Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Okt. 2013 - L 2 AS 36/11
Gericht
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 333,20 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die isolierte Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren, insbesondere geht es um die Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr.
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Die Klägerin ist die Prozessbevollmächtigte des Leistungsempfängers H. J. Sie führt aus abgetretenem Recht den Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung für die Rechtsanwaltsgebühren. Der am 22. Juni 1968 geborene Herr J. bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Danach erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten bzw. der Agentur für Arbeit H. – SGB II S ... (der Rechtsvorgängerin des Beklagten, solange es eine geteilte Trägerschaft in dem betreffenden Landkreis bis zum 31. Dezember 2010 gab – künftig einheitlich als der Beklagte bezeichnet). Herr J. genoss freies Wohnrecht bei seinen Eltern, der Beklagte bewilligte ihm anfänglich Grundsicherungsleistungen ohne Kosten der Unterkunft und ohne Anrechnung von Einkommen. Am 4. April 2007 stellte er einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Beklagte fragte bei ihm nach, ob er sich an den Stromkosten beteilige. Zunächst bewilligte der Beklagte Herrn J. mit Bescheid vom 18. April 2007 vorläufig Leistungen nach § 42 SGB I für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007 in Höhe von 317,40 EUR monatlich. Am 20. April 2007 gingen die Angaben von Herrn J. zu dem Umfang der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft bei dem Beklagten ein. Er gab an, dass er bei seinen Eltern lebe, die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und er sich nicht finanziell an den Stromkosten beteilige. Darüber hinaus kreuzte er an, dass ihm volle Verpflegung zur Verfügung gestellt werde.
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Mit Änderungsbescheid vom 26. April 2007 bewilligte der Beklagte Herrn J. für den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007 Leistungen nur noch in Höhe von 196,65 EUR monatlich: Er bekomme ab dem 1. Mai 2007 Verpflegung in vollem Umfang frei zur Verfügung gestellt. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Am gleichen Tag hörte der Beklagte Herrn J. dazu an, dass ihm für Mai 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 120,75 EUR zu Unrecht gezahlt worden sei. Hierauf teilte Herr J. mit Schreiben vom 30. April 2007 mit, dass ein Missverständnis vorliegen müsse. Er erhalte keine frei Verpflegung, sondern müsse im Monat 130,00 EUR für Verpflegung bei seinen Eltern bezahlen. Er bezahle auch anteilmäßig Strom an seine Eltern. Er fügte auch eine Quittung als Nachweis für die Zahlung von 130,00 EUR am 1. Mai 2007 an seine Eltern bei. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Mai 2007 hob der Beklagte die Bewilligung für Herrn J. für Mai 2007 in Höhe von 120,75 EUR auf. Dies begründete er wie folgt: Der Hilfeempfänger erhalte ab dem 1. Mai 2007 freie Verpflegung von seinen Eltern und müsse sich nicht an den Stromkosten beteiligen. Er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhob der Kläger persönlich mit zwei gleichlautenden Schreiben, welche an zwei verschiedene Mitarbeiterinnen adressiert sind am 21. Mai 2007, Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Er habe mitgeteilt, dass er für die Versorgung und für den Strom bei seinen Eltern bezahlen müsse und habe erklärt, dass in Bezug auf seine früheren Angaben ein Missverständnis vorliege. Stromkosten seien zum 1. eines Monats in Höhe von 10,00 EUR fällig. Stromkosten sowie das Verpflegungsgeld in Höhe von 130,00 EUR würden aus finanziellen Gründen an seine Eltern gezahlt. "Ich bitte Sie, dies zu überprüfen und mir ein Ergebnis mitzuteilen." Am 5. Juni 2007 stellte die Klägerin für Herrn J. einen Antrag auf Überprüfung der Bewilligung im Bescheid vom 18. April 2007, da dieser nach eigenen Angaben nicht über Einkünfte verfüge. Weiter erhob sie für ihn Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Mai 2007 und verwies insoweit auf den bereits früher erhobenen eigenen Widerspruch ihres Mandanten.
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Mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2007 änderte der Beklagte die Bewilligung vom 27. April 2007 ab, da die Regelleistung ab dem 1. Juli 2007 erhöht wurde. Nunmehr bewilligte er Herrn J. Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007 in Höhe von 198,65 EUR monatlich.
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Mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2007 bewilligte der Beklagte Herrn J. Leistungen vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von 317,40 EUR monatlich (wie bei der vorläufigen Bewilligung vom 18. April 2007) und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007 in Höhe von 319,40 EUR monatlich. Die Bescheide vom 27. April 2007 und vom 8. Mai 2007 würden aufgehoben. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Datum wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten werde als notwendig anerkannt. Zur Begründung führte er aus: Die Regelleistung reduziere sich um die anteiligen Stromkosten, welche mit 8% in der Regelleistung enthalten seien. Stromkosten habe der Leistungsempfänger nicht zu zahlen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 leitete die Klägerin den Widerspruchs- und den Änderungsbescheid vom 15. Juni 2007 an Herrn J. weiter. Dabei wies sie darauf hin, dass der Beklagte dem Widerspruch nur teilweise stattgegeben habe und als Einkommen weiterhin die Stromkosten angerechnet würden. Außerdem bat die Klägerin ihren Mandanten um Rücksprache. Die Klägerin reichte unter Bezugnahme auf das Kostenanerkenntnis des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2007 am 3. Juli 2007 eine Gebührenrechnung bei dem Beklagten ein. Diese stellt sich wie folgt dar:
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Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 2400 VV RVG 240,00 EUR Erledigungsgebühr, sozialrechtliche Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1002 VV RVG 280,00 EUR Zwischensumme der Gebührenpositionen 520,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensummen netto 540,00 EUR 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 102,60 EUR Gesamtbetrag 642,60 EUR
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Mit Bescheid vom 7. September 2007 setzte der Beklagte die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 309,40 EUR fest. Eine Erstattung der Erledigungsgebühr müsse zurückgewiesen werden. Erledigungsgebühren könnten nur in Ansatz gebracht werden, wenn eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts vorliege. Es solle eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwaltes abgegolten werden. Sie setze voraus, dass der Rechtsanwalt an der Erledigung durch eine Tätigkeit in einem Umfang mitgewirkt habe, die über das hinausgehe, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten sei und durch die bis dahin entstandene Gebühr nicht als abgegolten angesehen werden könne. Hierfür reiche die Begründung des Widerspruches ebenso wenig aus wie der Umstand einer auf die Widerspruchserhebung folgenden Bescheidkorrektur.
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Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin für Herrn J. Widerspruch ein: Führe man sich den Widerspruchsbescheid und den zeitgleich erlassenen Änderungsbescheid vor Augen, werde deutlich, dass man gegen dieses Bescheide weiter hätte vorgehen können, vornehmlich unter Berücksichtigung, dass eine Einkommensanrechnung von 27,60 EUR monatlich erfolgte, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Nach Rücksprache mit der Mandantschaft und ausführlicher Erörterung sollte dies jedoch nicht erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte er aus, die Tätigkeit des Anwaltes müsse auf die Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens ohne streitige Entscheidung gerichtet sein. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
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Hiergegen hat die Klägerin am 25. Oktober 2007 Klage vor dem Sozialgericht Halle (künftig: SG) erhoben. Sie hat mitgeteilt, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtsanwaltsgebühren im eigenen Namen geltend mache, weil der Leistungsempfänger Herr J. seine Erstattungsansprüche hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren mit Abtretungserklärung vom 11. Oktober 2007 auf sie übertragen habe. Der Kläger habe zwei Begehren verfolgt, zum einen habe er sich gegen die Anrechnung von Einkommen in Höhe von 27,60 EUR im Bescheid vom 18. April 2007 wehren wollen, zum anderen gegen die Rückzahlung eines Betrages von 120,75 EUR. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2007 habe der Beklagte die Anrechnung des Betrages von 27,60 EUR beibehalten und nur die weitergehende Forderung fallen gelassen. Gleichwohl habe er die notwendigen Aufwendungen vollständig anerkannt. Die Mitwirkung zur Erledigung habe darin bestanden, dass nach Rücksprache mit dem Mandanten eine Erörterung durchgeführt und die Entscheidung getroffen worden sei, auf weitere Rechtsmittel – vornehmlich die Klageerhebung – zu verzichten. Es müsse der Schutzzweck der Norm bedacht werden, nämlich dem Bemühen Rechnung zu tragen, ein Verfahren außergerichtlich zu erledigen und die Gerichte zu entlasten. Die Entscheidung, keine Klage einzureichen, sei im persönlichen Gespräch mit dem Mandanten in den Büroräumlichkeiten getroffen worden.
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Das SG hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen H. J. mit Urteil vom 14. Dezember 2010 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 333,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung hat das SG zugelassen. Dieses Urteil hat es wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr seien gegeben. Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens bei dem Beklagten sei eine teilweise Erledigung einer Rechtssache gegeben, da der Beklagte dem Widerspruch des Zeugen H. J. durch den Änderungsbescheid nur teilweise abgeholfen habe. Eine qualifizierte Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache sei durch die Einwirkung der Klägerin auf den Zeugen H. J. im Rahmen der persönlichen Besprechung erfolgt, welche nach Erlass des Widerspruchsbescheides und innerhalb der Klagefrist stattgefunden habe. Durch das Überzeugen des Mandanten vom Absehen von der Klageerhebung, dem nachfolgenden Verstreichenlassen der Klagefrist sowie dem tatsächlichen Nichterheben einer Klage wurde eine gerichtliche Streitentscheidung vermieden. Damit habe die Klägerin durch ihre Mitwirkung tatsächlich das zuständige Gericht entlastet, was der Gesetzgeber mit der Kodifizierung der Erledigungsgebühr beabsichtigt habe. Die Berufungszulassung sei notwendig, weil es noch keine gefestigte Rechtsprechung dazu gebe, ob eine Mitwirkung im Sinne des Nr. 1002 VV RVG auch in dem Zeitraum nach Erlass eines Widerspruchsbescheides, bis zum Verstreichen der Klagefrist, möglich sei, bzw. wie diese gegebenenfalls erfolgen müsse.
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Gegen dieses ihm am 29. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. Januar 2011 Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Eine Tätigkeit der Rechtsanwältin über das normale Maß hinaus liege nicht vor. Es sei selbstverständlich, dass der Abschluss eines Widerspruchsverfahrens zu überprüfen sei und gegebenenfalls dem Widerspruchsführer zu erklären. Diese Tätigkeit sei von der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren umfasst. Das streitige Verfahren habe sich vorliegend nicht durch die Beratung erledigt, denn es habe ein Widerspruchsbescheid erlassen werden müssen. Es sei festzustellen, dass er für das Widerspruchsverfahren keine weiteren Kosten zu erstatten habe.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Dezember 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Argumentation des Beklagten, dass eine Erledigungsgebühr deshalb nicht angefallen sei, da ein Widerspruchsbescheid erlassen worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Regelung schreibe vor, dass der Beklagte einen Widerspruchsbescheid zu erlassen habe. Dies habe nichts mit der Entstehung der anwaltlichen Gebühren zu tun und schon gar nicht sei es ein Argument gegen den Anfall der Erledigungsgebühr.
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Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass problematisch sein könnte, ob es überhaupt ein Widerspruchsverfahren für die Gewährung von höheren Leistungen gegeben habe.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe
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Die vom SG zugelassene Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
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Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung.
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Es handelt sich um eine Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG, in welcher die Klägerin aus abgetretenem Recht höhere Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festgesetzt haben möchte. Dem zusätzlich angekündigten Begehren, festzustellen, dass keine weiteren Kosten zu tragen sind, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Er wiederholt das mit dem Antrag der Klageabweisung verfolgte Klageziel nur mit anderen Worten und ist unbeachtlich.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die von dem Beklagten gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 HS 1 SGB X getroffene Kostenentscheidung, wonach Herr J. nur einen Anspruch auf eine Kostenerstattung in Höhe von 309,40 EUR hat, ist rechtmäßig. Ein höherer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht.
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Zutreffend hat der Beklagte die Geschäftsgebühr und die Pauschale für Post- und Telekommunikation nebst Mehrwertsteuer angesetzt. Herr J., bzw. seine Rechtsnachfolgerin kraft Abtretung, hat gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 HS 1 SGB X keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen auf der Grundlage der Erledigungsgebühr gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1005 und 1002 VV RVG. Die Höhe der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu dem RVG. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG kommt bei einer Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen in Betracht. Hierzu zählt der Anspruch von Herrn J. auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Bei den "Allgemeinen Gebühren" ist unter der Nr. 1002 RVG VV, die über Nr. 1005 RVG VV auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt, geregelt, dass eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr liegen nicht vor. Gefordert wird eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (ständige Rechtsprechung des BSG zuletzt BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R –; Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Gefordert wird damit eine Anfechtung eines Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelf, eine Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes, eine Erledigung der Rechtssache und eine besondere anwaltliche Mitwirkung hieran, welche kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss (vgl. Gerold/Schmidt – Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 1002 Rn. 11 ff.). Es soll das besondere Bemühen des Rechtsanwaltes honoriert werden, eine streitige Entscheidung zu vermeiden. Eine Rechtssache hat sich in diesem Sinne insgesamt oder teilweise erledigt, wenn es bezüglich sämtlicher oder eines Teils der Streitgegenstände einer streitigen Entscheidung nicht mehr bedarf (Curkovic in Bischof, RVG, 5. Aufl., Nr. 1002 VV Rn. 6).
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Fraglich hingegen ist, ob die qualifizierte Mitwirkungshandlung – hier die eingehende Beratung, von einer Klage abzusehen – auch noch nach Erlass eines Widerspruchsbescheides erfolgen kann.
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Es wird – so auch vom SG mit ausführlicher Darstellung – vereinzelt vertreten, dass die Erledigungsgebühr nicht eng verstanden werden dürfe. Eine Erledigung der Rechtssache i. S. der Nr. 1002 RVG VV sei umfassend zu verstehen und diese auch dann anzunehmen, wenn es nicht zur Klageerhebung gekommen ist (so ausdrücklich für einen Einzelfall: LSG NRW, Urteil vom 14. Januar 2009 – L 11 KA 23/07 – Rn. 32- zitiert nach juris). Auch eine solche Einwirkung werde dem Sinn und Zweck einer Erledigungsgebühr, eine streitvermeidende und gerichtsentlastende Handlungsweise des Rechtsanwaltes zu honorieren, gerecht. Der Wortlaut der betreffenden Erläuterung zu Nr. 1002 schließe dies nicht aus, wenn es dort umfassend heißt "wenn sich eine Rechtssache ( ) erledigt".
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Dem ist nicht zu folgen. Die Erledigung muss sich auf das konkrete Verfahren – hier also das Widerspruchsverfahren beziehen. Die qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwaltes muss ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Widerspruchsverfahrens ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheides sein. Die von der Klägerin dargestellte Mitwirkungshandlung, die Einwirkung auf Herrn J., keine Klage vor dem SG zu erheben und den Widerspruchsbescheid bestandskräftig werden zu lassen, erfolgte erst nach der Erledigung des Vorverfahrens durch den Erlass des Widerspruchsbescheides. Hierdurch konnte eine Widerspruchsentscheidung nicht mehr vermieden werden. Insofern kann eine Einwirkung nach einer Teilabhilfe, das Verfahren nicht fortzuführen, nur solange auf die Erledigung des Widerspruchsverfahrens gerichtet sein, solange nicht schon eine streitige Widerspruchsentscheidung durch die Behörde getroffen wurde. Es mag zwar zutreffen, dass der Wortlaut ein umfassenderes Verständnis zulässt und die systematische Stellung als allgemeine "vor die Klammer" gezogene Regelung hierfür sprechen könnte, letztlich kann eine Erledigungsgebühr aber nur entweder im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren anfallen, nicht dagegen in dem Zeitraum dazwischen. Über § 63 SGB X werden nur die Kosten im Vorverfahren übernommen. Das Vorverfahren endet mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides. Die Erledigungsgebühr soll privilegieren, dass es keiner Verwaltungs- bzw. Widerspruchentscheidung mehr bedarf. Der Beklagte muss nicht die Kosten übernehmen, die entstehen, weil sich der Empfänger des Widerspruchsbescheides darüber beraten lässt, ob er in das Klageverfahren geht oder nicht. Entscheidet sich der Mandant für ein Klageverfahren dürfte die Beratung in der Verfahrensgebühr für das Klageverfahren enthalten sein, entscheidet er sich dagegen, kommt eine besondere Beratungsgebühr in Betracht.
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Besteht kein höherer Anspruch der Klägerin bedarf es keiner weiteren Prüfung der Voraussetzungen des Vergütungsanspruches, da jedenfalls eine "Verböserung" nicht in Betracht kommt.
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Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gem. § 197a SGG. Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG greift für die Klägerin nicht. Sie ist keine Versicherte oder Leistungsempfängerin. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach auch die Klage eines Rechtsnachfolgers aus dem abgetretenen Recht eines Leistungsempfängers unter § 183 SGG fällt, besteht nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R – zitiert nach juris).
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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Allein die im Ergebnis gegenteilige Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen in einem anders gelagerten Einzelfall (uneindeutige Verwaltungsentscheidung) begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sich das Ergebnis aus § 63 SGG ableiten lässt. Es ist nicht erkennbar, dass die Einbeziehung von Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwaltes nach Erlass des Widerspruchsbescheides für eine Erledigungsgebühr diskutiert wird und es einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
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Die Streitwertfestsetzung folgt auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert beträgt nach dem Antrag der Klägerin 333,20 EUR.
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Annotations
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.