Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - L 10 AL 201/15
Gericht
Principles
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer I. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth
II.
Ziffern II. und III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001.
Die Klägerin zu 1. war zunächst ab 01.02.1978 in der Firma ihres Ehemannes, der Firma G. A., und ab 01.011993 bei deren Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 2., angestellt. Auf Antrag der Klägerin zu 1. vom 14.09.2004, ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2. bzw. deren Vorgängerin ab 01.02.1978 sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen, stellte die E. mit Bescheiden vom 25.10.2004 fest, dass jeweils eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Dagegen legte die Klägerin zu 1. durch einen beauftragten Rechtsanwalt Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hielt ein Mitarbeiter der E. unter dem 03.02.2005 weitere Feststellungen in einem Aktenvermerk u. a. fest, dass die Klägerin zu 1. für die Zeit vom 02.01.1984 bis 31.03.1984 Arbeitslosengeld bezogen habe und sich bei der „Verfallsklausel des § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)“ in der Arbeitslosenversicherung der Erstattungsanspruch um den Betrag der gewährten Leistungen mindere. Nach einer Gesprächsnotiz vom 23.02.2005 wurde J. A., der Sohn der Klägerin zu 1., u. a. über die „Verfallsklausel § 26 Abs. 2 SGB IV“ informiert und darauf hingewiesen, inwieweit eine Beitragserstattung generell ausgeschlossen sei bzw. bei der Arbeitslosenversicherung eine Verrechnung mit gewährten Leistungen erfolge. Diese Auswirkungen wollte Herr A. mit der p. GmbH, B-Stadt, abklären und wieder Bescheid geben. Den Widerspruch wies die E. schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 zurück. Auf eine dagegen gerichtete Klage der Klägerin zu 1. - im Klageverfahren war u. a. die Klägerin zu 2. beigeladen - hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 08.03.2006 festgestellt, die Klägerin zu 1. habe nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen (S 9 KR 160/05).
Am
Am
Mit Schreiben vom
Dagegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Im Jahr 2006 seien nur die Beiträge seit Dezember 2001 abgefordert worden, so dass es sich hinsichtlich der bis zum 30.11.2001 zu Unrecht entrichteten Beiträge um einen Erstantrag handle. Da dem Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Feststellungsbescheid vom 25.10.2004 keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, sei dieser bindend. Die Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X gelte nicht. Es gehe nicht um die Erbringung von Sozialleistungen, sondern um eine Erstattung von Beiträgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erstattungsansprüche würden in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Hierauf dürfe sie sich berufen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich, da weder sie noch die Einzugsstelle oder der Träger der Rentenversicherung sich fehlerhaft verhalten hätten. Insbesondere käme Betriebsprüfungen lediglich eine Kontrollfunktion zu und sie würden nicht die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit bezwecken. Auch sei die Unkenntnis über das tatsächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit kein Grund, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, da dies vielmehr der typische Fall einer möglicherweise eintretenden Verjährung sei. Die Erstattungsansprüche für November 2001 und die Zeit davor seien jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 verjährt. Sofern durch die Einlegung des Widerspruchs gegen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der E. die Verjährung entsprechend § 27 Abs. 3 SGB IV gehemmt worden sei, ende die Hemmung sechs Monate nach dem diesbezüglichen Urteil des SG und damit am 08.09.2006. Nach alledem seien die Erstattungsansprüche mit Ablauf des 25.10.2007 oder früher verjährt.
Dagegen haben die Klägerinnen Klage zum SG erhoben. Mangels eingehender Kenntnisse über die Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht sei die Klägerin zu 1. zur Sozialversicherung angemeldet und Versicherungsbeiträge abgeführt worden. Dementsprechend seien mehrfach anstandslos Versicherungsleistungen gewährt worden. Die Berufsgenossenschaft BG-Bau habe die Klägerin zu 1. als sozialversicherungspflichtig beurteilt. Auch bei den regelmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen sei es das eine oder andere Mal zu Beitragsnacherhebungen für die Klägerin zu 1. gekommen. Nachdem die Klägerinnen durch Medienberichte im Jahr 2004 darauf aufmerksam geworden seien, die Klägerin zu 1. könne nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sei unter dem 14.09.2004 bei der E. eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beantragt worden. So sei letztlich durch das Urteil des SG vom 08.03.2006 rückwirkend Versicherungsfreiheit erkannt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) gelte ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid der Krankenkasse als Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Daher seien hier Beiträge, die zur Zeit der Widerspruchserhebung unter dem 10.11.2004 noch unverjährt gewesen seien, auch nach Abschluss des Verfahrens noch unverjährt. Beiträge bis einschließlich Dezember 1999 seien demnach zu erstatten. Zudem hätten sich die Klägerinnen bereits am 22.03.2005 klageweise gegen die Beurteilung als versicherungspflichtig gewandt, weshalb eine etwaige Verjährungsfrist damit gehemmt worden sei, mithin ein weiteres Jahr (Dezember 2000 bis November 2001) zu erstatten sei. Dass eine Beitragszahlung vor Erlass des Pflichtbescheides erfolgt sei, sei unerheblich. Im Übrigen habe der Verwaltungsakt rückwirkend die Versicherungspflicht festgestellt. Rechtsfolge sei demnach, dass die Beiträge zu Recht gezahlt worden seien und kein Anspruch auf Erstattung bestehe. Ein Anspruch, der nicht entstanden sei, könne auch nicht verjähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen vom 22.11.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Vorliegend handle es sich zunächst nicht um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, da die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2006 nicht über die Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001 entschieden habe. Aus dem Urteil des SG vom 08.03.2006 ergebe sich im Hinblick auf die Feststellung zur Versicherungsfreiheit kein Anspruch auf Beitragserstattung. Da im Rahmen des dortigen Verfahrens auch die Frage einer gesetzlichen Versicherung in der Unfallversicherung nicht gegenständlich sei, komme es auch nicht auf die Feststellungen des Unfallversicherungsträgers an. Unstreitig seien Leistungen seit 1978 zu Unrecht erfolgt. Der Beitragserstattungsantrag sei im Juni 2006 gestellt worden, so dass alle Beiträge verjährt seien, die vor dem 01.01.2002 tatsächlich entrichtet worden seien. Allerdings bestünden Bedenken gegen die erhobene Verjährungseinrede, die im Ermessen der Beklagten stehe. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid würden aber keine Ermessensausübung darstellen. Die aufgeworfene Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit stelle sich erst dann, wenn die Ermessensausübung zur Erhebung der Verjährungseinrede und damit de facto zur Leistungsablehnung geführt habe. Da das Gericht aber nicht anstelle der Beklagten das Ermessen ausüben könne, habe der Leistungsklage nicht entsprochen werden können. Die Beklagte habe die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu tragen (Ziffer II. des Tenors), bzgl. der Klägerin zu 2. würden die Kosten gegeneinander aufgehoben (Ziffer III. des Tenors).
Hiergegen haben sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, im Rahmen des ursprünglich 2006 gestellten Erstattungsantrages sei kein genereller Erstattungs- oder Rechtsmittelverzicht erklärt worden. Vielmehr sollte zunächst nur über die unverjährten Beiträge entschieden werden. Vorliegend habe die erste Entscheidung festgestellt, Versicherungspflicht habe bestanden, so dass § 27 SGB IV nicht gelte. Den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid müsse man auch zugleich als Erstattungsantrag ansehen. Bereits im Jahr 2004 hätten sie sich an die Einzugsstelle gewandt, um die Frage der abhängigen Beschäftigung als Vorfrage für den Erstattungsanspruch klären zu lassen. Damit würden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Hemmung der Verjährungsfrist sinngemäß greifen. Für eine Hemmung genügten jegliche Handlungen, um einen Anspruch demnächst durchzusetzen. Die Klägerinnen könnten auch einen Erstattungsanspruch ausschließlich bei der Einzugsstelle geltend machen, selbst wenn ein Rechtsgrund bestehe. Damit seien die Beiträge jedenfalls seit 01.12.1999, die erst im Januar 2000 fällig geworden seien nicht verjährt. Zudem sei im Widerspruch gegen den Bescheid der ... ein Antrag auf Erstattung der Arbeitslosenversicherung zu sehen. Die Beklagte habe somit zwei Jahre mehr zu erstatten. Im Hinblick auf die Verjährungseinrede bezüglich der verjährten Beiträge hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, ob Verwaltungsfehler vorlägen. Vorliegend habe schon 1993 im Rahmen einer Prüfung durch den Unfallversicherungsträger dieser die Klägerin zu 1. als abhängig beschäftigt und als sozialversicherungspflichtig beurteilt. Sie könnten sich auch auf Treu und Glauben berufen, da sie nicht dahingehend aufgeklärt worden seien, dass neben dem Überprüfungsantrag im Jahr 2004 ein separater Antrag auf Beitragserstattung möglich und nötig gewesen wäre, um die Verjährung von Erstattungsansprüchen zu hemmen. 2004 wären die Beiträge seit Dezember 1999 noch unverjährt gewesen und ohne den Pflichtbescheid aus 1993 wären die Beiträge gar nicht erst abgeführt worden. Schließlich habe das SG übersehen, dass auch bei nur einem kostenrechtlich privilegierten Hauptbeteiligten die Regelung für Kostenprivilegierte insgesamt anzuwenden sei.
Die Klägerinnen beantragen:
1. Unter teilweiser Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth
2. Für den Fall der Spruchreife wird die Beklagte hilfsweise direkt dazu verurteilt, diejenigen Beiträge zu erstatten, deren Nichterstattung eine unbillige Härte darstellen würde (aufgrund Treu und Glauben), weil Verwaltungsfehler die Entrichtung bzw. nicht rechtzeitige Erstattung mit verursacht haben (Selbstbindung der Verwaltung auf eine mögliche Entscheidung nach DA der Beklagten zu § 27 SGB IV).
3. Soweit Beiträge nicht verjährt sind, wird die Beklagte zur Erstattung dieser unverjährten Beiträge der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.11.2001 verurteilt.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
Es sei davon auszugehen, dass ursprünglich schon deshalb nicht noch weiter in die Vergangenheit reichende Beiträge zurückverlangt worden seien, weil man sich nicht in der Lage gesehen habe, der zu gewärtigenden Einrede der Verjährung etwas entgegenzusetzen. Soweit die Klägerinnen auf eine Entscheidung des BSG verweisen würden, sei diese im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das BSG meine dort mit einem verbindlichen Verwaltungsakt einen solchen im Sinne von § 77 SGG, nicht aber lediglich einen wirksam gewordenen. Beiträge, die ohne verbindlichen Verwaltungsakt abgeführt worden seien, seien ohne Rechtsgrund geleistet. Ein Rechtsgrund für die Entrichtung habe bis zum Feststellungsbescheid vom 25.04.2004 nicht vorgelegen. Der Feststellungsbescheid sei nicht rechtskräftig geworden, sondern durch Urteil aufgehoben worden. Zumindest käme dieser Aufhebung ebenfalls Rückwirkung zu. Im Hinblick auf die Ermessensentscheidung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nur in Fällen einer unbilligen Härte von der Verjährungseinrede absehe. Da aber sonstige ermessensrelevante Gesichtspunkte weder klägerseitig vorgetragen noch ersichtlich seien, sei die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung ausreichend. Ein Antrag auf Statusfeststellung sei nicht mit einer „erforderlichen Vorbereitungshandlung“ zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gleich zu setzen. Insofern könne damit nicht die Verjährung gehemmt werden. Eine Feststellung der Versicherungspflicht im Jahr 1993 könne nicht nachvollzogen werden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der E. sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerinnen ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen vom 22.11.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Der Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom
Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Erstattung der zur Arbeitslosenversicherung abgeführten Beiträge - die Klägerin zu 1. in Bezug auf die Arbeitnehmeranteile und die Klägerin zu 2. in Bezug auf die Arbeitgeberanteile - für die Zeit vor dem 01.12.2001 noch auf eine erneute Entscheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung rechtsfehlerfrei erhoben.
Nach § 26 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV (idF des Gesetzes vom
Der daraus folgende, geltend gemachte Erstattungsanspruch für die in der Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001 zur Arbeitslosenversicherung gezahlten Beiträge ist jedoch verjährt. Ein solcher Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Mithin trat die Verjährung der gezahlten Beiträge bis 30.11.2001 mit Ablauf des Jahres 2005 ein.
Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, da § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - nach seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie seinem Sinn und Zweck - nicht darauf abstellt, wann der Erstattungsanspruch entsteht (so im Einzelnen BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 6 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Das BSG (a. a. O.) hat hierzu ausgeführt, dem Wortlaut nach werde auf den „Ablauf des Kalenderjahrs“ abgestellt, „in dem die Beiträge entrichtet worden sind“. Diese schließe aber nicht aus, dass die Verjährungsfrist bereits vor Entstehen des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt bzw. im Zeitpunkt des Entstehens dieses Anspruchs bereits abgelaufen ist. Dies entspreche auch der Entstehungsgeschichte der Norm. So erfolge für die Beitragserstattungsansprüche nicht ein bloßer Verweis auf § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der für den Verjährungsbeginn der Ansprüche auf Sozialleistungen auf deren Entstehen abstelle. Trotz des Umstandes, dass mit § 27 SGB IV die Verjährung von Sozialleistungen auf Beitragserstattungsansprüche übertragen werden sollte, habe die Voraussetzung einer „Entstehung“ für den Verjährungsbeginn in den Wortlaut der Vorschrift keine Berücksichtigung gefunden. Dem stehe die Gesetzessystematik nicht entgegen, da der Gesetzgeber in unterschiedlicher Art und Weise auf den Bezugszeitpunkt des Verjährungsbeginns in den §§ 24 ff SGB IV abgestellt habe. In Abgrenzung zu § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der auf eine Fälligkeit abstelle, beginne in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Verjährung tatsächlich mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung. Auch das BGB setze in den Verjährungsregelungen nicht immer die Entstehung des Anspruchs voraus. Schließlich entspreche das Ergebnis dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Verjährungsregelungen dienten dem Gedanken des Schuldnerschutzes und der Herstellung von Rechtsfrieden, so dass Ansprüche nur zeitlich begrenzt auf vier Jahre und nicht mehr nach Ablauf langer Zeiträume zu befriedigen sein sollten. Dem stünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Verjährungsregelung genüge einer verfassungskonformen Inhaltsbestimmung des Eigentums i. S. v. Art 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Darüber hinaus entstehe der Erstattungsanspruch nicht erst mit Aufhebung des Bescheides, der die Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn ein solcher nicht bereits im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung vorgelegen habe und die Aufhebung durch ein Urteil mit extunc-Wirkung erfolge. Der Bescheid führe weder zum Erlöschen bereits entstandener Ansprüche noch zum Entstehen eines neuen Anspruchs erst im Zeitpunkt der Bescheidaufhebung durch das SG.
Den überzeugenden Ausführungen des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Daraus folgt, dass die Beitragserstattungsansprüche der Klägerinnen für vor dem 01.12.2001 entrichtete Beiträge mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt sind.
Eine Antragstellung auf die Erstattung der hier streitgegenständlichen Beiträge für die Zeit vor dem 01.12.2001 erfolgte nicht vor dem 22.11.2007. Wie oben ausgeführt, wurde der Antrag vom 12.06.2006 auf gezahlte Beiträge für die Zeit ab 01.12.2001 begrenzt. Auch zuvor ist kein Erstattungsantrag gestellt worden.
Zwar kann im Einzelfall bei entsprechender Auslegung auch in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag gesehen werden, selbst wenn die Beiträge zu dieser Zeit noch nicht entrichtet waren (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr. 3; Waßer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 27 SGB IV Rn. 30). Ein Beitragsbescheid oder eine Erfüllung der Beitragspflicht nur unter Vorbehalt in Bezug auf vor dem 01.12.2001 entrichtete Beiträge liegen aber nicht vor.
Da es sich bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV bzw. § 28h Abs. 2 SGB IV um ein gesondertes Verfahren handelt und das Verfahren bezüglich der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen hierzu nicht nur ein bloßer Annex ist, stellt ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht gleichzeitig einen Erstattungsantrag dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011 - L 4 KR 4672/10; Im Ergebnis so offensichtlich auch BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R - SozR 4-2400 § 26 Nr. 3). Zwar ist die Erstattung nicht von einem Antrag abhängig, es bedarf für eine solche aber zunächst der Erkenntnis, dass die gezahlten Beiträge wegen der tatsächlich nicht bestehenden Versicherungspflichtigkeit ohne Rechtsgrund geleistet worden sind. Diese Frage ist aber gerade im Feststellungsverfahren einheitlich für alle Sozialversicherungsträger zu klären. Für das Verfahren der Rückabwicklung der zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge ist dann die Beklagte (§ 351 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III-) und nicht der Rentenversicherungs- oder Krankenversicherungsträger zuständig. Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen der Erstattung, wie z. B. die Verjährungsfrage (§ 27 Abs. 2 SGB IV), zu prüfen oder auch in Abzug zu bringende, bereits erbrachte Leistungen zu ermitteln (§ 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies obliegt vorliegend aber nicht der Einzugsstelle sondern allein der Beklagten. Selbst wenn man die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches schon mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens für zulässig erachten wollte, so wäre dabei zunächst im Einzelfall zu ermitteln, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in dem Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit zugleich ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge liegen soll (vgl. Waßer a. a. O. Rn. 30). Vorliegend ergibt sich aus dem Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zu 1. vom 14.09.2004 kein Hinweis, dass damit gleichzeitig eine Beitragserstattung der zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge geltend gemacht wird. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die die Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der E. vom 25.10.2004 fand ein Gespräch mit dem Sohn der Klägerin zu 1. statt, bei dem u. a. auf die Auswirkungen der „Verfallsfrist“ des § 26 Abs. 2 SGB IV bezüglich von Beitragserstattungen hingewiesen wurde. Weiter ist in dem Aktenvermerk festgehalten, der Sohn wolle dies noch mit einer beauftragten Firma besprechen und dann wieder Bescheid geben. Erst am 12.06.2006 erfolgte dann aber der Antrag auf Beitragserstattung und dieser beschränkt auf die ab dem 01.12.2001 gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Im Hinblick auf diesen Ablauf gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, die Klägerin zu 1. habe schon am 14.09.2004 eine Beitragserstattung gefordert. Gleiches gilt für die Widerspruchseinlegung gegen die Bescheide der AOK vom 25.10.2004. Auch hierin kann nach obigen Ausführungen kein Antrag auf Beitragserstattung erkannt werden. In jedem Fall wäre der Antrag dann aber im Rahmen der Antragstellung am 12.06.2006 auf die ab dem 01.12.2001 gezahlten Beiträge beschränkt worden. Offensichtlich wollte der seinerzeitige Bevollmächtigte eine zeitnahe Abwicklung der Beitragserstattung erreichen und nicht die Probleme einer Verjährungsfrage aufwerfen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch den Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV gehemmt wird, sind nicht gegeben (vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation - allerdings ohne Begründung - BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R - SozR 4-2400 § 26 Nr. 3). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. In § 204 BGB ist im Einzelnen geregelt, in welchem Zusammenhang die Verjährungshemmung eintritt, wenn eine Rechtsverfolgung erfolgt. Eine in § 204 Abs. 1 BGB genannte Fallgruppe ist vorliegend nicht gegeben. Auch eine sinngemäße Anwendung kommt nicht in Betracht. So ist für die Vorschrift des § 204 BGB prägend, dass es sich in jedem Fall um die Hemmung der Verjährung des verfolgten Anspruchs handelt. Bei der Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung einerseits und der Geltendmachung der Erstattung von Beiträgen andererseits handelt es sich aber nicht um einen einheitlichen Anspruch. Wie oben dargelegt, sind im Rahmen der Beitragserstattung andere Zuständigkeiten gegeben und weitere Voraussetzungen zu prüfen. Damit scheidet eine entsprechende Anwendung des § 204 BGB bereits deshalb aus. Hierüber hilft infolgedessen auch § 213 BGB nicht hinweg, wonach die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche gelten, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Prüfung des Bestehens der Versicherungspflicht und die Frage der Beitragserstattung stehen nicht in der Weise nebeneinander, dass die Klägerinnen die Wahl hätten, das eine oder das andere zu beantragen. Sie beruhen auch nicht auf demselben Grund, sondern folgen aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Die Beklagte konnte die Erstattung der vor dem 01.12.2001 entrichteten Beiträge unter Verweis auf die eingetretene Verjährung ablehnen. Sie hat die Einrede der Verjährung ohne Rechtsfehler erhoben. Im Rahmen des Bescheides vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 hat sie zu erkennen gegeben, dass ihr ihr Ermessen bewusst gewesen ist. Sie hat darauf verwiesen, dass das Erheben der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich sei, da weder die Beklagte noch andere Beteiligte sich fehlerhaft verhalten hätten und die Unkenntnis der Klägerinnen über die tatsächlich nicht bestehende Versicherungspflicht unerheblich sei. Eine besondere Härte, die ausnahmsweise dazu hätte Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft, unvorhergesehene Belastungen zu verhindern, hintanzustellen, ist auch nicht erkennbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Soweit ein Unfallversicherungsträger 1993 zum Ergebnis gekommen ist, die Klägerin zu 1. sei als abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig zu beurteilen, handelt es sich nicht um einen im Rahmen der Ermessenserwägung von der Beklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkt. Eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers hat keine Auswirkung auf die Feststellung, ob auch im Rahmen der Arbeitslosenversicherung eine Versicherungspflicht besteht. Eine solche Versicherungspflichtigkeit wird allein von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen einer Statusentscheidung nach § 7a SGB IV bzw. durch die Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entschieden. Insofern kann schon von daher kein Verstoß gegen Treu und Glauben oder ein für die Beklagte zu berücksichtigendes Verschulden vorliegen. Ebenso ist es unerheblich, dass die Beklagte in der Vergangenheit bereits Versicherungsleistungen, etwa eine Arbeitslosengeldgewährung in der Zeit vom 02.01.1984 bis 31.03.1984, erbracht haben sollte. Wie sich aus § 351 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 26 Abs. 2 SGB IV ergibt, führt dies alleine dazu, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Unklar ist zudem, welche Leistungen hier konkret erbracht worden sind. Es ist schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit der Leistungserbringung eine Feststellung der Versicherungspflicht verbunden gewesen ist und folglich ein Erheben der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Sofern es im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht zu Beanstandungen gekommen ist, ist dies ebenfalls unerheblich (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Anders wäre dies zwar im Hinblick auf die nach der positiven Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit durch die E. in ihren Bescheiden vom 25.10.2004 geleisteten Beiträgen. Die Erstattung von Beiträgen für die Zeit ab 25.10.2004 wird vorliegend aber nicht gefordert. Die Beklagte hat diese bereits mit Bescheiden vom 04.09.2006 und 14.09.2006 erstattet.
Die Beklagte hat damit eine weitergehende Beitragserstattung für die Zeit vor dem 01.11.2001 zu Recht abgelehnt. Die Berufung der Klägerinnen war daher zurückzuweisen und auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid des SG in Ziffer I. aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Ein Fall des § 197a SGG liegt nicht vor, da die Kostenfreiheit nach § 183 SGG auch in den Fällen gilt, bei denen im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstandes neben einem privilegierten Beteiligten (die Klägerin zu 1.) ein nicht privilegierter (Klägerin zu 2.) steht (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R -SozR 4-2700 § 109 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 183 Rn. 2a).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
moreResultsText
Annotations
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.
(2) Die Beiträge werden erstattet durch
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.
(2) Die Beiträge werden erstattet durch
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.
(2) Die Beiträge werden erstattet durch
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).