Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.08.2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Klägerin im Wege eines Haftungsbescheides in Anspruch nehmen durfte für Forderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegen eine vormalige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Mitgesellschafterin die Klägerin war.

1. Die Klägerin und ihr Ehemann . XY betrieben ab 01.01.2002 bis 30.06.2009 in der Rechtsform einer GbR („XY GbR“) ein Unternehmen im Bereich Handel mit Haushaltswaren, ab 2003 mit dem Ankauf und Verkauf von Telekommunikationsanträgen und seit 01.01.2008 in der Verlagswerbung. Die Vermittlung von Abonnements und Telefonverträgen erfolgte durch Haustürwerbung (sog. „Drückerkolonnen“), durch eine Vielzahl von Beschäftigten, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind. Die Werber wurden vielmehr offiziell als selbständige Handelsvertreter geführt. Außerdem beschäftigte die GbR jedenfalls ab 2002 sog. „Teileleute“ mit dem Vertrieb von Sortimentsartikeln der Firma … und Reinigungsmittel der Firma … Auch dies erfolgte durch Haustürwerbung auf Provisionsbasis.

Die Werber und Teileleute übten ihre Tätigkeit an fünf bis sechs Tagen in der Woche aus und wurden mit Hilfe von Fahrzeugen, welche die „XY GbR“ zur Verfügung gestellt hatte, in den jeweiligen Ort gebracht, in dem die Verträge herbeigeführt bzw. Verkäufe getätigt werden sollten. Die Fahrer teilten die Werber und Teileleute ein und wiesen ihnen bestimmte Straßenzüge zu. Werber und Teileleute wurden teilweise mehrmals täglich, mindestens jedoch abends kontrolliert, ob sie die gewünschten Verkaufszahlen erreicht hatten.

Die Provisionsabrechnungen erfolgten wöchentlich. Dabei wurde wöchentlich eine Pauschale von 210 € einbehalten für Verpflegung und Unterkunft. Das kostenpflichtige Wohnen in der zur Verfügung gestellten Unterkunft war zwingend. In vielen Fällen kam es deshalb zu keiner Auszahlung oder von nur 30 € Vorschuss. Hierdurch haben die Werber und Teileleute laufend Schulden aufgebaut und gerieten so in eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zur GbR.

Das Hauptzollamt …, Finanzkontrolle Schwarzarbeit Standort …, leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt ein. Dies führte zur Verurteilung der Klägerin und ihres Ehemannes durch das Amtsgericht … mit Urteil vom 28.11.2011 (Az. …, rechtskräftig) wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.

Im Anschluss an die Ermittlungen des Hauptzollamts erließ die Deutsche Rentenversicherung . (DRV .) am 21.09.2011 zwei Betriebsprüfungsbescheide, jeweils adressiert an die Gesellschafter der „XY GbR“ persönlich, mit dem sie die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.196.600,94 € für den gesamten Zeitraum nachforderte. Der Forderungsanteil der Beklagten als Einzugsstelle betrug 22.304,98 € (Beiträge und Umlagen zuzüglich Säumniszuschläge). Hiergegen erhob die GbR Widerspruch und beantragte eine Aussetzung der Vollziehung, der nicht zugestimmt wurde. In der Zwischenzeit leitete u.a. die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen ein und erwirkte am 19.06.2012 einen Haftbefehl gegen die Klägerin.

Im Verfahren S 13 R 5022/12 von Herrn . XY vor dem Sozialgericht Landshut hob die beklagte DRV . in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2014 den Bescheid vom 21.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.04.2012 auf. Die dortige Vorsitzende hatte darauf hingewiesen, dass der Bescheid zu Unrecht an den Kläger adressiert war, er hätte vielmehr gegenüber der GbR erlassen werden müssen.

Daraufhin erließ die DRV . am 19.03.2015 einen Nachforderungsbescheid über 1.196.600,94 € gegenüber der GbR. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 130-141 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, wegen des auf die Beklagte als zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle entfallenden Anteils der jeweiligen Werber bzw. Teileleute auf Blatt 120-129. Auch gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch erhoben, den die Deutsche Rentenversicherung . zurückwies mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2015.

Im Jahr 2015 gab Herr . XY die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Landshut ab.

Mit Schreiben vom 23.03.2016 und 14.04.2016 teilte der Klägerbevollmächtigte der DRV . mit, dass die GbR inzwischen aufgelöst sei und die Vollstreckung von Beitragsforderungen gegen die Klägerin persönlich nur im Wege eines Haftungsbescheides nach § 128 HGB erfolgen könne, andere Einzugsstellen hätten bereits Haftungsbescheide erlassen. Am 25.05.2016 übermittelte der Klägerbevollmächtigte der Beklagten sodann die Abschrift eines Haftungsbescheides der … vom 23.05.2016 als Musterbeispiel.

2. Am 15.08.2016 erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Haftungsbescheid über 33.458,98 € gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf die geschuldeten Beiträge, Säumniszuschläge und Nebenkosten aus dem Betriebsprüfungsbescheid vom 19.03.2015. Wörtlich führt der Haftungsbescheid aus: „Ein Haftungsschuldner muss aufgrund öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Vorschrift für die Leistung eines anderen einstehen. Zu dieser Gruppe gehört nach der Rechtsprechung auch der Gesellschafter einer GbR, auf den § 128 HGB analog anzuwenden ist. Als Gesellschafter/in in der . .-XY und . XY GbR gehören Sie zu dem vorgenannten Personenkreis und haften neben den anderen Gesellschaftern bzw. Gesellschafterinnen gesamtschuldnerisch und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ihre Haftungspflicht wird hiermit als verbindlich festgestellt.“ Einen gleichlautenden Bescheid über dieselbe Forderung erließ die Beklagte unter dem gleichen Datum auch gegenüber Herrn . XY.

Die Klägerin erhob gegen den Haftungsbescheid Widerspruch und monierte, dass die Beklagte es versäumt habe, eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung zu treffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Haftungsbescheid sei ermessensfehlerfrei, insbesondere sei der Anspruch nicht nach § 159 HGB verjährt, da die Verjährungsfrist durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung unterbrochen worden sei.

3. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben zum Sozialgericht Landshut (Az. S 4 KR 366/17). Mit Beschluss vom 20.12.2017 hat das Sozialgerichts Landshut das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen S 1 R 5091/15 ausgesetzt, da zunächst die Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheides zu klären sei, bevor über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides entschieden werden könne.

Dagegen hat die Klägerin keine Beschwerde erhoben. In Parallelverfahren hat der 5. Senat des Bayer. LSG mit Beschluss vom 16.03.2018 vergleichbare Aussetzungsbeschlüsse des Sozialgerichts aufgehoben (Az: L 5 KR 731/17 B, L 5 KR 732/17 B, L 5 KR 734/17 B, L 5 KR 680/17 B). An der Vorgreiflichkeit fehle es, denn über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides der Einzugsstelle habe das Sozialgericht unabhängig von dem Verfahren gegen den Nachforderungsbescheid der DRV . zu entscheiden.

Wegen der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegenüber der „XY GbR“ auf der Basis des Bescheides der DRV . vom 19.03.2015 (Nachforderungsbescheid) war ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut unter dem Aktenzeichen S 1 R 5091/15 anhängig. Am 22.03.2018 ist in der Sache ein Urteil ergangen, die Berufung am Bayer. LSG ist anhängig unter dem Az. L 6 BA 86/18). Das Sozialgericht hat daraufhin das hier streitgegenständliche Verfahren wieder aufgegriffen.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 hat die Klägerin Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 18.04.2018 hat das Sozialgericht Landshut die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017 unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des Bayer. LSG angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Urteil vom 14.08.2018 hat das Sozialgericht den hier streitgegenständlichen Haftungsbescheid vom 15.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2017 aufgehoben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass es für den Erlass eines Haftungsbescheides vorliegend keine gesetzliche Grundlage gebe.

4. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit der sie geltend macht, die Gesellschafter einer GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch. Es sei unschädlich, dass der streitgegenständliche Haftungsbescheid an die Klägerin adressiert worden sei. Denn aus dem Bescheid werde deutlich, dass es sich um Verbindlichkeiten der GbR handle, die auch mit dem Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden sollte.

Dem entgegnet die Klägerin, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Nachforderungsbescheides die Gesellschafterhaftung bereits verjährt gewesen sei. Der Haftungsbescheid entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei zudem ermessensfehlerhaft.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.08.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hierauf Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) der Beklagten ist in der Sache nicht erfolgreich. Zutreffend hat das Sozialgericht den Haftungsbescheid der Beklagten vom 15.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017 aufgehoben.

1. Ausgangspunkt ist zunächst die Pflicht des Arbeitgebers zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 28 e Abs. 1 S. 1 SGB IV. Zahlungspflichtiger und Beitragsschuldner (§§ 252 Abs. 1, 253 SGB V, §§ 173, 174 Abs. 1 SGB VI, § 348 SGB III, § 60 SGB XI) für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist der Arbeitgeber. Arbeitgeber der Werber und Teileleute im Sinne dieser Vorschriften war die von . .-XY und . XY betriebene „XY GbR“. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen des Zolls und der DRV . und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Zu leisten sind diese Beiträge ausschließlich an die zuständige Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Das ist vorliegend die Beklagte gem. § 28 i SGB IV für die zutreffend erfassten, bei ihr gesetzlich krankenversicherten Personen aus der o.g. Drückerkolonne (vgl. Beitragsnachweis als Anlage zum Betriebsprüfungsbescheid vom 19.03.2015). Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers ist öffentlich-rechtlicher Natur und beruht auf seiner „Indienstnahme als Privater“ für die Beitragsberechnung und Beitragszahlung wegen der Verpflichtung zur Gehaltszahlung und der Möglichkeit zum Abzug der Beitragsteile vom Lohn des Arbeitnehmers (§ 28d SGB IV; vgl. hierzu BSG v. 07.06.1979 - 12 RK 13/78 - SozR 2200 § 394 Nr. 1). Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang nicht bloß „Zahlstelle“ für den Beitrag, sondern er muss die Zahlungsverpflichtung aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV insgesamt als seine originäre und eigene Schuld erfüllen (BSG v. 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 11; BSG v. 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R - SozR 3-2600 § 210 Nr. 2; BSG v. 22.09.1988 - 12 RK 36/86 - SozR 2100 § 14 Nr. 22; Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28e SGB IV), unabhängig davon, ob er den Arbeitnehmeranteil beim Arbeitnehmer nach § 28 g SGB IV in Abzug bringen kann oder nicht.

Die Beitragszahlungspflicht entsteht kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 22 Abs. 1 SGB IV) und ist nicht daran geknüpft, ob der Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers tatsächlich erfüllt hat. Maßgeblich für den Beitragsanspruch und dessen Höhe ist vielmehr der tatsächlich geschuldete Lohn (BSG v. 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R - NZS 2005, 538-543).

2. Die GbR besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil v. 29.1.2001, 11 ZR 331/00, 8GHZ 146, 341 ff.). Das BSG hat die mögliche Arbeitgeberstellung einer GbR bereits in seiner Entscheidung v. 16.2.1983 (12 RK 30/82, SozR 5486 Art. 4 § 2 Nr. 3) umfassend dargelegt und begründet. Es hat auch im Anschluss an diese Entscheidung mehrfach unterstrichen, dass die nach außen im Rechtsverkehr handelnde GbR Trägerin von Rechten und Pflichten, Adressatin von Bescheiden und Klägerin im gerichtlichen Verfahren ist (vgl. nur BSG, Urteil v. 29.1.2009, B 3 P 8/07 R, SozR 4-3300 § 89 Nr. 1; Urteil v. 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, SozR 4-1930. § 6 Nr. 1; Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 12/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr. 5). Auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird davon ausgegangen, dass regelmäßig die GbR und nicht ihre Gesellschafter Arbeitgeber der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ist (BAG, Urteil v. 30.10.2008, 8 AZR 397/07, NZA 2009,485; vgl. bereits BAG, Urteil v. 14.6.1989,5 AZR 330/88). Nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen der DRV . wie auch des Zolls, die ihren Niederschlag gefunden haben in der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die dem streitigen Haftungsbescheid/Betriebsprüfungsbescheid vom 19.03.2015 zugrundeliegende Beschäftigung der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten Werber/Teileleute mit der „XY GbR“ bestand, welche die Drückerkolonne gestaltet und organisiert hatte. Denn die Tätigkeiten fanden ausschließlich in der Zeit statt, in der die GbR bestand und noch nicht aufgelöst war.

3. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin oder ihr Ehemann selbst Arbeitgeber/in gewesen sein könnten. Deshalb kommt als Arbeitgeber allein die „XY GbR“ in Betracht.

Arbeitgeber der bei einer GbR beschäftigten Personen ist die GbR, nicht etwa deren Gesellschafter. Der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht definiert. Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen (in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung) sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitgeber insbesondere im Sinne der § 28e Abs. 1 Satz 1, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB V ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R, m.w.N.). Rechtsfähige Personenvereinigungen, Personengesellschaften und Institutionen sind regelmäßig selbst Arbeitgeber der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob zwischen ihnen und den sie bildenden Personen (bei einer Gesellschaft z.B. den Gesellschaftern) Interessenidentität besteht (BSG, Urteil v. 27.7.2011, a.a.O.).

4. Fest steht nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten, dass die GbR, mithin die Arbeitgeberin als Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrages aufgelöst ist seit 01.07.2009. Zu diesem Zeitpunkt hat die GbR ihre wirtschaftlichen Aktivitäten beendet, zu deren Zweck sich die Gesellschafter ursprüngliche (spätestens) zum 01.01.2002 in einer GbR zusammengeschlossen hatten. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Aktenkundig ist, dass die Beklagte zur Einziehung der geschuldeten Beitragsnachforderung zunächst mehrfach fruchtlose Vollstreckungsversuche unternommen hat in das Vermögen der Klägerin wie auch das Vermögen ihres Ehegatten. Sodann hat sie auf Hinweis des Klägerbevollmächtigten am 15.08.2016 gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid erlassen über die volle Nachforderungssumme in Höhe von 33.458,98 €. Einen gleichlautenden Bescheid über dieselbe Forderung hat die Beklagte unter dem gleichen Datum auch gegenüber Herrn . XY erlassen mit dem im Tatbestand aufgeführten und als zutreffend festzustellenden Inhalt und Wortlaut.

5. Der Haftungsbescheid ist rechtswidrig, da er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedürfen Maßnahmen im Bereich der Eingriffsverwaltung (wie teilweise auch der Leistungsverwaltung) einer gesetzlichen Grundlage. Diese ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt zu Rechtsbeeinträchtigungen eines Rechtsträgers führt, also bei einem belastenden Verwaltungsakt. Der Gesetzesvorbehalt erstreckt sich auf ein Handeln gerade durch einen Verwaltungsakt im Sinne einer doppelten Ermächtigung. Nach h.M. setzt der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nicht nur voraus, dass für die getroffene Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch dafür, dass die Behörde in Form eines Verwaltungsaktes handeln darf (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 35 Rn. 23 m.w.N.). Dies insbesondere auch deshalb, weil der Verwaltungsakt eine Titel- und Vollstreckungsfunktion besitzt, die es der Behörde ermöglicht, die darin enthaltenen Ge- und Verbote selbst zu vollstrecken. Dies führt zu einer Anfechtungslast der Betroffenen (vgl hierzu OVG Weimar, DVBl. 2012, 1042 f.; VGH München BayVBl. 2005, 183). Ob das Handeln durch Verwaltungsakt zulässig ist, ist dem einschlägigen materiellen Recht zu entnehmen. Die Befugnis zum Handeln in Form eines Verwaltungsaktes ist teilweise ausdrücklich geregelt, ausreichend aber auch erforderlich ist jedoch, dass sich die Befugnis der einschlägigen Rechtsvorschrift durch Auslegung entnehmen lässt. Insoweit genügt auch eine konkludente Ermächtigung (vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2013, § 35 Rn. 14 m.w.N.)

a) Für den streitgegenständlichen Haftungsbescheid fehlt es an der erforderlichen, dem Gebot der Normenklarheit entsprechenden Rechtsgrundlage, denn die Statuierung einer Zahlungspflicht der Klägerin berührt ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 12 und 14 GG.

Die allgemeine Entscheidungsgrundlage nach § 28h SGB IV reicht nicht aus, die handelnden Personen (hier die Klägerin), nicht aber den Arbeitgeber (hier die GbR) für Beiträge haftbar zu machen, welche nach der ausdrücklichen Regelung in § 28e SGB IV der Arbeitgeber allein schuldet. Eine Ermächtigungsgrundlage zur persönlichen Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als Gesellschafter einer GbR durch die Beklagte ist weder im Haftungsbescheid der Beklagten benannt noch sonst ersichtlich. Auch kann sich die Beklagte insoweit nicht auf § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV stützen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung - also nicht die Beklagte als Einzugsstelle - im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber.

b) Für den Erlass eines Haftungsbescheides für Beitragsnachforderungen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage im SGB, die auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden könnte.

aa) Das SGB IV hat in § 28 e Abs. 2 in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung eine Haftung des Entleihers sowie des Verleihers vorgesehen. In § 28 e Abs. 2 a SGB IV ist eine Haftung des Arbeitgebers des Bergwerkbetriebes im Falle von knappschaftlichen Arbeiten festgelegt. Weitere Haftungsvorschriften finden sich in § 28 e Abs. 3 SGB IV für Reeder, § 28 e Abs. 3 a bis f SGB IV regeln die Haftung von Unternehmern des Baugewerbes. Diese Vorschriften treffen auf den hier zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu.

bb) Das SGB I wie auch das SGB X beinhalten keine Haftungsnorm, die auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden könnte. Insbesondere findet sich kein Verweis auf § 191 AO, der eine tragfähige Haftungsnorm für Abgaben- und Steuerschulden- und nur für diese - beinhaltet.

Zwar verweist § 66 SGB X auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG), dieses enthält aber ebenfalls keine Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheides.

Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b VwVG kann als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

Gegen den Haftungsschuldner kann aber nur vollstreckt werden, wenn die Gläubigerbehörde gegen ihn einen Verwaltungsakt erlassen durfte und hat, mit dem seine Haftungsschuld begründet ist. Dieser Verwaltungsakt ist ein Leistungsbescheid im Sinne von § 3 Abs. 2 a VwVG (Engelhardt/App, VwVG § 2 Rn 3; App/Wettlaufer, § 5 Rn 17; zum entsprechenden § 20 Abs. 2 Nr 2 ThürVwZVG VG Meiningen, B 11.5.1998 - 5 K 1261/97 -; NVwZ-RR 1999, 220 = KKZ 2000, 157). Der Leistungsbescheid ist unerlässlich. Denn er ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung.

Würde § 3 Abs. 2 a VwVG grundsätzlich zum Erlass eines Leistungsbescheides ermächtigen, verbliebe kein Anwendungsbereich für die Regelung des § 1 Abs. 2 VwVG, der zufolge vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ausgenommen sind, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden, denn alle derartigen Forderungen könnten durch Leistungsbescheid durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1968 - VII C 118.66 -, juris Rn. 44; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG., § 3 Rn. 1).

Auch den weiteren Büchern des SGB ist keine allgemeine Befugnis zum Erlass von Haftungsbescheiden zu entnehmen. Vielmehr ordnet § 31 SGB I an, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.

6. Es findet sich auch ansonsten keine Norm, die die Einstandspflicht der Klägerin für die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten den GbR in Gestalt der Beitragsnachforderungen anordnet.

Der Leistungsbescheid, hier also der Erstattungsbescheid gegen die GbR als Selbstschuldnerin der Beitragsnachforderung, bedurfte, um auf Dritte erstreckt werden zu können, einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Hierzu genügt nicht allein die dem Sonderprivatrecht der Kaufleute zugewiesene Haftungsnorm des § 128 HGB, die auf die Haftung der Gesellschafter einer GbR analoge Anwendung findet. Eine nach dem Zivilrecht bestehende Haftung muss vielmehr kraft ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Vorschrift zu einer solchen gemacht werden, die auch öffentlich-rechtlich geltend gemacht werden kann (BVerwG NJW 1990, 590). Daran fehlt es.

Ein öffentlich-rechtlicher Vollstreckungsgläubiger besitzt allein auf der Grundlage zivilrechtlicher Normen keineswegs die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln. Dieser muss vielmehr Klage vor einem ordentlichen Gericht erheben (BFHE 145, 13, 17; Beermann, Klein-Festschrift 1994, 953, 972). Zwar ist es für die Inanspruchnahme der Klägerin als solche ohne Bedeutung, aus welchem Rechtsgrund die Verbindlichkeit entstammt, jedoch ist der Rechtsgrund, aus dem die Klägerin als vormalige Gesellschafterin für die Beitragsnachforderung gegen die GbR überhaupt nur haften kann, hier § 128 HGB, eine Norm, die dem privaten Recht angehört (so auch Wochner, Betriebsberater 1980, 1757, 1758). Dementsprechend haben in vergleichbaren Sachverhalten Einzugsstellen den Klageweg zu den Zivilgerichten beschritten (vgl. BGH vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08; KG Berlin vom 16.02.2015 - 8 U 67/14 zu Ansprüchen aus § 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB; s.a. Protokoll der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung . und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 8./9.5.2012 - Tagesordnungspunkt 11)

7. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da die Beklagte nicht rechtlos gestellt wird, sondern vielmehr die Möglichkeit hat, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Der Gesetzgeber war sich der hier aufgezeigten Problematik offenbar bewusst, als er im Entwurf des SGB lVEinordnungsgesetzes vom 02.05.1988 (BT-Drs. 11/2221) in § 28e Abs. 4 SGB IV eine entsprechende Regelung vorgesehen hatte: „Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen haben deren Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Die in Satz 1 und 3 bezeichneten Personen haften, soweit Beitragsansprüche infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden.“ (BT-Drs. 11/2221, S. 6 und 22). Diese Regelung wurde aber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen (BT-Drs. 11/3445 vom 28.11.1988, S. 8 u. 35).

Dass der Gesetzgeber eine Haftungsnorm, die auch auf die Klägerin Anwendung gefunden hätte, nicht gewollt und nicht verabschiedet hat, ist auch von den Gerichten zu beachten (vgl. BVerfG vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, BvR 137BvR 1375/14, Rn. 73, juris).

8. Soweit mit BSG vom 30.01.2015 - B 3 KR 22/15 R - juris - eine Prüfzuständigkeit der Sozialgerichte auch für eingebettete Schadensersatzansprüche zu bejahen wäre, ergäbe sich die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids aus der eingetretenen Verjährung des zivilrechtlichen Anspruchs. Denn insoweit ist die Rechtsprechung des BGH zu beachten. So beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zuständige Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08).

Die Verjährungsfrist umfasst daher auch die Zeiten, in denen die DRV . die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin im Wege der Gesellschafterhaftung bereits kannte. Ausgehend von den Betriebsprüfungsbescheiden vom 21.04.2011 war spätestens am 31.12.2014 die zivilrechtliche Verjährung eingetreten, auf welche sich die Klägerin auch berufen hat.

9. Unabhängig von der oben dargestellten Rechtswidrigkeit des Vorgehens mittels eines Verwaltungsaktes leidet der Haftungsbescheid an einem weiteren rechtlichen Mangel. Die Beklagte hat bei der Auswahl und der Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin das pflichtgemäße Ermessen nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht ausgeübt. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners steht im Ermessen der Behörde. Wie bereits ausgeführt, „kann“ nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) VwVG unter anderem als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, wer für die Leistung haftet, die ein anderer schuldet. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die insoweit erforderlichen Ermessenserwägungen nicht angestellt und sich anstelle dessen allein auf die Prüfung einer zivilrechtlichen Haftungsschuld der Gesellschafter beschränkt.

Das behördliche Ermessen ist auszuüben zunächst bei der Auswahl des Haftungsschuldners, den die Behörde ich Anspruch nehmen will und sodann bei der Festsetzung der Höhe der Forderung, für die der jeweilige Haftungsschuldner einstehen soll (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 2 U 10/15 R¸dazu kritisch: Bigge, Peters-Lange, SGb 2018, 222 sowie Ricke, WzS 2018, 311). Die Beklagte hat von dem ihr vom Gesetzgeber überantworteten Ermessen in den streitgegenständlichen Bescheiden keinen Gebrauch gemacht, insbesondere auch im Widerspruchsbescheid wurde dieser Mangel nicht geheilt.

Hinsichtlich des Haftungsbescheides lag auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Im vorliegenden Verfahren bedarf es aber schon mit Blick auf die beiden haftenden Gesellschafter der “XY GbR“ und den Klärungsbedarf hinsichtlich des Umfangs der geltend zu machenden Beitragsnachforderungen sowie der damit in Betracht zu ziehenden Erwägungen hinsichtlich einer unterschiedlichen Verantwortlichkeit der Gesellschafter einer Ermessensbetätigung (zu den vor Erlass eines Haftungsbescheides anzustellenden Ermessenserwägungen vgl. Völlmeke, Deutsches Steuerrecht 1991, 1001; Blesinger, Steuer und Wirtschaft 1995, 226).

10. Die hier getroffene Entscheidung steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. In seiner Entscheidung vom 20.03.1973 (8/2 RU 60/71) waren jedoch Forderungen der gesetzlichen Unfallversicherung betroffen, für die besondere Haftungsnormen bestanden und bestehen (vgl. nur § 110, § 150 SGB VII). Im Urteil vom 03.09.1986 (9aRV 10/85) hat das BSG entschieden, dass ein Mithaftender aufgrund und infolge einer Vermögensübernahme durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden darf. Diese beiden Urteile sind jedoch noch vor dem SGB lV-Einordnungsgesetzes vom 02.05.1988 ergangen.

Das Urteil des BSG vom 08.12.1999 (B 12 KR 18/99 R) lässt nicht erkennen, ob ein besonderer, im SGB IV kodifizierter, Haftungstatbestand vorgelegen hat. Zudem befasst sich diese Entscheidung nicht mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO.

Der Senat hat die Revision zugelassen aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des BSG sowie wegen der besonderen Bedeutung zur Herbeiführung einer bundeseinheitlichen Handhabung der Beitragshaftung der handelnden Personen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldst

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28h Einzugsstellen


(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht recht

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 150 Beitragspflichtige


(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse


(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag


Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförder

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern


(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 66 Vollstreckung


(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes is

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 31 Vorbehalt des Gesetzes


Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 159


(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjä

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 252 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 60 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Kr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen


(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch). (2) Für die Beitragszahlung 1.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte


(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat. (2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vo

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 1 Vollstreckbare Geldforderungen


(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. (2) Ausgenommen sind solche öffentlich-r

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 2 Vollstreckungsschuldner


(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet. (2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 173 Grundsatz


Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2019 - L 5 KR 394/18 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Streitwert beträgt 33.458,98 Euro.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides der Beklagten vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2017.

1. Wegen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen der vormaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts … … und … (GbR) auf der Basis des Bescheides der DRV Bund vom 19.03.2015 (Nachforderungsbescheid) war ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut unter dem Aktenzeichen S 1 R 5091/15 anhängig. Am 22.03.2018 erging ein Urteil, das nicht rechtskräftig ist.

2. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut unter dem Aktenzeichen S 4 KR 366/17 richtet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2017 (Haftungsbescheid) mit dem die Klägerin auf der Basis des Nachforderungsbescheides in Höhe von 33.458,98 Euro in Anspruch genommen wurde.

Mit Beschluss vom 10.11.2017 hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Landshut das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen S 1 R 5091/15 ausgesetzt, da sie davon ausging, dass erst wenn die Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheides geklärt sei über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides entschieden werden könne.

Dagegen hat die Klägerin keine Beschwerde erhoben. In diversen Parallelverfahren hat auf die Beschwerde des Klägers hin, der 5. Senat des Bay LSG mit Beschluss vom 16.03.2018 den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.2017 aufgehoben. An der Vorgreiflichkeit fehle es vorliegend, denn die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides habe das Sozialgericht unabhängig von dem Verfahren gegen den Nachforderungsbescheid zu entscheiden.

3. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 hat die Klägerin Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Mit Beschluss vom 18.04.2018 hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Landshut die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017 unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des Bay LSG angeordnet. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

4. Mit gerichtlichem Schreiben vom 11.06.2018 regte der Vorsitzende an, dass im Hinblick auf das Urteil der 1. Kammer des Sozialgerichts Landshut im Verfahren S 1 R 5091/15 zum Nachforderungsbescheid der DRV Bund vom 19.03.2015 sowie die Beschlüsse des 5. Senats des Bay LSG im Rahmen der Aussetzungsverfahren und die Beschlüsse der 4. Kammer des Sozialgerichts Landshut im einstweiligen Rechtsschutz jeweils zum Haftungsbescheid die Beklagte ihren Standpunkt überdenkt und sich zum Fortgang des Verfahrens äußert.

Mit weiteren gerichtlichen Schreiben vom 26.06.2018 wurden die Parteien gebeten mitzuteilen, ob Einverständnis besteht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Mit den Schriftsätzen vom 02.07.2018 und 14.07.2018 erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Der Klage ist zulässig und begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017. Der angefochtene Haftungsbescheid ist fehlerhaft, weil keine Befugnis für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes gegeben ist.

Der 5. Senat des Bay LSG führte hierzu in den Entscheidungen zur Aussetzung der Hauptsacheverfahren Folgendes aus:

„Für den Haftungsbescheid fehlt es an der wegen des Vermögenseingriffs (Art. 12 GG) erforderlichen, dem Gebot der Normenklarheit entsprechenden Rechtsgrundlage zu Gunsten der Beklagten. Die allgemeine Entscheidungsgrundlage nach § 28h SGB IV reicht nicht dafür aus, die handelnden Personen, nicht aber den Arbeitgeber (hier die GbR) für Beiträge haftbar zu machen, welche der Arbeitgeber nach der ausdrücklichen Regelung in § 28e SGB IV allein schuldet. Dafür bedürfte es einer ausdrücklichen Norm, wie sie im Beitragsrecht der Gesetzlichen Unfallversicherung in § 150 SGB VII sowie im Steuerrecht in § 191 A0 zu finden sind.

Zudem ergibt sich das Fehlen der Rechtsgrundlage für einen Haftungsbescheid auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Im Entwurf des SGB lV-Einordnungsgesetzes vom 02.05.1988 - BT-Drs. 11/2221 - war in § 28e Abs. 4 SGB IV eine entsprechende Regelung enthalten (aaO, S. 6 und 22). Diese Regelung wurde aber im Gesetzgebungsverfahren gestrichen (BT-Drs. 11/3445 vom 28.11.1988, S. 8 u. 35).“

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Landshut schließt sich dieser Auffassung des 5. Senats des Bay LSG an.

2. Die Kostengrundentscheidung war von Amts wegen zu erlassen. Zur Anwendung kommen § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 VwGO, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören.

Da die Klage erfolgreich war, hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens nach § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

3. In sozialrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 3 GKG der Streitwert festzusetzen.

In dem hier vorliegenden, nach § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtigen Klageverfahren werden gemäß § 1 Nr. 4 GKG Kosten erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstandes bestimmen, § 3 GKG. Dessen Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest. Betrifft die Klage des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend gemäß § 52 Abs. 3 GKG.

Festzusetzen ist der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Haftungsbescheides der Beklagten vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2017 in Höhe von 33.458,98 Euro.

Es erscheint daher sachgerecht, den Streitwert entsprechend dem von der Beklagten vorliegend geltend gemachten Forderungsbetrag auf 33.458,98 Euro festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftungsbescheid der Beklagten vom 23.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2016, mit dem der Kläger für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge der vormaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) A. und R. A. auf der Basis des Nachforderungsbescheides der DRV Bund vom 19.3.2015 in Höhe von 98.585,96 EUR in Anspruch genommen wird. Gegen den Nachforderungsbescheid vom 19.3.2015 ist ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut unter dem Aktenzeichen S 1 R 5091/15 anhängig. Wegen der Vorgreiflichkeit dieser Klage hat das Gericht das Haftungsbescheids-Verfahren ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss vom 10.11.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers, die nicht begründet worden ist. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich. Das Sozialgericht war veranlasst, den Haftungsbescheid, welcher aus Gründen rechtswidrig ist, die nicht im Zusammenhang mit dem Nachforderungsbescheid der DRV Bund vom 19.3.2015 stehen, aufzuheben und der Klage stattzugeben.

1. Nach § 114 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet

2. An dieser Vorgreiflichkeit fehlt es vorliegend, denn die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides hat das Sozialgericht unabhängig von dem Verfahren gegen die GbR zu entscheiden.

a. Für den Haftungsbescheid fehlt an der wegen des Vermögenseingriffs (Art. 12 GG) erforderlichen, dem Gebot der Normenklarheit entsprechenden Rechtsgrundlage zu Gunsten der Beklagten. Die allgemeine Entscheidungsgrundlage § 28h SGB IV reicht nicht dafür aus, die handelnden Personen, nicht aber den Arbeitgeber (hier die GbR) für Beiträge haftbar zu machen, welche der Arbeitgeber nach der ausdrücklichen Regelung in § 28e SGB IV allein schuldet. Dafür bedürfte es einer ausdrücklichen Norm, wie sie im Beitragsrecht der Gesetzlichen Unfallversicherung in § 157 SGB VII sowie im Steuerrecht in § 191 AO zu finden sind.

Zudem ergibt sich das Fehlen der Rechtsgrundlage für einen Haftungsbescheid auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Im Entwurf des SGB IV-Einordnungsgesetzes vom 2.5.1988 - BT-Drs. 11/2221 - war in § 28e Abs. 4 SGB IV eine Entsprechende Regelung enthalten (aaO, S. 6 und 22). Diese Regelung wurde aber im Gesetzgebungsverfahren gestrichen (BT-Drs. 11/3445 vom 28.11.1988, S. 8 u. 35).

b. Zudem können die GbR als Arbeitgeber sowie die beiden handelnden natürlichen Personen A. sowie R. A. für die nur einmal abzuführenden Beiträge allein als Gesamtschuldner haften. Dann aber hat der Sozialversicherungsträger, hier die Beklagte als Einzugsstelle, nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 30.03.2017, B 2 U 10/15 R) aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Ermessen, welcher der Gesamtschuldner in welchem Umfange in Anspruch genommen wird. Eine Ermessensausübung ist im Bescheid der Beklagten vom 23.05.2016/Widerspruchsbescheid vom 7.9.2016 nicht erkennbar, so dass dieser wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und schon deshalb aufzuheben ist.

3. Eine Kostenentscheidung und ein Streitwertbeschluss hatten nicht zu ergehen. Das Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss ist kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.12.2012, Az.: L 1 KR 421/12 B; Keller in Mayer-Ladewig et.al., 12. Aufl., 2017, SGG, § 114 Rz. 9 mwN).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftungsbescheid der Beklagten vom 10.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2016, mit dem der Kläger für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge der vormaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) A. und R. A. auf der Basis des Nachforderungsbescheides der DRV Bund vom 19.3.2015 in Höhe von 121.832,86 EUR in Anspruch genommen wird. Gegen den Nachforderungsbescheid vom 19.3.2015 ist ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut unter dem Aktenzeichen S 1 R 5091/15 anhängig. Wegen der Vorgreiflichkeit dieser Klage hat das Gericht das Haftungsbescheids-Verfahren ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss vom 10.11.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers, die nicht begründet worden ist. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.

Das Sozialgericht war veranlasst, den Haftungsbescheid, welcher aus Gründen rechtswidrig ist, die nicht im Zusammenhang mit dem Nachforderungsbescheid der DRV Bund vom 19.3.2015 stehen, aufzuheben und der Klage stattzugeben.

1. Nach § 114 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Daran fehlt es vorliegend, denn die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides hat das Sozialgericht unabhängig von dem Verfahren gegen die GbR zu entscheiden.

a. Für den Haftungsbescheid fehlt an der wegen des Vermögenseingriffs (Art. 12 GG) erforderlichen, dem Gebot der Normenklarheit entsprechenden Rechtsgrundlage zu Gunsten der Beklagten. Die allgemeine Entscheidungsgrundlage § 28h SGB IV reicht nicht dafür aus, die handelnden Personen, nicht aber den Arbeitgeber (hier die GbR) für Beiträge haftbar zu machen, welche der Arbeitgeber nach der ausdrücklichen Regelung in § 28e SGB IV allein schuldet. Dafür bedürfte es einer ausdrücklichen Norm, wie sie im Beitragsrecht der Gesetzlichen Unfallversicherung in § 157 SGB VII sowie im Steuerrecht in § 191 AO zu finden sind.

Zudem ergibt sich das Fehlen der Rechtsgrundlage für einen Haftungsbescheid auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Im Entwurf des SGB IV-Einordnungsgesetzes vom 2.5.1988 - BT-Drs. 11/2221 - war in § 28e Abs. 4 SGB IV eine entsprechende Regelung enthalten (aaO, S. 6 und 22). Diese Regelung wurde aber im Gesetzgebungsverfahren gestrichen (BT-Drs. 11/3445 vom 28.11.1988, S. 8 u. 35).

b. Zudem können die GbR als Arbeitgeber sowie die beiden handelnden natürlichen Personen A. sowie R. A. für die nur einmal abzuführenden Beiträge allein als Gesamtschuldner haften. Dann aber hat der Sozialversicherungsträger, hier die Beklagte als Einzugsstelle, nach Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 30.03.2017, B 2 U 10/15 R) aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Ermessen, welchen der Gesamtschuldner in welchem Umfange in Anspruch nimmt. Eine Ermessensausübung ist im Bescheid der Beklagten vom 10.06.2016 nicht erkennbar, die Beklagte ist vielmehr - wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 ergibt - der Auffassung, dass kein Ermessen auszuüben sei, so dass dieser wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und schon deshalb aufzuheben ist.

Eine Kostenentscheidung und ein Streitwertbeschluss hatten nicht zu ergehen. Das Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss ist kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.12.2012, Az.: L 1 KR 421/12 B; Keller in Mayer-Ladewig et.al., 12. Aufl., 2017, SGG, § 114 Rz. 9 mwN).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 16.10.2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftungsbescheid der Beklagten vom 10.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2016, mit dem die Klägerin für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge der vormaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) R. L. und A. auf der Basis des Nachforderungsbescheides der DRV Bund vom 19.03.2015 in Höhe von 121.832,86 EUR in Anspruch genommen wird.

Gegen den Nachforderungsbescheid vom 19.03.2015 ist ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut unter dem Aktenzeichen S 1 R 5091/15 anhängig. Wegen der Vorgreiflichkeit dieser Klage hat das Gericht das Haftungsbescheids-Verfahren ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss vom 16.10.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Klägerin. Der Aussetzungsbeschluss nennt im Rubrum die AOK Rheinland-Hamburg als Beklagte, obgleich die Klage gegen die AOK Hessen gerichtet ist. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und auf die Möglichkeit der Berichtigung des Beschlusses gemäß §§ 142, 138 SGG hingewiesen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.

Aufgrund der klaren materiellen Rechtslage und Entscheidungsreife der Beschwerde hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, ein Berichtigungsverfahren aufgrund eines offensichtlichen Versehen - möglicherweise basierend auf einem Fehler des Textverarbeitungssystems - im Vorfeld durch das Sozialgericht durchführen zu lassen; dieses kann von Amts wegen nachgeholt werden, ohne dass dafür Fristen bestünden.

Das Sozialgericht war veranlasst, den Haftungsbescheid, welcher aus Gründen rechtswidrig ist, die nicht im Zusammenhang mit dem Nachforderungsbescheid der DRV Bund vom 19.3.2015 stehen, aufzuheben und der Klage stattzugeben.

1. Nach § 114 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet An dieser Vorgreiflichkeit fehlt es vorliegend, denn die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides hat das Sozialgericht unabhängig von dem Verfahren gegen die GbR zu entscheiden.

a. Für den Haftungsbescheid fehlt es an der wegen des Vermögenseingriffs (Art. 12 GG) erforderlichen, dem Gebot der Normenklarheit entsprechenden Rechtsgrundlage zu Gunsten der Beklagten. Die allgemeine Entscheidungsgrundlage § 28h SGB IV reicht nicht dafür aus, die handelnden Personen, nicht aber den Arbeitgeber (hier die GbR) für Beiträge haftbar zu machen, welche der Arbeitgeber nach der ausdrücklichen Regelung in § 28e SGB IV allein schuldet. Dafür bedürfte es einer ausdrücklichen Norm, wie sie im Beitragsrecht der Gesetzlichen Unfallversicherung in § 150 SGB VII sowie im Steuerrecht in § 191 AO zu finden sind.

Zudem ergibt sich das Fehlen der Rechtsgrundlage für einen Haftungsbescheid auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. Im Entwurf des SGB IV-Einordnungsgesetzes vom 2.5.1988 - BT-Drs. 11/2221 - war in § 28e Abs. 4 SGB IV eine entsprechende Regelung enthalten (aaO, S. 6 und 22). Diese Regelung wurde aber im Gesetzgebungsverfahren gestrichen (BT-Drs. 11/3445 vom 28.11.1988, S. 8 u. 35).

b. Darüber hinaus können die GbR als Arbeitgeber sowie die beiden handelnden natürlichen Personen R. L. sowie A. für die nur einmal abzuführenden Beiträge allein als Gesamtschuldner haften. Dann aber hat der Sozialversicherungsträger, hier die Beklagte als Einzugsstelle, nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 30.03.2017, B 2 U 10/15 R) aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Ermessen, welcher der Gesamtschuldner in welchem Umfange in Anspruch genommen wird. Eine Ermessensausübung ist im Bescheid der Beklagten vom 10.06.2016/Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 nicht erkennbar, so dass dieser wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und schon deshalb aufzuheben ist.

2. Eine Kostenentscheidung und ein Streitwertbeschluss hatten nicht zu ergehen. Das Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss ist kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.12.2012, Az.: L 1 KR 421/12 B; Keller in Mayer-Ladewig et.al., 12. Aufl., 2017, SGG, § 114 Rz. 9 mwN).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) Für die Beitragszahlung

1.
aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
2.
aus Vorruhestandsgeld,
3.
aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen
gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

1.
die Lotsenbrüderschaften,
2.
die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
3.
die antragstellenden Stellen.

(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat.

(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.

(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.

(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und des Justizbeitreibungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 294/08 Verkündet am:
12. Mai 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist
für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen
, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde
Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt;
verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen
die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen
zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung
zu respektieren ist.

b) Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zuständige
Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Geltendmachung
zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer
einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der A. Baugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.
2
Die A. Baugesellschaft mbH (künftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit einem Beitragskonto bei der Klägerin geführt. Im Jahre 2002 führte das Hauptzollamt S. ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) in S. erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde. Am 9. Mai 2003 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom 17. Juni 2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, weil er für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1999 bis September 2001 die Höhe der Sozialabgaben gegenüber der Klägerin falsch angegeben und dabei einen Beitragsschaden in Höhe von 487.754,97 € verursacht habe. Am 2. Juni 2005 erließ die BfA gegenüber der GmbH i.L. einen Beitragsbescheid über 487.755,07 €, der am selben Tag auch an die Klägerin zur weiteren Veranlassung übersandt wurde. Die GmbH wurde am 28. November 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
3
Am 30. November 2007 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der am 5. Dezember 2007 zugestellt wurde und einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht diesen aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, dass der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da in diesem Jahr die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Diese Regelung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwend- bar, da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche am 1. Januar 2002 wegen fehlender Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht verjährt gewesen seien. Die auch für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers habe mit der Schadensberechnung der BfA vom 28. Juni 2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst auf die Kenntnis der Klägerin aufgrund des Beitragsbescheids der BfA vom 2. Juni 2005 abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA. Dieser stehe im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit nach § 28p Abs. 1 SGB IV zumindest auch eine Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer der GmbH zu. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners sei bei den Bediensteten der BfA bereits aufgrund der im Jahre 2002 durchgeführten Prüfung vorhanden gewesen, so dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen und mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im Jahr 2007 habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Im Übrigen habe spätestens im Jahr nach der ersten Prüfung der BfA eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2006 abgelaufen sei.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 195 BGB gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Fehlens einer für den Verjährungsbeginn im Sinne von § 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verjährt waren. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
7
2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind verjährt.
8
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Beginn des Jahres 2002 entstanden war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden , sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904).
10
b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der Entstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des Beitragsbescheides der BfA vom 2. Juni 2005 an, mit dem die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum einen richtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten unmittelbar keinen Einfluss. Zum anderen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. §§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB IV) und es deshalb auch für die Verjährung des Anspruchs der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ankommen kann, durch den der Anspruch lediglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 740; BVerwGE 23, 166, 167 f.). Soweit die Revision für ihre entgegenstehende Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 - (ZIP 2004, 2192) verweist, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
11
c) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits im Jahr 2002 vorlag, weil insoweit auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA abzustellen ist.
12
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514). An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB festzuhalten.
13
bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die maßgebliche Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der gegen den Beklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche mit Recht der BfA zugeordnet.
14
Nach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuches ist die Zuständigkeit für die Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge den Krankenkassen als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) und den Trägern der Rentenversicherung als Prüfungsstelle (§ 28p Abs. 1 SGB IV) zugewiesen. Die Krankenkasse überwacht als Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; sind Beitragsansprüche bei Fälligkeit nicht erfüllt worden, macht die Einzugsstelle sie durch Leistungsbescheid geltend (vgl. etwa Wannagat/Felix, SGB IV, § 28p Rn. 7).
15
Demgegenüber prüfen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV die Träger der Rentenversicherung in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Soweit eine Prüfung stattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996 geltenden Neuregelung des § 28p Abs. 1 SGB IV allein die Träger der Rentenversicherung zuständig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV § 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 28p Rn. 12). Die Übertragung der Prüfungszuständigkeit von den Trägern der Krankenversicherung auf die Träger der Rentenversicherung sollte nach der Begründung des Gesetzes dem Umstand Rechnung tragen, dass es wegen der in der Krankenversicherung aufgrund der ab 1. Januar 1996 geltenden Kassenwahlfreiheit zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkassen um die Mitglieder in den Betrieben kommen werde, was mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung nicht zu vereinbaren sei (vgl. BT-Drucks. 13/1205 S. 6).
16
Die alleinige Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger als Prüfungsstelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktionen, sondern auch Vollzugsfunktionen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen. Insoweit tritt die Zuständigkeit der Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV) zurück (vgl. Sehnert, aaO, § 28p Rn. 19; Seewald, aaO, § 28p Rn. 12). Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkas- sen als Einzugsstellen, die insbesondere nachzuzahlende Beiträge beizutreiben haben (vgl. Seewald, aaO, § 28p Rn. 15). Insoweit liegt jedoch ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis (vgl. § 93 SGB X) vor, das an der maßgeblichen Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Nachforderungen aufgrund von Prüfungen nichts ändert. Dies gilt nicht nur für die Verfügungsberechtigung zur Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern auch im Sinne einer Annexkompetenz für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gegen Dritte wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Da die Krankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversicherungsträger tätig werden, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen. Andernfalls könnten die Rentenversicherungsträger - wenn man für die verjährungsrechtliche Kenntnis auf die Bediensteten der Krankenkassen abstellen wollte - den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern.
17
cc) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Erforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129 m.w.N.). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Bediensteten der BfA bereits im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners , nachdem sie im Rahmen eines vom Hauptzollamt S. durchgeführten Ermittlungsverfahrens wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH eine Schadensberechnung erstellten, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde.
18
3. Danach begann die dreijährige Verjährung im Sinne des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mithin Ende 2005 vor dem erst im Jahre 2007 beantragten Mahnbescheid abgelaufen. Entsprechendes würde gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt , dass spätestens im Jahre 2003 eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der BfA wegen Unterlassung weiterer Maßnahmen vorlag, nachdem bereits im Jahre 2002 die Beitragspflichtverletzungen bekannt waren. In diesem Falle wäre die Verjährungsfrist Ende 2006 abgelaufen.
19
4. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem Hinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV begründen. Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715). An dieser Rechtsprechung ist auch zu § 195 BGB n.F. festzuhalten.

III.

20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26 O 29/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 7 U 119/08 -

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 294/08 Verkündet am:
12. Mai 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist
für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen
, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde
Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt;
verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen
die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen
zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung
zu respektieren ist.

b) Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zuständige
Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Geltendmachung
zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer
einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der A. Baugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.
2
Die A. Baugesellschaft mbH (künftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit einem Beitragskonto bei der Klägerin geführt. Im Jahre 2002 führte das Hauptzollamt S. ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) in S. erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde. Am 9. Mai 2003 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom 17. Juni 2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, weil er für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1999 bis September 2001 die Höhe der Sozialabgaben gegenüber der Klägerin falsch angegeben und dabei einen Beitragsschaden in Höhe von 487.754,97 € verursacht habe. Am 2. Juni 2005 erließ die BfA gegenüber der GmbH i.L. einen Beitragsbescheid über 487.755,07 €, der am selben Tag auch an die Klägerin zur weiteren Veranlassung übersandt wurde. Die GmbH wurde am 28. November 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
3
Am 30. November 2007 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der am 5. Dezember 2007 zugestellt wurde und einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht diesen aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, dass der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da in diesem Jahr die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Diese Regelung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwend- bar, da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche am 1. Januar 2002 wegen fehlender Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht verjährt gewesen seien. Die auch für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers habe mit der Schadensberechnung der BfA vom 28. Juni 2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst auf die Kenntnis der Klägerin aufgrund des Beitragsbescheids der BfA vom 2. Juni 2005 abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA. Dieser stehe im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit nach § 28p Abs. 1 SGB IV zumindest auch eine Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer der GmbH zu. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners sei bei den Bediensteten der BfA bereits aufgrund der im Jahre 2002 durchgeführten Prüfung vorhanden gewesen, so dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen und mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im Jahr 2007 habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Im Übrigen habe spätestens im Jahr nach der ersten Prüfung der BfA eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2006 abgelaufen sei.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 195 BGB gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Fehlens einer für den Verjährungsbeginn im Sinne von § 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verjährt waren. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
7
2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind verjährt.
8
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Beginn des Jahres 2002 entstanden war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden , sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904).
10
b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der Entstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des Beitragsbescheides der BfA vom 2. Juni 2005 an, mit dem die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum einen richtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten unmittelbar keinen Einfluss. Zum anderen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. §§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB IV) und es deshalb auch für die Verjährung des Anspruchs der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ankommen kann, durch den der Anspruch lediglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 740; BVerwGE 23, 166, 167 f.). Soweit die Revision für ihre entgegenstehende Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 - (ZIP 2004, 2192) verweist, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
11
c) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits im Jahr 2002 vorlag, weil insoweit auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA abzustellen ist.
12
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514). An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB festzuhalten.
13
bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die maßgebliche Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der gegen den Beklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche mit Recht der BfA zugeordnet.
14
Nach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuches ist die Zuständigkeit für die Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge den Krankenkassen als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) und den Trägern der Rentenversicherung als Prüfungsstelle (§ 28p Abs. 1 SGB IV) zugewiesen. Die Krankenkasse überwacht als Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; sind Beitragsansprüche bei Fälligkeit nicht erfüllt worden, macht die Einzugsstelle sie durch Leistungsbescheid geltend (vgl. etwa Wannagat/Felix, SGB IV, § 28p Rn. 7).
15
Demgegenüber prüfen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV die Träger der Rentenversicherung in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Soweit eine Prüfung stattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996 geltenden Neuregelung des § 28p Abs. 1 SGB IV allein die Träger der Rentenversicherung zuständig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV § 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 28p Rn. 12). Die Übertragung der Prüfungszuständigkeit von den Trägern der Krankenversicherung auf die Träger der Rentenversicherung sollte nach der Begründung des Gesetzes dem Umstand Rechnung tragen, dass es wegen der in der Krankenversicherung aufgrund der ab 1. Januar 1996 geltenden Kassenwahlfreiheit zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkassen um die Mitglieder in den Betrieben kommen werde, was mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung nicht zu vereinbaren sei (vgl. BT-Drucks. 13/1205 S. 6).
16
Die alleinige Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger als Prüfungsstelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktionen, sondern auch Vollzugsfunktionen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen. Insoweit tritt die Zuständigkeit der Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV) zurück (vgl. Sehnert, aaO, § 28p Rn. 19; Seewald, aaO, § 28p Rn. 12). Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkas- sen als Einzugsstellen, die insbesondere nachzuzahlende Beiträge beizutreiben haben (vgl. Seewald, aaO, § 28p Rn. 15). Insoweit liegt jedoch ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis (vgl. § 93 SGB X) vor, das an der maßgeblichen Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Nachforderungen aufgrund von Prüfungen nichts ändert. Dies gilt nicht nur für die Verfügungsberechtigung zur Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern auch im Sinne einer Annexkompetenz für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gegen Dritte wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Da die Krankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversicherungsträger tätig werden, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen. Andernfalls könnten die Rentenversicherungsträger - wenn man für die verjährungsrechtliche Kenntnis auf die Bediensteten der Krankenkassen abstellen wollte - den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern.
17
cc) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Erforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129 m.w.N.). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Bediensteten der BfA bereits im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners , nachdem sie im Rahmen eines vom Hauptzollamt S. durchgeführten Ermittlungsverfahrens wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH eine Schadensberechnung erstellten, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde.
18
3. Danach begann die dreijährige Verjährung im Sinne des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mithin Ende 2005 vor dem erst im Jahre 2007 beantragten Mahnbescheid abgelaufen. Entsprechendes würde gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt , dass spätestens im Jahre 2003 eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der BfA wegen Unterlassung weiterer Maßnahmen vorlag, nachdem bereits im Jahre 2002 die Beitragspflichtverletzungen bekannt waren. In diesem Falle wäre die Verjährungsfrist Ende 2006 abgelaufen.
19
4. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem Hinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV begründen. Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715). An dieser Rechtsprechung ist auch zu § 195 BGB n.F. festzuhalten.

III.

20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26 O 29/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 7 U 119/08 -

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2013 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger als bestellten Bevollmächtigten der Bau & Forstbetrieb L. Limited (B & F L. Limited) für deren Beitragsschulden in voller Höhe durch Beitragsbescheid in Anspruch nehmen durfte.

2

Der Kläger war (Mit-)Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B & F L. Limited, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem und walisischem Recht, die im Handelsregister für England und Wales (Companies House) eingetragen war. Satzungssitz war Birmingham; das Haftungskapital betrug 100 englische Pfund. Unternehmensgegenstand waren ua Maurer-, Putz- und Betonarbeiten.

3

Mit identischem Unternehmensgegenstand meldete die B & F L. Limited am 29.12.2005 im Inland eine Zweigstelle als Gewerbe an. Diese wurde später in das Handelsregister beim AG Frankfurt (Oder) eingetragen. In der Gewerbeanmeldung wurde der Kläger als Bevollmächtigter der B & F L. Limited benannt. Die Zweigniederlassung nahm ihre Geschäftstätigkeit zum 1.1.2006 auf. Im Jahre 2007 stellte sie den Geschäftsbetrieb ein. Das Gewerbe wurde zum 28.2.2007 abgemeldet. Das AG Frankfurt (Oder) eröffnete durch Beschluss vom 2.4.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B & F L. Limited. Die Beklagte forderte vom Kläger persönlich nach Anhörung Umlagen und Unfallversicherungsbeiträge iHv 8639,41 Euro für das Umlagejahr 2006 (Beitragsbescheid vom 7.6.2010, Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010).

4

Das SG Frankfurt (Oder) hat die Bescheide auf die Klage aufgehoben (Urteil vom 4.3.2013): Ein Rückgriff auf den Kläger nach § 130 Abs 2 SGB VII sei nicht möglich, weil die Vorschrift nur Fälle erfasse, in denen ein ausländisches Unternehmen im Inland überhaupt keinen Sitz habe. Ein Inlandssitz bestehe, wenn im Inland eine Betriebsstätte unter verantwortlicher Leitung des Unternehmers existiere. Ein Zugriff auf einen Bevollmächtigten sei dann nicht erforderlich, weil mit der Zweigniederlassung ein für den Unfallversicherungsträger greifbarer Schuldner existiere.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Berlin-Brandenburg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.4.2015): Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach § 150 Abs 2 S 2 iVm § 130 Abs 2 S 1 SGB VII Schuldner der Beitragsforderung. Er sei als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer unzweifelhaft Bevollmächtigter iS des § 130 Abs 2 S 1 SGB VII. Auch habe die B & F L. Limited keinen Inlandssitz gehabt. Maßgeblich hierfür sei die sog Gründungstheorie des EuGH. Hiernach komme es auf den Staat an, in dem die Gesellschaft gegründet worden sei. Die B & F L. Limited habe ihren Gesellschaftssitz weiterhin in Großbritannien. Den Entscheidungen des EuGH zur Gründungstheorie sei der Grundgedanke zu entnehmen, dass, wenn ein EU-Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig eine Kapitalgesellschaft gründe, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft dann aber ausschließlich in einem anderen Mitgliedsstaat entfalte, auf die Gesellschaft das Recht des Gründungsstaates Anwendung finde. Der Kläger könne nicht iS eines Rosinenpickens im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten eine Gesellschaft nach ausländischem Recht gründen, mit dieser ausschließlich im Inland Geschäftsaktivitäten entfalten, um sich dann dennoch als inländische Gesellschaft behandeln lassen zu wollen. Zudem bestehe bei ausländischen Gesellschaften, die mangels Mindestkapitalisierung weniger solvent seien, ein Bedürfnis, einen gesamtschuldnerisch haftenden Bevollmächtigten nach § 130 Abs 2 SGB VII zu bestellen. Insbesondere spreche auch § 130 Abs 2 S 3 SGB VII, der den Ort der inländischen Betriebsstätte als Sitz fingiere, für eine an rechtlichen Gesichtspunkten orientierte Begriffsbestimmung. Einer solchen Fiktion bedürfte es nicht, wenn allein die Existenz einer Zweigniederlassung ohne Weiteres einen Inlandssitz begründen würde. Schließlich würde nach §§ 13d ff HGB für ausländische Gesellschaften im Geltungsbereich des HGB eine Niederlassung eingetragen, ohne dass hierdurch eine Änderung des Unternehmenssitzes eintrete.

6

Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 150 Abs 2 iVm § 130 Abs 2 S 1 SGB VII. Der Unternehmenssitz sei gemäß § 130 Abs 1 SGB VII nicht rechtlich, sondern nach dem organisatorischen Mittelpunkt zu bestimmen. Soweit ein Unternehmen im Inland einen organisatorischen Mittelpunkt habe, habe es mit dieser selbständigen Niederlassung einen Inlandssitz.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2013 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 SGG) des Klägers abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten in dem Beitragsbescheid vom 7.6.2010 iVm dem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010, ihn als Gesamtschuldner allein in voller Höhe für die Beiträge der B & F L. Limited im Umlagejahr 2006 heranzuziehen, ist rechtswidrig. Zwar lagen im hier maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Jahre 2010 die Tatbestandsvoraussetzungen der herangezogenen § 168 Abs 1, § 130 Abs 2 S 2, § 150 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 SGB VII zu Lasten des Klägers vor. Die neu entstandene Beitragspflicht des Klägers änderte jedoch nichts daran, dass die B & F L. Limited weiterhin ebenfalls Beitragsschuldnerin war (nachfolgend 1.). Die Beklagte hat es aber versäumt, von der ihr in § 150 Abs 2 S 2 SGB VII eingeräumten gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch zu machen und zu begründen, wieso sie die Beiträge von dem Kläger persönlich in voller Höhe als Gesamtschuldner fordert. Insofern liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor (§ 54 Abs 2 S 2 SGG; nachfolgend 2.).

10

1. Nach § 168 Abs 1 SGB VII teilt der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Beitragspflichtig sind nach § 150 Abs 1 S 1 SGB VII die Unternehmer(§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII), für deren Unternehmen (§ 121 Abs 1 SGB VII) Versicherte (§§ 2, 3 und 6 SGB VII) tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die (örtliche) Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers und dessen Gläubigerstellung im Beitragsschuldverhältnis richtet sich gemäß § 130 Abs 1 S 1 SGB VII nach dem Sitz des Unternehmens. Diese Vorschrift regelt indes nur Fälle, in denen Unternehmen einen Inlandssitz haben, wie sich im Umkehrschluss aus § 130 Abs 2 S 1 SGB VII ergibt ("Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland …"). Für Unternehmen mit Sitz im Ausland greift § 130 Abs 1 S 1 SGB VII demnach nicht. Vielmehr gilt dann § 130 Abs 2 S 1 SGB VII, der die Bestellung eines Bevollmächtigten vorsieht. Beide Absätze des § 130 SGB VII stehen also in einem Stufenverhältnis, sodass § 130 Abs 2 SGB VII nur zur Anwendung kommt, wenn § 130 Abs 1 SGB VII nicht einschlägig ist. Hat das Unternehmen einen Inlandssitz, steht dem Unfallversicherungsträger als Gläubiger der Beitragsforderung allein der Unternehmer als Schuldner gegenüber (s auch Ricke in KassKomm, SGB VII, Stand 12/2012, § 130 RdNr 4). Wenn und sobald sein Unternehmen keinen Sitz im Inland (mehr) hat, muss er gemäß § 130 Abs 2 S 1 SGB VII einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland bestellen, der kraft Gesetzes(§ 130 Abs 2 S 2 SGB VII) die Pflichten des Unternehmers hat. Nach § 150 Abs 2 S 2 SGB VII haften "die in § 130 Abs 2 S 1 … genannten Bevollmächtigten … mit den Unternehmern als Gesamtschuldner".

11

a) Zuständiger Unfallversicherungsträger und damit Gläubigerin der geltend gemachten Beitragsforderung ist die Beklagte, weil die B & F L. Limited ihren unfallversicherungsrechtlichen Unternehmenssitz am Ort ihrer Zweigniederlassung im inländischen R. hatte, als die Beitragsansprüche im Kalenderjahr 2006 kraft Gesetzes dem Grunde nach entstanden sind (§ 152 Abs 1 S 1 SGB VII). Die Zweigniederlassung der B & F L. Limited war ein "Unternehmen" iS des § 121 Abs 1 SGB VII. Nach dessen Klammerzusatz erfasst der unfallversicherungsrechtliche Unternehmensbegriff neben Betrieben und Einrichtungen auch bloße Tätigkeiten (Senatsurteil vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 13)und ist mithin denkbar weit. Da die B & F L. Limited ihre Geschäftstätigkeit in R. tatsächlich ausübte, war ihre dortige Zweigniederlassung ein "Unternehmen" iS des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung. Der "Sitz" des Unternehmens ist sein organisatorischer Mittelpunkt, von dem es kaufmännisch und technisch geleitet wird (so bereits RVA EuM 14, 182; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, 4/2014, § 130 RdNr 10; Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 130 RdNr 2; Leube in Kater/Leube, 1997, SGB VII, § 130 RdNr 3; Quabach, Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VII, 2. Aufl 2014, § 130 RdNr 17; Ricke in KassKomm, SGB VII, Stand 12/2012, § 130 RdNr 4). Dies war bei der im Vereinigten Königreich gegründeten, aber ausschließlich in Deutschland tätigen B & F L. Limited nicht ihr satzungsrechtlicher Sitz in B., sondern der Ort der Zweigniederlassung in R. Dagegen ist ein an rechtlichen Gesichtspunkten orientiertes Begriffsverständnis des Unternehmenssitzes - wie vom LSG angenommen - mit dem auf die tatsächliche Tätigkeitsausübung bezogenen Unternehmensbegriff des SGB VII unvereinbar. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit die vom EuGH in anderem Zusammenhang entwickelte sog "Gründungstheorie" dem insofern eindeutigen Wortlaut und Regelungszusammenhang der §§ 121,130 SGB VII vorgehen sollte. Dass europarechtlich eine Gründung des Unternehmens in einem anderen Land zulässig ist, ändert nichts am Anknüpfen der § 121 SGB VII und § 130 SGB VII an der faktischen Organisation eines Unternehmens im Inland(anders offenbar LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 4.12.2014 - L 6 U 99/12 - IPRspr 2014, Nr 33, 54 ff = Juris RdNr 33 ff).

12

b) Beitragspflichtig und damit Schuldnerin der im Kalenderjahr 2006 kraft Gesetzes dem Grunde nach (§ 152 Abs 1 S 1 SGB VII)entstandenen Beitragsforderung war zunächst ausschließlich die B & F L. Limited als Unternehmerin (§ 150 Abs 1 S 1 SGB VII), der das Ergebnis des Unternehmens (Zweigniederlassung) unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichte (§ 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Diese Beitragspflicht blieb bestehen, als der bevollmächtigte Kläger am 1.3.2007 als weiterer Beitragsschuldner gemäß § 130 Abs 2 S 2 SGB VII kraft gesetzlichen Schuldbeitritts neben die B & F L. Limited trat. Diese Vorschrift erstreckt "die Pflichten des Unternehmers", zu denen auch die Beitragspflicht nach § 150 Abs 1 S 1 SGB VII zählt, auf dessen Bevollmächtigten. Einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland hat der Unternehmer gemäß § 130 Abs 2 S 1 SGB VII zu bestellen, wenn und sobald sein Unternehmen keinen Sitz im Inland hat. Die damit verbundene Rechtspflicht, einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen, entstand für die B & F L. Limited erstmals am 1.3.2007 um 0.00 Uhr, nachdem sie nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)als Unternehmerin mit Sitz im Vereinigten Königreich den Geschäftsbetrieb in ihrer inländischen Zweigniederlassung am 28.2.2007 um 24.00 Uhr eingestellt und das Gewerbe abgemeldet hatte. Damit hatte sie am 1.3.2007 ab 0.00 Uhr keinen Sitz im Inland mehr. Gleichzeitig war dieser Rechtspflicht Genüge getan, weil die Unternehmerin den Kläger, der seinen Wohnsitz im Inland hatte, nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bereits in der Gewerbeanmeldung vom 29.12.2005 ausdrücklich als ihren "Bevollmächtigten" bezeichnet und in der Handelsregisteranmeldung als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer benannt und damit zu ihrem Bevollmächtigten im Inland bestellt hatte.

13

Nach § 150 Abs 2 S 2 SGB VII hat der Kläger als Gesamtschuldner für die (Beitrags-)Pflicht der B & F L. Limited einzustehen und konnte gemäß § 168 Abs 1 SGB VII - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 10.12.2010 - als solcher durch Beitragsbescheid in Haftung genommen werden. Entscheidend ist deshalb im vorliegenden Fall, dass der Beklagten bei Erlass der angefochtenen Bescheide nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechts- und bestehenden Sachlage zwei Schuldner für die Beitragsforderung zur Verfügung standen, nämlich nach wie vor die B & F L. Limited und nach der Aufgabe deren Produktionsstätte im Inland der Kläger persönlich. Insofern ist es auch wenig nachvollziehbar, inwiefern das Abstellen auf das deutsche Beitragsrecht der §§ 130, 150 SGB VII dem Kläger hier eine "Rosinenpickerei" ermöglichen könnte.

14

2. Die Beklagte hat es jedoch versäumt, ihr durch § 150 Abs 2 S 2 SGB VII eingeräumtes Ermessen, ob und ggf welchen der beiden Gesamtschuldner sie in welcher Höhe in Haftung nimmt, zu betätigen(zu der von § 150 Abs 2 S 2 SGB VII generell geforderten Ermessensausübung vgl bereits Ricke in KassKomm, SGB VII, Stand 3/2013, § 150 RdNr 10). Damit war der an den Kläger persönlich gerichtete Beitragsbescheid vom 7.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2010 wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und schon deshalb aufzuheben.

15

Die Möglichkeit eines Gläubigers, "die Leistung nach ... Belieben von jedem" der (Gesamt-)Schuldner "ganz oder zu einem Teil" zu "fordern" (vgl § 421 S 1 BGB), ist im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich in der Weise überformt, dass bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der Bestimmung der Quantität ("ganz oder zu einem Teil") eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. An die Stelle des zivilrechtlichen Beliebens tritt - schon wegen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) - im öffentlichen Recht die ermessensgebundene Entscheidung. Mit der gesetzlichen Anordnung in § 150 Abs 2 S 2 SGB VII, dass Unternehmer und Bevollmächtigter als Gesamtschuldner haften, wird der ausführenden Behörde damit gleichzeitig Ermessen eingeräumt; der Gesamtschuldnerschaft im öffentlichen Recht ist - mit anderen Worten - die Ermessenseinräumung begrifflich immanent.

16

Der Unfallversicherungsträger ist als Träger öffentlicher Gewalt grundrechtsgebunden, sodass die belastende Entscheidung, welchen von mehreren Grundrechtsträgern (= Schuldnern) er in welcher Höhe in Anspruch nehmen möchte (Grundrechtseingriff), nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 39 SGB I gelten. Im Fall der Gesamtschuldnerschaft kann der einzelne Beitragspflichtige deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung seiner Freiheitsgrundrechte, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots in Anspruch genommen werden. Jeder Gesamtschuldner hat ein subjektiv-öffentliches Recht, dass der Unfallversicherungsträger die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft. In diesem Sinne liegt es auch nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Ermessen der Finanzbehörde, welchen Gesamtschuldner iS des § 44 AO sie in welcher Höhe in Anspruch nimmt(vgl zB BFH Urteil vom 2.12.2003 - VII R 17/03 - BFHE 204, 380 sowie Beschlüsse vom 12.7.1999 - VII B 2/99 - Juris RdNr 15 und vom 7.10.2004 - VII B 46/04 - BeckRS 2004, 25007513; Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl 2016, § 44 RdNr 13). Gleiches gilt für den Erlass von Haftungsbescheiden nach § 191 AO(vgl BFH Urteile vom 24.10.1979 - VII R 7/77 - BFHE 129, 13 = Juris RdNr 10 mwN und vom 23.10.1985 - I R 248/81 - BFHE 145, 175 = Juris RdNr 27; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl 2014, § 191 RdNr 35 f). Im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung kann nichts anderes gelten, weshalb § 150 Abs 2 S 2 SGB VII insofern als Ausdruck eines allgemeinen das Beitragsrecht beherrschenden Grundsatzes anzusehen ist(ebenso Ricke in KassKomm, SGB VII, Stand 3/2013, § 150 RdNr 10). Denn immer dort, wo die Behörde die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten hat (hier: Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern und Festsetzung der Forderungshöhe "ganz oder zum Teil"), ist sie iS von § 39 Abs 1 S 1 SGB I ermächtigt, "nach ihrem Ermessen" zu handeln und hat gleichzeitig "ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten". Dass sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die "Entscheidung über Sozialleistungen" erstreckt, ist bedeutungslos, weil die og Ermessensgrundsätze für das Sozialrecht generell gelten (vgl statt aller Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 39 RdNr 1).

17

Ob eine Behörde das Ermessen zutreffend ausgeübt hat, unterliegt im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkter Überprüfung. Eine Ermessensentscheidung ist als solche nur rechtswidrig und auf Anfechtung hin nur dann aufzuheben, wenn der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I)verletzt ist (s auch § 54 Abs 2 S 2 SGG). Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern nur prüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Ermessensfehlerhaft ist es, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht nachgekommen ist (sog Ermessensnichtgebrauch) oder wenn ihr bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind (sog Ermessensfehlgebrauch). Dies ist zu beurteilen anhand der in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Ermessensgründe (§ 35 Abs 1 S 3 SGB X). Weder der Beitragsbescheid vom 7.8.2010 noch der Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010 enthalten Ermessenserwägungen, sodass beide Verwaltungsakte wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und deshalb aufzuheben sind. Dass die Heranziehung des Klägers als Gesamtschuldner in voller Höhe für die von der Unternehmerin im Umlagejahr 2006 ebenfalls geschuldeten Beiträge die einzige rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre (Ermessensschrumpfung auf Null), ist angesichts der Möglichkeit, unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände eine höhenmäßig differenzierte Haftungsquote festzusetzen, von vornherein auszuschließen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.