Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Juli 2014 - L 8 SO 121/14 B ER

bei uns veröffentlicht am14.07.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Mai 2014, S 3 SO 69/14 ER, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII ab 01.05.2014.

Die 1947 geborene Antragstellerin bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 499,43 €. Mit Bescheid vom 14.02.2013 bewilligte der Antragsgegner ihr ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von monatlich 375,52 €. Dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2013 und die Änderungsbescheide vom 29.08.2013 und vom 12.09.2013 sind derzeit Gegenstand des Klageverfahrens S 3 SO 70/13 beim Sozialgericht Augsburg (SG).

Mit Schreiben vom 02.12.2013 wies der Antragsgegner (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren) die Antragstellerin auf das bevorstehende Ende des Bewilligungszeitraums hin und forderte sie auf, einen Vordruck auszufüllen und verschiedene Unterlagen vorzulegen, insbesondere Kontoauszüge für die letzten drei Monate. Die Antragstellerin kam der Aufforderung nicht nach und beantragte am 02.01.2014 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eine einstweilige Anordnung. Ein Folgeantrag müsse nicht gestellt werden. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 29.09.2009 (B 8 SO 13/08 R).

Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. Februar 2014 (S 3 SO 1/14 ER) abgelehnt. Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter in derselben monatlichen Höhe wie im Dezember 2013 zu gewähren (Beschluss vom 20. März 2014, L 8 SO 35/14 B ER). Das LSG hat in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zwar keinen Folgeantrag zu stellen brauche, allerdings sehr wohl Mitwirkungspflichten beständen und im Falle der Nicht- Mitwirkung Versagungsentscheidungen getroffen werden könnten. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 1481,92 € in Ausführung des Beschlusses des SG überwiesen und diese mit Schreiben vom 03.04.2014 u. a. aufgefordert, den Vordruck „Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung im Alter“ auszufüllen und Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Antragstellerin hat keinerlei Unterlagen vorgelegt.

Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 22.04.2014 die Leistungen für die Zeit ab 01.05.2014 wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.

Mit dem an das SG gerichteten Antrag vom 10.04.2014 (S 3 SO 69/14 ER) hat die Antragstellerin Leistungen für die Zeit ab 01.05.2014 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie sei nicht verpflichtet, einen Folgeantrag zu stellen. Mit einem weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 3 SO 81/14 ER) hat die Antragstellerin am 05.05.2014 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 30.04.2014 gegen den Bescheid vom 22.04.2014 und die Gewährung von Leistungen ab 01.05.2014 begehrt.

Das SG hat die beiden Verfahren S 3 SO 69/14 ER und S 3 SO 81/14 ER mit Beschluss vom 09.05.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 14. Mai 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf die Gewährung von Leistungen ab 01.05.2014 abgelehnt. Die Antragstellerin ignoriere den Beschluss des Bayer. LSG vom 20. März 2014, aus dem sich ihre Mitwirkungspflichten ergäben. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Antragstellerin mit der Weigerung, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, erreichen wolle. Wenn sie hilfebedürftig sei, schade sie sich mit der Weigerung selbst. Wenn sie nicht hilfebedürftig sei, liege schon kein Anordnungsgrund vor.

Am 30.05.2014 hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. Da der Antragsgegner die Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen rechtswidrig verweigere, decke sie ihren Bedarf über ein Darlehen durch Dritte.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Mai 2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 01.05.2014 Leistungen der Grundsicherung im Alter in bisheriger Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zwar habe das BSG in dem Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 13/08 R) festgestellt, dass ein einmal gestellter Antrag fortwirke. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe regelmäßig geprüft werden müssten. § 60 SGB I sehe entsprechende Mitwirkungspflichten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 172, 173 SGG zulässig, aber unbegründet.

Der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 22.04.2014 nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG war mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 22.04.2014 ohnehin aufschiebende Wirkung hatte (§ 86 a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Antragstellerin konnte ihr auf Leistungen ab 01.05.2014 gerichtetes Rechtsschutzziel allenfalls im Wege der einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S.2 SGG erreichen. Dieser Antrag war aber unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Eine Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 41). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 m. w. N.).

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, ist im Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der unveränderte Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann (st. Spruchpraxis des LSG, z. B. Beschluss des 7. Senats vom 15.03.2013, Az.: L 7 AS 131/13 B ER, zuletzt auch wieder Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.02.2013, Az.: 1 BvR 2366/12).

Wegen derselben Umstände, mit denen als Beweislastentscheidung begründete Ablehnungen für die Weitergewährung existenziell bedeutsamer Leistungen erfolgen, kann in der Regel eine Gefährdung des Existenzminimums nicht ausgeschlossen werden. Es ist dann genauso möglich, dass die vom Antragsteller behauptete wirtschaftliche Lage tatsächlich so beschaffen ist, wie sie von ihm dargestellt wird.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung immer eine Entscheidung zugunsten desjenigen ergehen muss, der Leistungen nach dem SGB XII beansprucht, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Bayer. LSG vom 17.12.2013, L 8 SO 228/13 B ER, vom 30.01.2013, Az.: L 16 AS 888/12 B ER, vom 13.06.2012 - L 7 AS 361/12 B ER, vom 03.06.2013, L 8 AS 218/13 B ER). Zu fragen ist vielmehr, ob die ohne Mitwirkung festgestellte Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Abwägungsbelangs für den Erfolg des Eilantrags ausreicht, etwa, weil schwere Grundrechtsverletzungen drohen und ein Hauptsacheerfolg zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, aber doch möglich ist (Krodel in BeckOK SGG § 86b Stand: 01.03.2013, Rn. 85 - 85.2).

Die starke Gewichtung existenzieller Belange führt nicht automatisch zu fortlaufenden Bewilligungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird (erkennender Senat a. a. O.). Ein Hauptsacheerfolg erscheint dann auch nicht möglich, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Fortsetzung des Verhaltens des Antragstellers spricht. Dann gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs die Beweisverteilung des materiellen Rechts. Wie dort, hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wer Leistungen der Grundsicherung beantragt, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21).

So liegt der Fall hier.

Die Umstände sprechen zwar auch für eine Notlage der Antragstellerin, soweit sie keine Leistungen vom Antragsgegner erhält. Sie verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe der Rente (499,43 €) und kann davon allein sicher nicht die Mietkosten (monatlich 560 €) und ihren Lebensunterhalt bestreiten. Andererseits hat es die Antragstellerin in der Hand, ihre Notlage zu beseitigen. Es wäre ihr ein leichtes, die angeforderten Kontoauszüge lückenlos vorzulegen und die „Angaben zur Prüfung der Weitergewährung der Grundsicherung im Alter“ zu machen.

Die Antragstellerin verharrt stattdessen auf ihrer zwar zutreffenden Rechtsansicht, dass es keines Weiterbewilligungsantrages bedarf. Allerdings verkennt sie dabei hartnäckig, dass es bei den von ihr geforderten „Angaben“ um Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit und nicht um eine Antragstellung geht. Insoweit zeigt ihr Verhalten in der Vergangenheit, wie auch im jetzt betroffenen Antrags- und Beschwerdeverfahren eine Verweigerungshaltung. Die (ohne Mitwirkung) festgestellte Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Hilfebedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gering.

An der rechtlichen Verpflichtung der Antragstellerin zur Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen keine Zweifel (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 3. Juni 2013, L 8 AS 218/13 B ER hinsichtlich der Vorlage von Kontoauszügen). Bei den angeforderten Kontoauszügen handelt es sich um Beweismittel bzw. Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die Vorlagepflicht der Kontoauszüge und die Aufforderung zum Nachweis des Vermögens durch eindeutige persönliche Erklärungen werden auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Dies liegt hier nicht vor.

Die „Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung im Alter“ sind nach § 60 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB I zu machen, da die Hilfebedürftigkeit nach §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII für die Leistungsberechtigung zu prüfen ist. Es handelt sich um eine zumutbare Mitwirkungsobliegenheit nach § 65 SGB I, die die Antragstellerin verweigert.

Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin beruhen nicht allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen, wie dies bei der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) der Fall war. Danach darf bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen. Im vorliegenden Fall reichen die Zweifel in die Gegenwart hinein; eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit ist der Antragstellerin möglich. In der jetzt vorliegenden Situation besteht dann keine Notwendigkeit mehr, eine weitere vorläufige Regelung (Anordnung) zu treffen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin die Vorlage der erforderlichen Nachweise verweigern sollte, wenn sie tatsächlich mittellos ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verweigerung von Mitwirkungshandlungen auf einer psychischen Krankheit der Antragstellerin beruht (zu dieser Möglichkeit Bayer. LSG, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, Rn. 45), liegen hier nicht vor.

Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner, wie in dem Beschluss des Senats vom 20. März 2014 angeregt, einen Versagungsbescheid am 22.04.2014 erlassen.

In diesem Bescheid wurde die Antragstellerin erneut darauf hingewiesen, dass ihr die versagten Sozialhilfeleistungen bei Nachholung der Mitwirkung erbracht werden können. Die Antragstellerin kann daher durch zumutbare Mitwirkungshandlungen im Falle ihrer aktuellen Hilfebedürftigkeit umgehend Sozialhilfeleistungen erhalten.

In vergleichbaren Situationen hält auch das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung einer vorläufigen Anordnung für gerechtfertigt. So wird im Beschluss vom 01.02.2010 (Az: 1 BvR 20/10) ausgeführt, dass im Verfahren bzgl. Leistungen gem. SGB II nicht abweichend von der gesetzlichen Beweislastverteilung zugunsten des Antragstellers entschieden werden muss, wenn an dessen Hilfsbedürftigkeit Zweifel bestehen und dieser mangels ausreichender Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung verhindert.

Eine Auflösung der unklaren Tatsachenlage ist hier in der Folge dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Ein Abwarten des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens ist der Antragstellerin angesichts der aktuellen Sach- und Rechtslage für eine gewisse Zeit zuzumuten, zumal sie nach eigenen Angaben derzeit aus Mitteln eines Darlehens versorgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Feb. 2013 - 1 BvR 2366/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

2

1. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Dies gilt gleichfalls für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 <27 f.> m.w.N.).

3

Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt.

4

2. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist die Entscheidung des Landessozialgerichts über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5

Da die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Beschwerdeführer faktisch zwingt, in die vom Antragsgegner vorgeschlagene Einrichtung umzuziehen, und damit die Entscheidung in der Hauptsache in erheblicher Weise vorwegnimmt, und da die dem Beschwerdeführer - jedenfalls nach seinem nicht unsubstantiierten Vortrag - dabei drohenden Nachteile durchaus gravierend, wenn auch nicht lebensbedrohend sind (vgl. dazu den Beschluss nach § 32 BVerfGG der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2012 in dieser Sache), lag zwar nicht ein Fall einer ausnahmsweise verfassungsrechtlich gebotenen Vollprüfung vor; das Landessozialgericht musste die Sach- und Rechtslage aber eingehend prüfen. Dem ist es gerecht geworden. Dass es den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als offen einschätzt und die von ihm vorgenommene Prüfung selbst als summarisch bezeichnet, ist nach den vorstehenden Grundsätzen unschädlich. Eine gemessen am Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage ist erfolgt.

6

Zwar leitet das Landessozialgericht seine Ausführungen zu der Frage, ob eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar ist, mit der Bemerkung ein, es könne nach einer Gesamtabwägung aller entscheidungserheblichen Umstände nach gebotener summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beurteilt werden, ob die Klage in der Hauptsache begründet sei oder nicht; vielmehr werde im Hauptsacheverfahren zunächst zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer dem Grunde nach ein Anspruch auf Hilfeleistung in Form eines persönlichen Budgets zustehe.

7

Bei der anschließenden Prüfung dieser Frage gibt das Landessozialgericht dann aber an keiner Stelle zu erkennen, dass es den Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen nicht schon weitgehend zuverlässig prognostizieren könnte. Vielmehr stellt es ausdrücklich fest, es sei nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die von der Behörde vorgesehene stationäre Unterbringung nicht zumutbar wäre.

8

Das Landessozialgericht setzt sich sodann ausführlich mit den - vom Beschwerdeführer vorgelegten - Stellungnahmen auseinander. Ob dies in jeder Hinsicht überzeugend ist, ist keine an Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu messende Frage; denn dieses Grundrecht gewährt kein Recht auf materiell richtige Entscheidungen. Den verfassungsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz gewährt das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer jedenfalls. Seine Begründung ist nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es sieht insbesondere die Notwendigkeit einer aufwändigen "psychologisch-heilpädagogischen Fachbegleitung" eines Umzugs des Beschwerdeführers, um die mit ihm verbundenen Belastungen für den Beschwerdeführer auf ein Minimum zu reduzieren. Mit einer solchen unterstützenden Begleitung hält das Landessozialgericht die dem Beschwerdeführer bei einem Umzug in die angebotene stationäre Einrichtung drohenden Belastungen für aller Voraussicht nach beherrschbar. Dabei übersieht es auch nicht, dass ein solcher Umzug - anders als der in die Wohngemeinschaft - zusätzlich auch "mit einem Wechsel der Tagesförderstätte verbunden wäre".

9

Seine abschließende Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer ein Wechsel zumutbar sei, trifft das Landessozialgericht danach auf der Grundlage einer weitgehenden Durchdringung der Sach- und Rechtslage, bei der es alle vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse auswertet, ohne erkennen zu geben, dass seine Erkenntnis wesentlich unter dem Vorbehalt weiterer im Hauptsacheverfahren einzuholender Auskünfte und Gutachten stünde.

10

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.