abgelaufen. Daneben hat das Verwaltungsgericht bei seiner Gefährdungsprognose auch darauf abgestellt, dass der Kläger schon seit langer Zeit seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch eine Erwerbstätigkeit sichergestellt hat, und auch das umfangreiche Vorstrafenregister aus den Niederlanden berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist es trotz des bisher erfolgreichen Verlaufs der Drogentherapie im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger sich zur Finanzierung seiner - noch nicht dauerhaft überwundenen - Betäubungsmittelsucht erneut dem Drogenhandel zuwenden wird.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2017 erfolgte Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland, das auf acht Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung nach Österreich weiter.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Einwand in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich nicht auf den besonderen Schutz gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU berufen könne, weil er kein Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU) erworben habe, ist nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Denn das Erstgericht hat selbständig tragend festgestellt, dass sich die angefochtene Verlustfeststellung der Beklagten selbst bei Annahme eines Daueraufenthaltsrechts des Klägers gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU als rechtmäßig erweise, weil aufgrund der Drogendelikte des Klägers schwerwiegende Gründe im Sinne dieser Bestimmung vorlägen; illegaler Drogenhandel gehöre unter anderem zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten im Bereich der besonders schweren Kriminalität. Letzteres wird vom Kläger auch nicht infrage gestellt.

Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angestellten negativen Gefahrenprognose. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts, das auf die bisherige Rückfallgeschwindigkeit bei seinen Straftaten und die noch nicht abgeschlossene Therapie verweise, habe er seine Drogentherapie erfolgreich absolviert. Er habe im Klinikum H. sämtliche erforderlichen Therapiestufen seiner seit 2. August 2016 durchgeführten Maßnahme nach § 64 StGB mit Erfolg abgeschlossen und könne deshalb nunmehr am Wochenende regelmäßig zuhause übernachten. Die Anordnung und der Vollzug einer Maßnahme nach § 64 StGB setzten die hinreichend konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren; das Strafgericht habe somit die begründete Aussicht bejaht, den Kläger durch die Drogentherapie von seiner Rauschmittelsucht zu heilen bzw. zumindest über einen erheblichen Zeitraum vor einem Rückfall zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten abzuhalten. Aktuell werde von der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgutachten erstellt. Die Entlassung auf Bewährung stehe damit unmittelbar bevor. Zu diesen Umständen verhalte sich das angefochtene Urteil nicht.

Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH B.v. 20.10.2017 – 10 ZB 17.993 – juris Rn. 6, B.v. 20.3.2018 – 10 ZB 17.2512 – Rn. 5) zu Recht davon ausgegangen, dass von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Hiervon kann beim Kläger trotz seines positiven Therapieverlaufs bis heute nicht ausgegangen werden. Denn er konnte bzw. musste sich bislang nicht außerhalb des Maßregelvollzugs bewähren. Er befindet sich derzeit erst in der Phase des Probewohnens. Der Kläger konsumiert bereits seit 2006 Kokain und Marihuana; bis zu seiner Verhaftung im Mai 2015 nahm er zuletzt drei Gramm Kokain in der Woche und zusätzlich erhebliche Mengen Alkohol (u.a. ca. ein halber Liter Schnaps täglich) zu sich. Nachdem er bereits 2010 in Österreich wegen eines Drogendelikts (Schmuggel von ca. fünf kg Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Reststrafe im Mai 2013 zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde er vom Landgericht München I am 25. Juli 2016 wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (erneuten) Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Daneben hat das Verwaltungsgericht bei seiner Gefährdungsprognose auch darauf abgestellt, dass es der Kläger schon seit langer Zeit nicht mehr geschafft hat, sich seinen Unterhalt auf Dauer oder zumindest über einen längeren Zeitraum durch eigene Arbeit zu finanzieren, und erhebliche Schulden in Höhe von fast 60.000 Euro hat, was die Wiederholungsgefahr bei ihm zusätzlich erhöhe. Vor diesem Hintergrund ist es trotz des bisher erfolgreichen Verlaufs der Drogentherapie im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger sich entweder zur Finanzierung seines Lebensunterhalts oder seiner – nicht dauerhaft überwundenen – Betäubungsmittelsucht erneut dem Drogenhandel zuwenden wird.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 9. Juni 1981 in München geborene Kläger‚ ein türkischer Staatsangehöriger, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die sich gegen die mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 unter Anordnung der Abschiebung aus der Haft verfügte Ausweisung richtet; zugleich begehrt der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Ausweisung des Klägers wurde aufgrund seiner schon in früher Jugend begonnenen vielfältigen Straffälligkeit aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und damit im Zusammenhang stehender zahlreicher Diebstähle ausgesprochen, die vor dem Hintergrund einer – mehrfach letztlich ergebnislos behandelten – langjährigen Polytoxikomanie im Sinne einer hochgradigen Drogen-, Alkohol- und Tablettenabhängigkeit zu sehen ist; zudem leidet der Kläger seit seiner Kindheit an einer erst später erkannten, offenbar medikamentös behandelbaren ADHS-Erkrankung. Zuletzt wurde er vom Amtsgericht München mit Urteil vom 14. Oktober 2015 wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten verurteilt; diese Straftaten hatte er sämtlich nach dem Entweichen aus einer Therapieeinrichtung im März 2015 begangen, in der er seit dem 9. Juli 2013 gemäß § 64 StGB untergebracht war. Seit 28. Juli 2015 befindet er sich wieder im Strafvollzug, auch zur Vollstreckung des Strafrestes zweier länger zurückliegender Verurteilungen durch das Amtsgericht München vom 12. Oktober 2012 (Freiheitsstrafe von drei Jahren) und 10. Januar 2007 (ein Jahr sechs Monate). Als Strafende wurde der 9. August 2019 mitgeteilt. Nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I vom 29. Juli 2015 besteht keine tragfähige Therapiemotivation mit Aussicht auf Erfolg der ursprünglich angeordneten Unterbringung; angesichts der fortbestehenden Suchterkrankung des Klägers fehle jeglicher Anhaltspunkt für eine positive Prognose gemäß § 57 Abs. 1, 2 StGB.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) vor noch erfolgte die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur dann‚ wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG‚ B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zwar auch seine Stellung als faktischer Inländer und Berechtigter nach dem ARB 1/80 in die Prüfung eingestellt, allerdings letztlich nur die seit fast 20 Jahren andauernde Straffälligkeit und Drogensucht bewertet. Seine persönlichen Belange, seine Erkrankung und die besonders positiven Beurteilungen der Justizvollzugsanstalt blieben bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16) festgestellt, dass wegen der besonderen Härte einer Ausweisung für einen faktischen Inländer besonders auf die persönlichen Verhältnisse einzugehen sei. Dieser Sicht verschließe sich die angefochtene Entscheidung, die den Kläger ausschließlich als „Bewährungs- und mehrfachen Therapieversager“ betrachte, für den eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht absehbar sei. Im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt vom 24. März 2017 werde festgestellt, dass sich der Kläger beanstandungsfrei führe, regelmäßig an der Drogenberatung teilnehme und der Wunsch nach Absolvierung einer Therapie bestehe; dies alles seien Indizien, dass der Strafvollzug beim Kläger etwas bewirkt habe. Im Übrigen sei nun auch erstmals mit einer medikamentösen Behandlung der ADHS begonnen worden, die bereits in einem psychiatrischen Gutachten vom 27. April 2012 festgestellt und als Grund für die „dissozialen impulsiven Züge“ des Klägers bezeichnet worden sei. Diese Erkrankung, die der Kläger für seinen fortgesetzten Drogenmissbrauch verantwortlich mache, sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als „immer noch bestehende Uneinsichtigkeit“ in eigenes Fehlverhalten bezeichnet worden. Schließlich sei die auf sieben Jahre festgesetzte Wiedereinreisesperre vom Verwaltungsgericht ohne Rücksicht auf die Interessen des Klägers und nur unter Hinweis auf die Strafliste gebilligt worden.

Soweit der Kläger mit diesen Ausführungen ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht nachvollzogenen Gefahrenprognose des Beklagten geltend macht, vermag dies nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH‚ B.v. 26.11.2015 – 10 ZB 14.1800 – juris; B.v. 14.11.2012 – 10 ZB 12.1172 – juris) kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden‚ solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und (darüberhinaus) die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Hiervon kann bis zum heutigen Tage nicht ausgegangen werden. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet‚ dass der Kläger nicht nur illegale Betäubungsmittel – eigenen Angaben zufolge seit seinem 15./16. Lebensjahr auch Kokain, Heroin und Ecstasy – konsumiert, sondern parallel dazu Alkohol- und Medikamentenmissbrauch (Benzodiazepine) betrieben hat (vgl. psychiatrisches Gutachten v. 27.4.2012, S. 22 bis 26; Protokoll der kbo-Stufungskonferenz v. 24.9.2014). In dem den Anlass für die Ausweisung bildenden Urteil des Amtsgericht München vom 14. Oktober 2015 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund der langjährig bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers angenommen; der Sachverständige Dr. v. O. hatte zuvor in der Hauptverhandlung geäußert, dass eine Unterbringung nach § 64 StGB im Hinblick auf die vorliegenden Erkenntnisse aktuell nicht mehr in Betracht komme.

Vor dem Hintergrund der über viele Jahre hinweg dokumentierten Historie muss die für den Kläger anzustellende Gefahrenprognose negativ ausfallen. Nicht nachvollzogen werden kann daher der Vortrag, die im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt München vom 24. März 2017 dokumentierten positiven Ansätze würden eine Wiederholungsgefahr widerlegen. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass hierfür weder die bloße Teilnahme an einer zweimal monatlich stattfindenden Drogenberatung noch die einwandfreie Führung in der Haftanstalt ausreicht; gleiches gilt für den geltend gemachten Umstand, dass sich der Kläger mittlerweile Gedanken zu seiner im Jahr 2019 anstehenden Entlassung mache, und der Wunsch bestehe, die Zeit der Inhaftierung für den Abschluss einer Ausbildung zu nutzen.

Der Kläger hat in den vergangenen Jahren wiederholt begonnene Drogentherapien abgebrochen und dabei jedes Mal Rückfälle erlitten. Zuletzt ist er nach einer fast zwei Jahre andauernden Therapie kurz vor seiner Entlassung aus der Unterbringungseinrichtung entwichen und wieder rückfällig geworden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die sich daran anschließende erneute Straffälligkeit des Klägers nunmehr zum Anlass seiner Ausweisung genommen hat, nachdem sie ihm in den Jahren zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Überwindung seiner Suchtmittelabhängigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Straffälligkeit gegeben hatte.

Dass für die Suchtmittelabhängigkeit nach dem Vortrag des Klägers auch eine offenbar erst kürzlich erstmals behandelte, jedoch seit Kindheit bestehende ADHS-Erkrankung verantwortlich sein soll, bleibt ohne Auswirkung auf die negative Gefahrenprognose. Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Erwiderung darauf hin, dass sich aus den vorliegenden Gutachten kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der ADHS-Erkrankung und der Suchtmittelabhängigkeit ergebe. Im Übrigen können bei der Beurteilung der Gefahrenprognose grundsätzlich auch bestehende Krankheiten, die für die Straffälligkeit des Ausländers mitverantwortlich sind, zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

Ebensowenig rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16, juris) die Zulassung der Berufung. Dieser Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörde trotz Vorliegens einer für den Ausländer positiven Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG weiterhin von einer relevanten Wiederholungsgefahr ausgehen kann. Wolle die Ausländerbehörde von einer derartigen strafgerichtlichen Einschätzung, der eine erhebliche indizielle Bedeutung zukomme, abweichen, bedürfe es hierfür einer substantiierten Begründung (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 21). Der vorliegende Fall ist jedoch von einer völlig anderen Sachverhaltsgestaltung gekennzeichnet, weil es an einer strafgerichtlichen Bewährungsentscheidung zu Gunsten des Klägers fehlt, die im Rahmen der Gefahrenprognose einer näheren Betrachtung unterzogen werden müsste. Im Gegenteil hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 17. Juli 2015 die Aussetzung der Vollstreckung des Rests zweier noch nicht vollständig verbüßter Freiheitsstrafen des Klägers zur Bewährung abgelehnt, weil es keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte und tragfähige Therapiemotivation gebe und daher eine positive Prognose nach § 57 Abs. 1, 2 StGB nicht gestellt werden könne.

Schließlich kann dem Verwaltungsgericht auch nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe den Kläger ausschließlich als „Bewährungs- und Therapieversager“ betrachtet und seine persönlichen Belange bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Gesichtspunkte betrachtet und ist hierbei zum Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung des Klägers zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich im Sinn von § 53 Abs. 3 AufenthG ist.

Auch hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Länge der festgesetzten Wiedereinreisesperre vermag das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit aufzuzeigen. Das tragende Argument eines über Jahre und Jahrzehnte andauernden Suchtmittelmissbrauchs des Klägers und die damit im Zusammenhang stehende (insbesondere Beschaffungs-)Kriminalität rechtfertigen trotz seiner Stellung als faktischer Inländer die Länge der Frist, innerhalb derer er in der Türkei wird versuchen müssen, zu einem dauerhaft suchtmittelfreien Leben zu finden.

Die Richtigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht ausdrücklich thematisiert worden, so dass eine nähere Befassung insoweit nicht angezeigt ist.

2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung eines Beweisantrags (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung am 4. April 2017 gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob von ihm „weitere konkrete Gefahren für Rechtsgüter und Straftaten“ nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu erwarten seien, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, diese Frage könne vom Gericht ohne Einholung eines Gutachtens selbst beantwortet werden. Damit stelle sich das Gericht aber in Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016, die verlange, dass die Entscheidung des Gerichts auf eine „breitere Tatsachengrundlage“ gestellt werden müsse, als sie der Ausländerakte zugrunde liege. Das Verwaltungsgericht habe nicht die eigene Sachkenntnis zur Beurteilung des Verhaltens des Klägers, was auch dadurch deutlich werde, dass die ADHS-Erkrankung als bloße Uneinsichtigkeit abgetan werde. Die Sachverhaltskenntnis des Gerichts rühre im Wesentlichen nur aus der Ausländerakte her.

Die Ablehnung des Beweisantrags ist schon deswegen in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erfolgt, weil die Frage, wie sich die Gefahrenprognose bei Entlassung des Klägers aus der Strafhaft – voraussichtlich im Sommer 2019 – darstellen wird, für die auf die Verhältnisse im aktuellen Zeitpunkt abzustellende Gefahrenprognose ohne Bedeutung ist. Es ist insbesondere nicht erforderlich, mit der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Klägers – nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung oder nach Vollstreckung der gesamten Strafe – abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris). Dass sich der Kläger ohne Aussicht auf eine bevorstehende Entlassung in Haft befindet, schließt nicht aus, dass sein Verhalten eine gegenwärtige, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr im Sinn des hier anwendbaren § 53 Abs. 3 AufenthG bilden kann, weil dieser Umstand keinen Bezug zu seinem persönlichen Verhalten hat (EuGH, U.v. 13.7.2017 – C-193/16 – juris).

Unabhängig von diesen Überlegungen bestehen im vorliegenden Fall auch keine Bedenken, den Verwaltungsgerichten die Erstellung einer Gefahrenprognose aus eigener Erkenntnis zu überantworten. Denn bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Gerade die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von den Gerichten ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (stRspr des Senats: BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 1 C 14.2655 – juris Rn. 22 m.w.N.; zuletzt: B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469, noch nicht veröffentl.). Nur ausnahmsweise bedarf es der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 5). Im Übrigen kann auch ein Sachverständigengutachten die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur Hilfestellung bieten (BVerwG, U.v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 – juris Rn. 5).

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Gefahrenprognose für den seit vielen Jahren von seiner Betäubungsmittelsucht immer wieder zur Begehung von Straftaten veranlassten Kläger aufgrund eigener Erkenntnis ohne durchgreifenden Fehler erstellt. Auch wenn das Verwaltungsgericht der beim Kläger festgestellten Erkrankung (ADHS) nicht den erforderliche Stellenwert beigemessen haben sollte, ändert dies nichts an der Richtigkeit seiner Gefahrenprognose, die im Rahmen einer Maßnahme der Gefahrenabwehr auch von objektiven gesundheitlichen Gegebenheiten in der Person des Ausländers beeinflusst wird.

Soweit sich der Kläger im Rahmen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels wiederum auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (a.a.O.) beruft, kann auf die obigen Ausführungen hierzu (1.) Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Wirkungen der Ausweisung auf sieben (unter der Bedingung der Straffreiheit) bzw. auf neun Jahre ab Ausreise festgesetzt wurden; ferner wurde seine Abschiebung angeordnet bzw. angedroht.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet; der als Grund für eine Zulassung allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Anlass der Ausweisung waren mehrere Verurteilungen wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der Verbreitung kinderpornographischer Schriften und des sexuellen Missbrauchs von Kindern, weshalb der Kläger derzeit eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verbüßt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 20. September 2016 abgewiesen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom Kläger nach dem Maßstab des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG die Gefahr der Begehung erneuter gravierender Straftaten nach wie vor gegenwärtig bestehe und nach der erforderlichen Interessenabwägung die Ausweisung für die Wahrung dieses Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich sei.

Der Kläger rügt als Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Dieses habe versäumt aufzuklären, „ob vom Kläger derzeit noch eine besonders schwere Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgeht, vom Kläger nach erfolgreichem Abschluss der Therapie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nach Abschluss der Therapie ein Rückfallrisiko vorliegt, der Kläger therapiewillig und therapiefähig ist und mit welcher voraussichtlichen Behandlungsdauer gerechnet werden muss und ob die Behandlung nach Ablauf der verbleibenden Haftzeit engmaschig extern weitergeführt werden könnte“. Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen habe das Verwaltungsgericht in der Sitzung am 20. September 2016 abgelehnt, da das Gericht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt und zu diesem Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr bejaht habe, weil eine abgeschlossene Therapie noch gar nicht vorliege. Die Äußerung der Justizvollzugsanstalt vom 13. September 2016 sei kein aussagekräftiges fachärztliches Attest. Weil der Kläger unter die privilegierte Personengruppe des § 53 Abs. 3 AufenthG falle, hätte im Rahmen der Abwägung des besonders schweren Bleibeinteresses des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit dem Ausweisungsinteresse auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger mittlerweile in der Haft eine Sexualtherapie begonnen habe, fachärztlich abgeklärt werden müssen, ob tatsächlich eine Rückfallgefahr vorliegt. Denn wäre fachärztlich festgestellt worden, dass der Kläger nunmehr fertig therapiert sei, dann wäre wohl die Abwägung für ihn positiv ausgefallen.

Damit ist aber kein Verfahrensfehler dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat weder seine Aufklärungspflicht verletzt noch sonst den Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt.

Die Frage, „ob vom Kläger derzeit noch eine besonders schwere Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgeht“, ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht selbst zu beantworten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben nämlich Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).

Bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Gerade die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von den Gerichten ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (stRspr des Senats: BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 1 C 14.2655 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 11). Nur ausnahmsweise bedarf es der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 5). Im Übrigen kann auch ein Sachverständigengutachten die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur Hilfestellung bieten (BVerwG, U.v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 – juris Rn. 5).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger aufgrund seiner Verurteilungen den Tatbestand eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt; es war deshalb zu prüfen, ob die vom Kläger ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbestand (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hat seine (negative) Prognose wesentlich darauf gestützt, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung „noch nicht einmal ansatzweise eine abgeschlossene Therapie“ vorliege, „die jedoch Voraussetzung für das Entfallen einer Wiederholungsgefahr wäre“ (UA S. 12). Es stützt sich dabei unter anderem auf den Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 13. September 2016 – also nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung –, in dem es heißt: „Er hat in der Deliktgruppe bereits seine Biographie vorgestellt und hat begonnen, seine verschiedenen Delikte in der Einzeltherapie aufzuarbeiten. Wesentliche Bestandteile der Deliktarbeit stehen jedoch noch aus, weswegen es dem Gefangenen auch noch nicht möglich ist, seine grundsätzlichen deliktischen Motive zu erkennen, Risikofaktoren herauszuarbeiten und alternative Verhaltensänderungen vorzunehmen. Auch die Erstellung eines Rückfallvermeidungsplanes steht noch aus.“ In Anbetracht dieser Tatsachengrundlage gab es für das Verwaltungsgericht keinerlei Anlass, durch ein (fachärztliches) Sachverständigengutachten weiter klären zu lassen, ob der Kläger gleichwohl „nunmehr fertig therapiert“ sei, so dass von ihm keine relevante Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr ausgeht.

Den Fragen, ob „vom Kläger nach erfolgreichem Abschluss der Therapie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nach Abschluss der Therapie ein Rückfallrisiko vorliegt, der Kläger therapiewillig und therapiefähig ist und mit welcher voraussichtlichen Behandlungsdauer gerechnet werden muss und ob die Behandlung nach Ablauf der verbleibenden Haftzeit engmaschig extern weitergeführt werden könnte“, brauchte das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen.

Bei der hier zu treffenden Gefahrenprognose hatte das Verwaltungsgericht von den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Umständen auszugehen; wie sich die Gefahrenprognose in einer ungewissen Zukunft darstellen könnte, ist insoweit unerheblich (BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 10 ZB 17.993 – juris Rn. 16). Ob sich in der Zukunft die tatsächlichen Umstände ändern werden, insbesondere ob die begonnene Therapie in vollem Umfang erfolgreich sein wird, kann im Vorhinein auch durch ein Sachverständigengutachten nicht zuverlässig geklärt werden.

Dass der Kläger (nunmehr) therapiewillig und –fähig ist, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu seinen Gunsten unterstellt und sowohl bei der Gefahrenprognose (UA S. 12) wie auch bei der Abwägung im Rahmen seines Bleibeinteresses (UA S. 14) gewürdigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. April 2015 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und seine Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht wurde. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 29. September 2015 zwar die in dem Bescheid ebenfalls enthaltene Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung aufgehoben, die Klage aber im Übrigen abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich der noch im Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 aufgeführten weiteren Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO hat der Kläger zur Begründung nichts mehr vorgetragen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) für rechtmäßig erachtet.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG (a.F.) seien wegen der rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers erfüllt. Es brauche nicht abschließend geklärt zu werden, ob der Kläger als türkischer Staatsangehöriger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht und damit den besonderen Ausweisungsschutz nach ARB 1/80 genieße, denn die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Klägers liege eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, es bestehe eine gegenwärtige Gefahr weiterer Straftaten.

Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Kläger könne als sog. faktischer Inländer nur unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes des Art. 8 EMRK ausgewiesen werden, doch führe die vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens als gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen sei.

2. Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744).

Der Senat hat daher das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 29. September 2015 unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens - mangels entgegenstehender Übergangsregelung - anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung zu überprüfen. Eine - wie hier - nach altem Recht verfügte Ausweisung ist nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Wenn man - mit dem Verwaltungsgericht - zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/ Türkei zusteht, darf er gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

3. Mit seinem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung, im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.

a) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei ihm um einen „assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsbürger“ handle, trifft dies so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage - mit der Bemerkung, dass für diese Rechtsstellung „einiges spricht“ - offengelassen, weil die getroffene Ermessensentscheidung auch diesen Anforderungen entspreche.

Dieses vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis trifft auch unter Anwendung der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung weiterhin zu. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die vom Aufenthalt des Ausländers ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nunmehr im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG zu prüfen ist.

b) Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung und auch unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen ist auch unter Anwendung des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG weiterhin davon auszugehen, dass von dem vom Kläger zu erwartenden persönlichen Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht. Der Kläger hat diese Gefahrenprognose in seiner Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Im Fall des Klägers bestehen Gefahren für Rechtsgüter von hohem Rang, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Er ist wegen einer Vielzahl von Gewalt- und Eigentumsdelikten zuletzt mit Urteil vom 11. März 2013, unter Einbeziehung bereits früher verhängter Strafen, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Gefahrenprognose entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger seit seiner Jugend massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er sei bereits zehnmal strafrechtlich geahndet worden, unter anderem wegen Straftaten aus dem Bereich der Körperverletzungs- und Diebstahlsdelikte, und werde bei der Polizei als jugendlicher Intensivtäter geführt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wiegt schwer, dass sich bei ihm eine erschreckende Skrupellosigkeit und in den Taten zum Ausdruck kommende Aggressivität manifestiert habe, die er nicht aufzuarbeiten bereit sei. Er habe in der Vergangenheit wiederholt ohne vorangegangene Provokation andere Personen massiv geschlagen und verletzt. Das Amtsgericht sei schon in seinem Urteil vom 13. September 2012 nachvollziehbar zu der Erkenntnis gekommen, dass die Defizite des völlig haltlosen Angeklagten so gravierend seien, dass auf ihn im Rahmen des Strafvollzugs länger eingewirkt werden müsse. Das Strafvollstreckungsgericht habe mit Beschluss vom 9. März 2015 den Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt, da unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine vorzeitige Haftentlassung nicht verantwortet werden könne, insbesondere weil seine Sucht- und Gewaltproblematik nach wie vor nicht behandelt sei. Eine Behandlung der Delikts- und Persönlichkeitsproblematik habe aus disziplinarischen Gründen nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen. Er habe während der Haft an keinem Anti-Gewalt- oder Anti-Aggressions-Training teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe er zwar angegeben, dass er dies nach Haftentlassung nachholen werde, die Kammer habe aber nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass er therapiewillig sei. Es sei keine Einsichtsfähigkeit in sein Handeln erkennbar gewesen, sondern vielmehr die Tendenz, seine Straftaten zu bagatellisieren. Nach ihrem Eindruck in der mündlichen Verhandlung gehe die Kammer davon aus, dass sein Vorbringen, die Gewaltproblematik nach seiner Haftentlassung angehen zu wollen, unter dem Eindruck der drohenden Ausweisung und nicht aufgrund eigener Einsicht erfolgt sei. Es sei deshalb nicht zu erkennen, dass die Inhaftierung beim Kläger zu einer Verhaltensänderung geführt habe. Während seiner Inhaftierung sei er zwanzig Mal disziplinarisch gemaßregelt worden, unter anderem weil er gegenüber Mitgefangenen Gewalt ausgeübt habe. Der Kläger habe durch sein wiederholtes massives strafbares Verhalten gezeigt, dass die erzieherischen Maßnahmen des Jugendstrafrechts und auch die sozialtherapeutischen Maßnahmen während seiner Jugend nicht gefruchtet hätten. Die Prognose verschlechtere sich zudem dadurch, dass der Kläger noch keine Ausbildung begonnen habe. Er habe keine berufliche Perspektive für die Zeit nach seiner Haftentlassung. Zwar habe er in der Haft den „Grundlehrgang Bau“ abgeschlossen, sich jedoch nicht um einen Ausbildungsplatz nach der Haft bemüht. Die Kammer habe aufgrund der Gesamtumstände keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Ankündigung in der mündlichen Verhandlung, sich nach seiner Haftentlassung um einen Ausbildungsplatz bemühen zu wollen, auch in die Tat umsetzen werde. Die Kammer könne nach alldem nicht erkennen, dass der Kläger ernsthaft gewillt und bemüht sei, sein Leben nach seiner Haftentlassung zu ändern. Es stehe aufgrund der fehlenden beruflichen Perspektive und der unbehandelten Gewaltproblematik zu befürchten, dass er erneut Straftaten, insbesondere Körperverletzungsdelikte, begehen werde. Die begangenen Taten offenbarten Persönlichkeitsdefizite, schädliche Neigungen und eine Rohheit gegenüber seinen Mitmenschen sowie einen mangelnden Respekt vor den Rechtsgütern anderer und der Rechtsordnung, so dass sich eine Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten ergebe (UA S. 9-10).

Aus diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich überzeugend, dass das persönliche Verhalten des Klägers im Sinn des § 53 Abs. 3 AufenthG gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Mit seinem Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags konnte der Kläger dem nicht durchgreifend entgegentreten.

Der Kläger meint, die strafrechtlichen Ahndungen, die mit einer Verwarnung bzw. einer jugendrichterlichen Weisung geendet hätten, könnten weder isoliert noch in ihrer Gesamtheit eine Ausweisungsentscheidung rechtfertigen. Davon ist das Verwaltungsgericht auch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es die gesamte strafrechtliche „Karriere“ des Klägers, mit ihren schnell aufeinander folgenden Straftaten schon ab der Strafmündigkeit und der sich steigernden Schwere der Straftaten, in seine Gefahrenprognose einbezogen.

Weiter bringt der Kläger vor, von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht sei fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass er „in seinen Kinder- und Jugendjahren unter der anerkannten Krankheit Hyperaktivität gelitten hat, welche ganz offensichtlich nicht adäquat behandelt wurde und den Kläger bis in den Strafvollzug hinein begleitet hat“. Zwar ergibt sich aus den Akten durchaus, dass beim Kläger in jungen Jahren Hyperaktivität diagnostiziert und mit Medikamenten behandelt wurde. Dass die Krankheit nicht adäquat behandelt worden und sie beim Kläger in späteren Jahren immer noch ausgeprägt gewesen sei, beruht jedoch nur auf Vermutungen des Bevollmächtigten; es ist auch nicht ersichtlich, warum dies die vielfachen Straftaten des Klägers entschuldigen oder die Gefahrenprognose relativieren könnte. Im Gegenteil ist mehrfach eine generelle Therapieunwilligkeit des Klägers dokumentiert, wie etwa im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 25. Februar 2015.

An der Gefahrenprognose ändert es auch nichts, dass nach seinem Vortrag die der Ausweisung zugrundeliegenden Verurteilungen innerhalb von nur neun Monaten erfolgt seien und die damit abgeurteilten Straftaten innerhalb von nur fünf Monaten stattgefunden hätten. Dass es sich bei den Verfehlungen lediglich um einen „isolierten Lebensabschnitt“ gehandelt hätte, kann daraus angesichts der seit Strafmündigkeit einsetzenden und sich steigernden Delinquenz des Klägers nicht abgeleitet werden.

Die Führungsberichte der Justizvollzuganstalt zeigen entgegen der Meinung des Klägers keine signifikante Besserung des „Bildes“ des Klägers, auch wenn sich angeblich ein Justizvollzugs-Bediensteter gegenüber dem Kläger anders geäußert haben soll.

Auch die erneut bekundete Absicht, sich nach der Haftentlassung um eine Ausbildung und/oder Arbeit zu bemühen und eine Anti-Gewalt-Therapie zu beginnen, sowie der Hinweis auf die enge Verbundenheit zu Eltern und Geschwistern können die Gefahrenprognose nicht erschüttern.

Die vom Kläger zunächst vertretene Ansicht, eine Suchtproblematik bestehe bei ihm nicht, hat er selbst wieder zurückgezogen, nachdem die von ihm eingeholte und mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 vorgelegte Stellungnahme einer Suchtberatungsstelle vom 25. November 2015 das Gegenteil festgestellt hat.

Schließlich bestätigt aber die seit der Haftentlassung des Klägers am 13. November 2015 zu beobachtende Entwicklung der Geschehnisse eindrucksvoll die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts. Der Kläger wurde seither mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Leistungserschleichung, Diebstählen, Körperverletzungen sowie wegen Verstößen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht auffällig. Wegen Leistungserschleichung wurde er am 31. Mai 2016 zu einer Geldstrafte von 80 Tagessätzen verurteilt. Bezüglich der Anklageschriften vom 28. September 2016 und 23. November 2016 jeweils wegen Verstößen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) und vom 21. Oktober 2016 wegen zweier Diebstähle ist nach Aktenlage offenbar noch keine strafgerichtliche Entscheidung ergangen. Jedenfalls aber ist daraus zu erkennen, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung keineswegs eine grundlegende Änderung seines Verhaltens vorgenommen hat.

c) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 13.3.2017 - 10 ZB 17.226 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.).

Die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers ist weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG - allerdings nicht abschließend - aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig.

Der Kläger bringt in seinem Zulassungsantrag vor, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er nicht über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Jedoch besitze er die Rechtsstellung nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80, weshalb es keine Rolle spiele, dass seine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2012 abgelaufen sei.

Daraus ergeben sich jedoch auch unter dem Blickwinkel der Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig.

Wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass ihm tatsächlich ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 zusteht, führt dies dazu, dass sein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (in entsprechender Anwendung; vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2017 - 10 BV 16.1601 - juris Rn. 41) besonders schwer wiegt. Dem steht aber ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber.

Bei der vorzunehmenden Abwägung ergibt sich auch aktuell eine Unerlässlichkeit der Ausweisung für die Wahrung des vom Kläger bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft. Das Verwaltungsgericht hat bei der vom Kläger angegriffenen Entscheidung im Übrigen sämtliche entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, die auch in diese Interessenabwägung einzustellen sind, und sie im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Es hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zwar ein sog. faktischer Inländer ist, im Ergebnis aber die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Straftaten von höherem Gewicht ist. Eine eigene Kernfamilie hat der Kläger nicht, zu seinen Eltern und Geschwistern besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Dem Kläger sei es auch möglich und zumutbar, sich sprachlich und kulturell in der Türkei zu integrieren, zumal er Türkisch spreche.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.