Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Feb. 2017 - L 2 SF 292/16 AB

bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung von Dr. X. wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (ASt.) hatte sich im Beschwerdeverfahren unter dem Az. L 2 AS 599/16 B gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 05.08.2016 gewandt. Das SG hatte gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- Euro verhängt, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu den gerichtlichen Terminen am 30.05.2016 und 15.06.2016 unentschuldigt nicht erschienen war.

Mit Beschluss vom 30.09.2016, dem ASt. zugestellt am 18.10.2016, hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 27.10.2016, beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 28.10.2016, hat sich der ASt. gegen den Beschluss mit „Widerspruch“ gewandt und zugleich den Vorsitzenden Richter Dr. X. wegen Befangenheit abgelehnt. Der ASt. hat vorgetragen, er sei wegen seiner herausgesprungenen Kniescheibe terminunfähig gewesen, das Gericht habe noch am gleichen Tag das Attest erhalten und er selbst habe alles zeitnah und richtig gemacht. Die Krankmeldung als nicht rechtzeitig zu titulieren, sei reine Willkür. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des ASt. vom 27.10.2016 und das seiner Partnerin vom 27.10.2016 Bezug genommen.

Die dienstliche Stellungnahme von Dr. X. vom 17.11.2016 wurde dem ASt. mit Schreiben vom 21.11.2016 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 06.12.2016 gegeben.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig.

Denn das Beschwerdeverfahren des ASt. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts war bereits mit Beschluss des LSG vom 30.09.2016, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 18.10.2016, rechtskräftig. Damit war das Beschwerdeverfahren vollständig abgeschlossen. Ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des SG oder den Beschluss des LSG gibt es nicht.

Nach vollständigem Abschluss der Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) jedoch unzulässig (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06 - Juris RdNr. 13; BVerfG Kammerbeschluss vom 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10 - Juris RdNr. 23; BGH Beschluss vom 24.01.2012 - 4 StR 469/11 - Juris RdNr. 8; BGH Beschluss vom 11.07.2007 - IV ZB 38/06 - Juris RdNr. 5; BayVGH Beschluss vom 07.11.2016 - 10 BV 16.962 - Juris RdNr. 6; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 08.06.2016 1 - S 783/16 - Juris RdNr. 4).

Die Zulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann auch nicht auf eine zugleich erhobene Anhörungsrüge im Sinne von § 178a SGG gestützt werden. Denn eine Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel und zielt auf die Selbstkorrektur einer Entscheidung durch den entscheidenden Senat ab (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C; BSG Beschluss vom 07.01.2016 - B 9 V 4/15 C, beide veröffentlicht in Juris). Der ASt. hat aber deutlich gemacht, dass er keine Entscheidung durch den zuständigen Senat einschließlich des zuständigen Vorsitzenden wünscht. Außerdem hat der ASt. nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das LSG einen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, was Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anhörungsrüge ist (vgl. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG i.V.m. § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG; vgl. BSG Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C - Juris RdNr. 10). Die Kritik des ASt. erschöpft sich in der Wiederholung seiner Argumente gegen das verhängte Ordnungsgeld, die im Senatsbeschluss vom 30.09.2016 bereits berücksichtigt wurden. Eine unzulässige Anhörungsrüge vermag aber keine Zulässigkeit für ein Ablehnungsgesuch zu eröffnen (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.01.2012 - 4 StR 469/11 - Juris RdNr. 13 ff.; ferner BayVGH Beschluss vom 07.11.2016 - 10 BV 16.952 und VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 08.06.2016 - 1 S 783/16, bei veröffentlicht in Juris).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der ASt. auch keinen Grund vorgetragen hat, der aus Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit und an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden begründen könnte. Der ASt. schließt allein aus der Tatsache, dass seine Beschwerde keinen Erfolg hatte, auf eine Befangenheit des Vorsitzenden. Die Gründe dafür wurden aber in der Begründung des Beschlusses vom 30.09.2016 ausführlich dargelegt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

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Tenor I. Die Gegenvorstellung vom 8. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. II. Das Ablehnungsgesuch vom 8. März 2018 wird als unzulässig verworfen. III. Außergerichtliche Kosten sind

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Tenor I. Die Gegenvorstellung vom 8. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. II. Das Ablehnungsgesuch vom 8. März 2018 wird als unzulässig verworfen. III. Außergerichtliche Kosten sind

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Mai 2018 - L 16 AS 861/16

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. II. Die Gegenvorstellung vom 5. März 2018 gegen das Urteil vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 469/11
vom
24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen
:
1. Die Befangenheitsanträge des Verurteilten vom 29. Dezember
2011 gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann und Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge sowie die "weiteren Grundrechtsrügen"
des Verurteilten vom 29. Dezember 2011 gegen
den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2011 werden
auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungs- sowie einer "weiteren Grundrechtsrüge" beanstandet der Verurteilte unter anderem, dass das Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2, 3 StPO nicht durchgeführt werden durfte und das Anhörungsrügeverfahren gegen die Verfassung verstoße. Zugleich hat er den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2
1. Die Befangenheitsanträge sind unzulässig.
3
a) Ihnen liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
4
Der Verteidiger des Verurteilten hatte das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Mai 2011, mit dem der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war, mit mehreren Verfahrensrügen und der Beanstandung der Anwendung des materiellen Rechts begründet. In seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 nahm der Generalbundesanwalt zu der Sachrüge ausführlich Stellung, zu den erhobenen Verfahrensrügen führte er indes lediglich aus, dass die Beanstandung, ein Beweisantrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, unzulässig sei, weil die Revision weder den Beweisantrag noch den daraufhin ergangenen Gerichtsbeschluss mitgeteilt habe.
5
Dies war offensichtlich unzutreffend. Deshalb nahm der Berichterstatter des Senats fernmündlich Kontakt mit dem Leiter des zuständigen Referats des Generalbundesanwalts auf und teilte ihm mit, dass die Antragsschrift zu den Verfahrensrügen den Vortrag des Revisionsführers nicht ausschöpfe. Bundesanwalt kündigte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme an, die am 16. November 2011 beim Senat einging; in "Ergänzung" des Antrags vom 27. September 2011 nahm der Generalbundesanwalt dort zu den vom Verteidiger des Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen im Einzelnen Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass keine der Verfahrensrügen durchgreife. Zu der "Ergänzung" erklärte sich der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 18. November 2011. Ferner wurde ihm mit Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2011 mitgeteilt, dass er innerhalb zwei Wochen nach Zugang der "Ergänzung" durch den Generalbundesanwalt, also innerhalb der Frist, die § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsehe, zu dieser Stellung nehmen könne. Nach- dem innerhalb dieser Frist keine weitere Stellungnahme eingegangen war, verwarf der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet.
6
Mit seinen Befangenheitsanträgen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass ein "Prozesshandlungshindernis für die Bundesanwaltschaft als Antragstellerin" in dem Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO bestanden habe, da der Sachbearbeiter der Bundesanwaltschaft durch die "grobe Panne", nämlich die offensichtlich unzutreffende Behauptung zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge in der Antragsschrift vom 27. September 2011, befangen gewesen sei. Die abgelehnten Richter hätten ihre Pflicht verletzt, entweder auf die Ablösung des befangenen Staatsanwalts hinzuwirken oder - statt einen neuen Verwerfungsantrag zu bestellen - wegen "des Prozesshandlungshindernisses für den befangenen Staatsanwalt vom Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO abzuweichen" (S. 3 f. des Schriftsatzes des Verteidigers des Verurteilten vom 29. Dezember 2011).
7
b) Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
8
Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, NStZ 2007, 709, 710; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 25 Rn. 11 mwN).
9
Dies in Frage zu stellen bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. Denn dem Angeklagten war es nach Zustellung der "Ergänzung" des Antrags des Generalbundesanwalts vom 10. November 2011 und der erneuten Fristgewährung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, aus dem deutlich zu erkennen war, dass der Senat eine Entscheidung im Beschlussverfahren in Erwägung zieht, unbenommen, seine Ablehnungsanträge schon vor der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2011 anzubringen.
10
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie im vorliegenden Fall (siehe unten 2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Der Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO; ferner Beschluss vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
11
Soweit der Verteidiger des Verurteilten die Befangenheitsanträge auf die "Überforderung" der abgelehnten Richter durch die Aufgabenzuweisungen in dem ab 1. Januar 2012 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs stützt und meint, "ausnahmsweise rückwirkend" im Verfahren über die Anhörungsrüge diese Befangenheitsanträge anbringen zu können (S. 3 des Schriftsatzes vom 6. Januar 2012), verfängt auch dies nicht. Die dem zugrunde liegende Annahme des Verteidigers des - damals in Untersuchungshaft befindlichen - Verurteilten, der Senat habe am 21. Dezember 2011 im Beschlusswege über die Revision entschieden, weil er ab dem 1. Januar 2012 und in einer erst dann möglichen Hauptverhandlung nicht mehr ordnungsgemäß besetzt sei, entbehrt jeder Grundlage. Es besteht daher kein Anlass, die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 23. Januar 2012 angekündigte Stellungnahme zu den "Entscheidungen vom 11. Januar 2012" (ersichtlich zur Besetzung des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs) abzuwarten.
12
c) Infolge der Unzulässigkeit der Ablehnungsanträge bedurfte es weder der Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter (vgl. Meyer-Goßner aaO § 26 Rn. 14 mwN), noch schieden diese aus dem Spruchkörper , der über die Anträge nach der Geschäftsverteilung des Senats zu entscheiden hat, aus (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO).
13
2. Die Anhörungs- sowie die "weitere Grundrechtsrüge" des Verurteilten haben ebenfalls keinen Erfolg.
14
a) Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet. Da sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2011 sowohl zur Unbegründetheit der Sachrüge als auch zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen ge- äußert hat, haben es weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften geboten, im Rahmen der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO diese Ausführungen zu wiederholen oder zu ihnen - auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in dem außerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. November 2011 - ergänzend Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; vom 29. Januar 2008 – 2 BvR 2556/07; ferner: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497).
15
Die "weitere Grundrechtsrüge" ist nicht statthaft. Sie hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg, zumal der Senat die Bedenken des Verteidigers des Verurteilten gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 356a StPO und § 211 StGB nicht teilt.
16
b) Im Hinblick auf die Ausführungen des Verteidigers des Verurteilten in den Schriftsätzen vom 6. und 23. Januar 2012 bemerkt der Senat ergänzend:
17
Es entbehrt jeder Grundlage, dass der Senat beim Generalbundesanwalt einen Antrag "bestellt" habe. Dies wird nicht nur durch den Vermerk des Berichterstatters über das Telefongespräch mit Bundesanwalt vom 12. Oktober 2011 belegt, sondern auch dadurch, dass der Generalbundesanwalt seinen Verwerfungsantrag bereits mit der Übersendung der Akten an den Senat gestellt und später nicht abgeändert hat. Das Verfahren, mit dem dem Generalbundesanwalt Gelegenheit zur Ergänzung seiner Antragsschrift und anschließend dem Verteidiger zur nochmaligen Stellungnahme gegeben wurde, diente allein der Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung des Senats.
18
c) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN).
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 38/06
vom
11. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren
gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechtsschutzinteresse.
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - OLG München
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 11. Juli 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2006 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der 1. Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen erbrechtlicher Streitigkeiten wegen Verletzung einer Verfügungsunterlassungsverpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Nach Zustellung des seine Berufung zurückweisenden Urteils am 18. September 2006 beantragte er mit Schriftsatz vom 28. September 2006 Tatbestandsberichtigung und lehnte mit Schriftsatz vom 29. September 2006 die drei erkennenden Richter des Berufungssenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
3
Durch Beschluss vom 12. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei weiteren Senatsmitgliedern das Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen. Es fehle trotz des noch anhängigen Tatbestandsberichtigungsverfahrens am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs käme die begehrte Tatbestandsberichtigung nicht mehr in Betracht, da bei der Entscheidung darüber gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur die Richter mitwirken könnten, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Für ein Ablehnungsgesuch, das darauf abziele, die künftige Verfahrenstätigkeit aller dieser Richter zu unterbinden, sei daher das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Auf die mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 erhobene Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 die Rechtsbeschwerde zugelassen.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist insbesondere auf die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung im Ergänzungsbeschluss wirksam zugelassen worden (vgl. BGHZ 150, 133, 136 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - juris Tz. 7-9 = NJW 2004, 2529 unter III 3). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
5
Nachvollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00 - NJW 2001, 1502 unter I 4, 5; BFHE 157, 494, 495 f. = BB 1990, 271 = ju- ris Tz. 10 ff.; BVerwG MDR 1970, 442; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 44 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 42 Rdn. 6, jeweils m.w.N.).
6
Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach der Urteilsverkündung gestellt worden.
7
Zwar ist die beantragte Tatbestandsberichtigung noch nicht beschieden worden. Die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO gelten grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramtes in Betracht kommt, mithin auch für das Tatbestandsberichtigungsverfahren (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1962 - V ZR 212/60 - NJW 1963, 46 unter I; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 44 Rdn. 11 m.w.N.). Das vermittelt dem Kläger aber hier für seinen Ablehnungsantrag nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Entscheidung über seinen Antrag auf Ablehnung aller Richter hätte im Streitfall bei begründeter Ablehnung zur Folge, dass die von ihm angestrebte Tatbestandsberichtigung überhaupt nicht mehr möglich wäre. Ist aber bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs eine weitere richterliche Tätigkeit im Tatbestandsberichtigungsverfahren ausgeschlossen, besteht an der Entscheidung darüber auch kein Rechtsschutzinteresse (BFH aaO; vgl. ferner BFH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - II B 150/90 - BFH/NV 1992, 518 = juris Tz. 5 und vom 17. Februar 1999 - IV B 41/98 - BFH/NV 1999, 962 f. = juris Tz. 12 zur Unzulässigkeit bei noch ausstehender Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; OLGR Frankfurt 1997, 154 zur Unzulässigkeit bei noch anhängiger Gegenvorstellung; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 55 = juris Tz. 3 zur Unzulässigkeit bei noch vorzunehmender Abgabe des Rechtsstreits).
8
Ohne Erfolg hält die Beschwerde dem entgegen, dass noch nicht feststehe, ob das Ablehnungsgesuch insgesamt Erfolg haben werde; bei nur teilweisem Erfolg bliebe die Tatbestandsberichtigung noch möglich.
9
Abzustellen ist dagegen auf das Ablehnungsgesuch, das auf den Ausschluss aller beteiligten Berufungsrichter abzielt. Über dieses kann denkgesetzlich auch nur einheitlich entschieden werden, weil jeder der drei Richter in demselben Maß für den Inhalt des Urteils verantwortlich ist, zumal der Kläger hier allen Richtern gleichermaßen vorhält und sie deswegen auch für befangen hält, wesentliches Vorbringen - wie etwa die Berufungsgründe - insgesamt nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen abgelehnten Richter sind daher ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt MDR 1979, 940). Richterliche Hinweise gemäß § 139 ZPO durch das Berufungsgericht oder durch den Senat waren nicht veranlasst.
10
Ebenso wenig lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ein Rechtsschutzbedürfnis daraus ableiten, dass das Berufungsgericht bislang den Streitwert noch nicht abschließend festgesetzt hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Nebenentscheidung - vor allem auch angesichts des hier bestehenden Zusammenhangs des Ablehnungsgesuchs mit der vom Kläger angestrebten Tatbestandsberichtigung - überhaupt geeignet sein kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu begründen. Der Senat hat mit seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom heutigen Tage auch den Streitwert für die Tatsacheninstanzen festgesetzt.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 1670/06 -

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008 mit Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am selben Tage beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

2

Daneben hat der Kläger selbst mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben ebenfalls vom 15. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Gehörsrüge, hilfsweise eine Gegenvorstellung beantragt. In diesem Schreiben lehnt der Kläger die beteiligten Richter - Dr. W., Dr. L., Dr. R - wegen Vorbefassung ab.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 2.) bleibt ebenso ohne Erfolg wie die Anhörungsrüge (dazu 3.) und die Gegenvorstellung (dazu 4.).

4

1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereits deswegen unbeachtlich ist, weil es nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten herrührt (§ 73 Abs 4 SGG). Denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

5

Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, mwN). Dass kein konkreter Befangenheitsgrund geltend gemacht werden kann, ergibt sich schließlich daraus, dass der vom Kläger für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung beauftragte Prozessbevollmächtigte davon abgesehen hat, ein Ablehnungsgesuch anzubringen.

6

2. Dem Kläger steht auch keine PKH für eine Anhörungsrüge bzw eine Gegenvorstellung zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO).

7

Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben sich indes weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 noch aus den Ausführungen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom selben Datum. Diesem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger den Ausgangsbeschluss vom 19. November 2009 für inhaltlich unrichtig hält. Dagegen werden keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, das BSG habe entweder nicht hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben oder habe irgendein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind auch sonst nicht zu erkennen.

8

Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3, Nr 5). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots. Von einer Missachtung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots kann auch unabhängig vom Vortrag des Klägers keine Rede sein, da der angegriffene Beschluss vom 19. November 2009 eingehend mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung begründet worden ist.

9

3. Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

10

Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG iVm § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die nachvollziehbare Darlegung, dass das BSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

11

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 lediglich vor, nach Auffassung des Klägers sei es diesem nicht abzuverlangen, zu der Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die am Beschluss des Hessischen LSG mitwirkenden Richter Gründe näher darzulegen; ausreichend sei, dass ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben könne. Damit macht der Kläger lediglich geltend, er stimme der Auffassung des BSG, das die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Begründung als unzulässig verworfen hat, nicht zu. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch von vornherein nicht der Anspruch, dass das Gericht der Argumentation des Klägers folgt.

12

4. Auch die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

13

Wie unter 2. bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine zulässige Gegenvorstellung die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5). Anhaltspunkte für solche Verletzung liegen aber nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht vor. Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Entscheidung vom 19. November 2009 in vollem Umfang festhält.

14

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

15

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008 mit Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am selben Tage beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

2

Daneben hat der Kläger selbst mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben ebenfalls vom 15. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Gehörsrüge, hilfsweise eine Gegenvorstellung beantragt. In diesem Schreiben lehnt der Kläger die beteiligten Richter - Dr. W., Dr. L., Dr. R - wegen Vorbefassung ab.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 2.) bleibt ebenso ohne Erfolg wie die Anhörungsrüge (dazu 3.) und die Gegenvorstellung (dazu 4.).

4

1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereits deswegen unbeachtlich ist, weil es nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten herrührt (§ 73 Abs 4 SGG). Denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

5

Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, mwN). Dass kein konkreter Befangenheitsgrund geltend gemacht werden kann, ergibt sich schließlich daraus, dass der vom Kläger für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung beauftragte Prozessbevollmächtigte davon abgesehen hat, ein Ablehnungsgesuch anzubringen.

6

2. Dem Kläger steht auch keine PKH für eine Anhörungsrüge bzw eine Gegenvorstellung zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO).

7

Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben sich indes weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 noch aus den Ausführungen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom selben Datum. Diesem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger den Ausgangsbeschluss vom 19. November 2009 für inhaltlich unrichtig hält. Dagegen werden keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, das BSG habe entweder nicht hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben oder habe irgendein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind auch sonst nicht zu erkennen.

8

Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3, Nr 5). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots. Von einer Missachtung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots kann auch unabhängig vom Vortrag des Klägers keine Rede sein, da der angegriffene Beschluss vom 19. November 2009 eingehend mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung begründet worden ist.

9

3. Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

10

Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG iVm § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die nachvollziehbare Darlegung, dass das BSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

11

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 lediglich vor, nach Auffassung des Klägers sei es diesem nicht abzuverlangen, zu der Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die am Beschluss des Hessischen LSG mitwirkenden Richter Gründe näher darzulegen; ausreichend sei, dass ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben könne. Damit macht der Kläger lediglich geltend, er stimme der Auffassung des BSG, das die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Begründung als unzulässig verworfen hat, nicht zu. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch von vornherein nicht der Anspruch, dass das Gericht der Argumentation des Klägers folgt.

12

4. Auch die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

13

Wie unter 2. bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine zulässige Gegenvorstellung die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5). Anhaltspunkte für solche Verletzung liegen aber nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht vor. Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Entscheidung vom 19. November 2009 in vollem Umfang festhält.

14

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

15

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 469/11
vom
24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 beschlossen
:
1. Die Befangenheitsanträge des Verurteilten vom 29. Dezember
2011 gegen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann und Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge sowie die "weiteren Grundrechtsrügen"
des Verurteilten vom 29. Dezember 2011 gegen
den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2011 werden
auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen erhobenen Anhörungs- sowie einer "weiteren Grundrechtsrüge" beanstandet der Verurteilte unter anderem, dass das Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2, 3 StPO nicht durchgeführt werden durfte und das Anhörungsrügeverfahren gegen die Verfassung verstoße. Zugleich hat er den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2
1. Die Befangenheitsanträge sind unzulässig.
3
a) Ihnen liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
4
Der Verteidiger des Verurteilten hatte das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Mai 2011, mit dem der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war, mit mehreren Verfahrensrügen und der Beanstandung der Anwendung des materiellen Rechts begründet. In seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 nahm der Generalbundesanwalt zu der Sachrüge ausführlich Stellung, zu den erhobenen Verfahrensrügen führte er indes lediglich aus, dass die Beanstandung, ein Beweisantrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, unzulässig sei, weil die Revision weder den Beweisantrag noch den daraufhin ergangenen Gerichtsbeschluss mitgeteilt habe.
5
Dies war offensichtlich unzutreffend. Deshalb nahm der Berichterstatter des Senats fernmündlich Kontakt mit dem Leiter des zuständigen Referats des Generalbundesanwalts auf und teilte ihm mit, dass die Antragsschrift zu den Verfahrensrügen den Vortrag des Revisionsführers nicht ausschöpfe. Bundesanwalt kündigte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme an, die am 16. November 2011 beim Senat einging; in "Ergänzung" des Antrags vom 27. September 2011 nahm der Generalbundesanwalt dort zu den vom Verteidiger des Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen im Einzelnen Stellung und kam zu dem Ergebnis, dass keine der Verfahrensrügen durchgreife. Zu der "Ergänzung" erklärte sich der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 18. November 2011. Ferner wurde ihm mit Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2011 mitgeteilt, dass er innerhalb zwei Wochen nach Zugang der "Ergänzung" durch den Generalbundesanwalt, also innerhalb der Frist, die § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsehe, zu dieser Stellung nehmen könne. Nach- dem innerhalb dieser Frist keine weitere Stellungnahme eingegangen war, verwarf der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet.
6
Mit seinen Befangenheitsanträgen macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass ein "Prozesshandlungshindernis für die Bundesanwaltschaft als Antragstellerin" in dem Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO bestanden habe, da der Sachbearbeiter der Bundesanwaltschaft durch die "grobe Panne", nämlich die offensichtlich unzutreffende Behauptung zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge in der Antragsschrift vom 27. September 2011, befangen gewesen sei. Die abgelehnten Richter hätten ihre Pflicht verletzt, entweder auf die Ablösung des befangenen Staatsanwalts hinzuwirken oder - statt einen neuen Verwerfungsantrag zu bestellen - wegen "des Prozesshandlungshindernisses für den befangenen Staatsanwalt vom Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO abzuweichen" (S. 3 f. des Schriftsatzes des Verteidigers des Verurteilten vom 29. Dezember 2011).
7
b) Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
8
Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, NStZ 2007, 709, 710; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416; vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 25 Rn. 11 mwN).
9
Dies in Frage zu stellen bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. Denn dem Angeklagten war es nach Zustellung der "Ergänzung" des Antrags des Generalbundesanwalts vom 10. November 2011 und der erneuten Fristgewährung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, aus dem deutlich zu erkennen war, dass der Senat eine Entscheidung im Beschlussverfahren in Erwägung zieht, unbenommen, seine Ablehnungsanträge schon vor der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2011 anzubringen.
10
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie im vorliegenden Fall (siehe unten 2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Der Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO; ferner Beschluss vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
11
Soweit der Verteidiger des Verurteilten die Befangenheitsanträge auf die "Überforderung" der abgelehnten Richter durch die Aufgabenzuweisungen in dem ab 1. Januar 2012 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs stützt und meint, "ausnahmsweise rückwirkend" im Verfahren über die Anhörungsrüge diese Befangenheitsanträge anbringen zu können (S. 3 des Schriftsatzes vom 6. Januar 2012), verfängt auch dies nicht. Die dem zugrunde liegende Annahme des Verteidigers des - damals in Untersuchungshaft befindlichen - Verurteilten, der Senat habe am 21. Dezember 2011 im Beschlusswege über die Revision entschieden, weil er ab dem 1. Januar 2012 und in einer erst dann möglichen Hauptverhandlung nicht mehr ordnungsgemäß besetzt sei, entbehrt jeder Grundlage. Es besteht daher kein Anlass, die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 23. Januar 2012 angekündigte Stellungnahme zu den "Entscheidungen vom 11. Januar 2012" (ersichtlich zur Besetzung des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs) abzuwarten.
12
c) Infolge der Unzulässigkeit der Ablehnungsanträge bedurfte es weder der Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter (vgl. Meyer-Goßner aaO § 26 Rn. 14 mwN), noch schieden diese aus dem Spruchkörper , der über die Anträge nach der Geschäftsverteilung des Senats zu entscheiden hat, aus (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO).
13
2. Die Anhörungs- sowie die "weitere Grundrechtsrüge" des Verurteilten haben ebenfalls keinen Erfolg.
14
a) Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet. Da sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2011 sowohl zur Unbegründetheit der Sachrüge als auch zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen ge- äußert hat, haben es weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften geboten, im Rahmen der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO diese Ausführungen zu wiederholen oder zu ihnen - auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in dem außerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. November 2011 - ergänzend Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; vom 29. Januar 2008 – 2 BvR 2556/07; ferner: BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497).
15
Die "weitere Grundrechtsrüge" ist nicht statthaft. Sie hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg, zumal der Senat die Bedenken des Verteidigers des Verurteilten gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 356a StPO und § 211 StGB nicht teilt.
16
b) Im Hinblick auf die Ausführungen des Verteidigers des Verurteilten in den Schriftsätzen vom 6. und 23. Januar 2012 bemerkt der Senat ergänzend:
17
Es entbehrt jeder Grundlage, dass der Senat beim Generalbundesanwalt einen Antrag "bestellt" habe. Dies wird nicht nur durch den Vermerk des Berichterstatters über das Telefongespräch mit Bundesanwalt vom 12. Oktober 2011 belegt, sondern auch dadurch, dass der Generalbundesanwalt seinen Verwerfungsantrag bereits mit der Übersendung der Akten an den Senat gestellt und später nicht abgeändert hat. Das Verfahren, mit dem dem Generalbundesanwalt Gelegenheit zur Ergänzung seiner Antragsschrift und anschließend dem Verteidiger zur nochmaligen Stellungnahme gegeben wurde, diente allein der Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung des Senats.
18
c) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 1 StR 676/10 mwN).
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2016 - 1 S 119/16 - werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

 
I.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies im Ausgangsverfahren 5 K 3029/11 die Klage des Klägers mit Urteil vom 25.11.2015, dem Kläger am 17.12.2015 zugestellt, ab. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 16.01.2016, in dem er ankündigte, die Erfolgsaussichten binnen der Frist analog § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO mit gesondertem Schriftsatz darzulegen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 begründete der Kläger seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag. Dieser vom Kläger an den Verwaltungsgerichtshof ab 23:41 Uhr am 17.02.2016 gefaxte Schriftsatz traf hier unvollständig ein. Der Kläger faxte den Schriftsatz am 17.02.2016 ab 23:42 Uhr sodann vollständig an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses übermittelte den Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof, wo er am 22.02.2016 eintraf. Mit Verfügung vom 07.03.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Telefax vom 17.02.2016 hier nicht vollständig einging und das an das Verwaltungsgericht Karlsruhe gesandte Telefax dort am 17.02.2016 und hier am 22.02.2016 einging. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 31.03.2016 - 1 S 119/16 - ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Gehörsrüge und Gegenvorstellung, zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Begründungsfrist seines Prozesskostenhilfeantrags für den beabsichtigten Zulassungsantrag und in die Wiedereinsetzungsfrist.
II.
1. Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der Richter E., H. und P.. Die vom Kläger nach Zustellung des Senatsbeschluss vom 31.03.2016 mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsanträge stehen dem nicht entgegen.
a) Im Anhörungsrügeverfahren kann eine Richterablehnung erst erfolgen, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird. Zwar gelten die Vorschriften der § 54 Abs. 1 VwGO, §§ ff. 42 ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt. Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist dabei grundsätzlich der vollständige Abschluss der Instanz (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2007 - 4 B 38/06 - NJW-RR 2007,1653; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 21). Der Grundsatz, dass Ablehnungsgesuche in allen Verfahrensabschnitten gestellt werden können, gilt jedoch nicht für im Anhörungsrügeverfahren (erstmals) gestellte Ablehnungsgesuche (ebenso Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a Rn. 28 ; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 152a Rn. 11; Kaufmann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 152a Rn. 15; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 356a Rn. 7, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 24.01.2012 - 4 StR 469/11 - juris Rn. 8 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 170/06 - juris Rn. 9, m.w.N.; a.A. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 4, § 42 Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 152a Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 152a Rn. 10; offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 28.05.2009 - 5 PKH 6/09 - NVwZ-RR 2009, 662).
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit durch unanfechtbaren Beschluss erledigt ist. Die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung ist die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit nur mit der Nichtigkeitsklage und nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, hier i.V.m. § 153 VwGO geltend gemacht werden, nämlich dann wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Erlass für begründet erklärt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90; Beschl. v. 25.09.2014 - V ZR 8/10 - juris). Dass das Ablehnungsrecht jedenfalls mit Erlass der Entscheidung erlischt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06 - juris Rn. 12 ff., mit zahlreichen Nachweisen, auch aus der Verfassungsrechtsprechung).
Daher ist ein im Anhörungsrügeverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch, das einer unanfechtbaren, das Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung nachfolgt, unzulässig. Die Anhörungsrüge hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 321a Rn. 16; Guckelberger, a.a.O., Rn. 4; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 4; BT-Drs. 15/3706, S. 14). Denn die Anhörungsrüge ist bewusst als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltet (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 22 und 15/3966, S. 8). Die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses steht daher der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im Anhörungsrügeverfahren entgegen. Erst wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht (so zutr. Kaufmann und Rudisile, je a.a.O.; ebenso BGH, Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O. und OLG Nürnberg, a.a.O., für die StPO: Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß nicht vorliegt; ebenso für die ZPO bei unzulässiger Anhörungsrüge: BGH, Beschl. v. 25.09.2014, a.a.O.).
Der Umstand, dass im Anhörungsrügeverfahren ein Ablehnungsgesuch erst mit Eintritt der Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO möglich ist, folgt nicht allein aus dem formal erscheinenden Gesichtspunkt der Rechtskraft, sondern auch aus dem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens. Dieses dient, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung in Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) ergibt, der Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Entscheidungen im Fall der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und dadurch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (ganz h. M., vgl. nur Guckelberger, a.a.O., § 152a Rn. 4, m.w.N.; Reichold, a.a.O., § 321a Rn. 1). Über die Anhörungsrüge soll nach der gesetzlichen Konzeption gerade das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O.), und zwar nur zu dem Zweck einer möglichen Selbstkorrektur im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG. Eine fachgerichtliche Entscheidung, eine Anhörungsrüge zurückzuweisen, schafft daher verfassungsrechtlich im Verhältnis zur mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Rüge, einem im Anhörungsrügeverfahren gestellten Ablehnungsgesuch sei stattzugeben gewesen. Selbst wenn man - so das Bundesverfassungsgericht - ein Ablehnungsrecht im Gehörsrügeverfahren anerkannte, führte eine unberechtigte Zurückweisung allenfalls dazu, dass die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht vom gesetzlichen Richter erlassen wäre. Auch dies hätte lediglich zur Folge, dass die durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bliebe, weil nach der Wertung des Grundgesetzes richterliche Entscheidungen ausnahmslos vom gesetzlichen Richter zu treffen sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und deshalb nur dieser zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 2ff.). Aus diesem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens folgt die Unzulässigkeit von mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsgesuchen, wenn die Anhörungsrüge unzulässig oder unbegründet ist und daher die Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO - oder vergleichbarer Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen - nicht eintritt. Der Grundsatz, dass ein Ablehnungsgesuch nur so lange statthaft vorgebracht werden kann, bis die Entscheidung ergangen und die Instanz rechtskräftig abgeschlossen ist, gilt nämlich auch dann, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn der Rechtsbehelf dient nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (so BGH, Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O.).
b) Zudem ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter E., H. und P. rechtsmissbräuchlich. Es ist im Schriftsatz vom 22.05.2014 darauf gestützt, es bestehe wegen „wiederholter methodischer willkürlicher gehörsverweigernder Überraschungs-Prozessentscheidungen“ Besorgnis der Befangenheit. Eine Rüge, das Gericht habe den Gehörsanspruch willkürlich verletzt, ist für sich genommen von vornherein ungeeignet, die Befangenheit eines Richters zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 152a VwGO im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens derselbe Spruchkörper, der in der Sache entschieden hat, auch darüber zu befinden hat, ob ihm ein Gehörsverstoß unterlaufen ist. Dem liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung keinen Anhaltspunkt für die Befangenheit der an der Entscheidung beteiligten Richter liefert. Das schließt es aus, ein Ablehnungsgesuch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.2015 - 9 B 31/15 - juris Rn. 3).
Des Weiteren ist das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 29.05.2016 damit begründet, der Senat habe im Verfahren 1 S 2685/15 einen unzutreffenden Rechtssatz aufgestellt. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf den Umstand stützt, dass das Gericht in einer vorangegangenen Entscheidung einen Rechtssatz geäußert habe, den der Ablehnende für falsch hält, ist rechtsmissbräuchlich.
2. Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Berufungszulassung (a) und auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist (b) sind zurückzuweisen.
10 
a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO). Dabei ist der die Wiedereinsetzung Begehrende verpflichtet anzugeben, wann das zur Fristversäumnis führende Hindernis weggefallen ist, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1984 - 9 B 10609.83 - BayVBl. 1985, 286; Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 31.89 - BVerwGE 88, 60).
11 
Ein Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt worden ist. Der Beteiligte ist zwar regelmäßig nicht gehalten, den rechtzeitigen Zugang eines Schriftstücks zu überwachen. Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (vgl. BVerfG Kammerbeschl. v. 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89 - NJW 1992, 38; OVG NRW, Beschl. v. 29.08.1995 - 25 A 4760/95.A - NJW 1996, 334; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 112; vgl. auch zu § 56 Abs. 2 FGO: BFH, Beschl. v. 20.12.2000 - I B 116/00 - BFH/NV 2001, 481, und v. 12.06.2009 - II B 166/08 - juris). Auch eine gerichtliche Mitteilung über den Eingang eines Schriftstücks löst eine Erkundigungspflicht aus, wenn in ihr eine Tatsachenmitteilung enthalten ist, die unzweideutig bekundet, dass etwas fehlgelaufen ist; es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 12.06.2009, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.1996 - 16 S 2535/94 - NVwZ-RR 1997, 327).
12 
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen. Aufgrund der Mitteilung in der Verfügung vom 07.03.2016, dass der Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2016 hier unvollständig einging und der an das Verwaltungsgerichts Karlsruhe gefaxte Schriftsatz dort am 17.02.2016 und hier am 23.02.2016 einging, musste dem Kläger klar sein, dass die fristgerechte Übermittlung dieses Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof am 17.02.2016 fehlgeschlagen war. Der Kläger reagierte auf die Verfügung vom 07.03.2016 jedoch nicht. Erst mit seinem Schriftsatz vom 12.04.2016 - der beim Verwaltungsgerichtshof am 12.04.2016 unvollständig einging und vom Kläger am 12.04.2016 vollständig an das Verwaltungsgericht Karlsruhe übermittelt wurde, das den Schriftsatz hierher weiterleitete, wo er am 14.04.2016 einging -, hat der Kläger Gehörsrüge und Gegenvorstellung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Der Kläger hat weder in diesem Schriftsatz noch sonst dargelegt, dass er im Anschluss an den Empfang der gerichtlichen Mitteilung vom 07.03.2016 binnen der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung beantragt hat.
13 
Bereits deswegen kommt es auf das Vorbringen des Klägers, dass ihm aufgrund der Problematik des Faxens von Schriftsätzen an den Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit in den Verfahren 1 S 1986/14, 1 S 154/14, 1 S 1007/15, 1 S 664/14 und 12 S 175/16 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei und er sich daher auf Vertrauensschutz, dass ein Gericht nicht ohne Ankündigung seine ständige Praxis ändere, berufen könne, nicht an. Dieses Vorbringen des Klägers ist zudem unzutreffend:
14 
Im Verfahren 1 S 1986/14 wurde dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt. Er wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Zur Begründung der Beschwerde wurde ihm mit Verfügung vom 06.10.2014, nachdem er eine Begründung binnen eines Monats seit der am 11.09.2014 erfolgten Zustellung der Entscheidung angekündigt hatte, eine (richterliche) Frist bis zum 13.10.2014 gesetzt. Diese hielt der Antragsteller aufgrund von Problemen bei der Faxübertragung nicht ein. Die am 15.10.2014 eingegangene Beschwerdebegründung berücksichtigte der Senat in seinem Beschluss vom 26.11.2014.
15 
Auch im Verfahren 1 S 154/14 wurde dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt. In diesem Verfahren legte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2014 Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe ein und begründete diese sogleich in diesem Schriftsatz. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Kläger zweimal, mit Verfügungen vom 28.01.2014 und 24.02.2014, darauf hingewiesen, dass Schreiben von ihm unleserlich per Fax übermittelt worden waren, und um Vorlage des Schreibens per Post gebeten.
16 
Im Verfahren 1 S 1007/15 ließ der Senat im Beschluss vom 28.07.2015 die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren sei, offen.
17 
Der Senat gewährte dem Kläger im Verfahren 1 S 664/14 mit Beschluss vom 26.05.2014 Wiedereinsetzung. Dies erfolgte jedoch nicht von Amts wegen, sondern auf einen ausführlich begründeten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 29.03.2014 hin.
18 
Im Verfahren 12 S 355/16 gewährte der 12. Senat mit Beschluss vom 15.03.2016 dem Kläger für seine Anhörungsrüge Wiedereinsetzung von Amts wegen mit der Begründung, dass das Faxgerät des Verwaltungsgerichtshofs nicht vollständig funktionsfähig war und der am 23.02.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereichte Schriftsatz des Klägers dort bis zum 01.03.2016 liegen blieb und dann erst im normalen Geschäftsgang an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Aus diesem Beschluss kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers am 17.02.2016 jedoch von vornherein nicht ergeben, da der am 15.03.2016 ergangene Beschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag.
19 
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist ist ebenfalls zurückzuweisen. Aus welchen Gründen der Kläger unverschuldet gehindert gewesen sein soll, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten, ist nicht dargelegt.
20 
3. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
21 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106; Kammerbeschl. v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28; v. 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; v. 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2179/13 - juris). Des weiteren muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 08.04.2004 - 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77, Beschl. v. 28.12.1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. „Überraschungsentscheidung“ verletzt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188; BVerwG, Beschl. v. 08.04.2004, a.a.O., und v. 07.05.2008 - 9 B 35.07 - juris; Guckelberger, a.a.O., § 152a Rn. 18).
22 
Gemessen an diesen Anforderungen zeigt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Senat eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen hätte. Der Senat hat im Beschluss vom 31.03.2016 zugrunde gelegt, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren betreffend einer begehrten Berufungszulassung zumindest zu fordern ist, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar erscheint. Diese Auffassung ist nicht unbestritten (a.A. z.B. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1965 - V ER 224/64 - NJW 1965, 1293; NdsOVG, Beschl. v. 20.01.1998 - 4 L 5475/97 - NVwZ 1998, 533), wird in der Rechtsprechung aber weithin vertreten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.09.1989 - 1 ER 619/89 - juris Rn. 3; Beschl. v. 08.09.2008 - 3 PKH 3/08 - juris Rn. 3; Beschl. v. 04.05.2011 - 7 PKH 9/11 - NVwZ-RR 2011, 621; BFH, Beschl. v. 15.04.1999 - X S 1/99 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 28.03.1998 - 7 S 443/98 - NVwZ-RR 1998, 598; HessVGH, Beschl. v. 27.05.1997 - 13 ZU 1213/97 - NVwZ 1998, 203; NdsOVG, Beschl. v. 06.08.1997 - 12 L 3035/97 - NVwZ-RR 1997, 761; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.12.2010 - OVG 5 N 21.10, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 14.01.2013 - 16 A 2690/12 - juris Rn. 3). Der Kläger musste daher damit rechnen, dass der Senat von dieser weithin vertretenen Auffassung, der der Senat seit Jahren folgt, ausgeht. Eines Hinweises bedurfte es auch deswegen nicht, weil der Kläger selbst von der Anwendung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausging. Denn sein Schriftsatz vom 16.01.2016 mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2015 endete mit dem Satz: „Die Darlegung der Erfolgsaussicht erfolgt binnen der Frist analog § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit gesondertem Schriftsatz.“ Sein Versuch, am 17.02.2016, dem Tag des Fristablaufs ab 23:41 Uhr die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof zu faxen, belegt ebenfalls, dass der Kläger vom Fristablauf am 17.02.2016 ausging.
23 
Eines Hinweises bedurfte es auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Auskunft des Richters H.. Das klägerische Vorbringen hierzu - „Soweit ich mich erinnere, hatte ich RiVGH H. mal gefragt, ob es eine PKH-Begründungsfrist gäbe, was er verneinte…“ - ist bereits unsubstantiiert und vage; Datum und Anlass der behaupteten Aussage werden auch nicht ansatzweise genannt. Eine solche Auskunft des Richters H. gegenüber dem Kläger gab es nicht.
24 
4. Ob eine Gegenvorstellung als „außerordentlicher Rechtsbehelf“ gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO noch statthaft ist, kann hier offen bleiben. Denn die Gegenvorstellung wäre jedenfalls unbegründet. Ein schwerwiegender Rechtsverstoß, den der Kläger im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht geltend machen kann, liegt auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Der Senat war beim Beschluss vom 31.03.2016 gesetzmäßig besetzt, da der Richter E. aufgrund Urlaubs verhindert war. Die vom Kläger geäußerte Vermutung, der Entscheidungszeitpunkt sei vom Berichterstatter mutwillig „aus Befürchtung von Ablehnungsgesuchen“ auf diesen Zeitpunkt gelegt worden, ist haltlos. Wie der Kläger selbst erwähnt, ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter E., H. und P. mit Beschluss vom 03.03.2016 durch die Richter F., Dr. Sch. und Dr. St. abgelehnt worden. Wäre der Richter E. nicht im Urlaub gewesen, hätte seiner Mitwirkung nichts entgegengestanden.
25 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.