Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2012 - 3 AZR 10/10
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. November 2009 - 7 Sa 74/08 - teilweise aufgehoben, soweit dem Hilfsantrag stattgegeben wurde.
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20. November 2007 - 4 Ca 1782/07 - abgeändert.
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Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der ausgezahlte Rückkaufswert einer Rückdeckungsversicherung in der Insolvenzmasse verbleibt oder an den Kläger auszuzahlen ist.
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Der 1947 geborene Kläger war bei der späteren Insolvenzschuldnerin seit dem 21. Juni 1999 zunächst als Geschäftsführer beschäftigt. Der Geschäftsführervertrag vom 11. Juni 1999 enthielt in § 7 ua. folgende Regelung:
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„§ 7 Altersversorgung
7.1.
…
7.2.
Die Gesellschaft schließt für DM 20.000,- p.a. Jahresprämie eine Pensionsversicherung für den Geschäftsführer ab, die als unwiderruflich bzw. unverfallbar gilt, jedoch bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen zeitgemäß nach der Dienstzeit des Geschäftsführers abzurechnen ist.“
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In einem Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vom 27. Januar 2003 wurde unter § 5 „Altersversorgung“ vereinbart:
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„5.1.
…
5.2.
Der Paragraph ist bis 31.12.2005 ausgesetzt, das heißt, die jährlichen Leistungen von rd. € 10.225,-- werden für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ausgesetzt; die Aussetzung wird rückwirkend rückgängig gemacht, für den Fall, daß die Mitarbeiter von G+M ihre tarifliche Jahresleistung wieder bekommen. Sollte die Rückerstattung der Jahresleistung an die Mitarbeiter nur teilweise erfolgen, erfolgt im gleichen Verhältnis eine rückwirkende Teileinzahlung auf die Altersversorgung. Der Lebensversicherungsvertrag Nr. 4 wird für diese Jahre beitragsfrei gestellt. Der bisher geleistete Teil des Lebensversicherungsvertrages Nr. 4 ist und verbleibt im Eigentum von Herrn E K .“
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Bei der von der späteren Insolvenzschuldnerin bei der V - jetzt A - abgeschlossenen Lebensversicherung mit der Vertragsnummer 4 handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung. Versicherte Person war der Kläger, Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte die spätere Insolvenzschuldnerin.
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§ 13 der Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen(ALB 86) bestimmt ua.:
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„…
(3)
Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden.
(4)
Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn Sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. …“
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Mit Ablauf des 30. Juni 2004 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und ab dem 1. Juli 2004 als Vertriebsleiter beschäftigt. Am 1. März 2005 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Charlottenburg - 36g IN 460/05 - über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund Insolvenzverwalterkündigung vom 14. April 2005 mit Ablauf des 31. Juli 2005.
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Bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2005 wandte sich der Kläger an den Beklagten und verwahrte sich gegen eine Einziehung der sich aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 4 ergebenden Versicherungsleistung zur Insolvenzmasse. Auf Veranlassung des Beklagten wurde der Rückkaufswert der Lebensversicherung Nr. 4 am 1. September 2005 von der A ausbezahlt und der Insolvenzmasse zugeführt.
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Der Kläger hat mit seiner am 8. März 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage geltend gemacht, dass ihm ein Recht zur Aussonderung zustehe. Infolge der Abtretung der Lebensversicherung mit der Vertragsnummer 4 sei er Inhaber der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag geworden. Einer Anzeige an die A habe es zur Wirksamkeit dieser Abtretung nicht bedurft. Im Übrigen sei zu seinen Gunsten vor 2003 eine schriftliche Verpfändungserklärung beim damaligen Versicherer, der V, eingegangen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 33.829,77 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 2. September 2005 zu bezahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, dass im Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vom 27. Januar 2003 keine Abtretung enthalten sei und, selbst wenn eine solche in der Vereinbarung zu sehen sein sollte, diese unwirksam wäre, weil sie der Versicherungsgesellschaft gegenüber nicht angezeigt worden sei. Im Übrigen habe er bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und auf den im Berufungsverfahren vom Kläger gestellten Hilfsantrag hin festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger einen Betrag iHv. 33.829,77 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2005 als Masseverbindlichkeit schuldet. Es hat im Tenor die Revision unbegrenzt, nach der Rechtsmittelbelehrung nur für den Beklagten zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision des Beklagten und verfolgt mit seiner Anschlussrevision das Ziel der Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Insolvenzmasse weder ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung noch auf Feststellung eines Zahlungsanspruchs in Höhe des Rückkaufswertes gegen die Masse zu. Ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO oder gegen den Insolvenzverwalter persönlich ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 60 InsO zusteht, hatte der Senat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden.
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A. Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zulässig.
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I. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, § 74 Abs. 1 ArbGG, sowie frist- und ordnungsgemäß begründet, § 74 Abs. 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO. Die Revision setzt sich insbesondere ausreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander (vgl. hierzu BAG 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu I 1 der Gründe mwN, AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14).
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II. Die Anschlussrevision ist in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Umfang, dass mit ihr keine gegen den Insolvenzverwalter persönlich gerichteten Schadensersatzansprüche nach § 60 InsO verfolgt werden, sondern der vom Landesarbeitsgericht abgewiesene Hauptantrag, zulässig.
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a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG gelten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der ZPO über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. Sie ist auch statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, und bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären, § 554 Abs. 2 ZPO.
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b) Dem wird die Anschlussrevision des Klägers gerecht. Die Anschließung ist am 12. April 2010 und damit innerhalb eines Monats nach der am 12. März 2010 erfolgten Zustellung des Revisionsbegründungsschriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht eingereicht und zugleich begründet worden, § 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Anforderungen des § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO sowie des § 551 Abs. 3 ZPO sind erfüllt. Ob das Landesarbeitsgericht in der Rechtsmittelbelehrung die Zulassung der Revision auf den Beklagten beschränkt hat und ob dies wirksam war, kann dahinstehen. Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt es für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision nicht darauf an, ob das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat(vgl. BAG 16. Juni 2005 - 6 AZR 411/04 - zu II 3 der Gründe, AP BBiG § 14 Nr. 12 = EzA BBiG § 14 Nr. 13).
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2. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anschlussrevision bestehen nicht.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Anschlussrevision auch nach der Neuregelung des § 554 ZPO einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht(BGH 22. November 2007 - I ZR 74/05 - Rn. 38 ff. mwN, BGHZ 174, 244; BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 312/08 - Rn. 25). Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215).
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b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die Anschlussrevision in dem vom Kläger klargestellten Umfang zulässig. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision seinen ursprünglichen, vom Landesarbeitsgericht abgewiesenen Hauptantrag, gerichtet auf Zahlung eines Betrages von 33.829,77 Euro aus der Insolvenzmasse, weiter. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Über diesen Streitgegenstand hat das Landesarbeitsgericht entschieden und dieser Anspruch steht mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch auch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.
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B. Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist hingegen unbegründet. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes aus der Rückdeckungsversicherung zu. Ansprüche nach § 47 und § 48 InsO scheitern daran, dass die(vermeintliche) Abtretung der Rechte aus der Rückdeckungsversicherung zwischen der A und der Schuldnerin oder die Einräumung eines Bezugsrechts der Versicherungsgesellschaft entgegen § 13 ALB 86 nicht angezeigt wurde. Ob die Lebensversicherung zwischen der A bzw. deren Rechtsvorgängerin und der Schuldnerin - wie vom Kläger behauptet - bereits vor 2003 an ihn verpfändet wurde, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Eine solche Verpfändung würde dem Kläger allenfalls ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 InsO geben. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
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I. Die Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 33.829,77 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. September 2005 begehrt, verfolgt er eine Masseverbindlichkeit. Diese Klage ist nach der am 19. Oktober 2005 angezeigten Masseunzulänglichkeit unzulässig.
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1. Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten im Sinne der § 55 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 210 InsO ist, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig(BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - zu II der Gründe, AP InsO § 209 Nr. 1 = EzA InsO § 210 Nr. 1; BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 154, 358).
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Der Kläger verfolgt mit seinem Zahlungsantrag eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Beklagte hat durch die vor dem 1. September 2005 erfolgte Kündigung des Rückversicherungsvertrags mit der A und die anschließende Einziehung des Rückkaufswertes zur Insolvenzmasse aus Sicht des Klägers die Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger geht davon aus, dass ihm hinsichtlich der Rechte aus der Rückdeckungsversicherung ein ihn zur Absonderung nach § 47 InsO berechtigendes Recht zugestanden hat, das durch die Kündigung des Rückversicherungsvertrags und die Einziehung des Rückkaufswertes zur Insolvenzmasse verloren gegangen ist und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse geführt hat. Ein derartiger Anspruch richtet sich gegen die Masse.
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Der Insolvenzverwalter hat vor Erhebung der Klage mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt (§ 208 Abs. 1 InsO). Das Landesarbeitsgericht ist nach Vorlage einer Mehrfertigung dieses Schreibens im Berufungsverfahren von einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO ausgegangen. Das Informationsportal der Insolvenzgerichte im Internet weist unter dem 2. November 2005 eine Bekanntmachung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Charlottenburg aus, wonach der Beklagte am 19. Oktober 2005 Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Der im März 2007 erhobenen Klage fehlte damit von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis.
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2. Der Hilfsantrag ist zulässig. Der Kläger hat an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse. Dem steht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegen. Da eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig ist, bleibt der Gläubiger auf den Weg der Feststellungsklage verwiesen (BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - zu II 3 der Gründe, AP InsO § 209 Nr. 1 = EzA InsO § 210 Nr. 1; BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 154, 358). Einer solchen Klage kann deshalb das Feststellungsinteresse nicht versagt werden (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - zu I der Gründe, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 4).
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II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger standen nach der ausschließlich maßgeblichen versicherungsrechtlichen Lage keine Rechte aus der Rückdeckungsversicherung zu, die ihm ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO oder ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO geben.
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1. Allein nach der versicherungsrechtlichen Lage richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte zu seinem Vermögen gehören, in dessen Verwaltung der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt(st. Rspr. des BAG, statt vieler 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 19, BAGE 134, 372; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160).
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2. Im Ergebnis kommt es deshalb darauf an, wie sich die konkrete versicherungsrechtliche Lage darstellt.
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a) Bei der streitbefangenen Versicherung handelt es sich - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht um eine Direktversicherung, sondern um eine sog. Rückdeckungsversicherung. Die Rückdeckungsversicherung ist kein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, sondern eine Finanzierungsmaßnahme für eine unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage). Ist - wie vorliegend nach § 7.2. des Geschäftsführervertrags vom 11. Juni 1999 - eine Direktzusage erteilt, die in voller Höhe der Versicherungsleistung entspricht, liegt eine sog. kongruente Rückversicherung vor. Gleichwohl ist Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Arbeitgeber/Dienstgeber (vgl. Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 4. Aufl. § 1 Rn. 92; Lohmann in HK-InsO 6. Aufl. § 47 Rn. 27; Kayser Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers S. 17). Dieser kann über die vertraglichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen, insbesondere sie auch verpfänden und abtreten. Der Arbeitnehmer/Dienstnehmer ist lediglich versicherte Person. Diesem stehen damit keine eigenen Rechte gegen den Versicherer zu, die er in der Insolvenz aussondern könnte.
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b) Die Schuldnerin hat dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag auch keine Rechte wirksam abgetreten. Es kann dahinstehen, ob § 5.2. Satz 4 des Nachtrags zum Geschäftsführervertrag vom 27. Januar 2003, wonach der bisher geleistete Teil des Lebensversicherungsvertrags Nr. 4 im Eigentum des Klägers ist und verbleibt, eine Abtretung nach § 398 BGB der Rechte aus dem Versicherungsvertrag beinhaltet oder die Einräumung eines Bezugsrechts zugunsten des Klägers darstellt. Beide Gestaltungen müssten nach § 13 Abs. 4 ALB 86 zu ihrer Wirksamkeit der Versicherungsgesellschaft gegenüber angezeigt worden sein. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine der Versicherung nicht angezeigte Abtretung nach § 13 Abs. 4 ALB 86 absolut unwirksam.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht § 13 Abs. 4 ALB 86 die Wirksamkeit der Abtretung davon abhängig, dass sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Versicherer schriftlich angezeigt hat. Damit will der Versicherer als Schuldner der Forderungen nicht nur sicherstellen, dass seine Leistung für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet wird. Er will insbesondere die Abrechnung übersichtlich gestalten und verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenübertritt. So will er weitergehend als durch den Schuldnerschutz der §§ 406 bis 410 BGB vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt sein(BGH 31. Oktober 1990 - IV ZR 24/90 - zu 1 der Gründe, BGHZ 112, 387; 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - zu 2 b der Gründe, NJW 1997, 2747). Angesichts dieser erkennbaren Zielsetzung ist eine derartige Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so auszulegen, dass sie als Ausnahme vom Regelfall der Abtretbarkeit gemäß § 398 BGB vereinbarungsgemäß von vornherein für die zu begründende Forderung den(eingeschränkten) Abtretungsausschluss des § 399 Alt. 2 BGB festlegt. Die Wirkung dieses Abtretungsausschlusses besteht darin, dass eine abredewidrig nicht angezeigte Abtretung absolut unwirksam ist (BGH 31. Oktober 1990 - IV ZR 24/90 - aaO; 19. Februar 1992 - IV ZR 111/91 - zu II 1 a und 2 der Gründe, VersR 1992, 561; 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - aaO; 10. März 2010 - IV ZR 207/08 - Rn. 13, ZIP 2010, 890).
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Dem hat sich auch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich ausdrücklich angeschlossen (BAG 19. April 2011 - 3 AZR 267/09 - Rn. 23, DB 2011, 2555). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landesarbeitsgerichts fest. Das Landesarbeitsgericht übersieht, dass die Einschränkung der Abtretbarkeit nicht nur dem Schutz der Versicherungsgesellschaft, sondern auch der Sicherung des Versicherungszwecks dient. Dem stehen zu starke Erleichterungen der Abtretbarkeit entgegen. Zudem sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit für die Auslegung des Bundesgerichtshofs.
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bb) Danach ist eine in § 5.2. Satz 4 des Nachtrags zum Geschäftsführervertrag vom 27. Januar 2003 möglicherweise enthaltene Abtretung nach § 398 BGB oder Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts unwirksam, denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist eine schriftliche Anzeige der Einräumung eines Bezugsrechts oder der Abtretungserklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht erfolgt. Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, weshalb der Senat an sie gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO).
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III. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus § 241 Abs. 2 BGB zu. Nach dem unter B. II. Gesagten wurden dem Kläger Rechte aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag nicht wirksam abgetreten. Deshalb kann er auch keinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten, dass der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert der Versicherung der Insolvenzmasse hinzugefügt hat.
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IV. Der Senat hatte sich nicht mit der Frage zu befassen, ob dem Kläger ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO zusteht, weil die Schuldnerin ihm die Rückdeckungsversicherung verpfändet hat.
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Nach § 50 Abs. 1 InsO sind Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht haben, nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem abgetretenen Recht berechtigt.
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Ob die Schuldnerin die Rückdeckungsversicherung mit der A bzw. deren Rechtsvorgängerin - wie vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen - bereits „vor 2003“ wirksam an ihn verpfändet hat und ob der vom Kläger insoweit gehaltene Sachvortrag substantiiert genug war, kann für diesen Rechtsstreit auf sich beruhen, denn jedenfalls gewährt § 50 Abs. 1 InsO dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes aus der Lebensversicherung an ihn. Die Verpfändung einer Lebensversicherung zur Sicherung einer Versorgungszusage gewährt Rechte nur, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Das Pfandrecht ist daher nur aufschiebend bedingt und berechtigt in der Insolvenz nur zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bis die Bedingung eingetreten oder entfallen ist - §§ 191, 198 InsO(vgl. BGH 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231).
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V. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Zwanziger
Schlewing
Spinner
Brunke
H. Frehse
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Annotations
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Ausbildende haben
- 1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, - 2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, - 3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, - 4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, - 5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.