Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Dez. 2017 - L 7 SB 100/17 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:1221.L7SB100.17B.00
bei uns veröffentlicht am21.12.2017

Tenor

Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. September 2017 wird aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein ihm auferlegtes Ordnungsgeld wegen eines verspätet erstatteten Gutachtens.

2

In einem Rechtsstreit zur Höhe des Grades der Behinderung (GdB) hat das Sozialgericht Magdeburg (SG) den Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 19. September 2016 gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung beauftragt. Im Anschreiben zur Beweisanordnung vom 19. September 2016 hat das SG wörtlich gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeführt: "Sie werden gebeten, das Gutachten möglichst bis zum 31. Januar 2017 zu erstellen. Sollte ihnen dies nicht möglich sein, wird um kurzfristige Rückantwort gebeten."

3

Am 22. September 2016 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass eine Untersuchung erst am 28. März 2017 erfolgen könne. Daraufhin hat das SG eine Wiedervorlage für den 1. Mai 2017 mit dem Vermerk: "Frist wird verlängert." notiert.

4

Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 hat das SG gegenüber dem Beschwerdeführer um Sachstandsmitteilung gebeten. Hierauf hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Mit gerichtlichen Schreiben vom 26. Juli 2017 hat der Kammervorsitzende dem Beschwerdeführer nunmehr "eine letzte Frist bis zum 25. August 2017 gesetzt" und im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) angekündigt. Auch auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.

5

Mit Beschluss vom 4. September 2017 hat das SG gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt.

6

Am 14. September 2017 hat der Beschwerdeführer dem SG das Sachverständigengutachten übersandt. Weiter hat er gegen den ihm am 14. September 2017 zugestellten Beschluss am selben Tag Beschwerde eingelegt und ausgeführt: Eine raschere Bearbeitung sei wegen des sehr hohen Arbeitsaufkommens nicht möglich gewesen. Die Bearbeitungszeit von 18 Arbeitswochen sei üblich. Die verzögerte Antwort auf die einmalige Mahnung gelte es zu entschuldigen. Er habe sich bis Anfang August 2017 im Urlaub befunden und erst danach das Schreiben zur Kenntnis genommen.

7

Das SG hat die Beschwerde am 26. September 2017 dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

9

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. September 2017 aufzuheben.

10

Der Beschwerdegegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Er hat geltend gemacht: Das SG habe von seinem Ermessen wegen schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend Gebrauch gemacht. Die notwendige Kostenentscheidung ergebe sich nicht aus § 197a SGG, wie von der h.M. der Sozialgerichtsbarkeit vertreten, sondern aus §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 202 SGG, 411 Abs. 2 Satz 4, 97 ZPO.

II.

13

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 4. September 2017 ist aufzuheben.

14

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann gegen einen zur Erstattung eines Gutachtens verpflichteten Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Bevor es zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen kommen kann, hat das Gericht nach dem Gesetzeswortlaut in einem zweistufigen Verfahren vorzugehen. Zunächst soll das Gericht gem. § 411 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei der Anordnung einer schriftlicher Begutachtung dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat (1. Stufe). Dies kann in der Beweisanordnung selbst oder im weiteren Verlauf des Verfahrens geschehen. Gem. § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann gegen den Sachverständigen, welcher die Frist zur Erstattung des Gutachtens versäumt, erst ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dies gem. § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht worden ist (2. Stufe).

15

Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist somit eine wirksame Fristsetzung gem. § 411 Abs. 1 Satz 1 ZPO und das nachfolgende Setzen einer Nachfrist mit Ordnungsgeldandrohung gem. § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem weiteren Schreiben.

16

Der Beschluss vom 4. September 2017 ist rechtswidrig, da es das SG versäumt hat, zunächst eine Frist zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens gegenüber dem Beschwerdeführer zu setzen. Schließlich ist dem Setzen einer letzten Frist oder Nachfrist begrifflich immanent vorausgesetzt, dass zunächst eine vorherige Fristsetzung zu erfolgen hat. Nur wenn der Sachverständige diese erste Frist versäumt hat, darf ihm eine Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt werden (Allgemeine Auffassung vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 411 Rdn 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 411 Rdn. 6; OLG München, Beschluss vom 10. Januar 2017, juris m.w.N.).

17

Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Nachfristsetzung zur Übermittlung des Gutachtens.

18

Das Gericht hat dem Sachverständigen weder in dem Anschreiben zur Beweisanordnung vom 19. September 2016 noch in der Sachstandanfrage vom 22. Mai 2017 eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens gesetzt. In der Formulierung des Anschreibens vom 19. September 2016 ist keine unmissverständliche Terminbestimmung zu erkennen, wann das Gericht die Vorlage des Gutachtens erwartet. Vielmehr hat das SG lediglich gebeten, das Gutachten "möglichst bis zum 31. Januar 2017" zu erstellen und damit einen unverbindlichen Wunsch geäußert. Dieser Termin ist zudem durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf dem Empfangsbekenntnis vom 22. September 2016 erkennbar relativiert worden, da das SG mit dem genannten Untersuchungstermin vom 28. März 2017, d.h. deutlich nach dem gerichtlichen Erstattungswunsch offenbar einverstanden war. In der Akte findet sich lediglich der Aktenvermerk auf eine Fristverlängerung. Die bloße Sachstandsanfrage vom 22. Mai 2017 erfüllt bereits mangels Fristsetzung nicht die Voraussetzungen gemäß § 411 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Erstmals mit Anschreiben vom 26. Juli 2017 hat das SG gegenüber dem Beschwerdeführer eine erste Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 25. August 2017 gesetzt.

19

Zwar hat das SG dem Beschwerdeführer eine "letzte Frist" zur Erstattung des Gutachtens gesetzt. Diese war rechtlich gesehen jedoch die erste Frist im Sinne von 411 Abs. 1 ZPO. Es fehlt damit an einer wirksamen Nachfristsetzung gemäß § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

20

Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung kommt es entsprechend nicht mehr an.

21

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt, die Kosten des Verfahrens zumindest verhältnismäßig aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Sachverständiger nicht diesem Personenkreis zuzuordnen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 176 Rdn. 5; Bayerisches LSG, Beschluss vom 6. Februar 2014, L 2 R 466/12 B, juris). Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdegegners kann der Senat nicht folgen. § 197a SGG geht als spezielle Kostenvorschrift des SGG den angegebenen §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 202 SGG, 411 Abs. 2 Satz 4, 97 ZPO gesetzessystematisch vor. Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) abzusehen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Mai 2013, L 7 SB 67/10 B, juris). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis Nr. 7504 und beträgt pauschal 60,00 EUR.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118


(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2014 - L 2 R 466/12 B

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird au

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(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR.

Streitgegenstand des Klageverfahrens unter dem Az.: S 12 R 2258/07 ist, ob der Kläger Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegen die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) hat.

Das Sozialgericht München beauftragte den Bf. auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 01.08.2011 zur Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers binnen zwei Monaten.

Das SG bat mit Schreiben vom 03.11.2011 um Mitteilung, bis wann mit dem Gutachten zu rechnen sei bzw. welche Gründe einer Fertigstellung entgegenstünden. Ferner setzte es mit Schreiben vom 21.11.2011 eine Frist zur Übersendung des Gutachtens gemäß §§ 118, 411 ZPO bis 22.12.2011. Mit Schreiben vom 23.12.2011 setzte das Sozialgericht dem Sachverständigen eine Nachfrist bis spätestens 10.01.2012 und wies darauf hin, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000.- EUR verhängt werde, wenn das Gutachten der Geschäftsstelle nicht bis zur Nachfrist vorliege. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld in gleicher Weise noch einmal festgesetzt werden könne. Dieses Schreiben wurde laut Postzustellungsurkunde am 24.11.2011 zugestellt.

Mit Beschluss vom 19.01.2012, dem Bf. zugestellt am 21.01.2012, verhängte das Sozialgericht, nachdem bis zum Ablauf der Nachfrist das Gutachten nicht eingegangen war, Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR gegen den Bf. Es führte aus, dass der Bf. das Gutachten trotz der Erinnerungen nach einer Laufzeit von über fünf Monaten nicht vorgelegt habe. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes halte das Gericht den Betrag von 1.000,- EUR für angemessen, aber auch für notwendig, um fühlbar zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten. Schon jetzt sei vorsorglich festgestellt, dass bei weiterer Säumnis des Sachverständigen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes von 1.000.-EUR erfolge, sollte das Gutachten nicht bis zum 20.02.2012 beim Sozialgericht eingegangen sein.

Am 02.02.2012 ging beim Sozialgericht die Beschwerdeschrift vom 01.02.2012 ein, mit der der Bf. um Aufhebung des Ordnungsgeldes bat. Grund für die Säumnis seien wiederkehrende gesundheitliche Probleme, zuletzt eine schwere Augenerkrankung gewesen, die sich nun bessere. Sollte als Nachweis ein Attest erforderlich sein, könne er dies nachreichen. Das Gutachten könne er nun bis 16.02.2012 dem Gericht vorlegen.

Das SG forderte den Bf. mit Schreiben vom 03.02.2012 auf, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen und mitzuteilen, warum auf die gerichtlichen Erinnerungen nicht reagiert worden sei. Eine Antwort ging beim SG nicht ein. Mit Verfügung vom 17.02.2012 half das SG der Beschwerde nicht ab.

Mit Beschluss vom 01.03.2012, dem Bf. zugestellt am 02.03.2012, verhängte das Sozialgericht gegen den Bf. ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000.- Euro. Der Bf. habe auch innerhalb der im Ordnungsgeldbeschluss gesetzten Nachfrist bis 20.02.2012 unter Androhung eines Ordnungsgeldes und nach einer Laufzeit von sieben Monaten das Gutachten noch nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes halte das Gericht den Betrag von 1.000,- EUR für angemessen, aber auch für notwendig, um fühlbar zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten.

Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 19.03.2012, beim Sozialgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde erhoben und um Absehen von dem zweiten Ordnungsgeld gebeten. Als Grund für die Säumnis wurde erneut auf gesundheitliche Probleme, zuletzt eine schwere Augenerkrankung hingewiesen, die sich bis zur zweiten Woche des Märzes fortgesetzt habe. Er sei auf den Erwerb aus der Begutachtung finanziell angewiesen. So müsse er eine einjährige Tochter ernähren. Basierend auf zwei Ordnungsgeldern zu je 1.000,- EUR würde im bezeichneten Fall ein Nettoerwerb von knapp 300.- EUR verbleiben.

Das Sozialgericht teilte dem Sachverständigen mit Schreiben vom 21.03.2012 mit, dass auf das Schreiben vom 03.02.2012 keine Antwort erfolgt sei und der Bf. das Gutachten entgegen der eigenen Ankündigung einer Vorlage am 16.02.2012 nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist (20.02.2012) bis Anfang März ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Gericht nicht vorgelegt habe. Von dem Ordnungsgeld könne abgesehen werden, wenn der Bf. seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen und begründen könne, warum weder er selbst noch sein Sekretariat das Gericht von der weiteren Verzögerung in Kenntnis gesetzt habe. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist beim SG nicht eingegangen. Die Beschwerde ist bei Bayer. Landessozialgericht (LSG, Az.: L 2 R 466/12 B) anhängig.

Das Gutachten des Bf. ist am 19.03.2012 beim SG eingegangen.

Das LSG hat mit Beschluss vom 29.01.2014 (Az.: L 2 R 140/12 B) der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 19.01.2012 teilweise stattgegeben und das Ordnungsgeld auf 500.- EUR herabgesetzt. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass es sich um die erstmalige Verhängung des Ordnungsgeldes gehandelt hat. Zuvor hatte es den Bf. mit Schreiben vom 21.06.2012 um umgehende Übersendung, spätestens binnen zwei Wochen, von Belegen zu seiner Erkrankung und um Stellungnahme gebeten, weshalb er auf die Erinnerungsschreiben des Sozialgerichts nicht reagiert habe. Eine Antwort des Bf. war beim LSG nicht eingegangen.

Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Schreiben vom 13.09.2012 an die bereits vom Sozialgericht mit Schreiben vom 21.03.2012 angeforderte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder an die Vorlage eines Attests erinnert. Eine Antwort des Bf. ist auch hier ausgeblieben.

II.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich gegen die erneute Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.03.2012. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet.

Nach § 118 SGG i.V.m. § 411 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Gemäß § 411 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss vom 29.01.2014, in dem ausgeführt wurde, dass das Sozialgericht dem Bf. bereits mit der Beweisanordnung gemäß § 411 Abs. 1 ZPO eine Frist von zwei Monaten gestellt hat, innerhalb der dieser das Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen hat. Das Sozialgericht hat nach Erinnerung vom 03.11.2011 nochmals mit Schreiben vom 23.11.2011 eine Frist bis 20.12.2011 und zuletzt mit Schreiben vom 23.12.2011 eine Nachfrist bis 10.01.2012 unter Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzt. Im Rahmen des Beschlusses vom 19.01.2012 hat das Sozialgericht eine erneute Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 20.02.2012 unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR gesetzt. Auch diese Frist hat der Bf. verstreichen lassen.

Der Bf. hat die Versäumung der Frist weder vor dem ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 19.01.2012 noch vor dem hier streitigen Beschluss vom 01.03.2012 hinreichend entschuldigt. Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war. Der Bf. begründet die verzögerte Bearbeitung des Gutachtensauftrags erneut mit gesundheitlichen Problemen, insbesondere einer Augenerkrankung, die er bis Anfang März gehabt habe.

Aber auch hierzu gelten die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29.01.2013, dass der Bf. verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Umstände eintreten, die ihm eine zeitgerechte Erstellung des Gutachtens unmöglich machen. Es kann vor allem verlangt werden, dass er auf gerichtliche Sachstandsanfragen und Erinnerungen antwortet und die Verzögerung der Gutachtenserstellung begründet. Vorliegend hat der Bf. erstmals nach Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 19.01.2012 mit Schreiben vom 02.02.2012 überhaupt reagiert und auf wiederkehrende gesundheitliche Probleme hingewiesen. Er hat jedoch weder auf Nachfrage des Sozialgerichts noch des LSG - auch nicht nach erneuter Aufforderung im Beschwerdeverfahren - hierfür Belege vorgelegt oder wenigstens konkrete Art und konkrete Dauer der Erkrankung genannt.

Die Verhängung von Ordnungsgeld wird nicht durch Vorlage des Gutachtens am 19.03.2012 obsolet. Nach Wortlaut und Sinn dient die Verhängung von Ordnungsgeld nicht allein der Durchsetzung der Verpflichtung zur Erstellung eines Gutachtens, sondern auch dessen zeitgerechter Erstellung. Die Einreichung des Gutachtens erfolgte aber erst nach dem zweiten Ordnungsgeldbeschluss und mehr als sieben Monate nach Gutachterbestellung, so dass eine erhebliche zeitliche Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist.

Im Gegensatz zum ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 19.01.2012 bestehen vorliegend auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes. Gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) beträgt das Mindestmaß für Ordnungsgeld 5.- EUR und das Höchstmaß 1.000.- EUR. Die Zumessung des Ordnungsgeldes unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat sich an der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung, der Schwere der Pflichtverletzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sachverständigen zu orientieren. Für die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe des oberen Betragrahmens ist regelmäßig eine besondere Begründung erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2003, Az.: L 13 KN 2951/02 B). Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Sozialgericht bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes zum einen die bereits einmal erfolgte Festsetzung von Ordnungsgeld berücksichtigte, zum anderen die lange Laufzeit seit dem Gutachtensauftrag von sieben Monaten. Ferner hatte der Bf. auf das gerichtliche Schreiben vom 03.02.2012 mit der Aufforderung, Nachweise für die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe vorzulegen, nicht geantwortet. Es lag insgesamt eine beharrliche Nichtbeantwortung der gerichtlichen Schreiben, im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren, vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bestanden, dass das Gericht den Betrag von 1.000.- EUR für angemessen und notwendig gehalten hat, "um fühlbar zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten."

Die Bedeutung des Gutachtens für den Rechtsstreit ergibt sich bereits daraus, dass das Sozialgericht gehalten war, dem Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zu entsprechen. Es war an die Benennung des Bf. als Sachverständigen gebunden und konnte ihn trotz der erheblichen Verzögerung des Verfahrens nicht ohne Weiteres von seiner Verpflichtung entbinden und einen anderen Sachverständigen betrauen.

Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Gutachten erst am 19.03.2012 und damit mehr als sechs Monate nach der ursprünglichen Beauftragung des Sachverständigen und mehr als zwei Monate nach der Nachfristsetzung eingegangen ist sowie die beharrliche Nichtbeantwortung der gerichtlichen Erinnerungsschreiben.

Eine Reduzierung wegen der Unterhaltspflicht für ein Kind erscheint dem Senat nicht angezeigt, zumal nach dem eigenen Vortrag des Bf. selbst bei Ordnungsgeldern von insgesamt 2.000.- EUR das Gutachterhonorar diesen Betrag noch übersteigt. Tatsächlich wurden nun Ordnungsgelder in Höhe von 1.500.- EUR festgesetzt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt, die Kosten des Verfahrens zumindest verhältnismäßig aufzuerlegen. § 197 a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Sachverständiger nicht diesem Personenkreis zuzuordnen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 176 Anm.5).

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR (§ 52 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.