Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 10 C 15.723

bei uns veröffentlicht am20.01.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 1 K 15.245, 20.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen.

II.

Dem Kläger zu 2 wird in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Münsterplatz 13, 89073 Ulm, beigeordnet.

III.

Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Kläger verfolgen mit ihren Beschwerden ihre in erster Instanz erfolglosen Prozesskostenhilfeanträge bezüglich ihrer Klagen gegen die Feststellung der Beklagten weiter, dass die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin), die philippinische Staatsangehörige und Ehefrau des Klägers zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist, kein von diesem abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt. Der Kläger ist deutscher und rumänischer Staatsangehöriger.

Die Beschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen (I.). Hingegen ist dem Kläger auf seine zulässige Beschwerde hin in Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen (II.).

I.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (1.) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor (2.).

1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kann der Klägerin Prozesskostenhilfe aber nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Klage ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist (a) und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (b).

a) Die Klage ist nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden. Nach dieser Regelung muss die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, wie sie die Klage gegen die mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 getroffene Feststellung, dass die Klägerin kein abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt, darstellt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts erhoben werden. Dies ist im Falle der Klägerin jedoch nicht geschehen.

aa) Der Bescheid ist der Klägerin mit Ablauf des Mittwoch, 12. November 2014, wirksam gemäß Art. 15 VwZVG öffentlich zugestellt worden.

aaa) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

(1) Der Aufenthaltsort der Klägerin war der Beklagten zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung unbekannt.

Da die Zustellungsvorschriften auch im Verwaltungsverfahren der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dienen sollen und bei der öffentlichen Zustellung dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück regelmäßig aber weder übergeben noch inhaltlich bekannt wird, ist diese verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist. Die öffentliche Zustellung ist daher als letztes Mittel der Bekanntgabe nur dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1997 - 8 C 43.95 - juris Rn. 18 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist der Aufenthaltsort im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG nicht schon dann unbekannt, wenn er der Behörde nicht bekannt ist. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn der Behörde der Aufenthaltsort trotz der insoweit erforderlichen gründlichen und sachdienlichen Bemühungen um Aufklärung unbekannt geblieben ist (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die Beklagte kannte den Aufenthaltsort der Klägerin nicht mehr, seit deren für den 10. Juli 2014 vorgesehene Abschiebung aufgrund des Bescheids vom 20. Mai 2014, der ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ablehnte und ihr die Abschiebung androhte, daran scheiterte, dass die Klägerin untergetaucht war. Daraufhin beantragte die Beklagte die Ausschreibung der Klägerin zur Personenfahndung im INPOL. Außerdem bat sie mit Schreiben vom 28. Juli 2014 die für ihr Gebiet zuständige Polizeiinspektion festzustellen, ob sich die Klägerin weiterhin an ihrer bisherigen Adresse aufhalte bzw. wohin sie verzogen sei. Mit Schreiben vom 28. August 2014 teilte die Polizeiinspektion der Beklagten daraufhin mit, man habe in der Wohnung nur den Kläger angetroffen, der erklärt habe, dass er sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt habe und die Klägerin sich bis zu dessen Entscheidung verborgen halten werde. Eine Befragung der Nachbarn habe ergeben, dass die Klägerin nur selten im Haus gesehen worden sei. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht vom 21. Oktober 2015, die die Klage gegen die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betraf, teilte der Kläger darüber hinaus mit, seine Frau halte sich bei Verwandten in Deutschland auf, eine Adresse wolle er aber nicht nennen. Danach durfte die Beklagte aber davon ausgehen, dass der Aufenthaltsort der Klägerin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG unbekannt war. Weitere Bemühungen um Aufklärung waren unter diesen Umständen nicht mehr erforderlich. Denn es ist nicht ersichtlich, welche weiteren sachdienlichen Ermittlungen noch in Frage gekommen wären.

Das Einholen einer Meldeauskunft bot keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte selbst hatte die Klägerin, die bis dahin ausschließlich in der auch vom Kläger bewohnten Wohnung gemeldet war, bei ihrer Meldebehörde abgemeldet, nachdem die Abschiebung am 10. Juli 2014 daran gescheitert war, dass die Klägerin untergetaucht war. Da die Klägerin sich bewusst verborgen hielt, wie der Kläger der Polizei gegenüber im August bestätigt hatte, war auch nicht zu erwarten, dass sie sich inzwischen unter Angabe ihres neuen Aufenthaltsorts bei der Meldebehörde der Beklagten selbst ab- oder bei einer anderen Meldebehörde angemeldet hatte.

Auch bei einer neuerlichen Befragung des Klägers wären Erkenntnisse über den Aufenthaltsort der Klägerin nicht zu erwarten gewesen. Denn dieser hatte sich nicht nur Ende August gegenüber der Polizei, sondern erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Oktober 2014 und damit erst wenige Tage vor der Anordnung der öffentlichen Zustellung am 28. Oktober 2014 geweigert, die Adresse der Klägerin preiszugeben.

Schließlich war eine Klärung des Aufenthaltsorts der Klägerin auch nicht durch den Rechtsanwalt zu erwarten, der sie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten hatte, das die Ablehnung ihres Eilantrags betraf, der sich gegen ihre Abschiebung aufgrund der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtete (10 CS 14.1485).

Zum einen bestand entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Zustellung am 28. Oktober 2014 nicht mehr die Möglichkeit, diesen Rechtsanwalt unter Hinweis auf die Folgen der Nichtangabe einer ladungsfähigen Anschrift zur Angabe des Aufenthaltsorts der Klägerin anzuhalten (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Denn die Verfahren Au 1 K 14.816, Au 1 S 14.817 und 10 CS 14.1485, auf die sich die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht bezog, waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage (Au 1 K 14.816) war in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 zurückgenommen und das Verfahren daraufhin eingestellt worden. Den diese Klage betreffenden Eilantrag (Au 1 S 14.817) hatte das Verwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 18. Juni 2014 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde (10 CS 14.1485) hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2014 verworfen.

Zum anderen war im Hinblick auf seine Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO selbst dann nicht zu erwarten, dass der Rechtsanwalt der Beklagten Auskunft über den wirklichen Aufenthaltsort der Klägerin erteilt hätte, wenn er ihn gekannt hätte. Denn es war nicht davon auszugehen, dass die Klägerin, die sich bewusst verborgen hielt, ihren Rechtsanwalt insoweit von seiner Schweigepflicht entbunden hätte (vgl. dazu Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43a Rn. 39 ff.).

(2) Schließlich war auch eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich. Dass der Kläger von der Klägerin bevollmächtigt gewesen wäre, sie gegenüber der Beklagten zu vertreten oder etwaige sie betreffende Schreiben und Bescheide entgegenzunehmen, ist vom Prozessbevollmächtigten weder vorgetragen, noch befindet sich eine entsprechende Vollmacht bei den Behördenakten. Auch an den Rechtsanwalt, der die Klägerin in den Verfahren Au 1 K 14.816, Au 1 S 14.817 und 10 CS 14.1485 vertreten hat, konnte eine Zustellung nicht erfolgen. Denn die Vollmacht war ausdrücklich auf diese Verfahren beschränkt, die die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und den damit verbundenen Eilantrag betrafen. Sie bezog sich daher nicht auf das Verwaltungsverfahren, das auf den Erlass des streitgegenständlichen, das Nichtbestehen eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Klägerin feststellenden Bescheids gerichtet war.

bbb) Auch die übrigen Anforderungen des Art. 15 VwZVG sind erfüllt.

(1) Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung der öffentlichen Zustellung entgegen Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht durch einen zeichnungsberechtigten Bediensteten getroffen wurde, bestehen nicht. Sie werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

(2) Darüber hinaus sind auch die Verfahrensregelungen des Art. 15 Abs. 2 VwZVG beachtet worden.

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die die Beklagte hierfür allgemein bestimmt hat (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Dass das Benachrichtigungsschreiben, das, wie in den Behördenakten vermerkt, vom 29. Oktober 2014 bis zum 17. November 2014 ausgehängt war, an einer Stelle bekanntgemacht worden ist, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Schreiben lässt mit der Beklagten die Behörde erkennen, für die zugestellt wird (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwZVG). Die Benachrichtigung enthält den Namen und die letzte bekannte Anschrift der Klägerin als Zustellungsadressatin (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwZVG) sowie das Datum und das Aktenzeichen des zuzustellenden Bescheids vom 28. Oktober 2014 (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZVG). Sie lässt mit der Ausländerbehörde der Beklagten die Stelle erkennen, bei der der Bescheid eingesehen werden kann (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwZVG), wobei neben der Anschrift auch das Zimmer angegeben wird, in dem die Einsichtnahme erfolgen kann. Auch enthält die Benachrichtigung den Hinweis, dass der Bescheid vom 28. Oktober 2014 öffentlich zugestellt wird und dass mit der Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (Art. 15 Abs. 2 Satz 3 VwZVG).

(3) Schließlich ist in den Akten auch vermerkt, von wann bis wann und wie die Bekanntmachung erfolgt ist (Art. 15 Abs. 2 Satz 5 VwZVG). Denn auf dem Benachrichtigungsschreiben ist vermerkt, dass das Schreiben am 29. Oktober 2014 ausgehängt und am 17. November 2014 abgenommen worden ist. Daraus ergibt sich aber nicht nur, von wann bis wann die Bekanntmachung stattgefunden hat, sondern auch, dass sie durch Aushang und damit wie sie erfolgt ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass neben dem Beginn und dem Ende des Aushangs auch dessen Ort vermerkt werden muss (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Dezember 2015, Art. 15 VwZVG Anm. 3). Denn auch dies führt nicht zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung. Art. 15 Abs. 2 Satz 5 VwZVG ist kein Wirksamkeitserfordernis (vgl. Schlattmann in Engelhardt/App/Schlattmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 10 VwZG Rn. 17 m. w. N.; Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1. April 2015, § 10 VwZG Rn. 31), sondern dient lediglich dem Nachweis, dass die Zustellung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist (vgl. Schlattmann in Engelhardt/App/Schlattmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 10 VwZG Rn. 17; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Dezember 2015, Art. 15 VwZVG Anm. 3). Bestehen aber wie hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Benachrichtigung an einer anderen Stelle als derjenigen bekanntgemacht worden ist, die von der Beklagten dafür allgemein bestimmt worden ist, so kann auch ohne eine ausdrückliche Nennung des Orts, an dem die Benachrichtigung ausgehangen hat, in dem in Art. 15 Abs. 2 Satz 5 VwZVG vorgesehenen Aktenvermerk davon ausgegangen werden, dass die Bekanntmachung an der dafür bestimmten Stelle erfolgt ist.

ccc) Ist damit die öffentliche Zustellung wirksam, so gilt der Bescheid vom 28. Oktober 2014 nach Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Da die Benachrichtigung am Mittwoch, 29. Oktober 2014, bekanntgemacht wurde, galt der Bescheid vom 28. Oktober 2014 nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des Mittwoch, 12. November 2014, als zugestellt.

bb) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat auch mit der Zustellung des Bescheids mit dem Ablauf des 12. November 2014 nach § 58 Abs. 1 VwGO zu laufen begonnen. Zwar wird nach dieser Regelung die Klagefrist nur in Gang gesetzt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem er anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Dies ist hier jedoch geschehen. Denn der Bescheid vom 28. Oktober 2014 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die diesen Anforderungen genügt.

cc) Damit hat die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Freitag, 12. Dezember 2014, geendet. Die Klage ist danach aber nicht fristgerecht erhoben, weil sie beim Verwaltungsgericht erst am 24. Februar 2015 eingegangen ist.

b) Der Klägerin ist auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm zwar nach dieser Regelung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht in Betracht. Denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist zu wahren.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.). Legt man dies zugrunde, so ist hier aber von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen.

Dass die Klägerin von dem Bescheid vom 28. Oktober 2014 aufgrund der öffentlichen Zustellung keine Kenntnis hatte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Zwar war diese Unkenntnis die Ursache für die Fristversäumnis. Sie beruhte jedoch ihrerseits darauf, dass der Beklagten eine Bekanntgabe des Bescheids vom 28. Oktober 2014 nicht möglich war, weil der Aufenthaltsort der Klägerin in Folge ihres Untertauchens weder bekannt noch mit zumutbaren Nachforschungen zu ermitteln war. Die Klägerin hat die öffentliche Zustellung also dadurch selbst verursacht, dass sie sich nicht mehr in ihrer bisherigen, der Beklagten bekannten Wohnung, sondern an einem unbekannten Ort aufgehalten hat, ohne Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr Schriftstücke der Beklagten zugeleitet werden konnten. Damit hat sie aber diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Betroffenen geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.

Die Beklagte hatte den Antrag der Klägerin auf Erlass einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 20. Mai 2014 abgelehnt und ihr die Abschiebung in ihr Heimatland oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Sie hatte außerdem am 10. Juli 2014 versucht, die angedrohte Abschiebung durchzuführen, nachdem der diesbezügliche Eilantrag mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 abgelehnt worden war. Dies scheiterte daran, dass die Klägerin sich der Abschiebung entzog, indem sie untertauchte. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin aber damit rechnen, dass die Beklagte weitere Maßnahmen ergreifen würde, um ihren Aufenthalt zu beenden. In einer solchen Situation hätte ein seine Rechte und Pflichten gewissenhaft wahrnehmender Betroffener aber dafür gesorgt, dass ihm etwaige weitere Schreiben und Bescheide der Beklagte rechtzeitig zur Kenntnis gelangen konnten, um gegebenenfalls dagegen mit Rechtsbehelfen vorzugehen. So wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Kläger, der sich nach wie vor an der bisherigen gemeinsamen Adresse aufhielt, der Behörde als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Denn dies hätte durch ein entsprechendes Schreiben an die Beklagte oder eine dem Kläger ausgehändigte und von diesem an die Beklagte weitergeleitete Vollmacht geschehen können, ohne dass die Klägerin ihren Aufenthaltsort hätte preisgeben müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen.

2. Kann der Klägerin damit Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht bewilligt werden, weil ihre Klage unzulässig ist und deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so kann ihr auch nicht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist hingegen begründet, weil dem Kläger nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen (1.) und nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen ist (2.).

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers, der nach den vorgelegten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Denn die Klage ist zulässig (a) und hat auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zumindest offen ist, ob die Feststellung, dass die Klägerin kein abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt, sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird und den Kläger in seinen Rechten verletzt (b).

a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht deshalb unzulässig, weil die Klagefrist nicht gewahrt (aa) oder der Kläger nicht klagebefugt wäre (bb).

aa) Die Klage ist zunächst nicht verfristet. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat nicht zu laufen begonnen. Denn der Bescheid vom 28. Oktober 2014, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Klägerin kein abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzt, ist dem Kläger nicht bekanntgegeben worden. Vielmehr hat er davon nur aufgrund der von seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Februar 2015 genommenen Akteneinsicht Kenntnis erlangt.

Der Kläger ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so zu behandeln, als hätte er erst nach Ablauf der Klagefrist Klage erhoben (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - juris Rn. 31). Insbesondere kommt eine Verwirkung nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht erst längere Zeit, nachdem er von dem angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hatte oder hätte erlangen müssen, und zu einem Zeitpunkt Klage erhoben, zu dem aufgrund seines Verhaltens nicht mehr mit einer Klageerhebung zu rechnen war (vgl. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 56 ff., insb. Rn. 63). Denn die Klage ist am 24. Februar 2015 und damit wenige Tage, nachdem der Kläger aufgrund der Akteneinsicht seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2015 von der Ausweisung Kenntnis erlangen konnte, beim Verwaltungsgericht eingegangen.

bb) Dem Kläger fehlt auch nicht die für die Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens eines abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Klägerin erforderliche Klagebefugnis.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt, gegen den sie sich richtet, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, U. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; U. v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 jeweils m. w. N.). Danach ist der Kläger aber klagebefugt.

Es erscheint nämlich zumindest möglich, dass er durch die Feststellung, dass der Klägerin kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht, in seinem Recht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV verletzt wird, sich als Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Denn dieses Recht kann durch die Nichtanerkennung eines abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Klägerin beeinträchtigt werden, weil der Kläger dadurch davon abgehalten werden könnte, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen (vgl. EuGH, U. v. 12.3.2014 - O, C-456/12 - juris Rn. 54; U. v. 16.7.2015 - Singh, C-218/14 - juris Rn. 50; im Einzelnen s.u.).

b) Die Rechtsverfolgung bietet auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil zumindest offen ist, ob die Feststellung des Nichtbestehens eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechts rechtswidrig ist (aa) und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; bb).

aa) Offen ist, ob der Bescheid vom 28. Oktober 2014 rechtswidrig ist, weil der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten ein vom Kläger abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehen kann, obwohl der Kläger, der sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, sich bisher nur in Deutschland und Rumänien und damit nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Keiner Klärung bedarf zunächst, ob die Klägerin als Ehegattin eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Satz 1 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben kann, weil sich der Kläger, der auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, möglicherweise trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats im Bundesgebiet im Sinne von § 1 FreizügG/EU aufhält und deshalb nach dieser Regelung das Freizügigkeitsgesetz/EU die Einreise und den Aufenthalt seiner Familienangehörigen regelt. Ebenso braucht im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden zu werden, ob der Klägerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl Nr. L 158, S. 77; im Folgenden: Richtlinie 2004/38/EG) im Hinblick darauf zusteht, dass sich der Kläger als rumänischer Staatsangehöriger ungeachtet seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG in Deutschland in einem anderen als dem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und deshalb nach dieser Regelung für die Klägerin als seine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG diese Richtlinie gilt. Denn jedenfalls ist offen, ob der Klägerin ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht deshalb zusteht, weil der Kläger, obwohl er auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, als Deutscher durch seinen Aufenthalt in Rumänien in den Jahren 2010 bis 2014, von seinem Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV Gebrauch gemacht hat und anschließend nach Deutschland zurückgekehrt ist.

Zwar kann sich ein solches, vom Kläger als deutschem Staatsangehörigen abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Klägerin weder aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU noch aus der Richtlinie 2004/38/EG ergeben. Denn das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt nach § 1 FreizügG/EU nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen, nicht aber von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger (vgl. BVerwG, U. v. 22.6.2011 - 1 C 11.10 - juris Rn. 7). Die Richtlinie 2004/38/EG gilt für Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, und für ihre Familienangehörigen (Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG). Sie begründet daher kein Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. EuGH, U. v. 12.3.2014 - O, C-456/12 - juris Rn. 37 ff.). Jedoch kann sich ein Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen von Unionsbürgern, die sich in dem Staat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ergeben (EuGH a. a. O. Rn. 44 ff.).

Art. 21 Abs. 1 AEUV, nach dem jeder das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, gewährt einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sich in Ausübung dieses Rechts, insbesondere als Arbeitnehmer (vgl. EuGH, U. v. 7.7.1992 - Singh, C-370/90, juris Rn. 21 und 25; U. v. 11.12.2007 - Eind, C-291/05 - juris Rn. 45), in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat (vgl. EuGH, U. v. 12.3.2014 - O, C-456/12 - juris Rn. 46 ff.). Dies ist aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten. Denn ohne ein solches Aufenthaltsrecht für seine Familienangehörigen würde der Unionsbürger davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, mit seinen nahen Verwandten im Herkunftsstaat ein etwa durch Heirat oder Familienzusammenführung entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortzusetzen (vgl. EuGH, U. v. 11.12.2007 - Eind, C-291/05 - juris Rn. 36; U. v. 12.3.2014 - O, C-456/12 - juris Rn. 54). Erforderlich ist allerdings, dass der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von solcher Dauer ist, dass der Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann (vgl. EuGH, U. v. 12.3.2014 - O, C-456/12 - juris Rn. 51). Dies ist dann der Fall, wenn der Unionsbürger von seinem Recht nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch macht, sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 53). Die Voraussetzungen für die Gewährung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV dürfen dabei nicht strenger sein als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38/EG für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 50).

Legt man dies zugrunde, so ist zumindest offen, ob die Feststellung der Beklagten, dass die Klägerin kein abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt, rechtswidrig ist. Besäße der Kläger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit, hätte er von seinem Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AufenthG Gebrauch gemacht. Denn er hat, soweit seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 zutreffen, von 2010 bis 2014 in Rumänien gelebt und ist dort einer unselbstständigen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter und Vertriebsleiter nachgegangen. Sein Aufenthalt in Rumänien wäre dabei auch von ausreichender Dauer, um dort ein Familienleben entwickeln oder festigen zu können. Denn der Kläger hätte damit von seinem Recht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht, sich als Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten. Dementsprechend hat er während dieses Aufenthalts in Rumänien auch im Jahr 2012 die Klägerin geheiratet.

Offen ist allerdings, ob das danach in Betracht kommende abgeleitete Aufenthaltsrecht der Klägerin auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV deshalb nicht besteht, weil der Kläger neben der deutschen auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt und damit sein Aufenthalt in Rumänien nicht oder jedenfalls nicht ausschließlich auf seinem Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, sondern auch auf seiner rumänischen Staatsangehörigkeit beruhte. Die Frage, ob ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und der sich unter den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG für mehr als drei Monate von einem dieser Mitgliedstaaten in den anderen begibt und anschließend wieder in den Mitgliedstaat, aus dem er gekommen ist, zurückkehrt, sich in diesem Mitgliedstaat auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen kann, ist allerdings, soweit ersichtlich, bisher nicht geklärt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG und Art. 21 Abs. 1 AEUV auf einen Unionsbürger, der nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, sondern sich stets in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. EuGH, U. v. 5.5.2011 - McCarthy, C-434/09 - juris Rn. 57). Nicht ausdrücklich geklärt ist aber, ob ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV in Betracht kommt, wenn der Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit von zwei Mitgliedstaaten besitzt, von seinem Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er sich für längere Zeit unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG von einem dieser Mitgliedstaaten in den anderen begeben hat und anschließend zurückgekehrt ist (vgl. für ein abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in solchen Fällen BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 19 CE 11.1893 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf EuGH, U. v. 2.10.2002 - Garcia Avello, C-148/02 - juris Rn. 25 ff.; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 1 FreizügG/EU Nr. 1.4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2015, Rn. 7 zu § 1 FreizügG/EU).

Da die Beklagte die Feststellung des Nichtbestehens eines abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Bescheid vom 29. Oktober 2014 der Sache nach allein auf die Verneinung dieser Frage gestützt hat, ist aber auch offen, ob diese Feststellung, die ihre Rechtsgrundlage allenfalls in einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU findet (vgl. BVerwG, U. v. 22.6.2011 - 1 C 11.10 - juris Rn. 9, wo offengelassen wird, ob das Freizügigkeitsgesetz entsprechend anwendbar ist), bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie als Ermessensentscheidung auf unzutreffenden Erwägungen beruht.

bb) Kommt damit aber ernsthaft in Betracht, dass die Feststellung des Nichtbestehens eines abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Klägerin in Deutschland rechtswidrig ist, weil sich möglicherweise ein solches Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ergibt und nicht durch die doppelte Staatsangehörigkeit des Klägers ausgeschlossen wird, so ist auch zumindest offen, ob der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 den Kläger in seinen Rechten verletzt. Denn wäre die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts der Klägerin, wie dargelegt, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Klägers nach Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, weil dieses Recht sonst beeinträchtigt wäre (vgl. EuGH, U. v. 12.3.2014 - O, C-456/12 - juris Rn. 54; U. v. 16.7.2015 - Singh, C-218/14 - juris Rn. 50), so verletzte die Feststellung der Beklagten, dass ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Klägerin nicht besteht, den Kläger in seinem eigenen Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Art. 21 Abs. 1 AEUV.

2. Liegen danach die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger und der Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Beschwerde der Klägerin beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Hinsichtlich der Beschwerde des Klägers bedarf es keiner Kostenentscheidung. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit anders als hier eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO). Da Gerichtskosten für die Beschwerde des Klägers nicht erhoben werden können, ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren der Klägerin nicht, weil gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung


Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 10 Öffentliche Zustellung


(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen.

II.

Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, die philippinische Staatsangehörige ist, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weiter, die sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann richtet, der sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (I.). Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abzulehnen (II.)

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist (1.), und der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).

1. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Dies muss nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten geschehen. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wobei dies nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen gilt, durch die wie im Falle der Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind dabei gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.

Danach ist die Beschwerde der Antragstellerin aber unzulässig. Denn innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist.

a) Der den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014, gegen den sich die Beschwerde richtet, wurde dem Ehemann der Antragstellerin, den sie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO als volljährigen Familienangehörigen bevollmächtigt hatte, sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, und an den daher die Zustellung des Beschlusses nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zu richten war, am 24. Juni 2014 zugestellt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 8. Juli 2014.

Bis zum Ablauf des 8. Juli 2014 ist die Beschwerde aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 oder 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist ist vielmehr lediglich am 2. Juli 2014 ein Schreiben vom 1. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen, das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Bevollmächtigtem gemeinsam unterschrieben ist und in dem die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 18. Juni 2014 Beschwerde einlegt. Damit ist aber entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Denn der Ehemann der Antragstellerin gehört weder zu den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen noch zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigte zugelassen sind. Als volljähriger Familienangehöriger der Antragstellerin war er vielmehr nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO lediglich vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Damit ist die Beschwerde aber nicht fristgerecht durch eine vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 sei irreführend und damit rechtsfehlerhaft.

Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der betreffende Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Ist die Belehrung unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung zulässig, gegen die es sich richtet. Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 ist nicht unrichtig, so dass die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen hat und es daher dabei bleibt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht durch eine beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden ist.

Die Rechtsmittelbelehrung belehrt im Einklang mit § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist. Denn sie führt im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus, dass den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusteht (§ 146 Abs. 1 VwGO), dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Schließlich gibt sie auch die Adressen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs und damit deren Sitz zutreffend an.

Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht nur dann im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht oder unzutreffend enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 2.01 - juris Rn. 11 m. w. N.). Jedoch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung auch nach diesen Maßgaben nicht als unrichtig. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind ihre Angaben zur Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, nicht irreführend.

Zwar trifft es zu, dass die Rechtsmittelbelehrung zunächst nur darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht, wie die Antragstellerin geltend macht. Ebenso ist es richtig, dass über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erst im Anschluss an einen weiteren Absatz mit Hinweisen zur Begründung der Beschwerde belehrt wird. Gleichwohl ist die Rechtsmittelbelehrung jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen Irrtum über die Notwendigkeit hervorzurufen, sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugt ist.

Die Rechtsmittelbelehrung weist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO darauf hin, dass sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Ebenso belehrt sie dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend darüber, dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Schließlich wird in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO ausgeführt, dass als Bevollmächtigte die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen sind.

Entspricht damit aber die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Notwendigkeit, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der gesetzlichen Regelung, so ist sie auch nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über diese Notwendigkeit hervorzurufen, der sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig machen könnte. Dass auf das Erfordernis einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht bereits bei der Belehrung über die Beschwerdefrist und das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, sondern erst im weiteren Verlauf der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ist nicht geeignet, bei den Betroffenen den irrigen Eindruck hervorzurufen, die Beschwerde könne ohne vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, wie die Antragstellerin geltend macht. Denn wie die Einlegung eines Rechtsmittels nach einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat, lässt sich nicht der isolierten Betrachtung einer einzelnen Passage, sondern nur der Rechtsmittelbelehrung insgesamt entnehmen. Danach geht aber aus der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres hervor, dass auch die Einlegung der Beschwerde als diejenige Prozesshandlung, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet, durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen muss.

2. Der Antragstellerin kann auch nicht entsprechend ihrem Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm zwar nach dieser Regelung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.). Legt man dies zugrunde, so ist hier aber von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen.

a) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, ihr Ehemann sei am Abend des 4. Juli 2014 so erkrankt, dass er das Bett habe hüten müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, so dass er schließlich am 7. Juli 2014 habe in das Klinikum Kempten eingeliefert und dort zwei Tage stationär behandelt werden müssen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen, die Angelegenheit im Sinne der Rechtslage zu korrigieren oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten verhindert war.

Zum einen beruhte das Versäumnis, die Beschwerde fristgerecht durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten einzulegen, nicht auf der Erkrankung des Ehemanns, sondern, wie aus dem am 2. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und als Beschwerde bezeichneten Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 hervorgeht, auf der Ansicht der Antragstellerin und ihres Ehemanns, die Beschwerde könne auch ohne einen solchen Bevollmächtigten erhoben werden. Die Erkrankung des Ehemanns der Antragstellerin war daher nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zum Erfordernis der Kausalität des Hindernisses für die Fristversäumung BVerwG, B. v. 6.11.2007 - 3 B 60.07 - juris Rn. 10; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 101). Zum anderen wäre die Antragstellerin wegen der Erkrankung ihres Ehemanns, selbst wenn diese die Ursache für die Fristversäumnis gewesen wäre, nicht ohne ihr eigenes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Bevollmächtigten verhindert gewesen. Sie hätte dann vielmehr diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn für einen solchen Prozessführenden wäre es in diesem Fall geboten und zumutbar gewesen, sich - insbesondere etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - selbst um die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde zu bemühen. Dass ihr dies angesichts der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder geltend noch glaubhaft gemacht.

b) Nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgerecht durch einen beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten zu erheben, war die Antragstellerin auch, soweit sie geltend macht, weder sie noch ihr Ehemann seien als Laien und angesichts unzureichender Sprachkenntnisse in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Denn selbst wenn dies zuträfe, was zumindest hinsichtlich ihres Ehemanns zwischen den Beteiligten streitig ist, hätte die Antragstellerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihr nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn wenn weder die Antragstellerin selbst noch ihr von ihr bevollmächtigter Ehemann als Laien und nach ihren Sprachkenntnissen in der Lage waren, die dem Beschluss vom 18. Juni 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung richtig zu erfassen, wäre es für die Antragstellerin als gewissenhafte Prozessführende geboten gewesen, sich über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung insbesondere etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts Klarheit zu verschaffen.

c) Schließlich war die Antragstellerin auch nicht deshalb ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert, weil sich ihr Ehemann, wie sie geltend macht, beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wenige Tage nach Zustellung des Beschlusses erkundigt habe, ob er die Beschwerde ohne fremde Hilfe für die Antragstellerin einlegen könne, und dabei die Auskunft erhalten habe, die Beschwerde könne innerhalb von zwei Wochen zunächst persönlich mit der eigenen Unterschrift eingelegt und dann binnen weiterer zwei Wochen mit anwaltlicher Hilfe begründet werden. Denn dass der Ehemann der Antragstellerin eine solche Auskunft erhalten hat, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der betreffende Urkundsbeamte erklärte in seiner vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Stellungnahme vom 21. August 2014, eine Auskunft in der behaupteten Form sei nicht erfolgt. Der Ehemann der Antragstellerin sei von ihm darüber belehrt worden, dass sich die Beteiligten anders als im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssten. Der Vortrag der Antragstellerin sei entweder als Schutzbehauptung oder als Missverständnis zu bewerten. In ihrer Äußerung zu dieser Stellungnahme hielt die Antragstellerin an ihrer Darstellung der ihrem Ehemann erteilten Auskunft fest und rügte, dass der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme nicht auf die seinerzeit konkret besprochene Vorgehensweise eingegangen sei. Daraufhin holte der Verwaltungsgerichtshof eine weitere Stellungnahme des Urkundsbeamten ein. Darin führte dieser aus, er habe dem Ehemann der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssten und dass dies auch für Prozesshandlungen gelte, durch die ein Verfahren unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werde. Daraus ergebe sich, dass die gesetzliche Regelung einen zweigeteilten Ablauf in der Form, dass zunächst Privatpersonen die Beschwerde einlegten und erst deren Begründung dann durch Rechtsanwälte erfolge, nicht zulasse und dass dies auch an den Ehemann der Antragstellerin so nicht weitergegeben worden sei. Er habe dem Ehemann der Antragstellerin vielmehr empfohlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertrete. Ihm sei in Erinnerung, dass diese Aussage dem Ehemann der Antragstellerin Schwierigkeiten bereitet habe.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und Äußerungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin deshalb unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert war, weil ihr Ehemann eine unrichtige Auskunft erhalten hatte. Es stehen sich vielmehr einander widersprechende Darstellungen der dem Ehemann der Antragstellerin erteilten Auskunft gegenüber. Die Antragstellerin hat ihre eigene Darstellung über die Ausführungen ihres Rechtsanwalts hinaus weder durch eine Versicherung an Eides Statt ihres Ehemanns noch in anderer Weise glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO). Außerdem erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Urkundsbeamte, der offenbar seit längerer Zeit in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts tätig ist und dessen Aufgabe es gerade ist, Rechtsbehelfe zur Niederschrift entgegenzunehmen, dem Ehemann der Antragstellerin eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in Kenntnis der zutreffenden Auskunft des Urkundsbeamten, auch zur Einlegung der Beschwerde bedürfe es eines beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten, und entgegen dessen Empfehlung, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, die Beschwerde statt durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Ehemann als Bevollmächtigtem selbst eingelegt hat. In diesem Fall wäre sie aber an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, weil sie trotz der anderslautenden Auskunft und Empfehlung des Urkundsbeamten auf die Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten verzichtet hätte. Ist damit jedoch die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH, B. v. 26.9.1992 - I ZB 12/91 - juris Rn. 6; B. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95 - juris Rn. 8; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 49).

II.

Kann der Antragstellerin danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden und ist deshalb die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, so kann der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Denn nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier jedoch angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG,

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

[28] Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen.

II.

Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, die philippinische Staatsangehörige ist, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weiter, die sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann richtet, der sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (I.). Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abzulehnen (II.)

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist (1.), und der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).

1. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Dies muss nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten geschehen. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wobei dies nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen gilt, durch die wie im Falle der Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind dabei gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.

Danach ist die Beschwerde der Antragstellerin aber unzulässig. Denn innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist.

a) Der den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014, gegen den sich die Beschwerde richtet, wurde dem Ehemann der Antragstellerin, den sie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO als volljährigen Familienangehörigen bevollmächtigt hatte, sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, und an den daher die Zustellung des Beschlusses nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zu richten war, am 24. Juni 2014 zugestellt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 8. Juli 2014.

Bis zum Ablauf des 8. Juli 2014 ist die Beschwerde aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 oder 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist ist vielmehr lediglich am 2. Juli 2014 ein Schreiben vom 1. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen, das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Bevollmächtigtem gemeinsam unterschrieben ist und in dem die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 18. Juni 2014 Beschwerde einlegt. Damit ist aber entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Denn der Ehemann der Antragstellerin gehört weder zu den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen noch zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigte zugelassen sind. Als volljähriger Familienangehöriger der Antragstellerin war er vielmehr nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO lediglich vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Damit ist die Beschwerde aber nicht fristgerecht durch eine vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 sei irreführend und damit rechtsfehlerhaft.

Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der betreffende Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Ist die Belehrung unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung zulässig, gegen die es sich richtet. Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 ist nicht unrichtig, so dass die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen hat und es daher dabei bleibt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht durch eine beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden ist.

Die Rechtsmittelbelehrung belehrt im Einklang mit § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist. Denn sie führt im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus, dass den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusteht (§ 146 Abs. 1 VwGO), dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Schließlich gibt sie auch die Adressen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs und damit deren Sitz zutreffend an.

Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht nur dann im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht oder unzutreffend enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 2.01 - juris Rn. 11 m. w. N.). Jedoch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung auch nach diesen Maßgaben nicht als unrichtig. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind ihre Angaben zur Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, nicht irreführend.

Zwar trifft es zu, dass die Rechtsmittelbelehrung zunächst nur darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht, wie die Antragstellerin geltend macht. Ebenso ist es richtig, dass über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erst im Anschluss an einen weiteren Absatz mit Hinweisen zur Begründung der Beschwerde belehrt wird. Gleichwohl ist die Rechtsmittelbelehrung jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen Irrtum über die Notwendigkeit hervorzurufen, sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugt ist.

Die Rechtsmittelbelehrung weist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO darauf hin, dass sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Ebenso belehrt sie dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend darüber, dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Schließlich wird in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO ausgeführt, dass als Bevollmächtigte die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen sind.

Entspricht damit aber die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Notwendigkeit, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der gesetzlichen Regelung, so ist sie auch nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über diese Notwendigkeit hervorzurufen, der sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig machen könnte. Dass auf das Erfordernis einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht bereits bei der Belehrung über die Beschwerdefrist und das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, sondern erst im weiteren Verlauf der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ist nicht geeignet, bei den Betroffenen den irrigen Eindruck hervorzurufen, die Beschwerde könne ohne vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, wie die Antragstellerin geltend macht. Denn wie die Einlegung eines Rechtsmittels nach einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat, lässt sich nicht der isolierten Betrachtung einer einzelnen Passage, sondern nur der Rechtsmittelbelehrung insgesamt entnehmen. Danach geht aber aus der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres hervor, dass auch die Einlegung der Beschwerde als diejenige Prozesshandlung, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet, durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen muss.

2. Der Antragstellerin kann auch nicht entsprechend ihrem Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm zwar nach dieser Regelung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.). Legt man dies zugrunde, so ist hier aber von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen.

a) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, ihr Ehemann sei am Abend des 4. Juli 2014 so erkrankt, dass er das Bett habe hüten müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, so dass er schließlich am 7. Juli 2014 habe in das Klinikum Kempten eingeliefert und dort zwei Tage stationär behandelt werden müssen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen, die Angelegenheit im Sinne der Rechtslage zu korrigieren oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten verhindert war.

Zum einen beruhte das Versäumnis, die Beschwerde fristgerecht durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten einzulegen, nicht auf der Erkrankung des Ehemanns, sondern, wie aus dem am 2. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und als Beschwerde bezeichneten Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 hervorgeht, auf der Ansicht der Antragstellerin und ihres Ehemanns, die Beschwerde könne auch ohne einen solchen Bevollmächtigten erhoben werden. Die Erkrankung des Ehemanns der Antragstellerin war daher nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zum Erfordernis der Kausalität des Hindernisses für die Fristversäumung BVerwG, B. v. 6.11.2007 - 3 B 60.07 - juris Rn. 10; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 101). Zum anderen wäre die Antragstellerin wegen der Erkrankung ihres Ehemanns, selbst wenn diese die Ursache für die Fristversäumnis gewesen wäre, nicht ohne ihr eigenes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Bevollmächtigten verhindert gewesen. Sie hätte dann vielmehr diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn für einen solchen Prozessführenden wäre es in diesem Fall geboten und zumutbar gewesen, sich - insbesondere etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - selbst um die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde zu bemühen. Dass ihr dies angesichts der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder geltend noch glaubhaft gemacht.

b) Nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgerecht durch einen beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten zu erheben, war die Antragstellerin auch, soweit sie geltend macht, weder sie noch ihr Ehemann seien als Laien und angesichts unzureichender Sprachkenntnisse in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Denn selbst wenn dies zuträfe, was zumindest hinsichtlich ihres Ehemanns zwischen den Beteiligten streitig ist, hätte die Antragstellerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihr nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn wenn weder die Antragstellerin selbst noch ihr von ihr bevollmächtigter Ehemann als Laien und nach ihren Sprachkenntnissen in der Lage waren, die dem Beschluss vom 18. Juni 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung richtig zu erfassen, wäre es für die Antragstellerin als gewissenhafte Prozessführende geboten gewesen, sich über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung insbesondere etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts Klarheit zu verschaffen.

c) Schließlich war die Antragstellerin auch nicht deshalb ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert, weil sich ihr Ehemann, wie sie geltend macht, beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wenige Tage nach Zustellung des Beschlusses erkundigt habe, ob er die Beschwerde ohne fremde Hilfe für die Antragstellerin einlegen könne, und dabei die Auskunft erhalten habe, die Beschwerde könne innerhalb von zwei Wochen zunächst persönlich mit der eigenen Unterschrift eingelegt und dann binnen weiterer zwei Wochen mit anwaltlicher Hilfe begründet werden. Denn dass der Ehemann der Antragstellerin eine solche Auskunft erhalten hat, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der betreffende Urkundsbeamte erklärte in seiner vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Stellungnahme vom 21. August 2014, eine Auskunft in der behaupteten Form sei nicht erfolgt. Der Ehemann der Antragstellerin sei von ihm darüber belehrt worden, dass sich die Beteiligten anders als im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssten. Der Vortrag der Antragstellerin sei entweder als Schutzbehauptung oder als Missverständnis zu bewerten. In ihrer Äußerung zu dieser Stellungnahme hielt die Antragstellerin an ihrer Darstellung der ihrem Ehemann erteilten Auskunft fest und rügte, dass der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme nicht auf die seinerzeit konkret besprochene Vorgehensweise eingegangen sei. Daraufhin holte der Verwaltungsgerichtshof eine weitere Stellungnahme des Urkundsbeamten ein. Darin führte dieser aus, er habe dem Ehemann der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssten und dass dies auch für Prozesshandlungen gelte, durch die ein Verfahren unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werde. Daraus ergebe sich, dass die gesetzliche Regelung einen zweigeteilten Ablauf in der Form, dass zunächst Privatpersonen die Beschwerde einlegten und erst deren Begründung dann durch Rechtsanwälte erfolge, nicht zulasse und dass dies auch an den Ehemann der Antragstellerin so nicht weitergegeben worden sei. Er habe dem Ehemann der Antragstellerin vielmehr empfohlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertrete. Ihm sei in Erinnerung, dass diese Aussage dem Ehemann der Antragstellerin Schwierigkeiten bereitet habe.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und Äußerungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin deshalb unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert war, weil ihr Ehemann eine unrichtige Auskunft erhalten hatte. Es stehen sich vielmehr einander widersprechende Darstellungen der dem Ehemann der Antragstellerin erteilten Auskunft gegenüber. Die Antragstellerin hat ihre eigene Darstellung über die Ausführungen ihres Rechtsanwalts hinaus weder durch eine Versicherung an Eides Statt ihres Ehemanns noch in anderer Weise glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO). Außerdem erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Urkundsbeamte, der offenbar seit längerer Zeit in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts tätig ist und dessen Aufgabe es gerade ist, Rechtsbehelfe zur Niederschrift entgegenzunehmen, dem Ehemann der Antragstellerin eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in Kenntnis der zutreffenden Auskunft des Urkundsbeamten, auch zur Einlegung der Beschwerde bedürfe es eines beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten, und entgegen dessen Empfehlung, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, die Beschwerde statt durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Ehemann als Bevollmächtigtem selbst eingelegt hat. In diesem Fall wäre sie aber an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, weil sie trotz der anderslautenden Auskunft und Empfehlung des Urkundsbeamten auf die Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten verzichtet hätte. Ist damit jedoch die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH, B. v. 26.9.1992 - I ZB 12/91 - juris Rn. 6; B. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95 - juris Rn. 8; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 49).

II.

Kann der Antragstellerin danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden und ist deshalb die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, so kann der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Denn nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier jedoch angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG,

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

[28] Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen.

II.

Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, die philippinische Staatsangehörige ist, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weiter, die sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann richtet, der sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (I.). Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abzulehnen (II.)

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist (1.), und der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).

1. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Dies muss nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten geschehen. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wobei dies nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen gilt, durch die wie im Falle der Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind dabei gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.

Danach ist die Beschwerde der Antragstellerin aber unzulässig. Denn innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist.

a) Der den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014, gegen den sich die Beschwerde richtet, wurde dem Ehemann der Antragstellerin, den sie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO als volljährigen Familienangehörigen bevollmächtigt hatte, sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, und an den daher die Zustellung des Beschlusses nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zu richten war, am 24. Juni 2014 zugestellt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 8. Juli 2014.

Bis zum Ablauf des 8. Juli 2014 ist die Beschwerde aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 oder 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist ist vielmehr lediglich am 2. Juli 2014 ein Schreiben vom 1. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen, das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Bevollmächtigtem gemeinsam unterschrieben ist und in dem die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 18. Juni 2014 Beschwerde einlegt. Damit ist aber entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Denn der Ehemann der Antragstellerin gehört weder zu den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen noch zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigte zugelassen sind. Als volljähriger Familienangehöriger der Antragstellerin war er vielmehr nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO lediglich vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Damit ist die Beschwerde aber nicht fristgerecht durch eine vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 sei irreführend und damit rechtsfehlerhaft.

Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der betreffende Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Ist die Belehrung unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung zulässig, gegen die es sich richtet. Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 ist nicht unrichtig, so dass die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen hat und es daher dabei bleibt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht durch eine beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden ist.

Die Rechtsmittelbelehrung belehrt im Einklang mit § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist. Denn sie führt im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus, dass den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusteht (§ 146 Abs. 1 VwGO), dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Schließlich gibt sie auch die Adressen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs und damit deren Sitz zutreffend an.

Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht nur dann im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht oder unzutreffend enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 2.01 - juris Rn. 11 m. w. N.). Jedoch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung auch nach diesen Maßgaben nicht als unrichtig. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind ihre Angaben zur Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, nicht irreführend.

Zwar trifft es zu, dass die Rechtsmittelbelehrung zunächst nur darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht, wie die Antragstellerin geltend macht. Ebenso ist es richtig, dass über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erst im Anschluss an einen weiteren Absatz mit Hinweisen zur Begründung der Beschwerde belehrt wird. Gleichwohl ist die Rechtsmittelbelehrung jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen Irrtum über die Notwendigkeit hervorzurufen, sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugt ist.

Die Rechtsmittelbelehrung weist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO darauf hin, dass sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Ebenso belehrt sie dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend darüber, dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Schließlich wird in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO ausgeführt, dass als Bevollmächtigte die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen sind.

Entspricht damit aber die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Notwendigkeit, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der gesetzlichen Regelung, so ist sie auch nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über diese Notwendigkeit hervorzurufen, der sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig machen könnte. Dass auf das Erfordernis einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht bereits bei der Belehrung über die Beschwerdefrist und das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, sondern erst im weiteren Verlauf der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ist nicht geeignet, bei den Betroffenen den irrigen Eindruck hervorzurufen, die Beschwerde könne ohne vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, wie die Antragstellerin geltend macht. Denn wie die Einlegung eines Rechtsmittels nach einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat, lässt sich nicht der isolierten Betrachtung einer einzelnen Passage, sondern nur der Rechtsmittelbelehrung insgesamt entnehmen. Danach geht aber aus der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres hervor, dass auch die Einlegung der Beschwerde als diejenige Prozesshandlung, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet, durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen muss.

2. Der Antragstellerin kann auch nicht entsprechend ihrem Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm zwar nach dieser Regelung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.). Legt man dies zugrunde, so ist hier aber von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen.

a) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, ihr Ehemann sei am Abend des 4. Juli 2014 so erkrankt, dass er das Bett habe hüten müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, so dass er schließlich am 7. Juli 2014 habe in das Klinikum Kempten eingeliefert und dort zwei Tage stationär behandelt werden müssen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen, die Angelegenheit im Sinne der Rechtslage zu korrigieren oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten verhindert war.

Zum einen beruhte das Versäumnis, die Beschwerde fristgerecht durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten einzulegen, nicht auf der Erkrankung des Ehemanns, sondern, wie aus dem am 2. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und als Beschwerde bezeichneten Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 hervorgeht, auf der Ansicht der Antragstellerin und ihres Ehemanns, die Beschwerde könne auch ohne einen solchen Bevollmächtigten erhoben werden. Die Erkrankung des Ehemanns der Antragstellerin war daher nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zum Erfordernis der Kausalität des Hindernisses für die Fristversäumung BVerwG, B. v. 6.11.2007 - 3 B 60.07 - juris Rn. 10; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 101). Zum anderen wäre die Antragstellerin wegen der Erkrankung ihres Ehemanns, selbst wenn diese die Ursache für die Fristversäumnis gewesen wäre, nicht ohne ihr eigenes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Bevollmächtigten verhindert gewesen. Sie hätte dann vielmehr diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn für einen solchen Prozessführenden wäre es in diesem Fall geboten und zumutbar gewesen, sich - insbesondere etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - selbst um die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde zu bemühen. Dass ihr dies angesichts der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder geltend noch glaubhaft gemacht.

b) Nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgerecht durch einen beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten zu erheben, war die Antragstellerin auch, soweit sie geltend macht, weder sie noch ihr Ehemann seien als Laien und angesichts unzureichender Sprachkenntnisse in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Denn selbst wenn dies zuträfe, was zumindest hinsichtlich ihres Ehemanns zwischen den Beteiligten streitig ist, hätte die Antragstellerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihr nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn wenn weder die Antragstellerin selbst noch ihr von ihr bevollmächtigter Ehemann als Laien und nach ihren Sprachkenntnissen in der Lage waren, die dem Beschluss vom 18. Juni 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung richtig zu erfassen, wäre es für die Antragstellerin als gewissenhafte Prozessführende geboten gewesen, sich über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung insbesondere etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts Klarheit zu verschaffen.

c) Schließlich war die Antragstellerin auch nicht deshalb ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert, weil sich ihr Ehemann, wie sie geltend macht, beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wenige Tage nach Zustellung des Beschlusses erkundigt habe, ob er die Beschwerde ohne fremde Hilfe für die Antragstellerin einlegen könne, und dabei die Auskunft erhalten habe, die Beschwerde könne innerhalb von zwei Wochen zunächst persönlich mit der eigenen Unterschrift eingelegt und dann binnen weiterer zwei Wochen mit anwaltlicher Hilfe begründet werden. Denn dass der Ehemann der Antragstellerin eine solche Auskunft erhalten hat, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der betreffende Urkundsbeamte erklärte in seiner vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Stellungnahme vom 21. August 2014, eine Auskunft in der behaupteten Form sei nicht erfolgt. Der Ehemann der Antragstellerin sei von ihm darüber belehrt worden, dass sich die Beteiligten anders als im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssten. Der Vortrag der Antragstellerin sei entweder als Schutzbehauptung oder als Missverständnis zu bewerten. In ihrer Äußerung zu dieser Stellungnahme hielt die Antragstellerin an ihrer Darstellung der ihrem Ehemann erteilten Auskunft fest und rügte, dass der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme nicht auf die seinerzeit konkret besprochene Vorgehensweise eingegangen sei. Daraufhin holte der Verwaltungsgerichtshof eine weitere Stellungnahme des Urkundsbeamten ein. Darin führte dieser aus, er habe dem Ehemann der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssten und dass dies auch für Prozesshandlungen gelte, durch die ein Verfahren unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werde. Daraus ergebe sich, dass die gesetzliche Regelung einen zweigeteilten Ablauf in der Form, dass zunächst Privatpersonen die Beschwerde einlegten und erst deren Begründung dann durch Rechtsanwälte erfolge, nicht zulasse und dass dies auch an den Ehemann der Antragstellerin so nicht weitergegeben worden sei. Er habe dem Ehemann der Antragstellerin vielmehr empfohlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertrete. Ihm sei in Erinnerung, dass diese Aussage dem Ehemann der Antragstellerin Schwierigkeiten bereitet habe.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und Äußerungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin deshalb unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert war, weil ihr Ehemann eine unrichtige Auskunft erhalten hatte. Es stehen sich vielmehr einander widersprechende Darstellungen der dem Ehemann der Antragstellerin erteilten Auskunft gegenüber. Die Antragstellerin hat ihre eigene Darstellung über die Ausführungen ihres Rechtsanwalts hinaus weder durch eine Versicherung an Eides Statt ihres Ehemanns noch in anderer Weise glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO). Außerdem erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Urkundsbeamte, der offenbar seit längerer Zeit in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts tätig ist und dessen Aufgabe es gerade ist, Rechtsbehelfe zur Niederschrift entgegenzunehmen, dem Ehemann der Antragstellerin eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in Kenntnis der zutreffenden Auskunft des Urkundsbeamten, auch zur Einlegung der Beschwerde bedürfe es eines beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten, und entgegen dessen Empfehlung, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, die Beschwerde statt durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Ehemann als Bevollmächtigtem selbst eingelegt hat. In diesem Fall wäre sie aber an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, weil sie trotz der anderslautenden Auskunft und Empfehlung des Urkundsbeamten auf die Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten verzichtet hätte. Ist damit jedoch die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH, B. v. 26.9.1992 - I ZB 12/91 - juris Rn. 6; B. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95 - juris Rn. 8; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 49).

II.

Kann der Antragstellerin danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden und ist deshalb die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, so kann der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Denn nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier jedoch angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG,

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

[28] Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.