Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Juli 2015 - 8 AZR 266/13

ECLI:ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR266.13.0
bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 204/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Die beklagte Bundesrepublik führte früher die Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG aF). Im Zuge der sog. Postreform I wurden auf der Grundlage des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (PostVerfG, BGBl. I S. 1026) die hoheitlichen von den betrieblich-unternehmerischen Aufgaben getrennt. Die Unternehmensaufgaben der Deutschen Bundespost wurden ab 1990 in drei Teilbereiche gegliedert, die als sog. öffentliche Unternehmen mit den Bezeichnungen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM teilrechtsfähige Teilsondervermögen des Bundes bildeten (§ 1 Abs. 2, § 5 PostVerfG). Laut § 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG standen die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost im Dienst des Bundes. Auf der Grundlage ihrer Teilrechtsfähigkeit konnte die Deutsche Bundespost TELEKOM unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden (§ 5 PostVerfG).

3

Am 12. Juni 1991 hat der Kläger mit der Deutschen Bundespost TELEKOM einen Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli 1991 geschlossen, in dem diese als Arbeitgeberin bezeichnet ist. Der Arbeitsvertrag sieht einerseits die Fortgeltung von Arbeitsbedingungen aus der Zeit der DDR, andererseits eine Probezeit bis zum 1. Januar 1992 vor.

4

Im Zuge der sog. Postreform II wurde eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG errichtet(Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245; dazu auch BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2, BVerfGE 130, 52). Die im Rahmen der sog. Postreform I geschaffenen Teilsondervermögen, darunter die Deutsche Bundespost TELEKOM, wurden in Aktiengesellschaften umgewandelt.

5

Dazu heißt es in Art. 87f GG:

        

„(1)   

Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

        

(2)     

Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

        

(3)     

Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.“

6

In Art. 143b GG heißt es:

        

„(1)   

Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

        

(2)     

Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. ...

        

(3)     

Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“

7

Am 1. Januar 1995 trat das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) in Kraft. Darin enthalten war das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG, BGBl. I S. 2339). Nach § 1 PostUmwG wurde die Deutsche Bundespost TELEKOM in die Deutsche Telekom AG (DT AG) umgewandelt. Nach § 2 Abs. 1 PostUmwG sind die Aktiengesellschaften Rechtsnachfolger des Sondervermögens; das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM ging auf die DT AG über. Im Rahmen des PTNeuOG wurde das Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost im Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG, BGBl. I S. 2353) geregelt. Der damals geltende § 21 PostPersRG bestimmte zur Überleitung der Arbeitnehmer:

        

„(1)   

Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:

                 

-       

Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POSTDIENST,

                 

-       

Deutsche Postbank AG in Deutsche Bundespost POSTBANK,

                 

-       

Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost TELEKOM.

                 

…“     

        
8

Ab dem 1. Januar 1995 war der Kläger für die DT AG tätig. Am 1. September 2007 ging sein Beschäftigungsbetrieb von der DT AG auf die „V GmbH“ (V) über. Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T).

9

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem „Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Deutschen Bundespost … zur Deutschen Telekom AG“ unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeiter vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - BVerfGE 128, 157).

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Art. 12 Abs. 1 GG sei durch § 21 PostPersRG verletzt, da weder ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch ein Rückkehrrecht vorgesehen sei.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 1. Januar 1995 hinaus fortbesteht.

12

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte im Wesentlichen damit begründet, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu § 21 PostPersRG kein Widerspruchsrecht einzuräumen, entspreche der Verfassung.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zweifel bestehen bereits im Hinblick auf die Darlegung einer Passivlegitimation der Beklagten. Jedenfalls ist § 21 PostPersRG nicht verfassungswidrig.

15

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch § 21 PostPersRG wirksam beendet worden. Der damit einhergehende Grundrechtseingriff sei mit der Privatisierung der Telekommunikationsdienste im Auftrag des Verfassungsgebers einhergegangen und damit im Interesse der Postreform gerechtfertigt und auch verhältnismäßig gewesen. Zudem seien etwa bestehende Rechte gegen die Beklagte verwirkt.

16

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

17

I. Bereits die Passivlegitimation der Beklagten ist fraglich.

18

1. Der Kläger hat nicht dargelegt, zur Beklagten durch Vertrag eine Rechtsbeziehung begründet zu haben. Nach dem Wortlaut des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages hat sein Arbeitsverhältnis am 1. Juli 1991 mit einer sechsmonatigen Probezeit mit der Deutschen Bundespost TELEKOM begonnen. Diese konnte nach § 5 PostVerfG auf der Grundlage ihrer Teilrechtsfähigkeit handeln, also auch den Arbeitsvertrag mit dem Kläger schließen. Die Beklagte wurde 1991 nicht die vertragliche Arbeitgeberin des Klägers.

19

2. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass er in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hätte.

20

a) Im Fall einer Vorbeschäftigung bei der Deutschen Bundespost TELEKOM ergibt sich ein solches nicht nach dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen § 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG. Diese Vorschrift bestimmte lediglich, dass die Angestellten und Arbeiter - wie auch die Beamten - „im Dienst“ des Bundes standen. Damit wurde keine bundesunmittelbare Arbeitnehmereigenschaft dekretiert. Die Bestimmung legitimierte vielmehr das frühere öffentlich-rechtliche Handeln auch als privatrechtlich beschäftigte Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost TELEKOM (vgl. Absätze 1 bis 3 der Gesetzesbegründung zum - gleichlautenden - Art. 1 § 38 des Entwurfes zum Poststrukturgesetz, BT-Drs. 11/2854 S. 51), weil nach Art. 87 Abs. 1 GG aF die Deutsche Bundespost in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wurde. Nur die Beamten standen wegen der fehlenden Dienstherrneigenschaft der Unternehmen der Deutschen Bundespost in einem bundesunmittelbaren Dienstverhältnis, § 46 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG. Arbeitgeber konnten die Unternehmen jedoch durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge - wie dem des Klägers - werden.

21

b) Bei einer Übernahme am 3. Oktober 1990 aus dem Dienst der Deutschen Post (DDR), worauf der formularmäßige Hinweis im Arbeitsvertrag auf fortgeltende Bestimmungen des Arbeitsrechts der DDR hindeutet, ergibt sich nichts anderes. Nach Anl. I Kap. XIII Sachgebiet A Postverfassungsrecht Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a des ab 29. September 1990 gültigen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) war § 59 des PostVerfG vom 8. Juni 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag überführten Einrichtungen der Deutschen Post „zu den einzelnen Unternehmen der Deutschen Bundespost“ als gemeinsame Aufgabe den Vorständen dieser Unternehmen oblag. Mit anderen Worten: Die Beschäftigten der Deutschen Post kamen zu den drei teilrechtsfähigen Unternehmen der Deutschen Bundespost. Dem entspricht es, dass nach § 21 PostPersRG 1994 die „Aktiengesellschaften“ in die Rechte und Pflichten „der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse“ (hier in die der Deutschen Bundespost TELEKOM) eingetreten sind, nicht in Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten.

22

II. Selbst bei Unterstellung einer bestehenden Passivlegitimation der Beklagten besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung.

23

1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Das Unionsrecht sieht die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge nicht vor.

24

a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. auf welchem Weg bei dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses von der Deutschen Bundespost TELEKOM auf die DT AG (darauf bezieht sich der Widerspruch des Klägers) die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zu beachten waren.

25

aa) Dazu müsste ein Übergang „auf einen anderen Inhaber“ vorliegen, wovon im Fall einer Änderung der Rechtsform (für Umwandlungen nach § 2 PostUmwG bejahend BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 32, BAGE 128, 73) nicht ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 - Rn. 40).

26

bb) Dahinstehen kann, ob mit Rücksicht auf die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG (zur Frage eines Übergangs beruhend auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen: EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 14 ff., 29, 45, 63 f. mwN, Slg. 2011, I-7491; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 24 f. mwN, Slg. 2010, I-7591) und angesichts des Umstands, dass keine davon ausgenommene Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorliegt (vgl. zum Betrieb öffentlicher Telekommunikationsdienste EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 26 ff. mwN, Slg. 2000, I-6659), § 21 PostPersRG richtlinienkonform auslegbar ist. Denn letztlich wäre die Richtlinie 2001/23/EG, sofern die in ihr bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, gegenüber dem Staat als Arbeitgeber (ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-297/03 - [Sozialhilfeverband Rohrbach] Rn. 30, Slg. 2005, I-4305) jedenfalls unmittelbar anzuwenden.

27

b) Darauf kommt es hier nicht an, denn die Richtlinie 2001/23/EG stützt einen Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, Slg. 1992, I - 6577). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 35, Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 22, BAGE 148, 90 ). Der Schutz, den die Richtlinie bieten soll, ist gegenstandslos, wenn der Betroffene selbst, aufgrund seiner eigenen, freien Entscheidung darauf verzichtet und das Arbeitsverhältnis nach dem Übergang nicht mit dem neuen Inhaber fortsetzt. In einem solchen Fall findet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG keine Anwendung(EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, aaO ; 11. Juli 1985 - 105/84 - [Danmols Inventar] Rn. 16, Slg. 1985, 2639).

28

2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus weitergehendem nationalem Recht.

29

a) Eine direkte, analoge oder entsprechende Anwendung von § 613a BGB scheidet aus, da der Gesetzgeber mit § 21 PostPersRG eine spezielle Regelung erlassen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass diese und nicht § 613a BGB bei der Privatisierung im Zuge der sog. Postreform II Anwendung finden soll. Auch hat der Gesetzgeber anders als in § 324 UmwG für § 21 PostPersRG nicht bestimmt, dass § 613a Abs. 6 BGB unberührt bleibt.

30

b) § 21 PostPersRG, der zwar unionsrechtskonform einem Widerspruchsrecht nicht entgegensteht, jedoch nicht weitergehend einen Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber enthält, steht im Einklang mit der Verfassung.

31

aa) Der Staat hat eine Schutzpflicht im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl(BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, 72, BVerfGE 128, 157). Allerdings unterscheidet sich die vorliegende Situation grundlegend von der beim „Betriebsübergang Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO) oder der im Fall „Jobcenter“ (Vorlage des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -).

32

bb) Vorliegend war es der Verfassungsgeber selbst, der durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen errichtet hat(vgl. BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2, BVerfGE 130, 52). Im Zuge dessen wurde der Verfassungsauftrag durch einfaches Gesetz, nämlich das PTNeuOG einschließlich § 21 PostPersRG erfüllt. Dieses wurde vom Bundestag gleichzeitig mit der neuen Verfassungsordnung für das Postwesen am 29. Juni 1994 verabschiedet; auch im Bundesrat ist die Zustimmung für beide synchron am 8. Juli 1994 beschlossen worden (BR-Drs. 676/94 [Beschluss]).

33

3. Der vom Kläger verfolgte Anspruch besteht aus einem weiteren Grund nicht. Ist das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich im Rahmen weiterer Betriebsübergänge auf weitere Erwerber übergegangen und sind dagegen Widersprüche nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nicht mehr in Bezug auf den „Ersterwerber“. Der Kläger kann sich aus seiner heutigen Position heraus nicht rückwirkend darauf berufen, für die DT AG als nicht frei gewählter Arbeitgeberin arbeiten zu müssen, weil diese Arbeitspflicht schon seit dem 1. September 2007 für ihn nicht mehr besteht (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90). Der Rechtsprechung des BVerfG zum Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist weder eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz zu entnehmen (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 72, BVerfGE 128, 157) noch eine Garantie, gegenüber einem durch weitere Betriebs(teil)übergänge „entfernten“ früheren Arbeitgeber ein Rückkehrrecht oder ein ungeachtet dessen fortbestehendes Widerspruchsrecht geltend machen zu können.

34

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Andreas Henniger    

        

    Lüken    

                 

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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

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(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne

Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 1 Errichtung der Aktiengesellschaften durch Umwandlung


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Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung


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Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 13 Übergang von Einrichtungen


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Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Apr. 2014 - 8 AZR 369/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 189/12 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Unternehmen der Deutschen Bundespost werden in Aktiengesellschaften umgewandelt.

(2) Die Aktiengesellschaften erhalten bei Gründung folgende Namen:
- Deutsche Post AG,

- Deutsche Postbank AG, - Deutsche Telekom AG.
Eine abweichende Namensgebung durch die Satzungen der Aktiengesellschaften ist möglich.

(3) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden auf die Gründung der Aktiengesellschaften der Erste und Zweite Teil des Ersten Buches des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. Der Eigentumsübergang steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe des jeweiligen Errichtungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegenschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über, der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssicherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.

(3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister.

(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister.

(5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über. Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt die Überführung oder Abwicklung. § 22 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberührt.

(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zuständigen obersten Bundesbehörden. Diese regeln die Überführung oder Abwicklung.

(3) Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch

1.
Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports,
2.
Einrichtungen des Hörfunks und des Fernsehens,
deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist.

(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. Der Eigentumsübergang steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe des jeweiligen Errichtungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegenschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über, der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssicherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.

(3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister.

(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister.

(5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2013 - 1 Sa 189/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach mehreren Betriebsübergängen aufgrund des Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht.

2

Der Kläger war 1978 in die Dienste einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten getreten. Bei der Beklagten arbeitete der Kläger seit dem Jahr 2000 als Kundenberater im Callcenter G, seine monatliche Bruttovergütung betrug damals ca. 3.000,00 Euro.

3

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die „V GmbH“ (V) über. Davon war der Kläger durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der Kläger erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Er erhielt von der V im November 2007 einen neuen Arbeitsvertrag, dem zufolge das Arbeitsverhältnis „am 01.09.2007“ begonnen haben solle und in dem der übernommene soziale und rechtliche Besitzstand oder die Tatsache eines Betriebsübergangs keine Erwähnung fand. Zum 15. Februar 2008 nahm die V eine Versetzung des Klägers vor, der zufolge er nicht mehr wie bisher „Teamleiter Kundenservice Center“, sondern „Service Center Agent, CEO, Operation 1, Service Center, Abteilung K 16“ am Standort G sein sollte, bei ansonsten unveränderten Bedingungen.

4

Mit Datum vom 25. Oktober 2008 wurde der Kläger von der V und einer T G GmbH (T) über einen (weiteren) Betriebsübergang von der V auf die T unterrichtet, der am 1. Dezember 2008 stattfand und dem der Kläger nicht widersprach.

5

Nach einem Jahr Weiterarbeit für T erhielt er im Dezember 2009 den Entwurf eines neuen Arbeitsvertrages, den der Kläger schließlich am 30. Dezember 2009 unterschrieb. Die Arbeitsbedingungen des Klägers änderten sich. Die Vergütung wurde um ca. 1/3 auf knapp 2.100,00 Euro abgesenkt (mit Lohnausgleichsbeiträgen bis September 2010). Die Zusage zur betrieblichen Altersversorgung wurde zum 31. Dezember 2009 zurückgenommen. Die Wochenarbeitszeit wurde von 38 auf 39 Stunden erhöht. Im Gegenzug verzichtete T bis zum 30. November 2013 auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen am Standort G mit Ausnahme einer Betriebsstilllegung. Für diesen Ausnahmefall waren arbeitsvertragliche Lohnausgleichszahlungen vereinbart. Der Kläger arbeitete gemäß diesen arbeitsvertraglichen Bedingungen für die T in den Jahren 2010 und 2011. Nach den protokollierten Feststellungen in der Berufungsverhandlung hat der Kläger bestätigt, auch später dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf T nicht widersprochen zu haben.

6

Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war. Eine Pressemitteilung wurde zu diesem Urteil nicht herausgegeben. Der Kläger will davon aus der Presse erst im Winter 2011 erfahren haben. Er ließ unter dem 27. Januar 2012 durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses „durch Betriebsübergang vom 31.07.2007 in die V GmbH“ widersprechen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betraf dieses Widerspruchsschreiben trotz mehrerer redaktioneller Fehler das Arbeitsverhältnis des Klägers.

7

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. August 2013 wurde die T umfirmiert in „T O GmbH“, was am 3. September 2013 in das Handelsregister eingetragen wurde (HRB des Amtsgerichts H). Über deren Vermögen wurde nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter dem 10. Oktober 2013 am 16. Januar 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG H). Die Gesellschaft ist aufgelöst.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Januar 2012 noch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V im Sommer 2007 widersprechen gekonnt zu haben. Die damalige Unterrichtung über den Betriebsübergang sei fehlerhaft gewesen und habe die Monatsfrist zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang gesetzt.

9

Er hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht mit Betriebsübergang auf die V GmbH zum 1. September 2007 beendet worden ist, sondern zu den am 30. August 2007 geltenden Vertragsbedingungen unverändert fortbesteht.

10

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit begründet, das Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt.

11

Ohne dass der zwischen dem Kläger und T geschlossene neue Arbeitsvertrag vorgelegen hätte, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Einen Widerspruch gegen den früheren Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T besteht, nicht mehr einlegen, § 613 Abs. 6 Satz 2 BGB.

13

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig. Es bestehe ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der von ihm behaupteten Rechtsbeziehung zur Beklagten. Jedoch sei die Klage unbegründet. Zwar habe der Kläger am 27. Januar 2012 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V widersprochen, was eine Auslegung und die Zusammenschau des Widerspruchsschreibens mit der Vollmacht und der unmittelbar darauf erhobenen Klage ergebe. Auch sei der Widerspruch nicht verfristet gewesen, weil das Unterrichtungsschreiben, wie vom Senat anderweitig entschieden, fehlerhaft gewesen sei und die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht in Lauf zu setzen vermochte.

14

Der Kläger habe aber sein Recht zum Widerspruch verwirkt. Nach 54 Monaten könne durchaus von einer Verwirklichung des Zeitmoments ausgegangen werden. Mit dem Abschluss des so genannten Sanierungsarbeitsvertrages sei das Arbeitsverhältnis mit T auf eine neue Grundlage gestellt worden. Somit habe der Kläger mit dem nächsten Übernehmer eine Disposition über das Arbeitsverhältnis als Ganzes getroffen und das Umstandsmoment verwirklicht. Die Disposition gegenüber dem Zweiterwerber des Betriebes müsse einer Disposition gegenüber dem Ersterwerber gleichstehen. Dies müsse insbesondere bei „Kettenübergängen“ gelten, obwohl zwischen Veräußerer und Zweiterwerber keine Verantwortungsgemeinschaft bestehe und die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei, bei dem das Interesse des Vertrauensschutzes beim Verpflichteten das Interesse des zum Widerspruch Berechtigten überwiegen solle.

15

B. Der Senat folgt dem im Ergebnis. Die Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts stellt sich jedoch in Konstellationen wie der vorliegenden schon deswegen nicht, weil nach dem Gesetz die betroffenen Arbeitnehmer nicht Widerspruch gegen den Übergang ihres mittlerweile bei einem Nacherwerber bestehenden Arbeitsverhältnisses auf einen Ersterwerber einlegen können.

16

I. Seinen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 auf die V hat der Kläger am 27. Januar 2012 gegenüber der Beklagten erklärt. Die Erklärung erfolgte damit entgegen § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nicht gegenüber dem „neuen Inhaber“ - T - oder „dem bisherigen Arbeitgeber“ (V), sondern gegenüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Widerspruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz nicht.

17

1. Der Widerspruch gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. „Bisheriger“ Arbeitgeber in der Situation, in der sich der Kläger im Januar 2012 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Sinne des Gesetzes die V gewesen. „Bisher/ig“ bedeutet: „bis jetzt“ (Brockhaus-Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]); „von einem unbestimmten Zeitpunkt an bis zum heutigen Tag“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607); „bislang/bis jetzt/bis heute/bis dato/bis zum heutigen Tage/bis zur jetzigen Stunde“ (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116). Bezogen auf einen Betriebsübergang also ist der „bisherige Arbeitgeber“ derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Die derzeitige Arbeitgeberin des Klägers, die T, ist „neue Inhaberin“ iSd. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht der Kläger im Zeitpunkt der Erklärung seines Widerspruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte war bei Erklärung des Widerspruchs nicht „bisheriger“ Arbeitgeber, sondern hatte diese Eigenschaft lange vor dem Widerspruch am 1. Dezember 2008 durch den Betriebsübergang von V auf T - an V - verloren.

18

2. Dem entspricht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hatte (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577). Im Zeitpunkt des Widerspruchs konnte jedoch die Würde des Klägers nicht mehr dadurch beeinträchtigt werden, dass er für die V zu arbeiten hatte, die er nicht frei gewählt hat. Denn die Arbeitspflicht des Klägers für die V bestand nur bis zum 30. November 2008, ab 1. Dezember 2008 besteht sie gegenüber der T infolge des weiteren Betriebsübergangs. Gegen diesen neuen Betriebsinhaber als Partei seines Arbeitsvertrages hat sich der Kläger nie mit einem Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gewendet.

19

3. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gegenüber dem „bisherigen“ Inhaber oder „dem neuen Inhaber“, den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann, nicht jedoch gegenüber vormaligen Arbeitgebern oder alten Inhabern wegen früherer Betriebsübergänge.

20

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts(vgl. zuletzt BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 29; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 80; 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 28; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343). Gestaltet werden kann nur ein bestehendes Rechtsverhältnis, dh. das Arbeitsverhältnis, das bei Ausübung des Widerspruchs besteht. Im Falle des Widerspruchs durch den Kläger war das das Arbeitsverhältnis mit T. Mit V war er nur noch als „bisherigem Arbeitgeber“ verbunden. Dagegen bestand das vormalige Arbeitsverhältnis des Klägers mit V zum Zeitpunkt des Widerspruchs nicht mehr, es war nicht mehr „gestaltungsfähig“. Mit anderen Worten: Der Kläger konnte einen Widerspruch an die V nur wegen ihrer Eigenschaft als „bisherige Arbeitgeberin“ richten, dann hätte dies aber den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von V auf T betroffen. Die V als „neuen Inhaber“ oder die Beklagte als „früheren Arbeitgeber“ mit der Ausübung eines Gestaltungsrechts zu konfrontieren geht ins Leere, weil die vormalige Rechtsbeziehung des Klägers nach dem Betriebsübergang auf T nicht mehr besteht. Zudem müssen Gestaltungsrechte so ausgeübt werden, dass dem Gebot der Rechtsklarheit Geltung verschafft wird. Nicht ausgeübte und damit obsolet gewordene Gestaltungsrechte unabhängig von einem gestaltungsfähigen Rechtsverhältnis wieder aufleben zu lassen, bedeutete das Gegenteil von Rechtsklarheit.

21

b) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsrecht als Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts durch Erklärung des Widerspruchs vorrangig inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitnehmer nicht zum neuen Inhaber mit dem Arbeitsverhältnis wechseln will. Diesen Unwillen zu wechseln kann er auch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber erklären, ohne damit zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass er hinsichtlich eines vorausgegangenen ersten Betriebsübergangs einen Widerspruch nicht mehr erklären wird (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 35). Hat der Kläger mit dem am 27. Januar 2012 erklärten Widerspruch somit gesagt: „Ich will nicht zur V wechseln“, so ging diese Erklärung ins Leere, denn der Kläger ist am 27. Januar 2012 schon längst nicht mehr bei der V, sondern seit dem 1. Dezember 2008 bei T beschäftigt, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Gegen diesen Übergang seines Arbeitsverhältnisses hat er einen Widerspruch nicht erklärt. Ob der Kläger, hätte er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf T widersprochen und wäre ein solcher Widerspruch wirksam gewesen, danach und noch wirksam einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf V hätte erklären können, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass neuer und alter Arbeitgeber sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen können, eine nachgewiesene subjektive Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten dagegen nicht erforderlich ist, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 35, BAGE 128, 328). Der Senat hat es aber ausdrücklich offen gelassen, ob und inwieweit dies gilt, wenn Dritte, etwa ein weiterer Betriebserwerber oder ein Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung einrücken und sich im Verhältnis zu diesen Verwirkungsumstände ergeben (BAG 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - Rn. 36, aaO). Die gesetzliche Gestaltung des Widerspruchsrechts deutet zumindest darauf hin, dass es bei dem Gesamtschuldverhältnis zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber hinsichtlich der gemeinsamen Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB bleiben soll.

22

4. Das entspricht dem europäischen Recht. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen so auszulegen ist, dass der Fortsetzung des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses eines zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie vom Veräußerer beschäftigten Arbeitnehmers durch den Erwerber nicht entgegensteht, wenn dieser Arbeitnehmer beim Übergang seines Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widerspricht(EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00 - [Temco] Rn. 37, Slg. 2002, I-969). Es ist Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Widersprechenden geschieht (EuGH 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx, Neuhuys], Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91 - [Katsikas ua.] Slg. 1992, I-6577). Das europäische Recht schreibt zwar ein Recht zum Widerspruch nicht vor, steht aber einer nationalen Regelung nicht entgegen, wenn die Arbeitnehmer „beim Übergang des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber“ widersprechen. Auch die Richtlinie behandelt nur Arbeitnehmer, die „zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs“ beim Veräußerer beschäftigt sind.

23

II. Da der vom Kläger erklärte Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf V unbeachtlich ist, kommt es auf die Frage, ob und wodurch der Kläger den erklärten Widerspruch verwirkt haben könnte, nicht an.

24

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    R. Kandler    

        

    F. Avenarius    

                 

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)