Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - L 8 SO 240/15

bei uns veröffentlicht am28.06.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 48 SO 333/11, 26.10.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2015, S 48 SO 333/11, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für eine „konduktive Förderung“ nach Petö als Blockförderung in den Schulferien im Jahr 2010 (in Höhe von 983 EUR, 975 EUR und 1.462,50 EUR = 3.420,50 EUR) als Leistung der Eingliederungshilfe.

Bei dem 2000 geborenen Kläger besteht eine schwere angeborene Körperbehinderung (infantile Cerebralparese mit beinbetonter Tetraparese). Er besuchte ab September 2007 (mit Unterstützung eines Schulbegleiters) die Regelschule; seit September 2011 besucht er das Gymnasium. Als Leistungen der Eingliederungshilfe erhält der Kläger vom Beklagten Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Form der Schulbegleitung, auch für den Besuch der Offenen Ganztagesschule und mehrtägige Klassenfahrten.

Seit seiner Einschulung besuchte der Kläger idR in den Oster-, in den Pfingst- und in den Sommerferien die sog. „Blockförderwochen“ in der Heilpädagogischen Tagesstätte (HPT) N … Die Einrichtung wird vom Beigeladenen (C.) betrieben und bietet konduktive Förderwochen nach Petö für Schulkinder an. Bis Ende 2008 übernahm der bis dahin zuständige Landkreis F. die Kosten, für die Oster- und Pfingstförderwochen 2009 übernahm der Beklagte die Kosten als Eingliederungshilfe. Im Jahre 2010 nahm der Kläger dreimal an sog. „Blockförderwochen“ in der HPT N. teil und zwar in der Zeit vom 29.03.2010 bis 09.04.2010 („Osterförderwochen“), vom 24.05.2010 bis 04.06.2010 („Pfingstförderwochen“) und vom 02.08.2010 bis 20.08.2010 („Sommerförderwochen“); die Kosten hierfür beliefen sich auf 983 EUR, 975 EUR und 1.462,50 EUR und wurden von den Eltern des Klägers getragen. Die behandelnden Ärzte des Klägers aus der orthopädischen Klinik D-Stadt (später S-Klinik) bescheinigten am 22.02.2010 (Dr. R.), dass ärztlicherseits eine heilpädagogische Maßnahme in der Ferienzeit sehr zu empfehlen sei, damit der Junge seine motorischen Fähigkeiten weiter behalte und auch ausbauen könne. Am 28.07.2010 bescheinigte Dr. K., dass er eine Indikation zu einer Durchführung von Petö-Förderwochen während der Schulferien sehe, damit der Kläger mit den Kindern seines Altersbereiches mithalten könne und eingegliedert werden könne. Den Antrag auf Kostenübernahme vom 21.01.2010 (hinsichtlich der Teilnahme an den „Osterförderwochen“) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2010 mit der Begründung ab, bei der konduktiven Förderung handle es sich nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.09.2003 (B 1 KR 34/01) um Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Da diese nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherung enthalten seien, komme eine Kostenübernahme nicht in Betracht. Zudem handle es sich in Anbetracht der zeitlichen Beschränkung nicht um eine geeignete Maßnahme. Hiergegen erhob der Kläger am 12.04.2010 Widerspruch und stützte sich dabei auf ein zwischenzeitlich ergangenes BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, wonach Petö-Therapie auch eine Maßnahme der Eingliederungshilfe sein könne.

Am 08.04.2010 vereinbarten der Beklagte, vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten, und u.a. der Beigeladene als einer der Anbieter der konduktiven Förderung in Oberbayern, dass sie im Hinblick auf das BSG Urteil vom 29.09.2009 nunmehr wieder Leistungsvereinbarungen schließen könnten. Hinsichtlich der Blockförderwochen von Schulkindern in den Schulferien wurde in der Folgezeit bis heute keine Vereinbarung geschlossen, obwohl der Beigeladene mehrfach angekündigt hatte, ein Leistungsangebot abzugeben. Eine Leistungsbeschreibung für heilpädagogische Tagesstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Schulalter vom Mai 2006 liegt hingegen vor.

Mit Bescheid vom 10.11.2010 lehnte der Beklagte, gestützt auf eine bezirksinterne sozialpädagogische Stellungnahme vom 08.09.2010, die beantragten Kostenübernahmen auch hinsichtlich der „Pfingstförderwochen“ (Antrag vom 25.05.2010) und „Sommerförderwochen“ (Antrag vom 13.08.2010) ab und begründete dies ergänzend damit, es fehle an einer entsprechenden Leistungs- und Entgeltvereinbarung für die Blockförderung mit dem Beigeladenen; auch ein Leistungsangebot sei nicht abgegeben worden. Mit Widerspruchsbescheid vom „09.10.2011“, zur Post gegeben am 09.06.2011, wies die Regierung von Oberbayern die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 12.03.2010 und vom 10.11.2010 zurück. Die punktuelle Förderung bei den Blockförderwochen sei nicht geeignet für die Ziele der Eingliederungshilfe. Die Blockförderwochen seien zwar eine intensive Maßnahme, ihnen fehle aber auf Grund der eingeschränkten Dauer die Kontinuität. Der Kläger nehme keine dauerhafte heilpädagogische Maßnahme der ambulanten oder teilstationären Eingliederungshilfe in Anspruch. Ihm stehe alternativ auch das ganzjährige Angebot der offenen Behindertenarbeit offen. Die Tatsache, dass der Kläger diese Angebote nicht nutze, könne nicht dazu führen, dass die Kosten für eine nicht geeignete Maßnahme übernommen würden.

Im Übrigen fehle es an einer Leistungsvereinbarung mit dem Beigeladenen, so dass der Beklagte die Kosten nicht übernehmen könne (§ 75 Abs. 3 SGB XII).

Dagegen hat der Kläger am 07.07.2011 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und diese damit begründet, dass die Einschätzung des Beklagten, wonach die Blockförderwochen nicht geeignet seien, die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, falsch sei. Vielmehr seien sehr wohl Erfolge zu erkennen. Der (regelmäßige) Besuch einer HPT (teilstationär oder heilpädagogische Praxis), wie vom Beklagten angeregt, würde dazu führen, dass dem Kläger nach dem Besuch der Schule die Möglichkeit genommen würde, außerhalb der Schule seine sozialen Kontakte zu pflegen. Der behandelnde Orthopäde Dr. K. befürworte die Teilnahme an den Blockförderwochen, die im Übrigen bis 2009 bezahlt worden seien. Der Beklagte hat eine Stellungnahme des Landesarztes Dr. K. vom 20.03.2013 vorgelegt. Dieser hat nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers mitgeteilt, dass beim Kläger von Geburt an alle verfügbaren Therapieformen zum Einsatz gekommen seien (Krankengymnastik auf neurophysiologischer Basis in Einzeltherapie - nach Vojta, Bobath-, Ergotherapie, Logotherapie, HeilpädagogikBiofeedbacktherapie nach Brugger -stationärsowie Blockförderung nach Petö, die bis 2009 bezahlt worden sei). Regional bestehe keine Möglichkeit der konduktiven Förderung. Blockförderwochen nach Petö seien als zusätzliche ergänzende Maßnahmen durchaus geeignet, die Ziele der Eingliederungshilfe (die Orthofunktion) zu erreichen. Die Blockförderwochen verstärkten wahrscheinlich den Therapieerfolg von kontinuierlich mehrfach wöchentlich durchgeführten Maßnahmen. Sie seien aber keine unbedingt notwendige Maßnahme, der Kläger habe aber sicherlich davon profitiert, vor allem, weil er auf Grund seiner Intelligenz das für diese Therapieform geeignet Kind sei. Die konduktive Förderung sei keine medizinische Maßnahme, sondern ein pädagogisches Konzept im Rahmen einer komplex durchgeführten Gruppentherapie, geführt durch eine Konduktorin mit niedrigem Betreuungsschlüssel. Sie sei also eine heilpädagogische Maßnahme, die nur im Ausnahmefall eingliederungshilfefähig sei. Nach Abschluss der anstehenden weiteren operativen Maßnahmen sollte die behandelnde S-Klinik ausführlich begründen, warum die zweimal wöchentlich durchgeführte Krankengymnastik auch unter Mitarbeit der Eltern nicht zur nachhaltigen Aufrechterhaltung der bisher erzielten Orthofunktion reiche und weiter Blockförderung als heilpädagogische Maßnahme erforderlich sei.

Dazu hat der Beklagte eine weitere Stellungnahme seines Behindertenfachdienstes vom 26.04.2013 vorgelegt, wonach die Blockförderwochen sicher eine wünschenswerte, aber keine geeignete und vor allem zwingend notwendige Maßnahme darstellten. Die Blockförderung stellte lediglich eine isolierte Maßnahme ohne Gesamtkonzept nach fachlichen Standards dar. Sie baute nicht kontinuierlich aufeinander auf. Lange Zwischenzeiten und Therapeutenwechsel machten immer wieder neue Befunderhebungen und Zielsetzungen notwendig. Sie könnte nur dann eine Maßnahme der Eingliederungshilfe sein, wenn sie in einem Gesamtkontext von vor- und nachgehender heilpädagogischer Förderung stünde. Mit Beschluss vom 05.06.2013 hat das SG den Träger der HPT N. (C.) zu dem Rechtsstreit beigeladen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.07.2013 wurde zur weiteren Sachaufklärung vertagt, nachdem die Beigeladene angekündigt hatte, ein Leistungsangebot nach § 75 Abs. 4 SGB XII bis zum 30.08.2013 vorzulegen. Die Beigeladene hat am 05.09.2013 unkommentiert ein dreiseitiges Schreiben unter der Überschrift „Konduktive Nachbetreuung in den Schulferien“ vorgelegt, das sich zur Zielgruppe, zum Ziel der Leistung und zu den Methoden äußert, allerdings weder datiert ist noch einen Bezug zu dem Rechtsstreit erkennen lässt. Das SG hat mit Beschluss vom 26.02.2014 Dr. med. B., Sozialpädiatrisches Zentrum, Kinderkrankenhaus L-Stadt, zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem neuropädiatrischen Gutachten vom 01.03.2015 (nach neuropädiatrischer und kinderorthopädischer Untersuchung) ausgeführt, dass der Kläger nach seinen Schilderungen extrem motiviert bei den Blockförderwochen sei und sich auf das Wiedersehen mit langjährigen Kameraden freue, die er seit Jahren bei den Blockförderwochen wiedertreffe. Der Kläger sei im Alltag in seinem Umfeld motorisch auf Grund seiner Behinderung unterlegen. In der konduktiven Förderwoche sei er in der Lage, unter anderen motorisch behinderten Jugendlichen sein Können zu zeigen. Auch der zeitliche Aspekt sei zu berücksichtigen: neben Schule und Hausaufgaben habe der Kläger ohnehin wöchentlich zweimal Krankengymnastik, so dass eine Blockförderung für ihn zeitlich besser passe als eine kontinuierliche weitere Therapie. Bei der vom Kläger in Anspruch genommenen konduktiven Förderung handle es sich nicht um eine heilpädagogische Maßnahme, sondern um eine Kombination aus therapeutischen und pädagogischen Komponenten mit eindeutig medizinisch-therapeutischem Schwerpunkt. Es lasse sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob der Kläger von der Teilnahme an den Blockförderwochen in erheblichem Umfang profitiert habe, oder von der regelmäßig stattfindenden Physiotherapie oder der allgemeinen kindlichen Entwicklung. Bedauerlich sei, dass die Maßnahmen nicht ausreichend dokumentiert seien und es auch keine ärztlichen Heilmittelverordnungen gäbe. Der Schulbesuch sei sicher auch ohne die Petö Blockförderung möglich gewesen. Erleichterung i.S. eines gestärkten Selbstbewusstseins möge die Maßnahme gebracht haben. Dies sei aber retrospektiv nicht mehr nachweislich.

Den Kläger überzeugten die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht. Für ihn steht fest, dass er ohne die Petö-Therapie nicht in der Lage gewesen wäre, das Gymnasium zu besuchen. Er habe neben dem Schulbegleiter keinerlei Eingliederungshilfe erhalten und keine heilpädagogische Maßnahme in Anspruch genommen (z.B. nie eine Tagesstätte besucht). Im Wohnsitzlandkreis des Klägers gebe es keine Petö-Einrichtung, so dass als einzige Möglichkeit die Blockförderung in den Ferien bleibe, die für die Familie eine große logistische Anstrengung sei, weil der Kläger jeden Tag nach S-Stadt gefahren werden müsse.

Nach Auffassung der Beigeladenen habe der medizinische Sachverständige verkannt, dass die Petö Therapie die für den Schulbesuch wichtige Feinmotorik durch die konduktive Methode besonders fördere. Die Schlussfolgerungen im Gutachten stünden im Widerspruch zu den im Gutachten enthaltenen Aussagen, dass der Kläger von den zielorientierten und alltagspraktischen Verfahren der Petö - Therapie profitiere. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2015 hat das SG die Klage abgewiesen.

Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der sog. Blockförderwochen nach Petö als Leistung der Eingliederungshilfe. Der Kläger sei aufgrund seiner schweren angeborenen Körperbehinderung gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wesentlich behindert und habe somit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Dazu gehörten gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Leistungen zu einer angemessenen Schulbildung. Dies umfasse gem. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung richte sich der Anspruch ggf. auf Kostenerstattung. Dahinstehen könne, ob es sich bei den Blockförderwochen, an denen der Kläger teilgenommen habe, um heilpädagogische Maßnahmen gehandelt habe oder nicht. Es müsse auch nicht entschieden werden, ob das Fehlen einer Leistungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie eines (vorherigen) Leistungsangebots gem. § 75 Abs. 4 SGB XII einem Leistungsanspruch zwingend entgegenstehe. Denn aufgrund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. B. vom 01.03.2015 stehe fest, dass, insbesondere auch in Anbetracht der relativen Kürze der jeweiligen Blockförderwochen, im Nachhinein nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit eingeschätzt werden könne, ob der Kläger, was den Schulbesuch betreffe, in rechtlich erheblichem Umfang von den genannten Maßnahmen profitiert habe oder nicht. Es fehle somit am Nachweis, dass diese Maßnahmen erforderlich und geeignet gewesen seien, um dem Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die bloße (gute) Möglichkeit, dass die Blockförderwochen, auch aufgrund ihres motivationsfördernden Charakters, den vom Gesetz vorausgesetzten Effekt hatten, sei für eine Leistungsgewährung nicht ausreichend.

Gegen den am 28.10.2015 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 25.11.2015 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er sei überzeugt, dass er sehr schnell körperlich abbauen würde, wenn er mit der Petö-Blocktherapie aufhöre. Eine kontinuierliche wöchentliche Petö - Therapie sei neben dem Schulalltag und den anderen Therapien nicht machbar und es fehle an einem Petö - Angebot im Landkreis. Die Blockförderwochen hätten einen wichtigen Anteil an der Entwicklung des Klägers. Dazu hat der Kläger die Entwicklungsberichte der Beigeladenen über die Förderwochen vom 21.08.2012, 12.04.2012, 29.04.2011, 21.04.2010, 01.05.2009, 28.08.2006 und 20.08.2003 vorgelegt.

Im Gütetermin vom 01.02.2017 konnten die Beteiligten keine Einigung für die in der Vergangenheit liegenden Leistungen der Blockförderwochen erzielen. Die Beigeladene hat - entgegen ihrer Zusage im Gütetermin, kein Leistungsangebot vorgelegt, weil dieses angesichts des Beharrens des Beklagten auf der Ansicht, dass Blockförderkurse keine Verbesserung oder Linderung der Behinderung bewirken könnten, „unsinnig“ sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2015 und die Bescheide des Beklagten vom 12.03.2010 und vom 10.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom „09.10.2011“, zur Post gegeben am 09.06.2011, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der drei Blockförderwochen nach Petö im Jahr 2010 in Höhe von 983 EUR, 975 EUR und 1.462,50 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus den Verwaltungsakten des Beklagten ergibt sich, dass der Kläger auch in den Jahren 2011 (Ostern und Sommer), 2012 (Pfingsten und Sommer), und 2013 (Ostern, Pfingsten und Sommer) und 2014 (Ostern, Pfingsten und Sommer) sowie 2015 (Ostern) an den Blockförderwochen teilgenommen hat und jeweils die Kostenerstattung beim Beklagten erfolglos beantragt hat (Bescheide vom 29.07.2011, 30.09.2011). Nicht ersichtlich ist, inwieweit evt. weitere Verwaltungsentscheidungen und Widersprüche ruhend gestellt worden sind.

Zur Ergänzung des Sacherhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte des Beklagten (einschließlich der medizinischen Akte) und der Widerspruchsbehörde verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26.10.2015 ist unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 12.03.2010 und 10.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG).

1. Gegen die Entscheidung des SG vom 26.10.2015 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Der Kläger wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26.10.2015, mit dem die auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung für die Zeiten 29.03.2010 bis 09.04.2010 („Osterförderwochen“), vom 24.05.2010 bis 04.06.2010 („Pfingstförderwochen“) und vom 02.08.2010 bis 20.08.2010 („Sommerförderwochen“) als Leistung der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gerichtete Klage abgewiesen wurde. Der Kläger hat seine Forderung ausgehend von den Rechnungen der Beigeladenen in Höhe von 3.420,50 EUR beziffert, so dass der Beschwerdewert von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.

Die Berufung wurde frist- und formgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

2. Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten vom 12.03.2010 und 10.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2011 (§ 95 SGG).

3. Sein Klageziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Grundverhältnis zum Sozialhilfeträger nach § 54 Abs. 1, 2,4, § 56 SGG, weil er Leistungen der Eingliederungshilfe im Wege der Kostenerstattung begehrt. Die Leistungen sollen nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses direkt an die Beigeladene ausgezahlt werden, womit es eines noch zu bewirkenden Schuldbeitritts im Rahmen des Sachleistungsverschaffungsprinzips bedürfte (vgl. grundlegend dazu BSG Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R). Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb hier nicht, weil der Kläger die Übernahme der Kosten nicht durch Verwaltungsakt begehrt, mit dem die Mitschuld der Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, Rn. 10 juris). Das Begehren des Klägers war ursprünglich (mit der Beantragung beim Beklagten noch vor der Blockförderwoche) auf eine Sachleistungsverschaffung gerichtet, hat sich aber in einen Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017 (jetzt. § 18 Abs. 6 SGB IX n.F.) gewandelt, nachdem die Eltern des Klägers die Zahlungsansprüche der Beigeladenen befriedigt haben. (vgl. zur Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX a.F. auf Sachleistungen BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 11) und ferner § 10 Abs. 3 SGB XII).

4. Der Beklagte ist richtiger Klagegegner, weil er für die Erbringung der Eingliederungshilfe in einer teilstationären Einrichtung der Beigeladenen (§ 13 SGB XII) in der hier streitigen Zeit 2010 sachlich zuständig war. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB XII (Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, soweit das Landesrecht keine Bestimmung nach § 97 Abs. 2 SGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII trifft), Art. 82, 84 Abs. 2, Art. 103 Abs. 2 Bayer. AGSG.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung für die Blockförderwochen Ostern, Pfingsten und Sommer 2010, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 EinglHV handelt (siehe dazu 6) und hinsichtlich der in diesem Zeitraum von der Beigeladenen erbrachten Leistungen weder eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestand, noch ein Leistungsangebot im Sinne von § 75 Abs. 4 SGB XII von dieser vorgelegt wurde. Auch ein Ausnahmefall liegt nicht vor (siehe dazu unter 7, 8.).

6. Ein Anspruch auf Kostenübernahme der Petö-Therapie als Eingliederungsleistung besteht nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs. 3 iVm § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 12 EinglHV (Hilfen zur angemessenen Schulbildung) in Betracht.

Dabei kommt es nicht auf die Hilfebedürftigkeit des Klägers an. Denn die von ihm zur Kostenerstattung beantragten Mittel stellen Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen dar (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 EinglHV). Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung sind vom Vermögenseinsatz gänzlich freigestellt (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII); ferner kommt ein Einkommenseinsatz nicht in Betracht, weil es sich bei der vorliegend begehrten Erstattung von Aufwendungen nicht um Kosten des Lebensunterhalts handelt (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 RdNr. 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist durch die infantile Cerebralparese mit einer beinbetonten spastischen Tetraparese in seiner körperlichen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m § 1 Nr. 1 EinglHV) Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. nur BSGE 112, 196 ff Rn.14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) behindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).

Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt. Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf.

Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, Rn. 20 ff):

Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nämlich nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck. Leistungszwecke des SGB V bzw der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden, darauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln iS von § 31 SGB IX hingewiesen (Senatsurteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr. 17 Hörgerätebatterien). Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch (BSG aaO; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R - RdNr. 15); insbesondere verfolgen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der GKV hinausgehende Ziele.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO liegt dabei auch ein stärker individualisiertes Förderverständnis zu Grunde als den Leistungen zur Heilmittelversorgung der GKV, die generell der Begrenzung des § 138 SGB V unterliegen. Dieser individualisierende Ansatz zeigt sich auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 9 Abs. 1 SGB IX, die es ermöglichen, den Wünschen der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen. Zwar enthält auch § 2a SGB V eine Regelung, wonach den besonderen Belangen Behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist; die Leistungsbegrenzung des § 138 SGB V kann dadurch aber nicht ausgeschaltet werden (vgl nur Plagemann in juris Praxiskommentar SGB V (juris PK-SGB V), § 2a RdNr. 13 ff mwN). Insbesondere kann dadurch nicht der Leistungsrahmen der § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 SGB V über § 11 Abs. 2 SGB V erweitert werden (aA Lachwitz, Handkommentar zum SGB IX, 3. Aufl 2010, § 30 SGB IX RdNr. 53 f). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits zu § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz aF (iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), einer Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, hervorgehoben, dass sich der Verordnungsgeber in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO mit der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit im Einzelfall begnügt habe und dies mit historisch-systematischen und teleologischen Erwägungen begründet (BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 36/01 -, FEVS 53, 499 ff). An diesem individuellen Prüfungsmaßstab hat sich auch mit den Neuregelungen des Rehabilitations- und Teilhaberechts nach Inkrafttreten des SGB IX nichts geändert. Nach wie vor stellt das Gesetz bei den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Besonderheiten des Einzelfalls in den Vordergrund. Nach wie vor knüpft die Möglichkeit einer Förderung auch an die (individuell zu bestimmende) „Aussicht“ auf Erfolg an.

Die erforderliche Abgrenzung nach dem Leistungszweck der im Jahr 2010 durchgeführten dreimaligen Blockförderwochen der Petö-Therapie führt nach Überzeugung des Senats zu der Zuständigkeit der Krankenversicherung, bei der aber kein Anspruch besteht. Insoweit schließt sich der Senat erneut (vgl. Urteil vom 22.09.2015, L 8 SO 23/13, juris) der oben zitierten Rechtsprechung des BSG an.

Unerheblich ist, dass der Kläger die konduktive Förderung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO vom Landkreis F. und vom Beklagten bis einschließlich 2009 erhalten hat. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte auch die Block-Therapie als Hilfe zur angemessenen Schulbildung bis zum Ende des Jahres 2009 anerkannt hat, kann nicht geschlussfolgert werden, dass damit eine dauerhafte Anerkennung eines im Vordergrund stehenden Teilhabeziels verbunden wäre. Es obliegt dem Beklagten, die Leistungsvoraussetzungen jeweils aktuell neu zu prüfen und dabei ggf. auch zu anderen Ergebnissen zu kommen. Nachdem es sich jeweils auch um abgrenzbare Streitgegenstände handelt, ist der Beklagte nicht durch eine frühere Bewilligung gebunden, zumal dann nicht, wenn es sich um eine zu Unrecht erfolgte handelt (Unrecht soll nicht weiterwachsen).

Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine konduktive Förderung. Das Grundprinzip geht von der Betrachtungsweise aus, dass eine cerebrale Bewegungsstörung ein komplexes Lernhindernis darstellt, das mit besonderen Fördermaßnahmen aktiv handelnd überwunden werden kann, nicht eine Krankheit, die behandelt werden muss. Ziel der Förderung ist, eine maximale Unabhängigkeit von Hilfsmitteln bzw. Personen zu erreichen, zum Beispiel beim Erwerb motorischer Grundfähigkeiten wie Sitzen, Stehen, Gehen, Laufen, Feinmotorik sowie koordinativer Eigenschaften, im intellektuellen und sozial-emotionalen Lernbereichen (Sprache, Kulturtechniken, psychosoziales Handeln), im lebenspraktischen Lernbereich (Essen, Ankleiden, Hygiene). Unter maximaler Unabhängigkeit wird die Fähigkeit verstanden, sich in der jeweils altersadäquaten Umgebung (Kindergarten, Schule, Arbeit) zurechtzufinden, ohne Unterstützung zu benötigen. Der Begriff Orthofunktion wurde von Andras Petö als Pendant zum Begriff der Dysfunktion geprägt. Das Grundprinzip geht von der Betrachtungsweise aus, dass eine cerebrale Bewegungsstörung eher ein Lernhindernis (Dysfunktion) darstellt, das nicht nur eine Beeinträchtigung der Motorik, sondern der gesamten Persönlichkeit beinhaltet. Es soll also eine Lernstörung mit diesen besonderen Fördermaßnahmen überwunden werden. Ziel ist eine physiologische Funktion (Orthofunktion) (vgl. Bundesverband konduktive Förderung nach Petö e.V., www.bkf-petoe.de).

Zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 SGG) dient die im streitgegenständlichen Zeitraum 2010 als Blocktherapie durchgeführte konduktive Förderung vorwiegend medizinischen Leistungszwecken und damit der medizinischen Teilhabe. Nachdem die Petö-Therapie aber unverändert in der Neufassung der Heilmittelrichtlinie vom 20.01.2011, zuletzt geändert am 21.09.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 als nicht verordnungsfähiges Hilfsmittel (§ 5 i.V.m. Anlage „Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie“, Buchstabe a - Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) nicht nachgewiesen ist-, Nr. 12 Konduktive Förderung nach Petö) aufgelistet ist, kann die Beklagte wegen § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht zur Leistung verpflichtet werden. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen den Reha-Leistungen der Krankenversicherung i.S.v. §§ 6, 26 SGB IX a.F. bis 31.12.2017, jetzt § 42 SGB IX. Zu den medizinischen Leistungen, die grundsätzlich nicht in den Bereich der Rehabilitation fallen, gehört deshalb die Krankenbehandlung der gesetzlichen Krankenversicherung. Übereinstimmung besteht darüber, dass sich die Kranken- bzw. Heilbehandlung auf den Zustand der Krankheit, die medizinische Rehabilitation auf den Zustand der Behinderung richtet (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 42 SGB IX, Rn. 23,24).

Aus den spärlich vorliegenden medizinischen Befunden ergibt sich, dass die konduktive Block-Förderung des Klägers im Jahr 2010 wohl überwiegend medizinischen Zwecken, nämlich der Erhaltung der Gehfähigkeit und der Förderung der Feinmotorik, diente. Dies betont auch der medizinische Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 01.03.2015, der die Maßnahme als eine mit medizinisch - therapeutischem Schwerpunkt bezeichnet. Auch die Beigeladene weist darauf hin, dass die für den Schulbesuch wichtige Feinmotorik durch die konduktive Methode besonders gefördert worden sei (Schriftsatz vom 12.10.2015).

Die Eltern des Klägers betonen immer wieder, dass es um die Erhaltung und Stärkung der bereits erzielten motorischen Fähigkeiten ging, die z.T. im Schulalltag durch das dadurch erforderliche viele Sitzen nicht ausreichend geübt werden konnten.

Dr. R., Orthopädische Klinik D-Stadt, empfahl in ihrem Bericht vom 22.02.2010 heilpädagogische Maßnahmen in der Ferienzeit, damit der Junge seine motorischen Fähigkeiten weiter behalte und auch ausbauen könne. Dr. K. definierte in seiner Bescheinigung vom 28.07.2010 als Ziel, die Tätigkeiten des Alltags im Bereich der motorischen Einschränkungen besonders zu fördern. Auf Grund der motorischen Einschränkungen durch die bilaterale Cerebralparese bestünden erhebliche Einschränkungen in der Durchführung der Handlungsabläufe des täglichen Lebens.

Auch aus der Stellungnahme von Dr. K. vom 20.03.2013 mit der Empfehlung, nach Abschluss der anstehenden weiteren operativen Maßnahmen solle die behandelnde S-Klinik ausführlich begründen, warum die zweimal wöchentlich durchgeführte Krankengymnastik auch unter Mitarbeit der Eltern nicht zur nachhaltigen Aufrechterhaltung der bisher erzielten Orthofunktion reiche und weiter Blockförderung als heilpädagogische Maßnahme erforderlich sei, ergibt sich, dass die Blocktherapie in erster Linie zur Ergänzung und Unterstützung der anderen medizinischen Maßnahmen wie Krankengymnastik gedacht war.

Zur Überzeugung des Senats liegt der Leistungszweck damit auf dem Ziel der medizinischen Rehabilitation, nämlich der Erhaltung und Stärkung der Gehfähigkeit und der Herstellung der Orthofunktion. Dies ergibt sich deutlich aus den vorliegenden Entwicklungsberichten der Beigeladenen vom 21.04.2010, 04.06.2010 und 20.08.2010. Dort ist beschrieben, dass die jeweiligen Blockförderwochen an Ostern, Pfingsten und im Sommer 2010 zu einer Lockerung und Stärkung der Muskulatur geführt haben und dass sein Körper stabiler geworden sei. Obere und untere Extremitäten seien durch die speziellen Aufgaben mit den Hanteln kräftiger geworden. Sein Gleichgewicht habe sich verbessert (Entwicklungsbericht vom 21.04.2010). In den Pfingstförderwochen hat der Kläger angefangen, mit Ein-PunktStöcken zu gehen, nach ein paar Tagen aber begonnen, ohne Stöcke zu laufen. Sein Laufen sei sicherer geworden, aber er brauche noch zu viel Konzentration dazu und viel Motivation, um die Angst zu überwinden (Entwicklungsbericht vom 04.06.2010). In den Sommerferienwochen wurde die Muskulatur des Klägers kräftiger, sein Gehtempo verbesserte sich. Er lernte längere Gehstrecken mit indirekter Hilfe zu gehen und die Sicherheit des Ganges verbesserte sich. Zudem wurde das Treppensteigen schneller und stabiler (Entwicklungsbericht vom 20.08.2010).

Ob daneben überhaupt auch Teilhabezwecke i.S. der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verfolgt wurden, lässt sich nicht beurteilen (siehe dazu insbesondere medizinisches Sachverständigengutachten Dr. B. vom 01.03.2015 sowie Stellungnahme des Fachdienstes Behindertenhilfe vom 26.04.2013). Zutreffend, wenn auch sehr knapp, hat schon das SG ausgeführt, dass auch in Anbetracht der relativen Kürze der jeweiligen Blockförderwochen im Nachhinein nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit eingeschätzt werden könne, ob der Kläger, was den Schulbesuch betreffe, in rechtlich erheblichem Umfang von den genannten Maßnahmen profitiert habe oder nicht. Der medizinische Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, ob der Kläger von der Teilnahme an den Blockförderwochen, in erheblichem Umfang profitiert habe, oder von der regelmäßig stattfindenden Physiotherapie oder der allgemeinen kindlichen Entwicklung. Es fehlt somit am Nachweis, dass diese Maßnahmen erforderlich und geeignet gewesen sind, um dem Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die bloße (gute) Möglichkeit, dass die Blockförderwochen, auch aufgrund ihres motivationsfördernden Charakters, den vom Gesetz vorausgesetzten Effekt hatten, ist für eine Leistungsgewährung nicht ausreichend.

Auf Grund der nur spärlich vorliegenden Befunde ist in die Vergangenheit hinein keine Stellungnahme zum Teilhabebedarf mehr möglich. Damit kann sich auch der Senat die notwendige Überzeugung nicht verschaffen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Petö - Blockförderwochen möglicherweise auch positiv auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausgewirkt haben. So beschreibt der medizinische Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 01.03.2015, dass der Kläger extrem motiviert von den Blockförderwochen erzähle und sich jeweils auf das Wiedersehen mit langjährigen Kameraden freue, die er seit Jahren bei den Blockförderwochen wiedertreffe. Erleichterung i.S. eines gestärkten Selbstbewusstseins möge die Blockförderung gebracht haben; dies sei aber retrospektiv nicht mehr nachweisbar.

Eine Leistung ist nicht automatisch eine Leistung der sozialen Rehabilitation, wenn sie sich auch positiv auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt. Entscheidend für die Beurteilung ist, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. Dient eine Leistung der Förderung und Verbesserung des Stehens und Laufens an Stöcken, der Verbesserung der Körperhaltung in der Sitzposition auf einem Hocker mit Stärkung der Rückenmuskulatur und der Lockerung der Gelenke und Stärkung der Körpermuskulatur, steht die medizinische Rehabilitation im Vordergrund, auch wenn sie sich gleichzeitig positiv auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt (Schleswig-Holsteinisches LSG v. 14.12.2016 - L 9 SO 57/13, anhängig als Revision beim Bundessozialgericht, B 8 SO 5/17 R) Bildet eine Maßnahme in organisatorischer und fachlicher Hinsicht eine Einheit und dient sie der Unterstützung des medizinischen Behandlungsprozesses, so handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Liegt der Schwerpunkt auf der sozialen Betreuung und der Persönlichkeitsentwicklung und ist die Maßnahme ausschließlich dazu bestimmt, eine für das Leben in der Gesellschaft unverzichtbare Grundlage zu vermitteln, handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 42 SGB IX, Rn. 31).

Zur Überzeugung des Senats stand der medizinische Leistungszweck im Vordergrund bzw. bildete den Schwerpunkt, selbst, wenn die von Dr. B. in seinem Gutachten vom 01.03.2015 vermuteten Begleiteffekte wie Stärkung des Selbstbewusstseins durch die Teilnahme an den Blockförderwochen zusätzlich auftraten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger in der Regelschule und in seinem familiären, häuslichen und schulischen Umfeld sehr gut integriert ist. Die Teilhabeziele „Leben in der Gemeinschaft“ und angemessene Schulbildung sind - auch durch die aufopferungsvolle Unterstützung seiner Eltern - schon weitgehend erreicht. Der Besuch des Gymnasiums wäre sicher auch ohne die konduktive Blockförderung möglich, was auch der medizinische Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 01.03.2015 so bewertet.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines personenzentrierten individuellen Maßstabs (BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 24/11 R) bei der Beurteilung des Teilhabebedarfes.

Natürlich diente die Blockförderung auch der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers. Allerdings tritt dieser Zweck angesichts des medizinischen Zweckes (Erhaltung der Gehfähigkeit, Förderung der Feinmotorik) deutlich in den Hintergrund. Der Senat ordnet die Petö-Blocktherapie, bei der der medizinische Leistungszweck im Vordergrund steht, obwohl sie auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient, in Übereinstimmung mit dem LSG Hamburg (Urteil vom 12.03.2018, L 4 SO 17/15) allein der medizinischen Rehabilitation zu.

Damit steht der Kostenübernahme der Beklagten § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII (Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit) entgegen.

7. Eine Übernahme der Kosten der im Jahr 2010 erfolgten konduktiven Förderung - hier nicht durch Zahlung an die Beigeladene, sondern an die vorleistenden Eltern, -bzw. den Kläger scheitert zudem daran, dass weder eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen bestand (siehe dazu unter a), noch ein Leistungsangebot im Sinne von § 75 Abs. 4 SGB XII (siehe dazu unter b) von der Beigeladenen vorgelegt wurde. Auch ein Sonderfall, bei dem ausnahmsweise auf die Abgabe eines Leistungsangebotes verzichtet werden kann, liegt nicht vor (siehe dazu unter c). Auch wenn es hier um einen Kostenersatzanspruch nach § 15 Abs. 4 SGB IX a.F. geht, sind die Voraussetzungen der §§ 75 ff SGB XII zu beachten, weil, andernfalls über den Weg der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen das Leistungserbringungsrecht des SGB XII ausgehebelt werden könnte. Ein Anspruch auf Erstattung für selbstbeschaffte Leistungen setzt entweder einen Fall der Unaufschiebbarkeit der Leistung oder eine zu Unrecht abgelehnte Leistung voraus (§ 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX i.d.F. bis 31.12.2017). Beides lag hier nicht vor. Die Leistung war schon allein deswegen nicht unaufschiebbar, weil die Möglichkeit der wöchentlich während der Schulzeit stattfindenden Therapie in der HPT bestand und hierfür auch eine entsprechende Leistungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen vorlag. Der Beklagte durfte die Leistung im Wege der Sachleistungsverschaffung mit den streitgegenständlichen Bescheiden gegenüber dem Kläger ablehnen, weil keine Leistungsvereinbarung über die Petö-Blockförderung bestand und besteht und es sich bei der im Rahmen der Blockförderung durchgeführten Therapie um eine medizinische Maßnahme handelte (siehe dazu oben). Damit lag kein Fall der zu Unrecht abgelehnten Leistung vor, der über eine Kostenerstattung nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX a.F. „geheilt“ werden konnte.

a. Vereinbarungen für die Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung an Schulkinder in den Schulferien als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 75 Abs. 3 SGB XII liegen nicht vor. Offensichtlich funktioniert das Geschäftsmodell des Beigeladenen auch ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten, weil er die Kosten der Blocktherapie direkt mit den Eltern der konduktiv in den Blockförderwochen geförderten Kinder abrechnet und seine vorhandenen Therapieplätze auch mit Selbstzahlern ausschöpfen kann (vgl. exemplarisch Vertrag über Blockförderwochen Sommer 2010 vom 07.07.2010 sowie weitere Verträge für die heilpädagogische Tagesstätte für spätere Blockförderwochen in den Verwaltungsakten des Beklagten).

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R) ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs. 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht. Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Hilfebedürftigen besteht aber nur dann, wenn der Hilfebedürftige gegenüber dem Leistungserbringer tatsächlich zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, „Nachtwache“).

Der Kläger bzw. dessen Eltern waren zivilrechtlich der Beigeladenen gegenüber zur Zahlung der Kosten der konduktiven Förderung für die drei Blockförderkurse im Jahr 2010 verpflichtet und haben diese Kosten beglichen (Bestätigung der Beigeladenen vom 27.06.2018). Eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII für Blockförderwochen bestand für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen nicht und besteht unverändert aktuell auch nicht. Die Zuständigkeit des Beklagten zum Abschluss solcher Vereinbarungen mit Leistungserbringern ergibt sich aus § 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII.

Eine solche Vereinbarung lag hier zwar hinsichtlich der Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung in einer HPT im Schulalter vor (Leistungsbeschreibung für Heilpädagogische Tagesstätten für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Schulalter vom Mai 2006).

Eine Vereinbarung über die Leistungen der konduktiven Förderung in der HPT in den Schulferien wurde nicht geschlossen. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB XII sind somit nicht erfüllt (vgl. Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 5. Aufl. 2014, § 75 Rn. 43). Es lag ein sog. vertragsloser Zustand vor (Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 28.03.2017, § 75 SGB XII, Rn. 133). Mangels einer Verhandlung über eine Leistungsvereinbarung zur konduktiven Betreuung von Schulkindern in den Schulferien konnte diesbezüglich auch keine Sperrwirkung Beachtung finden. Der Vorrang der Gewährung von Sozialhilfeleistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen kommt nur effektiv zur Geltung, wenn er auch für die Zeit gilt, in der eine Vereinbarung - ggf. in der Modifikation durch einen Schiedsspruch - noch angestrebt wird und zustande kommen kann. Während der Verhandlungsphase ist es dem Leistungserbringer untersagt, den Verlauf der Verhandlungen durch den Abschluss präjudizierender individualvertraglicher Regelungen im Erfüllungsverhältnis zu beeinflussen (Sperrwirkung während der Verhandlungsphase; Jaritz/Eicher aaO Rn. 134).

b. Es fehlt auch an einem Leistungsangebot der Beigeladenen nach § 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII.

Ist eine der in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung gem. § 75 Abs. 4 SGB XII nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. § 75 Abs. 4 SGB XII bezweckt die Deckung eines anderweitig nicht zu befriedigenden Bedarfs des Leistungsberechtigten und ist als Ausnahmeregelung zum Vereinbarungsprinzip des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII restriktiv zu handhaben (siehe Flint, a.a.O., Schellhorn in Schellhorn; Hohm, Scheider, SGB XII Kommentar, 19. Auflage, § 75 Rn. 33).

Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Vergütung nach § 75 Abs. 4 SGB XII ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls die Leistungserbringung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gebieten. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen in der Person des Hilfeempfängers, nicht in Bezug auf den Leistungserbringer vorliegen, wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalls darstellt. Die Besonderheiten des Einzelfalls erfordern die Hilfegewährung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer, wenn der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Hilfeempfänger nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit). Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird. Allerdings zwingt der Ausnahmecharakter des § 75 Abs. 4 SGB XII den Sozialhilfeträger in diesem Fall dazu, zunächst den Abschluss einer Vereinbarung mit dem geeigneten und bislang nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer zu versuchen (Jaritz/Eicher aaO Rn. 137).

Ob hier die Besonderheiten des Einzelfalles in der Person des Klägers vorliegen, ist schon zweifelhaft. Der Kläger befürchtet eine Verschlechterung der bislang erzielten Therapieerfolge. Gekennzeichnet ist die Situation des Klägers auch dadurch, dass in seiner Wohnortnähe kein wöchentlich nachmittags erreichbares Angebot an Petö-Therapie vorhanden ist. Damit liegt schon kein besonderer Einzelfall vor. Im Übrigen zeigen die Vereinbarungen des Beklagten mit der Beigeladenen über die Förderung in der HPT während der Schulzeiten, dass gerade keine objektive Unmöglichkeit vorliegt.

Letztlich fehlt es hier ohnehin an einem Leistungsangebot der Beigeladenen. Nach § 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII muss der Leistungserbringer ein den inhaltlichen und formellen Vorgaben des § 76 SGB XII entsprechendes Leistungsangebot vorlegen und sich schriftlich verpflichten, die Leistung entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Damit soll eine Besserstellung der nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer vermieden werden. Aufgrund des Verweises auf den gesamten Regelungsgehalt des § 76 SGB XII muss das Leistungsangebot Angaben zum Inhalt der Leistung, ihrer Vergütung und ihrer Prüfung enthalten. Wird ein Leistungsangebot abgegeben, beruht die Leistungserbringung nach § 75 Abs. 4 SGB XII auf einem einzelfallbezogenen quasi-öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne einer individuellen Zulassung (Jaritz/Eicher aaO Rn. 138).

Da die Vorschrift des § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die Voraussetzungen des § 76 SGB XII insgesamt verweist, muss das schriftliche Angebot des Einrichtungsträgers die Inhalte der Leistungs- (§ 76 Abs. 1 SGB XII), Vergütungs- (§ 76 Abs. 2 SGB XII) und Prüfungsvereinbarung (§ 76 Abs. 3 SGB XII) abdecken (Flint a.a.O., Rn. 45).

Ein solches Angebot wurde im vorliegenden Fall nicht abgegeben. Insbesondere kann das kommentarlos am 05.09.2013 beim SG abgegebene Papier „Konduktive Nachbetreuung in den Schulferien“ nicht als ein solches Leistungsangebot angesehen werden. Gem. § 76 Abs. 1 SGB XII muss die Leistungsvereinbarung (und somit auch das Leistungsangebot) unter anderem Art, Ziel und Qualität der Leistung festlegen. Ein Angebot über die Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung in den Schulferien muss sich also konkret auch auf die Ziele der Leistungserbringung beziehen, auch die Qualität der angebotenen Leistungen kann nicht isoliert von ihrer Zwecksetzung betrachtet werden. Im Übrigen ist überhaupt nicht erkennbar, wie (mit welchem Personal, zu welchen Betreuungszeiten, in welchen Räumen) die Beigeladene die Blockförderung bewerkstelligt, nachdem sie mit dem vorhandenen Personal wohl schon die HPT für Schulkinder und die Frühfördereinrichtung betreibt.

Aus dem früheren Verfahren vor dem erkennenden Senat L 8 SO 23/13 ist in der Zusammenschau mit diesem Verfahren und der mehrfachen, im Ergebnis leeren Ankündigung der Beigeladenen, ein Leistungsangebot zu machen, zu befürchten, dass die Beigeladene lieber den für sie bequemeren Weg über die Abrechnung der Leistungen mit den zahlungskräftigen Selbstzahlern (Eltern) wählt.

Hinzu kommt, dass ein Leistungsangebot grundsätzlich vor der Erbringung der Leistungen abzugeben ist, um dem Leistungsträger eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen. Dies ist hier nicht erfolgt.

c. Ein Sonderfall, bei dem es auf die Abgabe eines Leistungsangebotes nach § 75 Abs. 4 SGB XII nicht ankommt, liegt ebenfalls nicht vor. Die Vorlage eines solchen Leistungsangebots ist in Ausnahmefällen nicht Voraussetzung für die Übernahme der Vergütung eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers. Wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes muss der Sozialhilfeträger auch bei Fehlen eines Leistungsangebots die Vergütung übernehmen, wenn eine anderweitige Deckung des Bedarfs ausgeschlossen ist. Grund hierfür sind die Gewährleistungspflicht bzw. Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers. Ist die Erbringung einer Leistung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten, wird aber kein Leistungsangebot vorgelegt, ist der Sozialhilfeträger gleichwohl aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes verpflichtet, die Vergütung des Leistungserbringers zu übernehmen. Unter Umständen kann in Fallkonstellationen dieser Art der Sozialhilfeträger aufgrund seiner Gewährleistungspflicht (§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB I) bzw. seiner Gewährleistungsverantwortung auch zur Übernahme einer nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Vergütung verpflichtet sein. Eine dauerhafte Vergütungsübernahme ohne vertragliche Grundlage ist jedoch vor dem Hintergrund der Grundkonzeption des sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts, das vorrangig eine Leistungsgewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen vorsieht, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (Jaritz/Eicher aaO Rn. 139, 147).

Ein solcher Sonderfall liegt hier schon deswegen nicht vor, weil der Kläger letztlich eine dauerhafte Versorgung mittels konduktiver Förderung in den Schulferien anstrebte. Im Übrigen handelt es sich bei dem Bedarf des Klägers vorrangig um einen solchen der medizinischen Reha (s.o.).

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers.

9. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist derzeit eine Revision beim Bundessozialgericht anhängig (B 8 SO 5/17 R) zur Übernahme der Kosten für eine konduktive Förderung nach Petö als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, Vorinstanz: LSG Schleswig L 9 SO 57/13, Urteil vom 14.12.2016.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernom

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(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

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(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 26 Gemeinsame Empfehlungen


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus geme

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen


(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstat

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis


(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufb

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 32 Heilmittel


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmi

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 76 Inhalt der Vereinbarungen


(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie2. die Vergütung der Le

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 31 Leistungsort


Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausg

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 17 Ausführung der Sozialleistungen


(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß1.jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,2.die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe


(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistunge

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um1.Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen


(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfü

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 10 Leistungsformen


(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von 1. Dienstleistungen,2. Geldleistungen und3. Sachleistungen. (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 138 Neue Heilmittel


Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 12 Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung


(1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen umfassen, die geeignet und angemessen sind, Einschränkungen der Leistungsberechtigten aufgrund einer vollen Erwerbsmi

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 30 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahre

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - L 8 SO 240/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Referenzen

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10. September 2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen (Nachtwachen) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 (Kläger zu 1) und vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 (Kläger zu 2).

2

Die Kläger sind Zwillingsbrüder und erheblich behindert; beide sind nahezu gehörlos und minderbegabt; es bestehen ein Aufmerksamkeitsdefizit, ein Hyperaktivitätssyndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeit. Sie befanden sich zunächst stationär im Landkreis T, wo sie vor dem Umzug der sie betreuenden Mutter nach M ihren ständigen Aufenthalt hatten, in einer Heimsonderschule und ab September 2002 im westfälischen Schülerinternat M ; im Juli 2005 wurden sie gemeinsam in ein Wohnheim der Beigeladenen aufgenommen. Dort vergewaltigten die Kläger im April 2006 gemeinschaftlich eine Mitbewohnerin. Nach Bekanntwerden der Tat waren sie mehrere Wochen in der W Klinik für Psychiatrie untergebracht, ab Juni 2006 wohnten sie wieder in nunmehr verschiedenen Wohnheimen der Beigeladenen (Kläger zu 1: Wohnstätte G Kinderhaus; Kläger zu 2: Wohnstätte Haus Gr ). Dort wurden Nachtwachen vor den Zimmern der Kläger aufgestellt (22 Uhr bis 6:30 Uhr), um das unbeaufsichtigte Verlassen der Zimmer zu unterbinden und die Mitbewohner zu schützen. Die in den Heimverträgen mit den Klägern vereinbarten Kosten übernahm der Beklagte. "Zur Abgeltung zusätzlicher Personalkosten" zahlte er zudem an die Beigeladene aufgrund mehrerer zeitlich befristeter Nebenabreden einen täglichen Zuschlag für die Zeit vom 1.6.2006 bis 31.3.2009 (Schreiben vom 16.1., 26.5. und 10.12.2008).

3

Für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern nach Ablauf eines Leistungszeitraums erneut die bisherigen Leistungen, verwies jedoch hinsichtlich der "beantragten Verlängerung der Nebenabrede" jeweils auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben an die Beigeladene, in dem die Übernahme weiterer Kosten für Nachtwachen abgelehnt wurde (Bescheide vom 21.1.2009; Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009). Während die Klagen erstinstanzlich ohne Erfolg blieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.9.2010), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, die Kosten der nächtlichen Sitzwachen für den Kläger zu 1 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 und für den Kläger zu 2 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 "dem Grunde nach" zu übernehmen (Urteil vom 20.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Nachtwachen könnten nicht isoliert vom therapeutischen Gesamtzusammenhang gesehen werden, in dem sie stünden; ohne sie wären die Eingliederungsmaßnahmen nicht durchführbar gewesen. Daher sei ohne Bedeutung, ob die Nachtwachen selbst einem pädagogischen Zweck dienten. Sie seien zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich. Die Beigeladene sei auch berechtigt, die dadurch bedingten Kosten gegenüber den Klägern geltend zu machen, sodass diese sie beim Beklagten einfordern könnten; das Erhöhungsverlangen finde seine Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung iVm dem im Land geltenden Rahmenvertrag.

4

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und rügt die Verletzung der §§ 19 Abs 3, 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Teilhabe der Kläger werde durch die Nachtwachen allenfalls in sehr geringem Umfang und nur indirekt positiv beeinflusst. Im Vordergrund stehe vielmehr die Vermeidung von Gefahren und Belästigungen der Mitbewohner. Das LSG verkenne, dass nicht jede Leistung, die dem Aufenthalt eines behinderten Menschen in einer Einrichtung förderlich sei, als Teilhabeleistung durch den Sozialhilfeträger finanziert werden müsse. Die Nachtwachen seien ohnedies nicht erforderlich gewesen, wie der Umstand belege, dass nach dem Auszug der Kläger aus den Einrichtungen keine mehr eingerichtet worden seien.

5

Er beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Beide erachten die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen wegen der Nachtwachen. Zwar handelt es sich bei diesen um Leistungen der Eingliederungshilfe; die Kläger sind aber insoweit keinen Zahlungsansprüchen des Beigeladenen ausgesetzt, was Voraussetzung für die von den Klägern begehrte Kostenübernahme wäre.

10

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21.9.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009 (§ 95 SGG), vor deren Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534), soweit der Beklagte darin die Gewährung eines Zuschlags (Kosten der Nachtwachen) abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um eigenständige Verfügungen (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) und um einen von den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe abtrennbaren Streitgegenstand. Davon ist der Beklagte selbst bei den früheren Vereinbarungen von "Nebenabreden" mit der Beigeladenen ausgegangen. Auch wenn der Beklagte zur Ablehnung dieser Leistungen lediglich auf die den Bescheiden als Anlagen beigefügten Schreiben an die Beigeladene verwiesen hat, mussten die Kläger dies nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 13) nicht anders verstehen, als dass es sich hierbei (auch) um eine Ablehnung ihnen gegenüber handelt. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil die Kläger die Übernahme der Kosten der Nachtwachen durch Verwaltungsakt begehren, mit dem die Mitschuld des Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (vgl: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1).

11

Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) in Betracht. Die Kläger erfüllen die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Sie sind durch ihre Gehörlosigkeit in ihrer körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).

12

Die nächtlichen Sitzwachen vor den Zimmern der Kläger zählen auch als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX. Nur mithilfe der Nachtwachen kann nämlich das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, die Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 SGB XII). Dadurch, dass sie die Kläger am unkontrollierten Verlassen ihres Zimmers hinderten, wurde vermieden, dass sie die Zimmer anderer Bewohner ohne deren Einwilligung aufsuchen; erst dadurch waren die Kläger (neben anderen Hilfen, die während des Tages erbracht wurden) in der Lage, in der Gemeinschaft, der jeweiligen Einrichtung, zu leben und deren Regeln einzuhalten.

13

Dass die Unterstützung nachts gewährleistet wurde, ändert an dem Ziel der Maßnahme nichts. Sie wird nicht dadurch zur reinen Schutzmaßnahme zugunsten Dritter, weil diese sich nachts möglichen (Grenz-)Verletzungen durch die Kläger hätten schlechter erwehren können. Dass die Nachtwachen der Wahrung der räumlichen und persönlichen Integrität Dritter dienten, macht diese Maßnahmen also noch nicht zu einer solchen der ausschließlichen Gefahrenabwehr; vielmehr kann ein und dieselbe Maßnahme mehrere Ziele verfolgen. Dies bestätigt in besonderer Weise die Beschreibung des für die Kläger maßgeblichen Leistungstyps 10 der Leistungsvereinbarung, nach der sich die Pflichten der Beigeladenen gegenüber den Klägern bestimmen (dazu später). Dort werden als Leistungsangebot bei Bedarf ausdrücklich Nachtwachen aufgeführt. Nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSGE 94, 133 RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2), sondern allein Zweifel an dem vom LSG zur Beurteilung der Erforderlichkeit festgestellten Sachverhalt geäußert - waren die Nachtwachen auch erforderlich (§ 4 SGB IX). Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe durch den Beklagten, weil sie selbst der Beigeladenen weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung ("Nebenabrede") noch aus den Heimverträgen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.

14

Nach § 12 Abs 7 des "Rahmenvertrags gemäß § 79 Abs 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII, Stand 2.7.2001" (Rahmenvertrag) kann zwar, wenn der Bedarf einzelner Leistungsberechtigter Leistungen erfordert, die durch einen Leistungstyp und entsprechende Maßnahmepauschalen nicht abgedeckt werden, zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung ein "zusätzlicher Betrag" vereinbart werden. Allerdings fehlt es bereits an einer Vereinbarung für die Zeit ab 1.4.2009, sodass dahinstehen kann, ob derartige Vereinbarungen überhaupt systemgerecht sind und - etwa unter Berücksichtigung des § 17 Abs 2 SGB XII - getroffen werden dürfen und ob insbesondere daraus die Kläger verpflichtet werden könnten.

15

Aus den Heimverträgen selbst sind die Kläger ebenso wenig zur Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 102, 1 ff, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht; dies war hier hinsichtlich jeder der Einrichtungen, in denen die Kläger untergebracht waren, der Fall (Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte G Kinderhaus, gültig ab 1.1.2005 bzw 15.9.2009, und Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte Haus Gr, gültig ab 1.1.2005 bzw 1.10.2009); als Normverträge (vgl BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15) nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII waren diese für den Beklagten bindend.

16

Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.

17

Die Beigeladene hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr 3 S 6 f), keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern. Nach § 4 Abs 1 der Heimverträge setzt sich das von den Klägern gegenüber der Beigeladenen geschuldete Entgelt - ausschließlich - aus den Vergütungsbestandteilen "Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale)" und dem "Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)" zusammen. § 4 Abs 2 der Heimverträge führt das kalendertäglich zu zahlende Entgelt nach diesen Pauschalen getrennt im Einzelnen auf; die entsprechenden Leistungen hat der Beklagte auch erbracht.

18

Aus § 6 der Heimverträge ergibt sich kein höherer bzw weiterer Anspruch. Darin ist zwar die Möglichkeit der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung der Einrichtung gegenüber dem Bewohner vorgesehen. Dies wäre aber ohnehin nur zulässig, wenn sich die bisherige Bemessungsgrundlage für die vereinbarte Vergütung geändert hätte. Unabhängig davon, ob eine Änderung im individuellen Bedarf eines Hilfeempfängers überhaupt ein derartiges Erhöhungsverlangen auslösen könnte (vgl insoweit § 7 der Heimverträge), scheidet die Anwendung der Vorschrift indes schon aus, weil Nachtwachen bereits mit der Aufnahme der Kläger in die Einrichtungen eingerichtet worden waren, also gerade keine Änderung des Bedarfs eingetreten ist. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Leistungsanpassung durch die Einrichtung nach § 7 der Heimverträge bei - hier im Hinblick auf die Nachtwachen ebenfalls nicht eingetretener - Veränderung des Hilfebedarfs. Die Wirksamkeit dieser Regelungen unter Berücksichtigung des Heimgesetzes bzw des am 1.10.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, ist damit nicht entscheidungserheblich.

19

Anders als das LSG meint, ist es für die Höhe der von den Klägern geschuldeten Vergütung ohne Belang, wenn in § 1 Abs 3 der Vergütungsvereinbarungen ausgeführt ist, dass die (tägliche) Vergütung "mindestens" aus der Grundpauschale, dem Investitionsbetrag und der Maßnahmepauschale besteht; insoweit wird lediglich die Formulierung des § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII wiederholt, ohne dass allein dadurch über die konkreten Regelungen der Heimverträge hinausgehende Vergütungsansprüche der Einrichtung begründet würden.

20

Ein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Grundsätzlich denkbar wäre zwar die Anwendung der Regelungen der GoA im Hinblick darauf, dass mit den Nachtwachen neben Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Klägern auch solche zum Schutz der übrigen Heimbewohner (= eigenes Geschäft der Einrichtung) im Interesse der Kläger erbracht worden sind (sog "Auch-fremdes-Geschäft"). Doch sind die Regelungen der GoA nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht anwendbar(zu diesem Gedanken allgemein im Zivilrecht BGH, Urteil vom 23.9.1999 - III ZR 322/98 - RdNr 7). Rechte und Pflichten der Kläger im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden. Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 - und vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10).

21

Das vertraglich geschuldete Entgelt umfasst ohnedies die Kosten für die Nachtwachen. Denn § 2 Abs 4 der Heimverträge sieht jeweils vor, dass die Bewohner die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß der Leistungsvereinbarung erhalten, wofür die für die Bewohner ermittelten Leistungstypen bzw die der Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Leistungen nach Anlage 2 des Rahmenvertrags als maßgebend vereinbart sind. Zur Auslegung dieses Rahmenvertrags ist der Senat ebenfalls befugt, gleichgültig, ob dieser als Normvertrag (so Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105, 107, und Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46, 4, 20; aA Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 79 SGB XII RdNr 5, Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 79 SGB XII RdNr 12, und Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 79 RdNr 12, Stand August 2012) oder als formularmäßige Vereinbarung angesehen wird. Die Kläger wurden nach § 3 Abs 2 der jeweiligen Heimverträge dem Leistungstyp (LT) 10, Hilfebedarfsgruppe 3 sowie dem LT für die Tagesstruktur 25 (Werkstatt für behinderte Menschen) zugeordnet. Nach der Beschreibung des LT 10 ("Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf") in Anlage 2 des Rahmenvertrags orientieren sich Art und Umfang der Angebote, zB die Sicherstellung einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaften oder Nachtwachen an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Finanzierung wird folglich mit der Maßnahmepauschale bereits abgedeckt.

22

Dass einige Betreute, die in LT 10 und Hilfebedarfsgruppe 3 eingruppiert sind, einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im entsprechenden LT höheren Betreuungsbedarf haben und damit ggf auch höhere Kosten verursachen, ist der pauschalierten und abstrakten Kalkulation der jeweiligen Vergütung geschuldet. Da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht (vgl insoweit § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 76 SGB XII RdNr 62 mwN) liegt. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 92a Nr 1 RdNr 39) ohnedies aus.

23

Besteht mithin kein Anspruch der Kläger auf weitere Leistungen ist nicht weiter von Bedeutung, dass bei einer Kostenübernahme durch Schuldbeitritt der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen ist, weil dies nur bei einer Klage auf Leistung in Geld vorgesehen ist(vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung).

(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:

1.
um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger,
2.
um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und
3.
für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.

(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.

(4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.

(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,

1.
wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und
2.
die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.

(6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.

(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.

(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

(1c) (weggefallen)

(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.

Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.

(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.

(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

(1c) (weggefallen)

(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012, S 48 SO 449/09, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII in Form der Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung des Klägers für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007.

Bei dem im Jahre 1983 geborenen Kläger bestehen eine schwere angeborene Körperbehinderung (infantile Cerebralparese vom Typ einer massiv spastischen schweren Tetraparese) sowie eine geistige Behinderung. 1996 erfolgte eine beidseitige Hüftrekonstruktion. Der Kläger ist zu 100% schwerbehindert und hat die Merkzeichen G, a.G., H und RF. Er steht unter Betreuung, die von seinen Eltern ausgeübt wird.

Der Kläger wurde in den Jahren 1998 und 1999 in Ungarn nach der Petö-Methode therapiert, wobei die zuständige Krankenkasse die Kosten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung übernahm. Er besuchte ab April 2000 die Heilpädagogische Tagesstätte (HPT) des Vereins Konduktiv fördern e.V. im S.-Zentrum in A-Stadt; die hierfür anfallenden Kosten wurden von der Beklagten als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII übernommen. Intern zuständig war das Stadtjugendamt. Die erstmalige Bewilligung erfolgte mit Bescheid vom 20.04.2000 als Eingliederungshilfe. Zum 01.05.2003 wechselte der Kläger in die HPT der Beigeladenen zu 2 in A-Stadt; insoweit wurden die Kosten ab dem 09.09.2003 mit Bescheid vom 04.11.2004 übernommen, da ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende (Leistungs- und) Vergütungsvereinbarung zwischen dem Bezirk Oberbayern und dem Träger der Einrichtung über eine HPT im Schulalter vorlag. Die letztmalige Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgte mit Bescheid vom 12.10.2005 (Bewilligung vom 01.09.2005 b.a.w. (max. Schulaustritt)).

Von der Beklagten erhält der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Anerkennung eines Untermietverhältnisses zu seinen Eltern (monatlich laufend 849,28 € -Bescheid zuletzt vom 07.06.2010); vom Beigeladenen zu 1 erhält der Kläger laufend Eingliederungshilfe im Umfang von 1,5 h täglich (in Form von ambulanten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Eingliederungshilfepauschale für behinderte Menschen, monatlich 448,65 €, Bescheid zuletzt vom 11.04.2012, sowie eine Mobilitätspauschale).

Mit Schreiben vom 14.08.2006 teilte der Vater und Betreuer des Klägers der Beklagten (Stadtjugendamt) mit, der Kläger werde mit dem laufenden Schuljahr seinen Schulbesuch an der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte beenden. Deshalb stünden ihm von diesem Zeitpunkt an die schulbegleitenden Einrichtungen, insbesondere die HPT, nicht mehr zur Verfügung. Er benötige aber weiterhin die konduktive Förderung, um nicht die über Jahre erarbeiteten F.e zu gefährden und am Ende wieder im Rollstuhl zu landen. Er bitte daher um eine Verlängerung der Kostenübernahme für die Förderung und Betreuung des Klägers in der HPT für zunächst ein Jahr, bis eine andere geeignete Lösung gefunden sei. Die Beklagte teilte dem Kläger am 25.08.2006 formlos mit, dass die Eingliederungshilfe nur im Rahmen der Hilfe zur Förderung der angemessenen Schulausbildung geleistet werden könne. Mit Bescheid vom 17.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe vom 14.08.2006 ab, weil die Eingliederungshilfe im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung nur bis zum Schulaustritt vom Stadtjugendamt geleistet werden könne. Weitergehende Eingliederungshilfe könne beim Sozialreferat beantragt werden. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern als mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 als unbegründet zurück.

Am 29.09.2006 beantragte der Kläger beim Sozialamt der Beklagten, die Kosten der konduktiven Förderung in der HPT zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 14.11.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung entsprechender Leistungen der Eingliederungshilfe ab, weil es sich bei der Therapie nach Petö nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.09.2003, B 2 KR 34/01 R) um eine Maßnahme handle, bei der der medizinische Charakter im Vordergrund stehe, für die grundsätzlich die Krankenversicherung zuständig sei. Allerdings habe diese keine Leistungen zu übernehmen, weil der therapeutische Nutzen bislang nicht vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestätigt worden sei. Damit scheide auch eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers aus.

Der Kläger beantragte im Rahmen des Widerspruches gegen den Bescheid vom 14.11.2006 Leistungen nach einem persönlichen Budget, die die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2007 ablehnte.

Der Kläger legte im Rahmen des Widerspruchs einen Kostenvoranschlag der F. GmbH vom 12.09.2006 vor. Die gegen die Bescheide vom 14.11.2006 und 14.02.2007 erhobenen Widersprüche wies die Regierung von Oberbayern mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 zurück. Die konduktive Förderung habe als Heilmittel nach § 32 SGB V ihren Schwerpunkt im Bereich der medizinischen Reha.

Ein Antrag des Klägers auf Stiftungsmittel vom 03.11.2006 bei der Beklagten blieb erfolglos.

Gegen beide Widerspruchsbescheide vom 07.05.2007 richtet sich die am 04.06.2007 zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage (S 19 SO 265/07).

Der Kläger besuchte in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 bis zu drei mal wöchentlich die von der Beigeladenen zu 2 betriebene HPT am Mariahilfplatz und erhielt dort Leistungen der konduktiven Förderung. Die seitens der Beigeladenen zu 2 dafür ausgestellten monatlichen Rechnungen, adressiert an den Kläger, wurden von diesem bei der Beklagten eingereicht. Sie belaufen sich auf insgesamt 5488,60 € für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.07.2007.

Im September 2007 hat der Betreuer des Klägers den Verein F. A-Stadt e.V. gegründet, um die konduktive Förderung seines Sohnes und anderer erwachsener Personen mit ähnlichen Einschränkungen weiterführen bzw. gewährleisten zu können; der Verein finanziert sich durch Spenden. Am 10.11.2010 teilte der Kläger mit, dass der Verein F. A-Stadt e.V. die Kostenübernahme in Aussicht gestellt habe und zahlreiche Spenden akquiriert worden seien, die den Gesamtbetrag von 10.000 € überstiegen.

Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat das SG den Bezirk Oberbayern zum Verfahren beigeladen. Im Erörterungstermin vom 18.03.2009 wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 8 SO 19/08 R (Petö -Therapie als Eingliederungshilfe) angeordnet; auf Antrag des Klägers wurde der Rechtsstreit im Oktober 2009 unter dem Az. S 48 SO 449/09 fortgesetzt.

Der Kläger hat Befundberichte von Dr. D. vom 25.01.2007 (orthopädische Uniklinik H.) und vom 31.03.2009 (Behandlungszentrum A.) vorgelegt. Darin wird weiterhin Krankengymnastik, auch mit Petö-Therapie zur Erhaltung der Gehfähigkeit empfohlen.

Mit Beschluss vom 16.11.2012 hat das SG die Einrichtung F., Konduktives Förderzentrum, gemeinnützige GmbH nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen, welche im streitigen Zeitraum die Leistungen der konduktiven Förderung des Klägers erbracht hat. Nach einem vor dem Landgericht A-Stadt (6 O 12924/09) geschlossenen Vergleich vom 01.10.2009 schuldet der Kläger der Beigeladenen zu 2 insgesamt 5334,34 € (davon 2400 € gesamtschuldnerisch mit seinem Vater), die in monatlichen Raten zu 50 € beginnend 05.11.2009 zu bezahlen sind. Nach übereinstimmender Auskunft des Klägers und des Beigeladenen zu 2 hat der Kläger seine Verpflichtung zur Zahlung von 2934,31 € aus dem gerichtlichen Vergleich noch nicht erfüllt.

Das SG hat die auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 gerichtete Klage mit Urteil vom 11.Dezember 2012 abgewiesen.

Es könne dahinstehen, ob der Kläger vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung als Leistung der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch gegen die Beklagte gehabt habe, weil hinsichtlich der in diesem Zeitraum von der Beigeladenen zu 2 erbrachten Leistungen weder eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestanden habe, noch ein Leistungsangebot im Sinne von § 75 Abs. 4 SGB XII von dieser vorgelegt worden sei.

Eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII habe nicht vorgelegen. Der Kläger sei nach Beendigung seiner Schulausbildung von der für Schulkinder bestehenden Vereinbarung nicht mehr erfasst gewesen.

Die Beigeladene zu 2 habe als Träger der Einrichtung kein Leistungsangebot vorgelegt, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfülle und die Inhalte der Leistungs- (§ 76 Abs. 1 SGB XII), Vergütungs- (§ 76 Abs. 2 SGB XII) und Prüfungsvereinbarung (§ 76 Abs. 3 SGB XII) abdecke (§ 75 Abs. 4 SGB XII). Ein solches Angebot sei nicht abgegeben worden. Insbesondere könne in der Einreichung der Abrechnungen für den streitigen Zeitraum, jeweils zum Ende des Monats, erstmals Ende Januar 2007, kein solches Leistungsangebot gesehen werden. Der Leistungserbringer habe zwar damit signalisiert, dass er die Leistungen weiter zu den bisherigen Bedingungen erbringen wolle. Für die Abgabe eines Leistungsangebotes gem. § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII sei es nicht ausreichend, wenn sich der Zweck der Leistungserbringung (bis August 2006: Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung; ab Januar 2007: Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) und somit der gesamte leistungsrechtliche Rahmen wesentlich geändert habe. Gem. § 76 Abs. 1 SGB XII müsse die Leistungsvereinbarung (und somit auch das Leistungsangebot) unter anderem Art, Ziel und Qualität der Leistung festlegen. Ein Angebot über die Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung müsse sich also konkret auch auf die Ziele der Leistungserbringung beziehen. Die Qualität der angebotenen Leistungen könne nicht isoliert von ihrer Zwecksetzung betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund könne die Abgabe eines Leistungsangebots auch nicht als entbehrlich betrachtet werden. Hinzu komme, dass ein Leistungsangebot grundsätzlich vor der Erbringung der Leistungen abzugeben sei, um dem Leistungsträger eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen.

Gegen das am 17.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.01.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.

Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der HPT im Schulalter bestanden habe. Bis zum Ende der Schulpflicht habe der Kläger Eingliederungshilfe erhalten; der Bedarf sei nicht durch den Schulaustritt erloschen. Das Fordern eines individuellen Leistungsangebots sei ein bloßer Formalismus, wenn der Jugendliche zuvor als Schüler in derselben Einrichtung betreut worden sei. Der Kläger hat sozialpädiatrische und neuropädiatrische Befunde aus den Jahren 1998 und 1999 zur medizinischen Notwendigkeit der Petö-Therapie vorgelegt. Weiter hat er einen neuroorthopädischen Befundbericht von Prof. Dr. B., B. vom 27.10.2006 und einen Arztbrief von Dr. D., H. vom 25.01.2007 vorgelegt. Er hat mitgeteilt, dass er nicht werkstattfähig sei, weil er nicht ganztägig im Rollstuhl sitzen könne und nicht in der Lage sei, eine 5-Tage- Woche in einer Einrichtung zu absolvieren.

Der Kläger habe die aus dem mit der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Vergleich vor dem LG A-Stadt vom 02.10.2009 zu leistenden Zahlungen in Höhe von 2934,31 € noch nicht erbracht, weil er als Sozialhilfebezieher nicht leistungsfähig sei. Sein Vater hingegen habe die Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich erfüllt. Außer der ärztlich verordneten Krankengymnastik und der streitgegenständlichen Eingliederungshilfe in der HPT habe der Kläger in der Zeit von Januar-Juli 2007 keine weiteren Teilhabeleistungen erhalten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 11.Dezember 2012 die Bescheide der Beklagten vom 17.10.2006 und 14.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern vom 07.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der konduktiven Förderung des Klägers für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von 5488,60 € zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG im Ergebnis für richtig, sie sieht jedoch entgegen der Rechtsansicht des SG die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII als erfüllt an, weil die Übersendung eines Kostenvoranschlages z. B. durch einen Pflegedienst zu Beginn des Verfahrens nach der Verwaltungspraxis der Beklagten als ausreichend iSv § 75 Abs. 4 SGB XII angesehen werde. Für den Fall, dass die Leistungen bereits seit längerer Zeit vom Leistungserbringer erbracht würden, lasse die Beklagte sogar die Abrechnung nach Leistungskomplexen als Leistungsangebot gelten. Dies könne aber zu Problemen in Erstattungsstreitigkeiten nach § 102 SGB X führen, die mit Hilfe dieses Verfahrens vorsorglich zu klären seien. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten scheitere hier jedoch schon daran, dass der Nachweis, dass die Petö-Therapie der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht vorrangig der medizinischen Rehabilitation diene, nicht geführt werden könne. Selbst das vorliegende Gutachten von Dr. G., A-Stadt, vom 21.09.2001, das im Rahmen eines Schwerbehindertenverfahrens eingeholt worden sei, und die fachorthopädischen Befunde, belegten nicht, dass die Petö-Therapie der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft diene.

Der Beigeladene zu 1 (Bezirk) hält das Urteil des SG auch hinsichtlich der Begründung (Fehlen eines Leistungsangebots) für zutreffend. Die Leistungsvereinbarung mit der Beigeladenen zu 2 von Mai 2006 hinsichtlich der HPT im Schulalter habe im streitgegenständlichen Zeitraum weitergegolten. Eine Nachfolgevereinbarung sei erst mit Wirkung ab 01.07.2012 geschlossen worden. Der Fachdienst Behindertenhilfe beim Beigeladenen zu 1 hat am 18.12.2014 mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde acht Jahre in die Vergangenheit hinein keine Stellungnahme zum Teilhabebedarf mehr möglich sei.

Die Beigeladene zu 2 hat mitgeteilt, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vor dem LG A-Stadt vom 02.10.2009 nicht nachgekommen sei. Als Leistungserbringerin habe sie ein Interesse daran, dass im Einzelfall auf der Grundlage von § 75 Abs. 4 SGB XII Leistungen an junge Erwachsene erbracht und vergütet werden könnten. Die Abgabe eines Leistungsangebots erscheine ihr eine reine Förmelei, nachdem der Kläger während seines Schulbesuches in derselben Einrichtung betreut worden sei. Auch habe die Beklagte die Einrichtung nicht zur Abgabe eines Leistungsangebotes aufgefordert.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogene Behördenakten der Beklagten (Stadtjugendamt und Sozialhilfeträger), die Verwaltungsakten des Beigeladenen zu 1 und die Akten der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 11. Dezember 2012 ist unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 17.10.2006 und 14.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG).

1. Gegen die Entscheidung des SG vom 11. Dezember 2012 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des SG vom 11. Dezember 2012, mit dem die auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 als Leistung der Eingliederungshilfe gerichtete Klage abgewiesen wurde. Der Kläger hat seine Forderung ausgehend von den Rechnungen der Beigeladenen zu 2 in Höhe von 5488,60 € beziffert, so dass der Beschwerdewert von 750 € (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.

Die Berufung wurde frist- und formgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

2. Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten vom 17.10.2006 und 14.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide (§ 95 SGG) vom 07.05.2007, die die Übernahme der Kosten für die konduktive Förderung des Klägers als Leistung der Eingliederungshilfe (zukunftsoffen) ablehnten. Nicht mehr streitgegenständlich ist nach dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers der Bescheid vom 14.02.2007, mit dem das persönliche Budget abgelehnt wurde. Der Kläger hat seinen Klageantrag auf die Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 beschränkt, weil die auf spätere Zeiträume entfallenden Kosten durch den Verein F. A-Stadt e.V. durch Spendengelder, Stiftungsmittel und Bußgelder aus Strafverfahren übernommen wurden. Die zwischenzeitlich erklärte Klageänderung nach § 99 SGG mit Schriftsatz vom 18.09.2013, mit der der Kläger auch Leistungen für die Zeit ab März 2013 begehrte und der die Beklagte und der Beigeladenen widersprochen haben, hat der Kläger am 18.01.2014 wieder zurückgenommen.

3. Sein Klageziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im Grundverhältnis zum Sozialhilfeträger nach § 54 Abs. 1, 2, 4, § 56 SGG, weil er Leistungen der Eingliederungshilfe begehrt, deren Umfang einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung der Beklagten bedarf. Die Leistungen sollen im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses direkt an die Beigeladene zu 2 ausgezahlt werden, womit es eines noch zu bewirkenden Schuldbeitritts im Rahmen des Sachleistungsverschaffungsprinzips bedarf (vgl. grundlegend dazu BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R). Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil der Kläger die Übernahme der Kosten durch Verwaltungsakt begehrt, mit dem die Mitschuld der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 2 begründet werden soll (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, Rn. 10 juris). Hinsichtlich des vom Betreuer bereits an die Beigeladene zu 2 gezahlten Teilbetrages von 2400 € aus dem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht A-Stadt vom 10.11.2009 handelt es sich dem Grunde nach um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX.

4. Die Beklagte ist richtiger Klagegegner, weil sie für die Erbringung der Eingliederungshilfe in einer teilstationären Einrichtung der Beigeladenen zu 2 (§ 13 SGB XII) in der hier streitigen Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 sachlich zuständig war. Dies ergibt sich aus

§ 97 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB XII (Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, soweit das Landesrecht keine Bestimmung nach § 97 Abs. 2 SGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII enthält), Art. 82, 84 Abs. 2, Art. 103 Abs. 2 Bayer. AGSG i. V. m. § 1 Nr. 2 der VO des Bezirks Oberbayern über die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge vom 17.01.2007, gültig nach § 3 der Delegations-VO ab 01.01.2007 („die ... kreisfreien Städte in Oberbayern als örtliche Träger der Sozialhilfe werden herangezogen, die folgenden dem Bezirk Oberbayern nach Art. 82 AGSG obliegenden Aufgaben durchzuführen und darüber zu entscheiden Nr. 2 Hilfe in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung mit Ausnahme...“).

5. Das SG hat den Leistungserbringer, die Beigeladene zu 2, mit Beschluss vom 16.11.2012 zum Verfahren nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen. Der Senat hat mit Beschluss vom 22.09.2015 die einfache Beiladung in eine notwendige nach § 75 Abs. 2 SGG geändert, weil das angestrebte Urteil unmittelbar auch die Rechtsbeziehungen des Einrichtungsträgers betrifft (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rn. 13 juris).

6. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 SGB IX handelt (siehe dazu 7) und hinsichtlich der in diesem Zeitraum von der Beigeladenen zu 2 erbrachten Leistungen weder eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestand, noch ein Leistungsangebot im Sinne von § 75 Abs. 4 SGB XII von dieser vorgelegt wurde. Auch ein Ausnahmefall liegt nicht vor (siehe dazu unter 8).

7. Ein Anspruch auf Kostenübernahme der Petö-Therapie als Eingliederungsleistung besteht nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen) bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben) in Betracht.

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 RdNr. 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist durch die infantile Cerebralparese vom Typ einer massiv spastischen schweren Tetraparese in seiner körperlichen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. nur BSGE 112, 196 ff RdNr. 14 m. w. N. = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) behindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).

Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i. S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt. Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf.

Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, Rn. 20 ff):

Einer Leistungspflicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziale Rehabilitation) steht nicht entgegen, dass es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine Petö-Therapie handelt, die nach der Rechtsprechung des BSG nicht zum Leistungsangebot der GKV gehört, weil die Voraussetzungen der §§ 138, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nicht vorliegen (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1). Das BSG hat diese Therapie als (neues) Heilmittel iS des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 32 SGB V eingestuft, das der GBA mittlerweile in die Anlage der nicht verordnungsfähigen Heilmittel zu den Heilmittelrichtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) aufgenommen hat (s „Bekanntmachung eines Beschlusses des GBA über eine Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Heilmittel-Richtlinien“ - BAnz vom 1.4.2005, S 4995) . Die Klassifizierung als Heilmittel im Sinne der GKV, mit der Folge, dass eine Leistungserbringung als Heilmittel wegen § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch nicht im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) möglich ist, bedeutet indes nicht, dass eine Leistungserbringung nicht unter einer anderen Zielsetzung möglich ist.

Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nämlich nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck. Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden, darauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln iS von § 31 SGB IX hingewiesen (Senatsurteilvom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr. 17 Hörgerätebatterien). Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch (BSG a. a. O.; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R - RdNr. 15) ; insbesondere verfolgen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der GKV hinausgehende Ziele.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO liegt dabei auch ein stärker individualisiertes Förderverständnis zugrunde als den Leistungen zur Heilmittelversorgung der GKV, die generell der Begrenzung des § 138 SGB V unterliegen. Dieser individualisierende Ansatz zeigt sich auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 9 Abs. 1 SGB IX, die es ermöglichen, den Wünschen der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen. Zwar enthält auch § 2a SGB V eine Regelung, wonach den besonderen Belangen Behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist; die Leistungsbegrenzung des § 138 SGB V kann dadurch aber nicht ausgeschaltet werden (vgl. nur Plagemann in juris Praxiskommentar SGB V , § 2a RdNr. 13 ff m. w. N.) . Insbesondere kann dadurch nicht der Leistungsrahmen der § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 SGB V über § 11 Abs. 2 SGB V erweitert werden (aA Lachwitz, Handkommentar zum SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 30 SGB IX RdNr. 53 f). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits zu § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz aF (i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), einer Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, hervorgehoben, dass sich der Verordnungsgeber in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO mit der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit im Einzelfall begnügt habe und dies mit historisch-systematischen und teleologischen Erwägungen begründet (BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 36/01 -, FEVS 53, 499 ff). An diesem individuellen Prüfungsmaßstab hat sich auch mit den Neuregelungen des Rehabilitations- und Teilhaberechts nach Inkrafttreten des SGB IX nichts geändert. Nach wie vor stellt das Gesetz bei den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Besonderheiten des Einzelfalls in den Vordergrund. Nach wie vor knüpft die Möglichkeit einer Förderung auch an die (individuell zu bestimmende) „Aussicht“ auf Erfolg an.

Die erforderliche Abgrenzung nach dem Leistungszweck der vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 erfolgten Petö-Therapie führt nach Überzeugung des Senats zu der Zuständigkeit der Krankenversicherung, bei der aber kein Anspruch besteht. Insoweit schließt sich der Senat voll der oben zitierten Rechtsprechung des BSG an. Unerheblich ist, dass der Kläger die konduktive Förderung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO von der Beklagten bis zu Abschluss des Schuljahres 2005/2006 erhalten hat. Der Kläger ist seit dem Schuljahr 2007/2008 nicht mehr schulpflichtig und kann damit auch keine Hilfe zur angemessenen Schulbildung erhalten.

Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine konduktive Förderung. Das Grundprinzip geht von der Betrachtungsweise aus, dass eine cerebrale Bewegungsstörung ein komplexes Lernhindernis darstellt, das mit besonderen Fördermaßnahmen aktiv handelnd überwunden werden kann, nicht eine Krankheit, die behandelt werden muss. Ziel der Förderung ist, eine maximale Unabhängigkeit von Hilfsmitteln bzw. Personen zu erreichen, zum Beispiel beim Erwerb motorischer Grundfähigkeiten wie Sitzen, Stehen, Gehen, Laufen, Feinmotorik sowie koordinativer Eigenschaften, im intellektuellen und sozial-emotionalen Lernbereichen (Sprache, Kulturtechniken, psychosoziales Handeln), im lebenspraktischen Lernbereich (Essen, Ankleiden, Hygiene). Unter maximaler Unabhängigkeit wird die Fähigkeit verstanden, sich in der jeweils altersadäquaten Umgebung (Kindergarten, Schule, Arbeit) zurechtzufinden, ohne Unterstützung zu benötigen. Der Begriff Orthofunktion wurde von Andras Petö als Pendant zum Begriff der Dysfunktion geprägt. Das Grundprinzip geht von der Betrachtungsweise aus, dass eine cerebrale Bewegungsstörung eher ein Lernhindernis (Dysfunktion) darstellt, das nicht nur eine Beeinträchtigung der Motorik, sondern der gesamten Persönlichkeit beinhaltet. Es soll also eine Lernstörung mit diesen besonderen Fördermaßnahmen überwunden werden. Ziel ist eine physiologische Funktion (Orthofunktion) (vgl. Bundesverband konduktive Förderung nach Petö e.V., www.bkf-petoe.de).

Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte die Therapie als Hilfe zur angemessenen Schulbildung bis zum Ende der Schulpflicht anerkannt hat, kann nicht geschlussfolgert werden, dass damit eine dauerhafte Anerkennung eines im Vordergrund stehenden Teilhabeziels verbunden wäre. Zur Zeit des Schulbesuches des Klägers erfolgte die konduktive Förderung in einer HPT, die eng verzahnt (z. B. Öffnungszeiten) mit dem Schulbesuch war. Eine Förderung erfolgte daher unter Anerkennung des Teilhabeziels „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ und lief damit mit der Schulpflicht des Klägers aus.

Zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 SGG) dient die im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Juli 2007 erfolgte konduktive Förderung vorwiegend medizinischen Leistungszwecken und damit der medizinischen Teilhabe. Nachdem die Petö-Therapie aber unverändert in der Neufassung der Heilmittelrichtlinie vom 20.01.2011 als nicht verordnungsfähiges Hilfsmittel (§ 5 i. V. m. Anlage „Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie“, Buchstabe a - Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) nicht nachgewiesen ist-, Nr. 12 Konduktive Förderung nach Petö) aufgelistet ist, kann die Beklagte wegen § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht zur Leistung verpflichtet werden. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen den Reha-Leistungen der Krankenversicherung iSv §§ 6, 26 SGB IX. Zu den medizinischen Leistungen, die grundsätzlich nicht in den Bereich der Rehabilitation fallen, gehört deshalb die Krankenbehandlung der gesetzlichen Krankenversicherung (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 26 SGB IX, Rn. 21). Übereinstimmung besteht darüber, dass sich die Kranken- bzw. Heilbehandlung auf den Zustand der Krankheit, die medizinische Rehabilitation auf den Zustand der Behinderung richtet (Nellissen a. a. O. Rn. 22).

Aus den vorliegenden medizinischen Befunden ergibt sich, dass die konduktive Förderung des Klägers ab Januar 2007 überwiegend medizinischen Zwecken, nämlich der Erhaltung der Gehfähigkeit, diente. So bescheinigte Dr. D., orthopädische Klinik H.,in seinem Befundbericht vom 25.01.2007, dass der Kläger durch die Petö-Therapie weiterhin trotz der schweren Behinderung in Räumen mit Hilfsmitteln laufe. Dr. D. empfahl Krankengymnastik, auch mit Petö-Therapie, um die Gehfähigkeit zu erhalten. In einem weiteren Behandlungsbericht vom 31.03.2009 befand Dr. D., mittlerweile Behandlungszentrum A., zur Erhaltung der eingeschränkten Gehfähigkeit und Verhinderung einer weiteren Progredienz die konsequente Krankengymnastik mit Dehnungsübungen vor allem hüftübergreifend einschließlich der Petö-Therapie für notwendig. Prof. Dr. B., B., bescheinigte anlässlich einer neuroorthopädischen Sprechstunde im Befundbericht vom 27.10.2006, dass die konduktive Förderung den Bewegungs-Apparat in Anbetracht des Schweregrades der Grunderkrankung in einer ausgezeichneten Kondition gehalten habe. Es sei schade, wenn dieses Ergebnis durch einen Wegfall dieser Therapie gefährdet würde.

Zur Überzeugung des Senats liegt der Leistungszweck damit auf dem Ziel der medizinischen Rehabilitation, nämlich der Erhaltung der Gehfähigkeit und der Linderung der Beschwerden im Zusammenhang mit der 1996 erfolgten Hüftrekonstruktion.

Ob daneben auch Teilhabezwecke i. S. der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verfolgt wurden, lässt sich nicht beurteilen (siehe dazu die Stellungnahme des Fachdienstes Behindertenhilfe beim Beigeladenen zu 1 vom 18.12.2014). Dieser hat ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde acht Jahre in die Vergangenheit hinein keine Stellungnahme zum Teilhabebedarf mehr möglich sei. Damit kann sich auch der Senat die notwendige Überzeugung nicht verschaffen.

Nach dem personenzentrierten individuellen Maßstab (BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 24/11 R) bei der Beurteilung des Teilhabebedarfes ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht werkstattfähig ist und somit außer durch Krankengymnastik und gelegentliche begleitete Ausflüge (er erhält insoweit Eingliederungshilfe in Form einer Eingliederungshilfepauschale durch den Beigeladenen zu 1) auch durch die Teilnahme an der Petö-Therapie am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt. Allerdings tritt dieser Zweck angesichts des medizinischen Zweckes (Erhaltung der Gehfähigkeit) deutlich in den Hintergrund.

Damit steht der Kostenübernahme der Beklagten § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII entgegen.

8. Eine Übernahme der Kosten der von Januar bis Juli 2007 erfolgten konduktiven Förderung durch Zahlung an die Beigeladene zu 2 scheitert zudem daran, dass weder eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen den Beigeladenen bestand (siehe dazu unter a), noch ein Leistungsangebot im Sinne von § 75 Abs. 4 SGB XII (siehe dazu unter b) von der Beigeladenen zu 2 vorgelegt wurde. Auch ein Sonderfall, bei dem ausnahmsweise auf die Abgabe eines Leistungsangebotes verzichtet werden kann, liegt nicht vor (siehe dazu unter c).

a. Vereinbarungen für die Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung an Erwachsene als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 75 Abs. 3 SGB XII liegen nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R) ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs. 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht. Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Hilfebedürftigen besteht aber nur dann, wenn der Hilfebedürftige gegenüber dem Leistungserbringer tatsächlich zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, „Nachtwache“).

Der Senat geht hier davon aus, dass der Kläger der Beigeladenen zu 2 gegenüber zur Zahlung der Kosten der konduktiven Förderung in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus dem gerichtlichen Vergleich, der am 02.10.2009 vor dem Landgericht A-Stadt zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2 geschlossen wurde. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2 ist unerheblich.

Eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestand für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen den Beigeladenen nicht. Die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 zum Abschluss solcher Vereinbarungen mit Leistungserbringern ergibt sich aus § 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII.

Eine solche Vereinbarung lag hier zwar zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung in einer HPT im Schulalter vor, der Kläger war aber nach Beendigung seiner Schulausbildung von dieser Vereinbarung nicht mehr erfasst. Die Leistungsvereinbarung vom Mai 2006 bezieht sich auf den Einrichtungstyp Heilpädagogische Tagesstätte im Schulalter mit dem Leistungstyp „teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich und mehrfachbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in heilpädagogischen Tagesstätten (T-KJ-K-HPT)“. Nach der Leistungsbeschreibung vom 13./22.05.2006 wurden als Hilfebedarfsgruppe Kinder im Schulalter von ca. 6 Jahren bis zum Ende des Schulbesuchs, Schulkindgruppe (18 Plätze) in Bezug genommen. Nach dem Leitbild der Einrichtung orientiert sich diese an der Gesamtpersönlichkeit des Kindes, dessen optimaler Förderung zur Erlangung maximaler Unabhängigkeit von Personen und Hilfsmitteln, wobei dies unter dem Aspekt der gezielten Therapie und einer kinderfreundlichen Umgebung erfolgen soll. Als Zielgruppe werden Kinder mit Körper- und Mehrfachbehinderung mit einem Aufnahmealter von ca. 6 Jahren bis zum Ende der Schulpflicht angegeben. Die Anzahl der Plätze ist mit 18, die der Gruppen mit 2 angegeben. Auch in den Prozessmerkmalen findet sich die Beschränkung auf Kinder von 6 Jahren bis zum Ende des Schulbesuchs. Ausweislich der Betreuungs- und Öffnungszeiten ergibt sich auch, dass die HPT an den Schulbesuch anschließen soll. Auch bei der Therapieplanung/Förderplanung wird auf den Schulbesuch eingegangen.

Damit fiel der Kläger mit Beendigung der Schulpflicht (Schuljahresende 2005/2006; damaliges Alter 23 Jahre) nicht mehr unter den Anwendungsbereich der bestehenden Vereinbarung vom Mai 2006 zur Förderung von Schulkindern. Eine Vereinbarung zwischen den Beigeladenen über die Leistungen der konduktiven Förderung in der HPT an erwachsene körper- und mehrfachbehinderte Menschen wurde nicht geschlossen. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB XII sind somit nicht erfüllt (vgl. Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 5. Aufl. 2014, § 75 Rn. 43). Es lag ein sog. vertragsloser Zustand vor (Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII, Rn. 133). Mangels einer Verhandlung über eine Leistungsvereinbarung zur konduktiven Betreuung von jungen Erwachsenen außerhalb der Schulpflicht konnte diesbezüglich auch keine Sperrwirkung Beachtung finden. Der Vorrang der Gewährung von Sozialhilfeleistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen kommt nur effektiv zur Geltung, wenn er auch für die Zeit gilt, in der eine Vereinbarung - ggf. in der Modifikation durch einen Schiedsspruch - noch angestrebt wird und zustande kommen kann. Während der Verhandlungsphase ist es dem Leistungserbringer untersagt, den Verlauf der Verhandlungen durch den Abschluss präjudizierender individualvertraglicher Regelungen im Erfüllungsverhältnis zu beeinflussen (Sperrwirkung während der Verhandlungsphase; Jaritz/Eicher a. a. O. Rn. 134).

b. Es fehlt auch an einem Leistungsangebot der Beigeladenen zu 2 nach § 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII.

Ist eine der in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung gem. § 75 Abs. 4 SGB XII nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. § 75 Abs. 4 SGB XII bezweckt die Deckung eines anderweitig nicht zu befriedigenden Bedarfs des Leistungsberechtigten und ist als Ausnahmeregelung zum Vereinbarungsprinzip des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII restriktiv zu handhaben (siehe Flint, a. a. O., Schellhorn in Schellhorn; Hohm, Scheider, SGB XII Kommentar, 19. Auflage, § 75 Rn. 33).

Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Vergütung nach § 75 Abs. 4 SGB XII ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls die Leistungserbringung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gebieten. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen in der Person des Hilfeempfängers, nicht in Bezug auf den Leistungserbringer vorliegen, wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalls darstellt. Die Besonderheiten des Einzelfalls erfordern die Hilfegewährung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer, wenn der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Hilfeempfänger nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit). Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird. Allerdings zwingt der Ausnahmecharakter des § 75 Abs. 4 SGB XII den Sozialhilfeträger in diesem Fall dazu, zunächst den Abschluss einer Vereinbarung mit dem geeigneten und bislang nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer zu versuchen (Jaritz/Eicher a. a. O. Rn. 137).

Ob hier die Besonderheiten des Einzelfalles in der Person des Klägers vorliegen, ist schon zweifelhaft. Der Kläger hat, wie eine Vielzahl während der Schulpflicht konduktiv geförderter anderer Hilfeempfänger, das subjektive Empfinden, dass der zuvor festgestellte Bedarf auch nach Erreichen der Altersgrenze vorliegt und befürchtet eine Verschlechterung der bislang erzielten Therapieerfolge. Damit liegt schon kein besonderer Einzelfall vor. Dies zeigt sich auch an der im September 2007 erfolgten Gründung des Vereins F. e.V., der für mehrere Hilfeempfänger jenseits der Schulpflicht ein konduktives Angebot eröffnete (siehe www.bkf-petoe.de/F. A-Stadt e.V).

Letztlich fehlt es hier ohnehin an einem Leistungsangebot der Beigeladenen zu 2. Nach § 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII muss der Leistungserbringer ein den inhaltlichen und formellen Vorgaben des § 76 SGB XII entsprechendes Leistungsangebot vorlegen und sich schriftlich verpflichten, die Leistung entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Damit soll eine Besserstellung der nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer vermieden werden. Aufgrund des Verweises auf den gesamten Regelungsgehalt des § 76 SGB XII muss das Leistungsangebot Angaben zum Inhalt der Leistung, ihrer Vergütung und ihrer Prüfung enthalten. Wird ein Leistungsangebot abgegeben, beruht die Leistungserbringung nach § 75 Abs. 4 SGB XII auf einem einzelfallbezogenen quasi-öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne einer individuellen Zulassung (Jaritz/Eicher a. a. O. Rn. 138).

Da die Vorschrift des § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die Voraussetzungen des § 76 SGB XII insgesamt verweist, muss das schriftliche Angebot des Einrichtungsträgers die Inhalte der Leistungs- (§ 76 Abs. 1 SGB XII), Vergütungs- (§ 76 Abs. 2 SGB XII) und Prüfungsvereinbarung (§ 76 Abs. 3 SGB XII) abdecken (Flint a. a. O., Rn. 45).

Ein solches Angebot wurde im vorliegenden Fall nicht abgegeben. Insbesondere kann in der Einreichung der Abrechnungen für den streitigen Zeitraum, jeweils zum Ende des Monats, erstmals Ende Januar 2007, kein solches Leistungsangebot gesehen werden. Zum einen hat die Beigeladene zu 2 diese Rechnungen nicht an die Beklagte, sondern an den Kläger selbst geschickt, so dass darin schon deswegen kein Leistungsangebot an die Beklagte oder den Beigeladenen zu 1 gesehen werden kann. Die Rechnungen geben zudem nur Auskunft über die Zahl der geförderten Stunden und deren zeitliche Verteilung. Zwar hat die Beigeladene zu 2 damit (in Kenntnis des bestehenden vertragslosen Zustandes) signalisiert, dass sie die darin aufgeführten Leistungen zu den bisherigen Bedingungen weiter an den Kläger erbracht habe und dazu auch zukünftig bereit sei. Dies kann jedoch für die Abgabe eines Leistungsangebotes gem. § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn sich der Zweck der Leistungserbringung (bis August 2006: Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung; ab Januar 2007: Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) und somit der gesamte leistungsrechtliche Rahmen wesentlich geändert hat. Gem. § 76 Abs. 1 SGB XII muss die Leistungsvereinbarung (und somit auch das Leistungsangebot) unter anderem Art, Ziel und Qualität der Leistung festlegen. Ein Angebot über die Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung für Erwachsene muss sich also konkret auch auf die Ziele der Leistungserbringung beziehen, auch die Qualität der angebotenen Leistungen kann nicht isoliert von ihrer Zwecksetzung betrachtet werden. Im Übrigen ist überhaupt nicht erkennbar, wie (mit welchem Personal, zu welchen Betreuungszeiten, in welchen Räumen) die Beigeladene zu 2 die bisherige konduktive Betreuung der schulpflichtigen Kinder neben der Betreuung der Erwachsenen, nicht mehr Schulpflichtigen bewerkstelligen will. Es ist nämlich zu vermuten, dass die Beigeladene zu 2 personell und räumlich mit der Vorhaltung einer HPT im Schulalter mit 18 Plätzen während der Schulzeiten und an 30 Ferientagen, somit vereinbarungsgemäß an 215 Öffnungstagen, ausgelastet ist. Vorstellbar sind hier das Ausnutzen von nicht vollbelegten Zeiten während der üblichen Öffnungszeiten der HPT im Schulalter und das Ausweichen auf deren übliche Schließzeiten (Wochenende - allerdings Samstags erst nach 15 h, weil die HPT im Schulalter samstags von 9:00 -15:00 h geöffnet sein muss (Leistungsbeschreibung der HPT im Schulalter von Mai 2006-) und Großteil der Schulferien).

Auch der Kostenvoranschlag der Beigeladenen zu 2 vom 12.09.2006, der keinen Adressaten enthält und vom Kläger als Anlage zu seinem Widerspruch vom 23.11.2006 an die Beklagte gesandt wurde, enthält nicht die nach § 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII erforderlichen Angaben. Zwar sind der Tagessatz, die Gruppe und der Gesamtzeit der Öffnung (215 Tage pro Jahr) genannt. Es erschließt sich aber auch hieraus nicht, mit welchen personellen und sachlichen Mitteln und mit welcher therapeutischen Zielsetzung eine konduktive Betreuung des Klägers erfolgen soll. Auch hier stellt sich wieder das Problem, dass der Kostenvoranschlag nicht von der Beigeladenen zu 2 an die Beklagte oder den Beigeladenen zu 1 gesandt wurde, sondern auf dem Umweg über den Kläger an die Beklagte gelangte. Ungeklärt bleibt auch in dem Kostenvoranschlag vom 12.09.2006, wie die Beigeladene zu 2 mit bestehendem Personal und Sachmitteln zusätzlich zu der Betreuung der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen die Betreuung der Erwachsenen bewerkstelligen will (s.o.).

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall die Abgabe eines Leistungsangebots auch nicht als entbehrlich betrachtet werden. Hinzu kommt, dass ein Leistungsangebot grundsätzlich vor der Erbringung der Leistungen abzugeben ist, um dem Leistungsträger eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen.

c. Ein Sonderfall, bei dem es auf die Abgabe eines Leistungsangebotes nach § 75 Abs. 4 SGB XII nicht ankommt, liegt ebenfalls nicht vor.

Die Vorlage eines solchen Leistungsangebots ist in Ausnahmefällen nicht Voraussetzung für die Übernahme der Vergütung eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers. Wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes muss der Sozialhilfeträger auch bei Fehlen eines Leistungsangebots die Vergütung übernehmen, wenn eine anderweitige Deckung des Bedarfs ausgeschlossen ist. Grund hierfür sind die Gewährleistungspflicht bzw. Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers. Ist die Erbringung einer Leistung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten, wird aber kein Leistungsangebot vorgelegt, ist der Sozialhilfeträger gleichwohl aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes verpflichtet, die Vergütung des Leistungserbringers zu übernehmen. Unter Umständen kann in Fallkonstellationen dieser Art der Sozialhilfeträger aufgrund seiner Gewährleistungspflicht (§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB I) bzw. seiner Gewährleistungsverantwortung auch zur Übernahme einer nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Vergütung verpflichtet sein. Eine dauerhafte Vergütungsübernahme ohne vertragliche Grundlage ist jedoch vor dem Hintergrund der Grundkonzeption des sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts, das vorrangig eine Leistungsgewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen vorsieht, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (Jaritz/Eicher a. a. O. Rn. 139, 147).

Ein solcher Sonderfall liegt hier schon deswegen nicht vor, weil der Kläger letztlich eine dauerhafte Versorgung mittels konduktiver Förderung anstrebte. Im Übrigen handelt es sich bei dem Bedarf des Klägers vorrangig um einen solchen der medizinischen Reha (s.o.).

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers.

10. Gründe für die Zulassung der Revision nach § §160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um

1.
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

1.
Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
2.
Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
3.
Arznei- und Verbandsmittel,
4.
Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
5.
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
6.
Hilfsmittel,
6a.
digitale Gesundheitsanwendungen sowie
7.
Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere

1.
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2.
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3.
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
4.
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
5.
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6.
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie
7.
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu

erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie (drei Blöcke) im Jahre 2009 in Höhe von 6.262,80 Euro.

2

Der 1994 geborene Kläger leidet nach Frühgeburt an einer Tetraparese, einer Visusstörung und einer Sprachstörung. Im Jahre 2009 besuchte er die L.-N….-Schule, Förderzentrum für körperliche und motorische Entwicklung im Bildungszentrum M... Der Beklagte gewährte dem Kläger eine Schulbegleitung für 26 bzw. 27,5 Stunden in der Woche. Der Kläger bezog seinerzeit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Pflegegeld) nach der Pflegestufe III. Ihm wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen B, G, RF, aG und H durch das Landesamt für soziale Dienste zuerkannt.

3

Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie in der Zeit vom 15. September bis 10. Oktober 2008 bei der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 lehnte die Beigeladene den Antrag ab. Nach den Heilmittel-Richtlinien (HMR) gehöre die Konduktive Förderung nach Petö zu den ausgeschlossenen Heilmitteln. Sie könne daher nicht von ihr erbracht bzw. abgerechnet werden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Mit Schreiben vom 20. November 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für drei Blöcke einer Petö-Therapie im Jahre 2009 (30. März bis 24. April, 27. Juli bis 21. August, 5. bis 30. Oktober) einschließlich Fahrt- und Übernachtungskosten. Die regelmäßige Teilnahme an der Petö-Therapie habe ihm - dem Kläger - ein Leben ohne Schmerzen und weitere körperliche Einschränkungen ermöglicht. Dies habe sich besonders in seiner schulischen Entwicklung bemerkbar gemacht. Die Therapie gebe ihm Anleitungen an die Hand, sein Leben selber aktiver zu gestalten und solle im Zentrum für Konduktive Therapie in O… stattfinden. Die Kosten für die drei Therapieblöcke würden sich auf insgesamt 6.559,80 Euro belaufen.

5

Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der therapeutische Nutzen der Petö-Therapie sei bislang nicht wissenschaftlich nachgewiesen und belegt worden. Es handele sich somit nicht um ein anerkanntes Heilmittel. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe entsprächen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies bedeute, dass eine Leistung nicht bewilligt werden könne, wenn sie im Leistungskatalog der GKV nicht aufgeführt bzw. wie die Petö-Therapie ausdrücklich von der Verordnung ausgeschlossen sei.

6

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2009 Widerspruch erhoben. Die Petö-Therapie helfe ihm, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zumindest zu erleichtern. Durch die Therapie schaffe er es, dank seiner sehr guten kognitiven Fähigkeiten, Neues zu erlernen und umzusetzen. Aufgrund der familiären Situation komme eine Kostentragung auf eigene Kosten nicht in Betracht.

7

Mit Bescheid vom 7. April 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen.

8

Der Kläger hat am 6. Mai 2009 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft hat. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten. Es handele sich um Hilfen zur angemessenen Schulbildung. Ohne die Durchführung der Petö-Therapie hätten ihm nicht wiedergutzumachende Rückschritte gedroht. Er wäre nicht in der Lage gewesen, zunächst eine offene Ganztagsschule, sodann die Realschule und im Anschluss die höhere Handelsschule zu besuchen. Aufgrund seiner spastischen Lähmungen sei eine Verbesserung der Körperhaltung für den Schulbesuch unumgänglich gewesen.

9

Das Urteil des 9. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2013 (Az. L 9 SO 17/11) sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen und im Übrigen rechtsfehlerhaft.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Petö-Therapie für den Kläger im Jahre 2009 in Höhe von 6.262,80 Euro zu übernehmen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

15

Der Beklagte hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 3. September 2003 (Az. B 1 KR 34/01 R) weiter ausgeführt, dass die Petö-Therapie das Ziel habe, die Behinderung an sich zu bessern, nicht aber die Auswirkungen der Behinderung zu mildern. Nach der Entscheidung des BSG vom 29. September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) sei hinsichtlich der Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen der sozialen Rehabilitation der jeweilige Leistungszweck entscheidend, wobei Überschneidungen möglich seien. Vorliegend hätten die Zielsetzungen dazu gedient, die Behinderung des Klägers an sich zu bessern. Es handele sich mithin um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass eine erfolgreiche medizinische Rehabilitation auch positive Auswirkungen auf die Teilhabe in der Gemeinschaft habe. Dies könne jedoch nicht zu einer Leistungspflicht des Beklagten führen.

16

Die Beigeladene hat eine inhaltliche Stellungnahme nicht abgegeben.

17

Der Kläger, der in der Zeit vom 30. März bis 24. April, vom 27. Juli bis 21. August und vom 12. bis 30. Oktober 2009 an der Petö-Therapie teilgenommen hatte, hat. die dafür angefallenen Kosten bereits mit privater Unterstützung beglichen.

18

Mit Urteil vom 30. August 2013 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die begehrte Petö-Therapie gegen den Beklagten. Zwar sei die Beigeladene der erstangegangene Träger. Sie habe den Antrag vom 16. Juni 2008 nicht rechtzeitig weitergeleitet Der Beklagte sei aber im Ergebnis trotzdem der richtige Anspruchsgegner. Vorliegend handele es sich nicht um eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation im Sinne einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung, sondern, da der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund stehe, um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Aus den Ziel- und Handlungsvorgaben für die im Jahre 2009 durchgeführte Therapie werde deutlich, dass es zuvorderst auf eine Verbesserung der muskulären Bedingungen und des Bewegungsapparates angekommen sei. Der vornehmliche Zweck der Maßnahme sei damit eine Behandlung der unmittelbar aus der Behinderung resultierenden Einschränkungen gewesen. Es sollten die Funktionseinschränkungen behandelt werden, die bei einem nichtbehinderten Menschen als natürliche Körperfunktionen einem funktionellen Ablauf dienten, konkret das Gehen, Stehen, Laufen, Sitzen, Greifen und Hantieren. Einen erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besuch der Schule, der über die Verbesserung der Körperfunktionen hinausgehe, sehe die Kammer nur im marginalen Bereich, so im Rahmen der Verbesserung der feinmotorischen Fähigkeiten zur Bedienung der PC-Tastatur und des Joy-Sticks. Dieser Teilbereich sei jedoch nicht geeignet, die gesamte Petö-Therapie als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu qualifizieren. Die Kammer verkenne hierbei nicht, dass eine Verbesserung der körperlichen Konstitution auch positive Auswirkungen auf den Besuch der Schule und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft habe. Ließe man dies jedoch ausreichen, wäre nahezu jede Maßnahme, die die körperliche Situation irgendwie verbesserte, eine solche der sozialen Rehabilitation.

19

Der Kläger hat am 23. Oktober 2013 gegen das ihm am 27. September 2013 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Aus den vorgelegten Berichten ergebe sich eindeutig, dass durch die Zurückführung der Spastik der Kläger in die Lage versetzt worden sei, seine schulischen Aufgaben zu erfüllen. Insofern sei die Feststellung des Sozialgerichts, es handele sich allein um eine medizinische Rehabilitation, nicht nachvollziehbar. Die Förderung der Verbesserung des Stehens, die Verbesserung der Körperhaltung und der Sitzposition, die Lockerung der Gelenke und die Stärkung der Körpermuskulatur führten gerade dazu, dass er - der Kläger - den Schulbesuch überhaupt wahrnehmen könne. Andernfalls hätte er in einer Pflegeeinrichtung bettlägerig untergebracht werden müssen. Gerade durch die Verbesserung der muskulären Bedingungen und des Bewegungsapparates werde die soziale Integration ermöglicht. Entscheidend sei, dass die Verbesserung der gesundheitlichen Situation auch die Teilhabemöglichkeit im sozialen Bereich verbessere. Dies stelle keinen Widerspruch dar.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 30. August 2013 den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Petö-Therapie für ihn – den Kläger – im Jahre 2009 in Höhe von 6.262,80 Euro zu erstatten.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

25

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

26

Die Beigeladene nimmt inhaltlich nicht Stellung. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schreiben vom 12. September 2016 ausdrücklich mitgeteilt, dass bei ihr für die Kostenübernahme der im Jahre 2009 durchgeführten Petö-Therapie kein Antrag gestellt worden sei.

27

Der Kläger hat weitere Klagen gegen die Ablehnung der Kostenübernahme der Petö-Therapien in den Folgejahren vor dem Sozialgericht Kiel erhoben (Az. S 22 SO 12/11, S 22 SO 39/12, S 22 SO 59/12), die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellt worden sind.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Schleswig sowie der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die im Jahre 2009 durchgeführte Petö-Therapie.

30

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2009, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten für die vom Kläger im Jahre 2009 in drei Blöcken durchgeführte Petö-Therapie abgelehnt hat. Der Kläger begehrt mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) die Erstattung der Kosten für die von ihm im Jahre 2009 durchgeführte Petö-Therapie. Gemäß der Bestätigung des Zentrums für Konduktive Therapie mit Schreiben vom 27. Mai 2010 beliefen sich die Kosten auf insgesamt 6.288,00 Euro. Mit seiner Klage und Berufung begehrt der Kläger jedoch lediglich die Übernahme von 6.262,80 Euro. Diese Summe entspricht den tatsächlich in Rechnung gestellten Beträgen (s. Rechnungen vom 5. Oktober 2009, 29. Juni 2009 und 2. März 2009, Bl. 48 – 51 der Gerichtsakte).

31

Richtiger Beklagter ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel als Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R – juris Rn. 12; Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 17/12 R – juris Rn. 13). Nach § 70 Nr. 3 SGG sind Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Behördenprinzip). Eine entsprechende Bestimmung enthält § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zum SGG vom 2. November 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt 144, in der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 - GVBl 182). Der Beklagte ist auch der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger nach §§ 3, 97 Abs. 3 Nr. 1, 98 Abs. 1 SGB XII iVm §§ 1, 2 AG-SGB XII.

32

Ein Erstattungsanspruch des Klägers für die von seinen Eltern gezahlten Kosten der Petö-Therapie besteht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alternative Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht. Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

33

Der Beklagte ist als erstangegangener Träger der zuständige Leistungsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Der Kläger hat die Kostenübernahme mit Schreiben vom 20. November 2008, eingegangen beim Beklagten am 24. November 2008, beantragt. Ein Antrag auf Kostenübernahme für die Petö-Therapie im Jahre 2009 ging bei der Beigeladenen hingegen nicht ein. Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 lehnte die Beigeladene lediglich die Kostenübernahme für eine in der Zeit vom 15. September bis 10. Oktober 2008 absolvierte Petö-Therapie bestandskräftig ab. Einen darüber hinaus gehenden Verfügungssatz enthält der Bescheid nicht.

34

Eine Leistungspflicht des Beklagten im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) besteht nicht. Die Petö-Therapie gehört nicht zum Leistungskatalog der GKV. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat die Konduktive Förderung nach Petö in die Anlage der nicht verordnungsfähigen Heilmittel zu den Heilmittelrichtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V) aufgenommen (siehe auch BSG, Urteil vom 3. September 2003 – B 1 KR 34/01 R – juris).

35

Auch eine Leistungspflicht des Beklagten im Rahmen der sozialen Rehabilitation gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger gehört zwar – unstreitig – zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII (I.). Die Petö-Therapie kommt zudem als Leistung der sozialen Rehabilitation grundsätzlich in Betracht (II.). Die vom Kläger durchgeführte Therapie erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer sozialen Rehabilitation (III.).

36

I. Der Kläger gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen aufgrund der seit der Geburt des Klägers bestehenden Einschränkungen vorliegen.

37

II. Die Petö-Therapie kommt als Leistung der sozialen Rehabilitation grundsätzlich in Betracht. Dies ist höchstrichterlich anerkannt (siehe nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R – juris). Vorliegend ist insbesondere eine Leistungspflicht des Beklagten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu prüfen. Danach gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Nach § 12 Nr. 1 der Verordnung zu § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung – Eingliederungshilfe-VO) umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

38

Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist es erforderlich, den jeweiligen Leistungszweck herauszustellen. Leistungszwecke der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden. Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch; insbesondere verfolgen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der GKV hinausgehende Ziele (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R – juris Rn. 21 m.w.N.). Entscheidend ist jedoch, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalls zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 31. März 1998 – B 1 KR 12/96 juris Rn. 16 ff. und 3. September 2003 – B 1 KR 34/01 R – juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 15/11 – juris Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.2013 – L 9 SO 17/11 – juris Rn. 34).

39

Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziale Rehabilitation) setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an und dienen deren Überwindung. Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern. Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch Personen, die in der Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden. Des Weiteren zielen die Leistungen der sozialen Rehabilitation darauf, den behinderten Menschen soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 15/11 – juris Rn. 18 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, sind die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung als besondere Ausprägung der sozialen Rehabilitation darauf gerichtet, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

40

Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX knüpfen dagegen an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen dazu, Behinderungen, einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Abs. 1 Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbstätigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Abs. 1 Nr. 2). Für die Einordnung als medizinische Behandlung ist nicht entscheidend, ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 15/11 – juris Rn. 19 m.w.N.).

41

Ob bei der jeweiligen Therapie die Zwecke der sozialen oder die der medizinischen Rehabilitation im Vordergrund stehen, bedarf einer Entscheidung am Einzelfall.

42

III. Daran gemessen, handelt es sich bei der vom Kläger im Jahre 2009 absolvierten Petö-Therapie um eine medizinische Rehabilitation und nicht um eine soziale Rehabilitation. Die Petö-Therapie diente vorliegend nahezu ausschließlich der medizinischen Rehabilitation. Dass die Therapien daneben auch die kognitiven Fähigkeiten des Klägers und seine Beschulungsmöglichkeit verbessert haben, ist für die Einordnung der Leistung unerheblich. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 30. August 2013 verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.

43

Ausweislich des Berichts des Sozialpädiatrischen Zentrums und der Kinderneurologie im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des Evangelischen Krankenhauses O… vom 24. April 2009 diente die Therapie im Frühjahr 2009 (dort angegeben: 6. bis 24. April) der Förderung und Verbesserung des Stehens und Laufens an Stöcken, der Verbesserung der Körperhaltung in der Sitzposition auf dem Hocker mit Stärkung der Rückenmuskulatur und der Lockerung der Gelenke und Stärkung der Körpermuskulatur. Ausweislich des Berichts vom 21. Januar 2010 zielte die Therapie im Herbst 2009 (12. bis 30. Oktober 2009) auf die Verbesserung der Sitzsicherheit auf dem Hocker, die Stabilisierung auf der neuen Hocker-Kombination, die Stärkung der Körpermuskulatur und Körperhaltung, die Verbesserung des Gehens und der Knie- und Armstreckung sowie die Förderung des Hantierens ab. Der Bericht des Zentrums für Konduktive Therapie in O… vom 23. Juli 2013 fasst die Ziele für das Jahr 2009 wie folgt zusammen:

44

- Es sollten seine Gelenke gelockert und die gesamte Körpermuskulatur gestärkt werden.

45

- Es sollte seine Stehzeit verlängert und sein Stehen und Gehen mit den Stöcken verbessert werden.

46

- Es sollte seine Sitzsicherheit auf dem Hocker gefördert werden.

47

- Es sollte seine Körperhaltung in allen Positionen verbessert werden.

48

- Im dritten Block sollte er auf der neuen Hockerkombination sicher sitzen lernen.

49

- Es sollte seine Knie- und Armstreckung gefördert und verbessert werden.

50

- Es sollte sein Hantieren gefördert werden.

51

Hierbei zeigt sich, dass nahezu ausschließlich die Förderung des Laufens, Stehens und Sitzens durch Stärkung und Lockerung der Gelenke und Muskulatur erreicht werden sollte und die Therapie somit gerade an die Krankheit selbst und ihren Ursachen anknüpft. Sie ist damit nahezu ausschließlich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. Auch aus den im Bericht des Zentrums für Konduktive Therapie in O... vom 23. Juli 2013 dargestellten Zielen der jährlichen Therapien seit 1998 geht ebenfalls hervor, dass im Rahmen der dort durchgeführten Therapien ganz überwiegend die Grobmotorik des Klägers gefördert werden sollte. Lediglich für das Jahr 2006 – das nicht in den hier streitigen Zeitraum fällt – ist die Förderung der kognitiven Ebene als konkretes Ziel angegeben.

52

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich jeder Erfolg der dargestellten Ziele auch auf den Schulbesuch und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft positiv auswirkt. Dies macht eine Maßnahme jedoch nicht automatisch auch zu einer solchen der sozialen Rehabilitation. Andernfalls wäre nahezu jede Leistung der medizinischen Rehabilitation gleichfalls eine Leistung der sozialen Rehabilitation. Der Senat verbleibt insoweit im Einklang mit seiner am 27. Februar 2013 (Az. L 9 SO 17/11 – juris Rn. 60) getroffenen Entscheidung der Auffassung, dass eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten durch die Petö-Therapie nicht zur Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger führt, wenn aus Zielsetzung und Berichten über die Therapie zu entnehmen ist, dass die mit der Petö-Therapie grundsätzlich auch verfolgten Ziele der Eingliederung in die Gesellschaft, die Förderung der intellektuellen und sozial-emotionalen Fähigkeiten wie Sprache, Kultur, Technik und psychosoziales Handeln sowie die Förderung des lebenspraktischen Handelns offensichtlich keine wesentliche Rolle gespielt haben, sondern der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund gestanden hat (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 20. August 2012 – L 20 SO 25/09 – juris Rn. 62 ff.). Maßgeblich für die Einordnung der Leistung ist damit stets, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. Der Senat sieht sich bei einem solchen Verständnis zumindest auch im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des 1. Senats des BSG und des BVerwG. Ob dies auch für die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (a.a.O.) gilt oder diese gerade nicht auf eine zumindest schwerpunktmäßige Leistungszweckzuordnung abstellt, geht für den Senat nicht eindeutig aus dem Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R - hervor und bedarf ggf. weitergehender Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens.

53

Auch wenn verbesserte motorische Fähigkeiten dazu führen, dass eine Eingliederung in die Gesellschaft oder auch der Schulbesuch leichter fallen können, müssen dahingehende Ziele zumindest zunächst formuliert und möglich sein. Es muss zudem dargelegt werden, dass Ansätze vorhanden sind, dass an diesen Zielen gearbeitet wird und sie erreicht werden können. Dies fehlt vorliegend. Das Ziel der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Kläger durch die Petö-Therapie im Jahre 2009 in die Gesellschaft einzugliedern und den Schulbesuch zu erleichtern, ist hinsichtlich der drei Maßnahmen in 2009 gerade nicht formuliert und im konkreten Abschlussbericht festgehalten. Die medizinische Rehabilitation des Klägers stand hingegen eindeutig – wie dargelegt – im Vordergrund. Eine Kostenerstattung kann daher nicht erfolgen.

54

Der Senat sah sich nicht dazu veranlasst, den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2016 gestellten Beweisantrag, dass durch die Petö-Blocktherapien die kognitiven Fähigkeiten des Klägers verbessert worden und der Leistungszweck darauf gerichtet gewesen sei, dass die Beschulungsmöglichkeit des Klägers erleichtert wurde, durch Vernehmung der den Kläger behandelnden Dipl.-Konduktorin Frau E. D.-T......., zu laden über das Zentrum für Konduktive Therapie, F...straße --, 4---- O..., sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. K. G…., N... --, ----- B… inklusive einer ambulanten Untersuchung des Klägers durch Herrn G…, von Amts wegen nachzukommen. Ein ablehnender Beschluss ist bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergangen und mündlich begründet worden. Eine entsprechende Aussage der Dipl.-Konduktorin D.-T…. enthält bereits der gemeinsam mit dem Geschäftsführer des Zentrums für Konduktive Therapie U. F…. am 23. Juli 2013 verfasste Bericht über die seit dem Jahre 1998 durchgeführten Petö-Therapien (vgl. insbesondere die letzten beiden Absätze des Berichts). Der Bericht ist mit Schreiben vom 8. August 2013 vom Kläger zur Gerichtsakte gereicht worden (Bl. 88 bis 98). Einer Vernehmung der benannten Zeugin misst der Senat keinen darüber hinaus gehenden Beweiswert zu, zumal der Senat keine Zweifel an der Verbesserung der kognitiven Fähigkeiten und der Beschulungsmöglichkeit des Klägers auch durch die im Jahre 2009 absolvierte Petö-Therapie hat. Da diese Zwecke aber bei Betrachtung der Leistungsziele nicht im Fokus der im streitigen Zeitraum durchgeführten Therapien standen, kommt es nach Auffassung des Senats – wie ausgeführt – darauf gerade nicht an. Aus diesem Grunde war auch eine Vernehmung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. K. G…. inklusive einer ambulanten Untersuchung des Klägers nicht durchzuführen. Welchen Beweiswert eine jetzt und mithin über sieben Jahre nach Abschluss der streitigen Petö-Therapie durchzuführende ambulante Untersuchung des Klägers für das vorliegende Verfahren haben sollte, erschließt sich dem Senat zudem nicht.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

56

Die Revision wird im Hinblick auf eine möglicherweise denkbare Divergenz zur Entscheidung des BSGs vom 29. September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) gemäß § 160 Abs. 1, 2 Nr. 2 SGG zugelassen.


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung der Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines PKW nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Die 1946 geborene Klägerin ist infolge einer Kinderlähmung an beiden Beinen sowie an der Bauch- und Rückenmuskulatur teilweise gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" festgestellt worden. Sie erhält eine monatliche Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine monatliche Betriebsrente und bezog ein monatliches Einkommen aus einer Nebentätigkeit; außerdem ist sie Alleineigentümerin einer von ihr allein bewohnten, barrierefrei errichteten 111 m² großen 3-Zimmer-Wohnung. Seit 1993 ist sie ehrenamtlich tätig (insbesondere im Verein M. e.V.) und nimmt im Rahmen dieser Tätigkeit Termine innerhalb und außerhalb ihres Wohnorts wahr.

3

Am 30.5.2007 stellte sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten zur Ausübung ihres Ehrenamtes und zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für ein behindertengerechtes Fahrzeug, den sie später auf den behindertengerechten Umbau ihres PKW (Einbau eines Rollstuhlverladesystems) beschränkte. Während des Verwaltungsverfahrens erwarb sie einen neuen und behindertengerecht umgebauten PKW zu einem Kaufpreis von insgesamt 32 701,48 Euro (14 186,56 Euro für den Umbau; 18 514,89 Euro für den Kauf des PKW). Sie erhielt hierfür von privaten Stiftungen Zuwendungen in Höhe von insgesamt 31 001,48 Euro; aus dem Verkauf ihres alten, mit einem Rollstuhlverladesystem versehenen Fahrzeugs erzielte sie einen Erlös iHv 1700 Euro (Gesamtbetrag 32 701,48 Euro). Die Zuwendungen der Stiftungen wurden jeweils als Zuschuss gewährt, mit Ausnahme von zweien über insgesamt 9000 Euro (4000 und 5000 Euro), die als Darlehen gezahlt wurden. Die Stiftungen überwiesen die zugewandten Beträge direkt an das Autohaus bzw den Betrieb, der den behindertengerechten Umbau vornahm. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 8.8.2007; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 30.7.2008), weil der Hauptzweck der Kraftfahrzeugversorgung, die Eingliederung in das Arbeitsleben, nicht vorliege. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, durch die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe indirekt ehrenamtliche Institutionen zu fördern. Andere, nicht ehrenamtlich bedingte regelmäßige Fahrten seien nicht ersichtlich. Für einzelne sonstige Fahrten sei ein Taxi erheblich kostengünstiger.

4

Während das Sozialgericht (SG) Detmold den Bescheid vom 8.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2008 aufgehoben und den Beklagten "verpflichtet" hat, "der Klägerin die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines Pkw zu bewilligen" (Urteil vom 25.8.2009), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) das Urteil des SG "abgeändert" und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.9.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dem Zusammenspiel zwischen § 8 Abs 1 Satz 2 und § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) sei zu entnehmen, dass die beanspruchte Leistung vorrangig als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen sei. Andere Eingliederungszwecke erforderten deshalb eine vergleichbar gewichtige Zielsetzung. Dies sei nur zu bejahen, wenn eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, tägliche oder fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich sei; anderenfalls sei der Behinderte nicht auf das Kraftfahrzeug angewiesen. So liege der Fall bei der Klägerin, weil sie nur zwei bis drei Fahrten monatlich außerhalb des Stadtgebiets von H. unternehme.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 53, 60 SGB XII iVm § 8 Eingliederungshilfe-VO. Sie macht geltend, die ehrenamtliche Tätigkeit stelle eine der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar gewichtige Aufgabe dar. Zu Unrecht habe das LSG dabei allein auf regelmäßig anfallende Fahrten außerhalb des Stadtgebiets abgestellt, obwohl weder § 53 SGB XII noch die Eingliederungshilfe-VO eine solche Beschränkung enthielten. Im Übrigen unternehme sie monatlich mehr als zwei bis drei Fahrten außerhalb des Stadtgebiets von H., um ihrem ehrenamtlichen Engagement nachzukommen.

6

Sie beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, die Kosten für die Anschaffung und den Einbau des Rollstuhlverladesystems in ihr Kraftfahrzeug zu erstatten.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz), weil tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung fehlen.

10

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 8.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2008 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs der Klägerin abgelehnt hat. Der beklagte Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist der richtige Beklagte iS des § 70 Nr 1 SGG; die Beteiligtenfähigkeit von Behörden in NRW ist seit dem 1.1.2011 mit dem Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW vom 26.1.2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 30) entfallen (zu dem hierdurch erfolgten Beteiligtenwechsel BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 2 RdNr 11).

11

Er ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der Kosten des behindertengerechten Umbaus des PKW als Leistung der Eingliederungshilfe sachlich und örtlich zuständig (§ 98 Abs 1, § 97 Abs 2 iVm § 3 Abs 3 SGB XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 816 - und § 2 Abs 1 Nr 4 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817). Zwar sieht § 1 Nr 2 Buchst a der Satzung des Beklagten über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10.3.2005 iVm § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 Buchst d Landschaftsverbandsordnung für das Land NRW vom 14.7.1994 (GVBl NRW 657, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 - GVBl NRW 474) iVm § 3 Abs 1 AGSGB XII eine Heranziehung der kreisfreien Städte und Kreise für die Versorgung von behinderten Menschen mit größeren Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor, macht hiervon aber eine Ausnahme bei Kraftfahrzeugen. Ob dazu auch der behindertengerechte Umbau eines Kraftfahrzeugs zählt, kann dahinstehen; denn der Beklagte ist nach § 7 der Satzung ohnehin berechtigt, im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

12

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere war weder die für die Klägerin zuständige Krankenkasse noch der Rentenversicherungsträger nach § 75 Abs 1 Satz 2 1. Alt SGG wegen der Nichtweiterleitung des Rehabilitationsantrags durch den Beklagten an diese notwendig beizuladen (dazu später).

13

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für Anschaffung und Einbau des Rollstuhlverladesystems ist § 19 Abs 3 Satz 1 SGB XII(in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII(ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003) und § 55 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) iVm § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO(zur Unanwendbarkeit von § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 20). Richtet sich der geltend gemachte Anspruch - wie hier - auf eine Geldleistung, ist es rechtlich unerheblich, ob die Klägerin den Auftrag für den Einbau des Rollstuhlverladesystems zeitlich ggf sogar vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 8.8.2007 erteilt hat; insbesondere stehen §§ 2, 18 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe, Leistung erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) einer Leistungsgewährung nicht entgegen(BSG, aaO, RdNr 21).

14

Nach § 53 Abs 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist teilweise gelähmt und deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen und damit wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (s § 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO), sodass es sich bei der Eingliederung um eine Pflichtleistung handelt.

15

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Nach § 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX gehört zu den Teilhabeleistungen insbesondere die Versorgung mit anderen als den in § 31 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) genannten Hilfen. § 9 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO konkretisiert den Begriff des "anderen Hilfsmittels". Danach sind andere Hilfsmittel iS des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm mit den §§ 26, 33 und 55 SGB IX nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Nach § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO gehören zu den anderen Hilfsmitteln iS des Abs 1 auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist; soweit die Eingliederungshilfe ein Kraftfahrzeug betrifft, muss der behinderte Mensch das Hilfsmittel nicht selbst bedienen können (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25; BVerwGE 55, 31, 33 f). Das Rollstuhlverladesystem kann deshalb ein Hilfsmittel iS von § 9 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO sein.

16

Ob die Klägerin iS des § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO auf ein Kraftfahrzeug "angewiesen" ist, kann allerdings nicht abschließend entschieden werden. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs 3 SGB XII). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs 2 SGB XII); wie sich aus § 9 Abs 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall"), gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25, 26; SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22).

17

Die von der Klägerin ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit gehört in besonderer Weise zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dies verdeutlicht § 11 Abs 2 Satz 2 SGB XII; danach umfasst die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auch ein gesellschaftliches Engagement. Es spielt mithin keine Rolle, dass durch etwaige Eingliederungshilfeleistungen die ehrenamtliche Tätigkeit mittelbar "gefördert" wird; denn in erster Linie soll der Umbau des Fahrzeugs die Mobilität der Klägerin erhöhen oder herstellen und ihr die Teilhabemöglichkeit eröffnen. Ob die Teilhabemöglichkeit in der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Besuch von Sportveranstaltungen oder Musikaufführungen besteht oder mit einer (sonstigen) aktiven Vereinsmitgliedschaft zusammenhängt, obliegt der Entscheidung des Behinderten. Er bestimmt selbst, was er in seiner Freizeit tut und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft er ergreift. Gerade ältere, aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Menschen haben ein besonderes Bedürfnis, neue soziale Kontakte zu finden oder alte aufrechtzuerhalten, und nutzen die Möglichkeit, dies in ehrenamtlichen Tätigkeiten zu tun, um ihre Fähigkeiten sinnvoll und gewinnbringend einzusetzen und nicht auf das "Abstellgleis geschoben" zu werden.

18

Das LSG hat bei der Frage, ob die Klägerin auf den behindertengerechten Umbau des Kfz angewiesen ist, zu Unrecht einen rein objektiven Maßstab anhand der Anzahl ehrenamtlich veranlasster Fahrten außerhalb des Stadtgebiets von H. in den Jahren 2009 und 2010 angelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats hätten aber die besondere Situation der Klägerin, die auch in der Vergangenheit ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug benutzt hat, sowie ihre individuellen Bedürfnisse und Wünsche unter Einbeziehung von Art und Ausmaß der Behinderung berücksichtigt werden und in die Entscheidung mit einfließen müssen (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 22 f). Weshalb nur Fahrten außerhalb von H. und auch nur ehrenamtlich veranlasste Fahrten - nicht aber andere Fahrten mit dem Ziel der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - berücksichtigungsfähig sein sollen, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, folgte man der Begründung des LSG, dass das Primat der beanspruchten Leistung bei der Teilhabe am Arbeitsleben liege, weil es dann allein auf die Regelmäßigkeit der Nutzung ankommt, nicht aber auf besonders veranlasste Fahrten außerhalb des Nahbereichs abzustellen wäre. Zudem darf die Beurteilung, ob die Klägerin auf das Fahrzeug angewiesen ist, nicht auf die Jahre 2009 und 2010 beschränkt werden, weil der Antrag bereits im Jahr 2007 gestellt und während des Verwaltungsverfahrens der Umbau veranlasst worden ist. Schließlich muss die Frage des "Angewiesenseins" prognostisch beurteilt werden; deshalb ist in die Beurteilung auch die Beanspruchung eines Fahrzeugs in der Vergangenheit mit einzubeziehen, was das LSG unterlassen hat. Die erforderlichen Feststellungen wird das LSG nachholen müssen. Ggf wird es auch prüfen müssen, ob es für die Klägerin - etwa mit Behindertentransporten bzw durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel - überhaupt zumutbare Alternativen zum Umbau ihres Fahrzeugs gegeben hätte und ob es ihr zumutbar und technisch auch möglich gewesen wäre, das Rollstuhlverladesystem des alten PKW weiter zu nutzen, oder ob die Anschaffung eines neuen Systems erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoller war.

19

§ 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO rechtfertigt nicht das vom LSG gefundene (andere) Ergebnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Senat der Auffassung folgt, dass die Anwendung dieser Vorschrift eine regelmäßige Nutzung des Fahrzeugs (zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs: BVerwGE 55, 31 und 111, 328) im Sinne einer annähernd täglichen Nutzung voraussetzt; denn § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO ist nicht bei der Auslegung von § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO heranzuziehen. Nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft iS des § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm den §§ 33 und 55 SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass von dieser Hilfeart nur die "Beschaffung" eines Kraftfahrzeugs "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" betroffen ist, während § 9 Eingliederungshilfe-VO weiter gefasst ist und Hilfsmittel betrifft, die zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel dienen und nicht in erster Linie zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. § 9 Abs 1 und 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO knüpft insbesondere nicht an die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Eingliederungshilfe-VO an, sondern bestimmt seine Anspruchsvoraussetzungen unabhängig selbst. Deshalb ist (auch) der Anspruch auf Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein bereits vorhandenes Kraftfahrzeug allein nach § 9 Abs 1 und Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO - unabhängig von § 8 Eingliederungshilfe-VO - zu beurteilen(BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89). Diesem Verständnis entspricht nicht zuletzt Art 20 des - allerdings erst am 26.3.2009 ratifizierten - Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), wonach die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen treffen, um für Menschen mit Behinderungen "persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit" sicherzustellen, ohne dies auf den Personenkreis beschäftigter Behinderter zu beschränken.

20

Gelangt das LSG nach Zurückverweisung der Sache zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf ein Kraftfahrzeug und dessen Umbau angewiesen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 82 ff SGB XII) der Leistungsgewährung entgegenstehen. Nach § 19 Abs 3 Satz 1 SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII (nur) geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Dabei ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten abzustellen (vgl dazu in anderen Konstellationen: BSGE 103, 171 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), also auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenüber der Klägerin geltend gemachten Forderung. Wann die Forderung der Firma, die den Umbau vorgenommen hat, fällig geworden ist, ist dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen. Fest steht aber, dass das behindertengerecht umgebaute Fahrzeug noch während des Verwaltungsverfahrens angeschafft und zum größten Teil durch verschiedene Stiftungen finanziert worden ist.

21

Ob ein Anspruch schon wegen der durch die Stiftungen erbrachten Leistungen ganz oder zum Teil ausscheidet, kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht prüfen. Dies hängt davon ab, wann und mit welchen Mitteln (Zuschüsse, Darlehen, Verkaufserlös aus dem Verkauf des früheren Fahrzeugs) die Rechnung für den Umbau des Fahrzeugs beglichen wurde. Wurde der behindertengerechte Umbau des Fahrzeugs ausschließlich aus (nicht zurückzuzahlenden) Zuschüssen finanziert, hat die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Da die Kosten für den Umbau des Fahrzeugs - die direkte Zahlung erfolgte an das Autohaus bzw den Betrieb, der den Umbau vorgenommen hat - bereits fällig waren als die Zuschüsse erbracht wurden, sind sie als Einkommen zu berücksichtigen, das nach § 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 82 ff SGB XII zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist.

22

Nach § 82 Abs 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (die in § 82 Abs 1 SGB XII geregelten Ausnahmen liegen nicht vor). Inwieweit Zuwendungen Dritter als Einkommen außer Betracht bleiben, regelt § 84 SGB XII. Nach dessen Abs 1 bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht. Dies gilt (aber) nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Nach Abs 2 dieser Vorschrift sollen auch Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit die Zuschüsse gerade dazu gewährt worden sind, den Umbau des Fahrzeugs zu finanzieren, müssen sie nach § 84 SGB XII in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt werden, gleich ob Abs 1 oder Abs 2 dieser Regelung anwendbar ist; denn zum einen beeinflussen die Zuschüsse die Lage der Klägerin so günstig, dass daneben (zur Vermeidung von Doppelleistungen) Sozialhilfe nicht gerechtfertigt wäre, zum anderen kann die Einkommensberücksichtigung angesichts desselben Zwecks, der mit der Sozialhilfe bzw den Zuschüssen verfolgt wird (nämlich die Finanzierung des Umbaus), keine besondere Härte für die Klägerin bedeuten.

23

Sind die Zuschüsse danach als Einkommen zu werten, ist weiter die Zumutbarkeit des (Umfangs des) Einkommenseinsatzes zu prüfen, die an den besonderen Einkommensgrenzen für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, hier insbesondere an § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII, zu messen ist. Danach kann die Aufbringung der Mittel - gleichgültig, ob die Einkommensgrenze über- oder unterschritten wird - auch unter der Einkommensgrenze verlangt werden, wenn - wie hier - von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck (Umbau des Kraftfahrzeugs) erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre. Anders als etwa in den Fällen des § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 2(Deckung des Bedarfs mit geringfügigen Mitteln; dazu BSGE 103, 171 ff RdNr 26 f = SozR 4-3500 § 54 Nr 5) und Nr 3 SGB XII ist dabei zur Vermeidung von Doppelleistungen die Ermessensbetätigung ("kann") bei der vom Sozialhilfeträger zu treffenden Entscheidung in dem Sinne vorgezeichnet, dass im Regelfall der Einkommenseinsatz verlangt werden muss (sog intendiertes Ermessen); denn es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb Sozialhilfe geleistet werden soll, wenn Leistungen Dritter für denselben Zweck - also den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs - erbracht werden. Die Regelung des § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII zeigt im Übrigen, dass derartige Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zum Entfallen des Bedarfs führen, sondern von atypischen Fallgestaltungen abgesehen (immer) als Einkommen zu qualifizieren und zu berücksichtigen sind, ohne dass es auf den Zeitpunkt des Zuflusses ankommt.

24

Die Fallkonstellation, in der der Umbau (allein) durch Zuschüsse finanziert wird, ist nicht mit der Selbsthilfe im Rahmen von Einsatzgemeinschaften des § 19 Abs 1, 2 oder 3 SGB XII zu vergleichen, bei der ein Mitglied der Einsatzgemeinschaft den Bedarf deckt, ohne dass der Hilfebedürftige zur Rückerstattung verpflichtet ist. Der Senat hat in einem solchen Fall - soweit durch die Bedarfsdeckung nicht nur ohnehin bestehende Unterhaltsansprüche erfüllt wurden - die Pflicht zur Rückerstattung nicht zur Voraussetzung für einen Leistungsanspruch gemacht und damit eine Zuwendung aus sittlicher Pflicht (§ 84 Abs 2 SGB XII) aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes verneint, um die normative Wertung der Vorschriften über die Anspruchsvoraussetzungen und die Einkommensberücksichtigung nicht zu konterkarieren (BSGE 110, 301 ff RdNr 27 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; BSGE 112, 67 ff RdNr 25 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1).

25

Wurde der Umbau auch (maximal 9000 Euro) durch Darlehen finanziert, scheitert daran ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe der durch das Darlehen erbrachten Leistungen hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 14. Senats des Bundessozialgerichts sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert nur dann als Einkommen zu qualifizieren, wenn der damit verbundene wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Deshalb sind Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSGE 106, 185 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat für das Recht der Sozialhilfe an (vgl schon BSGE 112, 67 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1); es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine funktionsdifferente Auslegung des Einkommensbegriffs rechtfertigen könnte. Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Anhaltspunkte für einen unwirksamen Darlehensvertrag sind zwar nicht ersichtlich, eine abschließende Würdigung ist insoweit allerdings vom LSG vorzunehmen.

26

Wurde der Umbau schließlich auch mit dem Erlös aus dem Verkauf des alten Fahrzeugs finanziert, verringert sich der Bedarf für die Umbaukosten um diesen Betrag. Dabei ist es unerheblich, ob der erzielte Kaufpreis über 1700 Euro aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kraftfahrzeughändler bzw dem Betrieb, der den Umbau durchgeführt hat, etwa bei Inzahlungnahme des Altfahrzeugs mit dem Rechnungsbetrag "verrechnet" wurde und schon deshalb zum maßgebenden Zeitpunkt (Fälligkeit der Rechnung, dazu oben) ein um den Inzahlungnahmebetrag geringerer Bedarf entstanden ist, oder ob der Kaufpreis für den Altwagen unabhängig von einer Händlerabsprache vor der Entstehung des Bedarfs zugeflossen ist und dann für den Umbau des Neuwagens eingesetzt wurde. Insoweit wäre der Verkaufserlös als Vermögen zu berücksichtigen, ohne dass er als Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII iVm der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII (Barbetrags-Verordnung) oder über die Härteregelung des § 90 Abs 3 SGB XII als Ersatz für einen privilegierten PKW geschützt wäre. Angesichts des bloßen Fahrzeugwechsels wäre dies nicht gerechtfertigt, weil der Erwerb des neuen Fahrzeugs - ob als Einkommen oder als Vermögen - privilegiert ist (dazu später).

27

Neben der Frage, wie der Umbau finanziert wurde, und welchen Einfluss etwaige Zuflüsse von Geld oder Geldeswert auf den Bedarf bzw den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, stellt sich auch die weitere Frage, ob ein Anspruch der Klägerin an ihren sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemäß § 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 82 ff SGB XII scheitert. Das LSG hat hierzu - ausgehend von seiner Rechtsauffassung zum fehlenden Angewiesensein auf den PKW, die der Senat nicht teilt - keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Klägerin verfügte über ein Einkommen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII - ggf zusammen mit den Zuwendungen von Stiftungen(dazu oben) - über der Einkommensgrenze einzusetzendes Einkommen (§ 87 SGB XII) erzielt. Bei einmaligen Leistungen (nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII) zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist das Einkommen ggf auch für mehrere Monate zu berücksichtigen (§ 87 Abs 3 SGB XII). Bedarfsgegenstände in diesem Sinn sind Gegenstände, die für den individuellen und unmittelbaren Gebrauch durch den Leistungsempfänger bestimmt sind und (in der Regel) einer Abnutzung unterliegen (Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 87 RdNr 31, Stand Dezember 2004; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 87 SGB XII RdNr 37). Die Eingliederungshilfe für das Rollstuhlverladesystem ist als eine solche "einmalige Leistung zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen" zu qualifizieren; der Gebrauch des Rollstuhlverladesystems ist auch für mehr als ein Jahr bestimmt. Dabei ist sowohl auf die mögliche Nutzungsdauer des konkreten Gegenstandes abzustellen, als auch kumulativ auf die aufgrund des konkreten Bedarfs erforderliche Nutzung (Gutzler in juris PraxisKommentar SGB XII, § 87 SGB XII RdNr 46).

28

Auch ob einsetzbares Vermögen vorhanden ist, hat das LSG ausgehend von seiner Rechtsansicht offen gelassen. Der Senat kann deshalb insbesondere nicht beurteilen, ob die Wohnung der Klägerin privilegiertes Vermögen ist. Nach § 90 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen(Abs 1); allerdings darf die Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder der Verwertung bestimmter (Abs 2) bzw privilegierter (Abs 3) Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden. Nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, abhängig gemacht werden. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

29

Mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm erfasst der Begriff des Hausgrundstücks neben bebauten Grundstücken auch Eigentumswohnungen (vgl nur Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 73). Die Angemessenheit der Größe von Eigentumswohnungen bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Senats (weiterhin) nach den Werten des (zum 1.1.2002 aufgehobenen) Zweiten Wohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Anzahl der Bewohner (BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 19). Danach gelten Eigentumswohnungen mit bis zu 120 m² für einen Haushalt mit vier Personen nicht als unangemessen groß. Bei einer geringeren Familiengröße sind je fehlender Person 20 m² abzuziehen, wobei eine Reduzierung unter 80 m² in der Regel nicht in Betracht kommt (BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3). Allerdings bedürfen diese Größen je nach den Umständen des Einzelfalles - etwa wegen der Behinderung der Klägerin, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist - einer Anpassung nach oben (BSGE 97, 203 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3; BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 19). Ob ausgehend von diesen Voraussetzungen die Wohnung der Klägerin, die die Grenze von 80 m² um 31 m² übersteigt, (noch) angemessen und damit geschütztes Vermögen ist, bedarf weiterer Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalls. Gleiches gilt für die Frage, ob - unterstellt, die Wohnung ist nicht angemessen - eine Härte iS von § 90 Abs 3 SGB XII zu bejahen ist. Ist auch diese zu verneinen, wird das LSG die Verwertbarkeit der Wohnung genauer unter rechtlichen und tatsächlichen Aspekten (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) zu prüfen haben.

30

Ob das neu angeschaffte Fahrzeug als Vermögen oder als Einkommen zu qualifizieren ist, bedarf hingegen keiner Entscheidung, weil es in keinem Fall zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist, selbst wenn es der Klägerin möglicherweise zumutbar gewesen wäre, ein gebrauchtes Fahrzeug mit erheblich geringerem Wert zu kaufen (vgl dazu BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 23 f). Denn der Einsatz als Einkommen oder als Vermögen würde - unterstellt, die Klägerin ist behinderungsbedingt auf ein Kraftfahrzeug angewiesen (vgl allgemein dazu nur Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 102 mwN) - entweder nach der für Einkommen geltenden generellen Härteklausel des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII(vgl dazu: BSGE 108, 241 ff RdNr 24 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8; BSGE 106, 62 ff RdNr 32 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6)oder nach der bei Vermögen anzuwendenden Härteregelung des § 90 Abs 3 SGB XII eine (besondere) Härte bedeuten, weil die von den Stiftungen gewährten Zuwendungen (Zuschüsse und Darlehen) - auch der Höhe nach - nur zweckgebunden für den Erwerb bzw die Umrüstung des Fahrzeugs erbracht worden sind, sodass eine Berücksichtigung des PKW als Einkommen oder als Vermögen trotz des den Verkehrswert von 7500 Euro bzw - wegen der Behinderung der Klägerin - von 9500 Euro(vgl § 5 Kraftfahrzeughilfeverordnung; BSGE 99, 77 ff RdNr 16 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5) übersteigenden Betrags für ein angemessenes Kraftfahrzeug (dazu: BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5; BSGE 100, 139 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4) unbillig wäre. Ohne Anschaffung des PKW wären keine Beträge geflossen. Das LSG wird jedoch ggf zu ermitteln haben, ob noch weiteres einsetzbares Vermögen vorhanden ist.

31

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach den Vorschriften über die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 ff SGB XII)scheidet hingegen aus. Diese Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV - (§ 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII), sodass eine Hilfsmittelversorgung durch den Sozialhilfeträger aus den gleichen Gründen wie im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ausgeschlossen ist. Das Rollstuhlverladesystem ist für die Klägerin kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 Satz 1 3. Alt SGB V und gehört damit nicht zum Leistungskatalog des SGB V; das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs, das sich auch auf den Ausgleich von indirekten Folgen der Behinderung erstreckt (vgl: BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7; BSGE 98, 213 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 3 und 29; BSG, Urteil vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R), erfordert keine Leistungserbringung. Ein Hilfsmittel ist von der GKV nur dann zu gewähren, wenn es Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betrifft, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehören (BSGE 91, 60 ff RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 S 20 mwN; BSG, Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 12/10 R - RdNr 13 ff). Allerdings ist das in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" krankenversicherungsrechtlich immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst, nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG, Urteil vom 18.5.2011, aaO, RdNr 15 ff mwN). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den Radius der selbstständigen Fortbewegung durch das Auto (erheblich) zu erweitern, selbst wenn im Einzelfall die Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich erledigt werden können; es gilt vielmehr ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 98, 213 ff RdNr 17 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15). Nur wenn die Verantwortung der GKV im Einzelfall über die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung hinausgeht (zur Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw zum Erwerb einer elementaren Schulausbildung BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 19; bei Anforderungen an die medizinische Versorgung, die regelmäßig im Nahbereich der Wohnung nicht erfüllbar sind BSGE 98, 213 ff RdNr 14 und 17 = SozR 4-2500 § 33 Nr 15), ist die Erweiterung des Fortbewegungsradius durch Hilfsmittel der GKV zu ermöglichen.

32

Nach den Feststellungen des LSG und den eigenen Angaben der Klägerin dient das Rollstuhlverladesystem in erster Linie zur Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet; die ehrenamtliche Tätigkeit wird aber nicht vom Verantwortungsbereich der GKV umfasst. Es ist nicht Aufgabe der GKV, ihren Versicherten die Ausübung einer solchen Tätigkeit zu ermöglichen. Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden hingegen von der Krankenkasse übernommen, wodurch dem Grundbedürfnis des täglichen Lebens, bei Krankheit und Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, Genüge getan ist, weil im Rahmen der Hilfsmittelgewährung nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (allein) die notwendige medizinische Versorgung sichergestellt sein muss(BSGE 93, 176 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7). Andere besondere qualitative Elemente, die eine weitergehende Mobilitätshilfe zum mittelbaren Behinderungsausgleich rechtfertigen könnten (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 17 mwN), sind hier nicht ersichtlich. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch gegen den Beklagten als erstangegangenen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs 2 SGB IX iVm § 33 SGB V und damit eine Beiladung der zuständigen Krankenkasse aus, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Begriff der Teilhabeleistung des § 14 SGB IX eigenständig (weit) oder (nur) nach dem Verständnis des SGB V auszulegen ist(vom Senat offengelassen in: BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 15). Ebenso scheidet ein Anspruch als erstangegangener Träger nach § 14 Abs 2 SGB IX iVm der KfzHV wegen einer Nichtweiterleitung an den Rentenversicherungsträger - und damit dessen Beiladung - aus. Kraftfahrzeughilfe wird nur zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht (§ 1 KfzHV). Zu Recht hat das LSG deshalb ausgeführt, dass Leistungen nach § 2 Abs 1 Nr 2 KfzHV (behinderungsbedingte Zusatzausstattung) nach § 3 Abs 1 Nr 1 der Verordnung ua nur gewährt werden, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, woran es hier mangelt.

33

Das LSG wird ggf auch den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des Revisionsantrags richtigstellen müssen und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10. September 2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen (Nachtwachen) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 (Kläger zu 1) und vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 (Kläger zu 2).

2

Die Kläger sind Zwillingsbrüder und erheblich behindert; beide sind nahezu gehörlos und minderbegabt; es bestehen ein Aufmerksamkeitsdefizit, ein Hyperaktivitätssyndrom sowie eine emotional instabile Persönlichkeit. Sie befanden sich zunächst stationär im Landkreis T, wo sie vor dem Umzug der sie betreuenden Mutter nach M ihren ständigen Aufenthalt hatten, in einer Heimsonderschule und ab September 2002 im westfälischen Schülerinternat M ; im Juli 2005 wurden sie gemeinsam in ein Wohnheim der Beigeladenen aufgenommen. Dort vergewaltigten die Kläger im April 2006 gemeinschaftlich eine Mitbewohnerin. Nach Bekanntwerden der Tat waren sie mehrere Wochen in der W Klinik für Psychiatrie untergebracht, ab Juni 2006 wohnten sie wieder in nunmehr verschiedenen Wohnheimen der Beigeladenen (Kläger zu 1: Wohnstätte G Kinderhaus; Kläger zu 2: Wohnstätte Haus Gr ). Dort wurden Nachtwachen vor den Zimmern der Kläger aufgestellt (22 Uhr bis 6:30 Uhr), um das unbeaufsichtigte Verlassen der Zimmer zu unterbinden und die Mitbewohner zu schützen. Die in den Heimverträgen mit den Klägern vereinbarten Kosten übernahm der Beklagte. "Zur Abgeltung zusätzlicher Personalkosten" zahlte er zudem an die Beigeladene aufgrund mehrerer zeitlich befristeter Nebenabreden einen täglichen Zuschlag für die Zeit vom 1.6.2006 bis 31.3.2009 (Schreiben vom 16.1., 26.5. und 10.12.2008).

3

Für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern nach Ablauf eines Leistungszeitraums erneut die bisherigen Leistungen, verwies jedoch hinsichtlich der "beantragten Verlängerung der Nebenabrede" jeweils auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben an die Beigeladene, in dem die Übernahme weiterer Kosten für Nachtwachen abgelehnt wurde (Bescheide vom 21.1.2009; Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009). Während die Klagen erstinstanzlich ohne Erfolg blieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.9.2010), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Beklagten verurteilt, die Kosten der nächtlichen Sitzwachen für den Kläger zu 1 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 7.12.2010 und für den Kläger zu 2 in der Zeit vom 1.4.2009 bis 16.10.2010 "dem Grunde nach" zu übernehmen (Urteil vom 20.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Nachtwachen könnten nicht isoliert vom therapeutischen Gesamtzusammenhang gesehen werden, in dem sie stünden; ohne sie wären die Eingliederungsmaßnahmen nicht durchführbar gewesen. Daher sei ohne Bedeutung, ob die Nachtwachen selbst einem pädagogischen Zweck dienten. Sie seien zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich. Die Beigeladene sei auch berechtigt, die dadurch bedingten Kosten gegenüber den Klägern geltend zu machen, sodass diese sie beim Beklagten einfordern könnten; das Erhöhungsverlangen finde seine Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung iVm dem im Land geltenden Rahmenvertrag.

4

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und rügt die Verletzung der §§ 19 Abs 3, 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Die Teilhabe der Kläger werde durch die Nachtwachen allenfalls in sehr geringem Umfang und nur indirekt positiv beeinflusst. Im Vordergrund stehe vielmehr die Vermeidung von Gefahren und Belästigungen der Mitbewohner. Das LSG verkenne, dass nicht jede Leistung, die dem Aufenthalt eines behinderten Menschen in einer Einrichtung förderlich sei, als Teilhabeleistung durch den Sozialhilfeträger finanziert werden müsse. Die Nachtwachen seien ohnedies nicht erforderlich gewesen, wie der Umstand belege, dass nach dem Auszug der Kläger aus den Einrichtungen keine mehr eingerichtet worden seien.

5

Er beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Beide erachten die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen wegen der Nachtwachen. Zwar handelt es sich bei diesen um Leistungen der Eingliederungshilfe; die Kläger sind aber insoweit keinen Zahlungsansprüchen des Beigeladenen ausgesetzt, was Voraussetzung für die von den Klägern begehrte Kostenübernahme wäre.

10

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21.9.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.3.2009 (§ 95 SGG), vor deren Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534), soweit der Beklagte darin die Gewährung eines Zuschlags (Kosten der Nachtwachen) abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um eigenständige Verfügungen (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) und um einen von den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe abtrennbaren Streitgegenstand. Davon ist der Beklagte selbst bei den früheren Vereinbarungen von "Nebenabreden" mit der Beigeladenen ausgegangen. Auch wenn der Beklagte zur Ablehnung dieser Leistungen lediglich auf die den Bescheiden als Anlagen beigefügten Schreiben an die Beigeladene verwiesen hat, mussten die Kläger dies nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 13) nicht anders verstehen, als dass es sich hierbei (auch) um eine Ablehnung ihnen gegenüber handelt. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil die Kläger die Übernahme der Kosten der Nachtwachen durch Verwaltungsakt begehren, mit dem die Mitschuld des Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (vgl: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 1 und § 75 Nr 1).

11

Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht jedoch nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs 3(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX (Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) in Betracht. Die Kläger erfüllen die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung(BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Sie sind durch ihre Gehörlosigkeit in ihrer körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).

12

Die nächtlichen Sitzwachen vor den Zimmern der Kläger zählen auch als Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX. Nur mithilfe der Nachtwachen kann nämlich das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht werden, die Kläger in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erst zu ermöglichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 2 SGB XII). Dadurch, dass sie die Kläger am unkontrollierten Verlassen ihres Zimmers hinderten, wurde vermieden, dass sie die Zimmer anderer Bewohner ohne deren Einwilligung aufsuchen; erst dadurch waren die Kläger (neben anderen Hilfen, die während des Tages erbracht wurden) in der Lage, in der Gemeinschaft, der jeweiligen Einrichtung, zu leben und deren Regeln einzuhalten.

13

Dass die Unterstützung nachts gewährleistet wurde, ändert an dem Ziel der Maßnahme nichts. Sie wird nicht dadurch zur reinen Schutzmaßnahme zugunsten Dritter, weil diese sich nachts möglichen (Grenz-)Verletzungen durch die Kläger hätten schlechter erwehren können. Dass die Nachtwachen der Wahrung der räumlichen und persönlichen Integrität Dritter dienten, macht diese Maßnahmen also noch nicht zu einer solchen der ausschließlichen Gefahrenabwehr; vielmehr kann ein und dieselbe Maßnahme mehrere Ziele verfolgen. Dies bestätigt in besonderer Weise die Beschreibung des für die Kläger maßgeblichen Leistungstyps 10 der Leistungsvereinbarung, nach der sich die Pflichten der Beigeladenen gegenüber den Klägern bestimmen (dazu später). Dort werden als Leistungsangebot bei Bedarf ausdrücklich Nachtwachen aufgeführt. Nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSGE 94, 133 RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2), sondern allein Zweifel an dem vom LSG zur Beurteilung der Erforderlichkeit festgestellten Sachverhalt geäußert - waren die Nachtwachen auch erforderlich (§ 4 SGB IX). Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Kosten der Eingliederungshilfe durch den Beklagten, weil sie selbst der Beigeladenen weder aus einer gültigen Zusatzvereinbarung ("Nebenabrede") noch aus den Heimverträgen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.

14

Nach § 12 Abs 7 des "Rahmenvertrags gemäß § 79 Abs 1 SGB XII zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII, Stand 2.7.2001" (Rahmenvertrag) kann zwar, wenn der Bedarf einzelner Leistungsberechtigter Leistungen erfordert, die durch einen Leistungstyp und entsprechende Maßnahmepauschalen nicht abgedeckt werden, zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung ein "zusätzlicher Betrag" vereinbart werden. Allerdings fehlt es bereits an einer Vereinbarung für die Zeit ab 1.4.2009, sodass dahinstehen kann, ob derartige Vereinbarungen überhaupt systemgerecht sind und - etwa unter Berücksichtigung des § 17 Abs 2 SGB XII - getroffen werden dürfen und ob insbesondere daraus die Kläger verpflichtet werden könnten.

15

Aus den Heimverträgen selbst sind die Kläger ebenso wenig zur Zahlung eines zusätzlichen Entgelts verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 102, 1 ff, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9), ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht; dies war hier hinsichtlich jeder der Einrichtungen, in denen die Kläger untergebracht waren, der Fall (Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte G Kinderhaus, gültig ab 1.1.2005 bzw 15.9.2009, und Vergütungs-, Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die Einrichtung Wohnstätte Haus Gr, gültig ab 1.1.2005 bzw 1.10.2009); als Normverträge (vgl BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15) nach § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII waren diese für den Beklagten bindend.

16

Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.

17

Die Beigeladene hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr 3 S 6 f), keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern. Nach § 4 Abs 1 der Heimverträge setzt sich das von den Klägern gegenüber der Beigeladenen geschuldete Entgelt - ausschließlich - aus den Vergütungsbestandteilen "Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), Pauschale für Betreuungsleistungen gemäß den Leistungstypen und ggf Hilfebedarfsgruppen (Maßnahmepauschale)" und dem "Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)" zusammen. § 4 Abs 2 der Heimverträge führt das kalendertäglich zu zahlende Entgelt nach diesen Pauschalen getrennt im Einzelnen auf; die entsprechenden Leistungen hat der Beklagte auch erbracht.

18

Aus § 6 der Heimverträge ergibt sich kein höherer bzw weiterer Anspruch. Darin ist zwar die Möglichkeit der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung der Einrichtung gegenüber dem Bewohner vorgesehen. Dies wäre aber ohnehin nur zulässig, wenn sich die bisherige Bemessungsgrundlage für die vereinbarte Vergütung geändert hätte. Unabhängig davon, ob eine Änderung im individuellen Bedarf eines Hilfeempfängers überhaupt ein derartiges Erhöhungsverlangen auslösen könnte (vgl insoweit § 7 der Heimverträge), scheidet die Anwendung der Vorschrift indes schon aus, weil Nachtwachen bereits mit der Aufnahme der Kläger in die Einrichtungen eingerichtet worden waren, also gerade keine Änderung des Bedarfs eingetreten ist. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Leistungsanpassung durch die Einrichtung nach § 7 der Heimverträge bei - hier im Hinblick auf die Nachtwachen ebenfalls nicht eingetretener - Veränderung des Hilfebedarfs. Die Wirksamkeit dieser Regelungen unter Berücksichtigung des Heimgesetzes bzw des am 1.10.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen, ist damit nicht entscheidungserheblich.

19

Anders als das LSG meint, ist es für die Höhe der von den Klägern geschuldeten Vergütung ohne Belang, wenn in § 1 Abs 3 der Vergütungsvereinbarungen ausgeführt ist, dass die (tägliche) Vergütung "mindestens" aus der Grundpauschale, dem Investitionsbetrag und der Maßnahmepauschale besteht; insoweit wird lediglich die Formulierung des § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII wiederholt, ohne dass allein dadurch über die konkreten Regelungen der Heimverträge hinausgehende Vergütungsansprüche der Einrichtung begründet würden.

20

Ein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; §§ 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Grundsätzlich denkbar wäre zwar die Anwendung der Regelungen der GoA im Hinblick darauf, dass mit den Nachtwachen neben Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Klägern auch solche zum Schutz der übrigen Heimbewohner (= eigenes Geschäft der Einrichtung) im Interesse der Kläger erbracht worden sind (sog "Auch-fremdes-Geschäft"). Doch sind die Regelungen der GoA nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht anwendbar(zu diesem Gedanken allgemein im Zivilrecht BGH, Urteil vom 23.9.1999 - III ZR 322/98 - RdNr 7). Rechte und Pflichten der Kläger im Verhältnis zur Einrichtung, insbesondere das Entgelt, sind in den Heimverträgen festgelegt, die durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und gerade im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gestaltet werden. Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 - und vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10).

21

Das vertraglich geschuldete Entgelt umfasst ohnedies die Kosten für die Nachtwachen. Denn § 2 Abs 4 der Heimverträge sieht jeweils vor, dass die Bewohner die erforderlichen individuellen Maßnahmen gemäß der Leistungsvereinbarung erhalten, wofür die für die Bewohner ermittelten Leistungstypen bzw die der Hilfebedarfsgruppe entsprechenden Leistungen nach Anlage 2 des Rahmenvertrags als maßgebend vereinbart sind. Zur Auslegung dieses Rahmenvertrags ist der Senat ebenfalls befugt, gleichgültig, ob dieser als Normvertrag (so Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105, 107, und Pöld-Krämer/Fahlbusch, RsDE 46, 4, 20; aA Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 79 SGB XII RdNr 5, Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 79 SGB XII RdNr 12, und Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 79 RdNr 12, Stand August 2012) oder als formularmäßige Vereinbarung angesehen wird. Die Kläger wurden nach § 3 Abs 2 der jeweiligen Heimverträge dem Leistungstyp (LT) 10, Hilfebedarfsgruppe 3 sowie dem LT für die Tagesstruktur 25 (Werkstatt für behinderte Menschen) zugeordnet. Nach der Beschreibung des LT 10 ("Wohnangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf") in Anlage 2 des Rahmenvertrags orientieren sich Art und Umfang der Angebote, zB die Sicherstellung einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einschließlich der dazugehörigen Tagesdienste, Nachtbereitschaften oder Nachtwachen an den individuellen Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner. Deren Finanzierung wird folglich mit der Maßnahmepauschale bereits abgedeckt.

22

Dass einige Betreute, die in LT 10 und Hilfebedarfsgruppe 3 eingruppiert sind, einen im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Bewohner im entsprechenden LT höheren Betreuungsbedarf haben und damit ggf auch höhere Kosten verursachen, ist der pauschalierten und abstrakten Kalkulation der jeweiligen Vergütung geschuldet. Da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht (vgl insoweit § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 76 SGB XII RdNr 62 mwN) liegt. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 92a Nr 1 RdNr 39) ohnedies aus.

23

Besteht mithin kein Anspruch der Kläger auf weitere Leistungen ist nicht weiter von Bedeutung, dass bei einer Kostenübernahme durch Schuldbeitritt der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen ist, weil dies nur bei einer Klage auf Leistung in Geld vorgesehen ist(vgl BSG SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 12).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2.
der zu betreuende Personenkreis,
3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1.
der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2.
der Maßnahmepauschale sowie
3.
einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012, S 48 SO 449/09, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII in Form der Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung des Klägers für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007.

Bei dem im Jahre 1983 geborenen Kläger bestehen eine schwere angeborene Körperbehinderung (infantile Cerebralparese vom Typ einer massiv spastischen schweren Tetraparese) sowie eine geistige Behinderung. 1996 erfolgte eine beidseitige Hüftrekonstruktion. Der Kläger ist zu 100% schwerbehindert und hat die Merkzeichen G, a.G., H und RF. Er steht unter Betreuung, die von seinen Eltern ausgeübt wird.

Der Kläger wurde in den Jahren 1998 und 1999 in Ungarn nach der Petö-Methode therapiert, wobei die zuständige Krankenkasse die Kosten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung übernahm. Er besuchte ab April 2000 die Heilpädagogische Tagesstätte (HPT) des Vereins Konduktiv fördern e.V. im S.-Zentrum in A-Stadt; die hierfür anfallenden Kosten wurden von der Beklagten als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII übernommen. Intern zuständig war das Stadtjugendamt. Die erstmalige Bewilligung erfolgte mit Bescheid vom 20.04.2000 als Eingliederungshilfe. Zum 01.05.2003 wechselte der Kläger in die HPT der Beigeladenen zu 2 in A-Stadt; insoweit wurden die Kosten ab dem 09.09.2003 mit Bescheid vom 04.11.2004 übernommen, da ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende (Leistungs- und) Vergütungsvereinbarung zwischen dem Bezirk Oberbayern und dem Träger der Einrichtung über eine HPT im Schulalter vorlag. Die letztmalige Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgte mit Bescheid vom 12.10.2005 (Bewilligung vom 01.09.2005 b.a.w. (max. Schulaustritt)).

Von der Beklagten erhält der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Anerkennung eines Untermietverhältnisses zu seinen Eltern (monatlich laufend 849,28 € -Bescheid zuletzt vom 07.06.2010); vom Beigeladenen zu 1 erhält der Kläger laufend Eingliederungshilfe im Umfang von 1,5 h täglich (in Form von ambulanten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Eingliederungshilfepauschale für behinderte Menschen, monatlich 448,65 €, Bescheid zuletzt vom 11.04.2012, sowie eine Mobilitätspauschale).

Mit Schreiben vom 14.08.2006 teilte der Vater und Betreuer des Klägers der Beklagten (Stadtjugendamt) mit, der Kläger werde mit dem laufenden Schuljahr seinen Schulbesuch an der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte beenden. Deshalb stünden ihm von diesem Zeitpunkt an die schulbegleitenden Einrichtungen, insbesondere die HPT, nicht mehr zur Verfügung. Er benötige aber weiterhin die konduktive Förderung, um nicht die über Jahre erarbeiteten F.e zu gefährden und am Ende wieder im Rollstuhl zu landen. Er bitte daher um eine Verlängerung der Kostenübernahme für die Förderung und Betreuung des Klägers in der HPT für zunächst ein Jahr, bis eine andere geeignete Lösung gefunden sei. Die Beklagte teilte dem Kläger am 25.08.2006 formlos mit, dass die Eingliederungshilfe nur im Rahmen der Hilfe zur Förderung der angemessenen Schulausbildung geleistet werden könne. Mit Bescheid vom 17.10.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe vom 14.08.2006 ab, weil die Eingliederungshilfe im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung nur bis zum Schulaustritt vom Stadtjugendamt geleistet werden könne. Weitergehende Eingliederungshilfe könne beim Sozialreferat beantragt werden. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern als mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 als unbegründet zurück.

Am 29.09.2006 beantragte der Kläger beim Sozialamt der Beklagten, die Kosten der konduktiven Förderung in der HPT zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 14.11.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung entsprechender Leistungen der Eingliederungshilfe ab, weil es sich bei der Therapie nach Petö nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.09.2003, B 2 KR 34/01 R) um eine Maßnahme handle, bei der der medizinische Charakter im Vordergrund stehe, für die grundsätzlich die Krankenversicherung zuständig sei. Allerdings habe diese keine Leistungen zu übernehmen, weil der therapeutische Nutzen bislang nicht vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestätigt worden sei. Damit scheide auch eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers aus.

Der Kläger beantragte im Rahmen des Widerspruches gegen den Bescheid vom 14.11.2006 Leistungen nach einem persönlichen Budget, die die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2007 ablehnte.

Der Kläger legte im Rahmen des Widerspruchs einen Kostenvoranschlag der F. GmbH vom 12.09.2006 vor. Die gegen die Bescheide vom 14.11.2006 und 14.02.2007 erhobenen Widersprüche wies die Regierung von Oberbayern mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 zurück. Die konduktive Förderung habe als Heilmittel nach § 32 SGB V ihren Schwerpunkt im Bereich der medizinischen Reha.

Ein Antrag des Klägers auf Stiftungsmittel vom 03.11.2006 bei der Beklagten blieb erfolglos.

Gegen beide Widerspruchsbescheide vom 07.05.2007 richtet sich die am 04.06.2007 zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage (S 19 SO 265/07).

Der Kläger besuchte in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 bis zu drei mal wöchentlich die von der Beigeladenen zu 2 betriebene HPT am Mariahilfplatz und erhielt dort Leistungen der konduktiven Förderung. Die seitens der Beigeladenen zu 2 dafür ausgestellten monatlichen Rechnungen, adressiert an den Kläger, wurden von diesem bei der Beklagten eingereicht. Sie belaufen sich auf insgesamt 5488,60 € für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.07.2007.

Im September 2007 hat der Betreuer des Klägers den Verein F. A-Stadt e.V. gegründet, um die konduktive Förderung seines Sohnes und anderer erwachsener Personen mit ähnlichen Einschränkungen weiterführen bzw. gewährleisten zu können; der Verein finanziert sich durch Spenden. Am 10.11.2010 teilte der Kläger mit, dass der Verein F. A-Stadt e.V. die Kostenübernahme in Aussicht gestellt habe und zahlreiche Spenden akquiriert worden seien, die den Gesamtbetrag von 10.000 € überstiegen.

Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat das SG den Bezirk Oberbayern zum Verfahren beigeladen. Im Erörterungstermin vom 18.03.2009 wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 8 SO 19/08 R (Petö -Therapie als Eingliederungshilfe) angeordnet; auf Antrag des Klägers wurde der Rechtsstreit im Oktober 2009 unter dem Az. S 48 SO 449/09 fortgesetzt.

Der Kläger hat Befundberichte von Dr. D. vom 25.01.2007 (orthopädische Uniklinik H.) und vom 31.03.2009 (Behandlungszentrum A.) vorgelegt. Darin wird weiterhin Krankengymnastik, auch mit Petö-Therapie zur Erhaltung der Gehfähigkeit empfohlen.

Mit Beschluss vom 16.11.2012 hat das SG die Einrichtung F., Konduktives Förderzentrum, gemeinnützige GmbH nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen, welche im streitigen Zeitraum die Leistungen der konduktiven Förderung des Klägers erbracht hat. Nach einem vor dem Landgericht A-Stadt (6 O 12924/09) geschlossenen Vergleich vom 01.10.2009 schuldet der Kläger der Beigeladenen zu 2 insgesamt 5334,34 € (davon 2400 € gesamtschuldnerisch mit seinem Vater), die in monatlichen Raten zu 50 € beginnend 05.11.2009 zu bezahlen sind. Nach übereinstimmender Auskunft des Klägers und des Beigeladenen zu 2 hat der Kläger seine Verpflichtung zur Zahlung von 2934,31 € aus dem gerichtlichen Vergleich noch nicht erfüllt.

Das SG hat die auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 gerichtete Klage mit Urteil vom 11.Dezember 2012 abgewiesen.

Es könne dahinstehen, ob der Kläger vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung als Leistung der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch gegen die Beklagte gehabt habe, weil hinsichtlich der in diesem Zeitraum von der Beigeladenen zu 2 erbrachten Leistungen weder eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestanden habe, noch ein Leistungsangebot im Sinne von § 75 Abs. 4 SGB XII von dieser vorgelegt worden sei.

Eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII habe nicht vorgelegen. Der Kläger sei nach Beendigung seiner Schulausbildung von der für Schulkinder bestehenden Vereinbarung nicht mehr erfasst gewesen.

Die Beigeladene zu 2 habe als Träger der Einrichtung kein Leistungsangebot vorgelegt, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfülle und die Inhalte der Leistungs- (§ 76 Abs. 1 SGB XII), Vergütungs- (§ 76 Abs. 2 SGB XII) und Prüfungsvereinbarung (§ 76 Abs. 3 SGB XII) abdecke (§ 75 Abs. 4 SGB XII). Ein solches Angebot sei nicht abgegeben worden. Insbesondere könne in der Einreichung der Abrechnungen für den streitigen Zeitraum, jeweils zum Ende des Monats, erstmals Ende Januar 2007, kein solches Leistungsangebot gesehen werden. Der Leistungserbringer habe zwar damit signalisiert, dass er die Leistungen weiter zu den bisherigen Bedingungen erbringen wolle. Für die Abgabe eines Leistungsangebotes gem. § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII sei es nicht ausreichend, wenn sich der Zweck der Leistungserbringung (bis August 2006: Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung; ab Januar 2007: Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) und somit der gesamte leistungsrechtliche Rahmen wesentlich geändert habe. Gem. § 76 Abs. 1 SGB XII müsse die Leistungsvereinbarung (und somit auch das Leistungsangebot) unter anderem Art, Ziel und Qualität der Leistung festlegen. Ein Angebot über die Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung müsse sich also konkret auch auf die Ziele der Leistungserbringung beziehen. Die Qualität der angebotenen Leistungen könne nicht isoliert von ihrer Zwecksetzung betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund könne die Abgabe eines Leistungsangebots auch nicht als entbehrlich betrachtet werden. Hinzu komme, dass ein Leistungsangebot grundsätzlich vor der Erbringung der Leistungen abzugeben sei, um dem Leistungsträger eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen.

Gegen das am 17.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.01.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.

Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der HPT im Schulalter bestanden habe. Bis zum Ende der Schulpflicht habe der Kläger Eingliederungshilfe erhalten; der Bedarf sei nicht durch den Schulaustritt erloschen. Das Fordern eines individuellen Leistungsangebots sei ein bloßer Formalismus, wenn der Jugendliche zuvor als Schüler in derselben Einrichtung betreut worden sei. Der Kläger hat sozialpädiatrische und neuropädiatrische Befunde aus den Jahren 1998 und 1999 zur medizinischen Notwendigkeit der Petö-Therapie vorgelegt. Weiter hat er einen neuroorthopädischen Befundbericht von Prof. Dr. B., B. vom 27.10.2006 und einen Arztbrief von Dr. D., H. vom 25.01.2007 vorgelegt. Er hat mitgeteilt, dass er nicht werkstattfähig sei, weil er nicht ganztägig im Rollstuhl sitzen könne und nicht in der Lage sei, eine 5-Tage- Woche in einer Einrichtung zu absolvieren.

Der Kläger habe die aus dem mit der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Vergleich vor dem LG A-Stadt vom 02.10.2009 zu leistenden Zahlungen in Höhe von 2934,31 € noch nicht erbracht, weil er als Sozialhilfebezieher nicht leistungsfähig sei. Sein Vater hingegen habe die Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich erfüllt. Außer der ärztlich verordneten Krankengymnastik und der streitgegenständlichen Eingliederungshilfe in der HPT habe der Kläger in der Zeit von Januar-Juli 2007 keine weiteren Teilhabeleistungen erhalten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 11.Dezember 2012 die Bescheide der Beklagten vom 17.10.2006 und 14.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern vom 07.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der konduktiven Förderung des Klägers für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von 5488,60 € zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG im Ergebnis für richtig, sie sieht jedoch entgegen der Rechtsansicht des SG die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII als erfüllt an, weil die Übersendung eines Kostenvoranschlages z. B. durch einen Pflegedienst zu Beginn des Verfahrens nach der Verwaltungspraxis der Beklagten als ausreichend iSv § 75 Abs. 4 SGB XII angesehen werde. Für den Fall, dass die Leistungen bereits seit längerer Zeit vom Leistungserbringer erbracht würden, lasse die Beklagte sogar die Abrechnung nach Leistungskomplexen als Leistungsangebot gelten. Dies könne aber zu Problemen in Erstattungsstreitigkeiten nach § 102 SGB X führen, die mit Hilfe dieses Verfahrens vorsorglich zu klären seien. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten scheitere hier jedoch schon daran, dass der Nachweis, dass die Petö-Therapie der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht vorrangig der medizinischen Rehabilitation diene, nicht geführt werden könne. Selbst das vorliegende Gutachten von Dr. G., A-Stadt, vom 21.09.2001, das im Rahmen eines Schwerbehindertenverfahrens eingeholt worden sei, und die fachorthopädischen Befunde, belegten nicht, dass die Petö-Therapie der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft diene.

Der Beigeladene zu 1 (Bezirk) hält das Urteil des SG auch hinsichtlich der Begründung (Fehlen eines Leistungsangebots) für zutreffend. Die Leistungsvereinbarung mit der Beigeladenen zu 2 von Mai 2006 hinsichtlich der HPT im Schulalter habe im streitgegenständlichen Zeitraum weitergegolten. Eine Nachfolgevereinbarung sei erst mit Wirkung ab 01.07.2012 geschlossen worden. Der Fachdienst Behindertenhilfe beim Beigeladenen zu 1 hat am 18.12.2014 mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde acht Jahre in die Vergangenheit hinein keine Stellungnahme zum Teilhabebedarf mehr möglich sei.

Die Beigeladene zu 2 hat mitgeteilt, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vor dem LG A-Stadt vom 02.10.2009 nicht nachgekommen sei. Als Leistungserbringerin habe sie ein Interesse daran, dass im Einzelfall auf der Grundlage von § 75 Abs. 4 SGB XII Leistungen an junge Erwachsene erbracht und vergütet werden könnten. Die Abgabe eines Leistungsangebots erscheine ihr eine reine Förmelei, nachdem der Kläger während seines Schulbesuches in derselben Einrichtung betreut worden sei. Auch habe die Beklagte die Einrichtung nicht zur Abgabe eines Leistungsangebotes aufgefordert.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogene Behördenakten der Beklagten (Stadtjugendamt und Sozialhilfeträger), die Verwaltungsakten des Beigeladenen zu 1 und die Akten der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 11. Dezember 2012 ist unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 17.10.2006 und 14.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG).

1. Gegen die Entscheidung des SG vom 11. Dezember 2012 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des SG vom 11. Dezember 2012, mit dem die auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 als Leistung der Eingliederungshilfe gerichtete Klage abgewiesen wurde. Der Kläger hat seine Forderung ausgehend von den Rechnungen der Beigeladenen zu 2 in Höhe von 5488,60 € beziffert, so dass der Beschwerdewert von 750 € (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.

Die Berufung wurde frist- und formgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

2. Streitgegenständlich sind die Bescheide der Beklagten vom 17.10.2006 und 14.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide (§ 95 SGG) vom 07.05.2007, die die Übernahme der Kosten für die konduktive Förderung des Klägers als Leistung der Eingliederungshilfe (zukunftsoffen) ablehnten. Nicht mehr streitgegenständlich ist nach dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers der Bescheid vom 14.02.2007, mit dem das persönliche Budget abgelehnt wurde. Der Kläger hat seinen Klageantrag auf die Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 beschränkt, weil die auf spätere Zeiträume entfallenden Kosten durch den Verein F. A-Stadt e.V. durch Spendengelder, Stiftungsmittel und Bußgelder aus Strafverfahren übernommen wurden. Die zwischenzeitlich erklärte Klageänderung nach § 99 SGG mit Schriftsatz vom 18.09.2013, mit der der Kläger auch Leistungen für die Zeit ab März 2013 begehrte und der die Beklagte und der Beigeladenen widersprochen haben, hat der Kläger am 18.01.2014 wieder zurückgenommen.

3. Sein Klageziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im Grundverhältnis zum Sozialhilfeträger nach § 54 Abs. 1, 2, 4, § 56 SGG, weil er Leistungen der Eingliederungshilfe begehrt, deren Umfang einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung der Beklagten bedarf. Die Leistungen sollen im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses direkt an die Beigeladene zu 2 ausgezahlt werden, womit es eines noch zu bewirkenden Schuldbeitritts im Rahmen des Sachleistungsverschaffungsprinzips bedarf (vgl. grundlegend dazu BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R). Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil der Kläger die Übernahme der Kosten durch Verwaltungsakt begehrt, mit dem die Mitschuld der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 2 begründet werden soll (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, Rn. 10 juris). Hinsichtlich des vom Betreuer bereits an die Beigeladene zu 2 gezahlten Teilbetrages von 2400 € aus dem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht A-Stadt vom 10.11.2009 handelt es sich dem Grunde nach um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX.

4. Die Beklagte ist richtiger Klagegegner, weil sie für die Erbringung der Eingliederungshilfe in einer teilstationären Einrichtung der Beigeladenen zu 2 (§ 13 SGB XII) in der hier streitigen Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 sachlich zuständig war. Dies ergibt sich aus

§ 97 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB XII (Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, soweit das Landesrecht keine Bestimmung nach § 97 Abs. 2 SGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII enthält), Art. 82, 84 Abs. 2, Art. 103 Abs. 2 Bayer. AGSG i. V. m. § 1 Nr. 2 der VO des Bezirks Oberbayern über die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge vom 17.01.2007, gültig nach § 3 der Delegations-VO ab 01.01.2007 („die ... kreisfreien Städte in Oberbayern als örtliche Träger der Sozialhilfe werden herangezogen, die folgenden dem Bezirk Oberbayern nach Art. 82 AGSG obliegenden Aufgaben durchzuführen und darüber zu entscheiden Nr. 2 Hilfe in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung mit Ausnahme...“).

5. Das SG hat den Leistungserbringer, die Beigeladene zu 2, mit Beschluss vom 16.11.2012 zum Verfahren nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen. Der Senat hat mit Beschluss vom 22.09.2015 die einfache Beiladung in eine notwendige nach § 75 Abs. 2 SGG geändert, weil das angestrebte Urteil unmittelbar auch die Rechtsbeziehungen des Einrichtungsträgers betrifft (vgl. BSG Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rn. 13 juris).

6. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der konduktiven Förderung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 SGB IX handelt (siehe dazu 7) und hinsichtlich der in diesem Zeitraum von der Beigeladenen zu 2 erbrachten Leistungen weder eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestand, noch ein Leistungsangebot im Sinne von § 75 Abs. 4 SGB XII von dieser vorgelegt wurde. Auch ein Ausnahmefall liegt nicht vor (siehe dazu unter 8).

7. Ein Anspruch auf Kostenübernahme der Petö-Therapie als Eingliederungsleistung besteht nicht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch käme insoweit allenfalls § 19 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen) bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben) in Betracht.

Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 RdNr. 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist durch die infantile Cerebralparese vom Typ einer massiv spastischen schweren Tetraparese in seiner körperlichen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung), aber auch in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. nur BSGE 112, 196 ff RdNr. 14 m. w. N. = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) behindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung).

Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i. S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt. Die Petö-Therapie ist als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden darf.

Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, Rn. 20 ff):

Einer Leistungspflicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziale Rehabilitation) steht nicht entgegen, dass es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine Petö-Therapie handelt, die nach der Rechtsprechung des BSG nicht zum Leistungsangebot der GKV gehört, weil die Voraussetzungen der §§ 138, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nicht vorliegen (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1). Das BSG hat diese Therapie als (neues) Heilmittel iS des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 32 SGB V eingestuft, das der GBA mittlerweile in die Anlage der nicht verordnungsfähigen Heilmittel zu den Heilmittelrichtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) aufgenommen hat (s „Bekanntmachung eines Beschlusses des GBA über eine Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Heilmittel-Richtlinien“ - BAnz vom 1.4.2005, S 4995) . Die Klassifizierung als Heilmittel im Sinne der GKV, mit der Folge, dass eine Leistungserbringung als Heilmittel wegen § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch nicht im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) möglich ist, bedeutet indes nicht, dass eine Leistungserbringung nicht unter einer anderen Zielsetzung möglich ist.

Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nämlich nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck. Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden, darauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln iS von § 31 SGB IX hingewiesen (Senatsurteilvom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr. 17 Hörgerätebatterien). Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch (BSG a. a. O.; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R - RdNr. 15) ; insbesondere verfolgen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der GKV hinausgehende Ziele.

§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO liegt dabei auch ein stärker individualisiertes Förderverständnis zugrunde als den Leistungen zur Heilmittelversorgung der GKV, die generell der Begrenzung des § 138 SGB V unterliegen. Dieser individualisierende Ansatz zeigt sich auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 9 Abs. 1 SGB IX, die es ermöglichen, den Wünschen der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen. Zwar enthält auch § 2a SGB V eine Regelung, wonach den besonderen Belangen Behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist; die Leistungsbegrenzung des § 138 SGB V kann dadurch aber nicht ausgeschaltet werden (vgl. nur Plagemann in juris Praxiskommentar SGB V , § 2a RdNr. 13 ff m. w. N.) . Insbesondere kann dadurch nicht der Leistungsrahmen der § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 SGB V über § 11 Abs. 2 SGB V erweitert werden (aA Lachwitz, Handkommentar zum SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 30 SGB IX RdNr. 53 f). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits zu § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz aF (i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), einer Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, hervorgehoben, dass sich der Verordnungsgeber in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO mit der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit im Einzelfall begnügt habe und dies mit historisch-systematischen und teleologischen Erwägungen begründet (BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 36/01 -, FEVS 53, 499 ff). An diesem individuellen Prüfungsmaßstab hat sich auch mit den Neuregelungen des Rehabilitations- und Teilhaberechts nach Inkrafttreten des SGB IX nichts geändert. Nach wie vor stellt das Gesetz bei den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Besonderheiten des Einzelfalls in den Vordergrund. Nach wie vor knüpft die Möglichkeit einer Förderung auch an die (individuell zu bestimmende) „Aussicht“ auf Erfolg an.

Die erforderliche Abgrenzung nach dem Leistungszweck der vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 erfolgten Petö-Therapie führt nach Überzeugung des Senats zu der Zuständigkeit der Krankenversicherung, bei der aber kein Anspruch besteht. Insoweit schließt sich der Senat voll der oben zitierten Rechtsprechung des BSG an. Unerheblich ist, dass der Kläger die konduktive Förderung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO von der Beklagten bis zu Abschluss des Schuljahres 2005/2006 erhalten hat. Der Kläger ist seit dem Schuljahr 2007/2008 nicht mehr schulpflichtig und kann damit auch keine Hilfe zur angemessenen Schulbildung erhalten.

Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine konduktive Förderung. Das Grundprinzip geht von der Betrachtungsweise aus, dass eine cerebrale Bewegungsstörung ein komplexes Lernhindernis darstellt, das mit besonderen Fördermaßnahmen aktiv handelnd überwunden werden kann, nicht eine Krankheit, die behandelt werden muss. Ziel der Förderung ist, eine maximale Unabhängigkeit von Hilfsmitteln bzw. Personen zu erreichen, zum Beispiel beim Erwerb motorischer Grundfähigkeiten wie Sitzen, Stehen, Gehen, Laufen, Feinmotorik sowie koordinativer Eigenschaften, im intellektuellen und sozial-emotionalen Lernbereichen (Sprache, Kulturtechniken, psychosoziales Handeln), im lebenspraktischen Lernbereich (Essen, Ankleiden, Hygiene). Unter maximaler Unabhängigkeit wird die Fähigkeit verstanden, sich in der jeweils altersadäquaten Umgebung (Kindergarten, Schule, Arbeit) zurechtzufinden, ohne Unterstützung zu benötigen. Der Begriff Orthofunktion wurde von Andras Petö als Pendant zum Begriff der Dysfunktion geprägt. Das Grundprinzip geht von der Betrachtungsweise aus, dass eine cerebrale Bewegungsstörung eher ein Lernhindernis (Dysfunktion) darstellt, das nicht nur eine Beeinträchtigung der Motorik, sondern der gesamten Persönlichkeit beinhaltet. Es soll also eine Lernstörung mit diesen besonderen Fördermaßnahmen überwunden werden. Ziel ist eine physiologische Funktion (Orthofunktion) (vgl. Bundesverband konduktive Förderung nach Petö e.V., www.bkf-petoe.de).

Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte die Therapie als Hilfe zur angemessenen Schulbildung bis zum Ende der Schulpflicht anerkannt hat, kann nicht geschlussfolgert werden, dass damit eine dauerhafte Anerkennung eines im Vordergrund stehenden Teilhabeziels verbunden wäre. Zur Zeit des Schulbesuches des Klägers erfolgte die konduktive Förderung in einer HPT, die eng verzahnt (z. B. Öffnungszeiten) mit dem Schulbesuch war. Eine Förderung erfolgte daher unter Anerkennung des Teilhabeziels „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ und lief damit mit der Schulpflicht des Klägers aus.

Zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 SGG) dient die im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Juli 2007 erfolgte konduktive Förderung vorwiegend medizinischen Leistungszwecken und damit der medizinischen Teilhabe. Nachdem die Petö-Therapie aber unverändert in der Neufassung der Heilmittelrichtlinie vom 20.01.2011 als nicht verordnungsfähiges Hilfsmittel (§ 5 i. V. m. Anlage „Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie“, Buchstabe a - Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) nicht nachgewiesen ist-, Nr. 12 Konduktive Förderung nach Petö) aufgelistet ist, kann die Beklagte wegen § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht zur Leistung verpflichtet werden. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen den Reha-Leistungen der Krankenversicherung iSv §§ 6, 26 SGB IX. Zu den medizinischen Leistungen, die grundsätzlich nicht in den Bereich der Rehabilitation fallen, gehört deshalb die Krankenbehandlung der gesetzlichen Krankenversicherung (Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 26 SGB IX, Rn. 21). Übereinstimmung besteht darüber, dass sich die Kranken- bzw. Heilbehandlung auf den Zustand der Krankheit, die medizinische Rehabilitation auf den Zustand der Behinderung richtet (Nellissen a. a. O. Rn. 22).

Aus den vorliegenden medizinischen Befunden ergibt sich, dass die konduktive Förderung des Klägers ab Januar 2007 überwiegend medizinischen Zwecken, nämlich der Erhaltung der Gehfähigkeit, diente. So bescheinigte Dr. D., orthopädische Klinik H.,in seinem Befundbericht vom 25.01.2007, dass der Kläger durch die Petö-Therapie weiterhin trotz der schweren Behinderung in Räumen mit Hilfsmitteln laufe. Dr. D. empfahl Krankengymnastik, auch mit Petö-Therapie, um die Gehfähigkeit zu erhalten. In einem weiteren Behandlungsbericht vom 31.03.2009 befand Dr. D., mittlerweile Behandlungszentrum A., zur Erhaltung der eingeschränkten Gehfähigkeit und Verhinderung einer weiteren Progredienz die konsequente Krankengymnastik mit Dehnungsübungen vor allem hüftübergreifend einschließlich der Petö-Therapie für notwendig. Prof. Dr. B., B., bescheinigte anlässlich einer neuroorthopädischen Sprechstunde im Befundbericht vom 27.10.2006, dass die konduktive Förderung den Bewegungs-Apparat in Anbetracht des Schweregrades der Grunderkrankung in einer ausgezeichneten Kondition gehalten habe. Es sei schade, wenn dieses Ergebnis durch einen Wegfall dieser Therapie gefährdet würde.

Zur Überzeugung des Senats liegt der Leistungszweck damit auf dem Ziel der medizinischen Rehabilitation, nämlich der Erhaltung der Gehfähigkeit und der Linderung der Beschwerden im Zusammenhang mit der 1996 erfolgten Hüftrekonstruktion.

Ob daneben auch Teilhabezwecke i. S. der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verfolgt wurden, lässt sich nicht beurteilen (siehe dazu die Stellungnahme des Fachdienstes Behindertenhilfe beim Beigeladenen zu 1 vom 18.12.2014). Dieser hat ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde acht Jahre in die Vergangenheit hinein keine Stellungnahme zum Teilhabebedarf mehr möglich sei. Damit kann sich auch der Senat die notwendige Überzeugung nicht verschaffen.

Nach dem personenzentrierten individuellen Maßstab (BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 24/11 R) bei der Beurteilung des Teilhabebedarfes ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht werkstattfähig ist und somit außer durch Krankengymnastik und gelegentliche begleitete Ausflüge (er erhält insoweit Eingliederungshilfe in Form einer Eingliederungshilfepauschale durch den Beigeladenen zu 1) auch durch die Teilnahme an der Petö-Therapie am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt. Allerdings tritt dieser Zweck angesichts des medizinischen Zweckes (Erhaltung der Gehfähigkeit) deutlich in den Hintergrund.

Damit steht der Kostenübernahme der Beklagten § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII entgegen.

8. Eine Übernahme der Kosten der von Januar bis Juli 2007 erfolgten konduktiven Förderung durch Zahlung an die Beigeladene zu 2 scheitert zudem daran, dass weder eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen den Beigeladenen bestand (siehe dazu unter a), noch ein Leistungsangebot im Sinne von § 75 Abs. 4 SGB XII (siehe dazu unter b) von der Beigeladenen zu 2 vorgelegt wurde. Auch ein Sonderfall, bei dem ausnahmsweise auf die Abgabe eines Leistungsangebotes verzichtet werden kann, liegt nicht vor (siehe dazu unter c).

a. Vereinbarungen für die Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung an Erwachsene als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 75 Abs. 3 SGB XII liegen nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R) ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist. Nach § 75 Abs. 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Vergütung von Leistungen nur verpflichtet, wenn mit dem Träger einer Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung besteht. Das gesetzliche Regelungskonzept geht aber davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten erbringt, um diesen die Zahlung des Heimentgelts aus dem Heimvertrag zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden Schuld (als Gesamtschuldner) bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Hilfebedürftigen besteht aber nur dann, wenn der Hilfebedürftige gegenüber dem Leistungserbringer tatsächlich zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, „Nachtwache“).

Der Senat geht hier davon aus, dass der Kläger der Beigeladenen zu 2 gegenüber zur Zahlung der Kosten der konduktiven Förderung in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 verpflichtet ist. Dies ergibt sich aus dem gerichtlichen Vergleich, der am 02.10.2009 vor dem Landgericht A-Stadt zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2 geschlossen wurde. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2 ist unerheblich.

Eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestand für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen den Beigeladenen nicht. Die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 zum Abschluss solcher Vereinbarungen mit Leistungserbringern ergibt sich aus § 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII.

Eine solche Vereinbarung lag hier zwar zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung in einer HPT im Schulalter vor, der Kläger war aber nach Beendigung seiner Schulausbildung von dieser Vereinbarung nicht mehr erfasst. Die Leistungsvereinbarung vom Mai 2006 bezieht sich auf den Einrichtungstyp Heilpädagogische Tagesstätte im Schulalter mit dem Leistungstyp „teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich und mehrfachbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in heilpädagogischen Tagesstätten (T-KJ-K-HPT)“. Nach der Leistungsbeschreibung vom 13./22.05.2006 wurden als Hilfebedarfsgruppe Kinder im Schulalter von ca. 6 Jahren bis zum Ende des Schulbesuchs, Schulkindgruppe (18 Plätze) in Bezug genommen. Nach dem Leitbild der Einrichtung orientiert sich diese an der Gesamtpersönlichkeit des Kindes, dessen optimaler Förderung zur Erlangung maximaler Unabhängigkeit von Personen und Hilfsmitteln, wobei dies unter dem Aspekt der gezielten Therapie und einer kinderfreundlichen Umgebung erfolgen soll. Als Zielgruppe werden Kinder mit Körper- und Mehrfachbehinderung mit einem Aufnahmealter von ca. 6 Jahren bis zum Ende der Schulpflicht angegeben. Die Anzahl der Plätze ist mit 18, die der Gruppen mit 2 angegeben. Auch in den Prozessmerkmalen findet sich die Beschränkung auf Kinder von 6 Jahren bis zum Ende des Schulbesuchs. Ausweislich der Betreuungs- und Öffnungszeiten ergibt sich auch, dass die HPT an den Schulbesuch anschließen soll. Auch bei der Therapieplanung/Förderplanung wird auf den Schulbesuch eingegangen.

Damit fiel der Kläger mit Beendigung der Schulpflicht (Schuljahresende 2005/2006; damaliges Alter 23 Jahre) nicht mehr unter den Anwendungsbereich der bestehenden Vereinbarung vom Mai 2006 zur Förderung von Schulkindern. Eine Vereinbarung zwischen den Beigeladenen über die Leistungen der konduktiven Förderung in der HPT an erwachsene körper- und mehrfachbehinderte Menschen wurde nicht geschlossen. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 SGB XII sind somit nicht erfüllt (vgl. Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 5. Aufl. 2014, § 75 Rn. 43). Es lag ein sog. vertragsloser Zustand vor (Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII, Rn. 133). Mangels einer Verhandlung über eine Leistungsvereinbarung zur konduktiven Betreuung von jungen Erwachsenen außerhalb der Schulpflicht konnte diesbezüglich auch keine Sperrwirkung Beachtung finden. Der Vorrang der Gewährung von Sozialhilfeleistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen kommt nur effektiv zur Geltung, wenn er auch für die Zeit gilt, in der eine Vereinbarung - ggf. in der Modifikation durch einen Schiedsspruch - noch angestrebt wird und zustande kommen kann. Während der Verhandlungsphase ist es dem Leistungserbringer untersagt, den Verlauf der Verhandlungen durch den Abschluss präjudizierender individualvertraglicher Regelungen im Erfüllungsverhältnis zu beeinflussen (Sperrwirkung während der Verhandlungsphase; Jaritz/Eicher a. a. O. Rn. 134).

b. Es fehlt auch an einem Leistungsangebot der Beigeladenen zu 2 nach § 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII.

Ist eine der in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung gem. § 75 Abs. 4 SGB XII nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. § 75 Abs. 4 SGB XII bezweckt die Deckung eines anderweitig nicht zu befriedigenden Bedarfs des Leistungsberechtigten und ist als Ausnahmeregelung zum Vereinbarungsprinzip des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII restriktiv zu handhaben (siehe Flint, a. a. O., Schellhorn in Schellhorn; Hohm, Scheider, SGB XII Kommentar, 19. Auflage, § 75 Rn. 33).

Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Vergütung nach § 75 Abs. 4 SGB XII ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls die Leistungserbringung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gebieten. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen in der Person des Hilfeempfängers, nicht in Bezug auf den Leistungserbringer vorliegen, wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalls darstellt. Die Besonderheiten des Einzelfalls erfordern die Hilfegewährung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer, wenn der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Hilfeempfänger nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit). Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird. Allerdings zwingt der Ausnahmecharakter des § 75 Abs. 4 SGB XII den Sozialhilfeträger in diesem Fall dazu, zunächst den Abschluss einer Vereinbarung mit dem geeigneten und bislang nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer zu versuchen (Jaritz/Eicher a. a. O. Rn. 137).

Ob hier die Besonderheiten des Einzelfalles in der Person des Klägers vorliegen, ist schon zweifelhaft. Der Kläger hat, wie eine Vielzahl während der Schulpflicht konduktiv geförderter anderer Hilfeempfänger, das subjektive Empfinden, dass der zuvor festgestellte Bedarf auch nach Erreichen der Altersgrenze vorliegt und befürchtet eine Verschlechterung der bislang erzielten Therapieerfolge. Damit liegt schon kein besonderer Einzelfall vor. Dies zeigt sich auch an der im September 2007 erfolgten Gründung des Vereins F. e.V., der für mehrere Hilfeempfänger jenseits der Schulpflicht ein konduktives Angebot eröffnete (siehe www.bkf-petoe.de/F. A-Stadt e.V).

Letztlich fehlt es hier ohnehin an einem Leistungsangebot der Beigeladenen zu 2. Nach § 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII muss der Leistungserbringer ein den inhaltlichen und formellen Vorgaben des § 76 SGB XII entsprechendes Leistungsangebot vorlegen und sich schriftlich verpflichten, die Leistung entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Damit soll eine Besserstellung der nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer vermieden werden. Aufgrund des Verweises auf den gesamten Regelungsgehalt des § 76 SGB XII muss das Leistungsangebot Angaben zum Inhalt der Leistung, ihrer Vergütung und ihrer Prüfung enthalten. Wird ein Leistungsangebot abgegeben, beruht die Leistungserbringung nach § 75 Abs. 4 SGB XII auf einem einzelfallbezogenen quasi-öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne einer individuellen Zulassung (Jaritz/Eicher a. a. O. Rn. 138).

Da die Vorschrift des § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die Voraussetzungen des § 76 SGB XII insgesamt verweist, muss das schriftliche Angebot des Einrichtungsträgers die Inhalte der Leistungs- (§ 76 Abs. 1 SGB XII), Vergütungs- (§ 76 Abs. 2 SGB XII) und Prüfungsvereinbarung (§ 76 Abs. 3 SGB XII) abdecken (Flint a. a. O., Rn. 45).

Ein solches Angebot wurde im vorliegenden Fall nicht abgegeben. Insbesondere kann in der Einreichung der Abrechnungen für den streitigen Zeitraum, jeweils zum Ende des Monats, erstmals Ende Januar 2007, kein solches Leistungsangebot gesehen werden. Zum einen hat die Beigeladene zu 2 diese Rechnungen nicht an die Beklagte, sondern an den Kläger selbst geschickt, so dass darin schon deswegen kein Leistungsangebot an die Beklagte oder den Beigeladenen zu 1 gesehen werden kann. Die Rechnungen geben zudem nur Auskunft über die Zahl der geförderten Stunden und deren zeitliche Verteilung. Zwar hat die Beigeladene zu 2 damit (in Kenntnis des bestehenden vertragslosen Zustandes) signalisiert, dass sie die darin aufgeführten Leistungen zu den bisherigen Bedingungen weiter an den Kläger erbracht habe und dazu auch zukünftig bereit sei. Dies kann jedoch für die Abgabe eines Leistungsangebotes gem. § 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn sich der Zweck der Leistungserbringung (bis August 2006: Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung; ab Januar 2007: Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) und somit der gesamte leistungsrechtliche Rahmen wesentlich geändert hat. Gem. § 76 Abs. 1 SGB XII muss die Leistungsvereinbarung (und somit auch das Leistungsangebot) unter anderem Art, Ziel und Qualität der Leistung festlegen. Ein Angebot über die Erbringung von Leistungen der konduktiven Förderung für Erwachsene muss sich also konkret auch auf die Ziele der Leistungserbringung beziehen, auch die Qualität der angebotenen Leistungen kann nicht isoliert von ihrer Zwecksetzung betrachtet werden. Im Übrigen ist überhaupt nicht erkennbar, wie (mit welchem Personal, zu welchen Betreuungszeiten, in welchen Räumen) die Beigeladene zu 2 die bisherige konduktive Betreuung der schulpflichtigen Kinder neben der Betreuung der Erwachsenen, nicht mehr Schulpflichtigen bewerkstelligen will. Es ist nämlich zu vermuten, dass die Beigeladene zu 2 personell und räumlich mit der Vorhaltung einer HPT im Schulalter mit 18 Plätzen während der Schulzeiten und an 30 Ferientagen, somit vereinbarungsgemäß an 215 Öffnungstagen, ausgelastet ist. Vorstellbar sind hier das Ausnutzen von nicht vollbelegten Zeiten während der üblichen Öffnungszeiten der HPT im Schulalter und das Ausweichen auf deren übliche Schließzeiten (Wochenende - allerdings Samstags erst nach 15 h, weil die HPT im Schulalter samstags von 9:00 -15:00 h geöffnet sein muss (Leistungsbeschreibung der HPT im Schulalter von Mai 2006-) und Großteil der Schulferien).

Auch der Kostenvoranschlag der Beigeladenen zu 2 vom 12.09.2006, der keinen Adressaten enthält und vom Kläger als Anlage zu seinem Widerspruch vom 23.11.2006 an die Beklagte gesandt wurde, enthält nicht die nach § 75 Abs. 4 S. 2 SGB XII erforderlichen Angaben. Zwar sind der Tagessatz, die Gruppe und der Gesamtzeit der Öffnung (215 Tage pro Jahr) genannt. Es erschließt sich aber auch hieraus nicht, mit welchen personellen und sachlichen Mitteln und mit welcher therapeutischen Zielsetzung eine konduktive Betreuung des Klägers erfolgen soll. Auch hier stellt sich wieder das Problem, dass der Kostenvoranschlag nicht von der Beigeladenen zu 2 an die Beklagte oder den Beigeladenen zu 1 gesandt wurde, sondern auf dem Umweg über den Kläger an die Beklagte gelangte. Ungeklärt bleibt auch in dem Kostenvoranschlag vom 12.09.2006, wie die Beigeladene zu 2 mit bestehendem Personal und Sachmitteln zusätzlich zu der Betreuung der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen die Betreuung der Erwachsenen bewerkstelligen will (s.o.).

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall die Abgabe eines Leistungsangebots auch nicht als entbehrlich betrachtet werden. Hinzu kommt, dass ein Leistungsangebot grundsätzlich vor der Erbringung der Leistungen abzugeben ist, um dem Leistungsträger eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen.

c. Ein Sonderfall, bei dem es auf die Abgabe eines Leistungsangebotes nach § 75 Abs. 4 SGB XII nicht ankommt, liegt ebenfalls nicht vor.

Die Vorlage eines solchen Leistungsangebots ist in Ausnahmefällen nicht Voraussetzung für die Übernahme der Vergütung eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers. Wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes muss der Sozialhilfeträger auch bei Fehlen eines Leistungsangebots die Vergütung übernehmen, wenn eine anderweitige Deckung des Bedarfs ausgeschlossen ist. Grund hierfür sind die Gewährleistungspflicht bzw. Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers. Ist die Erbringung einer Leistung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten, wird aber kein Leistungsangebot vorgelegt, ist der Sozialhilfeträger gleichwohl aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes verpflichtet, die Vergütung des Leistungserbringers zu übernehmen. Unter Umständen kann in Fallkonstellationen dieser Art der Sozialhilfeträger aufgrund seiner Gewährleistungspflicht (§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB I) bzw. seiner Gewährleistungsverantwortung auch zur Übernahme einer nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Vergütung verpflichtet sein. Eine dauerhafte Vergütungsübernahme ohne vertragliche Grundlage ist jedoch vor dem Hintergrund der Grundkonzeption des sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts, das vorrangig eine Leistungsgewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen vorsieht, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (Jaritz/Eicher a. a. O. Rn. 139, 147).

Ein solcher Sonderfall liegt hier schon deswegen nicht vor, weil der Kläger letztlich eine dauerhafte Versorgung mittels konduktiver Förderung anstrebte. Im Übrigen handelt es sich bei dem Bedarf des Klägers vorrangig um einen solchen der medizinischen Reha (s.o.).

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers.

10. Gründe für die Zulassung der Revision nach § §160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG sind nicht ersichtlich.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu

erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie (drei Blöcke) im Jahre 2009 in Höhe von 6.262,80 Euro.

2

Der 1994 geborene Kläger leidet nach Frühgeburt an einer Tetraparese, einer Visusstörung und einer Sprachstörung. Im Jahre 2009 besuchte er die L.-N….-Schule, Förderzentrum für körperliche und motorische Entwicklung im Bildungszentrum M... Der Beklagte gewährte dem Kläger eine Schulbegleitung für 26 bzw. 27,5 Stunden in der Woche. Der Kläger bezog seinerzeit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Pflegegeld) nach der Pflegestufe III. Ihm wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen B, G, RF, aG und H durch das Landesamt für soziale Dienste zuerkannt.

3

Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie in der Zeit vom 15. September bis 10. Oktober 2008 bei der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 lehnte die Beigeladene den Antrag ab. Nach den Heilmittel-Richtlinien (HMR) gehöre die Konduktive Förderung nach Petö zu den ausgeschlossenen Heilmitteln. Sie könne daher nicht von ihr erbracht bzw. abgerechnet werden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Mit Schreiben vom 20. November 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für drei Blöcke einer Petö-Therapie im Jahre 2009 (30. März bis 24. April, 27. Juli bis 21. August, 5. bis 30. Oktober) einschließlich Fahrt- und Übernachtungskosten. Die regelmäßige Teilnahme an der Petö-Therapie habe ihm - dem Kläger - ein Leben ohne Schmerzen und weitere körperliche Einschränkungen ermöglicht. Dies habe sich besonders in seiner schulischen Entwicklung bemerkbar gemacht. Die Therapie gebe ihm Anleitungen an die Hand, sein Leben selber aktiver zu gestalten und solle im Zentrum für Konduktive Therapie in O… stattfinden. Die Kosten für die drei Therapieblöcke würden sich auf insgesamt 6.559,80 Euro belaufen.

5

Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der therapeutische Nutzen der Petö-Therapie sei bislang nicht wissenschaftlich nachgewiesen und belegt worden. Es handele sich somit nicht um ein anerkanntes Heilmittel. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe entsprächen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies bedeute, dass eine Leistung nicht bewilligt werden könne, wenn sie im Leistungskatalog der GKV nicht aufgeführt bzw. wie die Petö-Therapie ausdrücklich von der Verordnung ausgeschlossen sei.

6

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2009 Widerspruch erhoben. Die Petö-Therapie helfe ihm, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zumindest zu erleichtern. Durch die Therapie schaffe er es, dank seiner sehr guten kognitiven Fähigkeiten, Neues zu erlernen und umzusetzen. Aufgrund der familiären Situation komme eine Kostentragung auf eigene Kosten nicht in Betracht.

7

Mit Bescheid vom 7. April 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen.

8

Der Kläger hat am 6. Mai 2009 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft hat. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten. Es handele sich um Hilfen zur angemessenen Schulbildung. Ohne die Durchführung der Petö-Therapie hätten ihm nicht wiedergutzumachende Rückschritte gedroht. Er wäre nicht in der Lage gewesen, zunächst eine offene Ganztagsschule, sodann die Realschule und im Anschluss die höhere Handelsschule zu besuchen. Aufgrund seiner spastischen Lähmungen sei eine Verbesserung der Körperhaltung für den Schulbesuch unumgänglich gewesen.

9

Das Urteil des 9. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2013 (Az. L 9 SO 17/11) sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen und im Übrigen rechtsfehlerhaft.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Petö-Therapie für den Kläger im Jahre 2009 in Höhe von 6.262,80 Euro zu übernehmen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

15

Der Beklagte hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 3. September 2003 (Az. B 1 KR 34/01 R) weiter ausgeführt, dass die Petö-Therapie das Ziel habe, die Behinderung an sich zu bessern, nicht aber die Auswirkungen der Behinderung zu mildern. Nach der Entscheidung des BSG vom 29. September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) sei hinsichtlich der Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen der sozialen Rehabilitation der jeweilige Leistungszweck entscheidend, wobei Überschneidungen möglich seien. Vorliegend hätten die Zielsetzungen dazu gedient, die Behinderung des Klägers an sich zu bessern. Es handele sich mithin um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass eine erfolgreiche medizinische Rehabilitation auch positive Auswirkungen auf die Teilhabe in der Gemeinschaft habe. Dies könne jedoch nicht zu einer Leistungspflicht des Beklagten führen.

16

Die Beigeladene hat eine inhaltliche Stellungnahme nicht abgegeben.

17

Der Kläger, der in der Zeit vom 30. März bis 24. April, vom 27. Juli bis 21. August und vom 12. bis 30. Oktober 2009 an der Petö-Therapie teilgenommen hatte, hat. die dafür angefallenen Kosten bereits mit privater Unterstützung beglichen.

18

Mit Urteil vom 30. August 2013 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die begehrte Petö-Therapie gegen den Beklagten. Zwar sei die Beigeladene der erstangegangene Träger. Sie habe den Antrag vom 16. Juni 2008 nicht rechtzeitig weitergeleitet Der Beklagte sei aber im Ergebnis trotzdem der richtige Anspruchsgegner. Vorliegend handele es sich nicht um eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation im Sinne einer Hilfe zur angemessenen Schulbildung, sondern, da der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund stehe, um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Aus den Ziel- und Handlungsvorgaben für die im Jahre 2009 durchgeführte Therapie werde deutlich, dass es zuvorderst auf eine Verbesserung der muskulären Bedingungen und des Bewegungsapparates angekommen sei. Der vornehmliche Zweck der Maßnahme sei damit eine Behandlung der unmittelbar aus der Behinderung resultierenden Einschränkungen gewesen. Es sollten die Funktionseinschränkungen behandelt werden, die bei einem nichtbehinderten Menschen als natürliche Körperfunktionen einem funktionellen Ablauf dienten, konkret das Gehen, Stehen, Laufen, Sitzen, Greifen und Hantieren. Einen erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besuch der Schule, der über die Verbesserung der Körperfunktionen hinausgehe, sehe die Kammer nur im marginalen Bereich, so im Rahmen der Verbesserung der feinmotorischen Fähigkeiten zur Bedienung der PC-Tastatur und des Joy-Sticks. Dieser Teilbereich sei jedoch nicht geeignet, die gesamte Petö-Therapie als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu qualifizieren. Die Kammer verkenne hierbei nicht, dass eine Verbesserung der körperlichen Konstitution auch positive Auswirkungen auf den Besuch der Schule und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft habe. Ließe man dies jedoch ausreichen, wäre nahezu jede Maßnahme, die die körperliche Situation irgendwie verbesserte, eine solche der sozialen Rehabilitation.

19

Der Kläger hat am 23. Oktober 2013 gegen das ihm am 27. September 2013 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Aus den vorgelegten Berichten ergebe sich eindeutig, dass durch die Zurückführung der Spastik der Kläger in die Lage versetzt worden sei, seine schulischen Aufgaben zu erfüllen. Insofern sei die Feststellung des Sozialgerichts, es handele sich allein um eine medizinische Rehabilitation, nicht nachvollziehbar. Die Förderung der Verbesserung des Stehens, die Verbesserung der Körperhaltung und der Sitzposition, die Lockerung der Gelenke und die Stärkung der Körpermuskulatur führten gerade dazu, dass er - der Kläger - den Schulbesuch überhaupt wahrnehmen könne. Andernfalls hätte er in einer Pflegeeinrichtung bettlägerig untergebracht werden müssen. Gerade durch die Verbesserung der muskulären Bedingungen und des Bewegungsapparates werde die soziale Integration ermöglicht. Entscheidend sei, dass die Verbesserung der gesundheitlichen Situation auch die Teilhabemöglichkeit im sozialen Bereich verbessere. Dies stelle keinen Widerspruch dar.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 30. August 2013 den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Petö-Therapie für ihn – den Kläger – im Jahre 2009 in Höhe von 6.262,80 Euro zu erstatten.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

25

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

26

Die Beigeladene nimmt inhaltlich nicht Stellung. Auf Nachfrage des Senats hat sie mit Schreiben vom 12. September 2016 ausdrücklich mitgeteilt, dass bei ihr für die Kostenübernahme der im Jahre 2009 durchgeführten Petö-Therapie kein Antrag gestellt worden sei.

27

Der Kläger hat weitere Klagen gegen die Ablehnung der Kostenübernahme der Petö-Therapien in den Folgejahren vor dem Sozialgericht Kiel erhoben (Az. S 22 SO 12/11, S 22 SO 39/12, S 22 SO 59/12), die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellt worden sind.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Schleswig sowie der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die im Jahre 2009 durchgeführte Petö-Therapie.

30

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2009, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten für die vom Kläger im Jahre 2009 in drei Blöcken durchgeführte Petö-Therapie abgelehnt hat. Der Kläger begehrt mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) die Erstattung der Kosten für die von ihm im Jahre 2009 durchgeführte Petö-Therapie. Gemäß der Bestätigung des Zentrums für Konduktive Therapie mit Schreiben vom 27. Mai 2010 beliefen sich die Kosten auf insgesamt 6.288,00 Euro. Mit seiner Klage und Berufung begehrt der Kläger jedoch lediglich die Übernahme von 6.262,80 Euro. Diese Summe entspricht den tatsächlich in Rechnung gestellten Beträgen (s. Rechnungen vom 5. Oktober 2009, 29. Juni 2009 und 2. März 2009, Bl. 48 – 51 der Gerichtsakte).

31

Richtiger Beklagter ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel als Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R – juris Rn. 12; Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 17/12 R – juris Rn. 13). Nach § 70 Nr. 3 SGG sind Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Behördenprinzip). Eine entsprechende Bestimmung enthält § 5 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zum SGG vom 2. November 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt 144, in der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 - GVBl 182). Der Beklagte ist auch der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger nach §§ 3, 97 Abs. 3 Nr. 1, 98 Abs. 1 SGB XII iVm §§ 1, 2 AG-SGB XII.

32

Ein Erstattungsanspruch des Klägers für die von seinen Eltern gezahlten Kosten der Petö-Therapie besteht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alternative Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht. Danach sind selbstbeschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

33

Der Beklagte ist als erstangegangener Träger der zuständige Leistungsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Der Kläger hat die Kostenübernahme mit Schreiben vom 20. November 2008, eingegangen beim Beklagten am 24. November 2008, beantragt. Ein Antrag auf Kostenübernahme für die Petö-Therapie im Jahre 2009 ging bei der Beigeladenen hingegen nicht ein. Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 lehnte die Beigeladene lediglich die Kostenübernahme für eine in der Zeit vom 15. September bis 10. Oktober 2008 absolvierte Petö-Therapie bestandskräftig ab. Einen darüber hinaus gehenden Verfügungssatz enthält der Bescheid nicht.

34

Eine Leistungspflicht des Beklagten im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) besteht nicht. Die Petö-Therapie gehört nicht zum Leistungskatalog der GKV. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat die Konduktive Förderung nach Petö in die Anlage der nicht verordnungsfähigen Heilmittel zu den Heilmittelrichtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V) aufgenommen (siehe auch BSG, Urteil vom 3. September 2003 – B 1 KR 34/01 R – juris).

35

Auch eine Leistungspflicht des Beklagten im Rahmen der sozialen Rehabilitation gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger gehört zwar – unstreitig – zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII (I.). Die Petö-Therapie kommt zudem als Leistung der sozialen Rehabilitation grundsätzlich in Betracht (II.). Die vom Kläger durchgeführte Therapie erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer sozialen Rehabilitation (III.).

36

I. Der Kläger gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen aufgrund der seit der Geburt des Klägers bestehenden Einschränkungen vorliegen.

37

II. Die Petö-Therapie kommt als Leistung der sozialen Rehabilitation grundsätzlich in Betracht. Dies ist höchstrichterlich anerkannt (siehe nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R – juris). Vorliegend ist insbesondere eine Leistungspflicht des Beklagten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu prüfen. Danach gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Nach § 12 Nr. 1 der Verordnung zu § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung – Eingliederungshilfe-VO) umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S. des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

38

Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist es erforderlich, den jeweiligen Leistungszweck herauszustellen. Leistungszwecke der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden. Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch; insbesondere verfolgen die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII mit der Erleichterung des Schulbesuchs über die Zwecke der GKV hinausgehende Ziele (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R – juris Rn. 21 m.w.N.). Entscheidend ist jedoch, welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Bedürfnisse und Heilungschancen des einzelnen Behandlungsfalls zu bestimmen, wobei die Art der Erkrankung und ihr Bezug zu den eingesetzten Mitteln sowie die damit verbundenen Nah- und Fernziele eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 31. März 1998 – B 1 KR 12/96 juris Rn. 16 ff. und 3. September 2003 – B 1 KR 34/01 R – juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 15/11 – juris Rn. 17; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.3.2013 – L 9 SO 17/11 – juris Rn. 34).

39

Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziale Rehabilitation) setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung an und dienen deren Überwindung. Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern. Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch Personen, die in der Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden. Des Weiteren zielen die Leistungen der sozialen Rehabilitation darauf, den behinderten Menschen soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 15/11 – juris Rn. 18 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, sind die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung als besondere Ausprägung der sozialen Rehabilitation darauf gerichtet, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern.

40

Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX knüpfen dagegen an der Krankheit selbst und ihren Ursachen an. Sie dienen dazu, Behinderungen, einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Abs. 1 Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbstätigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Abs. 1 Nr. 2). Für die Einordnung als medizinische Behandlung ist nicht entscheidend, ob die gestellten Ziele objektiv erreichbar sind (BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 15/11 – juris Rn. 19 m.w.N.).

41

Ob bei der jeweiligen Therapie die Zwecke der sozialen oder die der medizinischen Rehabilitation im Vordergrund stehen, bedarf einer Entscheidung am Einzelfall.

42

III. Daran gemessen, handelt es sich bei der vom Kläger im Jahre 2009 absolvierten Petö-Therapie um eine medizinische Rehabilitation und nicht um eine soziale Rehabilitation. Die Petö-Therapie diente vorliegend nahezu ausschließlich der medizinischen Rehabilitation. Dass die Therapien daneben auch die kognitiven Fähigkeiten des Klägers und seine Beschulungsmöglichkeit verbessert haben, ist für die Einordnung der Leistung unerheblich. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil vom 30. August 2013 verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.

43

Ausweislich des Berichts des Sozialpädiatrischen Zentrums und der Kinderneurologie im Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des Evangelischen Krankenhauses O… vom 24. April 2009 diente die Therapie im Frühjahr 2009 (dort angegeben: 6. bis 24. April) der Förderung und Verbesserung des Stehens und Laufens an Stöcken, der Verbesserung der Körperhaltung in der Sitzposition auf dem Hocker mit Stärkung der Rückenmuskulatur und der Lockerung der Gelenke und Stärkung der Körpermuskulatur. Ausweislich des Berichts vom 21. Januar 2010 zielte die Therapie im Herbst 2009 (12. bis 30. Oktober 2009) auf die Verbesserung der Sitzsicherheit auf dem Hocker, die Stabilisierung auf der neuen Hocker-Kombination, die Stärkung der Körpermuskulatur und Körperhaltung, die Verbesserung des Gehens und der Knie- und Armstreckung sowie die Förderung des Hantierens ab. Der Bericht des Zentrums für Konduktive Therapie in O… vom 23. Juli 2013 fasst die Ziele für das Jahr 2009 wie folgt zusammen:

44

- Es sollten seine Gelenke gelockert und die gesamte Körpermuskulatur gestärkt werden.

45

- Es sollte seine Stehzeit verlängert und sein Stehen und Gehen mit den Stöcken verbessert werden.

46

- Es sollte seine Sitzsicherheit auf dem Hocker gefördert werden.

47

- Es sollte seine Körperhaltung in allen Positionen verbessert werden.

48

- Im dritten Block sollte er auf der neuen Hockerkombination sicher sitzen lernen.

49

- Es sollte seine Knie- und Armstreckung gefördert und verbessert werden.

50

- Es sollte sein Hantieren gefördert werden.

51

Hierbei zeigt sich, dass nahezu ausschließlich die Förderung des Laufens, Stehens und Sitzens durch Stärkung und Lockerung der Gelenke und Muskulatur erreicht werden sollte und die Therapie somit gerade an die Krankheit selbst und ihren Ursachen anknüpft. Sie ist damit nahezu ausschließlich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. Auch aus den im Bericht des Zentrums für Konduktive Therapie in O... vom 23. Juli 2013 dargestellten Zielen der jährlichen Therapien seit 1998 geht ebenfalls hervor, dass im Rahmen der dort durchgeführten Therapien ganz überwiegend die Grobmotorik des Klägers gefördert werden sollte. Lediglich für das Jahr 2006 – das nicht in den hier streitigen Zeitraum fällt – ist die Förderung der kognitiven Ebene als konkretes Ziel angegeben.

52

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich jeder Erfolg der dargestellten Ziele auch auf den Schulbesuch und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft positiv auswirkt. Dies macht eine Maßnahme jedoch nicht automatisch auch zu einer solchen der sozialen Rehabilitation. Andernfalls wäre nahezu jede Leistung der medizinischen Rehabilitation gleichfalls eine Leistung der sozialen Rehabilitation. Der Senat verbleibt insoweit im Einklang mit seiner am 27. Februar 2013 (Az. L 9 SO 17/11 – juris Rn. 60) getroffenen Entscheidung der Auffassung, dass eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten durch die Petö-Therapie nicht zur Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger führt, wenn aus Zielsetzung und Berichten über die Therapie zu entnehmen ist, dass die mit der Petö-Therapie grundsätzlich auch verfolgten Ziele der Eingliederung in die Gesellschaft, die Förderung der intellektuellen und sozial-emotionalen Fähigkeiten wie Sprache, Kultur, Technik und psychosoziales Handeln sowie die Förderung des lebenspraktischen Handelns offensichtlich keine wesentliche Rolle gespielt haben, sondern der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund gestanden hat (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 20. August 2012 – L 20 SO 25/09 – juris Rn. 62 ff.). Maßgeblich für die Einordnung der Leistung ist damit stets, welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. Der Senat sieht sich bei einem solchen Verständnis zumindest auch im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des 1. Senats des BSG und des BVerwG. Ob dies auch für die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (a.a.O.) gilt oder diese gerade nicht auf eine zumindest schwerpunktmäßige Leistungszweckzuordnung abstellt, geht für den Senat nicht eindeutig aus dem Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R - hervor und bedarf ggf. weitergehender Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens.

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Auch wenn verbesserte motorische Fähigkeiten dazu führen, dass eine Eingliederung in die Gesellschaft oder auch der Schulbesuch leichter fallen können, müssen dahingehende Ziele zumindest zunächst formuliert und möglich sein. Es muss zudem dargelegt werden, dass Ansätze vorhanden sind, dass an diesen Zielen gearbeitet wird und sie erreicht werden können. Dies fehlt vorliegend. Das Ziel der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Kläger durch die Petö-Therapie im Jahre 2009 in die Gesellschaft einzugliedern und den Schulbesuch zu erleichtern, ist hinsichtlich der drei Maßnahmen in 2009 gerade nicht formuliert und im konkreten Abschlussbericht festgehalten. Die medizinische Rehabilitation des Klägers stand hingegen eindeutig – wie dargelegt – im Vordergrund. Eine Kostenerstattung kann daher nicht erfolgen.

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Der Senat sah sich nicht dazu veranlasst, den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2016 gestellten Beweisantrag, dass durch die Petö-Blocktherapien die kognitiven Fähigkeiten des Klägers verbessert worden und der Leistungszweck darauf gerichtet gewesen sei, dass die Beschulungsmöglichkeit des Klägers erleichtert wurde, durch Vernehmung der den Kläger behandelnden Dipl.-Konduktorin Frau E. D.-T......., zu laden über das Zentrum für Konduktive Therapie, F...straße --, 4---- O..., sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. K. G…., N... --, ----- B… inklusive einer ambulanten Untersuchung des Klägers durch Herrn G…, von Amts wegen nachzukommen. Ein ablehnender Beschluss ist bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergangen und mündlich begründet worden. Eine entsprechende Aussage der Dipl.-Konduktorin D.-T…. enthält bereits der gemeinsam mit dem Geschäftsführer des Zentrums für Konduktive Therapie U. F…. am 23. Juli 2013 verfasste Bericht über die seit dem Jahre 1998 durchgeführten Petö-Therapien (vgl. insbesondere die letzten beiden Absätze des Berichts). Der Bericht ist mit Schreiben vom 8. August 2013 vom Kläger zur Gerichtsakte gereicht worden (Bl. 88 bis 98). Einer Vernehmung der benannten Zeugin misst der Senat keinen darüber hinaus gehenden Beweiswert zu, zumal der Senat keine Zweifel an der Verbesserung der kognitiven Fähigkeiten und der Beschulungsmöglichkeit des Klägers auch durch die im Jahre 2009 absolvierte Petö-Therapie hat. Da diese Zwecke aber bei Betrachtung der Leistungsziele nicht im Fokus der im streitigen Zeitraum durchgeführten Therapien standen, kommt es nach Auffassung des Senats – wie ausgeführt – darauf gerade nicht an. Aus diesem Grunde war auch eine Vernehmung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie A. K. G…. inklusive einer ambulanten Untersuchung des Klägers nicht durchzuführen. Welchen Beweiswert eine jetzt und mithin über sieben Jahre nach Abschluss der streitigen Petö-Therapie durchzuführende ambulante Untersuchung des Klägers für das vorliegende Verfahren haben sollte, erschließt sich dem Senat zudem nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

56

Die Revision wird im Hinblick auf eine möglicherweise denkbare Divergenz zur Entscheidung des BSGs vom 29. September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) gemäß § 160 Abs. 1, 2 Nr. 2 SGG zugelassen.