Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - 10 ZB 15.1413

bei uns veröffentlicht am03.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a. F.) ausgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig (1.). Im Übrigen würde auch das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung rechtfertigen (2.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.1). Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor (2.2).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dem Kläger fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn selbst wenn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2014 unzulässig war. Der Kläger hat entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner Abschiebung in die Türkei keine vollständige ladungsfähige Anschrift angegeben.

Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnortes des Klägers (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um den Kläger zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11) oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift des Klägers ändert oder dessen Wohnanschrift unbekannt geworden ist. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 - juris Rn. 6). Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war als Wohnort des Klägers lediglich „Kayseri/Türkei“ angegeben worden. Diese Angabe genügt jedoch nicht den Anforderungen aus § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO, weil der Kläger unter dieser Adressangabe weder für das Gericht noch für seinen Prozessbevollmächtigten tatsächlich erreichbar ist.

Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung der Klage zu setzen. Vorliegend hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 7. Januar 2016 aufgefordert, die vollständige Anschrift des Klägers mitzuteilen oder Gründe für eine Verhinderung zu benennen. Der Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der gesetzten Frist die Anschrift des Klägers in der Türkei nicht ergänzt. Da die gebotene Vervollständigung der Klage somit unterblieben ist, ist sie nicht wirksam erhoben und damit unzulässig.

Für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. April 2015 spricht zudem, dass der Kläger offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, in das Bundesgebiet zurückzukehren, sondern in Syrien, wo er sich angeblich aufhält, bleiben will. Dies ergibt sich zumindest aus seinem Facebook-Eintrag.

2. Selbst wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre, bliebe er ohne Erfolg.

2.1 Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Der Kläger formuliert in der Begründung seines Zulassungsantrags, die am 28. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, bereits schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Er führt lediglich aus, dass die Berufung mit Blick auf die Aktualität von Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art und das Fehlen einschlägiger obergerichtlicher Erkenntnisse dazu wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassungswürdig sei. Soweit der Kläger im Folgenden darauf verweist, dass die Vorgaben der UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien und die Ausweisung im Widerspruch zu der vorangegangenen Passentziehung stehe, ist darin auch keine konkrete Fragestellung zu erkennen, die klärungsbedürftig wäre und über den Einzelfall hinausginge.

2.2. Sofern dem Zulassungsvorbringen des Klägers der Sache nach Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen sind, genügen diese - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils lägen nur dann vor, wenn der Kläger einen einzelnen Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/9 - juris).

Der Kläger bringt insoweit lediglich vor, dass die UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ermessensausübung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. hätte berücksichtigt werden müssen und dass die Abschiebung gegen die genannte Resolution verstoße, weil die Staatengemeinschaft aufgefordert werde, die Ausreise von IS-Kämpfern in das Kriegsgebiet zu unterbinden. Das Urteil verkenne, dass die Türkei ein sog. Transitland für Jihadisten, die nach Syrien reisen wollten, sei. Zudem stünde die Ausweisung im Widerspruch zum Ausreiseverbot, das gegen den Kläger befristet vom 2. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 verhängt worden sei.

Das Erstgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfülle, weil er die Vereinigung „Islamischer Staat“ unterstütze. Dieser Tatbestand umfasse bereits die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter. Das Gericht befasst sich auch mit der UN-Resolution 2170 (2014) und kommt zum Ergebnis, dass dieser Resolution im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausgangsbehörde kein besonderes Gewicht beizumessen gewesen sei und im Übrigen angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr die Ausweisung ermessensfehlerfrei erfolgt sei.

Der Kläger legt demgegenüber nicht dar, gegen welche Verpflichtungen aus der UN-Resolution 2170 (2014), die auch die nationale Ausländerbehörde binden würden, der Beklagte bei seiner Ermessensausübung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung konkret verstoßen haben sollte. Insoweit fehlt es bereits an der Bezeichnung der Pflicht des Mitgliedstaates und an Darlegungen zur Umsetzung der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus der UN-Resolution in nationales Recht.

Es bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre und den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen würde. Denn die Ausweisungsentscheidung des Beklagten wäre auch nach der seit 1. Januar 2016 maßgeblichen Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtmäßig, weil die Interessen an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens überwiegen. Die dem Kläger zu Last gelegte und von ihm im Zulassungsverfahren auch nicht in Frage gestellte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung stellt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse dar. Die UN-Resolution 2170 (2014) hindert die Ausländerbehörde nicht, dieses Ausweisungsinteresse bei der Abwägungsentscheidung mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen.

Die Resolution 2170 (2014) beruht auf Kapitel 7 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta). Nach Art. 25 UN-Charta sind die Beschlüsse des Sicherheitsrates im Einklang mit der Charta anzunehmen und durchzuführen und daher für die Vertragsstaaten bindend. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen erfolgte durch das Gesetz vom 6. Juni 1973 (BGBl II 1973 S. 430). Die Bundesrepublik hat der Charta der Vereinten Nationen mit Zustimmungsgesetz den entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl i. S. d. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilt und sich in ein System kollektiver Sicherheit eingeordnet. Folglich ist die Bundesrepublik der Bindungswirkung der Resolutionen nach dem 7. Kapitel der UN-Charta gemäß Art. 25 i. V. m. Art. 48, Art. 2 UN-Charta unterworfen. Die UN-Resolution 2170 (2014) begründet zwar konkrete Pflichten für die Staaten, die eine Umsetzung der Vorgaben der Resolution in innerstaatliches Recht erforderlich machen (vgl. Payandeh, ZRP 2014, 241/242). Den UN-Mitgliedern kommt jedoch bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates ein Spielraum zu (vgl. Fritzsch, ZAR 2010, S. 333).

Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, seine Ausweisung verstoße gegen die Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates, bezieht er sich damit wohl auf Nr. 8 dieser Resolution. Darin werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, um den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer zur ISIL, zur ANF und zu allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu unterbinden und diese ausländischen Kämpfer im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht vor Gericht zu stellen. Ferner verweist der Sicherheitsrat darin außerdem erneut auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, unter anderem durch wirksame Grenzkontrollen, und in diesem Zusammenhang zügig Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, um Bewegungen von Terroristen und terroristischen Gruppen in und aus dem Hoheitsgebiet, die Belieferung von Terroristen mit Waffen sowie Finanzierungsaktivitäten zur Unterstützung von Terroristen zu verhindern.

Der deutsche Gesetzgeber hat bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) ein dichtes strafrechtliches Regelungsgefüge zur Erfassung terroristischer Aktivitäten erlassen (§ 129a StGB, § 129b StGB, § 89a StGB und § 89b StGB) und den Katalog des § 47 Abs. 2 AuslG um zwei neue Regelausweisungstatbestände ergänzt. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen belegen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (ab 1. 1. 2005 § 54 Nr. 5 AufenthG). Die Einführung dieses neuen Tatbestandes geschah vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001), in dem Bestreben, dem internationalen Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BT-Drs. 14/7386, S. 35). Zudem können nach geltendem Recht Ausreiseverbote verhängt werden (§ 10 Passgesetz und § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein Verbot dahingehend, dass Personen, die nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfüllten, nicht ausgewiesen werden dürfen, ergibt sich aus der Resolution 2170 (2014) jedenfalls nicht. Vielmehr erfolgte die Einführung des Regelausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, um der neuen Dimension der terroristischen Bedrohung Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass diejenigen Personen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht erhalten, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten entfalten oder unterstützen. Da der nationale Gesetzgeber somit keine Veranlassung sah, über die bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinaus die Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, musste der Beklagte die sich lediglich an die Mitgliedstaaten richtende Verpflichtung, Bewegungen von terroristischen Kämpfern zu verhindern, bei seiner Abwägungsentscheidung auch nicht weiter berücksichtigen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 25 GG. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bei der UN-Resolution 2170 (2014) handelt es sich jedoch um keine allgemeine Regel des Völkerrechts. Dies sind nur Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Das Entstehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein (Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 25 Rn. 19, 21; BayLSG, U. v. 30.9.2015 - L 2 P 22/13 - juris Rn. 32).

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 verfügte Ausweisung im Widerspruch zu dem vom 22. Februar 2014 bis 31. August 2014 für ihn gültigen Ausreiseverbot stehe, hat dies schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Das Ausreiseverbot sollte verhindern, dass der Kläger an kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien teilnehmen und dadurch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Der Kläger hat sich in dieser Zeit aber zum Anführer der Salafistenszene im Kemptener Raum entwickelt. Sein Ziel war nicht mehr Syrien, um dort an kriegerischen Auseinandersetzungen teilzunehmen, vielmehr wollte er den seiner Ansicht nach „wahren“ Islam in Deutschland verbreiten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

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Strafgesetzbuch - StGB | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung


(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 46 Ordnungsverfügungen


(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. (2) Ei

Strafgesetzbuch - StGB | § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat


(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wir

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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juni 2015 insoweit zugelassen, als die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides vom 1. Dezember 2014 verpflichtet wurde, die Wirkungen der Verlustfeststellung auf fünf Jahre ab Ausreise zu befristen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit sein Zulassungsantrag abgelehnt worden ist.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juni 2015 wird der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren des Klägers wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt, der Streitwert für die zugelassene Berufung vorläufig auf 5.000,-- Euro.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz überwiegend erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 1. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Verlust seines Freizügigkeitsrechts festgestellt (Nummer 1) und die Wirkungen der Verlustfeststellung wurden auf acht Jahre ab Ausreise befristet (Nummer 2) (II.). Die Beklagte beantragt demgegenüber, die Berufung zuzulassen, soweit mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juni 2015 die Wirkungen der Verlustfeststellung auf fünf Jahre ab Ausreise befristet wurden (I.).

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, weil an der Richtigkeit des Urteils insoweit ernstliche Zweifel bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), als das Verwaltungsgericht die Frist für das mit der Verlustfeststellung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot von acht Jahren auf fünf Jahre ab Ausreise herabgesetzt hat. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil, wonach als Orientierung für die Befristungsentscheidung die letzte strafrechtliche Verurteilung des Klägers dienen könne, steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Bemessung der Frist im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU (in der ab 9. Dezember 2014 geltenden Fassung) in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind und es der prognostischen Einschätzung bedürfe, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liege, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermöge (vgl. BVerwG, U. v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 32; U. v. 25.3.2015 - 1 B 18.14 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 19.5.2015 - 10 ZB 14.2019 - juris Rn. 5). Es ist auch nicht offensichtlich, dass sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre aus anderen Gründen als rechtmäßig erweisen könnte.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Ebenso wenig liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 4.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch weder bezüglich der Abweisung der Klage gegen die Verlustfeststellung (1.1) noch bezüglich der vom Verwaltungsgericht angeblich (noch) zu hoch bestimmten Dauer der Befristung der Wirkung der Verlustfeststellung (1.2) der Fall.

1.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass die Verfügung in Nummer 1 des Bescheides vom 1. Dezember 2014 rechtmäßig sei, weil die Voraussetzungen für die von der Beklagten getroffene Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 FreizügG/EU selbst bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU gegeben seien. Das den Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Nötigung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung zugrunde liegende persönliche Verhalten des Klägers begründe eine von ihm ausgehende gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Eine Wiederholungsgefahr sei beim Kläger gegeben. Liege wie beim Kläger die Ursache der begangenen Straftaten in der Suchtmittelabhängigkeit, so sei nach ständiger Rechtsprechung die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr. Bisher habe der Kläger eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen. Auch die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU, wonach nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts die Verlustfeststellung nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden könne, und wonach bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt hätten, die Verlustfeststellung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen dürfe, lägen vor.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe. Er befinde sich seit dem 16. Juni 2015 im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB in der forensischen Klinik des Bezirkskrankenhauses K., wo er eine Suchttherapie absolviere, die voraussichtlich 24 Monate dauern werde. Es handle sich hierbei um die erste Drogentherapie, so dass die Chance eines erfolgreichen Therapieabschlusses deutlich erhöht sei. Zudem sei der Kläger nicht vorbestraft und befinde sich erstmals in Haft. Er arbeite bei der Therapie gut mit und erziele die zu erwartenden Fortschritte. Nach der Therapie werde der Kläger nicht abrupt, sondern Schritt für Schritt in ein normales Leben entlassen. Nach vorzeitiger Entlassung werde zwingend eine Führungsaufsicht angeordnet, welche sicherstelle, dass der Kläger stabil bleibe. Dies gelte in gleicher Weise für die strengeren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU. Aufgrund der Therapiemotivation des Klägers und des Umstands, dass eine Wiedereingliederung Schritt für Schritt erfolge, die zwingend mittels staatlicher Führungsaufsicht begleitend überwacht werde, bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger den zu erwartenden Auflagen nicht Folge leisten werde, so dass nicht von einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden könne. Die Kontinuität des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet sei durch die gegenwärtige Inhaftierung nicht abgerissen, so dass ihm auch der Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zustehe. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU lägen nur dann vor, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden sei und vom ihm eine Wiederholungsgefahr ausgehe, so dass für die Existenz des Staates wesentliche Belange gefährdet seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, weil bereits Maßnahmen ergriffen worden seien, um die von ihm ausgehende Gefahr, nämlich in seine Drogensucht zurückzukehren und weitere Straftaten zu begehen, in den Griff zu bekommen.

Diese Ausführungen stellen aber die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sein Recht auf Freizügigkeit verloren, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Unionsbürgerstatus der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist (vgl. EuGH, U. v. 23.3.2004 - Collins, C-138/02 - juris Rn. 61), ist eine Verlustfeststellung nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Unionsbürgers stützt. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten des Betroffenen muss eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaates berührt, wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, U. v. 22.5.2012 - C-348/9 - juris Leitsatz 2; s. auch: § 6 Abs. 2 FreizügG/EU). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das der Verurteilung vom 14. April 2014 zugrunde liegende Verhalten des Klägers auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU erfüllt. Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (EuGH, U. v. 23.11.2010 - Tsakouridis, C-145/9 - juris Rn. 45 ff.; BayVGH, B. v. 6.5.2015 -10 ZB 15.231 - juris Rn. 4). Zwingende Gründe i. S.d § 6 Abs. 5 FreizügG/EU liegen jedoch nicht nur dann vor, wenn die Ausweisungsmaßnahme in Bezug auf einen Unionsbürger, der den Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, die mit dem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verbundene Kriminalität bekämpfen soll. Vielmehr steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen und eine Ausweisungsverfügung rechtfertigten können, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (EuGH, U. v. 22.5.2012 - C-348/09 - juris Leitsatz. 1; vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013 - juris Rn. 7 m. w. N.). Illegaler Drogenhandel gehört zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten im Bereich der besonders schweren Kriminalität. Nach den Feststellungen des Strafurteils vom 31. Juli 2013 hat der Kläger zweimal von einem bislang unbekannten Lieferanten per Paket aus dem Raum Köln/Aachen mindestens 1 kg bzw. 1,78 kg Amphetamin bezogen und hierfür zur Verschleierung seiner Identität als Empfänger das Namensschild an seiner Wohnungstür ausgetauscht bzw. ergänzt. Das Amphetamin verkaufte der Kläger größtenteils aus seiner Wohnung heraus weiter und hat dadurch die Gesundheit und das Leben einer nicht unerheblichen Zahl von Menschen gefährdet. In unmittelbarer Nähe zu den für den Weiterverkauf bestimmten Amphetaminmengen bewahrte er einen Teleskopschlagstock und ein Kampfmesser auf. Den Weiterverkauf des Amphetamins hatte teilweise T. B. übernommen. Er wurde vom Kläger bzw. von vier von ihm angeworbenen Personen mit einem Küchenmesser eingeschüchtert, damit er weiter Amphetamin verkaufe bzw. bei sich in der Wohnung aufbewahre. Folglich ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Art und Begehungsweise des Drogenhandels seitens des Klägers besonders schwerwiegende Merkmale aufweist.

Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Gefahr bestehe, der Kläger werde sein strafbares Verhalten wiederholen. Das Erstgericht hat bezüglich der Wiederholungsgefahr entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass angesichts der langjährigen Drogensucht des Klägers der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie von zentraler Bedeutung für die Prognose sei, ob der Kläger künftig weiterhin erhebliche Straftaten begehen werde. Liegt, wie beim Kläger, die Ursache der begangenen Straftaten (auch) in der Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (BayVGH, B. v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231 - juris Rn. 7). Auch wenn der Kläger nunmehr eine Langzeittherapie begonnen hat, derzeit abstinent in beschützender Umgebung lebt, motiviert und engagiert in der Therapie mitarbeitet und eine ausgeprägte Krankheitseinsicht zeigt, besteht die Wiederholungsgefahr nach wie vor fort. Sollte eine suchttherapeutische Behandlung nicht abgeschlossen werden, sei die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Rückfalls und eine Rückkehr zu delinquenten Verhaltensweisen als sehr hoch anzusehen (vgl. Schreiben d. Bezirkskrankenhauses K. v. 28.8.2015). Auch das Vorbringen des Klägers, er verhalte sich vorbildlich und werde auch nach Therapieende unter Führungsaufsicht und staatlicher Kontrolle stehen, lässt die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität nicht entfallen. Ein Wohlverhalten unter dem Druck einer strafgerichtlich angeordneten Therapie und staatlicher Kontrolle lässt nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen. Um die erhebliche Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers ernsthaft in Zweifel ziehen zu können, wäre nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass er eine Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hätte (BayVGH, B. v. 10.10.2012 - 10 ZB 11.2454 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Das Zulassungsvorbringen zur Verhältnismäßigkeit der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Insoweit bringt der Kläger vor, dass er im Falle einer Verlustfeststellung seine Therapie in Deutschland nicht zu Ende führen könne und zudem seine Resozialisierung gefährdet sei, weil sich sein gesamtes soziales Bezugsystem in Deutschland befinde. Dies sei vom Erstgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Überprüfung der Ermessensentscheidung bislang überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zudem bestünden hinsichtlich des Zugangs des Klägers zum griechischen Gesundheitssystem keine gesicherten Erkenntnisse. Nach den allgemeinen Umständen in Griechenland sei davon auszugehen, dass er keinen Zugang zu einer erforderlichen Therapie habe. Weiterhin bringt der Kläger vor, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Verlustfeststellung sei verfrüht ergangen. Während des Zeitraums der Therapie und der anschließenden Führungsaufsicht gehe vom ihm keine Gefahr aus, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, schon jetzt die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zu treffen. Das Verwaltungsgericht messe einer abgeschlossenen Drogentherapie eine maßgebliche Bedeutung für die zulasten des Klägers getroffene Gefahrenprognose zu, andererseits werde aber gerade durch die Verlustfeststellung eine erfolgreiche Therapie torpediert.

Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung über eine Feststellung des Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürger insbesondere die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dieser Katalog ist zwar nicht abschließend (vgl. Kurzidem in Beck’scher Online Kommentar, AuslR, Stand: 1.8.2015, FreizügG/EU, § 6 Rn. 33). Jedoch sind bei einer Ermessensentscheidung für eine Verlustfeststellung lediglich diejenigen Faktoren zu berücksichtigen, die mit dem Zweck der Verlustfeststellung, nämlich eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu vermeiden, in Zusammenhang stehen. Ob eine solche gegenwärtige Gefährdung für den Aufnahmemitgliedstaat besteht, hängt jedoch nicht davon ab, ob der Kläger einen rechtlichen Anspruch auf Teilnahme an einer Drogentherapie hat, er in Griechenland Zugang zu einer entsprechenden Therapie hat und ob in Griechenland die Voraussetzungen für eine Rehabilitation weniger gut sind als im gewohnten sozialen Umfeld, sondern hängt vielmehr bei Straftätern, bei denen die Ursache der Straftaten in der Suchtmittelabhängigkeit liegt, vom erfolgreichen Abschluss einer entsprechenden Therapie ab (vgl. zur Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 19).

Soweit sich der Kläger zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2012 (11 S 3269/11 - juris) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. Januar 2013 (1 C 10.12 - juris) der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Rechtsauffassung entgegengetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat nochmals ausdrücklich betont, dass für die im Rahmen einer tatrichterlichen Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gelte. Der Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit werde dadurch Rechnung getragen, dass an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine allzu geringen Anforderungen gestellt werden dürften. Der differenzierende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Frage der Wiederholungsgefahr führe daher selbst bei Unionsbürgern nicht zu einem unionsrechtswidrigen Gefahrenexport zulasten anderer Mitgliedstaaten (BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16).

Zum Vorbringen des Klägers, die Entscheidung der Verlustfeststellung sei ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig, weil dem Kläger durch die verfrühte Entscheidung der Behörde die Möglichkeit abgeschnitten werde, seine positive Entwicklung im Rahmen der Therapie bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass „es nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit einer ausländerbehördlichen Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers darauf ankommt, ob der Betroffene eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für wichtige Rechtsgüter darstellt und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse am Verbleib des Unionsbürgers in Deutschland deutlich überwiegt. Vorgaben für den Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verlustfeststellung ausspricht, ergeben sich weder aus dem nationalen Recht noch aus dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen „jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt“ (vgl. EuGH, U. v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 35). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass das Gericht keine Einwände gegen eine Verlustfeststellung nach Verbüßung von weniger als zwei Jahren einer auf insgesamt sechs Jahre und sechs Monate festgesetzten Haftstrafe erhoben hat (vgl. EuGH, U. v. 23.11.2010 - C-145/09 - juris Rn. 12 ff.). Einer positiven Entwicklung des Unionsbürgers nach Erlass der Verlustfeststellung, etwa durch eine erfolgreiche Therapie während der Strafhaft, kann durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU Rechnung getragen werden“ (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 11.9.2015 - 1 B 39.15 - juris Rn. 21 m. w. N.).

1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezüglich der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen (kürzeren) Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf fünf Jahre hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt. Er vertritt zwar die Auffassung, dass auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Befristungsentscheidung auf fünf Jahre im Ergebnis unverhältnismäßig sei. Der Kläger hat aber insoweit nicht dargelegt, aufgrund welcher Belange das aus der Verlustfeststellung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf nur ein Jahr befristet werden müsste. Auch für den Befristungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU a. F. bzw. § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU n. F. ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie an dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und gegebenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange für Unionsbürger in Blick zu nehmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 27 ff.). Der Hinweis des Klägers auf die begonnene und - seiner Ansicht nach - voraussichtlich erfolgreiche Absolvierung einer Drogentherapie reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vom Kläger thematisierten Fragen zur Wiederholungsgefahr, wenn die Ursache der begangenen Straftaten in der Suchtmittelabhängigkeit liegt, und zur Berücksichtigung von Abwägungsfaktoren bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Verlustfeststellung sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 6 m. w. N.) und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Insoweit kann insbesondere auf die bereits genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2010 (C-145/09 -juris Rn. 12) und vom 22. Mai 2012 (Tsakouridis, C-348/09 - juris Rn. 10) sowie vom 16. Januar 2014 (C-400/12 - juris) verwiesen werden. Auf die Frage, welche Auswirkungen eine Abschiebung des Klägers nach Griechenland auf dessen Resozialisierung und Gesundheit gehabt hätte, kommt es bei der hier streitgegenständlichen Verlustfeststellung nicht an, weil alleiniger Prüfungsmaßstab ist, ob vom Kläger derzeit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des Aufnahmemitgliedstaates berührt und eine Neigung des Betroffenen besteht, das Verhalten in Zukunft beizubehalten.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Kläger hat zwar drei konkrete Rechtsfragen formuliert. Er möchte geklärt haben, ob eine Wiederholungsgefahr dann nicht mehr besteht, wenn ein Betroffener durch aktive und positive Mitarbeit, insbesondere während des Vollzugs einer Strafhaft oder eines Maßregelvollzugs, welche erkennbar über ein bloßes Wohlverhalten hinausgeht, einen Resozialisierungsprozess in Gang gebracht hat. Weiter möchte er geklärt haben, ob ein positiver und erfolgversprechender Resozialisierungsprozess bei einem nicht vorbestraften, faktischen Inländer einen so gewichtigen Abwägungsfaktor bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ausmacht, dass eine Verlustfeststellung nur mit einer besonderen Begründung verfügt werden darf. Schließlich erachtet er als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits dann entfällt, wenn ein betroffener faktischer Inländer, der sich erstmals in Haft befindet, gemäß § 64 StGB untergebracht wird, therapiemotiviert und bereit ist, alle Auflagen, welche ihm im Rahmen der Resozialisierung gemacht werden, zu erfüllen, und diese genannten Maßnahmen geeignet sind, sich positiv auf die Gefahrenprognose auszuwirken und das früheste Strafende zeitlich noch weit entfernt liegt. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass die vorformulierten Fragen klärungsbedürftig sind und weshalb ihnen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Zur Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, wenn die Ursache der begangenen Straftaten in der Suchtmittelabhängigkeit liegt, besteht umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung, nach der die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr ist und eine begonnene, erfolgversprechende Drogentherapie hierfür noch nicht ausreicht, sondern vielmehr die mit dem erfolgreichen Verlauf der Therapie verbundene Erwartung künftig straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht werden muss (BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 6 m. w. N.; B. v. 21.2.2014 - 10 ZB 13.1861 - juris Rn. 6 für die Anordnung einer Maßnahme der Sicherung und Besserung nach § 64 StGB). Im Übrigen fehlt es an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der aufgeworfenen Fragen. Die Prognose, ob der Betroffene auch in Zukunft eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, erfordert eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung des persönlichen Verhaltens eines Unionsbürgers, das einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung nicht zugänglich ist.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht vorliege. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es versäumt aufzuklären, ob und unter welchen Bedingungen dem Kläger eine Fortsetzung seiner erforderlichen Therapie in Griechenland möglich gewesen sei, greift nicht durch. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form gestellt (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 25.7.2014 -10 ZB 14.633 - juris Rn. 19). Dem Verwaltungsgericht musste sich auch von Amts wegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Möglichkeit der Fortsetzung der Drogentherapie in Griechenland nicht aufdrängen. Die Aufklärungsrüge könnte insoweit nur dann erfolgreich sein, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem müsste der Rechtsmittelführer darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 10 ZB 12.2742 - juris Rn. 52 m. w. N.). Die Frage, ob der Kläger in Griechenland Zugang zu einer entsprechenden Drogentherapie hätte, war für das Verwaltungsgericht jedoch nicht entscheidungserheblich, weil es zutreffend davon ausgegangen ist, dass es für das Entfallen einer Wiederholungsgefahr ausschließlich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung eine Drogentherapie bereits erfolgreich absolviert ist.

Die Kostenentscheidung für den Zulassungsantrag des Klägers beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren der Beklagten bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Das Verwaltungsgericht hat auch über die vom Kläger (zunächst hilfsweise) geltend gemachte Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots entschieden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Verlustfeststellung und jedenfalls einer fünf Jahre ab Ausreise noch unterschreitenden Befristung der Wirkung der Verlustfeststellung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

(4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
2.
wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über höhere Leistungen zur Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK).

Der 1996 geborene Kläger leidet an hyperkinetischen Störungen, einem ADHS-Syndrom, Aggressionen, Vergesslichkeit und Wahrnehmungseinschränkungen. Der Kläger wird von seiner Mutter, R. A., gepflegt.

Am 20.04.2009 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Pflegegeld. Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 21.08.2009 ergab einen Grundpflegebedarf von 56 Minuten täglich; außerdem wurde festgestellt, dass die Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in erhöhtem Maße eingeschränkt sei. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27.08.2009 erstmals Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 215 € ab dem 01.04.2009. Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 27.08.2009 bewilligte die Beklagte Betreuungsleistungen mit erhöhtem Betrag ab 01.04.2009, im Kalenderjahr 2009 bis 1800 € und ab 2010 bis 2400 €.

Am 27.04.2011 stellte die Mutter des Klägers für diesen einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Höhe des bewilligten Pflegegeldes berücksichtige nicht die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit dem 26.03.2009 in Deutschland gelte, gemäß Art. 25 Grundgesetz (GG) Verfassungsrang habe und deshalb über dem SGB XI stehe. Dementsprechend seien die Höchstsätze nach dem SGB XI nicht mehr anzuwenden. Auch seien das System der „Minutenpflege“ nicht mehr anzuwenden und der Hilfebedarf für Demenz bei der Ermittlung des Pflegebedarfs mit einzubeziehen. Daraus ergebe sich für den Kläger ein Hilfebedarf von 40 Stunden pro Woche. Die zusätzlichen Leistungen für die Einschränkung der Alltagskompetenz in Höhe von 200 € je Kind und Monat müssten zur freien Verfügung ausbezahlt werden und nicht nur zur Verwendung über niedrigschwellige Betreuungsdienste. Für den Kläger werde deshalb ein monatlicher Betrag in Höhe von 1470 € bzw. 1510 € gefordert.

Mit Schreiben vom 23.05.2011 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mit, dass er laufend Pflegegeld der Pflegestufe I erhalte und eine höhere Pflegegeldzahlung nach deutschem Recht nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 23.06.2011, bei der Beklagten eingegangen am 24.06.2011, legte die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Nach der UN-Behinderten- rechtskonvention dürfe es keinen Unterschied geben zwischen körperlich, geistig und seelisch Behinderten. Ebenso wenig dürfe es weniger Geld für die ambulante als für die stationäre Pflege geben. Auch dürfe hinsichtlich der Höhe der Leistungen nicht differenziert werden zwischen der Pflege durch Angehörige und der Pflege durch Pflegedienste.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011, zur Post gegeben am 01.08.2011, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung hieß es, die Anwendung übernationalen Rechts sei nicht Aufgabe der Beklagten. Dazu müsste der Gesetzgeber eine Überführung in national bindendes Recht vornehmen.

Dagegen richtet sich die vom Kläger am 01.09.2011 beim Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage.

Bei einer Wiederholungsbegutachtung durch den MDK Bayern vom 11.11.2011 wurde ein Grundpflegebedarf von 135 Minuten täglich ermittelt. Die Voraussetzungen der Pflegestufe II lägen seit Oktober 2011 vor. Die Alltagskompetenz sei nach wie vor in erhöhtem Maße eingeschränkt.

Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2011 dem Kläger Pflegegeld der Pflegestufe II in Höhe von 430 € monatlich ab dem 01.10.2011.

Eine weitere Begutachtung durch den MDK Bayern vom 07.12.2012 ergab einen Grundpflegebedarf von nur noch 23 Minuten täglich und einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung in Höhe von nur noch 50 Minuten täglich. Die Alltagskompetenz sei nur noch erheblich und nicht mehr in erhöhtem Maße eingeschränkt. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich eine wesentliche Veränderung ergeben.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 07.12.2012 zur Einstellung der Pflegeleistungen an. Zu den Einwänden des Klägers äußerte sich der MDK Bayern am 05.02.2013 nach Aktenlage. Mit Bescheid vom 07.02.2013 hob die Beklagte ihren „Bescheid vom 16.11.2011“, mit dem Leistungen der „Pflegestufe I“ zugesagt worden seien, auf. Die Pflegeleistungen wurden mit dem 28.02.2013 eingestellt. Als Rechtsgrundlage wurde § 48 Abs. 1 SGB X angegeben. Mit weiterem Bescheid vom 07.02.2013 wurde ein Antrag vom 01.02.2013 auf Betreuungsleistungen dahingehend beschieden, dass ab dem 01.02.2013 Leistungen bis zu einem Betrag von 1100 € und ab dem Folgejahr bis zu 1200 € bewilligt wurden. Gegen die Bescheide vom 07.02.2013 legte der Kläger am 05.03.2013 Widerspruch ein. Bei einer Nachbegutachtung durch den MDK Bayern vom 03.07.2013 ergab sich ein Grundpflegebedarf von nur 20 Minuten, aber eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz seit April 2009. Am 04.07.2013 erließ die Beklagte einen Teilabhilfebescheid hinsichtlich der Betreuungsleistungen, die ab dem 01.03.2013 weiterhin in einer Höhe von 200 € monatlich gezahlt wurden. Hinsichtlich der Herabsetzung der Pflegestufe wurde jedoch eine Abhilfe abgelehnt. Ein Widerspruchsbescheid ist hierzu nicht ergangen.

Das SG hat mit Urteil vom 21.02.2013 (Az. S 6 P 89/11) die Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 abgewiesen. Der Kläger hatte schriftsätzlich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt und war in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten. Das SG hat im Urteil die Klage so ausgelegt, dass sie darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 zu verurteilen, den Bescheid aus 2009 dahin abzuändern, dass ihm ab April 2009 monatlich 1470 € bzw. 1510 € an Pflegegeld gewährt werden. Das SG hat die so interpretierte Klage als zulässig, aber nicht begründet angesehen. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß der Regelungen des SGB XI gegen Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention liege nicht vor. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 5 UN-BRK (Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung) vor. Die unterschiedliche Leistungshöhe bei der Pflege durch Angehörige einerseits und bei der Pflege durch ambulante Pflegedienste andererseits knüpfe nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen oder konventionsrechtlichen Sinn an, sondern behandle alle Pflegebedürftigen und Behinderten insoweit gleich. Die finanziell höheren Leistungen für ambulante Pflegedienste sollten es einem Behinderten, der keine Angehörigen habe, die ihn pflegten, ermöglichen, seine Pflege sicherzustellen. Auch sei kein Verstoß gegen Art. 7 UN-BRK erkennbar.

Der Kläger hat gegen das Urteil des SG, das ihm am 28.03.2013 zugestellt worden war, am 24.04.2013 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.

Mit seiner Berufung macht der Kläger erneut eine Diskriminierung der Pflege durch Angehörige gegenüber der Pflege durch Pflegedienste bezüglich der Höhe der Leistungen sowie eine Diskriminierung von Erkrankungen mit hohem allgemeinen Beaufsichtigungsbedarf und geringem Grundpflegeanteil geltend.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 hat der Kläger geltend gemacht, dass die Argumentation im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014 (Az. 1 BvR 1133/12) betreffend die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen finanziellen Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige einerseits und beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte andererseits auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es ihm nicht um die Finanzierung der Pflege durch Familienangehörige gehe, sondern um die Finanzierung des Einsatzes professioneller Pflegekräfte im Wege des Arbeitgebermodells, also im Wege der Anstellung dieser Pflegekräfte durch den Pflegebedürftigen selbst. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Landshut vom 21.02.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 27.08.2009 abzuändern und dem Kläger Pflegegeld

- ab dem 01.04.2009 in Höhe von 1.470 €

- ab dem 01.01.2010 in Höhe von 1.510 €

- ab dem 01.01.2012 in Höhe von 1.550 €

- ab dem 01.01.2015 in Höhe von 1.612 €

monatlich zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Prozessual macht der Kläger seinen am 27.04.2011 bei der Beklagten gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich der Bescheide vom 27.08.2009 in statthafter Weise in Form einer dreifach gestuften kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGG, gerichtet sowohl auf die Aufhebung des den Überprüfungsantrag ablehnenden Bescheides in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides - hier also des Bescheides der Beklagten vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 - als auch auf Verurteilung der Beklagten, die für rechtswidrig erachteten Verwaltungsakte - also hier die Bescheide der Beklagten vom 27.08.2009 - zurückzunehmen und Pflegegeld in einer Höhe zu bezahlen, wie sie den Leistungen der Pflegestufe III bei ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI oder bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entspricht.

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme ihrer Bescheide vom 27.08.2009 nach § 44 SGB X. Ein Anspruch auf Rücknahme nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass der aufzuhebende Verwaltungsakt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig ist. Beides war bezüglich der Verwaltungsakte vom 27.08.2009 nicht der Fall.

Nicht Gegenstand des Verfahrens wurden gemäß § 96 SGG die Bescheide vom 15.11.2011 über die Bewilligung von Pflegegeld der Pflegestufe II ab dem 01.10.2011, vom 07.02.2013 betreffend die Halbierung der zusätzlichen Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI, vom 07.02.2013 über die Einstellung des Pflegegeldes zum 28.02.2013 und vom 04.07.2013 über die Bewilligung von zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe des erhöhten Betrages. Durch diese Bescheide wurden zwar die Bescheide vom 27.08.2009, deren Änderung der Kläger nach § 44 SGB X begehrt, im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert oder ersetzt, nicht jedoch der Bescheid vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011, mit dem ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich der Bescheide vom 27.08.2009 abgelehnt wurde. Hat die Behörde einen Antrag auf Rücknahme des Ausgangsverwaltungsaktes nach § 44 SGB X abgelehnt, so wird ein Verwaltungsakt, der den Ausgangsverwaltungsakt für spätere Zeiträume abändert oder ersetzt, nicht gemäß § 86 oder § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Bei der Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 SGB X beurteilt sich nämlich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus der Sicht im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung (Schütze, in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 44 Rdnr. 10). Spätere Entwicklungen der Sach- und Rechtslage, die die Zeit nach Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes betreffen, sind für die Entscheidung nach § 44 SGB X nicht von Belang. Würde man die sich auf spätere Zeiträume beziehenden Änderungsverwaltungsakte bezüglich des Ausgangsbescheides als Folgebescheide im Sinne der §§ 86 und 96 SGG ansehen, würde auf diesem Wege die Prüfung der Sach- und Rechtslage für spätere Zeiträume in die Überprüfung nach § 44 SGB X einbezogen werden, obwohl dafür ausschließlich das Verfahren nach § 48 SGB X vorgesehen ist.

Dementsprechend kommt es im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Verwaltungsakt zu Recht die Rücknahme ihrer Bescheide vom 27.08.2009 abgelehnt hat, ausschließlich darauf an, ob diese Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse rückblickend rechtmäßig waren, wobei ohne Bedeutung ist, ob sich die Sach- und Rechtslage bezüglich dieser Dauerverwaltungsakte zu einem späteren Zeitpunkt geändert hat. Dies war der Fall. Die Verwaltungsakte vom 27.08.2009 waren im Zeitpunkt ihres Erlasses auch aus heutiger Sicht rechtmäßig. Die Bewilligung von Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von 215 € monatlich entsprach den Rechtsvorschriften der §§ 14, 15 und § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI in der damals geltenden Fassung. Die Bewilligung von zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 200 € monatlich entsprach dem § 45b SGB XI in der damals geltenden Fassung. Es lagen sowohl die Voraussetzungen der Pflegestufe I, nicht aber der Pflegestufe II im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI, als auch die Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI vor. Der Senat ist der Überzeugung, dass entsprechend dem Gutachten des MDK Bayern vom 21.08.2009 der Kläger einen Grundpflegebedarf in Höhe von 56 Minuten täglich und einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung in Höhe von 45 Minuten täglich hatte und dass seine Alltagskompetenz erheblich und in erhöhtem Maße eingeschränkt war. § 45b SGB XI ließ auch bei einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz keinen höheren Umfang der Bewilligung zu. Das Gutachten des MDK Bayern vom 21.08.2009 ist in sich schlüssig und nachvollziehbar; Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gegen die Begutachtungsempfehlungen sind in dem Gutachten nicht erkennbar, so dass von Amts wegen kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bezüglich des Umfangs der Pflegebedürftigkeit, insbesondere des Grundpflegebedarfs, bestand. Einwendungen gegen die Feststellungen des MDK Bayern in seinem Gutachten vom 21.08.2009 sind auch von Klägerseite nicht vorgebracht worden.

Keine Zweifel bestehen bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der §§ 14, 15, 37 und 45b SGB XI. Soweit der Kläger geltend macht, dass die unterschiedliche Bewertung von Pflegezeiten aufgrund des eingeschränkten Grundpflegebegriffs eine Diskriminierung insbesondere von Demenzkranken bedeute, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2003 (Az. 1 BvR 452/99) entschieden, dass kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die darin bestehende Ungleichbehandlung, dass bei Menschen mit somatischen Erkrankungen oder Behinderungen aufgrund des verrichtungsbezogenen Begriffs des Pflegebedarfs der Betreuungsbedarf insgesamt in höherem Maß bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit relevant ist als der von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, ist durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt. Mit Nichtannahmebeschluss vom 26.03.2014 (Az. 1 BvR 1133/12) hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus entschieden, dass die unterschiedliche Höhe von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige einerseits (Pflegegeld nach § 37 SGB XI) und beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte andererseits (Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI) durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt ist und weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

Die Verwaltungsakte vom 27.08.2009 verstießen auch nicht gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK), dem der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates durch Gesetz vom 21.12.2008 (BGBl. II, S. 1419) zugestimmt hat.

Zum einen trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, dass dieses Übereinkommen gemäß Art. 25 GG Vorrang vor dem SGB XI hätte. Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Rechte des Bundesgebietes. Bei der UN-Behindertenrechtskonvention handelt es sich jedoch um keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wie auch das BSG mit Urteil vom 06.03.2012 (Az. B 1 KR 10/11 R, BSGE 110, 194, Rdnrn. 20 f. bei Juris) entschieden hat. Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich um Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze. Das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein. Darum handelt es sich bei den Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerade nicht, vielmehr sollen den Behinderten Rechte eingeräumt werden, die sie zuvor durch gefestigte Praxis noch nicht hatten. Innerstaatliche Geltung hat die UN-Behindertenrechtskonvention durch das nach Art. 59 Abs. 2 GG vorgeschriebene innerstaatliche Zustimmungsgesetz erlangt, das am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Es erteilt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der UN-Behindertenrechtskonvention und setzt diese in nationales Recht um. Damit steht die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland im Range eines Bundesgesetzes; deutsche Gerichte haben sie wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden, gegebenenfalls unter Beachtung des intertemporalen Rechts (BSG, a. a. O., Rdnr. 20).

Vor diesem Hintergrund wäre also zu diskutieren, ob durch die Inkraftsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch innerstaatliches Zustimmungsgesetz zum 01.01.2009 eventuell entgegenstehende Bestimmungen des SGB XI nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ außer Kraft gesetzt werden konnten. Selbst wenn sich ein Gegensatz zwischen den Regelungen des SGB XI und denen der UN-Behindertenrechtskonvention feststellen lassen könnte, wäre es nicht möglich, eine Außerkraftsetzung des SGB XI in seinen Grundprinzipien, wie dem Pflegebedürftigkeitsbegriff oder der Differenzierung hinsichtlich der Leistungshöhe zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld, zu unterstellen, zumal der Gesetzgeber durch spätere Weiterentwicklung des SGB XI, wie etwa durch das Gesetz vom 17.12.2014 (BGBl. I, S. 2222), an den fraglichen Differenzierungen festgehalten hat.

Im Übrigen lassen sich der UN-Behindertenrechtskonvention aber auch keine Vorschriften entnehmen, aus denen sich Ansprüche der Versicherten ableiten ließen, die über die im SGB XI geregelten Ansprüche hinausgingen. Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können. Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln. Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl. II 1985, S. 926 und BGBl. II 1987, S. 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks. Nach diesen Grundsätzen hat das BSG in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. B 1 KR 10/11 R, Rdnrn. 24 ff.) festgestellt, dass die Vorschrift des Art. 25 Satz 3 Buchst. b UN-BRK keine unmittelbaren Rechtsansprüche begründet. Art. 25 UN-BRK betrifft Leistungen der Vertragsstaaten zur Gesundheit. Nach Ansicht des BSG zeigt schon die Formulierung des Satzes 1 dieser Vorschrift („auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit“), dass unmittelbare Rechtsansprüche durch sie nicht begründet werden. Diese Überlegungen lassen sich auf die gesamte Vorschrift des Art. 25 UN-BRK übertragen (offen lassend BSG, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R, Rdnr. 30 bei Juris für Art. 25 Satz 3 Buchst. a UN-BRK). Im Übrigen regelt Art. 25 lediglich Gesundheitsleistungen, also Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Pflegeleistungen zählen hierzu nicht.

Auch aus Art. 28 Abs. 1 UN-BRK lassen sich keine konkreten Rechtsansprüche von Behinderten ableiten, die auf über das SGB XI hinausgehende Pflegeleistungen gerichtet wären. Nach dieser Vorschrift erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen an und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vorschrift ist erkennbar offen und als Programmsatz für die Gesetzgebung formuliert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber dagegen evident verstoßen hätte, da er im SGB XI ein System von abgestuften Leistungen bei Pflegebedürftigkeit geschaffen und im Übrigen für Pflegebedürftige, die über keine weiteren Ressourcen verfügen und bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als subsidiäre Sozialhilfeleistung vorgesehen hat.

Anerkannt ist lediglich die unmittelbare Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK (BSG, Urteil vom 06.03.2012, a. a. O.., Rdnr. 29) bei Juris bzw. ggf. des Art. 25 Satz 3 Buchst. a UN-BRK (BSG vom 15.10.2014, a. a. O.). Danach sind alle Diskriminierungen aufgrund von Behinderung verboten bzw. von den Vertragsstaaten zu verbieten. Dieses Diskriminierungsverbot entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (BSG, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R, Rdnr. 31 bei Juris). Dieses Diskriminierungsverbot kann jedoch solche Differenzierungen nicht verbieten, die aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind. Aus diesen Gründen folgt aus den bereits oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2003 und vom 26.03.2014, dass sowohl für die Benachteiligung bestimmter Arten von Behinderungen aufgrund der Definition des Grundpflegebedarfs als auch für die Differenzierung bei der Leistungshöhe zwischen der häuslichen Pflege durch Familienangehörige einerseits und der Pflege beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte andererseits sachliche Gründe vorliegen, die ebenso wie sie einem Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG entgegenstehen auch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ausschließen. Nicht überzeugend ist der Einwand des Klägers, dass die Argumentation im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014 (Az. 1 BvR 1133/12) betreffend die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen finanziellen Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige einerseits und beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte andererseits auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es ihm nicht um die Finanzierung der Pflege durch Familienangehörige gehe, sondern um die Finanzierung des Einsatzes professioneller Pflegekräfte im Wege des Arbeitgebermodells, also im Wege der Anstellung dieser Pflegekräfte durch den Pflegebedürftigen selbst. Denn die Argumentation in den Gründen des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014 bezog ausdrücklich auch die Fälle mit ein, in denen mit dem Pflegegeld „eingekaufte“ professionelle Pflegekräfte vom Pflegebedürftigen beschäftigt werden, die in keinem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse (bzw. eigentlich genauer: zu einem Pflegedienst mit Versorgungsvertrag) stehen (BVerfG, a. a. O.. Rdnr. 20 bei Juris).

Im Übrigen liegt, soweit das Pflegegeld geringer ist als die Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege, von vornherein keine Differenzierung nach der Behinderung vor, sondern eine Differenzierung nach der für die Pflege beanspruchten Leistung, was jedoch nicht Regelungsgegenstand des Art. 5 UN-BRK ist.

Ein Verstoß gegen das in Art. 7 UN-BRK enthaltene Verbot, Kinder mit Behinderungen gegenüber anderen Kindern zu benachteiligen, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Regelungen des SGB XI keine Benachteiligung von Kindern vorsehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Der Senat folgt insbesondere den o. g., einschlägigen Entscheidungen des BSG zur UN-Behindertenrechtskonvention sowie des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Pflegegeldleistungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.