Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - L 11 AS 387/11
Gericht
Principles
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 durch Erledigterklärung des Klägers vom 07.04.2011 beendet ist.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 11 AS 762/09 durch eine Erledigterklärung des Klägers am 07.04.2011 beendet worden ist.
Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2008 idF der Änderungsbescheide vom 18.02.2009, 19.05.2008 und 29.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2008 Alg II i. H. v. monatlich 725,91 € (Regelleistung 347 €, Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung 71,58 €, Kosten der Unterkunft und Heizung 307,33 €). Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei 220 € Kaltmiete, 45 € Betriebskosten und 42,33 € Heizkosten (Heizkostenabschlag 40 € zzgl. 9 € für Stromheizung abzgl. 6,67 € für Warmwasser) berücksichtigt. Mit Bescheid vom 06.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2008 idF der Änderungsbescheide vom 30.09.2008 und 10.10.2008 bewilligte der Beklagte Alg II i. H. v. monatlich 729,91 € für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008. Die dagegen beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 16 AS 566/08 und S 16 AS 711/08) hat der Kläger am 05.10.2009 für erledigt erklärt.
Nach Eingang einer neue Mietbescheinigung vom 15.08.2008, wonach die Miete 338 € (Kaltmiete 220 €, kalte Nebenkosten 60 € und Heizung 58 €) betrage, änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 06.11.2008 bzw. Änderungsbescheid vom 06.11.2008 idF der Änderungsbescheide vom 21.11.2008 und 25.11.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 auf monatlich 755,91 € und für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 auf monatlich 759,91 € ab. Die dabei berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 337,33 € setzten sich aus 220 € Kaltmiete, 69 € Betriebskosten und 48,33 € Heizkosten zusammen. Die kompletten Unterkunftskosten i. H. v. 338 € würden ab 01.01.2008 direkt an die Vermieterin überwiesen.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 05.10.2009 abgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein höherer Mehrbedarf noch weitere Mehrkosen zu.
Hiergegen hat der Kläger Berufung (L 11 AS 762/09) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat dabei Ausführungen zu Mieterhöhungen und nicht behobenen Mietmängeln gemacht. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 07.04.2011 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf die angefochtenen Änderungsbescheide Streitgegenstand die Kosten der Unterkunft und Heizung sein dürften. Diese seien vom Beklagten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden. Der Beklagtenvertreter hat ausgeführt, alle Leistungen würden aktuell an den Kläger direkt ausgezahlt. Hierauf hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt. Seine im Protokoll festgehaltene Erklärung wurde ihm vorgelesen und von ihm genehmigt.
Am 09.05.2011 hat der Kläger mitgeteilt, das Verfahren L 11 AS 762/09 solle fortgesetzt werden. Nach seinen Unterlagen seien nur 305 € Miete zu zahlen gewesen, der Beklagte habe mit 338 € zu viel entrichtet. Die Überzahlung sei von der Vermieterin zurückzufordern und an ihn auszuzahlen. Einen konkreten Berufungsantrag hat der Kläger - trotz ausdrücklicher Nachfrage und angebotener Hilfestellung des Senates - ausdrücklich nicht gestellt.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 11 AS 762/09 erledigt ist.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Gründe
Das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 ist durch die Erledigterklärung des Klägers vom 07.04.2011 beendet worden.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Hilfsangebot keinen Berufungsantrag gestellt. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Einen Sachantrag hat der Kläger zuletzt nicht gestellt, weshalb sein Begehren anhand des bisherigen Vorbringens zu ermitteln war. Danach wollte er die Fortsetzung des Verfahrens L 11 AS 762/09 und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 05.10.2009 und der Abänderung der Änderungsbescheide vom 06.11.2008 idF der Änderungsbescheide vom 21.11.2008 und 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2008 eine Verurteilung des Beklagten, ihm für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 33 € zu zahlen.
Die im Erörterungstermin am 07.04.2011 vom Kläger abgegebene Erklärung, wonach er das Verfahren für erledigt erklärt hat, hat jedoch das Verfahren L 11 AS 762/09 bereits beendet. Der Kläger hat, wie sich aus der diesbezüglichen Niederschrift ergibt (§ 122 SGG i. V. m. § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), ausdrücklich das Verfahren für erledigt erklärt. Anhaltspunkte, dass er den Inhalt seiner Erklärung nicht verstanden haben könnte, sind weder ersichtlich noch von ihm behauptet. Die Erklärung wurde wirksam abgegeben. Aus der Niederschrift ergibt sich auch, dass der Wortlaut der Erklärung dem Kläger vorgelesen und von diesem genehmigt worden ist. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§ 122 SGG i. V. m. §§ 159, 160 ZPO). Die Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Als Prozesshandlung ist die einseitige Erledigterklärung im Sinne einer Rücknahme der Berufung gemäß § 156 SGG auszulegen. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss, wobei § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (BayLSG, Urteil vom 29.11.2007 - L 10 AL 179/07). Die Erledigterklärung des Klägers im Erörterungstermin am 07.04.2011 ist aus dem Empfängerhorizont als Rücknahme der Berufung auszulegen.
Der Kläger kann diese Erklärung weder entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) anfechten noch widerrufen. Sie ist eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung nach allgemeiner Meinung nicht anwendbar sind (BayLSG a. a. O. mit Verweis au die Rspr. des BSG). Hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Formerfordernisse unterliegt sie dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht. Gründe für eine Irrtumsanfechtung sind im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargetan. Soweit der Kläger vorbringt, nach seinen Unterlagen seien nur 305 € an die Vermieterin zu zahlen gewesen, ist darauf zu verweisen, dass er selbst am 04.09.2008 die neue Mietbescheinigung vom 15.08.2008 an den Beklagten geschickt hat, wonach die Miete 338 € betrage.
Restitutionsgründe im Sinne des § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 580 Nrn 1 bis 7 ZPO sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. Anhaltspunkte für das Vorliegen der in den Nrn 1 bis 7 normierten Voraussetzungen des § 580 ZPO (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Nr. 1; Urkundenfälschung, Nr. 2; strafbares falsches Zeugnis oder Gutachten, Nr. 3; Urteilserschleichung, Nr. 4; Amtspflichtverletzung eines Richters, Nr. 5; Auffinden einer bisher unbekannten Urkunde, Nr. 7b) liegen nicht vor.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179 Abs. 2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Das Berufungsverfahren L 11 AS 762/09 ist damit wirksam durch die Erledigterklärung des Klägers beendet worden und war nicht fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.