vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 9 K 14.5111, 04.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin, die togoische Staatsangehörige ist, seit 2001 im Bundesgebiet lebt und zuletzt über eine bis zum 25. April 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis verfügte, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage mit dem Antrag weiter, ihr unter Aufhebung des ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids der Beklagten einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) oder einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; III.) zuzulassen.

I.

Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe nach § 8 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, weil ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG lägen deshalb nicht vor.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2014 verwiesen und ergänzend festgestellt, dass auch nach den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Unterlagen und Nachweisen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mangels Sicherung des Lebensunterhalts nicht in Betracht komme. Die Klägerin verfüge nicht über ausreichende Deutschkenntnisse und habe in den vergangenen Jahren nur geringfügig gearbeitet mit der Folge, dass sie weder derzeit noch in Zukunft das Existenzminimum mit eigenen Mitteln sicherstellen könne. Eine geringfügige Beschäftigung für 430,- Euro monatlich genüge auch bei Berücksichtigung der der Klägerin gewährten Leistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs nicht für Krankenversicherung, Miete und Lebensunterhalt. Dass die Klägerin umsonst wohnen könne, habe sie nicht durch einen entsprechenden Vertrag nachgewiesen. Eine ausreichende Rentenversicherung habe die Klägerin nicht erwirtschaftet und könne dies aufgrund ihres Alters auch nicht mehr tun. Wegen der unzureichenden Deutschkenntnisse der Klägerin sei auch nicht zu erwarten, dass sie in den nächsten Jahren eine besser bezahlte Arbeit finden werde. Umstände, die die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Härtegründen auch bei Fehlen eines gesicherten Lebensunterhalts ermöglichten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dagegen wendet die Klägerin ein, entgegen der Prognose des Verwaltungsgerichts habe sie inzwischen eine gut bezahlte Ganztagsarbeit gefunden. Außerdem verfüge sie über ein Zimmer, bei dem es sich um eine Übergangswohnung für alleinstehende Frauen handele und für das sie monatlich 182,50 Euro bezahle. Im Übrigen sei ihr Lebensunterhalt auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gesichert gewesen, weil sie über ein Einkommen von 430,- Euro verfügt und ihr damaliges Zimmer nichts gekostet habe. Derzeit nehme sie außerdem an einem Deutsch- und Integrationskurs teil. Schließlich habe sie auch über 85 Monate Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer lebensunterhaltssichernden Rente, seien daher nicht nachvollziehbar.

Diese Darlegungen der Klägerin begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sie stellen die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

1. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, durch ihre Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft seit 25. März 2015 sei ihr Lebensunterhalt nunmehr gesichert.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Unerheblich ist dabei, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es vielmehr nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 10 C 4.12 - juris Rn. 25; U.v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 32). In die im Rahmen der danach erforderlichen Prognose anzustellende Gesamtbetrachtung ist dabei neben der aktuellen Einkommenssituation der Klägerin auch der bisherige Verlauf ihrer Erwerbstätigkeit einzubeziehen (vgl. NdsOVG, B.v. 2.2.2011 - 11 ME 441/10 - juris Rn. 14; OVG Hamburg, U.v. 20.3.2015 - 1 Bf 221/13 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.2.2006 - OVG 11 S 13.06 - juris Rn. 6; VG Saarl, U.v. 10.3.2010 - 10 K 659/09 - juris Rn. 28). Denn von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann nur dann ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 33; NdsOVG, B.v. 2.2.2011 - 11 ME 441/10 - juris Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben ist der Lebensunterhalt der Klägerin aber auch unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrags vom 24. März 2015 nicht gesichert. Zwar sichert das auf der Grundlage dieses Arbeitsvertrags erzielte monatliche Einkommen nach der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung für April 2015 derzeit den Lebensunterhalt der Klägerin (a). Jedoch rechtfertigt dies nicht die positive Prognose, dass dieses Einkommen die erforderliche Nachhaltigkeit aufweist und der Lebensunterhalt der Klägerin damit in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (b).

a) Der im Rahmen der vorzunehmenden Prognose erforderliche Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den der Klägerin zur Verfügung stehenden Mitteln anhand der entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs führt zu dem Ergebnis, dass die der Klägerin gegenwärtig zur Verfügung stehenden Mittel ihren Lebensunterhalt decken.

aa) Das Einkommen, das der Klägerin nach der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung ihres Arbeitgebers für April 2015 gemäß den Regelungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Verfügung steht, beläuft sich auf 1.211,73 Euro.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.

Von dem nach der Lohn- und Gehaltsabrechnung erzielten Monatseinkommen von 2.109,36 Euro sind danach gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die auf das Einkommen entrichteten Steuern in Höhe von 201,41 Euro (= 190,91 Euro [Lohnsteuer] + 10,50 Euro [Solidaritätszuschlag]) und gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von 396,22 Euro (= 158,68 Euro [Krankenversicherung] + 180,93 Euro [Rentenversicherung] + 29,03 Euro [Arbeitslosenversicherung] + 27,58 Euro [Pflegeversicherung]) abzusetzen.

Bei erwerbsfähigen Personen, die wie die Klägerin erwerbstätig sind, ist darüber hinaus nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,- Euro abzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 10 C 4.12 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 10 CS 13.1996 - juris Rn. 25).

Darüber hinaus ist nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II ein Betrag nach § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II abzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 10 C 4.12 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 10 CS 13.1996 - juris Rn. 25). Dieser beläuft sich nach § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000,- Euro beträgt, auf 20 Prozent (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und damit 180,- Euro (= 900,- Euro [= 1.000,- Euro - 100,- Euro] x 20 : 100) und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,- Euro beträgt, auf 10 Prozent (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II) und damit 20,- Euro (= 200,- Euro [= 1.200,- Euro - 1.000,- Euro] x 10 : 100).

Da weitere Beträge, die nach § 11b SGB II abzusetzen wären, nicht ersichtlich sind, belaufen sich damit die Mittel, die der Klägerin aus ihrem Einkommen zur Verfügung stehen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aber auf 1.211,73 Euro (= 2.109,36 Euro - 201,41 Euro - 396,22 Euro - 100,- Euro - 180,- Euro - 20,- Euro).

bb) Dem steht nach den betreffenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs ein voraussichtlicher Unterhaltsbedarf von 581,50 Euro gegenüber.

Dieser setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs. 1 SGB II), der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II und Nr. 1 der Bekanntmachung über die Höhe des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014 (BGBl I S. 1620) für Personen, die wie die Klägerin alleinstehend sind, 399,- Euro beträgt, und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung, der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der tatsächlichen Höhe anerkannt wird und daher bei der Klägerin nach der von ihr vorgelegten Bescheinigung vom 26. Mai 2015 182,50 Euro beträgt. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Das Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.211, 73 Euro übersteigt ihren damit bestehenden Unterhaltsbedarf in Höhe von 581,50 Euro (= 399,- Euro + 182,50 Euro) damit um 630,23 Euro, so dass ihr Lebensunterhalt derzeit selbst dann gesichert wäre, wenn sie statt ihres Zimmers in einer Übergangseinrichtung für volljährige, allein lebende wohnungslose Frauen eine Wohnung anmieten würde.

b) Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die erforderliche positive Prognose, dass der Lebensunterhalt der Klägerin in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Denn berücksichtigt man neben der aktuellen Einkommenssituation der Klägerin auch den bisherigen Verlauf ihrer Erwerbstätigkeit, so kann jedenfalls zum bei Klagen auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, U.v.29.11.2012 - 10 C 4.12 - juris Rn. 12) noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt der Klägerin aufgrund ihres derzeitigen Arbeitsverhältnisses nachhaltig und dauerhaft gesichert ist.

Zum einen ergibt sich aus dem Rentenversicherungsverlauf der Klägerin, der sich bei den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenakten befindet, dass die Klägerin zwar immer wieder versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat. Die Zeiten solcher Beschäftigungen waren aber immer wieder durch Zeiten unterbrochen, in denen die Klägerin lediglich geringfügig beschäftigt oder arbeitslos war. Zum anderen hat die Klägerin selbst während ihrer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem Rentenversicherungsverlauf ausnahmslos ein deutlich unter ihrem jetzigen liegendes Einkommen erzielt.

Angesichts dieser bisherigen Erwerbsbiographie der Klägerin rechtfertigt ihr jetziges Beschäftigungsverhältnis und das damit verbundene, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausreichende Einkommen jedenfalls derzeit noch nicht die Prognose, dass sie in Zukunft dauerhaft ein solches Einkommen erzielen wird. Denn dieses Beschäftigungsverhältnis besteht erst seit 25. März 2015. Es ist bis zum 24. März 2016 befristet und endet nach dem Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Außerdem gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Selbst wenn die Befristung eines Arbeitsvertrags der Sicherung des Lebensunterhalts nicht von vornherein entgegenstehen sollte, weil die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse inzwischen nicht mehr unüblich ist (vgl. in diesem Sinne NdsOVG, B.v. 2.2.2011 - 11 ME 441/10 - juris Rn. 15; Röseler in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 2 AufenthG Rn. 22; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2015, § 2 AufenthG Rn. 41), kann bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt der Klägerin in Zukunft auf Dauer gesichert ist. Denn jedenfalls kann dies dann nicht angenommen werden, wenn wie hier die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem bisherigen Verlauf der Erwerbstätigkeit oder der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Röseler in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 2 AufenthG Rn. 22). Die bisherige Erwerbsbiographie der Klägerin zeigt, dass ihre versicherungspflichtigen Tätigkeiten in der Vergangenheit immer wieder durch geringfügige Beschäftigungen oder Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen waren. Dafür, dass dies im Falle des jetzigen Arbeitsverhältnisses anders sein wird, bestehen vor diesem Hintergrund aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Angesichts der erst knapp fünfmonatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses ist nicht gesichert, dass es nach Ablauf der Probezeit fortgesetzt wird. Auch ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit zugesagt oder eine Verlängerung des Arbeitsvertrags über den 24. März 2016 hinaus in Aussicht gestellt worden wäre.

Die Teilnahme an dem Sprach- und Integrationskurs vom 19. März 2015 bis zum 11. Januar 2016, für den sich die Klägerin nach der Bestätigung des Veranstalters vom 3. März 2015 angemeldet hat, ist selbst dann, wenn man annimmt, dass insbesondere die dort erworbenen Sprachkenntnisse die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt verbessern könnten, ebenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Lebensunterhalt der Klägerin in Zukunft auf Dauer gesichert sein wird. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin ihre tatsächliche Teilnahme an dem Sprach- und Integrationskurs mit einem Umfang von 25 Stunden pro Woche nicht durch entsprechende Bestätigungen belegt hat, ist weder dieser Kurs zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abgeschlossen noch aus dem Vortrag der Klägerin ersichtlich, dass sich ihre Sprachkenntnisse bereits signifikant verbessert hätten.

Daran, dass die erforderliche positive Prognose einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nicht gerechtfertigt erscheint, ändert es schließlich auch nichts, dass die Klägerin bisher über 85 Monate Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Denn wenn wie hier schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Lebensunterhalt der Klägerin durch ihr Erwerbseinkommen gesichert ist, solange sie noch erwerbstätig ist, ist es unerheblich, ob die von der Klägerin erworbenen Rentenansprüche ausreichen, ihren Lebensunterhalt nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters zu sichern.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen darüber hinaus nicht, soweit die Klägerin geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihr Lebensunterhalt bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gesichert gewesen, weil sie damals über ein Einkommen von 430,- Euro und eine kostenlose Unterkunft verfügt habe. Denn auch damit wird die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unentgeltlich wohnen konnte und ihr Unterhaltsbedarf sich auf den Regelbedarf für alleinstehende Personen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 399,- Euro beschränkte, war das von ihr geltend gemachte Einkommen in Höhe von 430,- Euro zur Deckung dieses Bedarfs nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht ausreichend. Denn davon waren nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,- Euro und nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II ein Betrag von 66,- Euro (= 330,- Euro [430,- Euro - 100,- Euro] x 20 : 100) abzusetzen. Das im Rahmen der erforderlichen Prognose zu berücksichtigende Einkommen betrug damit aber lediglich 264,- Euro (= 430,- Euro - 166,- Euro) und unterschritt damit deutlich den Unterhaltsbedarf von 399,- Euro.

3. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass Umstände, aufgrund derer die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch bei Fehlen eines gesicherten Lebensunterhalts aus Härtegründen in Betracht kommen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich seien, hat sich die Klägerin mit diesen Ausführungen in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Sie hat sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

II.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn die Klägerin trägt lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Ausführungen nicht oder nur zu ihrem Nachteil gewertet. Ihr Vortrag lässt aber nicht erkennen, um welche ihrer Ausführungen es dabei geht.

Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre Ausführungen nur zu ihrem Nachteil gewertet, macht sie damit im Übrigen der Sache nach lediglich geltend, die Entscheidung sei nicht im Sinne der Klägerin ergangen. Dies stellt aber als solches keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt und sich dessen Tatsachenvortrag und Rechtsansicht zu Eigen macht (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2007 - 5 B 143.07 - juris Rn. 2, B.v. 11.2.2008 - 5 B 17.08 - juris Rn. 3; B.v. 1.8.2011 - 6 C 15.11 u. a. - juris Rn. 1; B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 30.6.2015 - 10 ZB 15.1197 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 10 ZB 11.2089 - juris Rn. 5).

III.

Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen würde. Denn eine solche Abweichung ist mit der nicht näher konkretisierten Feststellung der Zulassungsbegründung, das Urteil verstoße gegen obergerichtliche Rechtsprechung, nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Apr. 2016 - W 7 K 15.152

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Das Urtei

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

II.

Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, die nigerianische Staatsangehörige sind, verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage weiter.

Die Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin) hielt sich seit 1998 in Griechenland auf und ist im Besitz einer am 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis. Nach ihren Angaben reiste sie am 29. April 2011 gemeinsam mit ihrem am 25. November 1998 in Athen geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2 (im Folgenden: Antragsteller), in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Juli 2011 sprach sie bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.

Nachdem ihr die Antragsgegnerin eine Frist bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt hatte, um ihr Gelegenheit zu geben, mit Hilfe einer griechischen Rechtsanwältin ihren Status als in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigte nachzuweisen, teilte die Antragstellerin mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 23. Januar 2012 mit, dass ein Aufenthaltstitel mit einem dem Zusatz „Daueraufenthalt - EG“ entsprechenden Zusatz in griechischer Sprache in Griechenland nicht ausgestellt werde. Gleichzeitig beantragte sie, ihr zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, weil sie angesichts der katastrophalen Arbeitsmarktsituation in Griechenland für sich und ihren Sohn dort nicht sorgen könne und ihr die Rückkehr dorthin daher nicht zumutbar sei.

Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte das griechische Generalkonsulat mit E-Mail vom 24. April 2012 mit, dass die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt würden.

Mit Antrag vom 8. Mai 2012, der am 6. Juli 2012 bei der Antragsgegnerin einging, beantragte der Antragsteller, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter zu erteilen.

Nachdem sie den Antragstellern mit Schreiben vom 7. November 2013 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. April 2014 den Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 2011 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG sowie den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG vom 6. Juli 2012 ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Antragsteller verpflichtet seien, das Bundesgebiet zu verlassen, setzte ihnen hierzu eine Frist bis zum 11. Mai 2014 (Nr. 2 des Bescheids) und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids).

Die Antragsgegnerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 38a AufenthG nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin habe nicht in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne. Die griechischen Behörden hätten ihr keinen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“, sondern nur einen nationalen unbefristeten Aufenthaltstitel ausgestellt. Darüber hinaus sei entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert. Sie gehe keiner unselbstständigen Beschäftigung nach und habe daher dem Grunde nach einen Anspruch auf öffentliche Leistungen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 erhoben die Antragsteller Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. April 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2014 mit der Begründung ab, gegen den angefochtenen Bescheid bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse. Die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Antragstellerin besitze nicht die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EG 2004 Nr. L 16 S. 44). Diese Rechtsstellung sei weder durch eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG noch durch eine Bestätigung der griechischen Behörden nachgewiesen. Insbesondere werde sie nicht durch die Bescheinigung des griechischen Generalkonsulats in München vom 27. Juli 2011 bestätigt, nach der die Antragstellerin rechtmäßige Besitzerin einer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis sei. Nach der Auskunft des Generalkonsulats vom 24. April 2012 würden Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt. Da die Antragstellerin trotz der Einschaltung einer griechischen Rechtsanwältin bereits im Jahr 2011 den Nachweis, dass sie über einen solchen Titel verfüge, nicht habe erbringen können, sei davon auszugehen, dass sie die Rechtsstellung einer in Griechenland langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erlangt habe. Außerdem hätte die Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AufenthG vor der Einreise ein Visum einholen müssen. Davon sei sie auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV befreit gewesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt seien. Soweit der Antragsteller geltend mache, ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung zu erteilen, sei weder ein entsprechender Antrag gestellt noch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis vor. Eine Aufenthaltserlaubnis könne den Antragstellern mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei, auch nicht nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Darüber hinaus komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht in Betracht. Anhaltspunkte für solche Abschiebungsverbote hinsichtlich von Nigeria seien nicht geltend gemacht. In Bezug auf Griechenland bestünden angesichts des auf die allgemeinen Verhältnisse von Schwarzafrikanern beschränkten Vortrags keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür. Die Antragstellerin habe seit 1998 in Griechenland gelebt. Der Antragsteller sei dort geboren und aufgewachsen.

Ihre gegen den Beschluss vom 24. Juni 2014 gerichtete Beschwerde begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass sie ein überwiegendes Interesse daran hätten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Bundesrepublik zu bleiben. Eine Abschiebung nach Griechenland stelle sie vor ein wirtschaftliches und soziales Nichts. Sozialhilfeleistungen könnten aufgrund der Armut der griechischen Bevölkerung an Dritte und insbesondere Schwarzafrikaner, die in Athen in unbeheizten Kellern ohne fließendes Wasser und Strom lebten, nicht gewährt werden. Eine Abschiebung nach Nigeria ohne Ehemann oder Vater, Familie und Freunde sei unzumutbar, weil der Antragsteller auch dort in menschenunwürdige Verhältnisse gelange. Trotz der Beauftragung von Anwälten habe die Antragstellerin aufgrund der dortigen Verhältnisse keine Bestätigung griechischer Behörden erlangen können, dass sie in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG sei. Es sei deshalb die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die Beibringung einer Bescheinigung der griechischen Behörden allein Sache der Antragstellerin sei. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, etwa über die deutsche Botschaft in Athen selbst bei den griechischen Behörden nachzufragen, ob die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. In Bezug auf § 25 Abs. 5 AufenthG seien die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen. Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Für die Sicherung des Lebensunterhalts sei die Prognose erforderlich, dass die Antragsteller aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen keine öffentliche Unterstützung benötigten und ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erbringen könnten. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den Lebensunterhalt nicht auf Dauer durch Arbeit sichern könne. Bisher sei jeder Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis abgelehnt worden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die dargelegten Gründe rechtfertigten keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin könne nicht nachweisen, dass sie in Griechenland über einen langfristigen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ verfüge, wie er nach Auskunft des Generalkonsulats von den griechischen Behörden ausgestellt werde. Das Verwaltungsgericht sei deshalb zu Recht zu dem Ergebnis erlangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht vorlägen. Auch hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Aus dem Vortrag, den Antragstellern stehe in Griechenland weder Sozialhilfe noch ärztliche Versorgung zur Verfügung, so dass sie in menschenunwürdige Verhältnisse zurückkehren müssten, ergäben sich keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 10 CS 14.1581, 10 C 14.1582, M 23 K 14.1817 und M 23 S 14.1818 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 anzuordnen ist. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen (1.). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (2.).

1. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen. Ob die Ablehnung der Anträge der Antragsteller, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, rechtswidrig ist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bleibt offen, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

aa) Nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich wie die Antragstellerin länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist dabei nach § 2 Abs. 7 AufenthG ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG verliehen und nicht entzogen wurde, und damit jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG besitzt. Ob dies bei der Antragstellerin, die als nigerianische Staatsangehörige nicht Unionsbürgerin und damit Drittstaatsangehörige ist (Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2003/109/EG), der Fall ist, ist vor einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren aber offen.

aaa) Die Antragstellerin verfügt über eine am 25. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 23. Dezember 2012 erneuerte unbefristete griechische Aufenthaltserlaubnis, die in dem in ihrem Reisepass befindlichen Eintrag als Daueraufenthaltserlaubnis („permanent residence permit“) bezeichnet wird. Dass die Antragstellerin im Besitz dieses Aufenthaltstitels ist, ergibt sich außer aus ihrem Reisepass aus dem der Antragsgegnerin sowohl in griechischer Sprache als auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Beschluss über die Erneuerung der auf unbestimmte Zeit erteilten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin vom 25. Juni 2009 und der entsprechenden Bestätigung des griechischen Generalkonsulats vom 27. Juli 2011. Es ist allerdings ungeklärt, ob diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin in Griechenland die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG verleiht, wie dies nach § 2 Abs. 7 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2003/109/EG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlich wäre. Denn weder der Eintrag im Pass der Antragstellerin noch der Beschluss vom 25. Juni 2009 oder die Bestätigung vom 27. Juli 2011 enthalten die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“, wie es Art. 8 Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 2003/109/EG vorsieht. Jedoch schließt dies nicht von vornherein aus, dass der Antragstellerin durch den Beschluss vom 25. Juni 2009 gleichwohl eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt worden ist (Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG).

Zum einen kann die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG (jetzt: langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU) nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 Richtlinie 2003/109/EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments mit der genannten Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt wird, möglicherweise nicht nur durch eine solche Bescheinigung, sondern auch durch eine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaats nachgewiesen werden, in dem sie entstanden sein soll, gegebenenfalls auch durch eine Bestätigung der Auslandsvertretung dieses Mitgliedstaats in der Bundesrepublik (vgl. in diesem Sinne BayVGH, B. v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4; BT-Drucks. 16/5065 S. 158; Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die griechischen Behörden der Antragstellerin die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - EG zwar nach Art. 7 Abs. 7 Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt, ihr jedoch die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ausgestellt haben.

Die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG wird gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2003/109/EG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige (ABl EG Nr. L 157 S. 1) ausgestellt. Die „Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)“ vom 8. Juli 2011 (ABl EU Nr. C 201 S. 1), die als konsolidierte Fassung dieser Liste die von den Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 ausgestellten Aufenthaltstitel sowie alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente enthält, die zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigen, führt für Griechenland anders als etwa für Deutschland die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG nicht auf. Dies deutet aber darauf hin, dass Griechenland, obwohl es die Richtlinie 2003/109/EG offenbar umgesetzt hat (vgl. die Informationen zu den nationalen Umsetzungsmaßnahmen in der Datenbank Eur-Lex), zumindest bis zur Aktualisierung der genannten Liste im Jahr 2011 Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ nicht ausgestellt hat.

Dem steht auch die der Antragsgegnerin durch einen Mitarbeiter des griechischen Generalkonsulats per E-Mail am 24. April 2012 erteilte Auskunft nicht entgegen, nach der die griechischen Aufenthaltstitel des Typs „Daueraufenthalt - EG“ durch die zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden in Griechenland ausgestellt werden. Denn selbst wenn man diese Auskunft so versteht, dass die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG in Griechenland in der in Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Form ausgestellt wird und die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ enthält, ergibt sich daraus nicht, seit wann dies der Fall ist. Dementsprechend kann der Auskunft auch nicht zwingend entnommen werden, dass die im Jahr 2009 erneuerte unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin keine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG darstellt. Ob dies der Fall ist, kann vielmehr wohl nur durch eine über die griechische Auslandsvertretung in Deutschland oder das Auswärtige Amt eingeholte Auskunft der griechischen Behörden zu der Frage geklärt werden, ob es sich bei der konkreten, mit Beschluss vom 25. Juni 2009 erneuerten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin um eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG handelt (vgl. das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 3. März 2009, Bl. 126 der die Antragstellerin betreffenden Behördenakte).

bbb) Der Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren steht auch nicht von vornherein entgegen, dass die Antragstellerin nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen, und sie einen Nachweis für die geltend gemachte Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte bisher nicht erbracht hat.

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, die den Beschluss über die Erneuerung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 25. Juni 2009, ihren Pass, in dem ihr Aufenthaltstitel als Daueraufenthaltserlaubnis bezeichnet wird, sowie die Bestätigung ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch das griechische Generalkonsulat vom 27. Juli 2011 vorgelegt und sich außerdem, wie die Schreiben eines griechischen Rechtsanwalts vom 14. November 2013 und 27. Februar 2014 zeigen, über griechische Rechtsanwälte bisher vergeblich darum bemüht hat, ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG durch eine Bestätigung der zuständigen griechischen Behörden nachzuweisen, ihre Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin deshalb im Rahmen ihrer durch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar modifizierten, aber nicht beseitigten Pflicht nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.6.2007 - 1 B 163/07 - juris Rn. 7; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 10) gehalten gewesen wäre, selbst über das Auswärtige Amt oder das griechische Generalkonsulat zu klären, ob die Antragstellerin über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG verfügte, oder zumindest die Antragstellerin nach § 82 Abs. 3 AufenthG konkret auf die Möglichkeit des Nachweises dieser Berechtigung durch eine Bestätigung des Generalkonsulats (vgl. Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG) hinzuweisen (vgl. OVG Bremen. a. a. O.; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O. Rn. 5, jeweils zu Konstellationen, die einen konkreten Hinweis oder die Sachverhaltsermittlung durch die Ausländerbehörde erfordern). Denn selbst wenn die Antragsgegnerin nicht zu einer Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet gewesen sein sollte, würde dies einer Klärung der offenen Frage, ob der Antragstellerin in Griechenland eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG zuerkannt worden ist, im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen nicht ohne weiteres entgegenstehen. Vielmehr gilt § 82 Abs. 1 AufenthG, soweit er die Pflicht zur Amtsermittlung modifiziert, wohl nur für das Verwaltungsverfahren und, soweit es statthaft ist, das Widerspruchsverfahren (§ 82 Abs. 2 AufenthG), nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Funcke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: März 2014, § 82 AufenthG Rn. 21; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13; Nuckelt in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 4. Aufl. Stand: 1.6.2013, § 82 AufenthG Rn. 6; Hofmann in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 82 AufenthG Rn. 5; BT-Drucks. 11/6321 S. 81 zu § 70 AuslG; a.A. zu § 70 AuslG v. Boeckel, ZAR 1992, 166/168 f.).

Dafür spricht neben der Stellung des § 82 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt „Verwaltungsverfahren“ zum einen, dass die Regelung sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich an die Ausländerbehörde richtet, die ermächtigt wird, dem Ausländer für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten Fristen zu setzen und nach Fristablauf geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt zu lassen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen wird der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 1 AufenthG durch § 82 Abs. 2 AufenthG zwar auf das Widerspruchsverfahren erstreckt. Eine Regelung, die die Vorschrift auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für anwendbar erklärt, existiert hingegen nicht (vgl. Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 22; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13). Betrifft § 82 Abs. 1 AufenthG danach aber wohl allein das Verwaltungsverfahren, so verbleibt es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu klärungsbedürftigen Fragen weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25).

Dem stünde schließlich wohl auch nicht entgegen, wenn die Antragstellerin, die als Beteiligte bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen ist (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an der Klärung solcher Fragen auch im Gerichtsverfahren mitzuwirken hätte. Eine etwaige Verweigerung der im Einzelfall zumutbaren Mitwirkung würde insoweit nämlich wohl nicht zu einer Beschränkung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts führen, sondern könnte nur im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13).

bb) Ebenso wie das Vorliegen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG bedarf der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen.

aaa) Dies gilt zunächst, soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ob dies bei der Antragstellerin der Fall ist, ist gegenwärtig aber nicht geklärt.

Erforderlich für die Annahme, der Lebensunterhalt sei gesichert, ist die auf realistischen Annahmen und konkreten Dispositionen beruhende positive Prognose (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 24), dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II; vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist aber offen, ob der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert ist.

Dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert wäre, ergibt sich entgegen der Begründung des die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids vom 10. April 2014 nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin derzeit keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgeht und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf öffentliche Leistungen hat. Vielmehr ist die Antragstellerin grundsätzlich bereit, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wie sich aus dem von ihr vorgelegten Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung - EU für eine Tätigkeit als Zimmermädchen bei einem Reinigungsunternehmen ab August 2011 ergibt. Die tatsächliche Aufnahme dieser Beschäftigung ist offenbar daran gescheitert, dass der Antragstellerin nach den ihr ausgestellten Fiktionsbescheinigungen eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet war und sie eine solche Genehmigung nicht erhalten hat. Welche konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten die Antragstellerin für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, ob diese nach den damit zu erzielenden Einkünften gegebenenfalls die erforderliche Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin auf Dauer gesichert ist, und ob die Voraussetzungen des § 38a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Ausübung dieser Beschäftigung vorliegen, ist den Behördenakten aber nicht zu entnehmen und bedarf daher weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

bbb) Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt wären, liegen nicht vor. Insbesondere sind die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und sie erfüllt die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

ccc) Schließlich steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht von vornherein § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, nach dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt. Ob ein Visum erforderlich war oder ob die Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet einholen konnte, weil sie mit ihrer unbefristeten griechischen Aufenthaltserlaubnis einen in einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besaß, sie aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt war, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlagen, ist offen. Denn das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf, wie dargelegt, gerade der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

b) Ebenso ist ungeklärt, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Abgesehen davon, dass aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, über welchen Aufenthaltsstatus er in Griechenland verfügt, und dass deshalb auch in keiner Weise erkennbar ist, ob er selbst Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, ist auch offen, ob er einen Anspruch auf Erteilung der am 6. Juli 2012 beantragten und wegen der Bezugnahme auf diesen Antrag durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2014 auch abgelehnten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner Mutter nach § 32 Abs. 1 AufenthG hat.

aa) Nach dieser Regelung ist dem Antragsteller als minderjährigem ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Mutter als wohl allein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Da der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG damit aber davon abhängt, ob der Antragstellerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG ebenso offen wie das der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an seine Mutter.

bb) Ferner bleibt nach den vorliegenden Akten auch unklar, ob, wie es für den Familiennachzug zu einem Ausländer nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlich ist, ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Darüber hinaus steht bisher nicht fest, ob der Lebensunterhalt des Antragstellers, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und der die Passpflicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, dass er ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Denn wie bei der Antragstellerin ist unklar, ob ein Visum nicht erforderlich war, weil der Antragsteller nach § 39 Nr. 6 AufenthV den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen durfte.

2. Sind damit die Erfolgsaussichten der Klage offen, so führt die erforderliche Abwägung zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen ist. Denn das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, überwiegt das öffentliche Interesse an der mit der Ablehnung der Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Wie sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung der Deutschen Angestellten-Akademie vom 23. April 2014 ergibt, besucht der Antragsteller bei dieser Akademie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die voraussichtlich bis 23. Januar 2015 dauert und in Vollzeit mit 39 Stunden pro Woche stattfindet. Müsste der minderjährige Antragsteller mit seiner Mutter vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Folge nach Griechenland zurückkehren, dass er diese Maßnahme nicht zu Ende führen könnte, und würde sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf die beantragten Aufenthaltserlaubnisse haben, so würde die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht die Bemühungen um die berufliche Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik spürbar beeinträchtigen, weil diese Bemühungen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens unterbrochen wären und - wenn überhaupt - erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortgesetzt werden könnten.

Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragsteller weniger schwer. Die Antragsteller halten sich nach den Angaben im Antrag der Antragstellerin vom Juli 2011 bereits seit dem 29. April 2011 im Bundesgebiet auf. Sie hatten sich daher bis zur Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 10. April 2014 bereits fast drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Das Verwaltungsverfahren hat im Falle der Antragstellerin mehr als zweieinhalb Jahre, im Falle des Antragstellers, dessen Antrag erst im Juli 2012 gestellt wurde, mehr als eineinhalb Jahre gedauert. Angesichts dieser langen Aufenthalts- und Verfahrensdauer ist aber nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse nennenswert beeinträchtigt wäre, wenn die Antragsteller sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter im Bundesgebiet aufhalten könnten, sich aber schließlich herausstellen würde, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu Recht abgelehnt worden wäre. Insbesondere ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, etwa weil von ihnen die Begehung von Straftaten zu erwarten wäre, noch dass die Antragsteller tatsächlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Offenbar werden sie vielmehr von Freunden unterstützt.

War die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller bereits aus diesen Gründen anzuordnen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob den Antragstellern, wie hilfsweise beantragt, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Unter Abänderung der Kostenentscheidung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2013 ergangenen Urteils trägt die Klägerin zu 1) von den Gerichtskosten 3/5, der Kläger zu 2) 2/5. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1) ebenfalls 3/5, der Kläger zu 2) 2/5. Im Übrigen tragen die Kläger ihre Kosten selbst.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verteilung von Dorschfangquoten in der Ostsee:

2

Die Klägerin zu 1) begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, der der Klägerin zu 1) jährlich erteilten Sammelerlaubnis einen Anhang II beizufügen, bzw. die Verpflichtung der Beklagten, Sammelerlaubnisse zukünftig ohne den bisherigen Anhang II zu erteilen. Klägerin zu 1) und Kläger zu 2) begehren darüber hinaus die Feststellung, dass die dem Kläger zu 2) von der Klägerin zu 1) mit den Fangerlaubnissen für die Jahre 2011 und 2012 zugeteilten Fangmengen fehlerhaft ermittelt worden seien.

3

Der Kläger zu 2) ist Fischer. Er war bis zum 31. Dezember 2012 Mitglied der Klägerin zu 1), einer Erzeugergemeinschaft für Krabbenfischer, die seitdem noch aus zwei Mitgliedern besteht. Beide sind ebenso wie der Kläger zu 2) im Besitz einer Ostsee-Lizenz. Seit dem 1. April 2013 ist er Mitglied der „Erzeugergemeinschaft der Deutschen Krabbenfischerei GmbH“. Er hat 2006 begonnen, Dorsch in der Ostsee zu fischen. Sein Krabbenfischereifahrzeug ... ist in die Baumkurrenliste II eingetragen, in die Fischereibetriebe aufgenommen werden, die gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1922/1999 mindestens 50 % ihrer Einnahmen in der Krabbenfischerei erwirtschaften. Für den Dorschfang nutzte er eine Fangquote der Erzeugergemeinschaft Elbe-Weser, die von den anderen Mitgliedern dieser Erzeugergemeinschaft nicht genutzt wurde. Er gehörte ihr im Jahr 2000 an. In den Jahren 2007 bis 2010 bestimmte die Beklagte in den der damaligen Landesvereinigung der Erzeugerorganisationen für Nordseekrabben- und Küstenfischer an der Schleswig-Holsteinischen Westküste e.V. zugeteilten Sammelerlaubnissen nach § 3 Abs. 4 SeeFischG, dass kein Fischereifahrzeug mehr als eine bestimmte Menge Dorsch – im Jahr 2008 12 t Dorsch – fangen dürfe. Mit Urteil vom 9. November 2009 (21 K 2675/08) stellte das Verwaltungsgericht Hamburg fest, dass diese Fangmengenbegrenzung in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sammelerlaubnis rechtswidrig gewesen sei und die genannte Landesvereinigung in ihrem Recht verletze, die ihr für die Krabbenfischer erteilte Fangquote für Dorsch nach ihrem Ermessen weiter zu verteilen.

4

Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 erteilte die Beklagte (Außenstelle Hamburg) der Klägerin zu 1) nach § 3 Abs. 4 SeeFischG eine Sammelerlaubnis für Krabbenfischereibetriebe für den Fang von 14,7 t Dorsch in der westlichen Ostsee und 24,1 t in der östlichen Ostsee. Der Erlaubnis war ein Anhang II „Ermittlung der Dorschverteilung 2011“ beigefügt. In diesem wurden für die einzelnen Fischkutter der Mitglieder der Beklagten zu 1) bei einer (Gesamt-)Basisquote von 38 t für das Jahr 2011 jeweils Fangquoten aufgeführt: Für den Fischkutter des Klägers zu 2) eine Basisquote von 4 t Westdorsch und 7,0 t Ostdorsch sowie weitere Basisquoten für die anderen zwei Fischereifahrzeuge. In den Nebenbestimmungen zu der Sammelerlaubnis verpflichtete die Beklagte die Klägerin zu 1), deren Mitgliedern im Rahmen der zugeteilten Fangmengen eine schriftliche Fangerlaubnis entsprechend den im Anhang I der Sammelerlaubnis aufgeführten Mindestanforderungen zu erteilen und für die einzelnen Fischereibetriebe offenzulegen, über welche Basisansprüche das einzelne Fahrzeug verfügen könne. Bei der Ermittlung der Fangquoten berücksichtigte sie nach dem Kriterium der tatsächlichen Teilnahme an der Dorschfischerei die Krabbenfischereibetriebe, die über eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee verfügten und in den letzten 10 Jahren dort Dorsch gefischt hatten. Als Referenzjahre griff sie auf die Jahre 2004 bis 2006 zurück, da während dieses Zeitraums die Fangmengenhöhe der Einzelbetriebe durch die Beklagte nicht begrenzt war. Weiterhin führte die Beklagte aus, dass die Zuteilung der so ermittelten Dorschquote der organisierten Fischereibetriebe als Sammelerlaubnis an die jeweiligen Erzeugerorganisationen erfolge. Innerhalb dieser könne die Bewirtschaftung der Dorschquoten im laufenden Jahr zwischen den einzelnen Betrieben der Erzeugerorganisation flexibel gehandhabt werden unter Sicherstellung, dass die Basisansprüche der Quoteninhaber erhalten blieben.

5

Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 erteilte die Klägerin zu 1) dem Kläger zu 2) eine Fangerlaubnis für den Fang von 4 t Westdorsch und 7 t Ostdorsch im Jahr 2011. Hiergegen erhob der Kläger zu 2) keinen Widerspruch.

6

Die Klägerin zu 1), deren Vorsitzender der Kläger zu 2) war, legte mit Schreiben vom 17. Februar 2011 im Namen ihrer Mitglieder und mit Schreiben vom 23. Februar 2011 im eigenen Namen Widerspruch gegen die ihr erteilte Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 ein. Zur Begründung ihrer Widersprüche führte die Klägerin zu 1) aus, dass der Referenzzeitraum rechtsfehlerhaft gewählt sei.

7

Mit Änderungsbescheid vom 11. November 2011 wurde von der Beklagten die mit Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 zugeteilte Fangquote um 14 t auf Grund eines Quotentausches mit einer anderen Erzeugergemeinschaft erhöht.

8

Die Beklagte (Hauptstelle Bonn) wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 zurück. Die den Erzeugerorganisationen zustehende Fangquote für Dorsch sei erstmals für 2011 nach den Bemessungskriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG für jeden einzelnen Krabbenfischereibetrieb ermittelt worden, nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 9. November 2009 festgestellt habe, dass die Zuteilung von Dorsch durch die Erzeugerorganisationen an Krabbenfischereibetriebe nicht generell in Sammelerlaubnissen gedeckelt werden dürfe. Danach sei in der Sammelerlaubnis für 2011 das Kriterium der bisherigen Teilnahme am Dorschfang berücksichtigt worden, die Klägerin zu 1) habe unter Zugrundelegung der Referenzjahre 2004 bis 2006 für den Kläger zu 2) eine Zuteilung von insgesamt 11 t Dorsch erhalten. Der Widerspruch des Klägers zu 2) gegen die Sammelerlaubnis sei unzulässig. Adressatin der Sammelerlaubnis sei allein die beliehene Erzeugerorganisation und nicht deren einzelne Mitgliedsbetriebe. Der von der Klägerin zu 1) im eigenen Namen eingelegte Widerspruch sei ebenfalls unzulässig. Sie könne nicht geltend machen, durch die Sammelerlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Sammelerlaubnis sei ihr, der Erzeugergenossenschaft, lediglich zur Weiterleitung an die einzelnen, ihr angehörenden Fischer erteilt worden, nicht aber in ihr Eigentum gefallen. Auch seien die Widersprüche unbegründet, wie sich aus vorausgegangenen Schreiben der Beklagten ergebe.

9

Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu 1) am 27. Januar 2012 zugestellt. Sie erhob am 7. Februar 2012 im Verfahren 21 K 377/12 Klage mit dem Antrag, die Nebenbestimmung Nr. 1 im Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als diese Nebenbestimmung i. V. m. dem Anhang I den im Anhang II (Ermittlung der Dorschverteilung 2011) genannten Fischereibetrieben Dorschfangquoten zuweisen. Nachdem das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 zum Ausdruck gebracht hatte, dass nach der Nebenbestimmung Nr. 1 des Bescheides vom 7. Februar 2011 keine Bindung an die im Anhang II genannten Fangmengen bestanden habe und sich die Beklagte dem angeschlossen hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin ein.

10

Mit Bescheid vom 23. April 2012 erteilte die Beklagte (Außenstelle Hamburg) der Klägerin zu 1) eine Sammelerlaubnis für das Jahr 2012 für den Fang von 14,1 t Dorsch in der westlichen und 8,1 t Dorsch in der östlichen Ostsee mit denselben Nebenbestimmungen wie im Vorjahr. Der Sammelerlaubnis war wiederum ein Anhang II „Ermittlung der Dorschverteilung 2012“ beigefügt mit Basisquoten jeweils für die Fischereifahrzeuge der einzelnen Mitglieder der Klägerin zu 1). Für das Fischereifahrzeug des Klägers zu 2) wies der Anhang II eine Quote von 4,5 t für Westdorsch und von 8,1 t für Ostdorsch aus. Mit Bescheid vom 3. August 2012 wies die Klägerin zu 1) dem Kläger zu 2) eine Fangerlaubnis für 4,5 t Ostdorsch und 8,1 t Westdorsch zu.

11

Gegen die Sammelerlaubnis für 2012 sowie gegen die dem Kläger zu 2) von der Klägerin zu 1) erteilte Fangerlaubnis für 2012 wurden keine Widersprüche eingelegt. Nach eigenem Bekunden hat die Klägerin zu 1) gegen die ihr von der Beklagten erteilte Sammelerlaubnis für 2013 Widerspruch eingelegt. Ebenso habe sie den vom Kläger zu 2) bei ihr eingelegten Widerspruch gegen die ihm erteilte Fangerlaubnis für das Jahr 2013 an die Beklagte weitergereicht. Nach Vortrag der Beklagten im laufenden Berufungsverfahren liegen ihr die Widersprüche gegen die Sammelerlaubnis 2013 und die Fangerlaubnis für das Jahr 2013 nicht vor. Die Klägerin zu 1) verfügt nach ihren Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2015 selbst über keinen Nachweis, die Widersprüche bei der Beklagten eingelegt bzw. an sie weitergeleitet zu haben.

12

Die Kläger haben am 24. Januar 2013 Klage erhoben: Mit dem Anhang II zu den Sammelerlaubnissen würden die jährlichen Basisquoten in Widerspruch zu § 3 Abs. 2 und 4 SeeFischG in der Weise verteilt, dass bereits mit der Erteilung der Sammelerlaubnis die Fangmengen den einzelnen Fischereibetrieben zugeteilt würden. Es genüge, dass die Beklagte mit ihrer fachlichen Weisung vom 4. Februar 2011 Vorgaben für die Verteilung der Dorschfangquoten für die Krabbenfischereibetriebe gemacht habe. Der Berechnung der Fangquoten habe die Beklagte zu Unrecht allein die Fangmengen in den Referenzjahren 2004 bis 2006 zugrunde gelegt und die weiteren in § 3 Abs. 2 SeeFischG geregelten Verteilungskriterien nicht berücksichtigt.

13

Die Subsidiarität der Feststellungsklage stehe der Zulässigkeit ihrer Feststellungsanträge nicht entgegen. Denn die Sammel- bzw. Fangerlaubnisse könnten hinsichtlich der Nebenbestimmung nicht angefochten werden, da diese Nebenbestimmung nur auf den Anhang I und nicht den Anhang II Bezug nehme. Es fehle die erforderliche Klagbefugnis, denn die Sammelerlaubnisse seien der Klägerin zu 1) nur zur auftragsgemäßen Weiterleitung an die einzelnen Fischer erteilt worden. Dass der Anhang II in der Sammelerlaubnis für 2012 auf Seite 4 der Erlaubnis erwähnt sei, bedeute nicht, dass er als Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG anzusehen und deshalb eine selbständige Anfechtungsmöglichkeit gegeben sei. Auch sei die Feststellungsklage deshalb zulässig, weil es bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts des Vollstreckungsdrucks durch ein Leistungs- oder Gestaltungsurteil nicht bedürfe, sondern die gerichtliche Feststellung genüge. Deshalb könne die Klägerin zu 1) sowohl die Feststellung begehren, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, den Sammelerlaubnissen überhaupt einen Anhang II beizufügen als auch einen Anhang II beizufügen, der die gesetzlichen Verteilungskriterien nicht beachte. Die Beklagte führe in ihrer Sammelerlaubnis selbst aus, dass die Bewirtschaftung der Dorschquote im laufenden Jahr zwischen den Krabbenfischereibetrieben der Erzeugerorganisation zwar flexibel gehandhabt werden dürfe, dabei aber sicherzustellen sei, dass die Basisansprüche der Quoteninhaber erhalten blieben und keine neuen Ansprüche von Betrieben entstünden, die nicht in der Erstverteilung gewesen seien. Dies helfe ihm, dem Kläger zu 2), wenig, da ihm weiterhin als Minimum lediglich die fehlerhaft ermittelte Basisquote zustehe. Auch bei ihrer Quotenberechnung für 2012 habe die Beklagte mit ihrer ursprünglich fehlerhaften Berechnung für 2011 weiter gerechnet. Die Gestaltungs- und Leistungsklage biete hier keinen angemessenen und ausreichenden Rechtsschutz, da das streitige Rechtsverhältnis auch für die Folgejahre Bedeutung habe, wie die Erteilung der Sammelerlaubnis für 2013 zeige.

14

Da die Fangmengen ermessensfehlerhaft ermittelt seien, sei die Beklagte zu verpflichten, künftig die Sammelerlaubnisse ohne den fehlerhaften Anhang II zu erstellen. Sie, die Kläger, seien zumindest mittelbar bzw. faktisch betroffen. Deswegen wendeten sie sich sowohl gegen die Sammelerlaubnisse wie auch gegen die Fangerlaubnis, denen jeweils eine fehlerhafte Ermittlung der Fangmengen zugrunde liege.

15

Die Klägerin zu 1) hat beantragt,

16

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihrer jährlichen Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) betreffend den Fang von Dorsch in der Ostsee einen Anhang II beizufügen, in welchem entgegen der Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG die Zuteilung der Fangmengen auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) durch die Beklagte erfolgt
sowie
die Beklagte zu verpflichten, zukünftig die Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) ohne den bisherigen Anhang II zu erteilen.

17

Beide Kläger haben den Antrag gestellt,

18

festzustellen, dass die dem Kläger zu 2) mit den jeweiligen Fangerlaubnissen für die Jahre 2011 und 2012 zugeteilten Fangmengen entgegen den Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG ermittelt worden seien.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Feststellungklage unzulässig sei, da die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) den Anhang II auch im Wege der Anfechtung der Sammelerlaubnisse für 2011 und 2012 hätten gerichtlich überprüfen lassen können. Denn die Anhänge II seien Bestandteile dieser Sammelerlaubnisse. Auch in der Sache könne die Klägerin zu 1) mit ihrem Klagantrag keinen Erfolg haben, da der Anhang II lediglich die Berechnung der Sammelquote erläutere und sie nicht zwinge, die Sammelquote in der im Anhang II erläuterten Weise weiter zu verteilen. Es würde keinen Sinn machen, die Klägerin zu 1) zu verpflichten, ihr, der Beklagten, die Einzelfangerlaubnisse unverzüglich in Kopie zu übersenden, wenn die Klägerin zu 1) bei der Verteilung nicht von den Referenzmengen der einzelnen Fischereifahrzeuge abweichen dürfe. Anderenfalls könnte es im Laufe des Kalenderjahres nicht zu Umverteilungen kommen, obgleich die Bewirtschaftung der Dorschfangquoten im laufenden Jahr zwischen den Krabbenfischereibetrieben flexibel gehandhabt werden solle. Auch in ihrer fachlichen Weisung vom 4. Februar 2011 habe sie die Klägerin zu 1) nicht verpflichtet, die ihr zugeteilte Sammelquote entsprechend den für einzelne Fischereibetriebe berechneten Referenzmengen zu verteilen.

22

Die Feststellungsklage des Klägers zu 2) sei unzulässig, da er sein Ziel mit einer Anfechtung der ihm von der Klägerin zu 1) erteilten Einzelfangerlaubnisse für die Jahre 2011 und 2012 hätte erreichen können. Es treffe nicht zu, dass der Kläger zu 2) Widerspruch gegen die der Klägerin zu 1) erteilten Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 erhoben habe. Dies habe nur die Klägerin zu 1) getan. Er habe lediglich als Vorsitzender der Klägerin zu 1) deren Widerspruch gegen die Sammelerlaubnis mit der seiner Meinung nach fehlerhaften Berechnung der auf sein Fischereifahrzeug entfallenden Referenzmenge begründet. Zudem sei der Kläger zu 2) seit kurzem nicht mehr Mitglied der Klägerin zu 1) und werde deshalb von dieser auch keine Einzelfangerlaubnis auf der Grundlage einer der Klägerin zu 1) erteilten Sammelerlaubnis mehr erhalten. Insoweit sei sie, die Beklagte, auch nicht passiv legitimiert, da die Einzelfangerlaubnisse von der nach § 3 Abs. 4 SeeFischG beliehenen Klägerin zu 1) stammten. Im Übrigen habe sie den Referenzmengen zu Recht die Fangmengen in den Jahren 2004 bis 2006 zugrunde gelegt. Die Klägerin zu 1) hätte dem Kläger zu 2) auch Referenzmengen zuteilen können, die nach dem Anhang II anderen Fischereifahrzeugen zugestanden hätten. Allerdings hätte eine solche Abweichung keinen Einfluss auf die Referenzmengen in den Folgejahren gehabt. Ein derartiger Quotentausch führe nicht zum dauerhaften Verlust der Quote, weil ansonsten die Bereitschaft zum Quotentausch sinken würde. Hingegen komme es den einzelnen Fischereibetrieben zu Gute, wenn sich die der Bundesrepublik Deutschland national zur Verfügung stehende Fangquote erhöhe. Obwohl sie, die Beklagte, die Dorschfischerei in der Ostsee mit Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 freigegeben habe, habe der Kläger zu 2) nicht einmal die ihm für 2012 zugeteilte Basisquote ausgefischt, wohl weil die Preise für Krabben 2012 sehr lukrativ gewesen seien. Soweit sich der Kläger zu 2) auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilungskriterien berufe, sei sein Fall mit der dem Urteil des OVG Hamburg vom 26. Juni 2009 , 1 Bf 293/07, zugrunde liegenden Fallkonstellation nicht zu vergleichen.

23

Die Verpflichtungsklagen scheiterten schon daran, dass die Klägerin zu 1) keinen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt habe und kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Abgesehen davon könne die Klägerin zu 1) die Gesamtfangmenge auch abweichend von den Referenzmengen im Anhang II verteilen, wenn sich tragfähige Gründe dafür finden ließen, zu Gunsten des Klägers zu 2) anderen Mitgliedern geringere Mengen als die ihnen nach dem Prinzip der relativen Stabilität zustehenden Basisquoten zuzuteilen.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2013 ergangenem Urteil abgewiesen: Die Klage sei unzulässig. Soweit die Klägerin zu 1) mit ihrem Feststellungsantrag die Unzulässigkeit des Eingriffs in ihre Verteilungskompetenz durch den Anhang II rüge, sei die Feststellungsklage subsidiär zur Anfechtungsklage. Die Klägerin zu 1) hätte eine Anfechtungsklage auf Aufhebung des Anhangs II zur Sammelerlaubnis erheben können. Sofern dem Anhang II zur Sammelerlaubnis irgendeine rechtliche Bindungswirkung für die Erteilung der Einzelfangerlaubnisse zukäme, hätte sich die Klägerin zu 1) dagegen wehren können. Hätte es sich bei dem Anhang um eine unechte Nebenbestimmung gehandelt, so hätte sie wirksamen Rechtsschutz im Wege einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Sammelerlaubnis ohne den Anhang II erhalten können. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz gegen unzulässige Bindungen durch zukünftig zu erteilende Sammelerlaubnisse fehle es an dem dafür erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis. Erforderlichenfalls könne das Gericht rechtzeitig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entscheiden.

25

Soweit sich die Klägerin zu 1) gegen die Berechnung der im Anhang II dargestellten Basisquoten für die einzelnen Fischereibetriebe wende, mangele es an dem Feststellungsinteresse. Die Frage der Berechnung der zugewiesenen Fangmengen betreffe kein Recht der Klägerin zu 1.), die auch nicht berechtigt sei, die Rechte der Adressaten der Einzelfangerlaubnisse gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Sie nehme insoweit als Beliehene nur eine Aufgabe der Beklagten wahr. Das Eigentumsrecht an den Fangquoten stehe ausschließlich ihren Mitgliedsbetrieben zu. Auch Gründe der effektiven Rechtsschutzgewährleistung rechtfertigten es nicht, der Klägerin zu 1) eine eigene Klagmöglichkeit zu eröffnen. Denn die Rechtsinhaber, die einzelnen Fischereibetriebe, könnten als Drittbetroffene gegen die Sammelerlaubnis Widerspruch einlegen und Klage erheben. Die Festsetzung der Fangquote in der Sammelerlaubnis beeinflusse die einzelnen Fangquoten der Fischereibetriebe und berühre damit diese in ihren Eigentumsrechten. Da die Basisansprüche der einzelnen Fischereifahrzeuge offengelegt würden, könne der einzelne Fischereibetrieb prüfen, ob seine Rechte in der Sammelerlaubnis gebührend berücksichtigt seien.

26

Die Klägerin zu 1) habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der dem Kläger zu 2) für 2011 und 2012 erteilten Fangerlaubnisse. Denn sie habe diese Fangerlaubnisse selbst erteilt. Die diesbezügliche Feststellungsklage des Klägers zu 2) scheitere an deren Subsidiarität gegenüber der ihm eröffneten Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage wegen der Fangerlaubnis. Soweit er sich durch die Sammelerlaubnis in seinen Rechten verletzt sehe, stehe ihm eine eigene Klagemöglichkeit gegen die Sammelerlaubnis zu.

27

Nach der am 16. August 2013 erfolgten Zustellung dieses Urteils haben die Kläger am 16. September 2013 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 30. Oktober 2013 am 30. Oktober 2013 begründet. Die Kläger tragen vor: Die Subsidiarität der Feststellungsklage stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Klägerin zu 1) nicht entgegen, soweit sie die Sammelerlaubnis ohne den Anhang II erhalten wolle. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit zu Unrecht darauf, dass sich eine Erzeugergemeinschaft gegen eine Nebenbestimmung zu einer Sammelerlaubnis wenden könne, die eine Mengenbegrenzung zum Gegenstand habe. Anders als in dem von dem Verwaltungsgericht 2009 entschiedenen Fall sei hier aber der Rechtscharakter des Zusatzes zu der Sammelerlaubnis unklar, da der Anhang II sie, die Klägerin zu 1), nicht binde. Deshalb könnten im Falle der Unzulässigkeit der Feststellungsklage weder die Klägerin zu 1) noch der Kläger zu 2) gegen die Sammelerlaubnis vorgehen. Dies verletze die Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG.

28

Auch werde sie, die Klägerin zu 1), in ihren eigenen Rechten, nämlich ihrer Verteilungskompetenz verletzt, wenn ihr eine fehlerhaft berechnete Fangquote zugewiesen werde, die sie weiter zu verteilen habe. Hingegen könnten ihre eigenen Mitglieder nicht die Fangquote im Gesamten angreifen, sondern nur die auf ihr eigenes Schiff entfallende Basisquote.

29

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den ausschließlich von ihr, der Klägerin zu 1), gestellten Verpflichtungsantrag zurückgewiesen. Die Begründung des Urteils sei widersprüchlich, da das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt habe, dass sie, die Klägerin zu 1), mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Sammelerlaubnis ohne den Anhang II wirksamen Rechtsschutz hätte erlangen können. Einen solchen Antrag habe sie mit der Klage gestellt. Es sei auch das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Sie wende sich gegen schlichtes Verwaltungshandeln, so dass bei einer Wiederholungsgefahr das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sei. Wiederholungsgefahr bestehe, da die Beklagte ihr gegenüber, der Klägerin zu 1), für 2013 wiederum eine Sammelerlaubnis mit dem angegriffenen Anhang II erlassen habe.

30

Fehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie, die Kläger, die fehlerhafte Berechnung der Fangquote nicht rügen könnten. Würde er, der Kläger zu 2), Anfechtungsklage gegen seine Fangerlaubnis erheben und wäre diese falsch berechnet, so würde sie, die Klägerin zu 1), verurteilt, obwohl sie die Quote nicht selbst berechnet habe. Sie könnte dann auch nicht Rückgriff gegenüber der Beklagten dadurch nehmen, dass sie selbst gegen die ihr erteilte Sammelerlaubnis vorgehe, da ihr nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade kein Recht in Hinblick auf die Höhe der Fangquote zustehe. Deshalb sei eine Anfechtungsklage von ihm, dem Kläger zu 2), gegen die Fangerlaubnis nicht zielführend.

31

Ihnen, den Klägern, stehe nach wie vor das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite, auch wenn er, der Kläger zu 2), seit dem 31. Dezember 2012 nicht mehr der Klägerin zu 1) angehöre und seit dem 1. April 2013 Mitglied einer anderen Erzeugergemeinschaft sei. Sie, die Klägerin zu 1), habe weiterhin ein Interesse am Fortgang des Verfahrens. Denn für sie gehe es auch um die Frage, ob es der Beklagten möglich gewesen sei, zur Berechnung der Basisquoten in der Sammelerlaubnis zum einen nur Fischereibetriebe zu berücksichtigen, die in den letzten 10 Jahren an der Dorschfischerei teilgenommen hätten und zudem einen 3-jährigen Referenzzeitraum zu bilden. Die Auswahl dieser Referenzjahre führe zu einer Ungleichbehandlung der Fischer. Diese Handhabung habe tatsächlich den Ausschluss der Möglichkeit der Dorschfischerei zur Folge, wenn ein Fischer in den Referenzjahren tatsächlich nicht gefischt habe, wohl aber in den Jahren davor oder danach. Diese so fehlerhaft ermittelte Basisquote müsse sie an ihre Mitglieder weiterreichen und sei dementsprechend regelmäßig Widerspruchs- und Klagverfahren ausgesetzt. Er, der Kläger zu 2), habe ebenfalls weiterhin ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens, da die ihm erteilten (Einzel-)Fangerlaubnisse eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage enthielten. Auch die Berechnung der Dorschquote gegenüber seiner neuen Erzeugergemeinschaft erfolge nach dem Prinzip der relativen Stabilität, also unter Berücksichtigung der Fänge 2004 bis 2006. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass zwar die Dorschfischerei 2013 freigegeben worden sei; dies sei aber erst im September 2013 erfolgt, so dass es für ihn, den Kläger zu 2), zu spät gewesen sei. Denn die Hauptsaison für Dorsch sei von Januar bis Ende März, während naturbedingt von Ende März bis Ende Dezember in der Nordsee Hauptsaison für den Fang von Krabbe, Scholle und Seezunge sei.

32

Die Kläger beantragen,

33

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2013

34

1. für die Klägerin zu 1)

35

a) festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihrer jährlichen Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) betreffend den Fang von Dorsch in der Ostsee einen Anhang II beizufügen, in welchem entgegen der Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG die Zuteilung der Fangmengen auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) durch die Beklagte erfolgt

36

sowie

37

b) die Beklagte zu verpflichten, zukünftig die Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) ohne den bisherigen Anhang II zu erteilen.

38

2. für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2)

39

festzustellen, dass die dem Kläger zu 2) mit den jeweiligen Fangerlaubnissen für die Jahre 2011 und 2012 zugeteilten Fangmengen entgegen den Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG ermittelt worden seien.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Die Beklagte entgegnet: Die Klägerin zu 1) verkenne, dass sie, wenn sie sich durch den Anhang II in ihrem Verteilungsermessen verletzt fühle, gegen den Anhang II im Wege der Anfechtungsklage hätte vorgehen können. Sie habe es aber versäumt, innerhalb der Klagfrist nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2012 gerichtlich vorzugehen. Sie habe lediglich gegen die Sammelerlaubnis für Dorsch in der Ostsee für das Jahr 2011 wegen der Nebenbestimmung Nr. 1 Anfechtungsklage erhoben; dieses Verfahren (21 K 377/12) sei aber von dem Verwaltungsgericht nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 28. Juni 2012 eingestellt worden. Weder gegen die Sammelerlaubnis für 2012 noch gegen die für 2013 sei Widerspruch eingelegt worden. Auch der vorbeugende Verpflichtungsantrag auf Erteilung zukünftiger Sammelerlaubnisse ohne den Anhang II sei unzulässig. Denn eine Klage, die vor Ergehen eines bestimmten Verwaltungsaktes erhoben werde, sei stets auch dann unzulässig, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt nach Klagerhebung ergehe. Insoweit habe das Verwaltungsgericht richtig darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich entweder im Wege einer Anfechtungsklage gegen den streitigen Anhang II hätte zur Wehr setzen können oder, wenn dieser keine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung beinhalte, im Wege der Verpflichtungsklage, deren Zulässigkeit aber voraussetze, dass die Sammelerlaubnis, die Gegenstand der Klage sei, bereits ergangen sei. Auch hätte das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müssen. Abgesehen davon, dass der Antrag der Klägerin zu 1) sich nicht auf konkret bezeichnete Sammelerlaubnisse beziehe und deshalb als Verpflichtungsantrag zu unbestimmt sei, habe sie es versäumt, innerhalb der Klagfrist für die Sammelerlaubnis für 2011 zu klagen und hinsichtlich der Sammelerlaubnis für 2012 das Vorverfahren durchzuführen. Für die Jahre 2014 und 2015 seien der Klägerin zu 1) keine Sammelerlaubnisse erteilt worden. Vielmehr hätten die einzelnen Fischer, die Mitglied der Klägerin zu 1) seien, jeweils direkt eine (Einzel-)Fangerlaubnis erhalten. Dies sei im Einverständnis mit der Klägerin zu 1) erfolgt und habe seinen Grund in deren nur geringen Größe. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass auch 2016 und 2017 so verfahren werde.

43

Der Feststellungsantrag, die Fangmengen in den dem Kläger zu 2) erteilten Fangerlaubnissen seien fehlerhaft ermittelt, sei für die Klägerin zu 1) unzulässig, weil sie die Feststellung eigenen rechtswidrigen Verhaltens begehre. Die Klägerin zu 1) verkenne insoweit, dass sie nicht an die Aufteilung der Basisquoten in dem Anhang II zu den Sammelerlaubnissen gebunden sei. Der Kläger zu 2) verkenne, dass er gegen die ihm erteilten Einzelfangerlaubnisse nach Durchführung der erforderlichen Vorverfahren Anfechtungsklage hätte erheben können. Auch hätte sich der Kläger zu 2) als Drittbetroffener gegen die Sammelerlaubnisse wenden können. Im Übrigen hätten die Quoten, wie sie etwa für die Jahre 2011 und 2012 festgesetzt worden seien, auf Grund der Berechnungsmethoden auch Auswirkungen auf die z.B. für die Jahre 2016 und 2017 für den Kläger zu 2) festzusetzenden Quoten, unabhängig, welcher Erzeugergemeinschaft er dann angehöre.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

45

Soweit das Verwaltungsgericht von der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg ausgegangen ist, ist der erkennende Senat daran gebunden (I). Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Klageanträge 1. a) und 1. b) als unzulässig abgewiesen (II). Auch die Klage der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) mit dem zweiten Klagantrag auf Feststellung, dass die dem Kläger zu 2) mit den Fangerlaubnissen für 2011 und 2012 erteilten Fangmengen fehlerhaft ermittelt worden seien, ist ebenfalls zu Recht vom Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen worden (III.).

I.

46

Die der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegende Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg für die Klagen entfaltet gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG für die Berufungsinstanz Bindungswirkung. Da jedoch aus Sicht des erkennenden Senates Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg bestehen, gibt dies Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

47

1. Erteilt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die (Einzel-)Fangerlaubnis direkt dem einzelnen Fischer, ist das Verwaltungsgericht Hamburg gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 5 SeeFischG zuständig.

48

Gemäß § 3 Abs. 5 SeeFischG gilt, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, also die Beklagte, Fangerlaubnisse erteilt oder deren Erteilung ablehnt oder unterlässt, als Sitz der Bundesanstalt für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Dienstort ihrer Außenstelle Hamburg. Grund für die Abweichung von der Grundregel des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, wonach bei dem derzeitigen Sitz der Hauptstelle der Bundesanstalt in Bonn das Verwaltungsgericht Köln zuständig wäre, ist nach der Gesetzesbegründung das Interesse einer bürgernahen Möglichkeit der Rechtsverfolgung durch Begründung der örtlichen Zuständigkeit in Hamburg (BT-Drs. 10/1021, S. 9). Danach ist bei wörtlicher Auslegung jedenfalls dann, wenn eine (Einzel-)Fangerlaubnis von der Bundesanstalt erteilt wird und dementsprechend die Klage gegen diese gerichtet wird, das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig.

49

2. Wird hingegen die (Einzel-)Fangerlaubnis gemäß § 3 Abs. 4 SeeFischG von der Erzeugergemeinschaft erlassen und richtet sich dementsprechend die Klage gegen diese als Erlassbehörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wäre dafür gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Fangerlaubnis erlassen worden ist oder der Adressat der Verfügung seinen Wohnsitz hat.

50

Die Erzeugergemeinschaft erlässt die Fangerlaubnis als Beliehene. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 3 Abs. 5 SeeFischG kommt diese Norm jedoch nur in Fällen zur Anwendung, in denen die Bundesanstalt selbst (durch ihre Außenstelle) die Fangerlaubnisse erteilt hat. Auch wenn Zweckmäßigkeitserwägungen dafür sprechen mögen, die Streitigkeiten in Zusammenhang mit Fang- bzw. Sammelerlaubnissen bei einem Verwaltungsgericht zu konzentrieren, um so unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten und unterschiedlichen Entscheidungen zu gleichen Rechtsfragen zu vermeiden, besteht doch für eine derart weitgehende Auslegung der Norm kein Raum. Denn in § 3 Abs. 5 SeeFischG heißt es gerade nicht, dass für Streitigkeiten über Fangerlaubnisse, die die Bundesanstalt erteilt oder deren Erteilung ablehnt oder unterlässt, das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig ist. Vielmehr wird ausgeführt, dass für von der Bundesanstalt erteilte bzw. abgelehnte oder unterlassene Fangerlaubnisse für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Sitz der Bundesanstalt der Dienstort ihrer Außenstelle Hamburg gilt. Damit beschränkt sich die Regelung allein auf die Fälle, in denen die Bundesanstalt selbst eine Fangerlaubnis erteilt hat. § 3 Abs. 5 SeeFischG kann danach in den Fällen einer von der Erzeugergemeinschaft als Beliehener erteilten Fangerlaubnis nicht zur Anwendung kommen. Da nach weit überwiegender und zutreffender Ansicht ein Beliehener nicht als (Bundes-)Behörde i.S.d. § 52 Nr. 2 VwGO zu qualifizieren ist (vgl. u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 52 Rn. 9; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 18; Unruh in Hk-VerwR, 3. Aufl. 2013, § 52 VwGO Rn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 52 Rn. 12; von Albedyll in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 52 Rn. 17; VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2002, 15 VG 2656/2001, juris Rn. 11 ff.; a.A. VG Berlin, Beschl. v. 2.9.2013, 4 K 147.12, juris Rn. 3 ff.; Bamberger in Wysk, VwGO, 2011, § 52 Rn. 6), richtet sich die örtliche Zuständigkeit damit nach § 52 Nr. 3 VwGO. Wenn sich die Zuständigkeit der Erzeugergemeinschaft über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, wäre das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Ansonsten wäre das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Fangerlaubnis erlassen wird (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO).

51

3. Für die Klagen einer Erzeugergemeinschaft, hier der Klägerin zu 1), gegen die Bundesanstalt, mit denen sie sich gegen die ihr von dieser erteilten Sammelerlaubnisse wendet, ist die örtliche Zuständigkeit hingegen nicht zweifelsfrei festzustellen:

52

Gegen die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 5 SeeFischG spricht der Wortlaut, denn es wird ausdrücklich auf die von der Bundesanstalt, erteilten „Fangerlaubnisse“ abgestellt. Auch unterscheidet der Gesetzgeber in § 3 SeeFischG zwischen einerseits Fangerlaubnis und andererseits Sammelerlaubnis, denen jeweils unterschiedliche Funktionen zugewiesen werden. Hätte er insoweit beide unter § 3 Abs. 5 SeeFischG erfasst wissen wollen, hätte es nahe gelegen, dass er dies auch zum Ausdruck gebracht hätte.

53

Andererseits ist der Wortlaut nicht eindeutig. Denn auch eine Sammelerlaubnis könnte als eine Art Fangerlaubnis, eine Sammel(-fang)erlaubnis angesehen werden, in deren Rahmen (Einzel-)Fangerlaubnisse erteilt werden können. Bei einer systematischen Auslegung sprechen die Überschrift zu § 3 SeeFischG („Fangerlaubnisse“) wie auch die innere Systematik von § 3 SeeFischG, insbesondere Absatz 4, für die Einbeziehung von Sammelerlaubnissen unter § 3 Abs. 5 SeeFischG. Die Überschrift „Fangerlaubnisse“ legt angesichts der Regelungsgegenstände in § 3 SeeFischG, nämlich sowohl die (Einzel-)Fangerlaubnis in Absatz 1 als auch die Sammelerlaubnisse in Absatz 4, nahe, dass beide Formen mit erfasst sein sollen, es sich also bei der Überschrift um einen Sammelbegriff handelt. Auch ist die Bundesanstalt sowohl für die Erteilung der (Einzel-)Fangerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 SeeFischG an den einzelnen Fischer als auch der Sammelerlaubnis gem. § 3 Abs. 4 SeeFischG an die Erzeugergemeinschaft zuständig. Die Sammelerlaubnis eröffnet der Erzeugergemeinschaft die Zuteilung von (Einzel-)Fangerlaubnissen im Rahmen der durch die Sammelerlaubnis festgesetzten Sammelquote. Auch dürfte ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 5 SeeFischG (BT-Drs. 10/1021, S. 9) der Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung, nämlich eine „bürgernahe“ Rechtsverfolgung zu ermöglichen, gleichermaßen für aus Fischern bestehende Erzeugergemeinschaften wie auch für die einzelnen Fischer selbst gelten. Beide dürften ihren jeweiligen Sitz regelhaft in Küstennähe haben.

54

4. Hinsichtlich des Klagantrags zu 2) richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Auffangregelung des § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist in diesen Konstellationen auf den Sitz der Beklagten (Bonn) abzustellen, dementsprechend wäre das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig. Denn die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die streitgegenständlichen Verwaltungsakte, die Fangerlaubnisse, nicht erlassen, so dass § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 5 SeeFischG nicht einschlägig ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg folgt auch nicht aus § 52 Nr. 3 VwGO.

II.

55

Die allein von der der Klägerin zu 1) erhobene Klage mit dem Klagantrag zu 1 a) auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, der jährlichen Sammelerlaubnis den Anhang II beizufügen (1.) und mit dem Klagantrag zu 1 b), sie zu verpflichten, zukünftig die Sammelerlaubnisse ohne den Anhang zu II zu erteilen (2.), ist vom Verwaltungsgericht zutreffend als unzulässig abgewiesen worden.

56

1. Die Klage, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihrer jährlichen Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) für den Dorschfang in der Ostsee einen Anhang II beizufügen, in welchem entgegen der Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG die Zuteilung der Fangmengen auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) durch die Beklagte erfolgt, ist unzulässig (a)). Soweit der Antrag dahingehend auszulegen sein sollte (§ 88 VwGO), dass die Klägerin zu 1) damit (auch) die Feststellung begehrt, dass die Berechnungsmethode fehlerhaft sei, dürfte die Klage ebenfalls unzulässig sein (b)).

57

a) Die Klage mit dem (wörtlich verstandenen) Klagantrag zu 1 a) ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig.

58

Mit ihrer ausdrücklich als Feststellungsantrag formulierten Klage begehrt die Klägerin zu 1) nicht die Feststellung eines zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses. Denn nach dem Wortlaut des Antrags soll das Gericht nur feststellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihrer jährlichen Sammelerlaubnis einen Anhang II beizufügen, in welchem entgegen den Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG die Zuteilung der Fangmengen auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) durch die Beklagte erfolgt sei. Eine derartige Befugnis, die Zuteilung der Fangmengen an die Mitglieder der Klägerin zu 1) selbst zu bestimmen, beansprucht die Beklagte nicht. Weder ergibt sich dies aus der Sammelerlaubnis selbst noch aus einem Anhang. Auch lässt sie sich nicht aus § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SeeFischG herleiten. Vielmehr ergibt sich aus dem in § 3 Abs.4 Satz 1 SeeFischG ausdrücklich normierten Auftrag an die Klägerin zu 1), den Mitgliedern im Rahmen der Sammelquote (Einzel-)Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen, insoweit ein eigener Entscheidungsspielraum der Klägerin zu 1) als Erzeugergemeinschaft. Der den Sammelerlaubnissen beigefügte Anhang II erläutert lediglich, in welcher Weise die Beklagte die im Wege der Sammelerlaubnis der Klägerin zu 1) zugeteilte Fangquote ermittelt hat. Entsprechend sind die Anhänge II zu den Sammelerlaubnissen für 2011 und 2012 mit der Überschrift „Ermittlung der Dorschverteilung“ 2011 bzw. 2012 überschrieben. Die Beklagte weist den Mitgliedern der Klägerin zu 1) dadurch nicht selbst Fangmengen zu. Die Beklagte hat auf Seite 4 ihrer Sammelerlaubnis vom 23. April 2012 für das Fischereijahr 2012 zutreffend bemerkt, dass die Mitglieder mit den entsprechenden Fahrzeugen sowie die anschließenden Quotenberechnungen im Anhang II lediglich dokumentiert sind. Dementsprechend hat die Beklagte im Verfahren 21 K 377/12 in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 vor dem Verwaltungsgericht nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts bestätigt, dass auch ihrer Auffassung nach eine Bindung der Erzeugerorganisation hinsichtlich der Fischfangmengen je Betrieb im Jahr 2011 und deren Verteilung auf die einzelnen Fischereibetriebe nicht geregelt werden sollte, soweit davon die Krabbenfischer betroffen seien. Auch in dem vorliegenden Verfahren nimmt die Beklagte keine Befugnis in Anspruch, die Festsetzung der Fangmengen für die einzelnen Mitglieder der Klägerin zu 1) selbst vorzunehmen. Dies hat sie noch einmal in der Berufungsverhandlung am 8. Juni 2015 bestätigt.

59

Kommt dem Anhang II danach lediglich eine erläuternde Funktion zu, entfaltet er keine eigene Regelungswirkung. Der Klägerin zu 1) fehlt damit auch für ihr (wörtlich verstandenes) Begehr das erforderliche Rechtsschutzinteresse mangels rechtlicher Beschwer. Hinzu kommt, dass der Klägerin zu 1) in Hinblick auf die Bestandskraft der Sammelerlaubnisse 2011, 2012 und 2013 sowie dem Umstand, dass für die Jahre 2014 und 2015 keine Sammelerlaubnisse erteilt worden sind, auch deswegen das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung fehlen dürfte: Die Sammelerlaubnis 2011 ist auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärung in dem diese Sammelerlaubnis betreffenden Klagverfahren 21 K 377/12 bestandskräftig geworden. Gegen die Sammelerlaubnis 2012 hat die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch eingelegt und bezüglich der Sammelerlaubnis 2013 hat sie nach Bestreiten des Eingangs eines Widerspruchs durch die Beklagte in der Berufungsverhandlung eingeräumt, nicht über einen entsprechenden Nachweis zu verfügen.

60

Ob insoweit auch von der Subsidiarität der Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 VwGO auszugehen ist, kann danach dahingestellt bleiben. Denn entsprechend den obigen Ausführungen ist der Anhang II nicht Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Sammelerlaubnisse und enthält insoweit keine eigenständige Beschwer, so dass er weder einer Gestaltungs- noch Leistungsklage zugänglich sein dürfte.

61

b) Es spricht viel dafür, dass der Klagantrag zu 2) allerdings über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), dass die Klägerin zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, zur Ermittlung der ihr, der Klägerin zu 1), im Wege der Sammelerlaubnis zuzuweisenden Gesamtfangquote die Basisquoten der einzelnen Fischereifahrzeuge auf der Grundlage der Fangmengen in den Referenzjahren 2004 bis 2006 zu berechnen. Denn neben dem Anhang II als solchem ist ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens ein zentrales Anliegen der Klägerin zu 1), die Feststellung der aus ihrer Sicht fehlerhaften Berechnung der Sammelquote und damit der Rechtswidrigkeit der Sammelquote. Die so verstandene Klage, mit der die Berechnung der Sammelquote angegriffen werden soll, wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Es dürfte der Klägerin zu 1) insoweit schon an der erforderlichen Klagbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) fehlen.

62

Zwar kommt den Erzeugerorganisationen wie der Klägerin zu 1) im System der Zuteilung von Fischquoten und Verwaltung der Fischbestände eine besondere Bedeutung zu. Sie sind dementsprechend mit eigenen Rechten ausgestattet. Ob sie diese und wenn ja in welchem Umfang auch gegenüber der Beklagten als eigene Rechte ggfs. im Rechtsmittelweg geltend machen können, bedarf in der vorliegenden Fallkonstellation aber keiner Klärung. Denn hiervon ist jedenfalls nicht die der Klägerin zu 1) mit der Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 SeeFischG zugewiesene Fangquote erfasst, in deren Rahmen die Klägerin zu 1) ihren Mitgliedern Fangerlaubnisse zu erteilen hat.

63

Aus § 3 Abs. 4 Satz 1 SeeFischG folgt, dass sich die der Klägerin zu 1) eingeräumte rechtliche Kompetenz lediglich auf die Verteilung der ihr zugewiesenen Fangquote auf ihre Mitglieder bezieht. Danach kann die Bundesanstalt juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse zu erteilen. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 SeeFischG unterliegen sie bei der Erteilung der Fangerlaubnisse der Fachaufsicht der Bundesanstalt. Die Erteilung der Erlaubnisse für die einzelnen Mitglieder durch die beliehene Erzeugergemeinschaft richtet sich, wie sich aus dem ausdrücklichen Verweis in § 3 Abs. 4 Satz 1 SeeFischG ergibt, dabei nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 SeeFischG. Insoweit ist der Klägerin zu 1) ein eigener Spielraum für die Zuteilung eingeräumt, nämlich bei der Aufteilung der ihr zugewiesenen (Sammel-)Quote auf die einzelnen Mitglieder (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 SeeFischG). Auch hat sie über das Vorliegen der Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 SeeFischG zu befinden. Ob Raum für eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 6 SeeFischG besteht, also die Erzeugergemeinschaft darüber hinaus selbst die einzelnen Fangerlaubnisse mit Nebenbestimmungen im Sinne dieser Vorschrift versehen darf, erscheint zweifelhaft, bedarf in Bezug auf die hier anstehende Frage jedoch keiner Klärung. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1) als Erzeugergemeinschaft ein eigenes Recht auf Zuteilung einer bestimmten Gesamt-Fangquote bzw. eine eigene (rechtliche) Kompetenz zur Überprüfung der ihr zur Erteilung von (Einzel-)Fangerlaubnissen zugewiesenen Fangquote eingeräumt werden sollte, lässt sich § 3 Abs. 4 SeeFischG nicht entnehmen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bedient sich nach der gesetzlichen Konstruktion mit den Erzeugergemeinschaften auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung, konkretisiert durch Verwaltungsakt, der Sammelerlaubnis, einer Stelle, um die von ihr selbst festgesetzte Sammelquote nach den gesetzlichen Vorschriften aufzuteilen und weiterzuleiten (vgl. § 3 Abs. 4 SeeFischG). Es handelt sich bei der Klägerin zu 1) als Beliehene damit um eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 4, BT-Drs. 10/1021, S. 8 f.), die obendrein der Fachaufsicht der Bundesanstalt unterliegt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 SeeFischG). Anhaltspunkte dafür, dass eine Behörde die Festsetzungen einer anderen Behörde gerichtlich überprüfen lassen kann, sind nach alledem nicht ersichtlich. Nur insoweit das Gesetz der Beliehenen eine eigene Entscheidungskompetenz einräumt, wie z.B. bei der Aufteilung der Sammelquote auf ihre einzelnen Mitglieder, steht ihr ein eigenes Recht zu, dass sie ggfs. klagweise auch gegen die Beklagte geltend machen könnte (vgl. zu dieser Fallkonstellation VG Hamburg, Urt. v. 9.11.2009, 21 K 2675/09, NVwZ-RR 2011, 176 (LS), juris Rn. 17).

64

2. Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, zukünftig die Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) ohne den bisherigen Anhang II zu erteilen, ist nach alle dem ebenfalls unzulässig.

III.

65

Die Klage der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) mit dem Klagantrag zu 2) auf Feststellung, dass die dem Kläger zu 2) mit den Fangerlaubnissen für 2011 und 2012 erteilten Fangmengen entgegen den Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG ermittelt worden seien, ist zu Recht vom Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen worden.

66

Das Gericht legt diesen Klagantrag dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass die Kläger letztlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dem Kläger zu 2) von der Klägerin zu 1) erteilten Fangerlaubnisse 2011 und 2012 auf Grund einer aus ihrer Sicht fehlerhaften, den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 SeeFischG widersprechenden Fangquote begehren. Denn allein der Umstand, auf welche Weise die dem Kläger zu 2) zugeteilte Fangquote berechnet worden ist, stellt für sich noch nicht die erforderliche Rechtsbeeinträchtigung – hier des Klägers zu 2) – dar, um das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu begründen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Begründung für eine (Verwaltungs-) Entscheidung besteht nicht, es sei denn, dass sie als solche eine eigene Beschwer entfaltet etwa in Hinblick auf eine diskriminierende Wirkung. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

67

1. Die Klage der Klägerin zu 1) mit dem Klagantrag zu 2) ist unzulässig. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin zu 1) kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der von ihr selbst erlassenen Fangerlaubnisse und damit ihres eigenen Verwaltungshandelns zusteht. Zudem fehlt es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten.

68

2. Auch die Klage des Klägers zu 2) mit dem Klagantrag zu 2) ist zu Recht vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen worden.

69

a) Zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 2) fehlt ein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis BVerwG, Urt. v. 30.6.2005, 7 C 26/04, BVerwGE 124, 47, juris Rn 28; Kopp/Schenke, a.a.O., § 78 VwGO Rn. 2 u. 3) in Bezug auf die streitgegenständliche Frage. Denn die Fangerlaubnisse sind dem Kläger zu 2) nicht von der Beklagten, sondern in der Vergangenheit von der Klägerin zu 1) erteilt worden und werden nach dem Austritt des Klägers zu 2) aus der Klägerin zu 1) möglicherweise von einer anderen Erzeugergemeinschaft erteilt werden. Dementsprechend besteht das Rechtsverhältnis in Anlehnung an § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Verhältnis zur Erlassbehörde, hier der Klägerin zu 1), die als Beliehene die streitgegenständlichen Fangerlaubnisse erlassen hat. Die Beklagte war lediglich als Widerspruchsbehörde tätig. Als Beklagte käme sie nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 VwGO vorlägen, was vorliegend aber ersichtlich nicht der Fall ist.

70

b) Die Klage dürfte, die Anwendbarkeit von § 43 Abs. 1 VwGO unterstellt, auch gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sein, da der Kläger zu 2) seine Rechte im Wege einer Anfechtungsklage gegen die ihm von der Klägerin zu 1) erteilten Fangerlaubnisse oder einer Verpflichtungsklage auf Erteilung höherer Fangquoten für die Jahre 2011 und 2012 hätte verfolgen können. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verhindert u.a., dass die Bestimmungen über das Widerspruchsverfahren und die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten unterlaufen werden. Die Bestandskraft von Bescheiden steht einer gerichtlichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1987, 3 C 53/85, BVerwGE 77, 207, juris Rn 23).

71

Der Kläger zu 2) hat es versäumt, gegen die ihm erteilten Fangerlaubnisse vom 9. Februar 2011 für das Fischereijahr 2011 und vom 3. August 2012 für das Fischereijahr 2012 Widerspruch einzulegen und Klage zu erheben. Die mit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungen versehenen Fangerlaubnisse sind unanfechtbar geworden. An der Unzulässigkeit seiner Feststellungsklage ändert es nichts, dass das Gericht möglicherweise erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Fangerlaubnisse über ihre Rechtmäßigkeit hätte entscheiden können, wenn der Kläger zu 2) gegen diese Widerspruch eingelegt und nach Durchführung des Vorverfahren Klage erhoben hätte. In einem solchen Fall hätte er das Verfahren trotz Erledigung im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortführen können.

72

c) Das Gericht weist ergänzend noch auf Folgendes hin: Es besteht keine Rechtsschutzlücke gegenüber der Beklagten, wenn allein im Verhältnis des Klägers zu 2) zur Erlass-behörde, der Klägerin zu 1), die Rechtswidrigkeit der von ihr als Beliehener erteilten (Einzel-)Fangerlaubnis auf Grund einer von der Beklagten fehlerhaft festgesetzten Sammelquote gerichtlich festgestellt würde. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der gegen die Erlassbehörde (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf Grund der subjektiven Rechtskrafterstreckung (§ 121 VwGO) auf die Beklagte als Widerspruchsbehörde.

73

Im Einzelnen: Grundsätzlich erstreckt sich die materielle Rechtskraft auf den von § 121 VwGO erfassten Personenkreis. Das Urteil entscheidet regelmäßig nur über die zwischen den Beteiligten bestehende, durch die Klägerseite zum Streitgegenstand anhängig gemachte Rechtsbeziehung (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2014, § 121 Rn. 93). Diese Wirkung inter partes gründet darin, dass nur die Beteiligten des Rechtsstreites auf seinen Ausgang einwirken können und das Recht auf rechtliches Gehör haben, Art 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG (vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 121 Rn. 95). Wer Beteiligter ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 63 VwGO. Dies schließt nicht aus, dass sich die Rechtskraftwirkung auch auf nicht unmittelbar am Verfahren beteiligte Dritte erstrecken kann. Voraussetzung dafür ist, dass neben der Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze, nämlich der Möglichkeit, auf das Verfahren einwirken zu können und die Möglichkeit der Ausübung rechtlichen Gehörs zu haben, auch eine besondere Rechtfertigung vorliegt. Nach wohl weitgehend einhelliger Ansicht wird eine solche Rechtskrafterstreckung auf die nicht beteiligte Widerspruchsbehörde bzw. ihren Träger gefolgert (vgl. jeweils m.w.N. BGH, Urt. v. 7.2.2008, III ZR 76/07, BGHZ 175, 221, juris Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 20.7.2004, 9 TG 1346/04, DÖV 2004, 968, juris Rn. 23; Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 121 Rn. 97; Clausing in Schoch/Schneider/Bier a.a.O., § 121 Rn. 96; Kugele, VwGO, 2013, § 121 Rn. 16; Germelmann in Gärditz, VwGO, 2013, § 121 Rn. 119; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 38; Redeker/von Oertzen, VwGO, a.a.O., § 121 Rn. 6a; Lindner in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 121 Rn.49; Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 24; Unruh, a.a.O., § 121 VwGO Rn. 33). Für eine entsprechende Bindung der Widerspruchsbehörde an die Rechtswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechen vor allem gerade in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die effektive Durchsetzbarkeit des Rechts des Klägers als auch die Prozessökonomie (vgl. insoweit auch BGH, Urt. v. 7.2.2008, a.a.O., juris Rn. 14).

IV.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Quotelung der Kosten ergibt sich dabei aus Folgendem: Bei einem Gesamtstreitwert von 25.000 € unterliegt die Klägerin zu 1) mit dem Klagantrag zu 1) bei einem Teil-Streitwert in Höhe von 5.000 €. Bezüglich des Klagantrages zu 2) mit einem Teil-Streitwert von jeweils 10.000 € für die Klagen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) unterliegt jeder der Kläger. Damit haben die Klägerin zu 1) 3/5, der Kläger zu 2) 2/5 sowohl der Gerichtskosten als auch der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen; im Übrigen tragen die Kläger ihre Kosten selbst. Obwohl die Berufung der beiden Kläger zurückgewiesen wird, sieht sich der Senat als befugt an, die in Folge der Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils abzuändern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.9.2006, 13 A 3656/04, DÖV 2007, 37 m.w.N.).

75

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2013 angeordnet.

II.

Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin, die Staatsangehörige der Republik Korea ist, verfolgt mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2013 weiter, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin abgelehnt worden ist (Nr. 1 des Bescheids), die Antragstellerin aufgefordert worden ist, die Bundesrepublik dreißig Tage nach Zustellung des Bescheids, im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dreißig Tage nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit des Bescheids zu verlassen (Nr. 2 des Bescheids), und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Republik Korea oder einen anderen Staat angedroht worden ist, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids).

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2013 anzuordnen ist. Der Bescheid erweist sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zwar weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Denn die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit erfordert eine weitere Klärung im Hauptsacheverfahren (I.). Im Rahmen der unter diesen Voraussetzungen gebotenen Abwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (II.).

I.

Der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22. Mai 2013 sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (1.) als auch in Bezug auf die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (2.).

1. Offen ist bei der gebotenen summarischen Prüfung zunächst, ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu Recht abgelehnt hat.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. etwa BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 11). Demgemäß ist auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die wie hier eine solche Klage betreffen, der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung und damit der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblich. Nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bedarf die Frage, ob die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu Recht abgelehnt hat, aber der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. Denn es ist bei summarischer Prüfung ohne weitere Sachaufklärung offen, ob die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin verlängert werden kann.

a) Als Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin am 12. Oktober 2011 beantragte Verlängerung ihrer zunächst bis 15. Oktober 2007 befristeten und später bis 15. Oktober 2009, 1. August 2011 und 15. Oktober 2011 verlängerten Aufenthaltserlaubnis für eine zuletzt bis 15. Oktober 2011 befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Bayreuth kommt § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG in Betracht.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung verlängert werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf dabei nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur verlängert werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nach § 18 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe verlängert werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann schließlich nach § 18 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung verlängert werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 AufenthG darf schließlich gemäß § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur verlängert werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausbildungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. Ob die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin danach verlängert werden kann, bedarf aber der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

aa) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG steht zunächst nicht entgegen, dass § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zulässt, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Denn zwar lag ein solches Arbeitsplatzangebot zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 22. Mai 2013 ebenso wenig vor wie zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2013. Insbesondere war der Arbeitsvertrag über die Beschäftigung der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum 15. Oktober 2011 abgelaufen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG kam daher auf der Grundlage von § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ungeachtet dessen nicht mehr in Betracht, dass nach § 5 Nr. 1 BeschV in der seit dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an wissenschaftliches Personal von Hochschulen keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf und auch nach § 5 Nr. 1 BeschV in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung (a. F.) nicht bedurfte. Jedoch liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot aus anderen Gründen vor. Denn die Antragstellerin hat am 31. August 2013 einen Arbeitsvertrag über ein am 1. September 2013 beginnendes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Sie wird damit zur Pflegeunterstützung bei Demenz und vor allem zur Begleitung beim Einkaufen und bei Spaziergängen und zur Hilfe im Haushalt eingestellt.

Dass die Antragstellerin diese Tätigkeit bisher nur bis zum Hinweis der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2013 ausgeübt hat, sie dürfe lediglich eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich, nicht aber eine Pflegetätigkeit ausüben, steht der Annahme eines konkreten Arbeitsplatzangebots im Sinne von § 18 Abs. 5 AufenthG dabei nicht entgegen. Denn der Sohn der nach dem Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 zu betreuenden Demenzkranken hat mit Schreiben vom 19. November 2013 erklärt, er sei sehr daran interessiert, dass die Antragstellerin die Tätigkeit bei seiner Mutter wieder aufnehme, und er sei bereit, den Umfang der Beschäftigung aufzustocken, so dass die Antragstellerin einen Monatslohn von 1.674,- Euro brutto und 1.336,17 Euro netto erhalte.

bb) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheitert außerdem auch nicht offensichtlich daran, dass sie nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur erfolgen darf, wenn eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. Denn soweit dies bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren beurteilt werden kann, bedarf es für die Tätigkeiten, zu denen sich die Antragstellerin im Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 verpflichtet hat, keiner Berufsausübungserlaubnis. Zwar handelt es sich bei den von der Antragstellerin zu übernehmenden Tätigkeiten der Begleitung beim Einkaufen und Spaziergängen und der Hilfe im Haushalt zur Unterstützung der Pflege einer Demenzkranken um Tätigkeiten, die möglicherweise auch von der Tätigkeit eines Altenpflegers umfasst sein könnten. Abgesehen davon, dass es bei diesen Tätigkeiten jedoch nicht um die eigentliche Pflege, sondern um Tätigkeiten geht, die für sich genommen wohl keiner besonderen Qualifikation bedürfen, darf nach § 1 Satz 1 AltPflG die Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ zwar nur derjenige führen, dem die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Damit ist es aber anderen Personen nicht verboten, die in § 3 AltPflG beschriebenen Berufsaufgaben eines Altenpflegers oder einer Altenpflegerin wahrzunehmen. Sie dürfen dies nur nicht unter der durch § 1 Satz 1 AltPflG geschützten Berufsbezeichnung tun (vgl. BVerfG, U. v. 24.10.2002 - 2 BvR 1/01 - juris Rn. 255).

cc) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung auch nicht nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen.

Bei den von der Antragstellerin nach dem Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 zur Unterstützung der Pflege einer Demenzkranken zu leistenden Tätigkeiten der Begleitung beim Einkaufen und Spazierengehen sowie der Hilfe im Haushalt handelt es sich jeweils um Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Denn eine qualifizierte Berufsausbildung liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV nur vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Einer solchen Berufsausbildung bedürfen die genannten Tätigkeiten, die nicht die eigentliche Pflegetätigkeit darstellen, sondern diese ausdrücklich nur unterstützen sollen, jedoch wohl nicht. Jedenfalls hat § 21 BeschV a. F. hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs als Beschäftigungen angesehen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Denn die solche Beschäftigungen betreffende Regelung des § 21 BeschV a. F. befindet sich im Abschnitt 2 der Beschäftigungsverordnung in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung, der die Überschrift „Zustimmungen zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen“ trägt.

Darüber hinaus ist die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzende Beschäftigung der Antragstellerin aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zulässig, wie § 18 Abs. 3 AufenthG dies voraussetzt. Denn nach § 26 BeschV kann für Staatsangehörige der Republik Korea wie die Antragstellerin die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

dd) Dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit noch nicht vorliegt, weil die Antragsgegnerin sie bisher nicht beteiligt hat, steht der Möglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegen. Zwar setzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Ob die Zustimmung im Rahmen fehlerfreier Ermessensausübung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden kann, ist jedoch in dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren zu klären, in dem die Bundesagentur für Arbeit notwendig beizuladen ist und in dem die Zustimmung der Bundesagentur gegebenenfalls durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2013, § 39 AufenthG Rn. 83). Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung muss hingegen offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Erteilung der Zustimmung erfüllt sind. Insbesondere kann nicht geklärt werden, ob sich durch die Beschäftigung der Antragstellerin nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG), ob für die der Antragstellerin angebotene Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder Ausländer, die Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG) und ob die Antragstellerin zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

b) Darüber hinaus steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin auch nicht § 5 Abs. 1 AufenthG entgegen. Insbesondere ist bei summarischer Prüfung der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert dabei einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 19; U. v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 - juris Rn. 20; U. v. 16.8.2011 - 1 C 4.10 - juris Rn. 14). Danach ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin unter Berücksichtigung der ihr angebotenen Beschäftigung zur Unterstützung der Pflege einer Demenzkranken durch Begleitung beim Einkaufen und bei Spaziergängen und Hilfe im Haushalt mit einem Einkommen von 1674,- Euro brutto und 1336,27 Euro netto aber voraussichtlich gesichert. Denn das nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs zu berücksichtigende Einkommen übersteigt den Bedarf der Antragstellerin.

aa) Der danach zugrunde zu legende Bedarf der Antragstellerin beträgt 1.070,- Euro. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind insoweit der Regelbedarf, der Mehrbedarf und der Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.

aaa) Der Regelbedarf der Antragstellerin beträgt dabei nach § 20 Abs. 2 und § 20 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Nr. 1 der Bekanntmachung über die Höhe des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs für die Zeit ab 1. Januar 2014 (BGBl I S. 3857) 391,- Euro. Der Bedarf der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beträgt nach dem Mietvertrag vom 28. Februar 2006 und dem Dauerauftrag vom 27. April 2012 monatlich 679,- Euro. Anhaltspunkte dafür, dass für die Antragstellerin ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 bis 6 und § 21 Abs. 7 SGB II in Betracht kommt, sind nicht ersichtlich. Der Bedarf der Antragstellerin beträgt damit aber insgesamt 1.070,- Euro (= 391,- Euro + 679,- Euro).

bbb) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, nach dem jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in der Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, vom Bedarf einer aus ihr und ihren beiden Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft insgesamt auszugehen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 - juris Rn. 14 ff.). Denn die Antragstellerin bildet weder mit ihrer Tochter noch mit ihrem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft.

Zwar gehören zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie der Antragstellerin, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Unabhängig davon, ob die 1991 geborene Tochter und der 1993 geborene Sohn der Antragstellerin dem Haushalt der Antragstellerin angehören, was hinsichtlich der Tochter unklar ist, besteht zwischen der Antragstellerin und ihren Kindern nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft. Denn die Kinder der Antragstellerin können sich die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen.

Da die Tochter der Antragstellerin eine Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. SGB III und der Sohn der Antragstellerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und damit ihre Ausbildungen nach § 57 SGB III und dem Berufsausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig sind, haben sie nach § 7 Abs. 5 SGB II (mit der hier nicht relevanten Einschränkung nach § 27 SGB II) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Aufgrund von § 7 Abs. 5 SGB II ist vielmehr davon auszugehen, dass der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft der Kinder der Antragstellerin pauschal typisierend durch die Höchstsätze der Ausbildungsförderungsleistungen als sichergestellt anzusehen sind (vgl. BSG, U. v. 7.7.2012 - B 14 KG 2.09 R - juris Rn. 14). Anhaltspunkte dafür, dass § 7 Abs. 5 SGB II hier nach § 7 Abs. 6 SGB II keine Anwendung findet, sind nicht ersichtlich.

bb) Das monatliche Einkommen der Antragstellerin beläuft sich, wie die folgende Berechnung ergibt, auf 1.338,78 Euro. Es übersteigt damit den Bedarf der Antragstellerin in Höhe von monatlich 1.070,- Euro und ist daher zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausreichend.

aaa) Aufgrund des Arbeitsvertrags vom 31. August 2013 und dem Angebot vom 19. November 2013, den im Arbeitsvertrag vorgesehen Beschäftigungsumfang aufzustocken, hat die Antragstellerin die konkrete Aussicht auf ein Einkommen in Höhe von 1.674,- Euro brutto. Nach Abzug von Steuern nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ergibt sich daraus nach den Angaben des Arbeitgebers ein Arbeitseinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.336,27 Euro.

Von diesem Einkommen ist allerdings neben einem Betrag von 100,- Euro monatlich nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 11b Abs. 3 SGB II abzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 19 ff.; U. v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 - juris Rn. 20 jeweils für die entsprechenden Beträge nach den damaligen Regelungen von § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SGB II). Der Betrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 11b Abs. 3 SGB II beläuft sich dabei nach § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000,- Euro beträgt, auf 20 Prozent (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a SGB II) und damit 180,- Euro (= 900,- Euro [= 1.000,- Euro - 100,- Euro] x 20 : 100) und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,- Euro beträgt, auf 10 Prozent (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b SGB II) und damit 20,- Euro (= 200,- Euro [= 1.200,- Euro - 1.000,- Euro] x 10 : 100). Daraus ergibt sich ein Erwerbseinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.036,27 Euro (= 1.336,27 Euro - 100,- Euro - 180,- Euro - 20,- Euro).

bbb) Darüber hinaus erhält die Antragstellerin jedoch voraussichtlich für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder Kindergeld in Höhe von 368,- Euro monatlich (vgl. den Bescheid vom 28. November 2012). Das Kindergeld ist dabei auch nicht den Kindern, sondern der Antragstellerin zuzurechnen. Denn dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II nur für Kinder, die anders als die Kinder der Antragstellerin zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Damit ergibt sich ein monatliches Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.404,27 Euro (= 1.036,27 Euro + 368,- Euro). Anhaltspunkte dafür, dass das Kindergeld für die möglicherweise nicht im Haushalt der Antragstellerin lebende Tochter nach § 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) deshalb nicht als Einkommen der Antragstellerin berücksichtigt werden kann, weil es an die Tochter als nicht im Haushalt der Antragstellerin lebendes Kind weitergeleitet würde (vgl. BSG, U. v. 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 - juris Rn. 12), bestehen nicht.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB II bei erwerbsfähigen Personen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt worden ist, auch der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag abzusetzen ist, übersteigt damit das zu erwartende Einkommen der Antragstellerin voraussichtlich ihren Bedarf in Höhe von 1.070,- Euro. Denn nach Abzug des danach abzusetzenden Betrags in Höhe von 65,49 Euro (vgl. Bescheid vom 11. Januar 2013) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.338,78 Euro (= 1.404,27 Euro - 65,49 Euro).

cc) Das Angebot vom 19. November 2013, den Umfang der Beschäftigung der Antragstellerin nach dem Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 so aufzustocken, dass das monatliche Einkommen 1.674,- Euro brutto und 1.336,27 Euro netto beträgt, auf dessen Grundlage der Lebensunterhalt der Antragstellerin nunmehr als gesichert erscheint, kann im Beschwerdeverfahren auch berücksichtigt werden.

Zwar prüft der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegten Gründe. Auf das Angebot, den Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 aufzustocken, hat die Antragstellerin sich auch erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 8. Oktober 2013 zur Begründung ihrer Beschwerde berufen. Denn sie hat dieses Angebot erst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 in das Beschwerdeverfahren eingeführt, indem sie ihren Vortrag aus dem im - inzwischen mit Beschluss vom 17. Januar 2014 eingestellten - Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2328 eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2013 einschließlich des diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Aufstockungsangebots vom 19. November 2013 in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen hat. Dies steht der Berücksichtigung dieses Vorbringens jedoch nicht entgegen. Denn es handelt es sich dabei nicht um die Darlegung eines neuen, bisher nicht oder nicht ausreichend dargelegten Beschwerdegrundes, sondern um die auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch mögliche Ergänzung eines fristgerecht und den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegten Beschwerdegrundes (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).

Die Antragstellerin hat bereits in ihrer am 4. Oktober 2013 eingegangenen Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2013 und damit fristgerecht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu Unrecht verneint habe. Es habe nur auf die selbstständige Erwerbstätigkeit durch Gründung einer Sprachschule durch den Ehemann der Antragstellerin abgestellt und eine Sicherung des Lebensunterhalts insoweit mit der Begründung verneint, eine substantiierte Glaubhaftmachung einer Realisierungsmöglichkeit fehle. Das Verwaltungsgericht habe jedoch außer Acht gelassen, dass auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit möglich sei. Dies zeige die von der Antragstellerin aufgenommene Erwerbstätigkeit aufgrund des der Beschwerdebegründung beigefügten Arbeitsvertrags vom 31. August 2013. Hat die Antragstellerin damit aber fristgerecht geltend gemacht, ihr Lebensunterhalt sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die unselbstständige Beschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrags vom 31. August 2013 gesichert, nach dem die Antragstellerin eine Bruttovergütung von monatlich 1.008,- erhält, so stellen sich die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen Ausführungen im Schriftsatz vom 21. November 2013, aufgrund des Aufstockungsangebots im beigelegten Schreiben vom 19. November 2013 sei eine Absicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin nunmehr gegeben, aber lediglich als Ergänzung des fristgerecht dargelegten Beschwerdegrundes dar, der Lebensunterhalt der Antragstellerin sei aufgrund des Arbeitsvertrags vom 31. August 2013 gesichert.

c) Geht man nach alldem davon aus, dass die Frage, ob der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, so ist darüber hinaus offen, ob die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerhaft ist. Denn die Antragsgegnerin hat den Antrag im Bescheid vom 22. Mai 2013 mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin sei es nicht gelungen, eine Tätigkeit zu finden, die Grundlage für den geplanten Erwerbsaufenthalt sein könne. Sie hat damit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG verneint und dementsprechend bisher kein Ermessen ausgeübt. Darin läge aber ein Ermessensausfall, wenn die Prüfung im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind.

2. Bedarf mithin die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren, so stellt sich auch die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 22. Mai 2013 als offen dar. Denn sie setzt das Bestehen einer Ausreisepflicht voraus (§ 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Eine Ausreisepflicht ist aber durch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 50 Abs. 1, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) jedoch nur dann in rechtmäßiger Weise begründet worden, wenn auch die Ablehnungsentscheidung rechtmäßig war.

II.

Bleibt damit bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheids insgesamt offen, so ist über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anhand einer Abwägung zu entscheiden. Diese führt hier zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 22. Mai 2013 überwiegt.

Die Antragstellerin hielt sich mit einer kurzen Unterbrechung Ende 2006 und Anfang 2007 seit 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihre beiden Kinder, insbesondere ihr 1993 in Deutschland geborener und noch in ihrem Haushalt lebender Sohn, sind in der Bundesrepublik aufgewachsen und integriert. Sie besitzen inzwischen jeweils eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG und absolvieren in der Bundesrepublik ihre Ausbildung und ihr Studium. Der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin und ihrer Familie liegt seit etwa zwanzig Jahren in Deutschland, auch wenn der Ehemann der Antragstellerin nur regelmäßig zu Familienbesuchen in die Bundesrepublik kommt, überwiegend aber aus beruflichen Gründen in Korea lebt. Bei dieser Sachlage kommt dem Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung über die auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren in der Bundesrepublik bleiben zu können, aber größeres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Ausreisepflicht.

Die Antragstellerin ist abgesehen davon, dass sie derzeit mangels eines Arbeitsplatzes als wissenschaftliche Mitarbeiterin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die ihrer bisherigen, während der Dauer der aufschiebenden Wirkung als fortbestehend geltenden Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) entspricht, in der Bundesrepublik Deutschland gut integriert. Die Begehung von Straftaten ist von ihr im Hinblick auf ihre bisherige Straffreiheit auch in Zukunft nicht zu erwarten. Außerdem ist nach dem bisherigen Verhalten der Antragstellerin und ihrer Familie nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin in der Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren öffentliche Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehmen wird. Denn die Antragstellerin hat offenbar auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Oktober 2011 und nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III am 1. November 2012, der auch nach der Wertung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AufenthG der Annahme einer Sicherung des Lebensunterhalts nicht entgegensteht, keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen, sondern ihren Lebensunterhalt selbst bestritten. Dies spricht dafür, dass, wie die Antragstellerin geltend macht, ihr in Korea als Professor tätiger Ehemann in der Lage ist, mit Hilfe seines Einkommens oder Vermögens für ihren Unterhalt aufzukommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2013 angeordnet.

II.

Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin, die Staatsangehörige der Republik Korea ist, verfolgt mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2013 weiter, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin abgelehnt worden ist (Nr. 1 des Bescheids), die Antragstellerin aufgefordert worden ist, die Bundesrepublik dreißig Tage nach Zustellung des Bescheids, im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dreißig Tage nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit des Bescheids zu verlassen (Nr. 2 des Bescheids), und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Republik Korea oder einen anderen Staat angedroht worden ist, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids).

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2013 anzuordnen ist. Der Bescheid erweist sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zwar weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Denn die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit erfordert eine weitere Klärung im Hauptsacheverfahren (I.). Im Rahmen der unter diesen Voraussetzungen gebotenen Abwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (II.).

I.

Der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22. Mai 2013 sowohl hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (1.) als auch in Bezug auf die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (2.).

1. Offen ist bei der gebotenen summarischen Prüfung zunächst, ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu Recht abgelehnt hat.

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. etwa BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 11). Demgemäß ist auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die wie hier eine solche Klage betreffen, der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung und damit der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblich. Nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bedarf die Frage, ob die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu Recht abgelehnt hat, aber der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. Denn es ist bei summarischer Prüfung ohne weitere Sachaufklärung offen, ob die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin verlängert werden kann.

a) Als Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin am 12. Oktober 2011 beantragte Verlängerung ihrer zunächst bis 15. Oktober 2007 befristeten und später bis 15. Oktober 2009, 1. August 2011 und 15. Oktober 2011 verlängerten Aufenthaltserlaubnis für eine zuletzt bis 15. Oktober 2011 befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Bayreuth kommt § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG in Betracht.

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung verlängert werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf dabei nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur verlängert werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nach § 18 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe verlängert werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann schließlich nach § 18 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung verlängert werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 AufenthG darf schließlich gemäß § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur verlängert werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausbildungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. Ob die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin danach verlängert werden kann, bedarf aber der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren.

aa) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG steht zunächst nicht entgegen, dass § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zulässt, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Denn zwar lag ein solches Arbeitsplatzangebot zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 22. Mai 2013 ebenso wenig vor wie zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2013. Insbesondere war der Arbeitsvertrag über die Beschäftigung der Antragstellerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum 15. Oktober 2011 abgelaufen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG kam daher auf der Grundlage von § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ungeachtet dessen nicht mehr in Betracht, dass nach § 5 Nr. 1 BeschV in der seit dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an wissenschaftliches Personal von Hochschulen keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf und auch nach § 5 Nr. 1 BeschV in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung (a. F.) nicht bedurfte. Jedoch liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot aus anderen Gründen vor. Denn die Antragstellerin hat am 31. August 2013 einen Arbeitsvertrag über ein am 1. September 2013 beginnendes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Sie wird damit zur Pflegeunterstützung bei Demenz und vor allem zur Begleitung beim Einkaufen und bei Spaziergängen und zur Hilfe im Haushalt eingestellt.

Dass die Antragstellerin diese Tätigkeit bisher nur bis zum Hinweis der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2013 ausgeübt hat, sie dürfe lediglich eine Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich, nicht aber eine Pflegetätigkeit ausüben, steht der Annahme eines konkreten Arbeitsplatzangebots im Sinne von § 18 Abs. 5 AufenthG dabei nicht entgegen. Denn der Sohn der nach dem Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 zu betreuenden Demenzkranken hat mit Schreiben vom 19. November 2013 erklärt, er sei sehr daran interessiert, dass die Antragstellerin die Tätigkeit bei seiner Mutter wieder aufnehme, und er sei bereit, den Umfang der Beschäftigung aufzustocken, so dass die Antragstellerin einen Monatslohn von 1.674,- Euro brutto und 1.336,17 Euro netto erhalte.

bb) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheitert außerdem auch nicht offensichtlich daran, dass sie nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG nur erfolgen darf, wenn eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. Denn soweit dies bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren beurteilt werden kann, bedarf es für die Tätigkeiten, zu denen sich die Antragstellerin im Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 verpflichtet hat, keiner Berufsausübungserlaubnis. Zwar handelt es sich bei den von der Antragstellerin zu übernehmenden Tätigkeiten der Begleitung beim Einkaufen und Spaziergängen und der Hilfe im Haushalt zur Unterstützung der Pflege einer Demenzkranken um Tätigkeiten, die möglicherweise auch von der Tätigkeit eines Altenpflegers umfasst sein könnten. Abgesehen davon, dass es bei diesen Tätigkeiten jedoch nicht um die eigentliche Pflege, sondern um Tätigkeiten geht, die für sich genommen wohl keiner besonderen Qualifikation bedürfen, darf nach § 1 Satz 1 AltPflG die Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ zwar nur derjenige führen, dem die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Damit ist es aber anderen Personen nicht verboten, die in § 3 AltPflG beschriebenen Berufsaufgaben eines Altenpflegers oder einer Altenpflegerin wahrzunehmen. Sie dürfen dies nur nicht unter der durch § 1 Satz 1 AltPflG geschützten Berufsbezeichnung tun (vgl. BVerfG, U. v. 24.10.2002 - 2 BvR 1/01 - juris Rn. 255).

cc) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung auch nicht nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen.

Bei den von der Antragstellerin nach dem Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 zur Unterstützung der Pflege einer Demenzkranken zu leistenden Tätigkeiten der Begleitung beim Einkaufen und Spazierengehen sowie der Hilfe im Haushalt handelt es sich jeweils um Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Denn eine qualifizierte Berufsausbildung liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV nur vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Einer solchen Berufsausbildung bedürfen die genannten Tätigkeiten, die nicht die eigentliche Pflegetätigkeit darstellen, sondern diese ausdrücklich nur unterstützen sollen, jedoch wohl nicht. Jedenfalls hat § 21 BeschV a. F. hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs als Beschäftigungen angesehen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Denn die solche Beschäftigungen betreffende Regelung des § 21 BeschV a. F. befindet sich im Abschnitt 2 der Beschäftigungsverordnung in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung, der die Überschrift „Zustimmungen zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen“ trägt.

Darüber hinaus ist die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzende Beschäftigung der Antragstellerin aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zulässig, wie § 18 Abs. 3 AufenthG dies voraussetzt. Denn nach § 26 BeschV kann für Staatsangehörige der Republik Korea wie die Antragstellerin die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

dd) Dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit noch nicht vorliegt, weil die Antragsgegnerin sie bisher nicht beteiligt hat, steht der Möglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegen. Zwar setzt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AufenthG voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Ob die Zustimmung im Rahmen fehlerfreier Ermessensausübung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden kann, ist jedoch in dem die Verpflichtungsklage der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren zu klären, in dem die Bundesagentur für Arbeit notwendig beizuladen ist und in dem die Zustimmung der Bundesagentur gegebenenfalls durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2013, § 39 AufenthG Rn. 83). Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung muss hingegen offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Erteilung der Zustimmung erfüllt sind. Insbesondere kann nicht geklärt werden, ob sich durch die Beschäftigung der Antragstellerin nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG), ob für die der Antragstellerin angebotene Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder Ausländer, die Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG) und ob die Antragstellerin zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

b) Darüber hinaus steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin auch nicht § 5 Abs. 1 AufenthG entgegen. Insbesondere ist bei summarischer Prüfung der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert dabei einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 19; U. v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 - juris Rn. 20; U. v. 16.8.2011 - 1 C 4.10 - juris Rn. 14). Danach ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin unter Berücksichtigung der ihr angebotenen Beschäftigung zur Unterstützung der Pflege einer Demenzkranken durch Begleitung beim Einkaufen und bei Spaziergängen und Hilfe im Haushalt mit einem Einkommen von 1674,- Euro brutto und 1336,27 Euro netto aber voraussichtlich gesichert. Denn das nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs zu berücksichtigende Einkommen übersteigt den Bedarf der Antragstellerin.

aa) Der danach zugrunde zu legende Bedarf der Antragstellerin beträgt 1.070,- Euro. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind insoweit der Regelbedarf, der Mehrbedarf und der Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.

aaa) Der Regelbedarf der Antragstellerin beträgt dabei nach § 20 Abs. 2 und § 20 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Nr. 1 der Bekanntmachung über die Höhe des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs für die Zeit ab 1. Januar 2014 (BGBl I S. 3857) 391,- Euro. Der Bedarf der Antragstellerin für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beträgt nach dem Mietvertrag vom 28. Februar 2006 und dem Dauerauftrag vom 27. April 2012 monatlich 679,- Euro. Anhaltspunkte dafür, dass für die Antragstellerin ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 bis 6 und § 21 Abs. 7 SGB II in Betracht kommt, sind nicht ersichtlich. Der Bedarf der Antragstellerin beträgt damit aber insgesamt 1.070,- Euro (= 391,- Euro + 679,- Euro).

bbb) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, nach dem jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in der Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, vom Bedarf einer aus ihr und ihren beiden Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft insgesamt auszugehen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 - juris Rn. 14 ff.). Denn die Antragstellerin bildet weder mit ihrer Tochter noch mit ihrem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft.

Zwar gehören zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie der Antragstellerin, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Unabhängig davon, ob die 1991 geborene Tochter und der 1993 geborene Sohn der Antragstellerin dem Haushalt der Antragstellerin angehören, was hinsichtlich der Tochter unklar ist, besteht zwischen der Antragstellerin und ihren Kindern nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft. Denn die Kinder der Antragstellerin können sich die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen.

Da die Tochter der Antragstellerin eine Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. SGB III und der Sohn der Antragstellerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und damit ihre Ausbildungen nach § 57 SGB III und dem Berufsausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig sind, haben sie nach § 7 Abs. 5 SGB II (mit der hier nicht relevanten Einschränkung nach § 27 SGB II) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Aufgrund von § 7 Abs. 5 SGB II ist vielmehr davon auszugehen, dass der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft der Kinder der Antragstellerin pauschal typisierend durch die Höchstsätze der Ausbildungsförderungsleistungen als sichergestellt anzusehen sind (vgl. BSG, U. v. 7.7.2012 - B 14 KG 2.09 R - juris Rn. 14). Anhaltspunkte dafür, dass § 7 Abs. 5 SGB II hier nach § 7 Abs. 6 SGB II keine Anwendung findet, sind nicht ersichtlich.

bb) Das monatliche Einkommen der Antragstellerin beläuft sich, wie die folgende Berechnung ergibt, auf 1.338,78 Euro. Es übersteigt damit den Bedarf der Antragstellerin in Höhe von monatlich 1.070,- Euro und ist daher zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausreichend.

aaa) Aufgrund des Arbeitsvertrags vom 31. August 2013 und dem Angebot vom 19. November 2013, den im Arbeitsvertrag vorgesehen Beschäftigungsumfang aufzustocken, hat die Antragstellerin die konkrete Aussicht auf ein Einkommen in Höhe von 1.674,- Euro brutto. Nach Abzug von Steuern nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ergibt sich daraus nach den Angaben des Arbeitgebers ein Arbeitseinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.336,27 Euro.

Von diesem Einkommen ist allerdings neben einem Betrag von 100,- Euro monatlich nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 11b Abs. 3 SGB II abzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 19 ff.; U. v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 - juris Rn. 20 jeweils für die entsprechenden Beträge nach den damaligen Regelungen von § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SGB II). Der Betrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 11b Abs. 3 SGB II beläuft sich dabei nach § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000,- Euro beträgt, auf 20 Prozent (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a SGB II) und damit 180,- Euro (= 900,- Euro [= 1.000,- Euro - 100,- Euro] x 20 : 100) und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,- Euro beträgt, auf 10 Prozent (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b SGB II) und damit 20,- Euro (= 200,- Euro [= 1.200,- Euro - 1.000,- Euro] x 10 : 100). Daraus ergibt sich ein Erwerbseinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.036,27 Euro (= 1.336,27 Euro - 100,- Euro - 180,- Euro - 20,- Euro).

bbb) Darüber hinaus erhält die Antragstellerin jedoch voraussichtlich für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder Kindergeld in Höhe von 368,- Euro monatlich (vgl. den Bescheid vom 28. November 2012). Das Kindergeld ist dabei auch nicht den Kindern, sondern der Antragstellerin zuzurechnen. Denn dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II nur für Kinder, die anders als die Kinder der Antragstellerin zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Damit ergibt sich ein monatliches Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.404,27 Euro (= 1.036,27 Euro + 368,- Euro). Anhaltspunkte dafür, dass das Kindergeld für die möglicherweise nicht im Haushalt der Antragstellerin lebende Tochter nach § 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) deshalb nicht als Einkommen der Antragstellerin berücksichtigt werden kann, weil es an die Tochter als nicht im Haushalt der Antragstellerin lebendes Kind weitergeleitet würde (vgl. BSG, U. v. 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 - juris Rn. 12), bestehen nicht.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB II bei erwerbsfähigen Personen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt worden ist, auch der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag abzusetzen ist, übersteigt damit das zu erwartende Einkommen der Antragstellerin voraussichtlich ihren Bedarf in Höhe von 1.070,- Euro. Denn nach Abzug des danach abzusetzenden Betrags in Höhe von 65,49 Euro (vgl. Bescheid vom 11. Januar 2013) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.338,78 Euro (= 1.404,27 Euro - 65,49 Euro).

cc) Das Angebot vom 19. November 2013, den Umfang der Beschäftigung der Antragstellerin nach dem Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 so aufzustocken, dass das monatliche Einkommen 1.674,- Euro brutto und 1.336,27 Euro netto beträgt, auf dessen Grundlage der Lebensunterhalt der Antragstellerin nunmehr als gesichert erscheint, kann im Beschwerdeverfahren auch berücksichtigt werden.

Zwar prüft der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegten Gründe. Auf das Angebot, den Arbeitsvertrag vom 31. August 2013 aufzustocken, hat die Antragstellerin sich auch erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 8. Oktober 2013 zur Begründung ihrer Beschwerde berufen. Denn sie hat dieses Angebot erst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 in das Beschwerdeverfahren eingeführt, indem sie ihren Vortrag aus dem im - inzwischen mit Beschluss vom 17. Januar 2014 eingestellten - Beschwerdeverfahren 10 CS 13.2328 eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2013 einschließlich des diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Aufstockungsangebots vom 19. November 2013 in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen hat. Dies steht der Berücksichtigung dieses Vorbringens jedoch nicht entgegen. Denn es handelt es sich dabei nicht um die Darlegung eines neuen, bisher nicht oder nicht ausreichend dargelegten Beschwerdegrundes, sondern um die auch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch mögliche Ergänzung eines fristgerecht und den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegten Beschwerdegrundes (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).

Die Antragstellerin hat bereits in ihrer am 4. Oktober 2013 eingegangenen Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2013 und damit fristgerecht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu Unrecht verneint habe. Es habe nur auf die selbstständige Erwerbstätigkeit durch Gründung einer Sprachschule durch den Ehemann der Antragstellerin abgestellt und eine Sicherung des Lebensunterhalts insoweit mit der Begründung verneint, eine substantiierte Glaubhaftmachung einer Realisierungsmöglichkeit fehle. Das Verwaltungsgericht habe jedoch außer Acht gelassen, dass auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit möglich sei. Dies zeige die von der Antragstellerin aufgenommene Erwerbstätigkeit aufgrund des der Beschwerdebegründung beigefügten Arbeitsvertrags vom 31. August 2013. Hat die Antragstellerin damit aber fristgerecht geltend gemacht, ihr Lebensunterhalt sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die unselbstständige Beschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrags vom 31. August 2013 gesichert, nach dem die Antragstellerin eine Bruttovergütung von monatlich 1.008,- erhält, so stellen sich die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen Ausführungen im Schriftsatz vom 21. November 2013, aufgrund des Aufstockungsangebots im beigelegten Schreiben vom 19. November 2013 sei eine Absicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin nunmehr gegeben, aber lediglich als Ergänzung des fristgerecht dargelegten Beschwerdegrundes dar, der Lebensunterhalt der Antragstellerin sei aufgrund des Arbeitsvertrags vom 31. August 2013 gesichert.

c) Geht man nach alldem davon aus, dass die Frage, ob der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, so ist darüber hinaus offen, ob die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerhaft ist. Denn die Antragsgegnerin hat den Antrag im Bescheid vom 22. Mai 2013 mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin sei es nicht gelungen, eine Tätigkeit zu finden, die Grundlage für den geplanten Erwerbsaufenthalt sein könne. Sie hat damit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG verneint und dementsprechend bisher kein Ermessen ausgeübt. Darin läge aber ein Ermessensausfall, wenn die Prüfung im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind.

2. Bedarf mithin die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren, so stellt sich auch die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 22. Mai 2013 als offen dar. Denn sie setzt das Bestehen einer Ausreisepflicht voraus (§ 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Eine Ausreisepflicht ist aber durch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 50 Abs. 1, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) jedoch nur dann in rechtmäßiger Weise begründet worden, wenn auch die Ablehnungsentscheidung rechtmäßig war.

II.

Bleibt damit bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheids insgesamt offen, so ist über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anhand einer Abwägung zu entscheiden. Diese führt hier zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 22. Mai 2013 überwiegt.

Die Antragstellerin hielt sich mit einer kurzen Unterbrechung Ende 2006 und Anfang 2007 seit 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihre beiden Kinder, insbesondere ihr 1993 in Deutschland geborener und noch in ihrem Haushalt lebender Sohn, sind in der Bundesrepublik aufgewachsen und integriert. Sie besitzen inzwischen jeweils eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG und absolvieren in der Bundesrepublik ihre Ausbildung und ihr Studium. Der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin und ihrer Familie liegt seit etwa zwanzig Jahren in Deutschland, auch wenn der Ehemann der Antragstellerin nur regelmäßig zu Familienbesuchen in die Bundesrepublik kommt, überwiegend aber aus beruflichen Gründen in Korea lebt. Bei dieser Sachlage kommt dem Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung über die auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren in der Bundesrepublik bleiben zu können, aber größeres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Ausreisepflicht.

Die Antragstellerin ist abgesehen davon, dass sie derzeit mangels eines Arbeitsplatzes als wissenschaftliche Mitarbeiterin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die ihrer bisherigen, während der Dauer der aufschiebenden Wirkung als fortbestehend geltenden Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) entspricht, in der Bundesrepublik Deutschland gut integriert. Die Begehung von Straftaten ist von ihr im Hinblick auf ihre bisherige Straffreiheit auch in Zukunft nicht zu erwarten. Außerdem ist nach dem bisherigen Verhalten der Antragstellerin und ihrer Familie nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin in der Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren öffentliche Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehmen wird. Denn die Antragstellerin hat offenbar auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Oktober 2011 und nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III am 1. November 2012, der auch nach der Wertung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AufenthG der Annahme einer Sicherung des Lebensunterhalts nicht entgegensteht, keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen, sondern ihren Lebensunterhalt selbst bestritten. Dies spricht dafür, dass, wie die Antragstellerin geltend macht, ihr in Korea als Professor tätiger Ehemann in der Lage ist, mit Hilfe seines Einkommens oder Vermögens für ihren Unterhalt aufzukommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seinen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2015 abgelehnten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil begehrt, das die Klage gegen seine Ausweisung abweist, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden ist. Der Kläger hat nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Voraussetzungen von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen.

Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darzulegen. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte, wie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO dies verlangt, ist aus dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht ersichtlich.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 39; U. v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43; BayVGH, B. v. 29.2.2012 - 10 ZB 11.1629 - juris Rn. 2), soweit dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich ist (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 39). Art. 103 Abs. 1 GG gibt aber keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt und sich dessen Tatsachenvortrag und Rechtsansicht zu Eigen macht (vgl. BVerwG, B. v. 11.6.2007 - 5 B 143.07 - juris Rn. 2, B. v. 11.2.2008 - 5 B 17.08 - juris Rn. 3; B. v. 1.8.2011 - 6 C 15.11 u. a. - juris Rn. 1; B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 10 ZB 11.2089 - juris Rn. 5). Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 3.12.2012 - 10 ZB 12.1857 - juris Rn. 8). Berücksichtigt man dies, so ist eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aber nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt.

Der Kläger trägt nicht vor, dass er sich zu dem der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung zugrunde liegenden Sachverhalt oder zur Rechtslage nicht habe äußern können. Auch macht er nicht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe bestimmte Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, im Einzelnen darzulegen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs seiner Ansicht nach sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt ist, und macht damit allein geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe inhaltlich unrichtig entschieden.

Er führt aus, der Verwaltungsgerichtshof sei fälschlich davon ausgegangen, dass vom Kläger auch gegenwärtig noch die für seine Ausweisung erforderliche tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit ausgehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe die wesentlichen Aussagen der Stellungnahmen des Bewährungshelfers und des Psychologen, bei dem der Kläger sich in Behandlung befunden habe, verkannt, nach denen ein Suchtverhalten des Klägers nicht mehr vorhanden sei, das Ziel der therapeutischen Behandlung, die Ursachen für die wiederholten Straftaten und das frühere Suchtverhalten des Klägers zu erarbeiten, das Unrechtsbewusstsein und die Frustrationstoleranz zu erhöhen und die Impulskontrolle zu stärken, in vollem Umfang erreicht worden sei und vom Kläger nach menschlichem Ermessen keine Gefahr für andere Menschen mehr ausgehe. Da an der fachlichen Qualifikation des von der Justizverwaltung ausgewählten Psychologen nicht zu zweifeln sei, habe der Verwaltungsgerichtshof von dessen fachlicher Auffassung allenfalls bei Vorliegen einer aktuellen zweiten Meinung abweichen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die wiederholten fachlichen Äußerungen des Psychologen und des über eine langjährige Berufserfahrung verfügenden Bewährungshelfers, nach denen die Therapieziele erreicht seien und vom Kläger keine Gefahr der Begehung von Straftaten mehr ausgehe, zutreffend und wissenschaftlich belastbar seien.

Auch gehe der Verwaltungsgerichtshof fälschlich davon aus, dass der Kläger eine Drogentherapie habe durchlaufen müssen. Anhaltspunkte für eine Suchtproblematik hätten aber nicht bestanden, nachdem sämtliche Sachverständigen und Gerichte festgestellt hätten, dass der Kläger kein Suchtproblem habe, und alle Drogentests ohne Befund geblieben seien. Außerdem unterliege der Kläger nach dem Beschluss über die Führungsaufsicht einem Alkohol- und Drogenverbot, das strafbewehrt sei und an das er sich halte. Damit entfalle aber das Argument des Verwaltungsgerichtshofs, zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr müsse der Kläger zunächst eine Drogen- und Alkoholtherapie absolvieren.

Schließlich greife auch das Argument des Verwaltungsgerichtshofs nicht, das bisherige Verhalten des Klägers weise darauf hin, dass weiterhin die Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten bestehe, weil der Kläger auch das Sexualdelikt im Jahr 2008 nach dem Genuss von Kokain und Alkohol begangen hatte, obwohl er nicht drogen- oder alkoholabhängig gewesen sei und sich gleichwohl einer Therapie unterzogen gehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass seit der Tat im Jahr 2008 fast sieben Jahre vergangen seien, der Kläger inzwischen älter und reifer geworden sei und einen Strafvollzug von drei Jahren und neun Monaten hinter sich habe, der ihn beeindruckt habe. Der Kläger habe sich nach der Haftentlassung beruflich gut situiert, arbeite fleißig und zahle seine Steuern. Er sei erneut verlobt. Die Eheschließung sei für September 2015 geplant. Die religiöse Eheschließung habe bereits am 2. Juni 2015 stattgefunden. Nach alledem habe der Kläger sich in den zwei Jahren nach der Haftentlassung bewährt und seine Sachen in Ordnung gebracht. Seit 2001 lebe er alkohol- und drogenfrei.

Mit diesen Ausführungen des Klägers ist aber eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. Denn sie lassen nicht ansatzweise erkennen, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen gewesen wäre, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern, oder dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. Folglich legt der Kläger auch nicht dar, welche konkreten Ausführungen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt worden sein sollen. Vielmehr ist die gesamte Argumentation des Klägers darauf gerichtet, die Richtigkeit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung in Zweifel zu ziehen und zu erläutern, aus welchen Gründen der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer gegenwärtigen tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen ist, wie sie für die Ausweisung des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Voraussetzung ist (vgl. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 82 und 86; BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13; BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 53; B. v. 19.5.2015 - 10 ZB 13.1437 - juris Rn. 5). Der Kläger rügt daher allein die Unrichtigkeit der den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage abweichend von der Auffassung des Klägers beurteilt und deshalb aus dessen Sicht unrichtig entschieden hat, stellt aber, wie dargelegt, gerade keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.