Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 3 SB 94/14

published on 18/11/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 3 SB 94/14
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Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. April 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die anteilige Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 in Verbindung mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis (VV = Anlage 1) zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 21.11.2006 bei der Klägerin das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit hob der Beklagte den Bescheid vom 21.11.2006 mit Änderungsbescheid vom 06.02.2012 auf, weil ein GdB von mindestens 20 nicht mehr bestehe.

Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte (eine zugelassene Rentenberaterin) am 22.02.2012 Widerspruch. Nach Akteneinsicht begründete die Bevollmächtigte den Widerspruch mit Schriftsatz vom 29.05.2012 und legte zwei im Rahmen eines Rentenverfahrens zuvor erstellte Befundberichte und ein nervenfachärztliches Gutachten vor. Sie beantragte die Feststellung eines GdB von wenigstens 30.

Nach versorgungsärztlicher Überprüfung half der Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 teilweise ab und stellte bei der Klägerin einen GdB von 20 fest. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die im Vorverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klägerin wurden zu 4/10 übernommen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin machte mit Schreiben vom 16.07.2012 Kosten wie folgt geltend: Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV in Höhe von 240,00 Euro, Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 RVG-VV in Höhe von 280,00 Euro, Fotokopien aus Behördenakten in Höhe von 4,50 Euro sowie Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV (19%) in Höhe von 103,46 Euro betrage die Gesamtforderung 647,96 Euro. Hiervon habe der Beklagte 4/10 = 259,20 Euro zu erstatten.

Der Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten mit Bescheid vom 18.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2013 wie folgt fest: Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV in Höhe von 240,00 Euro, Fotokopien aus Behördenakten in Höhe von 4,50 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV (19 v. H.) in Höhe von 50,26 Euro = 314,76 Euro. Hiervon seien 4/10 = 125,90 Euro erstattungsfähig. Die geltend gemachte Erledigungsgebühr könne nicht erstattet werden; eine für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 1005 in Verbindung mit Nr. 1002 RVG-VV erforderliche qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung der Bevollmächtigten habe nicht vorgelegen.

Hiergegen hat die Klägerin am 18.03.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und geltend gemacht, die Erledigungsgebühr sei dadurch entstanden, dass der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Klägerin dieses infolge des Mitwirkens ihrer Bevollmächtigten angenommen habe. Daher sei auch die weitere anteilige Erledigungsgebühr und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 133,30 Euro zu erstatten.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 18.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2013 mit Urteil vom 03.04.2014 abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 19; Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R - in Juris m. w. N.) könne ein Rechtsanwalt (hier: zugelassene Rentenberaterin) für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe im vorliegenden Fall keine derartige qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten vorgelegen. Soweit diese mit der Widerspruchsbegründung präsente Beweismittel, zwei im Rahmen eines Rentenverfahrens zuvor erstellte Befundberichte und ein nervenfachärztliches Gutachten, vorgelegt habe, genüge das für die Entstehung einer Erledigungsgebühr nicht (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9 a SB 3/07 R - Juris). Neue, im Widerspruchsverfahren erstellte Beweismittel habe die Bevollmächtigte der Klägerin anders als in dem vom BSG am 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R entschiedenen Fall nicht vorgelegt.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen vom 26.06.2012 - L 6 P 364/08 - (Juris) sei zu einer anderen Sachverhaltsgestaltung ergangen. Dort sei ein Teilabhilfebescheid erlassen worden und die die Erledigungsgebühr auslösende anwaltliche Mitwirkung habe die anschließende Rücknahme des verbliebenen Teils des Widerspruches betroffen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte aber am 19.06.2012 einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem das Widerspruchsverfahren beendet worden sei, ohne dass es einer weiteren anwaltlichen Mitwirkung bedurft hätte. Als eine die Erledigungsgebühr auslösende Tätigkeit käme vorliegend nur ein Einwirken der Bevollmächtigten auf ihre Mandantin in Betracht, auf eine Klageerhebung zu verzichten. Insoweit werde insbesondere vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 14.01.2009 - L 11 KA 23/07 - (Juris) die Ansicht vertreten, eine derartige anwaltliche Mitwirkung genüge für den Anfall einer Erledigungsgebühr. Ein Tätigwerden des Rechtsanwalts, das zeitlich nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides liege und auf Überprüfung desselben ausgerichtet sei, könne nicht mit der üblichen anwaltlichen Tätigkeit abgegolten sein, die im Wesentlichen vor Erlass des Widerspruchsbescheides liege.

- Dieser Ansicht ist das SG mit Urteil vom 03.04.2014 nicht gefolgt. Die für den Anfall der Erledigungsgebühr zu fordernde qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts müsse ursächlich für die Erledigung des Widerspruchsverfahrens ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheides sein (so auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.10.2013 - L 2 AS 36/11 - Juris). Die von der Bevollmächtigten vorliegend dargestellte Mitwirkungshandlung, die Einwirkung auf die Klägerin keine Klage vor dem SG zu erheben, sei erst nach Erledigung des Vorverfahrens durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2012 erfolgt. Hierdurch habe eine Widerspruchsentscheidung nicht mehr vermieden werden können. Gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) würden nur die Kosten in Vorverfahren übernommen. Das Vorverfahren habe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides geendet. Die Erledigungsgebühr solle honorieren, dass es nachfolgend keiner Verwaltungs- bzw. Widerspruchsentscheidung mehr bedürfe. Die Kosten, die entstünden, wenn sich die Adressatin eines Widerspruchsbescheides darüber beraten lasse, ob sie Klage erheben solle oder nicht, gehörten nicht mehr zu den Kosten des Vorverfahrens. In Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten abzugrenzenden Rechtsprechung hat das SG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung vom 08.05.2014. Sie habe sich um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet, so vergleichbar gelagert Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) mit Beschluss vom 07.02.2011 - L 15 SF 57/09 B - (Juris). Hierdurch sei eine Entlastung der Gerichte erreicht worden.

Von Seiten des Senats werden die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 ist für die Klägerin niemand erschienen. Sie beantragt entsprechend dem Schriftsatz vom 08.05.2014,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.04.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2013 zu verurteilen, auch die anteilige Erledigungsgebühr und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 133,30 Euro zu erstatten.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.04.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil das Sozialgericht Augsburg (SG) diese mit Urteil vom 03.04.2014 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 18.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2013 zutreffend mit Urteil vom 03.04.2014 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV in Verbindung mit Nr. 1002 VV zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.

Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1005, 1002 RVG-VV sind erfüllt, wenn sich der Rechtsstreit „durch die anwaltliche Mitwirkung“ erledigt hat. Nach den amtlichen Erläuterungen zu Nr. 1002 Satz 1 RVG-VV entsteht die Gebühr, „wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.“ Nach Satz 2 gilt das Gleiche, „wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.“ Nach Nr. 1005 RVG-VV entsteht eine Gebühr im Fall einer „Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)“ (vergl. Bayer. Landessozialgericht (BayLSG), Beschluss vom 07.02.2011 - L 15 SF 57/09 B - Juris).

Das Entstehen der Erledigungsgebühr setzt regelmäßig eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels hinausgeht. Eine Tätigkeit, die schon eine andere Gebühr, etwa die Verfahrensgebühr oder die Terminsgebühr, auslöst, reicht nicht aus, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen (BayLSG, Beschluss vom 26.01.2011 - L 15 SF 169/10 B E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, VV 1002 Rdn. 9 m. w. N.).

Mit überzeugender Begründung verlangt das Bundessozialgericht (BSG) für das Entstehen der Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren nach Nr. 1002 RVG-VV eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts (hier: zugelassene Rentenberaterin) im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R - mit ausführlicher Begründung; Urteil vom 21.03.2007 - B 11 a AL 53/06 R -; Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9 a SB 5/07 R - und B 9/9a SB 3/07 R -; Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R -; vgl. auch BayLSG, Urteil vom 28.07.2010 - L 15 SB 4/09 - und BayLSG, Beschluss vom 07.02.2011 - L 15 SF 57/09 B - in Juris)).

In Abgrenzung zu der Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen vom 26.06.2012 - L 6 P 364/08 - (Juris) ist vorliegend entscheidungserheblich, dass dort ein Teilabhilfebescheid ergangen ist und die die Erledigungsgebühr auslösende anwaltliche Mitwirkung die anschließende Rücknahme des verbliebenen Teils des Widerspruches gewesen ist. Hier aber hat der Beklagte die erfolgte Teilabhilfe in den Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 integriert. Dies hat zu einer Erledigung des Widerspruchsverfahrens geführt, ohne dass es einer weiteren anwaltlichen Mitwirkung bedurfte.

In Abgrenzung zu dem Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 14.01.2009 - L 11 KA 23/07 - (in Juris) und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.10.2013 - L 2 AS 36/11 - (Juris) scheidet ein Anspruch nach § 63 SGB X auf Erstattung einer Erledigungsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nrn. 1005, 1002 RVG-VV aus, wenn die Mitwirkungshandlung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin ausschließlich darin besteht, der Mandantschaft nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens unter Erläuterung der Rechtslage nahezulegen, keine Klage zu erheben. Denn gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf den Erfolg des Widerspruchs (hier: zu 4/10) abzustellen, nicht jedoch auf Umstände, die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr im Verantwortungsbereich bzw. der Risikosphäre des (behördlichen) Entscheidungsträgers liegen.

Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin mit Berufung vom 08.05.2014 hervorhebt, sie habe mit ihrer Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet und damit zu einer Entlastung der Gerichte beigetragen bzw. sich auf den Beschluss des BayLSG vom 07.02.2011 - L 15 SF 57/09 B - (Juris) stützt, ist dies unbehelflich. Dort wendete sich der Klägerbevollmächtigte nach Klageerhebung mit einem Schreiben vom 04.07.2008 direkt an die Beklagte und wies darauf hin, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des BSG vom Juni 2008 zugunsten der Klägerin zu entscheiden sei. Entsprechend seiner Anregung, den streitgegenständlichen Bescheid außergerichtlich zurückzunehmen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, erließ die dortige Beklagte einen weiteren Bescheid unter dem 28.07.2008. Nachdem die Beklagte sich im Oktober 2008 auch zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erklärte, hat der Klägerbevollmächtigte den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Er bemühte sich dort somit außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits und leistete mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits. Das mit der Erledigungsgebühr verfolgte Ziel, die Entlastung der Gerichte und die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts, ist erreicht worden.

Ein solches Tätigwerden ist jedoch nicht mit der Rechtsberatung vergleichbar, die durch die (hiesige) Klägerbevollmächtigte nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgt ist. Es handelt sich vielmehr um ein Tätigwerden, das gebührenrechtlich der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zuzuordnen ist (vgl. Nrn. 2100 ff. RVG-VV).

Im Übrigen hat das SG mit Urteil vom 03.04.2014 ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechend den beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung der Klägerbevollmächtigten vorgelegen habe. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 19; Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R; Juris m. w. N.) kann ein Rechtsanwalt auch für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.

Hier jedoch hat die Bevollmächtigte der Klägerin mit der Widerspruchsbegründung vom 29.05.2012 lediglich bereits präsente Beweismittel vorgelegt (zwei im Rahmen eines Rentenverfahrens erstellte Befundberichte und ein nervenfachärztliches Gutachten vom 31.08.2009 zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund). Neue, im Widerspruchsverfahren erstellte Beweismittel hat die Bevollmächtigte der Klägerin hier jedoch nicht beigebracht (anders als in dem vom BSG mit Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R - entschiedenen Fall).

Nach alldem ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.04.2014 zurückzuweisen. Die Anwesenheit der Klägerin oder ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 189, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 1 Nrn.1 und 2 SGG). Es liegen keine divergierenden Entscheidungen der o. b. Landessozialgerichte vor, sondern voneinander abzugrenzende Sachverhalte. Hier besteht die Besonderheit darin, dass der Beklagte die erfolgte Teilabhilfe in den Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 integriert hat, und somit ein weiteres qualifiziertes, erledigungsgerichtetes Tätigwerden der Bevollmächtigten der Klägerin vor Erlass des Widerspruchsbescheides ohnedies nicht mehr möglich gewesen ist.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.