(1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.

(2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln.

(3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

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3 Artikel zitieren § 19 UmwG 1995.

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Handelsrecht: Zur Haftung nach § 89b HGB bei Übergang des Agenturverhältnisses

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Steuerrecht: Übergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger

13.01.2010

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Steuerrecht

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§ 19 UmwG 1995 zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 19 UmwG 1995 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 1 Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils


(1) 1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§ 22
§ 19 UmwG 1995 wird zitiert von 7 anderen §§ im Umwandlungsgesetz.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten


(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie §

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses


(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Ante

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 22 Gläubigerschutz


(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Ab

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten


(1) Der Einzelkaufmann haftet für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bü
§ 19 UmwG 1995 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 10 Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen


(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1

Referenzen - Urteile | § 19 UmwG 1995

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 UmwG 1995.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 137/12 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2008 - IX ZR 183/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Aug. 2015 - VII ZR 90/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 90/14 Verkündet am: 13. August 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht Bonn Beschluss, 07. Nov. 2014 - 6 T 308/14

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Tenor Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 10-4390436-02-N - aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Eine Gerichtsgebühr wird f

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Feb. 2014 - V-4 Kart 5/11 (OWi)

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Tenor . Gegen die Nebenbetroffene N1 GmbH & Co. KG wird  wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 EGV eine Geldbuße in Höhe v

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 909/11

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2011 - 6 Sa 478/11 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Sept. 2013 - 3 AZR 426/11

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2011 - 6 Sa 1148/10 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2011 - 3 Sa 51/10 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es

Landgericht Stuttgart Beschluss, 30. Sept. 2011 - 31 O 190/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 30.09.2011

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. 3. Der Geschäftswert wird auf 200.000 EUR festge

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(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5...
(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5...
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