Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Sept. 2016 - L 18 SO 123/16 RG

20.09.2016
vorgehend
Bayerisches Landessozialgericht, L 18 SO 65/18 B, 12.05.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2016 (L 18 SO 65/18 B PKH) werden als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung richten sich gegen den Beschluss des 18. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12.05.2016 im Verfahren L 18 SO 65/16 B PKH, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 23.03.2016 im Verfahren S 19 SO 160/15 als unzulässig verworfen hat.

Im Beschwerdeverfahren ging es um die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des SG, seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Anwalts für das Hauptsacheverfahren vor dem SG abzulehnen. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ist streitgegenständlich, ob der Beklagte zu Recht eine Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an den Kläger für Februar 2015 in Höhe von 71,75 EUR aufgehoben hat.

Der Senat verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2016 als unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage weder den Betrag von 750,00 EUR übersteigt noch die Klage wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, und somit die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist.

Gegen die Entscheidung des Senats hat der Kläger Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingelegt.

II.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind nicht zulässig.

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2), § 178a Abs. 1 S. 1 SGG. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen, § 178a Abs. 2 S. 5 SGG. Um die Anhörungsrüge in der gebotenen Weise zu begründen, müsste der Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht, hier das LSG, darlegen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 5 SGG). Dazu wäre aufzuzeigen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger in dem abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Auch ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BSG, Beschluss vom 06.08.2012 - B 2 U 20/12 C).

Der Beschluss des 18. Senats vom 12.05.2016 ist zwar weder mit einem Rechtsmittel noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar. Allerdings fehlt es an den beschriebenen Darlegungen durch den Kläger. Der Kläger hat weder in seinem Schreiben an das Gericht vom 31.05.2016, mit dem er die Anhörungsrüge erhoben hat, noch - nach erfolgter Akteneinsicht - in seinem Schreiben an das Gericht vom 12.09.2016 dargelegt, wie der Senat - unterstellt, es läge ein Gehörsverstoß vor - zu einer anderen Entscheidung über seine Beschwerde hätte gelangen können. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2016 ausgeführt hat, ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.03.2016 kraft Gesetzes ausgeschlossen, wie sich aus der Gesetzesvorschrift § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG unmittelbar ergibt. Auf die daraus resultierende Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hat das SG den Kläger im Übrigen auf Seite 6 seines Beschlusses hingewiesen. Die Beschwerde des Klägers war daher nach Maßgabe des Gesetzes als unzulässig zu verwerfen. Dass der Kläger - hierauf beziehen sich seine Ausführungen in den eingereichten Schriftsätze im ganz überwiegenden Maße - die Erfolgsaussichten der Klage und die materiell-rechtliche Sachlage, also die Frage, ob auf seinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII für Februar 2015 Einkommen aus seiner Altersversorgung angerechnet werden durfte, anders beurteilt, war für die Entscheidung des Senats vom 12.05.2016, die aus prozessrechtlichen Gründen so ergehen musste, ohne Bedeutung.

2. Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Der Senat vertritt mit der neueren Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte die Auffassung, dass eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung wie die vorliegende grundsätzlich nicht mehr statthaft ist (vgl. BSG, Beschluss vom 10.07.2013, B 5 R 185/13 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 178a Rn. 12 m. w. N. insbesondere zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Eine ausnahmsweise anzuwendende Statthaftigkeit kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C).

Die Zulässigkeit einer in diesem Sinne statthaften Gegenvorstellung setzt - entsprechend der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge (§ 178a Abs. 2 S. 5 SGG analog) - voraus, dass der Betroffene eine solche Zufügung groben prozessualen Unrechts geltend macht (ebenso wohl BSG, Beschluss vom 10.07.2013 - B 5 R 185/13 B, juris Rn. 3).

Die entsprechende Anwendung des § 178 a Abs. 2 S. 5 SGG ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gesetzesanalogie setzt eine die analoge Anwendung rechtfertigende Gesetzeslücke voraus. Ferner muss die analoge Anwendung methodengerecht begründet werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2010 - 1 BvR 2133/08, juris Rn. 9 f.) und eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen gegeben sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08, juris Rn. 32; vgl. zur Gesetzesanalogie ferner z. B. Arnold, Festschrift Ruppe 2007, S. 19 ff; Schmidt, VerwArch 2006, S. 139 ff.) Eine gesetzliche Regelung der Gegenvorstellung fehlt. Das Anhörungsrügengesetz vom 19.12.2004 (BGBl. I, S. 3220) trifft zu Rügen, die die Verletzungen anderer Verfahrensmängel betreffen, keine Aussage (vgl. BT-Drucksache 15/3706, Seite 14). Die Gegenvorstellung dient, wie die Anhörungsrüge, nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Beseitigung prozessualen Unrechts; die Interessenlagen sind daher vergleichbar. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber einen Teilbereich der Überprüfung prozessualen Unrechts in Bezug auf das rechtliche Gehör gesetzlich geregelt und insofern die Darlegung eines entsprechenden Verfahrensfehlers als Zulässigkeitsvoraussetzung normiert. Da die Gegenvorstellung den gleichen Zweck der Überprüfung prozessualen Unrechts bei rechtskräftigen Entscheidungen verfolgt, erscheint eine entsprechende Anwendung des § 178 Abs. 2 S. 5 SGG als geboten. Dies entspricht auch dem bei der Entstehung des Anhörungsrügengesetzes zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, bei außerordentlichen Rechtsbehelfen die Darlegung entsprechender Verstöße als Zulässigkeitsvoraussetzung zu verlangen.

Der Kläger macht vorliegend nicht geltend, dass ihm durch den Beschluss des Senats vom 12.05.2016 grobes prozessuales Unrecht widerfahren ist. Vielmehr macht er geltend, dass er dadurch, dass das SG seinen Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt hat, in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz bzw. in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren vor dem SG verletzt sei. Er macht damit allenfalls das Vorliegen (groben) prozessualen Unrechts im Verfahren vor dem SG, jedoch nicht im Beschwerdeverfahren geltend. Allerdings stellt allein die Ablehnung der Gewährung von PKH keinesfalls grobes prozessuales Unrecht dar. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass nach den Vorgaben des Gesetzgebers die Gewährung von PKH nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. § 73a SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung), wozu u. a. auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gehört, in Betracht kommt. Dafür, dass das SG die Erfolgsaussichten der Klage - Rechtsverfolgung - willkürlich verneint und damit die Bewilligung von PKH willkürlich abgelehnt hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf seine als obiter dictum getätigten Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der erstinstanzlichen Klage auf Seite 3 Absatz 3 des Beschlusses vom 12.05.2016.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Anhörungsrüge gemäß § 178a Abs. 4 S. 3 SGG, hinsichtlich der Gegenvorstellung nach § 177 SGG unanfechtbar.

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Tatbestand 1 Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 (B 5 R 395/12 B) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren der Gegenvorstellung keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.6.2012 mit Beschluss vom 18.4.2013 als unzulässig verworfen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 13.5.2013 begehrt der Kläger, den Senatsbeschluss aufzuheben und die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG zuzulassen.

2

Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist(zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

3

Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 und Beschluss vom 24.7.2006, aaO). Das jetzige Vorbringen im Schriftsatz vom 7.5.2013 bietet für einen solchen Sachverhalt keinen Anhalt. Der Kläger legt weiterhin nicht dar, warum die Rechtsfolge des § 71 (nicht: § 75) Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO im Berufungsverfahren nicht eingetreten sein könnte, obwohl sich seine Betreuerin mit Schriftsatz vom 10.6.2012 aktiv am Verfahren beteiligt hat. Nach diesen Vorschriften steht - auch im sozialgerichtlichen Verfahren - ein Prozessfähiger einem Prozessunfähigen gleich, wenn er im jeweiligen Rechtsstreit durch einen Betreuer (§ 1896 BGB) oder Pfleger vertreten wird. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB), erlangt also die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (OLG Karlsruhe Urteil vom 14.10.1998 - 6 U 120/97 - NJW-RR 1999, 1699). Folglich erlischt die Prozessfähigkeit des Betreuten, sobald der Betreuer in den Prozess eintritt (vgl BFH Beschluss vom 21.10.1982 - IV R 113/82 - BFHE 137, 3 und bereits RG Beschluss vom 1.10.1902 - V 191/02 - RGZ 223, 224); die Prozessführung liegt dann allein in den Händen des Betreuers, auch wenn der Betreute - mangels Einwilligungsvorbehalts - an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 71 Abs 1 SGG prozessfähig ist(vgl BGH Urteil vom 24.6.1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 51; OLG Hamm Beschluss vom 22.3.1996 - 12 UF 451/95 - FamRZ 1997, 301, 302). Hat sich die Betreuerin aber aktiv am Prozessgeschehen beteiligt und ist durch den damit verbundenen Eintritt in das Verfahren die Prozessfähigkeit des Klägers erloschen, kommt es nicht mehr darauf an, ob er "ausdrücklich erklärt [hat], dass er sich im Berufungsverfahren selbst vertrete". Einen eventuellen "Dissens zwischen Betreutem und Betreuer" regelt § 71 Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO in der Weise, dass nur Prozesshandlungen des Betreuers wirksam sind, so dass einander widersprechende Prozesserklärungen - im Interesse eines sachgemäßen Prozessverlaufs(vgl BGH Urteil vom 24.6.1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 51; OLG Hamm Beschluss vom 22.3.1996 - 12 UF 451/95 - FamRZ 1997, 301, 302) - ausgeschlossen sind (vgl BFH Beschluss vom 21.10.1982 - IV R 113/82 - BFHE 137, 3). Eine Klärung "durch das Betreuungsgericht" kommt damit von vornherein nicht in Betracht. Es ist daher nicht erkennbar, dass dem Kläger durch den Senatsbeschluss vom 18.4.2013 grobes prozessuales Unrecht widerfahren sein könnte. Auch legt der Kläger keine rechtlich bedeutsamen Umstände dar, die die erste PKH-Ablehnungsentscheidung des LSG als sachgrundlosen Willkürakt erscheinen lassen und den angegriffenen Senatsbeschluss im dargestellten Sinne als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erschüttern könnten. Keinesfalls kommt es darauf an, ob "der Kläger davon ausgeht, dass das LSG eben gerade keine substantiierte Grundlage für seine Einschätzung hatte". Stattdessen ist allein maßgebend, ob die Entscheidung des LSG - wie der Senat im angefochtenen Beschluss betont hat - "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist".

4

Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tatbestand

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15. Dezember 2008 mit Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am selben Tage beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.

2

Daneben hat der Kläger selbst mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben ebenfalls vom 15. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Gehörsrüge, hilfsweise eine Gegenvorstellung beantragt. In diesem Schreiben lehnt der Kläger die beteiligten Richter - Dr. W., Dr. L., Dr. R - wegen Vorbefassung ab.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH (dazu 2.) bleibt ebenso ohne Erfolg wie die Anhörungsrüge (dazu 3.) und die Gegenvorstellung (dazu 4.).

4

1. Der Senat kann trotz der vom Kläger erklärten Ablehnung der am Ausgangsbeschluss beteiligten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 bereits deswegen unbeachtlich ist, weil es nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten herrührt (§ 73 Abs 4 SGG). Denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich.

5

Die vom Kläger geäußerte Auffassung, bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge sei der iudex a quo wegen Vorbefassung "stets als befangen" anzusehen, ist unzutreffend; vielmehr ist es gerade der Sinn der Anhörungsrüge, dem iudex a quo die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl ua Beschluss des BSG vom 20. Oktober 2009, B 7 AL 10/09 C, mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, 5 PKH 6/09, NVwZ-RR 2009, 662 f). Da der Kläger überdies keine konkreten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter anführt (vgl § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung), sondern im Wesentlichen nur inhaltliche Einwendungen gegen den Ausgangsbeschluss unter teilweiser Wiederholung seines dem Senat bereits bekannten Vorbringens erhebt, sind seine Ablehnungsgesuche auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits deshalb rechtsmissbräuchlich (vgl ua Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 2006, 2 BvR 513/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des Senats vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C, mwN). Dass kein konkreter Befangenheitsgrund geltend gemacht werden kann, ergibt sich schließlich daraus, dass der vom Kläger für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung beauftragte Prozessbevollmächtigte davon abgesehen hat, ein Ablehnungsgesuch anzubringen.

6

2. Dem Kläger steht auch keine PKH für eine Anhörungsrüge bzw eine Gegenvorstellung zu, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG, § 114 ZPO).

7

Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist insbesondere, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung ergeben sich indes weder aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 noch aus den Ausführungen des Klägers in seinem eigenen Schreiben vom selben Datum. Diesem Vorbringen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger den Ausgangsbeschluss vom 19. November 2009 für inhaltlich unrichtig hält. Dagegen werden keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, das BSG habe entweder nicht hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben oder habe irgendein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind auch sonst nicht zu erkennen.

8

Eine Gegenvorstellung (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829) hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Gericht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgehalten werden könnte (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3, Nr 5). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots. Von einer Missachtung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots kann auch unabhängig vom Vortrag des Klägers keine Rede sein, da der angegriffene Beschluss vom 19. November 2009 eingehend mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung begründet worden ist.

9

3. Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

10

Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG iVm § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die nachvollziehbare Darlegung, dass das BSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

11

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 lediglich vor, nach Auffassung des Klägers sei es diesem nicht abzuverlangen, zu der Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die am Beschluss des Hessischen LSG mitwirkenden Richter Gründe näher darzulegen; ausreichend sei, dass ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben könne. Damit macht der Kläger lediglich geltend, er stimme der Auffassung des BSG, das die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Begründung als unzulässig verworfen hat, nicht zu. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch von vornherein nicht der Anspruch, dass das Gericht der Argumentation des Klägers folgt.

12

4. Auch die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

13

Wie unter 2. bereits ausgeführt setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine zulässige Gegenvorstellung die Bezeichnung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots voraus (ua BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5). Anhaltspunkte für solche Verletzung liegen aber nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht vor. Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Entscheidung vom 19. November 2009 in vollem Umfang festhält.

14

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

15

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 (B 5 R 395/12 B) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren der Gegenvorstellung keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.6.2012 mit Beschluss vom 18.4.2013 als unzulässig verworfen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 13.5.2013 begehrt der Kläger, den Senatsbeschluss aufzuheben und die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG zuzulassen.

2

Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist(zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

3

Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 und Beschluss vom 24.7.2006, aaO). Das jetzige Vorbringen im Schriftsatz vom 7.5.2013 bietet für einen solchen Sachverhalt keinen Anhalt. Der Kläger legt weiterhin nicht dar, warum die Rechtsfolge des § 71 (nicht: § 75) Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO im Berufungsverfahren nicht eingetreten sein könnte, obwohl sich seine Betreuerin mit Schriftsatz vom 10.6.2012 aktiv am Verfahren beteiligt hat. Nach diesen Vorschriften steht - auch im sozialgerichtlichen Verfahren - ein Prozessfähiger einem Prozessunfähigen gleich, wenn er im jeweiligen Rechtsstreit durch einen Betreuer (§ 1896 BGB) oder Pfleger vertreten wird. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB), erlangt also die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (OLG Karlsruhe Urteil vom 14.10.1998 - 6 U 120/97 - NJW-RR 1999, 1699). Folglich erlischt die Prozessfähigkeit des Betreuten, sobald der Betreuer in den Prozess eintritt (vgl BFH Beschluss vom 21.10.1982 - IV R 113/82 - BFHE 137, 3 und bereits RG Beschluss vom 1.10.1902 - V 191/02 - RGZ 223, 224); die Prozessführung liegt dann allein in den Händen des Betreuers, auch wenn der Betreute - mangels Einwilligungsvorbehalts - an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 71 Abs 1 SGG prozessfähig ist(vgl BGH Urteil vom 24.6.1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 51; OLG Hamm Beschluss vom 22.3.1996 - 12 UF 451/95 - FamRZ 1997, 301, 302). Hat sich die Betreuerin aber aktiv am Prozessgeschehen beteiligt und ist durch den damit verbundenen Eintritt in das Verfahren die Prozessfähigkeit des Klägers erloschen, kommt es nicht mehr darauf an, ob er "ausdrücklich erklärt [hat], dass er sich im Berufungsverfahren selbst vertrete". Einen eventuellen "Dissens zwischen Betreutem und Betreuer" regelt § 71 Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO in der Weise, dass nur Prozesshandlungen des Betreuers wirksam sind, so dass einander widersprechende Prozesserklärungen - im Interesse eines sachgemäßen Prozessverlaufs(vgl BGH Urteil vom 24.6.1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 51; OLG Hamm Beschluss vom 22.3.1996 - 12 UF 451/95 - FamRZ 1997, 301, 302) - ausgeschlossen sind (vgl BFH Beschluss vom 21.10.1982 - IV R 113/82 - BFHE 137, 3). Eine Klärung "durch das Betreuungsgericht" kommt damit von vornherein nicht in Betracht. Es ist daher nicht erkennbar, dass dem Kläger durch den Senatsbeschluss vom 18.4.2013 grobes prozessuales Unrecht widerfahren sein könnte. Auch legt der Kläger keine rechtlich bedeutsamen Umstände dar, die die erste PKH-Ablehnungsentscheidung des LSG als sachgrundlosen Willkürakt erscheinen lassen und den angegriffenen Senatsbeschluss im dargestellten Sinne als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erschüttern könnten. Keinesfalls kommt es darauf an, ob "der Kläger davon ausgeht, dass das LSG eben gerade keine substantiierte Grundlage für seine Einschätzung hatte". Stattdessen ist allein maßgebend, ob die Entscheidung des LSG - wie der Senat im angefochtenen Beschluss betont hat - "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist".

4

Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen für die Kosten einer infolge eines Bergbauprojekts notwendig gewordenen Leitungsverlegung.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt unter anderem das östlich von Cottbus gelegene Abbaugebiet Jänschwalde, in dem sie im Tagebau Braunkohle gewinnt. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, ein Telekommunikationsunternehmen (im Folgenden: Klägerin), unterhielt auf der früheren Trasse der Bundesstraße 112 nahe der (ehemaligen) Ortschaft Horno eine oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Im Zuge der Ausweitung des Abbaugebiets Jänschwalde wurde die B 112 verlegt. Hiervon betroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. Die frühere Trasse der B 112 wurde entwidmet. Anschließend erwarb die Beschwerdeführerin die Grundstücke, auf der die Trasse bislang verlaufen war, von der Bundesrepublik Deutschland freihändig. Sodann entfernte die Klägerin nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin die Leitung.

3

2. Im Ausgangsverfahren verlangte die Klägerin von der Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für die Verlegung der Leitung. Das Landgericht Cottbus erkannte mit Urteil vom 25. November 2003, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage dagegen ab. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache mit Urteil vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) an das Oberlandesgericht zurück. Es komme ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung - in Betracht. Das Leitungsrecht der Klägerin nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 unterliege dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und sei ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Der zumindest entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung stehe nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beschwerdeführerin veräußert worden und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen sei; es sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies sodann die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 2. Oktober 2007 zurück. Die im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Urteils vom 23. März 2006 gestützte Revision der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, S. 734) zurück.

4

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Dass das Nutzungsrecht nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG sei, werde in einer Weise begründet, die nicht mehr verständlich und rechtlich nicht vertretbar sei.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere verletzen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfGE 91, 207 <221>; 95, 267 <303>) durch eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung.

6

1. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle, auch soweit es um die Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 122, 248 <257 f.>).

7

Auch die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. grundlegend BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes. Er gewährleistet als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit, das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war.

8

Die fachgerichtliche Beurteilung, ob der Sachverhalt eine Analogie rechtfertigt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke oder eine abschließende Regelung vorliegt, erfordert im gleichen Maße eine rechtliche Wertung wie die Lösung des Problems, in welcher Weise die Lücke zu schließen ist. Sie setzt eine Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts voraus, zu dessen Erforschung das Bundesverfassungsgericht nicht berufen ist. Es darf daher die fachgerichtliche Wertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Schaffung der Norm in einer deren analoge Anwendung rechtfertigenden Weise verändert haben, obliegt zunächst ebenfalls den Fachgerichten. Auch wenn sich bei der Rechtsfortbildung in verstärktem Maße das Problem des Umfangs richterlicher Gesetzesbindung stellt, ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle analoger Rechtsanwendung darauf beschränkt, ob das Fachgericht in vertretbarer Weise eine einfachgesetzliche Lücke angenommen hat und ob diese Erweiterung des Normbereichs Wertungen der Verfassung, namentlich Grundrechten widerspricht (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>).

9

2. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Urteile, insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2008 sowie das dort maßgeblich in Bezug genommene und deshalb in die vorliegende Prüfung einzubeziehende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006 stand. Der Bundesgerichtshof bewegt sich mit seiner in Analogie zu § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG gewonnenen, methodengerecht begründeten und im Ergebnis jedenfalls vertretbaren Auffassung, es bestehe dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin, im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung.

10

a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen einer rechtsfortbildenden Auslegung des § 53 TKG 1996 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine die analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG rechtfertigende Gesetzeslücke vorliegt.

11

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2006 die Frage, ob ein Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte aufgrund des abschließenden Charakters des § 53 Abs. 3 TKG 1996 ausscheide, im Wesentlichen unter Hinweis darauf verneint, dass Regelungsgegenstand der §§ 53 ff. TKG 1996 nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wegebaulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 TKG 1996 seien.

12

Ohne sich mit dieser Begründung des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, behauptet die Beschwerdeführerin demgegenüber, es sei eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass der Verlust des Leitungsrechts gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 - ohne Ausnahme - entschädigungslos hinzunehmen sei. Eine nähere Begründung hierfür gibt sie jedoch nicht. Auf das Gesetzgebungsverfahren kann sie sich jedenfalls nicht berufen. Im Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes vom 30. Januar 1996 heißt es zu §§ 52, 53, die im Wesentlichen den Gesetz gewordenen §§ 53, 54 TKG 1996 entsprechen, die beiden Regelungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Nutzungsberechtigten und Wegeunterhaltspflichtigen beträfen, seien dem Telegraphenwegegesetz entnommen und sollten unverändert fortgelten (BTDrucks 13/3609, S. 50). Diese Aussage stützt eher die Auffassung des Bundesgerichtshofs als die der Beschwerdeführerin. Auch ansonsten ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof sich mit seiner Auslegung über eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers hinwegsetzt. In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass in dem Fall, in dem die Linie im Interesse eines Dritten geändert oder beseitigt wird, dieser nach allgemeinem Recht auch die Kosten der Maßnahme dem Nutzungsberechtigten zu erstatten hat (Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 72 Rn. 19, 21; Reichert, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 72 Rn. 12 [a.E.]). Gegenteiliges ist auch nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1999 (BVerwGE 109, 192) zu entnehmen.

13

b) Dass der Bundesgerichtshof, ausgehend hiervon, eine Entschädigung der Klägerin in - in mehrfacher Hinsicht - analoger Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG für geboten hält, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

14

aa) Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (BTDrucks 8/1315, S. 128 und 130) von dem Zweck des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG aus, dem durch eine Grundstücksübertragung an ein Bergbauunternehmen in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechten betroffenen Nebenberechtigten die gebotene Entschädigung zukommen zu lassen.

15

Der Bundesgerichtshof begründet in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin nicht besonders angegriffen die seiner Auffassung nach gebotene analoge Anwendung dieser Vorschrift in bestimmten Fällen des freihändigen Erwerbs damit, dass es für den Eingriff in die Rechte des Nebenberechtigten, hier der Klägerin, keinen entscheidenden Unterschied bedeute, ob der ursprüngliche Grundstückseigentümer förmlich enteignet werde oder ob er sich, weil der Eigentumsverlust durch einen sonstigen Verwaltungsakt bereits unentrinnbar vorgezeichnet sei, zu einem freihändigen Verkauf an das Bergbauunternehmen entschließe. Damit will der Bundesgerichtshof ersichtlich dem Eigentumsschutz umfassende Geltung verschaffen.

16

bb) Jedenfalls vertretbar ist auch, dass der Bundesgerichtshof der zeitlichen Abfolge der Ereignisse (zunächst zum Verlust des Leitungsrechts führende Entwidmung und erst nachfolgend freihändiger Erwerb des Grundstücks) keine maßgebliche Bedeutung für die Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG beimisst, sondern insofern eine Gesamtbetrachtung für geboten hält. Diese Sichtweise trägt dem Schutzzweck der Entschädigungsregelung Rechnung. Demgegenüber wäre es schwer zu begründen, weshalb im Fall einer Entwidmung der Straße  nach Übergang des Eigentums an dem Straßengrundstück für den Inhaber des Leitungsrechts etwas anderes gelten soll als in dem Fall einer Entwidmung der Straße  vor dem Eigentumsübergang, da er auf diese zeitliche Abfolge keinen Einfluss hat.

17

c) Ob das Leitungsrecht der Klägerin, wie der Bundesgerichtshof annimmt, Eigentumsschutz nach Art. 14 GG genießt, ist zweifelhaft.

18

Das Leitungsrecht des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 ist eine durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt eine öffentlichrechtliche Rechtsposition jedenfalls dann den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie derjenigen des Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 <289>) und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Rechteinhabers beruht (vgl. BVerfGE 72, 9 <18 f.>). Ob die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang angeführten Leistungen des Telekommunikationsunternehmens tatsächlich den Eigentumsschutz des Leitungsrechts rechtfertigen, scheint zweifelhaft.

19

Die Gebühr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 war schon nicht für die Übertragung oder Ausübung des Leitungsrechts zu entrichten, sondern für die Erteilung der Lizenz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG 1996. Es kann daher offen bleiben, ob die Entrichtung einer Gebühr überhaupt geeignet ist, zur Begründung des Eigentumsschutzes für eine nach öffentlichem Recht gewährte Rechtsposition beizutragen.

20

Der vom Bundesgerichtshof in den Vordergrund gerückte Umstand, dass das Leitungsrecht die Rechts- und Vertrauensgrundlage für erhebliche schutzwürdige Eigenleistungen des Unternehmens sei, vermag auch nicht zweifelsfrei den Eigentumsschutz zu vermitteln (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - juris, wonach ein altes Wasserrecht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf vom Anlagenbetreiber im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis getätigte umfangreiche Investitionen genießen kann).

21

Ob das Leitungsrecht der Klägerin tatsächlich Eigentumsschutz aus Art. 14 GG genießt, braucht im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn der Bundesgerichtshof zu Unrecht eine (eigentums-)grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin angenommen hätte, begründete allein dies keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten. Denn die fälschliche Annahme einer Eigentumsposition der Klägerin hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin lediglich Einfluss auf die Auslegung des einfachen Rechts, nämlich des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, durch den Bundesgerichtshof. Dabei können die Interessen der Klägerin auch unabhängig von ihrer Untermauerung durch eine zugleich grundrechtliche Eigentumsposition als hinreichend gewichtig beurteilt werden, um eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zu begründen. Unvertretbar ist der Standpunkt des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.