Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 115 Übermittlungen in Strafverfahren

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden


(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Übermittlung von Sozialdaten nach d
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 06. Dez. 2017 - Vf. 15-VII-13

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Tenor 1. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 326) geän

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Apr. 2015 - 1 Ws 123/15

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 06.05.2013 durch Übersendung einer Ablichtung mitzuteilen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdefü

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Dez. 2013 - 10 K 2966/12

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden,

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2011 - 6 Sa 478/11 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 421/11

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2011 - 6 Sa 1145/10 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 422/11

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2011 - 6 Sa 1146/10 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 908/11

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2011 - 6 Sa 482/11 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 424/11

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2011 - 6 Sa 1140/10 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 420/11

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 419/11

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 427/11

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2011 - 6 Sa 484/11 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 910/11

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2011 - 6 Sa 481/11 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 418/11

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2011 - 6 Sa 1142/10 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 426/11

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 423/11

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2011 - 6 Sa 1143/10 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 18. Sept. 2012 - 5 B 218/12

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet. 2 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Klage u. a. i

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 09. März 2010 - 5 A 332/08

bei uns veröffentlicht am 09.03.2010

Tatbestand 1 Der Kläger war bis zum 29.02.2008 Ministerialbeamter im Land Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 02.06.2008 vorgenommene Festsetzung der Versorgungsbezüge (Ruhegehalt). 2 Den dagegen einge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2008 - 4 S 444/06

bei uns veröffentlicht am 28.01.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Januar 2006 - 1 K 791/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in...