vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 K 15.1185, 26.01.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entnahm ihm die Polizei am 10. Februar 2015 eine ca. 12 Zentimeter lange Haarprobe. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg führte nach Untersuchung dieser Haarprobe mit Gutachten vom 11. März 2015 aus, in den Haaren seien 1,5 ng/mg Cocain und 0,3 ng/mg Benzoylecgonin festgestellt worden. Unter der Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von einem Zentimeter pro Monat könnten die gemessenen Werte einem gelegentlichen Konsum von Kokain während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa 12 Monaten vor der Abnahme zugeordnet werden.

Auf die Anhörung durch die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ostallgäu (weiterhin Fahrerlaubnisbehörde) vom 19. Mai 2015 machte der Kläger geltend, er erhalte seit 15. November 2013 mindestens zwei Mal monatlich subcutane Injektionen unter Verwendung von Procain 2,0%, Lidocain 2,0% als auch Novocain 2,0%. Dabei könne es nach Aussage des behandelnden Heilpraktikers zu einem falschen positiven Drogentest kommen.

Auf Nachfrage teilte der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg telefonisch mit, die genannten Medikamente könnten keinen Einfluss auf die Messergebnisse haben. Die Werte seien eindeutig der Einnahme von Kokain zuzuordnen.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) an. Der Kläger sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er harte Betäubungsmittel konsumiere. Der Kläger gab seinen Führerschein fristgerecht ab.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat das Verwaltungsgerichts Augsburg mit Beschluss vom 9. September 2015 abgelehnt (Au 7 S 15.1186). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. November 2015 zurückgewiesen (11 CS 15.2119).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2015 mit Urteil vom 26. Januar 2016 abgewiesen. Der Kläger habe sowohl nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg als auch nach dem von ihm selbst im Klageverfahren vorgelegten Gutachten des Labors Krone GbR vom 18. Juli 2015 Kokain konsumiert. Seine Behauptung, die in den Haarproben nachgewiesenen Rückstände seien durch die Medikamente hervorgerufen worden, habe er nicht näher substantiiert.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, er habe zu keiner Zeit Kokain konsumiert. Es sei nicht wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Neuraltherapie keinen Einfluss auf das Untersuchungsergebnis gehabt habe. Ein Aktenvermerk über ein Telefonat mit einem Abteilungsleiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg am 7. Juli 2015 finde sich bei der Akte nicht. Auch das Untersuchungsergebnis des Labors Krone schließe nicht aus, dass das aufgefundene Kokain durch die Neuraltherapie verursacht sei. Es sei Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die fundierten Argumente des Klägers zu widerlegen. Er habe ausführlich dargelegt, an welchen Tagen er behandelt worden sei. Er verliere seinen Arbeitsplatz, sollte er über keine Fahrerlaubnis mehr verfügen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118; B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524.06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Mit den beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 11. März 2015 und des Labors Krone GbR vom 18. Juli 2015 wird bestätigt, dass in den beim Kläger entnommenen und mittels beweissicher chromatographisch untersuchten Haarproben Rückstände von Cocain und Benzoylecgonin gefunden wurden. Daraus schließen beide Gutachter, dass der Kläger Kokain konsumiert hat. Dabei handelt es sich um ein Betäubungsmittel, das in Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte daher nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen davon ausgehen, dass der Kläger fahrungeeignet ist.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe kein Kokain konsumiert, sondern es handele sich um Rückstände der ihm im Rahmen einer Neuraltherapie verabreichten Medikamente Procain, Lidocain und Novocain, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Hinsichtlich dieser Medikamente finden sich weder in den Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP)/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), 3. Aufl. 2013) noch in den Gebrauchsinformationen und Fachinformationen (abrufbar auf dem Portal für Arzneimittelinformationen des Bundes und der Länder des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information unter www.pharmnetbund.de) Hinweise darauf, dass diese Arzneimittel Kreuzreaktionen in immunchemischen Testverfahren hervorrufen oder zu Kokain und Kokainmetaboliten verstoffwechselt werden. Um das Ergebnis der durchgeführten beweissicheren chromatographischen Verfahren zu erschüttern, müsste aber substantiiert dargelegt werden, dass eine solche Möglichkeit besteht. Die bloße Behauptung eines Heilpraktikers, die Injektionen könnten zu verfälschten Werten bei Verkehrskontrollen führen, ist hierfür nicht ausreichend.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, da es zu der Frage der möglichen Wechselwirkungen der Medikamente keine fachlich fundierte Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt habe.

Daraus ergibt sich jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat durch die unterbliebene weitere Sachaufklärung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2016 - 11 ZB 16.61 - juris Rn. 15; B. v. 14.7.2015 - 5 ZB 14.1162 - juris, B. v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 - juris). Der Prozessbevollmächtigte des bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägers hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet und danach keinen Beweisantrag gestellt. Die schriftsätzlich beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nicht als förmlich abzulehnender Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO anzusehen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 29). Kommt das Gericht einer solchen Beweisanregung nicht nach, verletzt es dadurch seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nur, wenn sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die in den Akten enthaltenen schriftlichen Äußerungen des Heilpraktikers sind nicht hinreichend substantiiert, um ohne weitere Anhaltspunkte in der Literatur oder in den Gebrauchs- und Fachinformationen auf Kreuzreaktionen der genannten Medikamente in immunchemischen Testverfahren ein Sachverständigengutachten zu beauftragen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, entsprechende Informationen beizubringen.

Auch die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg drängte sich nicht auf, da sich entgegen der mehrfach geäußerten Ansicht des Klägers, ein Aktenvermerk vom 7. Juli 2015 über das Telefonat mit dem Abteilungsleiter der forensischen Toxikologie in der Behördenakte befindet. Dort ist nachvollziehbar erläutert, dass Verfälschungen ausgeschlossen seien. Welche weiteren Erkenntnisse die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme bringen sollte, ist nicht ersichtlich.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Hierzu muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st.Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris Rn. 8; B. v. 15.1.2016 - 7 ZB 15.929 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Die Antragsbegründung führt insoweit lediglich aus, der Rechtsstreit weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Sie benennt jedoch keine konkreten und fallübergreifenden Fragen, die in der Rechtsprechung bisher ungeklärt sind, und genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu müsste das Verfahren das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen. Solche Schwierigkeiten werden mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor.

5. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

7. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entnahm die Polizei dem Antragsteller am 10. Februar 2015 eine ca. 12 Zentimeter lange Haarprobe. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg führte nach Untersuchung dieser Haarprobe mit Gutachten vom 11. März 2015 aus, in den Haaren seien 1,5 ng/mg Cocain und 0,3 ng/mg Benzoylecgonin festgestellt worden. Unter der Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von einem Zentimeter pro Monat könnten die gemessenen Werte einem gelegentlichen Konsum von Kokain während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa 12 Monaten vor der Abnahme zugeordnet werden.

Auf die Anhörung durch die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ostallgäu (Fahrerlaubnisbehörde) vom 19. Mai 2015 machte der Antragsteller geltend, er erhalte seit 15. November 2013 mindestens zwei Mal monatlich subcutane Injektionen unter Verwendung von Procain 2,0%, Lidocain 2,0% als auch Novocain 2,0%. Dabei könne es nach Aussage des behandelnden Heilpraktikers zu einem falschen positiven Drogentest kommen.

Auf Nachfrage teilte der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg telefonisch mit, die genannten Medikamente könnten keinen Einfluss auf die Messergebnisse haben. Die Werte seien eindeutig der Einnahme von Kokain zuzuordnen.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er harte Betäubungsmittel konsumiere.

Über die gegen den Bescheid vom 10. Juli 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgerichts Augsburg noch nicht entschieden (Au 7 K 15.1185). Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. September 2015 abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die erhobene Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn der Antragsteller habe nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg Kokain konsumiert. Die Aussage des behandelnden Heilpraktikers, die durchgeführte Neuraltherapie könne zu Verfälschungen des Ergebnisses der Haaruntersuchung führen, sei nicht näher wissenschaftlich nachgewiesen oder medizinisch belegt. Auch das von dem Antragsteller selbst eingeholte Haargutachten des Labors Krone vom 29. Juli 2015 belege die Einnahme von Kokain. Eine Stellungnahme dieses Labors, dass die Neuraltherapie Auswirkungen auf das Ergebnis hätte haben können, habe der Antragsteller ebenfalls nicht vorgelegt. Ein Ausnahmefall im Sinn der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV liege nicht vor.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es sei auch nicht wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Neuraltherapie keinen Einfluss auf das Untersuchungsergebnis habe. Ein Aktenvermerk über ein Telefonat mit einem Abteilungsleiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg finde sich bei der Akte nicht. Auch das Untersuchungsergebnis des Labors Krone schließe nicht aus, dass das aufgefundene Kokain durch die Neuraltherapie verursacht sei. Es sei Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die fundierten Argumente des Antragstellers zu widerlegen. Der Antragsteller verliere seinen Arbeitsplatz, sollte er über keine Fahrerlaubnis mehr verfügen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Dies ist beim Antragsteller der Fall, denn gemäß den beiden vorliegenden Haargutachten hat er Kokain, das in Anlage III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) genannt ist, eingenommen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, sowohl die Haaranalyse des Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 11. März 2015 als auch das von ihm selbst vorgelegte Haargutachten des Labors Krone vom 29. Juli 2015 hätten zwar geringe Werte an Kokain und dem Kokainmetaboliten Benzoylecgonin festgestellt, es sei aber nicht auszuschließen, dass diese Rückstände auf die durchgeführte Neuraltherapie mit den Medikamenten Lidocain, Procain und Novocain zurückzuführen seien, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Beiden Gutachten liegen jeweils ein immunchemisches Verfahren (Immunoassays) als auch ein beweissicherndes Verfahren mittels chromatographischer Analysen zugrunde. Immunchemische Verfahren mittels Immunoassays sind in der Regel weniger spezifisch und Kreuzreaktionen sind grundsätzlich möglich (vgl. Nr. 8.1.4 in Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, 3. Auflage 2013, S. 259). Sie dienen daher lediglich als Hinweis gebende Analysen und sind nur als Vortests zu verwenden (Beurteilungskriterien a. a. O. S. 260). Aus diesen Gründen muss für eine gerichtsverwertbare Analyse eine weitere Untersuchung mit einem beweissicheren Verfahren, bei dem die betreffende Substanz einwandfrei identifiziert werden kann, stattfinden (Beurteilungskriterien a. a. O. S. 261). Dafür stehen chromatographische Verfahren mit anschließender spektrometrischer Charakterisierung der Einzelsubstanzen zur Verfügung, die hier bei beiden Gutachten angewendet wurden und einen beweissicheren Nachweis der Kokaineinnahme liefern.

Zutreffend hat die Fahrerlaubnisbehörde auch die telefonische Auskunft des Dr. S... vom Institut der Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 7. Juli 2015 verwertet. Der entsprechende Aktenvermerk ist in der Behördenakte enthalten und der Gutachter führte aus, die angewendeten Untersuchungsmethoden würden es ausschließen, dass Verfälschungen durch die Einnahme von Medikamenten hervorgerufen werden könnten. Auch das Gutachten des Labors Krone kommt in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Untersuchungsergebnis einen Kokain-Konsum innerhalb der letzten sechs Monate belege und nennt keine möglichen Verfälschungen durch Medikamente.

Angesichts dieser Tatsachenlage wäre es Sache des Antragstellers gewesen, die Möglichkeit der Verfälschung der Ergebnisse durch eine Medikamenteneinnahme substantiiert darzulegen. Weder die Beurteilungskriterien noch die Gebrauchsinformationen und Fachinformationen über die von dem Antragsteller genannten Arzneimittel (abrufbar auf dem Portal für Arzneimittelinformationen des Bundes und der Länder des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information unter www.pharmnet-bund.de) geben einen Hinweis darauf, dass diese Arzneimittel Kreuzreaktionen in immunchemischen Testverfahren hervorrufen oder zu Kokain und Kokainmetaboliten verstoffwechselt werden. Um das Ergebnis der durchgeführten beweissicheren chromatographischen Verfahren zu erschüttern, müsste aber substantiiert dargelegt werden, dass eine solche Möglichkeit besteht. Die bloße Behauptung eines Heilpraktikers, die Injektionen könnten zu verfälschten Werten bei Verkehrskontrollen führen, ist hierfür nicht ausreichend.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) die Klägerin nach mehreren Mitteilungen der Polizeiinspektion Starnberg über Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und deren Nachbarn zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass bei ihr eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. In dem Gutachten sei zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ihre Fahreignung in Frage stelle; bejahendenfalls ob die Klägerin (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob bei ihr eine ausreichende Compliance vorliege, ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig sei und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nachdem die Klägerin die Untersuchung mit Schreiben vom 13. März und vom 18. Juli 2014 abgelehnt hatte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. August 2014 die am 30. Juni 1993 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben, drohte ihr für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an und ordnete hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Aufgrund ihrer Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 abgewiesen hat.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zur Begründung macht sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen (VG München, B. v. 23.6.2015 - M 6b S 15.1910, BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505) Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Soweit die Antragsbegründung geltend macht, die Fragestellung des Landratsamts in der Aufforderung zur Beibringung des ärztlichen Fahreignungsgutachtens sei zu unbestimmt, da sie sich auf sämtliche in Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Krankheiten und Mängel beziehe und somit den Gegenstand der Untersuchung nicht ausreichend einschränke, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Hinsichtlich des genauen Grads der Konkretisierung der Fragestellung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine präzise Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4 in der Beibringungsanordnung ist nicht in jedem Fall erforderlich und kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 Rn. 9; BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.).

Gemessen daran begegnet die angefochtene Ausgangsentscheidung keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, trotz des speziellen Verdachts hinsichtlich des Vorliegens einer schizophrenen Psychose sei die auf Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung Bezug nehmende Fragestellung in der Gutachtensanordnung ausreichend konkret formuliert. Für die Klägerin sei anhand der Fragestellung und der sonstigen Ausführungen des Landratsamts erkennbar, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Das Untersuchungsthema sei auf psychische Störungen begrenzt. Für eine weitergehende und abschließende Eingrenzung des Untersuchungsthemas habe dem Landratsamt die medizinische Fachkompetenz gefehlt.

Die Beibringungsanordnung vom 11. März 2014 führt die Vorfälle vom 13. Mai 2011 und vom 21. August 2012, aufgrund derer das Landratsamt die Fahreignung der Klägerin bezweifelt, eingehend auf. Das Verhalten und die Stellungnahmen der Klägerin deuteten darauf hin, dass eine psychische Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne, die sich auch in unangemessenen Affekten niederschlagen könne. Damit sind Untersuchungsanlass und -gegenstand ausreichend eingegrenzt. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage für die Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit den Ausführungen in der Beibringungsanordnung des Landratsamts entnehmen lässt. Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst verschiedene psychische (geistige) Störungen, die die Fahreignung beeinträchtigen können. Hierzu zählen auch schizophrene Psychosen (Nr. 7.6). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Fragestellung allgemein auf psychische Störungen im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung erstreckt, auch wenn einige hiervon umfasste Eignungsmängel (z. B. schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse, Nr. 7.3 oder schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung, Nr. 7.4) im Fall der Klägerin kaum in Betracht kommen dürften. Die Fragestellung ist durch die Annahme einer möglicherweise vorliegenden schizophrenen Psychose auf diesen Fahreignungsmangel fokussiert, sollte aber weitere Eignungsmängel im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht von vornherein ausschließen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung noch keine ärztliche Diagnose vorlag. Damit ist die psychische Störungen umfassende Fragestellung anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt, um die Klägerin zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel anzuhalten.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen hinsichtlich der Vorfälle vom 13. Mai 2011 und vom 21. August 2012 eingestellt hat. Das Landratsamt hat dies bei seiner Beibringungsanordnung ausdrücklich berücksichtigt. Allein die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Vorfall vom 13.5.2011) bzw. nach § 153 Abs. 1 StPO (Vorfall vom 21.8.2012) hat jedoch nicht zur Folge, dass deshalb von einer Überprüfung der Fahreignung abzusehen wäre. Psychische Störungen im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung setzen kein strafbares Verhalten voraus. Sie können vielmehr auch dann vorliegen, wenn Handlungen, die auf eine solche Störung hindeuten, keinen Straftatbestand erfüllen, wenn eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen ist oder wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absieht, weil die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung macht insoweit geltend, die Klägerin habe ihren Ehemann und ihre Eltern als Zeugen zu den nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen benannt. Das Verwaltungsgericht habe diese jedoch nicht einvernommen, obwohl ihre Befragung die Schilderungen der Klägerin hätte bestätigen können.

Daraus ergibt sich jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat durch die unterbliebene Zeugeneinvernahme nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 5 ZB 14.1162 - juris, B. v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 - juris). Die Prozessbevollmächtigten der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin haben zwar schriftsätzlich deren Ehemann und Eltern als Zeugen zu den nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen und zu weiteren Vorkommnissen benannt, aber in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 keinen Beweisantrag gestellt. Die schriftsätzlich beantragte Zeugeneinvernahme ist lediglich als Beweisanregung, nicht aber als förmlich abzulehnender Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO anzusehen (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 24 zu § 86). Kommt das Gericht einer solchen Anregung nicht nach, verletzt es dadurch seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nur, wenn sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die in den Akten enthaltenen schriftlichen Äußerungen der Klägerin und die darin unter anderem aufgestellten Behauptungen, ihre Nachbarn würden sie observieren, hätten Zeckennester in ihrem Garten ausgesetzt, die Batterien ihres Autos geleert, ihr Heizgerät manipuliert etc. stützen die Annahme einer psychischen Störung, so dass es für die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung und der Entziehung der Fahrerlaubnis unter den gegebenen Umständen auf die Einzelheiten der Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und deren Nachbarn nicht ankommt.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Hierzu muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st.Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris Rn. 8; B. v. 15.1.2016 - 7 ZB 15.929 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Antragsbegründung vom 19. Februar 2016 führt insoweit lediglich aus, der Rechtsstreit betreffe die Auslegung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Sie benennt jedoch keine konkreten und fallübergreifenden Fragen, die in der Rechtsprechung bisher ungeklärt sind, und genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

4. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Nach Abschnitt A I Nr. 19 der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst eine 1993 erworbene Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B eine erheblich umfangreichere Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I Nr. 19, vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Namensänderung seines Nachnamens, dem er den Adelszusatz „von“ voranstellen möchte. Die Beklagte hat die Namensänderung mit Bescheid vom 10. Juli 2013 abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die Versagungsgegenklage mit Urteil vom 3. April 2014 abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegen getreten ist.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen einzelnen Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).

a) Der behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt offensichtlich nicht vor. Aus dem Umstand, dass dem Onkel des Klägers eine Namensänderung zugebilligt wurde, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Denn in der dem Bewilligungsbescheid für den Onkel vorausgehenden Verfügung der Stadt Frankfurt a.M. vom 8. November 2011 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens deshalb zugunsten des Onkels ausgegangen sei, weil dieser dauerhaft nach Australien ausgewandert sei, die australische Staatsangehörigkeit erworben habe und dort amtlich mit dem begehrten Namen geführt werde. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens sei gering, da die gesellschaftlichen Kontakte nach Deutschland abgebrochen seien. Der Fall des Klägers weist dazu keine Parallelen auf.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Echtheit des in Farbkopie vorgelegten Adelsbriefs offen gelassen. Der Vortrag des Klägers, er verwahre sich gegen „unterschwellige Andeutungen des Gerichts“, die Farbkopie könne nicht „echt“ sein, ist deshalb in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens irrelevant.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem vom Onkel des Klägers erstellten „Family Tree“ keine Beweiskraft beigemessen hat. Dass beim Vater und Großvater des Klägers auf der Liste der Zusatz „von“ im Widerspruch zur Kopie des Familienbuchs einfach vom Onkel eingefügt wurde, wird in der Begründung des Zulassungsantrags letztlich eingeräumt.

2. Soweit der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Der Kläger formuliert indes schon keine Frage. Dass Adelsnamen im Wege der Namensänderung weiterhin nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren sind und die Abstammung von einer Person, die vor Generationen den Adelsnamen geführt hat, dafür nicht reicht ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, U. v. 11.12.1996 - 6 C 2.96 - NJW 1997, 1594). Ob einem Begehren auf den Namenszusatz „von“ Rechnung zu tragen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist hier nicht ersichtlich.

3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler vor, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz, wonach das Verwaltungsgericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben hat, nicht verstoßen.

Der Kläger rügt, sein Onkel sei als Zeuge angeboten, aber nicht gehört worden. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann indes grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.1998 - 6 B 24.78 - Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 164; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 13). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. April 2014 liegt der Fall hier so. „Dass der Zeuge über erhebliches Wissen im Bereich des Namensrechts verfügt“, ist kein Umstand, der seine Vernehmung erfordern könnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme offensichtlich hätte aufdrängen müssen, ergeben sich aus der Antragsbegründung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass bis auf den Auszug aus einem Familienbuch in Kopie, der bis zu den Großeltern des Klägers zurückreiche, keine nachvollziehbaren und nachprüfbaren Unterlagen über die weiteren Vorfahren des Klägers vorlägen, so dass nicht ansatzweise belegt sei, dass er aus einer Linie „von A.“ abstamme oder abstammen könne. Dass der Kläger behauptet, Kirchenbücher dürften nicht kopiert werden, zieht dies nicht in Zweifel. Die „Vorlage geeigneter Dokumente“ wäre - unabhängig von einer Zeugeneinvernahme - im Gerichtsverfahren jederzeit möglich gewesen. Dem Verwaltungsgericht wurden auch keine substantiierten Anhaltspunkte geliefert, die dann Gegenstand eigener gerichtlicher Ermittlungen hätten sein können.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a. F.) ausgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig (1.). Im Übrigen würde auch das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung rechtfertigen (2.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.1). Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor (2.2).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dem Kläger fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn selbst wenn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2014 unzulässig war. Der Kläger hat entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner Abschiebung in die Türkei keine vollständige ladungsfähige Anschrift angegeben.

Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnortes des Klägers (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um den Kläger zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11) oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift des Klägers ändert oder dessen Wohnanschrift unbekannt geworden ist. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 - juris Rn. 6). Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war als Wohnort des Klägers lediglich „Kayseri/Türkei“ angegeben worden. Diese Angabe genügt jedoch nicht den Anforderungen aus § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO, weil der Kläger unter dieser Adressangabe weder für das Gericht noch für seinen Prozessbevollmächtigten tatsächlich erreichbar ist.

Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung der Klage zu setzen. Vorliegend hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 7. Januar 2016 aufgefordert, die vollständige Anschrift des Klägers mitzuteilen oder Gründe für eine Verhinderung zu benennen. Der Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der gesetzten Frist die Anschrift des Klägers in der Türkei nicht ergänzt. Da die gebotene Vervollständigung der Klage somit unterblieben ist, ist sie nicht wirksam erhoben und damit unzulässig.

Für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. April 2015 spricht zudem, dass der Kläger offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, in das Bundesgebiet zurückzukehren, sondern in Syrien, wo er sich angeblich aufhält, bleiben will. Dies ergibt sich zumindest aus seinem Facebook-Eintrag.

2. Selbst wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre, bliebe er ohne Erfolg.

2.1 Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Der Kläger formuliert in der Begründung seines Zulassungsantrags, die am 28. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, bereits schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Er führt lediglich aus, dass die Berufung mit Blick auf die Aktualität von Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art und das Fehlen einschlägiger obergerichtlicher Erkenntnisse dazu wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassungswürdig sei. Soweit der Kläger im Folgenden darauf verweist, dass die Vorgaben der UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien und die Ausweisung im Widerspruch zu der vorangegangenen Passentziehung stehe, ist darin auch keine konkrete Fragestellung zu erkennen, die klärungsbedürftig wäre und über den Einzelfall hinausginge.

2.2. Sofern dem Zulassungsvorbringen des Klägers der Sache nach Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen sind, genügen diese - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils lägen nur dann vor, wenn der Kläger einen einzelnen Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/9 - juris).

Der Kläger bringt insoweit lediglich vor, dass die UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ermessensausübung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. hätte berücksichtigt werden müssen und dass die Abschiebung gegen die genannte Resolution verstoße, weil die Staatengemeinschaft aufgefordert werde, die Ausreise von IS-Kämpfern in das Kriegsgebiet zu unterbinden. Das Urteil verkenne, dass die Türkei ein sog. Transitland für Jihadisten, die nach Syrien reisen wollten, sei. Zudem stünde die Ausweisung im Widerspruch zum Ausreiseverbot, das gegen den Kläger befristet vom 2. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 verhängt worden sei.

Das Erstgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfülle, weil er die Vereinigung „Islamischer Staat“ unterstütze. Dieser Tatbestand umfasse bereits die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter. Das Gericht befasst sich auch mit der UN-Resolution 2170 (2014) und kommt zum Ergebnis, dass dieser Resolution im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausgangsbehörde kein besonderes Gewicht beizumessen gewesen sei und im Übrigen angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr die Ausweisung ermessensfehlerfrei erfolgt sei.

Der Kläger legt demgegenüber nicht dar, gegen welche Verpflichtungen aus der UN-Resolution 2170 (2014), die auch die nationale Ausländerbehörde binden würden, der Beklagte bei seiner Ermessensausübung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung konkret verstoßen haben sollte. Insoweit fehlt es bereits an der Bezeichnung der Pflicht des Mitgliedstaates und an Darlegungen zur Umsetzung der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus der UN-Resolution in nationales Recht.

Es bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre und den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen würde. Denn die Ausweisungsentscheidung des Beklagten wäre auch nach der seit 1. Januar 2016 maßgeblichen Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtmäßig, weil die Interessen an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens überwiegen. Die dem Kläger zu Last gelegte und von ihm im Zulassungsverfahren auch nicht in Frage gestellte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung stellt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse dar. Die UN-Resolution 2170 (2014) hindert die Ausländerbehörde nicht, dieses Ausweisungsinteresse bei der Abwägungsentscheidung mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen.

Die Resolution 2170 (2014) beruht auf Kapitel 7 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta). Nach Art. 25 UN-Charta sind die Beschlüsse des Sicherheitsrates im Einklang mit der Charta anzunehmen und durchzuführen und daher für die Vertragsstaaten bindend. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen erfolgte durch das Gesetz vom 6. Juni 1973 (BGBl II 1973 S. 430). Die Bundesrepublik hat der Charta der Vereinten Nationen mit Zustimmungsgesetz den entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl i. S. d. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilt und sich in ein System kollektiver Sicherheit eingeordnet. Folglich ist die Bundesrepublik der Bindungswirkung der Resolutionen nach dem 7. Kapitel der UN-Charta gemäß Art. 25 i. V. m. Art. 48, Art. 2 UN-Charta unterworfen. Die UN-Resolution 2170 (2014) begründet zwar konkrete Pflichten für die Staaten, die eine Umsetzung der Vorgaben der Resolution in innerstaatliches Recht erforderlich machen (vgl. Payandeh, ZRP 2014, 241/242). Den UN-Mitgliedern kommt jedoch bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates ein Spielraum zu (vgl. Fritzsch, ZAR 2010, S. 333).

Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, seine Ausweisung verstoße gegen die Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates, bezieht er sich damit wohl auf Nr. 8 dieser Resolution. Darin werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, um den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer zur ISIL, zur ANF und zu allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu unterbinden und diese ausländischen Kämpfer im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht vor Gericht zu stellen. Ferner verweist der Sicherheitsrat darin außerdem erneut auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, unter anderem durch wirksame Grenzkontrollen, und in diesem Zusammenhang zügig Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, um Bewegungen von Terroristen und terroristischen Gruppen in und aus dem Hoheitsgebiet, die Belieferung von Terroristen mit Waffen sowie Finanzierungsaktivitäten zur Unterstützung von Terroristen zu verhindern.

Der deutsche Gesetzgeber hat bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) ein dichtes strafrechtliches Regelungsgefüge zur Erfassung terroristischer Aktivitäten erlassen (§ 129a StGB, § 129b StGB, § 89a StGB und § 89b StGB) und den Katalog des § 47 Abs. 2 AuslG um zwei neue Regelausweisungstatbestände ergänzt. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen belegen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (ab 1. 1. 2005 § 54 Nr. 5 AufenthG). Die Einführung dieses neuen Tatbestandes geschah vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001), in dem Bestreben, dem internationalen Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BT-Drs. 14/7386, S. 35). Zudem können nach geltendem Recht Ausreiseverbote verhängt werden (§ 10 Passgesetz und § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein Verbot dahingehend, dass Personen, die nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfüllten, nicht ausgewiesen werden dürfen, ergibt sich aus der Resolution 2170 (2014) jedenfalls nicht. Vielmehr erfolgte die Einführung des Regelausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, um der neuen Dimension der terroristischen Bedrohung Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass diejenigen Personen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht erhalten, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten entfalten oder unterstützen. Da der nationale Gesetzgeber somit keine Veranlassung sah, über die bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinaus die Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, musste der Beklagte die sich lediglich an die Mitgliedstaaten richtende Verpflichtung, Bewegungen von terroristischen Kämpfern zu verhindern, bei seiner Abwägungsentscheidung auch nicht weiter berücksichtigen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 25 GG. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bei der UN-Resolution 2170 (2014) handelt es sich jedoch um keine allgemeine Regel des Völkerrechts. Dies sind nur Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Das Entstehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein (Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 25 Rn. 19, 21; BayLSG, U. v. 30.9.2015 - L 2 P 22/13 - juris Rn. 32).

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 verfügte Ausweisung im Widerspruch zu dem vom 22. Februar 2014 bis 31. August 2014 für ihn gültigen Ausreiseverbot stehe, hat dies schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Das Ausreiseverbot sollte verhindern, dass der Kläger an kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien teilnehmen und dadurch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Der Kläger hat sich in dieser Zeit aber zum Anführer der Salafistenszene im Kemptener Raum entwickelt. Sein Ziel war nicht mehr Syrien, um dort an kriegerischen Auseinandersetzungen teilzunehmen, vielmehr wollte er den seiner Ansicht nach „wahren“ Islam in Deutschland verbreiten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 290,81 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger, der sich gegen die zwangsweise Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten wendet, ist der Auffassung, eine Vollstreckung sei unzulässig, weil eine Beitragsschuld nicht ohne vorherige Bekanntgabe eines Beitragsbescheids entstehen könne. Dies habe das Verwaltungsgericht in rechtsfehlerhafter Weise nicht beachtet.

Mit dieser Auffassung verkennt der Kläger, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht und nicht vom Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids abhängig ist (BVerfG, B. v. 30.1.2008 - 1 BvR 829/06 Rn. 20 - juris), woran sich auch durch das Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags am 1. Januar 2013 nichts geändert hat (vgl. BGH, B. v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 - juris).

Soweit der Kläger überdies nicht näher substantiiert auf eine - vermeintlich - doppelte Titulierung hinweist, die unrichtig sei, übersieht er, dass die Vollstreckung zwischenzeitlich ausgesetzt, erst dann wieder aufgenommen wurde und dass deshalb Gerichtsvollzieherkosten angefallen sind. Dies hat der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 7. September 2015 unwidersprochen und mit entsprechenden Nachweisen belegt vorgetragen.

2. Soweit der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, genügt die Antragsbegründung bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Deshalb muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. d. Senats vgl. z. B. B. v. 28.9.2009 - 7 ZB 09.1468 m. w. N.; B. v. 19.1.2010 - 7 ZB 09.1519 - jeweils juris). Der Kläger hat hier jedoch lediglich allgemein das Vorgehen des Beklagten beanstandet, der nicht befugt sei, in dieser Art und Weise mit Bürgern umzugehen und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, ohne indes eine klärungsfähige Sach- oder Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist daher mangels Substantiierung nicht in der von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise geltend gemacht worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.