Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - 7 Ca 2973/16
Gericht
Tenor
1.Die Übernahme des Rechtsstreit M.
2.Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
1
GRÜNDE:
2I.
3Die Parteien streiten - noch - darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
4Auf Antrag des l. vom 21.3.2015 hat das Amtsgericht Hagen unter dem 25.3.2015 einen Mahnbescheid über einen Anspruch des l. gegen den Beklagten auf Zahlung von 46.456,54 € erlassen, der dem Beklagten am 28.3.2015 zugestellt worden ist und gegen den er anschließend am 31.3.2015 Widerspruch erhoben hat. Das Amtsgericht Hagen hat den Rechtsstreit daraufhin am 31.3.2015 an das Landgericht Düsseldorf abgegeben, da das l. zuvor für den Fall eines solchen Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hatte und da das Landgericht Düsseldorf in dem Mahnbescheid vom 25.3.2015 als Prozessgericht bezeichnet worden war. Beim Landgericht Düsseldorf ist die Akte des Rechtsstreits sodann am 7.4.2016 eingegangen.
5Mit am 23.4.2015 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz vom 20.4.2015 hat das l. erklärt, dass "das vorgenannte Mahnverfahren […] von hier aus zur Erledigung gekommen [ist], da die angeforderte Drittschuldnererklärung zwischenzeitlich eingereicht wurde." Das Landgericht Düsseldorf hat das l. daraufhin durch Verfügung vom 24.4.2015 aufgefordert, mitzuteilen, ob sich der Rechtsstreit im Sinne des § 91a ZPO erledigt hat. Das l. hat dem Landgericht Düsseldorf daraufhin durch Schriftsatz vom 15.5.2015 mitgeteilt, dass am 30.3.2015 eine Drittschuldnererklärung des Beklagten bei ihm eingegangen sei, dass eine Drittschuldnerzahlung für den Monat März 2015 am 15.4.2015 geleistet worden sei und dass daraufhin am 20.4.2015 die Mitteilung an das Landgericht Düsseldorf erfolgt sei. Darüber hinaus hat das l. in diesem Schriftsatz darum gebeten, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er erst unter dem Druck des gerichtlichen Mahnverfahrens seinen gerichtlichen Verpflichtungen zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nachgekommen sei. Das Landgericht Düsseldorf hat dem Beklagten daraufhin durch Verfügung vom 29.5.2015 mitgeteilt, dass sich aus den Schriftsätzen des l. vom 20.4.2015 und vom 15.5.2015 ergebe, dass sich der Rechtsstreit nach Auffassung des l. in der Hauptsache erledigt habe. Zugleich hat es den Beklagten aufgefordert binnen einer Notfrist von zwei Wochen mitzuteilen, ob er sich der vorgenannten "Erledigungserklärung" anschließt. Für den Fall, dass er binnen dieser Frist keinen Widerspruch erhebt, hat es darauf hingewiesen, dass es von seiner Zustimmung ausgeht, und dass in diesem Fall allein noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden sei. Der Beklagte hat sich daraufhin "der Erledigungserklärung" des l. durch Schriftsatz vom 12.6.2015 angeschlossen und zugleich beantragt, dem klagenden Land die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des l. bereits allein deshalb zu treffen sei, da für das Verfahren der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet und daher das Landgericht Düsseldorf unzuständig sei.
6Im weiteren Verlauf hat das Landgericht Düsseldorf den Parteien durch Beschluss vom 31.3.2016 mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht für Arbeitssachen zu verweisen. Im Anschluss hat es durch Beschluss vom 4.5.2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Dieser Beschluss ist den Parteien am 10.5.2016 und am 11.5.2016 zugestellt worden.
7In der Folge hat das Landgericht Düsseldorf die Akte des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Düsseldorf übersandt, wo sie am 31.5.2016 eingegangen ist. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Parteien darauf hin durch Verfügung vom 6.6.2016 mitgeteilt, dass es beabsichtige, die Übernahme des Rechtsstreits abzulehnen und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. Zugleich hat es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Absicht binnen zwei Wochen eingeräumt. Davon haben beide Parteien unter dem 20.6.2015 und dem 23.6.2015 Gebrauch gemacht.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9II.
10Die Übernahme des Rechtsstreits Landgericht Düsseldorf 2. wird abgelehnt und der Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
111.Der rechtskräftige Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4.5.2016 ist für das Arbeitsgericht Düsseldorf nicht bindend.
12a)Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (statt vieler: BAG 16.6.2015 - 10 AS 2/15 - Rn. 4, NZA 2015, 1020; BAG 21.12.2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 13, NZA 2016, 446).
13b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gesetzliche Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 4.5.2016 durchbrochen. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Düsseldorf an das Arbeitsgericht Düsseldorf ist offensichtlich unhaltbar.
14aa)Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zu § 281 ZPO: BAG 21.12.2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 22, NZA 2016, 446).
15bb)Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 4.5.2016 entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und erscheint deshalb willkürlich.
16(1)Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt voraus, dass das Verfahren rechtshängig ist (BGH 25.2.2016 - IX ZB 61/15 - Rn. 9, NJW 2016, 1520; entsprechend für einen Verweisungsbeschluss gemäß § 281 Abs. 1 ZPO: BGH 4.6.1997 - XII ARZ 13/97 - zu II. 2. der Gründe, NJW-RR 1997, 1161). Dementsprechend entfaltet ein vor Rechtshängigkeit der Klage ergehender Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG keine gesetzliche Bindungswirkung (BAG 9.2.2006 - 5 AS 1/06 - Rn. 17, NZA 2006, 454; vgl. auch: BGH 10.8.2011 - X ARZ 263/11 - Rn. 13, GuT 2013, 150). Entsprechendes gilt für einen nach Ende der Rechtshängigkeit der Klage ergehenden Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (vgl. OLG Köln 8.10.2002 - 7 U 109/02 - Rn. 1, juris; BeckOK-ZPO/Bacher, 20. Edition, Stand: 1.3.2016, § 281 ZPO Rn. 4; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 281 ZPO Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 281 ZPO Rn. 7). Dementsprechend kommt ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr in Betracht, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hat zur Folge, dass die Rechtshängigkeit der Hauptsache endet. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG allein wegen der Kosten ist danach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich (vgl. nur: BGH 18.3.2010 - I ZB 37/09 - Rn. 9, MDR 2010, 888; BVerwG 8.4.2016 - 1 WDS-VR 11/15 - Rn. 16, juris; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 91a ZPO Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., 2016, § 91a ZPO Rn. 109; BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, 20. Edition, Stand: 1.3.2016, § 91a ZPO Rn. 25; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 2008, § 281 ZPO Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., 2013, § 91a ZPO Rn. 57; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., 2015, § 91a ZPO Rn. 15k; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., 2016, § 91a ZPO Rn. 58 "Verweisung"; Vossler, NJW 2002, 2372).
17(2)Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Landgericht Düsseldorf den Rechtsstreit zum Zeitpunkt seines Verweisungsbeschlusses vom 4.5.2016 nicht mehr gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Arbeitsgericht Düsseldorf verweisen. Der Rechtsstreit war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Hauptsache rechtshängig. Die Parteien hatten ihn nämlich bereits zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt. Denn das l. hat dem Landgericht Düsseldorf durch Schriftsatz vom 20.4.2015 mitgeteilt, dass "das vorgenannte Mahnverfahren […] von hier aus zur Erledigung gekommen [ist], da die angeforderte Drittschuldnererklärung zwischenzeitlich eingereicht wurde", und sodann nach Bitte des Landgerichts Düsseldorf durch Verfügung vom 24.4.2015 um Klarstellung, ob sich der Rechtsstreit im Sinne des § 91a ZPO erledigt hat, durch Schriftsatz vom 15.5.2015 die Gründe für seinen Schriftsatz vom 24.4.2015 mitgeteilt und darum gebeten, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Diesen Schriftsätzen lässt sich im Wege der Auslegung jedenfalls konkludent der Wille des l. entnehmen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. in diesem Zusammenhang: BGH 12.3.1991 - XI ZR 148/90 - zu II. 2. a] aa] der Gründe, NJW-RR 1991, 1211; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 91a ZPO Rn. 13). Dieses Auslegungsergebnis hat auch das Landgericht Düsseldorf ausdrücklich geteilt, da es dem Beklagten im Anschluss durch Verfügung vom 29.5.2015 mitgeteilt hat, dass sich aus den Schriftsätzen des l. vom 20.4.2015 und vom 15.5.2015 ergebe, dass sich der Rechtsstreit nach Auffassung des l. in der Hauptsache erledigt habe, und da es den Beklagten zugleich aufgefordert hat, binnen einer Notfrist von zwei Wochen mitzuteilen, ob er sich der vorgenannten "Erledigungserklärung" anschließt. Der Beklagte hat sich daraufhin "der Erledigungserklärung" des l. durch Schriftsatz vom 12.6.2015 ausdrücklich angeschlossen und zugleich beantragt, dem klagenden Land die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
182.Der Rechtsstreit ist mangels Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 4.5.2016 in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen.
19a)In Fällen der Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung rechtskräftiger Verweisungsbeschlüsse wird das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (vgl. statt vieler: BAG 16.6.2015 - 10 AS 2/15 - Rn. 4, NZA 2015, 1020; BAG 21.12.2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 14, NZA 2016, 446).
20b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das zuständige Gericht durch das Bundesarbeitsgericht zu bestimmen. Denn das Arbeitsgericht Düsseldorf ist zum einen aufgrund von Zweifeln an der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 4.5.2016 nicht bereit, den Rechtsstreit Landgericht Düsseldorf 2. zu übernehmen. Zum anderen ist ein anderer oberster Gerichtshof des Bundes bisher nicht zwecks Bestimmung des zuständigen Gerichts in diesem Rechtsstreit angegangen worden.
21E.
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.