Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR.

Streitgegenstand des Klageverfahrens unter dem Az.: S 12 R 2258/07 ist, ob der Kläger Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegen die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) hat.

Das Sozialgericht München beauftragte den Bf. auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 01.08.2011 zur Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers binnen zwei Monaten.

Das SG bat mit Schreiben vom 03.11.2011 um Mitteilung, bis wann mit dem Gutachten zu rechnen sei bzw. welche Gründe einer Fertigstellung entgegenstünden. Ferner setzte es mit Schreiben vom 21.11.2011 eine Frist zur Übersendung des Gutachtens gemäß §§ 118, 411 ZPO bis 22.12.2011. Mit Schreiben vom 23.12.2011 setzte das Sozialgericht dem Sachverständigen eine Nachfrist bis spätestens 10.01.2012 und wies darauf hin, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000.- EUR verhängt werde, wenn das Gutachten der Geschäftsstelle nicht bis zur Nachfrist vorliege. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld in gleicher Weise noch einmal festgesetzt werden könne. Dieses Schreiben wurde laut Postzustellungsurkunde am 24.11.2011 zugestellt.

Mit Beschluss vom 19.01.2012, dem Bf. zugestellt am 21.01.2012, verhängte das Sozialgericht, nachdem bis zum Ablauf der Nachfrist das Gutachten nicht eingegangen war, Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR gegen den Bf. Es führte aus, dass der Bf. das Gutachten trotz der Erinnerungen nach einer Laufzeit von über fünf Monaten nicht vorgelegt habe. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes halte das Gericht den Betrag von 1.000,- EUR für angemessen, aber auch für notwendig, um fühlbar zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten. Schon jetzt sei vorsorglich festgestellt, dass bei weiterer Säumnis des Sachverständigen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes von 1.000.-EUR erfolge, sollte das Gutachten nicht bis zum 20.02.2012 beim Sozialgericht eingegangen sein.

Am 02.02.2012 ging beim Sozialgericht die Beschwerdeschrift vom 01.02.2012 ein, mit der der Bf. um Aufhebung des Ordnungsgeldes bat. Grund für die Säumnis seien wiederkehrende gesundheitliche Probleme, zuletzt eine schwere Augenerkrankung gewesen, die sich nun bessere. Sollte als Nachweis ein Attest erforderlich sein, könne er dies nachreichen. Das Gutachten könne er nun bis 16.02.2012 dem Gericht vorlegen.

Das SG forderte den Bf. mit Schreiben vom 03.02.2012 auf, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen und mitzuteilen, warum auf die gerichtlichen Erinnerungen nicht reagiert worden sei. Eine Antwort ging beim SG nicht ein. Mit Verfügung vom 17.02.2012 half das SG der Beschwerde nicht ab.

Mit Beschluss vom 01.03.2012, dem Bf. zugestellt am 02.03.2012, verhängte das Sozialgericht gegen den Bf. ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000.- Euro. Der Bf. habe auch innerhalb der im Ordnungsgeldbeschluss gesetzten Nachfrist bis 20.02.2012 unter Androhung eines Ordnungsgeldes und nach einer Laufzeit von sieben Monaten das Gutachten noch nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes halte das Gericht den Betrag von 1.000,- EUR für angemessen, aber auch für notwendig, um fühlbar zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten.

Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 19.03.2012, beim Sozialgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde erhoben und um Absehen von dem zweiten Ordnungsgeld gebeten. Als Grund für die Säumnis wurde erneut auf gesundheitliche Probleme, zuletzt eine schwere Augenerkrankung hingewiesen, die sich bis zur zweiten Woche des Märzes fortgesetzt habe. Er sei auf den Erwerb aus der Begutachtung finanziell angewiesen. So müsse er eine einjährige Tochter ernähren. Basierend auf zwei Ordnungsgeldern zu je 1.000,- EUR würde im bezeichneten Fall ein Nettoerwerb von knapp 300.- EUR verbleiben.

Das Sozialgericht teilte dem Sachverständigen mit Schreiben vom 21.03.2012 mit, dass auf das Schreiben vom 03.02.2012 keine Antwort erfolgt sei und der Bf. das Gutachten entgegen der eigenen Ankündigung einer Vorlage am 16.02.2012 nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist (20.02.2012) bis Anfang März ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Gericht nicht vorgelegt habe. Von dem Ordnungsgeld könne abgesehen werden, wenn der Bf. seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen und begründen könne, warum weder er selbst noch sein Sekretariat das Gericht von der weiteren Verzögerung in Kenntnis gesetzt habe. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist beim SG nicht eingegangen. Die Beschwerde ist bei Bayer. Landessozialgericht (LSG, Az.: L 2 R 466/12 B) anhängig.

Das Gutachten des Bf. ist am 19.03.2012 beim SG eingegangen.

Das LSG hat mit Beschluss vom 29.01.2014 (Az.: L 2 R 140/12 B) der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 19.01.2012 teilweise stattgegeben und das Ordnungsgeld auf 500.- EUR herabgesetzt. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass es sich um die erstmalige Verhängung des Ordnungsgeldes gehandelt hat. Zuvor hatte es den Bf. mit Schreiben vom 21.06.2012 um umgehende Übersendung, spätestens binnen zwei Wochen, von Belegen zu seiner Erkrankung und um Stellungnahme gebeten, weshalb er auf die Erinnerungsschreiben des Sozialgerichts nicht reagiert habe. Eine Antwort des Bf. war beim LSG nicht eingegangen.

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Schreiben vom 13.09.2012 an die bereits vom Sozialgericht mit Schreiben vom 21.03.2012 angeforderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder an die Vorlage eines Attests erinnert. Eine Antwort des Bf. ist auch hier ausgeblieben.

II.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich gegen die erneute Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.03.2012. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.

Nach § 118 SGG i.V.m. § 411 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Gemäß § 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss vom 29.01.2014, in dem ausgeführt wurde, dass das Sozialgericht dem Bf. bereits mit der Beweisanordnung gemäß § 411 Abs. 1 ZPO eine Frist von zwei Monaten gestellt hat, innerhalb der dieser das Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen hat. Das Sozialgericht hat nach Erinnerung vom 03.11.2011 nochmals mit Schreiben vom 23.11.2011 eine Frist bis 20.12.2011 und zuletzt mit Schreiben vom 23.12.2011 eine Nachfrist bis 10.01.2012 unter Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzt. Im Rahmen des Beschlusses vom 19.01.2012 hat das Sozialgericht eine erneute Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 20.02.2012 unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR gesetzt. Auch diese Frist hat der Bf. verstreichen lassen.

Der Bf. hat die Versäumung der Frist weder vor dem ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 19.01.2012 noch vor dem hier streitigen Beschluss vom 01.03.2012 hinreichend entschuldigt. Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war. Der Bf. begründet die verzögerte Bearbeitung des Gutachtensauftrags erneut mit gesundheitlichen Problemen, insbesondere einer Augenerkrankung, die er bis Anfang März gehabt habe.

Aber auch hierzu gelten die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29.01.2013, dass der Bf. verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Umstände eintreten, die ihm eine zeitgerechte Erstellung des Gutachtens unmöglich machen. Es kann vor allem verlangt werden, dass er auf gerichtliche Sachstandsanfragen und Erinnerungen antwortet und die Verzögerung der Gutachtenserstellung begründet. Vorliegend hat der Bf. erstmals nach Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 19.01.2012 mit Schreiben vom 02.02.2012 überhaupt reagiert und auf wiederkehrende gesundheitliche Probleme hingewiesen. Er hat jedoch weder auf Nachfrage des Sozialgerichts noch des LSG - auch nicht nach erneuter Aufforderung im Beschwerdeverfahren - hierfür Belege vorgelegt oder wenigstens konkrete Art und konkrete Dauer der Erkrankung genannt.

Die Verhängung von Ordnungsgeld wird nicht durch Vorlage des Gutachtens am 19.03.2012 obsolet. Nach Wortlaut und Sinn dient die Verhängung von Ordnungsgeld nicht allein der Durchsetzung der Verpflichtung zur Erstellung eines Gutachtens, sondern auch dessen zeitgerechter Erstellung. Die Einreichung des Gutachtens erfolgte aber erst nach dem zweiten Ordnungsgeldbeschluss und mehr als sieben Monate nach Gutachterbestellung, so dass eine erhebliche zeitliche Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist.

Im Gegensatz zum ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 19.01.2012 bestehen vorliegend auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes. Gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) beträgt das Mindestmaß für Ordnungsgeld 5.- EUR und das Höchstmaß 1.000.- EUR. Die Zumessung des Ordnungsgeldes unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat sich an der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung, der Schwere der Pflichtverletzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sachverständigen zu orientieren. Für die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe des oberen Betragrahmens ist regelmäßig eine besondere Begründung erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2003, Az.: L 13 KN 2951/02 B). Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Sozialgericht bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes zum einen die bereits einmal erfolgte Festsetzung von Ordnungsgeld berücksichtigte, zum anderen die lange Laufzeit seit dem Gutachtensauftrag von sieben Monaten. Ferner hatte der Bf. auf das gerichtliche Schreiben vom 03.02.2012 mit der Aufforderung, Nachweise für die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe vorzulegen, nicht geantwortet. Es lag insgesamt eine beharrliche Nichtbeantwortung der gerichtlichen Schreiben, im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren, vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bestanden, dass das Gericht den Betrag von 1.000.- EUR für angemessen und notwendig gehalten hat, "um fühlbar zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten."

Die Bedeutung des Gutachtens für den Rechtsstreit ergibt sich bereits daraus, dass das Sozialgericht gehalten war, dem Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zu entsprechen. Es war an die Benennung des Bf. als Sachverständigen gebunden und konnte ihn trotz der erheblichen Verzögerung des Verfahrens nicht ohne Weiteres von seiner Verpflichtung entbinden und einen anderen Sachverständigen betrauen.

Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Gutachten erst am 19.03.2012 und damit mehr als sechs Monate nach der ursprünglichen Beauftragung des Sachverständigen und mehr als zwei Monate nach der Nachfristsetzung eingegangen ist sowie die beharrliche Nichtbeantwortung der gerichtlichen Erinnerungsschreiben.

Eine Reduzierung wegen der Unterhaltspflicht für ein Kind erscheint dem Senat nicht angezeigt, zumal nach dem eigenen Vortrag des Bf. selbst bei Ordnungsgeldern von insgesamt 2.000.- EUR das Gutachterhonorar diesen Betrag noch übersteigt. Tatsächlich wurden nun Ordnungsgelder in Höhe von 1.500.- EUR festgesetzt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt, die Kosten des Verfahrens zumindest verhältnismäßig aufzuerlegen. § 197 a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Sachverständiger nicht diesem Personenkreis zuzuordnen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 176 Anm.5).

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR (§ 52 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.