Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 912/11

bei uns veröffentlicht am17.09.2013

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2011 - 6 Sa 483/11 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 3. März 2011 - 1 Ca 38/11 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass auf den Antrag zu 1. festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und seine Betriebsrente entsprechend anzuheben.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers anzupassen sind.

2

Der im Februar 1937 geborene Kläger trat am 1. November 1965 in die Dienste des Zweckverbandes O (im Folgenden: Zweckverband). Der Zweckverband beschäftigte ausschließlich Arbeiter und Angestellte. Im Jahr 1972 gingen die Arbeitsverhältnisse der beim Zweckverband Beschäftigten auf die Beklagte über.

3

Der Zweckverband sicherte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 1970 eine beamtenmäßige Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage einer vom Zweckverband am 18. Dezember 1959 geschlossenen Betriebsvereinbarung (BV 1959) zu. Die BV 1959 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„1.)   

Mit Zustimmung des engeren Verbandsausschusses wird mit Wirkung vom 1.10.1958 den Betriebsangehörigen, die 10 Jahre ununterbrochen im Dienste des Z stehen und ihm ihre volle Arbeitskraft ausschließlich zur Verfügung gestellt haben, eine beamtenmässige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesichert.

        

2.)     

Die 10-jährige Wartezeit rechnet vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim Z ab, falls nicht ausdrücklich eine andere arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen wird. …

        

3.)     

Für die Berechnung der Hundertsätze der Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge und die Feststellung der ruhegeldfähigen Dienstzeit gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen.

        

4.)     

Die Versorgung wird in der Weise gewährt, daß auf die Sätze einer beamtenmässigen Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung die dem Inhaber dieser Zusage aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zustehenden Renten voll angerechnet werden. Voraussetzung für eine betriebliche Altersversorgung ist also die Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen, wobei die Arbeitgeberanteile in der gleichen Weise wie bisher vom Z übernommen werden. …“

4

Die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 wurden stets entsprechend der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. Bis zum Jahr 1981 wurden die Beamtenbesoldung und die tarifliche Vergütung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zum gleichen Zeitpunkt und in gleichem Umfang angehoben. Im Jahr 1982 erfolgten die Erhöhungen der Beamtenbesoldung und der tariflichen Vergütungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, im Jahr 1983 nicht nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten, sondern auch in unterschiedlichem Umfang.

5

Im Jahr 1982 entschloss sich die Beklagte, die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 grundsätzlich an die Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts anzulehnen. Die Anpassungen in den Jahren 1982 und 1983 wurden dementsprechend vorgenommen.

6

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1983 teilte die Beklagte sämtlichen seinerzeitigen Beziehern von Leistungen nach der BV 1959 mit:

        

„…    

        

Aus einer Reihe von Gründen hatten wir uns im Jahr 1982 dazu entschieden, uns grundsätzlich an die Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts anzulehnen. Die Anpassungen der Jahre 1982 und 1983 wurden auch dementsprechend vorgenommen.

        

Zu dieser Entscheidung gab es sehr unterschiedliche Meinungen. Dies hat seine Ursache darin, daß in unserer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wesentliche Elemente sowohl aus dem Beamtenrecht als auch aus dem Tarifrecht enthalten sind.

        

Nach sehr eingehenden Überlegungen und Abwägung aller Argumente sind wir zum Ergebnis gekommen, daß die Anpassungen jetzt und künftig nicht nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vorgenommen werden. Die entsprechende Nachzahlung erhalten Sie mit der Zahlung für den Monat Dezember 1983.

        

…“    

7

Bis zum 31. Dezember 1994 passte die Beklagte die Leistungen nach der BV 1959 entsprechend den Tariferhöhungen des BAT und des BMT-G an. Ab dem 1. Januar 1995 fanden bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitgeberverbandswechsels anstelle des BAT und des BMT-G die Tarifverträge der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) - Gruppe Hessen - Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt erhöhte die Beklagte die laufenden Leistungen nach der BV 1959 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des für die Mitglieder der Gruppe Hessen jeweils geltenden AVE-Vergütungstarifvertrages.

8

Der Kläger bezieht seit dem 1. August 1999 eine gesetzliche Altersrente wegen Altersteilzeit und von der Beklagten Leistungen nach der BV 1959.

9

Mit Schreiben vom Januar 2008 teilte die Beklagte sämtlichen Betriebsrentnern - so auch dem Kläger - mit, dass sie beschlossen habe, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 rückwirkend zum 1. Januar 2007 gemäß den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts anzupassen. Entsprechend dieser Ankündigung nahm die Beklagte die Anpassungen der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 rückwirkend ab Januar 2007 nach dem Landesbeamtenrecht vor. Auf die sich ergebenden Erhöhungen rechnete sie die noch aus der Anwendung des AVE-Tarifrechts resultierenden Leistungsanhebungen an, soweit sie nicht mehr als drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des Beamtenrechts erfolgt waren. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2007 stieg die tarifliche Vergütung für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer um 3,25 % und zum 1. April 2009 um 4 %.

10

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anhebung seiner Betriebsrente entsprechend den Steigerungen begehrt, die die tariflichen Vergütungen der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag erfahren haben. Zudem hat er für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2010 die Zahlung rückständiger Betriebsrente in Höhe von 4.499,71 Euro verlangt.

11

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch folge bereits aus der BV 1959. Diese gewähre lediglich eine beamtenähnliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Daher sei die Beklagte verpflichtet, seine Betriebsrente in dem Umfang anzupassen, in dem die tariflichen Entgelte der aktiven Mitarbeiter erhöht werden. Im Übrigen habe sich die Beklagte durch ihr Schreiben vom 5. Oktober 1983 gegenüber allen damaligen und künftigen Betriebsrentnern im Wege der Gesamtzusage verpflichtet, die Anpassungen auch in der Zukunft nach dem Tarifrecht und nicht nach dem Beamtenrecht vorzunehmen.

12

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erhöhungen des O-Zuschusses auch über den 1. Januar 2007 hinaus jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages vorzunehmen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.499,71 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 seien entsprechend den jeweiligen Erhöhungen nach dem Landesbeamtenrecht anzupassen. Dies folge bereits aus der BV 1959. Aus ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1983 ergebe sich nichts Anderes. Das Schreiben enthalte keine Gesamtzusage. Es habe sich lediglich um eine Information der damaligen Bezieher von Leistungen nach der BV 1959 gehandelt; zudem sei es nicht an die aktiven Arbeitnehmer gerichtet gewesen. Jedenfalls sei eine Gesamtzusage wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 3, § 16 BetrAVG unwirksam. Eine Anpassung entsprechend der Tariferhöhungen sei nicht günstiger als eine Anpassung an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG. Zudem wirke sich aus, dass ihre Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger im Wege der Umwandlung durch Abspaltung mit Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung am 6. September 2010 auf die O AG übergegangen seien.

14

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben, der Zahlungsklage hingegen - unter Abweisung im Übrigen - nur teilweise entsprochen und dem Kläger für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2010 rückständige Betriebsrente in Höhe von 4.431,00 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - in der gebotenen Auslegung zulässig und begründet.

16

I. Die Klage ist zulässig.

17

1. Der Klageantrag zu 1. bedarf jedoch der Auslegung. Danach begehrt der Kläger mit diesem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 die der Berechnung seiner Betriebsrente nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und seine Betriebsrente entsprechend anzuheben. Zwar ist der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erhöhungen des O-Zuschusses auch über den 1. Januar 2007 hinaus entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages vorzunehmen. Zwischen den Parteien besteht jedoch Einigkeit darüber, dass der Kläger nach der ihm erteilten Versorgungszusage nicht verlangen kann, dass die Beklagte seine Betriebsrente nach der BV 1959 - vom Kläger als „O-Zuschuss“ bezeichnet - entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der Aktiven nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag „anpasst“, sondern dass die Beklagte allenfalls verpflichtet sein kann, die Betriebsrente des Klägers in der Weise neu zu berechnen, dass sie die der Berechnung seiner Betriebsrente zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag fortschreibt (dynamisiert) und seine Betriebsrente entsprechend anhebt. Da die Beklagte an die vom AVE für die Gruppe Hessen abgeschlossenen Vergütungstarifverträge gebunden ist, soll die Höhe der begehrten Steigerungen diesen entsprechen.

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2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 1. zulässig.

19

a) Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Vergütungsbestandteile, die entsprechend den jeweiligen Steigerungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortgeschrieben werden sollen, im Klageantrag nicht näher bezeichnet hat. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, welche Bestandteile der Vergütung des Klägers an der Dynamisierung teilnehmen.

20

b) Der Antrag ist auch auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19).

21

c) Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2010 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Fortschreibung der zu dynamisierenden Bestandteile der ruhegehaltsfähigen Vergütung des Klägers entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des AVE-Vergütungstarifvertrages - Gruppe Hessen - bestreitet.

22

II. Die Klage ist begründet. Die Verpflichtung der Beklagten, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, ergibt sich entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts zwar nicht aus einer Gesamtzusage der Beklagten; sie folgt jedoch aus der BV 1959. Die Beklagte schuldet dem Kläger deshalb die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2010 in unstreitiger Höhe von 4.431,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 286 BGB). Dabei kann offenbleiben, ob die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten am 6. September 2010 auf die O AG übergegangen sind. Selbst wenn die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Versorgungsschuldnerin des Klägers sein sollte, haftet sie ihm gegenüber nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 UmwG für die von ihm begehrte Fortschreibung (Dynamisierung) seiner Betriebsrente nach der BV 1959 jedenfalls bis zum 6. September 2020.

23

1. Die Verpflichtung der Beklagten, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, ergibt sich nicht - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - aus einer Gesamtzusage. Die Beklagte hat dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1983 die begehrte Neuberechnung und Anhebung seiner Betriebsrente nicht im Wege der Gesamtzusage versprochen.

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a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17; 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19).

25

b) Danach enthält das Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 1983 keine Gesamtzusage.

26

Das Schreiben war ausschließlich an die damaligen Versorgungsempfänger gerichtet. Es hat ersichtlich lediglich informatorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass die Frage, wie die Zusage der beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der BV 1959 im Hinblick auf die Anpassung der Versorgungsleistungen zu verstehen ist, bei der Beklagten kontrovers diskutiert wurde und sie sich nunmehr für ein bestimmtes Verständnis der BV 1959 entschieden hatte. Die Beklagte wollte die damaligen Bezieher von Leistungen nach der BV 1959 darüber in Kenntnis setzen, dass sie in Zukunft die nach der BV 1959 erforderlichen Anpassungen nicht mehr nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vornehmen werde. Das Schreiben der Beklagten enthält daher lediglich den Hinweis darauf, dass sich ihre Rechtsauffassung, nach welchen Kriterien die laufenden Leistungen nach der BV 1959 zu dynamisieren waren, geändert hatte. Da nur dieser Personenkreis von der geänderten Anpassungspraxis der Beklagten unmittelbar betroffen war, bestand auch nur bei diesem unmittelbarer Informationsbedarf.

27

2. Der Verpflichtung der Beklagten, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, beruht auf der BV 1959. Dies ergibt die Auslegung.

28

a) Die BV 1959 ist als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN).

29

b) Danach ergibt sich, dass den Versorgungsberechtigten in der BV 1959 eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, die sich - soweit in der BV 1959 nichts Abweichendes geregelt ist - an den jeweils geltenden Prinzipien orientiert, nach denen sich die Versorgung der Beamten des Landes Hessen bestimmt. Zu den die Beamtenversorgung kennzeichnenden Prinzipien gehört auch der Grundsatz, dass die Versorgungsbezüge bei allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge neu zu berechnen sind. Die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der dem Kläger erteilten Versorgungszusage führt dazu, dass die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - nicht entsprechend den Steigerungen der Beamtenbesoldung, sondern nach der Vergütungsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben sind.

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aa) Nach Nr. 1 der BV 1959 wird den Versorgungsberechtigten eine „beamtenmäßige“ Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Damit haben die Betriebspartner die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts nicht vollständig in Bezug genommen, sondern lediglich an die Grundsätze angeknüpft, nach denen sich die Versorgung eines hessischen Beamten bestimmt.

31

(1) Schon nach ihrer sprachlichen Fassung enthält Nr. 1 der BV 1959 weder die Zusage einer Beamtenversorgung noch eine umfassende Verweisung auf das für die Versorgung eines Beamten geltende Recht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch drückt der Zusatz „-mäßig“, soweit er einem Substantiv beigefügt wird, aus, dass die beschriebene Sache auf etwas beruht oder einer Sache folgt (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „-mäßig“ S. 2531). Durch die Verwendung des Begriffs „beamtenmäßig“ haben die Betriebsparteien daher zum Ausdruck gebracht, dass für die mit der BV 1959 zugesagte Alters- und Hinterbliebenenversorgung die grundlegenden Prinzipien gelten sollen, nach denen sich die Versorgung der Beamten bestimmt.

32

(2) Nr. 3 der BV 1959 bestätigt, dass keine umfassende Verweisung auf die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts gewollt war. Die Regelung enthält im Hinblick auf zwei Berechnungsfaktoren der Betriebsrente - die „Hundertsätze“ und die „ruhegeldfähige Dienstzeit“ - einen ausdrücklichen Verweis auf die landesgesetzlichen, dh. die für die hessischen Beamten geltenden Bestimmungen. Hätten die Betriebspartner mit Nr. 1 der BV 1959 insgesamt die gesetzlichen Vorschriften über die Versorgung der hessischen Landesbeamten in Bezug nehmen wollen, hätte es der ausdrücklichen Verweisung in Nr. 3 der BV 1959 nicht bedurft.

33

(3) Die Regelung in Nr. 3 der BV 1959 belegt darüber hinaus, dass die Betriebspartner mit der Verwendung des Begriffs „beamtenmäßig“ in Nr. 1 der BV 1959 lediglich an die Grundsätze angeknüpft haben, nach denen sich die Versorgung eines hessischen Beamten bestimmt. Es gehört seit jeher zu den grundlegenden Prinzipien des Beamtenrechts, dass sich die Versorgung nach der dem zuletzt wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldungsgruppe sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet und dass ein bestimmter Versorgungsgrad sichergestellt wird. Eine Versorgung ist deshalb „beamtenmäßig“, wenn es sich um eine an der zuletzt bezogenen Vergütung und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit orientierte Versorgung mit einem dem Beamtenversorgungsrecht entsprechenden Versorgungsgrad handelt (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 40; 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 29). Die Regelung in Nr. 3 der BV 1959 konkretisiert sowohl den eine beamtenmäßige Versorgung bestimmenden Berechnungsfaktor „ruhegehaltsfähige Dienstzeit“ als auch den die Höhe der Versorgung und damit den Versorgungsgrad bestimmenden „Hundertsatz“ durch Inbezugnahme der entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen. Demgegenüber haben die Betriebsparteien weder die zuletzt bezogene Vergütung der Versorgungsberechtigten einer bestimmten Besoldungsgruppe nach dem Besoldungsgesetz zugeordnet noch bestimmt, dass für die Berechnung der Versorgung eine bestimmte Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. Dies zeigt, dass - anders als bei Beamten - für die Berechnung der Betriebsrenten nach der BV 1959 bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht die zuletzt maßgebliche (fiktive) Besoldung, sondern die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung der Arbeitnehmer maßgeblich sein soll.

34

bb) Die mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung verbundene Anknüpfung an die Grundsätze, nach denen sich die Versorgung der hessischen Beamten bestimmt, ist - ebenso wie die in Nr. 3 der BV 1959 enthaltene Verweisung auf die landesgesetzlichen Bestimmungen - dynamisch und nicht statisch auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der BV 1959 oder des Eintritts des Versorgungsfalls bestehenden Grundsätze und Regelungen ausgestaltet (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 898/08 - Rn. 19 mwN). Die BV 1959 enthält zwar keine ausdrückliche „Jeweiligkeitsklausel“; gleichwohl ist von einer dynamischen Inbezugnahme auszugehen. Die BV 1959 verweist ohne zeitliche Beschränkung auf die Prinzipien des Beamtenrechts sowie auf die unter Nr. 3 aufgeführten landesgesetzlichen Regelungen. Bereits daraus ergibt sich, dass spätere Änderungen der in Bezug genommenen Grundsätze und Bestimmungen zu beachten sind (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu I 1 der Gründe). Im Übrigen ist die Zusage einer von der Entwicklung des Bezugsobjekts abgekoppelten Versorgung die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu I 2 der Gründe). Hieran fehlt es.

35

cc) Für die Versorgung nach der BV 1959 sollen die für die Versorgung der Beamten des Landes Hessen maßgeblichen Grundsätze allerdings nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr haben die Betriebspartner unter Nr. 4 der BV 1959 von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 1959 bestehenden beamtenrechtlichen Grundsätzen abweichende Regelungen vereinbart. Damit haben sie dem Umstand Rechnung getragen, dass die von der BV 1959 Begünstigten - anders als Beamte - aufgrund ihrer Tätigkeit Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen erwerben.

36

(1) Aus der in Nr. 4 Satz 1 der BV 1959 vorgesehenen vollen Anrechnung der den Versorgungsberechtigten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zustehenden Renten ergibt sich, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine Gesamtversorgung bewirkt werden soll. Nr. 4 Satz 1 der BV 1959 soll - am Versorgungsziel gemessen - eine überhöhte Versorgung ausschließen und eine Mehrfachbelastung des Versorgungsschuldners vermeiden (zu § 55 BeamtVG vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03 - zu A II 3 a der Gründe). Diese Regelung war notwendig, da eine Anrechnung der Renten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zum Zeitpunkt der Schaffung der BV 1959 nicht zu den Grundsätzen der Beamtenversorgung gehörte. Sie war weder im damals geltenden hessischen Beamtenversorgungsrecht noch im Versorgungsrecht des Bundes vorgesehen. § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen idF vom 11. November 1954 (GVBl. I S. 239) und in der Fassung, die es durch das Hessische Besoldungsgesetz vom 21. Dezember 1957 (GVBl. I S. 177; im Folgenden: HBesG 1957) erfahren hat, sowie § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) idF vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) sahen lediglich im Zusammenhang mit der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die Berücksichtigung bestimmter versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten vor, während derer der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hatte. In diesem Fall war der Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der dem Verhältnis der berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Rente angerechneten Versicherungsjahren entsprach, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhte.

37

(2) Auch mit der unter Nr. 4 Satz 2 der BV 1959 getroffenen Bestimmung, wonach Voraussetzung für Leistungen nach der BV 1959 ist, dass der Versorgungsberechtigte sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zugehörig ist, also gegen diese Versorgungsträger Versorgungsansprüche hat, sind die Betriebspartner von den damals und auch heute noch geltenden Grundsätzen der Beamtenversorgung abgewichen. Beamte haben aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation und damit auch eine amtsangemessene Versorgung unabhängig davon, ob sie daneben Ansprüche auf eine gesetzliche Rente oder auf eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes haben. Erzielen sie neben der Versorgung derartige Einkünfte, so wirkt sich dies seit der Einführung der Möglichkeit der Anrechnung von anderen Renten in das Beamtenversorgungsrecht nur auf die Höhe der Versorgungsbezüge und nicht auf den Anspruchsgrund aus (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 528/10 - Rn. 17). Mit der Regelung in Nr. 4 Satz 2 der BV 1959 haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen nach der BV 1959 dazu dienen, die Versorgung der Versorgungsberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen auf das für einen Beamten mit derselben ruhegehaltsfähigen Dienstzeit maßgebliche Versorgungsniveau aufzustocken. Mit der Altersversorgung nach der BV 1959 sollte demnach ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards geleistet werden, den die Versorgungsempfänger am Schluss ihrer Beschäftigung bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger hatten.

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dd) Zu den mit Nr. 1 der BV 1959 in Bezug genommenen Grundsätzen der Beamtenversorgung, nach denen sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 bestimmen sollen, gehört auch das Prinzip, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen (vgl. zu diesem - einfachgesetzlichen - Grundsatz BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 44, 227).

39

Durch die Einführung von § 86 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und - bezogen auf die hessischen Beamten - von § 39 Abs. 1 HBesG 1957, wonach die Versorgungsbezüge bei einer allgemeinen Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge jeweils neu zu regeln waren, ist das bis dahin grundsätzlich geltende Prinzip, dass die Versorgung sich allein nach den bei Eintritt in den Ruhestand erdienten Dienstbezügen bemisst, abgelöst worden(vgl. dazu BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 44, 227). Der auch in den nachfolgenden landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts (vgl. etwa § 121 Hessisches Beamtengesetz vom 21. März 1962 [GVBl. I S. 173]; § 70 BeamtVG vom 24. August 1976 [BGBl. I S. 2485]; § 70 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 1. Januar 2011 [GVBl. I S. 98]) verankerte Grundsatz, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, konkretisiert das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip(vgl. nur BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07, 2 BvR 2 BvR 585/07, 2 BvR 2 BvR 586/07 - Rn. 40 mwN). Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 12 BvR 1716/03, 2 BvR 12 BvR 1717/03 - Rn. 30; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 a der Gründe, aaO). Art. 33 Abs. 5 GG gilt demnach nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben(vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Zwar ist der Gesetzgeber bei der Anpassung der Versorgungsbezüge nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 der Gründe, aaO). Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bindung der Höhe der Versorgung an die Bezüge der aktiven Beamten (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 40, BAGE 136, 222).

40

ee) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten führt die Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes, wonach sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, nicht dazu, dass die der Dynamisierung unterliegenden Bestandteile der Vergütung der nach der BV 1959 Versorgungsberechtigten entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Beamtenbesoldung neu zu berechnen sind; vielmehr ist die Neuberechnung entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Tarifvergütungen nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - vorzunehmen.

41

(1) Die unter Nr. 1 der BV 1959 mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung verbundene Inbezugnahme der für die Versorgung der Beamten des Landes Hessen maßgebenden Grundsätze bedeutet nicht, dass diese ohne jede Modifikation unmittelbar zur Anwendung gelangen können. Vielmehr führt die Verweisung lediglich zu einer sinngemäßen Anwendung dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versorgungszusage. Selbst für den Fall der umfassenden Verweisung auf die für die Beamten maßgeblichen Vorschriften können die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden; die Verweisung rechtfertigt vielmehr nur eine entsprechende Anwendung (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03 - zu A II der Gründe). Dies gilt erst recht, wenn sich die Versorgungszusage auf eine Inbezugnahme der Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts beschränkt.

42

(2) Die sinngemäße Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Bindung der Versorgung an die Besoldung hat zur Folge, dass für die Neuberechnung der Betriebsrenten nach der BV 1959 die Steigerungen maßgeblich sind, die die tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten durch den AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - erfahren. Nur die Neuberechnung entsprechend diesen Erhöhungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versorgungsberechtigten zu ihrer aktiven Dienstzeit keine Besoldung, sondern eine Vergütung erhielten und dass die BV 1959 für die Berechnung der Betriebsrenten nicht - wie bei Beamten - an die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, sondern - insoweit abweichend von der Beamtenversorgung - an die ruhegehaltsfähige Vergütung anknüpft. Sie berücksichtigt zudem den mit den Leistungen nach der BV 1959 verfolgten Zweck, einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu erbringen, den die Versorgungsberechtigten am Ende des aktiven Arbeitsverhältnisses erlangt haben. Da dieser Lebensstandard maßgeblich durch die zuletzt bezogene Vergütung geprägt wird, können für die Neuberechnung der Betriebsrente nur die Steigerungen maßgeblich sein, die die Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten durch den AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - erfahren.

43

c) Die sich aus Nr. 1 der BV 1959 ergebende Zusage der Beklagten, die Betriebsrenten bei jeder Erhöhung der tariflichen Vergütungen nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - neu zu berechnen und entsprechend anzupassen, ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 134 BGB unwirksam. Nr. 1 der BV 1959 enthält keine Abweichung von der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zuungunsten der Arbeitnehmer.

44

aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich auch für die mit der BV 1959 zugesagte beamtenmäßige Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Regelung findet lediglich dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsempfänger während seiner aktiven Beschäftigungszeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, weil er eine Vergütung und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält sowie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und auf Beihilfe hat (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 31 ff., BAGE 136, 222). In diesem Fall widerspricht die Anwendung der dem Beamtenversorgungsrecht fremden Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einer vollständigen Gleichstellung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers hinsichtlich der Vergütung und Versorgung mit Beamten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. Die nach der BV 1959 Versorgungsberechtigten waren während ihrer aktiven Beschäftigungszeit nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Vielmehr war die Versicherungspflicht gemäß Nr. 4 der BV 1959 gerade Voraussetzung für die Gewährung der Altersversorgung nach der BV 1959.

45

bb) Durch die BV 1959 haben die Betriebsparteien die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht abbedungen. Bei Abschluss der BV 1959 galt die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch nicht. Die Vorschrift trat erst am 22. Dezember 1974 in Kraft (§ 32 BetrAVG). Daher kann nicht angenommen werden, dass die Betriebsparteien mit der durch Nr. 1 der BV 1959 begründeten Verpflichtung zur Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht ausschließen wollten. Die sich aus der BV 1959 ergebende Verpflichtung zur Neuberechnung der Betriebsrenten und Anpassung an die tarifliche Vergütungsentwicklung ist deshalb auch nicht nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 3, § 16 BetrAVG am 22. Dezember 1974 unwirksam geworden. Sie besteht vielmehr neben der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG.

46

3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten im Wege der Umwandlung durch Abspaltung am 6. September 2010 auf die O AG übergegangen sind. Selbst wenn die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Versorgungsschuldnerin des Klägers sein sollte, haftet sie ihm gegenüber nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 UmwG für die von ihm begehrte Fortschreibung (Dynamisierung) seiner Betriebsrente nach der BV 1959 jedenfalls bis zum 6. September 2020.

47

a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner.

48

Die Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers bei jeder Steigerung der tariflichen Vergütungen nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - in der Weise neu zu berechnen, dass die der Dynamisierung unterliegenden Vergütungsbestandteile entsprechend den jeweiligen Steigerungen der Vergütungen nach dem AVE-Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortgeschrieben werden, und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, wurde bereits vor der Eintragung der Spaltung begründet. Für die Begründung einer Verbindlichkeit iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG reicht es aus, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Zeitpunkt der Abspaltung gelegt wurde. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits entstanden ist (vgl. Semler/Stengel/Maier-Reimer/Seulen UmwG 3. Aufl. § 133 Rn. 12; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz UmwG/UmwStG 6. Aufl. § 133 Rn. 11; Kallmeyer/Sickinger in Kallmeyer UmwG 5. Aufl. § 133 Rn. 8; KK-UmwG/Simon § 133 Rn. 22). Da die Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Neuberechnung und Anhebung der Betriebsrente des Klägers aus der BV 1959 folgt, wurde die Verbindlichkeit vor der Spaltung begründet.

49

b) Die Haftung der Beklagten nach § 133 Abs. 1 UmwG endet jedenfalls nicht vor dem 6. September 2020.

50

Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes ist die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG auf zehn Jahre befristet. Nach § 133 Abs. 4 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG beginnt die zehnjährige Frist an dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers bekannt gemacht worden ist. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister am 6. September 2010. Wann die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte, ist weder vorgetragen noch festgestellt. Diese kann allerdings frühestens am 6. September 2010 vorgenommen worden sein. Nach § 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB endet die Frist für eine etwaige Haftung der Beklagten nach § 133 UmwG demnach frühestens am 6. September 2020.

51

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Busch    

        

    Becker    

                 

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(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die §§ 7 bis 15 treten am 1. Januar 1975 in Kraft.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.

(2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln.

(3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)