vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 12 E 14.1753, 10.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 14.1527 und 10 C 14.1528 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1527 wird auf 1250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitsachen 10 CE 14.1527 und 10 C 14.1528 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

1. Die am 10. Juli 2014 fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers, mit der er (nur noch) seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) für den Fall begehrt, dass ihm (auf Betreiben des Antragsgegners durch die zuständige Botschaft) ein Heimreisedokument ausgestellt wird, weiter verfolgt, ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der (insoweit) angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Antragsteller weder den erforderlichen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller sei zwar seit Jahren ausreisepflichtig, jedoch nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen Heimreisepapiers, weshalb seine Abschiebung derzeit gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei auch nicht absehbar, wann dem Antragsteller ein Heimreisedokument ausgestellt werde. Den durch den Antragsgegner vorgegebenen Termin bei der ghanaischen Botschaft am 28. Mai 2014 habe der Antragsteller nicht wahrgenommen. Selbst im Falle einer Vorsprache und Beantragung eines Heimreisedokuments werde dessen Ausstellung nach den Erfahrungen des Gerichts noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Eine besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Im Übrigen habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 oder § 25 Abs. 5 bzw. § 25 Abs. 4 AufenthG zustehe.

Mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller demgegenüber geltend, richtig sei, dass er nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Heimreisedokuments sei und aktuell auch nicht absehbar sei, ob und wann ihm ein solches Dokument ausgestellt werde. Den Termin bei der ghanaischen Botschaft am 28. Mai 2014 habe er jedoch nachweislich wahrgenommen. Dabei sei ihm bestätigt worden, dass er keinen ghanaischen Reisepass erhalten könne, da er die dafür erforderliche Geburtsurkunde oder ein Dokument zum Nachweis seiner ghanaischen Nationalität nicht besitze. Ein solcher Nachweis sei ihm auch nicht möglich, da er nicht in Ghana, sondern in Burkina Faso geboren sei. Die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der wiederholten Verpflichtung des Antragstellers durch den Antragsgegner (mit den Bescheiden vom 1.6.2011, 2.5.2012 und 17.3./24.3.2014) zur Vorsprache bei der ghanaischen Botschaft und Beantragung eines Heimreisedokuments. Dagegen habe er sich im Klageweg zur Wehr gesetzt. Infolge der Wiederholungsgefahr sowie der Tatsache, dass der Antragsgegner nicht wahrhaben wolle, dass die ghanaische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisedokuments ablehne, bestehe Eilbedürftigkeit. Denn andernfalls würde der Antragsteller einer unangemessenen und unverhältnismäßigen Schikane ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe er auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. auch nach Ausstellung eines Heimreisedokuments ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zustehe.

Damit legt der Antragsteller jedoch keine Gründe dar, aus denen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller Tatsachen, aus denen sich die Dringlichkeit der begehrten Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ergeben soll, überhaupt schlüssig geltend gemacht hat (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 44). Denn jedenfalls hat er, wovon das Erstgericht ausgegangen ist, einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, fehlt es nämlich an der Dringlichkeit der Sache schon deshalb, weil dem Antragsteller unstreitig aufgrund seiner – nach wie vor – nicht geklärten Identität und fehlender Heimreisepapiere schon bisher wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG Duldungen erteilt wurden (zuletzt bis 2.10.2014) und bei Fortbestehen dieser Situation auch weiterhin erteilt werden. Dies hat der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung vom 11. September 2014 im Übrigen nochmals ausdrücklich bestätigt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht absehbar, ob und wann ihm das für eine Aufenthaltsbeendigung erforderliche Heimreisedokument ausgestellt wird.

Für einen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller entsprechend seinem Beschwerdevorbringen offensichtlich bereits verhindern will, dass ihn der Antragsgegner erneut (sofort vollziehbar) zur Vorsprache bei der zuständigen Botschaft, Beantragung eines Heimreisedokuments und Übergabe des ausgestellten Heimreisedokuments an die Ausländerbehörde verpflichtet, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Happ, a.a.O., § 123 Rn. 37). Denn insoweit ist vom Antragsteller weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der im Fall einer erneuten derartigen Anordnung (s. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht ausreichen würde, um vom Antragsteller befürchtete wesentliche Nachteile abzuwenden. Gegen den letzten diesbezüglichen Bescheid des Antragsgegners vom 17.3./24.3.2014 ist der Antragsteller im Übrigen auch konsequent mit der statthaften Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO; Verfahren M 12 K 14.1740, beendet durch Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung am 31.7.2014) und dem (erfolglosen) Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (VG München, B.v. 26.5.2014 – M 12 S 14.1742 u.a.) vorgegangen.

Sollte dem Antragsteller künftig nach entsprechender Verpflichtung durch den Antragsgegner durch die für ihn zuständige Botschaft gleichwohl das erforderliche Heimreisedokument ausgestellt und von ihm der zuständigen Ausländerbehörde übergeben werden, stünde ihm gegebenenfalls gegen eine konkret drohende Abschiebung dann einstweiliger Rechtsschutz § 123 Abs. 1 VwGO zu.

Auf die Frage, ob der Antragsteller den für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Lediglich zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht wohl ebenfalls zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein (etwaig) zu sichernder Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht, da der Antragsteller nicht Ehegatte eines Deutschen ist, noch gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt, da der Antragsteller entgegen seinem Beschwerdevorbringen nicht unverschuldet an der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG gehindert ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht möglich, weil der Antragsteller einen Daueraufenthalt in Deutschland anstrebt. Das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Psychiatrische Kurzgutachten“ vom 22. Mai 2014, das allein auf einer einmaligen Untersuchung des Antragstellers in der ambulanten psychiatrischen Sprechstunde sowie den offensichtlich nicht hinterfragten Angaben des Antragstellers beruht, dürfte im Übrigen schon die formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen (vgl. BVerwG, B.v. 12. 5. 2004 – 6 B 2.04 – juris) nicht erfüllen und daher die dem Kläger dort attestierte Reiseunfähigkeit und Suizidalität nicht belegen.

2. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (noch) beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 12 E 14.1753) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind, bleibt auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 14.1528) ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 14.1527 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 14.1528 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CE 14.1527

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CE 14.1527

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CE 14.1527 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CE 14.1527 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CE 14.1527 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Mai 2014 - M 12 K 14.1740

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Mai 2014 - M 12 S 14.1742

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CE 14.1527

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 14.1527 und 10 C 14.1528 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der Streitwe
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CE 14.1527.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 9 K 16.4248

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CE 14.1527, 10 C 14.1528

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 14.1527 und 10 C 14.1528 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der Streitwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CE 14.1527

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 14.1527 und 10 C 14.1528 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der Streitwe

Referenzen

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und für das Verfahren M 12 K 14.1740 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner unter Androhung unmittelbaren Zwangs ausgesprochene Verpflichtung zur Vorsprache bei einem Vertreter der ghanaischen Botschaft am 28. Mai 2014 und zur Beantragung eines Heimreisedokuments sowie zur Übergabe eines ausgestellten Heimreisedokuments an die Ausländerbehörde.

Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. Dezember 2009 Asylantrag. Bei der Erstaufnahme wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Staatsangehörigkeit „Ghana“ vermerkt. Bei seiner Anhörung am 10. März 2010 hat der Antragsteller bestätigt, dass er nur die Staatsangehörigkeit von Ghana besitze und der Volksgruppe Krobo angehöre. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2010 wurde der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter Androhung der Abschiebung nach Ghana festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München.

Nach Aufforderung der Regierung von Oberbayern – Zentrale Rückführungsstelle (ZRS) vom 9. Juni 2010, seiner Passpflicht sowie seiner Verpflichtung zur Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten nachzukommen, erklärte der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt ..., am 28. Juli 2010 bei der ghanaischen Botschaft vorgesprochen zu haben. Eine Bestätigung der Botschaft konnte er nicht vorlegen.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 wurde der Antragsteller von der ZRS verpflichtet, bei der ghanaischen Botschaft vorzusprechen, ein Reisedokument zu beantragen und dieses unverzüglich an die ZRS oder das Landratsamt zu übergeben. Bei der Vorführung bei der Botschaft in Berlin am 8. Juni 2011 erklärte der Antragsteller, gar nicht ghanaischer Staatangehöriger zu sein, sondern vielmehr aus Burkina Faso zu stammen. Den Pass, mit dem er 2006 nach Deutschland eingereist sei, habe er gekauft, später dann verloren. Er gab weiter an, auch in Liberia und der Elfenbeinküste gelebt zu haben, wo er für die US-Botschaft gearbeitet habe. Die Botschaftsmitarbeiterin erklärte daraufhin, dass ohne eindeutige Sachbeweise eine Passausstellung nicht möglich sei.

Bei einer daraufhin erfolgten Anhörung am 13. September 2011 erklärte der Antragsteller, sein richtiger Name sei ... und er sei ca. 1960 in Burkina Faso geboren.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 wurde die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2010 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Mit E-Mail vom 19. April 2012 bestätigte die Deutsche Botschaft in Abidjan, dass der Antragsteller Mitarbeiter der US-Botschaft war und übersandte eine von der ghanaischen Botschaft Abidjan ausgestellte Konsularkarte. Ein langjähriger Mitarbeiter der US-Botschaft habe den Antragsteller auf dem Bild erkannt und bestätigt, dass er mit Sicherheit Ghanaer gewesen sei.

Mit Bescheid der ZRS vom 2. Mai 2012 wurde der Antragsteller erneut verpflichtet, bei der ghanaischen Botschaft vorzusprechen, ein Reisedokument zu beantragen und dieses unverzüglich an die ZRS oder das Landratsamt zu übergeben. Bei der Vorsprache am 16. Mai 2012 erklärte der Antragsteller wiederum, in Burkina Faso geboren zu sein. Sein Vater habe auf einer Plantage in Ghana gearbeitet, so dass auch er gewisse Zeit in Ghana gelebt und dort kurz die Schule besucht habe. Dann habe er wieder in Burkina Faso, Elfenbeinküste, Liberia und wieder Elfenbeinküste gelebt. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Den ghanaischen Pass habe er gekauft, um Arbeit zu finden. Aus dem Ergebnisprotokoll des Bundespolizeipräsidiums vom 22. Mai 2012 ergibt sich, dass die ghanaische Botschaft nicht sicher sei, ob der Antragsteller eine blühende Phantasie habe, geistig beschädigt sei oder Teile von Wahrheit mit einer Menge Ausgedachtem vermische, um seine Identität zu verschleiern. Die Kopie des Führerscheins aus Elfenbeinküste und der Konsularkarte dienten nicht als eindeutiger Sachbeweis. Die Nummer des Reisepasses, auf den das deutsche Visum ausgestellt war, wolle die Botschaft prüfen lassen.

Mit Schreiben vom 14. November 2013 teilte die ZRS dem Landratsamt ... mit, dass die ghanaischen Heimatbehörden auf die gestellte Anfrage nicht reagiert hätten. Reisepässe würden in Ghana erst seit wenigen Jahren zentral gespeichert. Die Botschaft könne aufgrund der Reisepassnummer die ghanaische Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei verifizieren. Hierfür seien eindeutige Sachbeweise des Betreffenden erforderlich.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 wurde der Antragsteller vom Landratsamt ... u.a. aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, vorzulegen und innerhalb eines Monats bei der Vertretung des Heimatlandes vorzusprechen und ein Reisedokument zu beantragen. Bei einer Vorsprache am 3. Februar 2014 erklärte der Antragsteller erneut, sein Name sei ..., geb. 1960 in Burkina Faso.

Mit Bescheid vom 17. März 2014, hinsichtlich des Vorsprachetermins geändert mit Bescheid vom 24. März 2014, wurde der Antragsteller aufgefordert, zum Zwecke der Ausstellung eines Heimreisedokumentes bei einem Außentermin der ghanaischen Botschaft in Berlin am 28. Mai 2014 vorzusprechen, ein Heimreisedokument zu beantragen (Ziff. 1a) und dieses an die Ausländerbehörde zu übergeben (Ziff. 1b). Des Weiteren wurde für den Fall, dass der Antragsteller nicht zu dem Termin erscheint oder den festgelegten Mitwirkungspflichten nicht genügt, die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft von Ghana oder am Ort eines weiteren Außentermins angedroht (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziff. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Ziffer 1 a) beruhe auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach könne das persönliche Erscheinen bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitze, angeordnet werden, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich sei. Nach eigenen Angaben stamme der Antragsteller aus Ghana. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig und aufgefordert worden, auszureisen und sich erforderlichenfalls ein Heimreisedokument zu besorgen. Dieser Aufforderung sei er bislang nicht nachgekommen. Die ZRS habe erreicht, dass die ghanaische Botschaft einen Außentermin in Berlin abhalte und sich auch mit der Passangelegenheit des Antragstellers befasse. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller bisher konsequent geweigert habe, auszureisen und sich Heimreisedokumente zu beschaffen. Mit diesem Verhalten entziehe er sich auch einer offensichtlich notwendig gewordenen Abschiebung. Die Vorsprache bei der Botschaft sei ihm zuzumuten, da das Bundesamt festgestellt habe, dass er in Ghana nicht verfolgt werde und auch keine Abschiebungshindernisse bestünden. Hinsichtlich anderer Länder habe er keine Hinderungsgründe vorgetragen. Der Bescheid verlange insoweit nichts Unzumutbares. Letztlich sei die Anordnung das einzig verbleibende Mittel, den Antragsteller zu veranlassen, Heimreisedokumente zu beantragen und der Ausreisepflicht nachzukommen.

Ziffer 1 b) finde seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 3 AufenthG. Danach sei ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhalte, verpflichtet, der Ausländerbehörde unverzüglich seinen neuen Pass vorzulegen. Aus § 50 Abs. 6 AufenthG folge die Befugnis der Ausländerbehörde, den Pass bis zu dessen Ausreise in Verwahrung zu nehmen.

Ziffer 2 des Bescheides beruhe auf § 82 Abs. 4 AufenthG. Danach könne die Anordnung, vor der Vertretung des Staates persönlich zu erscheinen, zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Ausländer der Anordnung ohne hinreichenden Grund keine Folge leiste. Die Vorführung bei der Vertretung von Ghana sei angeordnet worden, weil der Antragsteller selbst angegeben habe, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein und trotz aller begründeten Zweifel, die der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten noch genährt habe, für diese Zuordnung in seinem Falle die größte Wahrscheinlichkeit bestehe. Von der Untauglichkeit der Androhung anderer Zwangsmittel könne hier im Hinblick auf die finanzielle Situation von Asylbewerbern ausgegangen werden. Ein Zwangsgeldverfahren würde, abgesehen von der damit verbundenen Verzögerung, aller Voraussicht nach nicht zum Ziel führen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs liege im öffentlichen Interesse. Gesetzgeberisches Ziel sei es, den Aufenthalt abgelehnter Asylbewerber unverzüglich zu beenden. Zu einer für den Staat nicht mehr hinnehmbaren Situation komme es, wenn durch Verschleierung der Identität, Falschangaben bzw. Nichtmitwirkung im Passausstellungsverfahren Ausländer möglicherweise auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben können. Hinzu komme ggf. eine erhebliche finanzielle Belastung des Sozialhaushaltes. Es könne auch nicht hingenommen werden, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung Ausländer einen weiteren Aufenthalt erreichen, der ansonsten nicht möglich wäre. Ziffer 2 und 4 seien gem. Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2014 in der Fassung vom 24. März 2014 erhoben mit dem Antrag, Ziffer 1a), 1b) und 2 des Bescheides aufzuheben. Gleichzeitig hat er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe seine Identität nicht verschleiert, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass er in Burkina Faso geboren sei und die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso besitze. Mit diesen Angaben habe er die falsche Aufnahme des Bundesamtes im Asylantrag und in der mündlichen Anhörung lediglich korrigiert. Dass er nie Ausweisdokumente gehabt habe, könne ihm nicht nachteilig angerechnet werden. Lediglich infolge eines ghanaischen Führerscheins sei vom Bundesamt angenommen worden, dass der Antragsteller Ghanaer sei. Es treffe weiterhin nicht zu, dass der Antragsteller im Passausstellungsverfahren nicht mitgewirkt habe. Tatsächlich sei der Antragsteller in den Jahren 2010, 2011 und 2012 behördlich aufgefordert worden, zur ghanaischen Botschaft zu gehen, um sich ein Passdokument ausstellen zu lassen. Der Antragsteller sei jedes Mal dieser Aufforderung gefolgt. Bei diesen Besuchen habe sich die ghanaische Botschaft kategorisch geweigert, dem Antragsteller ein Heimreisedokument zu erstellen. Die ghanaische Botschaft habe den Standpunkt vertreten, dass der Antragsteller in Ghana nirgendwo registriert sei, da er weder in Ghana geboren sei noch die Staatsangehörigkeit von Ghana besitze. Obwohl offensichtlich sei, dass die ghanaische Vertretung für den Antragsteller kein Dokument erstellen könne, sei der Antragsteller dennoch aufgefordert worden, ein viertes Mal bei der ghanaischen Botschaft vorstellig zu werden. Inzwischen habe der Antragsteller auch über seinen Bevollmächtigten bei der Botschaft von Burkina Faso versucht, Nachweise über seine Geburt und Identität zu erhalten. Dabei sei auch ein Besuch bei der Botschaft angeboten worden. Weiterhin sei die Deutsche Botschaft in Burkina Faso um Hilfe gebeten worden. Eine Antwort habe der Antragsteller bislang nicht erhalten. Fakt sei jedoch, dass der Antragsteller alle Mitwirkungspflichten erfüllt habe. Darüber hinaus stelle der Antragsteller keine erhebliche finanzielle Belastung für den deutschen Sozialhaushalt dar. Der Antragsteller erhalte vom Landratsamt lediglich 160 Euro Essensgeld monatlich. Mit der Einleitung von Rechtsmitteln solle dem Antragsteller auch kein weiterer Aufenthalt verschafft werden. Tatsächlich sei ein weiterer Aufenthalt nach ausländerrechtlichen Vorschriften möglich, da er eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen anstrebe, mit der er seit Oktober 2012 zusammenwohne. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei deshalb weder geboten noch begründet. Im Übrigen wurde auf die Klageschrift verwiesen. In dieser wird darüber hinaus vorgetragen, Ziffer 1 a) und b) seien auch rechtswidrig, da die ghanaische Botschaft für den Antragsteller nicht die zuständige Behörde sei. Daher habe der Antragsgegner auch eine falsche Ermessenentscheidung getroffen. Beim Auseinanderfallen zwischen dem vom Antragsteller behaupteten Herkunftsstaat und dem in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Abschiebezielstaat sei der Antragsgegner nicht an die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung gebunden, sondern könne ermessensfehlerfrei eine Vorspracheverpflichtung zunächst bei der Botschaft des vom Ausländer behaupteten Herkunftsstaat anordnen. Erst wenn dies nicht gelinge, könne dann sinnvollerweise die Vorsprache bei dem in der Abschiebungsandrohung genannten Staat verlangt werden. Rechtswidrig sei auch Ziffer 1 b), da diese verlange, dass der Antragsteller ein von der ghanaischen Botschaft ausgestelltes Heimreisedokument der Ausländerbehörde vorlegen solle. Sie enthalte jedoch keinen Hinweis, dass ein von der Botschaft von Burkina Faso ausgestelltes Heimreisedokument vorzulegen sei. Ziffer 2 sei rechtswidrig, da eine zwangsweise Vorführung bei der Botschaft von Ghana nicht verlangt werden könne, wenn die Passbeschaffungsverfügung zunächst auf den Staat Burkina Faso hätte lauten müssen. Der Klageschrift waren u.a. zwei Schreiben des Bevollmächtigten, adressiert an die Deutsche Botschaft in Burkina Faso und an die Botschaft von Burkina Faso in Berlin, beigefügt, die sich mit dem Identitätsnachweis von Herrn N. befassen.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Annahme, dass der Antragsteller ghanaischer Staatsangehöriger sei, beruhe auf einem Missverständnis, könne nicht hingenommen werden. Der Antragsteller sei beim Bundesamt unter Anwesenheit eines Sprachmittlers befragt worden. Er habe hierbei seine Erstangaben, dass er die ghanaische Staatsangehörigkeit besitze, bestätigt und dies dahingehend ergänzt, dass er dem Volk der Krobo – einem Volk in Ghana – angehöre. In der Folge sei er aufgefordert worden, bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung Reisedokumente zu beantragen. Er selbst habe mitgeteilt, dass er daraufhin bei der ghanaischen Botschaft vorgesprochen habe. Es erscheine wenig glaubhaft, dass der Antragsteller selbst die ghanaische Botschaft als die für ihn zuständige Auslandsvertretung erkenne, wenn er kein ghanaischer Staatsangehöriger wäre. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es ihm möglich gewesen, bei der Botschaft von Burkina Faso vorzusprechen, was er jedoch nicht getan habe. In seinem Antrag auf Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Landkreises vom 30. Juni 2010 habe er angegeben, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein; ebenso in seinen Anträgen auf Verlängerung der Duldung, zuletzt am 16. April 2014. Außerdem habe er niemals den Angaben „ghanaischer Staatsangehöriger“ auf den ausgestellten Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen widersprochen. Die bei der Vorsprache am 8. Juni 2011 anwesenden Vertreter der ZRS schätzten die Aussagen und Angaben des Antragstellers zu Burkina Faso als reine Schutzbehauptung ein. Auch der Vortrag vom 16. Mai 2012 sei als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Eine ernsthafte Beantragung eines Reisedokuments sei nicht erfolgt, Sachbeweise seien wiederum nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller habe zur Klärung seiner Identität weder schlüssig vorgetragen noch irgendwelche Beweise vorgelegt. Des Weiteren habe er sich nicht bemüht, ggf. über Bevollmächtigte, Dokumente, die seine Identität belegen, zu beschaffen. Zur Anordnung des Sofortvollzugs sei festzustellen, dass Vorsprachetermine eine umfassende Koordination der Mitarbeiter der ZRS und der Botschaft erfordern, so dass die Neuanberaumung eines Termins nicht ohne Weiteres möglich sei. Es liege jedoch im öffentlichen Interesse, den Aufenthalt abgelehnter Asylbewerber unverzüglich zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Entscheidendes Indiz für eine Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids.

1.1 Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers in Ziffer 1 a) des Bescheids, sich zum Zwecke der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes, am 28.5.2014 bei einem Außentermin der ghanaischen Vertretung in Berlin einzufinden und bei dieser Vertretung ein Heimreisedokument zu beantragen, ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist. Die Mitwirkungsverpflichtung gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bzw. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG umfasst hierbei auch die geforderte Antragstellung bei der Vertretung des vermutlichen Herkunftsstaates.

Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller ist nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. Für die Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber im Wege der somit in Frage kommenden Abschiebung benötigt die Ausländerbehörde Identitätspapiere des aufnahmebereiten Zielstaates. Zur Vorbereitung und Durchführung einer anstehenden Aufenthaltsbeendigung gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, aber auch zur Identitätsklärung und Durchsetzung der allgemeinen Passpflicht gem. § 3 Abs. 1 AufenthG, ist die Anordnung erforderlich, nachdem der Antragsteller bislang keinen gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt hat.

Die Anordnung ist ermessensfehlerfrei. Ein Ermessensfehler liegt insbesondere entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht darin, dass der Antragsteller zu einer Vorsprache bei einem Außentermin der ghanaischen Botschaft und nicht bei der Botschaft des von ihm mittlerweile angegebenen Herkunftslandes Burkina Faso verpflichtet wurde. Richtig ist zwar, dass bei einem Auseinanderfallen des vom Ausländer behaupteten Herkunftsstaates und des vom Bundesamt in der Abschiebungsandrohung genannten Abschiebezielstaates die Ausländerbehörde nicht an das vom Bundesamt in der Abschiebungsandrohung genannte Zielland gebunden ist. Daraus folgt jedoch im vorliegenden Fall keine Beschränkung des Antragsgegners im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null, den Antragsteller ausschließlich (zunächst) zur Vorstellung bei der Botschaft von Burkina Faso verpflichten zu dürfen. Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann die zuständige Behörde den Ausländer zur Vorstellung bei der Vertretung des Staates verpflichten, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt. Entgegen der neueren Angaben des Antragstellers ist der Antragsgegner nach wie vor der Auffassung, dass die größte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller ghanaischer Staatsangehöriger ist.

Diese Auffassung teilt das Gericht angesichts der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers und deren zeitlichen Kontexts. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei seiner Erstaufnahme als Asylberechtigter zunächst selbst angegeben hat, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Dass es sich hierbei lediglich um einen Fehler des Bundesamtes gehandelt haben soll, den der Antragsteller im gerichtlichen Hauptsacheverfahren korrigiert habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat diese Angabe im Rahmen seiner Anhörung am 10. März 2010 ausdrücklich bestätigt und seine Volkszugehörigkeit mit Krobo angegeben. Auch hat der Antragsteller den in der Aufenthaltsgestattung wiedergegebenen Personalien (Staatsangehörigkeit ghanaisch, Geburtsort S. und Geburtsdatum ... 1954) nicht widersprochen, sondern im Gegenteil diese Angaben in sämtlichen Anträgen auf Erteilung einer Duldung sowie auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verlassen des Landkreises selbst verwendet. Von einem Missverständnis kann daher nach Auffassung des Gerichts keine Rede sein. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Personalien durch den vorgelegten ghanaischen Führerschein. Erst eineinhalb Jahre nach seiner Einreise erklärte der Antragsteller im Rahmen einer Vorführung bei der ghanaischen Botschaft am 8. Juni 2011, nicht ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Und erst bei einer Vorsprache bei der ZRS am 13. September 2011 hat er darüber hinaus angegeben, sein Name sei nicht ..., sondern ..., geboren ca. 1960. Nachweise hierüber hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Bei der Beantragung der Verlängerung seiner Duldung hat der Antragsteller im Gegensatz dazu bis zuletzt nach wie vor seine ursprünglich angegebenen Personalien verwendet. Angesichts dessen spricht auch nach Auffassung des Gerichts die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller tatsächlich - wie von ihm selbst ursprünglich angegeben – ghanaischer Staatsangehöriger ist und es sich bei der Angabe, Staatsangehöriger von Burkina Faso zu sein, ebenso wie bei der Namensänderung um eine reine Schutzbehauptung handelt, um die Ausstellung eines Heimreisedokuments durch Verschleierung seiner Identität zu verhindern. Der Antragsteller hatte eineinhalb Jahre lang jede Gelegenheit, seine richtigen Personalien anzugeben. Vorliegend hat er jedoch erst nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet anlässlich der Vorführung bei der ghanaischen Botschaft, also zu einem Zeitpunkt, als es mit möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „ernst“ zu werden drohte, anderweitige Angaben gemacht, ohne diese in irgendeiner Weise belegen zu können. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller noch einmal zur Vorsprache und Passbeantragung bei der ghanaischen Botschaft zu verpflichten, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Die erneute Vorsprache bei einem Außentermin der ghanaischen Botschaft ist zur Passbeschaffung zumindest auch ein geeigneter Zwischenschritt. Es kann jedenfalls auch im Hinblick auf die bisherigen Vorsprachetermine nicht von vornherein als völlig ausgeschlossen betrachtet werden, dass die ghanaische Botschaft bei ordnungsgemäßer Antragstellung ein Heimreisedokument ausstellt. Insbesondere ergeben sich aus den Vermerken über die beiden nachgewiesenen Vorstellungstermine keine Hinweise darauf, dass - wie der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt - die ghanaische Botschaft den Standpunkt vertreten habe, dass der Antragsteller weder in Ghana geboren sei noch die Staatsangehörigkeit von Ghana besitze. Eine derart definitive Aussage ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr war der Botschaft lediglich ein ausreichender Beweis für die ghanaische Staatsbürgerschaft aufgrund der vom Antragsteller gemachten (widersprüchlichen) Angaben und der vorgelegten Unterlagen bislang nicht möglich. Hier ist es Aufgabe des Antragstellers, seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachzukommen, was bislang nicht in ausreichender Weise geschehen ist.

Eine ausreichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller nunmehr vorgelegten Anschreiben an die Botschaft von Burkina Faso bzw. die Deutsche Botschaft in Burkina Faso nicht angenommen werden. Zum einen sprechen überwiegende Gründe für eine ghanaische Staatsangehörigkeit des Antragstellers (s.o.). Zum anderen könnten, selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellen würde, derartige Anfragen nur zielführend sein, wenn diese auf den nunmehr angegebenen und angeblich richtigen Namen ... lauten würden. Stattdessen lauten die Anfragen auf seinen bisherigen ghanaischen und damit angeblich falschen Namen.

Anderweitige Gründe, die gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Antragsteller der Kontakt zur ghanaischen Botschaft zugemutet werden, nachdem politische Verfolgung verneint wurde und keine Abschiebungsverbote vorliegen.

1.2 Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Ziffer. 1 b) des Bescheids, das ausgestellte Heimreisedokument der Ausländerbehörde zu übergeben, ist § 48 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 5 AufenthG. Danach ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass auf Verlangen der Ausländerbehörde zu überlassen, soweit dies zur Durchführung und Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz - hier der Abschiebung - erforderlich ist. Der Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers soll nach § 50 Abs. 5 AufenthG bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Ein von der Regel des § 50 Abs. 5 AufenthG abweichender Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller kommt seit Jahren seiner Ausreisepflicht nicht nach.

1.3 Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsmittels in Ziffer 2 des Bescheides ist § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz (VwZVG). Ein Zwangsgeld als milderes Mittel i.S.v. Art. 34 VwZVG verspricht vorliegend keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg, da der Antragsteller mittellos ist und mangels rechtlicher Erlaubnis ein Erwerbseinkommen auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

1.4 Nachdem die Klage des Antragstellers nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids die privaten Interessen des Antragstellers, den Vorsprachetermin nicht wahrnehmen zu müssen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der mit dem Bescheid verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des Antragstellers vorliegend geringfügig ist. Gebühren werden bei freiwilliger Vorsprache vom Antragsgegner getragen. Die privaten Interessen des Antragstellers sind daher als wenig schwerwiegend zu gewichten. Demgegenüber steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der zeitnahen Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber. Dies gilt umso mehr, als auch im vorliegenden Fall Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Auch wenn es sich hierbei - wie bei Sozialleistungen üblich - im Einzelfall um kleinere Beträge handeln mag, stellen diese in der Summe eine erhebliche Belastung der Sozialkassen dar. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Organisation eines Außentermins mit erheblichem behördlichem Aufwand verbunden ist. Nach alledem ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sowohl für das vorliegende Eilverfahren (M 12 S 14.1742) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.1740) keinen Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgs-aussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO hat. Der streitgegenständliche Bescheid ist nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Auf vorstehende Ausführungen wird insofern Bezug genommen.

Die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergeht gebührenfrei. Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und für das Verfahren M 12 K 14.1740 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vom Antragsgegner unter Androhung unmittelbaren Zwangs ausgesprochene Verpflichtung zur Vorsprache bei einem Vertreter der ghanaischen Botschaft am 28. Mai 2014 und zur Beantragung eines Heimreisedokuments sowie zur Übergabe eines ausgestellten Heimreisedokuments an die Ausländerbehörde.

Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. Dezember 2009 Asylantrag. Bei der Erstaufnahme wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Staatsangehörigkeit „Ghana“ vermerkt. Bei seiner Anhörung am 10. März 2010 hat der Antragsteller bestätigt, dass er nur die Staatsangehörigkeit von Ghana besitze und der Volksgruppe Krobo angehöre. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2010 wurde der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter Androhung der Abschiebung nach Ghana festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München.

Nach Aufforderung der Regierung von Oberbayern – Zentrale Rückführungsstelle (ZRS) vom 9. Juni 2010, seiner Passpflicht sowie seiner Verpflichtung zur Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten nachzukommen, erklärte der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt ..., am 28. Juli 2010 bei der ghanaischen Botschaft vorgesprochen zu haben. Eine Bestätigung der Botschaft konnte er nicht vorlegen.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 wurde der Antragsteller von der ZRS verpflichtet, bei der ghanaischen Botschaft vorzusprechen, ein Reisedokument zu beantragen und dieses unverzüglich an die ZRS oder das Landratsamt zu übergeben. Bei der Vorführung bei der Botschaft in Berlin am 8. Juni 2011 erklärte der Antragsteller, gar nicht ghanaischer Staatangehöriger zu sein, sondern vielmehr aus Burkina Faso zu stammen. Den Pass, mit dem er 2006 nach Deutschland eingereist sei, habe er gekauft, später dann verloren. Er gab weiter an, auch in Liberia und der Elfenbeinküste gelebt zu haben, wo er für die US-Botschaft gearbeitet habe. Die Botschaftsmitarbeiterin erklärte daraufhin, dass ohne eindeutige Sachbeweise eine Passausstellung nicht möglich sei.

Bei einer daraufhin erfolgten Anhörung am 13. September 2011 erklärte der Antragsteller, sein richtiger Name sei ... und er sei ca. 1960 in Burkina Faso geboren.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 wurde die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2010 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Mit E-Mail vom 19. April 2012 bestätigte die Deutsche Botschaft in Abidjan, dass der Antragsteller Mitarbeiter der US-Botschaft war und übersandte eine von der ghanaischen Botschaft Abidjan ausgestellte Konsularkarte. Ein langjähriger Mitarbeiter der US-Botschaft habe den Antragsteller auf dem Bild erkannt und bestätigt, dass er mit Sicherheit Ghanaer gewesen sei.

Mit Bescheid der ZRS vom 2. Mai 2012 wurde der Antragsteller erneut verpflichtet, bei der ghanaischen Botschaft vorzusprechen, ein Reisedokument zu beantragen und dieses unverzüglich an die ZRS oder das Landratsamt zu übergeben. Bei der Vorsprache am 16. Mai 2012 erklärte der Antragsteller wiederum, in Burkina Faso geboren zu sein. Sein Vater habe auf einer Plantage in Ghana gearbeitet, so dass auch er gewisse Zeit in Ghana gelebt und dort kurz die Schule besucht habe. Dann habe er wieder in Burkina Faso, Elfenbeinküste, Liberia und wieder Elfenbeinküste gelebt. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Den ghanaischen Pass habe er gekauft, um Arbeit zu finden. Aus dem Ergebnisprotokoll des Bundespolizeipräsidiums vom 22. Mai 2012 ergibt sich, dass die ghanaische Botschaft nicht sicher sei, ob der Antragsteller eine blühende Phantasie habe, geistig beschädigt sei oder Teile von Wahrheit mit einer Menge Ausgedachtem vermische, um seine Identität zu verschleiern. Die Kopie des Führerscheins aus Elfenbeinküste und der Konsularkarte dienten nicht als eindeutiger Sachbeweis. Die Nummer des Reisepasses, auf den das deutsche Visum ausgestellt war, wolle die Botschaft prüfen lassen.

Mit Schreiben vom 14. November 2013 teilte die ZRS dem Landratsamt ... mit, dass die ghanaischen Heimatbehörden auf die gestellte Anfrage nicht reagiert hätten. Reisepässe würden in Ghana erst seit wenigen Jahren zentral gespeichert. Die Botschaft könne aufgrund der Reisepassnummer die ghanaische Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei verifizieren. Hierfür seien eindeutige Sachbeweise des Betreffenden erforderlich.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 wurde der Antragsteller vom Landratsamt ... u.a. aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, vorzulegen und innerhalb eines Monats bei der Vertretung des Heimatlandes vorzusprechen und ein Reisedokument zu beantragen. Bei einer Vorsprache am 3. Februar 2014 erklärte der Antragsteller erneut, sein Name sei ..., geb. 1960 in Burkina Faso.

Mit Bescheid vom 17. März 2014, hinsichtlich des Vorsprachetermins geändert mit Bescheid vom 24. März 2014, wurde der Antragsteller aufgefordert, zum Zwecke der Ausstellung eines Heimreisedokumentes bei einem Außentermin der ghanaischen Botschaft in Berlin am 28. Mai 2014 vorzusprechen, ein Heimreisedokument zu beantragen (Ziff. 1a) und dieses an die Ausländerbehörde zu übergeben (Ziff. 1b). Des Weiteren wurde für den Fall, dass der Antragsteller nicht zu dem Termin erscheint oder den festgelegten Mitwirkungspflichten nicht genügt, die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft von Ghana oder am Ort eines weiteren Außentermins angedroht (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziff. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Ziffer 1 a) beruhe auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach könne das persönliche Erscheinen bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitze, angeordnet werden, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich sei. Nach eigenen Angaben stamme der Antragsteller aus Ghana. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig und aufgefordert worden, auszureisen und sich erforderlichenfalls ein Heimreisedokument zu besorgen. Dieser Aufforderung sei er bislang nicht nachgekommen. Die ZRS habe erreicht, dass die ghanaische Botschaft einen Außentermin in Berlin abhalte und sich auch mit der Passangelegenheit des Antragstellers befasse. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller bisher konsequent geweigert habe, auszureisen und sich Heimreisedokumente zu beschaffen. Mit diesem Verhalten entziehe er sich auch einer offensichtlich notwendig gewordenen Abschiebung. Die Vorsprache bei der Botschaft sei ihm zuzumuten, da das Bundesamt festgestellt habe, dass er in Ghana nicht verfolgt werde und auch keine Abschiebungshindernisse bestünden. Hinsichtlich anderer Länder habe er keine Hinderungsgründe vorgetragen. Der Bescheid verlange insoweit nichts Unzumutbares. Letztlich sei die Anordnung das einzig verbleibende Mittel, den Antragsteller zu veranlassen, Heimreisedokumente zu beantragen und der Ausreisepflicht nachzukommen.

Ziffer 1 b) finde seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 3 AufenthG. Danach sei ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhalte, verpflichtet, der Ausländerbehörde unverzüglich seinen neuen Pass vorzulegen. Aus § 50 Abs. 6 AufenthG folge die Befugnis der Ausländerbehörde, den Pass bis zu dessen Ausreise in Verwahrung zu nehmen.

Ziffer 2 des Bescheides beruhe auf § 82 Abs. 4 AufenthG. Danach könne die Anordnung, vor der Vertretung des Staates persönlich zu erscheinen, zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Ausländer der Anordnung ohne hinreichenden Grund keine Folge leiste. Die Vorführung bei der Vertretung von Ghana sei angeordnet worden, weil der Antragsteller selbst angegeben habe, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein und trotz aller begründeten Zweifel, die der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten noch genährt habe, für diese Zuordnung in seinem Falle die größte Wahrscheinlichkeit bestehe. Von der Untauglichkeit der Androhung anderer Zwangsmittel könne hier im Hinblick auf die finanzielle Situation von Asylbewerbern ausgegangen werden. Ein Zwangsgeldverfahren würde, abgesehen von der damit verbundenen Verzögerung, aller Voraussicht nach nicht zum Ziel führen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs liege im öffentlichen Interesse. Gesetzgeberisches Ziel sei es, den Aufenthalt abgelehnter Asylbewerber unverzüglich zu beenden. Zu einer für den Staat nicht mehr hinnehmbaren Situation komme es, wenn durch Verschleierung der Identität, Falschangaben bzw. Nichtmitwirkung im Passausstellungsverfahren Ausländer möglicherweise auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben können. Hinzu komme ggf. eine erhebliche finanzielle Belastung des Sozialhaushaltes. Es könne auch nicht hingenommen werden, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung Ausländer einen weiteren Aufenthalt erreichen, der ansonsten nicht möglich wäre. Ziffer 2 und 4 seien gem. Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2014 in der Fassung vom 24. März 2014 erhoben mit dem Antrag, Ziffer 1a), 1b) und 2 des Bescheides aufzuheben. Gleichzeitig hat er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe seine Identität nicht verschleiert, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass er in Burkina Faso geboren sei und die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso besitze. Mit diesen Angaben habe er die falsche Aufnahme des Bundesamtes im Asylantrag und in der mündlichen Anhörung lediglich korrigiert. Dass er nie Ausweisdokumente gehabt habe, könne ihm nicht nachteilig angerechnet werden. Lediglich infolge eines ghanaischen Führerscheins sei vom Bundesamt angenommen worden, dass der Antragsteller Ghanaer sei. Es treffe weiterhin nicht zu, dass der Antragsteller im Passausstellungsverfahren nicht mitgewirkt habe. Tatsächlich sei der Antragsteller in den Jahren 2010, 2011 und 2012 behördlich aufgefordert worden, zur ghanaischen Botschaft zu gehen, um sich ein Passdokument ausstellen zu lassen. Der Antragsteller sei jedes Mal dieser Aufforderung gefolgt. Bei diesen Besuchen habe sich die ghanaische Botschaft kategorisch geweigert, dem Antragsteller ein Heimreisedokument zu erstellen. Die ghanaische Botschaft habe den Standpunkt vertreten, dass der Antragsteller in Ghana nirgendwo registriert sei, da er weder in Ghana geboren sei noch die Staatsangehörigkeit von Ghana besitze. Obwohl offensichtlich sei, dass die ghanaische Vertretung für den Antragsteller kein Dokument erstellen könne, sei der Antragsteller dennoch aufgefordert worden, ein viertes Mal bei der ghanaischen Botschaft vorstellig zu werden. Inzwischen habe der Antragsteller auch über seinen Bevollmächtigten bei der Botschaft von Burkina Faso versucht, Nachweise über seine Geburt und Identität zu erhalten. Dabei sei auch ein Besuch bei der Botschaft angeboten worden. Weiterhin sei die Deutsche Botschaft in Burkina Faso um Hilfe gebeten worden. Eine Antwort habe der Antragsteller bislang nicht erhalten. Fakt sei jedoch, dass der Antragsteller alle Mitwirkungspflichten erfüllt habe. Darüber hinaus stelle der Antragsteller keine erhebliche finanzielle Belastung für den deutschen Sozialhaushalt dar. Der Antragsteller erhalte vom Landratsamt lediglich 160 Euro Essensgeld monatlich. Mit der Einleitung von Rechtsmitteln solle dem Antragsteller auch kein weiterer Aufenthalt verschafft werden. Tatsächlich sei ein weiterer Aufenthalt nach ausländerrechtlichen Vorschriften möglich, da er eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen anstrebe, mit der er seit Oktober 2012 zusammenwohne. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei deshalb weder geboten noch begründet. Im Übrigen wurde auf die Klageschrift verwiesen. In dieser wird darüber hinaus vorgetragen, Ziffer 1 a) und b) seien auch rechtswidrig, da die ghanaische Botschaft für den Antragsteller nicht die zuständige Behörde sei. Daher habe der Antragsgegner auch eine falsche Ermessenentscheidung getroffen. Beim Auseinanderfallen zwischen dem vom Antragsteller behaupteten Herkunftsstaat und dem in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Abschiebezielstaat sei der Antragsgegner nicht an die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung gebunden, sondern könne ermessensfehlerfrei eine Vorspracheverpflichtung zunächst bei der Botschaft des vom Ausländer behaupteten Herkunftsstaat anordnen. Erst wenn dies nicht gelinge, könne dann sinnvollerweise die Vorsprache bei dem in der Abschiebungsandrohung genannten Staat verlangt werden. Rechtswidrig sei auch Ziffer 1 b), da diese verlange, dass der Antragsteller ein von der ghanaischen Botschaft ausgestelltes Heimreisedokument der Ausländerbehörde vorlegen solle. Sie enthalte jedoch keinen Hinweis, dass ein von der Botschaft von Burkina Faso ausgestelltes Heimreisedokument vorzulegen sei. Ziffer 2 sei rechtswidrig, da eine zwangsweise Vorführung bei der Botschaft von Ghana nicht verlangt werden könne, wenn die Passbeschaffungsverfügung zunächst auf den Staat Burkina Faso hätte lauten müssen. Der Klageschrift waren u.a. zwei Schreiben des Bevollmächtigten, adressiert an die Deutsche Botschaft in Burkina Faso und an die Botschaft von Burkina Faso in Berlin, beigefügt, die sich mit dem Identitätsnachweis von Herrn N. befassen.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Annahme, dass der Antragsteller ghanaischer Staatsangehöriger sei, beruhe auf einem Missverständnis, könne nicht hingenommen werden. Der Antragsteller sei beim Bundesamt unter Anwesenheit eines Sprachmittlers befragt worden. Er habe hierbei seine Erstangaben, dass er die ghanaische Staatsangehörigkeit besitze, bestätigt und dies dahingehend ergänzt, dass er dem Volk der Krobo – einem Volk in Ghana – angehöre. In der Folge sei er aufgefordert worden, bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung Reisedokumente zu beantragen. Er selbst habe mitgeteilt, dass er daraufhin bei der ghanaischen Botschaft vorgesprochen habe. Es erscheine wenig glaubhaft, dass der Antragsteller selbst die ghanaische Botschaft als die für ihn zuständige Auslandsvertretung erkenne, wenn er kein ghanaischer Staatsangehöriger wäre. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es ihm möglich gewesen, bei der Botschaft von Burkina Faso vorzusprechen, was er jedoch nicht getan habe. In seinem Antrag auf Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Landkreises vom 30. Juni 2010 habe er angegeben, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein; ebenso in seinen Anträgen auf Verlängerung der Duldung, zuletzt am 16. April 2014. Außerdem habe er niemals den Angaben „ghanaischer Staatsangehöriger“ auf den ausgestellten Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen widersprochen. Die bei der Vorsprache am 8. Juni 2011 anwesenden Vertreter der ZRS schätzten die Aussagen und Angaben des Antragstellers zu Burkina Faso als reine Schutzbehauptung ein. Auch der Vortrag vom 16. Mai 2012 sei als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Eine ernsthafte Beantragung eines Reisedokuments sei nicht erfolgt, Sachbeweise seien wiederum nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller habe zur Klärung seiner Identität weder schlüssig vorgetragen noch irgendwelche Beweise vorgelegt. Des Weiteren habe er sich nicht bemüht, ggf. über Bevollmächtigte, Dokumente, die seine Identität belegen, zu beschaffen. Zur Anordnung des Sofortvollzugs sei festzustellen, dass Vorsprachetermine eine umfassende Koordination der Mitarbeiter der ZRS und der Botschaft erfordern, so dass die Neuanberaumung eines Termins nicht ohne Weiteres möglich sei. Es liege jedoch im öffentlichen Interesse, den Aufenthalt abgelehnter Asylbewerber unverzüglich zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Entscheidendes Indiz für eine Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids.

1.1 Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers in Ziffer 1 a) des Bescheids, sich zum Zwecke der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes, am 28.5.2014 bei einem Außentermin der ghanaischen Vertretung in Berlin einzufinden und bei dieser Vertretung ein Heimreisedokument zu beantragen, ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist. Die Mitwirkungsverpflichtung gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bzw. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG umfasst hierbei auch die geforderte Antragstellung bei der Vertretung des vermutlichen Herkunftsstaates.

Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller ist nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. Für die Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber im Wege der somit in Frage kommenden Abschiebung benötigt die Ausländerbehörde Identitätspapiere des aufnahmebereiten Zielstaates. Zur Vorbereitung und Durchführung einer anstehenden Aufenthaltsbeendigung gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, aber auch zur Identitätsklärung und Durchsetzung der allgemeinen Passpflicht gem. § 3 Abs. 1 AufenthG, ist die Anordnung erforderlich, nachdem der Antragsteller bislang keinen gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt hat.

Die Anordnung ist ermessensfehlerfrei. Ein Ermessensfehler liegt insbesondere entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht darin, dass der Antragsteller zu einer Vorsprache bei einem Außentermin der ghanaischen Botschaft und nicht bei der Botschaft des von ihm mittlerweile angegebenen Herkunftslandes Burkina Faso verpflichtet wurde. Richtig ist zwar, dass bei einem Auseinanderfallen des vom Ausländer behaupteten Herkunftsstaates und des vom Bundesamt in der Abschiebungsandrohung genannten Abschiebezielstaates die Ausländerbehörde nicht an das vom Bundesamt in der Abschiebungsandrohung genannte Zielland gebunden ist. Daraus folgt jedoch im vorliegenden Fall keine Beschränkung des Antragsgegners im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null, den Antragsteller ausschließlich (zunächst) zur Vorstellung bei der Botschaft von Burkina Faso verpflichten zu dürfen. Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann die zuständige Behörde den Ausländer zur Vorstellung bei der Vertretung des Staates verpflichten, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt. Entgegen der neueren Angaben des Antragstellers ist der Antragsgegner nach wie vor der Auffassung, dass die größte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller ghanaischer Staatsangehöriger ist.

Diese Auffassung teilt das Gericht angesichts der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers und deren zeitlichen Kontexts. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei seiner Erstaufnahme als Asylberechtigter zunächst selbst angegeben hat, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Dass es sich hierbei lediglich um einen Fehler des Bundesamtes gehandelt haben soll, den der Antragsteller im gerichtlichen Hauptsacheverfahren korrigiert habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat diese Angabe im Rahmen seiner Anhörung am 10. März 2010 ausdrücklich bestätigt und seine Volkszugehörigkeit mit Krobo angegeben. Auch hat der Antragsteller den in der Aufenthaltsgestattung wiedergegebenen Personalien (Staatsangehörigkeit ghanaisch, Geburtsort S. und Geburtsdatum ... 1954) nicht widersprochen, sondern im Gegenteil diese Angaben in sämtlichen Anträgen auf Erteilung einer Duldung sowie auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verlassen des Landkreises selbst verwendet. Von einem Missverständnis kann daher nach Auffassung des Gerichts keine Rede sein. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Personalien durch den vorgelegten ghanaischen Führerschein. Erst eineinhalb Jahre nach seiner Einreise erklärte der Antragsteller im Rahmen einer Vorführung bei der ghanaischen Botschaft am 8. Juni 2011, nicht ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Und erst bei einer Vorsprache bei der ZRS am 13. September 2011 hat er darüber hinaus angegeben, sein Name sei nicht ..., sondern ..., geboren ca. 1960. Nachweise hierüber hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Bei der Beantragung der Verlängerung seiner Duldung hat der Antragsteller im Gegensatz dazu bis zuletzt nach wie vor seine ursprünglich angegebenen Personalien verwendet. Angesichts dessen spricht auch nach Auffassung des Gerichts die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller tatsächlich - wie von ihm selbst ursprünglich angegeben – ghanaischer Staatsangehöriger ist und es sich bei der Angabe, Staatsangehöriger von Burkina Faso zu sein, ebenso wie bei der Namensänderung um eine reine Schutzbehauptung handelt, um die Ausstellung eines Heimreisedokuments durch Verschleierung seiner Identität zu verhindern. Der Antragsteller hatte eineinhalb Jahre lang jede Gelegenheit, seine richtigen Personalien anzugeben. Vorliegend hat er jedoch erst nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet anlässlich der Vorführung bei der ghanaischen Botschaft, also zu einem Zeitpunkt, als es mit möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „ernst“ zu werden drohte, anderweitige Angaben gemacht, ohne diese in irgendeiner Weise belegen zu können. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller noch einmal zur Vorsprache und Passbeantragung bei der ghanaischen Botschaft zu verpflichten, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Die erneute Vorsprache bei einem Außentermin der ghanaischen Botschaft ist zur Passbeschaffung zumindest auch ein geeigneter Zwischenschritt. Es kann jedenfalls auch im Hinblick auf die bisherigen Vorsprachetermine nicht von vornherein als völlig ausgeschlossen betrachtet werden, dass die ghanaische Botschaft bei ordnungsgemäßer Antragstellung ein Heimreisedokument ausstellt. Insbesondere ergeben sich aus den Vermerken über die beiden nachgewiesenen Vorstellungstermine keine Hinweise darauf, dass - wie der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt - die ghanaische Botschaft den Standpunkt vertreten habe, dass der Antragsteller weder in Ghana geboren sei noch die Staatsangehörigkeit von Ghana besitze. Eine derart definitive Aussage ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr war der Botschaft lediglich ein ausreichender Beweis für die ghanaische Staatsbürgerschaft aufgrund der vom Antragsteller gemachten (widersprüchlichen) Angaben und der vorgelegten Unterlagen bislang nicht möglich. Hier ist es Aufgabe des Antragstellers, seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachzukommen, was bislang nicht in ausreichender Weise geschehen ist.

Eine ausreichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung kann auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller nunmehr vorgelegten Anschreiben an die Botschaft von Burkina Faso bzw. die Deutsche Botschaft in Burkina Faso nicht angenommen werden. Zum einen sprechen überwiegende Gründe für eine ghanaische Staatsangehörigkeit des Antragstellers (s.o.). Zum anderen könnten, selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellen würde, derartige Anfragen nur zielführend sein, wenn diese auf den nunmehr angegebenen und angeblich richtigen Namen ... lauten würden. Stattdessen lauten die Anfragen auf seinen bisherigen ghanaischen und damit angeblich falschen Namen.

Anderweitige Gründe, die gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Antragsteller der Kontakt zur ghanaischen Botschaft zugemutet werden, nachdem politische Verfolgung verneint wurde und keine Abschiebungsverbote vorliegen.

1.2 Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Ziffer. 1 b) des Bescheids, das ausgestellte Heimreisedokument der Ausländerbehörde zu übergeben, ist § 48 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 50 Abs. 5 AufenthG. Danach ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass auf Verlangen der Ausländerbehörde zu überlassen, soweit dies zur Durchführung und Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz - hier der Abschiebung - erforderlich ist. Der Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers soll nach § 50 Abs. 5 AufenthG bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Ein von der Regel des § 50 Abs. 5 AufenthG abweichender Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller kommt seit Jahren seiner Ausreisepflicht nicht nach.

1.3 Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsmittels in Ziffer 2 des Bescheides ist § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz (VwZVG). Ein Zwangsgeld als milderes Mittel i.S.v. Art. 34 VwZVG verspricht vorliegend keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg, da der Antragsteller mittellos ist und mangels rechtlicher Erlaubnis ein Erwerbseinkommen auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

1.4 Nachdem die Klage des Antragstellers nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids die privaten Interessen des Antragstellers, den Vorsprachetermin nicht wahrnehmen zu müssen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der mit dem Bescheid verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des Antragstellers vorliegend geringfügig ist. Gebühren werden bei freiwilliger Vorsprache vom Antragsgegner getragen. Die privaten Interessen des Antragstellers sind daher als wenig schwerwiegend zu gewichten. Demgegenüber steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der zeitnahen Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber. Dies gilt umso mehr, als auch im vorliegenden Fall Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Auch wenn es sich hierbei - wie bei Sozialleistungen üblich - im Einzelfall um kleinere Beträge handeln mag, stellen diese in der Summe eine erhebliche Belastung der Sozialkassen dar. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Organisation eines Außentermins mit erheblichem behördlichem Aufwand verbunden ist. Nach alledem ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sowohl für das vorliegende Eilverfahren (M 12 S 14.1742) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.1740) keinen Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgs-aussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO hat. Der streitgegenständliche Bescheid ist nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Auf vorstehende Ausführungen wird insofern Bezug genommen.

Die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergeht gebührenfrei. Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.