Bundesarbeitsgericht Beschluss, 21. Dez. 2015 - 10 AS 9/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2015:211215.B.10AS9.15.0
21.12.2015

Tenor

Das Landgericht Lüneburg ist zuständig.

Gründe

1

I. Mit ihrer im September 2014 beim Amtsgericht Celle eingegangenen Drittschuldnerklage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von rund 3.800,00 Euro gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten - einem Arbeitnehmer des Beklagten - aus dem Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2013. Im Oktober 2014 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Mit einer beim Amtsgericht im März 2015 eingegangenen Klageerweiterung begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung weiterer rund 3.000,00 Euro gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten aus dem Zeitraum Juli 2013 bis zur Insolvenzeröffnung. Ferner begehrt sie Feststellung, dass die Ansprüche aus Klage und Klageerweiterung auf einer Forderung gegen den Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen. Dieser sei ihr nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB schadensersatzpflichtig, da er die Abführung pfändbaren Arbeitseinkommens an sie vorsätzlich unterlassen habe.

3

Der Beklagte hat geltend gemacht, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei für den Rechtsstreit zuständig, da es um die Zahlung gepfändeten Arbeitsentgelts gehe. Hilfsweise werde die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23 Nr. 1 GVG gerügt, weil der Streitwert seit der Klageerweiterung 5.000,00 Euro übersteige und damit das Landgericht zuständig sei. Hierauf hat die Klägerin eine Verweisung „an das zuständige Gericht (Arbeits- oder Landgericht)“ beantragt.

4

Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 erklärte sich das Amtsgericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Lüneburg, weil der Streitwert nach der Klageerweiterung über 5.000,00 Euro liege. Am 22. Juni 2015 gingen die Akten beim Landgericht ein.

5

Das Landgericht sandte mit Verfügung vom 27. Juni 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück und bat um Prüfung, ob der Abgabebeschluss vom 11. Juni 2015 nach Anhörung der Parteien aufzuheben sei. Da gepfändeter Arbeitslohn eingeklagt werde, sei eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben.

6

Das Amtsgericht teilte den Parteien mit, dass es der Anregung des Landgerichts entsprechen wolle. Der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Abgabe der Sache an das Arbeitsgericht. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

7

Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hob das Amtsgericht - vor Ablauf der von ihm gesetzten Stellungnahmefrist - seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 auf, erklärte sich wiederum für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Celle. Das Amtsgericht übersandte die Akte noch vor Zustellung des Beschlusses, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, an das Arbeitsgericht.

8

Das Arbeitsgericht sandte mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück, weil der Rechtsstreit mangels Eintritt der formellen Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses noch nicht bei ihm anhängig geworden sei. Ferner wies es darauf hin, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht vom 11. Juni 2015 auch für das Amtsgericht bindend sei.

9

Das Amtsgericht traf am 4. September 2015 einen neuen Beschluss, erklärte den beschrittenen Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig und verwies den Rechtsstreit (erneut) an das Arbeitsgericht. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Beklagten am 11. September 2015 und der Klägerin am 24. September 2015 zugestellt. Diese legten keine sofortige Beschwerde hiergegen ein und äußerten sich nicht mehr.

10

Bereits am 10. September 2015 - noch vor Zustellung des Beschlusses vom 4. September 2015 - gingen die Akten erneut beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht sandte die Akten wieder an das Amtsgericht zurück, da keine formelle Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses eingetreten sei.

11

In der Folgezeit sandte das Amtsgericht die Akten nunmehr ein drittes Mal an das Arbeitsgericht, wo sie am 16. Oktober 2015 eingingen. Mit Beschluss vom 10. November 2015 lehnte das Arbeitsgericht die Übernahme des Verfahrens ab und legte dem Bundesarbeitsgericht die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

12

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

13

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5).

14

2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist(BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6; 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 105, 305). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.

15

3. Das zuständige Gericht ist das Landgericht Lüneburg. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle an das Arbeitsgericht Celle ist offensichtlich unhaltbar. Bei Erlass der Verweisungsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015 war der Rechtsstreit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Das Amtsgericht war nicht befugt, seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 aufzuheben.

16

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten hindert nicht die Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Bundesarbeitsgericht, selbst wenn der Rechtsstreit noch unterbrochen wäre. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter(vgl. zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO BGH 7. Januar 2014 - X ARZ 578/13 - Rn. 7).

17

b) Durch die Insolvenzeröffnung wird die Wirksamkeit des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg vom 11. Juni 2015 und seiner weiteren Prozesshandlungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil keine Unterbrechung des Rechtsstreits vorliegt.

18

aa) Soweit hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung der Rechtsstreit nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war, hat die Klägerin ihn - nach unwidersprochen von ihr vorgetragener Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, deren Eintragung durch den Insolvenzverwalter und Bestreiten durch den beklagten (Dritt-)Schuldner - mit Schriftsatz vom 23. März 2015 gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgenommen. Dass die Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag bislang noch nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht weiter zu erörtern.

19

bb) Hinsichtlich der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23. März 2015 ist von vornherein keine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eingetreten. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits im Sinne dieser Vorschrift kann nur eintreten, wenn die Rechtshängigkeit vor Insolvenzeröffnung eingetreten ist (vgl. BGH 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - Rn. 9 ff. mwN). Die Klageerweiterung wurde dem Beklagten jedoch erst nach Insolvenzeröffnung zugestellt. In Bezug auf die Klageerweiterung ist deshalb keine Unterbrechung eingetreten. Ob die Klageerweiterung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger 31. Aufl. § 240 Rn. 4), war im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht zu entscheiden.

20

c) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, beruhen auf einer krassen Rechtsverletzung, so dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht kommt. Da das Amtsgericht zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse nicht mehr der gesetzliche Richter war, sind sie offensichtlich unhaltbar.

21

aa) Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 ist mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht der Rechtsstreit dort anhängig geworden, § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

22

(1) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird (vgl. BGH 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 281 Rn. 29 f.; Zöller/Greger § 281 Rn. 16). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11 - Rn. 9).

23

(2) Hieran gemessen war der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 bindend. Zwar hätte hinsichtlich der von der Klägerin gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nahegelegen, der Beschluss ist insoweit jedoch nicht offensichtlich unhaltbar und damit kein Beleg willkürlicher Rechtsfindung.

24

bb) Hiernach ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht anhängig geworden (§ 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zugleich hat die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht geendet. Bei Erlass der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, war der Rechtsstreit damit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu.

25

4. Der Senat konnte nach Anhörung der Parteien das Landgericht Lüneburg als zuständiges Gericht bestimmen. Zwar haben sich mit dem Amtsgericht Celle und dem Arbeitsgericht Celle zwei Gerichte für unzuständig erklärt, von denen gegenwärtig keines für den Rechtsstreit zuständig ist. Dagegen ist die bloße Rücksendung der Akten durch das Landgericht Lüneburg an das Amtsgericht Celle mit der „Bitte um Prüfung“ kein Beschluss, mit dem die Übernahme der Sache abgelehnt wird (vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 13, 19 mwN). Für die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch nach seinem Wortlaut voraus, dass eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, zuständig ist. Danach müsste hier eine Gerichtsstandsbestimmung unterbleiben, eine Rückgabe der Sache erfolgen und dann ggf. eine Weiterleitung der Akten an das Landgericht erfolgen. Eines solchen Umwegs bedarf es aber nicht. Vielmehr kann der Senat - wie auch der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen (vgl. BGH 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - zu 3 der Gründe, BGHZ 71, 69; 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe mwN) - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt umso mehr, als auf Antrag der Parteien bereits ein bindender Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle an das Landgericht Lüneburg ergangen ist.

26

5. Das Landgericht Lüneburg ist nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Celle nach § 506 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, seinerseits die Frage der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a GVG zu prüfen(vgl. BAG 4. Januar 1993 - 5 AS 12/92 - zu II 4 b der Gründe; MüKoZPO/Prütting 4. Aufl. § 281 Rn. 46; Stein/Jonas/Leipold § 281 Rn. 39). Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, dass für einzelne Streitgegenstände eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Betracht kommt. Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten naheliegend, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG(vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9). Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klageerweiterung den Beklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung ihr gegenüber in Anspruch nehmen will, bedarf dies näherer Betrachtung, da es sich diesbezüglich nicht um einen ursprünglich dem Streitverkündeten als Arbeitnehmer des Beklagten zustehenden Anspruch handeln würde.

        

Linck 

        

Brune 

        

Schlünder

        
                                                              

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
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(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.