Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. März 2014 - L 2 AL 23/13 B

bei uns veröffentlicht am10.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ist der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 streitgegenständlich, mit dem Anträge auf Erstattung von Reisekosten aus dem Vermittlungsbudget abgelehnt wurden. Das Sozialgericht hat den Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in E. hatte, zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Dezember 2012 geladen und dessen persönliches Erscheinen angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 4. Dezember 2012 an dessen neuer Wohnanschrift durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Der Bf. hat sich per E-Mail vom 10. Dezember 2012, eingegangen um 19.14 Uhr bei Gericht, nach dem Gegenstand des Verfahrens erkundigt sowie um Auskünfte über Fahrtkostenerstattung, Übernachtungsvergütung und Übernahme von Verdienstausfall erbeten, obwohl diese teilweise bereits in der Ladung enthalten waren. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012, welcher der Bitte des Bf. nach einer schnellen Antwort entsprechend vorab an seine E-Mail-Adresse versendet wurde, hat ihm das Gericht u. a. den Streitgegenstand mitgeteilt und ihn darüber informiert, dass das Gericht sein persönliches Erscheinen für erforderlich halte und ihm für seine Anreise Reisekostenerstattung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt werde. In einer weiteren E-Mail vom 13. Dezember 2012 hat der Bf. zur Kenntnis gegeben, dass nach seiner Ansicht nach Aktenlage zu entscheiden wäre und dabei auch auf die Zeitplanung seines aktuellen Arbeitgebers hingewiesen, die der Wahrnehmung des Termins entgegenstehen könnte. Im Übrigen wären nach seiner Auffassung die mit seiner Anreise verbundenen Aufwendungen im Hinblick auf den (geringen) Streitwert unangemessen. Falls das Gericht sein Erscheinen dennoch wünschte, hat er um einen neuen Termin gebeten. Ebenfalls per E-Mail vom 17. Dezember 2012, abgesendet um 09.33 Uhr, hat das Gericht dem Bf. die Aufrechterhaltung des Termins mitgeteilt und nochmals auf mögliche Folgen seiner Säumnis hingewiesen. Im Termin zur Sitzung am 18. Dezember 2012 ist der Bf. nicht erschienen. Der Vorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und nach geheimer Beratung mit Beschluss die mündliche Verhandlung vertagt. Das Gericht hat sich ausweislich der Niederschrift die Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Fall, dass dieser sein Fernbleiben vom Termin nicht ausreichend entschuldigen kann, vorbehalten. Im Rahmen der Anhörung hat der Bf. mit E-Mail vom 21. Dezember 2012 u. a. nochmals Erklärungen zu der Klage selbst abgegeben. In einer weiteren Mail vom 22. Dezember 2012 hat er sein Unverständnis hinsichtlich der nicht erfolgten Terminsabsetzung geäußert und dem Gericht für den Fall einer Neuterminierung seinen Wunschtermin mit Zeitangabe mitgeteilt. Um Rückantwort bis Freitag (28. Dezember 2012) hat er gebeten. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 hat das Sozialgericht gegen den Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 350.- EUR festgesetzt. Seinen Schriftsätzen ließen sich keinerlei Gründe entnehmen, die sein Ausbleiben im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausreichend entschuldigen könnten. Der Bf. habe jedenfalls neun Tage vor dem Termin tatsächlich Kenntnis von der Ladung gehabt; im Übrigen sei es seine Sache, seine postalische Erreichbarkeit sicherzustellen. Das Gericht habe in keinem seiner Schriftsätze zu erkennen gegeben, dass es gedenke, den Verhandlungstermin abzusetzen oder das persönliche Erscheinen aufzuheben. Zum anderen sei der Wahrnehmung gerichtlich angeordneter Verhandlungstermine grundsätzlich Vorrang gegenüber privaten Interessen oder beruflichen Terminen einzuräumen, soweit nicht ein ganz besonderer Ausnahmefall vorliege. Allein die Absicht, einen Arbeitgeber vor dem mit der Teilnahme an einem Gerichtstermin verbundenen Arbeitsausfall zu verschonen, genüge jedenfalls nicht. Auch im Hinblick auf Funktionalität und Effizienz des Gerichtsbetriebs sei das Gericht nicht gehalten, in Absprache mit den Beteiligten einen für sie optimalen bzw. geringst möglich belastenden Zeitpunkt auszuwählen. Der Beschluss ist dem Bf. am 11. Januar 2013 zugestellt worden. Die Beschwerde hat der Bf. zunächst am 14. Januar 2013 per E-Mail ohne Signatur beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt, auf gerichtlichen Hinweis vom 21. Januar 2013 am 26. Januar 2013 lediglich den E-Mail-Ausdruck per Fax übermittelt. Der Ordnungsbeschluss sei gemäß dem E-Mail-Verkehr nachweislich unbegründet. Da er auf seine Mail vom 22. Dezember 2012, mit der er um Rückantwort bis Freitag (d. h. 28. Dezember 2013) gebeten habe, keine Erwiderung vom Sozialgericht bekommen habe, habe er davon ausgehen müssen, dass die Wahrnehmungspflicht zu dem Termin nicht mehr bestehe. Er habe sich gemäß dem Einladungsschreiben verhalten und sich konstruktiv der Sache gestellt.

II.

Die Beschwerde ist aufgrund der innerhalb der Beschwerdefrist nachgereichten Einlegung durch Telefax zwar in schriftlicher Form im Sinne des § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), aber nicht in unterschriebener Form eingereicht worden. Schriftform im Sinne des § 173 S. 1 SGG beinhaltet einen eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 173 Rdnr. 3). Ein Telefax muss dabei grundsätzlich die Unterschrift wiedergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Bf. nur einen Ausdruck des einfachen E-Mail-Verkehrs übersandte, der keine Unterschrift enthielt. Die Einreichung der Beschwerde durch einfache E-Mail ist ebenfalls nicht ausreichend (BSG v. 15.11.2010, Az.: B 8 SO 71/10 B). Auch der am 11. Februar 2013 eingegangene Schriftsatz bestand nur aus dem E-Mail-Ausdruck ohne Unterschrift. Die Beschwerde ist daher als unzulässig anzusehen. Der Senat kann offen lassen, ob vorliegend Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG in Betracht kommen. Zwar hat das Gericht mit Schreiben vom 21. Januar 2013 innerhalb der Beschwerdefrist auf die Notwendigkeit der schriftlichen Einlegung - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - hingewiesen, nicht jedoch ausdrücklich auf das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift. Denn jedenfalls wäre die Beschwerde dann als unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht konnte das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen. Nach §§ 111, 202 SGG i. V. m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach der Anordnung des persönlichen Erscheinens, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei, zumal Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch die Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung sein kann (so z. B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, a. a. O., § 111 Rdnr. 2). Die Höhe der Klageforderung ist dabei für das Gericht ohne Bedeutung. Die Verhängung von Ordnungsgeld kann in Ausnahmefällen auch im Bürowege, d. h. außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgen. Eine solche Verfahrensweise kann z. B. dann geboten sein, wenn - wie hier ausweislich der Sitzungsniederschrift - dem säumigen Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewährt werden soll (Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2010, Az.: L 2 KR 83/10 B). Bei dem im Büroweg ergehenden Beschluss sind Mitwirkungsrechte von an der Sitzung teilnehmenden ehrenamtlichen Richtern nicht berührt und ein Verstoß gegen § 129 SGG nicht gegeben (zur notwendigen Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bei Ordnungsgeldbeschlüssen im Rahmen mündlicher Verhandlungen: Bayer. Landessozialgericht, Breith. 1967, 1064, 1066; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Breith. 1997, 921). Da der Bf. im Sitzungstermin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i. V. m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Die Ladung wurde dem Bf. auch am 4. Dezember 2012 ausweislich der Zustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Kläger, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d. h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist. Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Soweit der Bf. eine Verlegung des Termins begehrte, ist dies nicht als Entschuldigungsgrund geeignet, da das Sozialgericht mit Mail und Schreiben vom 17. Dezember 2012 unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass der Termin bestehen bleibt. Es hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Bf. sein persönliches Erscheinen nicht für erforderlich hält, weder dazu führt, dass der Termin abgesetzt wird noch dass nach Lage der Akten entschieden werden müsste. Dass die Kammer das persönliche Erscheinen des Klägers für erforderlich gehalten hat, wird auch dadurch deutlich, dass der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vertagt wurde. Die prozessuale Verfahrensgestaltung liegt insgesamt in der Hand des Gerichts. Der Bf. kann dabei auch keine Rechte aus seiner E-Mail vom 22. Dezember 2012 mit Fristsetzung bis Freitag ableiten. Zum einen war nämlich die Nachricht vom Sozialgericht vom 17. Dezember 2012 eindeutig, zum anderen obliegt es nicht dem Bf., faktisch dem Gericht Fristen zu setzen mit der Folge des Nichterscheinens zu einem Termin bei Nichtbeantwortung. Im Übrigen datiert diese Mail nach dem Sitzungstermin vom 18. Dezember 2012. Zutreffend hat das Sozialgericht auch die übrigen Entscheidungsgründe, die vom Bf. im Beschwerdeverfahren wiederholt werden, als nicht ausreichend für die Annahme einer Entschuldigung im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO angesehen. Der Senat verweist auf die Gründe dieses Beschlusses und sieht gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG von einer weiteren Begründung ab. Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 350.- EUR der Fall. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens


(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung de

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln


(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend. (2) Droht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 111


(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. (2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 129


Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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Bundessozialgericht Beschluss, 15. Nov. 2010 - B 8 SO 71/10 B

bei uns veröffentlicht am 15.11.2010

Tenor Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2010 Prozes

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(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist die Übernahme von Umzugs- und Zahnbehandlungskosten.

2

Die Beklagte lehnte die Übernahme von Kosten für einen Umzug sowie einer Zahnbehandlung ab (Bescheide vom 16.4.2007 und 12.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008). Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 25.11.2009). Die mittels E-Mail eingelegte Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als unzulässig verworfen (Urteil vom 4.8.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die innerhalb der Berufungsfrist durch einfache E-Mail eingelegte Berufung sei wegen Fehlens der Schriftform unzulässig.

3

Mit einem am 10.9.2010 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

4

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar.

5

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Rechtssache wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des LSG geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere hat das LSG die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem LSG darin zu folgen ist, dass der Gerichtsbescheid des SG dem Kläger bereits am 3.12.2009 wirksam zugestellt wurde. Bei Vorliegen eines Zustellungsmangels wäre dieser nach § 189 ZPO jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang des Gerichtsbescheids geheilt. Von einem solchen (tatsächlichen) Zugang ist spätestens an dem Tag auszugehen, an dem der Kläger per E-Mail Berufung gegen die Entscheidung des SG eingelegt hat, hier am 1.1.2010. Bis Montag, dem 1.2.2010, an dem spätestens die Berufungsfrist abgelaufen ist, ist die Berufung nicht ordnungsgemäß (schriftlich) eingelegt worden (§ 151 Abs 1 SGG). Das Einlegen der Berufung mittels einfacher E-Mail genügt gemäß § 65a SGG nicht den Anforderungen an die Schriftform(vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 151 RdNr 3, 3 f mwN). Frühestens in einem am 10.3.2010 bei dem SG eingegangenen, vom Kläger persönlich unterschriebenen Schreiben, könnte eine der Schriftform genügende Berufung gesehen werden, die allerdings nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist. Soweit das LSG dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gewährt hat (§ 67 SGG), ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

7

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 73 SGG, 121 ZPO nicht in Betracht. Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.