Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Mai 2015 - L 5 KR 191/15 B ER

20.05.2015

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. April 2015 abgeändert und die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller wegen der erstmalig zum 11. Juli 2014 festgestellten Arbeitsunfähigkeit infolge einer diffus parenchymatösen Lungenerkrankung Krankengeld ab 25. März 2015 längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache maximal bis zur Erschöpfung des 78 Wochen dauernden Anspruches zu bewilligen, solange Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

III.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. bewilligt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Zahlung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1970 geborene Antragsteller, der zuletzt Arbeitslosengeld bezog, ist seit 11.07.2014 arbeitsunfähig krank. Bis 21.08.2014 bestand Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit, ab 22.08.2014 bis einschließlich 15.02.2015 gewährte die Antragsgegnerin aufgrund lückenlos vorgelegter AU-Bescheinigungen Krankengeld.

Eine Weiterzahlung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.02.2015 ab, da der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos erfolgt sei.

Der hiergegen unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Baden Württemberg vom 31.08.2012 (L 4 KR 284/12) erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 zurückgewiesen. In der Begründung der Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt: Durch den Krankengeldauszahlschein der Praxis Dr. H. vom 07.01.2015 sei Arbeitsunfähigkeit bis Sonntag dem 15.02.2015 bescheinigt worden. Um die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten, wäre es notwendig gewesen, die weitere Folgebescheinigung spätestens am 15.02.2015 ausstellen zu lassen, damit durchgehend ein Krankengeldanspruch besteht. Die am Montag dem 16.02.2015 ausgestellte AU-Bescheinigung könne einen Krankengeldanspruch erst ab 17.02.2015 auslösen; zu diesem Zeitpunkt habe jedoch keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nach § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V mehr bestanden.

Gegen diese Entscheidung wurde am 24.03.2015 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (S 1 KR 92/15).

Mit weiterem Schriftsatz vom 25.03.2015 (Eingang beim Sozialgericht: 25.03.2015) hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Landshut gestellt mit dem Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, dem Antragsteller Krankengeld infolge der seit dem 11.07.2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit über den 15.02.2015 hinaus ab Rechtshängigkeit dieses Antrag bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer, zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Ablehnung von Krankengeld durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen. Die besondere Eilbedürftigkeit würde sich aus der Tatsache ergeben, dass der Antragsteller ansonsten schwerwiegende und unzumutbare Vermögensdispositionen treffen müsse, die nach Abschluss der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen wären. Er könnte seinen Lebensunterhalt nicht anderweitig decken. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache könne ihm auch nicht unter Hinweis auf Leistungen nach dem SGB II zugemutet werden.

Ergänzend trug der Antragsteller vor: Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens sei durch die Krankenkasse die erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers festgestellt worden. Daraufhin sei der Antragsteller von der Krankenkasse aufgefordert worden, einen Reha-Antrag zu stellen. Dieser Antrag sei vom Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 13.03.2015 abgelehnt worden, da durch die beantragte Rehamaßnahme die geminderte Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich gebessert werden könne. Der Reha-Antrag sei daher in einen Rentenantrag umgedeutet worden. Solange über das Rentenverfahren noch nicht abschließend entschieden ist, sei die Krankenkasse zur Leistung von Krankengeld verpflichtet. Ein Obsiegen in der Hauptsache sei wahrscheinlich, da bei der Gesamtschau alles dafür spreche, dass der Krankenkasse die wohl dauerhafte Arbeitsunfähigkeit unabhängig von den eingereichten Zahlscheinen, auch aufgrund des ärztlichen Gutachtens, bekannt gewesen sein müsste.

Mit Beschluss vom 08.04.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruches aus der Beschäftigtenversicherung sei nach der Rechtsprechung des BSG erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich festgestellt werde (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. zuletzt Urteile vom 16. Dezember 2014, Az: B 1 KR 31/14 R, B 1 KR 35/14 R, B 1 KR 37/14 R). Hieran würde es im vorliegenden Fall fehlen. Die auf der Krankenversicherung der Arbeitslosen beruhende Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Beklagten habe mit Ablauf des 15.02.2015 geendet. Als der Antragsteller am 16.02.2015 erneut seinen Hausarzt aufgesucht habe, um die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, sei er nicht mehr nach § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Hinweise darauf, dass der Antragsteller möglicherweise durch Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit gehindert gewesen wäre, seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des 15.02.2015 feststellen zu lassen, würden nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an einem Sonntag geendet habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch in diesem Fall wäre der Versicherte verpflichtet gewesen, rechtzeitig ein Fortbestehen seiner Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen (Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R). Nichts anderes würde sich aus dem Umstand ergeben, dass die Praxis Dr. H. vom 11. bis 15.02.2015 geschlossen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hätte der Kläger einen anderen Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit aufsuchen oder aber den hausärztlichen Notfalldienst in Anspruch nehmen müssen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.03.2014 a. a. O., Rd.Nr. 20, Jurisausdruck). Schließlich würden auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vorliegen.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat nochmals darauf hingewiesen, dass sich aus dem zum Reha-Verfahren nach § 51 SGB V vom MDK erstellten Gutachten ergeben würde, dass der Antragsteller bis auf weiteres Arbeitsunfähig wäre.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2015 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig über den 15.2.2015 hinaus Krankengeld in gesetzlicher Höhe zuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2015.

Der Senat hat das aufgrund persönlicher Untersuchung des Antragstellers erstellte MDK-Gutachten vom 12.01.2015 beigezogen. Der Gutachter Dr. H. stellte in dem Gutachten u. a. fest:

„Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu erkennen...Die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ist erheblich gefährdet...Es ist mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen...Durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ist in absehbarer Zeit mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen.“

Ergänzend wird verwiesen auf die Akten beider Rechtszüge sowie auf die Akte der Antragsgegnerin.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2015 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig und überwiegend begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des sozialgerichtlichen Beschlusses. Durch die Feststellung Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers - ohne zeitliche Begrenzung - durch den Arzt des MDK Dr. H. am 12.1.2015 ist der Antragsteller auch über den 15.2.2015 hinaus mit Anspruch auf Krankengeld bei der Antragsgegnerin nach § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V versichert.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das sich eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung - § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine solche Regelungsanordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO).

1.) Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller ab 25.3.2015 (Eingang des Antrags beim Sozialgericht) ein Anspruch auf Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften und damit auch ein Anordnungsanspruch zu, längstens jedoch bis zu rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache maximal bis zur Erschöpfung des 78 Wochen dauernden Anspruchs auf Krankengeld.

a) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen des behandelnden Arztes Dr. H. (vgl. u. a. Auszahlschein vom 16.2.2015 Diagnose „DPLD“) und des sozialmedizinischen Gutachtens des MDK vom 12.01.2015 (Dr. H.) leidet der Antragsteller an einer diffus parenchymatösen Lungenerkrankung (engl. diffuse parenchymal lung disease - DPLD). Die Arbeitsunfähigkeit ist damit ausreichend glaubhaft gemacht.

Der behandelnde Arzt des Antragstellers Dr. H. hat diesem zunächst bis Sonntag dem 15.2.2015 lückenlos auf den Auszahlscheinen gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Auszahlschein vom 7.1.2015). Der nächste sich in den Akten befindliche Auszahlschein des Dr. H. datiert vom Montag dem 16.2.2015 und wäre - worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteilsserie des BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 32/13 R; B 1 KR 19/14 R u. a.) zu spät ausgestellt, um die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin mit Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechtzuerhalten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.12.2014 - BT-Drs. 641/14 (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG -) mit dem eine Änderung des § 46 SGB V dahingehend geplant ist, dass nach Satz 1 folgender Satz eingefügt wird

„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“

ist noch nicht in Kraft getreten. Nach dem aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BT-Drs. 18/4095 v. 25.2.2015) soll dem GKV-VSG in diesem Punkt auch keine Rückwirkung zukommen, so dass die geplante Gesetzesänderung auf den streitgegenständlichen Fall keine Auswirkung hat und auch nicht haben wird.

b) Die „Lücke“ in der AU-Feststellung vom 16.2.2015 wird jedoch durch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte und sich laut Eingangsstempel seit 13.01.2015 in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung des MDK (Dr. H.) vom 12.01.2015 „geheilt“.

In dem sozialmedizinischen Gutachten des MDK vom 12.1.2015 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Antragsteller „ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht zu erkennen ist ... Die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben erheblich gefährdet ist ... Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist ... Durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist.“ Der MDK legte seiner Arbeitsunfähigkeitsfeststellung auch den richtigen Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit - „auf alle Tätigkeiten verweisbar“ zugrunde.

aa) In der Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch jeden Arzt festgestellt werden kann. Weder muss es sich um einen Vertragsarzt handeln, noch um den behandelnden Arzt des Versicherten. Eine Begrenzung auf Vertragsärzte kennt das Gesetz nicht (vgl. im Einzelnen Berchtold, Krankengeld, 2004, Rn. 481 ff.; vgl. hierzu auch KassKomm/Brandts SGB V § 46 Rn. 10). Auch im Urteil vom 16.1.2014 - B 1 KR 25/14 R - hat der 1. Senat des BSG nochmals darauf hingewiesen, dass § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine persönliche Untersuchung des Versicherten - wie hier - durch einen Arzt voraussetzt. Hierzu zählen dann aber auch die Ärzte des MDK. Dies ergibt sich zunächst aus dem Regelungssystem von § 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V und § 62 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte. Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V sind die Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen. § 62 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) v. 1. Januar 2015 (vgl. http://www.k...de/m...pdf) bestimmt, dass ein Gutachten des MDK zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit verbindlich ist. Diese verbindliche Feststellung greift jedoch nicht nur zulasten der Versicherten sondern auch zu ihren Gunsten. Diese verbindliche Feststellung muss aber auch dann gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit - wie vorliegend - in einem Gutachten des MDK im Rahmen einer Antragstellung nach § 51 SGB V erfolgt. Der gutachterlichen Stellungnahme des MDK im Rahmen des § 51 SGB V bzgl. der „Erwerbsfähigkeit“ hat jedenfalls einen höheren Stellenwert als eine einfaches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung (Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 51 SGB V Rn. 15).

bb) Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem durch § 5 Abs.1 oder § 6 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vorgesehenen Vordruck erfolgen, um die Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu erfüllen (BSG v.10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R). Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss i. d. R. die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung sein. Hierzu genügt es, dass der Arzt in einem formlosen Verfahren die Erkrankung feststellt und dass der Versicherte aufgrund dessen weder seine letzte noch eine ähnlich bzw. gleich geartete Arbeit verrichten kann (BeckOK SozR/Tischler SGB V § 46 Rn. 13 ff). Auch diesen Anforderungen genügt das Gutachten des MDK vom 12.01.2015. Es fand eine persönliche ärztliche Untersuchung des Klägers am 22.12.2014 statt und es wurde im Gutachten vom 12.01.2015 ausdrücklich Arbeitsunfähigkeit bezüglich „allen Tätigkeiten“ bis auf weiteres („Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu erkennen“) festgestellt. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist.

cc) Stellt der MDK eine längere - zeitlich nicht begrenzte - Arbeitsunfähigkeit ärztlich fest, dann kommt es bzgl. dieses Zeitraums auf eine Lücke in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den behandelnden Arzt nicht mehr an. Dieses Ergebnis entspricht auch der Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V - ebenso dem des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - wonach die Krankenkasse lediglich davon freigestellt werden soll, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeld-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Diese Normen sollen der Krankenkasse die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Wenn aber der MDK selbst Arbeitsunfähigkeit feststellt und dies der Krankenkasse mitteilt, können die Ausschluss- bzw. Ruhensregelungen nicht mehr greifen. Von einem Missbrauch und praktischen Schwierigkeiten kann in dieser Fallgestaltung nicht mehr die Rede sein.

dd) Bei einer Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ müssen für eine ärztliche Feststellung i. S. d. § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2014 - L 11 KR 4174/12 -, juris). Dies gilt in gleicher Weise, wenn der MDK in einer gutachterlichen Stellungnahme feststellt „dass ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht zu erkennen ist“.

ee) Vorliegend hat sich die AU-Feststellung durch den MDK (Persönliche Untersuchung am 22.12.2014) nicht durch den Auszahlschein vom 07.01.2015 überholt. Zum einen ist für das Entstehen des Krankengeldanspruchs nach § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entscheidend - dies ist vorliegend der 12.01.2015. Zum anderen hat sich nicht aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Antragstellers durch einen Arzt kein neuer Sachverhalt ergeben.

2.) Der Antragsteller hat jedoch nicht nur einen Anordnungsanspruch gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, sondern zumindest für den Zeitraum ab 25.3.2015 auch einen Anordnungsrund für eine Krankengeldgewährung glaubhaft gemacht.

a) Dem Antragsteller kann bei der Prüfung des Anordnungsgrundes nicht entgegengehalten werden, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht notwendig sei, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten sei, Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) zu beantragen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 22.1.2013 - L 5 KR 492/12 B ER = NZS 2013, 422 entschieden, dass diese Rechtsauffassung nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist. Ein Anordnungsgrund kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Antragstellerin könne Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

b) Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdeantrag jedoch einen Krankengeldanspruch auch für die Zeit vom 16.2.2015 bis 24.3.2015 geltend macht, fehlt ihm allerdings der Anordnungsgrund. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Dem Wesen der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG entsprechend werden im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur vorläufige Regelungen getroffen, um die Zeit bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu überbrücken. Die vorläufige Regelung durch das Gericht soll nur sicherstellen, dass ein Antragsteller während der Dauer eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens - was häufig viele Monate in Anspruch nehmen kann - nicht ohne finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt bleibt, obwohl ihm vielleicht in der Sache bei vorläufiger Prüfung ein Anspruch zur Seite steht. Dieser Gedanke kann aber grundsätzlich nicht eingreifen, wenn es sich um Leistungszeiträume vor Stellung des Eilantrages beim SG handelt. Denn hinsichtlich dieser Zeiträume besteht kein dringend zu regelndes Bedürfnis mehr, weil sich insoweit die Antragsteller selbst haben helfen können.

Die rückwirkende Feststellung einer besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht vorgelegen hat. Denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar (Vgl. dazu bereits BayLSG, Beschluss v. 22.01.2013 - L 5 KR 492/12 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 29a und 35a)

Nur ausnahmsweise kann das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen.

An diesen Grundsätzen gemessen, ist hier für den Zeitraum 16.2.2015 bis 24.3.2015 bereits keine besondere, fortbestehende Notlage erkennbar, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde. Eine solche wurde zum einen nicht glaubhaft gemacht, zum anderen ist eine solche auch von anderweitig nicht ersichtlich.

3.) Hinzuweisen ist auf die Vorläufigkeit der Bewilligung von Krankengeld im vorliegenden Verfahren. Falls nach der gebotenen Sachaufklärung in der Hauptsache die Voraussetzungen des Krankengeldes verneint werden, sind die Leistungen der Antragsgegnerin zurückzuerstatten. Eines Erstattungsbescheides bedarf es wegen der Prozessnatur des Rückerstattungsanspruches nicht (Krodel in: Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.12.2013, 37. Edition, § 86b Rn. 187 ff). Zudem bestünde ein Schadensersatzanspruch gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 945 ZPO, der z. B. auch die Beiträge umfassen kann, die die Antragsgegnerin wegen der Versicherungspflicht von Krankengeldbeziehern in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuführen hat.

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens selbst.

5.) Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und es bestand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wegen der Schwierigkeiten der Rechtsfragen und der Bedeutung der Angelegenheit war ihm antragsgemäß Rechtsanwältin B. beizuordnen.

Dieser Beschluss beendet das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - B 1 KR 35/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landess

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - B 1 KR 25/14 R

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - B 1 KR 31/14 R

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Referenzen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. März 2011 verurteilt, der Klägerin vom 25. Oktober bis 29. November 2010 Krankengeld unter Anrechnung bereits gezahlten Arbeitslosengelds zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Zeit vom 25. Oktober 2010 bis 29. November 2010 Anspruch auf Krankengeld hatte.
Die 1950 geborene Klägerin war als Bürokraft bei der Firma C. Verpackungssysteme Vertriebs GmbH in W. versicherungspflichtig beschäftigt und deswegen versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30. September 2010. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung erhielt die Klägerin Arbeitsentgelt.
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M.-W. bescheinigte der Klägerin Arbeitsunfähigkeit mit der Erstbescheinigung vom 28. September 2010 bis voraussichtlich Sonntag, den 24. Oktober 2010. Als Diagnosen gab sie F 33.1 G (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; gesicherte Diagnose), F 34.1 G (anhaltende affektive Störung, Dysthymia; gesicherte Diagnose) an. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin hierauf Krankengeld für die Zeit vom 01. bis 24. Oktober 2010 in Höhe eines täglichen Krankengelds von EUR 47,30.
Am Montag, dem 25. Oktober 2010 bescheinigte Ärztin M.-W. der Klägerin mit einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Als Diagnose gab sie wiederum F 33.1 G an. Die Beklagte lehnte es ab, der Klägerin ab 25. Oktober 2010 Krankengeld zu zahlen (Bescheid vom 26. Oktober 2010). Zur Begründung führte sie aus, der Gesetzgeber sehe vor, dass bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe. Das Bundessozialgerichts (BSG) habe hierzu ergänzend entschieden, dass sich der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich nach dem Versicherungsverhältnis richte, das am Tag nach der ärztlichen Feststellung bestehe (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R -, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2). Da die Arbeitsunfähigkeit am 25. Oktober 2010 ärztlich festgestellt worden sei, seien die Verhältnisse am 26. Oktober 2010 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt bestehe für die Klägerin jedoch keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld mehr, da ihr Arbeitsverhältnis zum 30. September 2010 beendet worden sei.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin, die ab 25. Oktober 2010 Arbeitslosengeld bezog, geltend, bei ihr habe seit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. September 2010 ein medizinisch unverändertes Krankheitsbild bestanden, so dass aus ärztlicher Sicht auf Grund der Diagnose und des dabei bestehenden typischen Krankheitsverlaufs die ganze Zeit Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es handele sich nicht um eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit mit den von der Beklagten genannten Folgen, sondern um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 28. September 2010. Dies habe zum einen zur Folge, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld aus dem bis zum 30. September 2010 bestehenden Arbeitsverhältnis bestanden habe und zum anderen, dass weiterhin die letzte berufliche Tätigkeit für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich sei und nicht etwa der allgemeine Arbeitsmarkt aufgrund der mittlerweile eingetretenen Arbeitslosigkeit (Verweis auf BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R -, SozR 4-2500 § 44 Nr. 3). Außerdem werde auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 2007 (L 8 KR 228/06, in juris) hingewiesen, nach welchem gerade bei psychiatrischen Erkrankungen eine persönliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erforderlich sei, wenn der MDK von der eindeutigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Facharzt abweichen wolle. Ohne diese persönliche Untersuchung durch den MDK läge eine völlig unzureichende medizinische Sachverhaltsaufklärung vor, mit der die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen schuldhaft verletze. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Ärztin M.-W. vom 28. Oktober 2010 vor, wonach aus ärztlicher Sicht aufgrund der Diagnose und aufgrund des dabei bestehenden typischen Krankheitsverlaufes davon auszugehen sei, dass für den zwischen beiden Bescheinigungen entstandenen Zeitraum keine Genesung eingetreten sei und aus medizinischer Sicht auch in dieser Zeit Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011). Die Grundsätze, dass erst mit dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Anspruch auf Krankengeld beginne, resultierten aus dem Urteil des BSG vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 2/07 R -, in juris. Nach diesem Urteil fänden diese Grundsätze nicht nur bei der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch bei aufeinanderfolgenden Leistungszeiträumen Anwendung. Die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit hätte durch die die Klägerin behandelnden Ärzte nur dadurch dokumentiert werden können, dass eine erneute Untersuchung spätestens am 24. Oktober 2010 hätte durchgeführt werden müssen. Tatsächlich sei der weitere Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erst am 25. Oktober 2010 erfolgt. Dieser hätte einen Anspruch auf Krankengeld erst ab 26. Oktober 2010 zur Folge. Die den Anspruch auf Krankengeld erhaltende Mitgliedschaft nach § 192 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) habe am 24. Oktober 2010 mit dem Ende des Krankengeldanspruchs geendet. Ab 25. Oktober 2010 hätte der Versicherungsschutz durch die Familienversicherung sichergestellt werden können, die keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalte.
Die Klägerin erhob am 14. April 2011 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Begehren auf Zahlung von Krankengeld über den 24. Oktober 2010 hinaus. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus führte die Klägerin aus, seitens der behandelnden Ärztin M.-W. sei die Arbeitsunfähigkeit mit der Erstbescheinigung bis zum 24. Oktober 2010 (einem Sonntag) bescheinigt worden und ihr, der Klägerin, ein Folgetermin zum 25. Oktober 2010 gegeben worden. Sie, die Klägerin, habe aus ihrer Sicht davon ausgehen müssen, dass die entsprechende Untersuchung am 25. Oktober 2010 rechtzeitig gewesen sei. Dass die rechtzeitige Feststellung der selbst seitens der Beklagten nicht mehr bestrittenen objektiv zutreffenden Würdigung der über den 24. Oktober 2010 hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Ärztin unterblieben sei, liege daher nicht in ihrem Verantwortungsbereich und könne sich daher auch nicht zu ihren Lasten auswirken. Für den Fall, dass die Beklagte doch die objektiv bestehende Arbeitsunfähigkeit bestreiten sollte, sei auf das Urteil des BSG vom 07. Dezember 2004 (B 1 KR 5/03 R a.a.O.) hingewiesen, in dem das BSG ausführe, dass dem Versicherten, der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, dieses bei unveränderten Verhältnissen bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer bzw. bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren sei, zu dem aus er von sich aus eine ihm gesundheitlich zumutbare Beschäftigung aufnehme.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies ergänzend noch einmal darauf, dass die Klägerin, um den Nachweis der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, sich spätestens am 24. Oktober 2010 erneut in ärztliche Behandlung hätte begeben und Arbeitsunfähigkeit bestätigen lassen müssen. Ärztin M.-W. habe in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft (hierzu im Folgenden) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Klägerin auf die Möglichkeit der Behandlung und Unterstützung durch den Hausarzt hingewiesen habe. Somit habe die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin sich vor Ablauf des 24. Oktober 2010 die Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt verlängern lasse. Dies habe sie nicht getan.
Das SG zog die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit, wonach der Klägerin unter Zugrundelegung einer Anspruchsdauer von 720 Tagen ab dem 25. Oktober 2010 Arbeitslosengeld bewilligt und gezahlt wurde, bei und hörte Ärztin M.-W. als sachverständige Zeugin. Die Ärztin gab an (Auskunft vom 20. Juni 2011), die Klägerin befinde sich seit Jahren wegen rezidivierender depressiver Episoden in ihrer Behandlung. Am 20. September 2010 habe die Klägerin sie erneut aufgesucht. Am 28. September 2010 sei eine Krankschreibung bis zum 24. Oktober 2010 erfolgt. Nach einem Praxisurlaub sei ihre Praxis dann erst ab 25. Oktober 2010 wieder geöffnet gewesen. Da am 28. September 2010 der schlechte Zustand der Klägerin und die bekannte Latenz des Wirkeintritts bei medikamentöser antidepressiver Behandlung eine rasche Besserung ausgeschlossen habe und ihr Praxisurlaub bevor gestanden habe, habe sie mit der Klägerin die Strategie der weiteren medikamentösen Behandlung besprochen und mit ihr vereinbart, dass sie sich zur Unterstützung der weiteren Behandlung und im Notfall zwischenzeitlich an ihren Hausarzt wenden solle. Weiterhin habe sie die Möglichkeit gehabt, regelmäßig Kontakt zu ihrem Psychotherapeuten aufzunehmen. Am 25. Oktober 2010 sei die Klägerin erneut in ihrer Praxis erschienen. Sie sei insgesamt bezüglich der depressiven Symptomatik etwas gebessert gewesen, es hätten aber weiterhin Symptome der Depression bestanden und eine Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin gegeben gewesen. Das Erkrankungsbild sei auch ab 25. Oktober 2010 eindeutig so ausgeprägt gewesen, dass es auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Geendet habe die Arbeitsunfähigkeit am 29. November 2010. Die Ärztin fügte einen Arztbrief des Diplom-Psychologen Nuber vom 16. November 2009, bei dem sich die Klägerin seit 30. Oktober 2009 in Behandlung befindet, sowie einen eigenen Befundbericht für den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit vom 23. November 2010 und „Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht“ vom 09. April 2010 bei.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2011 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin über den 24. Oktober 2010 hinaus bis zum 29. November 2010 Krankengeld zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, der zur Kosteneinsparung einen „Karenztag“ beinhalte, stehe dem Anspruch der Klägerin auf Krankengeld nicht entgegen. In mehreren grundlegenden Urteilen vom 26. Juni 2007 (u.a. B 1 KR 37/06 R a.a.O.) vertrete das BSG die Auffassung, dass diese Vorschrift auch dann zur Anwendung komme, wenn ein arbeitsunfähiger Versicherter die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit und die (weitere) Auszahlung seines Krankengeldes geltend mache. Nach dem in diesen Urteilen auch in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 08. November 2005 (B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 1) komme ein rückwirkender Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in Betracht, wenn der Versicherte ursprünglich alles für die Anspruchsentstehung erforderliche und ihm Zumutbare unternommen habe sowie die Gründe, die zum Anspruchsverlust führten, in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fielen. Bei „strikter“ Anwendung der Grundsätze ergebe sich vorliegend in der Tat, dass die Klägerin ab dem 25. Oktober 2010 unabhängig von ihrem Gesundheitszustand vom Krankengeldbezug ausgeschlossen wäre. Unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben erscheine die „strikte“ Anwendung von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V im vorliegenden Sachverhalt aber unverhältnismäßig. Mit dem Krankengeld bzw. der Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes werde der Kernbereich des Grundrechts auf „Leben und körperliche Unversehrtheit“ berührt. Das „Verschulden“ der Klägerin, von einem Arztbesuch spätestens am 24. Oktober 2010 abgesehen zu haben, könne nur als geringe Obliegenheitsverletzung eingestuft werden. Denn die Notwendigkeit zur Wahrung des Krankengeldanspruchs bzw. zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am 24. Oktober 2010 ärztlich attestieren zu lassen, sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sie habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass es ausreiche, wie mit der Ärztin M.-Wulf vereinbart, am 25. Oktober 2010 erneut die Sprechstunde aufzusuchen. Dies gelte umso mehr als § 5 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) bei Ausstellung einer Folgebescheinigung durchaus die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit um bis zu zwei Tage erlaube. Somit ergebe eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass zumindest bei der Ausstellung einer Folgebescheinigung unverschuldete, nur einen Tag umfassende Lücken, die zum vollständigen Verlust des Krankengeldes und ggf. des gesamten Krankenversicherungsschutzes führten, eine „strikte“ Anwendung von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht rechtfertigen könnten. Denn diese Rechtsfolge erscheine zur Erreichung des gesetzlichen Ziels (Karenztag zur Einsparung, Vermeidung von Manipulationen bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit) „übermäßig“ und folge im Übrigen auch nicht zwingend aus dem Wortlaut der Norm. Denn die „Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ beschränke sich nicht zwangsläufig nur auf das schlichte Ausfüllen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Vielmehr wohne der „Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ stets auch ein wertender Erkenntnisprozess inne, so dass es mit dem Wortlaut der Vorschrift durchaus vereinbar sei, in Einzelfällen auch eine ärztlich begründete rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit einzubeziehen. Der Zeugenauskunft der Ärztin M.-W. könne in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass sie, die Ärztin, der Klägerin am 28. September 2010 bis zum Ende des Praxisurlaubs am 24. Oktober 2010 Arbeitsunfähigkeit attestiert und für den ersten Öffnungstag der Praxis am 25. Oktober 2010 einen erneuten Behandlungstermin vergeben habe. Dies verdeutliche, dass Ärztin M.-W. offenkundig davon ausgegangen sei, bei diesem Ablauf seien die sozialen Rechte der Klägerin in ausreichender Weise gewahrt. Wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die erneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 25. Oktober 2010 um einen Tag verspätet sein könnte und daher ein Verlust des Krankengeldanspruchs drohen würde, hätte sie sicherlich das Ende der Arbeitsunfähigkeit erst auf den 25. Oktober 2010 datiert. Dass Ärztin M.-W. hiervon abgesehen habe, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Hieran ändere auch der Einwand nichts, dass Ärztin M.-W. der Klägerin ausdrücklich empfohlen habe, sie solle sich während ihres Urlaubs im Notfall an ihren Hausarzt wenden bzw. mit ihrem Psychotherapeuten Kontakt aufnehmen. Diese Empfehlung sei in erster Linie therapeutisch motiviert gewesen und offenkundig nicht ausgesprochen worden, um den Krankengeldanspruch der Klägerin zu sichern. Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses stehe für es, das SG, fest, dass die Klägerin bis zum 29. November 2010 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Dem Krankengeldanspruch bis zum 29. November 2010 stehe nicht entgegen, dass die Klägerin während dieses Zeitraums Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten habe, denn die Zahlung von Arbeitslosengeld bringe das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V nur dann zum Ruhen, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des laufenden Arbeitslosengeldbezugs eintrete und die Arbeitsagentur für die Dauer von sechs Wochen das Arbeitslosengeld nach § 126 SGB III (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) fortzuzahlen habe. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, bewende es bei § 142 Satz 1 Nr. 2 SGB III (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung), wonach das Krankengeld dem Arbeitslosengeld vorgehe. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergebe sich, dass die Klägerin seinerzeit bis zum 29. November 2010 Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe, denn die Arbeitsunfähigkeit sei schon vor dem Einsetzen des Arbeitslosengeldes eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 126 SGB III (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) nicht vorgelegen hätten. Dies habe zur Konsequenz, dass der Zeitraum vom 25. Oktober bis zum 29. November 2010 die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes nicht mindere (vgl. § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung), denn die Arbeitsagentur habe mit der Zahlung des Arbeitslosengeldes in Wirklichkeit den Anspruch der Klägerin auf Krankengeld erfüllt (§ 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Den entsprechenden Nachzahlungsbetrag könne die Klägerin nur unter Berücksichtigung etwaiger Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen.
10 
Gegen das ihr am 21. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Januar 2012 Berufung eingelegt. Die Auffassung des SG, dass ein Karenztag von Krankenkassen zu tolerieren sei, werde vom BSG in den Urteilen vom 26. Juni 2007 nicht geteilt. In einem weiteren Urteil vom 02. November 2007 (B 1 KR 12/07 R in juris) habe das BSG eindeutig dargestellt, dass die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit an dem Tag erfolgen müsse, bis zu dem bisher Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen sei. Um den Anspruch auf Krankengeld weiter erhalten zu können, hätte die Klägerin spätestens am 24. Oktober 2010 weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen müssen. Dies habe sie nicht getan, damit scheide die weitere Zahlung von Krankengeld aus. Unabhängig davon könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fehler der Ärztin M.-W. bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 28. September 2010 dazu geführt habe, dass sie, die Ärztin, die Klägerin nur bis 24. Oktober 2010 arbeitsunfähig geschrieben habe. Das SG habe offensichtlich einen Fehler darin gesehen, dass das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des Praxisurlaubs der Ärztin M.-W. zusammengefallen sei. Es habe offengelassen, bis zu welchem Zeitpunkt die Ärztin M.-W. die Klägerin hätte arbeitsunfähig schreiben müssen, ohne dass von einem Fehler der Ärztin auszugehen gewesen wäre. Die Schlussfolgerungen des SG müssten dazu führen, dass in allen Fällen, in denen ein Arzt einem Patienten bis Samstag oder Sonntag Arbeitsunfähigkeit bescheinige, ein Fehler des Mediziners vorliege, wenn der Kläger erst am darauffolgenden Montag wieder in der Praxis erscheine, um die Arbeitsunfähigkeit verlängern zu lassen. Diese Betrachtungsweise stimme mit den Entscheidungen des BSG nicht überein. Einem Vertragsarzt obliege im Zusammenhang mit der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit die Beurteilung, ob ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Beschäftigung wieder aufnehmen könne. Seine Beurteilung habe ausschließlich medizinische Inhalte. Aus den vorliegenden Unterlagen ließen sich keine Hinweise entnehmen, dass Ärztin M.-W. bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein Fehler unterlaufen sei. Die Vorgehensweise der Ärztin entspreche der üblichen Praxis. Keinesfalls könne eine Pflichtverletzung der Ärztin festgestellt werden, die ihrem, der Beklagten, Verantwortungsbereich zugerechnet werden könne. Im Gegenteil, sie, die Ärztin, habe der Klägerin von vornherein Arbeitsunfähigkeit für rund vier Wochen bescheinigt. Nicht Aufgabe eines Vertragsarztes könne es hingegen sein, das Versicherungsverhältnis bzw. den Versicherungsschutz eines Patienten zu beurteilen. Deshalb könne von der Ärztin M.-W. nicht gefordert werden, dass sie nach der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 28. September 2010, die Klägerin darüber zu beraten habe, wie der weitere Versicherungsschutz ausschließlich sichergestellt sein könne. Vielmehr wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, sich mit ihr, der Beklagten, in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob durch das beendete Versicherungsverhältnis sich Konsequenzen auf den Krankengeldanspruch ergeben würden.
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Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dies habe die sachverständige Zeugenauskunft der Ärztin M.-W. noch einmal bestätigt (hierzu im Folgenden).
16 
Der Senat hat Ärztin M.-W. erneut als sachverständige Zeugin gehört. Sie hat angegeben (Auskunft vom 30. April 2012), dass die Klägerin von ihr vom 28. September bis einschließlich Sonntag, den 24. Oktober 2010, krankgeschrieben worden sei. Ihre Praxis sei nach dem 28. September 2010 wegen Urlaubs geschlossen gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Klägerin im Falle einer Besserung eventuell ihre Arbeit am 25. Oktober 2010 wieder aufnehmen könne bzw. sich arbeitsuchend melden könne. Bei Fortbestehen der Erkrankung habe sie ihr zur Klärung und Optimierung der weiteren Therapie am 25. Oktober 2010 einen Termin angeboten und bei Bedarf sollte hierbei auch eine weitere Krankschreibung erfolgen. Weitere Auszahlscheine seien bis zum 29. November 2010 ausgestellt worden.
17 
Auf Nachfrage des Senats hat Ärztin M.-Wulf unter dem 05. Juni 2012 ausgeführt, sie sei nicht davon ausgegangen, dass bei einer Krankschreibung, die den Sonntag, den 24. Oktober 2010, einschließe, die erforderliche Folgebescheinigung am Montag, den 25. Oktober 2010, zu solchen Problemen mit der Krankenkasse führe würde, zumal die Klägerin eindeutig über den gesamten Zeitraum erkrankt gewesen sei. Da es sich bei ihrer Krankschreibung um eine Erstbescheinigung gehandelt habe, die einen Zeitraum von unter sechs Wochen umfasst habe, sei sie zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht davon ausgegangen, dass sich die Frage des Krankengeldes stelle. Sie habe die Frage, an welchem Tag die Klägerin ggf. die Folgebescheinigung während ihrer Abwesenheit ausstellen lassen solle, mit der Klägerin nicht besprochen. Soweit sie ihren Aufzeichnungen entnehmen könne, habe sie im Gespräch mit der Klägerin in erster Linie betont, dass sie sich im Falle einer Verschlechterung der Erkrankung während ihrer, der Ärztin, Abwesenheit an ihren Hausarzt, der die Klägerin auch schon sehr lange kenne, wenden solle. Dabei habe sie weniger formelle Fragen, sondern krankheitsbedingte Notwendigkeiten betont.
18 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Denn die Klägerin hätte für den im Berufungsverfahren streitigen Zeitraum vom 25. Oktober bis 29. November 2010 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von EUR 1.702,80.
21 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist - im Ergebnis - nicht begründet. Da bezüglich des erbrachten Arbeitslosengelds der Anspruch der Klägerin gegen die zur Leistung verpflichtete Beklagte in Höhe des Arbeitslosengeldes als erfüllt gilt (§ 107 SGB X) und der Klägerin deshalb für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nur der Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem gegebenenfalls höheren Krankengeld zusteht, ist der Urteilstenor des SG mit der Maßgabe jedoch neu zu fassen, dass der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2011 Krankengeld für die Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 nur in der Höhe zu gewähren ist, soweit der Anspruch auf Krankengeld nicht bereits durch die Zahlung von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum erfüllt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R a.a.O.).
22 
Nach 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen stationärer Behandlung - die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzungen sind für die Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 gegeben. Die Klägerin war arbeitsunfähig (1.). Sie war mit Anspruch auf Krankengeld versichert, der Anspruch auf Krankengeld war entstanden und der Beklagten gemeldet (2.a bis 2.c). Des Weiteren war die Arbeitsunfähigkeit durchgehend ärztlich festgestellt (2.d) und dem Anspruch standen keine Ausschlussgründe entgegen (2.e). Allerdings ist der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld in der Höhe erfüllt, in der die zuständige Agentur für Arbeit der Klägerin für denselben Zeitraum Arbeitslosengeld zahlte (3.).
1.
23 
Die Klägerin war im Zeitraum vom 25. Oktober bis 29. November 2010 arbeitsunfähig. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret feststehenden Versicherungsverhältnis. Tritt - wie bei der Klägerin - die Arbeitsunfähigkeit während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein, ist die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zunächst maßgeblich. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (z.B. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 18/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 7). Die maßgebliche, zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit war diejenige einer Bürokraft. Diese Tätigkeit konnte die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht mehr verrichten. Bei ihr bestand eine Depression. Dies entnimmt der Senat der Erstbescheinigung der Ärztin M.-W. vom 28. September 2010, ihrem Auszahlschein vom 25. Oktober 2010 und ihren Auskünften vom 24. Juni 2011 sowie 30. April und 05. Juni 2012. Die Beklagte hat die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch nicht bestritten.
2.
24 
Im Zeitraum vom 25. Oktober bis 29. November 2010 war die Klägerin auch Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld.
a)
25 
Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als „Versicherter“ Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a. O. und vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 20/08 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 4; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris; jeweils m.w.N.). Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten als versicherungspflichtig Beschäftigte endete nicht am 30. September 2010 mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das für die Versicherungspflicht bei der Beklagten maßgeblich war. Zwar endet nach § 190 Abs. 2 SGB V die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Allerdings blieb nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten über den 30. September 2010 hinaus erhalten. Nach dieser Vorschrift bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger unter anderem erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder diese Leistung bezogen wird. Die Klägerin hat bis 24. Oktober 2010 Krankengeld bezogen. Im Anschluss hat sie zwar kein Krankengeld mehr bezogen. Sie hatte aber am 25. Oktober 2010 einen Anspruch auf Krankengeld. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten bestand dieser Anspruch auch noch am 25. Oktober 2010.
26 
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in anderen Fällen als bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld setzt damit - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall einer stationären Behandlung - voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit vertragsärztlich festgestellt wird. Abzustellen ist grundsätzlich auf den Tag, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris). Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist keine reine Formalität, sondern Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O. m.w.N. Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der „Grundanspruch“ bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95 - in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der „Anspruchsentstehung“ ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.). Mit Blick darauf muss die Arbeitsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will. Sowohl bei der ärztlichen Feststellung als auch der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist danach die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V strikt zu handhaben (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 - a.a.O.; zum Ganzen vgl. zuletzt auch BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R -, in juris).
27 
Die strikte Handhabung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V kann ungünstige Auswirkungen auf den Anspruch auf Krankengeld des Versicherten haben, wovon auch das BSG ausgeht. Gleichwohl lässt der eindeutige Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V keine andere Auslegung zu.
28 
Entgegen der Auffassung des SG erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine andere Beurteilung. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hat die gleichen Auswirkungen wie Fristenregelungen oder Stichtagsregelungen. Auch bei jenen Regelungen kann die Überschreitung von einem Tag zu einem Anspruchsverlust führen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die in der Rechtsprechung des BSG vorgesehenen Ausnahmen von der wortgetreuen Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (vgl. dazu zusammenfassend BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O., Randnr. 18 ff) Rechnung getragen.
29 
Entgegen der Auffassung des SG lässt sich schließlich auch aus dem Gesichtspunkt, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausnahmsweise die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit um bis zu zwei Tage zulässt, nichts Abweichendes herleiten (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zu § 5 Abs. 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - a.a.O.).
b)
30 
Der Senat lässt offen, ob Arbeitsunfähigkeit auch für den 25. Oktober 2010 ärztlich festgestellt ist und sich etwas anderes deshalb ergibt, weil Ärztin M.-W. an diesem Tag eine Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (so genannter Auszahlschein) und nicht nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte. Für die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit reichte die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung aus. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17) - dem sogenannten Auszahlschein - zu attestieren. Es ist damit nicht mehr erforderlich, Arbeitsunfähigkeit mit dem dafür vorgesehenen Vordruck (Muster Nr. 1) zu bescheinigen. Eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mit dem Vordruck Muster Nr. 1 war nicht mehr erforderlich, weil der Zeitraum der Fortzahlung der Entgeltersatzleistung mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. September 2010 abgelaufen war. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin konnte mithin mit der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung erfolgen. Mit der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung wird Arbeitsunfähigkeit immer rückwirkend festgestellt, nämlich seit dem Ende des letzten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung. Für diesen Zeitraum zahlen die Krankenkassen regelmäßig dann auch Krankengeld.
31 
Aber auch wenn für den 25. Oktober 2010 Arbeitsunfähigkeit nicht vertragsärztlich nicht festgestellt war, weil Ärztin M.-W. die weitere Arbeitsunfähigkeit, erst an diesem Tag bescheinigte, so dass - bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - der Anspruch auf Krankengeld erst am 26. Oktober 2010 entstehen konnte, bestand ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld. Zu diesem Zeitpunkt hätte dann zwar eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld durch den Bezug von Arbeitslosengeld bestanden, wobei das Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen fortzubezahlen gewesen wäre (§ 126 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) und der Anspruch auf Krankengeld geruht hätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V). Es liegt hier aber ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden kann, vor. Denn dann, wenn der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (beispielsweise durch die Fehleinschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) und er zusätzlich seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, kann er sich auf den Mangel der zeitnahen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.0.).
32 
Nach Auffassung des Senats liegt im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Fehleinschätzung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin M.-W. hinsichtlich der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor. Die gesetzliche Regelung, dass nach dem Ende der vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit auch bei der erforderlichen erneuten vertragsärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld erst am Tag nach der erneuten vertragsärztlichen Feststellung entsteht, ist für Versicherte nicht ohne weiteres erkennbar. Bei unveränderter Erkrankung gehen die Versicherten ohne weiteres davon aus, dass die erneute vertragsärztliche Feststellung nur eine Formalie ist. Demgemäß wäre es an sich Sache der Krankenkassen, die Versicherten rechtzeitig auf die besondere gesetzliche Regelung und deren im Regelfall gravierende Folgen hinzuweisen. Zumindest die Vertragsärzte, die für die Beklagte die Arbeitsunfähigkeit feststellen, müssen bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit die Versicherten darauf aufmerksam machen, rechtzeitig vor dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erneut vorzusprechen, damit ggf. die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt werden kann. Letzteres ist hier durch Ärztin M.-W. nicht erfolgt. Die Klägerin suchte am 28. September 2010 Ärztin M.-W. auf. Diese bescheinigte an diesem Tag Arbeitsunfähigkeit bis zum Sonntag 24. Oktober 2010. Nach ihren Angaben in ihrer Auskunft vom 05. Juni 2012 bescheinigte sie (Ärztin M.-W.) Arbeitsunfähigkeit deshalb (nur) bis zum Ende ihres Praxisurlaubs am 24. Oktober 2010, weil sie davon ausging, bei einer Krankschreibung, die einen Zeitraum von unter sechs Wochen umfasse, sich die Frage des Krankengeldes nicht stellen würde. Daraus schließt der Senat, dass Ärztin M.-W. von einem bestehenden Anspruch der Klägerin auf Lohnfortzahlung ausging. Die Frage, ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder ein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist aber kein maßgebliches Kriterium für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Davon, dass die seit 28. September 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit mit dem 24. Oktober 2010 beendet sein würde, ging Ärztin M.-Wulf nicht zwangsläufig aus. In ihrer Auskunft vom 30. April 2012 gab sie insoweit an, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin im Falle einer Besserung evtl. ihre Arbeit am 25. Oktober 2010 wieder aufnehmen könne bzw. sich arbeitsuchend melden könne und bei Fortbestehen der Erkrankung bei Bedarf eine weitere Krankschreibung erfolgen würde. Ergänzend führte sie in ihrer Auskunft vom 05. Juni 2012 aus, dass es keinerlei Gründe dafür gegebenen habe von einer vorübergehenden Gesundung der Klägerin auszugehen. Ärztin M.-W. hätte deshalb eigentlich bereits am 28. September 2010 nicht nur bis zum 24. Oktober, sondern bis zum 25. Oktober 2010, dem ersten Tag ihrer Praxistätigkeit nach dem Praxisurlaub, Arbeitsunfähigkeit bescheinigen müssen.
c)
33 
Die am 25. Oktober 2010 festgestellte Arbeitsunfähigkeit meldete die Klägerin bei der Beklagten rechtzeitig. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Aus der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte ergibt sich zwar nicht, wann genau der Beklagten der Auszahlschein vom 25. Oktober 2010 zuging. Dies muss allerdings entweder am 25. oder 26. Oktober 2010 erfolgt sein. Denn bereits mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 lehnte es die Beklagte ab, Krankengeld über den 24. Oktober 2010 hinaus zu zahlen mit der Begründung, dass am 26. Oktober 2010 keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden habe. Explizit nahm sie auch auf die am 25. Oktober 2010 festgestellte weitere Arbeitsunfähigkeit Bezug.
d)
34 
Die Arbeitsunfähigkeit war für die Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 durchgehend ärztlich festgestellt. Denn Ärztin M.-W. bescheinigte in der am 25. Oktober 2010 ausgestellten Bescheinigung für die Krankengeldzahlung Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“, also ohne einen Endzeitpunkt zu nennen. Des Weiteren hat Ärztin M.-W. für die Zeit bis zum 29. November 2010 weitere Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung ausgestellt. Die entsprechenden Angaben der Ärztin M.-W. in ihrer Auskunft als sachverständige Zeugin vom 5. Juni 2012 hat die Beklagte nicht bestritten, ebenso wenig dass ihr diese weiteren Bescheinigungen unverzüglich zugegangen sind, weshalb der Senat diese Angaben Ärztin M.-W. seiner Entscheidung zugrundelegt.
e)
35 
Der Anspruch auf Krankengeld war auch nicht wegen vorangegangenem Bezugs von Krankengeld über 78 Wochen erschöpft. Hierzu fehlen jegliche Anhaltspunkte, insbesondere wird dies auch von der Beklagten nicht behauptet.
36 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin in der Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 Arbeitslosengeld erhielt, denn wie das SG insoweit zutreffend ausgeführt hat, weshalb hierauf Bezug genommen wird, lagen insoweit die Ruhensvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V nicht vor, weil die Klägerin, da die Arbeitsunfähigkeit schon vor Einsetzen des Arbeitslosengeldes eingetreten war, Arbeitslosengeld zu Unrecht bezog.
3.
37 
Obwohl die Klägerin für die Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld hatte, kann sie - wie das SG ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - nur beanspruchen, dass die Beklagte ihr Krankengeld in der Höhe zahlt, das den Betrag des ihr (der Klägerin) für denselben Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes übersteigt. Denn durch die Zahlung von Arbeitslosengeld ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld in dieser Höhe erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X - vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O.).
4.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Denn die Klägerin hätte für den im Berufungsverfahren streitigen Zeitraum vom 25. Oktober bis 29. November 2010 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von EUR 1.702,80.
21 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist - im Ergebnis - nicht begründet. Da bezüglich des erbrachten Arbeitslosengelds der Anspruch der Klägerin gegen die zur Leistung verpflichtete Beklagte in Höhe des Arbeitslosengeldes als erfüllt gilt (§ 107 SGB X) und der Klägerin deshalb für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nur der Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem gegebenenfalls höheren Krankengeld zusteht, ist der Urteilstenor des SG mit der Maßgabe jedoch neu zu fassen, dass der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2011 Krankengeld für die Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 nur in der Höhe zu gewähren ist, soweit der Anspruch auf Krankengeld nicht bereits durch die Zahlung von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum erfüllt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R a.a.O.).
22 
Nach 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen stationärer Behandlung - die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Voraussetzungen sind für die Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 gegeben. Die Klägerin war arbeitsunfähig (1.). Sie war mit Anspruch auf Krankengeld versichert, der Anspruch auf Krankengeld war entstanden und der Beklagten gemeldet (2.a bis 2.c). Des Weiteren war die Arbeitsunfähigkeit durchgehend ärztlich festgestellt (2.d) und dem Anspruch standen keine Ausschlussgründe entgegen (2.e). Allerdings ist der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld in der Höhe erfüllt, in der die zuständige Agentur für Arbeit der Klägerin für denselben Zeitraum Arbeitslosengeld zahlte (3.).
1.
23 
Die Klägerin war im Zeitraum vom 25. Oktober bis 29. November 2010 arbeitsunfähig. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret feststehenden Versicherungsverhältnis. Tritt - wie bei der Klägerin - die Arbeitsunfähigkeit während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ein, ist die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zunächst maßgeblich. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (z.B. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 18/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 7). Die maßgebliche, zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit war diejenige einer Bürokraft. Diese Tätigkeit konnte die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht mehr verrichten. Bei ihr bestand eine Depression. Dies entnimmt der Senat der Erstbescheinigung der Ärztin M.-W. vom 28. September 2010, ihrem Auszahlschein vom 25. Oktober 2010 und ihren Auskünften vom 24. Juni 2011 sowie 30. April und 05. Juni 2012. Die Beklagte hat die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch nicht bestritten.
2.
24 
Im Zeitraum vom 25. Oktober bis 29. November 2010 war die Klägerin auch Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld.
a)
25 
Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als „Versicherter“ Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a. O. und vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 20/08 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 4; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris; jeweils m.w.N.). Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten als versicherungspflichtig Beschäftigte endete nicht am 30. September 2010 mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das für die Versicherungspflicht bei der Beklagten maßgeblich war. Zwar endet nach § 190 Abs. 2 SGB V die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Allerdings blieb nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten über den 30. September 2010 hinaus erhalten. Nach dieser Vorschrift bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger unter anderem erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder diese Leistung bezogen wird. Die Klägerin hat bis 24. Oktober 2010 Krankengeld bezogen. Im Anschluss hat sie zwar kein Krankengeld mehr bezogen. Sie hatte aber am 25. Oktober 2010 einen Anspruch auf Krankengeld. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten bestand dieser Anspruch auch noch am 25. Oktober 2010.
26 
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in anderen Fällen als bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld setzt damit - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall einer stationären Behandlung - voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit vertragsärztlich festgestellt wird. Abzustellen ist grundsätzlich auf den Tag, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris). Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist keine reine Formalität, sondern Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O. m.w.N. Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der „Grundanspruch“ bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95 - in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der „Anspruchsentstehung“ ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.). Mit Blick darauf muss die Arbeitsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will. Sowohl bei der ärztlichen Feststellung als auch der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist danach die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V strikt zu handhaben (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 - a.a.O.; zum Ganzen vgl. zuletzt auch BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R -, in juris).
27 
Die strikte Handhabung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V kann ungünstige Auswirkungen auf den Anspruch auf Krankengeld des Versicherten haben, wovon auch das BSG ausgeht. Gleichwohl lässt der eindeutige Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V keine andere Auslegung zu.
28 
Entgegen der Auffassung des SG erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine andere Beurteilung. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hat die gleichen Auswirkungen wie Fristenregelungen oder Stichtagsregelungen. Auch bei jenen Regelungen kann die Überschreitung von einem Tag zu einem Anspruchsverlust führen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die in der Rechtsprechung des BSG vorgesehenen Ausnahmen von der wortgetreuen Auslegung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (vgl. dazu zusammenfassend BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O., Randnr. 18 ff) Rechnung getragen.
29 
Entgegen der Auffassung des SG lässt sich schließlich auch aus dem Gesichtspunkt, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausnahmsweise die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit um bis zu zwei Tage zulässt, nichts Abweichendes herleiten (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zu § 5 Abs. 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - a.a.O.).
b)
30 
Der Senat lässt offen, ob Arbeitsunfähigkeit auch für den 25. Oktober 2010 ärztlich festgestellt ist und sich etwas anderes deshalb ergibt, weil Ärztin M.-W. an diesem Tag eine Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (so genannter Auszahlschein) und nicht nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte. Für die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit reichte die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung aus. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17) - dem sogenannten Auszahlschein - zu attestieren. Es ist damit nicht mehr erforderlich, Arbeitsunfähigkeit mit dem dafür vorgesehenen Vordruck (Muster Nr. 1) zu bescheinigen. Eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mit dem Vordruck Muster Nr. 1 war nicht mehr erforderlich, weil der Zeitraum der Fortzahlung der Entgeltersatzleistung mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. September 2010 abgelaufen war. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin konnte mithin mit der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung erfolgen. Mit der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung wird Arbeitsunfähigkeit immer rückwirkend festgestellt, nämlich seit dem Ende des letzten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung. Für diesen Zeitraum zahlen die Krankenkassen regelmäßig dann auch Krankengeld.
31 
Aber auch wenn für den 25. Oktober 2010 Arbeitsunfähigkeit nicht vertragsärztlich nicht festgestellt war, weil Ärztin M.-W. die weitere Arbeitsunfähigkeit, erst an diesem Tag bescheinigte, so dass - bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - der Anspruch auf Krankengeld erst am 26. Oktober 2010 entstehen konnte, bestand ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld. Zu diesem Zeitpunkt hätte dann zwar eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld durch den Bezug von Arbeitslosengeld bestanden, wobei das Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen fortzubezahlen gewesen wäre (§ 126 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) und der Anspruch auf Krankengeld geruht hätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V). Es liegt hier aber ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden kann, vor. Denn dann, wenn der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (beispielsweise durch die Fehleinschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) und er zusätzlich seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, kann er sich auf den Mangel der zeitnahen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen (BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.0.).
32 
Nach Auffassung des Senats liegt im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Fehleinschätzung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin M.-W. hinsichtlich der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor. Die gesetzliche Regelung, dass nach dem Ende der vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit auch bei der erforderlichen erneuten vertragsärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld erst am Tag nach der erneuten vertragsärztlichen Feststellung entsteht, ist für Versicherte nicht ohne weiteres erkennbar. Bei unveränderter Erkrankung gehen die Versicherten ohne weiteres davon aus, dass die erneute vertragsärztliche Feststellung nur eine Formalie ist. Demgemäß wäre es an sich Sache der Krankenkassen, die Versicherten rechtzeitig auf die besondere gesetzliche Regelung und deren im Regelfall gravierende Folgen hinzuweisen. Zumindest die Vertragsärzte, die für die Beklagte die Arbeitsunfähigkeit feststellen, müssen bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit die Versicherten darauf aufmerksam machen, rechtzeitig vor dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erneut vorzusprechen, damit ggf. die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt werden kann. Letzteres ist hier durch Ärztin M.-W. nicht erfolgt. Die Klägerin suchte am 28. September 2010 Ärztin M.-W. auf. Diese bescheinigte an diesem Tag Arbeitsunfähigkeit bis zum Sonntag 24. Oktober 2010. Nach ihren Angaben in ihrer Auskunft vom 05. Juni 2012 bescheinigte sie (Ärztin M.-W.) Arbeitsunfähigkeit deshalb (nur) bis zum Ende ihres Praxisurlaubs am 24. Oktober 2010, weil sie davon ausging, bei einer Krankschreibung, die einen Zeitraum von unter sechs Wochen umfasse, sich die Frage des Krankengeldes nicht stellen würde. Daraus schließt der Senat, dass Ärztin M.-W. von einem bestehenden Anspruch der Klägerin auf Lohnfortzahlung ausging. Die Frage, ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder ein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist aber kein maßgebliches Kriterium für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Davon, dass die seit 28. September 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit mit dem 24. Oktober 2010 beendet sein würde, ging Ärztin M.-Wulf nicht zwangsläufig aus. In ihrer Auskunft vom 30. April 2012 gab sie insoweit an, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin im Falle einer Besserung evtl. ihre Arbeit am 25. Oktober 2010 wieder aufnehmen könne bzw. sich arbeitsuchend melden könne und bei Fortbestehen der Erkrankung bei Bedarf eine weitere Krankschreibung erfolgen würde. Ergänzend führte sie in ihrer Auskunft vom 05. Juni 2012 aus, dass es keinerlei Gründe dafür gegebenen habe von einer vorübergehenden Gesundung der Klägerin auszugehen. Ärztin M.-W. hätte deshalb eigentlich bereits am 28. September 2010 nicht nur bis zum 24. Oktober, sondern bis zum 25. Oktober 2010, dem ersten Tag ihrer Praxistätigkeit nach dem Praxisurlaub, Arbeitsunfähigkeit bescheinigen müssen.
c)
33 
Die am 25. Oktober 2010 festgestellte Arbeitsunfähigkeit meldete die Klägerin bei der Beklagten rechtzeitig. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Aus der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte ergibt sich zwar nicht, wann genau der Beklagten der Auszahlschein vom 25. Oktober 2010 zuging. Dies muss allerdings entweder am 25. oder 26. Oktober 2010 erfolgt sein. Denn bereits mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 lehnte es die Beklagte ab, Krankengeld über den 24. Oktober 2010 hinaus zu zahlen mit der Begründung, dass am 26. Oktober 2010 keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden habe. Explizit nahm sie auch auf die am 25. Oktober 2010 festgestellte weitere Arbeitsunfähigkeit Bezug.
d)
34 
Die Arbeitsunfähigkeit war für die Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 durchgehend ärztlich festgestellt. Denn Ärztin M.-W. bescheinigte in der am 25. Oktober 2010 ausgestellten Bescheinigung für die Krankengeldzahlung Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“, also ohne einen Endzeitpunkt zu nennen. Des Weiteren hat Ärztin M.-W. für die Zeit bis zum 29. November 2010 weitere Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung ausgestellt. Die entsprechenden Angaben der Ärztin M.-W. in ihrer Auskunft als sachverständige Zeugin vom 5. Juni 2012 hat die Beklagte nicht bestritten, ebenso wenig dass ihr diese weiteren Bescheinigungen unverzüglich zugegangen sind, weshalb der Senat diese Angaben Ärztin M.-W. seiner Entscheidung zugrundelegt.
e)
35 
Der Anspruch auf Krankengeld war auch nicht wegen vorangegangenem Bezugs von Krankengeld über 78 Wochen erschöpft. Hierzu fehlen jegliche Anhaltspunkte, insbesondere wird dies auch von der Beklagten nicht behauptet.
36 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin in der Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 Arbeitslosengeld erhielt, denn wie das SG insoweit zutreffend ausgeführt hat, weshalb hierauf Bezug genommen wird, lagen insoweit die Ruhensvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V nicht vor, weil die Klägerin, da die Arbeitsunfähigkeit schon vor Einsetzen des Arbeitslosengeldes eingetreten war, Arbeitslosengeld zu Unrecht bezog.
3.
37 
Obwohl die Klägerin für die Zeit vom 25. Oktober bis 29. November 2010 dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld hatte, kann sie - wie das SG ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - nur beanspruchen, dass die Beklagte ihr Krankengeld in der Höhe zahlt, das den Betrag des ihr (der Klägerin) für denselben Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes übersteigt. Denn durch die Zahlung von Arbeitslosengeld ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld in dieser Höhe erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X - vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O.).
4.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld (Krg) über den 31.1.2009 hinaus.

2

Die Klägerin war wegen entgeltlicher Beschäftigung Mitglied der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse (KK; im Folgenden einheitlich: Beklagte). Die Klägerin erkrankte. Sie ließ ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) ärztlich feststellen (am 12.12.2008 und in der Folgezeit, ua am 16.1. bis 24.1., am 23.1. bis 31.1., am 3.2. bis 9.2. und am 9.2. bis 15.2.2009). Sie erhielt vom Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung bis 25.1.2009 und beantragte bei der Beklagten Krg (23.1.2009). Ihr Beschäftigungsverhältnis endete am 31.1.2009. Die Beklagte bewilligte Krg für die Zeit vom 26. bis 31.1.2009, lehnte eine weitere Gewährung aber ab: Der grundsätzlich ab 13.12.2008 bestehende Krg-Anspruch habe bis 25.1.2009 geruht und anschließend befristet bis 31.1.2009 bestanden. Die Mitgliedschaft der Klägerin sei nicht darüber hinaus mittels Anspruchs auf Krg erhalten geblieben. Bei der ärztlichen AU-Feststellung am 3.2.2009 sei sie nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen (Bescheid vom 11.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2009). Das SG hat ihre Klage auf Zahlung von Krg über den 31.1.2009 hinaus abgewiesen. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar (Urteil vom 15.3.2013). Das LSG hat dagegen die Beklagte zur Krg-Zahlung bis zur Erschöpfung des Anspruchs verurteilt: Die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung (Urteil vom 17.7.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V. Die Befristung einer ärztlichen AU-Feststellung begründe die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft grundsätzlich vor Fristablauf weitere AU ärztlich feststellen zu lassen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. März 2013 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten KK ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene LSG-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die unangegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Krg-Anspruch zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass die Klägerin ab Februar 2009 die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestands erfüllte. Es kommt insbesondere in Betracht, dass die Beklagte ihr für die Zeit ab 4.2.2009 aufgrund Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) oder eines nachwirkenden Leistungsanspruchs Krg zu gewähren hat.

8

1. Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33). An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung.

9

Nach § 19 Abs 2 S 1 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein solcher nachgehender Anspruch voraus, dass kein anderweitiger aktueller Krankenversicherungsschutz besteht (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 25). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt(stRspr, vgl BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 20 = USK 2007-33; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, K § 19 RdNr 61, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Gleiches gilt im Prinzip auch gegenüber der speziell geregelten Konkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 8a SGB V sowie hierzu BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff; s auch zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 22 RdNr 11).

10

Es steht nicht fest, dass die Klägerin in der Zeit ab 4.2.2009 in keinem aktuellen Versicherungsverhältnis stand. Zwar bestand weder eine den Krg-Anspruch vermittelnde Mitgliedschaft der Klägerin aus einer Beschäftigtenversicherung noch blieb ihre Mitgliedschaft wegen eines Anspruchs auf Krg nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhalten(dazu a). Der hiervon abweichenden Auffassung des LSG ist nicht zu folgen (dazu b). Es fehlt aber an Feststellungen dazu, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen der - ggf Krg-Ansprüche begründenden - Versicherungspflicht der KVdA noch der Arbeitslosengeld (Alg) II-Bezieher ohne Krg-Berechtigung (dazu c) noch der keine Krg-Ansprüche auslösenden Auffangversicherung erfüllte (dazu d).

11

a) Die Klägerin war ab Februar 2009 nicht wegen entgeltlicher Beschäftigung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versichert. Nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) endete ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31.1.2009 und damit grundsätzlich auch ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses (§ 190 Abs 2 SGB V).

12

Die Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung bestand auch nicht wegen eines Anspruchs auf Krg nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fort. Die Mitgliedschaft bleibt danach ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 15; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, ist aber zugleich auch erforderlich, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg - hier also am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen. Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (stRspr, vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12; zustimmend zB Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl, Stand Onlinekommentierung 10.11.2014, § 192 RdNr 15.1). Die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung für einen Krg-Anspruch erfolgte aber erst nach dem 31.1.2009, am 3.2.2009.

13

b) Soweit das LSG hiervon abweichend der Auffassung ist, die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V trägt diese Auffassung nicht. Auch im Übrigen führt das LSG keine tragfähigen Gründe an. Zwar regelt das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdrücklich in allen denkmöglichen Verästelungen vollständig. Die geringere Normdichte hat ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung nur für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, lässt sich dem SGB V aber nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.

14

Bereits zur Zeit der Geltung der RVO ging die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass bei einer Krg-Gewährung wegen AU in der Bewilligung auch die Entscheidung gesehen werden kann, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom - damals - "Kassenarzt" bestätigten AU zusteht. Der Arzt schreibt danach den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig. Gewährt die KK aufgrund einer solchen AU-Bescheinigung Krg, so kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit einen Anspruch auf Krg hat. Soweit die KK die AU-Bescheinigung nicht anerkennen will, muss sie das dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck bringen. Mit der Krg-Bewilligung entscheidet die KK auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit. Wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten AU-Zeit; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es dann nicht(vgl zum Ganzen zB BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 S 219 f; BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15; zustimmend zB Grötschel in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 44 SGB V RdNr 15 bei Fn 31). Über eine Weitergewährung von Krg ist ggf im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zu entscheiden.

15

Sachgrund für die schon unter Geltung der RVO erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne ist die Funktion des Krg als regelhaft kürzere Zeiten überbrückender, schnell und unkompliziert in einer Vielzahl von Verfahren zu leistender, ärztliche AU-Feststellung voraussetzender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen. Der Versicherte muss gerade bei Beurteilung seines zukünftigen Versicherungsstatus möglichst schnell Klarheit haben (vgl zB Meyerhoff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 46 SGB V RdNr 45). Die ärztliche Feststellung verschafft dies im Regelfall, obwohl sie die KK nicht bindet.

16

Die KK ist auch unter Geltung des SGB V zur Beendigung von Krg-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter AU befugt. Denn der erkennende Senat misst unverändert dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der AU lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der KK, ohne dass KK und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 14 mwN).

17

Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender AU sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl bereits BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr 16 zu § 182 RVO S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr 19 zu § 182 RVO S Aa 17 f; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der AU der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 21; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 44 SGB V RdNr 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche AU feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten AU akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei AU nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 41; zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 16 mwN; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 15 mwN).

18

Der erkennende Senat hat bei diesen Überlegungen stets auch das gesamte Regelungssystem im Blick. So soll die Meldeobliegenheit des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V die KK ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der KK die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 17 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Gewährung von Krg dementsprechend bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO S Aa 6 RS; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15 f). Mit Blick darauf muss die AU der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der AU grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner KK melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris, mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 18 mwN). Das LSG vernachlässigt mit seiner abweichenden Auffassung neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten die in der Notwendigkeit ärztlicher AU-Feststellung liegende Schutzfunktion, die regelmäßig auch den Versicherten eine solide, wenn auch nicht zwingende Einschätzungsgrundlage ihrer AU liefert.

19

Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als auch die Melderegelung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V strikt zu handhaben(vgl zum Ganzen, auch zu den Einschränkungen bei Umständen im Verantwortungsbereich der KKn, BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 mwN; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 49 SGB V RdNr 33; ablehnend zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bei Weitergewährung von Krg Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2014, Bd 2, § 49 SGB V RdNr 110a). Liegt der KK dagegen eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung.

20

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Zeiträume, in denen Versicherter und KK über das Bestehen von AU als Voraussetzung eines Krg-Anspruchs streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krg-Anspruch zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten AU-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine AU ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die KK hiervon Kenntnis erlangt. Die KK kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und Alg erhält (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 19 f mwN).

21

Es ist dem Versicherten auch zumutbar, seine AU jeweils vor Fristablauf ärztlich feststellen zu lassen (aA, aber das Regelungssystem und die Informationsverteilungslasten vernachlässigend Knispel, NZS 2014, 561 ff). Er muss regelhaft ohnehin den Arzt aufsuchen, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch zu nehmen (vgl § 15 Abs 1 SGB V). Grundsätzlich erbringt die KK den Versicherten nämlich zB vertragsärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 Abs 1 S 1 und 2 SGB V) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 29). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der KK in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die KKn bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 SGB V idF durch Art 4 Nr 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 SGB V). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs 1 S 1 und 2 SGB V, hier anzuwenden idF durch Art 6 Nr 17 Gesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008). Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um Naturalleistungen zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Ärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der Krankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des Naturalleistungssystems in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die KK aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen (vgl zum Ganzen BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15, RdNr 32 ff mwN; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - RdNr 17 f, Juris, für BSGE und SozR vorgesehen mwN). Gerade bei kurzfristiger Erkrankung lässt sich AU zudem ohne ärztliche Untersuchung und dementsprechende Dokumentation regelmäßig nicht zuverlässig feststellen. Es entspricht einem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts, Berechtigte auf einfache, praktikable und regelmäßig zuverlässige Ermittlungsmöglichkeiten für ihre Anspruchsvoraussetzungen zu verweisen, um die regelmäßig knappen Mittel der Beitragszahler nicht für vermeidbaren Verwaltungsaufwand, sondern für Leistungen an die Berechtigten einzusetzen (vgl hierzu zB Hauck in Weiss/Gagel, Stand 2003, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 A RdNr 8). Der Gesetzgeber hat denn auch in Kenntnis der jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus gutem Grund davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Entgegen der Ansicht des LSG begründet es schließlich keine rechtsbedeutsame Unklarheit für die Versicherten, dass das Gesetz unterschiedliche Gegenstände - zB Krg bei vertragsärztlicher oder vollstationärer Behandlung oder bei Alg-Bezug (vgl näher § 46 S 1 Nr 1 und 2; § 47b SGB V) - aus Sachgründen unterschiedlich regelt (zur Notwendigkeit lückenloser ärztlicher AU-Feststellung zum Erhalt der Mitgliedschaft und des Krg-Anspruchs auch in der KVdA vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 14 mwN; zur Willkürfreiheit vgl zB BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 16; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 19). Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich die aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl Art 1 Nr 15 GKV-VSG, BRats-Drucks 641/14, S 6, 94) nicht ändern. Nach der Fassung des Entwurfs entsteht der Anspruch auf Krg künftig bereits von dem Tag der ärztlichen AU-Feststellung an. Versicherte sollen den Anspruch auf Krg künftig behalten, soweit die AU-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. Für die abweichende Rechtsauffassung des LSG verbleibt kein Raum.

22

Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur, wenn die KK im Anschluss an eine befristete Krg-Gewährung erneut über die Bewilligung von Krg zu entscheiden hat. Sie greifen aus den gleichen Gründen auch dann, wenn die KK über einen Gesamtzeitraum der Krg-Gewährung zu entscheiden hat. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen ändern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der KK nicht. Entscheidet die KK - wie hier - förmlich über eine Krg-Gewährung, ohne ausdrücklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, kommt es grundsätzlich für die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die KK die Überweisung des Zahlbetrags veranlasst.

23

c) Das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Pflichtversicherungstatbestände der KVdA oder des Alg-II-Bezugs nicht erfüllte. Dies wird es nachzuholen haben. Nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V(hier anzuwenden idF durch Art 5 Nr 1 Buchst a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 mWv 1.1.2005) sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 SGB III, seit 1.4.2012 § 159 SGB III) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs 2 SGB III; seit 1.4.2012 § 157 Abs 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Ein Pflichtversicherungsverhältnis in der KVdA kann Krg-Ansprüche begründen (vgl § 47b SGB V), schließt aber nachgehenden Leistungsschutz aus. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen.

24

Gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V(hier anzuwenden idF durch Art 5 Nr 1 Buchst b Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 mWv 1.1.2005) sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Alg II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs 3 S 1 SGB II(seit 1.4.2012 § 24 Abs 3 S 1 SGB II) bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Diese Versicherung verdrängt nachgehende Leistungsansprüche (vgl BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 22). Das LSG hat auch hierzu keine Feststellungen getroffen.

25

d) Das LSG hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Auffangpflichtversicherung nicht erfüllte. Es wird auch dies nachzuholen haben. Nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V(eingefügt durch Art 1 Nr 2 Buchst a DBuchst cc GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378 mWv 1.4.2007) sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. § 5 Abs 8a S 4 SGB V regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen der Auffangversicherung und dem nachwirkenden Anspruch(§ 19 Abs 2 S 1 SGB V). Danach gilt der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 SGB V nicht als Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Damit wird grundsätzlich der Vorrang der Auffangversicherung gegenüber einem nachwirkenden Leistungsanspruch festgelegt (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 33). Der nachwirkende Anspruch kommt gegenüber der Auffangversicherung allerdings dann zum Zug, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff; zustimmend Brandts in Kasseler Komm, SGB V, § 19 RdNr 34a, Stand 1.6.2014; Mack in jurisPK-SGB V, 2. Aufl, § 19 RdNr 85.1, Stand Onlinekommentierung 22.10.2013, sowie Meyerhoff, SGb 2013, 413, 416 und jurisPR-SozR 16/2013 Anm 2; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, K § 19 RdNr 22a). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen bei der Feststellung der Versicherungspflicht (stRspr, vgl zB BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 33; BSGE 108, 222 = SozR 4-2500 § 5 Nr 14, RdNr 30; BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16 f; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 15 S 47; vgl zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 22 RdNr 24).

26

Maßgeblicher Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist zunächst der letzte Tag der Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung. Allerdings ist an einer Prognose, die nach der oben aufgezeigten Konkurrenzregelung zur Anwendung des § 19 Abs 2 SGB V führt, nicht starr festzuhalten, wenn sich im Laufe des Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft die tatsächlichen Verhältnisse ändern und nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Prognose - vorausschauend davon auszugehen ist, dass sich an den nachgehenden Leistungsanspruch kein Versicherungspflichtverhältnis nahtlos anschließen wird und deshalb das von § 19 Abs 2 SGB V verfolgte Ziel, kurzfristige Lücken im Versicherungsschutz zu schließen(so bereits BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 S 23 f mwN), nicht (mehr) erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch entfallen ab diesem Zeitpunkt. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 SGB V gilt nach der Konkurrenzregelung des § 5 Abs 8a S 4 SGB V nicht (mehr) als Absicherung im Krankheitsfall iS von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, weil (vorausschauend) im Anschluss hieran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht(BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 22 RdNr 24).

27

e) Sind nach den zu treffenden Feststellungen des LSG für einen Zeitraum ab Februar 2009 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg grundsätzlich erfüllt, wird das LSG zu prüfen haben, dass die Höchstdauer des Krg-Anspruchs gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB V nicht überschritten wird.

28

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) vom 20. bis 22.12.2011 und vom 1.1. bis 22.9.2012.

2

Der Kläger war wegen entgeltlicher Beschäftigung Mitglied der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse (KK; im Folgenden einheitlich: Beklagte). Er stand bis 31.10.2011 in einem Arbeitsverhältnis als Hochdruckarmaturenschlosser, erkrankte an Lumboischialgie und ließ seine Arbeitsunfähigkeit (AU) ärztlich feststellen (zunächst laufend ab 29.8.2011). Die Beklagte informierte ihn über den Ablauf und gewährte Krg aufgrund ärztlich abgestempelter und unterschriebener Auszahlscheine ab 10.10.2011 jeweils im Nachhinein zeitabschnittsweise entsprechend den bescheinigten AU-Zeiten. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hielt seine Erwerbsfähigkeit für erheblich gefährdet (§ 51 SGB V; 17.11.2011). Die Beklagte wies den Kläger telefonisch darauf hin, er müsse bei jedem Arztbesuch einen Auszahlschein abstempeln lassen (Aktenvermerk 8.12.2011). Da die ärztliche AU-Feststellung am 22.12.2011 nicht - wie vorgesehen - am letzten Tag der zuvor bescheinigten AU-Dauer (bis 19.12.2011) erfolgte, lehnte es die Beklagte ab, Krg über den 19.12.2011 hinaus zu gewähren. Es sei ohne Belang, dass eine schwere Magen-Darm-Erkrankung den Kläger nach seinem Vorbringen gehindert habe, am 19.12.2011 den Arzt aufzusuchen, und dass sein Arzt nachträglich AU auch ab 19.12.2011 bestätigt habe (Bescheid vom 23.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 12.4.2012). Der Kläger bezog ab Januar 2012 Arbeitslosengeld (Alg) II und erhält seit Oktober 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat die Beklagte verurteilt, Krg für die Zeit vom 23. bis 31.12.2011 als nachgehende Leistung zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die über den Krg-Anspruch aufrecht erhaltene Mitgliedschaft des Klägers habe wegen des Wegfalls des Krg-Anspruchs am 19.12.2011 geendet (Urteil vom 14.1.2013). Das LSG hat dagegen die Beklagte verurteilt, Krg vom 20. bis 22.12.2011 und vom 1.1. bis 22.9.2012 zu zahlen: Die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung. Es sei unerheblich, dass die Beklagte nach dem 20.1.2012 keine AU-Meldungen bekommen habe. Es bedürfe keiner Feststellungen zu den Voraussetzungen zulässiger Nachholung ärztlicher AU-Feststellung (Urteil vom 17.7.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 und des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V. Die Befristung einer ärztlichen AU-Feststellung begründe die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft grundsätzlich vor Fristablauf weitere AU ärztlich feststellen zu lassen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 10. Januar 2013 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten KK ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene LSG-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die unangegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Krg-Anspruch zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass der Kläger ab 20.12.2011 aufgrund Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestands mit Krg-Berechtigung erfüllte und die Beklagte ihm deshalb noch Krg zu gewähren hat.

8

1. Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33).

9

Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 11). Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht(vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13 mwN). Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erhalten, genügt es dabei, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krg entsteht (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 LS 1; ablehnend Hammann, NZS 2014, 729, der aber den Auslegungsspielraum zu Gunsten der Versicherten vernachlässigt).

10

Es steht nicht fest, dass der Kläger noch am 22.12.2011, dem Tag der ärztlichen Feststellung seiner AU, aufgrund Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes aus der Beschäftigtenversicherung mit Anspruch auf Krg versichert war. Zwar erfüllte der Kläger grundsätzlich ab 20.12.2011 nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, mit Anspruch auf Krg versichert zu sein (dazu a). Der hiervon abweichenden Auffassung des LSG ist nicht zu folgen (dazu b). Die Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht aus, um zu entscheiden, ob der Kläger ausnahmsweise rückwirkend für den letzten Tag des Krg-Bezugs eine ärztliche Feststellung über seine AU herbeiführen durfte (dazu c).

11

a) Der Kläger war ab 20.12.2011 nicht mehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Beschäftigter mit Anspruch auf Krg versichert. Er bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil sein Beschäftigungsverhältnis als Grundlage eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; zu ausgeschlossenen Versicherungsverhältnissen vgl § 44 Abs 2 SGB V) mit Ablauf des Oktobers 2011 endete. Das die Mitgliedschaft in einer KK vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs 2 SGB V).

12

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, hier die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht(vgl auch BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 15; BSG Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris RdNr 7; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg - hier der durch den Krg-Anspruch bis 19.12.2011 aufrechterhaltenen Mitgliedschaft - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (stRspr, vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12; zustimmend zB Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, Stand Onlinekommentierung 10.11.2014, § 192 RdNr 15.1). Nach diesen Grundsätzen erhielt der Kläger seinen Versicherungsschutz mit Krg-Berechtigung nicht über den 19.12.2011 hinaus aufrecht. Denn er ließ erst am 22.12.2011 seine AU erneut ärztlich feststellen.

13

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der gutachtlichen Stellungnahme des MDK vom 17.11.2011 ableiten, auf die das LSG verwiesen hat. Ihr Inhalt unterliegt in einem solchen Fall der Auslegung des Revisionsgerichts. Der MDK stellte nicht ärztlich künftige AU auf unabsehbare Zeit fest (vgl zu einem solchen Fall zB BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 12), sondern bestätigte lediglich, dass die AU des Klägers bestand. Er hielt fest, es finde aktuell ua eine intensive fachorthopädische Behandlung statt, weitere Befunderhebung sei notwendig; die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei erheblich gefährdet. Aufgrund der schmerzhaften Minderbelastbarkeit des Achsorgans seien ihm die regelmäßig schweren körperlichen Arbeiten des letzten Arbeitsplatzes "sicher nicht zuzumuten".

14

b) Soweit das LSG hiervon abweichend der Auffassung ist, die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V trägt diese Auffassung nicht. Auch im Übrigen führt das LSG keine tragfähigen Gründe an. Zwar regelt das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdrücklich vollständig in allen denkmöglichen Verästelungen. Die geringere Normdichte hat ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung nur für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, lässt sich dem SGB V nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.

15

Bereits zur Zeit der Geltung der RVO ging die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass bei einer Krg-Gewährung wegen ärztlich festgestellter AU in der Bewilligung auch die Entscheidung gesehen werden kann, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der - damals - vom "Kassenarzt" bestätigten AU zusteht. Der Arzt schreibt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig. Gewährt die KK aufgrund einer solchen AU-Bescheinigung Krg, so kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit einen Anspruch auf Krg hat. Soweit die KK die AU-Bescheinigung nicht anerkennen will, muss sie das dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck bringen. Mit der Krg-Bewilligung entscheidet die KK auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit. Wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten AU-Zeit; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es dann nicht(vgl zum Ganzen zB BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 S 219 f; BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15; zustimmend zB Grötschel in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 44 SGB V RdNr 15 bei Fn 31). Über eine Weitergewährung von Krg ist ggf im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zu entscheiden.

16

Sachgrund für die schon unter Geltung der RVO erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne ist die Funktion des Krg als regelhaft kürzere Zeiten überbrückender, schnell und unkompliziert in einer Vielzahl von Verfahren zu leistender, ärztliche AU-Feststellung voraussetzender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen. Der Versicherte muss gerade bei Beurteilung seines zukünftigen Versicherungsstatus möglichst schnell Klarheit haben (vgl zB Meyerhoff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 46 SGB V RdNr 45). Die ärztliche Feststellung verschafft dies im Regelfall, obwohl sie die KK nicht bindet.

17

Die KK ist auch unter Geltung des SGB V zur Beendigung von Krg-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter AU befugt. Denn der erkennende Senat misst unverändert dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der AU lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der KK, ohne dass KK und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 14 mwN).

18

Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender AU sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl bereits BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr 16 zu § 182 RVO S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr 19 zu § 182 RVO S Aa 17 f; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der AU der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 21; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 44 SGB V RdNr 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche AU feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten AU akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei AU nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 41; zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 16 mwN; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 15 mwN).

19

Der erkennende Senat hat bei diesen Überlegungen stets auch das gesamte Regelungssystem im Blick. So soll die Meldeobliegenheit des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V die KK ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der KK die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 17 mwN).

20

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Gewährung von Krg dementsprechend bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO S Aa 6 RS; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15 f). Mit Blick darauf muss die AU der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der AU grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner KK melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris, mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 18 mwN). Das LSG vernachlässigt mit seiner abweichenden Auffassung neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten die in der Notwendigkeit ärztlicher AU-Feststellung liegende Schutzfunktion, die regelmäßig auch den Versicherten eine solide, wenn auch nicht zwingende Einschätzungsgrundlage ihrer AU liefert.

21

Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig sind in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als auch die Melderegelung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V strikt zu handhaben(vgl zum Ganzen, auch zu den Einschränkungen bei Umständen im Verantwortungsbereich der KKn, BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 mwN; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 49 SGB V RdNr 33; ablehnend zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bei Weitergewährung von Krg Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2014, Bd 2, § 49 SGB V RdNr 110a). Liegt der KK dagegen eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung.

22

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Zeiträume, in denen Versicherter und KK über das Bestehen von AU als Voraussetzung eines Krg-Anspruchs streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krg-Anspruch zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten AU-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine AU ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die KK hiervon Kenntnis erlangt. Die KK kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und Alg erhält (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 19 f mwN).

23

Es ist dem Versicherten auch zumutbar, seine AU jeweils vor Fristablauf ärztlich feststellen zu lassen (aA, aber das Regelungssystem und die Informationsverteilungslasten vernachlässigend Knispel, NZS 2014, 561 ff). Der Versicherte muss regelhaft ohnehin den Arzt aufsuchen, um Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen (vgl § 15 Abs 1 SGB V). Grundsätzlich erbringt die KK den Versicherten nämlich zB vertragsärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 Abs 1 S 1 und 2 SGB V) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 29). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der KK in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die KKn bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 SGB V idF durch Art 4 Nr 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 SGB V). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs 1 S 1 und 2 SGB V, hier anzuwenden idF durch Art 6 Nr 17 Gesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008). Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um Naturalleistungen zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Ärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der Krankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des Naturalleistungssystems in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die KK aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen (vgl zum Ganzen BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15, RdNr 32 ff mwN; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - RdNr 17 f, Juris, für BSGE und SozR vorgesehen mwN). Gerade bei kurzfristiger Erkrankung lässt sich AU zudem ohne ärztliche Untersuchung und dementsprechende Dokumentation regelmäßig nicht zuverlässig feststellen. Es entspricht einem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts, Berechtigte auf einfache, praktikable und regelmäßig zuverlässige Ermittlungsmöglichkeiten für ihre Anspruchsvoraussetzungen zu verweisen, um die regelmäßig knappen Mittel der Beitragszahler nicht für vermeidbaren Verwaltungsaufwand, sondern für Leistungen an die Berechtigten einzusetzen (vgl hierzu zB Hauck in Weiss/Gagel, Stand 2003, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 A RdNr 8). Der Gesetzgeber hat deshalb auch in Kenntnis der jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus gutem Grund davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Entgegen der Ansicht des LSG begründet es schließlich keine rechtsbedeutsame Unklarheit für die Versicherten, dass das Gesetz unterschiedliche Gegenstände - zB Krg bei vertragsärztlicher oder vollstationärer Behandlung oder bei Alg-Bezug (vgl näher § 46 S 1 Nr 1 und 2; § 47b SGB V)- aus Sachgründen unterschiedlich regelt (zur Notwendigkeit lückenloser ärztlicher AU-Feststellung zum Erhalt der Mitgliedschaft und des Krg-Anspruchs auch in der Krankenversicherung der Arbeitslosen vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 14 mwN; zur Willkürfreiheit vgl zB BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 16; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 19). Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich die aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl Art 1 Nr 15 GKV-VSG, BR-Drucks 641/14, S 6, 94) nicht ändern. Nach der Fassung des Entwurfs entsteht der Anspruch auf Krg künftig bereits von dem Tag der ärztlichen AU-Feststellung an. Versicherte sollen den Anspruch auf Krg künftig behalten, soweit die AU-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. Für die abweichende Rechtsauffassung des LSG verbleibt kein Raum.

24

Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur, wenn die KK im Anschluss an eine befristete Krg-Gewährung erneut über die Bewilligung von Krg zu entscheiden hat. Sie greifen aus den gleichen Gründen auch dann, wenn die KK über einen Gesamtzeitraum der Krg-Gewährung zu entscheiden hat. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen ändern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der KK nicht. Entscheidet die KK - wie hier - förmlich über eine Krg-Gewährung, ohne ausdrücklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, kommt es grundsätzlich für die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die KK die Überweisung des Zahlbetrags veranlasst.

25

c) Nach den unangegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ausnahmsweise die AU-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - nachholen konnte. Trotz der den Regelungen des § 46 Abs 1 Nr 2 und des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V zu Grunde liegenden gemeinsamen Zwecke, welche eine grundsätzlich strikte Handhabung gebieten, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können, hat der erkennende Senat in engen Grenzen Ausnahmen von den genannten Grundsätzen anerkannt, wenn (1) die ärztliche Feststellung oder die Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der KKn und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind, wenn (2) die KK den Versicherten durch Fehlberatung von der zeitgerechten ärztlichen Feststellung der AU abhält oder wenn (3) Versicherte aufgrund ihrer Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit besonders schutzbedürftig sind(vgl zusammenfassend BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 37/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

26

Zwar fehlt jeglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbeurteilung im Rahmen rechtzeitiger Wiedervorstellung des Klägers bei einem Arzt (vgl zu in den Verantwortungsbereich der KK fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlichen Fehlbeurteilungen, zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 ff). Ebenso spricht nichts dafür, dass der Kläger sich aufgrund einer Fehlinformation der Beklagten von einer rechtzeitigen ärztlichen AU-Feststellung abhalten ließ (vgl dazu BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 37/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Das LSG hat aber bewusst Feststellungen dazu unterlassen, dass der Kläger aufgrund Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit an einer Wiedervorstellung beim Arzt gehindert war (vgl dazu bereits BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 23 mwN). Da das LSG - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - aufgrund des Klägervorbringens Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit in Erwägung zieht, muss es hierzu die erforderlichen Feststellungen treffen. Der Kläger trägt das Risiko der objektiven Nichterweislichkeit seiner Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit ab 19.12.2011.

27

Sollten die Feststellungen des LSG ergeben, dass der Kläger ausnahmsweise die AU-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs am 19.12.2011 - nachholen konnte und objektiv nach Krankheitsbild und -ausprägung AU bestand, muss das LSG auch für die Zeit ab 20.1.2012 Feststellungen dazu treffen, dass der Kläger jeweils rechtzeitig vor Ablauf der ärztlich festgestellten AU erneut seine AU ärztlich feststellen ließ, soweit nicht die Voraussetzungen des § 46 S 1 Nr 1 SGB V erfüllt waren. Soweit das LSG zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger seine AU rechtzeitig ärztlich feststellen ließ, aber die Bescheinigungen nicht zur Beklagten gelangten, wird das LSG festzustellen haben, worauf dies beruhte. Eine KK kann sich nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (vgl bereits BSGE 52, 254, 258 ff und LS 1 = SozR 2200 § 216 Nr 5).

28

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 16.1. bis 9.3.2012.

2

Der Kläger war wegen entgeltlicher Beschäftigung Mitglied der beklagten Krankenkasse (KK). Sein Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung Ende November 2012. Der Kläger ließ seine erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) ärztlich feststellen (am 28.11.2011 und in der Folgezeit bis 15.1.2012, sodann ua am 16.1. bis 4.2., nach stationärer Krankenhausbehandlung vom 1. bis 6.2. am 7.2. bis 29.2. und am 29.2. bis 9.3.2012). Die Beklagte bewilligte Krg für die Zeit vom 29.11.2011 bis 15.1.2012, lehnte aber eine weitere Gewährung ab: Der Krg-Anspruch habe bis 15.1.2012 befristet bestanden. Die Mitgliedschaft des Klägers sei nicht darüber hinaus mittels Anspruchs auf Krg erhalten geblieben. Bei der ärztlichen AU-Feststellung am 16.1.2012 sei er nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen, sondern über seine Ehefrau familienversichert ohne Anspruch auf Krg (Bescheid vom 23.1.2012; Teilabhilfebescheid vom 29.5.2012; Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012). Das SG hat seine Klage auf Zahlung von Krg abgewiesen. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei unter Einbeziehung ihrer zutreffenden schriftlichen Hinweise bei der Krg-Gewährung in Würdigung des Gesamtvorbringens weder feststellbar noch könnte ein solcher Fehler die Obliegenheitsverletzung rechtzeitiger ärztlicher AU-Feststellung im Wege des Herstellungsanspruchs überspielen (Urteil vom 10.1.2014). Das LSG hat dagegen die Beklagte zur Krg-Zahlung vom 16.1. bis 9.3.2012 verurteilt: Die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung. Es bedürfe keiner Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs und einer zulässigen Nachholung der ärztlichen AU-Feststellung (Urteil vom 17.7.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V. Die Befristung einer ärztlichen AU-Feststellung begründe die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft grundsätzlich vor Fristablauf die Fortdauer der AU ärztlich feststellen zu lassen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10. Januar 2014 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten KK ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene LSG-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die unangegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Krg-Anspruch zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass der Kläger ab 16.1.2012 die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestands mit Krg-Berechtigung erfüllte. Es kommt insbesondere in Betracht, dass die Beklagte ihm für die Zeit ab 16.1.2012 aufgrund Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft oder eines nachwirkenden Leistungsanspruchs Krg zu gewähren hat.

8

1. Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33). An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung.

9

Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 11). Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht(vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13 mwN). Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erhalten, genügt es dabei, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krg entsteht (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 LS 1; ablehnend Hammann, NZS 2014, 729, der aber den Auslegungsspielraum zu Gunsten der Versicherten vernachlässigt).

10

Es steht nicht fest, dass der Kläger noch am 16.1.2012, dem Tag der ärztlichen Feststellung seiner AU, aufgrund rechtlich gebotener Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes aus der Beschäftigtenversicherung mit Anspruch auf Krg versichert war. Zwar erfüllte der Kläger ab 16.1.2012 nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, mit Anspruch auf Krg versichert zu sein (dazu a). Der hiervon abweichenden Auffassung des LSG ist nicht zu folgen (dazu b). Die Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht aus, um zu entscheiden, ob der Kläger so zu stellen ist, als hätte er noch am letzten Tag des Krg-Bezugs eine ärztliche Feststellung über seine AU herbeigeführt (dazu c). Ist dies abzulehnen, fehlt es an Feststellungen des LSG dazu, dass der Kläger ab 16.1.2012 die Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf Krg erfüllt (dazu d) und ggf ein Krg-Anspruch nicht die Höchstdauer überschritt (dazu e).

11

a) Der Kläger war ab 16.1.2012 nicht mehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Beschäftigter mit Anspruch auf Krg versichert. Es bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Grundlage eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; zu ausgeschlossenen Versicherungsverhältnissen vgl § 44 Abs 2 SGB V) im November 2011 endete. Das die Mitgliedschaft in einer KK vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs 2 SGB V).

12

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, hier die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht(vgl auch BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 15; BSG Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris RdNr 7; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg - hier der durch den Krg-Anspruch bis 15.1.2012 aufrechterhaltenen Mitgliedschaft - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (stRspr, vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12; zustimmend zB Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, Stand Onlinekommentierung 10.11.2014, § 192 RdNr 15.1). Nach diesen Grundsätzen erhielt der Kläger seinen Versicherungsschutz mit Krg-Berechtigung nicht über den 15.1.2012 hinaus aufrecht. Denn er ließ erst am 16.1.2012 seine AU erneut ärztlich feststellen.

13

b) Soweit das LSG hiervon abweichend der Auffassung ist, die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V trägt diese Auffassung nicht. Auch im Übrigen führt das LSG keine tragfähigen Gründe an. Zwar regelt das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdrücklich vollständig in allen denkmöglichen Verästelungen. Die geringere Normdichte hat ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung nur für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, lässt sich dem SGB V nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.

14

Bereits zur Zeit der Geltung der RVO ging die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass bei einer Krg-Gewährung wegen ärztlich festgestellter AU in der Bewilligung auch die Entscheidung gesehen werden kann, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der - damals - vom "Kassenarzt" bestätigten AU zusteht. Der Arzt schreibt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig. Gewährt die KK aufgrund einer solchen AU-Bescheinigung Krg, so kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit einen Anspruch auf Krg hat. Soweit die KK die AU-Bescheinigung nicht anerkennen will, muss sie das dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck bringen. Mit der Krg-Bewilligung entscheidet die KK auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit. Wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten AU-Zeit; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es dann nicht(vgl zum Ganzen zB BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 S 219 f; BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15; zustimmend zB Grötschel in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 44 SGB V RdNr 15 bei Fn 31). Über eine Weitergewährung von Krg ist ggf im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zu entscheiden.

15

Sachgrund für die schon unter Geltung der RVO erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne ist die Funktion des Krg als regelhaft kürzere Zeiten überbrückender, schnell und unkompliziert in einer Vielzahl von Verfahren zu leistender, ärztliche AU-Feststellung voraussetzender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen. Der Versicherte muss gerade bei Beurteilung seines zukünftigen Versicherungsstatus möglichst schnell Klarheit haben (vgl zB Meyerhoff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 46 SGB V RdNr 45). Die ärztliche Feststellung verschafft dies im Regelfall, obwohl sie die KK nicht bindet.

16

Die KK ist auch unter Geltung des SGB V zur Beendigung von Krg-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter AU befugt. Denn der erkennende Senat misst unverändert dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der AU lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der KK, ohne dass KK und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 14 mwN).

17

Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender AU sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl bereits BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr 16 zu § 182 RVO S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr 19 zu § 182 RVO S Aa 17 f; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der AU der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 21; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 44 SGB V RdNr 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche AU feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten AU akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei AU nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 41; zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 16 mwN; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 15 mwN).

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Der erkennende Senat hat bei diesen Überlegungen stets auch das gesamte Regelungssystem im Blick. So soll die Meldeobliegenheit des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V die KK ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der KK die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 17 mwN).

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Gewährung von Krg dementsprechend bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO S Aa 6 RS; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15 f). Mit Blick darauf muss die AU der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der AU grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner KK melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris, mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 18 mwN). Das LSG vernachlässigt mit seiner abweichenden Auffassung neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten die in der Notwendigkeit ärztlicher AU-Feststellung liegende Schutzfunktion, die regelmäßig auch den Versicherten eine solide, wenn auch nicht zwingende Einschätzungsgrundlage ihrer AU liefert.

20

Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig sind in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als auch die Melderegelung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V strikt zu handhaben(vgl zum Ganzen, auch zu den Einschränkungen bei Umständen im Verantwortungsbereich der KKn, BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 mwN; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 49 SGB V RdNr 33; ablehnend zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bei Weitergewährung von Krg Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2014, Bd 2, § 49 SGB V RdNr 110a). Liegt der KK dagegen eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung.

21

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Zeiträume, in denen Versicherter und KK über das Bestehen von AU als Voraussetzung eines Krg-Anspruchs streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krg-Anspruch zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten AU-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine AU ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die KK hiervon Kenntnis erlangt. Die KK kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und Arbeitslosengeld (Alg) erhält (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 19 f mwN).

22

Es ist dem Versicherten auch zumutbar, seine AU jeweils vor Fristablauf ärztlich feststellen zu lassen (aA, aber das Regelungssystem und die Informationsverteilungslasten vernachlässigend Knispel, NZS 2014, 561 ff). Der Versicherte muss regelhaft ohnehin den Arzt aufsuchen, um Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen (vgl § 15 Abs 1 SGB V). Grundsätzlich erbringt die KK den Versicherten nämlich zB vertragsärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 Abs 1 S 1 und 2 SGB V) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 29). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der KK in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die KKn bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 SGB V idF durch Art 4 Nr 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 SGB V). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs 1 S 1 und 2 SGB V, hier anzuwenden idF durch Art 6 Nr 17 Gesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008). Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um Naturalleistungen zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Ärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der Krankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des Naturalleistungssystems in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die KK aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen (vgl zum Ganzen BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15, RdNr 32 ff mwN; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - RdNr 17 f, Juris, für BSGE und SozR vorgesehen mwN). Gerade bei kurzfristiger Erkrankung lässt sich AU zudem ohne ärztliche Untersuchung und dementsprechende Dokumentation regelmäßig nicht zuverlässig feststellen. Es entspricht einem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts, Berechtigte auf einfache, praktikable und regelmäßig zuverlässige Ermittlungsmöglichkeiten für ihre Anspruchsvoraussetzungen zu verweisen, um die regelmäßig knappen Mittel der Beitragszahler nicht für vermeidbaren Verwaltungsaufwand, sondern für Leistungen an die Berechtigten einzusetzen (vgl hierzu zB Hauck in Weiss/Gagel, Stand 2003, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 A RdNr 8). Der Gesetzgeber hat deshalb auch in Kenntnis der jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus gutem Grund davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Entgegen der Ansicht des LSG begründet es schließlich keine rechtsbedeutsame Unklarheit für die Versicherten, dass das Gesetz unterschiedliche Gegenstände - zB Krg bei vertragsärztlicher oder vollstationärer Behandlung oder bei Alg-Bezug (vgl näher § 46 S 1 Nr 1 und 2; § 47b SGB V) - aus Sachgründen unterschiedlich regelt (zur Notwendigkeit lückenloser ärztlicher AU-Feststellung zum Erhalt der Mitgliedschaft und des Krg-Anspruchs auch in der Krankenversicherung der Arbeitslosen vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 14 mwN; zur Willkürfreiheit vgl zB BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 16; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 19). Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich die aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl Art 1 Nr 15 GKV-VSG, BRats-Drucks 641/14, S 6, 94) nicht ändern. Nach der Fassung des Entwurfs entsteht der Anspruch auf Krg künftig bereits von dem Tag der ärztlichen AU-Feststellung an. Versicherte sollen den Anspruch auf Krg künftig behalten, soweit die AU-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. Für die abweichende Rechtsauffassung des LSG verbleibt kein Raum.

23

Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur, wenn die KK im Anschluss an eine befristete Krg-Gewährung erneut über die Bewilligung von Krg zu entscheiden hat. Sie greifen aus den gleichen Gründen auch dann, wenn die KK über einen Gesamtzeitraum der Krg-Gewährung zu entscheiden hat. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen ändern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der KK nicht. Entscheidet die KK - wie hier - förmlich über eine Krg-Gewährung, ohne ausdrücklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, kommt es grundsätzlich für die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die KK die Überweisung des Zahlbetrags veranlasst.

24

c) Nach den unangegriffenen, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ausnahmsweise die AU-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - nachholen konnte. Zwar fehlt jeglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbeurteilung im Rahmen rechtzeitiger Wiedervorstellung des Klägers bei einem Arzt (vgl zu in den Verantwortungsbereich der KK fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlichen Fehlbeurteilungen, zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 ff). Das LSG hat bewusst Feststellungen dazu unterlassen, dass der Kläger aufgrund Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit an einer Wiedervorstellung beim Arzt gehindert war (vgl dazu bereits BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 23 mwN). Soweit es dies aufgrund des Klägervorbringens in Erwägung zieht, muss es hierzu die erforderlichen Feststellungen treffen. Der Kläger trägt das Risiko der objektiven Nichterweislichkeit seiner Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit am 15.1.2012.

25

Im Übrigen fehlen Feststellungen dazu, dass der Kläger unter Einbeziehung des sozialrechtlichen Herstellungsgedankens so zu stellen ist, als habe er rechtzeitig, also am 15.1.2012, die AU ärztlich feststellen lassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats musste die Beklagte zwar den Kläger nicht spontan von sich aus auf die Notwendigkeit der erneuten ärztlichen AU-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums hinweisen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 25 ff mwN). Die Beklagte durfte ihn indes nicht durch eine unzutreffende Beratung hiervon abhalten und damit vereiteln, dass er rechtzeitig am 15.1.2012 seine AU ärztlich feststellen ließ. Sollte das LSG aufgrund ergänzender Beweiserhebung eine solche unzutreffende Beratung des Klägers feststellen, die den Kläger von einer ärztlichen Feststellung seiner AU vor Ablauf des 15.1.2012 abhielt, obwohl er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war, wofür der Kläger insgesamt die objektive Beweislast trägt, ist er so zu stellen, als habe er innerhalb der ablaufenden Frist seine AU ärztlich feststellen lassen. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen, die der erkennende Senat hinsichtlich der Obliegenheit der Versicherten zur ärztlichen AU-Feststellung vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums entwickelt hat.

26

Trotz der den Regelungen des § 46 Abs 1 Nr 2 und des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V zu Grunde liegenden gemeinsamen Zwecke, welche eine grundsätzlich strikte Handhabung gebieten, um beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können, hat der erkennende Senat schon bisher in engen Grenzen Ausnahmen von den genannten Grundsätzen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der KKn und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. So kann sich beispielsweise die KK nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 1 = SozR 2200 § 216 Nr 5). In einem Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt aufgrund einer Fehldiagnose irrtümlich "gesundgeschrieben" worden war, hat das BSG ausgeführt, der Versicherte müsse eine die AU ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit - ggf auch durch die ex-post-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters - nachweisen (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr 84). Die dem Versicherten vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten AU zu sorgen (§ 182 Abs 3 RVO; jetzt § 46 Abs 1 Nr 2 SGB V), erfülle er, wenn er alles in seiner Macht Stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. Er habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Er könne aber den Arzt nicht zwingen, eine vollständige Befunderhebung durchzuführen und eine zutreffende Beurteilung abzugeben. Unterbleibe die ärztliche Feststellung der AU allein aus Gründen, die den Verantwortungsbereich des Kassen-(jetzt: Vertrags-)Arztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der kassen-(jetzt: vertrags-)ärztlichen berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen seien, so dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.

27

Der erkennende Senat hat einen Krg-Anspruch nicht am Fehlen der AU-Meldung scheitern lassen, wenn dies auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der KK beruhte, die Beurteilung der AU habe sich wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszurichten (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4). Er hat ausgeführt, dass die fehlende Feststellung oder Meldung der AU dem Versicherten ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden darf, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden ist (vgl BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4). Damit hat der erkennende Senat auf Grundsätze zurückgegriffen, die schon zum Recht der RVO entwickelt worden waren und durch das SGB V nicht überholt sind (vgl zB BSGE 25, 76, 78 = SozR Nr 18 zu § 182 RVO; BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr 84).

28

Der erkennende Senat hat schließlich entschieden, dass wenn der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er (2.) daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde (zB durch die Fehlbeurteilung der AU des Vertragsarztes und des MDK), und er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, der Versicherte sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen kann. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krg beanspruchen (vgl zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 22 ff; kritisch allerdings Knispel, NZS 2014, 561 ff).

29

Auf dieser Linie liegt es, wenn man den Versicherten hiermit gleichstellt, der in Unkenntnis seiner Obliegenheiten nicht etwa Rechtsrat bei einem Arzt sucht (vgl dazu zB BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 20),sondern (1) bei seiner hierzu berufenen KK, (2) dadurch aber (3) wegen erwiesener Fehlberatung seiner KK von der (4) gebotenen ärztlichen AU-Feststellung innerhalb des bestehenden, ärztlich bereits festgestellten AU-Zeitraums (5) abgehalten wird und damit trotz (6) nachträglich voll nachgewiesener AU (7) seines Krg-Anspruchs wegen Verletzung der Obliegenheit lückenloser ärztlicher AU-Feststellung verlustig zu gehen drohte, aber seine Rechte spätestens unverzüglich nach Kenntniserlangung von der wahren Rechtslage geltend macht. Auch in diesem Falle liegt der Grund für die nachträgliche AU-Feststellung allein im Risikobereich der KK. Sie kann durch angemessene Organisation, Schulung der eigenen Mitarbeiter und den Betroffenen mitgeteilte Dokumentation sachlich richtiger Beratung vermeiden, dass ihre unzutreffende Beratung Versicherte von der rechtzeitigen ärztlichen AU-Feststellung abhält. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen, obwohl der Kläger einen solchen Sachverhalt behauptet, die Beklagte aber in Abrede gestellt hat. Es hat die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

30

Sollten die Feststellungen des LSG ergeben, dass der Kläger ausnahmsweise die AU-Feststellung für den weiteren Bewilligungsabschnitt - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - nachholen konnte und objektiv nach Krankheitsbild und -ausprägung AU bestand, muss das LSG auch für den sich an die Entlassung aus der stationären Behandlung anschließenden Zeitraum feststellen, dass beim Kläger im aufgezeigten Sinne ärztlich festgestellte AU über den 6.2.2012 hinaus bestand. Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten des Krankenhauses, bei Entlassung eines Versicherten darüber eine ärztliche Beurteilung abzugeben, ob zB wegen vollständiger Heilung keine oder wegen fortbestehender Erkrankung sehr wohl und spätestens zu welchem Zeitpunkt vertragsärztliche Anschlussbehandlung erforderlich ist und ggf welche krankheitsbedingten Einschränkungen prognostisch für welchen Zeitraum dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit entgegenstehen. Dementsprechend haben Versicherte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den KK zu unterstützen (vgl § 11 Abs 4 S 1 bis 3 iVm S 5 SGB V, eingefügt durch Art 1 Nr 7 Buchst a GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378 mWv 1.4.2007, S 5 gemäß Art 6 Nr 3 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008; S 1 hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 2 Buchst a DBuchst aa GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983 mWv 1.1.2012).

31

d) Sollte das LSG auf der Grundlage der zu treffenden Feststellungen zum Ergebnis gelangen, dass der Kläger nicht so zu stellen ist, als habe er die gebotene ärztliche AU-Feststellung zeitgerecht bewirkt, muss es Feststellungen dazu treffen, dass der Kläger in dem ggf betroffenen Zeitraum nach dem 15.1.2012 die Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf Krg nach § 19 Abs 2 SGB V erfüllte. Nach § 19 Abs 2 S 1 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein solcher nachgehender Anspruch voraus, dass kein anderweitiger aktueller Krankenversicherungsschutz besteht (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 25). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt(stRspr, vgl BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 20 = USK 2007-33; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, K § 19 RdNr 61, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Gleiches gilt im Prinzip auch gegenüber der speziell geregelten Konkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 8a SGB V sowie hierzu BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff; s auch zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 22 RdNr 11). Es steht in diesem Falle nicht fest, dass der Kläger in der Zeit ab 16.1.2012 in keinem aktuellen Versicherungsverhältnis stand. Vorrang vor einem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs 2 S 1 SGB V hat auch eine Versicherung nach § 10 SGB V(§ 19 Abs 2 S 2 SGB V). Es steht nicht fest, dass der Kläger nach § 10 Abs 1 SGB V über die Mitgliedschaft seiner Ehefrau ohne Anspruch auf Krg familienversichert war.

32

e) Sind nach den zu treffenden Feststellungen des LSG für einen Zeitraum ab 16.1.2012 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg grundsätzlich erfüllt, wird das LSG festzustellen haben, dass die Höchstdauer des Krg-Anspruchs gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB V nicht überschritten wird.

33

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2012 sowie des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 25.10. bis 29.11.2010 unter Berücksichtigung geleisteten Arbeitslosengeldes (Alg).

2

Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin war bis zum 30.9.2010 als Bürokraft bei der C. GmbH (C-GmbH) in W. beschäftigt. Die Ärztin M. bescheinigte am 28.9.2010 wegen der Diagnosen rezidivierende depressive Störung, anhaltende affektive Störung (Dysthymia) zunächst Arbeitsunfähigkeit (AU) bis Sonntag, den 24.10.2010. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Krg vom 1. bis 24.10.2010 (Bescheid vom 19.10.2010). Am 25.10.2010 stellte sich die Klägerin wieder bei der Ärztin M.-W. vor, die ihr mit Auszahlschein für Krg AU bis auf Weiteres bescheinigte.

3

Die Beklagte lehnte es ab, der Klägerin ab 25.10.2010 Krg zu zahlen, weil bei AU ein Anspruch auf Krg erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung, hier am 26.10.2010, entstehen könne, zu diesem Zeitpunkt aber keine Versicherung mehr bestanden habe, die einen Anspruch auf Krg beinhalte (Bescheid vom 26.10.2010; Widerspruchsbescheid vom 15.3.2011). Ab 25.10.2010 bezog die Klägerin Alg.

4

Das SG hat auf die hierauf erhobene Klage die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 25.10. bis 29.11.2010 Krg zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2011). Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, der Klägerin Krg "unter Anrechnung bereits gezahlten Arbeitslosengelds" zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Anspruch auf Krg zwar erst an dem Tag entstehe, der dem Tag nach der Feststellung der AU folge, hier am 26.10.2010, und zu diesem Zeitpunkt (nur noch) eine Versicherung durch den Bezug von Alg bestanden habe mit der Folge, dass der Anspruch auf Krg ruhe. Es liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU rückwirkend nachgeholt werden könne, weil bei länger andauernder AU der Versicherte darauf aufmerksam zu machen sei, rechtzeitig vor dem Ende der letzten bescheinigten AU erneut vorzusprechen, damit ggf die Fortdauer der AU festgestellt und bescheinigt werden könne. Dies habe die Ärztin M. unterlassen (Urteil vom 31.8.2012).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 und des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V. Die bis zum Ende des ersten Bewilligungsabschnitts am 24.10.2010 unterbliebene ärztliche Feststellung der AU habe auch nicht ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden können. Um eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter zu erhalten, müsse vor Ablauf des letzten Abschnitts der Krg-Bewilligung die AU erneut ärztlich festgestellt werden. Unterbleibe dies, ende die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft. Unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten lösten keine Krg-Ansprüche gegen die KK aus.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2012 und des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Der Klägerin steht für die Zeit vom 25.10. bis 29.11.2010 kein Krg-Anspruch nach § 44 Abs 1 SGB V aus der Beschäftigtenversicherung zu. Die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete mit Ablauf des 24.10.2010 (dazu 1.). Ein Anspruch auf Krg kann auch nicht auf nachgehenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs 2 SGB V gestützt werden(dazu 2.).

10

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere war die Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht notwendig zum Verfahren beizuladen. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Die BA ist nicht aufgrund eines ihr ggf zustehenden Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte in diesem Sinne an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der beklagten KK beteiligt, weil es sich bei Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff SGB X nicht um von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern um eigenständige Ansprüche handelt(BSGE 61, 66, 67 f = SozR 2200 § 182 Nr 104 S 222 mwN).

11

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4, § 56 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2011. Gegenständlich ist die Klage auf die Höhe des Differenzbetrags zwischen dem im streitbefangenen Zeitraum gezahlten Alg und dem begehrten höheren, auf der Beschäftigtenversicherung beruhenden Krg begrenzt. Nur insoweit hat die Klägerin Krg beansprucht und ist die Beklagte zur Krg-Gewährung verurteilt worden, wie sich dem Maßgabetenor des Urteils des LSG entnehmen lässt.

12

1. Die Klägerin war ab 25.10.2010 nicht mehr beruhend auf ihrer bis 30.9.2010 ausgeübten Beschäftigung mit Anspruch auf Krg versichert (dazu a). Sie ist auch nicht so zu stellen, als hätte sie noch am letzten Tag des Krg-Bezugs eine ärztliche Feststellung über ihre AU herbeigeführt (dazu b).

13

a) Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33; BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9).

14

Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 SGB V)von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 11; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 10). Das Gesetz bietet weder einen Anhalt für ein Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloße Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht(vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 10). Die Klägerin war bis 30.9.2010 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der C-GmbH mit Anspruch auf Krg versichert (§ 5 Abs 1 Nr 1, § 44 SGB V). Die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft endete nicht mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endete (§ 190 Abs 2 SGB V), sondern bestand über den 30.9.2010 hinaus fort.

15

Die - hier durch die Beschäftigtenversicherung begründete - Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger besteht unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht(vgl auch BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; BSG Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris RdNr 7; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg - hier des Beschäftigungsverhältnisses - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen. Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (eingehend BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12). Die Aufrechterhaltung der Beschäftigtenversicherung setzt insoweit nur eine Nahtlosigkeit von Beschäftigung und Entstehung des Rechts auf die Sozialleistung voraus, also die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (BSG, aaO, RdNr 15).

16

Bei fortdauernder AU, aber abschnittsweiser Krg-Bewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16 mwN; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 24). Für die Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 17; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 24; aA Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 527). Hieran fehlt es. Die den Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete mit Ablauf des 24.10.2010. Als die Klägerin am 25.10.2010 erneut ihre Ärztin aufsuchte, um die Fortdauer der AU feststellen zu lassen, war sie deshalb nicht mehr nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V mit Anspruch auf Krg versichert. Ab diesem Zeitpunkt richtete sich die Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Alg vielmehr nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V(dazu 2.).

17

b) Nach den unangegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die AU-Feststellung für einen weiteren Bewilligungsabschnitt ausnahmsweise - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - hätte nachgeholt werden können (vgl zu den in den Verantwortungsbereich der KKn fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlicher Fehlbeurteilung der Arbeitsfähigkeit BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 ff und zur Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr 18 zu § 182 RVO).

18

Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Die vom LSG in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsauffassung, es wäre an sich Sache der KK, den Versicherten rechtzeitig vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums auf die besondere gesetzliche Regelung und deren im Regelfall gravierende Folgen hinzuweisen, teilt der Senat nicht. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, zumindest die Vertragsärzte, die für die Beklagte die AU feststellten, müssten bei länger andauernder AU die Versicherten darauf aufmerksam machen, rechtzeitig vor dem Ende der zuletzt bescheinigten AU erneut vorzusprechen. Insoweit fehlt es bereits an einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 24 f). KKn sind nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung zu geben oder solche Hinweise in den Formularen zur Bescheinigung der AU vorzusehen (BSG, aaO, RdNr 27). Insbesondere besteht auch keine Pflicht zur Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten (BSG, aaO, mwN).

19

Die differenzierende gesetzliche Regelung der Krg-Ansprüche mag zwar eine Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten wünschenswert erscheinen lassen. Der Herstellungsanspruch greift aber nicht schon dann ein, wenn eine allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I unterblieben ist(stRspr, vgl zB BSGE 67, 90, 93 f = SozR 3-1200 § 13 Nr 1 S 4 f; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15 S 50; BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr 13, RdNr 28 mwN). Für eine Situation, bei der die Beklagte eine Pflicht zur Spontanberatung (vgl dazu BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr 2, RdNr 19 mwN)gehabt hätte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beklagte konnte nicht erkennen, dass die Klägerin bei fortdauernder AU den in einer AU-Bescheinigung festgestellten Zeitraum verstreichen lassen wird, bevor sie erneut einen Arzt zur Feststellung der AU aufsuchen wird (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 24 f).

20

Daran ändert nichts, dass die bescheinigte AU an einem Sonntag endete. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, entweder bereits am Freitag erneut einen Arzt zur Feststellung der AU aufzusuchen oder aber den hausärztlichen Notfalldienst in Anspruch zu nehmen. Soweit die Ärztin M. von der Beklagten nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge gegeben haben sollte, stehen der Klägerin ggf Schadensersatzansprüche gegen diese, nicht aber ein Krg-Anspruch gegen die Beklagte zu (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 27).

21

2. Der Klägerin steht auch kein nachgehender Leistungsanspruch für die Zeit vom 25.10. bis 24.11.2010 nach § 19 Abs 2 SGB V zu. In diesem Zeitraum war die Klägerin wegen des Alg-Bezugs pflichtversichert, sodass ein Krg-Anspruch nicht auf § 19 Abs 2 SGB V gestützt werden kann.

22

Nach § 19 Abs 2 S 1 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt ein solcher nachgehender Anspruch - abgesehen von der Konkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 8a SGB V sowie hierzu BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff) -lediglich in Betracht, falls die Klägerin ab 25.10.2010 nicht auf andere Weise Krankenversicherungsschutz genoss (vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 25). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt(stRspr, vgl BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 20 - USK 2007-33; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2014, K § 19 RdNr 61, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Daran fehlt es.

23

Die Klägerin war nämlich ab dem 25.10.2010 wegen des Bezugs von Alg krankenversichert (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V). Die Versicherungspflicht trat allein aufgrund des tatsächlichen Bezugs von Alg ein, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen für diesen Leistungsbezug vorgelegen haben (BSG Urteil vom 22.5.2003 - B 12 KR 20/02 R - Juris RdNr 21 - USK 2003-9; BSG SozR 4100 § 155 Nr 4 S 2 f und Nr 5 S 7; BSG SozR 4100 § 159 Nr 5 S 10). Dementsprechend wird die allein durch den Bezug von Alg begründete Versicherungspflicht selbst dann nicht berührt, wenn die Entscheidung, die zum Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (BSG Urteil vom 22.5.2003, aaO; BSG SozR 4100 § 155 Nr 4 S 3 und Nr 5 S 7). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslose im Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig krank oder gar vermittlungsunfähig war (BSGE 55, 78, 81 = SozR 2200 § 1531 Nr 13 S 14).

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld (Krg) über den 31.1.2009 hinaus.

2

Die Klägerin war wegen entgeltlicher Beschäftigung Mitglied der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse (KK; im Folgenden einheitlich: Beklagte). Die Klägerin erkrankte. Sie ließ ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) ärztlich feststellen (am 12.12.2008 und in der Folgezeit, ua am 16.1. bis 24.1., am 23.1. bis 31.1., am 3.2. bis 9.2. und am 9.2. bis 15.2.2009). Sie erhielt vom Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung bis 25.1.2009 und beantragte bei der Beklagten Krg (23.1.2009). Ihr Beschäftigungsverhältnis endete am 31.1.2009. Die Beklagte bewilligte Krg für die Zeit vom 26. bis 31.1.2009, lehnte eine weitere Gewährung aber ab: Der grundsätzlich ab 13.12.2008 bestehende Krg-Anspruch habe bis 25.1.2009 geruht und anschließend befristet bis 31.1.2009 bestanden. Die Mitgliedschaft der Klägerin sei nicht darüber hinaus mittels Anspruchs auf Krg erhalten geblieben. Bei der ärztlichen AU-Feststellung am 3.2.2009 sei sie nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen (Bescheid vom 11.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2009). Das SG hat ihre Klage auf Zahlung von Krg über den 31.1.2009 hinaus abgewiesen. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar (Urteil vom 15.3.2013). Das LSG hat dagegen die Beklagte zur Krg-Zahlung bis zur Erschöpfung des Anspruchs verurteilt: Die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Anspruchs Bedeutung (Urteil vom 17.7.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V. Die Befristung einer ärztlichen AU-Feststellung begründe die Obliegenheit des Versicherten, zum Erhalt der Mitgliedschaft grundsätzlich vor Fristablauf weitere AU ärztlich feststellen zu lassen.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. März 2013 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten KK ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene LSG-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die unangegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Krg-Anspruch zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass die Klägerin ab Februar 2009 die Voraussetzungen eines Pflichtversicherungstatbestands erfüllte. Es kommt insbesondere in Betracht, dass die Beklagte ihr für die Zeit ab 4.2.2009 aufgrund Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) oder eines nachwirkenden Leistungsanspruchs Krg zu gewähren hat.

8

1. Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33). An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung.

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Nach § 19 Abs 2 S 1 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt ein solcher nachgehender Anspruch voraus, dass kein anderweitiger aktueller Krankenversicherungsschutz besteht (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 25). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt(stRspr, vgl BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 20 = USK 2007-33; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, K § 19 RdNr 61, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Gleiches gilt im Prinzip auch gegenüber der speziell geregelten Konkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 8a SGB V sowie hierzu BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff; s auch zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 22 RdNr 11).

10

Es steht nicht fest, dass die Klägerin in der Zeit ab 4.2.2009 in keinem aktuellen Versicherungsverhältnis stand. Zwar bestand weder eine den Krg-Anspruch vermittelnde Mitgliedschaft der Klägerin aus einer Beschäftigtenversicherung noch blieb ihre Mitgliedschaft wegen eines Anspruchs auf Krg nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhalten(dazu a). Der hiervon abweichenden Auffassung des LSG ist nicht zu folgen (dazu b). Es fehlt aber an Feststellungen dazu, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen der - ggf Krg-Ansprüche begründenden - Versicherungspflicht der KVdA noch der Arbeitslosengeld (Alg) II-Bezieher ohne Krg-Berechtigung (dazu c) noch der keine Krg-Ansprüche auslösenden Auffangversicherung erfüllte (dazu d).

11

a) Die Klägerin war ab Februar 2009 nicht wegen entgeltlicher Beschäftigung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versichert. Nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) endete ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31.1.2009 und damit grundsätzlich auch ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses (§ 190 Abs 2 SGB V).

12

Die Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung bestand auch nicht wegen eines Anspruchs auf Krg nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V fort. Die Mitgliedschaft bleibt danach ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 15; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, ist aber zugleich auch erforderlich, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg - hier also am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen. Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (stRspr, vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12; zustimmend zB Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl, Stand Onlinekommentierung 10.11.2014, § 192 RdNr 15.1). Die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung für einen Krg-Anspruch erfolgte aber erst nach dem 31.1.2009, am 3.2.2009.

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b) Soweit das LSG hiervon abweichend der Auffassung ist, die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V trägt diese Auffassung nicht. Auch im Übrigen führt das LSG keine tragfähigen Gründe an. Zwar regelt das SGB V die Tatbestände der Beendigung eines Krg-Anspruchs nicht ausdrücklich in allen denkmöglichen Verästelungen vollständig. Die geringere Normdichte hat ihren sachlichen Grund in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung nur für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, lässt sich dem SGB V aber nicht entnehmen, sondern ist ihm fremd. Er widerspricht der Gesetzeskonzeption, den im Gesetz verankerten, den Versicherten zumutbaren Informationsverteilungslasten und dem Regelungszweck.

14

Bereits zur Zeit der Geltung der RVO ging die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass bei einer Krg-Gewährung wegen AU in der Bewilligung auch die Entscheidung gesehen werden kann, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom - damals - "Kassenarzt" bestätigten AU zusteht. Der Arzt schreibt danach den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig. Gewährt die KK aufgrund einer solchen AU-Bescheinigung Krg, so kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit einen Anspruch auf Krg hat. Soweit die KK die AU-Bescheinigung nicht anerkennen will, muss sie das dem Versicherten gegenüber zum Ausdruck bringen. Mit der Krg-Bewilligung entscheidet die KK auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit. Wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten AU-Zeit; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es dann nicht(vgl zum Ganzen zB BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 S 219 f; BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15; zustimmend zB Grötschel in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 44 SGB V RdNr 15 bei Fn 31). Über eine Weitergewährung von Krg ist ggf im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG zu entscheiden.

15

Sachgrund für die schon unter Geltung der RVO erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne ist die Funktion des Krg als regelhaft kürzere Zeiten überbrückender, schnell und unkompliziert in einer Vielzahl von Verfahren zu leistender, ärztliche AU-Feststellung voraussetzender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen. Der Versicherte muss gerade bei Beurteilung seines zukünftigen Versicherungsstatus möglichst schnell Klarheit haben (vgl zB Meyerhoff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 46 SGB V RdNr 45). Die ärztliche Feststellung verschafft dies im Regelfall, obwohl sie die KK nicht bindet.

16

Die KK ist auch unter Geltung des SGB V zur Beendigung von Krg-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter AU befugt. Denn der erkennende Senat misst unverändert dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der AU lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der KK, ohne dass KK und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 28; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 14 mwN).

17

Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender AU sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl bereits BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr 16 zu § 182 RVO S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr 19 zu § 182 RVO S Aa 17 f; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der AU der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 21; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 44 SGB V RdNr 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche AU feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten AU akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei AU nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 41; zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 16 mwN; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 15 mwN).

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Der erkennende Senat hat bei diesen Überlegungen stets auch das gesamte Regelungssystem im Blick. So soll die Meldeobliegenheit des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V die KK ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der KK die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 17 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Gewährung von Krg dementsprechend bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO S Aa 6 RS; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7 S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15 f). Mit Blick darauf muss die AU der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der AU grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner KK melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris, mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 18 mwN). Das LSG vernachlässigt mit seiner abweichenden Auffassung neben den aufgezeigten Systemgesichtspunkten die in der Notwendigkeit ärztlicher AU-Feststellung liegende Schutzfunktion, die regelmäßig auch den Versicherten eine solide, wenn auch nicht zwingende Einschätzungsgrundlage ihrer AU liefert.

19

Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als auch die Melderegelung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V strikt zu handhaben(vgl zum Ganzen, auch zu den Einschränkungen bei Umständen im Verantwortungsbereich der KKn, BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 mwN; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.6.2014, § 49 SGB V RdNr 33; ablehnend zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bei Weitergewährung von Krg Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2014, Bd 2, § 49 SGB V RdNr 110a). Liegt der KK dagegen eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung.

20

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Zeiträume, in denen Versicherter und KK über das Bestehen von AU als Voraussetzung eines Krg-Anspruchs streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krg-Anspruch zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten AU-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine AU ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die KK hiervon Kenntnis erlangt. Die KK kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und Alg erhält (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 19 f mwN).

21

Es ist dem Versicherten auch zumutbar, seine AU jeweils vor Fristablauf ärztlich feststellen zu lassen (aA, aber das Regelungssystem und die Informationsverteilungslasten vernachlässigend Knispel, NZS 2014, 561 ff). Er muss regelhaft ohnehin den Arzt aufsuchen, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch zu nehmen (vgl § 15 Abs 1 SGB V). Grundsätzlich erbringt die KK den Versicherten nämlich zB vertragsärztliche Leistungen, indem sie - in der Regel vermittelt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 73 Abs 2, § 75 Abs 1 S 1 und 2 SGB V) - ihnen eine Vielzahl von zugelassenen Leistungserbringern verfügbar hält, unter denen sich die Versicherten den gewünschten Therapeuten frei auswählen und sich dann von ihm behandeln lassen (vgl BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 29). Der Versicherte erhält die von ihm zu beanspruchenden Leistungen in der Regel dementsprechend nicht unmittelbar von der KK in Natur, sondern von Leistungserbringern. Die KKn bedienen sich regelmäßig der zugelassenen Leistungserbringer, um die Naturalleistungsansprüche der Versicherten zu erfüllen. Deshalb schließen sie über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern (vgl § 2 Abs 2 S 3 SGB V idF durch Art 4 Nr 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022; zuvor § 2 Abs 2 S 2 SGB V). Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung Zugelassenen (Ärzte etc) frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs 1 S 1 und 2 SGB V, hier anzuwenden idF durch Art 6 Nr 17 Gesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008). Dem Wahlrecht der Versicherten entsprechen die ihnen erwachsenden Obliegenheiten, um Naturalleistungen zu erhalten. Sie haben regelmäßig einen der zugelassenen Ärzte etc auszuwählen und zur Behandlung unter Vorlage der Krankenversicherungskarte aufzusuchen. Dabei ist den Versicherten geläufig, dass sie die Leistungen abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungen kostenfrei erhalten. Wenn sie dagegen eine Leistung außerhalb des Naturalleistungssystems in Anspruch nehmen wollen, etwa weil die Versorgung mit zugelassenen Leistungserbringern vermeintlich nicht sichergestellt ist, müssen sie vorher die KK aufsuchen, um ihr zu ermöglichen, die angebliche Versorgungslücke zu überprüfen (vgl zum Ganzen BSGE 99, 180 = SozR 4-2500 § 13 Nr 15, RdNr 32 ff mwN; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - RdNr 17 f, Juris, für BSGE und SozR vorgesehen mwN). Gerade bei kurzfristiger Erkrankung lässt sich AU zudem ohne ärztliche Untersuchung und dementsprechende Dokumentation regelmäßig nicht zuverlässig feststellen. Es entspricht einem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts, Berechtigte auf einfache, praktikable und regelmäßig zuverlässige Ermittlungsmöglichkeiten für ihre Anspruchsvoraussetzungen zu verweisen, um die regelmäßig knappen Mittel der Beitragszahler nicht für vermeidbaren Verwaltungsaufwand, sondern für Leistungen an die Berechtigten einzusetzen (vgl hierzu zB Hauck in Weiss/Gagel, Stand 2003, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 A RdNr 8). Der Gesetzgeber hat denn auch in Kenntnis der jahrzehntelang bestehenden, wertungskonsistenten, in sich stimmigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus gutem Grund davon abgesehen, die hier betroffenen gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Entgegen der Ansicht des LSG begründet es schließlich keine rechtsbedeutsame Unklarheit für die Versicherten, dass das Gesetz unterschiedliche Gegenstände - zB Krg bei vertragsärztlicher oder vollstationärer Behandlung oder bei Alg-Bezug (vgl näher § 46 S 1 Nr 1 und 2; § 47b SGB V) - aus Sachgründen unterschiedlich regelt (zur Notwendigkeit lückenloser ärztlicher AU-Feststellung zum Erhalt der Mitgliedschaft und des Krg-Anspruchs auch in der KVdA vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 14 mwN; zur Willkürfreiheit vgl zB BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 16; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 19). Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich die aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl Art 1 Nr 15 GKV-VSG, BRats-Drucks 641/14, S 6, 94) nicht ändern. Nach der Fassung des Entwurfs entsteht der Anspruch auf Krg künftig bereits von dem Tag der ärztlichen AU-Feststellung an. Versicherte sollen den Anspruch auf Krg künftig behalten, soweit die AU-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. Für die abweichende Rechtsauffassung des LSG verbleibt kein Raum.

22

Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur, wenn die KK im Anschluss an eine befristete Krg-Gewährung erneut über die Bewilligung von Krg zu entscheiden hat. Sie greifen aus den gleichen Gründen auch dann, wenn die KK über einen Gesamtzeitraum der Krg-Gewährung zu entscheiden hat. Denn die Obliegenheiten der Versicherten und die Folgen der Obliegenheitsverletzungen ändern sich durch den Entscheidungszeitpunkt der KK nicht. Entscheidet die KK - wie hier - förmlich über eine Krg-Gewährung, ohne ausdrücklich einen Anspruch auf unbestimmte Dauer zuzuerkennen, kommt es grundsätzlich für die Auslegung des Inhalts der Entscheidung hinsichtlich der Befristung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die KK die Überweisung des Zahlbetrags veranlasst.

23

c) Das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Pflichtversicherungstatbestände der KVdA oder des Alg-II-Bezugs nicht erfüllte. Dies wird es nachzuholen haben. Nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V(hier anzuwenden idF durch Art 5 Nr 1 Buchst a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 mWv 1.1.2005) sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 SGB III, seit 1.4.2012 § 159 SGB III) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs 2 SGB III; seit 1.4.2012 § 157 Abs 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Ein Pflichtversicherungsverhältnis in der KVdA kann Krg-Ansprüche begründen (vgl § 47b SGB V), schließt aber nachgehenden Leistungsschutz aus. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen.

24

Gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V(hier anzuwenden idF durch Art 5 Nr 1 Buchst b Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 mWv 1.1.2005) sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Alg II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs 3 S 1 SGB II(seit 1.4.2012 § 24 Abs 3 S 1 SGB II) bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Diese Versicherung verdrängt nachgehende Leistungsansprüche (vgl BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 22). Das LSG hat auch hierzu keine Feststellungen getroffen.

25

d) Das LSG hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Auffangpflichtversicherung nicht erfüllte. Es wird auch dies nachzuholen haben. Nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V(eingefügt durch Art 1 Nr 2 Buchst a DBuchst cc GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378 mWv 1.4.2007) sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. § 5 Abs 8a S 4 SGB V regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen der Auffangversicherung und dem nachwirkenden Anspruch(§ 19 Abs 2 S 1 SGB V). Danach gilt der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 SGB V nicht als Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Damit wird grundsätzlich der Vorrang der Auffangversicherung gegenüber einem nachwirkenden Leistungsanspruch festgelegt (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 33). Der nachwirkende Anspruch kommt gegenüber der Auffangversicherung allerdings dann zum Zug, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff; zustimmend Brandts in Kasseler Komm, SGB V, § 19 RdNr 34a, Stand 1.6.2014; Mack in jurisPK-SGB V, 2. Aufl, § 19 RdNr 85.1, Stand Onlinekommentierung 22.10.2013, sowie Meyerhoff, SGb 2013, 413, 416 und jurisPR-SozR 16/2013 Anm 2; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, K § 19 RdNr 22a). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen bei der Feststellung der Versicherungspflicht (stRspr, vgl zB BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 33; BSGE 108, 222 = SozR 4-2500 § 5 Nr 14, RdNr 30; BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16 f; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 15 S 47; vgl zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 22 RdNr 24).

26

Maßgeblicher Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist zunächst der letzte Tag der Mitgliedschaft aus der Beschäftigtenversicherung. Allerdings ist an einer Prognose, die nach der oben aufgezeigten Konkurrenzregelung zur Anwendung des § 19 Abs 2 SGB V führt, nicht starr festzuhalten, wenn sich im Laufe des Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft die tatsächlichen Verhältnisse ändern und nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Prognose - vorausschauend davon auszugehen ist, dass sich an den nachgehenden Leistungsanspruch kein Versicherungspflichtverhältnis nahtlos anschließen wird und deshalb das von § 19 Abs 2 SGB V verfolgte Ziel, kurzfristige Lücken im Versicherungsschutz zu schließen(so bereits BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 S 23 f mwN), nicht (mehr) erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch entfallen ab diesem Zeitpunkt. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs 2 SGB V gilt nach der Konkurrenzregelung des § 5 Abs 8a S 4 SGB V nicht (mehr) als Absicherung im Krankheitsfall iS von § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, weil (vorausschauend) im Anschluss hieran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht(BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 22 RdNr 24).

27

e) Sind nach den zu treffenden Feststellungen des LSG für einen Zeitraum ab Februar 2009 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg grundsätzlich erfüllt, wird das LSG zu prüfen haben, dass die Höchstdauer des Krg-Anspruchs gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB V nicht überschritten wird.

28

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) über den 19.11.2008 hinaus.

2

Der 1954 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) pflichtversichert. Bis 27.6.2008 war er als Lackiererhelfer beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm nach einem am 20.6.2008 erlittenen Schlaganfall antragsgemäß Krg bis 13.7.2008 und erneut ab 12.8.2008. In der Zeit vom 14.7.2008 bis 11.8.2008 bezog er während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld. Die Beklagte forderte den Kläger nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 1.9.2008 auf, bis spätestens 19.11.2008 einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation (Reha) zu stellen, da sich sein Gesundheitszustand durch eine Reha verbessern könne. Ansonsten könne Krg nur bis zum Ende der Frist gezahlt werden (Bescheid vom 10.9.2008). Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg schriftlich Reha und zugleich, das Verfahren ruhend zu stellen (20.11.2008). Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008; Urteil des SG vom 14.4.2011 - S 19 KR 6424/08; Beschluss des LSG vom 23.5.2012 - L 5 KR 2052/11; BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 62/12 B). Die Beklagte zahlte Krg bis 19.11.2008 aus. Am 8.12.2008 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten der Lebensgefährtin des Klägers auf deren Anfrage mit, dass Krg vorläufig nur bis 19.11.2008 gezahlt werde; die weitere Entscheidung darüber, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zum Reha-Antrag sei durch den Widerspruchsausschuss zu treffen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte noch am selben Tag beim SG vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagte zur Krg-Zahlung ab 20.11.2008 zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 12.12.2008 erwiderte die Beklagte, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Der Kläger habe bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist keine Reha beantragt. Der Krg-Anspruch ende nach § 51 Abs 3 S 1 SGB V am 19.11.2008. Das SG hat die Beklagte verpflichtet, über den 19.11.2008 hinaus Krg zu zahlen, solange die Arbeitsunfähigkeit (AU) andauere und die Höchstbezugsdauer nicht erreicht sei (Beschluss vom 17.12.2008 - S 5 KR 6187/08 ER). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Einstellung des Krg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufforderung missachtet, einen Reha-Antrag zu stellen. Die Beklagte gewährte dem Kläger deshalb über den 19.11.2008 hinaus vorläufig Krg. Den Widerspruch gegen die Mitteilung vom 8.12.2008 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008). Die Hauptsache-Klage gegen die Verweigerung von Krg ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 14.4.2011). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Der Anspruch auf Krg sei mit Ablauf der nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V gesetzten Frist entfallen. Das Schreiben des Klägers vom 20.11.2008 führe nicht zum Wiederaufleben des Krg-Anspruchs, weil es nicht die Kriterien eines Reha-Antrags erfülle. Der Verpflichtung zur Stellung eines Reha-Antrags stehe die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln nicht mehr entgegen. Der Kläger habe den Rechtsweg gegen die Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, erfolglos ausgeschöpft. Dadurch sei der Rechtsgrund für das (endgültige) Entfallen des Krg-Anspruchs gegeben (Beschluss des LSG vom 27.5.2013).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 51 SGB V, des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren(Art 19 Abs 4 GG), sowie Verfahrensfehler. Er habe trotz des beantragten Ruhens wirksam einen Reha-Antrag gestellt. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln habe die Pflicht zur Stellung eines Reha-Antrags suspendiert. Die aufschiebende Wirkung entfalle erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft und erstrecke sich auch auf die von der Beklagten gestellte Frist zur Antragstellung. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft erheblichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und von der Beiladung des Rentenversicherungsträgers abgesehen.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Krankengeld ab 20. November 2008 gegen die Beklagte zustand.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis haben es die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, die Verweigerung einer Krg-Gewährung der beklagten KK ab 20.11.2008 in der Hauptsache aufzuheben, denn sie ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, ihm habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Krg über den 19.11.2008 hinaus zugestanden. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist statthaft und zulässig, ohne dass der erkennende Senat an einer Entscheidung hierüber prozessual gehindert ist (dazu 1.), aber unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig in der Hauptsache ab, Krg über den 19.11.2008 hinaus auszuzahlen. Der Krg-Anspruch lebte nicht ab 20.11.2008 wieder auf, weil der Kläger keinen im Rechtssinne hinreichenden Reha-Antrag stellte. Der Anspruch auf Auszahlung von Krg entfiel mit Ablauf des 19.11.2008 (dazu 2.). Die Einwendungen des Klägers (dazu 3.) und seine Gehörsrüge greifen nicht durch (dazu 4.).

8

1. Die erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Der erkennende Senat ist prozessual nicht an einer Entscheidung gehindert. Einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers bedurfte es nicht (vgl dazu BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 31/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die insoweit erhobene Verfahrensrüge geht deshalb ins Leere.

9

Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Feststellungsklage. Allerdings richtet sich die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)nicht - wie SG und LSG meinen - gegen die Mitteilung der Beklagten vom 8.12.2008, weil es sich bei dieser Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 31 S 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die behördliche Aufklärung, Auskunft oder Beratung (vgl §§ 13, 14, 15 SGB I) sind, wie andere Wissenserklärungen auch, keine Regelungen. Der Bürger wird über Sach- und Rechtsfragen informiert. Solche Erklärungen sind nicht auf das Bewirken einer Rechtsfolge gerichtet, sondern stellen schlicht-hoheitliches Handeln (Realakt) dar. Die Auskunft erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch den fehlenden Regelungswillen (dementsprechend bei Klagen auf Auskunft eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG bejahend BSGE 112, 170 = SozR 4-1500 § 54 Nr 27, RdNr 8 ff mwN; vgl zur Auskunft auch BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 29; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 57). So liegt der Fall bei der Mitteilung vom 8.12.2008. Die Sachbearbeiterin der Beklagten teilte der Lebensgefährtin des Klägers lediglich mündlich auf ihre Anfrage hin mit, bis zu welchem Datum die Auszahlung des Krg erfolgt. Einen Regelungsgehalt, den der Kläger dieser Erklärung beimisst, hat die Mitteilung jedoch nicht. Dies zeigt sich schon an der Erläuterung der Sachbearbeiterin, die weitere Entscheidung darüber, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung zum Reha-Antrag, sei durch den Widerspruchsausschuss zu treffen.

10

Die Beklagte entschied jedoch nach dem vom LSG in Bezug genommenen Akteninhalt gegenüber dem Kläger am 12.12.2008, über den 19.11.2008 hinaus kein Krg zu gewähren. Der Kläger nahm nämlich die Ablehnungsmitteilung der Beklagten (8.12.2008) zum Anlass, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. In diesem Verfahren lehnte es die Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausdrücklich ab, Krg ab 20.11.2008 zu zahlen. Hierin liegt ohne Weiteres eine Entscheidung über das Krg, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde (§ 86 SGG analog; vgl BSG Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 64/12 R - Juris RdNr 9, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Ein Schriftsatz eines Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren kann dann als Verwaltungsakt verstanden werden, wenn er über die bloße Prozesserklärung hinaus den Willen des Leistungsträgers zur Regelung eines Einzelfalles gegenüber dem anderen Prozessbeteiligten klar erkennen lässt (BSGE 53, 194, 195 = SozR 2200 § 1303 Nr 24 S 69; BSG SozR 4-3300 § 71 Nr 2 RdNr 21). Hiervon ist nach dem objektiven Sinngehalt der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgegebenen Erklärung auszugehen. Die Beklagte bekräftigte ihre gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers erteilte Auskunft nunmehr gegenüber dem Kläger ausdrücklich und gab zu erkennen, über eine bloße Prozesserklärung hinaus eine Regelung über das Krg für die Zeit ab 20.11.2008 treffen zu wollen. Mit Zugang dieses Schriftsatzes vor Erlass des Widerspruchsbescheides spätestens am 15.12.2008 - die Replik des Klägers stammt von diesem Tag - wurde der Bescheid bekanntgegeben und war daher ab diesem Zeitpunkt wirksam (§ 39 SGB X).

11

Ziel des Klägers ist nicht nur die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten in der Hauptsache, die Auszahlung von Krg zu verweigern. Vielmehr will er, um eine Erstattung des Krg nach § 50 Abs 2 SGB X/§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 945 ZPO abzuwenden, den Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" feststellen lassen. Denn er erhielt aufgrund des SG-Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz von der Beklagten bereits vorläufig Krg bis zur Erschöpfung eines möglichen Anspruchs. Der Kläger könnte mit einer isolierten Anfechtungsklage sein Begehren nur erreichen, soweit die Beklagte ihm zunächst Krg über den Zeitraum ab 19.11.2008 hinaus bewilligt, nunmehr aber die Bewilligung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben hätte und er diese Aufhebung angriffe. Dafür, dass die Beklagte dem Kläger zunächst vor Ablauf des 19.11.2008 für eine darüber hinausreichende Zeit Krg bewilligt hatte, liegt indes nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)nichts vor. Das Krg wird (in der Praxis) jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten AU-Bescheinigung entsprechend der voraussichtlichen AU abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hierin regelmäßig die Entscheidung der KK zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten AU zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt (nur) über die zeitlich befristete Bewilligung von Krg vorliegt (vgl nur BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 22 mwN). Der Anspruch auf Krg endet deshalb mit Ablauf des zuletzt bescheinigten AU-Zeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 SGB X bedarf es für die Folgezeit nicht(vgl BSG Urteile vom selben Tage - B 1 KR 31, 35 und 37/14 R - alle mwN, das Urteil - B 1 KR 37/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG aaO RdNr 23; BSG SozR 2200 § 182 Nr 103 S 219 f). Nur eine Einstellung bewilligter Krg-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der AU setzt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraus(BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 23 mwN; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 2). Die Beklagte bewilligte dem Kläger aber vor Ablauf des 19.11.2008 kein weiteres Krg.

12

Der Kläger bedarf für die Folgezeit der Feststellung, dass er ab 20.11.2008 einen Krg-Anspruch hatte. Eine Leistungsklage wäre insoweit nicht zulässig. Die Beklagte leistete bereits vorläufig Krg und kann deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden (BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - Juris RdNr 10); es bedarf lediglich der Feststellung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), dass die Beklagte die Leistungen nicht nur vorläufig zu Recht erbrachte. Die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 2. Alt SGG) auf Erlass eines Krg bewilligenden Bescheides hat vorliegend keinen Vorrang. Die im Gesetz nicht verankerte Subsidiarität der Feststellungsklage (der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nach der stRspr des BSG auch für das sozialgerichtliche Verfahren, vgl nur BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 17; BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 9; BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3)gilt nicht uneingeschränkt (BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 17). Sie dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (Castendiek in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 55 RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 19).

13

Die Gefahr einer überflüssigen Klage besteht hier nicht. Das für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist zu bejahen. Hat die Klage Erfolg, steht fest, dass die Beklagte Krg zu Recht leistete. Eine Erstattung "zu Unrecht" erbrachter Leistungen nach § 50 Abs 2 SGB X/§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 945 ZPO scheidet dann aus. Zudem ist zu erwarten, dass die Beklagte wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Verpflichtungsurteil keine Erstattung geltend macht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es auch bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4, § 56 SGG) keiner gesonderten Verpflichtung bedarf. Ist die Leistung - wie hier - schon erbracht, sodass für die Leistungsklage kein Raum mehr ist, wäre es eine rein am Gedanken der Subsidiarität haftende Förmelei, eine Verpflichtungsklage zu fordern (anders bei der "Umwandlung" eines Darlehens in einen Zuschuss im Grundsicherungsrecht, weil es sich bei dem Zuschuss um ein aliud handelt: BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16; BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - Juris RdNr 10).

14

2. Die Verweigerung von Krg ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht stellte die Beklagte das Krg mit Ablauf des 19.11.2008 ein und lehnte es ab, Krg fortzuzahlen (Bescheid vom 12.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008). Der Kläger kann deshalb nicht die Feststellung beanspruchen, dass ihm ein Anspruch auf Krg ab 20.11.2008 zustand. Ob der Kläger die Voraussetzungen für einen Krg-Anspruch erfüllte, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG zwar nicht abschließend entscheiden (dazu a). Dem Anspruch steht jedenfalls der Einwand fehlender Reha-Antragstellung trotz wirksamer Fristsetzung entgegen (dazu b). Der Kläger stellte auch nach Ablauf der gesetzten Frist keinen wirksamen Reha-Antrag (dazu c).

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a) Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33).

16

Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 11). Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht(vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13 mwN).

17

Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 SGB V, hier anzuwenden in der Fassung durch Art 5 Nr 18 Buchst a nach Maßgabe des Art 67 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046 mWv 1.7.2001), bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krg für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags dauerhaft entfällt, nicht aber das Stammrecht auf Krg. Es vermag weiterhin Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (vgl § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V), wenn und solange der Versicherte im Übrigen alle Voraussetzungen des Krg-Anspruchs erfüllt. Hierzu muss er insbesondere spätestens mit Ablauf des letzten Tages seiner Beschäftigung oder der aufrechterhaltenen Beschäftigtenversicherung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krg entsteht (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 LS 1). Das Fortbestehen des Stammrechts auf Krg ist die Grundlage dafür, dass, wenn Versicherte den Reha-Antrag erst nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist stellen, ihr Anspruch auf Krg mit dem Tag der Antragstellung gemäß § 51 Abs 3 S 2 SGB V wieder auflebt(eingehend dazu BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 31/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Es fehlen Feststellungen des LSG dazu, dass der Kläger ab 20.11.2008 alle gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg erfüllte. Es bedarf indes keiner Zurückverweisung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, weil der erkennende Senat zu Gunsten des Klägers einen solchen Sachverhalt unterstellen kann. Denn der Anspruch auf Auszahlung von Krg entfiel mit Ablauf des 19.11.2008 (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V, vgl b).

18

b) Dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Krg steht ab 20.11.2008 der Einwand fehlender Reha-Antragstellung trotz wirksamer Aufforderung mit Fristsetzung entgegen (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V). Danach entfällt, wenn Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht innerhalb der nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V gesetzten Frist stellen, der Anspruch auf Krg mit Ablauf der Frist. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

19

Die Beklagte forderte den Kläger unter Fristsetzung wirksam dazu auf, einen Reha-Antrag zu stellen. Dem kam der Kläger innerhalb der Frist nicht nach. Der erkennende Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob die Aufforderung der Beklagten rechtmäßig war, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha bis 19.11.2008 zu stellen, insbesondere ob sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausübte (vgl zum Ermessen zB BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 15 mwN). Der Rechtsstreit über die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (zur Verwaltungsaktqualität der Aufforderung vgl BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 15 mit Hinweis auf BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr 33 S 77; BSG Urteil vom 26.6.2008 - B 13 R 141/07 R - Juris RdNr 23), ist - wie dargelegt - rechtskräftig abgeschlossen (zuletzt BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 62/12 B).

20

c) Der Krg-Anspruch lebte auch nicht wieder auf. Wird der Reha-Antrag später (nach Ablauf der Frist) gestellt, lebt der Anspruch auf Krg mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs 3 S 2 SGB V). Der Kläger stellte indes auch nach dem 19.11.2008 keinen Reha-Antrag. Sein bei der DRV Baden-Württemberg gestellter Antrag (20.11.2011) genügte nicht den Anforderungen des § 51 Abs 1 S 1 SGB V. Die Norm setzt voraus, dass der Antrag ohne Einschränkungen gestellt wird und vom Rentenversicherungsträger (RV-Träger) bearbeitet werden kann. Ein Antrag, der nur "rein fürsorglich" und gleichzeitig "ruhend" gestellt wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm.

21

Die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 SGB V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Reha und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (vgl § 9 Abs 1 S 2 SGB VI; vgl auch bereits Begründung des Entwurfs der BReg eines Reha-Angleichungsgesetzes zu § 183 Abs 7 RVO, BT-Drucks 7/1237 S 64). Es liegt auf der Hand, dass nur ein Reha-Antrag, der Teilhabeleistungen auslösen kann, diesem Zweck zu genügen vermag, nicht aber ein Antrag, über den der RV-Träger gar nicht oder mangels Mitwirkung des Versicherten ablehnend entscheiden soll.

22

Andernfalls läge es auch in der Hand des Versicherten, nach seinem Belieben die gesetzliche Risikozuordnung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und gesetzlicher Rentenversicherung (GRV) zu verschieben. § 51 Abs 1 S 1 SGB V will den Vorrang der Rentenzahlungen vor Krg-Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherstellen(§ 50 Abs 1 SGB V). Hierzu räumt die Regelung den KKn die Möglichkeit ein, ihre Versicherten zu veranlassen, mittelbar (wegen der Rentenantragsfiktion § 116 Abs 2 SGB VI) einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung (§ 19 SGB IV, § 115 Abs 1 S 1, § 116 Abs 2 SGB VI, § 44 Abs 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) zu nehmen (§ 99 SGB VI, § 30 Abs 1 ALG). Dies kann einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krg schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) bewirken. Gleichzeitig wird die nicht rechtzeitige Antragstellung durch das Entfallen des Anspruchs auf Auszahlung von Krg sanktioniert (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V). Die Regelung in § 50 SGB V könnte ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt(BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff).

23

Dass die gesetzliche Risikozuordnung zwischen GKV und GRV nicht der Disposition des Versicherten unterliegt, zeigt sich auch in der fehlenden Befugnis des Versicherten, einen nach Aufforderung seiner KK gestellten Reha-Antrag zurückzunehmen. Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits unter Geltung der RVO (§ 183 Abs 7 RVO) entschieden, dass der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der KK zurücknehmen oder beschränken kann (BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG USK 81171). Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten(BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 11; BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff). Für die Zeit vor Antragstellung gelten dieselben Erwägungen.

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3. Zu Unrecht meint der Kläger, die aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln gegen eine fristgebundene Aufforderung der KK, einen Reha-Antrag zu stellen, bewirke für ihre Dauer die Unwirksamkeit der gesetzten Frist. Diese Auffassung widerspricht sowohl allgemeinen Grundsätzen (dazu a) als auch speziell dem Regelungsziel des § 51 SGB V(dazu b). Auch ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes liegt nicht vor (dazu c).

25

a) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln, die ein Versicherter gegen die fristgebundene Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags eingelegt hat, verlängert schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Dauer der gesetzten Frist. Die aufschiebende Wirkung entfällt - außer in dem hier nicht vorliegenden Fall begünstigender, durch belastete Dritte angefochtener Verwaltungsakte (dazu BSG SozR 3-1500 § 97 Nr 3 S 7 f und BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 17 ff bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht)- rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird (Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a RdNr 4e Buchst aa; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2013, § 86a RdNr 22; BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; BVerwG Buchholz 240 § 12 BBesG Nr 19 S 21 - Pflicht des Beamten zur Rückzahlung der weiter erhaltenen Bezüge nach Zurückweisung seiner Anfechtung der Entlassung; ebenso BVerwG NJW 1977, 823 zum Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst und zu der Pflicht zur Gebührennachzahlung bei erfolgloser Anfechtung). Das Wesen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch, Anfechtungsklage und weiteren gerichtlichen Rechtsmitteln (§ 86a Abs 1 S 1 SGG) liegt darin, dass für die Dauer des Schwebezustandes, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte (BVerwGE 13, 1, 5 f). Eine Handlungspflicht wird in diesem Zeitraum suspendiert. Diesen vorbeugenden Rechtsschutz genießt der Betroffene aber nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsmittel. Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist. Die Behörde kann den angegriffenen Verwaltungsakt nun so anwenden, als sei er nicht angefochten gewesen. Denn die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf die Vollziehbarkeit (so die sog Vollzugshemmungstheorie), nicht aber auf die Wirksamkeit (so die sog Wirksamkeitstheorie) des angefochtenen Verwaltungsaktes (BVerwG aaO; offengelassen BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 Juris RdNr 13; Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a SGG RdNr 4a Buchst aa; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl 2012, RdNr 74). Das Risiko, die durch den belastenden Verwaltungsakt angedrohten nachteiligen Rechtsfolgen tragen zu müssen, wird dem unterlegenen Beteiligten durch die aufschiebende Wirkung nicht genommen. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BSG, nach der der Rentenempfänger nach erfolgloser Anfechtung der Rentenentziehung die während der Anfechtung weiter bezogene Rente zu erstatten hat (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 20 S 62 ff). Mit Bestands- oder Rechtskraft der eine Aufforderung nach § 51 SGB V bestätigenden Entscheidung ist deren Vollziehbarkeit nicht mehr gehemmt. In diesem Sinne steht hier fest, dass die Beklagte wirksam und rechtmäßig verfügte, dass der Kläger einen Antrag auf Leistungen der Reha binnen 10 Wochen, spätestens jedoch bis 19.11.2008 stellen musste.

26

b) § 51 SGB V könnte seinen aufgezeigten Zweck nicht mehr erfüllen, hätte es der Versicherte durch Einlegung von Widerspruch und gerichtlichen Rechtsmitteln in der Hand, die Frist zur Stellung des Reha-Antrags hinauszuschieben und damit auch das Entfallen des Krg-Anspruchs zu verhindern. Angesichts der regelmäßigen Verfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens würde § 51 SGB V leerlaufen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die KK hätte die Möglichkeit, den Sofortvollzug gemäß § 86a Abs 2 Nr 5 SGG anzuordnen. Zur Durchsetzung der Aufforderung nach § 51 Abs 1 S 1 SGB V und zur Sicherung des damit verbundenen Zieles wäre sie hierzu in jedem Einzelfall gezwungen. Dies widerspräche aber Sinn und Zweck des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG sowie der Systematik der in § 86a Abs 2 SGG abschließend geregelten Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) ist die aufschiebende Wirkung die Regel und die Vollziehungsanordnung die Ausnahme. Sie greift nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt (BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 28; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 86a RdNr 19a). Eine mit der Aufforderung nach § 51 SGB V immer verbundene Vollziehungsanordnung würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht nur ins Gegenteil verkehren(BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 RdNr 28), sondern mehr noch die Ausnahme (Vollzugsanordnung) den Fällen gleichsetzen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (§ 86a Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG; vgl auch § 336a S 1 Nr 3 SGB III zur Aufforderung nach § 309 SGB III, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden). Im Übrigen würde § 51 SGB V auch bei angeordnetem Sofortvollzug jedenfalls in den Fällen leerlaufen, in denen der Versicherte erfolgreich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt(§ 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG).

27

c) Ein Verstoß gegen das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, liegt hierin nicht. Art 19 Abs 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (stRspr: vgl BVerfGE 67, 43, 58 mwN; BVerfG Beschluss vom 10.10.2012 - 2 BvR 922/11 - Juris RdNr 21). Wird eine auferlegte Handlungspflicht, die während der Dauer der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt ist, nicht befolgt, verlangt das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur, dass die an die Handlungspflicht anknüpfenden belastenden Rechtsfolgen erst dann eintreten, wenn die Anfechtung - wie hier - rechtskräftig zurückgewiesen wird. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, der Rechtsschutz liefe leer, weil er quasi gezwungen würde, einen Reha-Antrag zu stellen, um Nachteile zu vermeiden. Die Handlungsalternativen bleiben dem Kläger erhalten. Er wird nur wie ein Versicherter behandelt, der die Aufforderung zur Antragstellung - ohne Rechtsbehelfe einzulegen - bestandskräftig werden lässt, ihr aber gleichwohl nicht nachkommt. Effektiver Rechtsschutz rechtfertigt keine Besserstellung desjenigen, der erfolglos Rechtsmittel einlegt. Er soll im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - sowohl bei Anfechtungs- wie bei Vornahmeklagen - nur verhindern, dass unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die bei Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerfG Beschluss vom 6.8.2014 - 1 BvR 1453/12 - Juris RdNr 9; BVerfGE 93, 1, 13 f; 79, 69, 74 f; 65, 1, 70 f; 46, 166, 179; 35, 263, 274).

28

4. Die vom Kläger erhobene Gehörsrüge greift nicht durch. Soweit er geltend macht, das LSG habe seinen Vortrag zur wiederholten Aufforderung übergangen, einen Reha-Antrag zu stellen, wird die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers gerecht. Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 27 f mwN; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 49). Der Kläger verkennt aber im Kern, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) keinen Anspruch darauf gibt, dass das Gericht der klägerischen Rechtsauffassung folgt.

29

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2013 sowie des Sozialgerichts Hannover vom 29. Oktober 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (Krg) für den 11.12.2008 und den Zeitraum vom 11.1. bis 3.4.2009.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte, 1957 geborene Kläger war nach vorausgegangener Kündigung bis zum 30.11.2008 als Lagerarbeiter bei der M.
 GmbH & Co KG beschäftigt (M-GmbH & Co KG). Der Facharzt für Chirurgie Dipl.-Med. M. stellte ab 13.10.2008 durchgehend, letztmalig am 26.11.2008, für die Zeit bis 10.12.2008 wegen der Diagnose Lumboischialgie Arbeitsunfähigkeit (AU) fest. Auf Veranlassung der Beklagten wechselte der Kläger den behandelnden Arzt und begab sich am 28.11.2008 in die Behandlung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Dr. T., der zunächst keine weitergehende AU-Feststellung vornahm. Am 9.12.2008 suchte der Kläger die Praxis von Dr. Dr. T. zur weiteren AU-Feststellung auf. Dr. Dr. T. nahm ihn an diesem Tag jedoch als Patient nicht mehr an und verwies ihn auf den bereits vereinbarten Untersuchungstermin am 11.12.2008, weil die AU-Feststellung an diesem Tag ausreiche, um den Krg-Anspruch aufrechtzuerhalten. Ab dem 11.12.2008 stellte er AU fortlaufend bis 3.4.2009 fest. Die Beklagte gewährte dem Kläger Krg vom 1. bis 10.12.2008 und vom 12.12.2008 bis 10.1.2009. Krg für den 11.12.2008 und nach dem 10.1.2009 lehnte sie ab, weil ein Krg-Anspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung, hier am 12.12.2008, entstehen könne, zu diesem Zeitpunkt aber keine Versicherung mehr bestanden habe, die einen Anspruch auf Krg beinhalte; der Krg-Anspruch für die Zeit vom 12.12.2008 bis 10.1.2009 ergebe sich aus § 19 Abs 2 SGB V(Bescheid vom 2.1.2009, Widerspruchsbescheid vom 25.3.2009). Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger am 11.12.2008 und vom 11.1. bis 3.4.2009 Krg zu zahlen (Urteil vom 29.10.2010). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Krg-Anspruch entstehe zwar erst an dem Tag, der dem Tag nach der Feststellung der AU folge, hier am 12.12.2008. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Versicherung mit Anspruch auf Krg mehr bestanden. Es liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene ärztliche AU-Feststellung rückwirkend auf einen Zeitpunkt nachgeholt werden könne, an dem noch eine Versicherung mit Anspruch auf Krg bestanden habe. Das Verhalten von Dr. Dr. T. sei der Beklagten zuzurechnen, die mit den Ärzten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zusammenwirke. Eine Differenzierung danach, ob die Auskunft des Arztes medizinische oder rechtliche Fragen betreffe, sei nicht vorzunehmen (Urteil vom 10.9.2013).

3

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 und des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V. Um eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter zu erhalten, müsse vor Ablauf des letzten Abschnitts der Krg-Bewilligung die AU erneut ärztlich festgestellt werden. Unterbleibe dies, ende die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft. Die am Tag nach dem bis 10.12.2008 reichenden Bewilligungsabschnitt erfolgte ärztliche AU-Feststellung habe auch nicht ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden können. Unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten lösten keine Krg-Ansprüche gegen die KK aus.

4

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2013 und des Sozialgerichts Hannover vom 29. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten KK ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht am 11.12.2008 und für die Zeit vom 11.1. bis 3.4.2009 kein Krg-Anspruch nach § 44 Abs 1 SGB V aus der Beschäftigtenversicherung zu. Die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete mit Ablauf des 10.12.2008 (dazu 1.). Infolge der Gewährung von Krg für die Zeit vom 12.12.2008 bis 10.1.2009 bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger Anspruch auf Krg aus nachgehendem Versicherungsschutz nach § 19 Abs 2 SGB V gehabt hat. Im Übrigen kann der Kläger einen Anspruch auf Krg für den 11.12.2008 auch nicht auf § 19 Abs 2 SGB V stützen(dazu 2.)

8

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4, § 56 SGG) entgegenstehen, liegen nicht vor (zur nicht notwendigen Beiladung der Bundesagentur für Arbeit vgl BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 10).

9

1. Der Kläger war ab 11.12.2008 nicht mehr beruhend auf seiner bis 30.11.2008 ausgeübten Beschäftigung mit Anspruch auf Krg versichert (dazu a). Er ist auch nicht so zu stellen, als hätte er noch am letzten Tag des Krg-Bezugs eine ärztliche Feststellung über seine AU herbeigeführt (dazu b).

10

a) Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33; BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9).

11

Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 11; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 10). Das Gesetz bietet weder einen Anhalt für ein Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloße Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht(vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 10). Der Kläger war bis 30.11.2008 aufgrund seiner Beschäftigung bei der M-GmbH & Co KG mit Anspruch auf Krg versichert (§ 5 Abs 1 Nr 1, § 44 SGB V). Die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft endete nicht mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endete (§ 190 Abs 2 SGB V), sondern bestand über den 30.11.2008 hinaus fort.

12

Die - hier durch die Beschäftigtenversicherung begründete - Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger besteht unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht(vgl auch BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; BSG Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris RdNr 7; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg - hier des Beschäftigungsverhältnisses - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 LS 1; ablehnend Hammann, NZS 2014, 729, der aber den Auslegungsspielraum zu Gunsten der Versicherten vernachlässigt). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (eingehend BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12). Die Aufrechterhaltung der Beschäftigtenversicherung setzt insoweit nur eine Nahtlosigkeit von Beschäftigung und Entstehung des Rechts auf die Sozialleistung voraus, also die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (BSG, aaO, RdNr 15).

13

Bei fortdauernder AU, aber abschnittsweiser Krg-Bewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16 mwN; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 24). Für die Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 17; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 24; aA Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 527). Hieran fehlt es. Die den Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete mit Ablauf des 10.12.2008, des letzten Tages der befristeten AU-Feststellung von Dipl.-Med. M. Als der Kläger am 11.10.2008 erneut Dr. Dr. T.
aufsuchte, um sich untersuchen und die Fortdauer der AU feststellen zu lassen, war er deshalb nicht mehr nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V mit Anspruch auf Krg versichert.

14

Soweit der Revisionserwiderung, wonach die am 11.12.2008 ausgestellte AU-Bescheinigung auf die (AU-)Feststellung am 9.12.2008 hätte bezogen werden müssen, sinngemäß eine Verfahrensrüge entnommen werden könnte, hat der Kläger iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben sollen(vgl § 164 Abs 2 S 3 SGG; BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 68 ff, insoweit in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1 nicht abgedruckt; BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 27 f mwN; ausführlich zu den Anforderungen s ferner BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 8/13 R - RdNr 21 mwN; zur Anwendung auf eine Verfahrensrüge des Revisionsbeklagten vgl BSG Urteil vom 24.5.1966 - 1 RA 281/64 - Juris RdNr 15 = AP Nr 12 zu § 554 ZPO; BSG SozR 1500 § 164 Nr 24; Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 164 RdNr 32a). Der Kläger behauptet selbst nicht, dass Dr. Dr. T. ihn am 9.12.2008 untersucht und gestützt darauf AU festgestellt habe.

15

b) Nach den unangefochtenen bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die AU-Feststellung für einen weiteren Bewilligungsabschnitt ausnahmsweise - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - hätte nachgeholt werden können (vgl zu den in den Verantwortungsbereich der KKn fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlicher Fehlbeurteilung der Arbeitsfähigkeit BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 ff, zur Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr 18 zu § 182 RVO, zur Falschberatung durch die KK vgl BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 37/14 R - RdNr 25 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

16

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Der erkennende Senat hat die vom LSG in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsauffassung, dass auch unzutreffende ärztliche Meinungsäußerungen und Handlungsempfehlungen gegenüber Versicherten zu rechtlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs der KK des Versicherten zuzurechnen sind, bereits in seinem Urteil vom 10.5.2012 (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5) als unzutreffend verworfen. Insoweit fehlt es bereits an einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung (aaO RdNr 24 f; bestätigt durch BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 18). Von KKn nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten können zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen KKn auslösen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 27; bestätigt durch BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 20; s ferner BSG Urteil vom selben Tage - B 1 KR 25/14 R - RdNr 15). Hieran hält der Senat fest. Der Kläger kann sich danach gegenüber der Beklagten nicht wirksam darauf berufen, dass er sich auf die Äußerung von Dr. Dr. T. verlassen habe, zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krg genüge - wie geschehen - eine AU-Feststellung am 11.12.2008.

17

Auch ist es nicht Sache der KK, den Versicherten rechtzeitig vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums auf die besondere gesetzliche Regelung und deren im Regelfall gravierende Folgen hinzuweisen. KKn sind nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung zu geben oder solche Hinweise in den Formularen zur Bescheinigung der AU vorzusehen. Insbesondere besteht auch keine Pflicht zur Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 19). Die differenzierende gesetzliche Regelung der Krg-Ansprüche mag zwar eine Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten wünschenswert erscheinen lassen. Der Herstellungsanspruch greift aber nicht schon dann ein, wenn eine allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I unterblieben ist(stRspr, vgl zB BSGE 67, 90, 93 f = SozR 3-1200 § 13 Nr 1 S 4 f; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15 S 50; BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr 13, RdNr 28 mwN). Für eine Situation, bei der die Beklagte eine Pflicht zur Spontanberatung (vgl dazu BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr 2, RdNr 19 mwN) gehabt hätte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am 6.11.2008 ein Beratungsgespräch stattfand, das jedenfalls auch den Wechsel zu einem anderen Vertragsarzt zum Gegenstand hatte. Wie das Verhalten des Klägers zeigt, war ihm die Obliegenheit der rechtzeitigen weiteren AU-Feststellung bewusst, als er sich am 9.12.2008 bei Dr. Dr. T. zum Zwecke der AU-Feststellung vorstellte, obwohl er bereits einen Untersuchungstermin für den 11.12.2008 hatte. Die Beklagte konnte aber weder am 6.11.2008 noch zu einem anderen Zeitpunkt erkennen, dass Dr. Dr. T. den Kläger in Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg wieder fortschicken würde.

18

Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, entweder bereits am 9.12.2008 oder jedenfalls am 10.12.2008 einen anderen Arzt zur Feststellung der AU aufzusuchen. Soweit Dr. Dr. T. von der Beklagten nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge gegeben hat, stehen dem Kläger ggf Schadensersatzansprüche gegen diesen, nicht aber ein Krg-Anspruch gegen die Beklagte zu (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 20).

19

2. Dem Kläger steht auch kein nachgehender Leistungsanspruch für den 11.12.2008 nach § 19 Abs 2 SGB V zu. § 19 Abs 2 SGB V entbindet nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 S 1 Nr 2 SGB V. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt - das LSG hat nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig insoweit keine Feststellungen getroffen -, dass für sich genommen die Voraussetzungen nachgehender Leistungsberechtigung (§ 19 Abs 2 SGB V) beim Kläger erfüllt waren, hat der Kläger schon deswegen keinen Anspruch auf Krg für den 11.12.2008, weil die am 11.12.2008 von Dr. Dr. T. getroffene AU-Feststellung nach § 46 S 1 Nr 2 SGB V erst am darauffolgenden Tag zu einem (neuen) Krg-Anspruch führen konnte.

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. November 2012 zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (Krg) über den 9.3.2012 hinaus.

2

Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin war nach vorausgegangener Kündigung bis zum 29.2.2012 als Bürokraft bei dem E.
e.V. beschäftigt. Internist Dr. K. stellte bei der Klägerin erstmals am 2.2.2012 wegen ICD-10-GM (2012) R53 (Unwohlsein und Ermüdung) Arbeitsunfähigkeit (AU) voraussichtlich bis 8.2.2012 fest (weitere Bescheinigungen vom 7.2.2012 - AU bis 10.2.2012; vom 13.2.2012 - AU bis 26.2.2012, jetzt auch wegen ICD-10-GM <2012> F32.9 ). Am 27.2.2012 stellte Dr. K. AU bis voraussichtlich 9.3.2012 wiederum wegen ICD-10-GM (2012) R53 fest. Am 28.2.2012 erhielt die Klägerin im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit einer Mitarbeiterin der Beklagten "Wichtige Hinweise zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und zur mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des Bezuges von Krankengeld" als Merkblatt ausgehändigt. Die Klägerin erhielt Entgeltfortzahlung bis zum 29.2.2012. Am 5.3.2012 führte die Klägerin mit Dr. K. ein Telefonat, in dem er ihr mitteilte, er werde am 9.3.2012, einem Freitag, nicht in der Praxis sein. Sie solle die auf diesen Tag zurückdatierte Folge-AU-Bescheinigung am 12.3.2012 "abholen". Die Klägerin begab sich am 9.3.2012 in die Praxis von Dr. K. und Dr. B., ohne dass eine ärztliche Feststellung erfolgte. Der am 12.3.2012 ausgestellte Krg-Auszahlungsschein wies AU wegen ICD-10-GM (2012) F32.9 und R53 bis voraussichtlich 26.3.2012 aus und enthielt die Angabe, die Klägerin habe sich zuletzt am 12.3.2012 vorgestellt. Dr. K. stellte sodann eine diese ersetzende, auf den 9.3.2012 datierende AU-Bescheinigung aus, wonach sich die Klägerin zuletzt am 9.3.2012 vorgestellt habe, korrigierte sich aber gegenüber der Beklagten mit Telefax vom 19.3.2012 dergestalt, dass an diesem Tag kein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden habe. Die Klägerin war danach fortlaufend wegen ICD-10-GM (2012) F 32.1 (Mittelgradige depressive Episode) arbeitsunfähig. Die Beklagte gewährte der Klägerin Krg bis 9.3.2012, lehnte jedoch für die Zeit danach Krg ab (Bescheid vom 16.3.2012, Widerspruchsbescheid vom 25.4.2012), weil ein Krg-Anspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung, hier am 12.3.2012, entstehen könne. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Versicherung mit Krg-Berechtigung mehr bestanden. Die Klägerin ist seit 10.3.2012 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten ohne Anspruch auf Krg. Das SG hat die auf Krg-Weitergewährung gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.11.2012). Das LSG hat den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den 9.3.2012 hinaus Krg zu gewähren: Der Krg-Anspruch entstehe zwar erst an dem Tag, der dem Tag nach der AU-Feststellung folge, hier am 13.3.2012. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Versicherung mit Anspruch auf Krg mehr bestanden. Es liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rückwirkend nachgeholt werden könne, weil die Klägerin alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, einen anderen Arzt aufzusuchen (Urteil vom 11.12.2013).

3

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 und des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V. Um eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter zu erhalten, müsse vor Ablauf des letzten Abschnitts der Krg-Bewilligung die AU erneut ärztlich festgestellt werden. Unterbleibe dies, ende die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft. Die am 12.3.2012 erfolgte ärztliche AU-Feststellung habe hier auch nicht ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden können.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. November 2012 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten KK ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das angefochtene LSG-Urteil ist aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Klägerin steht für die Zeit nach dem 9.3.2012 kein Krg-Anspruch nach § 44 Abs 1 SGB V aus der Beschäftigtenversicherung zu. Die den Krg-Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete mit Ablauf des 9.3.2012 (dazu 1.). Die Klägerin kann einen Anspruch auf Krg für die Zeit bis zum 9.4.2012 auch nicht ganz oder teilweise auf § 19 Abs 2 SGB V stützen(dazu 2.).

8

1. Die Klägerin war ab 10.3.2012 nicht mehr beruhend auf ihrer bis 29.2.2012 ausgeübten Beschäftigung mit Anspruch auf Krg versichert (dazu a). Sie ist auch nicht so zu stellen, als hätte sie noch am letzten Tag des Krg-Bezugs eine ärztliche Feststellung über ihre AU herbeigeführt (dazu b).

9

a) Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krg beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krg vorliegt (vgl BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 10; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 12 = USK 2007-33).

10

Nach § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krg 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4, § 24, § 40 Abs 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt (BSG SozR 4-2500 § 46 Nr 2 RdNr 11). Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, bietet das Gesetz weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krg-Anspruch gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht(vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13 mwN).

11

Die - hier durch die Beschäftigtenversicherung begründete - Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger besteht unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht(vgl auch BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; BSG Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris RdNr 7; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg - hier des Beschäftigungsverhältnisses - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 LS 1; ablehnend Hammann, NZS 2014, 729, der aber den Auslegungsspielraum zu Gunsten der Versicherten vernachlässigt). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (eingehend BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 12). Die Aufrechterhaltung der Beschäftigtenversicherung setzt insoweit nur eine Nahtlosigkeit von Beschäftigung und Entstehung des Rechts auf die Sozialleistung voraus, also die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (BSG, aaO, RdNr 15).

12

Bei fortdauernder AU, aber abschnittsweiser Krg-Bewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16 mwN; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 24). Für die Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 17; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 24; aA Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 527). Ausgehend von der - nicht mit Verfahrensrügen wirksam angegriffenen (dazu sogleich) - den Senat bindenden Feststellung des LSG (§ 163 SGG), dass nach dem 27.2.2012 und vor dem 12.3.2012 keine ärztliche AU-Feststellung getroffen worden sei, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die den Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten endete hiernach mit Ablauf des 9.3.2012, des letzten Tages der von Dr. K. am 27.2.2012 vorgenommenen befristeten AU-Feststellung. Als die Klägerin am 12.3.2012 erneut Dr. K. aufsuchte, war sie deshalb nicht mehr nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V mit Anspruch auf Krg versichert. Dabei kann der Senat offenlassen, ob Dr. K. am 12.3.2012 im Rechtssinne überhaupt eine ärztliche AU-Feststellung traf. Ein bloßes "Abholen" der AU-Bescheinigung, wie von Dr. K. als Zeuge in seiner schriftlichen Befragung (§ 118 Abs 1 SGG iVm § 377 Abs 3 ZPO)vom 24.7.2013 angegeben, genügt dafür jedenfalls nicht.

13

Soweit die Revisionserwiderung die Verfahrensrüge erhebt (zu den Darlegungsvoraussetzungen vgl § 164 Abs 2 S 3 SGG; näher BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 68 ff, insoweit in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1 nicht abgedruckt; BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 27 f mwN; ausführlich zu den Anforderungen s ferner BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 8/13 R - RdNr 21 f mwN; zur Anwendung auf eine Verfahrensrüge des Revisionsbeklagten vgl BSG Urteil vom 24.5.1966 - 1 RA 281/64 - Juris RdNr 15 = AP Nr 12 zu § 554 ZPO; BSG SozR 1500 § 164 Nr 24; Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 164 RdNr 32a) und geltend macht, das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, durch die zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. K. aufzuklären, dass er im Rahmen des Telefonats am 5.3.2012 eine AU-Feststellung getroffen habe, muss der Verfahrensrüge wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas der Erfolg versagt bleiben. § 46 S 1 Nr 2 SGB V setzt unabdingbar sowohl bei der Erstfeststellung der AU als auch bei nachfolgenden Feststellungen die persönliche Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt voraus(vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 22 unter Hinweis auf § 31 S 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte; vgl ferner § 4 Abs 1 S 2 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 7 SGB V; Kummer in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, 1994, § 23 RdNr 53). Eine telefonische Befragung genügt nicht (vgl Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, SGB V, Stand 1. Juli 2014, § 46 RdNr 31a; Kummer, MedSach 1986, 86, 88). Dies folgt schon aus der durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 SGB V vorgegebenen Notwendigkeit, Krg nur auf der Grundlage einer bestmöglich fundierten ärztlichen Einschätzung zu gewähren. Unter den realen Bedingungen und Erschwernissen (vertrags-)ärztlichen Versorgungsgeschehens im Praxisalltag sind AU-Feststellungen nicht selten auf unsicherer Grundlage und zudem schnell vorzunehmen. Auch sind die KKn im Verwaltungsvollzug angesichts der Krg-Fälle als Massenphänomen mit faktisch nur eingeschränkten Prüfmöglichkeiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in besonderer Weise auf eine sorgfältige ärztliche Begutachtung angewiesen, um rechtswidrige Krg-Bewilligungen zu vermeiden. Eine ausreichende Bewältigung dieser aus tatsächlichen Gegebenheiten resultierenden Schwierigkeiten vermag nur eine unmittelbare persönliche Untersuchung des Versicherten durch den Arzt zu gewährleisten. Bei den Fällen, bei denen der Arzt aufgrund sorgfältiger Untersuchung des Versicherten absehen kann, dass dessen AU längere Zeit andauern wird, kann er dem insbesondere durch eine entsprechend längere Befristung der voraussichtlichen AU-Dauer Rechnung tragen. Macht der Arzt von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, muss er sich bei jeder (Folge-)AU-Feststellung erneut durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung des Versicherten die Gewissheit verschaffen, dass und gegebenenfalls wie lange die AU voraussichtlich noch andauern wird. Hier behauptet die Klägerin selbst nicht, dass Dr. K. sie am 5.3.2012 persönlich untersucht und gestützt darauf AU festgestellt habe.

14

b) Ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die AU-Feststellung für einen weiteren Bewilligungsabschnitt ausnahmsweise - rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krg-Bezugs - hätte nachgeholt werden können (vgl zu den in den Verantwortungsbereich der KKn fallenden Hinderungsgründen, insbesondere bei ärztlicher Fehlbeurteilung der Arbeitsfähigkeit BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 ff, zur Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr 18 zu § 182 RVO, zur Falschberatung durch die KK vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - RdNr 25 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

15

Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10.5.2012 (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5)die Auffassung als rechtsfehlerhaft verworfen, dass auch unzutreffende ärztliche Meinungsäußerungen und Handlungsempfehlungen gegenüber Versicherten zu rechtlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs der KK des Versicherten zuzurechnen sind. Insoweit fehlt es bereits an einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung (aaO RdNr 24 f; bestätigt durch BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 18). Von KKn nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten können zwar ggf Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krg-Ansprüche gegen KKn auslösen (vgl BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 27; bestätigt durch BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 20; s ferner BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R - RdNr 16, 18). Hieran hält der Senat fest. Die Klägerin kann sich danach gegenüber der Beklagten nicht wirksam darauf berufen, sie habe sich auf die Äußerung von Dr. K.
verlassen, zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krg genüge - wie geschehen - die Ausstellung einer AU-Bescheinigung mit Rückdatierung der AU-Feststellung auf den 9.3.2012. Der Senat muss daher nicht der Frage nachgehen, ob das Verhalten von Dr. K. schon den objektiven Tatbestand des § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) erfüllt(vgl auch BGH Urteil vom 8.11.2006 - 2 StR 384/06 - MedR 2007, 248).

16

Auch ist es nicht Sache der KK, den Versicherten rechtzeitig vor Ablauf des schon festgestellten AU-Zeitraums auf die besondere gesetzliche Regelung und deren im Regelfall gravierende Folgen hinzuweisen. KKn sind nicht gehalten, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung zu geben oder solche Hinweise in den Formularen zur Bescheinigung der AU vorzusehen. Insbesondere besteht auch keine Pflicht zur Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 19). Hier erläuterte die Beklagte aber der Klägerin mit einem am 28.2.2012 ihr ausgehändigten, klar verständlichen und inhaltlich zutreffenden Merkblatt ihre Obliegenheit zur Aufrechterhaltung der Versicherung mit Anspruch auf Krg. Wie das Verhalten der Klägerin zeigt, war ihr die Obliegenheit der rechtzeitigen weiteren AU-Feststellung bewusst, als sie sich am 5.3.2012 telefonisch mit diesem Anliegen an Dr. K. wandte und am 9.3.2012 sogar zum Zwecke der AU-Feststellung die Praxis der Dres. K. und B. aufsuchte. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, entweder bereits in den Tagen vom 5. bis 8.3.2012 Dr. K. oder jedenfalls am 9.3.2012 einen anderen Arzt zur Feststellung der AU aufzusuchen. Soweit Dr. K. von der Beklagten nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge gegeben hat, stehen der Klägerin ggf Schadensersatzansprüche gegen diesen, nicht aber ein Krg-Anspruch gegen die Beklagte zu (BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 20).

17

2. Der Klägerin steht auch kein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs 2 SGB V) für die Zeit ab dem 10.3. bis zum 9.4.2012 zu. In diesem Zeitraum war die Klägerin freiwillig versichert (§ 9 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V), sodass ein Krg-Anspruch nicht auf § 19 Abs 2 SGB V gestützt werden kann.

18

Nach § 19 Abs 2 S 1 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt ein solcher nachgehender Anspruch - abgesehen von der Konkurrenz mit der Auffangversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 13 und Abs 8a SGB V sowie hierzu BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5, RdNr 30 ff)- lediglich in Betracht, falls die Klägerin ab 10.3.2012 nicht auf andere Weise Krankenversicherungsschutz genoss (vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 25). Denn der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt(stRspr, vgl BSGE 89, 254, 255 f = SozR 3-2500 § 19 Nr 5 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - Juris RdNr 20 - USK 2007-33; aA Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand November 2014, K § 19 RdNr 61, wonach der Vorrang des aktuellen Versicherungsverhältnisses nur bei gleichen oder gleichwertigen Leistungsansprüchen besteht). Daran fehlt es, wie bereits ausgeführt.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Februar 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) vom 13.4. bis 3.12.2004.

2

Der 1955 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Nach Beendigung einer Beschäftigung als angestellter Kfz-Meister bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit ausgehend von einem Leistungsvermögen von 40 Wochenstunden vom 16.5.2002 bis 18.7.2003 Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger war ab 7.6.2003 fortlaufend ua wegen Spinalkanalstenose arbeitsunfähig krank und erhielt ab 19.7.2003 von der Beklagten Krg. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bestätigte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit (AU) und regte wegen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine medizinische Reha-Maßnahme vor Ablauf der Vierjahresfrist in einer orthopädischen Fachklinik an. Die LVA bewilligte dem Kläger berufsfördernde, nicht aber die beantragten medizinischen Reha-Leistungen (Bescheid vom 18.2.2004), zu denen sich der Kläger indes gesundheitlich nicht in der Lage sah. Arzt S. bescheinigte der Beklagten, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig sei; der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar, zumal sich alles noch verschlechtert habe (15.3.2004). Die Beklagte entschied aufgrund eines weiteren MDK-Gutachtens (keine weitere AU innerhalb von 14 Tagen; 6.4.2004), Krg wegen Beendigung der AU nur noch bis 12.4.2004 zu zahlen (Bescheid vom 6.4.2004). Mit seinem dagegen am 5.5.2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da sich seine Befunde entsprechend der Einschätzung des Arztes S. verschlechtert hätten. Auf der Grundlage weiterer Beurteilungen (ua MDK: Vorgutachten zutreffend, langjähriges degeneratives Wirbelsäulenleiden, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mindestens drei Stunden täglich möglich) wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2004). Während das SG die Beklagte nach Beweiserhebung zur Krg-Zahlung verurteilte, weil der Kläger ab 13.4.2004 nicht zu vollschichtiger Arbeit fähig gewesen sei (Urteil vom 31.5.2007), wies das LSG die auf Krg-Gewährung bis 3.12.2004 gerichtete Klage ab: Der Kläger habe es versäumt, nach dem 12.4.2004 seine AU ärztlich feststellen zu lassen und die Feststellung der Beklagten zu melden (Urteil vom 17.9.2008). Den am 19.12.2008 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2009). Klage (Gerichtsbescheid vom 19.8.2010) und Berufung sind ohne Erfolg geblieben: Es fehle eine ärztliche AU-Feststellung ab 13.4.2004 und deren Meldung (LSG-Urteil vom 1.2.2011).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 46 S 1 Nr 2 und § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V. Ihn hätten im laufenden Rechtsbehelfsverfahren keine weiteren Obliegenheiten zur ärztlichen AU-Feststellung und Meldung getroffen.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Februar 2011 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. August 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 6. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 zurückzunehmen und dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 13. April 2004 bis zum 3. Dezember 2004 zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Februar 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene LSG-Urteil ist aufzuheben, denn es verletzt materielles Recht. Der erkennende Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die unangegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG)Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Krg-Anspruch auf der Grundlage des § 44 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGB X zu entscheiden. Es steht nicht fest, dass der Kläger vom 13.4. bis 3.12.2004 arbeitsunfähig war (dazu 1.). Die Entscheidung des LSG erweist sich weder ganz noch teilweise aus anderen Gründen als zutreffend (dazu 2.).

8

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (vgl § 44 Abs 1 S 1 SGB X). Wenn feststeht, dass der Kläger vom 13.4. bis 3.12.2004 arbeitsunfähig war, hat die Beklagte ihm für diese Zeit Krg unter Rücknahme des Bescheides vom 6.4.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2004 zu gewähren. In diesem Falle ist sie nämlich von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, und hat deshalb die Sozialleistung Krg zu Unrecht nicht erbracht.

9

1. Nach § 44 Abs 1 Halbs 1 SGB V haben Versicherte ua Anspruch auf Krg, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ein nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V (in der Krankenversicherung der Arbeitslosen) versicherter Arbeitsloser ist in diesem Sinne arbeitsunfähig, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts dar, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit (vgl BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 35; BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr 3, RdNr 16 zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser, vgl auch mit zustimmender Anmerkung Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 9; ferner BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr 1, RdNr 7). Entscheidend für die Beurteilung der AU Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Zumutbarkeit insoweit auch krankenversicherungsrechtlich an § 121 SGB III aF(ab 1.4.2012: § 140 SGB III nF durch Art 2 Nr 18 Gesetz vom 20.12.2011, BGBl I 2854) zu messen (BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 9, vgl auch Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187). Hat die Arbeitsverwaltung dem Arbeitslosen ein konkretes Arbeitsangebot nicht unterbreitet, liegt krankheitsbedingte AU vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (zB vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Alg-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat (vgl zum Ganzen BSGE 96, 182 = SozR 4-2500 § 44 Nr 9, RdNr 17 ff, 24; zustimmend zB Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.12.2011, § 44 SGB V RdNr 45 ff; Joussen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 44 RdNr 16; Schmidt in Horst Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.9.2011, Bd 2, § 44 SGB V RdNr 107g).

10

Es fehlen - aufgrund seiner Rechtsauffassung konsequent - Feststellungen des LSG dazu, dass der Kläger ab 13.4. bis 3.12.2004 gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage war, die Arbeiten vollschichtig zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Alg-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hatte. Das SG bejahte zwar nur eine untervollschichtige Arbeitsfähigkeit im ersten Klageverfahren, die Beklagte bestritt diese aber mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, ohne dass in der Folgezeit eine für das Revisionsgericht bindende Feststellung erfolgt ist. Die fehlenden Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.

11

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Krg-Anspruchs erfüllt, und es greifen keine Einwendungen hiergegen durch.

12

a) Die AU des Klägers vom 13.4. bis 3.12.2004 war ärztlich festgestellt. Anspruch auf Krg entsteht nach § 46 S 1 Nr 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Bereits am 15.3.2004 bescheinigte Arzt S. der Beklagten, dass AU weiterhin bestehe und der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar sei. Die Erkrankung habe sich gegenüber dem Bericht an den MDK vom 17.11.2003 noch verschlimmert.

13

Die zeitlich weit über den 13.4.2004 hinausreichende Bescheinigung des (Vertrags-)Arztes S. ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte entschied, die Krg-Zahlung an den Kläger mit dem 12.4.2004 zu beenden. Wird das Krg abschnittsweise gewährt, ist zwar das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krg für jeden weiteren Bewilligungsab-schnitt neu zu prüfen (vgl BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 22 mwN). Dieser Grundsatz schließt es indes nicht aus, eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als für § 46 S 1 Nr 2 SGB V ausreichend anzusehen. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - der Versicherte sich mit Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung seiner KK wendet, die Krg-Zahlung noch innerhalb des Zeitraums zu beenden, für den ein Arzt bereits AU festgestellt hat. Die Feststellung muss nicht zwingend durch einen Vertragsarzt erfolgen (vgl BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 12 S 53 f; hM in der Literatur: Schmidt in Horst Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.9.2011, Bd 2, § 46 SGB V RdNr 24 f; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand September 2011, § 44 RdNr 12; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.12.2011, § 46 SGB V RdNr 10; aA Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand Januar 2012, § 44 SGB V RdNr 16: nur nicht bei einem Notfall iS von § 76 Abs 1 S 2 SGB V; widersprüchlich Kruse in LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 46 RdNr 3). Mit der Notwendigkeit einer ärztlichen, nicht unbedingt vertragsärztlichen Feststellung harmoniert, dass unbeschadet des § 91 Abs 6 SGB V die Regelungen in den AU-Richtlinien (RL) über den Zeitpunkt der AU-Feststellung und ihren retro- und prospektiven Feststellungszeitraum den leistungsrechtlichen Krg-Tatbestand nicht ausgestalten(zur bloß vertragsärztlichen Pflicht, AU-Bescheinigungen zeitlich nach den AU-RL einzugrenzen, vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 25 mwN). Entsprechendes gilt für die Art und Weise der ärztlichen AU-Feststellung. Sie erfüllt auch dann die Voraussetzungen des § 46 S 1 Nr 2 SGB V, wenn sie nicht auf dem durch § 5 Abs 1 oder § 6 Abs 1 AU-RL dafür vorgesehenen Vordruck (Muster Nr 1 bzw 17) erfolgt.

14

Die KK ist zwar zur Beendigung von Krg-Zahlungen vor Ablauf ärztlich bescheinigter AU befugt. Denn der erkennende Senat misst dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der AU lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme bei. Sie bildet eine Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der KK, ohne dass KK und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr, vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 28 mwN). Die KK kann sich insoweit aber nicht auf das Fehlen einer ärztlichen AU-Feststellung berufen, obwohl ihr eine solche Feststellung vorliegt, sie aber lediglich die Verhältnisse abweichend beurteilt.

15

Die Rechtsauffassung des erkennenden Senats entspricht nicht nur Wortlaut und Regelungssystem, sondern auch Entstehungsgeschichte und Regelungszweck. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender AU sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl bereits BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr 16 zu § 182 RVO S Aa 13 RS mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr 19 zu § 182 RVO S Aa 17 f; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der AU der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (stRspr vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 21; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.12.2011, § 44 SGB V RdNr 3, 6). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche AU feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten AU akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei AU nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt - richtigerweise - als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 41; zum Ganzen BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 16 mwN). Missbrauch und praktische Schwierigkeiten stehen dagegen nicht in Rede, wenn die KK - wie hier die Beklagte - pflichtgemäß (§ 275 SGB V)eine AU-Bescheinigung überprüft und der bescheinigten Beurteilung dann nicht folgt.

16

b) In Einklang mit diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - auch nicht mit Erfolg auf ein Ruhen des Krg-Anspruchs nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V berufen. Danach ruht der Anspruch auf Krg, solange die AU der KK nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der AU erfolgt. Auch diese Regelung findet nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn ein Versicherter - wie hier der Kläger - sich fristgerecht mit Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung seiner KK wendet, die Krg-Zahlung - abweichend von einer ihr vorliegenden AU-Bescheinigung - noch innerhalb des Zeitraums zu beenden, für den ein Arzt ihm AU bescheinigt hat.

17

§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V soll die KK nämlich ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V lediglich davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der KK die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können.

18

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Gewährung von Krg deshalb bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (vgl zB BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr 8 zu § 216 RVO S Aa 6 RS; BSG SozR Nr 11 zu § 216 RVO; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7 S 8; BSGE 56, 13, 14 f = SozR 2200 § 216 Nr 7, S 19; BSG SozR 2200 § 216 Nr 11; BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15 f). Mit Blick darauf muss die AU der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Dies hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist (stRspr, vgl nur BSGE 85, 271, 275 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15). Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der AU grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner KK melden, will er das Erlöschen (vgl dazu Beschluss des Senats vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - mwN) oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden.

19

Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als auch des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V strikt zu handhaben(vgl zum Ganzen, auch zu den Einschränkungen bei Umständen im Verantwortungsbereich der KKn BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 18 mwN; Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.12.2011, § 49 SGB V RdNr 33; ablehnend zu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bei Weitergewährung von Krg Schmidt in Horst Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.9.2011, Bd 2, § 49 SGB V RdNr 110a). Liegt der KK dagegen eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung.

20

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Zeiträume, in denen Versicherter und KK über das Bestehen von AU als Voraussetzung eines Krg-Anspruchs streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krg-Anspruch zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten AU-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine AU ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die KK hiervon Kenntnis erlangt. Die KK kann ihm nicht entgegenhalten, dass er sich - der Unsicherheit Rechnung tragend - mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt und Alg erhält. Hat die KK allerdings Kenntnis von einer ärztlichen AU-Bescheinigung und davon, dass der betroffene Versicherte weiterhin Krg beansprucht, sind die Obliegenheiten nach § 46 und § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V auch insoweit erfüllt. Einer zusätzlichen Information der KK bedarf es in diesem Rahmen nicht.

21

c) Die Höchstdauer des Krg-Anspruchs gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB V ist nicht überschritten. Danach erhalten Versicherte Krg ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Krg bis 3.12.2004 hält sich in diesem Rahmen, da der 7.6.2003 der Tag des Beginns der AU war.

22

d) Die zeitlichen Grenzen des § 44 Abs 4 SGB X sind beachtet, denn die Krg-Zahlung betrifft einen Krg-Anspruch für einen Teil des Jahres 2004. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden nach dieser Regelung Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Der Kläger stellte den Überprüfungsantrag im Dezember 2008.

23

e) Wenn das LSG feststellt, dass AU im og Zeitraum bestand, wird es auch zu klären haben, in welchem Umfang der dem Grunde nach gegebene streitbefangene Krg-Anspruch ggf nach § 107 SGB X als erfüllt gilt.

24

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.09.2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 geltend.
Die am … 1954 geborene Klägerin war als Bürokauffrau versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15.03.2008. Am 13.03.2008 stellte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L. das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (Diagnose F 33.9 G, rezidivierende depressive Störung) fest. Die Beklagte zahlte der Klägerin daraufhin Krg ab dem 16.03.2008. Vom 30.09. bis 25.11.2008 befand sich die Klägerin in einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Heilbehandlung. Aus diesem Heilverfahren wurde sie mit den Diagnosen Anpassungsstörung, Dysthymia, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Rückenschmerzen vorläufig noch als arbeitsunfähig, jedoch in gebessertem Allgemeinbefinden entlassen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) gelangte in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.2008 zu der Auffassung, dass die Klägerin ab 01.01.2009 wieder in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne Nachtschicht auszuüben. Mit Bescheid vom 23.12.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der MDK habe festgestellt, dass sie wieder für leichte/mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Dies bedeute, dass mit dem 31.12.2008 der Anspruch auf Krg und somit auch die Mitgliedschaft bei der Beklagten ende. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, sich bis spätestens 02.01.2009 bei ihrer Agentur für Arbeit zu melden. Sie vermeide dadurch mögliche Nachteile. Die Zahlung von Krg bis zum 31.12.2008 basierte auf einem am 16.12.2008 von Dr. B. ausgestellten Auszahlschein für Krg. Dieser Auszahlschein, der als Diagnosen CTS rechts, depressives Syndrom benennt, enthält außerdem folgende Mitteilungen: zuletzt vorgestellt am 16.12.2008, noch arbeitsunfähig. Angaben zum nächsten Praxisbesuch werden nicht gemacht. Am 02.01.2009 ging bei der Beklagten eine von Dr. G., Arzt für Orthopädie, am 29.12.2008 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die als Erstbescheinigung gekennzeichnet war und in der Dr. G. das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit unter der Diagnose M 54.5 G (Kreuzschmerz) bis zum 02.01.2009 (Freitag) bescheinigte. In einer weiteren, am 07.01.2009 eingegangenen Folgebescheinigung attestierte der Internist und Hausarzt Dr. S. aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 05.01.2009 (Montag) Arbeitsunfähigkeit bis 09.01.2009 (Freitag).
Gegen den Bescheid vom 23.12.2008 legte die Klägerin am 05.01.2009 Widerspruch ein. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten am 13.01.2009 legte sie eine am 19.01.2009 von Dr. S. am 19.01.2009 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, dieses Mal mit der Diagnose J 98.8 G (sonstige nähere bezeichnete Krankheiten der Atemwege). Die Beklagte holte erneut eine Stellungnahme des MDK ein. In seiner sozialmedizinischen Beratung am 17.02.2009 führte der MDK ergänzend aus, hinsichtlich der Tätigkeit einer ausgebildeten Bürokraft in einer anderen Firma bestehe seit dem 01.01.2009 ein ausreichendes Leistungsbild. Zu vermeiden seien Nachtarbeit und Wirbelsäulenzwangshaltungen, die jedoch bei einer Beschäftigung als ausgebildete Bürokraft nicht üblich seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, ab dem Jahreswechsel 2008/2009 verfüge die Klägerin wieder über ein ausreichendes Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als Bürofachkraft, sodass ab dem 01.01.2009 kein Anspruch auf Krg mehr bestehe.
Die Klägerin meldete sich zunächst am 01.04.2009 arbeitslos, änderte die Arbeitslosmeldung aber nachträglich (am 10.06.2009) auf den 04.06.2009 ab und erhielt mit Bewilligungsbescheid vom 10.06.2009 von der Agentur für Arbeit L. Arbeitslosengeld ab 04.06.2009.
Am 02.04.2009 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben und die Gewährung von Krg ab dem 01.01.2009 geltend gemacht. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. G. hat mitgeteilt, er habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum am 19.03.2009, 06.04.2009, 22.04.2009, 19.05.2009 und 06.07.2009 behandelt. Es bestehe bei der Klägerin eine chronische Wirbelsäulenschmerzsymptomatik infolge der Irritation über den Gelenkfacetten, sodass längeres Sitzen oder dauerhaftes Stehen zu lumbosakralen Beschwerden führe. Die krankhaften Veränderungen der Lendenwirbelsäule beeinträchtigten die Belastbarkeit, leichte körperliche Arbeiten mit Bewegungspausen, der Möglichkeit zwischendurch aufzustehen, seien vom orthopädischen Befund sechs bis acht Stunden täglich zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit sei der Klägerin von ihm im erfragten Zeitraum von Januar bis Juli 2009 nicht attestiert worden. Dr. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. B. haben mit Schreiben vom 27.07.2009 ausgeführt, die Klägerin habe sich seit Januar 2009 zu folgenden Terminen in ihrer Praxis vorgestellt: 27.01.2009, 17.02.2009, 10.03.2009, 31.03.2009, 28.04.2009, 02.06.2009 und zuletzt am 14.07.2009. Die nervenärztliche Behandlung sei wegen eines depressiven Zustandsbildes mittelgradiger Ausprägung sowie eines Carpaltunnelsyndroms rechts erfolgt. Die Beeinträchtigungen im Rahmen der genannten Erkrankungen hätten in der ersten Hälfte des Jahres 2009 zu einer deutlichen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit geführt. Die Klägerin sei bis Ende Juni 2009 nicht in der Lage gewesen, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Belastbarkeit habe unter drei Stunden täglich gelegen. Die Klägerin sei von ihnen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden, jeweils zu den genannten Terminen, an denen sie in der Praxis war, zuletzt am 02.06.2009. Es habe sich jeweils um einen Auszahlschein gehandelt. Dr. S. hat in seinem Schreiben vom 28.07.2009 die Behandlungsdaten aufgeführt und jeweils angegeben, welche Erkrankungen er dabei festgestellt hat. Durch die rezidivierenden Rückenschmerzen und Bauchbeschwerden sei die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin vor dem Hintergrund einer chronischen Depression immer wieder eingeschränkt gewesen. Im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2009 sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, als Bürokraft acht Stunden zu arbeiten. Die abdominelle Symptomatik habe sich nach Behandlung der Heliobacter-Infektion deutlich gebessert. Durch Therapie des Eisenmangels habe sich der Kräftezustand der Klägerin insgesamt verbessert. Auch die depressive Stimmungslage sei Ende Juni etwas gebessert gewesen.
Hierzu hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2009 ausgeführt, sie habe die sachverständigen Zeugenaussage selbst ausgewertet und dabei festgestellt, dass unter Zugrundelegung dieser Ausführungen möglicherweise Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus vorliege. Somit würde grundsätzlich ein Anspruch auf Krg ab dem 01.01.2009 bestehen. Der Gesetzgeber sehe jedoch vor, dass bei Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krg am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 26.06.2007 (B 1 KR 37706 R) hierzu entschieden, dass sich der Anspruch auf Krg grundsätzlich nach dem Versicherungsverhältnis richte, das am Tag nach der ärztlichen Feststellung bestehe. Die Klägerin habe eine Erstbescheinigung von Herrn Dr. G. für die Zeit vom 29.12.2008 bis 02.01.2009 sowie eine Folgebescheinigung von Dr. S. vom 05.01.2009 bis 09.01.2009 sowie weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.01.2009 sei an diesem Tag von Dr. S. festgestellt worden. Maßgebend für den Anspruch auf Krg seien die konkret am 06.01.209 bestehenden Verhältnisse. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei bereits zum 15.03.2008 beendet worden. Für die Klägerin bestehe demnach am 06.01.2009 keine Versicherung mehr, die einen Anspruch auf Krg beinhalte. Somit anerkenne die Beklagte noch einen Krg-Anspruch vom 01.01. bis 02.01.2009.
In der mündlichen Verhandlung am 13.09.2012 hat die Klägerin das Angebot der Beklagten, ihr bis zum 02.01.2009 Krg zu gewähren, als Teil-Anerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom 13.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe über den 02.01.2009 hinaus keinen Anspruch auf Krg. Sie sei zunächst aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Dieses Krankenversicherungsverhältnis sei aber über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.03.2008 hinaus gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V lediglich bis zum 02.01.2009 erhalten geblieben. Die Voraussetzungen, unter denen die Pflichtmitgliedschaft ausnahmsweise über das Ende der Versicherungspflicht hinaus fortbestehe, seien vorliegend ab dem 02.01.2009 nicht mehr erfüllt gewesen. Denn die Klägerin habe vom 03.01. bis 05.01.2009 weder Krg bezogen noch habe sie für die Tage Anspruch auf Krg gehabt. Ihr Krg-Anspruch sei vielmehr entsprechend dem Attest des Dr. G. vom 29.12.2008 bis 02.01.2009 befristet gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe in der Zeit vom 02.01. bis 05.01.2009 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erlangen können. Denn eine rückwirkende Entstehung des Krankengeldanspruches sei bei verspäteter ärztlicher Feststellung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei ununterbrochen bestanden habe und den Versicherten keinerlei Verschulden an der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung treffe. Die Tatsache, dass man im Falle der Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt wieder aufsuchen müsse, sei in der erwerbstätigen Bevölkerung allgemeinkundig. Die Klägerin habe auch keinen nachgehenden Krankengeldanspruch für die Dauer eines Monats ab Beendigung ihrer Mitgliedschaft. Denn ein solcher, aus der früheren Mitgliedschaft abgeleiteter Versicherungsschutz sei gemäß § 19 Abs 2 SGB V gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig. Infolge des Wegfalls der eigenen Mitgliedschaft sei die Klägerin ab dem 03.01.2009 nach § 10 SGB V über die Familienversicherung in die Krankenversicherung ihres Ehemannes einbezogen, sodass sie nicht mehr mit einem Anspruch auf Krg versichert gewesen sei.
10 
Am 06.10.2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, woher das SG die Überzeugung habe, es sei in der erwerbstätigen Bevölkerung allgemeinkundig, dass man im Falle der Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt spätestens am letzten Tag der bisherigen Krankschreibung zwecks weiterer Krankschreibung wieder aufsuchen müsse. Dies treffe bekanntermaßen gerade nicht zu. Sie habe Dr. S. am Montag, den 05.01.2009 in seiner Praxis aufgesucht. Dieser habe Arbeitsunfähigkeit seit dem 29.12.2008 festgestellt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. G. habe gleichfalls am 29.12.2008 Arbeitsunfähigkeit vom 29.12.2008 bis einschließlich 02.01.2009 festgestellt. Der 03.01. und der 04.01.2009 seien ein Wochenende gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es daher Dr. S. möglich gewesen, sie im Anschluss ohne zeitliche Unterbrechung arbeitsunfähig zu schreiben. Damit habe über den 02.01.2009 hinaus ein Anspruch auf Krg bestanden. Soweit die Krankenkassen überdies die Möglichkeit einer rückwirkenden Arbeitsunfähigkeitsfeststellung in ihren eigenen Richtlinien vorsähen, müssten sie eine solche Feststellung durch einen Vertragsarzt auch gegen sich gelten lassen. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass der Krankengeldanspruch erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.09.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 Krankengeld zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
15 
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, in ständiger Rechtsprechung zu § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V habe das BSG erläutert, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg nicht nur beim erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch bei einer zeitlich befristeten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechenden Gewährung des Krg für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festzustellen seien. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um eine Folgearbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit handele. Ergänzend habe das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 dargelegt, dass der genannte Grundsatz es nicht ausschließe, dass eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasse, für § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V als ausreichend anzusehen sei. Diese Ergänzung des BSG dürfe jedoch nicht so verstanden werden, dass nach Ausstellung einer zeitlich nicht befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt die Krankenkasse trotz zu späteren Zeitpunkten ausgefertigten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr zur Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg berechtig ist, weil die zeitlich frühere und ohne Befristung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alle anderen zeitlich nachfolgenden ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit, zeitlich befristet oder zeitlich unbefristet, verdränge oder überlagere und dadurch deren Wirksamwerden verhindere.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägern in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Krg auch für die Zeit vom 03.01.2009 bis zum 03.06.2009.
19 
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff SGB V. Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
20 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krg nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II) und Nr 13 (Auffangversicherung) Versicherte Krg nicht beanspruchen (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und damit mit Anspruch auf Krg bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Zwar endet die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 15.03.2008. Dennoch bestand der sich aus § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V ergebende Versicherungsschutz bis zum 03.06.2009 fort. Die Mitgliedschaft der Klägerin blieb gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB V erhalten, da sie vom 16.03.2008 bis zum 02.01.2009 Krg bzw Übergangsgeld bezog und für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 Anspruch auf Krg hatte.
21 
Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Die Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber "verweisen", die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krg-Gewährung nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen (BSG 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R, BSGE 94, 19 mwN). Danach war bei Entstehen des Krg-Anspruchs der Arbeitsplatz der Klägerin als Bürokauffrau maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
22 
Eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.01. bis zum 03.06.2009 ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Klägerin erkrankte im März 2008 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Ausprägung, die auch nach Ansicht der Beklagten zu einer mindestens bis Dezember 2008 dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Eine Bestätigung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik S. W., in der sich die Klägerin vom 30.09. bis zum 25.11.2008 befand. Im Gegensatz zu der Beklagten ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin wegen dieser depressiven Störung sowie zeitweise wegen zusätzlicher somatischer Erkrankungen darüber hinaus auch in der Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 nicht in der Lage war, eine Tätigkeit als Bürokauffrau oder leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ganztägig auszuüben. Dies folgt aus den schriftlichen Angaben der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte. So hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. in seiner Aussage vom 27.07.2009 bestätigt, dass sich die Klägerin im streitigen Zeitraum regelmäßig wegen eines depressiven Zustandsbildes in seiner Behandlung befunden hat und die Klägerin aufgrund dieses Krankheitsbildes bis Anfang Juni 2009 nicht in der Lage war, wenigstens leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden täglich zu verrichten. Damit war auch eine Arbeit als Bürokauffrau nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin war durch rezidivierende Rückenschmerzen zusätzlich eingeschränkt. Dies folgt aus der schriftlichen Zeugenauskunft des Dr. S. vom 28.07.2009. Nach dessen Angaben litt die Klägerin in den Monaten März und April 2009 außerdem an Bauchschmerzen, die teilweise mit Durchfällen verbunden waren. Diese Beschwerden besserten sich erst nach der Behandlung einer mittels Biopsie (Arztbrief des Internisten und Gastroenterologen Dr. L. vom 06.04.2009, Bl 45 der SG-Akte) gesicherten Helicobacter-Pylori-Infektion. Der Senat gründet seine Überzeugung auf die vom SG eingeholten Arztauskünfte und schließt sich nicht der vom MDK vertretenen Auffassung an. Der MDK hat die Klägerin zwar im Mai 2008, aber nicht mehr nach dem 03.01.2009 untersucht, und zu den vom SG eingeholten Auskünften ist er von der Beklagten nicht um eine Stellungnahme gebeten worden. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, die nachvollziehbaren und plausiblen Bewertungen der behandelnden Ärzte in Zweifel zu ziehen. Dabei ist auch zu beachten, dass es eine Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht gibt. Kann eine Versicherte - wie hier die Klägerin - ihre bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr in vollem Umfang, aber noch teilweise ausüben, ist sie dennoch ganz und nicht nur teilweise arbeitsunfähig.
23 
Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war auch für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 ärztlich festgestellt. Der Grundsatz, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Krg für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist, schließt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11, BSGE 111, 18) nicht aus, eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als ausreichend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass bei einer Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht (ebenso LSG Rhld-Pf 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B, juris; LSG Nds-Bremen 11. 01. 2011, L 4 KR 446/09, NZS 2011,942 = Breith 2011, 412; SG Oldenburg 27. 5. 2011, S 61 KR 239/10, juris). Im vorliegenden Fall beruht die Zahlung von Krankengeld bis zum 31.12.2008 auf einem am 16.12.2008 von der Praxis Dr. M./Dr. B. ausgestellten Auszahlschein für Krankengeld (Bl 16 der Verwaltungsakte). Dieser Auszahlschein enthält folgende Aussagen: zuletzt vorgestellt am 16.12.2008, noch arbeitsunfähig. Angaben zum nächsten Praxisbesuch werden nicht gemacht. Die Bejahung der Frage, ob noch Arbeitsunfähigkeit besteht, wertet der Senat in Verbindung mit dem fehlenden Eintrag in der Rubrik „nächster Praxisbesuch“ als Krankschreibung bis auf Weiteres. Die Vorlage neuer Bescheinigungen über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit war deshalb nicht mehr notwendig. Diese zeitlich über den 31.12.2008 hinausreichende Bescheinigung des Vertragsarztes ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte entschied, die Krg-Zahlung an die Klägerin (zunächst) mit dem 31.12.2008 zu beenden. Aus diesem Grund gereicht es der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie dennoch weitere Krankmeldungen - dieses Mal allerdings befristet - vorgelegt hat (am 07.01.2009). Denn sie hatte bereits zuvor, nämlich am 05.01.2009, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt. Außerdem bezog sich die am 07.01.2009 vorgelegte Bescheinigung auf andere Diagnosen als die von Dr. M./Dr. B. gestellten. Eine (im Ergebnis) bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivierenden Depression wird nicht dadurch beendet, dass eine andere Krankheit (zB auf orthopädischem Fachgebiet) - vorübergehend - zusätzlich Arbeitsunfähigkeit verursacht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägern in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Krg auch für die Zeit vom 03.01.2009 bis zum 03.06.2009.
19 
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff SGB V. Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krg nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a (wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II) und Nr 13 (Auffangversicherung) Versicherte Krg nicht beanspruchen (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und damit mit Anspruch auf Krg bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Zwar endet die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 15.03.2008. Dennoch bestand der sich aus § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V ergebende Versicherungsschutz bis zum 03.06.2009 fort. Die Mitgliedschaft der Klägerin blieb gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB V erhalten, da sie vom 16.03.2008 bis zum 02.01.2009 Krg bzw Übergangsgeld bezog und für die Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 Anspruch auf Krg hatte.
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Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Die Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber "verweisen", die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krg-Gewährung nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen (BSG 07.12.2004, B 1 KR 5/03 R, BSGE 94, 19 mwN). Danach war bei Entstehen des Krg-Anspruchs der Arbeitsplatz der Klägerin als Bürokauffrau maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
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Eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.01. bis zum 03.06.2009 ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Klägerin erkrankte im März 2008 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Ausprägung, die auch nach Ansicht der Beklagten zu einer mindestens bis Dezember 2008 dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Eine Bestätigung der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose ergibt sich aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik S. W., in der sich die Klägerin vom 30.09. bis zum 25.11.2008 befand. Im Gegensatz zu der Beklagten ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin wegen dieser depressiven Störung sowie zeitweise wegen zusätzlicher somatischer Erkrankungen darüber hinaus auch in der Zeit vom 03.01. bis zum 03.06.2009 nicht in der Lage war, eine Tätigkeit als Bürokauffrau oder leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ganztägig auszuüben. Dies folgt aus den schriftlichen Angaben der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte. So hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. in seiner Aussage vom 27.07.2009 bestätigt, dass sich die Klägerin im streitigen Zeitraum regelmäßig wegen eines depressiven Zustandsbildes in seiner Behandlung befunden hat und die Klägerin aufgrund dieses Krankheitsbildes bis Anfang Juni 2009 nicht in der Lage war, wenigstens leichte Tätigkeiten mehr als drei Stunden täglich zu verrichten. Damit war auch eine Arbeit als Bürokauffrau nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin war durch rezidivierende Rückenschmerzen zusätzlich eingeschränkt. Dies folgt aus der schriftlichen Zeugenauskunft des Dr. S. vom 28.07.2009. Nach dessen Angaben litt die Klägerin in den Monaten März und April 2009 außerdem an Bauchschmerzen, die teilweise mit Durchfällen verbunden waren. Diese Beschwerden besserten sich erst nach der Behandlung einer mittels Biopsie (Arztbrief des Internisten und Gastroenterologen Dr. L. vom 06.04.2009, Bl 45 der SG-Akte) gesicherten Helicobacter-Pylori-Infektion. Der Senat gründet seine Überzeugung auf die vom SG eingeholten Arztauskünfte und schließt sich nicht der vom MDK vertretenen Auffassung an. Der MDK hat die Klägerin zwar im Mai 2008, aber nicht mehr nach dem 03.01.2009 untersucht, und zu den vom SG eingeholten Auskünften ist er von der Beklagten nicht um eine Stellungnahme gebeten worden. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, die nachvollziehbaren und plausiblen Bewertungen der behandelnden Ärzte in Zweifel zu ziehen. Dabei ist auch zu beachten, dass es eine Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht gibt. Kann eine Versicherte - wie hier die Klägerin - ihre bisherige Tätigkeit zwar nicht mehr in vollem Umfang, aber noch teilweise ausüben, ist sie dennoch ganz und nicht nur teilweise arbeitsunfähig.
23 
Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war auch für die Zeit vom 03.01. bis 03.06.2009 ärztlich festgestellt. Der Grundsatz, dass die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Krg für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen ist, schließt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 20/11, BSGE 111, 18) nicht aus, eine ärztliche Feststellung aus vorangegangener Zeit, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als ausreichend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass bei einer Krankschreibung „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ für eine ärztliche Feststellung iSd § 46 Satz 1 Nr 1 SGB V keine neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Krankenkasse dieser Beurteilung folgt oder nicht (ebenso LSG Rhld-Pf 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B, juris; LSG Nds-Bremen 11. 01. 2011, L 4 KR 446/09, NZS 2011,942 = Breith 2011, 412; SG Oldenburg 27. 5. 2011, S 61 KR 239/10, juris). Im vorliegenden Fall beruht die Zahlung von Krankengeld bis zum 31.12.2008 auf einem am 16.12.2008 von der Praxis Dr. M./Dr. B. ausgestellten Auszahlschein für Krankengeld (Bl 16 der Verwaltungsakte). Dieser Auszahlschein enthält folgende Aussagen: zuletzt vorgestellt am 16.12.2008, noch arbeitsunfähig. Angaben zum nächsten Praxisbesuch werden nicht gemacht. Die Bejahung der Frage, ob noch Arbeitsunfähigkeit besteht, wertet der Senat in Verbindung mit dem fehlenden Eintrag in der Rubrik „nächster Praxisbesuch“ als Krankschreibung bis auf Weiteres. Die Vorlage neuer Bescheinigungen über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit war deshalb nicht mehr notwendig. Diese zeitlich über den 31.12.2008 hinausreichende Bescheinigung des Vertragsarztes ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte entschied, die Krg-Zahlung an die Klägerin (zunächst) mit dem 31.12.2008 zu beenden. Aus diesem Grund gereicht es der Klägerin nicht zum Nachteil, dass sie dennoch weitere Krankmeldungen - dieses Mal allerdings befristet - vorgelegt hat (am 07.01.2009). Denn sie hatte bereits zuvor, nämlich am 05.01.2009, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt. Außerdem bezog sich die am 07.01.2009 vorgelegte Bescheinigung auf andere Diagnosen als die von Dr. M./Dr. B. gestellten. Eine (im Ergebnis) bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivierenden Depression wird nicht dadurch beendet, dass eine andere Krankheit (zB auf orthopädischem Fachgebiet) - vorübergehend - zusätzlich Arbeitsunfähigkeit verursacht.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.