Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Sept. 2016 - L 18 SO 123/16 RG

published on 20/09/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Sept. 2016 - L 18 SO 123/16 RG
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Bayerisches Landessozialgericht, L 18 SO 65/18 B, 12/05/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2016 (L 18 SO 65/18 B PKH) werden als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung richten sich gegen den Beschluss des 18. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12.05.2016 im Verfahren L 18 SO 65/16 B PKH, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 23.03.2016 im Verfahren S 19 SO 160/15 als unzulässig verworfen hat.

Im Beschwerdeverfahren ging es um die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des SG, seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Anwalts für das Hauptsacheverfahren vor dem SG abzulehnen. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ist streitgegenständlich, ob der Beklagte zu Recht eine Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an den Kläger für Februar 2015 in Höhe von 71,75 EUR aufgehoben hat.

Der Senat verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2016 als unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage weder den Betrag von 750,00 EUR übersteigt noch die Klage wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, und somit die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist.

Gegen die Entscheidung des Senats hat der Kläger Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingelegt.

II.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind nicht zulässig.

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2), § 178a Abs. 1 S. 1 SGG. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen, § 178a Abs. 2 S. 5 SGG. Um die Anhörungsrüge in der gebotenen Weise zu begründen, müsste der Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht, hier das LSG, darlegen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 5 SGG). Dazu wäre aufzuzeigen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger in dem abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Auch ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BSG, Beschluss vom 06.08.2012 - B 2 U 20/12 C).

Der Beschluss des 18. Senats vom 12.05.2016 ist zwar weder mit einem Rechtsmittel noch mit einem anderen Rechtsbehelf anfechtbar. Allerdings fehlt es an den beschriebenen Darlegungen durch den Kläger. Der Kläger hat weder in seinem Schreiben an das Gericht vom 31.05.2016, mit dem er die Anhörungsrüge erhoben hat, noch - nach erfolgter Akteneinsicht - in seinem Schreiben an das Gericht vom 12.09.2016 dargelegt, wie der Senat - unterstellt, es läge ein Gehörsverstoß vor - zu einer anderen Entscheidung über seine Beschwerde hätte gelangen können. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2016 ausgeführt hat, ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.03.2016 kraft Gesetzes ausgeschlossen, wie sich aus der Gesetzesvorschrift § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG unmittelbar ergibt. Auf die daraus resultierende Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hat das SG den Kläger im Übrigen auf Seite 6 seines Beschlusses hingewiesen. Die Beschwerde des Klägers war daher nach Maßgabe des Gesetzes als unzulässig zu verwerfen. Dass der Kläger - hierauf beziehen sich seine Ausführungen in den eingereichten Schriftsätze im ganz überwiegenden Maße - die Erfolgsaussichten der Klage und die materiell-rechtliche Sachlage, also die Frage, ob auf seinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII für Februar 2015 Einkommen aus seiner Altersversorgung angerechnet werden durfte, anders beurteilt, war für die Entscheidung des Senats vom 12.05.2016, die aus prozessrechtlichen Gründen so ergehen musste, ohne Bedeutung.

2. Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Der Senat vertritt mit der neueren Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte die Auffassung, dass eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung wie die vorliegende grundsätzlich nicht mehr statthaft ist (vgl. BSG, Beschluss vom 10.07.2013, B 5 R 185/13 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 178a Rn. 12 m. w. N. insbesondere zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Eine ausnahmsweise anzuwendende Statthaftigkeit kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C).

Die Zulässigkeit einer in diesem Sinne statthaften Gegenvorstellung setzt - entsprechend der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge (§ 178a Abs. 2 S. 5 SGG analog) - voraus, dass der Betroffene eine solche Zufügung groben prozessualen Unrechts geltend macht (ebenso wohl BSG, Beschluss vom 10.07.2013 - B 5 R 185/13 B, juris Rn. 3).

Die entsprechende Anwendung des § 178 a Abs. 2 S. 5 SGG ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gesetzesanalogie setzt eine die analoge Anwendung rechtfertigende Gesetzeslücke voraus. Ferner muss die analoge Anwendung methodengerecht begründet werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.07.2010 - 1 BvR 2133/08, juris Rn. 9 f.) und eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen gegeben sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08, juris Rn. 32; vgl. zur Gesetzesanalogie ferner z. B. Arnold, Festschrift Ruppe 2007, S. 19 ff; Schmidt, VerwArch 2006, S. 139 ff.) Eine gesetzliche Regelung der Gegenvorstellung fehlt. Das Anhörungsrügengesetz vom 19.12.2004 (BGBl. I, S. 3220) trifft zu Rügen, die die Verletzungen anderer Verfahrensmängel betreffen, keine Aussage (vgl. BT-Drucksache 15/3706, Seite 14). Die Gegenvorstellung dient, wie die Anhörungsrüge, nicht der Überprüfung der Rechtsanwendung und damit der Fortführung des Verfahrens, sondern nur der Beseitigung prozessualen Unrechts; die Interessenlagen sind daher vergleichbar. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber einen Teilbereich der Überprüfung prozessualen Unrechts in Bezug auf das rechtliche Gehör gesetzlich geregelt und insofern die Darlegung eines entsprechenden Verfahrensfehlers als Zulässigkeitsvoraussetzung normiert. Da die Gegenvorstellung den gleichen Zweck der Überprüfung prozessualen Unrechts bei rechtskräftigen Entscheidungen verfolgt, erscheint eine entsprechende Anwendung des § 178 Abs. 2 S. 5 SGG als geboten. Dies entspricht auch dem bei der Entstehung des Anhörungsrügengesetzes zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, bei außerordentlichen Rechtsbehelfen die Darlegung entsprechender Verstöße als Zulässigkeitsvoraussetzung zu verlangen.

Der Kläger macht vorliegend nicht geltend, dass ihm durch den Beschluss des Senats vom 12.05.2016 grobes prozessuales Unrecht widerfahren ist. Vielmehr macht er geltend, dass er dadurch, dass das SG seinen Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt hat, in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz bzw. in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren vor dem SG verletzt sei. Er macht damit allenfalls das Vorliegen (groben) prozessualen Unrechts im Verfahren vor dem SG, jedoch nicht im Beschwerdeverfahren geltend. Allerdings stellt allein die Ablehnung der Gewährung von PKH keinesfalls grobes prozessuales Unrecht dar. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass nach den Vorgaben des Gesetzgebers die Gewährung von PKH nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. § 73a SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung), wozu u. a. auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gehört, in Betracht kommt. Dafür, dass das SG die Erfolgsaussichten der Klage - Rechtsverfolgung - willkürlich verneint und damit die Bewilligung von PKH willkürlich abgelehnt hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf seine als obiter dictum getätigten Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der erstinstanzlichen Klage auf Seite 3 Absatz 3 des Beschlusses vom 12.05.2016.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Anhörungsrüge gemäß § 178a Abs. 4 S. 3 SGG, hinsichtlich der Gegenvorstellung nach § 177 SGG unanfechtbar.

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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.