Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2016 - L 11 AS 587/14

bei uns veröffentlicht am24.02.2016
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 13 AS 99/13, 11.07.2014
Sozialgericht Nürnberg, S 13 AS 99/13, 09.07.2014
nachgehend
Bundessozialgericht, B 14 AS 96/16 B, 30.03.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 99/13 (Ziffer I des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Anrechnung von Einkommen aus Zinseinkünften.

Die Klägerin bezog seit Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt auf der Grundlage des Bescheides vom 07.04.2011 für den Zeitraum 01.05.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von 513,09 EUR monatlich (Regelbedarf: 364,00 EUR; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 149,09 EUR).

Im Zusammenhang mit dem Weiterbewilligungsantrag zum 01.11.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Bundesagentur für Arbeit (BA) habe ihr im Oktober 2011 (Bescheid vom 10.10.2011) einen Zinsbetrag in Höhe von 217,40 EUR ausgezahlt. Hierauf bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17.10.2011 idF des Bescheides vom 04.11.2011 für November 2011 Alg II in Höhe von 325,69 EUR (Regelbedarf: 176,60 EUR; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 149,09 EUR) unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens von 187,40 EUR (217,40 EUR Zinseinkünfte abzüglich eines Freibetrages von 30,00 EUR) sowie nachfolgend bis 30.04.2012 in Höhe von 513,09 EUR monatlich (Regelbedarf: 364,00 EUR; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 149,09 EUR). Mit dem bereits gegen den Bescheid vom 17.10.2011 (streitig war dort auch die Berücksichtigung einer Nebenkostenerstattung) eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, es seien höhere Werbungskosten zu berücksichtigen, da sie eine freiberufliche Nebentätigkeit ausübe. Zudem sei sie auch als Arbeitnehmerin anzusehen, weil sie noch immer ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt gerichtlich verfolge. Es sei daher ein Grundfreibetrag von 100,00 EUR maßgeblich. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2011 zurück. Streitig sei allein noch der Bescheid vom 04.11.2011, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf den Bescheid vom 17.10.2011 sei und sich allein auf die Anrechnung der Zinseinkünfte beziehe. Soweit ursprünglich mit dem Bewilligungsbescheid vom 17.10.2011 auch eine Anrechnung erstatteter Heiz- und Nebenkosten erfolgt sei, habe sich dies durch die Zurücknahme der entsprechenden Regelung erledigt. Nach Angaben der Klägerin sei nach dem Bescheid der BA vom 10.10.2011 die Auszahlung des Zinsbetrages am 14.10.2011 zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Leistungen für Oktober 2011 bereits ausgezahlt waren. Damit seien diese einmaligen Einkünfte im November 2011 in voller Höhe anzurechnen, da sie nicht zum vollständigen Wegfall der Leistungen führten. Der Grundfreibetrag von 100,00 EUR könne nicht berücksichtigt werden, denn dieser sei auch bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit lediglich von den Erwerbseinkünften abzusetzen, nicht jedoch von den sonstigen Einkünften, zu denen die Zinseinkünfte zählten.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 99/13) und geltend gemacht, abzugsfähige Werbungskosten seien entgegen der Auffassung des Beklagten auch Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche auf Arbeitsentgelt entstünden. Zudem habe sie aufgrund ihrer selbständigen Nebentätigkeit Anspruch auf die Berücksichtigung eines Grundfreibetrages von 100,00 EUR. Das SG hat nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 das Verfahren S 13 AS 99/13 mit weiteren sechs dort anhängigen Verfahren (S 13 AS 252/13, S 13 AS 1105/13, S 13 AS 1106/13, S 13 AS 1107/13, S 13 AS 1123/13 und S 13 AS 642/14) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und, nachdem die Klägerin nicht erschienen war, auf Antrag des Beklagten, nach Lage der Akten zu entscheiden, die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 09.07.2014 abgewiesen (Ziffer I des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe). Die Anrechnung der einmaligen Zinseinkünfte habe erst im November 2011 erfolgen dürfen, denn die Leistungen für Oktober 2011 seien im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bereits ausgezahlt gewesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Betriebsausgaben seien allenfalls von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit abzugsfähig und der Grundfreibetrag sei nur von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit abzusetzen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Nach Trennung der Verfahren unter Beachtung der erstinstanzlichen Streitgegenstände (Beschluss vom 30.09.2015) wird das vormals vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 13 AS 99/13 (Anrechnung von Zinseinkünften) unter dem Aktenzeichen L 11 AS 587/14 fortgeführt. In Bezug auf dieses Verfahren hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 99/13 (Ziffer I des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 04.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2011 zu verurteilen, Alg II in Höhe von 187,40 EUR für November 2011 nachzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung wird abgewiesen.

Das SG habe in Bezug auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens zutreffend entschieden.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Veraltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann die Berufung vorliegend nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG). Im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung hat der erkennende Senat berücksichtigt, dass das SG zwar nur nach Lage der Akten entschieden hat, die Klägerin jedoch erstinstanzlich die Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu verschaffen. Sie war ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten hingewiesen worden (vgl. zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach einer erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 126 SGG; Sommer in Roos/ Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, § 153 Rn.25). Anhaltspunkte dafür, dass ein Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung im Verfahren beim SG eingegangen war, gibt es nach Lage der Akten nicht. Das SG hat die mündliche Verhandlung (dem Protokoll zufolge wohl auch) eröffnet, die Klägerin ist allerdings nicht erschienen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Laufe des Berufungsverfahren zu zwei Terminen, anlässlich derer sie die Gelegenheit gehabt hätte, sich mündlich zur Sache zu äußern, ohne Angabe von Gründen bzw. ohne Angabe hinreichender Gründe nicht erschienen ist.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist trotz der geltend gemachten Beschwer von ledig 187,40 EUR zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), denn das Verfahren S 13 AS 99/13 war mit anderen Verfahren verbunden, wobei die Berufungen in Bezug auf diese Streitgegenstände (u.a. S 13 AS 642/14 - Auskunftsklage) zum Teil keiner Zulassung bedurften. Soweit mit einer Berufung mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG iVm § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 - BSGE 24, 260; Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris), auch wenn § 5 Hs 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ständige Rechtsprechung, vgl. BSG Urteil vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B - juris mwN). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verbindung der Ausgangsverfahren unsachgemäß war (vgl. Beschluss des Senates vom 30.09.2015 - L 11 AS 587/14), denn der Senat konnte sich vorliegend nicht davon überzeugen, dass das SG unter bewusster Missachtung der rechtlichen Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG, mithin willkürlich, die Verfahren miteinander verbunden hat (idS vgl. BayLSG, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris)

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage auf Zahlung höheren Alg II für November 2011 (Ziffer I des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zu Recht abgewiesen. Der zuletzt allein streitige (Teilabhilfe-)Bescheid vom 04.11.2011 idG des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die von ihr zu beanspruchenden Leistungen sind unter Berücksichtigung des im November 2011 anzurechnenden Einkommens zutreffend ermittelt.

Die Klägerin, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Bezug von Alg II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dem Grunde nach erfüllt, hat Anspruch auf Leistungen, die vorliegend den Regelbedarf (iSd § 20 SGB II) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (iSd § 22 SGB II) umfassen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Leistungen werden in der Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II), wobei vorhandene Mittel zunächst der Deckung des Bedarfes nach § 20 SGB II dienen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Hinweise darauf, dass die von der Klägerin zu beanspruchenden Bedarfe unzutreffend ermittelt wären (Regelbedarf: 364,00 EUR; Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung: 149,09 EUR) gibt es nach Lage der Akten nicht. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

Die Anrechnung der von der Klägerin im Oktober 2011 erzielten Zinseinkünfte für den Bedarfsmonat November 2011 in Höhe von 187,40 EUR ist hierbei weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu beanstanden. Als Einkommen sind zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wobei u.a. absetzbar sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II). Als Einkommen in diesem Sinne sind die Zinseinkünfte zu berücksichtigen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Nachzahlung der BA in Höhe von 217,40 EUR im Oktober 2011 zugeflossen sind. Aufwendungen dh absetzbare Beträge iSd § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Einnahmen angefallen wären, sind weder von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt noch nach Lage der Akten ersichtlich.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit Aufwendungen in Form von Werbungskosten gehabt, führt dies im Ergebnis zu keiner Reduzierung der anzurechnenden (Gesamt-)Einkünfte. Grundsätzlich sind Absetzungen für jede festgestellte Einnahmeart gesondert vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass ein rechnerisches Minus in einer Einkunftsart grundsicherungsrechtlich unberücksichtigt bleibt. Ein Verlustausgleich (d. h. die Verrechnung der positiven Einkünfte eines Zeitabschnitts mit den negativen Einkünften desselben Zeitabschnitts) ist nicht zulässig (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB, 02/15, § 11b SGB II Rn. 39 mwN). Ausgehend hiervon führen die von der Klägerin geltend gemachten Werbungskosten weder zu einer Minderung der Einkünfte aus den Zinserträgen, denn mit diesen stehen sie in keinem Zusammenhang, noch haben die eventuell negativen Einkünfte aus einer (selbständigen oder abhängigen) Erwerbstätigkeit Einfluss auf den anzurechnenden Gesamtbetrag der Einkünfte. Darüber hinaus kommt der Klägerin auch nicht der Grundfreibetrag des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 EUR zugute. Dem Wortlaut der Regelung ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass sich dieser Abzugsbetrag auf eine bestimmte Einkommensart beziehen muss. Die Beschränkung, den Grundfreibetrag lediglich im Zusammenhang mit dem Bezug von Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, ergibt sich jedoch aus Regelungszusammenhang des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 iVm § 11b Abs. 3 SGB II und den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/5446), der im Hinblick auf die bis dahin maßgebliche, aber unzureichende und wenig transparente Regelung der Freibeträge für Erwerbseinkommen höhere Freibeträge für Erwerbstätigkeit einräumen und die Freibetragsregelung vereinfachen wollte (vgl. Urteil des Senates vom 27.03.2013 - L 11 AS 810/11 - juris). Unabhängig davon, dass die Klägerin kein Einkommen aus der von ihr behaupteten Erwerbstätigkeit erzielt, kann der Grundfreibetrag nur vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden, wobei eine Übertragung eines nicht verbrauchten Restes auf andere Einkommensarten nicht zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 1/14 R - juris).

Abzugsfähig sind vorliegend nur Aufwendungen iSd § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, d.h. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Auch derartige Aufwendungen hat die Klägerin zwar nicht dargelegt, jedoch hat der Beklagte zu Recht für die Klägerin, als volljährige Leistungsberechtigte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Verordnung (Alg II - V) einen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR (monatlich) für die Beiträge zu privaten Versicherungen als Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II berücksichtigt.

Zuletzt ist auch die Anrechnung der Zinseinkünfte in Höhe von 187,40 EUR (= 217,40 EUR - 30,00 EUR) auf den Bedarf (allein) für November 2011 nicht zu beanstanden, auch wenn der tatsächliche Zufluss der Mittel im Anschluss an den Bescheid der BA vom 10.10.2011 nach Angaben der Klägerin bereits am 14.10.2011 erfolgt war und die Klägerin mit einer Aufteilung der einmaligen Einnahme über sechs Monate durch die mehrfache Inanspruchnahme der Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II - V begünstigt würde. Grundsätzlich sind einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Sofern jedoch wie hier geschehen für den Monat des Zuflusses Oktober 2011 bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat, d.h. vorliegend im November 2011, berücksichtigt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Der Beklagte hatte die einmalige Einnahme auch nicht auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, denn hierzu wäre er nur verpflichtet gewesen, wenn durch die Berücksichtigung in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen wäre (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II).

Nach alledem war die streitige Bewilligung für November 2011 nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: A., B-Straße, B-Stadt

gegen

Jobcenter Fürth Stadt, vertreten durch den Geschäftsführer, Kurgartenstraße 37, 90762 Fürth - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 18. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Krodel, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Cantzler und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Gröschel-Gundermann sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Schmitt

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 betreffend die Klage gegen den Bescheid vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Bewilligung von höheren Leistungen für Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog vom Beklagten vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zeitraum bewohnte der Kläger eine Wohnung mit Gasheizung in A-Stadt; die monatliche Abschlagszahlung an den Gaslieferanten betrug laut Mitteilung der Firma i.f. GmbH - bis Dezember 2014 - 30 €. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum April bis September 2014 monatliche Leistungen in Höhe von 701 €. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391 €, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,01 € (Grundmiete 220 €, Heizkosten 21,01 €, Nebenkosten 60 €).

Mit Schreiben vom 09.12.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Zeitraum April bis September 2014 gewährten Heizkosten. Es seien monatlich Heizkosten in Höhe von 65 € zu gewähren. Mit Bescheid vom 07.01.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein: Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für Gas sei mit Bestätigung der i.f. GmbH vom 09.12.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 auf monatlich 65 € festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 12.02.2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 dahingehend ab, dass nunmehr monatlich 709,99 € gewährt wurden. Der Beklagte begründete dies damit, dass bisher fälschlicherweise der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung von der monatlichen Abschlagszahlung für Heizkosten wieder abgezogen worden sei. Es seien daher monatlich 30 € an Heizkosten zu berücksichtigen anstatt 21,01 €. Sodann wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2015 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 298/15). Während des Klageverfahrens hat der Kläger zudem Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.04.2015 erhoben, mit dem der Beklagte den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 12.02.2015 gesondert eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte.

Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das SG das Klageverfahren mit dem Verfahren S 13 AS 120/15 und einem weiteren Verfahren S 13 AS 603/15 verbunden. Mit Urteil vom 01.07.2015 hat das SG die Klage (richtigerweise: die Klagen) abgewiesen. In der öffentlichen Sitzung hatte der Kläger gemäß seinem Klageantrag die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 nicht mehr fortgeführt.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 18 AS 564/15). Das LSG hat mit Beschluss vom 21.09.2015 das Berufungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 vom übrigen Berufungsverfahren abgetrennt und unter der Verfahrensnummer L 18 AS 669/15 fortgeführt.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €) zu gewähren, und unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 02.04.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €, seit 01.02.2015 145 €) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bereits unzulässig.

1. Das Begehren des Klägers ist auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsschutzziel des Klägers ist die Übernahme höherer Heizkosten durch den Beklagten für den Leistungszeitraum April bis September 2014 und insoweit die Abänderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 in der Fassung, die sie durch den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2015 erhalten hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zusätzliche Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02.04.2015 ist hierfür nicht erforderlich. Denn der mit gesondertem Widerspruch des Klägers angegriffene Bescheid vom 12.02.2015 war bereits gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.01.2015 geworden, so dass der Beklagte diesen gesondert eingelegten Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Überdies war der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gemäß seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 01.07.2015 zuletzt nicht mehr angefochten worden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand, so dass das SG hierüber nicht zu entscheiden hatte. Der Antrag des Klägers ist daher dahingehend auszulegen, dass das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werden soll, seinen Bescheid vom 09.07.2014 dahingehend abzuändern, dass er dem Kläger für den Leistungszeitraum April bis September 2014 monatliche Heizkosten in Höhe von 65 € bewilligt.

2. Die Berufung des Klägers ist jedoch unstatthaft und damit unzulässig, da sie nicht zugelassen wurde, obwohl sie der Zulassung bedurft hätte.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (S. 2).

Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, ist auf die Gewährung von monatlich 65 € anstelle von 30 € an Heizkosten im Bewilligungszeitraum April bis September 2014 gerichtet. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 210 €. Die Berufung ist somit gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Da die Berufung auch nur laufende Leistungen für 6 Monate betrifft, greift die Rückausnahme nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht.

Die Berufung ist auch nicht deshalb nicht zulassungsbedürftig, weil das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2015 über die vorliegende Klage zusammen mit damit verbundenen Klagen entschieden hat, die ihrerseits nicht zulassungsbedürftig waren. Über diese Klagen hat der Senat - nach vorangegangener Abtrennung des vorliegenden Berufungsverfahrens am 21.09.2015 - im Verfahren L 18 AS 564/15 ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbstständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u. a. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris = SozR 1500 § 144 Nr. 18; BSG v. 23.02.1987 - 9a RVs 1/86, juris). Infolge der Verbindung der vom Kläger erhobenen verschiedenen Klagen gegen den Beklagten durch das SG konnten diese Klagen gemeinsam verhandelt und entschieden werden (vgl. § 113 Abs. 1 SGG). Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 4). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i. V. m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG v. 25.02.1966 - 3 RK 9/63, juris = BSGE 24, 260; BSG v. 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R, juris = NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z. B. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSG vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B, juris m. w. N.).

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob er sich der dargelegten herrschenden Meinung anschließt. Denn eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässigerweise bzw. willkürlich verbunden worden sind (vgl. Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 49). Dies gebietet schon der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn diesem würde es widersprechen, wenn einem Leistungsberechtigten die rechtliche Prüfung seines Klagebegehrens durch eine weitere Instanz nur deshalb offen stünde, weil das zuständige SG bzw. die zuständige Kammer des SG Rechtsstreitigkeiten verbunden und gemeinsam entschieden hat, obwohl dies rechtlich unzulässig war, einem anderem Leistungsberechtigten diese Möglichkeit bei korrekter prozessrechtliche Behandlung seiner Klagen durch die für ihn zuständige Kammer des SG aber verwehrt bliebe. Überdies würden die vom Gesetzgeber mit der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Zielsetzung, die zweite Instanz von Bagatellfällen zu entlasten (siehe dazu Cantzler a. a. O., § 7 Rn. 33), unterlaufen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstands auf die einzelne Klage abstellt. Dies spricht jedenfalls für eine restriktive Handhabung bei der Zusammenrechnung von Ansprüchen, die Gegenstand verschiedener Klagen sind. Die Rechtsauffassung des Senats steht im Übrigen mit der Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass andererseits eine Zusammenrechnung prozessual getrennter Ansprüche zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes dann zu erfolgen hat, wenn das SG mehrere selbstständige Ansprüche ersichtlich ohne sachlichen Grund bzw. willkürlich getrennt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 18a m. w. N.), im Einklang. Auch das BSG (v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat.

Die Verbindung der verschiedenen Klagen des Klägers (S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15) durch das SG war unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 2a); allein der Umstand, dass sie sich gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, genügt hingegen nicht, wie sich unmittelbar aus den Vorschriften des § 113 SGG bzw. des § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, erschließen lässt.

Ein solcher sachlicher Zusammenhang bestand zwischen den Klagen in den Verfahren S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15 nicht. Im Klageverfahren S 13 AS 298/15, das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, ging es um die Geltendmachung höherer Heizkosten für den Zeitraum April bis September 2014 durch den Kläger aufgrund behaupteter höherer Abschlagszahlungen an den Energielieferanten als vom Beklagten angenommen. Im Verfahren S 13 AS 120/15, das dem Berufungsverfahren L 18 AS 564/15 zugrunde lag, ging es hingegen um die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2014, weil der Kläger ein dem Grunde nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Studium aufgenommen hatte. Weder die rechtliche Problematik war in diesen Verfahren die gleiche noch haben sich die in den beiden Verfahren zu prüfenden Lebenssachverhalte (teilweise) überdeckt. Eine Möglichkeit das Klägers, die beiden prozessualen Ansprüche von vornherein in einer Klage geltend zu machen (vgl. §§ 113 Abs. 1 Alt. 2, 56 SGG) bestand i.Ü. nicht nur wegen des fehlenden Zusammenhangs nicht, sondern auch deshalb nicht, weil sich die Klagefristen in beiden Fällen nicht überschnitten haben.

Nach alledem hätte die vorliegende Berufung des Klägers der Zulassung bedurft. Eine Zulassung ist aber nicht erfolgt. Dabei ist in der - bezüglich der vorliegenden Klage fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Berufung, die dem Urteil des SG vom 01.07.2015 angefügt war, keine Zulassung der Berufung zu sehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u. a. BSG v. 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R, juris). Der Kläger hätte insoweit grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auch wenn für den Senat ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.

II.

Hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet ist. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Der Kläger ist deswegen auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat für den Zeitraum April bis September 2014 keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung und damit auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 09.07.2014 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 12.02.2015 erhalten hat, abändert.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 09.07.2014 i. F. d. Bescheids vom 12.02.2015 aber weder Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Nach den Feststellungen des Senats sind für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - neben den Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) in Höhe von 280 € -monatlich Heizkosten i. H. v. 30 € angefallen. Dies ergibt sich aus einem Sachbearbeitervermerk auf Blatt 64 der Verwaltungsakten, demzufolge nach Mitteilung der Energielieferanten ein solcher Abschlag monatlich gezahlt wird, einem weiteren Sachbearbeitervermerk auf Blatt 138 der Verwaltungsakten, wonach die Höhe der Abschlagszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum bei Rücksprache mit dem Energielieferanten nochmals bestätigt wurde, insbesondere aber aus dem Auskunftsschreiben des Energielieferanten an den Senat vom 20.11.2015, wonach auf Veranlassung des Klägers eine Abschlagsänderung von monatlich 30 € auf 65 € erstmalig zum 31.12.2014 erfolgt ist.

Da somit der tatsächliche monatliche Bedarf des Klägers an Heizung und Unterkunft im Zeitraum April bis September 2014 vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im vollem Umfang anerkannt und entsprechend Leistungen an den Kläger erbracht worden sind, besteht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erbringung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere nach § 22 SGB II nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. August 2010 geändert sowie der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2010 aufgehoben, soweit der Beklagte die Aufrechnung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erklärt hat.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist ein Bescheid des Beklagten, mit dem dieser eine Leistungsbewilligung in Höhe von 258,50 Euro aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert sowie die Aufrechnung in Höhe von 50 Euro monatlich mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verfügt hat.

2

Der im Juli 1956 geborene alleinstehende Kläger erhielt aufgrund eines Bescheids des Beklagten vom 16.3.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von März bis August 2009. Ab April 2009 wurde Einkommen des Klägers aus einer Tätigkeit als Pizzaausfahrer in Höhe von 50 Euro monatlich berücksichtigt. Infolge einer Einkommensbereinigung um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro sowie eines Abzugs von Freibeträgen in Höhe von 20 Euro wirkte sich das Einkommen nicht bedarfsmindernd aus, sodass der Kläger für die Monate April bis August 2009 Leistungen in Höhe von 788,37 Euro monatlich erhielt. Mit einem Bescheid vom 6.5.2010 wurde der Ausgangsbescheid vom 16.3.2009 bezüglich des Abzugs für eine Warmwasserpauschale im gesamten Bewilligungszeitraum geändert.

3

Zuvor hatte der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 775,50 Euro monatlich bezogen. Diese Bewilligung hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Bescheid vom 10.3.2009 teilweise aufgehoben und die Auszahlung des Alg aufgrund einer Erkrankung des Klägers eingestellt. Mit Bescheiden vom 7.5.2009 und vom 14.5.2009 bewilligte die BA dem Kläger sodann Alg für den Zeitraum vom 4.5.2009 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13.5.2009 in Höhe von 258,50 Euro. Dieses Einkommen hat der Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt. Infolge eines Datenabgleichs erhielt der Beklagte am 14.10.2009 Kenntnis von dem Alg-Bezug des Klägers. Er hat den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2009 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheids vom 16.3.2009 angehört und eine Rückforderung in Höhe von 258,50 Euro angekündigt.

4

Mit Bescheid vom 19.1.2010 hob der Beklagte sodann die Leistungsbewilligung "für den Zeitraum vom 4.5. bis zum 13.5.2009" in Höhe von 258,50 Euro auf und forderte vom Kläger die Erstattung dieses Betrags. Ferner wurde die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 50 Euro verfügt und diese im Rahmen der Leistungsauszahlung für den Monat Februar 2010 einmalig durchgeführt.

5

Gegen den Bescheid vom 19.1.2010 hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.2010 zurückgewiesen worden ist. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 23.8.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 24.3.2011 die Berufung gegen das Urteil des SG zugelassen und die Berufung sodann zurückgewiesen (Urteil vom 13.3.2013). Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Leistungen für den Monat Mai 2009 lägen vor. Die Aufhebung sei zu Recht in voller Höhe des zugeflossenen Betrags erfolgt. Der Grundfreibetrag sei nicht abzusetzen gewesen, soweit dieser durch das Erwerbseinkommen in Höhe von 50 Euro aus der Tätigkeit als Pizzaauslieferungsfahrer nicht aufgebraucht worden sei. Der Grundfreibetrag beziehe sich nur auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit und könne bei einem Erwerbseinkommen von unter 100 Euro nicht auf andere Einkommen übertragen werden. Es sei auch kein zusätzlicher Betrag in Höhe von 30 Euro für die Beträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, denn dieser Betrag sei bereits durch den Grundfreibetrag erfasst. Ebenso sei die vom Beklagten erklärte und zunächst im Monat Februar 2010 nur einmalig durchgeführte Aufrechnung rechtmäßig, denn der Kläger habe die Überzahlung für den Monat Mai 2009 grob fahrlässig veranlasst, indem er dem Beklagten entgegen der ihm bekannten Mitteilungspflicht die Auszahlung des Alg nicht mitgeteilt habe. Der Erstattungsanspruch könne auch durch Unterlassen "veranlasst" werden.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II in der ab dem 1.1.2007 geltenden Fassung (aF). Das LSG habe zu Unrecht den Grundfreibetrag von 100 Euro nur bezüglich des Erwerbseinkommens in Höhe von 50 Euro berücksichtigt, ohne den Differenzbetrag bei dem gleichzeitig bezogenen Alg zu berücksichtigen. Bei richtiger Auslegung hätten allenfalls 208,50 Euro zurückgefordert werden dürfen. Im Übrigen beruhe das angefochtene Urteil auch auf einer Verletzung des § 43 SGB II in der vor dem 1.1.2011 geltenden Fassung (aF). Das LSG sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er habe aufgrund des Bescheids der BA vom 10.3.2009 gewusst, dass er für den Zeitraum vom 4.5. bis zum 13.5.2009 erneut Alg beziehen werde und dies bei der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verschwiegen. Der Erstattungsanspruch sei nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst worden. Insofern beruhe das Urteil des LSG auf einem Verfahrensmangel, weil es von einem unrichtigen Umstand ausgegangen sei, ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

7

Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 und des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. August 2010 den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2010 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält den angefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung des Grundfreibetrags nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch hinsichtlich der Aufrechnung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Aufrechnung in vollem Umfang und im Übrigen im Sinne der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Hinsichtlich der Verfügungssätze, die eine Aufhebung der Leistungsbewilligung für Mai 2009 und eine Erstattung in Höhe von 258,50 Euro aussprechen, konnte der Senat nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit entscheiden.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen der Bescheid des Beklagten vom 19.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2010, mit dem zum einen die teilweise Aufhebung des Leistungsbescheids vom 16.3.2009 für "den Zeitraum vom 4.5.2009 bis zum 13.5.2009" verfügt wurde; dies ist aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheids als teilweise Aufhebung der Regelleistung für den Monat Mai 2009 anzusehen. Weiterhin ist streitgegenständlich die in dem Bescheid vom 19.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2010 enthaltene Erstattungsforderung in Höhe von 258,50 Euro und die ebenfalls dort verfügte Aufrechnung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 50 Euro monatlich. Zutreffend ist der Kläger dagegen mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz) vorgegangen.

12

2. Der angegriffene Bescheid vom 19.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2010 ist formell rechtmäßig, insbesondere hat der Beklagte den Kläger nach Kenntnisnahme des Alg-Bezugs des Klägers durch den Datenabgleich vom 14.10.2009 mit Schreiben vom 30.10.2009 über die beabsichtigte Aufhebung des Bescheids vom 16.3.2009 und eine Rückforderung von 258,50 Euro angehört (§ 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Ebenso bestehen im Ergebnis keine Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (§ 33 Abs 1 SGB X), denn es war für einen verständigen Adressaten erkennbar, dass die Leistungsbewilligung für Mai 2009 aufgehoben werden sollte und der genannte Zeitraum vom 4.5. bis 13.5.2009 nur der Präzisierung der geforderten Erstattung der Höhe nach dienen sollte.

13

3. Die materielle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsverwaltungsakts beurteilt sich nach § 40 SGB II iVm § 48 Abs 1 SGB X. Nach dessen Satz 1 ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 16.3.2009, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wegen § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist diese Rechtsfolge zwingend.

14

a) Ob der Aufhebungsverwaltungsakt rechtmäßig ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Zwar ist der Beklagte im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger erzielte Einnahme in Form des Alg (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 18) eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber denen, die der Bescheidserteilung vom 16.3.2008 zugrunde lagen, darstellen kann. Es fehlt aber die Feststellung, wann der Zufluss des Alg in Höhe von 258,50 Euro erfolgt ist. Dementsprechend steht auch nicht fest, ob das Geld überhaupt schon im Mai oder erst später zugeflossen ist, denn die Bescheide der BA stammen vom 7.5. bzw 14.5.2009.

15

Sollte das Alg dem Kläger bereits im Mai zugeflossen sein, so ergäbe sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), der sich der erkennende Senat anschließt, dass die Absetzung des Grundfreibetrags nur bei Erwerbseinkommen in Betracht kommt und eine Übertragung eines nicht "verbrauchten" Rests auf andere Einkommensarten nicht zulässig ist.

16

aa) Vorliegend hat sich das vom Kläger erzielte Einkommen in Höhe von 50 Euro aus der Tätigkeit als Pizzafahrer nicht bedarfsmindernd ausgewirkt, denn bei Einkommen aus abhängiger Beschäftigung ist nach § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II(idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008, BGBl I 681) iVm § 2 Abs 1 Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) von den Bruttoeinnahmen auszugehen, die vor der Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung um die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 bis 4 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706, im weiteren aF) sowie ggf den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II idF vom 14.8.2005 (BGBl I 2407) zu bereinigen sind. Hier ist eine Einkommensbereinigung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro sowie eines Abzugs von Freibeträgen in Höhe von 20 Euro erfolgt; weitere Abzüge sind dagegen nicht vorzunehmen. Insbesondere kann bei dem Zusammentreffen verschiedener Einkommensarten die Versicherungspauschale nicht mehrfach in Abzug gebracht werden (Urteil des BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 20).

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bb) Auch die Tatsache, dass der Kläger im vorliegenden Fall die abzugsfähige Pauschale nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF in Höhe von 100 Euro nicht in vollem Umfang "ausnutzen" kann, weil ein Differenzbetrag von 50 Euro zwischen dem nicht zu berücksichtigenden Einkommen aus der Pizzaauslieferungstätigkeit in Höhe von 50 Euro und dem pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro verbleibt, führt nicht dazu, dass der Differenzbetrag auf andere Einkommensarten, die nicht auf Erwerbstätigkeit beruhen, zu übertragen ist. § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF sieht bereits nach seinem Wortlaut vor, dass die Pauschale aus den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugutekommen soll, die erwerbstätig sind. Die Pauschale ist mithin nur vom Erwerbseinkommen abzusetzen, nicht jedoch auch von anderen Einkommensarten (Urteil des 4. Senats, aaO, RdNr 22), also auch nicht vom Alg. Eine Verteilung des verbleibenden Rests der Pauschale nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF auf andere Einkommensarten würde auch der in der Gesetzesbegründung genannten Zielsetzung der Pauschale, Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen(BT-Drucks 15/5446, S 4), zuwiderlaufen. Schließlich spricht auch die vorgenommene Pauschalierung selbst gegen eine Übertragbarkeit, weil die Pauschale ein Geldbetrag ist, durch den eine Leistung, die sich aus verschiedenen Einzelposten zusammensetzt, ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert abgegolten wird. Bei einer Pauschale ist somit nicht bestimmbar, welcher Teil der Pauschale "offen" und welcher "verbraucht" ist, sodass eine Übertragung eines Rests auf eine andere Einkommensart zumindest dann nicht möglich ist, wenn die Absetzungen ebenfalls Bestandteil der Pauschale sind und eventuell sogar - wie bei den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF - von ihrer Art her für eine bestimmte Einkommensart gesetzlich gerade nicht vorgesehen sind(s BSG aaO, RdNr 24).

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b) Da über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsverwaltungsakts in dem Bescheid vom 19.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2010 nicht entschieden werden konnte, kann dementsprechend auch nicht beurteilt werden, ob der Beklagte berechtigt war, gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X von dem Kläger die Erstattung des Betrags von 258,50 Euro zu verlangen.

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c) Soweit sich ergeben sollte, dass die Erstattungsforderung rechtmäßig war, konnte sie jedenfalls nicht durch Aufrechnung nach § 43 SGB II aF geltend gemacht werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend nicht erfüllt waren. Selbst wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorliegen (s dazu ausführlich Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 43 RdNr 3 und 4 mwN), muss das Verhalten des Leistungsempfängers aber jedenfalls kausal für die rechtswidrige Zahlung von Leistungen geworden sein (s Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 43 RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 1.8.1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28, 31 = SozR 1500 § 86 Nr 1). Dieses Kausalitätserfordernis ist hier nicht erfüllt. Selbst wenn das Alg bereits im Mai zugeflossen sein sollte, hätte der Kläger die Erstattungsforderung nicht veranlasst, weil er das Alg II jedenfalls vor dem Zeitpunkt des Zuflusses des Alg, der - ausgehend von den Bescheiden vom 7.5. und 14.5.2009 - erst Mitte bis Ende Mai erfolgt sein kann, erhalten hat (vgl § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II).

20

Da der Bescheid des Beklagten hinsichtlich der erklärten Aufrechnung ohnehin aufzuheben war, war über die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hinsichtlich der Feststellung des LSG, der Kläger habe die Überzahlung für den Monat Mai 2009 grob fahrlässig veranlasst, nicht mehr zu entscheiden.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1.
die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und
2.
die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.